Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Verordnungen (EU) 2017/745 und (EU) 2017/746 zwecks Vereinfachung der Vorschriften über Medizinprodukte und In-vitro-Diagnostika und Reduzierung des mit ihnen verbundenen Aufwands sowie zur Änderung der Verordnung (EU) 2022/123 hinsichtlich der Unterstützung der Expertengremien für Medizinprodukte durch die Europäische Arzneimittel-Agentur und zur Änderung der Verordnung (EU) 2024/1689 hinsichtlich der in ihrem Anhang I enthaltenen Liste der Harmonisierungsrechtsvorschriften der Union
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Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Verordnungen (EU) 2017/745 und (EU) 2017/746 zwecks Vereinfachung der Vorschriften über Medizinprodukte und In-vitro-Diagnostika und Reduzierung des mit ihnen verbundenen Aufwands sowie zur Änderung der Verordnung (EU) 2022/123 hinsichtlich der Unterstützung der Expertengremien für Medizinprodukte durch die Europäische Arzneimittel-Agentur und zur Änderung der Verordnung (EU) 2024/1689 hinsichtlich der in ihrem Anhang I enthaltenen Liste der Harmonisierungsrechtsvorschriften der Union
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ISSN 0720-2946
Bundesrat Drucksache 152/26 (Beschluss)
08.05.26
Beschluss
des Bundesrates
Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und
des Rates zur Änderung der Verordnungen (EU) 2017/745 und
(EU) 2017/746 zwecks Vereinfachung der Vorschriften über
Medizinprodukte und In-vitro-Diagnostika und Reduzierung des mit
ihnen verbundenen Aufwands sowie zur Änderung der
Verordnung (EU) 2022/123 hinsichtlich der Unterstützung der
Expertengremien für Medizinprodukte durch die Europäische Arzneimittel-
Agentur und zur Änderung der Verordnung (EU) 2024/1689
hinsichtlich der in ihrem Anhang I enthaltenen Liste der
Harmonisierungsrechtsvorschriften der Union
COM(2025) 1023 final; Ratsdok. 16919/25
Der Bundesrat hat in seiner 1065. Sitzung am 8. Mai 2026 gemäß
§§ 3 und 5 EUZBLG die folgende Stellungnahme beschlossen:
1. Der Bundesrat begrüßt die Vereinfachung des Rechtsrahmens für
Medizinprodukte und die Einführung von Maßnahmen zur Sicherstellung der Verfügbarkeit
von Produkten.
2. Der Bundesrat begrüßt die vorgeschlagenen umfangreichen Änderungen, die
darauf abzielen, den regulatorischen Rahmen für Medizinprodukte und In-vitro-
Diagnostika zu vereinfachen, die Prozesse effizienter und vorhersehbarer zu
gestalten, Innovationen zu fördern und gleichzeitig ein hohes Schutzniveau für
Patienten und Nutzer sicherzustellen.
3. Der Bundesrat begrüßt den Vorschlag zur Einführung der Begriffsdefinition für
Produkte mit bewährter Technologie in Artikel 1 Nummer 2 Buchstabe e des
Verordnungsvorschlags (Artikel 2 Nummer 72 der Verordnung über
Medizinprodukte – MP-VO), der Anforderungen vorsieht, dass diese Produkte mit
einem (aufgrund ihrer Historie) geringeren Risikoprofil verhältnismäßigeren
Anforderungen unterliegen sollen als völlig neuartige Produkte derselben
Risikoklasse. Jedoch bleiben die in dieser Vorschrift genannten Kriterien (stabiles
Design, Sicherheitshistorie, bekannte Leistung und Markterfahrung) teils vage und
eröffnen Interpretations- bzw. fachliche Beurteilungsspielräume, die zulasten
der Rechtssicherheit gehen können. Um dem vorzubeugen, sollte darauf
hingewirkt werden, dass die vier Kriterien in ihrer Aussagekraft angepasst bzw.
ausgeschärft werden.
Der Bundesrat bittet daher die Bundesregierung um Prüfung, ob die in Artikel 2
Nummer 72 MP-VO vorgeschlagene Definition des Begriffs „Produkt mit
bewährter Technologie“ hinreichend bestimmt ist und in der Praxis eine
hinreichend einheitliche Auslegung dieser Vorschrift erwartet werden kann. Die
Bundesregierung wird ferner darum gebeten, sich in den weiteren Verhandlungen
dafür einzusetzen, dass die von der Kommission vorgeschlagenen
Vereinfachungen für Produkte mit bewährter Technologie im Rechtssetzungsverfahren
beibehalten und die Definitionen zu Produkten mit bewährter Technologie
entsprechend angepasst werden sowie klaren und nachvollziehbaren Kriterien
folgen.
Ebenso ist es aus Sicht des Bundesrates erforderlich, dass die Kommission
zeitnah die Ermächtigungsgrundlage in Artikel 1 Nummer 3 des
Verordnungsvorschlags (Artikel 3 Absatz 2 MP-VO) nutzt und Listen von Produkten
veröffentlicht werden, die unter die Begriffsbestimmung eines Produkts mit bewährter
Technologie fallen (oder ausdrücklich nicht darunterfallen). Der Bundesrat regt
an, in diesen Listen die generischen Produktgruppen entsprechend der European
Medical Device Nomenclature (EMDN) zusammen mit der Risikoklasse, den
jeweiligen grundlegenden harmonisierten Normen bzw. Gemeinsamen
Spezifikationen und Informationen zu den vier vorgeschlagenen Kriterien anzugeben.
4. Der Bundesrat begrüßt, dass in Artikel 1 Nummer 9 Buchstabe b des
Verordnungsvorschlags Artikel 10 Absatz 9 MP-VO flexibler gefasst werden soll: Statt
eines starren Anforderungskatalogs soll das Qualitätsmanagementsystem
(QMS) risikoadäquat ausgestaltet werden können, wodurch die Regelung für
die Hersteller grundsätzlich verbessert wird. Gleichwohl kann aus Sicht des
Bundesrates die Verwendung unbestimmter Rechtsbegriffe wie „geeignetes“
QMS oder die Einhaltung der Verordnung auf „wirksamste Weise“ zu
Auslegungsproblemen führen. Es erscheint fraglich, ob ohne ergänzende Leitlinien
das Ziel einer EU-weit harmonisierten Anwendung erreicht wird, auch wenn die
abstrakten Grundanforderungen an ein wirksames QMS inhaltlich unberührt
bleiben.
Der Bundesrat bittet daher die Bundesregierung um Prüfung, welche
Auswirkungen des Vorschlags eines „geeigneten“ QMS in Artikel 10 Absatz 9 MP-VO
für Hersteller, Benannte Stellen und Überwachungsbehörden erwartet werden
können.
Die Bundesregierung wird ferner darum gebeten, sich in den weiteren
Verhandlungen dafür einzusetzen, dass – wie von der Kommission vorgeschlagen – die
Einführung eines QMS mit flexiblen Definitionen ermöglicht wird, welches die
Einhaltung der Verordnung in einer der Risikoklasse und der Art des Produkts
verhältnismäßigen Weise gewährleistet.
5. Der Bundesrat stellt fest, dass mit den in Artikel 1 Nummer 13 des
Verordnungsvorschlags (Artikel 15 MP-VO) vorgeschlagenen Änderungen an die
Qualifikation und die Verfügbarkeit der verantwortlichen Person keine Risiken
für die Sicherheit von Medizinprodukten gesehen werden. Die Bundesregierung
wird darum gebeten, sich in den weiteren Verhandlungen dafür einzusetzen,
dass auch mit den vorgeschlagenen vereinfachten Vorgaben an die
verantwortliche Person ein hohes Maß an regulatorischer Konformität und
Patientensicherheit erreicht werden kann.
6. Der Bundesrat äußert die Besorgnis, dass fehlende Fristen die
Konformitätsverfahren hinsichtlich der Planbarkeit und Kosten negativ beeinflussen.
7. Der Bundesrat begrüßt das Ziel von Artikel 1 Nummer 44 des
Verordnungsvorschlags (Artikel 52a MP-VO), priorisierte Konformitätsbewertungsverfahren
für bahnbrechende Medizinprodukte und für Medizinprodukte für seltene
Erkrankungen einzuführen. Gleichwohl ergeben sich in der vorgeschlagenen
Fassung (Auslegungs-)Fragen, nach denen zumindest zweifelhaft erscheint, ob der
mit der Vorschrift beabsichtigte Beschleunigungsgedanke in der Praxis
verwirklicht werden kann.
Der Bundesrat bittet die Bundesregierung deshalb um Prüfung, ob und
inwieweit die Vorschrift des Artikel 52a MP-VO unerwünschte
Verfahrensverzögerungen mit sich bringen kann.
Die Bundesregierung wird ferner darum gebeten, sich in den weiteren
Verhandlungen dafür einzusetzen, dass bei einer Überarbeitung des Artikel 52a MP-VO
darauf hingewirkt wird, derartige Verfahrensverzögerungen zu vermeiden.
8. Der Bundesrat begrüßt grundsätzlich die beabsichtigten Änderungen
hinsichtlich der Konformitätsbewertung durch Benannte Stellen, die auf mehr
Transparenz, Verbindlichkeit und Effizienz abzielen und insbesondere für kleine und
mittelständische Unternehmen (KMU) sowie für Hersteller von
Nischenprodukten neben der Reduktion von Kosten und bürokratischem Aufwand zu einer
besseren Planbarkeit beitragen können. Die Bundesregierung wird darum
gebeten, sich in den weiteren Verhandlungen dafür einzusetzen, dass der neue
Rechtsrahmen praxistaugliche Zeit- und Kostenvorgaben festlegt, die neben den
beabsichtigten Erleichterungen für KMU und für Orphan Devices
(Medizinprodukte, die nur für eine sehr kleine Patientengruppe bestimmt sind) weder zu
einer verminderten Qualität der Konformitätsbewertung noch zu
Kostensteigerungen führen. Aus Sicht des Bundesrates ist im Rahmen der weiteren
Verhandlungen zu prüfen, ob die Bedenken der Benannten Stellen gerechtfertigt sind,
oder ob durch die vereinfachten Anforderungen die
Konformitätsbewertungsverfahren mit unverändert hoher Patientensicherheit bei vermindertem Kosten-
und Verwaltungsaufwand sichergestellt sind.
9. Es sollten Anreize in der MP-VO geschaffen werden, um mehr Benannte
Stellen zu schaffen, damit für die Unternehmen Ausweichmöglichkeiten entstehen.
10. In assoziierten Ländern oder potentiellen Beitrittskandidaten der EU sollten
zunächst keine Benannten Stellen zugelassen werden, weil sich das Risiko einer
unterschiedlichen Auslegung der MP-VO erhöhen kann.
11. Weiterhin wird seitens des Bundesrates eine Präzisierung der Funktionen der
Koordinierungsgruppe der Benannten Stellen empfohlen. Ein zentrales Ziel
sollte die Harmonisierung der Auslegung der MP-VO und der Verordnung über
In-vitro-Diagnostika (IVD-VO) sein, damit zukünftig keine unterschiedlichen
Auslegungen der Bestimmungen in den verschiedenen Mitgliedstaaten erfolgen.
12. Die Bundesregierung wird darum gebeten, sich in den weiteren Verhandlungen
dafür einzusetzen, dass die Intention der vorgeschlagenen Änderungen
unverändert erhalten bleibt.
Der Bundesrat bittet die Bundesregierung, sich auf europäischer Ebene für eine
möglichst schnelle Neufassung einzusetzen.
Relationen
- part_of_vorgang → Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Verordnungen (EU) 2017/745 und (EU) 2017/746 zwecks (Beschlussdrucksache)