Verordnung zur Vereinfachung der Durchführung und Genehmigung klinischer Prüfungen
Text
Verordnung zur Vereinfachung der Durchführung und Genehmigung klinischer Prüfungen
[Bundesrat Drucksache 225/25
30.05.25
G - U
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ISSN 0720-2946
Verordnung
der Bundesregierung
Verordnung zur Vereinfachung der Durchführung und
Genehmigung klinischer Prüfungen
A. Problem und Ziel
Die Durchführung klinischer Prüfungen ist unverzichtbar, um das Inverkehrbringen neuer
Arzneimittel zu ermöglichen. Zum Schutz der Rechte, der Sicherheit, der Würde und des
Wohls der Prüfungsteilnehmer sowie zur Sicherstellung der Zuverlässigkeit und
Belastbarkeit der gewonnenen Daten unterliegen klinische Prüfungen strengen rechtlichen
Vorgaben. Klinische Prüfungen sind nicht nur Voraussetzung für die Zulassung und
Genehmigung von Arzneimitteln und damit für die Versorgung der Bevölkerung mit neuen,
innovativen Arzneimitteln, sondern bieten Prüfungsteilnehmern bereits während ihrer
Durchführung den Zugang zu neuen Behandlungsmethoden in einem streng überwachten und
betreuten Umfeld. Die Durchführung klinischer Prüfungen ist daher eine wichtige
Voraussetzung für die medizinische Versorgung der Bevölkerung.
Die vergangenen Jahre haben indes gezeigt, dass klinische Prüfungen zunehmend nicht
mehr in Deutschland durchgeführt werden. Da der Forschungs- und Entwicklungsstandort
Deutschland im internationalen Vergleich an Attraktivität verloren hat, sollen mit den im
Medizinforschungsgesetz vom 23. Oktober 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 324) unter anderem
enthaltenen Änderungen des Arzneimittelgesetzes die Rahmenbedingungen für die
Entwicklung von Arzneimitteln verbessert werden. Ein Grund für den Attraktivitätsverlust
besteht darin, dass Vertragsverhandlungen in Deutschland über Rechte und Pflichten von
Sponsoren und Prüfzentren bei der Durchführung klinischer Prüfungen vor deren Beginn
im europäischen Vergleich überdurchschnittlich viel Zeit in Anspruch nehmen.
Durch den Erlass der Standardvertragsklauselverordnung (StandVKlV) soll der mit den in
Deutschland überdurchschnittlich langen Vertragsverhandlungen einhergehende
Zeitverlust minimiert werden und klinische Prüfungen sollen schneller beginnen können. Dies
stärkt die Attraktivität des Forschungsstandortes Deutschland und trägt dazu bei, der
Abwanderung pharmazeutischer Forschung vorzubeugen, was wiederum unmittelbar die
medizinische Versorgung der Bevölkerung durch den Zugang zu neuen Arzneimitteln auf
dem Markt sicherstellt sowie den schnelleren Zugang zu neuen Behandlungsmethoden
bereits während einer klinischen Prüfung ermöglicht. Damit dient die Einführung von
Standardvertragsklauseln dem Gesundheitsschutz.
Ziel der Änderung der Klinische Prüfung-Bewertungsverfahren-Verordnung ist es,
Regelungslücken zu schließen, Bürokratie abzubauen und notwendige Anpassungen aufgrund
der durch das Medizinforschungsgesetz eingeführten Gesetzesänderungen
vorzunehmen.
B. Lösung
Durch die Nutzung der mit der StandVKlV festgelegten Standardvertragsklauseln werden
wesentliche Inhalte einzelner Rechte und Pflichten des Sponsors und des Prüfzentrums
bei der Durchführung einer klinischen Prüfung vorgegeben. Sponsor und Prüfzentrum
verwenden diese Standardvertragsklauseln bei der Erstellung des Vertrags und müssen
diesen nicht mehr langwierig verhandeln. Weitere Vertragsverhandlungen zu den in den
Standardvertragsklauseln geregelten Inhalten werden nur erforderlich, wenn Sponsor und
Prüfzentrum gemeinsam vereinbaren, von den in den Standardvertragsklauseln
festgelegten Inhalten abzuweichen. Insgesamt ermöglicht die Verwendung der
Standardvertragsklauseln damit einen schnelleren Abschluss von Vertragsverhandlungen, da die
Vertragsparteien diese Vorgaben nutzen können und nur noch dort in Verhandlungen treten
müssen, wo ihnen dies geboten erscheint.
Durch die Änderung der Klinische Prüfung-Bewertungsverfahren-Verordnung werden
Fristenregelungen ergänzt und damit Regelungslücken geschlossen. Für das Verfahren des
Ersuchens weiterer Informationen vom Sponsor wird eine Frist für die Abstimmung
zwischen zuständiger Ethik-Kommission und zuständiger Bundesoberbehörde ergänzt.
Außerdem werden für das Verfahren der Bearbeitung eines Antrags auf Genehmigung einer
wesentlichen Änderung einer klinischen Prüfung Fristen ergänzt. Durch den Verzicht auf
das Schriftformerfordernis bei der antragsbezogenen Erklärung über persönliche und
finanzielle Interessen und bei der jährlichen Erklärung zu finanziellen Interessen werden
die Abläufe bei den Ethik-Kommissionen erleichtert. Zudem werden Anpassungen infolge
von im Medizinforschungsgesetz enthaltenen Änderungen anderer Gesetze
vorgenommen, unter anderem soll den Anforderungen nach § 36 Absatz 1 des
Strahlenschutzgesetzes Rechnung getragen werden. Schließlich werden redaktionelle Änderungen
vorgenommen.
C. Alternativen
Keine.
D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
Für den Bund, die Länder und die Kommunen fallen keine Haushaltsausgaben ohne
Erfüllungsaufwand an.
E. Erfüllungsaufwand
E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger
Für die Bürgerinnen und Bürger wird kein Erfüllungsaufwand begründet.
E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
Für die Wirtschaft wird kein Erfüllungsaufwand begründet.
Wenngleich durch die Einführung der StandVKlV aufgrund der erwarteten Verkürzung der
Vertragsverhandlungen mit einer Senkung der Kosten auf Seiten der Wirtschaft zu
rechnen ist, so zählen die mit dem Informationsaustausch verbundenen Aufwände
definitorisch dann nicht zum Erfüllungsaufwand, wenn sie sich aus Erklärungen und Angaben
ergeben, die als für den Abschluss des Vertrags, seine Durchführung oder seine
Beendigung erforderlich vorgesehen sind. Bei den Regelungen der StandVKlV handelt es sich
um eben solche inhaltlichen Pflichten, sodass mögliche tatsächliche
Aufwandsänderungen der Vertragsparteien nicht dem Erfüllungsaufwand zuzurechnen sind.
Durch die Änderung der Klinische Prüfung-Bewertungsverfahren-Verordnung werden
keine zusätzlichen Informationspflichten geschaffen.
E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung
Für die Verwaltung wird kein Erfüllungsaufwand begründet.
F. Weitere Kosten
Auswirkungen auf Einzelpreise, das allgemeine Preisniveau und insbesondere das
Verbraucherpreisniveau sind nicht zu erwarten.
Bundesrat Drucksache 225/25
30.05.25
G - U
Verordnung
der Bundesregierung
Verordnung zur Vereinfachung der Durchführung und
Genehmigung klinischer Prüfungen
Bundesrepublik Deutschland Berlin, 28. Mai 2025
Der Bundeskanzler
An die
Präsidentin des Bundesrates
Frau Ministerpräsidentin
Anke Rehlinger
Sehr geehrte Frau Bundesratspräsidentin,
hiermit übersende ich die von der Bundesregierung beschlossene
Verordnung zur Vereinfachung der Durchführung und Genehmigung
klinischer Prüfungen
mit Begründung und Vorblatt.
Ich bitte, die Zustimmung des Bundesrates aufgrund des Artikels 80 Absatz 2 des
Grundgesetzes herbeizuführen.
Federführend ist das Bundesministerium für Gesundheit.
Mit freundlichen Grüßen
Friedrich Merz
Verordnung zur Vereinfachung der Durchführung und Genehmigung
klinischer Prüfungen
Vom ...
Die Bundesregierung verordnet aufgrund des § 42d Absatz 1 des Arzneimittelgesetzes
in der Fassung der Bekanntmachung vom 12. Dezember 2005 (BGBl. I S. 3394), das
zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 23. Oktober 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 324) geändert
worden ist, nach Anhörung der betroffenen Verbände und Organisationen
und
das Bundesministerium für Gesundheit verordnet aufgrund des § 6 Absatz 2 und des
§ 41b Absatz 1 des Arzneimittelgesetzes:
Artikel 1
Verordnung über Standardvertragsklauseln für die Durchführung
klinischer Prüfungen
(Standardvertragsklauselverordnung – StandVKlV)
§ 1
Festlegung von Standardvertragsklauseln
(1) Für die vertragliche Regelung einzelner Rechte und Pflichten des Sponsors und
des Prüfzentrums bei der Durchführung einer klinischen Prüfung im Sinne des Artikels 2
Absatz 2 Nummer 2 der Verordnung (EU) Nr. 536/2014 in der Fassung vom 6. September
2022 werden die in den Anlagen 1 und 2 genannten Standardvertragsklauseln festgelegt.
Die in Anlage 2 genannten Standardvertragsklauseln werden nur für vertragliche
Regelungen festgelegt, in denen der Sponsor und das Prüfzentrum ihre Pflichten bei einer
gemeinsamen Verantwortlichkeit für die Verarbeitung personenbezogener Daten nach Artikel 26
Absatz 1 Satz 2 und 3 sowie Absatz 2 Satz 1 der Verordnung (EU) 2016/679 vereinbaren,
soweit die tatsächlichen Festlegungen der Zwecke und Mittel zur Verarbeitung
personenbezogener Daten durch den Sponsor und das Prüfzentrum keine anderweitigen
vertraglichen Regelungen erfordern.
(2) Die in den Anlagen 1 und 2 genannten Standardvertragsklauseln werden nicht für
solche vertragliche Regelungen festgelegt, die zur Durchführung einer klinischen Prüfung
vereinbart werden, die von einem nicht-kommerziellen Sponsor veranlasst wurde und keine
wirtschaftliche Zwecksetzung verfolgt.
(3) Die Vorgaben des Gesetzes über Arbeitnehmererfindungen bleiben unberührt.
§ 2
Nutzung der Standardvertragsklauseln
(1) Sofern in den in den Anlagen 1 und 2 genannten Standardvertragsklauseln durch
„<“ und „>“ markierte Platzhalter kenntlich gemacht wird, dass von den Vertragsparteien
Ergänzungen im Vertragstext zu vereinbaren sind, so haben der Sponsor und das
Prüfzentrum entsprechende Ergänzungen im Vertrag vorzunehmen. Eine Ergänzung der Platzhalter
in Anlage 2 ist nur vorzunehmen, soweit im Vertragsverhältnis zwischen dem Sponsor und
dem Prüfzentrum weitere, der gemeinsamen Verantwortlichkeit unterliegende
personenbezogene Daten verarbeitet werden und die Standardvertragsklauseln die Zuständigkeit für
die Verarbeitung dieser Daten insoweit nicht abschließend regeln.
(2) Sofern in Anlage 1 zu einer Standardvertragsklausel Alternativen als
Abweichungsmöglichkeiten aufgeführt werden, so haben der Sponsor und das Prüfzentrum zu
vereinbaren, welche der Alternativen in den Vertrag aufgenommen wird.
§ 3
Anwendungsbestimmung
Diese Verordnung ist auf Verträge anzuwenden, die nach dem … [einsetzen: Datum
des Tages, der dem Tag des Inkrafttretens nach Artikel 3 Absatz 1 vorausgeht] geschlossen
werden.
Anlage 1
(zu § 1 Absatz 1)
Standardvertragsklauseln
1. Standardvertragsklausel für Regelungen zum Recht des Sponsors zur
Erstveröffentlichung sowie zu den Anforderungen an Veröffentlichungen durch das
Prüfzentrum
1.1 Der Sponsor hat das Recht zur Erstveröffentlichung der Ergebnisse der klinischen
Prüfung. Gesetzliche Veröffentlichungspflichten bleiben von diesem Recht
unberührt. Gehört die klinische Prüfung zu einer multizentrischen klinischen Prüfung,
so soll die Erstveröffentlichung unter Koordination des Sponsors stattfinden und
das Gesamtergebnis aller an der klinischen Prüfung beteiligten Prüfzentren
abbilden. Erfolgt innerhalb von 12 Monaten nach Beendigung der klinischen Prüfung
keine Erstveröffentlichung durch den Sponsor, so ist das Prüfzentrum zur
Veröffentlichung der am Prüfzentrum generierten Ergebnisse nach Maßgabe der
Nummern 1.2 und 1.3 berechtigt. Ist eine Erstveröffentlichung durch den Sponsor
innerhalb der in Satz 4 genannten Frist aus im Prüfplan dargelegten
wissenschaftlichen Gründen nicht möglich, so verlängert sich die Frist auf Verlangen des
Sponsors um höchstens 6 Monate.
1.2 Das Prüfzentrum ist zur mündlichen oder schriftlichen Veröffentlichung der am
Prüfzentrum generierten Ergebnisse zu nicht-kommerziellen wissenschaftlichen
Zwecken unter Einhaltung des folgenden Verfahrens berechtigt, unabhängig
davon, ob die Ergebnisse günstig oder ungünstig sind:
a) Das Prüfzentrum stellt dem Sponsor das zur Veröffentlichung vorgesehene
Manuskript mindestens 45 Tage vor der avisierten Einreichung zur
Veröffentlichung zur Verfügung. Der Sponsor bestätigt dem Prüfzentrum unverzüglich
den Erhalt des Manuskripts in Textform unter Angabe des Datums des
Zugangs.
b) Innerhalb von 35 Tagen ab Zugang des Manuskripts teilt der Sponsor dem
Prüfzentrum mit, ob und wenn ja, welche vertraulichen Informationen das
Manuskript enthält, deren Entfernung er verlangt, oder ob Rechte des geistigen
Eigentums einer Veröffentlichung des Manuskripts entgegenstehen. Bei
seiner Entscheidung, die Entfernung vertraulicher Informationen zu verlangen,
berücksichtigt der Sponsor insbesondere das allgemeine Interesse an der
Transparenz und Nachvollziehbarkeit klinischer Prüfungen. Innerhalb der in
Satz 1 genannten Frist kann der Sponsor zu dem Manuskript auch inhaltliche
Kommentare abgeben und Änderungsvorschläge unterbreiten. Auf Verlangen
des Sponsors verlängert sich die in Satz 1 genannte Frist um höchstens 90
Tage, um dem Sponsor zu ermöglichen, Schutz- oder Patentrechte zu sichern
und anzumelden.
c) Vor Einreichung des Manuskripts zur Veröffentlichung entfernt das
Prüfzentrum die Informationen aus dem Manuskript, deren Entfernung der Sponsor
wegen ihrer Vertraulichkeit verlangt hat. Kommentare oder
Änderungsvorschläge des Sponsors berücksichtigt das Prüfzentrum, soweit sie die
wissenschaftliche Richtigkeit und Objektivität nicht beeinträchtigen.
d) Erfolgt innerhalb der in Buchstabe b Satz 1 genannten oder der nach
Buchstabe b Satz 4 verlängerten Frist keine Mitteilung des Sponsors gegenüber
dem Prüfzentrum, so steht es dem Prüfzentrum frei, das vorgelegte
Manuskript zu veröffentlichen.
1.3 Das Prüfzentrum hält sich bei sämtlichen Veröffentlichungen, die im
Zusammenhang mit der klinischen Prüfung stehen, an die jeweils aktuellen akademischen
Standards. Gehört die klinische Prüfung zu einer multizentrischen klinischen
Prüfung, so weist das Prüfzentrum bei Veröffentlichung der am Prüfzentrum
generierten Ergebnisse auf diesen Umstand und darauf hin, dass die Veröffentlichung nicht
die von allen an der klinischen Prüfung beteiligten Prüfzentren erzielten
Ergebnisse umfasst. Das Prüfzentrum weist bei sämtlichen Veröffentlichungen, die im
Zusammenhang mit der klinischen Prüfung stehen, auf den Sponsor hin.
1.4 Veröffentlichungen erfolgen, soweit möglich und zumutbar, in barrierefreier Form.
2. Standardvertragsklausel für Regelungen zu Rechten an Ergebnissen
2.1 Bringt die vertrags- und prüfplanmäßige Durchführung der klinischen Prüfung am
Prüfzentrum Ergebnisse hervor, die schutzfähige Erfindungen im Sinne des
Gesetzes über Arbeitnehmererfindungen darstellen, so teilt das Prüfzentrum dies
dem Sponsor unverzüglich nach Meldung durch den Erfinder gemäß § 5 des
Gesetzes über Arbeitnehmererfindungen in Textform mit, soweit dies rechtlich
möglich ist. Das Prüfzentrum räumt dem Sponsor mit Abschluss dieses Vertrags eine
exklusive Option ein, das Recht auf diese schutzfähigen Erfindungen durch
Abtretung zu erwerben (Optionsrecht). Der Sponsor kann dieses Optionsrecht innerhalb
von zwei Monaten nach Zugang der in Satz 1 genannten Mitteilung beim
Prüfzentrum durch Erklärung in Textform ausüben. Maßgeblich für die fristgerechte
Erklärung ist der Zugang beim Prüfzentrum. Nach fristgerechter Erklärung nimmt das
Prüfzentrum die Erfindung gemäß den Vorgaben des Gesetzes über
Arbeitnehmererfindungen in Anspruch und überträgt die Rechte hieran auf den Sponsor.
Alternative Option spätere Vereinbarung:
2.2 Wird eine in Nummer 2.1 Satz 1 genannte Erfindung hervorgebracht, die zwar aus
der vertrags- und prüfplanmäßigen Durchführung der klinischen Prüfung herrührt,
dabei jedoch erst auf einen hinzutretenden erfinderischen Beitrag der Mitarbeiter
des Prüfzentrums zurückzuführen ist, so schuldet der Sponsor dem Prüfzentrum
für die Übertragung der Rechte an dieser Erfindung eine angemessene und
marktübliche Vergütung, über die sich die Vertragsparteien in Textform verständigen
werden. Die Vertragsparteien halten bereits jetzt fest, dass die in Satz 1 genannte
Vergütung im Einvernehmen in Form einer Einmalzahlung bei Ausübung der
Option oder als wiederkehrende Zahlung auf Einnahmen erfolgt. Bei der Bemessung
dieser Vergütung wenden sie die Grundsätze zur Berechnung von
Arbeitnehmererfindervergütungen mit der Maßgabe entsprechend an, dass sie die anerkannten
Faktoren zur Berechnung der Arbeitnehmererfindervergütung wertungsmäßig an
die Interessenlagen der Vertragsparteien im vorliegenden Verhältnis anpassen.
Zudem berücksichtigen sie bei der Berechnung der Vergütung insbesondere die
vertraglich vereinbarte Vergütung, die Kostenkalkulation der klinischen Prüfung,
die verschiedenen Erfindungsbeiträge, den Erfindungswert, etwaig vom
Prüfzentrum an den Mitarbeitererfinder für die Inanspruchnahme der Erfindung oder deren
Verwertung zu entrichtende Beträge, fortbestehende Nutzungsrechte und
Verwertungsmöglichkeiten sowie, im Fall einer Einmalzahlung, die voraussichtliche
Nutzungsdauer eines Patents der Erfindung.
Alternative Option Pauschalbetrag:
2.2 Wird eine in Nummer 2.1 Satz 1 genannte Erfindung hervorgebracht, die zwar aus
der vertrags- und prüfplanmäßigen Durchführung der klinischen Prüfung herrührt,
dabei jedoch erst auf einen hinzutretenden erfinderischen Beitrag der Mitarbeiter
des Prüfzentrums zurückzuführen ist, so zahlt der Sponsor dem Prüfzentrum für
die Übertragung der Rechte an dieser Erfindung innerhalb von 30 Tagen nach der
Übertragung eine Vergütung in Höhe von <WERT ANGEBEN> zuzüglich etwaiger
Umsatzsteuer pro Erfindung. Im Fall der Erteilung eines Schutzrechtes an den
Sponsor oder an einen vom Sponsor ermächtigten Dritten entrichtet der Sponsor
eine weitere Zahlung in Höhe von <WERT ANGEBEN> zuzüglich etwaiger
Umsatzsteuer an das Prüfzentrum. Handelt es sich um eine außergewöhnliche
Erfindung, deren Wert zu den in den Sätzen 1 und 2 genannten Beträgen in einem
groben Missverhältnis steht, so einigen sich die Parteien einvernehmlich auf eine
zusätzliche, angemessene Vergütung zu Marktbedingungen. Zu diesem Zweck
schließen der Sponsor und das Prüfzentrum eine zusätzliche Vereinbarung, in der
sie nach Treu und Glauben eine angemessene Vergütung und deren Einzelheiten
festlegen.
2.3 Das Prüfzentrum kann in enger Abstimmung mit dem Sponsor bereits vor Ablauf
der Frist zur Ausübung des Optionsrechts im eigenen Namen und auf eigene
Kosten eine prioritätsbegründende Patentanmeldung vornehmen oder vorbereiten,
soweit dies zur Sicherung der Erfindung erforderlich erscheint oder nach dem Gesetz
über Arbeitnehmererfindungen geboten ist. Übt der Sponsor sein Optionsrecht
fristgemäß aus, so tritt das Prüfzentrum gegen Erstattung aller ihm angefallenen
Kosten für die Anmeldung oder für die Vorbereitung der Anmeldung auch alle
Rechte an einer etwaigen Patentanmeldung an den Sponsor ab. Das Prüfzentrum
verpflichtet sich, dem Sponsor auf dessen Kosten jede zumutbare Unterstützung
bei der Patentierung der Erfindung zu gewähren.
2.4 Für den Fall, dass der Sponsor das Optionsrecht nicht fristgemäß ausübt, ist das
Prüfzentrum vorbehaltlich der Vorgaben des Gesetzes über
Arbeitnehmererfindungen zur Verwertung der Erfindung berechtigt.
2.5 Rechte an Ergebnissen, die im Rahmen der vertrags- und prüfplanmäßigen
Durchführung der klinischen Prüfung durch das Prüfzentrum erarbeitet oder
hervorgebracht werden und keine schutzfähigen Erfindungen sind, tritt das Prüfzentrum
bereits mit Abschluss dieses Vertrages an den Sponsor ab, mit Ausnahme des
Urheberrechts. Soweit diese Ergebnisse urheberrechtlich schutzfähig sind oder unter
ein verwandtes Schutzrecht fallen und eine Übertragung nach dem betroffenen
Schutzrechtsgesetz nicht möglich ist, räumt das Prüfzentrum dem Sponsor ein
unwiderrufliches, vorbehaltlich der Nummer 2.6 ausschließliches,
unterlizenzierbares, übertragbares, zeitlich, örtlich und inhaltlich unbeschränktes Nutzungsrecht
für alle Nutzungsarten ein. Der Sponsor nimmt die Abtretung nach Satz 1 oder die
Einräumung des Nutzungsrechts nach Satz 2 an. Die Abtretung nach Satz 1 oder
die Einräumung des Nutzungsrecht nach Satz 2 ist mit der unter diesem Vertrag
vereinbarten Vergütung abgegolten.
2.6 Die Forschungs- und Lehrtätigkeit des Prüfzentrums bleibt von diesem Vertrag
unberührt. Daher steht dem Prüfzentrum an den am Prüfzentrum generierten
Ergebnissen ein nicht ausschließliches, unentgeltliches, zeitlich und örtlich
unbeschränktes, nicht übertragbares Nutzungsrecht zum Zwecke eigener, nicht-kommerzieller
Forschung, Lehre und Patientenversorgung zu.
2.7 Patientenakten bleiben im Eigentum des Prüfzentrums. Dem Sponsor wird
gestattet, sie unter Einhaltung der gesetzlichen Bestimmungen und entsprechend den
Bedingungen dieses Vertrages zu nutzen.
3. Standardvertragsklausel für Regelungen zu vertraulichen Informationen
3.1 Vorbehaltlich der Nummer 3.2 sind vertrauliche Informationen im Sinne dieses
Vertrages alle Informationen unabhängig von ihrer Form, die von einer Vertragspartei
oder einem mit dieser Vertragspartei im Sinne des § 15 des Aktiengesetzes
verbundenen Unternehmen der jeweils anderen Vertragspartei in Bezug auf die
klinische Prüfung, deren Durchführung oder diesen Vertrag offengelegt werden, sowie
sämtliche Ergebnisse der klinischen Prüfung.
3.2 Als nicht vertraulich gelten solche Informationen, die
a) zum Zeitpunkt ihrer Offenlegung bereits im Besitz der empfangenden
Vertragspartei oder ihr bekannt waren und zu diesem Zeitpunkt nicht als
vertrauliche Informationen galten,
b) der Öffentlichkeit ohne eine Vertragsverletzung oder ein Versäumnis der
empfangenden Vertragspartei bereits zugänglich waren oder zugänglich werden,
c) durch die empfangende Vertragspartei rechtmäßig von einem Dritten
erworben wurden, der nach bestem Wissen der empfangenden Vertragspartei
gegenüber der offenlegenden Vertragspartei oder einem mit dieser
Vertragspartei im Sinne des § 15 des Aktiengesetzes verbundenen Unternehmen zum
Zeitpunkt des Erwerbs nicht zur Vertraulichkeit verpflichtet war oder ist, oder
d) von einer Vertragspartei im Rahmen der klinischen Prüfung unabhängig und
frei von der Verwendung der offengelegten vertraulichen Informationen neu
generiert wurden.
3.3 Das Prüfzentrum und, vorbehaltlich der Nummer 3.4, der Sponsor halten alle
vertraulichen Informationen streng geheim, richten geeignete und angemessene
Maßnahmen zur Verhinderung des unbefugten Zugriffs darauf ein und bewahren
die Informationen so auf, dass sie als vertrauliche Informationen erkennbar sind.
Das Prüfzentrum und, vorbehaltlich der Nummer 3.4, der Sponsor verwenden
vertrauliche Informationen nur zu den Zwecken dieses Vertrages und legen sie Dritten
gegenüber nur dann offen, wenn die ursprünglich offenlegende Vertragspartei
zuvor in Textform zugestimmt hat. Bei der Entscheidung, einer Offenlegung
zuzustimmen, ist insbesondere das allgemeine Interesse an der Transparenz und
Nachvollziehbarkeit klinischer Prüfungen zu berücksichtigen. Keiner vorherigen
Zustimmung bedarf die Offenlegung der vertraulichen Informationen gegenüber
einem mit einer der Vertragsparteien im Sinne des § 15 des Aktiengesetzes
verbundenen Unternehmen. Keiner vorherigen Zustimmung bedarf ferner die
Offenlegung gegenüber Personen, die die vertraulichen Informationen zur Erbringung
von Leistungen nach diesem Vertrag zwingend benötigen und der empfangenden
Vertragspartei aufgrund einer schriftlichen Vereinbarung zur Geheimhaltung
verpflichtet sind, die mit den in diesem Vertrag vorgesehenen Regelungen zur
Geheimhaltung vergleichbar ist. Solche Personen sind insbesondere Beschäftigte der
empfangenden Vertragspartei sowie freie Mitarbeiter oder sonstige Dritte, die für
die Durchführung der vertrags- und prüfplanmäßigen klinischen Prüfung engagiert
werden.
3.4 Den Sponsor treffen die Verpflichtungen nach Nummer 3.3 nicht, soweit es sich
um Ergebnisse der klinischen Prüfung handelt, die durch die vertrags- und
prüfplanmäßige Durchführung hervorgebracht werden. Insbesondere kann es sich um
solche Informationen handeln, die zur weiteren klinischen Entwicklung des
prüfungsgegenständlichen Arzneimittels erforderlich oder zur Zulassung des
prüfungsgegenständlichen Arzneimittels offenzulegen sind.
3.5 Die Vertragsparteien dürfen vertrauliche Informationen ohne die in Nummer 3.3
genannte Zustimmung offenlegen, soweit dies erforderlich ist, um geltendes Recht
oder eine vollstreckbare behördliche oder gerichtliche Anordnung zu befolgen. Die
andere Vertragspartei ist unverzüglich über die bevorstehende Offenlegung auf
Grundlage einer vollstreckbaren behördlichen oder gerichtlichen Anordnung zu
informieren, soweit dies rechtlich zulässig ist und nicht der Anordnung widerspricht.
Die zur Offenlegung durch die Anordnung aufgeforderte Vertragspartei unternimmt
zumutbare und angemessene Anstrengungen, um die andere Vertragspartei bei
der Erlangung vorläufigen oder anderen angemessenen Rechtsschutzes zu
unterstützen und die vertrauliche Behandlung der offenzulegenden vertraulichen
Informationen sicherzustellen.
3.6 Auf Verlangen der offenlegenden Vertragspartei hat die andere Vertragspartei
vertrauliche Informationen zurückzugeben, zu löschen oder zu vernichten, soweit
keine gesetzlichen Regelungen, insbesondere gesetzliche
Aufbewahrungspflichten, entgegenstehen.
3.7 Gesetzliche Regelungen zum Schutz der Vertraulichkeit von Informationen sowie
gesetzliche Offenlegungspflichten bleiben von den Nummern 3.1 bis 3.6
unberührt. Die Verpflichtung zur Geheimhaltung nach Nummer 3.3 besteht nicht, soweit
die Vertragspartei im Rahmen einer Veröffentlichung nach Nummer 1 zur
Veröffentlichung der jeweiligen vertraulichen Information berechtigt ist oder die
Veröffentlichung zur Wahrnehmung der Rechte aus Nummer 2.3, 2.4 oder 2.6 erfolgt.
3.8 Diese Klausel gilt über das Ende der klinischen Prüfung für die Dauer von 10
Jahren hinaus.
4. Standardvertragsklausel für Regelungen zu Namens- und Markenrechten
Die Vertragsparteien erkennen die jeweiligen Namens- und Markenrechte
wechselseitig an. Keine Vertragspartei wird den Namen oder die Kennzeichen der jeweils
anderen Vertragspartei ohne deren vorherige Zustimmung in Textform nutzen.
Hiervon ausgenommen ist die Nutzung der Namen oder der Kennzeichen der jeweils
anderen Vertragspartei
a) zur Durchführung der vertrags- und prüfplanmäßigen klinischen Prüfung,
b) zu regulatorischen Zwecken,
c) gegenüber Behörden,
d) in Registern für klinische Prüfungen oder
e) im Rahmen der üblichen Autoren-Nennung in wissenschaftlichen
Fachzeitschriften.
Die in Nummer 1 genannten Regelungen zur Veröffentlichung und die in Nummer 3
genannten Regelungen zur Geheimhaltung bleiben unberührt.
5. Standardvertragsklausel für Regelungen zu überlassenen Geräten und
Materialien
5.1 Überlässt der Sponsor für die Durchführung der klinischen Prüfung Geräte oder
Materialien zur Nutzung durch das Prüfzentrum und dessen Mitarbeiter oder
veranlasst er deren Überlassung durch einen Dritten, so dokumentieren die
Vertragsparteien die Überlassung in Textform. Bei Geräten handelt es sich um
Gegenstände und bei Materialien kann es sich unter anderem um Computersoftware,
Methoden oder Beurteilungsskalen handeln, die im Eigentum des Sponsors oder
eines Dritten stehen oder von dem Sponsor oder dem Dritten zur Nutzung
lizenziert werden. Medizinprodukte und Prüfpräparate stellen keine Geräte oder
Materialien im Sinne dieses Vertrags dar.
5.2 Die Vertragsparteien sind sich darüber einig, dass die Überlassung keine
Vergütung und keinen Vergütungsbestandteil darstellt. Eine Übertragung des Eigentums
an den Geräten und Materialien findet durch die Überlassung an das Prüfzentrum
nicht statt. Der Sponsor übernimmt die Kosten für die Anlieferung, Aufstellung,
Installation, Instandhaltung und Wartung der Geräte und Materialien sowie die
Kosten des für die überlassenen Geräte und Materialien notwendigen Zubehörs und
der für die überlassenen Geräte und Materialien notwendigen
Verbrauchsmaterialien.
5.3 Das Prüfzentrum stellt sicher, dass die ihm überlassenen Geräte und Materialien
ausschließlich zur vertrags- und prüfplanmäßigen Durchführung der klinischen
Prüfung verwendet, mit der erforderlichen Sorgfalt behandelt und in angemessener
und zumutbarer Weise in einer Umgebung verwahrt werden, die die Geräte und
Materialien vor unbefugter Nutzung, Diebstahl und Beschädigung schützt.
5.4 Die Überlassung der Geräte und Materialien ist auf die Dauer der klinischen
Prüfung begrenzt. Das Prüfzentrum gibt die Geräte und Materialien auf Kosten des
Sponsors unverzüglich zurück, sobald es die klinische Prüfung beendet hat. Der
Sponsor nimmt die Geräte und Materialien auf seine Kosten zurück oder stellt
sicher, dass die durch einen Dritten auf seine Veranlassung überlassenen Geräte
oder Materialien durch den Dritten zurückgenommen werden.
6. Standardvertragsklausel für Regelungen zu Inspektionen und Audits
6.1 Der Sponsor überwacht die Durchführung der klinischen Prüfung selbst oder durch
einen von ihm Beauftragten. Zur Durchführung angekündigter Audits stimmen der
Sponsor oder sein Beauftragter frühzeitig einen während den üblichen
Geschäftszeiten des Prüfzentrums stattfindenden Termin mit dem Prüfzentrum ab. Das
Prüfzentrum unterstützt den Sponsor oder seinen Beauftragten im Rahmen des
Zumutbaren bei der Durchführung der Audits, insbesondere gewährt es dem Sponsor
oder seinen Beauftragten den für die Durchführung des jeweiligen Audits
erforderlichen Zugang zu den Grundstücken, Geschäftsräumen, Betriebsräumen und
Anlagen sowie zu allen Dokumentationen und Originalunterlagen der klinischen
Prüfung. Patientendaten dürfen nur im gesetzlich zulässigen Umfang eingesehen
werden, insbesondere soweit die betroffene Person oder, falls diese nicht in der Lage
ist, eine Einwilligung nach Aufklärung zu erteilen, ihr gesetzlicher Vertreter in die
Einsichtnahme eingewilligt hat oder, wenn und soweit eine Einsichtnahme
aufgrund einer gesetzlichen Regelung auch ohne Einwilligung der betroffenen Person
zulässig ist. Der Sponsor oder sein Beauftragter unterrichten das Prüfzentrum
unverzüglich über alle Ergebnisse des jeweiligen Audits, die darauf hinweisen, dass
die Sicherheit der Prüfungsteilnehmer beeinträchtigt oder die Durchführung der
klinischen Prüfung beeinflusst sein könnte.
6.2 Das Prüfzentrum erkennt an, dass die klinische Prüfung vor, während und nach
ihrem Abschluss der Inspektion durch Behörden unterliegt. Das Prüfzentrum
informiert den Sponsor unverzüglich, wenn eine Behörde im Zusammenhang mit der
klinischen Prüfung eine Inspektion am Prüfzentrum ankündigt oder unangekündigt
durchführt. Das Prüfzentrum erklärt sich mit der Anwesenheit des Sponsors oder
seines Beauftragten bei Inspektionen im Zusammenhang mit der klinischen
Prüfung einverstanden. Soweit möglich und gesetzlich zulässig, gibt das Prüfzentrum
dem Sponsor die Gelegenheit, Stellungnahmen des Prüfzentrums zu behördlichen
Inspektionen im Zusammenhang mit der klinischen Prüfung vorab selbst oder
durch einen Beauftragten zu kommentieren, und stellt dem Sponsor Kopien der
Stellungnahmen zur Verfügung. Soweit gesetzlich zulässig, informiert eine
Vertragspartei, sobald sie von der Behörde den Inspektionsbericht zur begutachteten
klinischen Prüfung an dem Prüfzentrum oder eine Entwurfsfassung des
Inspektionsberichts erhält, die andere Vertragspartei darüber und übermittelt ihr auf
Verlangen eine Kopie der die klinische Prüfung betreffenden Passagen des
Inspektionsberichts.
6.3 Das Prüfzentrum kooperiert mit den Vertretern der Behörden, dem Sponsor oder
seinem Beauftragten bei der Durchführung der in den Nummern 6.1 und 6.2
genannten Maßnahmen. Es stellt sicher, dass sämtliche Unterlagen der klinischen
Prüfung so geführt werden, dass sie bei diesen Maßnahmen uneingeschränkt
zugänglich sind.
6.4 Das Prüfzentrum ergreift unverzüglich alle erforderlichen Schritte zur Beseitigung
der bei einer in den Nummern 6.1 und 6.2 genannten Maßnahme festgestellten
Mängel. Sofern bei einer Inspektion am Prüfzentrum zu einer anderen als der
vertragsgegenständlichen klinischen Prüfung ein kritisches oder schwerwiegendes
Erkenntnis festgestellt wurde, das prüfungsübergreifend für die
vertragsgegenständliche klinische Prüfung eine Gefährdung der Patientensicherheit oder der
Datenintegrität am Prüfzentrum darstellt, benachrichtigt das Prüfzentrum den
Sponsor unverzüglich.
6.5 Diese Klausel gilt über das Ende der klinischen Prüfung für die Dauer der in
Nummer 8.1 genannten gesetzlichen Aufbewahrungsfrist hinaus.
7. Standardvertragsklausel für Regelungen zur Haftung
7.1 Das Prüfzentrum übernimmt keine Gewähr für das Erreichen eines bestimmten
Arbeitsergebnisses oder dafür, dass das Arbeitsergebnis frei von Schutzrechten
Dritter ist. Soweit entgegenstehende Schutzrechte bekannt werden, teilt das
Prüfzentrum diese dem Sponsor unverzüglich mit.
7.2 Bei leichter Fahrlässigkeit ist die Haftung für Schäden, die nicht aus der Verletzung
des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit resultieren, beschränkt auf
1. die bei Vertragsschluss vorhersehbaren und vertragstypischen Schäden,
wenn der Schaden aus der Verletzung einer vertragswesentlichen Pflicht
resultiert, und
2. auf den Auftragswert, wenn der Schaden aus der Verletzung einer sonstigen
Pflicht resultiert.
Vertragswesentliche Pflichten sind solche Pflichten, deren Erfüllung die
ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages ermöglicht und auf deren Einhaltung die
andere Vertragspartei regelmäßig vertraut oder vertrauen darf.
8. Standardvertragsklausel für Regelungen zur Dokumentation der klinischen
Prüfung und Archivierung der Dokumentation
8.1 Das Prüfzentrum bewahrt seine im Zusammenhang mit der klinischen Prüfung
stehende Dokumentation entweder in analoger oder digitaler Form
(Prüfungsdokumentation), soweit deren Aufbewahrung aufgrund gesetzlicher
Aufbewahrungspflichten im Zusammenhang mit der Durchführung klinischer Prüfungen
vorgeschrieben ist, nach Maßgabe der den jeweiligen Aufbewahrungspflichten zugrunde
liegenden Rechtsvorschriften auf. Die folgenden Aufbewahrungszeiträume sind
dabei zu beachten: <ZEITRÄUME ANGEBEN>.
8.2 Das Prüfzentrum bewahrt die Prüfungsdokumentation sicher an einem geeigneten
Ort in geeigneter Weise so auf, dass sie ohne Weiteres verfügbar und auf
Anforderung unverzüglich zugänglich und im Fall digitaler Prüfungsdokumentation
insbesondere lesbar ist. Das Prüfzentrum führt eine Aufzeichnung über den
physischen oder digitalen Ort, an dem die Prüfungsdokumentation aufbewahrt wird. Das
Prüfzentrum ergreift Maßnahmen, die eine versehentliche oder vorzeitige
Vernichtung der aufzubewahrenden Prüfungsdokumentation verhindern. Es informiert den
Sponsor unverzüglich, falls es aus bei Vertragsschluss unvorhersehbaren
Gründen nicht weiter in der Lage sein wird, die Prüfungsdokumentation aufzubewahren.
8.3 Das Prüfzentrum kann die Prüfungsdokumentation nach Ablauf des jeweiligen
gesetzlichen Aufbewahrungszeitraums vernichten, wenn der Sponsor vor Ablauf des
Aufbewahrungszeitraumes keine Einwände gegen die Vernichtung der
Prüfungsdokumentation erhebt. Der Sponsor teilt Einwände mindestens 3 Monate vor
Ablauf des Aufbewahrungszeitraumes mit. Erhebt der Sponsor Einwände gegen die
Vernichtung der Prüfungsdokumentation, so prüfen das Prüfzentrum und der
Sponsor den Abschluss einer gesonderten schriftlichen Vereinbarung über die
weitere Aufbewahrung der Prüfungsdokumentation auf Kosten des Sponsors.
9. Standardvertragsklausel für Regelungen zum Datenschutz
9.1 Die Vertragsparteien verpflichten sich zur Einhaltung der
Datenschutzbestimmungen, insbesondere der Verordnung (EU) 2016/679 (Datenschutz-
Grundverordnung) sowie der Verordnung (EU) 536/2014 in der Fassung vom 6. September
2022 und des Arzneimittelgesetzes.
9.2 Jede Vertragspartei entscheidet jeweils eigenverantwortlich und unter Einhaltung
der Bestimmungen des Datenschutzrechts, ob sowie zu welchem konkreten
Zweck und mit welchen Mitteln sie personenbezogene Daten der Mitarbeiter der
jeweils anderen Vertragspartei oder der Mitarbeiter von Kooperationspartnern und
Unterauftragnehmern verarbeitet. Soweit gesetzlich zulässig, gewährt jede
Vertragspartei der anderen Vertragspartei Zugriff auf diese Daten oder stellt ihr diese
Daten, insbesondere Name und dienstliche Kontaktdaten (z. B. Telefon und E-
Mail-Adressen), zur Verfügung. Die für die jeweilige Datenverarbeitung
verantwortliche Vertragspartei stellt die Einhaltung der einschlägigen gesetzlichen Vorgaben
sicher, wozu insbesondere auch die Informationspflichten gegenüber Personen,
deren personenbezogenen Daten verarbeitet werden, zählen. Die
Vertragsparteien stellen sich für die Verarbeitung dieser Daten gegenseitig eine
Datenschutzerklärung zur Verfügung, die den Anforderungen der Artikel 13 und 14 der
Datenschutz-Grundverordnung entspricht, und stellen die Weitergabe dieser
Datenschutzerklärung an die betroffenen Personen sicher.
9.3 Sofern eine Vertragspartei beabsichtigt, personenbezogene Daten in ein Land
außerhalb der Europäischen Union oder des Europäischen Wirtschaftsraumes
(Drittland) zu übermitteln, und die Europäische Kommission hinsichtlich dieses
Drittlandes keinen Angemessenheitsbeschluss gemäß Artikel 45 Absatz 3 der
Datenschutz-Grundverordnung gefasst hat, stellt die Vertragspartei sicher und sichert
zu, die Datenübermittlung nur vorzunehmen, wenn zur Sicherung eines
angemessenen Datenschutzniveaus eine geeignete Garantie gemäß Artikel 46 Absatz 2
oder 3 der Datenschutz-Grundverordnung oder ein Ausnahmefall gemäß Artikel
49 der Datenschutz-Grundverordnung vorliegt.
9.4 Diese Klausel gilt über das Ende der klinischen Prüfung hinaus, bis die
Verarbeitung der personenbezogenen Daten beendet ist.
10. Standardvertragsklausel für Regelungen zur Beendigung und Kündigung des
Vertrages
10.1 Dieser Vertrag endet, wenn
a) die klinische Prüfung aufgrund einer ablehnenden Bewertung durch die
zuständige Ethik-Kommission oder aufgrund einer Versagung durch die
zuständige Bundesoberbehörde nicht initiiert werden kann,
b) der Vertrag nach Maßgabe der Nummer 10.2 oder 10.3 gekündigt wird oder
c) alle vertraglichen Pflichten erfüllt sind.
10.2 Dieser Vertrag kann vom Sponsor unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von 14
Tagen gegenüber dem Prüfzentrum in Textform gekündigt werden.
10.3 Dieser Vertrag kann von jeder Vertragspartei aus wichtigem Grund mit sofortiger
Wirkung gegenüber der anderen Vertragspartei in Textform gekündigt werden. Ein
wichtiger Grund liegt insbesondere dann vor, wenn
a) das Prüfzentrum durch die zuständige Behörde zur Beendigung der klinischen
Prüfung aufgefordert worden ist,
b) die klinische Prüfung beendet werden muss, weil ethische Gründe
entgegenstehen oder weil eine Gefährdung der Gesundheit oder des Wohls der
Prüfungsteilnehmer zu befürchten ist,
c) eine Vertragspartei trotz Abmahnung durch die andere Vertragspartei
wiederholt oder schwerwiegend gegen die Pflichten aus diesem Vertrag, gegen
gesetzliche Vorgaben oder gegen die Vorgaben der Ethik-Kommission verstößt
oder
d) Tatsachen vorliegen, aufgrund derer der kündigenden Vertragspartei unter
Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls und unter Abwägung der
gegenseitigen Interessen der Vertragsparteien die Fortsetzung dieses Vertrages
nicht mehr zugemutet werden kann.
10.4 Das Prüfzentrum gibt dem Sponsor die von ihm für die Durchführung der
klinischen Prüfung zur Verfügung gestellten, ungenutzten Prüfpräparate unverzüglich
nach dem Ende der klinischen Prüfung am Prüfzentrum zurück.
10.5 Nach Zugang der Kündigung beim Prüfzentrum oder nach Abgabe einer
Kündigungserklärung durch das Prüfzentrum rekrutiert das Prüfzentrum keine weiteren
Prüfungsteilnehmer für die klinische Prüfung und schließt keine weiteren
Prüfungsteilnehmer in die klinische Prüfung neu ein.
10.6 Im Fall eines vorzeitigen Endes der klinischen Prüfung, insbesondere im Fall einer
Kündigung des Vertrages, informiert das Prüfzentrum bereits eingeschlossene
Prüfungsteilnehmer unverzüglich über das Ende der klinischen Prüfung und
behandelt sie soweit möglich und sinnvoll nach den anerkannten medizinischen
Standards weiter.
Anlage 2
(zu § 1 Absatz 1)
Regelungen des Datenschutzes bei gemeinsamer Verantwortlichkeit
1. Gemeinsame Verantwortlichkeit
1.1. Soweit nicht nachstehend abweichend vereinbart, stellt jede Vertragspartei selbst
die Einhaltung der gesetzlichen Bestimmungen, insbesondere die Rechtmäßigkeit
der durch sie durchgeführten Datenverarbeitungen, sicher.
1.2. Im Rahmen der gemeinsamen Verantwortlichkeit ist der Sponsor für die
Verarbeitung der für die Zwecke der klinischen Prüfung aufgrund des Prüfplans erhobenen
und an den Sponsor weitergegebenen pseudonymisierten Daten der
Prüfungsteilnehmer, die Bereitstellung und Sicherheit des elektronischen Prüfbogens
(electronic case report form, eCRF), die Überwachung und die Überprüfung der
ordnungsgemäßen Durchführung der klinischen Prüfung <Ggf. Ergänzung weiterer
tatsächlich stattfindender Datenflüsse bezüglich aller der gemeinsamen Verantwortlichkeit
unterliegenden personenbezogenen Daten> zuständig. Er ist insbesondere für
einen den Anforderungen des Artikels 32 der Datenschutz-Grundverordnung
entsprechenden Übertragungsweg zwischen dem Prüfzentrum und dem eCRF
zuständig.
1.3. Das Prüfzentrum ist im Rahmen der gemeinsamen Verantwortlichkeit für die
Verarbeitung der personenbezogenen Daten der Prüfungsteilnehmer in Verbindung
mit der Durchführung der klinischen Prüfung zuständig. Davon umfasst sind die
Erhebung der Studiendaten, die Überwachung und die Dokumentation der
Reaktion der Prüfungsteilnehmer auf das Prüfpräparat, die Aufbereitung der
gewonnenen Erkenntnisse und deren Weitergabe mittels eCRF an den Sponsor in
pseudonymisierter Form sowie die Meldung unerwünschter Ereignisse an den Sponsor
<Ggf. Ergänzung weiterer tatsächlich stattfindender Datenflüsse bezüglich aller
der gemeinsamen Verantwortlichkeit unterliegenden personenbezogenen Daten>.
Das Prüfzentrum ist insbesondere zuständig für eine den Anforderungen des
Artikels 32 der Datenschutz-Grundverordnung entsprechende Verarbeitung der
personenbezogenen Daten bis zur Weitergabe auf dem in der Zuständigkeit des
Sponsors liegenden Übertragungsweg zwischen dem Prüfzentrum und dem e-
CRF.
1.4. Tätigkeiten, die vor der Unterzeichnung des Vertrages zur Durchführung der
klinischen Prüfung erfolgen, sind nicht Gegenstand der Regelungen des
Datenschutzes bei gemeinsamer Verantwortlichkeit.
1.5. Tätigkeiten, die nach dem Abschluss der im Prüfplan aufgeführten
Untersuchungen, nach der Übergabe sämtlicher vollständig ausgefüllter eCRF durch das
Prüfzentrum an den Sponsor und nach der Schließung des Prüfzentrums,
einschließlich abschließendem Data Cleaning und Abschluss der Prüfungs-Datenbank für
das Prüfzentrum, erfolgen, sind nicht Teil der gemeinsamen Verantwortlichkeit. Zu
diesen Tätigkeiten zählen beispielsweise die wissenschaftliche Auswertung sowie
die Zulassung des prüfungsgegenständlichen Arzneimittels oder die Archivierung.
1.6. Der Sponsor wird dem Prüfzentrum eine von der Ethik-Kommission geprüfte und
in Übereinstimmung mit den Vorgaben der Datenschutz-Grundverordnung
ausgefertigte Information zur prüfplankonformen Verarbeitung personenbezogener
Daten sowie ein den Vorgaben der Datenschutz-Grundverordnung entsprechendes
Formblatt für eine Einwilligungserklärung der Prüfungsteilnehmer bereitstellen.
Das Prüfzentrum ist nicht für die Überprüfung dieses Formblatts zuständig. Das
Prüfzentrum wird dem Sponsor die aufgrund des Prüfplans und der
Einwilligungserklärungen erhobenen Daten der Prüfungsteilnehmer in pseudonymisierter Form
zur Verfügung stellen.
2. Information der Betroffenen
Die Vertragsparteien sind gesetzlich verpflichtet, den betroffenen Personen die nach
den Artikeln 13 und 14 der Datenschutz-Grundverordnung erforderlichen
Informationen sowie Informationen über die wesentlichen Inhalte dieser Vereinbarung in
präziser, transparenter, laienverständlicher Sprache und leicht zugänglicher Form
unentgeltlich zur Verfügung zu stellen. Diese Informationen sind Bestandteil der vom
Sponsor zu erstellenden Patienteninformation. Die Vertragsparteien sind sich einig,
dass das Prüfzentrum die vom Sponsor zur Verfügung gestellten Informationen zur
Verarbeitung personenbezogener Daten nach den Artikeln 13 und 14 der
Datenschutz-Grundverordnung den Prüfungsteilnehmern bereits vor der Erhebung der
personenbezogenen Daten bereitstellt. Das Prüfzentrum ist nicht verpflichtet, die
vom Sponsor zur Verfügung gestellten Informationen auf Rechtskonformität zu
prüfen.
3. Rechte der Betroffenen
3.1. Betroffene Personen können die ihnen aus den Artikeln 15 bis 22 der Datenschutz-
Grundverordnung zustehenden Rechte („Betroffenenrechte“) gegenüber allen
Vertragsparteien geltend machen, wobei das Prüfzentrum den betroffenen Personen
als primäre Kontaktstelle angeboten wird. Sofern eine betroffene Person an den
Sponsor zur Ausübung ihrer Betroffenenrechte herantritt, verweist dieser generell
auf die ausgehändigte Patienteninformation und an das Prüfzentrum, das als
primäre Kontaktstelle zur Wahrung der Betroffenenrechte dient.
3.2. Die Vertragsparteien unterstützen sich gegenseitig bei der Erfüllung der
Betroffenenrechte unter Wahrung der Pseudonymisierung. Die Vertragsparteien stellen
sich bei Bedarf die erforderlichen Informationen aus ihrem jeweiligen
Zuständigkeitsbereich gegenseitig zur Verfügung. Dies erfolgt in pseudonymisierter Form
anhand der prüfungsspezifischen Identifikationsnummer.
3.3. Im Übrigen sind die Vertragsparteien für die Umsetzung und Befolgung der
Betroffenenrechte hinsichtlich der bei ihnen oder ihren Auftragnehmern verarbeiteten
Daten selbst zuständig.
3.4. Anfragen betroffener Personen betreffend die Löschung ihrer personenbezogenen
Daten, die Gegenstand der gemeinsamen Verarbeitung sind, werden bei Eingang
unverzüglich der anderen Vertragspartei mitgeteilt. Wenn eine der
Vertragsparteien sämtliche oder Teile der personenbezogenen Daten nach Artikel 17 Absatz 3
der Datenschutz-Grundverordnung nicht löschen muss oder darf, muss diese
Vertragspartei sicherstellen, dass sie diese personenbezogenen Daten löschen wird,
sobald die gesetzliche Verpflichtung zur Löschung nach Artikel 17 Absatz 1 der
Datenschutz-Grundverordnung eintritt. Wenn eine Anfrage betreffend die
Löschung personenbezogener Daten begründet ist oder die Rechtsgrundlage für die
Datenverarbeitung weggefallen ist, löschen die Vertragsparteien die betreffenden
personenbezogenen Daten. Jede Vertragspartei setzt ein Protokoll über die
Löschung personenbezogener Daten auf, das der jeweils anderen Vertragspartei auf
Anfrage bereitzustellen ist. Zur Sicherstellung einer rechtzeitigen und
rechtskonformen Löschung erarbeiten die Vertragsparteien ein Löschkonzept, in dem
festgelegt wird, welche personenbezogenen Daten durch wen zu löschen sind.
4. Unregelmäßigkeiten, Datenschutzverletzungen und Zweifel an der
Rechtmäßigkeit
4.1. Die Vertragsparteien informieren sich gegenseitig unverzüglich und vollständig,
wenn sie bei der Prüfung der Verarbeitungstätigkeiten nach dieser Vereinbarung
Fehler oder Unregelmäßigkeiten hinsichtlich datenschutzrechtlicher
Bestimmungen feststellen.
4.2. Die Vertragsparteien sind für die aus den Artikeln 33 und 34 der Datenschutz-
Grundverordnung resultierenden Melde- und Benachrichtigungspflichten
gegenüber der Aufsichtsbehörde und den von einer Verletzung des Schutzes
personenbezogener Daten betroffenen Personen für ihren jeweiligen Zuständigkeitsbereich
zuständig. Die Vertragsparteien informieren sich unverzüglich gegenseitig über die
Meldung von Verletzungen des Schutzes personenbezogener Daten im Rahmen
der gegenständlichen klinischen Prüfung an die Aufsichtsbehörde und
unterstützen sich gegenseitig im Rahmen des rechtlich Zulässigen bei der Durchführung
der Meldung.
4.3. Die Vertragsparteien sind berechtigt, der jeweils anderen Vertragspartei keine
weiteren personenbezogenen Daten mehr zur Verfügung zu stellen oder zu
übermitteln, wenn und soweit Zweifel bestehen, dass für die Verarbeitung der
personenbezogenen Daten, deren Zurverfügungstellung oder deren Übermittlung eine
Rechtsgrundlage besteht. Zweifel können sich insbesondere daraus ergeben,
dass veränderte rechtliche oder tatsächliche Umstände zu einer neuen rechtlichen
Bewertung der Rechtsgrundlage führen, wie beispielsweise das erstmalige oder
veränderte Erfordernis einer Rechtsgrundlage nach den Artikeln 44 bis 50 der
Datenschutz-Grundverordnung. Solche Umstände können sich auch aus
behördlichen oder gerichtlichen Verfügungen sowie Veröffentlichungen der
Aufsichtsbehörden ergeben. Die Vertragsparteien werden darauf hinwirken, die
Rechtsgrundlage zu klären.
5. Datenschutzfolgenabschätzungen
Die Vertragsparteien stellen in ihrem jeweiligen Zuständigkeitsbereich sicher, dass
Datenschutzfolgenabschätzungen nach Artikel 35 der Datenschutz-
Grundverordnung vorliegen, sofern diese erforderlich sind. Die Vertragsparteien unterstützen
sich hierbei gegenseitig, soweit erforderlich.
6. Aufbewahrung von Dokumentation
Dokumentationen, die der Einhaltung der ordnungsgemäßen Datenverarbeitung
nach Artikel 5 Absatz 2 der Datenschutz-Grundverordnung dienen, werden durch
jede Vertragspartei entsprechend den rechtlichen Befugnissen und Verpflichtungen
über das Vertragsende hinaus aufbewahrt.
7. Vertraulichkeit und Datensicherheit
7.1. Die Vertragsparteien stellen innerhalb ihres jeweiligen Zuständigkeitsbereiches
sicher, dass alle mit der Datenverarbeitung befassten Mitarbeiter die Vertraulichkeit
der Daten in Einklang mit den Artikeln 29 und 32 der Datenschutz-
Grundverordnung und ohne eine Verletzung des § 203 des Strafgesetzbuchs sowie bei
ausländischen Partnern in Einklang mit einem vergleichbaren Standard des
Geheimnisschutzes für die Zeit ihrer Tätigkeit im Zusammenhang mit der Verarbeitung der
personenbezogenen Daten wie auch nach Beendigung der Tätigkeit wahren und
dass diese Mitarbeiter vor Aufnahme ihrer Tätigkeit entsprechend zur
Vertraulichkeit der Daten verpflichtet und in die für sie relevanten Bestimmungen zum
Datenschutz eingewiesen werden.
7.2. Die Vertragsparteien haben jeweils dafür Sorge zu tragen, dass sie sämtliche in
Bezug auf die Daten bestehenden gesetzlichen Aufbewahrungspflichten einhalten.
Sie haben hierzu angemessene Datensicherheitsvorkehrungen nach Artikel 32 der
Datenschutz-Grundverordnung zu treffen. Dies gilt insbesondere im Fall der
Beendigung der Zusammenarbeit.
7.3. Die Implementierung, die Voreinstellung und der Betrieb der genutzten Systeme
zur Datenverarbeitung sind unter Beachtung der Vorgaben der Datenschutz-
Grundverordnung und anderer Regelungswerke, insbesondere unter Beachtung
der Grundsätze des Datenschutzes durch Design und datenschutzfreundliche
Voreinstellungen, sowie unter Verwendung von dem Stand der Technik
entsprechenden geeigneten technischen und organisatorischen Maßnahmen durchzuführen.
8. Auftragsverarbeiter
Die Vertragsparteien verpflichten sich, beim Einsatz von Auftragsverarbeitern im
Anwendungsbereich dieser Vereinbarung einen Vertrag nach Artikel 28 Absatz 3
der Datenschutz-Grundverordnung abzuschließen. Handlungen und
Verarbeitungen von Auftragnehmern einer Vertragspartei sind dieser Vertragspartei
zuzurechnen. Die Einhaltung etwaiger zusätzlicher Vorgaben des 5. Kapitels der
Datenschutz-Grundverordnung wird durch die den Auftragsverarbeiter beauftragende
Vertragspartei sichergestellt.
9. Verarbeitungsverzeichnis
Die Vertragsparteien nehmen die Verarbeitungstätigkeiten in ihre jeweiligen
Verarbeitungsverzeichnisse nach Artikel 30 Absatz 1 der Datenschutz-Grundverordnung
auf, insbesondere versehen mit einem Vermerk zur Natur des
Verarbeitungsverfahrens in gemeinsamer oder alleiniger Verantwortung.
10. Dauer und Kündigung
10.1. Die vertraglichen Regelungen des Datenschutzes bei gemeinsamer
Verantwortlichkeit gelten für die Dauer der Verarbeitung personenbezogener Daten. Die
gesonderte ordentliche Kündigung dieser Regelungen ist ausgeschlossen.
10.2. Die Vertragsparteien können diese Vereinbarung mit sofortiger Wirkung
kündigen, wenn ein schwerwiegender oder fortgesetzter Verstoß der anderen
Vertragspartei gegen Datenschutzvorschriften oder die Bestimmungen dieser
Vereinbarung vorliegt. Ein schwerwiegender Verstoß liegt insbesondere vor, wenn eine
Vertragspartei die in dieser Vereinbarung bestimmten Pflichten, insbesondere die
notwendigen technischen und organisatorischen Maßnahmen in erheblichem Maße
nicht erfüllt.
11. Haftung
11.1. Artikel 82 der Datenschutz-Grundverordnung bleibt unberührt. Die vertraglichen
Regelungen des Datenschutzes bei gemeinsamer Verantwortlichkeit begründen
darüber hinaus keinen Anspruch betroffener Personen oder sonstiger Dritter sowie
keine Gesamtschuldnerschaft der Vertragsparteien.
11.2. Im Innenverhältnis haftet jede Vertragspartei gegenüber der anderen
Vertragspartei für den Schaden, der durch Verarbeitungen in ihrem jeweiligen
Zuständigkeitsbereich entstanden ist.
Artikel 2
Änderung der Klinische Prüfung-Bewertungsverfahren-
Verordnung
Die Klinische Prüfung-Bewertungsverfahren-Verordnung vom 12. Juli 2017 (BGBl. I
S. 2333), die zuletzt durch Artikel 8 des Gesetzes vom 23. Oktober 2024 (BGBl. 2024 I
Nr. 324) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Die Überschrift wird durch die folgende Überschrift ersetzt:
„Verordnung über das Verfahren zur Zusammenarbeit der
Bundesoberbehörden und der Ethik-Kommissionen bei der Bewertung von
Anträgen auf Genehmigung von klinischen Prüfungen mit
Arzneimitteln
(Klinische-Prüfung-Bewertungsverfahren-Verordnung – KPBV)“.
2. § 1 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird durch den folgenden Absatz 1 ersetzt:
„(1) Diese Verordnung regelt
1. das Verfahren bei der Bearbeitung von Anträgen auf die Genehmigung von
klinischen Prüfungen im Sinne des Artikels 2 Absatz 2 Nummer 2 der
Verordnung (EU) Nr. 536/2014,
2. die Zusammenarbeit zwischen der zuständigen Bundesoberbehörde und der
nach den Geschäftsverteilungsplänen gemäß § 41b Absatz 2 des
Arzneimittelgesetzes oder nach § 41c Absatz 3 des Arzneimittelgesetzes zuständigen
Ethik-Kommission (zuständige Ethik-Kommission),
3. die Registrierung von öffentlich-rechtlichen Ethik-Kommissionen der Länder
für das Bewertungsverfahren und
4. die Festlegung der Gebühren- und Rahmensätze für die Stellungnahmen und
Bewertungsberichte der zuständigen Ethik-Kommission.“
b) In Absatz 2 Satz 3 wird die Angabe „des Geschäftsverteilungsplans“ durch die
Angabe „der Geschäftsverteilungspläne gemäß § 41b Absatz 2 des
Arzneimittelgesetzes oder nach § 41c Absatz 3 des Arzneimittelgesetzes“ ersetzt.
3. § 2 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 1 wird die Angabe „bei Menschen“ gestrichen.
b) Satz 5 wird gestrichen.
4. § 3 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 Satz 2 wird durch den folgenden Satz ersetzt:
„Es muss sichergestellt sein, dass die Mitglieder der Ethik-Kommission und die
hinzugezogenen externen Sachverständigen zusammen über die erforderliche
Qualifikation für die Bewertung klinischer Prüfungen, die durch entsprechende
Fortbildungen zu gewährleisten ist, sowie über die nach § 36 Absatz 1 Satz 2 und
3 des Strahlenschutzgesetzes jeweils erforderliche Fachkompetenz verfügen.“
b) In Absatz 4 Satz 3 wird die Angabe „bei Menschen“ gestrichen.
c) Absatz 7 Satz 1 wird durch den folgenden Satz ersetzt:
„Die Mitglieder der Ethik-Kommission und die hinzugezogenen externen
Sachverständigen geben zu jedem von der Ethik-Kommission zu bewertenden Antrag auf
Genehmigung einer klinischen Prüfung folgende Erklärungen ab:
1. die als Anlage 1 beigefügte Erklärung zu persönlichen und finanziellen
Interessen nach § 41a Absatz 3 Nummer 7 des Arzneimittelgesetzes sowie
2. die als Anlage 2 beigefügte jährliche Erklärung zu finanziellen Interessen nach
Artikel 9 der Verordnung (EU) Nr. 536/2014.“
5. § 4 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird durch den folgenden Absatz 1 ersetzt:
(1) „ Der Geschäftsverteilungsplan legt die Reihenfolge fest, in der die
registrierten Ethik-Kommissionen für die Bearbeitung eines Antrags auf
Genehmigung einer klinischen Prüfung zuständig sind. Der Geschäftsverteilungsplan
berücksichtigt bei der Festlegung der Reihenfolge insbesondere die Gesamtzahl der
registrierten Ethik-Kommissionen sowie ihre jeweilige jährliche Kapazität. Der
Geschäftsverteilungsplan kann darüber hinaus eine Mindestzahl von Anträgen auf
Genehmigung einer klinischen Prüfung festlegen, für die jede registrierte Ethik-
Kommission zuständig ist. Die festgelegte Reihenfolge der Zuständigkeit darf nur
durch eine Änderung des Geschäftsverteilungsplans nach § 41b Absatz 2 Satz 3
oder 4 des Arzneimittelgesetzes geändert werden. Die registrierten Ethik-
Kommissionen oder die von den registrierten Ethik-Kommissionen benannte Stelle müssen
den Geschäftsverteilungsplan und Änderungen des Geschäftsverteilungsplans an
das Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte übersenden. Das
Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte veröffentlicht über ein Internetportal
den Geschäftsverteilungsplan und Änderungen des Geschäftsverteilungsplans
binnen eines Monats nach dessen und deren Übersendung. Der
Geschäftsverteilungsplan und Änderungen des Geschäftsverteilungsplans gelten ab dem
Zeitpunkt der Veröffentlichung.“
b) In Absatz 2 Satz 1 und in den Absätzen 3, 4 und 5 wird jeweils die Angabe „bei
Menschen“ gestrichen.
c) Nach Absatz 5 wird der folgende Absatz 6 eingefügt:
(6) „ Der Geschäftsverteilungsplan berücksichtigt, dass für einen Antrag auf
Genehmigung einer klinischen Prüfung, in deren Rahmen ein radioaktiver Stoff
oder ionisierende Strahlung angewendet wird und dafür eine Genehmigung nach §
31 des Strahlenschutzgesetzes oder eine Anzeige nach § 32 des
Strahlenschutzgesetzes erforderlich ist, eine Ethik-Kommission zuständig ist, die die
Anforderungen nach § 36 Absatz 1 Satz 1 und 2 des Strahlenschutzgesetzes erfüllt und die
Anforderungen nach § 36 Absatz 1 Satz 3 des Strahlenschutzgesetzes
sicherstellt.“
6. § 5 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 1 und 2 wird jeweils die Angabe „bei Menschen“ gestrichen.
b) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 1a eingefügt:
„(1a) Stellt die zuständige Ethik-Kommission fest, dass die Anzeige der
Anwendung radioaktiver Stoffe oder ionisierender Strahlung nach § 32 des
Strahlenschutzgesetzes unzulässig ist, weil es sich um eine nach § 31 des
Strahlenschutzgesetzes genehmigungsbedürftige Anwendung radioaktiver Stoffe oder
ionisierender Strahlung handelt, so teilt sie dies der zuständigen Bundesoberbehörde
unverzüglich mit.“
7. § 6 wird wie folgt geändert:
a) Die Absätze 1 und 2 werden durch die folgenden Absätze 1 und 2 ersetzt:
(1) „ Ist die Bundesrepublik Deutschland berichterstattender Mitgliedstaat der
Europäischen Union und ist kein anderer Mitgliedstaat der Europäischen Union an
dem Verfahren zur Genehmigung der klinischen Prüfung beteiligt, so übermittelt
die zuständige Ethik-Kommission die Stellungnahme nach § 40 Absatz 4 Satz 3
des Arzneimittelgesetzes innerhalb von 21 Tagen ab dem Tag der Validierung im
Sinne des Artikels 5 Absatz 6 der Verordnung (EU) Nr. 536/2014 an die zuständige
Bundesoberbehörde.
(2) Ist die Bundesrepublik Deutschland berichterstattender Mitgliedstaat der
Europäischen Union und ist mindestens ein weiterer Mitgliedstaat der
Europäischen Union an dem Verfahren zur Genehmigung einer klinischen Prüfung
beteiligt, so übermittelt die zuständige Ethik-Kommission die Stellungnahme nach § 40
Absatz 4 Satz 3 des Arzneimittelgesetzes innerhalb von 21 Tagen ab dem Tag der
Validierung im Sinne des Artikels 5 Absatz 6 der Verordnung (EU) Nr. 536/2014
an die zuständige Bundesoberbehörde.“
b) In Absatz 4 wird die Angabe „§ 40 Absatz 4 Satz 2“ durch die Angabe „§ 40 Absatz
4 Satz 3“ ersetzt.
c) Absatz 5 Satz 2 wird durch den folgenden Satz ersetzt:
„In diesem Fall übermittelt die zuständige Ethik-Kommission ihre Stellungnahme
nach § 40 Absatz 4 Satz 3 des Arzneimittelgesetzes einschließlich einer etwaigen
Bitte um Ersuchen des Sponsors um zusätzliche Informationen zu den in Teil I des
Bewertungsberichts zu behandelnden Aspekten innerhalb von vier Tagen nach
Abschluss der Phase der koordinierten Überprüfung nach Artikel 6 Absatz 5
Unterabsatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 536/2014 an die zuständige
Bundesoberbehörde.“
d) In den Absätzen 7 und 8 Satz 2 wird jeweils die Angabe „§ 40 Absatz 4 Satz 2“
durch die Angabe „§ 40 Absatz 4 Satz 3“ ersetzt.
8. In § 7 Absatz 2 und 3 Satz 1 wird jeweils die Angabe „bei Menschen“ gestrichen.
9. § 8 wird wie folgt geändert:
a) Die Absätze 1 und 2 werden durch die folgenden Absätze 1 und 2 ersetzt:
(1) „ Wünscht der Sponsor eine genehmigte klinische Prüfung nach Artikel 14
der Verordnung (EU) Nr. 536/2014 auf die Bundesrepublik Deutschland
auszuweiten, so übermittelt die zuständige Ethik-Kommission ihre Stellungnahme
nach § 40 Absatz 4 Satz 3 des Arzneimittelgesetzes in Verbindung mit § 40c
Absatz 1 des Arzneimittelgesetzes innerhalb von 42 Tagen nach dem Tag der
Einreichung des Antrags nach Artikel 14 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 536/2014 an
die zuständige Bundesoberbehörde.
(2) Ist die Bundesrepublik Deutschland berichterstattender Mitgliedstaat der
Europäischen Union, so kann die zuständige Bundesoberbehörde den Sponsor
nach Artikel 14 Absatz 6 Unterabsatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 536/2014 um
zusätzliche Informationen zu den in Teil I des Bewertungsberichts zu
behandelnden Aspekten ersuchen. Benötigt die zuständige Ethik-Kommission zusätzliche
Informationen des Sponsors zu den in Teil I des Bewertungsberichts zu
behandelnden Aspekten, so teilt sie dies der zuständigen Bundesoberbehörde innerhalb von
49 Tagen nach dem Tag der Einreichung des Antrags nach Artikel 14 Absatz 1 der
Verordnung (EU) Nr. 536/2014 mit.“
b) In den Absätzen 3 und 4 wird jeweils die Angabe „bei Menschen“ gestrichen.
10. § 9 wird wie folgt geändert:
a) In der Überschrift wird die Angabe „bei Menschen“ gestrichen.
b) In Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe „bei Menschen“ gestrichen.
c) In den Absätzen 4, 6, 7 Satz 2, Absatz 9 und 10 Satz 2 wird jeweils die Angabe „§
40 Absatz 4 Satz 2“ durch die Angabe „§ 40 Absatz 4 Satz 3“ ersetzt.
d) Absatz 11 wird durch die folgenden Absätze 11 und 12 ersetzt:
„(11) Für die in Artikel 20 Absatz 5 Unterabsatz 1 der Verordnung (EU)
Nr. 536/2014 genannte Entscheidung übermittelt die zuständige Ethik-
Kommission der zuständigen Bundesoberbehörde zu der wesentlichen Änderung
innerhalb von 34 Tagen ab dem Tag der Validierung im Sinne des Artikels 20 Absatz 4
der Verordnung (EU) Nr. 536/2014 elektronisch ein Votum in Form einer
Zustimmung, einer Zustimmung unter Auflagen im Sinne des Artikels 20 Absatz 5
Unterabsatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 536/2014 oder einer Ablehnung.
(12) Die zuständige Ethik-Kommission kann den Sponsor nach Artikel 20
Absatz 6 Unterabsatz 1 und 6 sowie Artikel 22 Absatz 2 und 3 Unterabsatz 5 der
Verordnung (EU) Nr. 536/2014 um zusätzliche Informationen zu den in Teil II des
Bewertungsberichts zu behandelnden Aspekten ersuchen. Im Fall eines
Ersuchens nach Artikel 20 Absatz 6 Unterabsatz 1 und 6 der Verordnung (EU)
Nr. 536/2014 übermittelt die zuständige Ethik-Kommission ihr in Absatz 11
genanntes Votum innerhalb von 65 Tagen ab dem Tag der Validierung im Sinne des
Artikels 20 Absatz 4 der Verordnung (EU) Nr. 536/2014 an die zuständige
Bundesoberbehörde.“
11. § 12 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird durch den folgenden Absatz 1 ersetzt:
(1) „ Der zuständigen Ethik-Kommission stehen die nach dem in der Anlage 3
enthaltenen Gebührenverzeichnis festgelegten Gebühren und Rahmensätze im
Zusammenhang mit klinischen Prüfungen zu.“
b) Absatz 3 wird durch den folgenden Absatz 3 ersetzt:
(3) „ Die zuständige Bundesoberbehörde überweist den auf der Grundlage von
§ 40 Absatz 6 Satz 2 des Arzneimittelgesetzes für die zuständige Ethik-
Kommission vereinnahmten Betrag innerhalb von 21 Tagen an den Träger der zuständigen
Ethik-Kommission. Die Frist nach Satz 1 beginnt mit dem Tag, an dem
1. die zuständige Bundesoberbehörde den in Satz 1 genannten Betrag
vereinnahmt hat und
2. die Bestandskraft des Gebührenbescheides über die Gesamtgebühr
eingetreten ist.
Entscheidend ist jeweils das spätere Ereignis.“
12. Anlage 1 wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 2 wird jeweils die Angabe „bei Menschen“ gestrichen.
b) In Nummer 3 wird jeweils die Angabe „bei Menschen“ gestrichen und die Angabe
„Unterschrift“ durch die Angabe „Name“ ersetzt.
13. Anlage 2 wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 2 Buchstabe f wird die Angabe „bei Menschen“ gestrichen.
b) In Nummer 3 wird die Angabe „Unterschrift“ durch die Angabe „Name“ ersetzt.
Artikel 3
Inkrafttreten
(1) Artikel 1 tritt am … [einsetzen: Datum drei Monate nach der Verkündung] in Kraft.
(2) Im Übrigen tritt diese Verordnung am Tag nach der Verkündung in Kraft.
EU-Rechtsakte:
1. Richtlinie 2001/20/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. April 2001
zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über die
Anwendung der guten klinischen Praxis bei der Durchführung von klinischen Prüfungen
mit Humanarzneimitteln (ABl. L 121 vom 1.5.2001, S. 34), die zuletzt durch die Richtlinie
(EU) 2022/642 vom 12. April 2022 (ABl. L 118 vom 20.4.2022, S.4) geändert worden ist
2. Verordnung (EU) Nr. 536/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom
16. April 2014 über klinische Prüfungen mit Humanarzneimitteln und zur Aufhebung der
Richtlinie 2001/20/EG (ABl. L 158 vom 27.5.2014, S. 1; L 311 vom 17.11.2016, S. 25),
die zuletzt durch die Delegierte Verordnung (EU) 2022/2239 vom 6. September 2022
(ABl. L 294 vom 15.11.2022, S. 5) geändert worden ist
3. Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April
2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten,
zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-
Grundverordnung) (ABl. L 119 vom 4.5.2016, S. 1; L 314 vom 22.11.2016, S. 72; L 127
vom 23.5.2018, S. 2; L 74 vom 4.3.2021, S. 35)
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Begründung
A. Allgemeiner Teil
I. Zielsetzung und Notwendigkeit der Regelungen
Die Durchführung klinischer Prüfungen ist unverzichtbar, um das Inverkehrbringen neuer
Arzneimittel zu ermöglichen. Zum Schutz der Rechte, der Sicherheit, der Würde und des
Wohls der Prüfungsteilnehmer sowie zur Sicherstellung der Zuverlässigkeit und
Belastbarkeit der gewonnenen Daten unterliegen klinische Prüfungen strengen rechtlichen
Vorgaben. Klinische Prüfungen sind nicht nur Voraussetzung für die Zulassung und
Genehmigung von Arzneimitteln und damit für die Versorgung der Bevölkerung mit neuen,
innovativen Arzneimitteln, sondern bieten Prüfungsteilnehmern bereits während ihrer Durchführung
den Zugang zu neuen Behandlungsmethoden in einem streng überwachten und betreuten
Umfeld. Die Durchführung klinischer Prüfungen ist daher eine wichtige Voraussetzung für
die medizinische Versorgung der Bevölkerung.
Die vergangenen Jahre haben indes gezeigt, dass klinische Prüfungen zunehmend nicht
mehr in Deutschland durchgeführt werden. Da der Forschungs- und Entwicklungsstandort
Deutschland im internationalen Vergleich an Attraktivität verloren hat, sollen mit den im
Medizinforschungsgesetz vom 23. Oktober 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 324) unter anderem
enthaltenen Änderungen des Arzneimittelgesetzes die Rahmenbedingungen für die Entwicklung
von Arzneimitteln verbessert werden. Ein Grund für den Attraktivitätsverlust besteht darin,
dass Vertragsverhandlungen in Deutschland über Rechte und Pflichten von Sponsoren und
Prüfzentren bei der Durchführung klinischer Prüfungen vor deren Beginn im europäischen
Vergleich überdurchschnittlich viel Zeit in Anspruch nehmen.
Durch den Erlass der Standardvertragsklauselverordnung (StandVKlV) soll der mit den in
Deutschland überdurchschnittlich langen Vertragsverhandlungen einhergehende
Zeitverlust minimiert werden und klinische Prüfungen sollen schneller beginnen können. Dies
stärkt die Attraktivität des Forschungsstandortes Deutschland und trägt dazu bei, der
Abwanderung pharmazeutischer Forschung vorzubeugen, was wiederum unmittelbar die
medizinische Versorgung der Bevölkerung durch den Zugang zu neuen Arzneimitteln auf dem
Markt sicherstellt sowie den schnelleren Zugang zu neuen Behandlungsmethoden bereits
während einer klinischen Prüfung ermöglicht. Damit dient die Einführung von
Standardvertragsklauseln dem Gesundheitsschutz.
Ziel der Änderung der Klinische Prüfung-Bewertungsverfahren-Verordnung (KPBV) ist es,
Regelungslücken zu schließen, Bürokratie abzubauen und notwendige Anpassungen
aufgrund der durch das Medizinforschungsgesetz eingeführten Gesetzesänderungen
vorzunehmen.
II. Wesentlicher Inhalt des Entwurfs
Durch die Nutzung der mit der StandVKlV festgelegten Standardvertragsklauseln werden
wesentliche Inhalte einzelner Rechte und Pflichten des Sponsors und des Prüfzentrums bei
der Durchführung einer klinischen Prüfung vorgegeben. Sponsor und Prüfzentrum
verwenden diese Standardvertragsklauseln bei der Erstellung des Vertrags und müssen diesen
nicht mehr langwierig verhandeln. Weitere Vertragsverhandlungen zu den in den
Standardvertragsklauseln geregelten Inhalten werden nur erforderlich, wenn Sponsor und
Prüfzentrum gemeinsam vereinbaren, von den in den Standardvertragsklauseln festgelegten
Inhalten abzuweichen. Insgesamt ermöglicht die Verwendung der Standardvertragsklauseln
damit einen schnelleren Abschluss von Vertragsverhandlungen, da die Vertragsparteien
diese Vorgaben nutzen können und nur noch dort in Verhandlungen treten müssen, wo
ihnen dies geboten erscheint.
Durch die Änderung der KPBV werden Fristenregelungen ergänzt und damit
Regelungslücken geschlossen. Für das Verfahren des Ersuchens weiterer Informationen vom Sponsor
wird eine Frist für die Abstimmung zwischen zuständiger Ethik-Kommission und
zuständiger Bundesoberbehörde ergänzt. Außerdem werden für das Verfahren der Bearbeitung
eines Antrags auf Genehmigung einer wesentlichen Änderung einer klinischen Prüfung
Fristen ergänzt. Durch den Verzicht auf das Schriftformerfordernis bei der antragsbezogenen
Erklärung über persönliche und finanzielle Interessen und bei der jährlichen Erklärung zu
finanziellen Interessen werden die Abläufe bei den Ethik-Kommissionen erleichtert. Zudem
werden Anpassungen infolge von im Medizinforschungsgesetz enthaltenen Änderungen
anderer Gesetze vorgenommen, unter anderem soll den Anforderungen nach § 36 Absatz
1 des Strahlenschutzgesetzes Rechnung getragen werden. Schließlich werden
redaktionelle Änderungen vorgenommen.
III. Alternativen
Eine Beibehaltung des bisherigen Zustandes kommt nicht in Betracht.
IV. Regelungskompetenz
Nach § 42d Absatz 1 Satz 1 und 2 des Arzneimittelgesetzes (AMG) ist die Bundesregierung
ermächtigt, nach Anhörung der betroffenen Verbände und Organisationen durch
Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates Standardvertragsklauseln über die Rechte
und Pflichten des Sponsors und des Prüfzentrums bei der Durchführung einer klinischen
Prüfung festzulegen und dabei Abweichungsmöglichkeiten vorzusehen.
Nach § 6 Absatz 2 und § 41b Absatz 1 Satz 1 und 2 AMG erstellt das Bundesministerium
für Gesundheit durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates eine
Verfahrensordnung über die Zusammenarbeit der Bundesoberbehörden und der Ethik-
Kommissionen bei der Bearbeitung von Anträgen auf die Genehmigung von klinischen Prüfungen
nach der Verordnung (EU) Nr. 536/2014.
V. Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen
Verträgen
Diese Verordnung ist mit dem Recht der Europäischen Union und den völkerrechtlichen
Verträgen, die die Bundesrepublik Deutschland abgeschlossen hat, vereinbar.
VI. Regelungsfolgen
1. Rechts- und Verwaltungsvereinfachung
Die Einführung der StandVKlV dient der Rechtsvereinfachung, indem sie
Standardvertragsklauseln für Verträge über die Rechte und Pflichten des Sponsors und des Prüfzentrums
bei der Durchführung einer klinischen Prüfung festlegt.
Die durch Änderungen der KPBV vorgesehenen Fristenregelungen verbessern
Vorhersehbarkeit und Planbarkeit im Rahmen des Verwaltungsverfahrens der Bundesoberbehörden
und der Ethik-Kommissionen der Länder.
2. Nachhaltigkeitsaspekte
Der Entwurf steht im Einklang mit den Leitgedanken der Bundesregierung zur nachhaltigen
Entwicklung im Sinne der Deutschen Nachhaltigkeitsstrategie (DNS).
Indem die Entwürfe der StandVKlV und der Änderung der KPBV die Rahmenbedingungen
der Arzneimittelforschung in Deutschland verbessern und so die Verfügbarkeit neuer,
innovativer Arzneimittel auf dem Markt sicherstellen sowie auch bereits in der Phase der
klinischen Prüfung ermöglichen, dienen diese insbesondere dem Nachhaltigkeitsziel 3 „Ein
gesundes Leben für alle Menschen jeden Alters gewährleisten und ihr Wohlergehen fördern“.
Durch die Festlegung von Standardvertragsklauseln vereinfacht der Entwurf der StandVKlV
zudem die Rahmenbedingungen zur Forschung an innovativen Arzneimitteln und zielt
damit sowohl auf Nachhaltigkeitsziel 4 „Hochwertige Bildung“ als auch Nachhaltigkeitsziel 9
„Eine widerstandfähige Infrastruktur aufbauen, breitenwirksame und nachhaltige
Industrialisierung fördern und Innovationen unterstützen“ ab.
3. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
Für Bund, Länder und Kommunen entstehen keine Haushaltsausgaben.
4. Erfüllungsaufwand
Für die Bürgerinnen und Bürger, für die Wirtschaft und für die Verwaltung wird kein
Erfüllungsaufwand begründet.
Wenngleich durch die Einführung der StandVKlV aufgrund der erwarteten Verkürzung der
Vertragsverhandlungen mit einer Senkung der Kosten auf Seiten der Wirtschaft zu rechnen
ist, so zählen die mit dem Informationsaustausch verbundenen Aufwände definitorisch dann
nicht zum Erfüllungsaufwand, wenn sie sich aus Erklärungen und Angaben ergeben, die
als für den Abschluss des Vertrags, seine Durchführung oder seine Beendigung erforderlich
vorgesehen sind. Bei den Regelungen der StandVKlV handelt es sich um eben solche
inhaltlichen Pflichten, sodass mögliche tatsächliche Aufwandsänderungen der
Vertragsparteien nicht dem Erfüllungsaufwand zuzurechnen sind.
Durch die Änderung der KPBV werden keine zusätzlichen Informationspflichten geschaffen.
Die neu eingefügte Regelung des § 12 Absatz 3 legt lediglich den Zeitpunkt für die auch
bisher anfallende Gebührenerhebung fest.
5. Weitere Kosten
Auswirkungen auf Einzelpreise, das allgemeine Preisniveau und insbesondere das
Verbraucherpreisniveau sind nicht zu erwarten.
6. Weitere Regelungsfolgen
Die Regelungen haben keine weiteren Auswirkungen für Verbraucherinnen und
Verbraucher, keine gleichstellungspolitischen oder demografischen Auswirkungen und keine
Auswirkungen auf die Wahrung und Förderung gleichwertiger Lebensverhältnisse.
VII. Befristung; Evaluierung
Eine Befristung erfolgt nicht.
Eine Evaluierung der StandVKlV findet aufgrund der Auswirkungen auf Sponsoren und
Prüfzentren bei der Erstellung der Verträge über Rechte und Pflichten bei der Durchführung
klinischer Prüfungen innerhalb von vier Jahren statt. Dabei soll geprüft werden, ob eine
Steigerung der Attraktivität des Standortes Deutschland im Hinblick auf die Durchführung
von klinischen Prüfungen bei Arzneimitteln durch die Festlegung von
Standardvertragsklauseln erreicht werden konnte. Indikatoren dafür sind insbesondere eine Verkürzung der
Dauer der Vertragsverhandlungen zwischen Sponsor und Prüfzentrum sowie ein daraus
folgender Anstieg der Durchführung klinischer Prüfungen in Deutschland. Außerdem soll
untersucht werden, ob und ggf. wie sich die StandVKlV auf Wissenschaft und Forschung
auswirkt. Diese Erkenntnisse sollen durch eine Befragung der betroffenen Verbände und
Organisationen und durch Auswertung der entsprechenden Rückmeldungen gewonnen
werden.
Die KPBV wird fortlaufend auf möglichen Anpassungs- und Änderungsbedarf geprüft.
B. Besonderer Teil
Zu Artikel 1
Zu § 1
Zu § 1 Absatz 1
Die Standardvertragsklauseln, die keinen umfassenden Mustervertrag darstellen, werden
festgelegt für die vertragliche Regelung einzelner Rechten und Pflichten des Sponsors und
des Prüfzentrums bei der Durchführung einer klinischen Prüfung. Dabei ist es unerheblich,
ob eine klinische Prüfung nur in einer Abteilung oder in einem Fachbereich des
Prüfzentrums, beispielsweise einer Universitätsklinik, durchgeführt wird. Diese stellen in der Regel
lediglich eine Einheit in dessen organisatorischem Gefüge dar, gehören mithin zum
Prüfzentrum und sind nicht im rechtlichen Sinne vom Prüfzentrum abzutrennen. Rechte und
Pflichten des Prüfzentrums betreffen daher die dem Prüfzentrum zugehörigen Abteilungen
oder Fachbereiche, in denen die klinische Prüfung durchgeführt wird.
Bei den in Deutschland stattfindenden klinischen Prüfungen entspricht es dem Regelfall,
dass Sponsor und Prüfzentrum gemeinsam über die Mittel und Zwecke der
Datenverarbeitung entscheiden. Sie sind dann gemeinsam Verantwortliche im Sinne des Artikel 26 der
Verordnung (EU) 2016/679 (Datenschutz-Grundverordnung) und müssen vereinbaren, wer
von ihnen welche Verpflichtung nach Datenschutz-Grundverordnung erfüllt. Die
tatsächliche Ausgestaltung der Datenverarbeitung durch Sponsor und Prüfzentrum und sich daran
anknüpfende Erfordernisse bezüglich datenschutzrechtlicher Verpflichtungen richten sich
stets nach den Umständen des Einzelfalles. Der Abschluss einer Verpflichtung zur
gemeinsamen Verantwortlichkeit (Artikel 26 Absatz 1 Satz 2 der Datenschutz-Grundverordnung)
ist nur eine Rechtsfolge gemeinsamer Verantwortlichkeit, jedoch nicht hierfür konstitutiv.
Da sich jedoch in der Praxis eine regelhafte tatsächliche Ausgestaltung der
Datenverarbeitung bei klinischen Prüfungen etabliert hat, werden für diese Vereinbarung zur
gemeinsamen Verantwortlichkeit – ergänzend zur Standardvertragsklausel zum Datenschutz aus
Nummer 9 Anlage 1 – weitere Standardvertragsklauseln in Anlage 2 festgelegt. Da die
vertraglichen Regelungen jedoch eine Prüfung im Einzelfall nicht entbehrlich machen, werden
die Standardvertragsklauseln in Anlage 2 nur festgelegt, soweit Mittel und Zwecke der
Datenverarbeitung des Sponsors und des Prüfzentrum keine anderen vertraglichen
Regelungen erfordern.
Die Anwendungsbestimmung der Standardvertragsklauseln selbst ergibt sich unmittelbar
aus § 42d Absatz 2 AMG, wonach Sponsor und Prüfzentrum bei dem Abschluss von
Verträgen über die Durchführung klinischer Prüfungen die Standardvertragsklauseln zu
verwenden haben, soweit sie keine Abweichung davon vereinbaren.
Die Verordnung beruht auf den Begrifflichkeiten des AMG, insbesondere § 4 AMG.
Zu § 1 Absatz 2
Standardvertragsklauseln werden nicht festgelegt für klinische Prüfungen, die von einem
nicht-kommerziellen Sponsor veranlasst werden und keine wirtschaftliche Zwecksetzung
verfolgen. Dabei handelt es sich um sogenannte akademisch initiierte bzw. Prüfer-initiierte
klinische Prüfungen, die in der Regel kooperativ ausgestaltet sind, unter anderen
Finanzierungsvoraussetzungen und mit anderen Interessenlagen stattfinden, als dies bei
sogenannten Industrie-initiierten klinischen Prüfungen der Fall ist. Vertragliche Regelungen zwischen
dem nicht-kommerziellen Sponsor und dem Prüfzentrum unterscheiden sich daher von
solchen, die im Rahmen von Industrie-initiierten klinischen Prüfungen zwischen einem
kommerziellen Sponsor und einem Prüfzentrum geschlossen werden. Die
Standardvertragsklauseln in Anlage 1 und Anlage 2 beziehen sich ausschließlich auf den letzteren Fall und
wurden nicht für akademisch initiierte klinische Prüfungen getroffen.
Weitere Einschränkungen der Festlegung der Standardvertragsklauseln werden nicht
vorgenommen.
Zu § 1 Absatz 3
Die Vorgaben des Gesetzes über Arbeitnehmererfindungen bleiben von den Regelungen
der StandVKlV unberührt.
Zu § 2
Zu § 2 Absatz 1
Die Anforderungen an die Ausgestaltung der vertraglichen Regelungen können je nach
Gegenstand der klinischen Prüfung und nach Forschungsbereich voneinander abweichen.
Diesem Umstand tragen die Standardvertragsklauseln Rechnung, indem sie an bestimmten
Stellen keine pauschalen Vorgaben der zu beziffernden oder zu benennenden Faktoren
treffen, sondern Platzhalter vorsehen, die durch die Parteien selbst auszufüllen sind. Diese
erforderliche Festlegung wird zu keinem gravierenden Zeitverzug führen. Betroffen sind die
in Anlage 1 Nummer 2 und 8 sowie Anlage 2 Nummer 1 genannten Klauseln.
Zu § 2 Absatz 2
Neben der Möglichkeit der Vertragsparteien, gemäß § 42d Absatz 2 AMG von den
Standardvertragsklauseln abzuweichen, ermächtigt § 42d Absatz 1 Satz 2 AMG zur Aufnahme
festgeschriebener Abweichungsmöglichkeiten. Dies dient einem möglichst weitgehenden
Ausgleich verschiedener Interessenlagen durch den Verordnungsgeber. Dementsprechend
wurden in Anlage 1 Nummer 2.2 zwei alternative Optionen für die vertragliche Regelung
aufgenommen. Es obliegt den Vertragsparteien selbst zu bewerten, welche Option
angesichts der Gesamtumstände genutzt werden soll.
Zu § 3
Die Maßgaben gelten für Verträge, die ab dem Inkrafttreten der Verordnung geschlossen
werden.
Zu Anlage 1
Anlage 1 enthält Standardvertragsklauseln zur Regelung einzelner Rechte und Pflichten
des Sponsors und des Prüfzentrums bei der Durchführung einer klinischen Prüfung. Die
Klauseln orientieren sich an bestehenden Rechtsgrundsätzen sowie den Erfahrungen aus
der Praxis, die betroffene Verbände und Organisationen eingebracht haben.
Zu Nummer 1
Zu Nummer 1.1
Anlage 1 Nummer 1 trifft Regelungen zum Recht des Sponsors zur Erstveröffentlichung
sowie zu den Anforderungen an Veröffentlichungen durch das Prüfzentrum. Die
Regelungen zielen darauf ab, das Interesse des Sponsors an der Hoheit über die
Erstveröffentlichung der Ergebnisse der klinischen Prüfung und das Interesse des Prüfzentrums an einer
zeitigen Veröffentlichung der am Prüfzentrum generierten Ergebnisse zu
wissenschaftlichen Zwecken in Ausgleich zu bringen.
Im Vertragsverhältnis zwischen Sponsor und Prüfzentrum, das gesetzliche
Veröffentlichungspflichten wie beispielsweise die des Sponsors nach den Artikel 36 und 37 der
Verordnung (EU) Nr. 536/2014 oder das des pharmazeutischen Unternehmers nach § 42b
AMG unberührt lässt, steht dem Sponsor das Recht zur Erstveröffentlichung zu, das im
Rahmen einer multizentrischen klinischen Prüfung das Gesamtergebnis aller beteiligten
Prüfzentren abbildet. Damit wird der Tatsache Rechnung getragen, dass die klinische
Prüfung auf Veranlassung des Sponsors durchgeführt wird und er der arzneimittelrechtlich
Verantwortliche für die klinische Prüfung ist. Insbesondere im Kontext der regelmäßig
durchgeführten multizentrischen klinischen Prüfung besteht zugunsten der umfassenden
Nutzung aller gewonnenen Daten ein besonderes Interesse daran, dass die
Erstveröffentlichung ein globales Gesamtbild gibt. Da im Forschungskontext aber zugleich der Faktor
„Zeit“ eine entscheidende Rolle spielt, stellt die Klausel ebenso sicher, dass das
Prüfzentrum die eigens gewonnenen Erkenntnisse veröffentlichen kann, sollte der Sponsor von
einer eigenen Veröffentlichung absehen. Dies gewährleistet der Wissenschaft, dass
Ergebnisse zeitnah wissenschaftlich nutzbar gemacht werden und der Forschung dienen können.
Die Frist von 12 Monaten orientiert sich an der Vertragspraxis und entspricht zudem der
Frist, innerhalb der der Sponsor nach Artikel 37 Absatz 4 der Verordnung (EU) 536/2014
eine Zusammenfassung der Ergebnisse der klinischen Prüfung an die EU-Datenbank zu
übermitteln hat. Lediglich in Ausnahmefällen kann diese Frist nach Nummer 1.1 Satz 5 um
sechs Monate verlängert werden.
Zu Nummer 1.2
Das Prüfzentrum kann nach Nummer 1.2 die eigenen generierten Ergebnisse zu nicht-
kommerziellen wissenschaftlichen Zwecken veröffentlichen. Um sicherzustellen, dass bei
Veröffentlichungen des Prüfzentrums auch die Interessen des Sponsors hinreichend gewahrt
werden, wird in der Klausel ein Verfahren festgelegt, das vom Prüfzentrum vor der
Veröffentlichung zu beachten ist. Da die Ergebnisse im Rahmen der klinischen Prüfung einerseits
sensible Unternehmensdaten betreffen können und es andererseits gilt, etwaige
Schutzrechte vor einer Veröffentlichung zu sichern, soll der Sponsor das Manuskript zunächst
sichten und darauf reagieren können. Dabei berücksichtigt der Sponsor insbesondere das
allgemeine Interesse an der Transparenz und Nachvollziehbarkeit klinischer Prüfungen. Die
vom Sponsor als vertraulich identifizierten Informationen sind vom Prüfzentrum zu löschen.
Weitergehende Kommentare und Änderungsvorschläge, wie etwa rein textliche oder
inhaltliche Änderungen, sind vom Prüfzentrum nur dann in der Überarbeitung des Manuskriptes
zu berücksichtigen, wenn sie nicht die wissenschaftliche Richtigkeit und Objektivität
beeinträchtigen. Diese Bewertung obliegt dem Prüfzentrum. So wird zugunsten der Wissenschaft
die ungetrübte Wiedergabe der aus der Forschung gewonnenen Erkenntnisse
sichergestellt. Die Fristen orientieren sich an entsprechenden Festsetzungen in der einschlägigen
Vertragspraxis.
Zu Nummer 1.3
Zu den vom Prüfzentrum bei allen Veröffentlichungen einzuhaltenden aktuellen
akademischen Standards gehören beispielsweise die Grundsätze der Recommendations for the
Conduct, Reporting, Editing, and Publication of Scholarly Work des International Committee
of Medical Journal Editors (http://www.icmje.org/icmje-recommendations.pdf). Die Pflicht
des Prüfzentrums, bei sämtlichen Veröffentlichungen, die im Zusammenhang mit der
klinischen Prüfung stehen, auf den Sponsor hinzuweisen, dient ebenso der Transparenz wie
die Pflicht darauf hinzuwiesen, dass die klinische Prüfung zu einer multizentrischen
klinischen Prüfung gehört. Wenngleich ein grundsätzliches Interesse daran besteht, dass
Veröffentlichungen im Rahmen multizentrischer Prüfungen das Gesamtergebnis aller
Prüfzentren abbilden, sollte dem einzelnen Prüfzentrum nicht die Veröffentlichung der eigenen
Ergebnisse verwehrt werden, solange es sich an diese Vorgaben hält. Für die
wissenschaftliche Verwertung und weitere Forschung können auch schon einzelne Ergebnisse
entscheidende Erkenntnisse bringen, die nutzbar gemacht werden sollten.
Zu Nummer 1.4
Veröffentlichungen sollen bei Möglichkeit und Zumutbarkeit barrierefrei erfolgen.
Zu Nummer 2
Zu Nummer 2.1
Nummer 2.1 trifft Regelungen zum Umgang mit Ergebnissen, die Erfindungen darstellen
und die im Rahmen der vertrags- und prüfplanmäßigen Durchführung der klinischen
Prüfung am Prüfzentrum hervorgebracht werden. Der Begriff der Erfindungen entspricht dabei
§ 2 des Gesetzes über Arbeitnehmererfindungen (ArbnErfG) und steht damit für solche
Erfindungen, die patent- oder gebrauchsmusterfähig sind.
In der Regel ist nicht davon auszugehen, dass im Rahmen einer klinischen Prüfung
Erfindungen erzielt werden. Wenngleich es sich dabei um einen Ausnahmefall handelt, ist
dessen vertragliche Regelung ein wichtiger Bestandteil von Verträgen zur Durchführung
klinischer Prüfungen, damit die Nutzung etwaiger Erfindungen zugunsten der weiteren
Forschung, Entwicklung und Innovationsgewinnung nicht verzögert wird. Es wird daher bereits
mit Vertragsschluss festgelegt, dass das Prüfzentrum dem Sponsor ein exklusives
Optionsrecht zum Erwerb der möglicherweise entstehenden Erfindung gewährt.
Die Mitteilung des Prüfzentrums gegenüber dem Sponsor über eine Erfindung wird in
besonderem Maße durch die Vorschriften des ArbnErfG geprägt. Da die Informationspflicht
erst ab Meldung durch den Erfinder gegenüber dem Prüfzentrum gilt, wird das im
Hochschulbereich nach § 42 Nummer 2 ArbnErfG bestehende negative Publikationsrecht des
Arbeitnehmererfinders gewahrt. Zudem steht die Informationspflicht unter dem
ausdrücklichen Vorbehalt der rechtlichen Möglichkeit und dient damit vor allem der Sensibilisierung
des Prüfzentrums für seine Geheimhaltungspflicht nach § 24 ArbnErfG, die nach § 22
ArbnErfG nicht im Vorfeld der Erfindungsmeldung abbedungen werden kann. Die Regelungen
der Standardvertragsklauseln betreffen nur das Verhältnis zwischen Sponsor und
Prüfzentrum und ausdrücklich nicht das Verhältnis zwischen Prüfzentrum und Arbeitnehmer, das
seinerseits durch arbeitsvertragliche Regelungen und das ArbnErfG bestimmt wird.
Zu Nummer 2.2
Bei Vertragsschluss gehen die Vertragsparteien dem Grunde nach nicht davon aus, dass
es zu einer Erfindung kommt. Dies rührt daher, dass die am Prüfzentrum tätigen Mitarbeiter
die im Prüfplan des Sponsors festgelegten Aufgaben nach vorgegebenen Maßgaben
abarbeiten. Damit die Vertragsverhandlungen vor Beginn einer klinischen Prüfung nicht durch
Diskussionen über einen – in den meisten Fällen nicht eintretenden Fall einer
Erfindungsgewinnung – verzögert werden, haben sich in der Praxis zwei Vertragsgestaltungen
etabliert: Bei einer Vertragsgestaltung wird die Klärung der Vergütungsfrage in einer späteren
Vereinbarung nur und erst dann vorgenommen, wenn der seltene und von den Parteien
unerwartete Fall dennoch eintritt (Option „Spätere Vereinbarung“). Bei der anderen
Vertragsgestaltung vereinbaren die Vertragsparteien bei Vertragsschluss Pauschalbeträge, die
unter bestimmten Voraussetzungen nachgelagert erhöht werden können (Option
„Pauschalbetrag“). Weitere Gestaltungsmöglichkeiten haben sich in der Vertragspraxis im
Bereich der von kommerziellen Sponsoren veranlassten klinischen Prüfungen mit
wirtschaftlicher Zwecksetzung nicht etabliert. Wenngleich der Sponsor durch die Regelung dem Risiko
weiterer Kosten ausgesetzt ist, so ist der Eintritt eines solchen Falles einerseits eher
unwahrscheinlich, andererseits ist der Sponsor auch derjenige, der infolge der Ausübung des
Optionsrechts den wirtschaftlichen Nutzen aus der gewonnenen Erfindung ziehen kann.
Hinsichtlich der Option „Spätere Vereinbarung“ schließen die Vertragsparteien erst und nur
dann eine Vereinbarung einer angemessenen und marktüblichen Vergütung, wenn eine in
Nummer 2.1 Satz 1 genannte Erfindung erzielt wird. Die Vergütung kann einmalig oder in
Form einer wiederkehrenden Zahlung ausgezahlt werden, worauf sich die Parteien sodann
zu einigen haben. Die Vertragsparteien ziehen in die Bemessung der Vergütung neben den
Grundsätzen zur Berechnung von Arbeitnehmererfindervergütungen unter
Berücksichtigung der Interessenlagen der Vertragsparteien weitere Aspekte mit ein, insbesondere die
zwischen den Vertragsparteien vereinbarten Vergütungsbestandteile, Kostenkalkulationen,
etwaige Rückstellungen für unvorhergesehene Erfindungen, das Forschungsgebiet,
jeweilige Erfindungsbeiträge auf Seiten des Prüfzentrums und auf Seiten des Sponsors, den
Prüfplan, den Erfindungswert sowie den Wert der Verwertung der Erfindung und
hinzukommend bei Einmalzahlungen die voraussichtliche Nutzungsdauer des Patents. Zudem sollen
etwaig vom Prüfzentrum an den Mitarbeitererfinder für die Inanspruchnahme der Erfindung
oder deren Verwertung zu entrichtende Beträge beachtet werden, die nach § 9 ArbnErfG
oder § 42 Nr. 4 ArbnErfG fällig werden können.
Im Rahmen der Option „Pauschalbetrag“ legen die Vertragsparteien bereits bei
Vertragsschluss einen Betrag fest, der dem Prüfzentrum für die Übertragung der Rechte an einer
Erfindung gezahlt werden soll. Dieser Betrag ist von den Vertragsparteien je nach
Prüfungsgegenstand und weiterer Ausgestaltung der klinischen Prüfung zu bestimmen. Da jedoch
nie ausgeschlossen werden kann, dass im Rahmen der klinischen Prüfung eine
„Blockbuster“-Erfindung erzielt wird, der ein ungleich höherer Wert zukommt, sieht die Klausel eine
„Öffnungsmöglichkeit“ vor. Danach haben die Vertragsparteien in einem solchen Fall einen
weiteren Betrag auszuhandeln, der sicherstellt, dass für die Übertragung der Rechte an der
Erfindung eine angemessene, marktübliche Vergütung geleistet wird.
Zu Nummer 2.3
Nummer 2.3 wird dem zum Teil in der Erfindungsforschung bestehenden Zeitdruck gerecht,
indem die Regelung eine Patentanmeldung vor Ausübung des Optionsrechts ermöglicht.
So können einhergehende Rechte bereits vor Entscheidung über die finale Zuordnung des
Rechts auf die schutzfähige Erfindung gesichert werden – im Einklang mit dem ArbnErfG
und in enger beidseitiger Abstimmung.
Zu Nummer 2.4
Übt der Sponsor das Optionsrecht nicht fristgerecht aus, kann das Prüfzentrum die
Erfindung verwerten, was die Inanspruchnahme der Erfindung oder deren Freigabe umfasst.
Zu Nummer 2.5
Da die Gewinnung von Ergebnissen, die keine schutzfähigen Erfindungen sind, zentraler
Bestandteil der Leistung des Prüfzentrums ist, werden die zugehörenden Rechte an den
Ergebnissen bereits mit Vertragsabschluss an den Sponsor abgetreten, ohne dass es einer
weiteren Erklärung des Sponsors bedarf. Der Begriff des Ergebnisses ist umfassend zu
verstehen und orientiert sich am Forschungs- sowie Prüfungsgegenstand und -umfang.
Anforderungen an eine bestimmte Art oder Form, Körperlichkeit oder Schutzfähigkeit werden
nicht getroffen. Generell können zu den Ergebnissen daher insbesondere Daten, Know-
How, Aufnahmen, Proben, Verfahren, Gegenstände sowie deren Verkörperlichung wie
schriftliche Beschreibungen, Zeichnungen und Diagramme gehören sowie in Abgrenzung
zu den patent- und gebrauchsmusterfähigen Erfindungen auch Marken und Designs.
Angesichts der unter dem Vertragsverhältnis geschuldeten Leistung des Prüfzentrums und
der Verantwortlichkeit des Sponsors für den Prüfplan, in welchem die Entstehung der
Ergebnisse angelegt ist, stehen derart entstehende Ergebnisse dem Sponsor zu. Handelt es
sich bei den Ergebnissen um Rechte, die nicht übertragbar sind (insbesondere das
Urheberrecht), so stellt die Übertragung des Nutzungsrechts, wie von der Klausel vorgesehen,
ein mögliches Äquivalent zur Übertragung des Rechts dar. Da die Gewinnung der
Ergebnisse zentraler Leistungsbestandteil ist, ist die Übertragung der entsprechenden Rechte mit
der vertraglichen Vergütung abgegolten. Dieser Umstand ist bei den
Vertragsverhandlungen vor allem im Rahmen der Vereinbarung einer Vergütung einzubeziehen.
Zu Nummer 2.6
Im Interesse der Wissenschafts- und Forschungsfreiheit bestehen im Rahmen des Vertrags
keine Einschränkungen für die Forschungs- und Lehrtätigkeit, was sich in einem
beschriebenen Nutzungsrecht zugunsten des Prüfzentrums zur eigenen, nicht-kommerziellen
Forschung und Lehre äußert. Im Interesse des Gesundheitsschutzes können die am
Prüfzentrum generierten Ergebnisse zudem im Rahmen der Patientenversorgung genutzt werden.
Benutzungsrechte nach dem ArbnErfG bleiben unberührt.
Zu Nummer 2.7
Die Klausel zu Ergebnissen hat keinen Einfluss auf Patientenakten, die im Eigentum des
Prüfzentrums verbleiben.
Zu Nummer 3
Zu Nummer 3.1
Da die gegenseitige Offenlegung sensibler Informationen für die Durchführung einer
klinischen Prüfung regelmäßig erforderlich ist, besteht ein besonderes Interesse der
Vertragsparteien, deren vertrauliche Behandlung vertraglich zu regeln. Neben den Anforderungen
des Gesetzes zum Schutz von Geschäftsgeheimnissen werden daher Regelungen zum
Schutz vertraulicher Informationen festgelegt. Als vertrauliche Informationen im Sinne des
Vertrages werden alle Informationen unabhängig ihrer Form definiert, die von einer
Vertragspartei oder einem mit ihr verbundenen Unternehmen der anderen Vertragspartei
bezüglich der klinischen Prüfung beziehungsweise dem konkreten Vertragsverhältnis
offengelegt werden sowie sämtliche Ergebnisse der klinischen Prüfung. Was als „vertrauliche
Information“ gilt, wird so durch das konkrete Vertragsverhältnis selbst geprägt und deckt
sich dementsprechend nicht zwangsläufig mit dem Begriff des „Geschäftsgeheimnisses“
nach dem Gesetz zum Schutz von Geschäftsgeheimnissen. Stellt eine Information eine
vertrauliche Information im Sinne von Nummer 3.1 dar und erfüllt zugleich die gesetzlichen
Anforderungen eines Geschäftsgeheimnisses im Sinne von § 2 Nummer 1 des Gesetzes
zum Schutz von Geschäftsgeheimnissen, so gehen die vertraglichen Regelungen der
Rechtslage nach dem Gesetz zum Schutz von Geschäftsgeheimnissen vor. Das Gesetz
zum Schutz von Geschäftsgeheimnissen lässt derartige Abweichungen durch
Rechtsgeschäft zu.
Zu Nummer 3.2
In Fällen, in denen kein besonderer Schutz für eine Information notwendig ist, bedarf es
auch keiner Qualifikation einer Information als „vertraulich“. Dies kann für eine Information
zum einen von Anfang an gelten, zum anderen kann die Erforderlichkeit, eine zunächst
vertrauliche Information zu schützen, wegfallen. Das ist beispielsweise anzunehmen, wenn
die offenbarende Vertragspartei die bislang vertrauliche Information selbst der Öffentlichkeit
zur Verfügung stellt. Die Beweislast für das Vorliegen eines Ausnahmetatbestandes liegt
bei der Vertragspartei, der die Informationen durch die andere Vertragspartei offenbart
wurden, bei welcher es sich also nicht um die „eigenen“ vertraulichen Informationen handelt.
Zu Nummer 3.3
Zur Wahrung der Vertraulichkeit dürfen vertrauliche Informationen nicht beliebig Dritten
mitgeteilt werden, sondern unterliegen einer strengen Geheimhaltung. Zugunsten eines
umfassenden Schutzes wird daher festgelegt, dass die Vertragsparteien Vorkehrungen vor
unbefugtem Zugriff treffen. Welche Maßnahmen im Einzelfall zu treffen sind, bestimmt sich
anhand der Gesamtumstände, wozu unter anderem die Art der Information, das Risiko der
Offenlegung sowie räumliche oder technische Gegebenheiten gehören. Eine Offenlegung
bedarf der schriftlichen Zustimmung, wobei die Vertragsparteien bei der Entscheidung,
einer Offenlegung zuzustimmen, das allgemeine Interesse an der Transparenz und
Nachvollziehbarkeit klinischer Prüfungen berücksichtigen. Dieses Interesse kommt unter anderem
in der Verordnung (EU) 536/2014 (z. B. Erwägungsgrund 68, Artikel 37 Absatz 4, Artikel 81
Absatz 4) und der World Medical Association - Deklaration von Helsinki des
Weltärztebundes (z. B. Nr. 36) zum Ausdruck. Im Sinne einer effizienten Arbeitsgestaltung liegt es
zugleich im Interesse der Vertragsparteien, dass eine Zustimmung ausbleiben kann, wenn die
Offenlegung der vertraulichen Informationen zu Vertragszwecken erforderlich und ein
gleichwertiges Schutzniveau nach der Offenlegung gewährleistet ist. Dies ist insbesondere
bei Mitarbeitern des Prüfzentrums oder von Kooperationsunternehmen und Dienstleistern
anzunehmen, deren Arbeitskraft essentiell für die Durchführung der jeweiligen klinischen
Prüfung ist. Beispielsweise im Hinblick auf Mitarbeiter kann eine Regelung im Arbeitsvertrag
mit der empfangenden Vertragspartei insoweit hinreichend sein, soweit diese Regelung mit
der Verpflichtung zur Vertraulichkeit aus dem Vertrag zwischen Sponsor und Prüfzentrum
vergleichbar ist.
Zu Nummer 3.4
Die in Nummer 3.4 festgelegte Ausnahme von der Geheimhaltung durch den Sponsor ist
erforderlich, damit eine etwaige Einstufung als vertrauliche Information keine Behinderung
der weiteren klinischen Entwicklung oder der Zulassung des prüfungsgegenständlichen
Arzneimittels darstellt. Eine solche Behinderung würde zum einen dem im europäischen
und nationalen Recht verankerten öffentlichen Interesse an der Transparenz von
Prüfungsergebnissen widersprechen. Zum anderen gibt der Sponsor die klinische Prüfung beim
Prüfzentrum in Auftrag und muss daher im Hinblick auf das Vertragsverhältnis zum
Prüfzentrum über bestimmte Informationen frei verfügen können. Es ist dem Gegenstand der
klinischen Prüfung gerade immanent, dass der Sponsor solche Ergebnisse der klinischen
Prüfung nutzen können muss.
Zu Nummer 3.5
Die Offenlegung einer vertraulichen Information muss auch dann möglich sein, wenn dies
rechtlich erforderlich ist. Dazu zählen unter anderem die Offenlegungspflichten nach der
Verordnung (EU) Nr. 536/2014 und nach dem AMG. Ein eigenes gesetzes- oder
ordnungswidriges Verhalten zum Schutz der Vertraulichkeit einer Information der anderen
Vertragspartei kann insofern nicht verlangt werden. Im Sinne des guten Vertragsverhältnisses
bestehen hier gegenseitige Informations- und Unterstützungspflichten in Bezug auf behördlich
oder gerichtlich angeordnete Offenlegungen.
Zu Nummer 3.6
Es entspricht dem Bedürfnis der Vertragsparteien vorzusehen, dass die offenlegende
Vertragspartei die andere Vertragspartei zur Rückgabe, Löschung oder Vernichtung der
ursprünglich offengelegten vertraulichen Information auffordern kann. Dadurch sollen jedoch
keine gesetzlichen Regelungen, insbesondere Aufbewahrungspflichten, durch die
Vertragsparteien untergraben werden können. Der Aufforderung ist daher nicht
nachzukommen, wenn gesetzliche Regelungen ihr entgegenstehen.
Zu Nummer 3.7
Gesetzliche Regelungen zum Schutz der Vertraulichkeit und gesetzliche
Offenlegungspflichten werden durch die vertragliche Vereinbarung nicht berührt. Dazu gehören unter
anderem Rechte und Pflichten nach der Verordnung (EU) Nr. 536/2014, dem AMG oder
der Datenschutz-Grundverordnung. Zudem soll die Wahrnehmung der vertraglich
vereinbarten Rechte aus den Nummern 1, 2.3, 2.4 und 2.6 weiterhin möglich sein.
Zu Nummer 3.8
Das Bedürfnis zur Regelung des Umgangs mit vertraulichen Informationen besteht auch
über das Vertragsende hinaus. Die Fortgeltungsdauer wird der Vertragspraxis
entsprechend auf 10 Jahre festgelegt.
Zu Nummer 4
Nummer 4 dient der Klarstellung, dass Namens- und Markenrecht gegenseitig zu beachten
sind.
Zu Nummer 5
Zu Nummer 5.1
Im Rahmen klinischer Prüfungen stellen Sponsoren den Prüfzentren häufig Geräte oder
Materialien zur Verfügung, die vom Prüfzentrum bei der Durchführung der klinischen
Prüfung genutzt werden sollen. Denkbar ist dabei die Überlassung ganz unterschiedlicher
Geräte und Materialien. Die vertragliche Aufzählung der möglichen überlassenen Materialien,
die im Gegensatz zu den Geräten nicht körperlicher Art sind, sowie der Geräte ist dabei
nicht abschließend. Nicht erfasst sind jedoch Medizinprodukte, da für deren Überlassung
weitere, über die Klausel hinausgehende Maßgaben zu regeln sind, die sich aus dem Recht
der Medizinprodukte ergeben. Auch nicht erfasst sind die der klinischen Prüfung
unterzogenen Prüfpräparate.
Wird bei der Überlassung von Geräten und Materialien ein Dritter durch den Sponsor
eingebunden, so ist darauf zu achten, zusätzlich zu der Vertragsklausel auch im Verhältnis
des Dritten zum Sponsor oder ggf. des Dritten zum Prüfzentrum etwaige Regelungen zu
vereinbaren. Die dortigen Maßgaben sollten sich jedenfalls an den Regelungen zwischen
Sponsor und Prüfzentrum zur Überlassung von Geräten und Materialien orientieren und
diesen vor allem nicht widersprechen.
Zu Nummer 5.2
Das Überlassen von Geräten und Materialien stellt weder eine Vergütung noch einen
Vergütungsbestandteil dar. Das Eigentum an den Geräten und Materialien verbleibt beim
Überlassenden. Dementsprechend und der Vertragspraxis folgend übernimmt auch der Sponsor
bestimmte Kosten, die im Zusammenhang mit der Nutzung der Geräte und Materialien
entstehen. Dazu gehören die Kosten der Anlieferung, Aufstellung, Installation, Instandhaltung
und Wartung sowie der notwendigen Verbrauchsmaterialien und des notwendigen
Zubehörs.
Zu Nummer 5.3
Die überlassenen Geräte und Materialien behandelt das Prüfzentrum mit der erforderlichen
Sorgfalt und verwahrt sie in so einer Umgebung, die sie vor Einwirkungen schützt.
Zu Nummer 5.4
Endet die klinische Prüfung, ist die Rückgabe und die Rücknahme der überlassenen Geräte
und Materialien sicherzustellen. Die Vertragsparteien haben insofern einen gegenseitigen
vertraglichen Anspruch.
Zu Nummer 6
Zu Nummer 6.1
Damit der Sponsor seinen gesetzlichen Pflichten zur Durchführung von
Qualitätssicherungsmaßnahmen nachkommen kann, muss im Verhältnis zum Prüfzentrum die
Möglichkeit einer ordnungsgemäßen Durchführung von Audits durch den Sponsor bestehen. Das
Prüfzentrum hat daher bestimmte Mitwirkungspflichten, die insbesondere die Gewährung
des Zutritts und die Offenlegung von Unterlagen umfassen. Im Sinne des
Patientenschutzes und der Datenintegrität müssen Ergebnisse der Überwachung durch den Sponsor, die
auf ein Risiko in Bezug auf die Beeinflussung des Patientenschutzes und der
Datenintegrität hinweisen, unverzüglich mitgeteilt werden. Es ist nicht erforderlich, dass der
Patientenschutz oder die Datenintegrität zu diesem Zeitpunkt bereits beeinflusst wurden oder dies
unmittelbar bevorsteht. Als Ergebnis der Überwachung durch den Sponsor muss sich auch
noch kein beanstandungsfähiger Mangel verdichtet haben. Im Rahmen der Mitteilung muss
das Prüfzentrum vielmehr auf mögliche, sich anbahnende Missstände hingewiesen werden.
Zu Nummer 6.2
Bei der Durchführung von behördlichen Inspektionen wird zugunsten des Interesses des
Sponsors an einer erfolgreichen und fortwährenden Durchführung der klinischen Prüfung
eine Informationspflicht des Prüfzentrums festgelegt, wenn behördliche Maßnahmen
angekündigt werden oder unangekündigt stattfinden. Vorbehaltlich behördlicher Anweisungen,
die durch die vertragliche Regelung nicht berührt werden, gestattet das Prüfzentrum dem
Sponsor oder seinem Beauftragten, bei der Inspektion anwesend zu sein. Der Sponsor soll
auch bei Stellungnahmen des Prüfzentrums, die gegenüber Behörden abgegeben werden,
die Gelegenheit zur Kommentierung bekommen. Dies trägt dem Umstand Rechnung, dass
es sich um die Stellungnahme des Prüfzentrums handelt und es im Ergebnis selbst für die
abgegebenen Erklärungen verantwortlich ist. Schließlich bedarf es auch der gegenseitigen
Information über den Erhalt des behördlichen Inspektionsberichts. Dies soll zum einen
sicherstellen, dass das diesbezügliche Informationsinteresse beidseitig gewahrt ist und
unnötige Anfragen bei der begutachtenden Behörde vermieden werden. Zum anderen wird
gewährleistet, dass beide Parteien umgehend in die Lage versetzt werden, die
Prüfergebnisse zu sichten und ggf. mit angezeigten Maßnahmen reagieren zu können.
Zu Nummer 6.3
Zugunsten einer reibungslosen Durchführung der entsprechenden Maßnahmen kooperiert
das Prüfzentrum mit den überwachenden Personen und sorgt für eine zugängliche Führung
der Dokumentation der klinischen Prüfung. Dabei sollte im Prüfzentrum insbesondere
berücksichtigt werden, dass Maßnahmen auch kurzfristig anstehen können, weshalb das
Prüfzentrum ein besonderes Augenmerk auf die fortwährende und vollständige Erfüllung seiner
Dokumentationspflichten bei Durchführung der klinischen Prüfung legen sollte.
Zu Nummer 6.4
Bestimmte gravierende Mängel, die im Zusammenhang mit einer anderen klinischen
Prüfung am Prüfzentrum auftreten und die prüfungsübergreifend für die
vertragsgegenständliche klinische Prüfung eine Gefährdung der Patientensicherheit oder der Datenintegrität am
Prüfzentrum darstellen, muss das Prüfzentrum dem Sponsor melden. Damit wird der
Sponsor in die Lage versetzt, aus diesem Anlass eigene Überwachungsmaßnahmen zu
treffen und so sicherzustellen, dass die eigene klinische Prüfung ordnungsgemäß verläuft.
Zudem hat er ein finanzielles Interesse daran, möglichst frühzeitig auf
prüfungsübergreifende Störfaktoren, die im Ergebnis auch die eigene Prüfung gefährden können, zu
reagieren. Die Terminologie „kritisch“ und „schwerwiegend“ erfolgt in Anlehnung an die
Kritikalitätseinstufung von Erkenntnissen der Europäischen Arzneimittel-Agentur (siehe European
Medicines Agency: „Guidance for the preparation of good clinical practice inspection reports
and communication of inspection findings“ vom 15. Februar 2022, EMA/53577/2022 oder
„Procedure for reporting of GCP inspections requested by the Committee for Medicinal
Products for Human Use (CHMP)“ vom 28. März 2017, EMA/INS/GCP/158549/2016 Rev.1)
und der Zentralstelle der Länder für Gesundheitsschutz bei Arzneimitteln und
Medizinprodukten (siehe Verfahrensanweisung „Inspektion von klinischen Prüfungen von
Arzneimitteln bei Menschen“ der Zentralstelle der Länder für Gesundheitsschutz bei Arzneimitteln
und Medizinprodukten, VAW07114604).
Zu Nummer 6.5
Das Bedürfnis zur Regelung der gegenseitigen Rechte und Pflichten bei Audits und
Inspektionen besteht über das Vertragsende für die Dauer der Aufbewahrungsfrist, die in
Nummer 8.1 festgelegt ist, hinaus.
Zu Nummer 7
Dem Wesen einer klinischen Prüfung ist immanent, dass keine bestimmten
Prüfungsergebnisse geschuldet werden können. Vielmehr geht es um die Feststellung, ob ein bestimmtes
Prüfergebnis unter den vereinbarten Bedingungen gewonnen werden kann oder nicht.
Nummer 7.1 stellt daher klar, dass das Prüfzentrum nicht für das Erreichen eines
bestimmten Ergebnisses haftbar gemacht werden kann. Zudem entspricht es der Vertragspraxis,
dass das Prüfzentrum im Verhältnis zum Sponsor keine Gewähr dafür übernimmt, dass
Arbeitsergebnisse frei von Schutzrechten Dritter sind. Das Prüfzentrum hat Schutzrechte
Dritter bei Bekanntwerden jedoch unverzüglich dem Sponsor mitzuteilen.
Im Innenverhältnis zwischen Prüfzentrum und Sponsor gilt grundsätzlich der
Verschuldensmaßstab aus § 276 Absatz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuches. Bei leichter Fahrlässigkeit
ist es jedoch interessengerecht, die Haftung im Rahmen des gesetzlich Möglichen zu
beschränken. Entsprechend der Vertragspraxis erfolgt daher eine Beschränkung auf
Schäden, die für die Vertragsparteien abzusehen waren und sich aus einer Verletzung
vertragswesentlicher Pflichten ergeben. Darüber hinaus soll die Haftung bei leichter Fahrlässigkeit
auf den Auftragswert beschränkt sein. Im Übrigen gelten die gesetzlichen Haftungsregeln.
Zu Nummer 8
Zu Nummer 8.1
Nummer 8 dient der Einhaltung bestehender Aufbewahrungsbestimmungen. Da diese je
nach Prüfungsgegenstand und hinsichtlich der aufzubewahrenden Dokumente variieren
können, fügen die Vertragsparteien die geltenden Fristen in die Klausel selbst ein. Die
Pflicht zur Aufbewahrung der Prüfungsdokumentation liegt entsprechend der
Vertragspraxis beim Prüfzentrum.
Zu Nummer 8.2
Das Prüfzentrum hat für die Einhaltung der jeweiligen gesetzlichen Vorgaben zur Art und
Weise der Aufbewahrung zu sorgen und Maßnahmen zu ergreifen, die eine
außerplanmäßige Vernichtung von Unterlagen verhindern. Sollte es aus unvorhersehbaren Gründen
nicht weiter zur Aufbewahrung in der Lage sein, so hat es dies dem Sponsor mitzuteilen,
damit er ggf. notwendige Maßnahmen einleiten kann. Das kann beispielsweise bei einer
insolvenzbedingten Auflösung des Prüfzentrums der Fall sein. Vorhersehbar ist dagegen
beispielsweise, dass die Aufbewahrung Platz- beziehungsweise Speicherplatzkapazitäten
erfordert.
Zu Nummer 8.3
Da eine weitere Aufbewahrung der Prüfungsdokumentation in der Regel allenfalls im
Interesse des Sponsors liegt, obliegt es diesem, dem Prüfzentrum bei einem anstehenden
Ablauf der Aufbewahrungsfrist und damit der bevorstehenden Vernichtung beziehungsweise
Löschung der Prüfungsdokumentation etwaige Einwände gegen die Vernichtung
beziehungsweise Löschung mitzuteilen. Die Frist zur Mitteilung über eine Fortsetzung der
Aufbewahrung von 3 Monaten vor Ablauf des Aufbewahrungszeitraumes soll einerseits den
Sponsor in die Lage versetzen, mit dem Prüfzentrum oder einem Dritten eine Vereinbarung
über die fortgesetzte Aufbewahrung zu treffen. Andererseits soll sie dem Prüfzentrum
frühzeitig Klarheit über den weiteren Umgang mit der Prüfungsdokumentation geben. Damit
keine Verzögerungen eintreten, sollte spätestens zum Zeitpunkt des Endes der
Aufbewahrungsfrist Klarheit über die weitere Aufbewahrung bestehen.
Zu Nummer 9
Sponsor und Prüfzentrum verpflichten sich gegenseitig zur Einhaltung
datenschutzrechtlicher Bestimmungen, wozu neben den Regelungen der Datenschutz-Grundverordnung
insbesondere auch die besonderen Maßgaben des Rechts der klinischen Prüfungen gehören
(insbesondere Artikel 56 Verordnung (EU) 536/2014 und § 40b Absatz 6 AMG). Angesichts
der verschiedenen Einflussfaktoren auf die weitere Bestimmung der datenschutzrechtlichen
Verantwortlichkeiten im Rahmen einer klinischen Prüfung erfolgt darüber hinaus mit
Ausnahme der in den Nummer 9.2 und 9.3 getroffenen Regelungen zur Verarbeitung von
Mitarbeiterdaten und zur Datenübermittlung in Drittländer keine weitere Festlegung der
Pflichten und Rechte des Sponsors und des Prüfzentrums in Nummer 9. Da die
Datenverarbeitung bei der klinischen Prüfung jedoch ganz überwiegend so ausgestaltet ist, dass Sponsor
und Prüfzentrum gemeinsame Verantwortliche nach Artikel 26 Datenschutz-
Grundverordnung sind, werden für diesen Fall ergänzende umfassende Klauseln in Anlage 2 festgelegt.
Diesbezüglich wird auf die Begründung zu § 1 Absatz 1 StandVKlV und zu Anlage 2
verwiesen.
In Nummer 9.2 werden Maßgaben zur Verarbeitung von Daten der Mitarbeiter der jeweils
anderen Vertragspartei sowie Mitarbeiter von deren Kooperationspartnern getroffen, da
diese Daten in aller Regel in eigener Verantwortlichkeit verarbeitet werden. Zudem muss
bei einem Transfer von Daten ins Ausland sichergestellt sein, dass die
datenschutzrechtlichen Anforderungen gewahrt bleiben, Nummer 9.3. Die Verpflichtungen aus Nummer 9
bestehen bis zum Abschluss der Datenverarbeitungen fort, Nummer 9.4.
Zu Nummer 10
Zu Nummer 10.1
Das Ende des Vertrags ergibt sich aus den Gründen der Nummer 10.1. Dabei ist zu
beachten, dass bestimmte Rechte und Pflichten auch über das Ende der klinischen Prüfung
hinaus gelten, was der Vertrag im Rahmen der jeweiligen Klauseln festhält.
Scheitert die Initiierung einer klinischen Prüfung aufgrund einer ablehnenden Bewertung
durch die zuständige Ethik-Kommission oder aufgrund einer Versagung durch die
zuständige Bundesoberbehörde, führt dies automatisch zum Ende des Vertrags. Irrelevant ist, ob
die ablehnende Bewertung oder Versagung aufgrund arzneimittelrechtlicher oder
strahlenschutzrechtlicher Vorgaben erfolgt. Zudem kann auch eine fristgerechte ordentliche
Kündigung durch den Sponsor nach Nummer 10.2 zum Ende des Vertrags führen, sowie die
vollständige Erfüllung aller vertraglichen Pflichten.
Zu Nummer 10.2
Der Sponsor kann den Vertrag ordentlich kündigen, wobei die Kündigungsfrist 14 Tage
beträgt. Das Bestehen eines ordentlichen Kündigungsrechts für den Sponsor ist erforderlich,
damit er sich als regulatorisch Verantwortlicher für die klinische Prüfung von dieser lösen
kann. Aufgrund seines erheblichen Inputs im Vorfeld und während der klinischen Prüfung
muss der Sponsor sich jedoch darauf verlassen können, dass ein Prüfzentrum, das die
klinische Prüfung beginnt, diese auch fortführt, solange kein wichtiger Grund für eine
Beendigung des Vertrags besteht. Dass ein ordentliches Kündigungsrecht nur für den Sponsor
besteht entspricht der Vertragspraxis.
Zu Nummer 10.3
Beiden Vertragsparteien kommt das Recht zur fristlosen Kündigung bei Vorliegen eines
wichtigen Grundes zu. Die aufgezählten Beispiele wichtiger Gründe sind nicht
abschließend.
Zu Nummer 10.4
Nach Nummer 10.4 gibt das Prüfzentrum die vom Sponsor zur Verfügung gestellten,
ungenutzten Prüfpräparate an diesen zurück. Die Rückgabepflicht bezüglich der ansonsten
überlassenen Geräte und Materialien ergibt sich bereits aus Nummer 5.4.
Zu Nummer 10.5
Nach Nummer 10.5 soll bei einem vorzeitigen Ende der klinischen Prüfung die Rekrutierung
von Prüfungsteilnehmen zur Vermeidung weiterer Kosten umgehend beendet werden.
Zu Nummer 10.6
Bereits einbezogene Prüfungsteilnehmer sollen bei vorzeitigem Ende der klinischen
Prüfung unverzüglich informiert sowie im Rahmen des Möglichen weiterbehandelt werden.
Dies gebietet der ursprüngliche Beginn der klinischen Prüfung in Bezug auf den einzelnen
Prüfungsteilnehmer, der nicht für das vorzeitige Ende der klinischen Prüfung einzustehen
hat.
Zu Anlage 2
Anlage 2 enthält Standardvertragsklauseln zur Regelung einzelner Rechte und Pflichten
des Sponsors und des Prüfzentrums bei der gemeinsamen Verantwortlichkeit für die
Verarbeitung personenbezogener Daten der Prüfungsteilnehmer bei der Durchführung einer
klinischen Prüfung. Die Klauseln orientieren sich an bestehenden Rechtsgrundsätzen
sowie den Erfahrungen aus der Praxis, die betroffene Verbände und Organisationen
eingebracht haben.
Zu Nummer 1
Nummer 1 dient der Beschreibung der unterschiedlichen Datenverarbeitungen des
Sponsors und Prüfzentrums, die im Rahmen einer klinischen Prüfung regelhaft
vorgenommen werden. Da entsprechende vertragliche Regelungen die jeweiligen tatsächlichen
Funktionen und Beziehungen der gemeinsam Verantwortlichen gegenüber den von der
Datenverarbeitung betroffenen Personen widerspiegeln müssen, können je nach Einzelfall
Ergänzungen notwendig werden. In den vorgesehenen Platzhaltern ergänzen die
Vertragsparteien daher noch nicht erwähnte, im Einzelfall tatsächlich stattfindende Datenflüsse
hinsichtlich aller der gemeinsamen Verarbeitung unterliegenden personenbezogenen Daten.
Zudem wird in Nummer 1 abgegrenzt, welche Tätigkeiten außerhalb des
Regelungsbereichs der Standardvertragsklauseln zum Datenschutz liegen. Finden bereits vor den in
Nummer 1.4 beziehungsweise nach den in Nummer 1.5 beschriebenen Tätigkeiten
Datenverarbeitungen statt, in deren Zusammenhang über die Zwecke und Mittel der
Datenverarbeitung gemeinsam entschieden wurde oder wird, so bedarf es einer weiteren Vereinbarung
nach Artikel 26 Absatz 1 Satz 2 Datenschutz-Grundverordnung. Nummer 1.6 legt
gegenseitige Verpflichtungen in Bezug auf die datenschutzrechtliche Information und die
Einwilligungserklärung für die Prüfungsteilnehmer fest.
Zu Nummer 2
Nummer 2 dient der Ausgestaltung der Durchführung der Informationspflicht nach den
Artikeln 13 und 14 Datenschutz-Grundverordnung. Damit dient die Standardvertragsklausel
der nach Artikel 26 geforderten Zuweisung der Verpflichtungen bei gemeinsamer
Verantwortlichkeit. Die Vereinbarung, dass die Patienteninformation nicht vom Prüfzentrum zu
prüfen ist, hat nur Auswirkungen auf das innerparteiliche Verhältnis und entfaltet keine
Außenwirkungen wie beispielsweise Haftungsbeschränkungen gegenüber Dritten. Aufgrund
der von der Datenschutz-Grundverordnung vorgesehenen gesamtschuldnerischen Haftung
(insbesondere Artikel 26 Absatz 3, Artikel 82 Absatz 4 Datenschutz-Grundverordnung)
kann daher das Prüfzentrum für eine nicht-rechtskonforme Datenschutzinformation trotz
der vertraglichen Vereinbarung mit dem Sponsor im Außenverhältnis haftbar gemacht
werden, da die vertragliche Vereinbarung leidglich für das Innenverhältnis zum Sponsor gilt.
Klarstellend sei darauf hingewiesen, dass darüber hinaus bestehende Anforderungen an
Patienteninformationen und Einwilligungserklärungen, die sich beispielsweise aus § 40b
Absatz 6 Arzneimittelgesetz ergeben, ebenso zu erfüllen sind.
Zu Nummer 3
Nummer 3 geht auf die Handhabung der Betroffenenrechte durch den Sponsor und das
Prüfzentrum ein. Dabei sind insbesondere auch die Anforderungen an die
Pseudonymisierung der personenbezogenen Daten in Einklang mit den Vorgaben des § 42a AMG
einzuhalten. Im Hinblick auf Anfragen betroffener Personen zur Löschung ihrer
personenbezogenen Daten sind die Voraussetzungen des Artikels 17 Datenschutz-Grundverordnung in
der jeweiligen Verantwortlichkeit zu prüfen und bei Vorliegen der Voraussetzungen ist eine
Löschung vorzunehmen. Die Vertragsparteien vereinbaren daher einen transparenten
Umgang mit Löschungsanfragen und führen ein Protokoll über die Löschung
personenbezogener Daten.
Zu Nummer 4
Die Vertragsparteien vereinbaren einen transparenten Umgang mit festgestellten Fehlern
oder Unregelmäßigkeiten bei der Wahrung datenschutzrechtlicher Bestimmungen und
übernehmen im Rahmen ihres nach Nummer 1 festgelegten Zuständigkeitsbereichs die
entsprechenden Melde- und Benachrichtigungspflichten nach der Datenschutz-
Grundverordnung. Im Zusammenhang zur gegenseitigen Datenübermittlung haben die
Vertragsparteien zu beachten, dass diese auf Basis einer gültigen Rechtsgrundlage erfolgen muss.
Bestehen an der entsprechenden Rechtsgrundlage Zweifel, sind die Vertragsparteien zur
Unterbrechung der Datenübermittlung berechtigt und bemühen sich beidseitig um die
Klärung sowie Wiederherstellung einer hinreichenden Rechtsgrundlage.
Zu Nummer 5
Nummer 5 dient der Zuweisung der Verantwortlichkeit für die aus Artikel 35 Datenschutz-
Grundverordnung folgende Verpflichtung zur Durchführung einer Datenschutz-
Folgenabschätzung. Dies betrifft für die Rechte und Freiheit natürlicher Personen risikobehaftete
Formen der Datenverarbeitung, was sich aus der Art, dem Umfang, den Umständen und
den Zwecken der Verarbeitung ergeben kann.
Zu Nummer 6
Zur Einhaltung der Rechenschaftspflicht aus Artikel 5 Absatz 2 Datenschutz-
Grundverordnung vereinbaren die Vertragsparteien, dass sie von der Rechenschaftspflicht umfasste
Nachweise führen und aufbewahren.
Zu Nummer 7
Die Parteien treffen – ergänzend zu den allgemeinen Bestimmungen zu vertraulichen
Informationen nach Anlage 1 Nummer 3 – speziell in Bezug auf die Datenverarbeitung im
Rahmen der gemeinsamen Verantwortlichkeit weitergehende Regelungen in Bezug auf die
Vertraulichkeit und Datensicherheit. Dies umfasst insbesondere eine Verpflichtung und
Einweisung der Mitarbeiter in Bezug auf die jeweils relevanten Datenschutzbestimmungen.
Zu Nummer 8
Für den Fall der Einbeziehung eines Auftragsverarbeiters regeln die Vertragsparteien ihre
jeweiligen Verpflichtungen und Verantwortlichkeiten, was insbesondere den Abschluss
eines Vertrags nach Artikel 28 Datenschutz-Grundverordnung umfasst.
Zu Nummer 9
Nummer 9 dient der Verpflichtung zur Führung eines Verarbeitungsverzeichnisses nach
Artikel 30 Absatz 1 Datenschutz-Grundverordnung.
Zu Nummer 10
Speziell für diese Anlage zum Vertrag vereinbaren die Vertragsparteien deren Fortgeltung
für die Dauer der Verarbeitung personenbezogener Daten, schließen eine gesonderte
ordentliche Kündigung aus und vereinbaren in Ergänzung zu den Gründen einer fristlosen
Kündigung aus dem Vertrag weitere Gründe für eine außerordentliche Kündigung. Dies
dient der Sicherstellung des Bestands der nach Artikel 26 Datenschutz-Grundverordnung
vorgeschriebenen Verpflichtung zum Abschluss einer Vereinbarung zur gemeinsamen
Verantwortlichkeit.
Zu Nummer 11
In Bezug auf die Einhaltung der datenschutzrechtlichen Bestimmungen und ihrer jeweiligen
Verpflichtungen gilt Artikel 82 Datenschutz-Grundverordnung, sodass die Vertragsparteien
entsprechend ihrem datenschutzrechtlichen Zuständigkeitsbereich haften.
Zu Artikel 2
Zu Nummer 1
Es handelt sich um eine redaktionelle Änderung des Begriffs „Humanarzneimittel“ in
„Arzneimittel“ zur Anpassung an die Definition in § 2 Absatz 1 AMG. Arzneimittel im Sinne des
AMG und somit auch im Sinne der aufgrund des § 41b AMG erlassenen KPBV sind danach
allein Arzneimittel, die zur Anwendung bei Menschen bestimmt sind. Eine inhaltliche
Änderung erfolgt nicht, gemeint sind weiterhin Humanarzneimittel.
Zu Nummer 2
Buchstabe a
Durch das Medizinforschungsgesetz wurde die Spezialisierte Ethik-Kommission für
besondere Verfahren in § 41c AMG geschaffen. Zur Klarstellung wird dies in § 1 Absatz 1 ergänzt.
Zudem wird eine redaktionelle Änderung vorgenommen, die auch an weiteren Stellen in der
KPBV umgesetzt wird (siehe zu Nummer 3 Buchstabe a unten). Der Begriff „klinische
Prüfung“ wird, wie im AMG auch, ohne den Zusatz „bei Menschen“ verwendet. Der Begriff
„klinische Prüfung“ wird in Artikel 2 Absatz 2 Nummer 2 der Verordnung (EU) Nr. 536/2014
unter Verwendung des in Artikel 2 Absatz 2 Nummer 1 der Verordnung (EU) Nr. 536/2014
definierten Begriffs der „klinischen Studie“ definiert. Nach Artikel 2 Absatz 2 Nummer 1 der
Verordnung (EU) Nr. 536/2014 ist eine klinische Studie – und somit auch eine klinische
Prüfung – ausschließlich eine am Menschen durchgeführte Untersuchung. In der
Bestimmung des Begriffs der klinischen Prüfung in § 4 Absatz 23 AMG wird auf die
Begriffsbestimmung in der Verordnung (EU) Nr. 536/2014 verwiesen. Bei der Verwendung des
Begriffs „klinische Prüfung“ ist der Zusatz „bei Menschen“ also weder im AMG, noch in der
aufgrund des § 41b AMG erlassenen KPBV erforderlich, da der Begriff „klinische Prüfung“
hier stets eine am Menschen durchgeführte Untersuchung meint. Eine inhaltliche Änderung
erfolgt nicht, gemeint sind weiterhin allein klinische Prüfungen bei Menschen.
Auf die Verordnung (EU) Nr. 536/2014 wird in der gesamten KPBV nunmehr dynamisch
verwiesen. Von der zuvor starren Verweisung wird abgerückt, damit fortan jeweils die
aktuelle Fassung Verordnung (EU) Nr. 536/2014 in Bezug genommen wird und künftige
Entwicklungen der Bezugsnormen so gleitend Berücksichtigung finden. Da es sich um EU-
Verordnungen handelt, gelten diese ohnehin unmittelbar. Zudem sind grundlegende oder
wesentliche Änderungen der in den in Bezug genommenen Vorschriften nicht zu erwarten.
Zu Buchstabe b
Es handelt sich um eine Folgeänderung zur Einführung der Spezialisierten Ethik-
Kommission für besondere Verfahren in § 41c AMG. Diese wird in § 1 Absatz 2 klarstellend ergänzt.
Zu Nummer 3 Buchstabe a, Nummer 4 Buchstabe b, Nummer
Nummer 5 Buchstabe a und b, Nummer 6 Buchstabe a, Nummer 8, Nummer
9 Buchstabe b, Nummer 10 Buchstabe a und b, Nummer 11 Buchstabe a,
Nummer 12 Buchstabe a und b, Nummer 13 Buchstabe a
Es handelt sich um redaktionelle Änderungen. Der Zusatz „bei Menschen“ wird gestrichen,
da der Begriff „klinische Prüfung“ im AMG und in der KPBV stets eine am Menschen
durchgeführte Untersuchung meint (siehe auch Begründung zu Nummer 2 Buchstabe a). Eine
inhaltliche Änderung erfolgt nicht, gemeint sind weiterhin allein klinische Prüfungen bei
Menschen.
Zu Nummer 3 Buchstabe b
Da die strahlenschutzrechtliche Registrierung der Ethik-Kommission beim Bundesamt für
Strahlenschutz entfallen ist, bedarf es der Streichung des § 2 Satz 5.
Zu Nummer 4
Zu Buchstabe a
Nach § 184a Nummer 1 des Strahlenschutzgesetzes (StrlSchG) ist die Ethik-Kommission
für die Abgabe der Stellungnahme nach § 36 StrlSchG zuständig, die auch für die klinische
Prüfung im Sinne des § 4 Absatz 23 AMG zuständig ist. Die strahlenschutzrechtliche
Zuständigkeit ist somit akzessorisch zur Zuständigkeit einer Ethik-Kommission für eine
klinische Prüfung im Sinne des § 4 Absatz 23 AMG. Damit die zuständige Ethik-Kommission in
der Lage ist, sowohl das nach Arzneimittelrecht als auch das nach Strahlenschutzrecht
notwendige Ethik-Votum abzugeben, ist im Rahmen der Registrierung zu prüfen, ob die Ethik-
Kommission die Anforderungen nach § 36 Absatz 1 Satz 2 und 3 StrlSchG sicherstellen
kann. Die Einholung beider Ethik-Voten ist notwendig, damit die klinische Prüfung im Sinne
des § 4 Absatz 23 AMG mitsamt der vorgesehenen Strahlenanwendungen auch tatsächlich
durchgeführt werden darf. Die Ergänzung der KPBV um die Anforderungen nach § 36
Absatz 1 StrlSchG dient somit dazu, ein Auseinanderfallen von Arzneimittel- und
Strahlenschutzrecht in Bezug auf dasselbe Forschungsvorhaben zu verhindern. Die Anforderung
des § 36 Absatz 1 Satz 1 StrlSchG ist durch § 41a Absatz 1 AMG bereits abgedeckt, so
dass diese im Rahmen des Registrierungsverfahrens nicht noch einmal geprüft werden
muss.
Zu Buchstabe c
Es wurde der Zusatz „bei Menschen“ gestrichen (siehe Begründung zu Nummer 2
Buchstabe a).
Zudem wurde das Erfordernis der Schriftlichkeit an zwei Stellen im Absatz gestrichen. Diese
Änderung dient der Verfahrensvereinfachung. Artikel 9 Absatz 1 der Verordnung (EU)
Nr. 536/2014 und § 41a Absatz 3 Nummer 7 AMG machen keine Vorgaben zur Form der
antragsbezogenen und jährlichen Erklärungen. Die elektronische Antragsbearbeitung ist
mittlerweile der Regelfall und soll durch die Aufhebung des Schriftformerfordernisses
erleichtert werden. Die Ersetzung der Schriftform durch die elektronische Form wäre wegen
der geringen Verbreitung der dafür erforderlichen qualifizierten elektronischen Signatur im
vorliegenden Anwendungsbereich nicht angemessen. Eine qualifizierte elektronische
Signatur ist auch nicht zu Beweiszwecken, Identitätsnachweis oder Verschlüsselung
erforderlich.
Zu Nummer 5
Zu Buchstabe a
Es handelt sich um eine Korrektur der Satzzählung infolge der Änderung des § 41b Absatz
2 AMG durch Artikel 1 Nummer 11 Buchstabe b Doppelbuchstabe aa des
Medizinforschungsgesetzes.
Zu Buchstabe c
Durch Artikel 8 des Medizinforschungsgesetzes wird § 4 Absatz 6 gestrichen.
Gemäß § 184a Nummer 1 StrlSchG ist für die strahlenschutzrechtliche Stellungnahme
diejenige Ethik-Kommission zuständig, die auch für die klinische Prüfung zuständig ist. Die
strahlenschutzrechtliche Zuständigkeit ist akzessorisch zur arzneimittelrechtlichen
Zuständigkeit der Ethik-Kommission. Gleichzeitig muss eine Ethik-Kommission, die
strahlenschutzrechtliche Stellungnahmen abgibt, die Anforderungen nach § 36 Absatz 1 StrlSchG
erfüllen.
Die Regelung wird eingefügt, da der Geschäftsverteilungsplan sicherstellen soll, dass nur
solche Ethik-Kommissionen für die Abgabe strahlenschutzrechtlicher Stellungnahmen
zuständig sind, die die Anforderungen nach § 36 Absatz 1 Satz 1 und 2 des StrlSchG erfüllen
und die Einhaltung der Anforderungen nach § 36 Absatz 1 Satz 3 StrlSchG gewährleisten.
Zu Nummer 6 Buchstabe b
Die zuständige Ethik-Kommission prüft die nach § 32 StrlSchG angezeigte Anwendung
radioaktiver Stoffe oder ionisierender Strahlung am Menschen zum Zweck der medizinischen
Forschung fachlich-inhaltlich. In diesem Zusammenhang kann sie bereits im Rahmen der
Vollständigkeitsprüfung, spätestens aber bei der inhaltlichen Prüfung, feststellen, ob es sich
um anzeigebedürftige oder aber um nach § 31 StrlSchG genehmigungsbedürftige
Strahlenanwendungen handelt. Für die Prüfung Letzterer ist das Bundesamt für Strahlenschutz
zuständig. Die Ethik-Kommission muss daher die Bundesoberbehörde auf die fehlerhafte
Verfahrenswahl hinweisen.
Wird eine fehlerhaft eingereichte Anzeige nicht zurückgenommen, muss die Ethik-
Kommission eine ablehnende Stellungnahme abgeben, weil die Voraussetzungen nach § 36 Absatz
3 Satz 2 Nummer 6 StrlSchG i.V.m. § 32 Absatz 1 StrlSchG nicht erfüllt sind. Die
Bundesoberbehörde hat die angezeigte Anwendung nach § 34 Nummer 2 StrlSchG zu untersagen.
Der Anzeigende kann die Anzeige zurücknehmen und alternativ einen
Genehmigungsantrag stellen, um die Durchführung der klinischen Prüfung mitsamt der beabsichtigten
Strahlenanwendungen nicht zu gefährden. Der Genehmigungsantrag gilt erst als eingereicht,
wenn der Antragsteller einen ausdrücklichen Hinweis gemäß § 31a Absatz 1 Satz 2
StrlSchG erteilt, dass eine strahlenschutzrechtliche Genehmigung beantragt wird. In dem
Moment, da dieser Hinweis erfolgt, beginnt die Frist nach § 31b Absatz 1 Satz 1 StrlSchG
für das Bundesamt für Strahlenschutz.
Zu Nummer 7
Zu Buchstabe a
In den Absätzen 1 und 2 wurden jeweils zwei Korrekturen durchgeführt.
Erstens wurde der Zusatz „bei Menschen“ gestrichen (siehe Begründung zu Nummer 2
Buchstabe a).
Zweitens erfolgt eine Folgeänderung. Mit dem Medizinforschungsgesetz wurde ein neuer
Satz 2 in § 40 Absatz 4 AMG eingefügt und folglich der bisherige Satz 2 zu Satz 3.
Zu den Buchstaben b und d
Es handelt sich um eine Folgeänderung. Mit dem Medizinforschungsgesetz wurde ein
neuer Satz 2 in § 40 Absatz 4 AMG eingefügt und folglich der bisherige Satz 2 zu Satz 3.
Zu Buchstabe c
Es handelt sich um eine Klarstellung. Da nach § 6 Absatz 6 nur die zuständige
Bundesoberbehörde den Sponsor um zusätzliche Informationen ersuchen kann, muss sich die
zuständige Ethik-Kommission an die zuständige Bundesoberbehörde wenden, falls sie
zusätzliche Informationen vom Sponsor benötigt. Dies tut sie bereits bisher im Rahmen ihrer
Stellungnahme nach § 40 Absatz 4 Satz 3 AMG.
Zu Nummer 9
Zu Buchstabe a
In Absatz 1 wurden zwei Korrekturen durchgeführt.
Erstens wurde der Zusatz „bei Menschen“ gestrichen (siehe Begründung zu Nummer 2
Buchstabe a).
Zweitens erfolgt eine Folgeänderung. Mit dem Medizinforschungsgesetz wurde ein neuer
Satz 2 in § 40 Absatz 4 AMG eingefügt und folglich der bisherige Satz 2 zu Satz 3.
In Absatz 2 wurde für das Verfahren des Ersuchens weiterer Informationen vom Sponsor
eine Frist für die Abstimmung zwischen zuständiger Ethik-Kommission und zuständiger
Bundesoberbehörde ergänzt. Da die zuständige Ethik-Kommission nach § 40 Absatz 4
Satz 3 AMG Stellung nimmt, besteht die Möglichkeit, dass auch sie weitere Informationen
vom Sponsor benötigt. Da nach § 8 Absatz 2 nur die zuständige Bundesoberbehörde den
Sponsor um zusätzliche Informationen ersuchen kann, muss sich die zuständige Ethik-
Kommission an die zuständige Bundesoberbehörde wenden, falls sie zusätzliche
Informationen vom Sponsor benötigt. Dafür wird der zuständigen Ethik-Kommission eine
Frist von 49 Tagen ab dem Tag der Einreichung des Antrags nach Artikel 14 Absatz 1 der
Verordnung (EU) Nr. 536/2014 gesetzt.
Zu Nummer 10
Zu Buchstabe c
Es handelt sich um eine Folgeänderung. Mit dem Medizinforschungsgesetz wurde ein
neuer Satz 2 in § 40 Absatz 4 AMG eingefügt und folglich der bisherige Satz 2 zu Satz 3.
Zu Buchstabe d
Für das Verfahren der Bearbeitung eines Antrags auf Genehmigung einer wesentlichen
Änderung einer klinischen Prüfung werden Fristen ergänzt. Damit werden zwei
Regelungslücken geschlossen.
Zu Nummer 11 Buchstabe b
Nach § 12 Absatz 3 überweist die zuständige Bundesoberbehörde den auf der Grundlage
von § 40 Absatz 6 Satz 2 AMG für die zuständige Ethik-Kommission vereinnahmten Betrag
innerhalb von 21 Tagen nach seiner Vereinnahmung und nach Eintritt der Bestandskraft
des Gebührenbescheides über die Gesamtgebühr an den Träger der zuständigen Ethik-
Kommission. Zur Präzisierung der Fristenberechnung wird der Beginn der Frist klargestellt,
wobei entscheidend für den Fristbeginn jeweils das spätere Ereignis ist. Die Regelung
schafft zusätzliche Rechtsklarheit und Rechtssicherheit für die Ethik-Kommissionen der
Länder.
Zu Nummer 12 Buchstabe b
Zum einen wurde der Zusatz „bei Menschen“ gestrichen (siehe oben Begründung zu
Nummer 2 Buchstabe a). Zum anderen handelt es sich um eine Folgeänderung zu Nummer 4
Buchstabe b.
Zu Nummer 13 Buchstabe b
Es handelt sich um eine Folgeänderung zu Nummer 4 Buchstabe b.
Zu Artikel 3
Um im Zeitpunkt der Verkündung laufende Vertragsverhandlungen nicht zu behindern und
den Vertragsparteien eine Übergangsfrist zu gewähren, tritt die StandVKlV erst drei Monate
nach Verkündung in Kraft.
Im Übrigen tritt die Verordnung am Tag nach der Verkündung in Kraft.
Drucksache 225/25 - 42 -]
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