Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Schaffung eines Rahmens für die Stärkung der Verfügbarkeit von und der Sicherheit der Versorgung mit kritischen Arzneimitteln sowie der Verfügbarkeit und der Zugänglichkeit von Arzneimitteln von gemeinsamem Interesse und zur Änderung der Verordnung (EU) 2024/795
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Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Schaffung eines Rahmens für die Stärkung der Verfügbarkeit von und der Sicherheit der Versorgung mit kritischen Arzneimitteln sowie der Verfügbarkeit und der Zugänglichkeit von Arzneimitteln von gemeinsamem Interesse und zur Änderung der Verordnung (EU) 2024/795
[Bundesrat Drucksache 204/1/25
30.06.25
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ISSN 0720-2946
E m p f e h l u n g e n
der Ausschüsse
EU - G - U
zu Punkt ... der 1056. Sitzung des Bundesrates am 11. Juli 2025
Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und
des Rates zur Schaffung eines Rahmens für die Stärkung der
Verfügbarkeit von und der Sicherheit der Versorgung mit
kritischen Arzneimitteln sowie der Verfügbarkeit und der
Zugänglichkeit von Arzneimitteln von gemeinsamem Interesse
und zur Änderung der Verordnung (EU) 2024/795
COM(2025) 102 final
A
Der Gesundheitsausschuss
empfiehlt dem Bundesrat, zu der Vorlage gemäß §§ 3 und 5 EUZBLG wie folgt
Stellung zu nehmen:
1. Mit den vorgeschlagenen Regelungen verfolgt die Kommission das Ziel, die
Versorgungssicherheit und die Verfügbarkeit kritischer Arzneimittel in der EU
zu stärken. Die Abhängigkeit von einzelnen wenigen Herstellern und
außereuropäischen Produktionsstandorten bei versorgungskritischen Arzneimitteln soll
verringert, die strategische Unabhängigkeit und Lieferkettensicherheit gesichert
und die EU als Produktionsstandort für kritische Arzneimittel gestärkt werden.
2. Der Bundesrat weist darauf hin, dass bei diesen Themen dringender
Handlungsbedarf besteht. Dies zeigen nicht nur die erhobenen Daten der
Kommission, sondern auch die zahlreichen Beispiele für zeitweise nicht lieferbare
versorgungskritische Medikamente in Deutschland.
...
3. Der Bundesrat begrüßt das Ziel, die Versorgungssicherheit und die
Verfügbarkeit kritischer Arzneimittel in der EU zu stärken, um so ein hohes
Gesundheitsschutzniveau zu gewährleisten und die Sicherheit der EU zu untermauern. Das
Anliegen, im Arzneimittelrecht auf die aktuellen Herausforderungen der
Arzneimittelpolitik zu reagieren, wird ausdrücklich unterstützt.
4. Der Bundesrat befürwortet die Ziele des Verordnungsvorschlags (Stärkung der
Versorgungssicherheit und Minimierung der Abhängigkeit von Drittstaaten).
Insbesondere wird der Vorschlag zur Ausweisung spezifischer „strategischer
Projekte“ und die Verknüpfung von Vereinfachungen und Incentivierungen
grundsätzlich positiv beurteilt. Dies kann die Versorgungssicherheit mit
kritischen Arzneimitteln in Deutschland und der EU stärken und Anreize für die
Ansiedlung neuer Produktionsstätten in der EU setzen.
Auch die für Vergabeverfahren öffentlicher Auftraggeber vorgesehene Abkehr
vom alleinigen Preiskriterium für kritische Arzneimittel und die Möglichkeit
einer besonderen Berücksichtigung von Herstellern, die in der EU produzieren,
werden begrüßt.
5. Der Bundesrat weist darauf hin, dass bei der Gesetzgebung auf EU-Ebene
Unstimmigkeiten beispielsweise in Bezug auf die Reformvorschläge zu
Schutzzertifikaten für Arzneimittel, die Kommunalabwasserrichtlinie, die
Nachhaltigkeitsberichtserstattungsrichtlinie („Corporate Sustainability Reporting
Directive“) sowie die Sorgfaltspflichtrichtlinie für Nachhaltigkeit („Corporate
Sustainability Due Diligence Directive“) bestehen, die beseitigt werden sollten.
Obwohl mit diesen Regelungen zweifellos ebenfalls wichtige Ziele angestrebt
werden, führen Teile der darin enthaltenen Regelungen dazu, dass die EU als
Produktionsstandort und Markt für pharmazeutische Erzeugnisse an
Attraktivität verliert. Auch den im EU-Pharmapaket vorgesehenen Aufwuchs an
behördeninterner Bürokratie sieht der Bundesrat sehr kritisch, da die beispielsweise
für Auditierungen im GDP-Bereich (Good Distribution Practice) erforderlichen
Ressourcen an anderer Stelle – hier insbesondere für die schnellere Erteilung
von Erlaubnissen für die Herstellung versorgungskritischer Arzneimittel –
fehlen. Der Bundesrat weist zudem daraufhin, dass viele Regelungen des
Verordnungsvorschlags auf der noch nicht abgeschlossenen EU-Arzneimittelreform
aufbauen. Der Bundesrat ist der Auffassung, dass beide Initiativen gemeinsam
und aufeinander abgestimmt erstellt werden und sicherstellen sollten, dass die
...
Versorgung der EU-Bürgerinnen und -Bürger mit Arzneimitteln gestärkt wird,
ohne dabei die Finanzierbarkeit der Gesundheitssysteme unverhältnismäßig zu
belasten.
6. Der Bundesrat bittet zudem darum, dass im Verordnungsvorschlag in Artikel 3
Nummern 4 und 5 klare und rechtssichere Definitionen zu den Begriffen
„kritisches Arzneimittel“ und „Arzneimittel von gemeinsamem Interesse“ verwendet
werden. Die Festlegungen sollten auf datenbasierten und transparenten
Kriterien beruhen.
7. Aus Sicht des Bundesrates sollte jedoch darauf geachtet werden, dass die
Kriterien für die Bestimmung der strategischen Projekte in allen Mitgliedstaaten
gleich angewendet werden, um Wettbewerbsverzerrungen zu vermeiden
(vergleiche Artikel 5, 6 und 30 des Verordnungsvorschlags).
8. Die „benannte Behörde“ nach Artikel 6 des Verordnungsvorschlags, welche
strategische Projekte prüft und verifiziert, sollte aus Sicht des Bundesrates
zentralisiert in jedem Mitgliedstaat eingerichtet werden, um EU-weit eine
vergleichende und fundierte Bewertung der Anträge der Projektträger vornehmen
zu können.
9. Der Bundesrat bittet die Bundesregierung, darauf zu achten, dass die
Beschleunigung von Genehmigungsverfahren gemäß Artikel 7 des
Verordnungsvorschlags in keinem Fall zu Gefahren für die Patientensicherheit führt.
10. Der Bundesrat weist daraufhin, dass Hersteller von kritischen Arzneimitteln oft
große Unternehmen sind. Der Bundesrat bittet darum, dass die relevanten
Produktions- und Innovationskapazitäten bei einer gezielten Förderung mitbedacht
werden. Hersteller kritischer Arzneimittel (insbesondere Generikahersteller)
sind vor allem große Unternehmen. Der Bundesrat bittet, dass die
Ausgestaltung eine einheitliche Förderung, unabhängig von der Unternehmensgröße,
vorsieht.
...
11. Der Bundesrat bittet bei der Umsetzung der Verordnung darauf zu achten, dass
durch die Artikel 16 und 17 des Verordnungsvorschlags keine Doppelstrukturen
entstehen und die bewährten Verfahren weiterhin genutzt werden. Ebenso bittet
der Bundesrat darum, dass die entstehenden Dokumentationspflichten,
insbesondere in Artikel 19 des Verordnungsvorschlags für die Vergabeverfahren der
Programme, einfach ausgestaltet werden.
12. Der Bundesrat hält es ferner für erforderlich, die Meldepflicht an die
Koordinierungsgruppe für kritische Arzneimittel auf Förderungen für strategische
Projekte in Artikel 17 des Verordnungsvorschlags auf Summen im Umfang von
über 50 Millionen Euro zu begrenzen. Dies trägt der Vielfalt der
pharmazeutischen Industrie Europas Rechnung, denn auch kleine strategische Projekte
mittelständischer Unternehmen können einen Beitrag zur Versorgungssicherheit
leisten. Eine solche Begrenzung sorgt dafür, dass durch verhältnismäßig kleine
Förderungen keine unverhältnismäßigen bürokratischen Kosten verursacht
werden.
13. Der Bundesrat bittet darum, dass Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer iii und
Artikel 2 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2024/795, welche in Artikel 28
Buchstaben a und b des Verordnungsvorschlags verändert werden sollen,
dahingehend zu überarbeiten, dass nicht nur die Bestandteile von Arzneimitteln,
sondern generell die Grundstoffe zur Herstellung der Arzneimittel bedacht werden
– also auch solche, durch deren Umwandlung ein Medikament hergestellt wird
oder dessen Vorstufen hergestellt werden.
14. Der Bundesrat betrachtet es kritisch, dass die aktuell vorgesehene Finanzierung
der Vorhaben durch Unionsmittel nicht ausreichend untersetzt ist.
15. Der Bundesrat weist auf die Gefahr des Bürokratieaufbaus hin, der durch drei
verschiedene Verfahren der kollektiven Auftragsvergabe droht und bittet die
Kommission, Ihrem eigenen Anspruch zu Bürokratievermeidung gerecht zu
werden und die kollektiven Auftragsvergaben im weiteren Verfahren zu
vereinfachen.
16. Der Bundesrat lehnt im Übrigen die Beschaffung von Arzneimitteln mit Mitteln
der EU außerhalb von Krisen ab. Eine solche Beschaffung greift nicht nur in die
Verantwortung - vor allem die finanzielle - der Mitgliedstaaten für die
Gesundheitsversorgung ein, sondern führt auch zum Aufbau unnötiger
Doppelstrukturen.
17. Der Bundesrat übermittelt diese Stellungnahme direkt an die Kommission.
B
18. Der federführende Ausschuss für Fragen der Europäischen Union und
der Ausschuss für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit
empfehlen dem Bundesrat, von der Vorlage gemäß §§ 3 und 5 EUZBLG
Kenntnis zu nehmen.]
Relationen
- part_of_vorgang → Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Schaffung eines Rahmens für die Stärkung der Verfügbarkeit von u (Empfehlungen der Ausschüsse)