Vierundzwanzigste Verordnung zur Änderung der Arzneimittelverschreibungsverordnung
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Vierundzwanzigste Verordnung zur Änderung der Arzneimittelverschreibungsverordnung
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ISSN 0720-2946
Bundesrat Drucksache 157/26
24.03.26
G
Verordnung
des Bundesministeriums
für Gesundheit
Vierundzwanzigste Verordnung zur Änderung der
Arzneimittelverschreibungsverordnung
A. Problem und Ziel
Für Arzneimittel mit bestimmten Stoffen oder mit bestimmten Zubereitungen aus Stoffen,
die besonders hohe Anwendungsrisiken aufweisen, gilt die Verschreibungspflicht nach
§ 48 Absatz 1 des Arzneimittelgesetzes (AMG). Die hohen Anwendungsrisiken bestehen
bei diesen Stoffen bzw. Zubereitungen darin, dass
– sie Wirkungen aufweisen, die in der medizinischen Wissenschaft nicht allgemein
bekannt sind,
– sie die Gesundheit auch bei bestimmungsgemäßem Gebrauch unmittelbar oder
mittelbar gefährden können, wenn sie ohne ärztliche oder zahnärztliche Überwachung
angewendet werden, oder
– sie häufig in erheblichem Umfang nicht bestimmungsgemäß gebraucht werden und
hierdurch die menschliche Gesundheit unmittelbar oder mittelbar gefährdet werden
kann.
In Anlage 1 der Arzneimittelverschreibungsverordnung (AMVV) werden diese Stoffe und
Zubereitungen bestimmt. Insbesondere aufgrund des wissenschaftlichen Fortschritts ist
die AMVV regelmäßig an den aktuellen Stand der medizinischen Erkenntnisse
anzupassen.
B. Lösung, Nutzen
Um die AMVV an den aktuellen Stand der medizinischen Erkenntnisse anzupassen, wird
sie durch Artikel 1 dieser Verordnung wie folgt geändert:
In Anlage 1 werden neben der Umsetzung redaktioneller Änderungen Regelungen zum
Gesundheitsschutz (Unterstellung unter die Verschreibungspflicht) sowie zum
erleichterten Zugang zu Arzneimitteln (Entlassungen aus der Verschreibungspflicht) getroffen. In
diesem Sinne wird Anlage 1 wie folgt geändert:
Die folgenden Wirkstoffe bzw. Zubereitungen werden aus der Verschreibungspflicht
entlassen:
a) der Wirkstoff Aciclovir als Buccaltablette in Konzentrationen von 50 mg je
abgeteilter Arzneiform zur Anwendung bei rezidivierendem Herpes labialis bei
immunkompetenten Erwachsenen in Packungsgrößen bis zu 100 mg,
b) der Wirkstoff Melatonin in Konzentrationen von 3 mg je abgeteilter Arzneiform,
einer Tagesmaximaldosis von 3 mg und einer Packungsgröße bis zu 30 mg zur
oralen Anwendung bei Jetlag bei Erwachsenen.
2. Es werden 25 Wirkstoffe bzw. Zubereitungen neu unter die Verschreibungspflicht
gestellt.
C. Alternativen
Keine.
D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
Keine.
E. Erfüllungsaufwand
E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger
Eine Einschätzung des Erfüllungsaufwands für Bürgerinnen und Bürger ist nicht möglich.
E.2. Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
Für pharmazeutische Unternehmen wird davon ausgegangen, dass der einmalige
Erfüllungsaufwand im Bagatellbereich unter 100 000 Euro liegt. Es handelt sich um einen
einmaligen Umstellungsaufwand, der entsteht, sobald eine Änderung der
Verkaufsabgrenzung erfolgt.
Weder für Ärztinnen und Ärzte noch für Apotheken entstehen aufgrund der vorgesehenen
Entlassungen von Wirkstoffen aus der Verschreibungspflicht Änderungen, da bisher keine
entsprechenden verschreibungspflichtigen Arzneimittel am Markt verfügbar sind.
E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung
Für Bundesbehörden wird davon ausgegangen, dass der einmalige Erfüllungsaufwand im
Bagatellbereich unter 100 000 Euro liegt. Es handelt sich um einen einmaligen
Umstellungsaufwand, der durch Gebühreneinnahmen abgedeckt wird.
F. Weitere Kosten
Für pharmazeutische Unternehmer entstehen einmalige Kosten im Bagatellbereich unter
100 000 Euro aufgrund von Gebühren nach der AMG-Kostenverordnung. Für die
gesetzliche Krankenversicherung und für die private Krankenversicherung können mangels
Informationen keine Angaben gemacht werden. Für Verbraucherinnen und Verbraucher,
Kliniken, verschreibende Ärztinnen und Ärzte, Apotheken und die Verwaltung entstehen
durch diese Verordnung keine weiteren Kosten. Auswirkungen auf das allgemeine
Preisniveau, insbesondere auf das Verbraucherpreisniveau, sind nicht zu erwarten.
Bundesrat Drucksache 157/26
24.03.26
G
Verordnung
des Bundesministeriums
für Gesundheit
Vierundzwanzigste Verordnung zur Änderung der
Arzneimittelverschreibungsverordnung
Bundeskanzleramt Berlin, 24. März 2026
Staatsminister beim Bundeskanzler
An den
Präsidenten des Bundesrates
Herrn Bürgermeister
Dr. Andreas Bovenschulte
Sehr geehrter Herr Bundesratspräsident,
hiermit übersende ich die vom Bundesministerium der Gesundheit zu erlassende
Vierundzwanzigste Verordnung zur Änderung der
Arzneimittelverschreibungsverordnung
mit Begründung und Vorblatt.
Ich bitte, die Zustimmung des Bundesrates aufgrund des Artikels 80 Absatz 2 des
Grundgesetzes herbeizuführen.
Mit vorzüglicher Hochachtung
Dr. Michael Meister
Vierundzwanzigste Verordnung zur Änderung der
Arzneimittelverschreibungsverordnung
Vom ...
Das Bundesministerium für Gesundheit verordnet aufgrund
– des § 6 Absatz 2 und des § 48 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 und Absatz 3 Satz 1 des
Arzneimittelgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 12. Dezember 2005
(BGBl. I S. 3394), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 23. Oktober 2024
(BGBl. 2024 I Nr. 324) geändert worden ist, im Einvernehmen mit dem
Bundesministerium für Wirtschaft und Energie und
– des § 6 Absatz 2 und des § 48 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe a, Nummer 3,
Satz 2 und Absatz 3 Satz 1 des Arzneimittelgesetzes im Einvernehmen mit dem
Bundesministerium für Wirtschaft und Energie und nach Anhörung von Sachverständigen.
Artikel 1
Änderung der Arzneimittelverschreibungsverordnung
Die Arzneimittelverschreibungsverordnung vom 21. Dezember 2005 (BGBl. I S. 3632),
die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 9. Oktober 2025 (BGBl. 2025 I Nr.236)
geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
Anlage 1 wird wie folgt geändert:
1. Nach der Angabe „Aciclovir“ wird die folgende Angabe eingefügt:
„– ausgenommen als Buccaltablette in Konzentrationen von 50 mg je abgeteilter
Arzneiform zur Anwendung bei rezidivierendem Herpes labialis bei immunkompetenten
Erwachsenen in Packungsgrößen bis zu 100 mg –“.
2. Nach der Angabe „Melatonin“ wird die folgende Angabe eingefügt:
„– ausgenommen in Konzentrationen von 3 mg je abgeteilter Arzneiform, einer
Tagesmaximaldosis von 3 mg und einer Packungsgröße bis zu 30 mg zur oralen Anwendung
bei Jetlag bei Erwachsenen –“.
3. Die folgenden Angaben werden jeweils alphabetisch in die bestehende Reihenfolge
eingefügt:
„Acoramidis und seine Ester“,
„Atogepant“,
„Belzutifan und seine Ester“,
„Deutivacaftor“,
„Dorocubicel“,
„Eplontersen“,
„Erdafitinib“,
„Etuvetidigen autotemcel“,
„Fosdenopterin und seine Ester“,
„Givinostat“,
„Imetelstat“,
„Inavolisib“,
„Methenamin
– ausgenommen zum Aufbringen auf die Haut –“,
„Mirdametinib und seine Ester“,
„Nirogacestat“,
„Olezarsen“,
„Resmetirom“,
„Rimegepant“,
„Sebetralstat“
„Seladelpar und seine Ester“,
„Sepiapterin und seine Ester“,
„Tegomilfumarat“,
„Vanzacaftor“,
„Vimseltinib“,
„Vorasidenib“.
Artikel 2
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Bonn, den
D i e B u n d e s m i n i s t e r i n f ü r G e s u n d h e i t
N i n a W a r k e n
Begründung
A. Allgemeiner Teil
I. Zielsetzung und Notwendigkeit der Regelungen
Für Arzneimittel mit bestimmten Stoffen oder mit bestimmten Zubereitungen aus Stoffen,
die besonders hohe Anwendungsrisiken aufweisen, gilt die Verschreibungspflicht nach § 48
Absatz 1 des Arzneimittelgesetzes (AMG). Die hohen Anwendungsrisiken bestehen bei
diesen Stoffen und Zubereitungen darin, dass
– sie Wirkungen aufweisen, die in der medizinischen Wissenschaft nicht allgemein
bekannt sind,
– sie die Gesundheit auch bei bestimmungsgemäßem Gebrauch unmittelbar oder
mittelbar gefährden können, wenn sie ohne ärztliche oder zahnärztliche Überwachung
angewendet werden, oder
– sie häufig in erheblichem Umfang nicht bestimmungsgemäß gebraucht werden und
hierdurch die menschliche Gesundheit unmittelbar oder mittelbar gefährdet werden
kann.
In Anlage 1 der Arzneimittelverschreibungsverordnung (AMVV) werden diese Stoffe und
Zubereitungen bestimmt. Insbesondere aufgrund des wissenschaftlichen Fortschritts ist die
Anlage 1 der AMVV regelmäßig an den aktuellen Stand der medizinischen Erkenntnisse
anzupassen.
II. Wesentlicher Inhalt des Entwurfs
Um die AMVV an den aktuellen Stand der medizinischen Erkenntnisse anzupassen, wird
sie durch Artikel 1 dieser Verordnung wie folgt geändert:
Anlage 1 wird wie folgt geändert:
1. Es werden zwei Wirkstoffe bzw. Zubereitungen aus der Verschreibungspflicht
entlassen:
a) der Wirkstoff Aciclovir, als Buccaltablette in Konzentrationen von 50 mg je
abgeteilter Arzneiform zur Anwendung bei rezidivierendem Herpes labialis bei
immunkompetenten Erwachsenen in Packungsgrößen bis zu 100 mg,
b) der Wirkstoff Melatonin, in Konzentrationen von 3 mg je abgeteilter Arzneiform,
einer Tagesmaximaldosis von 3 mg und einer Packungsgröße bis zu 30 mg zur
oralen Anwendung bei Jetlag bei Erwachsenen.
2. Es werden 25 Wirkstoffe bzw. Zubereitungen neu eingefügt.
III. Alternativen
Keine.
IV. Regelungskompetenz
Die Regelungskompetenz des Bundesministeriums für Gesundheit (BMG) ergibt sich im
Hinblick auf Humanarzneimittel aus § 6 Absatz 2, § 48 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 und
Absatz 3 Satz 1 AMG und aus § 6 Absatz 2, § 48 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe a,
Nummer 3, Satz 2 und Absatz 3 Satz 1 AMG. Die Verordnung wird mit Zustimmung des
Bundesrates und im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie
erlassen.
Der Sachverständigenausschuss für Verschreibungspflicht nach § 53 Absatz 2 AMG wurde
angehört, soweit dies gesetzlich vorgeschrieben ist.
V. Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen
Verträgen
Im Hinblick auf die Verschreibungspflicht von Arzneimitteln sind die Regelungen dieser
Verordnung mit dem Recht der Europäischen Union (EU) vereinbar. Die EU-Mitgliedstaaten
sind in Umsetzung der Artikel 70 bis 75 der Richtlinie 2001/83/EG des Europäischen
Parlaments und des Rates vom 6. November 2001 zur Schaffung eines Gemeinschaftskodexes
für Humanarzneimittel (ABl. L 311 vom 28.11.2001, S. 67), die zuletzt durch die Verordnung
(EU) 2023/1182 (ABl. L 157 vom 20.6.2023, S. 1) geändert worden ist, befugt, die
Verschreibungspflicht für Arzneimittel jeweils in eigener Kompetenz zu regeln. Davon
ausgenommen sind nur die nach der Verordnung (EG) Nr. 726/2004 des Europäischen
Parlaments und des Rates vom 31. März 2004 zur Festlegung der Verfahren der Union für die
Genehmigung und Überwachung von Humanarzneimitteln und zur Errichtung einer
Europäischen Arzneimittel-Agentur (ABl. L 136 vom 30.4.2004, S. 1), die zuletzt durch die
Verordnung (EU) Nr. 2019/5 (ABl. L 4 vom 7.1.2019, S. 24) geändert worden ist, von der
Europäischen Kommission zugelassenen Arzneimittel.
Die Verordnung ist darüber hinaus vereinbar mit den von der Bundesrepublik Deutschland
geschlossenen völkerrechtlichen Verträgen.
VI. Regelungsfolgen
1. Nachhaltigkeitsaspekte
Der Verordnungsentwurf steht im Einklang mit den Zielen und Prinzipien der Deutschen
Nachhaltigkeitsstrategie (DNS) der Bundesregierung. Die Verordnung unterstützt
insbesondere Nachhaltigkeitsziel 3 „Ein gesundes Leben für alle Menschen jeden Alters
gewährleisten und ihr Wohlergehen fördern“, indem die Ergänzung der Anlage 1 der AMVV unmittelbar
der Stärkung der Arzneimittelsicherheit dient. Da die Regelungen dem Gesundheitsschutz
dienen, unterstützen sie insbesondere auch das Nachhaltigkeitsprinzip Nummer 3b,
wonach Gefahren und unvertretbare Risiken für die menschliche Gesundheit zu vermeiden
sind.
Die vorgesehenen Entlassungen von Arzneimitteln aus der Verschreibungspflicht sind im
Hinblick auf Risikoaspekte auch aus der Sicht der zuständigen Bundesoberbehörde
vertretbar.
2. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
Unter Berücksichtigung der Vorgaben und Bedingungen, unter denen Arzneimittel mit dem
Wirkstoff Aciclovir als Buccaltablette aus der Verschreibungspflicht entlassen werden,
erfüllt zwar ein verkehrsfähiges, verschreibungspflichtiges national zugelassenes Arzneimittel
die Ausnahmeregelungen. Dieses ist jedoch aktuell nicht am Markt verfügbar. Unter
Berücksichtigung der Vorgaben und Bedingungen, unter denen Arzneimittel mit dem
Wirkstoff Melatonin zur oralen Anwendung aus der Verschreibungspflicht entlassen werden,
erfüllt kein derzeit verkehrsfähiges, verschreibungspflichtiges national zugelassenes
Arzneimittel die Ausnahmeregelungen. Somit kann keine Aussage über die Verschreibung zu
Lasten der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) getroffen werden.
Für die Änderung der AMVV entstehen keine Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand.
3. Erfüllungsaufwand
Für Bürgerinnen und Bürger
Arzneimittel mit dem Wirkstoff Aciclovir als Buccaltablette in Konzentrationen von 50 mg je
abgeteilter Arzneiform zur Anwendung bei rezidivierendem Herpes labialis bei
immunkompetenten Erwachsenen in Packungsgrößen bis zu 100 mg werden aus der
Verschreibungspflicht entlassen. Ein derartiges Arzneimittel ist national zugelassen, aber aktuell nicht am
Markt verfügbar. Somit werden solche Arzneimittel nicht zu Lasten der GKV verschrieben.
Arzneimittel mit dem Wirkstoff Melatonin in Konzentrationen von 3 mg je abgeteilter
Arzneiform, einer Tagesmaximaldosis von 3 mg und einer Packungsgröße bis zu 30 mg zur oralen
Anwendung bei Jetlag bei Erwachsenen werden aus der Verschreibungspflicht entlassen.
Die aktuell am Markt verfügbaren Arzneimittel mit dem Wirkstoff Melatonin erfüllen nicht die
Bedingungen der oben genannten Positionsformulierung. Sie sind daher von der
Neuregelung nicht betroffen und bleiben verschreibungspflichtig.
Es kann perspektivisch davon ausgegangen werden, dass Arzneimittel mit dem Wirkstoff
Melatonin, die den Bedingungen der Positionsformulierung entsprechen, nach Inkrafttreten
dieser Verordnung zugelassen werden und dann zur verschreibungsfreien Anwendung zur
Verfügung stehen. Diese können dann von den Bürgerinnen und Bürgern auch ohne
Verschreibung und Arztbesuch erworben und angewendet werden.
Es ist derzeit nicht abschätzbar, in welchem Umfang eine verschreibungsfreie Anwendung
beider Arzneimittel stattfinden und welche Zeitersparnis sich ergeben wird.
Für die Wirtschaft
Pharmazeutische Unternehmer
1. Entlassung von Arzneimitteln mit dem Wirkstoff Aciclovir als Buccaltablette in
Konzentrationen von 50 mg je abgeteilter Arzneiform zur Anwendung bei rezidivierendem Herpes
labialis bei immunkompetenten Erwachsenen in Packungsgrößen bis zu 100 mg aus der
Verschreibungspflicht:
Es entsteht für einen pharmazeutischen Unternehmer mit einem national zugelassenen
Fertigarzneimittel als einmaliger Umstellungsaufwand ein Erfüllungsaufwand im
Bagatellbereich, da die Änderungen nur die Verkaufsabgrenzung betreffen.
2. Entlassung von Arzneimitteln mit dem Wirkstoff Melatonin in Konzentrationen von 3 mg
je abgeteilter Arzneiform, einer Tagesmaximaldosis von 3 mg und einer Packungsgröße
bis zu 30 mg zur oralen Anwendung bei Jetlag bei Erwachsenen aus der
Verschreibungspflicht:
Die aktuell am Markt verfügbaren Arzneimittel mit dem Wirkstoff Melatonin erfüllen nicht
die Bedingungen der oben genannten Positionsformulierung. Sie sind daher von der
Neuregelung nicht betroffen und bleiben verschreibungspflichtig.
Hersteller von Praxis- und Apothekensoftware
Für Hersteller von Praxis- und Apothekensoftware ergeben sich keine Änderungen des
Erfüllungsaufwands.
Verschreibende Personen (Ärztinnen und Ärzte, Zahnärztinnen und Zahnärzte)
1. Entlassung bestimmter Arzneimittel mit dem Wirkstoff Aciclovir als Buccaltablette zur
Anwendung bei rezidivierendem Herpes labialis bei immunkompetenten Erwachsenen
aus der Verschreibungspflicht:
Entsprechende Arzneimittel waren bisher nicht am Markt und wurden nicht ärztlich
verschrieben.
2. Entlassung von bestimmten Arzneimitteln mit dem Wirkstoff Melatonin zur oralen
Anwendung bei Jetlag bei Erwachsenen aus der Verschreibungspflicht:
Entsprechende national zugelassene Arzneimittel waren bisher nicht am Markt und
wurden nicht ärztlich verschrieben.
Für verschreibende Personen ergibt sich aus dieser Verordnung keine Änderung des
Erfüllungsaufwands.
Apotheken
Bestimmte Arzneimittel mit dem Wirkstoff Aciclovir als Buccaltablette zur Anwendung bei
rezidivierendem Herpes labialis bei immunkompetenten Erwachsenen werden aus der
Verschreibungspflicht entlassen. Sie sind derzeit nicht auf dem Markt verfügbar.
Die bestimmten Arzneimittel mit dem Wirkstoffen Melatonin zur oralen Anwendung bei
Jetlag bei Erwachsenen werden aus der Verschreibungspflicht entlassen. Sie sind derzeit nicht
auf dem Markt verfügbar.
Für Apotheken ergeben sich aus dieser Verordnung keine Änderungen des
Erfüllungsaufwands.
Verwaltung
1. Bund
Aufgrund der Entlassung bestimmter Arzneimittel mit dem Wirkstoff Aciclovir als
Buccaltablette zur Anwendung bei rezidivierendem Herpes labialis bei immunkompetenten
Erwachsenen aus der Verschreibungspflicht ist im Hinblick auf ein national zugelassenes
Fertigarzneimittel mit dem Wirkstoff Aciclovir die Bearbeitung einer Änderungsanzeige
erforderlich
Es kann nicht abgeschätzt werden, in welchem Umfang Arzneimittel mit dem Wirkstoff
Melatonin, die den Bedingungen der in die Anlage 1 der AMVV eingefügten
Positionsformulierung entsprechen, nach Inkrafttreten dieser Verordnung auf dem Markt zugelassen werden.
Der behördliche Aufwand, der bei der Bearbeitung von Zulassungsanträgen und
Änderungsanzeigen durch das Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte (BfArM)
entsteht, wird durch Gebühreneinnahmen vollständig gegenfinanziert.
2. Länder und Kommunen
Es ergeben sich keine Änderungen des Erfüllungsaufwands.
4. Weitere Kosten
Verbraucherinnen und Verbraucher
Bestimmte national zugelassene Arzneimittel mit dem Wirkstoff Aciclovir als Buccaltablette
zur Anwendung bei rezidivierendem Herpes labialis bei immunkompetenten Erwachsenen
werden aus der Verschreibungspflicht entlassen. Sie sind derzeit nicht auf dem Markt
verfügbar. Angaben zu weiteren Kosten für Verbraucherinnen und Verbraucher sind daher
nicht möglich.
Bestimmte Arzneimittel mit dem Wirkstoff Melatonin zur oralen Anwendung bei Jetlag bei
Erwachsenen werden mit dieser Verordnung aus der Verschreibungspflicht entlassen. Sie
sind derzeit nicht auf dem Markt verfügbar. Angaben zu weiteren Kosten für
Verbraucherinnen und Verbraucher sind daher nicht möglich.
Pharmazeutische Unternehmer
Für pharmazeutische Unternehmer entstehen einmalige Kosten im Bagatellbereich unter
100 000 Euro aufgrund von Gebühren nach der AMG-Kostenverordnung.
Ärztinnen und Ärzte
Bestimmte national zugelassene Arzneimittel mit dem Wirkstoff Aciclovir als Buccaltablette
zur Anwendung bei rezidivierendem Herpes labialis bei immunkompetenten Erwachsenen
werden aus der Verschreibungspflicht entlassen. Sie sind derzeit nicht auf dem Markt
verfügbar. Somit werden sich bei Ärztinnen und Ärzten keine Änderungen des Einkommens
aufgrund der Verschreibung solcher Arzneimittel mit den Wirkstoff Aciclovir ergeben.
Arzneimittel mit dem Wirkstoff Melatonin, die die in dieser Verordnung genannten Kriterien
erfüllen, sind aktuell nicht auf dem Markt verfügbar. Somit werden sich für Ärztinnen und
Ärzten keine Änderungen des Einkommens aufgrund der Verschreibung solcher
Arzneimittel mit dem Wirkstoff Melatonin ergeben.
Gesetzliche Krankenversicherung, Kliniken, Apotheken sowie Zahnärztinnen und
Zahnärzte
Für die GKV, Kliniken, Apotheken sowie für Zahnärztinnen und Zahnärzte entstehen keine
weiteren Kosten.
5. Weitere Regelungsfolgen
Gleichstellungspolitische Bedeutung: Die Verordnung hat keine Relevanz für die
Gleichstellung von Frau und Mann.
Demografische Folgen sind nicht ersichtlich.
VII. Befristung; Evaluierung
Im Hinblick auf die Arzneimittelsicherheit ist es nicht angezeigt, die im Rahmen dieser
Verordnung ergehenden Regelungen zu befristen. Die Auswirkungen der Änderungen von
Verkaufsabgrenzungen von Arzneimitteln werden, soweit möglich, vom BfArM und vom Paul-
Ehrlich-Institut laufend evaluiert.
B. Besonderer Teil
Zu Artikel 1
Zu Nummer 1
Mit der Regelung werden national zugelassene Arzneimittel mit dem Wirkstoff Aciclovir als
Buccaltablette in Konzentrationen von 50 mg je abgeteilter Arzneiform zur Anwendung bei
rezidivierendem Herpes labialis bei immunkompetenten Erwachsenen in Packungsgrößen
bis zu 100 mg aus der Verschreibungspflicht entlassen. Die Änderung der Position Aciclovir
50 mg mit Erweiterung auf die Buccaltablette geht zurück auf ein Votum des
Sachverständigenausschusses für Verschreibungspflicht vom 15. Juli 2025 und schafft eine
Therapiealternative zur Cremeapplikation.
Im Sachverständigenausschuss wurden die Angaben des Antragstellers eingehend
diskutiert und für nachvollziehbar erachtet. Bei der Creme würden nur die oberen Hautschichten
erreicht, nicht die tieferen Hautareale, wodurch die Wirksamkeit begrenzt würde. Durch die
Buccaltablette würden Applikationsdauer und Wirksamkeit an der Infektionsstelle erhöht.
Da keine Daten zur Anwendung der Buccaltablette bei immungeschwächten Patienten
vorliegen und das Risiko einer erhöhten Resistenz gegenüber Aciclovir bei diesen Patienten
nicht ausgeschlossen werden kann, ist die Anwendung auf immunkompetente Patienten
beschränkt. Dies auch vor dem Hintergrund, dass Aciclovir-resistente Herpes-simplex Virus
(HSV)-Stämme in immungeschwächten Bevölkerungsgruppen zunehmen.
Die Nebenwirkungsprofile der beiden Darreichungsformen – Creme und Buccaltablette –
sind in erster Linie durch lokale Reaktionen an der Applikationsstelle gekennzeichnet. Die
wenigen bei der Buccaltablette in der Fachinformation aufgeführten systemischen
Nebenwirkungen traten in klinischen Studien überwiegend nicht häufiger als bei Placebo auf. Auch
in der Eudravigilance-Datenbank sind derzeit nur wenige Nebenwirkungsmeldungen im
Zusammenhang mit der Anwendung der Buccaltablette verzeichnet.
Episoden eines Herpes labialis sind für Patienten aufgrund der charakteristischen
Symptome leicht diagnostizierbar und damit für eine Selbstmedikation geeignet. Eine möglichst
frühzeitige Anwendung, idealerweise bereits in der Prodromalphase, ist hinsichtlich eines
optimalen Behandlungserfolgs sinnvoll. Arzneimittelzubereitungen als Creme mit dem
Wirkstoff Aciclovir zur Behandlung des Herpes labialis sind seit über 30 Jahren
verschreibungsfrei in Deutschland erhältlich. Für die Buccaltablette sind nach derzeitigem
Kenntnisstand keine weitergehenden Risiken im Vergleich zu den von der Verschreibungspflicht
bereits ausgenommenen Arzneimitteln mit dem Wirkstoff Aciclovir zu erkennen.
Auch wenn die bisherigen Anwendungserfahrungen mit der Buccaltablette eher gering sind,
wurde die Entlassung aus der Verschreibungspflicht vom Sachverständigenausschuss
aufgrund der oben genannten Daten und Einschätzungen und mit den oben genannten
Einschränkungen empfohlen.
Zu Nummer 2
Die Änderung der Position Melatonin 3 mg geht zurück auf ein Votum des
Sachverständigenausschusses für Verschreibungspflicht vom 15. Juli 2025 und betrifft die Freistellung
von der Verschreibungspflicht für Melatonin-haltige Arzneimittel in Konzentrationen von
3 mg je abgeteilter Arzneiform, einer Tagesmaximaldosis von 3 mg und einer
Packungsgröße bis zu 30 mg zur oralen Anwendung bei Jetlag bei Erwachsenen.
Entsprechend der Fachinformation wurden in klinischen Studien zum Einsatz von Melatonin
bei Jetlag nur sehr wenige Nebenwirkungen dokumentiert. Insgesamt reichen die Daten
nicht aus, um das Auftreten und die Häufigkeit von Nebenwirkungen bei der kurzzeitigen
Anwendung von Melatonin zu beurteilen. Mögliche Nebenwirkungen der kurzzeitigen
Anwendung von Melatonin bei Jetlag sind Kopfschmerzen, Übelkeit, Appetitlosigkeit,
Benommenheit, Tagesschläfrigkeit und Desorientiertheit.
Im Europäischen Wirtschaftsraum sind in der Eudravigilance-Datenbank insgesamt 201
Fälle im Zusammenhang mit der Einnahme von 3 mg Melatonin gemeldet worden, davon
wurden 54 als schwerwiegend eingestuft. Die häufigsten gemeldeten Reaktionen waren:
„Albträume“ (13 Prozent, 26/201), „Schwindel“ und „Kopfschmerz“ (jeweils 8 Prozent,
17/201), „Übelkeit“ (7 Prozent, 15/201), „Angstzustände“, „Erschöpfung“, „Müdigkeit“ und
„Schlaflosigkeit“ (jeweils 6 Prozent, 12/201). Von den insgesamt 201 Fällen stammten drei
aus Deutschland, wobei alle als schwerwiegend eingestuft wurden, jedoch in allen Fällen
ein kausaler Zusammenhang der Reaktionen mit anderen Faktoren als wahrscheinlicher
angesehen wurde.
Melatonin als körpereigenes Hormon hat schlafanstoßende Wirkung und erhöht die
Schlafneigung. Externe Verabreichung von Melatonin verschiebt den zirkadianen Rhythmus beim
Menschen und kann dadurch u. a. die Symptome des Jetlags beeinflussen.
Für die Indikation Jetlag gibt es neben Melatonin keine anderen als Arzneimittel
zugelassenen Wirkstoffe in Deutschland, wobei alle zugelassenen Arzneimittel mit dem Wirkstoff
Melatonin verschreibungspflichtig sind. Als Indikationen sind u. a. die Behandlung von
Schlafstörungen und die kurzfristige Behandlung von Jetlag bei Erwachsenen aufgeführt. Es sind
bereits Zulassungen für Melatonin 3 mg zur Behandlung von Jetlag in mehreren EU-
Mitgliedstaaten vorhanden, u. a. in Tschechien, Estland, Finnland, Ungarn und Schweden.
Die Diagnose Jetlag kann von den Betroffenen selbst und ohne ärztliche Konsultation
gestellt werden. In dieser Indikation und der dafür vorgesehenen Kurzzeitanwendung
(entsprechend der Fachinformation maximal vier Tage) hat die Substanz ein gutes
Sicherheitsprofil. In der Gesamtschau der vorgenannten Aspekte wird die partielle Freistellung von der
Verschreibungspflicht für Melatonin mit den oben genannten Einschränkungen von den
Experten des Sachverständigenausschusses unterstützt.
Zu Nummer 3
Zur Position „Acoramidis und seine Ester“
Anwendung
Arzneimittel mit dem Wirkstoff Acoramidis sind zugelassen für die Behandlung der
Wildtypoder hereditären Transthyretin-Amyloidose bei Erwachsenen mit Kardiomyopathie (ATTR-
CM), die nicht ausreichend auf Ursodeoxycholsäure (UDCA) ansprechen, oder als
Monotherapie bei Patientinnen oder Patienten, die UDCA nicht vertragen.
Darreichungsform/Art der Anwendung
Filmtablette
Begründung
Die Unterstellung unter die Verschreibungspflicht erfolgte im Rahmen der erstmaligen
Zulassung von Arzneimitteln mit dem Wirkstoff Acoramidis in der EU.
Zur Position „Atogepant“
Anwendung
Arzneimittel mit dem Wirkstoff Atogepant sind zugelassen zur Prophylaxe von Migräne bei
Erwachsenen mit mindestens vier Migränetagen im Monat.
Darreichungsform/Art der Anwendung
Tablette
Begründung
Die Unterstellung unter die Verschreibungspflicht erfolgte im Rahmen der erstmaligen
Zulassung von Arzneimitteln mit dem Wirkstoff Atogepant in der EU.
Zur Position „Belzutifan und seine Ester“
Anwendung
Arzneimittel mit dem Wirkstoff Belzutifan als Monotherapie sind zugelassen:
a) beim Nierenzellkarzinom (Renal Cell Carcinoma, RCC)
zur Behandlung des fortgeschrittenen klarzelligen Nierenzellkarzinoms bei
Erwachsenen, deren Erkrankung nach zwei oder mehreren Therapien, darunter eine
Programmed Death-Ligand 1 (PD-(L)1)-Inhibitor- und mindestens zwei zielgerichtete
Vascular Endothelial Growth Factor (VEGF)-Therapien, fortgeschritten ist.
b) bei Von-Hippel-Lindau-Syndrom (VHL) assoziierten Tumoren
zur Behandlung des Von-Hippel-Lindau-Syndroms bei Erwachsenen angezeigt, die
eine Therapie für assoziierte lokale Nierenzellkarzinome (RCC), Hämangioblastome
des Zentralnervensystems (ZNS) oder neuroendokrine Pankreastumore (pNET)
benötigen und für die lokale Therapien ungeeignet sind.
Darreichungsform/Art der Anwendung
Filmtablette
Begründung
Die Unterstellung unter die Verschreibungspflicht erfolgte im Rahmen der erstmaligen
Zulassung von Arzneimitteln mit dem Wirkstoffes Belzutifan in der EU.
Zur Position „Deutivacaftor“
Anwendung
Arzneimittel mit dem Wirkstoff Deutivacaftor in Kombination mit den Wirkstoffen
Vanzacaftor und Tezacaftor sind zugelassen zur Behandlung der zystischen Fibrose (CF)
bei Erwachsenen und Kindern ab 6 Jahren, die mindestens eine Nicht-Klasse-I-Mutation im
CFTR-Gen (Cystic Fibrosis Transmembrane Conductance Regulator) aufweisen.
Darreichungsform/Art der Anwendung
Filmtablette
Begründung
Die Unterstellung unter die Verschreibungspflicht erfolgte im Rahmen der erstmaligen
Zulassung von Arzneimitteln mit dem Wirkstoff Deutivacaftor in Kombination mit den
Wirkstoffen Vanzacaftor und Tezacaftor in der EU.
Zur Position „Dorocubicel“
Anwendung
Arzneimittel mit dem Wirkstoff Dorocubicel (expandierte CD34-positive bzw. CD34+-Zellen,
bestehend aus der ex vivo in Anwesenheit von UM171 expandierten CD34+-Fraktion) sind
zugelassen zur Behandlung von Erwachsenen mit hämatologischer maligner Erkrankung,
bei denen eine allogene hämatopoetische Stammzelltransplantation nach myeloablativer
Konditionierung erforderlich ist und für die keine anderen geeigneten Spenderzellen zur
Verfügung stehen.
Darreichungsform/Art der Anwendung
Infusionsdispersion
Begründung
Die Unterstellung unter die Verschreibungspflicht erfolgte im Rahmen der erstmaligen
Zulassung von Arzneimitteln mit dem Wirkstoff Dorocubicel in der EU.
Zur Position „Eplontersen“
Anwendung
Arzneimittel mit dem Wirkstoff Eplontersen sind zugelassen zur Behandlung der
hereditären Transthyretin-Amyloidose (ATTRv) bei Erwachsenen mit Polyneuropathie der Stadien
1 oder 2.
Darreichungsform/Art der Anwendung
Injektionslösung im Fertigpen
Begründung
Die Unterstellung unter die Verschreibungspflicht erfolgte im Rahmen der erstmaligen
Zulassung von Arzneimitteln mit dem Wirkstoff Eplontersen in der EU.
Zur Position „Erdafitinib“
Anwendung
Arzneimittel mit dem Wirkstoff Erdafitinib sind zugelassen als Monotherapie zur Behandlung
Erwachsener mit nicht resezierbarem oder metastasiertem Urothelkarzinom (urothelial
carcinoma, UC) und bestimmten genetischen Veränderungen des Fibroblasten-
Wachstumsfaktor-Rezeptor-3 (fibroblast growth factor receptor 3, FGFR3), die zuvor mindestens eine
Therapielinie mit einem PD-1- oder PD-L1-Inhibitor im nicht resezierbaren oder
metastasierten Stadium erhalten haben.
Darreichungsform/Art der Anwendung
Filmtablette
Begründung
Die Unterstellung unter die Verschreibungspflicht erfolgte im Rahmen der erstmaligen
Zulassung von Arzneimitteln mit dem Wirkstoff Erdafitinib in der EU.
Zur Position „Etuvetidigen autotemcel“
Anwendung
Arzneimittel mit dem Wirkstoff Etuvetidigen autotemcel (eine mit genetisch veränderten
autologen CD34+-Zellen angereicherte Population hämatopoetischer Stamm- und
Vorläuferzellen, die ex vivo unter Verwendung eines lentiviralen Vektors, der das Gen für das
humane Wiskott-Aldrich-Syndrom (WAS) kodiert, transduziert wurden) sind zugelassen für
Erwachsene und Kinder ab sechs Monaten mit Wiskott-Aldrich-Syndrom (WAS), die eine
Mutation im WAS-Gen aufweisen und für die eine hämatopoetische
Stammzelltransplantation angemessen ist und für die kein geeigneter humanes Leukozytenantigen (HAL)-
kompatibler verwandter Spender hämatopoetischer Stammzellen zur Verfügung steht.
Darreichungsform/Art der Anwendung
Infusionsdispersion
Begründung
Die Unterstellung unter die Verschreibungspflicht erfolgte im Rahmen der erstmaligen
Zulassung von Arzneimitteln mit dem Wirkstoff Etuvetidigen autotemcel in der EU.
Zur Position „Fosdenopterin und seine Ester“
Anwendung
Arzneimittel mit dem Wirkstoff Fosdenopterin sind zugelassen zur Behandlung von
Patienten und Patientinnen mit Molybdän-Cofaktor-Mangel (MoCD) Typ A.
Darreichungsform/Art der Anwendung
Pulver zur Herstellung einer Injektionslösung
Begründung
Die Unterstellung unter die Verschreibungspflicht erfolgte im Rahmen der erstmaligen
Zulassung von Arzneimitteln mit dem Wirkstoff Fosdenopterin in der EU.
Zur Position „Givinostat“
Anwendung
Arzneimittel mit dem Wirkstoff Givinostat sind zugelassen zur Behandlung der Duchenne-
Muskeldystrophie (DMD) bei gehfähigen Erwachsenen und Kindern ab sechs Jahren
zusammen mit einer Corticosteroid-Behandlung.
Darreichungsform/Art der Anwendung
Suspension zum Einnehmen.
Begründung
Die Unterstellung unter die Verschreibungspflicht erfolgte im Rahmen der erstmaligen
Zulassung von Arzneimitteln mit dem Wirkstoff Givinostat in der EU.
Zur Position „Imetelstat“
Anwendung
Arzneimittel mit dem Wirkstoff Imetelstat sind zugelassen als Monotherapie zur Behandlung
Erwachsener mit transfusionsabhängiger Anämie aufgrund von myelodysplastischen
Syndromen (MDS) mit sehr niedrigem, niedrigem oder mittlerem Risiko ohne isolierte
zytogenetische Deletion 5q-Anomalie (non-del 5q), die auf eine Erythropoetin-basierte Therapie
nicht zufriedenstellend ansprachen oder für eine solche nicht in Frage kommen.
Darreichungsform/Art der Anwendung
Pulver für ein Konzentrat zur Herstellung einer Infusionslösung.
Begründung
Die Unterstellung unter die Verschreibungspflicht erfolgte im Rahmen der erstmaligen
Zulassung von Arzneimitteln mit dem Wirkstoff Imetelstat in der EU.
Zur Position „Inavolisib“
Anwendung
Arzneimittel mit dem Wirkstoff Inavolisib sind zugelassen in Kombination mit Palbociclib und
Fulvestrant zur Behandlung von Erwachsenen mit PIK3CA-mutiertem, Östrogenrezeptor
(ER)-positivem, HER2-negativem, lokal fortgeschrittenem oder metastasiertem Brustkrebs,
wenn während einer adjuvanten endokrinen Behandlung oder innerhalb von 12 Monaten
nach Abschluss einer adjuvanten endokrinen Behandlung ein Rezidiv auftritt.
Darreichungsform/Art der Anwendung
Filmtablette
Begründung
Die Unterstellung unter die Verschreibungspflicht erfolgte im Rahmen der erstmaligen
Zulassung von Arzneimitteln mit dem Wirkstoff Inavolisib in der EU.
Zur Position „Methenamin – ausgenommen zum Aufbringen auf die Haut“
Anwendung
Arzneimittel mit dem Wirkstoff Methenamin sind zugelassen zur systemischen Anwendung
zur Prophylaxe unkomplizierter Infektionen der unteren Harnwege, zur langfristigen
prophylaktischen Therapie nach Erstbehandlung mit einem geeigneten Chemotherapeutikum bei
wiederkehrenden Harnwegsinfektionen, zur kurzfristigen Prophylaxe bei Personen mit
Verweilkathetern, Urinsammlern usw. und zur Reduzierung des Auftretens von
Katheterverstopfungen, zur Prophylaxe gegen die Einschleppung einer Infektion in die Harnwege bei
chirurgischen Eingriffen und bei asymptomatischer Bakteriurie bei Personen, die sich
endourologischen Eingriffen unterziehen.
Darreichungsform/Art der Anwendung
Tabletten
Begründung
Die Unterstellung unter die Verschreibungspflicht erfolgte im Rahmen einer Dezentralen
Zulassung von Arzneimitteln mit dem Wirkstoff Methenamin zur systemischen Anwendung
in der EU. Darreichungsformen zum Aufbringen auf die Haut sind weiterhin nicht der
Verschreibungspflicht unterstellt.
Zur Position „Mirdametinib und seine Ester“
Anwendung
Arzneimittel mit dem Wirkstoff Mirdametinib sind zugelassen zur Behandlung von
symptomatischen, inoperablen plexiformen Neurofibromen (PN) bei Erwachsenen und Kindern ab
zwei Jahren mit Neurofibromatose Typ 1 (NF1).
Darreichungsform/Art der Anwendung
Hartkapsel
Begründung
Die Unterstellung unter die Verschreibungspflicht erfolgte im Rahmen der erstmaligen
Zulassung von Arzneimitteln mit dem Wirkstoff Mirdametinib in der EU.
Zur Position „Nirogacestat“
Anwendung
Arzneimittel mit dem Wirkstoff Nirogacestat sind zugelassen als Monotherapie zur
Behandlung Erwachsener mit fortschreitenden Desmoidtumoren, die eine systemische Behandlung
erfordern.
Darreichungsform/Art der Anwendung
Filmtablette
Begründung
Die Unterstellung unter die Verschreibungspflicht erfolgte im Rahmen der erstmaligen
Zulassung von Arzneimitteln mit dem Wirkstoff Nirogacestat in der EU.
Zur Position „Olezarsen“
Anwendung
Arzneimittel mit dem Wirkstoff Olezarsen sind zugelassen zur Behandlung Erwachsener
ergänzend zu einer Diät zur Behandlung des genetisch bestätigten familiären
Chylomikronämie-Syndroms (FCS).
Darreichungsform/Art der Anwendung
Injektionslösung im Fertigpen
Begründung
Die Unterstellung unter die Verschreibungspflicht erfolgte im Rahmen der erstmaligen
Zulassung von Arzneimitteln mit dem Wirkstoff Olezarsen in der EU.
Zur Position „Resmetirom“
Anwendung
Arzneimittel mit dem Wirkstoff Resmetirom sind zugelassen in Kombination mit Ernährung
und Bewegung zur Behandlung Erwachsener mit nicht zirrhotischer, nicht alkoholischer
Steatohepatitis (MASH), bei denen eine mäßige bis fortgeschrittene Leberfibrose
(Fibrosestadien F2 bis F3) besteht.
Darreichungsform/Art der Anwendung
Filmtablette
Begründung
Die Unterstellung unter die Verschreibungspflicht erfolgte im Rahmen der erstmaligen
Zulassung von Arzneimitteln mit dem Wirkstoff Resmetirom in der EU.
Zur Position „Rimegepant“
Anwendung
Arzneimittel mit dem Wirkstoff Rimegepant sind zugelassen zur akuten Behandlung der
Migräne mit oder ohne Aura bei Erwachsenen und zur präventiven Behandlung von
episodischer Migräne bei Erwachsenen, die mindestens 4 Migräneattacken pro Monat haben.
Darreichungsform/Art der Anwendung
Lyophilisat zur Einnahme
Begründung
Die Unterstellung unter die Verschreibungspflicht erfolgte im Rahmen der erstmaligen
Zulassung von Arzneimitteln mit dem Wirkstoff Rimegepant in der EU.
Zur Position „Sebetralstat“
Anwendung
Arzneimittel mit dem Wirkstoff Sebetralstat sind zugelassen zur symptomatischen
Behandlung von akuten Attacken eines hereditären Angioödems (HAE) bei Erwachsenen und
Jugendlichen ab 12 Jahren.
Darreichungsform/Art der Anwendung
Filmtablette
Begründung
Die Unterstellung unter die Verschreibungspflicht erfolgte im Rahmen der erstmaligen
Zulassung von Arzneimitteln mit dem Wirkstoff Sebetralstat in der EU.
Zur Position „Seladelpar und seine Ester“
Anwendung
Arzneimittel mit dem Wirkstoff Seladelpar sind zugelassen zur Behandlung der primär
biliären Cholangitis (PBC) in Kombination mit Ursodeoxycholsäure (UDCA) bei Erwachsenen,
die nicht ausreichend auf UDCA alleine ansprechen, oder als Monotherapie bei
Erwachsenen, die UDCA nicht vertragen.
Darreichungsform/Art der Anwendung
Hartkapsel
Begründung
Die Unterstellung unter die Verschreibungspflicht erfolgte im Rahmen der erstmaligen
Zulassung von Arzneimitteln mit dem Wirkstoff Seladelpar in der EU.
Zur Position „Sepiapterin und seine Ester“
Anwendung
Arzneimittel mit dem Wirkstoff Sepiapterin sind zugelassen zur Behandlung von
Hyperphenylalaninämie (HPA) bei Erwachsenen und Kindern mit Phenylketonurie (PKU).
Darreichungsform/Art der Anwendung
Pulver zum Einnehmen im Beutel
Begründung
Die Unterstellung unter die Verschreibungspflicht erfolgte im Rahmen der erstmaligen
Zulassung von Arzneimitteln mit dem Wirkstoff Sepiapterin in der EU.
Zur Position „Tegomilfumarat“
Anwendung
Arzneimittel mit dem Wirkstoff Tegomilfumarat sind zugelassen zur Behandlung bei
Erwachsenen sowie Kindern und Jugendlichen ab 13 Jahren mit schubförmig remittierender
Multipler Sklerose (RRMS).
Darreichungsform/Art der Anwendung
magensaftresistente Hartkapsel
Begründung
Die Unterstellung unter die Verschreibungspflicht erfolgte im Rahmen der erstmaligen
Zulassung von Arzneimitteln mit dem Wirkstoff Tegomilfumarat in der EU.
Zur Position „Vanzacaftor“
Anwendung
Arzneimittel mit dem Wirkstoff Vanzacaftor in Kombination mit den Wirkstoffen
Deutivacaftor und Tezacaftor sind zugelassen zur Behandlung der zystischen Fibrose (CF) bei
Erwachsenen und Kindern ab 6 Jahren, die mindestens eine Nicht-Klasse-I-Mutation im
CFTR-Gen (Cystic Fibrosis Transmembrane Conductance Regulator) aufweisen.
Darreichungsform/Art der Anwendung
Filmtablette
Begründung
Die Unterstellung unter die Verschreibungspflicht erfolgte im Rahmen der erstmaligen
Zulassung von Arzneimitteln mit dem Wirkstoff Vanzacaftor in der EU.
Zur Position „Vimseltinib“
Anwendung
Arzneimittel mit dem Wirkstoff Vimseltinib sind zugelassen zur Behandlung von
Erwachsenen mit symptomatischen tenosynovialen Riesenzelltumoren (Tenosynovial Giant Cell
Tumours, TGCT), die mit einer klinisch relevanten Verschlechterung der körperlichen
Funktionsfähigkeit assoziiert sind und bei denen chirurgische Optionen ausgeschöpft sind oder
zu einer inakzeptablen Morbidität oder Behinderung führen würden.
Darreichungsform/Art der Anwendung
Hartkapseln
Begründung
Die Unterstellung unter die Verschreibungspflicht erfolgte im Rahmen der erstmaligen
Zulassung von Arzneimitteln mit dem Wirkstoff Vimseltinib in der EU.
Zur Position „Vorasidenib“
Anwendung
Arzneimittel mit dem Wirkstoff Vorasidenib sind zugelassen zur Behandlung von
überwiegend nicht kontrastmittelanreichernden Grad 2 Astrozytomen oder Oligodendrogliomen mit
einer IDH1-R132-Mutation oder einer IDH2-R172-Mutation bei Erwachsenen und
Jugendlichen ab 12 Jahren und einem Gewicht von mindestens 40 kg, die nur chirurgische
Intervention hatten und keine unmittelbare Strahlen- oder Chemotherapie benötigen.
Darreichungsform/Art der Anwendung
Filmtablette
Begründung
Die Unterstellung unter die Verschreibungspflicht erfolgte im Rahmen der erstmaligen
Zulassung von Arzneimitteln mit dem Wirkstoff Vorasidenib in der EU.
Zu Artikel 2
Die Vorschrift regelt das Inkrafttreten der Änderungen der AMVV.
- 16 -Drucksache 157/26
Relationen
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- part_of_vorgang → Vierundzwanzigste Verordnung zur Änderung der Arzneimittelverschreibungsverordnung (Verordnung)