Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Schaffung eines Rahmens für Maßnahmen zur Stärkung der Biotechnologie und der Bioproduktion in der Union, insbesondere im Bereich der Gesundheit, und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 178/2002, (EG) Nr. 1394/2007, (EU) Nr. 536/2014, (EU) 2019/6, (EU) 2024/795 und (EU) 2024/1938 (Europäische Biotech-Verordnung)
Text
Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Schaffung eines Rahmens für Maßnahmen zur Stärkung der Biotechnologie und der Bioproduktion in der Union, insbesondere im Bereich der Gesundheit, und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 178/2002, (EG) Nr. 1394/2007, (EU) Nr. 536/2014, (EU) 2019/6, (EU) 2024/795 und (EU) 2024/1938 (Europäische Biotech-Verordnung)
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ISSN 0720-2946
Bundesrat Drucksache 283/26
11.05.26
EU - AV - G - U - Wi
Unterrichtung
durch die Europäische Kommission
Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Schaffung
eines Rahmens für Maßnahmen zur Stärkung der Biotechnologie und der Bioproduktion in
der Union, insbesondere im Bereich der Gesundheit, und zur Änderung der Verordnungen
(EG) Nr. 178/2002, (EG) Nr. 1394/2007, (EU) Nr. 536/2014, (EU) 2019/6, (EU) 2024/795
und (EU) 2024/1938 (Europäische Biotech-Verordnung)
COM(2025) 1022 final
Der Bundesrat wird über die Vorlage gemäß § 2 EUZBLG auch durch die Bundesregierung
unterrichtet.
Der Europäische Wirtschafts- und Sozialausschuss und der Ausschuss der Regionen werden
an den Beratungen beteiligt.
Hinweis: Drucksache 840/00 = AE-Nr. 003779;
Drucksache 870/05 = AE-Nr. 053277;
Drucksache 413/12 = AE-Nr. 120546;
Drucksache 420/14 = AE-Nr. 140858;
Drucksache 328/22 = AE-Nr. 220706;
Drucksache 317/23 = AE-Nr. 230661
DE DE
EUROPÄISCHE
KOMMISSION
Straßburg, den 16.12.2025
COM(2025) 1022 final
2025/0406 (COD)
Vorschlag für eine
VERORDNUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES
zur Schaffung eines Rahmens für Maßnahmen zur Stärkung der Biotechnologie und der
Bioproduktion in der Union, insbesondere im Bereich der Gesundheit, und zur
Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 178/2002, (EG) Nr. 1394/2007, (EU)
Nr. 536/2014, (EU) 2019/6, (EU) 2024/795 und (EU) 2024/1938 (Europäische Biotech-
Verordnung)
{SWD(2025) 1055 final}
(Text von Bedeutung für den EWR)
BEGRÜNDUNG
1. KONTEXT DES VORSCHLAGS
• Gründe und Ziele des Vorschlags
Biotechnologie und Bioproduktion sind für die Wettbewerbsfähigkeit, strategische Autonomie
und wirtschaftliche Sicherheit der EU von entscheidender Bedeutung. Sie sind eine Säule des
gesellschaftlichen Wohlergehens der Union in Schlüsselbereichen wie Gesundheit und
Ernährung.
Diese strategische Bedeutung wird durch die rasche Expansion des Sektors unterstrichen. In
den letzten zehn Jahren ist die Biotech-Branche der EU mehr als doppelt so schnell
gewachsen wie die Wirtschaft in der Union insgesamt und ist damit einer der wirtschaftlich
produktivsten Wirtschaftszweige. Der Ausstrahlungseffekt ist ebenfalls beträchtlich: Jeder
Arbeitsplatz in der industriellen Biotechnologie schafft 3,4 zusätzliche Arbeitsplätze in der
Gesamtwirtschaft. Im Jahr 2022 trug dieser Effekt mit 38,1 Mrd. EUR zum BIP der Union
und zur Schaffung von 913 160 Arbeitsplätzen bei, wobei mehr als 75 % dieser Arbeitsplätze
(685 000) auf den Sektor der Gesundheitsbiotechnologie entfielen1.
Die EU liegt jedoch hinter anderen Regionen der Welt zurück, wenn es darum geht, ihre
Wissenschaft und Innovation von Weltrang in kommerziell tragfähige Produkte
umzusetzen, und noch mehr bei der Herstellung solcher Produkte in industriellem Maßstab.
Obwohl die Biotech-Wissenschaft weltweit führend ist, was sich in einer
Veröffentlichungsbilanz widerspiegelt, die mit derjenigen der USA und Chinas vergleichbar
ist (Abbildung 1), steht die EU vor strukturellen Hindernissen bei der klinischen Entwicklung
sowie bei der Regulierung und Herstellung. Dies hat zur Folge, dass Start-ups aus der Union
allzu oft im Ausland Investitionen tätigen, expandieren, Arbeitsplätze schaffen, Wert
schöpfen und ihre Produkte auf den Markt bringen. Dies gilt insbesondere für die
Gesundheitsbiotechnologie, wo die Rechtsrahmen bisweilen kaum mit den rasanten
wissenschaftlichen Entwicklungen Schritt halten können.
1 https://www.europabio.org/wp-content/uploads/2025/03/WifOR_EuropaBio2025.pdf.
Abbildung 1: Hochkarätige biowissenschaftliche Publikationen der EU im Vergleich zu den
USA und China
Wenn die EU weiterhin eine führende Rolle in der Biotechnologie spielen will, muss sie ihre
Größe optimal nutzen. Eine fragmentierte Governance und eine suboptimale Koordinierung
zwischen den Mitgliedstaaten schwächen die Fähigkeit der EU, Industrieanlagen in großem
Maßstab zu nutzen, was dazu führt, dass das Potenzial der Bioproduktion nicht
ausgeschöpft wird – auch in strategischen Bereichen wie Biosimilars, in denen die EU zwar
über weitreichendes Fachwissen verfügt, ihre Kapazitäten aber nicht ausreichend nutzt. Sie
sollte auch für eine enge Abstimmung zwischen dem verfügbaren Arbeitskräfteangebot und
den in den Sektoren Biotechnologie und Bioproduktion in Zukunft benötigten
Fachkompetenzen sorgen. Der derzeitige Fachkräftemangel in Schlüsselbereichen wie
Forschung und Entwicklung, Regulierung, KI und Datenanalytik beeinträchtigt die
Wettbewerbsfähigkeit Europas zusätzlich. Gleichzeitig stellen das zunehmende
Geschlechtergefälle und das ungenutzte Potenzial einer vielfältigen Belegschaft verpasste
Chancen für Innovation und Resilienz dar.
Der Zugang zu Finanzmitteln für die Finanzierung von Scale-ups ist in der EU im Vergleich
zu anderen Regionen nach wie vor begrenzt. US-Biopharma-Start-ups erhielten in der
Spätphase etwa neunmal mehr Finanzmittel als vergleichbare Unternehmen in der EU.
Zwischen 2015 und Juni 2025 wurden in den USA rund 219 Mrd. EUR an Risikokapital für
die Gesundheitsbiotechnologie bereitgestellt, in der EU dagegen nur 25 Mrd. EUR
(Abbildung 2). Auch die EU-Aktienmärkte für Biotechnologie sind noch vergleichsweise
unterentwickelt, wobei die Börsen in den einzelnen EU-Mitgliedstaaten nach wie vor stark
fragmentiert sind2. Infolgedessen entscheiden sich viele Scale-ups aus der EU für eine
Börsennotierung im Ausland: In den letzten sechs Jahren haben sich 66 von 67 EU-
2 Gemeinsame Forschungsstelle (2024), Exploring the global landscape of biotechnology Innovation:
preliminary insights from patent analysis,
https://publications.jrc.ec.europa.eu/repository/handle/JRC137266.
Biotechnologieunternehmen, die an die Börse gegangen sind, für eine Notierung an Börsen
außerhalb der EU entschieden – darin spiegeln sich die anhaltenden strukturbedingten
Nachteile wider, denen Innovatoren mit Sitz in der EU gegenüberstehen3.
Abbildung 2: Investitionen in die Gesundheitsbiotechnologie in der EU im Vergleich zu den
USA und China
Im Einklang mit den Zielen des Aktionsplans für den KI-Kontinent und der Strategie „KI
anwenden“ muss die EU auch das enorme Potenzial der KI für Biotechnologien
erschließen, indem Hindernisse wie begrenzte Testumgebungen und fragmentierte Daten
beseitigt werden und das Potenzial der KI über den gesamten Lebenszyklus von
Biotechnologieprodukten, insbesondere für Arzneimittel, voll ausgeschöpft wird. Darüber
hinaus wurde mit der Verordnung (EU) 2024/1689 (Verordnung über künstliche Intelligenz)4,
die im August 2024 in Kraft trat, ein einheitlicher Rechtsrahmen insbesondere für die
Entwicklung, das Inverkehrbringen, die Inbetriebnahme und die Verwendung von Systemen
und Modellen künstlicher Intelligenz in der Union im Einklang mit den Werten der Union
festgelegt, um die Einführung von menschenzentrierter und vertrauenswürdiger künstlicher
Intelligenz zu fördern. Gleichzeitig bringt die Biotechnologie neue Risiken für die
biologische Sicherheit mit sich, da die breitere Zugänglichkeit dieser Technologien ihr
Missbrauchspotenzial erhöht und mit erheblichen Gesundheitsgefahren einhergeht.
Unterschiedliche oder fehlende einzelstaatliche Vorschriften für das Screening von
Biotechnologieprodukten, die ein erhebliches Potenzial einer missbräuchlichen Verwendung
aufweisen, wie z. B. die synthetische DNA gefährlicher Krankheitserreger, erhöhen jedoch
die Befolgungskosten, bieten keine gleichen Wettbewerbsbedingungen und schwächen die
Prävention.
3 From discovery to economic impact: Biotechnology Competitiveness for Europe, Vlaams Instituut voor
Biotechnologie, 2024.
4 Verordnung (EU) 2024/1689 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juni 2024 zur
Festlegung harmonisierter Vorschriften für künstliche Intelligenz und zur Änderung der Verordnungen
(EG) Nr. 300/2008, (EU) Nr. 167/2013, (EU) Nr. 168/2013, (EU) 2018/858, (EU) 2018/1139 und (EU)
2019/2144 sowie der Richtlinien 2014/90/EU, (EU) 2016/797 und (EU) 2020/1828 (Verordnung über
künstliche Intelligenz) (Text von Bedeutung für den EWR) (ABl. L, 2024/1689, 12.7.2024, ELI:
http://data.europa.eu/eli/reg/2024/1689/oj).
Die Fragmentierung und die Komplexität des EU-Regelungsrahmens sind Faktoren, die
die EU für die Umsetzung von Spitzenforschung und Innovation in marktfähige Produkte
weniger attraktiv machen. So ist beispielsweise der weltweite Anteil kommerziell
gesponserter klinischer Prüfungen im Europäischen Wirtschaftsraum von 22 % im Jahr 2013
auf 12 % im Jahr 2023 zurückgegangen, während der Anteil Chinas an kommerziellen
klinischen Prüfungen im selben Zeitraum von 5 % auf 18 % gestiegen ist; der Anteil der USA
ist deutlich konstanter geblieben5. Der festgestellte Gesamtrückgang bei Studien zu
niedermolekularen Wirkstoffen deutet auf eine strategische Verlagerung hin zur Entwicklung
biologischer Arzneimittel zulasten von Programmen zu niedermolekularen Wirkstoffen hin.
Der stärkste Rückgang bei Studien zu niedermolekularen Wirkstoffen war in Phase-II-Studien
(von 62 % im Jahr 2015 auf 47 % im Jahr 2024) und in Phase-III-Studien (von 65 % auf 53 %
im selben Zeitraum) zu verzeichnen6. Insbesondere verliert die EU gegenüber anderen
Regionen, deren Regulierungs- und Finanzsysteme immer agiler werden, an Attraktivität. Die
meisten dieser Regionen entscheiden innerhalb von 60 Tagen über validierte Anträge auf
klinische Prüfungen, in der EU dagegen sind es für multinationale Prüfungen im Durchschnitt
113 Tage.
Kernpunkt: Notwendigkeit einer Vereinfachung und Straffung der Verordnung über
klinische Prüfungen
Klinische Prüfungen in der EU sind von entscheidender Bedeutung, um Patienten einen
frühzeitigen und gleichberechtigten Zugang zu innovativen Behandlungen zu ermöglichen,
wissenschaftliche Exzellenz dauerhaft zu etablieren und die langfristige Wettbewerbsfähigkeit
und den Wohlstand der EU zu fördern. Diese klinischen Prüfungen bringen einen erheblichen
wirtschaftlichen und gesellschaftlichen Nutzen, da sie Investitionen in Forschung und
Entwicklung (FuE) anziehen, Arbeitsplätze schaffen und die Gesundheitskosten senken. Sie
kommen auch den Patienten zugute, da sie einen früheren Zugang zu neuen Therapien,
einschließlich personalisierter Therapien (z. B. für seltene Krankheiten und
Krebserkrankungen), ermöglichen, die Lebensqualität verbessern und die Evidenzbasis für
klinische Leitlinien, Zulassungen und Bewertungen von Gesundheitstechnologien stärken.
Der Anteil klinischer Prüfungen mit biologischen Arzneimitteln scheint auf Kosten von
Prüfungen mit niedermolekularen Wirkstoffen zu steigen. Der Umsatz mit biologischen
Arzneimitteln ist ein wichtiger Wachstumsmotor. Im Jahr 2024 gab die Europäische Union
228 Mrd. EUR für Arzneimittel zu Listenpreisen aus, davon 95 Mrd. EUR für biologische
Arzneimittel, die inzwischen 41 % der gesamten Arzneimittelausgaben ausmachen. Mehr
klinische Prüfungen für biologische Arzneimittel in der Union könnten dazu beitragen, dass
mehr biologische Arzneimittel in der Union hergestellt werden, dass mehr und früher
Zulassungsanträge für biologische Arzneimittel eingereicht werden und dass ein höherer
Prozentsatz an klinischen Daten aus der EU in Zulassungsanträgen enthalten ist. Ein günstiges
Umfeld für klinische Prüfungen ist von entscheidender Bedeutung, um den Marktzugang für
neuartige Arzneimittel zu beschleunigen, insbesondere im Hinblick auf den globalen
Wettbewerb. Die Effizienz des Systems wird durch die nach wie vor bestehende erhebliche
Fragmentierung der Rechtsvorschriften zwischen den Mitgliedstaaten eingeschränkt. Vor
diesem Hintergrund sind eine weitere Straffung der Rechtsvorschriften und eine
Vereinfachung der Vorschriften für die Genehmigung und Durchführung klinischer
5 European Federation of Pharmaceutical Industries and Association, Assessing the clinical trial
ecosystem in Europe (2024) assessing-the-clinical-trial-ecosystem-in-europe.pdf.
6 Global Trends in R&D 2025 - IQVIA.
Prüfungen unerlässlich. Dies ist ein zentraler Punkt des Draghi-Berichts über die Zukunft der
europäischen Wettbewerbsfähigkeit7, in dem betont wird, dass diese Ineffizienzen beseitigt
und regulatorische Verzögerungen und der Verwaltungsaufwand verringert werden müssen.
In dem Bericht werden harmonisierte Vorlagen, eine stärkere Koordinierung zwischen den
nationalen Ethik-Kommissionen und eine stärkere Ausrichtung auf den Einsatz künstlicher
Intelligenz (KI) und digitaler Instrumente zur Straffung des Verfahrens gefordert. In einer
Zeit, in der globale Wettbewerber – insbesondere die USA, China und Japan – ihre FuE-
Anreize und ihre regulatorische Flexibilität in schnellem Tempo verbessern, läuft Europa
Gefahr, seinen Wettbewerbsvorteil in der klinischen Forschung zu verlieren. Die Position der
EU in der globalen Landschaft klinischer Prüfungen ist bereits geschwächt, und es besteht
unmittelbarer Handlungsbedarf, um diese Lücke zu schließen.
Aus diesem Grund hat die Präsidentin der Europäischen Kommission in den politischen
Leitlinien 2024-2029 der Kommission einen europäischen Biotech-Rechtsakt
angekündigt8, mit dem ein günstiges Umfeld geschaffen werden soll, das den Transfer von
Biotechnologieprodukten vom Labor in die Fabrik und dann auf den Markt erleichtert und in
dem die höchsten Sicherheitsstandards für den Schutz der Bevölkerung und der Umwelt
gewährleistet werden. Wie bereits in der Mitteilung über Biotechnologie und Bioproduktion
(März 2024) und in den Berichten von Enrico Letta9 (April 2024) und Mario Draghi10
(September 2024) festgestellt wurde, müssen die Herausforderungen, denen sich die
Unternehmen, Nutzer und Verbraucher in der EU gegenübersehen, angegangen werden, um
den technologischen Fortschritt, die Wettbewerbsfähigkeit und das Wirtschaftswachstum der
EU zu fördern. In seiner Entschließung zu der Zukunft des Biotechnologie- und
Bioproduktionssektors in der EU11 empfahl das Europäische Parlament, „eine rasche und
wirksame Einführung von Biotechnologie und Bioproduktion mittels klarer Regelungsrahmen
zu vereinfachen“. Das Europäische Parlament erarbeitet derzeit einen Initiativbericht zum
Thema „Aspekte der öffentlichen Gesundheit in den Bereichen Biotechnologie und
Biowissenschaften“12. Vor Kurzem forderten die EU-Mitgliedstaaten die Kommission
nachdrücklich auf, das Potenzial der Biotechnologien zu erschließen, indem die
Fragmentierung verringert und der EU-Regelungsrahmen in allen Politikbereichen vereinfacht
wird13.
Angesichts der Bedeutung der Gesundheitsbiotechnologie, neben anderen Anwendungen der
Biotechnologie, sollte sich der europäische Biotech-Rechtsakt auf die gesundheitliche
Dimension der Biotechnologie konzentrieren und spezifische Maßnahmen dafür vorsehen.
7 Draghi, Mario. Die Zukunft der europäischen Wettbewerbsfähigkeit: Eine Strategie für die
Wettbewerbsfähigkeit Europas, Europäische Kommission, 9. September 2024.
8 Europäische Kommission (2024), Politische Leitlinien für die nächste Europäische Kommission 2024-
2029, e6cd4328-673c-4e7a-8683-f63ffb2cf648_de.
9 Enrico Letta (2024), Much more than a market. Enrico Letta - Much more than a market (April 2024).
10 Draghi, Mario. Die Zukunft der europäischen Wettbewerbsfähigkeit: Eine Strategie für die
Wettbewerbsfähigkeit Europas, Europäische Kommission, 9. September 2024.
11 Europäisches Parlament (2025), Die Zukunft des Biotechnologie- und Bioproduktionssektors in der EU,
insbesondere im Hinblick auf die Nutzung von Forschungsergebnissen, die Förderung von Innovationen
und die Verbesserung der Wettbewerbsfähigkeit. Angenommene Texte – Die Zukunft des
Biotechnologie- und Bioproduktionssektors in der EU, insbesondere im Hinblick auf die Nutzung von
Forschungsergebnissen, die Förderung von Innovationen und die Verbesserung der
Wettbewerbsfähigkeit – Donnerstag, 10. Juli 2025.
12 Europäisches Parlament: 2025/2087(INI).
13 Rat der Europäischen Union, Ein Aufruf zum Handeln im Bereich der Biowissenschaften für die
Wettbewerbsfähigkeit der Union ‒ Schlussfolgerungen des Rates (gebilligt am 30. September 2025)
(13323/25).
Um die Wirksamkeit dieses Vorschlags zu gewährleisten, erstreckt sich sein
Anwendungsbereich auf die gesamte Gesundheitsbiotechnologie und deckt die Gesundheit im
weiten Sinne des Artikels 168 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union
(AEUV) über den Schutz der öffentlichen Gesundheit ab. In diesem Zusammenhang muss
gemäß Artikel 168 Absatz 1 AEUV bei der Festlegung und Durchführung aller
Unionspolitiken und ‑maßnahmen ein hohes Gesundheitsschutzniveau sichergestellt werden.
In Artikel 168 Absatz 4 AEUV wird klargestellt, dass dieses Ziel unter anderem durch
Maßnahmen zur Festlegung hoher Qualitäts- und Sicherheitsstandards für Arzneimittel und
Medizinprodukte, Organe und Substanzen menschlichen Ursprungs sowie Blut und
Blutderivate und durch Maßnahmen in den Bereichen Veterinärwesen und Pflanzenschutz zu
erreichen ist, die unmittelbar den Schutz der Gesundheit der Bevölkerung zum Ziel haben.
Dementsprechend und im Einklang mit dem Konzept „Eine Gesundheit“ sollte diese
Verordnung für die Gesundheitsbiotechnologie gelten, d. h. für die Anwendung der
Biotechnologie in den Bereichen Humanmedizin, Veterinärmedizin, Pharmazie und
Pflanzenschutz zur Entwicklung von Biotechnologieprodukten und -dienstleistungen. Die
Verordnung sollte für deren gesamten Lebenszyklus gelten, einschließlich der damit
zusammenhängenden Forschung, des Zugangs zu Finanzmitteln, der Entwicklung,
Innovation, Erprobung, Validierung, Herstellung, des Inverkehrbringens und der
Verwendung.
In dem Vorschlag für einen europäischen Biotech-Rechtsakt wird das Potenzial der EU
anerkannt, eine weltweite Führungsrolle zu übernehmen. Die Region verfügt über hoch
qualifizierte Arbeitskräfte, wissenschaftliche Institute von Weltrang, innovative Start-ups und
Scale-ups, eine fortschrittliche Infrastruktur und große private Kapitalpools, die genutzt
werden könnten, um die Expansion vielversprechender Unternehmen im Binnenmarkt zu
unterstützen. Der Vorschlag zielt daher darauf ab, die Hindernisse zu beseitigen, die der
Entwicklung des Sektors der Gesundheitsbiotechnologie in der EU im Wege stehen,
angefangen bei der Forschung in der Frühphase bis hin zur Einführung und zum Ausbau in
der Spätphase. Mit dem Vorschlag werden Erleichterungsmaßnahmen für die verschiedenen
Bereiche der Gesundheitsbiotechnologie eingeführt, einschließlich eines Rahmens für die
Anerkennung und Unterstützung strategischer Projekte der Gesundheitsbiotechnologie und
strategischer Projekte der Gesundheitsbiotechnologie mit großer Wirkung, die darauf
abzielen, die Zeit bis zur Marktreife zu verkürzen, wobei den Erfordernissen kleiner und
mittlerer Unternehmen (KMU) besondere Aufmerksamkeit gewidmet wird. Darüber hinaus
enthält der Vorschlag Bestimmungen zur Sicherung der Zukunftsfähigkeit, mit denen der
Bedarf im Bereich der Gesundheitsbiotechnologie antizipiert werden soll. Wenn die EU jetzt
entschlossen handelt, kann sie das Potenzial ihres schnell wachsenden Biotechnologiesektors
voll ausschöpfen, ihre strategische Autonomie und wirtschaftliche Sicherheit stärken und die
Grundlagen für einen wettbewerbsfähigen und zukunftsorientierten EU-Biotechnologiesektor
schaffen.
Um die Wirksamkeit der materiellrechtlichen Bestimmungen dieses Vorschlags zu
gewährleisten, werden zur Vereinfachung der Rechtsvorschriften der Union auch Änderungen
in den Bereichen Gesundheit und Lebens- und Futtermittelsicherheit vorgenommen, die sich
auf die Innovation und die Zeit bis zur Markteinführung von Biotechnologieprodukten und -
dienstleistungen auswirken; diese Rechtsvorschriften gelten auch für andere Produkte als
Biotechnologieprodukte. Ohne einen effizienten, beschleunigten und gestrafften
Regelungsrahmen für klinische Prüfungen in der Union würden die anderen Maßnahmen
dieser Verordnung, insbesondere der Rahmen für die Anerkennung und Unterstützung
strategischer Projekte der Gesundheitsbiotechnologie und strategischer Projekte der
Gesundheitsbiotechnologie mit großer Wirkung, ihrer Wirksamkeit beraubt, da alle
Arzneimittel der Gesundheitsbiotechnologie eine hochmoderne klinische Forschung und
einen weltweit wettbewerbsfähigen Regelungsrahmen für die Genehmigung klinischer
Prüfungen erfordern. Ebenso bedarf es eines schnelleren Risikobewertungsverfahrens für
Produkte, die vor dem Inverkehrbringen nach dem Lebens- und Futtermittelrecht der Union
zugelassen werden müssen, auch für biotechnologische Innovationen, bei denen Beratungen
mit der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit vor der Antragstellung in Bezug auf
Aspekte wie das Studiendesign sehr wichtig sind; ferner bedarf es beschleunigter Verfahren
für die Wirksamkeit der in diesem Vorschlag vorgesehenen wesentlichen
Erleichterungsmaßnahmen.
In einem zweiten Schritt wird sich die Kommission im Anschluss an diese auf die Gesundheit
ausgerichtete Initiative im Jahr 2026 mit dem Biotechnologie-Ökosystem im weiten Sinne
über den Gesundheitsbereich hinaus befassen, um einen wettbewerbsfähigen Binnenmarkt für
alle Bereiche der Biotechnologie zu gewährleisten.
Abbildung 3: Biotechnologie und Bioproduktion in Europa, Problembaum
• Kohärenz mit den bestehenden Vorschriften in diesem Bereich
Mit dem europäischen Biotech-Rechtsakt sollen die einschlägigen EU-Rechtsrahmen gestrafft
werden, um ein günstiges Umfeld für Innovation und Entwicklung zu schaffen und so die Zeit
bis zur Marktreife zu verkürzen. Mit dem vorliegenden Vorschlag, der primär auf Gesundheit
ausgerichtet ist, werden die Verordnung über klinische Prüfungen14, die Verordnung über
Arzneimittel für neuartige Therapien15, die Verordnung über Qualitäts- und
14 Verordnung (EU) Nr. 536/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. April 2014 über
klinische Prüfungen mit Humanarzneimitteln und zur Aufhebung der Richtlinie 2001/20/EG (ABl.
L 158 vom 27.5.2014, S. 1, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2014/536/oj).
15 Verordnung (EG) Nr. 1394/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. November 2007
über Arzneimittel für neuartige Therapien und zur Änderung der Richtlinie 2001/83/EG und der
Sicherheitsstandards für zur Verwendung beim Menschen bestimmte Substanzen
menschlichen Ursprungs16 und die Verordnung über Tierarzneimittel17 geändert. Im
Bereich der Lebensmittelsicherheit stützen sich die vorgeschlagenen Maßnahmen auf das
allgemeine Lebensmittelrecht18. Mit dem Vorschlag werden auch die Rechtsvorschriften
über die absichtliche Freisetzung genetisch veränderter Organismen19 geändert.
In dem Vorschlag werden auch andere bestehende Rechtsvorschriften berücksichtigt, die
derzeit überarbeitet werden, um die Kohärenz des gesamten EU-Regulierungssystems zu
gewährleisten, insbesondere die Verordnung über Medizinprodukte und die Verordnung
über In-vitro-Diagnostika20 sowie die vorgeschlagenen Vereinfachungsmaßnahmen in
den Rechtsvorschriften zur Lebens- und Futtermittelsicherheit (Paket zur Vereinfachung
im Bereich Lebensmittel- und Futtermittelsicherheit).
Der Biotech-Rechtsakt wird auch Synergien mit anderen EU-Rechtsvorschriften nutzen. Er
wird den Rechtsakt zu kritischen Arzneimitteln21 ergänzen, um die biotechnologische
Forschung und Produktion in der EU zu stärken. Der Rechtsakt steht auch im Einklang mit
der Arzneimittelstrategie für Europa22 und ergänzt die laufende Überarbeitung der EU-
Arzneimittelvorschriften23, um geeignete Bedingungen für die Biotechnologie bereits in der
Innovationsphase zu schaffen. Darüber hinaus ergänzen die vorgeschlagenen Maßnahmen die
vorgeschlagene Verordnung über mit bestimmten neuen genomischen Techniken
gewonnene Pflanzen und ihre Verwendung in Lebens- und Futtermitteln.
Verordnung (EG) Nr. 726/2004 (ABl. L 324 vom 10.12.2007, S. 121,
ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2007/1394/oj).
16 Verordnung (EU) 2024/1938 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juni 2024 über
Qualitäts- und Sicherheitsstandards für zur Verwendung beim Menschen bestimmte Substanzen
menschlichen Ursprungs und zur Aufhebung der Richtlinien 2002/98/EG und 2004/23/EG (ABl. L,
2024/1938, 17.7.2024, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2024/1938/oj).
17 Verordnung (EU) 2019/6 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2018 über
Tierarzneimittel und zur Aufhebung der Richtlinie 2001/82/EG (Text von Bedeutung für den EWR)
(ABl. L 4 vom 7.1.2019, S. 43, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2019/6/oj).
18 Verordnung (EG) Nr. 178/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. Januar 2002 zur
Festlegung der allgemeinen Grundsätze und Anforderungen des Lebensmittelrechts, zur Errichtung der
Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit und zur Festlegung von Verfahren zur
Lebensmittelsicherheit (ABl. L 31 vom 1.2.2002, S. 1, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2002/178/oj).
19 Richtlinie 2001/18/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. März 2001 über die
absichtliche Freisetzung genetisch veränderter Organismen in die Umwelt und zur Aufhebung der
Richtlinie 90/220/EWG des Rates - Erklärung der Kommission (ABl. L 106 vom 17.4.2001, S. 1,
ELI: http://data.europa.eu/eli/dir/2001/18/oj).
20 Verordnung (EU) 2017/745 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. April 2017 über
Medizinprodukte, zur Änderung der Richtlinie 2001/83/EG, der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 und der
Verordnung (EG) Nr. 1223/2009 und zur Aufhebung der Richtlinien 90/385/EWG und 93/42/EWG des
Rates (Text von Bedeutung für den EWR) (ABl. L 117 vom 5.5.2017, S. 1,
ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2017/745/oj) und Verordnung (EU) 2017/746 des Europäischen
Parlaments und des Rates vom 5. April 2017 über In-vitro-Diagnostika und zur Aufhebung der
Richtlinie 98/79/EG und des Beschlusses 2010/227/EU der Kommission (Text von Bedeutung für den
EWR) (ABl. L 117 vom 5.5.2017, S. 176, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2017/746/oj).
21 Europäische Kommission – Public health – Critical medicines Act.
22 Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und
Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen – Eine Arzneimittelstrategie für Europa
(COM(2020) 761 final).
23 Website der Europäischen Kommission, Reform of the EU pharmaceutical legislation.
• Kohärenz mit der Politik der Union in anderen Bereichen
Als eine der Leitinitiativen des Kompasses für Wettbewerbsfähigkeit24 steht der
vorgeschlagene Biotech-Rechtsakt im Einklang mit der umfassenderen Agenda der EU für
Innovation und Wettbewerbsfähigkeit und setzt die Prioritäten des Kompasses in konkrete
Maßnahmen im strategischen Biotechnologiesektor um.
Vor allem ist der Biotech-Rechtsakt Teil der Strategie der Kommission zu
Biowissenschaften25. Sie wurde als zentrales Instrument zur Stärkung des Biotechnologie-
Ökosystems der Union, zur Straffung der Regulierungsverfahren und zur Steigerung der
Wettbewerbsfähigkeit Europas im Bereich der Biowissenschaften vorgestellt, wobei die
Biotechnologie als strategisch wichtige und sektorübergreifende Technologie anerkannt
wurde.
Darüber hinaus ergänzt der vorgeschlagene Rechtsakt die anderen im Kompass
angekündigten politischen Initiativen. Erstens soll der Zugang zu Kapital für
Biotechnologieunternehmen in der Spätphase verbessert werden. Dies steht im Einklang mit
der Start-up- und Scale-up-Strategie26 und ergänzt den im Rahmen dieser Strategie
eingerichteten Fonds „Scaleup Europe“ sowie die Spar- und Investitionsunion27, mit der
größere private Kapitalpools mobilisiert, Investitionen innerhalb der EU gefördert und die
Finanzierungskosten für Unternehmen in der Union gesenkt werden sollen.
Zweitens spiegeln die Bestimmungen zur biologischen Sicherheit auch die
Schwerpunktsetzung des Kompasses auf Fachkräften als Eckpfeiler der Innovation und auf
die Wechselbeziehung zwischen wirtschaftlicher Stärke und Sicherheit wider. In diesem
Zusammenhang steht der Rechtsakt im Einklang mit den Zielen der Union der
Kompetenzen28 und trägt zur Sicherheit der EU bei, indem die Schutzmaßnahmen für
Biotechnologien mit doppeltem Verwendungszweck verstärkt werden. Außerdem ergänzt er
die Verordnung (EU) 2022/2371 zu schwerwiegenden grenzüberschreitenden
Gesundheitsgefahren29 und trägt dazu bei, eine koordinierte Reaktion auf Unionsebene auf
Gesundheitsrisiken, die sich aus dem missbräuchlichen Einsatz neuer Biotechnologien
24 Europäische Kommission, European Competitiveness Outlook (Competitiveness Compass):
Europäische Kommission – Kompass für Wettbewerbsfähigkeit.
25 Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und
Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen, Den Standort Europa wählen für Biowissenschaften
– Eine Strategie, um Europa bis 2030 zum weltweit attraktivsten Standort für Biowissenschaften zu
machen (COM(2025) 525 final).
26 Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und
Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen, Die EU-Start-up- und Scale-up-Strategie: Den
Standort Europa wählen für Start-ups und Scale-ups (COM(2025) 270 final).
27 Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und
Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen, Spar- und Investitionsunion – Eine Strategie zur
Förderung von Wohlstand und wirtschaftlicher Wettbewerbsfähigkeit in der EU
(COM(2025) 124 final).
28 Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und
Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen, Die Union der Kompetenzen (COM(2025) 90 final).
29 Verordnung (EU) 2022/2371 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. November 2022 zu
schwerwiegenden grenzüberschreitenden Gesundheitsgefahren und zur Aufhebung des Beschlusses
Nr. 1082/2013/EU (Text von Bedeutung für den EWR) (ABl. L 314 vom 6.12.2022, S. 26,
ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2022/2371/oj).
ergeben können, und auf die Plattform für strategische Technologien für Europa
(STEP)30, die auch auf Biotechnologien abzielt, zu gewährleisten.
Drittens steht der Fokus auf den Einsatz von KI in dem vorgeschlagenen Rechtsakt auch im
Einklang mit dem Kompass für Wettbewerbsfähigkeit sowie der neuen Strategie „KI
anwenden“31, dem Aktionsplan für den KI-Kontinent32, der EU-Verordnung über
künstliche Intelligenz33 und der Strategie für eine europäische Datenunion34, in denen
betont wird, dass die Innovationskapazität, die technologische Wettbewerbsfähigkeit und
sichere, datengesteuerte Ökosysteme in Europa gestärkt und gleichzeitig die
Biotechnologielandschaft unterstützt werden müssen.
Allgemein steht der Biotech-Rechtsakt auch im Einklang mit der Vision für Landwirtschaft
und Lebensmittel35., da mit ihm das allgemeine Lebensmittelrecht geändert wird, um den
Umfang der Beratung durch die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit (EFSA) vor
Antragstellung auf das Studiendesign zu erweitern, und da mit ihm das System des EFSA-
Gremiums reformiert wird, um die Risikobewertungsverfahren zu beschleunigen.
Drittens wurde der vorgeschlagene Rechtsakt unter Berücksichtigung bevorstehender und
kürzlich verabschiedeter Initiativen wie des künftigen Europäischen Innovationsgesetzes36
und der kürzlich angenommenen Bioökonomie-Strategie37 erarbeitet, um Synergien zu
gewährleisten.
Darüber hinaus hat der Klimawandel gezeigt, dass auch die Resilienz der Union eine Priorität
darstellen muss, z. B. indem der Schwerpunkt auf nachhaltige Lebensmittelsysteme, eine
stärkere Gesundheitsvorsorge und innovative Gesundheitslösungen gelegt wird. In diesem
Zusammenhang wurde die Biotechnologie in der Strategie „Vom Hof auf den Tisch“38, die
ein Schlüsselelement des europäischen Grünen Deals39 ist, als eine für Verbraucher und
Umwelt sichere Technik bezeichnet. Der vorgeschlagene Rechtsakt steht auch im Einklang
30 Plattform für strategische Technologien für Europa.
31 Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat, Strategie „KI anwenden“
(COM(2025) 723 final).
32 https://ec.europa.eu/newsroom/dae/redirection/document/114523.
33 Verordnung (EU) 2024/1689 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juni 2024 zur
Festlegung harmonisierter Vorschriften für künstliche Intelligenz und zur Änderung der Verordnungen
(EG) Nr. 300/2008, (EU) Nr. 167/2013, (EU) Nr. 168/2013, (EU) 2018/858, (EU) 2018/1139 und (EU)
2019/2144 sowie der Richtlinien 2014/90/EU, (EU) 2016/797 und (EU) 2020/1828 (Verordnung über
künstliche Intelligenz) (ABl. L, 2024/1689, 12.7.2024, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2024/1689/oj).
34 Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat, Strategie für eine Datenunion –
Erschließung von Daten für KI (COM(2025) 835 final).
35 Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und
Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen, Eine Vision für Landwirtschaft und Ernährung –
Gemeinsam einen attraktiven EU-Agrar- und Lebensmittelsektor für künftige Generationen gestalten
(COM(2025) 75 final).
36 Website der Europäischen Kommission „Ihre Meinung zählt“: https://ec.europa.eu/info/law/better-
regulation/have-your-say/initiatives/14593-European-Innovation-Act_de.
37 Website der Europäischen Kommission „Ihre Meinung zählt“: https://ec.europa.eu/info/law/better-
regulation/have-your-say/initiatives/14555-Towards-a-circular-regenerative-and-
competitivebioeconomy_de.
38 Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und
Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen, Vom Hof auf den Tisch – eine Strategie für ein
faires, gesundes und umweltfreundliches Lebensmittelsystem (COM(2020) 381 final).
39 Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und
Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen, Der europäische Grüne Deal
(COM(2019) 640 final).
mit den Zielen der Kommission zur Verwirklichung der Klimaneutralität, die im
Europäischen Klimagesetz40 und in der Strategie der Union für die Anpassung an den
Klimawandel41 festgelegt sind.
In diesem Zusammenhang wird der vorgeschlagene europäische Biotech-Rechtsakt, auch
durch seine innovationsfördernden Maßnahmen, das Inverkehrbringen von
Biotechnologieprodukten beschleunigen, die an den Klimawandel angepasst werden können
und durch nachhaltige Bioproduktion zur Gesundheit und Ernährungssicherheit sowie zum
Schutz der biologischen Vielfalt beitragen. Solche Biotechnologieprodukte könnten auch
potenziell umweltschädlichere Produkte ersetzen und gleichzeitig große Vorteile für
Verbraucher und Nutzer bringen. Biotechnologie und Bioproduktion müssen auch den
Rechtsvorschriften der Union in diesen Bereichen entsprechen, z. B. der Verordnung zur
Registrierung, Bewertung, Zulassung und Beschränkung chemischer Stoffe (REACH)42,
unbeschadet der Bestimmungen der Verordnung (EU) 2024/1735 in Bezug auf
Technologien für nachhaltiges Biogas und Biomethan und biotechnologische
Klimaschutz- und Energielösungen43.
Dies zeigt auch, dass der vorgeschlagene Rechtsakt mit dem Grundsatz der „Vermeidung
erheblicher Beeinträchtigungen“ im Einklang steht. Die positiven Auswirkungen der
Biotechnologie und Bioproduktion auf die Umwelt wurden auch von den Interessenträgern in
ihren Antworten im Rahmen der öffentlichen Konsultation anerkannt.
Schließlich wird der vorgeschlagene Biotech-Rechtsakt den digitalen Wandel im Einklang
mit dem Grundsatz „standardmäßig digital“ unterstützen. Eines seiner spezifischen Ziele
besteht darin, „die Anwendung von KI in den Ökosystemen und Rahmen der Union für die
Herstellung von Biotechnologie und Gesundheitstechnologie im Einklang mit der Verordnung
(EU) 2024/1689 zu erleichtern“. Der Rechtsakt soll unter anderem die Nutzung von Daten,
digitalen Plattformen und Analysemethoden (z. B. Verringerung des Bedarfs an klinischen
Daten), die Entwicklung der Biotechnologie und die Bioproduktion unterstützen. Die
Digitalisierung wird auch durch die Vernetzung und Zusammenarbeit von
Biotechnologieclustern unterstützt (z. B. durch die Förderung der Entwicklung von
Infrastruktur und digitalen Plattformen sowie KI-gestützten Technologien). Insgesamt soll die
40 Verordnung (EU) 2021/1119 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Juni 2021 zur
Schaffung des Rahmens für die Verwirklichung der Klimaneutralität und zur Änderung der
Verordnungen (EG) Nr. 401/2009 und (EU) 2018/1999 („Europäisches Klimagesetz“) (ABl. L 243 vom
9.7.2021, S. 1, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2021/1119/oj).
41 Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und
Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen, Ein klimaresilientes Europa aufbauen – die neue
EU-Strategie für die Anpassung an den Klimawandel (COM(2021) 82 final).
42 Konsolidierte Fassung der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates
vom 18. Dezember 2006 zur Registrierung, Bewertung, Zulassung und Beschränkung chemischer
Stoffe (REACH), zur Schaffung einer Europäischen Agentur für chemische Stoffe, zur Änderung der
Richtlinie 1999/45/EG und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 793/93 des Rates, der
Verordnung (EG) Nr. 1488/94 der Kommission, der Richtlinie 76/769/EWG des Rates sowie der
Richtlinien 91/155/EWG, 93/67/EWG, 93/105/EG und 2000/21/EG der Kommission (Text von
Bedeutung für den EWR), ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2006/1907/2025-09-01.
43 Konsolidierte Fassung der Verordnung (EU) 2024/1735 des Europäischen Parlaments und des Rates
vom 13. Juni 2024 zur Schaffung eines Rahmens für Maßnahmen zur Stärkung des europäischen
Ökosystems der Fertigung von Netto-Null-Technologien und zur Änderung der Verordnung (EU)
2018/1724 (Text von Bedeutung für den EWR), ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2024/1735/2025-08-
17.
beschleunigte Digitalisierung, insbesondere durch eine stärkere Datennutzung und KI-
Integration, zur technologischen Souveränität der Union beitragen.
Darüber hinaus wird der vorgeschlagene europäische Biotech-Rechtsakt die Kohärenz mit den
einschlägigen Strategien im Digitalbereich, wie der Verordnung über künstliche
Intelligenz44, bei der Entwicklung und Erprobung KI-gestützter Biotechnologielösungen
sowie mit dem EU-Rahmen für Cybersicherheit45 in Bezug auf die Grundsätze für den
Zugang und Sicherheitsgarantien gewährleisten.
2. RECHTSGRUNDLAGE, SUBSIDIARITÄT UND VERHÄLTNISMÄẞIGKEIT
• Rechtsgrundlage
Mit dieser Verordnung werden drei allgemeine Ziele verfolgt: i) Verbesserung des
Funktionierens des Binnenmarkts durch Schaffung eines Rahmens zur Stärkung der
Wettbewerbsfähigkeit des Sektors der Gesundheitsbiotechnologie, von der Forschung bis zur
Produktion, ii) Schaffung der Voraussetzungen für die Entwicklung und das zeitnahe
Inverkehrbringen biotechnologischer Innovationen, Produkte und Dienstleistungen auf dem
EU-Markt, iii) bei gleichzeitiger Wahrung hoher Standards für den Schutz der Gesundheit von
Mensch und Tier, der Patienten und Verbraucher, der Umwelt, ethischer Aspekte, der
Qualität, der Lebens- und Futtermittelsicherheit und der biologischen Sicherheit.
Diese allgemeinen Ziele sollen durch Maßnahmen verwirklicht werden, die darauf abzielen,
i) den Biotechnologiesektor sowie die Forschungs-, Entwicklungs- und
Produktionskapazitäten der EU zu stärken, indem ein Rahmen für die Anerkennung
und Unterstützung strategischer Projekte der Gesundheitsbiotechnologie und
strategischer Projekte der Gesundheitsbiotechnologie mit großer Wirkung geschaffen
wird (Säule 1),
ii) die Finanzierung von, Investitionen in und den Zugang zu Kapital für
Biotechnologieunternehmen und -projekte zu fördern, u. a. durch die Einrichtung
eines Pilotprojekts für Investitionen in die Gesundheitsbiotechnologie in der EU, um
die Ausgabenlücke bei Innovationen im Bereich der Biotechnologie zu schließen
(Säule 2),
iii) die Produktionskapazitäten und das Fachwissen der EU im Bereich Biosimilars zu
verbessern, unter anderem durch internationale Zusammenarbeit (Säule 3),
iv) die Anwendung von KI in den Ökosystemen und Rahmen der Union für die
Herstellung von Biotechnologie und Gesundheitstechnologie im Einklang mit der
Verordnung (EU) 2024/1689 zu erleichtern (Säule 4),
44 Verordnung (EU) 2024/1689 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juni 2024 zur
Festlegung harmonisierter Vorschriften für künstliche Intelligenz und zur Änderung der Verordnungen
(EG) Nr. 300/2008, (EU) Nr. 167/2013, (EU) Nr. 168/2013, (EU) 2018/858, (EU) 2018/1139 und (EU)
2019/2144 sowie der Richtlinien 2014/90/EU, (EU) 2016/797 und (EU) 2020/1828 (Verordnung über
künstliche Intelligenz) (Text von Bedeutung für den EWR) (ABl. L, 2024/1689, 12.7.2024,
ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2024/1689/oj).
45 Verordnung (EU) 2019/881 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. April 2019 über die
ENISA (Agentur der Europäischen Union für Cybersicherheit) und über die Zertifizierung der
Cybersicherheit von Informations- und Kommunikationstechnik und zur Aufhebung der Verordnung
(EU) Nr. 526/2013 (Rechtsakt zur Cybersicherheit) (Text von Bedeutung für den EWR) (ABl. L 151
vom 7.6.2019, S. 15, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2019/881/oj).
v) einen Rechtsrahmen zu gewährleisten, der Innovation fördert und den
technologischen und wissenschaftlichen Entwicklungen und Fortschritten Rechnung
trägt, indem Bestimmungen für Gesundheitsbiotechnologieprodukte festgelegt
werden (Säule 5),
vi) den missbräuchlichen Einsatz von Biotechnologien zu verhindern und die
Fähigkeiten im Bereich der biologischen Abwehr zu stärken (Säule 6),
vii) die Wirksamkeit der Maßnahmen im Rahmen der Säulen 1 bis 6 durch einen
Rechtsrahmen sicherzustellen, der den Einsatz biotechnologischer Innovationen
begünstigt, indem Rechtsvorschriften der Union geändert werden, insbesondere in
Bezug auf klinische Prüfungen, Tierarzneimittel, Lebensmittel- und
Futtermittelsicherheit und damit zusammenhängende Rechtsvorschriften (Säule 7).
Die geeigneten Rechtsgrundlagen sind daher folgende:
– Artikel 114 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV),
der es der EU ermöglicht, Maßnahmen für eine bessere Harmonisierung und
Beseitigung der Fragmentierung zu ergreifen, um gleiche Wettbewerbsbedingungen
im EU-Binnenmarkt zu schaffen und dessen Größe voll auszuschöpfen, damit die
Gesundheitsbiotechnologie und die Bioproduktion florieren können. Im Einklang mit
Artikel 114 Absatz 3 AEUV soll mit dem Vorschlag das Ziel eines hohen
Gesundheitsschutz- und Sicherheitsniveaus erreicht werden.
– Artikel 168 Absatz 4 AEUV, wonach die Union zur Erreichung eines hohen
Gesundheitsschutzniveaus beiträgt, um den gemeinsamen Sicherheitsanliegen
Rechnung zu tragen, und zwar durch den Erlass von i) Maßnahmen zur Festlegung
hoher Qualitäts- und Sicherheitsstandards für Organe und Substanzen menschlichen
Ursprungs sowie für Blut und Blutderivate, ii) Maßnahmen in den Bereichen
Veterinärwesen und Pflanzenschutz, die unmittelbar den Schutz der Gesundheit der
Bevölkerung zum Ziel haben, und iii) Maßnahmen zur Festlegung hoher Qualitäts-
und Sicherheitsstandards für Arzneimittel und Medizinprodukte.
– Artikel 173 Absatz 3 AEUV, wonach die Union unter Ausschluss jeglicher
Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten spezifische Maßnahmen
zur Unterstützung der in den Mitgliedstaaten durchgeführten Maßnahmen
beschließen kann, um die notwendigen Voraussetzungen für die
Wettbewerbsfähigkeit der Industrie der Union zu schaffen. Dieser Artikel bildet die
Rechtsgrundlage für die Bestimmungen dieser Verordnung in Bezug auf das
Pilotprojekt für Investitionen in die Gesundheitsbiotechnologie in der EU und schafft
die Grundlage für die künftige finanzielle Unterstützung der Union zusammen mit
den Durchführungspartnern, um die Finanzierung von und Investitionen in
Unternehmen und Projekte, die in den Anwendungsbereich des europäischen
Biotech-Rechtsakts fallen, zu fördern.
• Subsidiarität (bei nicht ausschließlicher Zuständigkeit)
Die Ziele des Vorschlags können von den Mitgliedstaaten nicht allein erreicht werden, da die
Problemstellungen grenzüberschreitender Natur sind und sich nicht auf einzelne oder mehrere
Mitgliedstaaten beschränken. Die vorgeschlagenen Maßnahmen konzentrieren sich auf
Bereiche, in denen aufgrund des Ausmaßes, der Geschwindigkeit und des Umfangs der
erforderlichen Anstrengungen ein Tätigwerden auf EU-Ebene nachweislich einen Mehrwert
bietet.
Darüber hinaus sind die ermittelten Marktfaktoren in allen Mitgliedstaaten vorzufinden, was
sich auf das Funktionieren des Binnenmarkts und die globale Wettbewerbsfähigkeit der EU-
Unternehmen auswirkt. Der Zugang zu Finanzmitteln ist in der EU ungleich verteilt, und EU-
Unternehmen verfügen nicht über die Möglichkeiten, in wettbewerbsfähigem Umfang auf
private Finanzmittel zuzugreifen; dies gilt auch für spätere Entwicklungsphasen. Ebenso sind
die europäischen Biotechnologiecluster über die gesamte EU verstreut, sodass kein
ausreichender kontinentaler Maßstab erreicht wird, der für eine globale Wettbewerbsfähigkeit
erforderlich wäre. Die Entwicklung und der Einsatz von KI-Lösungen für die Biotechnologie
sind nach wie vor begrenzt, was auch darauf zurückzuführen ist, dass für die Biotechnologie
relevante Daten in der EU nur in geringem Umfang (grenzüberschreitend) gespeichert,
zugänglich gemacht und gemeinsam genutzt werden. Darüber hinaus besteht in der EU ein
eindeutiger Bedarf, Arbeitskräfte anzuwerben, umzuschulen und weiterzubilden.
Wenngleich mehrere Mitgliedstaaten Maßnahmen ergriffen haben, um Innovation in der
Biotechnologie zu fördern, bestehen die oben genannten Engpässe weiterhin. Verbesserungen
dürften erheblich mehr Zeit in Anspruch nehmen und nicht das Niveau erreichen, das
erforderlich ist, um auf globaler Ebene wettbewerbsfähig zu sein. Beispielsweise wäre der
Zugang zu Finanzmitteln auf EU-Ebene weiterhin ungleich verteilt. Auch das Wachstum von
Clustern in der EU bliebe ohne ausreichenden Nutzen durch grenzüberschreitende
Verbindungen begrenzt.
Schließlich bestehen für europäische Biotechnologieunternehmen erhebliche rechtliche
Hemmnisse, die sich aus den EU-Rechtsvorschriften ergeben. Im Sinne der Wirksamkeit der
in diesem Vorschlag vorgeschlagenen substanziellen Maßnahmen wird daher vorgeschlagen,
die EU-Rechtsvorschriften im Bereich der Gesundheit und der Lebens- und
Futtermittelsicherheit zu vereinfachen, um Innovation und das Inverkehrbringen von
Biotechnologieprodukten und -dienstleistungen auf dem Unionsmarkt zu erleichtern und die
Rechtsklarheit zu erhöhen.
• Verhältnismäßigkeit
Die ausgewählten Maßnahmen im Rahmen der Industriepolitik und der verfügende Teil des
Vorschlags sind auf die nachstehend aufgeführten spezifischen Interventionsbereiche
ausgerichtet.
– Die Bestimmungen über strategische Projekte der Gesundheitsbiotechnologie und
strategische Projekte der Gesundheitsbiotechnologie mit großer Wirkung stehen in
einem angemessenen Verhältnis zu den angestrebten Zielen, unter anderem durch die
Anerkennung der ersten Kategorie von Projekten auf Ebene der Mitgliedstaaten und
der zweiten Kategorie auf EU-Ebene auf der Grundlage einer Bewertung auf Ebene
der Mitgliedstaaten. Darüber hinaus beruht die Anerkennung solcher Projekte auf
klaren Kriterien, die sicherstellen sollen, dass Projekte, die einen wesentlichen
Beitrag zur Wettbewerbsfähigkeit, Resilienz und Sicherheit der Union leisten, unter
die Regelung der verstärkten Unterstützung fallen. Außerdem schränkt die
Anerkennung solcher Projekte nicht die Möglichkeit der Mitgliedstaaten ein,
zusätzliche Projekte durch andere Instrumente zu unterstützen. Die Mitgliedstaaten
können flexibel entscheiden, welche Behörden sie für die Anerkennung strategischer
Projekte der Gesundheitsbiotechnologie und für die Prüfung von Anträgen für
strategische Projekte der Gesundheitsbiotechnologie mit großer Wirkung sie
benennen wollen. Diese Flexibilität gilt auch für die zentralen Kontaktstellen und die
Bereitstellung administrativer, technischer und finanzieller Unterstützung im
Einklang mit dem Unionsrecht und den einzelstaatlichen Systemen. Kürzere
Genehmigungsfristen gelten nur für anerkannte Projekte und sollen die Verfahren
straffen, ohne die Umwelt-, Gesundheits- oder Sicherheitsstandards zu senken.
Ebenso beschränken sich Maßnahmen zur Unterstützung der Vernetzung von Clustern im
Bereich der Gesundheitsbiotechnologie auf das zur Förderung von Synergien im Binnenmarkt
erforderliche Maß, und das EU-Unterstützungsnetz für die Gesundheitsbiotechnologie soll auf
bestehenden nationalen und EU-Strukturen aufbauen und diese ergänzen, um Doppelarbeit zu
vermeiden.
– In Bezug auf den Zugang zu Finanzmitteln konzentrieren sich die Interventionen auf
Maßnahmen zur Mobilisierung öffentlicher Mittel und privaten Kapitals; die
öffentliche Finanzierung muss mit den Vorschriften über staatliche Beihilfen im
Einklang stehen.
– Die vorgeschlagenen Modalitäten für die Interaktion mit den Mitgliedstaaten im
Rahmen einer europäischen Lenkungsgruppe für die Gesundheitsbiotechnologie
ermöglichen eine Anpassung der Prioritäten, u. a. indem sichergestellt wird, dass die
Unterstützungsmaßnahmen für strategische Projekte der Gesundheitsbiotechnologie
und strategische Projekte der Gesundheitsbiotechnologie mit großer Wirkung
weiterhin eng auf das allgemeine Ziel der Verordnung abgestimmt sind.
Die vorgeschlagene Änderungsbestimmung, die darauf abzielt, die Zeit bis zur
Markteinführung von Biotechnologieprodukten und -dienstleistungen zu verkürzen,
konzentriert sich auf bestimmte sektorspezifische Rechtsvorschriften der Union, bei denen die
Notwendigkeit einer Vereinfachung der Rechts- und Verwaltungsverfahren festgestellt wurde.
Die Vereinfachung betrifft Änderungen, die erforderlich sind, um die Wirksamkeit der in
diesem Vorschlag enthaltenen materiellrechtlichen Bestimmungen zu gewährleisten und die
Rechtsklarheit, Rechtssicherheit und Gesamteffizienz der betreffenden EU-Rechtsvorschriften
zu verbessern.
• Wahl des Instruments
Bei dem vorgeschlagenen Rechtsakt handelt es sich um eine Verordnung des Europäischen
Parlaments und des Rates.
Eine Verordnung ist das am besten geeignete Rechtsinstrument für die Säulen 1 bis 4, da die
neuen Vorschriften einheitlich anzuwenden sind, besonders im Hinblick auf die Bedingungen
und das Verfahren für die Anerkennung strategischer Projekte der Gesundheitsbiotechnologie
und strategischer Projekte der Gesundheitsbiotechnologieprojekte mit großer Wirkung sowie
für ihre administrative, technische und finanzielle Unterstützung und allgemein für
Unternehmen und gemeinnützige Organisationen, die im Binnenmarkt in den betreffenden
Biotechnologiesektoren tätig sind. Dies gilt auch für Säule 5 in Bezug auf die Bestimmungen
über Gesundheitsbiotechnologieprodukte, da sie darauf abzielen, einen Dialog und mehr
Flexibilität in den Rechtsrahmen der Union im Gesundheitsbereich zu gewährleisten. Die
Wahl einer Verordnung als Rechtsinstrument ist auch für Säule 6 angemessen, da nur eine
Verordnung mit ihren unmittelbar geltenden Rechtsvorschriften für das erforderliche Maß an
Einheitlichkeit sorgen kann, um die biologische Abwehr und die biologische Sicherheit in der
EU zu fördern und den missbräuchlichen Einsatz der Biotechnologie zu verhindern.
In allen Fällen ist die Wahl des Instruments gerechtfertigt, da Säule 7 Bestimmungen zur
Änderung mehrerer bestehender Unionsverordnungen in den Bereichen Gesundheit und
Lebens- und Futtermittelsicherheit enthält.
Schließlich ist eine Verordnung für die Bestimmungen über die Bewertung dieser Verordnung
angemessen, die nicht durch nationale Maßnahmen umgesetzt werden müssen und
unmittelbar anwendbar sind.
3. ERGEBNISSE DER EX-POST-BEWERTUNG, DER KONSULTATION DER
INTERESSENTRÄGER UND DER FOLGENABSCHÄTZUNG
• Ex-post-Bewertung/Eignungsprüfungen bestehender Rechtsvorschriften
Mit den vorgeschlagenen Maßnahmen werden mehrere EU-Rechtsvorschriften gezielt
geändert; ihre Ziele, der bestehende allgemeine Regelungsrahmen oder ihre Funktionsweise
bleiben davon unberührt. Soweit relevant, sind in diese Maßnahmen die Erkenntnisse
verschiedener Studien oder laufender Bewertungen eingeflossen, wie z. B. der laufenden
Bewertung der EFSA. In Bezug auf die Verordnung über klinische Prüfungen wird eine
laufende Studie für den Bericht der Kommission herangezogen, der fünf Jahre nach dem
Geltungsbeginn der Rechtsvorschriften (1. Januar 2022) vorgelegt werden soll.
Im Rahmen der umfassenden Konsultation und einer breit angelegten Begleitstudie, die über
200 regulatorische Herausforderungen im Zusammenhang mit den EU-Rechtsvorschriften
zutage brachten, wurden Erkenntnisse über die Herausforderungen und Probleme, die
einschlägigen Bestimmungen der Rechtsvorschriften und Themen, für die es keine
Rechtsvorschriften gibt, gewonnen.
• Konsultation der Interessenträger
Zur Ausarbeitung des Vorschlags wurden umfassende Konsultationen mit Interessenträgern
durchgeführt. Im Rahmen einer Sondierung46, die vom 14. Mai bis zum 11. Juni 2025
öffentlich verfügbar war, gingen 222 gültige Einzelbeiträge47 von einem breiten Spektrum
von Interessenträgern ein, und zwar von Wirtschaftsverbänden48 (63), Unternehmen (50),
Nichtregierungsorganisationen (NRO) (44), Hochschul- und Forschungseinrichtungen (20),
Behörden in der EU (14), EU-Bürgerinnen und -Bürgern (14) und anderen Kategorien (17)49.
46 Website der Europäischen Kommission „Ihre Meinung zählt“: https://ec.europa.eu/info/law/better-
regulation/have-your-say/initiatives/14627-Biotech-Act_de.
47 Es gingen drei Beiträge von einem einzelnen Teilnehmer ein, die als eine Antwort gezählt wurden. Von
einem weiteren Teilnehmer gingen zwei Beiträge ein, die ebenfalls als eine Antwort gezählt wurden.
48 Drei Teilnehmer, die angegeben hatten, dass sie Gewerkschaften seien, wurden zusammen mit
Wirtschaftsverbänden als Branchenvertreter betrachtet.
49 In der Analyse werden sie mit den Rückmeldungen von NRO zusammengefasst.
Abbildung 4: Beiträge zur Sondierung
Die Teilnehmer waren überwiegend in der EU ansässig (197 Antworten aus
15 Mitgliedstaaten). Die meisten Beiträge stammten aus Belgien (74), gefolgt von
Deutschland (29), Frankreich (20), den Niederlanden (16), Dänemark (12) und Spanien (11).
Es gingen 25 Beiträge aus sieben Nicht-EU-Ländern (Vereinigte Staaten, Schweiz,
Vereinigtes Königreich, Norwegen, Kanada, Australien und Argentinien) ein.
In Bezug auf die derzeitige Regulierung im Bereich der Biotechnologie verwiesen
verschiedene Interessengruppen wie Hochschul-/Forschungseinrichtungen, NRO, Vertreter
von Unternehmen (einschließlich KMU) und Behörden auf langsame und komplexe
Regelungsrahmen, was zu langwierigen Genehmigungs- oder Zulassungsverfahren führe und
dadurch Innovation behindere und den Marktzugang verzögere. Vertreter von Unternehmen
(sowohl Verbände als auch Großunternehmen) hoben die Unvorhersehbarkeit einiger
Genehmigungsverfahren hervor. Vertreter von Hochschul-/Forschungseinrichtungen und
Wirtschaftsverbänden bemängelten auch veraltete Regelungsrahmen, während
Wirtschaftsverbände insbesondere auf die begrenzte Flexibilität der EU-Regelungsrahmen
verwiesen. Darüber hinaus waren sich NRO/Sonstige, Großunternehmen und KMU,
Wirtschaftsverbände und Gewerkschaften einig, dass unterschiedliche nationale
Vorschriften und eine andere Auslegung/Umsetzung von EU-Vorschriften zu
uneinheitlichen Marktzugangsbedingungen führten. Die Rückmeldungen kleiner
Unternehmen betrafen hohe Regulierungskosten infolge der fragmentierten Regulierung,
und auch die Behörden bemängelten hohe Befolgungskosten. Schließlich wurde in einigen
Rückmeldungen auf Unstimmigkeiten zwischen verschiedenen EU-Rechtsrahmen
hingewiesen, insbesondere im Hinblick auf die Verordnung über klinische Prüfungen, die
Verordnung über Arzneimittel für neuartige Therapien, die Verordnung über
Medizinprodukte und die Verordnung über In-vitro-Diagnostika, die REACH-Verordnung
und die Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO).
Die meisten Interessenträger wiesen auch auf fehlendes risikotolerantes Kapital hin. Die
Interessenträger hoben fragmentierte Finanzierungssysteme, begrenzte
Finanzierungsmöglichkeiten in den frühen Phasen und einen im Vergleich zu den USA
und China geringen Anteil an Risikokapital in der EU hervor. Beispielsweise gaben
Vertreter von Hochschul-/Forschungseinrichtungen an, dass das Risikokapital in der EU nur
etwa 5 % des weltweiten Risikokapitals ausmache. Vertreter von Großunternehmen
bemängelten insbesondere die unzureichenden öffentlichen FuE-Investitionen und
verwiesen dabei auf eine mangelnde Abstimmung zwischen Strategien und Programmen. In
einigen Beiträgen von NRO/Sonstigen wurde auch auf die Gefahr einer Abhängigkeit von
ausländischem Kapital hingewiesen, insbesondere im Bereich der gesundheits- und
verteidigungsbezogenen Biotechnologien.
Die Interessenträger hoben die enorme Bedeutung von Bildung und Kompetenzen für die
Arbeitskräfte in der Biotechnologie und Bioproduktion hervor. Die Interessenträger äußerten
sich besorgt über die Abwanderung von Talenten und den globalen Wettbewerb. Den
Rückmeldungen von Hochschul-/Forschungseinrichtungen zufolge werde dies durch
bestehende Regulierungs- und Mobilitätshindernisse, die die grenz- und
sektorübergreifende Mobilität behinderten, noch verschärft. Darüber hinaus verwiesen die
Interessenträger auf das Problem, dass es kaum Wege von der Wissenschaft ins
Unternehmertum gebe. Außerdem nannten viele Interessenträger einen Mangel an
spezialisierten und interdisziplinären Kompetenzen, über die Arbeitskräfte in den
Bereichen Biotechnologie und Bioproduktion verfügen müssen. Als weitere Einschränkungen
wurden eine unzureichende Zahl von MINT-Absolventen, fehlende Finanzmittel oder geringe
Investitionen in lebenslanges Lernen (z. B. digitale und KI-Kompetenzen) und ein ungleicher
Zugang zu Weiterbildungsprogrammen genannt.
Interessenträger aller Gruppen (Hochschul-/Forschungseinrichtungen,
Wirtschaftsverbände/Gewerkschaften, Großunternehmen, Bürgerinnen und Bürgern sowie
NRO/Sonstige und Behörden) bemängelten die begrenzten Produktionskapazitäten in der
Union. Als Gründe wurden u. a. die hohen Kosten, Infrastruktur- und Investitionslücken, die
begrenzte Digitalisierung, Schwachstellen in der Lieferkette und die fragmentierten
Regelungsrahmen genannt. KMU bestätigten diese Aussage und verwiesen auch auf die
Herausforderungen im Zusammenhang mit der mangelnden Anerkennung von Technologien
zur Qualitätskontrolle.
Darüber hinaus wurde mangelnde Unterstützung für Inkubation und Beschleunigung in
der EU erwähnt. Viele Interessengruppen wie Hochschul-/Forschungseinrichtungen,
Großunternehmen, NRO/Sonstige und Behörden betonten, dass die Lücke zwischen
Forschung und Industrie im europäischen Biotechnologie-Ökosystem geschlossen werden
müsse. Sie äußerten Bedenken hinsichtlich der Hindernisse bei Inkubation und
Beschleunigung, wie z. B. Finanzierungslücken in frühen Phasen, eine fragmentierte
Förderlandschaft, Regelungsaufwand, Hindernisse bei der öffentlich-privaten
Zusammenarbeit und kulturelle/qualifikationsbezogene Barrieren. Die Rückmeldungen von
Wirtschaftsverbänden und Behörden deckten sich mit dieser Aussage; es wurde betont, dass
es in der EU an kohärenten Kommerzialisierungswegen fehle. Großunternehmen wiesen
insbesondere auf den Mangel an finanziellen Möglichkeiten und administrativen Kapazitäten
von KMU und Start-ups hin, was den Zugang zu Finanzmitteln auf EU-Ebene oder den
Schutz ihres geistigen Eigentums erschwere.
Die Interessenträger erkannten insgesamt die zentrale Rolle von KI und Daten für die
Weiterentwicklung der Biotechnologie an. Als Herausforderungen nannten Hochschul-
/Forschungseinrichtungen und Großunternehmen jedoch einen mangelnden Zugang zu
Daten und eine fehlende gemeinsame Datennutzung, fragmentierte Datenökosysteme,
einschließlich begrenzter Dateninteroperabilität, Unklarheit über die Daten-Governance und
unzureichende Koordinierung. Wirtschaftsverbände und Behörden verwiesen auch auf eine
fragmentierte Rechenleistung und einen ungleichen Zugang zu Testinfrastrukturen.
Darüber hinaus hoben KMU den Mangel an Informationen und Wissen in den Unternehmen
über KI-Implementierung und -Compliance hin. Die Rückmeldungen von NRO/Sonstigen
deckten sich im Großen und Ganzen mit diesen Aussagen; sie sprachen sich zudem dafür aus,
die Umweltauswirkungen von KI-Infrastrukturen zu berücksichtigen. Die meisten
Interessenträger bemängelten außerdem die fragmentierte Regulierung, technische und
rechtliche Hindernisse, Innovationshemmnisse und Governance-Lücken. Mehrere
Interessengruppen verwiesen auch auf den Mangel an KI-Fachkräften sowie auf ethische
Unsicherheiten.
Was schließlich die biologische Sicherheit betrifft, so wiesen die Interessenträger darauf hin,
dass die Biotechnologie und die Bioproduktion zwar in zahlreichen Anwendungsbereichen
neue Möglichkeiten eröffneten, diese jedoch durch politische Maßnahmen geregelt werden
müssten, die Innovation mit Sicherheit, Gerechtigkeit und Umweltschutz in Einklang bringen.
Verschiedene Interessengruppen wiesen auf verschiedene Herausforderungen im
Zusammenhang mit der biologischen Sicherheit hin. Beispielsweise nannten Hochschul-
/Forschungseinrichtungen, NRO und Behörden eine fragmentierte Governance im Bereich
der biologischen Sicherheit und eine komplexe Regulierung als Hauptprobleme.
Besonders hervorgehoben wurde die fehlende Kohärenz der Vorschriften auf EU- und
nationaler Ebene, sodass es keinen einheitlichen Rahmen für die biologische Sicherheit gebe.
Die Behörden nannten darüber hinaus eine begrenzte Zusammenarbeit als zentrale
Herausforderung, z. B. Lücken in der Kooperation zwischen nationalen Behörden und eine
begrenzte grenzüberschreitende Zusammenarbeit. In Bezug auf das Nukleinsäure-Screening
nannten Hochschul-/Forschungseinrichtungen und NRO eine uneinheitliche Compliance beim
Screening aufgrund der zurzeit noch freiwilligen Systeme als Bedrohung für die biologische
Sicherheit. Abschließend verwiesen KMU und NRO auf Risiken in Bezug auf Produkte mit
doppeltem Verwendungszweck.
Vom 4. August bis zum 10. November 2025 wurde eine öffentliche Konsultation50
durchgeführt. Es gingen insgesamt 359 Beiträge ein. Es waren keine doppelten Antworten
oder Antworten von Interessengemeinschaften darunter. Die für die Analyse berücksichtigten
Beiträge51 stammten von 91 Unternehmen/Betrieben und 61 Wirtschaftsverbänden, 47 NRO,
44 Universitäten/Forschungseinrichtungen, 54 EU-Bürgerinnen und -Bürgern und 9 Nicht-
EU-Bürgerinnen und -Bürgern sowie 21 Behörden. Zwei weitere Beiträge wurden von zwei
Gewerkschaften und zwei Verbraucherverbänden und ein weiterer Beitrag von einer
Umweltorganisation übermittelt52; 27 weitere Teilnehmer ordneten sich der Kategorie
„Sonstige“ zu.
50 Website der Europäischen Kommission „Ihre Meinung zählt“: https://ec.europa.eu/info/law/better-
regulation/have-your-say/initiatives/14627-Biotech-Act/public-consultation_de.
51 Vier Gewerkschaften wurden im Rahmen der Kategorie „Wirtschaftsverbände“ analysiert.
52 In den Statistiken sind die Beiträge der beiden Gewerkschaften, der zwei Verbraucherorganisationen
und der Umweltorganisation bei den Beiträgen der Teilnehmer berücksichtigt, die sich der Kategorie
„Sonstige“ zugeordnet haben.
Abbildungen 5 und 6: Beiträge im Rahmen der öffentlichen Konsultationen und Beiträge der
Industrie nach Unternehmensgröße
Was die Industrie betrifft, so stammten die meisten Beiträge von KMU (53 insgesamt,
davon 12 mittelgroße Unternehmen, 17 kleine Unternehmen und 24 Kleinstunternehmen) und
38 von Großunternehmen. Von den beitragenden Behörden hatten acht einen nationalen und
acht einen regionalen Zuständigkeitsbereich, zwei davon waren lokale Behörden und drei
waren internationale Organisationen.
Von allen eingegangenen Beiträgen ordneten sich 16 Teilnehmer der Kategorie „private
Investoren“ zu, darunter 13 aus der EU und drei aus Drittländern (Schweiz und Vereinigtes
Königreich). Die meisten von ihnen ordneten sich der Kategorie „Unternehmen/Betrieb“ zu.
Auf die Frage nach der Art der von ihnen getätigten Investitionen gaben acht an, dass sie
„Risikokapital“ bereitstellten, fünf wählten „Business Angel“, vier „Private Equity“, drei
„Unternehmerisches Risikokapital (CVC)“ und ein Teilnehmer „Sonstiges“.
Schließlich gaben von allen eingegangenen Beiträgen 43 Teilnehmer an, Teil eines Clusters
oder einer Clusterorganisation zu sein. Dabei handelte es sich um
26 Unternehmen/Betriebe, 15 Wirtschaftsverbände, 1 NRO und einen Teilnehmer der
Kategorie „Sonstiges“.
Insgesamt besteht ein starkes Interesse der Interessenträger am Biotechnologiesektor,
und sie erkennen sein großes Potenzial im Einklang mit den wirtschafts-, sozial- und
umweltpolitischen Zielen der EU an. Eine große Mehrheit der Teilnehmer stimmte darin
überein, dass sich Produkte der Biotechnologie und Bioproduktion positiv auf die Wirtschaft
und die Gesellschaft der EU auswirken könnten, und erkannte auch ihren Beitrag zum
Umweltschutz an53. Die Teilnehmer hielten Produkte der Biotechnologie und Bioproduktion,
die auf den EU-Markt gelangen, für sicher54. Sie waren jedoch nicht der Ansicht, dass die
53 Positive wirtschaftliche Auswirkungen: 90,3 % stimmten voll und ganz zu/stimmten zu (324/359);
positive soziale Auswirkungen: 89,7 % stimmten voll und ganz zu/stimmten zu (322/359); positive
Auswirkungen auf die Umwelt: 80,2 % stimmten voll und ganz zu/stimmten zu (288/359).
54 76,3 %: 175 stimmten voll und ganz zu, 99 stimmten zu (von 359).
Informationen für Nutzer und Verbraucher55 über Produkte der Biotechnologie und
Bioproduktion in der EU ausreichend zugänglich sind und umfassend kommuniziert werden.
Darüber hinaus war nur eine Minderheit der Teilnehmer bereit, einen Preisaufschlag für
solche Produkte zu zahlen56.
Die Antworten auf die öffentliche Konsultation zum EU-Regelungsrahmen entsprachen dem
Schwerpunkt des vorgeschlagenen Rechtsakts. Die wichtigsten rechtlichen Hindernisse57,
die von den Interessenträgern genannt wurden, betrafen die Bewertung und Erteilung der
Genehmigung für das Inverkehrbringen von Produkten, gefolgt von der Phase der
vorkommerziellen oder klinischen Prüfung, die Vermarktung von Produkten sowie den
Hochlauf der Produktion oder Herstellung und die Produktentwicklung.
Ein weiteres Ergebnis der öffentlichen Konsultation betrifft die Wahrnehmung des EU-
Regelungsumfelds im Vergleich zu dem in einigen Ländern außerhalb der EU. Das EU-
Regelungsumfeld wird von einigen Interessenträgern als weniger vorhersehbar58 und auch
als komplexer und unklarer59 empfunden, was zu höheren Befolgungskosten60 und einem
langsameren Marktzugang61 führe. Die Ansichten darüber, ob das EU-Regelungsumfeld ein
höheres Maß an Sicherheit gewährleistet, waren eher gemischt62. Behörden (57,9 %, 11/19),
NRO (46,5 %, 20/43), andere Interessenträger (48,5 %, 15/31) und
Universitäten/Forschungseinrichtungen (42,9 %, 18/42) äußerten sich positiv.
Diese Ergebnisse machen deutlich, dass dringend Maßnahmen ergriffen werden müssen, um
das Regelungsumfeld zu vereinfachen und zu straffen und es flexibel und
innovationsfreundlich zu gestalten, damit Biotechnologieprodukte und -dienstleistungen
schneller auf den EU-Markt gelangen können.
Darüber hinaus verwiesen die Teilnehmer auf einen erschwerten Zugang zu privaten
Investitionen in der EU, insbesondere zu Börsennotierungen, privatem Beteiligungskapital,
Fremdfinanzierung, Risikokapital der Serie B (Expansionsphase) und der Serie C
(Wachstumsphase) sowie zu Kapitalmärkten/Aktionären63. Die Interessenträger gaben auch
an, dass sie nur schwer Zugang zu bestimmten öffentlichen Mitteln hätten, insbesondere
zur Unterstützung des Kapazitätsausbaus, zu Fremd-/Eigenkapitalinstrumenten und zur
Unterstützung bei der Vermarktung64. Die Interessenträger gaben an, dass der Zugang zu
strategischen Forschungs- oder Vertriebspartnerschaften/-kooperationen, Angels,
55 28,1 %: 30 stimmten voll und ganz zu, 71 stimmten zu (von 359).
56 15,6 %: 13 stimmten voll und ganz zu, 43 stimmten zu (von 359).
57 Die Zustimmung/starke Zustimmung zu diesen Hindernissen reichte von 63 % bis 76 %.
58 Vorhersehbarer: 40,8 %: 45 stimmten überhaupt nicht zu/92 stimmten nicht zu (von 336).
59 Weniger komplex und klarer: 64,6 %: 99 stimmten überhaupt nicht zu/116 stimmten nicht zu (von 333).
60 Führt zu geringeren Kosten für die Einhaltung der Verordnung: 62 %: 98 stimmten überhaupt nicht
zu/109 stimmten nicht zu (von 334).
61 Ermöglicht es, dass Produkte der Biotechnologie und der Bioproduktion schneller auf den Markt
kommen: 65,7 %: 126 stimmten überhaupt nicht zu/92 stimmten nicht zu (von 332).
62 Gewährleistet ein höheres Maß an Sicherheit: 21,4 % stimmten nicht bzw. überhaupt nicht zu (72/337);
36,8 % stimmten zu/stimmten voll und ganz zu (124/337); 41,8 % äußerten sich neutral oder
antworteten mit Nicht zutreffend/Weiß nicht (141/337).
63 Die Zustimmung/starke Zustimmung bei der Frage des einfachen Zugangs zu diesen Optionen reichte
von 3,9 % bis 6,7 %.
64 Die Zustimmung/starke Zustimmung bei der Frage des einfachen Zugangs zu diesen Optionen reichte
von 4,2 % bis 5,6 %.
Risikokapital in der Start-up-/Frühphase (Serie A) und Unternehmensfinanzierungen65 sowie
zu öffentlichen Zuschüssen und Subventionen weniger schwierig sei66.
Bei der Frage nach den Faktoren, die Investitionen in ein Biotechnologieunternehmen
vorantreiben, gab es keine größeren Unterschiede bei den Antworten. Einige Faktoren
wurden sehr häufig genannt: i) bahnbrechende Technologie; ii) Rechtssicherheit; iii)
innovative Wissenschaft; iv) wissenschaftliche Erkenntnisse; v) erfahrenes Managementteam
und vi) ausreichender Schutz der Rechte des geistigen Eigentums67.
In Bezug auf die Cluster wurden folgende fünf Haupthindernisse ermittelt, die EU-
Biotechnologiecluster und/oder -clusterorganisationen in der EU daran hindern, ihr Potenzial
voll auszuschöpfen: i) unzureichende finanzielle Unterstützung; ii) unzureichende öffentliche
Unterstützung; iii) Unfähigkeit, eine kritische Masse an Interessenträgern zu erreichen; iv)
unzureichende Start-up-Inkubatoren oder Infrastruktur zur Unterstützung von Unternehmen
und v) unzureichende Zusammenarbeit zwischen bestehenden Clustern68.
Die Interessenträger nannten die folgenden größten Herausforderungen, die sich auf den EU-
Bioproduktionssektor auswirken: i) globaler Wettbewerb; ii) Dauer und/oder Komplexität
der Genehmigungsverfahren für neue Anlagen; iii) Schwierigkeiten bei der Skalierung
von der Vorserienproduktion bis hin zur Herstellung in industriellem Maßstab; iv) hohe
Energiekosten und v) hohe Rohstoff- und/oder Betriebskosten69. Die Mehrheit der Teilnehmer
stimmte auch darin überein, dass die uneinheitliche Umwelt- und Nachhaltigkeitspolitik,
Schwachstellen in den Lieferketten und andere Betriebskosten ebenfalls große
Herausforderungen darstellen70.
Die öffentliche Konsultation bestätigte auch die Herausforderungen, mit denen die
Arbeitskräfte in der EU konfrontiert sind. Die Ansichten der Interessenträger stimmten in
Bezug auf drei wesentliche Herausforderungen überein: i) begrenzte Fähigkeiten und
Denkweisen in den Bereichen Finanzen und Unternehmertum; ii) unzureichende
Fachkenntnisse in den Bereichen Regulierung und Qualitätssicherung und iii) Mangel an
Arbeitskräften mit beruflichen Fähigkeiten71.
Einige Interessenträger gaben an, Schwierigkeiten beim Zugang zu oder bei der Nutzung
von Daten für die Entwicklung von Produkten der Biotechnologie oder Bioproduktion zu
haben72. Die Interessenträger betonten ferner, dass technologische Herausforderungen und
Herausforderungen bei der Umsetzung von Regelungsrahmen die Haupthindernisse sowohl
für den Einsatz von KI in der Forschung und Entwicklung73 als auch für die Einführung
65 Die Zustimmung/starke Zustimmung bei der Frage des einfachen Zugangs zu diesen Optionen reichte
von 11,4 % bis 21,2 %.
66 Die Zustimmung/starke Zustimmung bei der Frage des einfachen Zugangs betrug 19,2 % (69/359).
67 Die Zustimmung/starke Zustimmung zu diesen Faktoren reichte von 72,4 % bis 79,9 %.
68 Die Zustimmung/starke Zustimmung zu diesen Hindernissen reichte von 46,2 % bis 58,5 %.
69 Die Zustimmung/starke Zustimmung zu diesen Herausforderungen reichte von 58,2 % bis 66,9 %.
70 Die Zustimmung/starke Zustimmung zu diesen Herausforderungen reichte von 50,1 % bis 51,5 %.
71 Die Zustimmung/starke Zustimmung zu diesen Herausforderungen reichte von 51,8 % bis 58,5 %.
72 21,4 % antworteten mit „Teilweise“ (77/359) und 18,4 % mit „Ja“ (66/359), das sind insgesamt 39,8 %.
44 % antworteten jedoch mit „Nicht zutreffend/Weiß nicht“ (158/359 Antworten) und 16,2 %
antworteten mit Nein (58/359).
73 Technologische Herausforderungen: 61,3 %: 65 stimmten voll und ganz zu, 155 stimmten zu (von 359);
Herausforderungen bei der Umsetzung von Regelungsrahmen: 59,1 %: 81 stimmten voll und ganz zu,
131 stimmten zu (von 359);
KI-gestützter Biotechnologieprodukte74 seien. Auf die Frage, welche Art von
Unterstützung Biotechnologieunternehmen, insbesondere KMU, benötigen, nannten die
Interessenträger i) Kompetenzentwicklung und KI-Schulungen; ii) Zugang zu kommentierten
Datensätzen; iii) Partnerschaften mit öffentlichen Forschungseinrichtungen oder KI-
Knotenpunkten/-Fabriken; iv) spezielle Finanzierungsinstrumente und v) Reallabore zum
Testen von KI-Modellen in der Biotechnologie75.
In Bezug auf die Anwendung der Biotechnologie in den Bereichen Verteidigung und
Sicherheit wurden von den Interessenträgern vor allem die folgenden Herausforderungen
genannt: i) Risiken für die strategische Autonomie in der Bioproduktion (und die
Verfügbarkeit von medizinischen und nichtmedizinischen Gegenmaßnahmen); ii) Risiken für
die Cybersicherheit der Infrastrukturen in der Biotechnologie und der in der Biotechnologie
eingesetzten KI-Instrumente; iii) Schwachstellen in der Resilienz von Biotechnologie-
Lieferketten und iv) Bedrohungen im Zusammenhang mit der biologischen Sicherheit,
einschließlich des missbräuchlichen Einsatzes der Biotechnologie76. Die vier wichtigsten
Chancen, die sich durch die Biotechnologie für Verteidigung und Sicherheit ergeben, sind: i)
Entwicklung neuer innovativer medizinischer Gegenmaßnahmen; ii) Erleichterung der
Erkennung biologischer und chemischer Bedrohungen, iii) Verbesserung der
Ernährungssicherheit und iv) Entwicklung von Materialien mit neuen Funktionen
und/oder verbesserten Eigenschaften77.
Darüber hinaus wurden, wie nachstehend dargelegt, gezielte Konsultationen durchgeführt,
unter anderem im Rahmen einer externen Studie, die in der Mitteilung der Kommission „Die
Natur als Fundament der Zukunft: Förderung der Biotechnologie und der Bioproduktion in
der EU“ (Maßnahme 1)78 angekündigt wurde.
Erstens fanden die folgenden Konsultationstätigkeiten zur Analyse regulatorischer Probleme
und Herausforderungen für den Biotechnologiesektor und zur Bestandsaufnahme der
geltenden EU- und nationalen Rechtsvorschriften für Biotechnologien statt:
• Erhebung bei Behörden;
• Erhebung bei anderen Interessenträgern, einschließlich Vertretern der Industrie
und Patientenorganisationen;
• Befragungen von Vertretern von KMU und Großunternehmen sowie Vertretern von
Spin-offs, Allianzen/Plattformen, Scale-ups und EU-Verbänden;
• fünf thematische Workshops zu i) Gesundheit/Pharma; ii) Landwirtschaft/Umwelt,
iii) Lebens- und Futtermittel, iv) Biochemikalien und Biokunststoffen und v)
biobasierten Werkstoffen.
74 Technologische Herausforderungen: 51,5 %: 63 stimmten voll und ganz zu, 122 stimmten zu (von 359);
Herausforderungen bei der Umsetzung von Regelungsrahmen: 52,1 %: 81 stimmten voll und ganz zu,
106 stimmten zu (von 359).
75 Die Zustimmung/starke Zustimmung bei der Art der benötigten Unterstützung reichte von 59,1 % bis
65,5 %.
76 Die Zustimmung/starke Zustimmung zu den vier größten Herausforderungen reichte von 42,3 % bis
51,5 %.
77 Die Zustimmung/starke Zustimmung bei den drei größten Chancen reichte von 43,7 % bis 48,2 %.
78 Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und
Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen, Die Natur als Fundament der Zukunft: Förderung
der Biotechnologie und der Bioproduktion in der EU (COM(2024) 137 final).
Zweitens wurden zur Analyse der Auswirkungen der ermittelten politischen Bestimmungen
Belege über die Auswirkungen dieser Bestimmungen gesammelt.
Zu klinischen Prüfungen wurden (bis November 2025) Belege gesammelt durch:
• drei von der Kommission im Juni, September und November 202579 organisierte
Workshops mit Vertretern der zuständigen nationalen Behörden und Mitgliedern
von Ethik-Kommissionen aus der EU, um einen Meinungsaustausch mit Fachleuten
zu führen, der Aufschluss darüber gibt, wie die politischen Optionen festgelegt
werden sollen;
• gezielte Befragungen;
• gezielte Erhebung bei verschiedenen Interessengruppen:
• Erhebung bei Sponsoren und Organisationen der klinischen Forschung,
auf die 48 Antworten eingingen80.
• weitere gezielte Umfrage, in deren Rahmen Meinungen von 44 Behörden
aus 25 Ländern der EU/des EWR eingeholt wurden81;
• eine auf Patientenvertreter zugeschnittene Erhebung, auf die eine Antwort
von einer krankheitsspezifischen Patientenorganisation auf nationaler Ebene
einging.
Im Rahmen von 25 Befragungen (die bis November 2025 geführt wurden) wurden
Erkenntnisse über die Auswirkungen der Optionen auf genetisch veränderte
Mikroorganismen gesammelt.
Schließlich wurden auch im Rahmen der Begleitstudie zur Bewertung der EFSA gezielte
Konsultationen durchgeführt.
• Einholung und Nutzung von Expertenwissen
Der große Rückstand in der Wettbewerbsfähigkeit bei der Biotechnologie und die
marktbezogenen und rechtlichen Hindernisse, mit denen europäische Unternehmen
konfrontiert sind, wurden in der Mitteilung der Kommission „Die Natur als Fundament der
Zukunft: Förderung der Biotechnologie und der Bioproduktion in der EU“82 sowie im Draghi-
83 und im Letta-Bericht84 zur Sprache gebracht.
79 KBkP: Koordinations- und Beratungsgruppe für klinische Prüfungen; MedEthics-EU, die
Koordinations- und Beratungsgruppe für klinische Prüfungen der Leiter der
Arzneimittelzulassungsbehörden, wurde ebenfalls zu dem Workshop eingeladen. Die EMA hat
Beobachterstatus in der KBkP.
80 32 von kommerziellen Sponsoren, sechs von nichtkommerziellen Sponsoren, drei von Organisationen
der klinischen Forschung und sieben von anderen Interessenträgern wie gemeinnützigen
Organisationen, Krankenhausträgern, Interessenverbänden, Forschungsinfrastrukturen,
Handelsverbänden und Anbietern im Bereich der Biowissenschaften.
81 20 Antworten von Ethik-Kommissionen, 20 von zuständigen nationalen Behörden, drei von Ministerien
oder Regierungsstellen und eine von einem Teilnehmer, der sowohl als Ministerium als auch als Ethik-
Kommission zu betrachten war.
82 Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und
Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen, Die Natur als Fundament der Zukunft: Förderung
der Biotechnologie und der Bioproduktion in der EU (COM(2024) 137 final).
83 Draghi, Mario. Die Zukunft der europäischen Wettbewerbsfähigkeit: Eine Strategie für die
Wettbewerbsfähigkeit Europas, Europäische Kommission, 9. September 2024.
Darüber hinaus enthält die vorstehend erwähnte von der Europäischen Kommission in
Auftrag gegebene externe Studie zur Analyse des Regelungsrahmens für Biotechnologie
und Bioproduktion in der EU eine umfassende Bestandsaufnahme der wichtigsten
Rechtsvorschriften der EU und der Mitgliedstaaten, die für Produkte und Verfahren der
Biotechnologie und Bioproduktion gelten – unabhängig davon, ob es sich um horizontale oder
sektorspezifische Vorschriften handelt –; ferner werden die Herausforderungen, ihre Ursachen
und die Folgen für die Interessenträger aufgezeigt. In der Studie werden auch die
Auswirkungen der politischen Optionen im Zusammenhang mit dem EU-Regelungsrahmen
bewertet.
• Folgenabschätzung
In Anbetracht der dringenden politischen Notwendigkeit, die ermittelten politischen
Herausforderungen anzugehen, hätte eine Folgenabschätzung nicht innerhalb des verfügbaren
Zeitrahmens vor der Annahme des Vorschlags vorgelegt werden können. Stattdessen wird
eine analytische Arbeitsunterlage der Kommissionsdienststellen erstellt. In dieser
Arbeitsunterlage wird der Vorschlag erläutert, und es werden die zugrunde liegenden
Erkenntnisse und Folgenabschätzungen, einschließlich einer Kosten-Nutzen-Analyse,
dargelegt. Zahlreiche Bestimmungen des Vorschlags betreffen Vereinfachungsmaßnahmen,
die in der Regel keine praktikablen Alternativen bieten und die Ziele der geänderten
Rechtsvorschriften unberührt lassen. Die vorgeschlagenen Maßnahmen stützen sich jedoch
auf umfassende Konsultationen der Interessenträger, die durch eine Analyse der
gegenwärtigen Situation ergänzt wurden, um einen transparenten, verhältnismäßigen und
faktenbasierten Ansatz zu gewährleisten.
• Effizienz der Rechtsetzung und Vereinfachung
Der Vorschlag enthält Maßnahmen zur Stärkung des EU-Ökosystems für Biotechnologie und
Bioproduktion und zur Verkürzung der Zeit bis zur Markteinführung von
Biotechnologieprodukten in der EU.
Der vorgeschlagene Rechtsakt zielt darauf ab, den bestehenden Regelungsrahmen zu
vereinfachen und den Regelungsaufwand zu beseitigen, der die Innovation und
Wettbewerbsfähigkeit der Marktteilnehmer der EU behindert. Die Maßnahmen zielen
insbesondere darauf ab, die Verfahrensfristen während des gesamten Entwicklungszyklus zu
präzisieren und zu verkürzen (z. B. durch die Lockerung komplexer und unverhältnismäßiger
Anforderungen) und ein flexibles Regelungsumfeld für einen schnell wachsenden innovativen
Sektor zu schaffen (z. B. durch Reallabore und die Ermöglichung einer zunehmenden
Nutzung von Daten und KI). Somit werden alle Akteure, insbesondere Unternehmen, von
einem besser vorhersehbaren EU-Regelungsrahmen profitieren, d. h. von einer größeren
Rechtssicherheit, kürzeren Verfahrensfristen und einem flexiblen und kooperativen
Regelungsumfeld. Insgesamt dürften diese Maßnahmen die Unternehmen in die Lage
versetzen, Innovationen auf den Markt zu bringen. Die Maßnahmen dürften insbesondere
KMU zugutekommen, da Marktzutrittsschranken im Bereich der Biotechnologie abgebaut
werden. Die Unterstützungsmaßnahmen sind zudem auf die Bedürfnisse von KMU, Start-ups
und Scale-ups ausgerichtet.
84 Enrico Letta (2024), Much more than a market. Enrico Letta – Much more than a market
(April 2024)https://www.consilium.europa.eu/media/ny3j24sm/much-more-than-a-market-report-by-
enrico-letta.pdf.
Die nationalen und regionalen Behörden werden von gestrafften, kohärenteren Verfahren
und einer besseren Koordinierung profitieren, wodurch Doppelarbeit verringert wird und
unionsweit einheitlichere Regulierungsentscheidungen unterstützt werden.
Bei den vorgeschlagenen Maßnahmen handelt es sich um gezielte Änderungen, die die Ziele
der bestehenden Verordnungen zur Aufrechterhaltung und Gewährleistung eines hohen
Niveaus beim Schutz von Gesundheit und Umwelt unberührt lassen. Ebenso wird durch
Maßnahmen zur Prävention des missbräuchlichen Einsatzes von Biotechnologien und zur
Stärkung der Fähigkeiten der EU im Bereich der biologischen Abwehr, einschließlich der
Überwachung KI-gestützter biologischer Risiken, sichergestellt, dass Innovationen mit einem
robusten Schutz der öffentlichen Gesundheit und Sicherheit einhergehen.
Darüber hinaus wird erwartet, dass die EU-Biotechnologieunternehmen, insbesondere
diejenigen, die das Potenzial haben, einen Wandel im Biotechnologie-Ökosystem
herbeizuführen, in den verschiedenen Phasen ihrer Entwicklung einen besseren Zugang zu
Kapital und zu der Infrastruktur erhalten, die für die Bewertung des industriellen Potenzials
ihrer Innovationen erforderlich ist, und so zu einem florierenden Ökosystem der
Biotechnologie und Bioproduktion in der EU beitragen. Strategische Biotechnologieprojekte,
die mit dem Vorschlag gefördert werden sollen, können auch Tätigkeiten zur Behebung des
wachsenden Qualifikationsdefizits in der Biotechnologie und der Bioproduktion umfassen
und dürften dazu beitragen, dass die Arbeitskräfte in die Lage versetzt werden, Innovation,
die industrielle Expansion und langfristige Wettbewerbsfähigkeit zu unterstützen. Investoren
und Finanzintermediäre werden von einer besser vorhersehbaren Projektpipeline und einer
klareren Rechtssicherheit profitieren, was die Verfügbarkeit von risikotolerantem Kapital in
der EU fördert.
Die Initiative wird im Einklang mit der Politik und den Rechtsvorschriften der Union im
Bereich KI den Einsatz von künstlicher Intelligenz im gesamten Biotechnologie-Ökosystem
fördern und Unternehmen – insbesondere KMU – mehr Orientierungshilfen und
Möglichkeiten bieten, vertrauenswürdige, hochwertige KI-Lösungen in Forschungs-, Test-
und Produktionsprozesse zu integrieren.
Die Endnutzer, einschließlich der Patientinnen und Patienten sowie Bürgerinnen und
Bürger, werden von Biotechnologieprodukten profitieren, die ihren Bedürfnissen gerecht
werden. Eine schnellere Markteinführung und eine bessere Leistung in der klinischen Prüfung
dürften zu einem früheren Zugang zu sicheren, wirksamen, hochwertigen und
erschwinglichen Biotechnologieprodukten führen, unter anderem zu neuartigen Therapien,
Diagnostika, Biosimilars und innovativen bioverarbeiteten Produkten, was auch den
Gesundheitssystemen zugutekommen wird.
Insgesamt dürften diese gezielten Maßnahmen zusammen i) das Wachstum der
Biotechnologie- und Bioproduktionsindustrie in der EU fördern, ii) die globale
Wettbewerbsfähigkeit und Innovationsfähigkeit der Biotechnologieunternehmen der EU
verbessern und iii) die strategische Autonomie der EU in kritischen Technologiebereichen
stärken.
• Grundrechte
Der Rechtsakt steht im Einklang mit den Grundrechten und Grundsätzen der Charta der
Grundrechte der Europäischen Union85.
Die vorgeschlagenen Maßnahmen zur Vereinfachung der EU-Rechtsvorschriften und die
neuen Initiativen zur Industriepolitik der EU dürften zum reibungslosen Funktionieren des
Binnenmarkts beitragen und insbesondere die unternehmerische Freiheit fördern (Artikel 16
der Charta). Die Maßnahmen im Rahmen dieses Vorschlags zielen darauf ab, Innovationen zu
ermöglichen, die Produktionskapazitäten in der EU zu erweitern und die Verfahren für die
Markteinführung von Biotechnologien zu klären. Die vorgeschlagenen Maßnahmen werden
zudem dazu dienen, ein hohes Gesundheitsschutzniveau sicherzustellen und das Recht auf
Zugang zur Gesundheitsvorsorge und auf ärztliche Versorgung nach Maßgabe der
einzelstaatlichen Rechtsvorschriften und Gepflogenheiten gemäß Artikel 35 der Charta zu
stärken. Ebenso wird der Vorschlag dazu beitragen, nach Maßgabe von Artikel 37 der Charta
ein hohes Umweltschutzniveau und die Verbesserung der Umweltqualität sicherzustellen.
4. AUSWIRKUNGEN AUF DEN HAUSHALT
Unbeschadet des Ergebnisses der Verhandlungen über den Vorschlag für den nächsten
mehrjährigen Finanzrahmen (MFR) können strategische Projekte der
Gesundheitsbiotechnologie und strategische Projekte der Gesundheitsbiotechnologie mit
großer Wirkung durch Programme, Fonds und Instrumente der Union im Einklang mit den in
den Verordnungen zur Einrichtung dieser Fonds und Programme festgelegten Zielen
unterstützt werden. Ein Beitrag wird voraussichtlich aus der Komponente „Gesundheit,
Biotechnologie, Landwirtschaft und Bioökonomie“ des Europäischen Fonds für
Wettbewerbsfähigkeit stammen, die nach dem Vorschlag der Kommission im MFR 2028-
2034 mit insgesamt 20,4 Mrd. EUR ausgestattet werden soll. Der Vorschlag sieht vor, dass
zwei Agenturen, die EMA und die EFSA, personell und finanziell aufgestockt werden sollen,
um Aufgaben im Zusammenhang mit diesen Projekten wahrzunehmen. Die erforderliche
Finanzierung wird aus den einschlägigen Programmen aus den Rubriken der Agenturen des
MFR 2028-2034 und nach Möglichkeit durch zusätzliche extern erzielte Einnahmen
abgedeckt. Der Finanz- und Digitalbogen zu Rechtsakten enthält unter der Rubrik 4 auch die
geschätzten Auswirkungen auf den Haushalt, einschließlich der entsprechenden personellen
und administrativen Ressourcen.
5. WEITERE ANGABEN
• Durchführungspläne sowie Überwachungs-, Bewertungs- und
Berichterstattungsmodalitäten
Kurzfristig wird der Schwerpunkt der Umsetzung darauf liegen, die strategische
Bestandsaufnahme des Biotechnologie-Ökosystems der Union innerhalb von sechs Monaten
nach Inkrafttreten der Verordnung abzuschließen und die neuen Governance- und
Unterstützungsstrukturen einzurichten, u. a. das EU-Unterstützungsnetz für die
Gesundheitsbiotechnologie, das Zukunftsforschungsgremium für Innovationen im
Gesundheitsbereich und die europäische Lenkungsgruppe für die Gesundheitsbiotechnologie.
Um die Mitgliedstaaten bei der Durchführung der Verordnung zu unterstützen, eine
einheitliche Anwendung der Verordnung zu fördern und gegebenenfalls technische oder
85 Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ELI: https://eur-lex.europa.eu/legal-
content/DE/TXT/?uri=CELEX:12012P/TXT.
operative Fragen zu klären, kann die Kommission Leitlinien zu bestimmten Aspekten
herausgeben, z. B. zu den Kriterien und Verfahren für die Anerkennung strategischer Projekte
der Gesundheitsbiotechnologie und strategischer Projekte der Gesundheitsbiotechnologie mit
großer Wirkung sowie zur Koordinierung zwischen dem EU-Unterstützungsnetz für die
Gesundheitsbiotechnologie und anderen einschlägigen Netzen. Die Mitgliedstaaten werden
verpflichtet, nationale zentrale Kontaktstellen zu benennen und mit der Anwendung der
gestrafften Regulierungsverfahren zu beginnen.
Die Überwachung wird sich auf die strategische Bestandsaufnahme als kontinuierliche
Evidenzbasis stützen, ergänzt durch regelmäßig aktualisierte Informationen über die Liste
strategischer Projekte der Gesundheitsbiotechnologie und Projekte der
Gesundheitsbiotechnologie mit großer Wirkung.
Mittelfristig wird die strategische Bestandsaufnahme des Biotechnologie-Ökosystems
regelmäßig aktualisiert und als Grundlage für die Projektauswahl und die Bereitstellung der
Unterstützung durch die Union dienen. Fünf Jahre nach Inkrafttreten der Verordnung und
danach alle fünf Jahre bewertet die Kommission die Wirksamkeit und die Auswirkungen der
Verordnung und erstattet dem Europäischen Parlament, dem Rat, dem Europäischen
Wirtschafts- und Sozialausschuss und dem Ausschuss der Regionen hierüber Bericht.
• Ausführliche Erläuterung einzelner Bestimmungen des Vorschlags
Kapitel I – Gegenstand, Geltungsbereich und Begriffsbestimmungen
In diesem Kapitel wird der Gegenstand dieses Vorschlags bestimmt, der Maßnahmen zur
Verwirklichung der folgenden allgemeinen Ziele vorsieht: i) Verbesserung des Funktionierens
des Binnenmarkts durch Schaffung eines Rahmens zur Stärkung der Wettbewerbsfähigkeit
des Biotechnologiesektors, von der Forschung bis zur Produktion, ii) Schaffung der
Voraussetzungen für die Entwicklung und das zeitnahe Inverkehrbringen biotechnologischer
Innovationen, Produkte und Dienstleistungen auf dem Unionsmarkt, iii) bei gleichzeitiger
Wahrung hoher Standards für den Schutz der Gesundheit von Mensch und Tier, der Patienten
und Verbraucher, die Umwelt, Ethik, Qualität, Lebens- und Futtermittelsicherheit und
biologische Sicherheit. In diesem Kapitel wird auch der Geltungsbereich des Vorschlags
festgelegt. Erfasst werden Gesundheitsbiotechnologieprodukte und -dienstleistungen während
ihres gesamten Lebenszyklus, einschließlich damit verbundener Tätigkeiten in den Bereichen
Forschung, Finanzierung, Entwicklung, Innovation, Erprobung, Validierung, Herstellung,
Inverkehrbringen und Verwendung. Schließlich enthält dieses Kapitel Definitionen zentraler
Begriffe, die in dem Vorschlag verwendet werden, u. a. „Biotechnologie“,
„Gesundheitsbiotechnologie“, „Biotechnologieprodukt“, „Biotechnologiedienstleistung“ und
„Bioproduktion“.
Kapitel II – Gesundheitsbiotechnologie und Bioproduktion in der Union
In diesem Kapitel werden die Konzepte „strategische Projekte der
Gesundheitsbiotechnologie“ und „strategische Projekte der Gesundheitsbiotechnologie mit
großer Wirkung“ vorgestellt und es wird ein Rahmen für die Anerkennung und Unterstützung
solcher Projekte geschaffen, die darauf abzielen, die Kapazitäten und Wertschöpfungsketten
der industriellen Bioproduktion in der EU zu stärken. Bei strategischen Projekten sollten
Maßnahmen auf Ebene der Union und der Mitgliedstaaten mobilisiert und gebündelt werden,
einschließlich öffentlicher und privater Investitionen sowie beschleunigter
Genehmigungsverfahren und anderer Unterstützungsmaßnahmen, um die
Wettbewerbsfähigkeit und Resilienz Europas im Bereich der Biotechnologie zu stärken. Um
ein starkes Biotechnologie-Ökosystem in der EU aufzubauen, sind Bestimmungen zur
Förderung einer wettbewerbsfördernden Zusammenarbeit zwischen Projekten, Netzen und
Clustern vorgesehen. Diese Maßnahmen sollen durch eine strategische Bestandsaufnahme des
Biotechnologie-Ökosystems der Union unterlegt werden, um Kapazitäten, Lücken,
Abhängigkeiten und Investitionsbedarf zu ermitteln und so die Priorisierung strategischer
Projekte und Projekte mit großer Wirkung zu steuern und Informationen für politische und
finanzielle Entscheidungen der Union bereitzustellen. In diesem Kapitel wird auch ein EU-
Unterstützungsnetz für die Gesundheitsbiotechnologie mit nationalen und regionalen
Zweigstellen eingerichtet, um Projekte und Innovatoren im Bereich der Biotechnologie bei
der Bewältigung der für die Gesundheitsbiotechnologie relevanten Regulierungsverfahren zu
unterstützen und Möglichkeiten für die Finanzierung, den Ausbau und die Vernetzung zu
ermitteln, wobei auf den Tätigkeiten bestehender nationaler und europäischer Netze zur
Unterstützung von KMU, Start-ups und Scale-ups sowie Innovatoren aufgebaut wird und
diese ergänzt werden.
Schließlich wird mit diesem Kapitel die europäische Lenkungsgruppe für die
Gesundheitsbiotechnologie eingesetzt, die sich aus Vertretern der Mitgliedstaaten und der
Kommission zusammensetzt und zu deren Aufgaben es gehört, die Kommunikation zwischen
den Mitgliedstaaten, der Kommission und den verschiedenen Interessenträgern zu erleichtern,
um die Anerkennung und wirksame Umsetzung von Biotechnologieprojekten sicherzustellen.
Kapitel III – Zugang zu Finanzmitteln
In diesem Kapitel wird in Partnerschaft mit der Europäischen Investitionsbank-Gruppe und
anderen Durchführungspartnern ein Pilotprojekt für Investitionen in die
Gesundheitsbiotechnologie in der EU eingerichtet, das auf biotechnologiespezifische
Risikoprofile zugeschnittene Eigenkapitalinstrumente und risikokapitalähnliche Schuldtitel
zusammenführen soll, um private Investitionen in den Sektor zu mobilisieren. Projekte, die zu
einem EU-Pilotprojekt zur Förderung von Spätphasenfinanzierung beitragen, werden von der
Kommission als strategische Projekte der Gesundheitsbiotechnologie mit großer Wirkung
anerkannt. Unternehmen, Projekte und Initiativen, die in den Geltungsbereich dieser
Verordnung fallen, können im Einklang mit den geltenden Vorschriften über staatliche
Beihilfen für eine finanzielle Unterstützung durch die Union und die Mitgliedstaaten in
Betracht gezogen werden.
Kapitel IV – Verlängerung des ergänzenden Schutzzertifikats
In diesem Kapitel wird eine Verlängerung des ergänzenden Schutzzertifikats für Arzneimittel,
die durch biotechnologische Verfahren entwickelt wurden, und für Arzneimittel für neuartige
Therapien um zwölf Monate eingeführt. Diese Bestimmung zielt darauf ab, Anreize für die
Entwicklung von Produkten zu schaffen, die mit innovativen biotechnologischen
Technologien entwickelt wurden und den Patienten einen therapeutischen Vorteil bringen.
Durch diese Anreize wird auch die klinische Entwicklung und Herstellung dieser Produkte in
der Union unterstützt, vorbehaltlich der Einhaltung der geltenden Wettbewerbsregeln.
Kapitel V – Verbesserung der Wettbewerbsfähigkeit bei Biosimilars
Dieses Kapitel befasst sich mit der Steigerung der Wettbewerbsfähigkeit der EU im Bereich
der Biosimilars, indem die Ausarbeitung von EMA-Leitlinien zur Erleichterung der Zulassung
von Biosimilars angeregt wird. Dieses Kapitel sieht auch Maßnahmen zur Unterstützung
strategischer Projekte der Gesundheitsbiotechnologie mit Schwerpunkt auf der Erforschung,
Entwicklung, Herstellung und Zulassung von Biosimilars und die Förderung der
internationalen Zusammenarbeit zwischen Wirtschaftsbeteiligten und Biotechnologieclustern
in diesem Bereich vor, vorbehaltlich der Einhaltung der geltenden Wettbewerbsregeln.
Jegliche Finanzierung durch die Mitgliedstaaten sollte mit den geltenden Vorschriften über
staatliche Beihilfen im Einklang stehen.
Kapitel VI – Künstliche Intelligenz und Daten als Wegbereiter der Biotechnologie
Dieses Kapitel steht im Einklang mit dem Zuerst-KI-Konzept, das mit der Strategie „KI
anwenden“ eingeführt wurde, und befasst sich mit der Einführung und Integration von KI in
Maßnahmen zur Unterstützung der Biotechnologie, um Innovation, Effizienz und
technologische Souveränität in der Biotechnologie und der Bioproduktion zu fördern. Es sieht
auch vor, dass die EMA Leitlinien für den Einsatz von KI während des gesamten
Lebenszyklus von Arzneimitteln herausgibt und dass vertrauenswürdige KI-Testumgebungen
und Datenqualitätsbeschleuniger als strategische Projekte der Gesundheitsbiotechnologie mit
großer Wirkung eingerichtet werden, um Impulse für eine sichere KI-gestützte Biotechnologie
zu setzen.
Kapitel VII – Regulierungsinstrumente für neuartige
Gesundheitsbiotechnologieprodukte
In diesem Kapitel wird ein flexibler, kooperativer und vorausschauender Ansatz zur
Regulierung neuartiger Gesundheitsbiotechnologieprodukte dargelegt, der die bestehenden
Mechanismen des Unionsrechts stärken und ergänzen soll, insbesondere i) die in der
überarbeiteten Richtlinie 2001/83/EG über die Wechselwirkungen und
Kombinationswirkungen zwischen Arzneimitteln und Medizinprodukten und über Reallabore
eingeführten Mechanismen und ii) die in der [überarbeiteten] Verordnung über
Medizinprodukte, der Verordnung über In-vitro-Diagnostika, der überarbeiteten
Arzneimittelverordnung und der SoHO-Verordnung vorgesehenen Mechanismen, die die
Abgabe von Stellungnahmen, Empfehlungen oder verbindlichen Entscheidungen über den
Regulierungsstatus von Produkten ermöglichen. Dieses Kapitel sieht die Einrichtung eines
unionsweiten, die verschiedenen Rahmen übergreifenden Registers zur Erfassung des
Regulierungsstatus vor, in dem einschlägige Stellungnahmen, Empfehlungen, Entscheidungen
und Leitlinien gesammelt werden, um so die Transparenz, die Kohärenz und das gegenseitige
Lernen zwischen den Behörden der Union und der Mitgliedstaaten zu fördern. Angesichts der
Notwendigkeit einer vorausschauenden Governance wird in diesem Kapitel auch ein
Zukunftsforschungsgremium für künftige Innovationen im Gesundheitsbereich eingesetzt, das
die Kommission beraten und einen strukturierten, die verschiedenen Rahmen übergreifenden
Dialog zur strategischen Früherkennung (Horizon Scanning) über künftige wissenschaftliche
und technologische Entwicklungen führen soll. Schließlich sieht dieses Kapitel die
Einrichtung eines Reallabors auf Unionsebene für Gesundheitsbiotechnologieprodukte in der
Frühphase vor, das nicht unter die bestehenden Rechtsrahmen im Gesundheitsbereich fällt.
Kapitel VIII – Biologische Abwehr und Prävention des missbräuchlichen Einsatzes der
Biotechnologie
In diesem Kapitel wird ein Rahmen zur Prävention der missbräuchlichen Verwendung
bedenklicher Biotechnologieprodukte geschaffen. Es enthält Bestimmungen für die
Überprüfung, Meldung und Verfolgung verdächtiger Vorgänge mit bedenklichen
Biotechnologieprodukten sowie Durchsetzungsmechanismen zur Gewährleistung der
Einhaltung der Vorschriften. In diesem Kapitel werden die spezifischen Bedingungen
festgelegt, unter denen die Kommission strategische Projekte der Gesundheitsbiotechnologie
mit großer Wirkung in Form von EU-Projekten für Fähigkeiten im Bereich der biologischen
Abwehr anerkennt, die vorbehaltlich der Einhaltung der geltenden Vorschriften über
staatliche Beihilfen für eine Finanzierung im Rahmen von Basisrechtsakten der Union
besonders in Betracht gezogen werden können. Letztlich zielt die Verordnung darauf ab, ein
hohes Maß an Schutz vor biotechnologischen Bedrohungen zu fördern und gleichzeitig
Innovation und Wettbewerbsfähigkeit im Biotechnologiesektor zu unterstützen.
Kapitel IX – Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 178/2002, (EG) Nr. 1394/2007, (EU)
Nr. 536/2014, (EU) 2019/6, (EU) 2024/795 und (EU) 2024/1938
In diesem Kapitel werden Änderungen von EU-Rechtsvorschriften in den Bereichen
Gesundheit und Lebens- und Futtermittelsicherheit eingeführt, um die Verfahren zu
vereinfachen und die Markteinführung zu beschleunigen. Diese sind erforderlich, um die
Wirksamkeit der in diesem Vorschlag festgelegten materiellrechtlichen Bestimmungen zu
gewährleisten, indem innovationsfreundliche Rechtsrahmen geschaffen werden. Darüber
hinaus sind Änderungen der Verordnung (EU) 2024/795 (STEP-Verordnung)86 in Bezug auf
den Status strategischer Projekte der Gesundheitsbiotechnologie und strategischer Projekte
der Gesundheitsbiotechnologie mit großer Wirkung im Rahmen der genannten Verordnung
vorgesehen.
Änderung der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 (Allgemeines Lebensmittelrecht)
Mit dieser Verordnung werden Änderungen der Verordnung (EG) Nr. 178/200287 zur
Festlegung der allgemeinen Grundsätze und Anforderungen des Lebensmittelrechts
vorgeschlagen, um die Risikobewertungsverfahren zu straffen. Zu den wichtigsten
Änderungen gehören i) die Ausweitung der Beratung vor Antragstellung auf
wissenschaftliche Fragen wie Studiendesign und Teststrategien und die gleichzeitige
Zusammenführung mit der verlängerungsbezogenen Beratung zu einem einzigen,
einheitlichen Verfahren zur Vereinfachung der Antragsverfahren, ii) die Verkürzung der
Verfahrensfrist bei Nichtbeachtung der Meldepflicht für Studien in der Phase vor der
Antragstellung von sechs auf drei Monate, um die Zeit bis zur Marktreife zu verkürzen, iii)
die Verpflichtung, dass Mitarbeiter der EFSA den Vorsitz in den Gremien führen und als
stellvertretende Vorsitzende des wissenschaftlichen Ausschusses (ohne Stimmrecht)
fungieren, um die Effizienz und Kohärenz zwischen den Gremien zu verbessern, und iv) die
Einführung von Bestimmungen für Reallabore, die es den Mitgliedstaaten ermöglichen,
innovative Technologien unter harmonisierten Bedingungen zu testen, die Innovationen
fördern und gleichzeitig die Gesundheit und Sicherheit der Verbraucherinnen und
Verbraucher schützen. Diese Änderungen sollten unter anderem dazu beitragen, das von der
EFSA durchgeführte Risikobewertungsverfahren für Produkte, die nach dem Lebens- und
86 Verordnung (EU) 2024/795 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. Februar 2024
zur Einrichtung der Plattform „Strategische Technologien für Europa“ (STEP) und zur Änderung der
Richtlinie 2003/87/EG und der Verordnungen (EU) 2021/1058, (EU) 2021/1056, (EU) 2021/1057, (EU)
Nr. 1303/2013, (EU) Nr. 223/2014, (EU) 2021/1060, (EU) 2021/523, (EU) 2021/695, (EU) 2021/697
und (EU) 2021/241, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2024/795/oj.
87 Verordnung (EG) Nr. 178/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. Januar 2002 zur
Festlegung der allgemeinen Grundsätze und Anforderungen des Lebensmittelrechts, zur Errichtung der
Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit und zur Festlegung von Verfahren zur
Lebensmittelsicherheit (ABl. L 31 vom 1.2.2002, S. 1, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2002/178/oj).
Futtermittelrecht der Union vor dem Inverkehrbringen zugelassen werden müssen, zu
beschleunigen und Innovationen in diesem Sektor zu fördern. Es handelt sich demnach um
Änderungen, die notwendig sind, um die Wirksamkeit der in diesem Vorschlag vorgesehenen
substanziellen Maßnahmen zur Stärkung eines innovativen Biotechnologiesektors im Bereich
der Lebens- und Futtermittelsicherheit zu gewährleisten.
Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1394/2007 (Verordnung über Arzneimittel für neuartige
Therapien)
Um den Zugang zu GVO enthaltenden oder aus solchen bestehenden Prüfpräparaten für
neuartige Therapien, bei denen es sich um komplexe innovative Produkte handelt, zu
beschleunigen, werden mit dieser Verordnung besondere Bestimmungen zur Erleichterung
entsprechender klinischer Prüfungen vorgeschlagen. In diesem Zusammenhang wird
vorgeschlagen, die Verordnung (EG) Nr. 1394/2007 dahin gehend zu ändern, dass Sponsoren
bei der Kontrolle der Risiken infolge der absichtlichen Freisetzung von GVO in die Umwelt
gemäß der Verordnung (EU) Nr. 536/2014 von der Verpflichtung ausgenommen werden, eine
Umweltverträglichkeitsprüfung für bestimmte klar abgegrenzte Kategorien von
Prüfpräparaten für neuartige Therapien vorzulegen, die aus GVO bestehen oder GVO
enthalten, von denen keine oder vernachlässigbare Risiken für die menschliche Gesundheit
und die Umwelt ausgehen. Sponsoren klinischer Prüfungen müssen jedoch im Rahmen des
Antrags auf Genehmigung einer klinischen Prüfung eine Erklärung vorlegen, in der erläutert
wird, warum die betreffenden Prüfpräparate für neuartige Therapien unter eine oder mehrere
der spezifischen Kategorien von Produkten fallen, von denen keine oder vernachlässigbare
Risiken für die menschliche Gesundheit und die Umwelt ausgehen. Der in Artikel [148] der
Verordnung […] [überarbeitete Verordnung (EG) Nr. 726/2004] genannte Ausschuss für
Humanarzneimittel prüft diese Erklärung. Aus denselben Erwägungen eines dem Risiko
angemessenen Ansatzes wird in der vorliegenden Verordnung auch vorgeschlagen, die oben
genannten Kategorien von Prüfpräparaten für neuartige Therapien von den GVO-bezogenen
Anforderungen der Verordnung (EU) Nr. 536/2014 in Bezug auf Herstellung und Einfuhr
auszunehmen.
Wissenschaftliche und technologische Fortschritte treiben die Entwicklung von Arzneimitteln
für neuartige Therapien voran. Um den Regelungsrahmen für Arzneimittel für neuartige
Therapien zukunftssicher zu machen und zu gewährleisten, dass er bestimmte innovative
Produkte umfassen kann, die vom Rahmen für Arzneimittel für neuartige Therapien
profitieren könnten, ohne dass sie unter andere EU-Rechtsrahmen fallen, wird der
Kommission mit der [überarbeiteten Richtlinie 2001/83/EG] die Befugnis übertragen,
delegierte Rechtsakte zur Änderung der in der Verordnung über Arzneimittel für neuartige
Therapien festgelegten Begriffsbestimmungen für Gentherapeutikum und somatisches
Zelltherapeutikum zu erlassen, ohne dass der Anwendungsbereich dieser
Begriffsbestimmungen ausgeweitet wird. Es sollte auch möglich sein, die
Begriffsbestimmung für ein biotechnologisch bearbeitetes Gewebeprodukt unter
Berücksichtigung der technischen und wissenschaftlichen Fortschritte zu ändern.
Änderung der Verordnung (EU) Nr. 536/2014 (Verordnung über klinische Prüfungen)
Dieses Kapitel, das für die Verbesserung des europäischen Rahmens für klinische Prüfungen
von entscheidender Bedeutung ist, zielt darauf ab, die Genehmigungsfristen zu verkürzen,
eine stärkere grenzüberschreitende Zusammenarbeit zu fördern und die Effizienz der
Regulierung zu verbessern, ohne die Sicherheits-, Qualitäts- oder Ethikstandards zu
gefährden. Die Vereinfachung und Beschleunigung der Verfahren ist notwendig, um die
Wirksamkeit der in diesem Vorschlag vorgesehenen substanziellen Maßnahmen zu
gewährleisten. Die Frist für die Genehmigung multinationaler klinischer Prüfungen,
einschließlich Validierung und ethischer Überprüfung, wird von 106 Tagen auf 75 Tage
verkürzt. Werden beim Sponsor keine Informationen angefordert, wird die Frist für die
Erstgenehmigung einer klinischen Prüfung von 75 Tagen auf 47 Tage ab der Einreichung bis
zur Entscheidung verkürzt. In Anbetracht des wachsenden wissenschaftlichen und
regulatorischen Fachwissens in Bezug auf Arzneimittel für neuartige Therapien fallen die
zusätzlichen 50 Tage für die Bewertung dieser Produkte weg. Der Bewertungszeitraum für
wesentliche Änderungen wird von 96 Tagen auf 47 Tage verkürzt, wobei die Möglichkeit
besteht, parallel wesentliche Änderungen vorzunehmen. Werden beim Sponsor keine
Informationen angefordert, wird die Frist für die Bewertung wesentlicher Änderungen von
64 Tagen auf 33 Tage ab der Einreichung bis zur Entscheidung verkürzt. Die Rolle des
Bericht erstattenden Mitgliedstaats wird gestärkt, damit er die wissenschaftliche, ethische und
regulatorische Bewertung leiten kann. Dabei wird das gegenseitige Vertrauen zwischen den
Mitgliedstaaten genutzt und die Bewertung des berichterstattenden Mitgliedstaats als
verlässlich angesehen. Die Kommunikation zwischen Sponsoren und Mitgliedstaaten bei den
Bewertungen wird verbessert. Ein einziges zentrales Dossier für Prüfpräparate wird klinische
Prüfungen, bei denen dasselbe Prüfpräparat verwendet wird, vereinfachen und die
Durchführung von Prüfungen für die Registrierung und die Ausarbeitung von Anträgen auf
Erteilung der Genehmigung für das Inverkehrbringen in Europa erleichtern. Vereinfachungen
bei niedriginterventionellen klinischen Prüfungen werden durch die Einführung einer neuen
Kategorie von „minimalinterventionellen“ klinischen Prüfungen weiter unterstützt.
Verbindliche EU-weit harmonisierte Vorlagen werden eine Harmonisierung ermöglichen. Für
kombinierte Studien, bei denen ein Arzneimittel zusammen mit einem Medizinprodukt oder
einem In-vitro-Diagnostikum untersucht wird, wird ein einziges Bewertungsverfahren
festgelegt. Die Rechtsgrundlage für die Verarbeitung personenbezogener Daten im Rahmen
klinischer Prüfungen gemäß den Anforderungen der Verordnung (EU) 2016/679 wird
harmonisiert. Beschleunigte und vereinfachte Verfahren werden die Durchführung
multinationaler klinischer Prüfungen im Zusammenhang mit Notlagen im Bereich der
öffentlichen Gesundheit ermöglichen. Die breitere Nutzung von KI-Systemen und der
Digitalisierung in klinischen Prüfungen wird gefördert. Es werden Reallabore für klinische
Prüfungen eingerichtet, um innovative Ansätze zu testen. Anhang I der Verordnung (EU)
Nr. 536/2014 wird ebenfalls geändert, um für Kohärenz mit den in der vorliegenden
Verordnung vorgeschlagenen Änderungen der Verordnung (EG) Nr. 1394/2007 in Bezug auf
bestimmte Kategorien von Prüfpräparaten für neuartige Therapien, die GVO enthalten oder
aus solchen bestehen, zu sorgen.
Änderung der Verordnung (EU) 2019/6 (Verordnung über Tierarzneimittel)
Biologische Tierarzneimittel, die aus lebenden Quellen gewonnen werden, haben einen
komplexeren Lebenszyklus und erfordern einen komplexeren Umgang mit Variationen als
chemisch-synthetische Arzneimittel. Mit der Verordnung (EU) 2019/688 wurden Änderungen
eingeführt, die keiner Bewertung bedürfen, um den Verwaltungsaufwand zu verringern.
Dieser soll mit den Bestimmungen in diesem Abschnitt weiter verringert werden, ohne dass
die Qualität, Sicherheit oder Wirksamkeit beeinträchtigt werden. Um den
Verwaltungsaufwand für Innovationen zu verringern, sieht dieser Abschnitt vor, dass die
Bewertung der Auswirkungen von Tierarzneimitteln, die genetisch veränderte Organismen
88 Verordnung (EU) 2019/6 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2018 über
Tierarzneimittel und zur Aufhebung der Richtlinie 2001/82/EG (Text von Bedeutung für den EWR)
(ABl. L 4 vom 7.1.2019, S. 43, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2019/6/oj).
enthalten, auf die menschliche Gesundheit und die Umwelt ausschließlich im Rahmen der
Umweltverträglichkeitsprüfung gemäß der Verordnung (EU) 2019/6 erfolgen sollte, wodurch
die Notwendigkeit einer Bewertung im Rahmen der GVO-Rechtsvorschriften der Union
entfällt, während gleichzeitig die Verpflichtungen gemäß der Verordnung (EU) 2019/6
gestärkt werden. In dem Abschnitt wird auch klargestellt, dass die Verabreichung von
Tierarzneimitteln nicht dazu führt, dass behandelte Tiere oder ihre Erzeugnisse unter die
GVO-Rechtsvorschriften der Union fallen. Außerdem wird der Kommission die Befugnis
übertragen, die technischen Anforderungen in Anhang II der Verordnung (EU) 2019/6 an den
wissenschaftlichen und technischen Fortschritt anzupassen. Für Tierarzneimittel, die mit
biotechnologischen Verfahren zur Diagnose, Behandlung oder Vorbeugung von Zoonosen
entwickelt wurden, gilt das ergänzende Schutzzertifikat für Arzneimittel ein Jahr länger.
Schließlich wird die Einführung von Reallaboren für Innovationen im Bereich der
Tiergesundheit es ermöglichen, neue Technologien, Methoden oder Produkte unter
angemessener Aufsicht zu testen, zu vermarkten oder zu verwenden, wenn es keine
spezifischen EU-Rechtsvorschriften gibt. Dadurch sollen verantwortungsvolle Innovationen
in der Veterinärmedizin gefördert werden.
Änderung der Verordnung (EU) 2024/795 (STEP-Verordnung)
Mit dieser Bestimmung wird die Verordnung (EU) 2024/795 dahin gehend geändert, dass
strategische Projekte der Gesundheitsbiotechnologie, einschließlich strategischer Projekte der
Gesundheitsbiotechnologie mit großer Wirkung, die gemäß der vorliegenden Verordnung
anerkannt wurden, als zu den in Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer iii bzw. Buchstabe b
der STEP-Verordnung genannten Zielen der STEP beitragend anzusehen sind.
Änderung der Verordnung (EU) 2024/1938 (SoHO)
Substanzen menschlichen Ursprungs (SoHO) sind ein wichtiger Pfeiler der Biotechnologie, da
sie als Ausgangsstoffe für innovative Arzneimittel dienen können. In diesem Abschnitt wird
ein Reallabor in den SoHO-Rahmen aufgenommen. Es ermöglicht den Zugang zu hoch
innovativen, aber schwer zu regulierenden Therapien und Produkten und liefert gleichzeitig
Erkenntnisse, die in die Aktualisierung der Regelungsrahmen einfließen können, um dafür zu
sorgen, dass diese angesichts des wissenschaftlichen und technologischen Fortschritts
flexibel, anpassungsfähig und zweckmäßig bleiben.
Kapitel X – Schlussbestimmungen
Dieses Kapitel enthält Bestimmungen über i) die Überwachung, ii) die Befugnisübertragung,
iii) das Ausschussverfahren, iv) die Verpflichtung der Kommission, für das Europäische
Parlament und den Rat regelmäßig Berichte über die Bewertung dieser Verordnung zu
erstellen, v) den Umgang mit vertraulichen Informationen sowie Inkrafttreten und
Anwendung.
2025/0406 (COD)
Vorschlag für eine
VERORDNUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES
zur Schaffung eines Rahmens für Maßnahmen zur Stärkung der Biotechnologie und der
Bioproduktion in der Union, insbesondere im Bereich der Gesundheit, und zur
Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 178/2002, (EG) Nr. 1394/2007, (EU)
Nr. 536/2014, (EU) 2019/6, (EU) 2024/795 und (EU) 2024/1938 (Europäische Biotech-
Verordnung)
(Text von Bedeutung für den EWR)
DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf
Artikel 114, Artikel 168 Absatz 4 und Artikel 173 Absatz 3,
auf Vorschlag der Europäischen Kommission,
nach Zuleitung des Entwurfs des Gesetzgebungsakts an die nationalen Parlamente,
nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses,
nach Stellungnahme des Ausschusses der Regionen,
gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) Die Biotechnologie ist eine strategische Technologie, die für die
Wettbewerbsfähigkeit, strategische Autonomie und Innovationsführerschaft der Union
von entscheidender Bedeutung ist. Sie findet in verschiedenen Sektoren Anwendung,
vor allem im Gesundheitsbereich. Im Jahr 2021 leistete die Union den zweitgrößten
Beitrag zum globalen Wert der Biotechnologien. Zwischen 2008 und 2018 wuchs die
Biotech-Branche in der Union mehr als doppelt so schnell wie die Gesamtwirtschaft
und ist damit eine der am schnellsten wachsenden innovativen Branchen in der Union.
Die Gesundheitsbiotechnologie trägt mit über 80 % zum Wert des gesamten
Biotechnologiemarkts bei und ist eine wichtige Triebkraft der heutigen innovativen
Medizinindustrie. Auf biologische Arzneimittel, einschließlich Biosimilars, entfallen
40 % der gesamten Arzneimittelumsätze in der Union.
(2) Obwohl die Union weltweit für ihre wissenschaftliche Exzellenz anerkannt ist, steht
sie weiterhin vor strukturellen Herausforderungen, wenn es darum geht
Spitzenforschung und Innovation in die großmaßstäbliche Entwicklung, Erprobung,
Herstellung und Nutzung von Biotechnologie zu überführen. Infolgedessen wird das
beträchtliche Potenzial von Biotechnologie-Anwendungen in verschiedenen Sektoren,
einen Beitrag zur Bewältigung großer gesellschaftlicher Herausforderungen zu leisten,
die Wirtschaft der Union zu modernisieren und die strategische Autonomie und
Sicherheit der Union zu stärken, nach wie vor kaum ausgeschöpft.
(3) Dies ist insbesondere auf den begrenzten Zugang zu Risikokapital und anderen
Finanzierungsquellen, den Fachkräftemangel im Binnenmarkt, langwierige
Genehmigungsverfahren, die die zeitnahe Durchführung von Projekten und Initiativen
zur Markteinführung biotechnologischer Innovationen behindern, sowie auf
fragmentierte und bisweilen komplexe Regelungsrahmen zurückzuführen.
(4) Um diese Wettbewerbslücke zu schließen, sollte diese Verordnung darauf abzielen,
das Funktionieren des Binnenmarkts zu verbessern, indem ein Rahmen zur Stärkung
der Wettbewerbsfähigkeit des Sektors der Gesundheitsbiotechnologie geschaffen wird,
von Forschung und Innovation bis zur Produktion, und die Voraussetzungen für
Forschung, Entwicklung, zeitnahes Inverkehrbringen auf dem Unionsmarkt und
Herstellung von Innovationen, Produkten und Dienstleistungen im Bereich der
Gesundheitsbiotechnologie geschaffen werden, u. a. durch die Vereinfachung und
Straffung der Rechtsrahmen der Union, wobei gleichzeitig hohe Standards für den
Schutz der Gesundheit von Mensch und Tier, der Patienten, der Umwelt, Ethik,
Qualität, Lebensmittel- und Futtermittelsicherheit und der biologischen Sicherheit
gewahrt werden.
(5) Angesichts der Bedeutung der Gesundheitsbiotechnologie in den anderen in
Erwägungsgrund 1 genannten Anwendungsbereichen der Biotechnologie sollte sich
diese Verordnung auf die gesundheitliche Dimension der Biotechnologie
konzentrieren und spezifische Maßnahmen dafür vorsehen. Damit die Wirksamkeit
dieser Verordnung gewährleistet ist, sollte sich ihr Anwendungsbereich auf die
gesamte Bandbreite der Gesundheitsbiotechnologie erstrecken und die Gesundheit im
weiten Sinne des Artikels 168 AEUV über den Schutz der öffentlichen Gesundheit
abdecken.
(6) Gemäß Artikel 168 Absatz 1 AEUV muss bei der Festlegung und Durchführung aller
Unionspolitiken und -maßnahmen ein hohes Gesundheitsschutzniveau sichergestellt
werden. In Artikel 168 Absatz 4 AEUV wird klargestellt, dass dieses Ziel unter
anderem durch Maßnahmen zur Festlegung hoher Qualitäts- und Sicherheitsstandards
für Arzneimittel und Medizinprodukte, Organe und Substanzen menschlichen
Ursprungs sowie Blut und Blutderivate und durch Maßnahmen in den Bereichen
Veterinärwesen und Pflanzenschutz zu erreichen ist, die unmittelbar den Schutz der
Gesundheit der Bevölkerung zum Ziel haben.
(7) Dementsprechend und im Einklang mit dem Konzept „Eine Gesundheit“, mit dem
darauf abgezielt wird, die Gesundheit von Menschen, Tieren und Ökosystemen auf
umfassende und nachhaltige Weise in ein ausgewogenes Verhältnis zu bringen und zu
optimieren1, sollte diese Verordnung für die Gesundheitsbiotechnologie gelten, d. h.
für die Anwendung der Biotechnologie in den Bereichen Humanmedizin,
Veterinärmedizin, Pharmazie und Pflanzenschutz zur Entwicklung biotechnologischer
Produkte und Dienstleistungen. Diese Verordnung sollte für deren gesamten
Lebenszyklus gelten, einschließlich der damit zusammenhängenden Forschung, des
Zugangs zu Finanzmitteln, der Entwicklung, Innovation, Erprobung, Validierung,
Herstellung, des Inverkehrbringens und der Verwendung.
(8) Im Sinne der Wirksamkeit, Kohärenz und Einheitlichkeit einiger der Rechtsakte, die
mit dieser Verordnung geändert werden sollten, um die Wettbewerbsfähigkeit der
Union im Bereich der Biotechnologie zu fördern, sollte diese Verordnung in
bestimmten Fällen auch für andere Produkte und Tätigkeiten als
1 Gruppe leitender wissenschaftlicher Berater und Generaldirektion Forschung und Innovation, „One
Health governance in the European Union“, Amt für Veröffentlichungen der Europäischen Union,
2024, https://data.europa.eu/doi/10.2777/8697309.
Biotechnologieprodukte und -tätigkeiten gelten, um zu vermeiden, dass für
Biotechnologie- und Nicht-Biotechnologieprodukte und -tätigkeiten unterschiedliche
Regelwerke geschaffen werden. Dies gilt insbesondere im Gesundheitsbereich für die
Rechtsvorschriften der Union über klinische Prüfungen und im Bereich der
Lebensmittel- und Futtermittelsicherheit für die Verordnung (EG) Nr. 178/2002 des
Europäischen Parlaments und des Rates2.
(9) Diese Verordnung sollte unbeschadet des in der Verordnung (EU) 2024/1689 des
Europäischen Parlaments und des Rates3 festgelegten harmonisierten Rechtsrahmens
für die Entwicklung, das Inverkehrbringen, die Inbetriebnahme und die Verwendung
von künstlicher Intelligenz (KI) gelten.
(10) Diese Verordnung sollte die Anwendung der Richtlinie 2010/63/EU des Europäischen
Parlaments und des Rates4 zum Schutz der für wissenschaftliche Zwecke verwendeten
Tiere und der Verordnung (EG) 2006/1907 des Europäischen Parlaments und des
Rates5 unberührt lassen.
(11) Die Union hat weitere Initiativen angenommen, um die Wettbewerbsfähigkeit
bestimmter Wirtschaftszweige der Union zu stärken. In diesem Zusammenhang ist die
Verordnung (EU) 2024/1735 des Europäischen Parlaments und des Rates6 zu nennen,
deren Schwerpunkt auf sauberen und ressourceneffizienten Technologien liegt, zu
denen insbesondere Netto-Null-Technologien gehören. Mit der genannten Verordnung
wird ein Rahmen geschaffen, um den Zugang der Union zu einer sicheren und
nachhaltigen Versorgung mit den in Artikel 4 der Verordnung aufgeführten Netto-
Null-Technologien sicherzustellen. Zu diesen Technologien gehören nachhaltige
Biogas- und Biomethantechnologien sowie biotechnologische Klimaschutz- und
Energielösungen. Wie in der Verordnung (EU) 2024/795 des Europäischen Parlaments
und des Rates anerkannt wird7, gehen die Anwendungsmöglichkeiten der
2 Verordnung (EG) Nr. 178/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. Januar 2002 zur
Festlegung der allgemeinen Grundsätze und Anforderungen des Lebensmittelrechts, zur Errichtung der
Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit und zur Festlegung von Verfahren zur
Lebensmittelsicherheit (ABl. L 31 vom 1.2.2002, S. 1, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2002/178/oj).
3 Verordnung (EU) 2024/1689 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juni 2024 zur
Festlegung harmonisierter Vorschriften für künstliche Intelligenz und zur Änderung der Verordnungen
(EG) Nr. 300/2008, (EU) Nr. 167/2013, (EU) Nr. 168/2013, (EU) 2018/858, (EU) 2018/1139 und
(EU) 2019/2144 sowie der Richtlinien 2014/90/EU, (EU) 2016/797 und (EU) 2020/1828 (Verordnung
über künstliche Intelligenz) (ABl. L, 2024/1689, 12.7.2024, ELI:
http://data.europa.eu/eli/reg/2024/1689/oj).
4 Konsolidierte Fassung der Richtlinie 2010/63/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom
22. September 2010 zum Schutz der für wissenschaftliche Zwecke verwendeten Tiere (Text von
Bedeutung für den EWR), ELI: http://data.europa.eu/eli/dir/2010/63/2019-06-26.
5 Konsolidierte Fassung der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates
vom 18. Dezember 2006 zur Registrierung, Bewertung, Zulassung und Beschränkung chemischer
Stoffe (REACH), zur Schaffung einer Europäischen Agentur für chemische Stoffe, zur Änderung der
Richtlinie 1999/45/EG und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 793/93 des Rates, der
Verordnung (EG) Nr. 1488/94 der Kommission, der Richtlinie 76/769/EWG des Rates sowie der
Richtlinien 91/155/EWG, 93/67/EWG, 93/105/EG und 2000/21/EG der Kommission (Text von
Bedeutung für den EWR), ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2006/1907/2025-09-01.
6 Verordnung (EU) 2024/1735 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juni 2024 zur
Schaffung eines Rahmens für Maßnahmen zur Stärkung des europäischen Ökosystems der Fertigung
von Netto-Null-Technologien und zur Änderung der Verordnung (EU) 2018/1724 (Text von Bedeutung
für den EWR) (ABl. L, 2024/1735, 28.6.2024, S. 1, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2024/1735/oj).
7 Verordnung (EU) 2024/795 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. Februar 2024 zur
Einrichtung der Plattform „Strategische Technologien für Europa“ (STEP) und zur Änderung der
Richtlinie 2003/87/EG und der Verordnungen (EU) 2021/1058, (EU) 2021/1056, (EU) 2021/1057, (EU)
Biotechnologien jedoch über saubere und ressourceneffiziente Technologien hinaus.
Daher sollte die vorliegende Verordnung unbeschadet der Bestimmungen der
Verordnung (EU) 2024/1735 in Bezug auf nachhaltige Biogas- und
Biomethantechnologien und biotechnologische Klimaschutz- und Energielösungen
gelten.
(12) Strategische Projekte der Gesundheitsbiotechnologie sollten als gezielte Instrumente
zur Mobilisierung öffentlicher und privater Investitionen durch koordinierte
Maßnahmen der Union, der Mitgliedstaaten, der Industrie, der
Forschungsgemeinschaft und anderer einschlägiger Akteure dienen. Sie sollten zur
Verwirklichung der Biotechnologieziele der Union beitragen, indem sie die
industriellen Kapazitäten und Wertschöpfungsketten stärken, kritische Forschungs-
und Technologieinfrastrukturen ausbauen und Innovation und den Einsatz von
Technologien wie auf neuen Ansätzen beruhende Methoden (New Approach
Methodologies – NAM) oder fortschrittliche Daten- und digitale Plattformen
beschleunigen. Dementsprechend sollte diese Verordnung Bestimmungen für die
Anerkennung und Unterstützung solcher Projekte durch die Mitgliedstaaten sowie
Kriterien für eine solche Anerkennung enthalten. Um die Umsetzung zu erleichtern
und einen unionsweit einheitlichen Ansatz zu gewährleisten, könnte die Kommission
Leitlinien für die Anwendung dieser Kriterien herausgeben. Die Anerkennung
strategischer Projekte der Gesundheitsbiotechnologie würde den innovativsten
Unternehmen klare Vorteile bringen, indem die Genehmigungsverfahren beschleunigt,
der Verwaltungsaufwand verringert, die Rechtssicherheit verbessert und der Zugang
zu finanzieller Unterstützung erleichtert würde. Dadurch wären sie in der Lage,
biotechnologische Innovationen schneller zu verbreiten. Was die Behörden betrifft, so
wird durch den Rahmen die Koordinierung gestrafft, doppelte Bewertungen werden
vermieden und eine kohärente und effiziente Entscheidungsfindung unterstützt.
(13) Auf neuen Ansätzen beruhende Methoden, die in der biologischen Forschung, bei der
ersten Entdeckung, der präklinischen Entwicklung sowie den vorgeschriebenen Tests
und Qualitätsprüfungen von Arzneimitteln und Medizintechnik eingesetzt werden,
haben das Potenzial, wissenschaftliche und technologische Daten zu generieren, die
mit denen vergleichbar sind, welche mit den derzeitigen Standardmethoden gewonnen
werden; in einigen Fällen sind sie sogar aussagekräftiger und können schneller
generiert werden. Der sich daraus ergebende Vorteil wird dazu beitragen, das
Innovationsökosystem zu stärken und die Wettbewerbsfähigkeit Europas im Bereich
der Biotechnologie zu steigern.
(14) Bestimmte strategische Projekte der Gesundheitsbiotechnologie haben das Potenzial,
einen systemischen Beitrag zu den Zielen der Union im Bereich der Biotechnologie zu
leisten und einen Multiplikatoreffekt zu erzeugen. Solche Projekte wirken als
Katalysator für die Zusammenarbeit zwischen Hochschulen, der Industrie und den
Behörden und können als Anker für regionale Biotechnologiecluster und
Innovationsökosysteme in den Mitgliedstaaten dienen. Die Erfahrungen, die in
mehreren Mitgliedstaaten gesammelt wurden, zeigen, dass solche Projekte die
industrielle Kapazität schnell erhöhen, Investitionen anziehen und die Position der
Union in den globalen Wertschöpfungsketten stärken können. Dementsprechend
sollten solche Projekte von der Kommission als strategische Projekte der
Gesundheitsbiotechnologie mit großer Wirkung anerkannt werden und könnten bei der
Nr. 1303/2013, (EU) Nr. 223/2014, (EU) 2021/1060, (EU) 2021/523, (EU) 2021/695, (EU) 2021/697
und (EU) 2021/241 (ABl. L, 2024/795, 29.2.2024, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2024/795/oj).
Finanzierung durch die Union, dem vorrangigen Zugang zu administrativer
Unterstützung und beschleunigten Verfahren auf Ebene der Mitgliedstaaten besonders
berücksichtigt werden. In Bezug auf die nationale Finanzierung solcher Projekte sind
in der Verordnung (EU) 2024/7958 Maßnahmen zur Unterstützung kritischer und neu
entstehender strategischer Technologien und ihrer jeweiligen Wertschöpfungsketten
im Rahmen von Programmen vorgesehen, die mit geteilter Mittelverwaltung
durchgeführt werden. Mit der genannten Verordnung werden die Basisrechtsakte
mehrerer Fonds mit geteilter Mittelverwaltung geändert, nämlich die Verordnungen
(EU) 2021/10569, (EU) 2021/105710 und (EU) 2021/1058 des Europäischen
Parlaments und des Rates11, damit die Mitgliedstaaten ihre nationalen und regionalen
Programme auf Investitionen in kritische Technologien, einschließlich
Biotechnologien, ausrichten können. Unbeschadet der für die jeweiligen
Finanzierungsinstrumente geltenden Vorschriften und im Einklang mit den geltenden
Vorschriften über staatliche Beihilfen kann dieser Ansatz daher auf strategische
Projekte der Gesundheitsbiotechnologie mit großer Wirkung angewandt werden, die
gemäß der vorliegenden Verordnung als zu den Zielen der STEP beitragend angesehen
werden.
(15) Die strategische Bedeutung der Biotechnologie für die Wettbewerbsfähigkeit Europas
wurde bereits festgestellt; unter anderem ist im vorgeschlagenen Europäischen Fonds
für Wettbewerbsfähigkeit, der Teil des Mehrjährigen Finanzrahmens (MFR) für den
Zeitraum 2028-2034 ist, die Komponente „Gesundheit, Biotechnologie,
Landwirtschaft und Bioökonomie“ vorgesehen. Im Draghi-Bericht über die Zukunft
der europäischen Wettbewerbsfähigkeit12 wird empfohlen, dass die Union ihre
Ressourcen auf eine begrenzte Zahl von Exzellenzzentren von Weltrang in den
Bereichen Biowissenschaften und Biotechnologie konzentrieren sollte. Strategische
Projekte der Gesundheitsbiotechnologie mit großer Wirkung haben das Potenzial, zu
dieser Bündelung der Anstrengungen beizutragen und als Instrument für eine
wirkungsvolle Nutzung der Ressourcen im MFR-Zeitraum 2028-2034 zu dienen, um
die Union zu einer der führenden Regionen im Bereich der Biotechnologie zu machen.
Es sollten Beispiele für Kategorien solcher Projekte mit großer Wirkung und
spezifische Kriterien für ihre Anerkennung durch die Kommission festgelegt werden.
Unter diesen Kategorien sollten strategische Projekte der Gesundheitsbiotechnologie
mit großer Wirkung in Form von Beschleunigern für die Entwicklung der
Biotechnologie, die u. a. vertrauenswürdige Test- oder Demonstrationseinrichtungen
bereitstellen, in denen Prozesse der Bioproduktion unter realen Bedingungen
8 Verordnung (EU) 2024/795 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. Februar 2024 zur
Einrichtung der Plattform „Strategische Technologien für Europa“ (STEP) und zur Änderung der
Richtlinie 2003/87/EG und der Verordnungen (EU) 2021/1058, (EU) 2021/1056, (EU) 2021/1057, (EU)
Nr. 1303/2013, (EU) Nr. 223/2014, (EU) 2021/1060, (EU) 2021/523, (EU) 2021/695, (EU) 2021/697
und (EU) 2021/241, ELI: .
9 Verordnung (EU) 2021/1056 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Juni 2021 zur
Einrichtung des Fonds für einen gerechten Übergang (ABl. L 231 vom 30.6.2021, S. 1, ELI:
http://data.europa.eu/eli/reg/2021/1056/oj).
10 Verordnung (EU) 2021/1057 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Juni 2021 zur
Einrichtung des Europäischen Sozialfonds Plus (ESF+) und zur Aufhebung der Verordnung (EU)
Nr. 1296/2013 (ABl. L 231 vom 30.6.2021, S. 21, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2021/1057/oj).
11 Verordnung (EU) 2021/1058 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Juni 2021 über den
Europäischen Fonds für regionale Entwicklung und den Kohäsionsfonds (ABl. L 231 vom 30.6.2021,
S. 60, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2021/1058/oj).
12 Draghi, Mario. Die Zukunft der europäischen Wettbewerbsfähigkeit: Eine Strategie für die
Wettbewerbsfähigkeit Europas, Europäische Kommission, 9. September 2024.
nachgebildet werden, eine Schlüsselrolle bei der Umsetzung der wissenschaftlichen
Exzellenz Europas in produktive industrielle Kapazitäten spielen. Durch die
Bündelung fortschrittlicher Ausrüstung und Fachkenntnisse und die Gewährleistung
eines auf Kriterien basierenden Zugangs, auch für kleine und mittlere Unternehmen,
Start-ups und Scale-ups, dürften solche Projekte Doppelarbeit verringern,
Marktzutrittsschranken senken und die für eine fortschrittliche Bioproduktion
erforderlichen spezialisierten Fähigkeiten fördern. Ebenso sollten strategische Projekte
der Gesundheitsbiotechnologie mit großer Wirkung in Form von Exzellenzzentren für
neuartige Therapien, auch für Arzneimittel für neuartige Therapien, Forschungs-,
regulierungswissenschaftliche und Fertigungskapazitäten bündeln, um eine schnellere,
sicherere und effizientere Entwicklung innovativer Therapien zu ermöglichen. In
Verbindung mit digitalen und Dateninfrastrukturen dürften sie das Potenzial haben,
die klinische Umsetzung zu beschleunigen, die Qualitätskontrolle zu verbessern und
den Zugang für die Patienten in der Union zu erleichtern.
(16) Um den unionsweiten Nutzen von Investitionen in Projekte oder Einrichtungen zu
maximieren, die gemäß dieser Verordnung unterstützte und gegründete oder
anerkannte Infrastrukturen, Einrichtungen und Dienste betreiben, sollten diese
Projekte oder Einrichtungen Nutzern aus allen Mitgliedstaaten – einschließlich
akademischer Einrichtungen, Industrieunternehmen, unter besonderer
Berücksichtigung von KMU, Start-ups und Scale-ups, sowie öffentlicher
Forschungseinrichtungen – einen offenen, diskriminierungsfreien, transparenten und
auf Kriterien basierenden Zugang bieten. Die Zugangsbedingungen sollten
verhältnismäßig sein und eine faire Behandlung der Nutzer gewährleisten, wobei die
Ziele und Kapazitäten der einzelnen Infrastrukturen, die Notwendigkeit, gleiche
Chancen für KMU, Start-ups und Scale-ups sowie Forschungsakteure einzuräumen,
sowie geeignete Schutzmaßnahmen zum Schutz der Sicherheit, der Vertraulichkeit,
des geistigen Eigentums und der Interessen der wirtschaftlichen Sicherheit zu
berücksichtigen sind.
(17) Die wirksame Umsetzung der mit dieser Verordnung verfolgten Ziele setzt eine
verantwortungsvolle Verwaltung und eine Partnerschaft zwischen allen Akteuren auf
den entsprechenden Gebietsebenen und den wirtschaftlichen und sozialen Akteuren
voraus. Insbesondere strategische Projekte der Gesundheitsbiotechnologie, die darauf
abzielen, den Mangel an Fachkräften zu beheben, die für die Unterstützung der
Biotechnologie und der Bioproduktion und die Sicherung von Arbeitskräften, die in
der Lage sind, Innovation, den industriellen Ausbau und die langfristige
Wettbewerbsfähigkeit zu unterstützen, von entscheidender Bedeutung sind, sollten
unter breiter Einbeziehung der einschlägigen Sozialpartner konzipiert und entwickelt
werden. Ein solches aktives Engagement ist unerlässlich, um sicherzustellen, dass die
sozialen Auswirkungen von Anfang an berücksichtigt werden, und um
verantwortungsvolle Innovation zu fördern.
(18) Die Richtlinie (EU) 2022/2555 des Europäischen Parlaments und des Rates13 enthält
Verpflichtungen für wesentliche und wichtige Einrichtungen zur Gewährleistung eines
hohen gemeinsamen Cybersicherheitsniveaus in der Union, einschließlich
13 Richtlinie (EU) 2022/2555 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Dezember 2022 über
Maßnahmen für ein hohes gemeinsames Cybersicherheitsniveau in der Union, zur Änderung der
Verordnung (EU) Nr. 910/2014 und der Richtlinie (EU) 2018/1972 sowie zur Aufhebung der Richtlinie
(EU) 2016/1148 (NIS-2-Richtlinie) (ABl. L 333 vom 27.12.2022, S. 80,
ELI: http://data.europa.eu/eli/dir/2022/2555/oj).
Anforderungen an das Risikomanagement, die Meldung von Sicherheitsvorfällen und
den Schutz von Netz- und Informationssystemen. Daher sollten im Rahmen dieser
Verordnung gegründete oder unterstützte Einrichtungen, die unter die Richtlinie (EU)
2022/2555 fallen, die darin festgelegten Anforderungen erfüllen.
(19) Zur Wahrung der Sicherheit, der öffentlichen Ordnung und der strategischen
Interessen der Union sollte der Zugang zu biotechnologischen Infrastrukturen und
Datensätzen strategischer Projekte der Gesundheitsbiotechnologie und strategischer
Projekte der Gesundheitsbiotechnologie mit großer Wirkung, die gemäß dieser
Verordnung anerkannt wurden und im Rahmen von Unionsprogrammen finanziert
werden, in Bezug auf diese Infrastrukturen oder Datensätze den Vorschriften dieser
Programme unterliegen. Damit wird den Risiken im Zusammenhang mit
rechtswidrigem Technologietransfer, feindseliger Einflussnahme oder strategischer
Abhängigkeit begegnet.
(20) Um eine Faktengrundlage für künftige Maßnahmen der Union zur weiteren Stärkung
der Biotechnologie und der Bioproduktion zu schaffen, sollte die Kommission eine
strategische Bestandsaufnahme des Biotechnologie-Ökosystems der Union
vornehmen. Bei dieser Bestandsaufnahme sollten die industriellen Kapazitäten,
Infrastrukturen und Einrichtungen, die für die biotechnologische Forschung,
Entwicklung, Erprobung und Herstellung relevant sind, analysiert und Faktoren
bewertet werden, die die Fähigkeit der Union beeinflussen, Investitionen in die
Bioproduktion anzuziehen und dauerhaft zu sichern, einschließlich des Zugangs zu
öffentlichem und privatem risikotolerantem Kapital in allen Phasen des
Innovationszyklus, der Entwicklung und Koordinierung von Biotechnologieclustern
und Bioproduktions-Ökosystemen in der Union; zudem sollten die Herausforderungen
und der Bedarf in Bezug auf Arbeitskräfte bewertet werden.
(21) In Anerkennung der transformativen Rolle von Daten und KI im Bereich der
Biotechnologie und Bioproduktion sollte bei dieser Bestandsaufnahme auch der
Zugang zu Daten, Rechenkapazitäten und digitaler Infrastruktur für die
Gesundheitsbiotechnologie bewertet werden, und es sollten Maßnahmen zur
Förderung verantwortungsvoller KI-gestützter biotechnologischer Innovationen sowie
mögliche Maßnahmen zur Minderung damit verbundener Risiken ermittelt werden,
wobei auf Analysen aufgebaut werden sollte, die im Rahmen bestehender Initiativen
der Union wie dem europäischen Gesundheitsdatenraum14, der Strategie „KI
anwenden“15, der Strategie für die Datenunion16, dem Aktionsplan für den KI-
Kontinent17 und der europäischen Strategie für KI in der Wissenschaft18 durchgeführt
wurden. Um eine angemessene Zusammenarbeit mit den Mitgliedstaaten zu
14 Verordnung (EU) 2025/327 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Februar 2025 über den
europäischen Gesundheitsdatenraum sowie zur Änderung der Richtlinie 2011/24/EU und der
Verordnung (EU) 2024/2847 (ABl. L, 2025/327, 5.3.2025, ELI:
http://data.europa.eu/eli/reg/2025/327/oj).
15 Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und
Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen, Strategie „KI anwenden“ (COM(2025) 723 final,
8. Oktober 2025).
16 Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat, Strategie für eine Datenunion,
Erschließung von Daten für KI (COM(2025) 835 final, 19. November 2025).
17 https://ec.europa.eu/newsroom/dae/redirection/document/114523.
18 Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und
Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen, European Strategy for Artificial Intelligence in
Science – Harnessing AI for research, innovation and excellence in the Union (COM(2025) 724 final,
8. Oktober 2025).
gewährleisten und die Nutzung des auf Unionsebene verfügbaren einschlägigen
Wissens und Fachwissens zu optimieren, sollte diese Bestandsaufnahme von der
Kommission in Zusammenarbeit mit den einschlägigen Agenturen und Einrichtungen
der Union, gegebenenfalls auch mit dem gemäß der Verordnung (EU) 2024/1689
eingerichteten KI-Gremium, und mit der gemäß der vorliegenden Verordnung
eingerichteten europäischen Lenkungsgruppe für die Gesundheitsbiotechnologie (im
Folgenden „Lenkungsgruppe“) durchgeführt werden, um die Durchführung zu
erleichtern, die Kommission und die Mitgliedstaaten zu beraten und ein koordiniertes
Vorgehen sicherzustellen, insbesondere im Hinblick auf strategische Projekte der
Gesundheitsbiotechnologie und strategische Projekte der Gesundheitsbiotechnologie
mit großer Wirkung.
(22) Um ein transparentes, kohärentes und effizientes Verfahren für die Ermittlung
strategischer Projekte der Gesundheitsbiotechnologie zu gewährleisten, sollte jeder
Mitgliedstaat eine zuständige Behörde benennen, die dafür verantwortlich ist, zu
bewerten und zu überprüfen, ob ein Projekt die in dieser Verordnung festgelegten
Bedingungen für seine Anerkennung als strategisches Projekt der
Gesundheitsbiotechnologie erfüllt. Die benannte Behörde sollte die Bewertung in
einem fairen, transparenten und fristgebundenen Verfahren durchführen. Wird
festgestellt, dass ein Projekt die Voraussetzungen für die Anerkennung als
strategisches Projekt der Biotechnologie erfüllt, sollte die benannte Behörde eine
förmliche Anerkennungsentscheidung erlassen.
(23) In Anbetracht der systemischen und grenzüberschreitenden Bedeutung und des
Nutzens, der mit dem Status als strategisches Projekt der Gesundheitsbiotechnologie
mit großer Wirkung verbunden ist, sollte die Anerkennung solcher Projekte in einem
zweistufigen Verfahren erfolgen, an dem die von den Mitgliedstaaten zu diesem
Zweck benannten Behörden und die Kommission beteiligt sind. Diese Behörden
sollten die Anträge prüfen und zusammen mit ihrer Bewertung an die Kommission
weiterleiten, damit diese einen entsprechenden Beschluss annimmt. Mit diesem
zweistufigen Verfahren sollte sichergestellt werden, dass solche Projekte einer
zusätzlichen Überprüfung auf Unionsebene unterzogen werden und unionsweit
einheitliche Anerkennungsstandards angewandt werden. Um eine gegenseitige
Begutachtung (Peer Review), die Zusammenarbeit mit den Mitgliedstaaten und eine
kohärente Umsetzung in der Union zu gewährleisten, sollte die Kommission bei der
Annahme ihres Beschlusses die Standpunkte der mit dieser Verordnung eingesetzten
europäischen Lenkungsgruppe für die Gesundheitsbiotechnologie berücksichtigen.
(24) Um eine effiziente Abstimmung zwischen den Verfahren für Finanzhilfen der Union
und den Zielen dieser Verordnung in Bezug auf die Unterstützung von strategischen
Projekten der Gesundheitsbiotechnologie mit großer Wirkung zu ermöglichen und um
sicherzustellen, dass Projekte mit dem größten Mehrwert für die Union rasch Zugang
zu einer vorrangigen Unterstützung erhalten, könnte die Kommission zusätzlich zur
Anerkennung solcher Projekte durch einen entsprechenden Beschluss solche Projekte
auch im Rahmen von Aufforderungen zur Einreichung von Vorschlägen im Rahmen
der einschlägigen Finanzierungsprogramme der Union anerkennen.
(25) Um eine kritische Masse zu erreichen und zu gewährleisten, dass strategische
Investitionen einen breiteren Nutzen bringen und positive Ausstrahlungseffekte
bewirken, die die Wettbewerbsfähigkeit der Union stärken, sollte die
grenzüberschreitende Vernetzung und Zusammenarbeit zwischen strategischen
Projekten der Gesundheitsbiotechnologie, strategischen Projekten der
Gesundheitsbiotechnologie mit großer Wirkung, Forschungseinrichtungen,
Industrieclustern und anderen einschlägigen Akteuren von der Kommission und den
Mitgliedstaaten gefördert und erleichtert werden, um so die Bündelung nationaler und
unionsweiter Ressourcen und Einrichtungen zu unterstützen, die Entwicklung
interoperabler Infrastrukturen und digitaler Plattformen zu fördern und den
Wissenstransfer zu erleichtern. Diese Zusammenarbeit sollte mit dem
Wettbewerbsrecht der Union im Einklang stehen.
(26) Diese Vernetzung und Zusammenarbeit sollte bestehende Netze, die aus anderen für
die Biotechnologie relevanten Initiativen der Union hervorgegangen sind, einbeziehen,
mit ihnen zusammenarbeiten oder auf ihnen aufbauen, einschließlich der Netze, die im
Rahmen der Europäischen Plattform für Cluster-Zusammenarbeit, der Europäischen
Cluster-Allianz, der im Rahmen von Horizont Europa unterstützten Netze, der
Partnerschaften für intelligente Spezialisierung und des von der Kommission in der
Europäischen Strategie für Biowissenschaften19 angekündigten Europäischen Netzes
von Exzellenzzentren für Arzneimittel für neuartige Therapien, der Europäischen
Referenznetzwerke im Sinne der Richtlinie 2011/24/EU des Europäischen Parlaments
und des Rates20 und des in Europas Plan gegen den Krebs21 angekündigten EU-
Netzwerks onkologischer Spitzenzentren tätig sind. Diese Zusammenarbeit sollte
darauf abzielen, Synergien zu verstärken, den Zugang zu Finanzmitteln auf regionaler
und Unionsebene zu erleichtern und die Koordinierung von Innovationsökosystemen
im Bereich der Biotechnologie in der Union zu verbessern.
(27) Um die Komplexität zu verringern und die Effizienz, Transparenz und Kohärenz des
Genehmigungsverfahrens für strategische Projekte der Gesundheitsbiotechnologie und
strategische Projekte der Gesundheitsbiotechnologie mit großer Wirkung zu erhöhen,
sollte es eine zentrale Kontaktstelle auf nationaler Ebene geben, die für die
Vereinfachung und Koordinierung des gesamten Genehmigungsverfahrens zuständig
ist. Die zentrale Kontaktstelle sollte die Schnittstelle zwischen den Trägern
strategischer Projekte der Gesundheitsbiotechnologie oder strategischer Projekte der
Gesundheitsbiotechnologie mit großer Wirkung und den zuständigen
Genehmigungsbehörden sein. Zu diesem Zweck sollten die Mitgliedstaaten eine oder
mehrere zentrale Kontaktstellen einrichten oder benennen. Um gestraffte Verfahren zu
gewährleisten, sollte es sich bei dieser zentralen Kontaktstelle um die in der
Verordnung (EU) ../.. [Verordnung zur Beschleunigung von Umweltprüfungen –
Genehmigungsverordnung] genannte zentrale Kontaktstelle handeln, die für die
Erleichterung und Koordinierung aller Aspekte von Umweltprüfungen zuständig ist.
Die Entscheidung, ob eine zentrale Kontaktstelle auch eine Behörde ist, die
Genehmigungsentscheidungen trifft, sollte den Mitgliedstaaten überlassen bleiben. Die
Mitgliedstaaten sollten ihren zentralen Kontaktstellen und allen Behörden, die am
Genehmigungsverfahren beteiligt sind, ausreichend Personal und Ressourcen zur
Verfügung stellen, damit diese ihre Zuständigkeiten wirksam wahrnehmen können.
19 Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und
Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen, Den Standort Europa wählen für Biowissenschaften
– Eine Strategie, um Europa bis 2030 zum weltweit attraktivsten Standort für Biowissenschaften zu
machen (COM(2025) 525 final, 2. Juli 2025).
20 Richtlinie 2011/24/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 2011 über die
Ausübung der Patientenrechte in der grenzüberschreitenden Gesundheitsversorgung (ABl. L 88 vom
4.4.2011, S. 45, ELI: http://data.europa.eu/eli/dir/2011/24/oj).
21 Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat, „Europas Plan gegen den
Krebs“ (COM(2021) 44 final vom 3. Februar 2021).
(28) Die Union hat die Gesundheitsbiotechnologie nach und nach als einen strategischen
Sektor anerkannt, der zur allgemeinen Resilienz der Union beiträgt. In der Verordnung
(EU) 2024/795 wird die Biotechnologie als eine der strategischen Technologien
genannt, die für die Verringerung der strategischen Abhängigkeiten der Union und die
Stärkung ihrer wirtschaftlichen und industriellen Resilienz von wesentlicher
Bedeutung sind. In der Mitteilung der Kommission mi
Anzeige gekürzt – vollständiger Text im Original.
Relationen
- authored ← Europäische Kommission
- part_of_vorgang → Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Schaffung eines Rahmens für Maßnahmen zur Stärkung der Biotechno (Unterrichtung)