Entwurf eines Gesetzes zur Einschränkung des Handels mit Gegenständen von Opfern aus der Zeit des Nationalsozialismus
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Entwurf eines Gesetzes zur Einschränkung des Handels mit Gegenständen von Opfern aus der Zeit des Nationalsozialismus
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ISSN 0720-2946
Bundesrat Drucksache 248/26 (Beschluss)
12.06.26
Gesetzentwurf
des Bundesrates
Entwurf eines Gesetzes zur Einschränkung des Handels mit
Gegenständen von Opfern aus der Zeit des Nationalsozialismus
A. Problem und Ziel
Der kommerzielle Handel mit Gegenständen aus der Zeit des Nationalsozialismus
erregt immer wieder großes öffentliches Aufsehen. Unter den angebotenen
Objekten finden sich häufig Gegenstände, die einen besonderen Bezug zu den Opfern des
Nationalsozialismus und deren Verfolgung haben. Hierzu zählen beispielsweise
– Briefe von KZ-Häftlingen und an KZ-Häftlinge,
– Tagebücher von KZ-Häftlingen,
– Krankenunterlagen und ärztliche Gutachten mit personenbezogenen Daten von
durch in der Zeit des Nationalsozialismus verfolgten Personen sowie
– Judensterne.
Bei derartigen Verkaufsangeboten wird das Andenken der im Nationalsozialismus
verfolgten Menschen regelmäßig rein kommerziellen Interessen untergeordnet.
Anpreisungen der Verkaufsobjekte wie etwa „Gebrauchsspuren, sehr selten gesehen!“
im Zusammenhang mit einem im Herbst 2025 im Rahmen eines Auktionstermins
angebotenen Judenstern machen dies besonders deutlich. Eine solche
Kommerzialisierung verletzt die Würde der Opfer des Nationalsozialismus.
Nach geltendem Recht ist es in der Regel nicht möglich, den Handel mit
Gegenständen von Opfern aus der Zeit des Nationalsozialismus zu beschränken. Ein
Veräußerungsverbot auf Grundlage der polizeilichen beziehungsweise
ordnungsbehördlichen Generalklausel ist auf Einzelfälle begrenzt und lückenhaft. Ein Einschreiten
der Polizei- und Ordnungsbehörden zum Schutz der Opfer des Nationalsozialismus
ist regelmäßig auf Propagandamittel aus der Zeit des Nationalsozialismus
beschränkt. Dies trägt dem Opferschutz und der Würde der Betroffenen nicht
hinreichend Rechnung. Vor diesem Hintergrund soll der Handel mit Gegenständen, die
einen unmittelbaren Bezug zu einem oder mehreren Opfern der
nationalsozialistischen Gewaltherrschaft und ihrem Verfolgungsschicksal haben, durch dieses Gesetz
eingeschränkt werden.
B. Lösung
Durch dieses Gesetz wird der rein kommerzielle Handel mit Gegenständen, die
einen unmittelbaren Bezug zu einem oder mehreren Opfern der
nationalsozialistischen Gewaltherrschaft und ihrem Verfolgungsschicksal haben, verboten.
Gleichwohl geschlossene Rechtsgeschäfte werden mit dem Gesetz für nichtig erklärt. Für
Verstöße gegen das Handelsverbot wird ein Straftatbestand eingeführt.
Zugleich wird durch Ausnahmeregelungen sichergestellt, dass der An- und Verkauf
unter bestimmten Voraussetzungen möglich bleibt. Einrichtungen wie Museen,
Bibliotheken und Archive, die sich für die Erhaltung des Andenkens an die Opfer des
Nationalsozialismus einsetzen, werden von dem grundsätzlichen Handelsverbot
ausgenommen. Neben diesen Einrichtungen bleibt der Handel auch für sonstige
juristische oder natürliche Personen möglich, wenn er berechtigten Interessen wie
beispielsweise der wissenschaftlichen Auseinandersetzung mit der Gewalt- und
Willkürherrschaft des Nationalsozialismus dient. Damit werden die mit dem
Handelsverbot einhergehenden Eingriffe in die Grundrechte der Betroffenen,
insbesondere in das Eigentumsrecht (Artikel 14 Absatz 1 Satz 1 des Grundgesetzes), auf das
zwingend notwendige Maß begrenzt und eine lebendige Erinnerungskultur bewahrt.
C. Alternativen
Keine
D. Finanzielle Auswirkungen
Keine
E. Sonstige Kosten
Keine
Bundesrat Drucksache 248/26 (Beschluss)
12.06.26
Gesetzentwurf
des Bundesrates
Entwurf eines Gesetzes zur Einschränkung des Handels mit
Gegenständen von Opfern aus der Zeit des Nationalsozialismus
Der Bundesrat hat in seiner 1066. Sitzung am 12. Juni 2026 beschlossen, den
beigefügten Gesetzentwurf gemäß Artikel 76 Absatz 1 des Grundgesetzes beim
Deutschen Bundestag einzubringen.
Drucksache 248/26 (Beschluss)
Anlage
Entwurf eines Gesetzes zur Einschränkung des Handels mit
Gegenständen von Opfern aus der Zeit des Nationalsozialismus
Vom …
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:
§ 1
Handelsverbot
(1) Verboten sind der Verkauf, der Ankauf und die wirtschaftliche Verwertung in
sonstiger Weise im eigenen oder fremden Namen von
1. amtlichen Dokumenten, Briefen und Tagebüchern aus der Zeit zwischen dem
30. Januar 1933 und dem 8. Mai 1945, die einen unmittelbaren Bezug zu einem
oder mehreren Opfern der nationalsozialistischen Gewaltherrschaft und ihrem
Verfolgungsschicksal haben,
2. Kleidungsstücken der Opfer der nationalsozialistischen Gewaltherrschaft, die
einen unmittelbaren Bezug zu ihrem Verfolgungsschicksal haben, und an der
Kleidung zu tragenden Kennzeichnungen, insbesondere sogenannten
Judensternen und Winkeln, sowie
3. sonstigen persönlichen beweglichen Gegenständen der Opfer der
nationalsozialistischen Gewaltherrschaft, die einen unmittelbaren Bezug zu ihrem
Verfolgungsschicksal haben.
(2) Verpflichtungs- und Verfügungsgeschäfte, die nach Absatz 1 verboten sind,
sind nichtig.
§ 2
Ausnahmen vom Handelsverbot
§ 1 gilt nicht für Verpflichtungs- und Verfügungsgeschäfte, die
1. dazu dienen, die in § 1 Absatz 1 genannten Gegenstände und Dokumente einer
Einrichtung, deren Zweck die Bewahrung und Erhaltung des Andenkens an die
Opfer des Nationalsozialismus und die Sicherung des Zugangs der
Öffentlichkeit zu den in § 1 Absatz 1 genannten Gegenständen ist, insbesondere Museen,
Bibliotheken und Archiven, zuzuführen oder
2. sonstigen berechtigten Interessen, insbesondere der Kunst, Wissenschaft,
Forschung, Lehre oder Berichterstattung über Vorgänge des Zeitgeschehens oder
der Geschichte dienen.
§ 3
Strafvorschrift
(1) Mit Freiheitstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer
entgegen § 1 Absatz 1 einen der dort genannten Gegenstände im eigenen oder fremden
Namen verkauft, ankauft oder in sonstiger Weise wirtschaftlich verwertet.
(2) Der Versuch ist strafbar.
§ 4
Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
Begründung
A. Allgemeiner Teil
I. Zielsetzung und Notwendigkeit der Regelung
Ziel des Gesetzes ist es, den Handel mit Gegenständen, die einen unmittelbaren
Bezug zu den Opfern des Nationalsozialismus und deren Verfolgungsschicksal haben,
so zu regeln, dass die Würde der im Nationalsozialismus verfolgten Menschen
gewahrt wird. Gegenstände, die gerade aufgrund ihrer engen persönlichen Verbindung
zu den Opfern der nationalsozialistischen Gewaltherrschaft einen unmittelbaren und
unverstellten Einblick in deren Leben sowie ihre Hoffnungen und Ängste
ermöglichen, bedürfen zum Andenken der verfolgten Personen eines besonderen Schutzes.
Indes ist der Handel mit Gegenständen, die einen Bezug zu Opfern des
Nationalsozialismus und deren Verfolgungsschicksal haben, nach der bisherigen Rechtslage
im Wesentlichen uneingeschränkt möglich. Ein primär kommerzieller Handel soll
zum Schutz des Andenkens und der Würde der Opfer des Nationalsozialismus
verboten werden.
Bislang fehlt hierfür eine gesetzliche Grundlage. Zwar kann eine Veräußerung im
Einzelfall auf Grundlage der polizeilichen beziehungsweise ordnungsbehördlichen
Generalklausel untersagt werden. Der Anwendungsbereich ist aber auf Einzelfälle
begrenzt und lückenhaft. Das Schutzgut der öffentlichen Sicherheit kann
regelmäßig nur herangezogen werden, wenn die infrage stehenden Gegenstände
– abhandengekommen sind, unrechtmäßig eingeführt oder rechtswidrig
ausgegraben wurden und daher für sie ein Veräußerungsverbot gemäß § 40 Absatz 1 des
Kulturgutschutzgesetzes (KGSG) besteht,
– Propagandamittel oder Kennzeichen aus der Zeit des Nationalsozialismus
darstellen, die unter den Anwendungsbereich der §§ 86, 86a des Strafgesetzbuches
(StGB) fallen, oder
– sie aufgrund ihrer Beschaffenheit spezialgesetzlich geregelten
Veräußerungsverboten (zum Beispiel nach dem Waffengesetz oder nach dem Ordensgesetz)
unterfallen.
Ein Veräußerungsverbot aufgrund des Schutzguts der restriktiv heranzuziehenden
öffentlichen Ordnung kommt von vornherein allenfalls in Ausnahmefällen in
Betracht. Ein umfassender Schutz des Andenkens der Opfer der nationalsozialistischen
Gewaltherrschaft ist mithin nicht gewährleistet. Durch die Einführung eines
weitgehenden Handelsverbots für Gegenstände, die einen unmittelbaren Bezug zu einem
oder mehreren Opfern der nationalsozialistischen Gewaltherrschaft und ihrem
Verfolgungsschicksal haben, soll diese Lücke geschlossen werden.
Dabei wird durch Ausnahmevorschriften sichergestellt, dass sowohl der An- und
Verkauf durch Einrichtungen, die dem Andenken der Verfolgten dienen, als auch
der Handel aufgrund berechtigter Interessen erlaubt bleiben. Denn Ziel des Gesetzes
ist, dass die Gegenstände aus der Zeit des Nationalsozialismus auch weiterhin der
wissenschaftlichen Erforschung und den nachfolgenden Generationen zugänglich
gemacht werden können.
Die Vorschriften des Kulturgutschutzgesetzes, insbesondere zum Inverkehrbringen
von abhandengekommenem, rechtswidrig ausgegrabenem oder unrechtmäßig
eingeführtem Kulturgut, bleibt unberührt.
II. Wesentlicher Inhalt
§ 1 verbietet grundsätzlich die wirtschaftliche Verwertung der dort aufgeführten
Gegenstände und ordnet die Nichtigkeit der gleichwohl geschlossenen
Verpflichtungs- und Verfügungsgeschäfte an.
§ 2 legt fest, unter welchen Voraussetzungen die in § 1 aufgeführten Gegenstände
trotz des grundsätzlichen Handelsverbots veräußert und erworben werden dürfen.
Durch § 3 ist das Verbot aus § 1 strafbewehrt.
III. Alternativen
Keine.
IV. Gesetzgebungskompetenz
Die Gesetzgebungszuständigkeit des Bundes ergibt sich
– soweit Bestimmungen das Recht der Wirtschaft betreffen aus Artikel 74
Absatz 1 Nummer 11 des Grundgesetzes,
– soweit es sich um strafrechtliche Regelungen handelt aus Artikel 74 Absatz 1
Nummer 1 des Grundgesetzes.
Die auf die Gesetzgebungskompetenz aus Artikel 74 Absatz 1 Nummer 11 des
Grundgesetzes gestützten Änderungen sind zur Wahrung der Rechtseinheit im
gesamtstaatlichen Interesse erforderlich (Artikel 72 Absatz 2 des Grundgesetzes).
Länderspezifische und damit unterschiedliche Regelungen würden eine
Rechtszersplitterung mit problematischen Folgen bedeuten, die im Interesse des Bundes und
der Länder nicht hingenommen werden kann. Insbesondere würden divergierende
Ländergesetzgebungen die Handhabung für bundesweit tätige Verpflichtete in
erheblichem Maße erschweren und Schranken und Hindernisse für den
Wirtschaftsverkehr schaffen.
V. Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union und
völkerrechtlichen Verträgen
Der Entwurf ist mit dem Recht der Europäischen Union und mit völkerrechtlichen
Verträgen, die die Bundesrepublik Deutschland geschlossen hat, vereinbar.
B. Besonderer Teil
Zu § 1 (Handelsverbot)
§ 1 stellt die zentrale Vorschrift dar, um den kommerziellen Handel von
Gegenständen einzuschränken, die einen unmittelbaren Bezug zu einem oder mehreren
Opfern der nationalsozialistischen Gewaltherrschaft und ihrem
Verfolgungsschicksal haben.
Dazu wird in § 1 ein weitreichendes Handelsverbot statuiert, von dem in § 2 aber
Ausnahmen zugelassen werden.
Zu Absatz 1
§ 1 Absatz 1 verbietet den An- und Verkauf und die wirtschaftliche Verwertung in
sonstiger Weise im eigenen oder fremden Namen von bestimmten Gegenständen,
die einen unmittelbaren Bezug zu einem oder mehreren Opfern der
nationalsozialistischen Gewaltherrschaft und ihrem Verfolgungsschicksal haben.
Das Verbot erstreckt sich auf den An- und Verkauf, aber auch auf jegliche andere
Formen der wirtschaftlichen Verwertung, etwa durch Tausch (§ 480 des
Bürgerlichen Gesetzesbuches). Die bloß unentgeltliche Weitergabe oder Abgabe,
beispielsweise in Form einer Schenkung, wird hingegen nicht erfasst.
Dem Anwendungsbereich der Verbotsnorm unterfallen Gegenstände, die mit Blick
auf die Würde der während der Zeit des Nationalsozialismus verfolgten Menschen
besonders schützenswert sind. Hierzu zählen nach Absatz 1 Nummer 1 amtliche
Dokumente, die Namen und Anschriften der Opfer des Nationalsozialismus oder
Angaben zu Anzahl und Namen der Kinder, sonstige persönliche Merkmale wie
Größe, Gewicht, Haar- und Augenfarbe, Erkrankungen oder etwaige körperliche
oder geistige Einschränkungen enthalten. Ebenso umfasst Absatz 1 Nummer 1
Briefe und Tagebücher aus der Zeit des Nationalsozialismus. Gerade Briefe und
Tagebucheinträge können bis heute ein lebendiges Zeugnis von der Lebensrealität und
dem Schicksal der Opfer geben. Sie ermöglichen einen direkten und unverstellten
Einblick in das Leben und Denken der Opfer der nationalsozialistischen
Gewaltherrschaft, ihre Hoffnungen und Ängste im Zusammenhang mit ihrem
Verfolgungsschicksal.
Absatz 1 Nummer 2 erstreckt das Veräußerungsverbot zudem auf Kleidungsstücke
der Opfer, die einen unmittelbaren Bezug zu ihrem Verfolgungsschicksal haben.
Hierunter fällt insbesondere die Kleidung der Häftlinge in den
nationalsozialistischen Vernichtungslagern. Darüber hinaus unterfallen dem Handelsverbot
Judensterne oder anderen Kennzeichen, die sichtbar an der Kleidung getragen werden
mussten. Hierzu zählen insbesondere Winkel, wie zum Beispiel der rosa Winkel für
homosexuelle männliche KZ-Häftlinge oder der rote Winkel für politische KZ-
Häftlinge, sowie alle Kombinationen und Ergänzungen der Winkel, etwa durch
Streifen und besondere Markierungen.
Über Absatz 1 Nummer 3 werden sonstige persönliche bewegliche Gegenstände der
Opfer der nationalsozialistischen Gewaltherrschaft in das Handelsverbot
einbezogen. Durch diesen Auffangtatbestand wird ein weitreichender Schutz der Opfer des
Nationalsozialismus gewährleistet.
Durch die einschränkende Voraussetzung, dass die in Absatz 1 genannten
Gegenstände einen unmittelbaren Bezug zu dem Verfolgungsschicksal der Opfer des
Nationalsozialismus haben müssen, werden solche Dokumente und Gegenstände
ausgeschlossen, die einzelne oder mehrere Opfer des Nationalsozialismus indirekt
betreffen oder aber in keinem direkten Zusammenhang mit ihrer Verfolgung stehen.
Zu Absatz 2
Absatz 2 regelt die zivilrechtliche Folge des Verbots aus Absatz 1, indem er in den
dortigen Fällen die Nichtigkeit von Verpflichtungs- und Verfügungsgeschäften
anordnet. Die Regelung dient vor allem der Klarstellung, dass alle Rechtsgeschäfte im
Anwendungsbereich des Absatzes 1 nichtig sind.
Zu § 2 (Ausnahmen vom Handelsverbot)
§ 2 legt fest, unter welchen Voraussetzungen Gegenstände nach § 1 trotz des
grundsätzlichen Verbots veräußert und erworben werden dürfen. Durch die
Ausnahmeregelung wird der mit dem Handelsverbot einhergehende Eingriff in Grundrechte des
Veräußernden, insbesondere in dessen Eigentumsrecht (Artikel 14 Absatz 1 Satz 1
des Grundgesetzes), auf das zwingend erforderliche Maß begrenzt. Die
Ausnahmevorschrift erfasst Fälle, in denen nicht kommerzielle Interessen im Vordergrund
stehen, sondern der Erwerb berechtigten Interessen dient und die Würde der Opfer
des Nationalsozialismus wahrt.
Vom Verbot ausgenommen sind daher Rechtsgeschäfte, die dazu dienen, die in § 1
genannten Dokumente und Gegenstände Einrichtungen, deren Zweck die
Bewahrung und Erhaltung des Andenkens an die Opfer des Nationalsozialismus und die
Sicherung des Zugangs der Öffentlichkeit zu den in § 1 genannten Gegenständen
ist, zuzuführen. Hierzu zählen insbesondere Museen, Bibliotheken und Archive. Die
Regelung orientiert sich an § 2 Absatz 1 Nummer 11 des Kulturgutschutzgesetzes.
Sie stellt sicher, dass die in § 1 genannten Gegenstände weiterhin erforscht und als
Teil einer lebendigen Erinnerungskultur der Öffentlichkeit und insbesondere auch
künftigen Generationen zugänglich gemacht werden können.
Neben den der Erinnerungskultur dienenden Einrichtungen umfasst die
Ausnahmevorschrift in § 2 auch weitere juristische oder natürliche Personen, wenn der Handel
berechtigten Interessen dient. Der Ausnahmenkatalog orientiert sich insoweit an
§ 86 Absatz 4 des Strafgesetzbuches. Zu den berechtigten Interessen zählen
insbesondere die grundrechtlich geschützten Bereiche der Kunstfreiheit (Artikel 5
Absatz 3 Satz 1 des Grundgesetzes), der Freiheit von Wissenschaft, Forschung und
Lehre (Artikel 5 Absatz 3 Satz 1 des Grundgesetzes) sowie der Pressefreiheit
(Artikel 5 Absatz 1 Satz 2 des Grundgesetzes).
Zu § 3 (Strafvorschrift)
§ 3 stellt den Verstoß gegen das Handelsverbot aus § 1 unter Strafe.
Der bislang weitgehend uneingeschränkte Handel mit den in § 1 bezeichneten
Gegenständen vermag – zumindest mittelbar – den demokratischen Rechtsstaat zu
gefährden, indem durch eine die Würde der Opfer des Nationalsozialismus
verletzenden Weise die Kommerzialisierung dieser Gegenstände gesellschaftliche Akzeptanz
erfährt. Eine angemessene Erinnerungskultur an die Verbrechen in der Zeit des
Nationalsozialismus erfordert daher über die Regelungen der §§ 86, 86a StGB, welche
an Propagandamaterial und Kennzeichen einer ehemaligen nationalsozialistischen
Organisation anknüpfen, hinaus auch die mit diesem Gesetzentwurf vorgesehenen
Handelsbeschränkungen.
Das Strafmaß rechtfertigt sich aus einem Vergleich mit den §§ 86, 86a des
Strafgesetzbuches, die unter anderem das Verbreiten von Propagandamitteln
nationalsozialistischer Organisationen und die Verwendung von Kennzeichen dieser
Organisationen unter Strafe stellen und insoweit einen vergleichbaren Unrechtsgehalt
aufweisen. Durch die kommerzielle Verwertung von Gegenständen, die einen Bezug zu
der Verfolgung der Opfer der nationalsozialistischen Gewaltherrschaft aufweisen,
besteht die Gefahr, dass ihre vormaligen Besitzer erneut zu bloßen „Nummern“
werden – etwa in dem Katalog eines Auktionshauses oder einem Onlineshop.
Gleichzeitig erzielen gerade die Gegenstände besonders hohe Erlöse, an denen, in
manchen Fällen wortwörtlich, besonders viel Blut haftet. Dieser Form der
Kommerzialisierung des Leidens der Opfer ist unerträglich und kann nur mit einer
entsprechend hohen Strafandrohung angemessen begegnet werden. Das Strafmaß ist
auch deshalb gerechtfertigt, weil sich nur strafbar macht, wer vorsätzlich einen der
in § 1 genannten Gegenstände wirtschaftlich verwertet.
Zu § 4 (Inkrafttreten)
§ 4 legt den Zeitpunkt fest, in dem die Änderung in Kraft tritt.
Relationen
- part_of_vorgang → Gesetz zur Einschränkung des Handels mit Gegenständen von Opfern aus der Zeit des Nationalsozialismus (Beschlussdrucksache)