Entwurf eines Gesetzes zur Einschränkung des Handels mit Gegenständen von Opfern aus der Zeit des Nationalsozialismus
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Entwurf eines Gesetzes zur Einschränkung des Handels mit Gegenständen von Opfern aus der Zeit des Nationalsozialismus
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ISSN 0720-2946
Bundesrat Drucksache 248/26
30.04.26
Gesetzesantrag
des Landes Nordrhein-Westfalen
Entwurf eines Gesetzes zur Einschränkung des Handels mit
Gegenständen von Opfern aus der Zeit des Nationalsozialismus
A. Problem und Ziel
Der kommerzielle Handel mit Gegenständen aus der Zeit des Nationalsozialismus
erregt immer wieder großes öffentliches Aufsehen. Unter den angebotenen
Objekten finden sich häufig Gegenstände, die einen besonderen Bezug zu den Opfern
des Nationalsozialismus und deren Verfolgung haben. Hierzu zählen
beispielsweise
Briefe von KZ-Häftlingen und an KZ-Häftlinge,
Tagebücher von KZ-Häftlingen,
Krankenunterlagen und ärztliche Gutachten mit personenbezogenen Daten
von durch in der Zeit des Nationalsozialismus verfolgten Personen sowie
Judensterne.
Bei derartigen Verkaufsangeboten wird das Andenken der im Nationalsozialismus
verfolgten Menschen regelmäßig rein kommerziellen Interessen untergeordnet.
Anpreisungen der Verkaufsobjekte wie etwa „Gebrauchsspuren, sehr selten
gesehen!“ im Zusammenhang mit einem im Herbst 2025 im Rahmen eines
Auktionstermins angebotenen Judenstern machen dies besonders deutlich. Eine solche
Kommerzialisierung verletzt die Würde der Opfer des Nationalsozialismus.
Nach geltendem Recht ist es in der Regel nicht möglich, den Handel mit
Gegenständen von Opfern aus der Zeit des Nationalsozialismus zu beschränken. Ein
Veräußerungsverbot auf Grundlage der polizeilichen beziehungsweise
ordnungsbehördlichen Generalklausel ist auf Einzelfälle begrenzt und lückenhaft. Ein
Einschreiten der Polizei- und Ordnungsbehörden zum Schutz der Opfer des
Nationalsozialismus ist regelmäßig auf Propagandamittel aus der Zeit des
Nationalsozialismus beschränkt. Dies trägt dem Opferschutz und der Würde der Betroffenen
nicht hinreichend Rechnung. Vor diesem Hintergrund soll der Handel mit
Gegenständen, die einen unmittelbaren Bezug zu einem oder mehreren Opfern der
nationalsozialistischen Gewaltherrschaft und ihrem Verfolgungsschicksal haben,
durch dieses Gesetz eingeschränkt werden.
B. Lösung
Durch dieses Gesetz wird der rein kommerzielle Handel mit Gegenständen, die
einen unmittelbaren Bezug zu einem oder mehreren Opfern der
nationalsozialistischen Gewaltherrschaft und ihrem Verfolgungsschicksal haben, verboten.
Gleichwohl geschlossene Rechtsgeschäfte werden mit dem Gesetz für nichtig erklärt.
Für Verstöße gegen das Handelsverbot wird ein Straftatbestand eingeführt.
Zugleich wird durch Ausnahmeregelungen sichergestellt, dass der An- und
Verkauf unter bestimmten Voraussetzungen möglich bleibt. Einrichtungen wie
Museen, Bibliotheken und Archive, die sich für die Erhaltung des Andenkens an die
Opfer des Nationalsozialismus einsetzen, werden von dem grundsätzlichen
Handelsverbot ausgenommen. Neben diesen Einrichtungen bleibt der Handel auch für
sonstige juristische oder natürliche Personen möglich, wenn er berechtigten
Interessen wie beispielsweise der wissenschaftlichen Auseinandersetzung mit der
Gewalt- und Willkürherrschaft des Nationalsozialismus dient. Damit werden die mit
dem Handelsverbot einhergehenden Eingriffe in die Grundrechte der Betroffenen,
insbesondere in das Eigentumsrecht (Artikel 14 Absatz 1 Satz 1 des
Grundgesetzes), auf das zwingend notwendige Maß begrenzt und eine lebendige
Erinnerungskultur bewahrt.
C. Alternativen
Keine
D. Finanzielle Auswirkungen
Keine
E. Sonstige Kosten
Keine
Bundesrat Drucksache 248/26
30.04.26
Gesetzesantrag
des Landes Nordrhein-Westfalen
Entwurf eines Gesetzes zur Einschränkung des Handels mit
Gegenständen von Opfern aus der Zeit des Nationalsozialismus
Der Ministerpräsident Düsseldorf, 29. April 2026
des Landes Nordrhein-Westfalen
An den
Präsidenten des Bundesrates
Herrn Bürgermeister
Dr. Andreas Bovenschulte
Sehr geehrter Herr Bundesratspräsident,
die Landesregierung von Nordrhein-Westfalen hat beschlossen, dem Bundesrat den
als Anlage beigefügten
Entwurf eines Gesetzes zur Einschränkung des Handels mit Gegenständen
von Opfern aus der Zeit des Nationalsozialismus
zuzuleiten.
Ich bitte, die Vorlage gemäß § 36 Absatz 2 der Geschäftsordnung des Bundesrates
in die Tagesordnung der Sitzung des Bundesrates am 8. Mai 2026 aufzunehmen und
anschließend den zuständigen Ausschüssen zur Beratung zuzuweisen.
Mit freundlichen Grüßen
Hendrik Wüst
Entwurf eines Gesetzes zur Einschränkung des Handels mit Gegenständen von
Opfern aus der Zeit des Nationalsozialismus
Vom …
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:
§ 1
Handelsverbot
(1) Verboten sind der Verkauf, der Ankauf und die wirtschaftliche Verwertung in
sonstiger Weise im eigenen oder fremden Namen von
1. amtlichen Dokumenten, Briefen und Tagebüchern aus der Zeit zwischen dem
30. Januar 1933 und dem 8. Mai 1945, die einen unmittelbaren Bezug zu
einem oder mehreren Opfern der nationalsozialistischen Gewaltherrschaft und
ihrem Verfolgungsschicksal haben,
2. Kleidungsstücken der Opfer der nationalsozialistischen Gewaltherrschaft, die
einen unmittelbaren Bezug zu ihrem Verfolgungsschicksal haben, und an der
Kleidung zu tragenden Kennzeichnungen, insbesondere sogenannten
Judensternen und Winkeln, sowie
3. sonstigen persönlichen beweglichen Gegenständen der Opfer der
nationalsozialistischen Gewaltherrschaft, die einen unmittelbaren Bezug zu
ihrem Verfolgungsschicksal haben.
(2) Verpflichtungs- und Verfügungsgeschäfte, die nach Absatz 1 verboten sind, sind
nichtig.
§ 2
Ausnahmen vom Handelsverbot
§ 1 gilt nicht für Verpflichtungs- und Verfügungsgeschäfte, die
1. dazu dienen, die in § 1 Absatz 1 genannten Gegenstände und Dokumente einer
Einrichtung, deren Zweck die Bewahrung und Erhaltung des Andenkens an die
Opfer des Nationalsozialismus und die Sicherung des Zugangs der Öffentlichkeit
zu den in § 1 Absatz 1 genannten Gegenständen ist, insbesondere Museen,
Bibliotheken und Archiven, zuzuführen oder
2. sonstigen berechtigten Interessen, insbesondere der Kunst, Wissenschaft,
Forschung, Lehre oder Berichterstattung über Vorgänge des Zeitgeschehens
oder der Geschichte dienen.
§ 3
Strafvorschrift
(1) Mit Freiheitstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer entgegen
§ 1 Absatz 1 einen der dort genannten Gegenstände im eigenen oder fremden
Namen verkauft, ankauft oder in sonstiger Weise wirtschaftlich verwertet.
(2) Der Versuch ist strafbar.
§ 4
Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
Begründung
A. Allgemeiner Teil
I. Zielsetzung und Notwendigkeit der Regelung
Ziel des Gesetzes ist es, den Handel mit Gegenständen, die einen unmittelbaren
Bezug zu den Opfern des Nationalsozialismus und deren Verfolgungsschicksal haben,
so zu regeln, dass die Würde der im Nationalsozialismus verfolgten Menschen gewahrt
wird. Gegenstände, die gerade aufgrund ihrer engen persönlichen Verbindung zu den
Opfern der nationalsozialistischen Gewaltherrschaft einen unmittelbaren und
unverstellten Einblick in deren Leben sowie ihre Hoffnungen und Ängste ermöglichen,
bedürfen zum Andenken der verfolgten Personen eines besonderen Schutzes.
Indes ist der Handel mit Gegenständen, die einen Bezug zu Opfern des
Nationalsozialismus und deren Verfolgungsschicksal haben, nach der bisherigen
Rechtslage im Wesentlichen uneingeschränkt möglich. Ein primär kommerzieller
Handel soll zum Schutz des Andenkens und der Würde der Opfer des
Nationalsozialismus verboten werden.
Bislang fehlt hierfür eine gesetzliche Grundlage. Zwar kann eine Veräußerung im
Einzelfall auf Grundlage der polizeilichen beziehungsweise ordnungsbehördlichen
Generalklausel untersagt werden. Der Anwendungsbereich ist aber auf Einzelfälle
begrenzt und lückenhaft. Das Schutzgut der öffentlichen Sicherheit kann regelmäßig
nur herangezogen werden, wenn die infrage stehenden Gegenstände
abhandengekommen sind, unrechtmäßig eingeführt oder rechtswidrig
ausgegraben wurden und daher für sie ein Veräußerungsverbot gemäß § 40
Absatz 1 des Kulturgutschutzgesetzes (KGSG) besteht,
Propagandamittel oder Kennzeichen aus der Zeit des Nationalsozialismus
darstellen, die unter den Anwendungsbereich der §§ 86, 86a des
Strafgesetzbuches (StGB) fallen, oder
sie aufgrund ihrer Beschaffenheit spezialgesetzlich geregelten
Veräußerungsverboten (zum Beispiel nach dem Waffengesetz oder nach dem
Ordensgesetz) unterfallen.
Ein Veräußerungsverbot aufgrund des Schutzguts der restriktiv heranzuziehenden
öffentlichen Ordnung kommt von vornherein allenfalls in Ausnahmefällen in Betracht.
Ein umfassender Schutz des Andenkens der Opfer der nationalsozialistischen
Gewaltherrschaft ist mithin nicht gewährleistet. Durch die Einführung eines
weitgehenden Handelsverbots für Gegenstände, die einen unmittelbaren Bezug zu
einem oder mehreren Opfern der nationalsozialistischen Gewaltherrschaft und ihrem
Verfolgungsschicksal haben, soll diese Lücke geschlossen werden.
Dabei wird durch Ausnahmevorschriften sichergestellt, dass sowohl der An- und
Verkauf durch Einrichtungen, die dem Andenken der Verfolgten dienen, als auch der
Handel aufgrund berechtigter Interessen erlaubt bleiben. Denn Ziel des Gesetzes ist,
dass die Gegenstände aus der Zeit des Nationalsozialismus auch weiterhin der
wissenschaftlichen Erforschung und den nachfolgenden Generationen zugänglich
gemacht werden können.
Die Vorschriften des Kulturgutschutzgesetzes, insbesondere zum Inverkehrbringen
von abhandengekommenem, rechtswidrig ausgegrabenem oder unrechtmäßig
eingeführtem Kulturgut, bleibt unberührt.
II. Wesentlicher Inhalt
§ 1 verbietet grundsätzlich die wirtschaftliche Verwertung der dort aufgeführten
Gegenstände und ordnet die Nichtigkeit der gleichwohl geschlossenen Verpflichtungs-
und Verfügungsgeschäfte an.
§ 2 legt fest, unter welchen Voraussetzungen die in § 1 aufgeführten Gegenstände
trotz des grundsätzlichen Handelsverbots veräußert und erworben werden dürfen.
Durch § 3 ist das Verbot aus § 1 strafbewehrt.
III. Alternativen
Keine.
IV. Gesetzgebungskompetenz
Die Gesetzgebungszuständigkeit des Bundes ergibt sich
soweit Bestimmungen das Recht der Wirtschaft betreffen, aus Artikel 74
Absatz 1 Nummer 11 des Grundgesetzes,
soweit es sich um strafrechtliche Regelungen handelt, aus Artikel 74 Absatz 1
Nummer 1 des Grundgesetzes.
Die auf die Gesetzgebungskompetenz aus Artikel 74 Absatz 1 Nummer 11 des
Grundgesetzes gestützten Änderungen sind zur Wahrung der Rechtseinheit im
gesamtstaatlichen Interesse erforderlich (Artikel 72 Absatz 2 des Grundgesetzes).
Länderspezifische und damit unterschiedliche Regelungen würden eine
Rechtszersplitterung mit problematischen Folgen bedeuten, die im Interesse des
Bundes und der Länder nicht hingenommen werden kann. Insbesondere würden
divergierende Ländergesetzgebungen die Handhabung für bundesweit tätige
Verpflichtete in erheblichem Maße erschweren und Schranken und Hindernisse für
den Wirtschaftsverkehr schaffen.
V. Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen
Verträgen
Der Entwurf ist mit dem Recht der Europäischen Union und mit völkerrechtlichen
Verträgen, die die Bundesrepublik Deutschland geschlossen hat, vereinbar.
VI. Gesetzesfolgen
1. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
(noch zu ergänzen)
2. Erfüllungsaufwand
(noch zu ergänzen)
3. weitere Kosten
(noch zu ergänzen)
B. Besonderer Teil
Zu § 1 (Handelsverbot)
§ 1 stellt die zentrale Vorschrift dar, um den kommerziellen Handel von Gegenständen
einzuschränken, die einen unmittelbaren Bezug zu einem oder mehreren Opfern der
nationalsozialistischen Gewaltherrschaft und ihrem Verfolgungsschicksal haben.
Dazu wird in § 1 ein weitreichendes Handelsverbot statuiert, von dem in § 2 aber
Ausnahmen zugelassen werden.
Zu Absatz 1
§ 1 Absatz 1 verbietet den An- und Verkauf und die wirtschaftliche Verwertung in
sonstiger Weise im eigenen oder fremden Namen von bestimmten Gegenständen, die
einen unmittelbaren Bezug zu einem oder mehreren Opfern der nationalsozialistischen
Gewaltherrschaft und ihrem Verfolgungsschicksal haben.
Das Verbot erstreckt sich auf den An- und Verkauf, aber auch auf jegliche andere
Formen der wirtschaftlichen Verwertung, etwa durch Tausch (§ 480 des Bürgerlichen
Gesetzesbuches). Die bloß unentgeltliche Weitergabe oder Abgabe, beispielsweise in
Form einer Schenkung, wird hingegen nicht erfasst.
Dem Anwendungsbereich der Verbotsnorm unterfallen Gegenstände, die mit Blick auf
die Würde der während der Zeit des Nationalsozialismus verfolgten Menschen
besonders schützenswert sind. Hierzu zählen nach Absatz 1 Nummer 1 amtliche
Dokumente, die Namen und Anschriften der Opfer des Nationalsozialismus oder
Angaben zu Anzahl und Namen der Kinder, sonstige persönliche Merkmale wie Größe,
Gewicht, Haar- und Augenfarbe, Erkrankungen oder etwaige körperliche oder geistige
Einschränkungen enthalten. Ebenso umfasst Absatz 1 Nummer 1 Briefe und
Tagebücher aus der Zeit des Nationalsozialismus. Gerade Briefe und
Tagebucheinträge können bis heute ein lebendiges Zeugnis von der Lebensrealität
und dem Schicksal der Opfer geben. Sie ermöglichen einen direkten und unverstellten
Einblick in das Leben und Denken der Opfer der nationalsozialistischen
Gewaltherrschaft, ihre Hoffnungen und Ängste im Zusammenhang mit ihrem
Verfolgungsschicksal.
Absatz 1 Nummer 2 erstreckt das Veräußerungsverbot zudem auf Kleidungsstücke
der Opfer, die einen unmittelbaren Bezug zu ihrem Verfolgungsschicksal haben.
Hierunter fällt insbesondere die Kleidung der Häftlinge in den nationalsozialistischen
Vernichtungslagern. Darüber hinaus unterfallen dem Handelsverbot Judensterne oder
anderen Kennzeichen, die sichtbar an der Kleidung getragen werden mussten. Hierzu
zählen insbesondere Winkel, wie zum Beispiel der rosa Winkel für homosexuelle
männliche KZ-Häftlinge oder rote Winkel für politische KZ-Häftlinge, sowie alle
Kombinationen und Ergänzungen der Winkel, etwa durch Streifen und besondere
Markierungen.
Über Abs. 1 Nummer 3 werden sonstige persönliche bewegliche Gegenständer der
Opfer der nationalsozialistischen Gewaltherrschaft in das Handelsverbot einbezogen.
Durch diesen Auffangtatbestand wird ein weitreichender Schutz der Opfer des
Nationalsozialismus gewährleistet.
Durch die einschränkende Voraussetzung, dass die in Absatz 1 genannten
Gegenstände einen unmittelbaren Bezug zu dem Verfolgungsschicksal der Opfer des
Nationalsozialismus haben müssen, werden solche Dokumente und Gegenstände
ausgeschlossen, die einzelne oder mehrere Opfer des Nationalsozialismus indirekt
betreffen oder aber in keinem direkten Zusammenhang mit ihrer Verfolgung stehen.
Zu Absatz 2
Absatz 2 regelt die zivilrechtliche Folge des Verbots aus Absatz 1, indem er in den
dortigen Fällen die Nichtigkeit von Verpflichtungs- und Verfügungsgeschäften
anordnet. Die Regelung dient vor allem der Klarstellung, dass alle Rechtsgeschäfte im
Anwendungsbereich des Absatzes 1 nichtig sind.
Zu § 2 (Ausnahmen vom Handelsverbot)
§ 2 legt fest, unter welchen Voraussetzungen Gegenstände nach § 1 trotz des
grundsätzlichen Verbots veräußert und erworben werden dürfen. Durch die
Ausnahmeregelung wird der mit dem Handelsverbot einhergehende Eingriff in
Grundrechte des Veräußernden, insbesondere in dessen Eigentumsrecht (Artikel 14
Absatz 1 Satz 1 des Grundgesetzes), auf das zwingend erforderliche Maß begrenzt.
Die Ausnahmevorschrift erfasst Fälle, in denen nicht kommerzielle Interessen im
Vordergrund stehen, sondern der Erwerb berechtigten Interessen dient und die Würde
der Opfer des Nationalsozialismus wahrt.
Vom Verbot ausgenommen sind daher Rechtsgeschäfte, die dazu dienen, die in § 1
genannten Dokumente und Gegenstände Einrichtungen, deren Zweck die Bewahrung
und Erhaltung des Andenkens an die Opfer des Nationalsozialismus und die Sicherung
des Zugangs der Öffentlichkeit zu den in § 1 genannten Gegenständen ist, zuzuführen.
Hierzu zählen insbesondere Museen, Bibliotheken und Archive. Die Regelung
orientiert sich an § 2 Absatz 1 Nummer 11 des Kulturgutschutzgesetzes. Sie stellt
sicher, dass die in § 1 genannten Gegenstände weiterhin erforscht und als Teil einer
lebendigen Erinnerungskultur der Öffentlichkeit und insbesondere auch künftigen
Generationen zugänglich gemacht werden können.
Neben den der Erinnerungskultur dienenden Einrichtungen umfasst die
Ausnahmevorschrift in § 2 auch weitere juristische oder natürliche Personen, wenn der
Handel berechtigten Interessen dient. Der Ausnahmenkatalog orientiert sich insoweit
an § 86 Absatz 4 des Strafgesetzbuches. Zu den berechtigten Interessen zählen
insbesondere die grundrechtlich geschützten Bereiche der Kunstfreiheit (Artikel 5
Absatz 3 Satz 1 des Grundgesetzes), der Freiheit von Wissenschaft, Forschung und
Lehre (Artikel 5 Absatz 3 Satz 1 des Grundgesetzes) sowie der Pressefreiheit (Artikel
5 Absatz 1 Satz 2 des Grundgesetzes).
Zu § 3 (Strafvorschrift)
§ 3 stellt den Verstoß gegen das Handelsverbot aus § 1 unter Strafe.
Der bislang weitgehend uneingeschränkte Handel mit den in § 1 bezeichneten
Gegenständen vermag – zumindest mittelbar – den demokratischen Rechtsstaat zu
gefährden, indem durch eine die Würde der Opfer des Nationalsozialismus
verletzenden Weise die Kommerzialisierung dieser Gegenstände gesellschaftliche
Akzeptanz erfährt. Eine angemessene Erinnerungskultur an die Verbrechen in der Zeit
des Nationalsozialismus erfordert daher über die Regelungen der §§ 86, 86a StGB,
welche an Propagandamaterial und Kennzeichen einer ehemaligen
nationalsozialistischen Organisation anknüpfen, hinaus auch die mit diesem
Gesetzentwurf vorgesehenen Handelsbeschränkungen.
Das Strafmaß rechtfertigt sich aus einem Vergleich mit den §§ 86, 86a des
Strafgesetzbuches, die unter anderem das Verbreiten von Propagandamitteln
nationalsozialistischer Organisationen und die Verwendung von Kennzeichen dieser
Organisationen unter Strafe stellen und insoweit einen vergleichbaren Unrechtsgehalt
aufweisen. Durch die kommerzielle Verwertung von Gegenständen, die einen Bezug
zu der Verfolgung der Opfer der nationalsozialistischen Gewaltherrschaft aufweisen,
besteht die Gefahr, dass ihre vormaligen Besitzer erneut zu bloßen „Nummern“
werden – etwa in dem Katalog eines Auktionshauses oder einem Onlineshop.
Gleichzeitig erzielen gerade die Gegenstände besonders hohe Erlöse, an denen, in
manchen Fällen wortwörtlich, besonders viel Blut haftet. Dieser Form der
Kommerzialisierung des Leidens der Opfer ist unerträglich und kann nur mit einer
entsprechend hohen Strafandrohung angemessen begegnet werden. Das Strafmaß
ist auch deshalb gerechtfertigt, weil sich nur strafbar macht, wer vorsätzlich einen der
in § 1 genannten Gegenstände wirtschaftlich verwertet.
Zu § 4 (Inkrafttreten)
§ 4 legt den Zeitpunkt fest, in dem die Änderung in Kraft tritt.
Drucksache 248/26 - 8 -
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