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Entwurf eines Gesetzes zur Reform des Nachrichtendienstrechts

dip / drucksache 07.09.2026 · WP 21 · 21/7868 · Gesetzentwurf · Original ↗

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Entwurf eines Gesetzes zur Reform des Nachrichtendienstrechts Deutscher Bundestag Drucksache 21/7868 21. Wahlperiode 07.09.2026 Gesetzentwurf der Bundesregierung Entwurf eines Gesetzes zur Reform des Nachrichtendienstrechts A. Problem und Ziel Der Gesetzentwurf soll das Nachrichtendienstrecht umfassend reformieren und nachhaltig fortentwickeln. B. Lösung Der Gesetzentwurf verfolgt drei übergeordnete Ziele: Zunächst sollen in Anbetracht der verschärften Bedrohungslage im In- und Ausland die Aufklärungs- und Weiterverarbeitungsfähigkeiten des Bundesamtes für Verfassungsschutz und des Bundesnachrichtendienstes modernisiert und gestärkt werden. Dies ist erforderlich, um den von der nachrichtendienstlichen Bedrohungsaufklärung bezweckten Schutz herausragender Rechtsgüter des Gemeinwohls umfassend zu gewährleisten. Zudem soll die Kontrolle über die Tätigkeit der Nachrichtendienste gestärkt und effizienter ausgestaltet werden. Diesem Zweck dient die Zusammenführung der Kontrollzuständigkeiten beim Unabhängigen Kontrollrat, dessen Tätigkeit in dem Gesetz über die Rechtskontrolle durch den Unabhängigen Kontrollrat künftig in einem eigenen Stammgesetz geregelt wird. Schließlich sollen die Vorgaben der verfassungsgerichtlichen Rechtsprechung umgesetzt werden. Das Gericht hat seit 2022 grundlegende Vorgaben zum Nachrichtendienstrecht getroffen, die durch Neufassung der Gesetze aufgegriffen werden. Die zum Erreichen dieser Ziele notwendigen, umfassenden Änderungen bedingen die Neuverkündung von Bundesverfassungsschutzgesetz und des BND-Gesetzes. Wie bereits im MAD-Gesetz erfolgt, werden die Gesetze dabei entflochten, so dass im BND-Gesetz die bisherigen zum Teil wenig klaren Verweisungen auf das Bundesverfassungsschutzgesetz durch eigene, aufgabenspezifische Regelungen ersetzt. C. Alternativen Keine. V orabfassung – w ird durch die lektorierte Fassung ersetzt. D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand Der Gesetzentwurf führt beim Bundesnachrichtendienst (BND) - soweit bezifferbar zu einmaligen Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand in Höhe von mindestens 40 Mio. Euro sowie jährlichen Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand von mindestens 35 Mio. Euro pro Jahr. Letztere sind abhängig von der Entwicklung der weltweiten Krisen- und Bedrohungslagen und können höher ausfallen. Der Mehrbedarf wird Gegenstand des weiteren Haushaltsaufstellungsverfahrens zum geheimen Wirtschaftsplan des BND und entsprechend zum Zuschusstitel an den BND (Kapitel 0414) für die Jahre 2027ff sein. Der Gesetzentwurf führt beim Bundesamt für Verfassungsschutz (BfV) nach eigenen Prognosen zu Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand in Höhe von jährlich 269 Mio. Euro zuzüglich derzeit noch nicht konkret bezifferbarer Personalmittel. Als einmaliger Aufwand wird unter Berücksichtigung verfügbarer Mittel ein Mehrbedarf in Höhe von rd. 97 Mio. Euro prognostiziert. Die jährlichen Ausgaben dienen der Finanzierung von fachspezifischen Aufgaben, die dem BfV durch die Umsetzung des Gesetzes entstehen. Darunter sind vor allem Sachkosten für die Aufgabenerfüllung im Bereich der Sachmittel aufgrund gestiegener Mitarbeiterzahlen. Ein erheblicher Anteil entfällt auch auf die Wahrnehmung der nachrichtendienstlichen Mittel und die Weiterverarbeitung von Daten. Der Mehrbedarf des BfV wird Gegenstand des weiteren Haushaltsaufstellungsverfahrens zum geheimen Wirtschaftsplan des BfV und entsprechend zum Zuschusstitel an das BfV (Kapitel 0626) für die Jahre 2028 ff. sein. Aufgrund der zusätzlichen Zuständigkeiten des Unabhängigen Kontrollrates und dem damit einhergehenden und notwendigen Aufwuchs der Verwaltungsinfrastruktur entstehen im Einzelplan 22 einmalige Ausgaben in Höhe von schätzungsweise 1,6 Mio. Euro. Dies beinhaltet vornehmlich Ausgaben im Bereich der IT- Infrastruktur und der erforderlichen Arbeitsmittel. Die jährlichen Mehrausgaben im Einzelplan 22 werden ab 2027ff. auf ca. 8,86 Mio. Euro geschätzt, wobei hiervon ca. 0,91 Mio. Euro auf die entstehenden Personalkosten in der Verwaltung (zehn neue Dienstposten, davon sieben im höheren Dienst, zwei im gehobenen Dienst und einer im mittleren Dienst anfallen), 1,30 Mio. Euro auf die erforderlichen Mittel für Sacheinzel- und Gemeinkosten und Versorgung entfallen, sowie von 0,8 Mio. Euro für die spezifische Infrastruktur (insbesondere VS-konforme Arbeitsplätze und Kommunikationssysteme), die nicht Teil der pauschalierten Einzel- und Gemeinkosten sind. Ebenfalls enthalten sind jährliche Ausgaben in Höhe 5,85 Mio. Euro (Personal-, Sacheinzel- und Gemeinkosten sowie Versorgung) weitere 27 Planstellen/Stellen für Tätigkeiten der gerichtsähnlichen und der administrativen Rechtskontrolle (17 im höheren Dienst, sieben im gehobenen Dienst und drei im mittleren Dienst).. Der Mehrbedarf des Unabhängigen Kontrollrats wird Gegenstand des weiteren Haushaltsaufstellungsverfahrens 2027 zum Einzelplan 22 sein. Einsparungen ergeben sich demgegenüber durch den Wegfall der Zuständigkeiten der Bundesbeauftragten für den Datenschutz (Einzelplan 21) und die Informationsfreiheit und der G10-Kommission (Einzelplan 02, Kapitel 0216). Diese sind im Rahmen der Haushaltsaufstellung zu prüfen. V orabfassung – w ird durch die lektorierte Fassung ersetzt. E. Erfüllungsaufwand Das geplante Regelungsvorhaben wird vor dem Hintergrund der sich verschärfenden Bedrohungslage sowohl im In- als auch im Ausland umgesetzt. Mit dem Regelungsvorhaben werden zentrale Fähigkeiten und Kompetenzen des BND und des BfV grundlegend überarbeitet bzw. zugewiesen. Aufgrund seiner Verortung im Bereich der Gefahrenabwehr, der Stärkung der Sicherheitsarchitektur und der Krisenresilienz ist dieses Regelungsvorhaben von dem Prinzip „one in, one out“ („Bürokratiebremse“) ausgenommen. E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger Für Bürgerinnen und Bürger entsteht kein zusätzlicher Erfüllungsaufwand. E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft Für die Wirtschaft entstehen zusätzliche Aufwände durch das Bedienen von Ersuchen des Bundesnachrichtendienstes (§§ 12ff.) in Höhe von etwa 50 000 Euro pro Jahr. Die Aufwände werden erstattet. Beim BfV sind für die Ersuchen keine validen Schätzungen möglich, aber auch hier werden Aufwände – wie beim BND – erstattet. E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung Für die Anpassung der IT-Strukturen entstehen im BND einmalige Erfüllungsaufwände im Umfang von etwa 40 Mio. Euro Nach erfolgter Anpassung der IT- Strukturen entstehen zugehörige betriebliche Aufwände im Umfang von jährlich etwa 15 Mio. Euro. Zudem besteht bereits ab Inkrafttreten des Gesetzes ein jährlicher Erfüllungsaufwand von ebenfalls etwa 20 Mio. Euro, insbesondere zur Umsetzung der neuen Befugnisse im Bereich der Eigensicherung. Der jährliche Erfüllungsaufwand ist abhängig von der Entwicklung der weltweiten Krisen- und Bedrohungslagen und kann höher ausfallen. Mit der Umsetzung des Gesetzes entstehen personelle und finanzielle (Mehr-)Aufwände bei dem Unabhängigen Kontrollrat. Der Erfüllungsaufwand für den Unabhängigen Kontrollrat wird auf einmalig 1,6 Mio. Euro und jährlich 8,86 Mio. Euro geschätzt. Für die Anpassung der IT-Strukturen entstehen beim BfV einmalige Erfüllungsaufwände im Umfang von rd. 94 Mio. Euro. Zudem besteht bereits ab Inkrafttreten des Gesetzes ein einmaliger Erfüllungsaufwand von rd. 51 Mio. Euro., insbesondere zur Umsetzung der neuen Befugnisse im Bereich der Eigensicherung. Ferner entstehen dem BfV zusätzliche Erfüllungsaufwände in Höhe von rd. 25 Mio. Euro. jährlichen Personalkosten sowie rd. 8 Mio. Euro jährlichen Sacheinzelkosten. Der jährliche Erfüllungsaufwand ist abhängig von der Entwicklung der inländischen Krisen- und Bedrohungslage und kann folglich höher ausfallen. Das Gesetz veranlasst keinen Erfüllungsaufwand im Landesvollzug. V orabfassung – w ird durch die lektorierte Fassung ersetzt. F. Weitere Kosten Der Gesetzentwurf wirkt sich nicht auf sonstige Kosten für die Wirtschaft, Kosten für soziale Sicherungssysteme, Auswirkungen auf Einzelpreise und das Preisniveau, insbesondere auf das Verbraucherpreisniveau, aus. V orabfassung – w ird durch die lektorierte Fassung ersetzt. BUNDESREPUBLIK DEUTSCHLAND DER BUNDESKANZLER Berlin, 7. September 2026 An die Präsidentin des Deutschen Bundestages Frau Julia Klöckner Platz der Republik 1 11011 Berlin Sehr geehrte Frau Bundestagspräsidentin, hiermit übersende ich den von der Bundesregierung beschlossenen Entwurf eines Gesetzes zur Reform des Nachrichtendienstrechts mit Begründung und Vorblatt (Anlage 1). Ich bitte, die Beschlussfassung des Deutschen Bundestages herbeizuführen. Federführend ist das Bundesministerium des Innern. Die Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gemäß § 6 Absatz 1 NKRG ist als Anlage 2 beigefügt. Die Stellungnahme der Bundesregierung zur Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates ist als Anlage 3 beigefügt. Der Gesetzentwurf ist dem Bundesrat am 14. August 2026 als besonders eilbedürftig zugeleitet worden. Die Stellungnahme des Bundesrates zu dem Gesetzentwurf sowie die Auffassung der Bundesregierung zu der Stellungnahme des Bundesrates werden unverzüglich nachgereicht. Mit freundlichen Grüßen Friedrich Merz V orabfassung – w ird durch die lektorierte Fassung ersetzt. Anlage 1 Entwurf eines Gesetzes zur Reform des Nachrichtendienstrechts Vom ... Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen: I n h a l t s ü b e r s i c h t Artikel 1 Gesetz über die Zusammenarbeit des Bundes und der Länder in Angelegenheiten des Verfassungsschutzes und über das Bundesamt für Verfassungsschutz (Bundesverfassungsschutzgesetz – B VerfSchG) Artikel 2 Gesetz über den Bundesnachrichtendienst (BND-Gesetz – BNDG) Artikel 3 Gesetz über die Rechtskontrolle durch den Unabhängigen Kontrollrat (UKRat-Gesetz – UKRatG) Artikel 4 Änderung des Bundesverfassungsschutzgesetzes zum 1. Januar 2033 Artikel 5 Änderung des MAD-Gesetzes Artikel 6 Änderung des Gesetzes über die Kontrolle von Kriegswaffen Artikel 7 Änderung des Informationsfreiheitsgesetzes Artikel 8 Änderung des Beamtenversorgungsgesetzes Artikel 9 Änderung des Bundesbesoldungsgesetzes Artikel 10 Änderung des Bundespersonalvertretungsgesetzes Artikel 11 Änderung des Vereinsgesetzes Artikel 12 Änderung des Bundeskriminalamtgesetzes Artikel 13 Änderung des Hochschulstatistikgesetzes Artikel 14 Änderung des Aufenthaltsgesetzes Artikel 15 Änderung der Verwaltungsgerichtsordnung Artikel 16 Änderung der Abgabenordnung Artikel 17 Änderung des Zollverwaltungsgesetzes Artikel 18 Änderung des Geldwäschegesetzes Artikel 19 Änderung des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch Artikel 20 Änderung des Telekommunikationsgesetzes Artikel 21 Änderung der Telekommunikations-Überwachungsverordnung Artikel 22 Folgeänderungen Artikel 23 Außerkrafttreten Artikel 24 Inkrafttreten V orabfassung – w ird durch die lektorierte Fassung ersetzt. Artikel 1 Gesetz über die Zusammenarbeit des Bundes und der Länder in Angelegenheiten des Verfassungsschutzes und über das Bundesamt für Verfassungsschutz (Bundesverfassungsschutzgesetz – BVerfSchG) I n h a l t s ü b e r s i c h t A b s c h n i t t 1 A u f g a b e n u n d Z u s a m m e n a r b e i t d e r V e r f a s s u n g s s c h u t z b e h ö r d e n § 1 Zusammenarbeitspflicht § 2 Aufgaben der Verfassungsschutzbehörden § 3 Begriffsbestimmungen § 4 Bedrohungsaufklärung durch das Bundesamt für Verfassungsschutz § 5 Zentralstellenaufgaben des Bundesamtes für Verfassungsschutz § 6 Gegenseitige Unterrichtung der Verfassungsschutzbehörden; nachrichtendienstliches Informationssystem § 7 Weisungsrechte des Bundes A b s c h n i t t 2 A u f k l ä r u n g Unterabschnitt 1 Allgemeine Informationsgewinnung, Mitwirkungspflichten § 8 Allgemeine Datenerhebung § 9 Datenerhebung bei Dritten § 10 Übermittlung durch inländische öffentliche Stellen § 11 Verpflichtende Ersuchen an geschäftsmäßige Diensteanbieter § 12 Verpflichtende Ersuchen bei informationstechnischen Angriffen § 13 Verpflichtende Ersuchen an Anbieter von Telekommunikationsdiensten § 14 Verpflichtende Ersuchen an Anbieter von Postdiensten § 15 Verpflichtende Ersuchen an Verfügungsberechtigte von Einrichtungen zur Videoüberwachung Unterabschnitt 2 Nachrichtendienstliche Mittel § 16 Datenerhebungen mit nachrichtendienstlichen Mitteln § 17 Internetermittlungen auf vertiefter Vertrauensbasis § 18 Vertrauenspersonen V orabfassung – w ird durch die lektorierte Fassung ersetzt. § 19 Verdeckte Bedienstete § 20 Längerfristige optische und akustische Überwachung § 21 Längerfristige Bewegungsüberwachung § 22 Überwachung von Brief-, Post- und Telekommunikationsverkehren § 23 Auslesen informationstechnischer Geräte § 24 Auslesen technischer Spuren von informationstechnischen Angriffen § 25 Eingriff in die Integrität privater informationstechnischer Systeme § 26 Abgegrenzter Eingriff in die Integrität privater informationstechnischer Systeme § 27 Wohnraumüberwachung § 28 Einsatzsicherung § 29 Besonderer Einsatz nachrichtendienstlicher Mittel § 30 Allgemeine Schranken nachrichtendienstlicher Mittel § 31 Schutz des Kernbereichs privater Lebensgestaltung § 32 Schutz von zeugnisverweigerungsberichtigten Berufsgeheimnisträgern Unterabschnitt 3 Verfahren bei besonderen Maßnahmen § 33 Anordnung von Maßnahmen § 34 Unabhängige Vorabkontrolle § 35 Mitteilung an betroffene Personen Unterabschnitt 4 Weiterverarbeitung von Daten § 36 Weiterverarbeitung § 37 Qualifizierte Auswertung § 38 Datenpflege in Dateisystemen § 39 Akten § 40 Protokolldaten § 41 Errichtungsanordnungen Unterabschnitt 5 Gemeinsame automatisierte Auswertung § 42 Gemeinsame automatisierte Auswertung mit inländischen öffentlichen Stellen § 43 Gemeinsame Dateisysteme mit ausländischen Nachrichtendiensten § 44 Teilnahme an gemeinsamen Dateisystemen ausländischer Nachrichtendienste V orabfassung – w ird durch die lektorierte Fassung ersetzt. A b s c h n i t t 3 Ü b e r m i t t l u n g § 45 Information von Öffentlichkeit und Fachkreisen § 46 Übermittlung an inländische öffentliche Stellen zur Gefahrenabwehr § 47 Übermittlung an inländische öffentliche Stellen zum administrativen Rechtsgüterschutz § 48 Übermittlung an Strafverfolgungsbehörden zur Strafverfolgung § 49 Übermittlung an inländische öffentliche Stellen ohne Möglichkeit operativer Anschlussmaßnahmen § 50 Übermittlung an inländische nichtöffentliche Stellen § 51 Übermittlungsverbote § 52 Minderjährigenschutz bei Inlandsübermittlung § 53 Weiterverarbeitung durch Empfänger § 54 Übermittlung an ausländische sowie über- und zwischenstaatliche Stellen § 55 Ohne Ausübung besonderer Befugnisse gewonnene personenbezogene Daten § 56 Übermittlung zum Schutz der betroffenen Person § 57 Weitere Verfahrensregelungen § 58 Nachberichtspflicht A b s c h n i t t 4 S c h u t z m a ß n a h m e n § 59 Schutzmaßnahmen § 60 Anordnung von Schutzmaßnahmen § 61 Unterstützung von Schutzmaßnahmen § 62 Besondere Kontrolle der Durchführung von Schutzmaßnahmen A b s c h n i t t 5 W e i t e r e R e g e l u n g e n z u r E i g e n s i c h e r u n g § 63 Schutz des Eigensicherungsbereichs § 64 Verfahren im Eigensicherungsbereich § 65 Schutz vor unbemannten Fluggeräten § 66 Ergänzende Regelungen zur Verarbeitung personenbezogener Daten § 67 Mitbestimmung bei Maßnahmen der Eigensicherung A b s c h n i t t 6 A l l g e m e i n e r D a t e n s c h u t z u n d R e c h t s k o n t r o l l e § 68 Anwendung des Bundesdatenschutzgesetzes § 69 Unabhängige Rechts- und Datenschutzkontrolle V orabfassung – w ird durch die lektorierte Fassung ersetzt. § 70 Auskunft an betroffene Personen A b s c h n i t t 7 S c h l u s s v o r s c h r i f t e n § 71 Kontrolle und Durchsetzung von Unternehmenspflichten § 72 Besondere Anzeige- und Genehmigungspflicht für ausgeschiedene Bedienstete § 73 Strafvorschriften § 74 Bußgeldvorschriften § 75 Spannungs- und Verteidigungsfall § 76 Anwendung durch Landesbehörden für Verfassungsschutz § 77 Verordnungsermächtigung § 78 Einschränkung von Grundrechten § 79 Übergangsvorschriften Anlage (zu § 48 Absatz 2 Nummer 2BVerfSchG) A b s c h n i t t 1 A u f g a b e n u n d Z u s a m m e n a r b e i t d e r V e r f a s s u n g s s c h u t z b e h ö r d e n § 1 Zusammenarbeitspflicht (1) Der Bund und die Länder sind verpflichtet, beim Schutz der freiheitlichen demokratischen Grundordnung sowie des Bestandes und der Sicherheit des Bundes und der Länder zusammenzuarbeiten. Die Zusammenarbeit besteht auch in gegenseitiger Unterstützung und Hilfeleistung. (2) Für die Zusammenarbeit unterhält der Bund ein Bundesamt für Verfassungsschutz als Bundesoberbehörde. Es untersteht dem Bundesministerium des Innern. Es darf einer polizeilichen Dienststelle nicht angegliedert werden. (3) Für die Zusammenarbeit der Länder mit dem Bund und der Länder untereinander beim Schutz nach Absatz 1 unterhält jedes Land eine Behörde. Mehrere Länder können eine gemeinsame Behörde unterhalten. § 2 Aufgaben der Verfassungsschutzbehörden (1) Aufgabe der Verfassungsschutzbehörden des Bundes und der Länder ist, folgenden Bestrebungen und Tätigkeiten entgegenzuwirken: 1. Bestrebungen, die gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung, den Bestand oder die Sicherheit des Bundes oder eines Landes gerichtet sind oder eine ungesetzliche Beeinträchtigung der Amtsführung der Verfassungsorgane des Bundes oder eines Landes oder ihrer Mitglieder zum Ziele haben, 2. Bestrebungen im Geltungsbereich dieses Gesetzes, die V orabfassung – w ird durch die lektorierte Fassung ersetzt. a) durch Anwendung von Gewalt oder darauf gerichtete Vorbereitungshandlungen auswärtige Belange der Bundesrepublik Deutschland gefährden, b) gegen den Gedanken der Völkerverständigung (Artikel 9 Absatz 2 des Grundgesetzes), insbesondere gegen das friedliche Zusammenleben der Völker (Artikel 26 Absatz 1 des Grundgesetzes) gerichtet sind, c) gegen die Sicherheit der Europäischen Union, der Nordatlantischen Vertragsunion oder einer anderen internationalen Organisation, der die Bundesrepublik Deutschland angehört, gerichtet sind oder eine ungesetzliche Beeinträchtigung der Amtsführung der Organe oder der Mitglieder der Organe der Europäischen Union oder der internationalen Organisation zum Ziele haben, 3. Tätigkeiten im Geltungsbereich dieses Gesetzes für eine fremde Macht, die a) sicherheitsgefährdend sind, indem sie gegen die in den Nummern 1 und 2 genannten Rechtsgüter gerichtet sind, b) geheimdienstlich sind, indem die Zurechenbarkeit zur fremden Macht planmäßig verschleiert wird. (2) Die Verfassungsschutzbehörden des Bundes und der Länder wirken den Bestrebungen und Tätigkeiten nach Absatz 1 entgegen, indem sie 1. über die Bestrebungen und Tätigkeiten informieren und 2. diese dazu bereits frühzeitig aufklären. Die Verfassungsschutzbehörden des Bundes und der Länder können auch beim Ausstieg aus einer Beteiligung an Bestrebungen unterstützen. Sie sind an die allgemeinen Rechtsvorschriften gebunden (Artikel 20 des Grundgesetzes). (3) Bestrebungen und Tätigkeiten nach Absatz 1 müssen die Verfassungsschutzbehörden des Bundes und der Länder vorbehaltlich des Satzes 2 aufklären, wenn zu ihnen tatsächliche Anhaltspunkte vorliegen. Die Entschließung zur Aufklärung liegt im Ermessen der Verfassungsschutzbehörden des Bundes und der Länder bei 1. Bestrebungen und Tätigkeiten nach Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe c, auch in Verbindung mit Nummer 3 Buchstabe a, 2. Bestrebungen nach Absatz 1 Nummer 1 und 2, die von Einzelpersonen ausgehen, 3. Personen, die dem Geschäftsbereich des Bundesministeriums der Verteidigung angehören oder in ihm tätig sind und der Zuständigkeit des Militärischen Abschirmdienstes unterliegen. Im Falle des Satzes 2 Nummer 3 ist die Aufklärung nur im Benehmen mit dem Militärischen Abschirmdienst zulässig. Das Benehmen kann für eine Reihe gleichgelagerter Fälle hergestellt werden. (4) Zur Eigensicherung schützt das Bundesamt für Verfassungsschutz seine Bediensteten, verdeckte Hilfspersonen, Einrichtungen, Gegenstände und geheimhaltungsbedürftigen Informationen vor Tätigkeiten, die geeignet sind, seine ordnungsgemäße Aufgabenwahrnehmung zu beeinträchtigen. (5) Über eine Information nach Absatz 2 Nummer 1 hinaus wirken die Verfassungsschutzbehörden des Bundes und der Länder mit bei 1. der Überprüfung von Personen in gesetzlich bestimmten Fällen, 2. der Geheimschutzbetreuung von nichtöffentlichen Stellen, bei Bedarf durch deren sicherheitsmäßige Bewertung, soweit im Einzelfall erforderlich auch unter Einbezug der Erkenntnisse der Nachrichtendienste des Bundes sowie ausländischer öffentlicher Stellen, und 3. technischen Sicherheitsmaßnahmen zum Schutz von im öffentlichen Interesse geheimhaltungsbedürftigen Tatsachen, Gegenständen oder Erkenntnissen gegen die Kenntnisnahme durch Unbefugte. V orabfassung – w ird durch die lektorierte Fassung ersetzt. § 3 Begriffsbestimmungen (1) Bestrebungen sind politisch bestimmte, zielgerichtete Verhaltensweisen in einem oder für einen Personenzusammenschluss oder von Einzelpersonen. (2) Bestrebungen sind gerichtet gegen 1. den Bestand des Bundes oder eines Landes, wenn sie bezwecken, die Freiheit des Bundes oder eines Landes von fremder Herrschaft aufzuheben, ihre staatliche Einheit zu beseitigen oder ein zu ihm gehörendes Gebiet abzutrennen, 2. die Sicherheit des Bundes oder eines Landes, wenn sie bezwecken, den Bund, Länder oder deren Einrichtungen in ihrer Funktionsfähigkeit erheblich zu beeinträchtigen, 3. die freiheitliche demokratische Grundordnung, wenn sie bezwecken, einen Grundsatz der freiheitlichen demokratischen Grundordnung zu beseitigen oder außer Geltung zu setzen. (3) Grundsätze der freiheitlichen demokratischen Grundordnung sind 1. die Garantie der Menschenwürde (Artikel 1 Absatz 1 des Grundgesetzes), 2. das Demokratieprinzip (Artikel 20 Absatz 1 und 2 des Grundgesetzes), insbesondere a) die Möglichkeit gleichberechtigter Teilnahme aller Bürgerinnen und Bürger am Prozess der politischen Willensbildung und b) die Rückbindung der Ausübung der Staatsgewalt an das Volk, 3. als Ausfluss des Rechtsstaatsprinzips a) die Rechtsbindung der öffentlichen Gewalt (Artikel 20 Absatz 3 des Grundgesetzes) b) die Kontrolle dieser Bindung durch unabhängige Gerichte, c) das Gewaltmonopol des Staates. (4) Bedrohungen sind 1. verfassungsfeindliche Bestrebungen nach § 2 Absatz 1 Nummer 1 und 2, 2. sicherheitsgefährdende Tätigkeiten nach § 2 Absatz 1 Nummer 3 Buchstabe a, 3. geheimdienstliche Tätigkeiten nach § 2 Absatz 1 Nummer 3 Buchstabe b sowie 4. funktionsgefährdende Tätigkeiten nach § 2 Absatz 4. (5) Beteiligte einer Bedrohung sind Personen, die 1. Bestrebungen als Einzelperson oder in einem Personenzusammenschluss betreiben, 2. Bestrebungen nachdrücklich unterstützen oder 3. sicherheitsgefährdende, geheimdienstliche oder funktionsgefährdende Tätigkeiten ausüben. (6) Verdeckte Hilfspersonen sind Personen, die für das Bundesamt für Verfassungsschutz zur Aufklärung von Bedrohungen verdeckt tätig sind, insbesondere Gewährspersonen, Informanten und Vertrauenspersonen. (7) Erheblich beobachtungsbedürftig sind Bedrohungen, wenn tatsächliche Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass sie geeignet sind, die in § 2 Absatz 1 genannten Schutzgüter erheblich zu beeinträchtigen. Die Eignung ist anzunehmen, wenn zur Zielverfolgung Straftaten begangen werden. Die Eignung kann anzunehmen sein nach Maßgabe 1. der Vorgehensweise bei der Zielverfolgung, nämlich V orabfassung – w ird durch die lektorierte Fassung ersetzt. a) gewaltorientiert, indem Gewalt angewendet wird oder dazu Bereitschaft besteht oder Gewalt unterstützt oder befürwortet wird, b) zu Hass oder Willkürmaßnahmen gegen Personengruppen anstachelnd oder deren Menschenwürde durch böswillige Verächtlichmachung angreifend, c) in sonstiger Weise kämpferisch-aggressiv oder d) planmäßig verschleiernd, 2. des Aktionspotenzials der Bestrebungen oder 3. des Umfangs gesellschaftlicher Einflussnahme der Bestrebungen. In den Fällen des Satzes 3 Nummer 1 sowie bei funktionsgefährdenden Tätigkeiten ist die Eignung in der Regel anzunehmen. (8) Besonders erheblich beobachtungsbedürftig sind Bedrohungen, wenn tatsächliche Anhaltspunkte vorliegen für 1. verfassungsfeindliche Bestrebungen, die a) zur Zielverfolgung Straftaten begehen, die im Höchstmaß mit Freiheitsstrafe von mindestens 5 Jahren bedroht sind, b) die verfassungswidrigen Bestrebungen eines nach § 3 des Vereinsgesetzes verbotenen Vereins an dessen Stelle in einem Personenzusammenschluss fortführen, wenn der verbotene Verein erheblich beobachtungsbedürftig war, 2. sicherheitsgefährdende oder geheimdienstliche Tätigkeiten, 3. funktionsgefährdende Tätigkeiten a) durch gegenwärtige oder ehemalige Bedienstete des Bundesamtes für Verfassungsschutz, verdeckte Hilfspersonen, Personen, die mit einer nach § 1 Absatz 2 oder 4 des Sicherheitsüberprüfungsgesetzes sicherheitsempfindlichen Tätigkeiten des Bundesamtes für Verfassungsschutz beauftragt sind oder waren, oder Personen, die Zugang zu den Dienststellen, Grundstücken und sonstigen Einrichtungen des Bundesamtes für Verfassungsschutz erhalten oder erhalten haben, b) durch unerlaubten Zugriff auf informationstechnische Systeme des Bundesamtes für Verfassungsschutz oder c) bei denen zur Zielverfolgung Straftaten begangen werden, die im Höchstmaß mit Freiheitsstrafe von mindestens 5 Jahren bedroht sind. (9) Besonders gewichtige Rechtsgüter sind 1. die freiheitliche demokratischen Grundordnung und der Bestand und die Sicherheit des Bundes und der Länder sowie die Völkerverständigung und das friedliche Zusammenleben der Völker, 2. die Sicherheit der Europäischen Union und der internationalen Organisationen, denen die Bundesrepublik Deutschland angehört, 3. Güter der Allgemeinheit, deren Bedrohung die Grundlagen der Existenz der Menschen berührt, sowie Sachen von bedeutendem Wert und bedeutende Vermögenswerte, deren Erhaltung im besonderen öffentlichen Interesse geboten ist, und 4. das Leben, die körperliche Unversehrtheit sowie Freiheit und sexuelle Selbstbestimmung und vergleichbar besonders gewichtige Rechtsgüter einer Person. (10) Eine konkretisierte Gefahr liegt vor, wenn sich der zum Schaden führende Kausalverlauf zwar noch nicht mit hinreichender Wahrscheinlichkeit vorhersehen lässt, aber bereits bestimmte Tatsachen im Einzelfall auf die Entstehung einer konkreten Gefahr für ein Rechtsgut hinweisen. (11) Besondere Befugnisse sind V orabfassung – w ird durch die lektorierte Fassung ersetzt. 1. Befugnisse zum Einsatz nachrichtendienstlicher Mittel sowie 2. sonstige Befugnisse, die eine wenigstens erheblich beobachtungsbedürftige Bedrohung voraussetzen. § 4 Bedrohungsaufklärung durch das Bundesamt für Verfassungsschutz (1) Das Bundesamt für Verfassungsschutz darf Bedrohungen aufklären, wenn sie 1. sich ganz oder teilweise gegen den Bund richten, 2. gewaltorientiert (§ 3 Absatz 7 Satz 3 Nummer 1 Buchstabe a) sind, 3. sich über den Bereich eines Landes hinaus erstrecken, 4. auswärtige Belange der Bundesrepublik Deutschland berühren oder 5. eine Landesbehörde für Verfassungsschutz das Bundesamt für Verfassungsschutz um ein Tätigwerden ersucht. Bei Bedrohungen nach § 3 Absatz 4 Nummer 1 bis 3 setzt es sich in den Fällen des Satzes 1 Nummer 1 bis 4 mit der Verfassungsschutzbehörde des Landes, in dem es tätig werden will, ins Benehmen. Das Benehmen kann für eine Reihe gleichgelagerter Fälle hergestellt werden. (2) Eine Aufklärung von Personenzusammenschlüssen wegen verfassungsfeindlicher Bestrebungen ist nur zulässig, wenn die Bestrebungen zuvor als Beobachtungsobjekt eingestuft worden sind. Die Einstufung erfolgt durch den Präsidenten oder die Präsidentin des Bundesamtes für Verfassungsschutz. Sie erfolgt als 1. Verdachtsfall, wenn lediglich tatsächliche Anhaltspunkte für verfassungsfeindliche Bestrebungen vorliegen, 2. gesichert verfassungsfeindlich, wenn das Bundesamt für Verfassungsschutz nach dem Gesamtergebnis der ihm vorliegenden Informationen als gesichert bewertet, dass es sich um verfassungsfeindliche Bestrebungen handelt. Die Einstufung ist aufzuheben, wenn tatsächliche Anhaltspunkte für verfassungsfeindliche Bestrebungen nicht mehr vorliegen. (3) Im Verdachtsfall nach Absatz 2 Satz 3 Nummer 1 ist nach spätestens 3 Jahren zu überprüfen, ob weiterhin tatsächliche Anhaltspunkte für solche Bestrebungen vorliegen. Die Einstufung als Verdachtsfall ist nach Absatz 2 Satz 4 und dann aufzuheben, wenn die Beobachtungsdauer unter Berücksichtigung der erreichten und erwartbaren Verdachtsverdichtung außer Verhältnis steht zur Beobachtungsbedürftigkeit. Außer Verhältnis steht die Beobachtungsdauer in der Regel, wenn die Bestrebungen nach 5 Jahren noch nicht als gesichert verfassungsfeindlich bewertet werden. Die Fortführung einer Aufklärung als Verdachtsfall nach 5 Jahren bedarf der Zustimmung des Bundesministeriums des Innern, die für jeweils höchstens weitere 2 Jahre gilt. (4) Das Bundesamt für Verfassungsschutz kann prüfen, ob die Voraussetzungen zur Einstufung als Beobachtungsobjekt vorliegen, wenn im Einzelfall erste Anhaltspunkte dafür vorliegen (Prüffall). Zur Erhebung personenbezogener Daten darf es keine nachrichtendienstlichen Mittel einsetzen und keine Befugnisse ausüben, die wenigstens erheblich beobachtungsbedürftige Bedrohungen voraussetzen. Aus allgemein zugänglichen Quellen darf es Informationen auch verdeckt erheben, dabei jedoch kein schutzwürdiges Vertrauen in Anspruch nehmen. Die Prüfung nach Satz 1 soll 2 Jahre nicht überschreiten. Eine längere Prüfung bedarf der Billigung durch den Präsidenten oder die Präsidentin des Bundesamtes für Verfassungsschutz, die für jeweils höchstens weitere 2 Jahre gilt. V orabfassung – w ird durch die lektorierte Fassung ersetzt. § 5 Zentralstellenaufgaben des Bundesamtes für Verfassungsschutz (1) Das Bundesamt für Verfassungsschutz wertet unbeschadet der Auswertungsverpflichtungen der Landesbehörden für Verfassungsschutz zentral alle Erkenntnisse über Bedrohungen nach § 3 Absatz 4 Nummer 1 bis 3 aus. Es unterrichtet die Landesbehörden für Verfassungsschutz nach § 6 Absatz 1, insbesondere durch Querschnittsauswertungen in Form von Struktur- und Methodikberichten sowie regelmäßig durch bundesweite Lageberichte zu den wesentlichen Phänomenbereichen unter Berücksichtigung der entsprechenden Landeslageberichte. (2) Das Bundesamt für Verfassungsschutz koordiniert die Zusammenarbeit der Verfassungsschutzbehörden. Die Koordinierung schließt insbesondere ein die Vereinbarung von 1. einheitlichen Vorschriften zur Gewährleistung der Zusammenarbeitsfähigkeit, 2. allgemeinen Arbeitsschwerpunkten, 3. Relevanzkriterien für Übermittlungen nach § 6 Absatz 1 und 4. arbeitsteiliger Durchführung der Aufgaben. (3) Das Bundesamt unterstützt die Landesbehörden für Verfassungsschutz bei der Erfüllung ihrer Aufgaben nach § 2 insbesondere durch 1. Bereitstellung des nachrichtendienstlichen Informationssystems, 2. zentrale Einrichtungen im Bereich besonderer technischer und fachlicher Fähigkeiten, 3. Erforschung und Entwicklung von Methoden und Arbeitsweisen im Verfassungsschutz und 4. Fortbildung in speziellen Arbeitsbereichen. (4) Die Koordination nach Absatz 2 und Unterstützung nach Absatz 3 kann den Militärischen Abschirmdienst mit dessen Einvernehmen einbeziehen. (5) Dem Bundesamt für Verfassungsschutz obliegt der für Aufgaben nach § 2 Absatz 1 erforderliche Dienstverkehr mit zuständigen öffentlichen Stellen anderer Staaten. Die Landesbehörden für Verfassungsschutz können solchen Dienstverkehr führen 1. mit den Dienststellen der in der Bundesrepublik Deutschland stationierten Streitkräfte, 2. mit den Nachrichtendiensten angrenzender Nachbarstaaten in regionalen Angelegenheiten oder 3. mit anderen Stellen im Einvernehmen mit dem Bundesamt für Verfassungsschutz. In den Fällen des Satzes 2 Nummer 1 und 2 informieren die Landesbehörden für Verfassungsschutz das Bundesamt für Verfassungsschutz über den Dienstverkehr. § 6 Gegenseitige Unterrichtung der Verfassungsschutzbehörden; nachrichtendienstliches Informationssystem (1) Die Landesbehörden für Verfassungsschutz und das Bundesamt für Verfassungsschutz sowie der Militärische Abschirmdienst übermitteln sich unverzüglich die Informationen, die für ihre Verfassungsschutzaufgaben auf Grund tatsächlicher Anhaltspunkte zu bestimmten Bedrohungen relevant sind, einschließlich der Erkenntnisse ihrer Auswertungen. Übermittelte Daten dürfen, wenn eine übermittelnde Behörde sich dies vorbehält, nur mit Zustimmung der übermittelnden Behörde an andere Stellen als die in Satz 1 genannten Behörden weiter übermittelt werden. V orabfassung – w ird durch die lektorierte Fassung ersetzt. (2) Zur Erfüllung ihrer Unterrichtungspflichten nach Absatz 1 verarbeiten die Verfassungsschutzbehörden sowie der Militärische Abschirmdienst Informationen im gemeinsamen nachrichtendienstlichen Informationssystem. Zur Durchführung ihrer Mitwirkungsaufgaben nach § 2 Absatz 5 Nummer 1 sowie § 2 Absatz 3 des MAD- Gesetzes speichern sie die zur Identifikation betroffener Personen und zum Auffinden des Mitwirkungsvorganges erforderlichen Daten. Für die Verarbeitung personenbezogener Daten im nachrichtendienstlichen Informationssystem gelten die §§ 36, 37 und 38. Die Verantwortung einer speichernden Stelle im Sinne der allgemeinen Vorschriften des Datenschutzrechts trägt jede Behörde nur für die von ihr eingegebenen Daten; nur sie darf diese Daten verändern oder löschen oder deren Verarbeitung einschränken. Die eingebende Stelle muss feststellbar sein. Eine Abfrage von Daten ist nur zulässig, soweit dies zur Erfüllung von Aufgaben, mit denen der Abfragende unmittelbar betraut ist, erforderlich ist. Die Zugriffsberechtigung auf Daten, die nicht zum Auffinden von Akten und der dazu notwendigen Identifizierung von Personen erforderlich sind, ist auf Personen zu beschränken, die mit der Erfassung von Daten oder Analysen betraut sind. Die Zugriffsberechtigung auf Unterlagen, die gespeicherte Angaben belegen, ist zudem auf Personen zu beschränken, die unmittelbar mit Arbeiten in diesem Anwendungsgebiet betraut sind. (3) Das Bundesamt für Verfassungsschutz trifft für die gemeinsamen Dateisysteme technische und organisatorische Maßnahmen entsprechend § 64 Absatz 3 des Bundesdatenschutzgesetzes. Es hat bei jedem Zugriff für Zwecke der Datenschutzkontrolle den Zeitpunkt, die Angaben, die die Feststellung der abgefragten Datensätze ermöglichen, sowie die abfragende Stelle zu protokollieren. § 7 Weisungsrechte des Bundes Das Bundesministerium des Innern kann, wenn ein Angriff auf die verfassungsmäßige Ordnung des Bundes erfolgt, den obersten Landesbehörden die für die Zusammenarbeit der Länder mit dem Bund auf dem Gebiet des Verfassungsschutzes erforderlichen Weisungen erteilen. A b s c h n i t t 2 A u f k l ä r u n g Unterabschnitt 1 Allgemeine Informationsgewinnung, Mitwirkungspflichten § 8 Allgemeine Datenerhebung (1) Das Bundesamt für Verfassungsschutz darf die zur Erfüllung seiner Aufgaben erforderlichen Informationen einschließlich personenbezogenen Daten erheben, sofern nicht besondere Regelungen in diesem Gesetz entgegenstehen. Für die Erforderlichkeit müssen tatsächliche Anhaltspunkte im Einzelfall vorliegen, wenn die Erhebung aus allgemein zugänglichen Quellen mittels einer automatisierten Anwendung erfolgt, die 1. Daten zu einer Person systematisch zusammenführt oder 2. biometrische Merkmale mit Daten abgleicht, auf die das Bundesamt für Verfassungsschutz zur Erfüllung seiner Aufgaben zugreifen darf. (2) Zur Durchführung einer Erhebung nach Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 darf der Abgleich auch durch eine öffentliche oder nichtöffentliche Stelle in einem Drittstaat erfolgen, wenn der Abgleich nicht gleichermaßen durch das Bundesamt für Verfassungsschutz selbst, eine andere inländische Stelle oder eine Stelle eines Mitgliedsstaates V orabfassung – w ird durch die lektorierte Fassung ersetzt. der Europäischen Union erfolgen kann. Die im Rahmen einer Erhebung nach Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 erhobenen Daten sind nach Durchführung des Abgleichs zu löschen, wenn sie nicht auf Grund tatsächlicher Anhaltspunkte im Einzelfall für Aufgaben des Bundesamtes für Verfassungsschutz erforderlich sind. Der Unabhängige Kontrollrat hat die Einhaltung der besonderen Vorschriften zu einer Erhebung nach Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 mindestens alle 2 Jahre zu kontrollieren. (3) Erhebt das Bundesamt für Verfassungsschutz personenbezogene Daten bei der betroffenen Person mit ihrer Kenntnis, so ist der Erhebungszweck anzugeben. Die betroffene Person ist auf die Freiwilligkeit ihrer Angaben hinzuweisen. (4) Von mehreren zur Datenerhebung geeigneten Maßnahmen hat das Bundesamt für Verfassungsschutz diejenige zu wählen, die die betroffene Person voraussichtlich am wenigsten beeinträchtigt. Eine Maßnahme darf keinen Nachteil herbeiführen, der erkennbar außer Verhältnis zu dem beabsichtigten Erfolg steht. § 9 Datenerhebung bei Dritten (1) Das Bundesamt für Verfassungsschutz darf Dritte um Übermittlung von Informationen einschließlich personenbezogenen Daten ersuchen, soweit dies auf Grund tatsächlicher Anhaltspunkte im Einzelfall zur Aufklärung von Bedrohungen erforderlich ist. Das Ersuchen darf nur diejenigen personenbezogenen Daten enthalten, die für die Erteilung der Auskunft erforderlich sind. Durch das Ersuchen dürfen schutzwürdige Interessen der betroffenen Person nur in unvermeidbarem Umfang beeinträchtigt werden. (2) Ein inländischer Dritter darf die Informationen einschließlich personenbezogener Daten übermitteln, wenn nicht besondere gesetzliche Übermittlungsregelungen entgegenstehen. (3) Einem inländischen Dritten und seinen Beschäftigten ist verboten, 1. der betroffenen Person oder anderen Stellen Informationen über das Ersuchen oder dessen Durchführung mitzuteilen, auch im Wege gesetzlicher Meldepflichten, 2. allein auf Grund eines Ersuchens einseitige Handlungen vorzunehmen, die für die betroffene Person nachteilig sind und die über die Erteilung der Auskunft hinausgehen, insbesondere bestehende Verträge oder Geschäftsverbindungen zu beenden, ihren Umfang zu beschränken oder ein Entgelt zu erheben oder zu erhöhen. § 10 Übermittlung durch inländische öffentliche Stellen (1) Inländische öffentliche Stellen haben auf Ersuchen des Bundesamtes für Verfassungsschutz ihnen vorliegende Informationen, einschließlich Personaldaten, zu übermitteln, wenn nicht besondere gesetzliche Übermittlungsregelungen entgegenstehen. Zur Durchführung ihrer Übermittlungspflicht dürfen sie 1. Daten aus allgemein zugänglichen Quellen verarbeiten und 2. dem Bundesamt für Verfassungsschutz in geeigneten Fällen den automatisierten Abruf von Daten einrichten. (2) Würde durch das Ersuchen dessen Zweck gefährdet oder die betroffene Person unverhältnismäßig beeinträchtigt, darf das Bundesamt für Verfassungsschutz amtliche Register einsehen. Das Bundesamt für Verfassungsschutz hat die Einsichtnahme suchfähig zu dokumentieren und dabei das Register, den Zweck und die Veranlassung anzugeben. Es muss die Dokumentation am Ende des zweiten Kalenderjahres, das dem Jahr ihrer Erstellung folgt, löschen. (3) Im polizeilichen Informationsverbund werden auf Ersuchen des Bundesamtes für Verfassungsschutz durch die jeweilige Stelle zur verdeckten Kontrolle folgende Personen und Gegenstände ausgeschrieben, soweit dies auf Grund tatsächlicher Anhaltspunkte im Einzelfall zur Aufklärung von wenigstens erheblich beobachtungsbedürftigen Bedrohungen erforderlich ist: V orabfassung – w ird durch die lektorierte Fassung ersetzt. 1. Beteiligte dieser Bedrohung und 2. Personen, bargeldlose Zahlungsmittel und Sachen, die in einem Zusammenhang mit dieser Bedrohung stehen, der Grund zu der Annahme gibt, dass dadurch Erkenntnisse über die Bedrohungen gewonnen werden können, die nicht durch eine Ausschreibung nach Nummer 1 zu gewinnen sind. Satz 1 gilt nach Maßgabe unmittelbar geltender Rechtsakte der Europäischen Union auch für Datenverarbeitungssysteme der Europäischen Union. Ist die Ausschreibungsfrist abgelaufen oder die Maßnahme einzustellen, so ist die Ausschreibung unverzüglich zu löschen. Das Bundesamt für Verfassungsschutz hat Ersuchen zu protokollieren. (4) Inländische öffentliche Stellen dürfen von sich aus dem Bundesamt für Verfassungsschutz Informationen einschließlich personenbezogener Daten übermitteln, wenn ihnen tatsächliche Anhaltspunkte zu Bedrohungen vorliegen, besondere gesetzliche Übermittlungsregelungen nicht entgegenstehen und nicht offenkundig ist, dass die Information für die Verfassungsschutzbehörde nicht erforderlich ist. Unter den Voraussetzungen des Satzes 1 zur Übermittlung verpflichtet sind 1. der Bundesnachrichtendienst, 2. das Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik, 3. Justizvollzugsbehörden, die Staatsanwaltschaften und, vorbehaltlich der staatsanwaltschaftlichen Sachleitungsbefugnis, die Polizeien, die Behörden des Zollfahndungsdienstes sowie andere Zolldienststellen, soweit diese Aufgaben nach dem Bundespolizeigesetz wahrnehmen, 4. das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, 5. Finanzbehörden sowie 6. sonstige öffentliche Stellen, jedoch im Falle von verfassungsfeindlichen Bestrebungen nur, wenn sie im Sinne von § 3 Absatz 7 Satz 3 Nummer 1 Buchstabe a und b gewaltorientiert oder volksverhetzend vorgehen. Sofern öffentliche Stellen der Länder zur Übermittlung von Informationen an die jeweilige Landesbehörde für Verfassungsschutz verpflichtet sind, sind sie nicht verpflichtet, diese Informationen auch an das Bundesamt für Verfassungsschutz zu übermitteln. (5) Unterliegen übermittelte personenbezogene Daten einer besonderen gesetzlichen Zweckbindung, so ist diese bei der Weiterverarbeitung zu beachten. Personenbezogene Daten, die mit Maßnahmen erhoben worden sind, die den in den §§ 25 und 27 geregelten Maßnahmen entsprechen, dürfen nur nach Maßgabe dieser Vorschriften weiterverarbeitet werden. (6) Die Zuständigkeit und das Verfahren für die Entscheidung des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge zu Übermittlungen nach Absatz 4 Satz 2 Nummer 4 sind in einer Dienstvorschrift zu regeln, die der Zustimmung des Bundesministeriums des Innern bedarf. Nach Absatz 4 Satz 2 Nummer 4 übermittelte personenbezogene Daten dürfen nach § 54 auch dann nicht weiter übermittelt werden, wenn überwiegende schutzwürdige Belange Dritter entgegenstehen. Vor einer Übermittlung an eine Stelle des Herkunftsstaates ist das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge zu beteiligen. (7) Die Übermittlungspflichten nach den Absätzen 1 und 4 Satz 2 gelten nicht für 1. den Bundesnachrichtendienst, wenn überwiegenden Sicherheitsinteressen entgegenstehen, 2. das Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik, wenn die Übermittlung im Widerspruch zu den Aufgaben als Meldestelle nach den §§ 4 und 5 des BSI-Gesetzes stünde, 3. die in Absatz 4 Satz 2 Nummer 3 genannten Stellen, wenn überwiegende Gründe des Schutzes verdeckt eingesetzter Personen oder des Schutzes operativer Maßnahmen entgegenstehen. V orabfassung – w ird durch die lektorierte Fassung ersetzt. § 11 Verpflichtende Ersuchen an geschäftsmäßige Diensteanbieter (1) Auf Ersuchen des Bundesamtes für Verfassungsschutz nach § 9 Absatz 1 Satz 1 sind verpflichtet, Auskunft zu ihren Diensten und Tätigkeiten zu erteilen 1. diejenigen, die geschäftsmäßig a) Dienste des Güter- oder Personenverkehrs, b) digitale Dienste im Sinne des § 1 Absatz 4 Nummer 1 des Digitale-Dienste-Gesetzes oder c) technische Dienste nach § 2 Absatz 1 Nummer 9 des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes ausführen oder an deren Ausführung geschäftsmäßig mitwirken, 2. Kraftfahrzeughersteller oder Kraftfahrzeugwerkstätten zu Telemetriedaten, 3. die Verpflichteten nach § 2 Absatz 1 des Geldwäschegesetzes, wenn sie nicht durch Rechtsverordnung nach § 2 Absatz 2 Satz 1 des Geldwäschegesetzes vom Anwendungsbereich des Geldwäschegesetzes ausgenommen oder entsprechend § 30 Absatz 3 Satz 3 und 4 des Geldwäschegesetzes zur Verweigerung der Auskunft berechtigt sind. (2) Zur Auskunft verpflichtet sind Stellen nach Absatz 1, die in Deutschland eine Niederlassung haben oder in Deutschland Leistungen erbringen oder an solchen Leistungen mitwirken. Diese Stellen sind auch zur Geheimhaltung nach § 9 Absatz 3 verpflichtet. Die Geheimhaltungspflicht gilt nicht für Stellen, die keine Niederlassung in Deutschland haben, wenn das Recht des Staates, in dem sie ihren Hauptsitz haben, ihr entgegensteht. (3) Die Auskunftspflicht ist beschränkt auf jeweils vorhandene 1. Informationen über den angebotenen Dienst und 2. personenbezogene Daten a) die der Verpflichtete für die Begründung, inhaltliche Ausgestaltung und Beendigung des Nutzungsverhältnisses mit dem Nutzer des angebotenen Dienstes speichert (Bestandsdaten), im Falle des Absatzes 1 Nummer 2 auch zu wirtschaftlich Berechtigten, b) über die Nutzung des Dienstes durch den Nutzer, einschließlich Inhalte von Nutzungen und bei Nutzung anfallende Informationen (qualifizierte Auskunft). Eine Verpflichtung zur Speicherung von Daten besteht nur, soweit dies im Einzelfall zur Erfüllung eines Ersuchens erforderlich ist. (4) Ein Ersuchen an Kraftfahrzeugwerkstätten nach Absatz 1 Nummer 2 ist nur zulässig, wenn ein Ersuchen an den Kraftfahrzeughersteller nicht oder nicht ohne Gefährdung des Zwecks der Maßnahme möglich ist. Ein Ersuchen an Stellen nach Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe b zu Passwörtern oder anderen Daten, mittels derer der Zugriff auf Endgeräte oder auf Speichereinrichtungen, die in diesen Endgeräten oder hiervon räumlich getrennt eingesetzt werden, geschützt wird, darf nur verlangt werden, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen für die Nutzung der Daten vorliegen. Ein Ersuchen an Stellen nach Absatz 1 Nummer 3 um Kontoinformationen ist unzulässig, wenn die Auskunft vom Bundeszentralamt für Steuern nach § 93b Absatz 2 der Abgabenordnung erlangt werden kann. (5) Ein Ersuchen um eine qualifizierte Auskunft ist nur zulässig 1. im Fall wenigstens erheblich beobachtungsbedürftiger Bedrohungen und 2. nur zu a) Personen, zu denen tatsächliche Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass sie an einer solchen Bedrohung beteiligt sind, auch indem sie Leistungen für Beteiligte in Anspruch nehmen, V orabfassung – w ird durch die lektorierte Fassung ersetzt. b) Personen, die in einem Zusammenhang mit einer solchen Bedrohung stehen, der Grund zu der Annahme gibt, dass durch die Maßnahme Erkenntnisse über die Bedrohung gewonnen werden können, die nicht gleichermaßen durch ein Ersuchen nach Buchstabe a zu gewinnen sind, und c) verdeckten Hilfspersonen. Im Fall eines Cloud-Computing-Dienstes (§ 2 Nummer 4 des BSI-Gesetz) ist ein Ersuchen um Auskunft über die vom Nutzer verarbeiteten Daten nur entsprechend den Voraussetzungen der §§ 23, 25, 26, auch in Verbindung mit den §§ 30 bis 34, zulässig; § 35 ist entsprechend anzuwenden. (6) Ein Ersuchen um künftig anfallende Daten ist auf höchstens 1 Jahr zu befristen. Im Ersuchen ist zur Begründung gegenüber dem Verpflichteten lediglich die Rechtsgrundlage anzugeben. Ersuchen erfolgen schriftlich, wenn dies erforderlich ist, um dem Verpflichteten die Erfüllung seiner Verpflichtung zu ermöglichen. In Ersuchen ist auch auf die Pflichten nach § 9 Absatz 3 hinzuweisen sowie darauf, dass das Ersuchen nicht die Aussage beinhaltet, dass sich die betroffene Person rechtswidrig verhalten habe oder ein darauf gerichteter Verdacht bestehen müsse. (7) Für die Entschädigung der Verpflichteten finden § 2 Absatz 1 und 4 und § 23 Absatz 1 und 2 des Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetzes entsprechend Anwendung. Das Bundesamt für Verfassungsschutz kann mit den Verpflichteten besondere Entschädigungsvereinbarungen treffen, deren Höhe sich an den nachgewiesenen tatsächlichen Kosten orientiert, wenn diese nach Satz 1 wegen besonderer Umstände nicht angemessen vergütet werden. Besondere Umstände liegen in der Regel nicht vor, wenn die Auskunft durch Auswertung von strukturiert gespeicherten Daten erfolgt. § 12 Verpflichtende Ersuchen bei informationstechnischen Angriffen (1) Anbieter, die informationstechnische Systeme geschäftsmäßig Dritten zur Nutzung überlassen und in Deutschland eine Niederlassung haben oder in Deutschland Leistungen erbringen, sind verpflichtet, dem Bundesamt für Verfassungsschutz auf Ersuchen Auskunft über technische Informationen zur Aufklärung eines informationstechnischen Angriffs zu erteilen. Das Ersuchen kann sich insbesondere beziehen auf 1. den Verkehrsfluss zu bestimmten Kennungen, für die tatsächliche Anhaltspunkte bestehen, dass sie der Angreifer nutzt, 2. Schadprogramme oder sonstige Angriffswerkzeuge und deren Einsatz, einschließlich Steuerungs- oder Protokolldateien, sowie auf Spuren, die technisch mit dem Angriff verbunden sind, wenn tatsächliche Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass das informationstechnische System für Angriffe genutzt wurde. Sind in dem informationstechnischen System des Verpflichteten Daten gespeichert, die durch den Angriff beschafft worden sind, hat der Verpflichtete dem Bundesamt für Verfassungsschutz auch hierzu Auskunft zu erteilen. (2) Wenn dem Verpflichteten eine Auskunft nach Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 technisch nicht möglich oder nicht zumutbar ist, ist er zur Auskunft nicht verpflichtet. In diesem Fall ist er verpflichtet, dem Bundesamt für Verfassungsschutz auf Ersuchen eine Kopie der Teile des informationstechnischen Systems herauszugeben, deren Auswertung zum Aufspüren der in Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 bezeichneten Informationen erforderlich ist. (3) Das Bundesamt für Verfassungsschutz darf um Übermittlung nach Absatz 1 nur ersuchen, wenn 1. sie im Einzelfall auf Grund tatsächlicher Anhaltspunkte erforderlich ist, um einen möglichen Angriff auf Telekommunikations- oder Datenverarbeitungssysteme aufzuklären, der unter Nutzung eines informationstechnischen Systems des Verpflichteten durchgeführt worden ist und 2. tatsächliche Anhaltspunkte dafür bestehen, dass der Angriff als Mittel einer Bedrohung dient, die wenigstens erheblich beobachtungsbedürftig ist. Für die Herausgabe einer Kopie nach Absatz 2 Satz 2 gilt Satz 1 mit der Maßgabe, dass der Angriff als Mittel einer Bedrohung dient, die besonders erheblich beobachtungsbedürftig ist. Mit dem Ersuchen aufzuklären sind V orabfassung – w ird durch die lektorierte Fassung ersetzt. insbesondere die zum Angriff genutzte Infrastruktur und Technik sowie das Vorgehen und die Angriffsziele. Nach Maßgabe der Anordnung kann auch um Übermittlung künftig anfallender Daten ersucht werden. (4) Das Bundesamt für Verfassungsschutz prüft die erhobenen Daten unverzüglich darauf, ob sie für die Aufklärung des Angriffs erforderlich sind, und löscht die nicht erforderlichen Daten unverzüglich. Bei Kopien nach Absatz 2 Satz 2 prüft das Bundesamt für Verfassungsschutz unverzüglich, ob neben den in Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 bezeichneten Informationen noch weitere Daten erhoben worden sind und löscht diese weiteren Daten unverzüglich, soweit es sich nicht um Daten handelt, die durch den Angriff beschafft worden sind. Die Löschung kann unterbleiben, wenn die Trennung von den Informationen, die zur Erfüllung der Aufgaben erforderlich sind, nicht oder nur mit unvertretbarem Aufwand möglich ist. Diese weiteren Daten dürfen nicht genutzt werden. (5) Sind im informationstechnischen System des Verpflichteten Angriffswerkzeuge oder Daten, die durch den Angriff beschafft worden sind, gespeichert, darf der Verpflichtete diese nach Herstellung einer Sicherungskopie löschen. Eine Sicherungskopie ist dem Bundesamt für Verfassungsschutz herauszugeben. (6) Kann nachträglich ausgeschlossen werden, dass ein Angriff im Rahmen einer Bedrohung vorlag, so hat das Bundesamt für Verfassungsschutz die nach Absatz 2 Satz 2 herausgegebene Kopie in der Verarbeitung einzuschränken. Die Daten dürfen nur noch zum Schutz von Interessen des betroffenen Nutzers des Dienstes verarbeitet werden. Das Bundesamt für Verfassungsschutz hat die Daten zu löschen 1. im Falle einer Mitteilung an die betroffene Person 6 Monate nach Mitteilung, wenn der betroffene Nutzer des Dienstes kein Interesse an weiterer Speicherung geltend gemacht hat, frühestens jedoch zum Ende des Kalenderjahres, das dem Jahr der Speicherung folgt, 2. im Falle des endgültigen Absehens von einer Mitteilung nach § 35 Absatz 4 unverzüglich. (7) § 11 Absatz 6 und 7 ist anzuwenden. § 13 Verpflichtende Ersuchen an Anbieter von Telekommunikationsdiensten (1) Auf Ersuchen des Bundesamtes für Verfassungsschutz nach § 9 Absatz 1 Satz 1 sind diejenigen, die öffentlich zugängliche Telekommunikationsdienste erbringen oder daran geschäftsmäßig mitwirken, verpflichtet, Auskunft zu ihren Diensten zu erteilen. § 11 Absatz 2, 3, 6 und 7 ist anzuwenden. (2) Ein Ersuchen ist unzulässig, soweit die Auskunft im automatisierten Auskunftsverfahren von der Bundesnetzagentur nach § 173 Absatz 4 des Telekommunikationsgesetzes erlangt werden kann. Die Auskunft zu Daten, mittels derer der Zugriff auf Endgeräte oder auf Speichereinrichtungen, die in diesen Endgeräten oder hiervon räumlich getrennt eingesetzt werden, geschützt wird, darf nur verlangt werden, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen für die Nutzung der Daten vorliegen. Wird um Auskunft anhand einer zu einem bestimmten Zeitpunkt zugewiesenen Internetprotokoll-Adresse ersucht, sind die Rechtsgrundlage und die tatsächlichen Anhaltspunkte, die das Auskunftsverlangen veranlassen, aktenkundig zu machen. (3) Ein Ersuchen um eine qualifizierte Auskunft ist nur zulässig 1. im Fall wenigstens erheblich beobachtungsbedürftiger Bedrohungen und nur 2. zu Personen nach § 22 Absatz 3. Für Ersuchen zu Umständen von Telekommunikation genügt deren räumlich und zeitlich hinreichende Bezeichnung, sofern anderenfalls die Erreichung des Zwecks der Maßnahme aussichtslos oder wesentlich erschwert wäre. § 32 ist anzuwenden. (4) Ersuchen zu Inhalten interpersoneller Telekommunikationsdienste sind nur zulässig 1. im Fall besonders erheblich beobachtungsbedürftiger Bedrohungen und nur 2. zu Personen nach § 22 Absatz 3 und nur, 3. wenn die Erforschung des Sachverhalts mit anderen Mitteln, mit Ausnahme von Maßnahmen nach den §§ 25 und 27, aussichtslos oder wesentlich erschwert wäre. V orabfassung – w ird durch die lektorierte Fassung ersetzt. Die Verpflichteten müssen auf solches Ersuchen die ihnen zur Übermittlung anvertrauten Inhalte ausleiten und die Überwachung und Aufzeichnung der Telekommunikation ermöglichen, auch durch Zugangsgewährung zu ihren Einrichtungen während ihrer üblichen Geschäftszeiten. (5) Im Falle einer vollziehbaren Anordnung von Maßnahmen nach den §§ 23 bis 26 müssen die Verpflichteten auf Ersuchen die Einbringung von technischen Mitteln zur Durchführung einer Maßnahme des Bundesamtes für Verfassungsschutz durch Unterstützung bei der Umleitung von Telekommunikation ermöglichen 1. durch Mitteilung der zur Erbringung in den umgeleiteten Datenstrom erforderlichen Informationen über die Strukturen der von ihm betriebenen Telekommunikationsnetze und Telekommunikationsanlagen sowie die von ihm erbrachten Telekommunikationsdienste, 2. durch sonstige Unterstützung bei der Umleitung einschließlich der Gewährung des Zugangs zu ihren Einrichtungen während ihrer üblichen Geschäftszeiten sowie der Ermöglichung der Aufstellung und des Betriebs von Geräten für die Durchführung der Maßnahme. (6) Die nach Absatz 1 Verpflichteten haben sicherzustellen, dass die Geheimschutzmaßnahmen zum Schutz als VS-NUR FÜR DEN DIENSTGEBRAUCH eingestufter Informationen gemäß der nach § 35 Absatz 1 des Sicherheitsüberprüfungsgesetzes zu erlassenden allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum materiellen Geheimschutz in der jeweils geltenden Fassung getroffen werden. Sie haben geeignetes Personal vorzuhalten, das bereit ist, sich einer einfachen Sicherheitsüberprüfung zu unterziehen. Bei qualifizierten Ersuchen oder deren Ankündigung haben die nach Absatz 1 Verpflichteten unverzüglich die Personen, die mit der Durchführung der Maßnahme betraut werden sollen, 1. auszuwählen, 2. einer einfachen Sicherheitsüberprüfung nach dem Sicherheitsüberprüfungsgesetz unterziehen zu lassen und 3. über Mitteilungsverbote nach § 9 Absatz 3 Nummer 1 sowie die Strafbarkeit eines Verstoßes nach § 74 zu belehren; die Belehrung ist aktenkundig zu machen. Mit der Durchführung eines qualifizierten Ersuchens dürfen nur Personen betraut werden, die nach Maßgabe des Satzes 3 Nummer 2 und 3 überprüft und belehrt worden sind. Das Bundesamt für Verfassungsschutz kann Ausnahmen von Satz 4 zulassen. Das Bundesministerium des Innern kann anordnen, dass Sicherheitsüberprüfungen bereits als organisatorische Vorkehrung zur künftigen unverzüglichen Umsetzung von Überwachungsmaßnahmen durchzuführen sind. (7) Gegen Ersuchen nach den Absätzen 3 und 4 und deren Vollzug ist vor der Mitteilung an die betroffene Person der Rechtsweg für diese ausgeschlossen. § 14 Verpflichtende Ersuchen an Anbieter von Postdiensten (1) Auf Ersuchen des Bundesamtes für Verfassungsschutz nach § 9 Absatz 1 Satz 1 sind diejenigen, die geschäftsmäßig Postdienste, einschließlich Warensendungen, erbringen oder daran geschäftsmäßig mitwirken, verpflichtet, Auskunft zu ihren Diensten zu erteilen. § 11 Absatz 2, 3, 6 und 7 und § 13 Absatz 3 Satz 1 und 3, Absatz 6 und 7 gelten entsprechend. Abgeordnetenpost von Mitgliedern des Europäischen Parlaments, des Deutschen Bundestages oder eines Landesparlaments darf nicht in eine Maßnahme einbezogen werden, die sich gegen einen Dritten richtet. (2) Zur Auskunft über Postinhalte sind Ersuchen nur im Falle besonders erheblich beobachtungsbedürftiger Bedrohungen zulässig und nur, wenn die Erforschung des Sachverhalts mit anderen Mitteln, mit Ausnahme von Maßnahmen nach den §§ 25 und 27 aussichtslos oder wesentlich erschwert wäre. Zur Auskunft haben die Verpflichteten Sendungen, die ihnen zum Einsammeln, Weiterleiten oder Ausliefern anvertraut sind, dem Bundesamt für Verfassungsschutz auszuhändigen. Ausgehändigte Sendungen sind dem Postverkehr unverzüglich wieder zuzuführen. V orabfassung – w ird durch die lektorierte Fassung ersetzt. § 15 Verpflichtende Ersuchen an Verfügungsberechtigte von Einrichtungen zur Videoüberwachung (1) Verfügungsberechtigte privater und öffentlicher Einrichtungen zur Videoüberwachung des öffentlich zugänglichen Raums haben auf Ersuchen des Bundesamtes für Verfassungsschutz 1. die Mitbenutzung der Einrichtung durch das Bundesamt für Verfassungsschutz zu ermöglichen und ihm zu diesem Zweck den Zutritt zu den Räumlichkeiten der Einrichtung zu gewähren, 2. Daten der Videoüberwachung in Echtzeit an das Bundesamt für Verfassungsschutz auszuleiten und 3. gespeicherte Bild- und Tonaufzeichnungen aus Videoüberwachung dem Bundesamt für Verfassungsschutz zu übermitteln. Die Verpflichtung beschränkt sich auf den Einsatz der bei dem Verpflichteten vorhandenen technischen Mittel. (2) Ein Ersuchen nach Absatz 1 Satz 1 ist nur im Fall wenigstens erheblich beobachtungsbedürftiger Bedrohungen zulässig. Führt das Ersuchen zu einer § 20 Absatz 2 entsprechenden längerfristigen optischen und akustischen Überwachung einer Person, so ist es nur im Fall besonders erheblich beobachtungsbedürftiger Bedrohungen zulässig. Ein Ersuchen um Übermittlung gespeicherter Bild- und Tonaufzeichnungen ist zeitlich einzugrenzen. (3) Die nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 übermittelten Bild- und Tonaufzeichnungen sind zu löschen, wenn 1. die Voraussetzungen nach Absatz 2 Satz 1 oder 2 nicht mehr vorliegen oder 2. die Aufzeichnungen zur Aufgabenerfüllung nicht mehr erforderlich sind. Unterabschnitt 2 Nachrichtendienstliche Mittel § 16 Datenerhebungen mit nachrichtendienstlichen Mitteln (1) Das Bundesamt für Verfassungsschutz darf Methoden, Gegenstände und Instrumente zur heimlichen Informationsbeschaffung (nachrichtendienstliche Mittel) einsetzen, soweit dies auf Grund tatsächlicher Anhaltspunkte im Einzelfall zur Gewinnung von Erkenntnissen über Bedrohungen oder die zu deren Aufklärung erforderlichen verdeckten Hilfspersonen erforderlich ist. Dazu darf es insbesondere 1. durch eigene Bedienstete verdeckt ermitteln, 2. verdeckte Hilfspersonen einsetzen, 3. technische Mittel verdeckt einsetzen sowie 4. Sachen heimlich in Besitz zu nehmen, um sie nach den dafür geltenden Befugnissen auszuwerten. Eine nach Satz 2 Nummer 4 in Besitz genommene Sache ist dem Eigentümer oder dem rechtmäßigen Inhaber der tatsächlichen Gewalt nach Abschluss der heimlichen Auswertung zurückzugeben, wenn keine überwiegenden Sicherheitsinteressen einer Rückgabe entgegenstehen. (2) Bei der Verpflichtung von verdeckten Hilfspersonen ist § 1 Absatz 3 des Verpflichtungsgesetzes mit der Maßgabe anzuwenden, dass auch von der Unterzeichnung der Niederschrift durch die verpflichtete Person abgesehen werden kann, wenn dies im Interesse der inneren oder äußeren Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland geboten ist. V orabfassung – w ird durch die lektorierte Fassung ersetzt. (3) Das Bundesamt für Verfassungsschutz darf zur verdeckten Aufgabenwahrnehmung und zur Eigensicherung Legenden zur Tarnung von Bediensteten, verdeckten Hilfspersonen und Einrichtungen nutzen und Tarnpapiere und Tarnkennzeichen herstellen. Die für die Herstellung der Papiere und Kennzeichen zuständigen Behörden sind verpflichtet, dem Bundesamt für Verfassungsschutz bei der Beschaffung und Herstellung dieser Tarnmittel Hilfe zu leisten. (4) Das Bundesamt für Verfassungsschutz hat die nachrichtendienstlichen Mittel in einer Dienstvorschrift abschließend zu benennen. Sind in den §§ 17 bis 27 nicht geregelte Mittel ihrer Art nach insbesondere unter Berücksichtigung der Ausnutzung dauerhafter persönlicher Vertrauensbeziehungen, einer weitgehenden Erfassung der Persönlichkeit oder des Anfallens besonders privater Informationen vergleichbar gewichtig eingreifend wie Befugnisse, die eine erhebliche oder besonders erhebliche Beobachtungsbedürftigkeit voraussetzen, so dürfen sie nur zur Erprobung und nur dann in die Dienstvorschrift aufgenommen werden, wenn die Weiterverarbeitung der gewonnenen personenbezogenen Daten beschränkt wird 1. auf die Erprobung des Mittels, 2. die Aufklärung besonders erheblich beobachtungsbedürftiger Bedrohungen und 3. die Abwehr einer konkretisierten Gefahr für besonders gewichtige Rechtsgüter. Die Erprobung ist höchstens 4 Jahre zulässig. Die Dienstvorschrift bedarf der Zustimmung des Bundesministeriums des Innern und in Bezug auf die Einhaltung der Vorgaben des Satzes 2 des Unabhängigen Kontrollrates. Das Bundesministerium des Innern unterrichtet das Parlamentarische Kontrollgremium über die Dienstvorschrift. (5) Nachrichtendienstliche Mittel dürfen sich gezielt nur gegen Personen richten, zu denen tatsächliche Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass sie 1. Beteiligte einer Bedrohung sind oder 2. in einem Zusammenhang mit einer Bedrohung stehen, der Grund zu der Annahme gibt, dass durch die Maßnahme Erkenntnisse über die Bedrohung gewonnen werden können, die nicht gleichermaßen durch Maßnahmen nach Nummer 1 zu gewinnen sind. Wenn es sich bei der Tätigkeit, die der Bedrohung zugrunde liegt, um eine Tätigkeit für einen ausländischen Staat handelt, dürfen zur Aufklärung von Bedrohungen nach § 3 Absatz 4 Nummer 2 und 3 sich nachrichtendienstliche Mittel auch gegen Personen richten, die für diesen Staat hoheitliche Aufgaben wahrnehmen. Zur Gewinnung von Erkenntnissen über die zur Aufklärung von Bedrohungen erforderlichen verdeckten Hilfspersonen dürfen sich nachrichtendienstliche Mittel auch gegen diese Personen richten. Maßnahmen, die nur bei besonders erheblich beobachtungsbedürftigen Bedrohungen zulässig sind, dürfen sich nicht gegen Personen nach Satz 1 Nummer 2 richten und gegen verdeckte Hilfspersonen nur auf Grund tatsächlicher Anhaltspunkte für deren funktionsgefährdende Tätigkeit. Der Maßnahme steht nicht entgegen, wenn andere Personen unvermeidbar mitbetroffen sind. (6) Unter den Voraussetzungen eines Einsatzes nachrichtendienstlicher Mittel darf das Bundesamt für Verfassungsschutz zu dessen Vorbereitung und Durchführung Gebäude und Räume, die keine Wohnung sind, auch ohne Wissen des Inhabers betreten. Im Falle einer Wohnung gilt dies nur bei konkretisierter Gefahr für besonders gewichtige Rechtsgüter und nur auf Grund besonderer Anordnung. Für Wohnraumüberwachung und Einsatzsicherung gelten die §§ 27 und 28. § 17 Internetermittlungen auf vertiefter Vertrauensbasis Das Bundesamt für Verfassungsschutz darf über Internetlegenden bestehende Kontakte eigener Bediensteter zu einer Zielperson nur im Fall wenigstens erheblich beobachtungsbedürftiger Bedrohungen durch Treffen mit der Zielperson in physischer Präsenz oder durch mindestens dreimalige wirtschaftliche Zuwendungen zugunsten der Zielperson festigen. V orabfassung – w ird durch die lektorierte Fassung ersetzt. § 18 Vertrauenspersonen (1) Über die Verpflichtung von Privatpersonen, deren planmäßige, dauerhafte Zusammenarbeit mit dem Bundesamt für Verfassungsschutz Dritten nicht bekannt ist (Vertrauenspersonen), entscheidet die Amtsleitung oder eine dazu ermächtigte Abteilungsleitung. Als Vertrauenspersonen zur Aufklärung von verfassungsfeindlichen Bestrebungen dürfen nicht Personen angeworben und eingesetzt werden, die 1. nicht voll geschäftsfähig, insbesondere minderjährig sind, 2. von den Geld- oder Sachzuwendungen für die Tätigkeit auf Dauer als alleinige Lebensgrundlage abhängen würden, 3. an einem Aussteigerprogramm teilnehmen, 4. Mitglied des Europäischen Parlaments, des Deutschen Bundestages, eines Landesparlaments oder Bedienstete eines solchen Mitglieds sind oder 5. im Bundeszentralregister mit einer Verurteilung wegen eines Verbrechens oder zu einer Freiheitsstrafe, deren Vollstreckung nicht zur Bewährung ausgesetzt worden ist, eingetragen sind. Ist der Einsatz zur Aufklärung besonders erheblich beobachtungsbedürftiger Bestrebungen unerlässlich, kann die Amtsleitung eine Ausnahme zulassen von Satz 2 Nummer 1 bei einer Person, die mindestens 16 Jahre alt ist, von Satz 2 Nummer 2 für einen zeitlich zu begrenzenden Einsatz und von Satz 2 Nummer 5 bei einer Person, die nicht als Täter eines Totschlags (§§ 212 und 213 des Strafgesetzbuches) oder einer allein mit lebenslanger Haft bedrohten Straftat verurteilt worden ist. Im Fall einer Ausnahme von Satz 2 Nummer 1 sind bei der Führung des Jugendlichen Belange der Fürsorge besonders zu berücksichtigen. Im Fall einer Ausnahme von Satz 2 Nummer 5 ist der Einsatz nach höchstens 6 Monaten zu beenden, wenn er zur Erforschung der Bedrohungen nicht zureichend gewichtig beigetragen hat. Wird der Einsatz nicht beendet, ist im Weiteren die Qualität der gelieferten Informationen fortlaufend zu bewerten. (2) Das Bundesamt für Verfassungsschutz darf nur dann, wenn wenigstens erheblich beobachtungsbedürftige Bedrohungen vorliegen, Vertrauenspersonen 1. im jeweiligen Aufklärungsfeld länger als 6 Monate, beginnend mit den Beschaffungsaufträgen, einsetzen oder 2. gegen Personen nach § 16 Absatz 5 Satz 1 Nummer 2 einsetzen. Der gezielte Einsatz gegen eine Person, zu der die Vertrauensperson eine besonders persönliche Vertrauensbeziehung unterhält, ist nur im Fall von besonders erheblich beobachtungsbedürftigen Bedrohungen zulässig. (3) In den §§ 53 und 53a der Strafprozessordnung genannte Berufsgeheimnisträger und mitwirkende Personen dürfen nicht in dieser Eigenschaft zur Beschaffung von Informationen, die dem Zeugnisverweigerungsrecht unterliegen, eingesetzt werden. (4) Im Einsatz dürfen zum Zweck der Informationsgewinnung keine intimen Beziehungen oder vergleichbar engste persönliche Bindungen begründet oder fortgeführt werden. Entstehen solche Bindungen zu einer Person, so ist der Einsatz gegen diese abzubrechen. Das Bundesamt für Verfassungsschutz hat darauf hinzuwirken, dass die Vertrauensperson zur Einsatzdurchführung gespeicherte kernbereichsrelevante Informationen löscht und solche Informationen nicht an das Bundesamt für Verfassungsschutz übermittelt. Wird dem Bundesamt für Verfassungsschutz bekannt, dass die Vertrauensperson im Einsatz kernbereichsrelevante Informationen gewonnen hat, so hat es diesen Umstand auch unabhängig von einer Übermittlung von Inhalten zu dokumentieren. Darüber hinaus gilt zum Kernbereichsschutz § 31. (5) Vertrauenspersonen dürfen weder zur Gründung von verfassungsfeindlichen Bestrebungen noch zur steuernden Einflussnahme auf diese eingesetzt werden. Sie dürfen in solchen Personenzusammenschlüssen oder für solche Personenzusammenschlüsse, einschließlich strafbaren Vereinigungen, eingesetzt werden, um deren V orabfassung – w ird durch die lektorierte Fassung ersetzt. Bestrebungen aufzuklären. Im Übrigen ist im Einsatz eine Beteiligung der Vertrauensperson an Bedrohungen zulässig, wenn sie 1. nicht in Individualrechte eingreift, 2. von den an den Bedrohungen Beteiligten derart erwartet wird, dass sie zur Gewinnung und Sicherung der Informationszugänge unumgänglich ist, und 3. nicht außer Verhältnis zur Bedeutung des aufzuklärenden Sachverhalts steht. Sofern zureichende Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die Vertrauensperson im Einsatz rechtswidrig einen Straftatbestand von erheblicher Bedeutung verwirklicht hat, soll ihr Einsatz unverzüglich beendet und die Strafverfolgungsbehörde unterrichtet werden. Über Ausnahmen nach Satz 4 entscheidet die Amtsleitung. (6) Die Staatsanwaltschaft kann von der Verfolgung von im Einsatz begangenen Vergehen absehen, wenn die Tat von den übrigen Beteiligten derart erwartet wurde, dass sie zur Gewinnung und Sicherung der Informationszugänge unumgänglich war. Dabei ist das Verhältnis der Bedeutung der Aufklärung des Sachverhalts zur Schwere der begangenen Straftat und Schuld des Täters zu berücksichtigen. Ein Absehen von der Verfolgung ist ausgeschlossen, wenn eine höhere Strafe als 1 Jahr Freiheitsstrafe zu erwarten ist. Ein Absehen von der Verfolgung ist darüber hinaus stets ausgeschlossen, wenn zu erwarten ist, dass die Strafe nicht zur Bewährung ausgesetzt werden würde. Bei Vergehen, die mit einer im Mindestmaß erhöhten Strafe bedroht sind und bei denen die durch die Tat verursachten Folgen nicht gering sind, bedarf es der Zustimmung des für die Eröffnung des Hauptverfahrens zuständigen Gerichts. Ist die Klage bereits erhoben, so kann das Gericht in jeder Lage des Verfahrens unter den Voraussetzungen des Satzes 1 mit Zustimmung der Staatsanwaltschaft und des Angeschuldigten das Verfahren einstellen. Die Sätze 1 bis 6 gelten auch in Fällen der Landesbehörden für Verfassungsschutz. § 19 Verdeckte Bedienstete (1) Für den Einsatz von eigenen Bediensteten, die unter einer ihnen verliehenen und auf Dauer angelegten Legende handeln (Verdeckte Bedienstete), gilt § 18 Absatz 2 bis 6 entsprechend. Jeder Einsatz gegen eine bestimmte Person, der auf die Herstellung von Vertrauensbeziehungen angelegt ist, ist nur im Fall wenigstens erheblich beobachtungsbedürftiger Bedrohungen zulässig. (2) Verdeckte Bedienstete dürfen unter Verwendung ihrer Legende eine Wohnung mit dem Einverständnis des Berechtigten betreten. Das Einverständnis darf nicht durch ein über die Nutzung der Legende hinausgehendes Vortäuschen eines Zutrittsrechts herbeigeführt werden. § 20 Längerfristige optische und akustische Überwachung (1) Das Bundesamt für Verfassungsschutz darf nur im Fall wenigstens erheblich beobachtungsbedürftiger Bedrohungen gegen bestimmte Personen 1. Observationen durchführen, auch unter Einsatz unterstützender technischer Mittel, a) durchgehend 48 oder mehr Stunden, b) an 7 oder mehr Tagen innerhalb eines Zeitraums von 30 Tagen oder 2. mit technischen Mitteln zur optischen oder akustischen Überwachung das Verhalten im nicht öffentlich zugänglichen Raum aufzeichnen. (2) Das Bundesamt für Verfassungsschutz darf nur im Fall besonders erheblich beobachtungsbedürftiger Bedrohungen gegen bestimmte Personen 1. Observationen durchgehend 7 Tage oder länger, auch unter Einsatz unterstützender technischer Mittel, durchführen oder V orabfassung – w ird durch die lektorierte Fassung ersetzt. 2. mit technischen Mitteln zur optischen oder akustischen Überwachung das Verhalten im nicht öffentlich zugänglichen Raum aufzeichnen, wenn mit der Erfassung von besonders privaten Informationen zu rechnen ist. (3) Die Absätze 1 und 2 gelten nicht bei Maßnahmen zum Schutz eingesetzter Personen. Eine technische Datenerhebung aus Wohnungen ist nur nach § 27 zulässig. § 21 Längerfristige Bewegungsüberwachung (1) Technische Mittel zur Standortfeststellung bestimmter Personen darf das Bundesamt für Verfassungsschutz einsetzen 1. nur im Fall wenigstens erheblich beobachtungsbedürftiger Bedrohungen a) 7 Tage oder länger im durchgehenden Einsatz, b) an 14 oder mehr einzelnen Tagen innerhalb eines Zeitraums von 30 Tagen im täglich durchgehenden Einsatz oder c) in einer Weise, die ein den Buchstaben a und b in der Persönlichkeitsrelevanz gleichwertiges Bewegungsprofil ergibt, 2. nur im Fall besonders erheblich beobachtungsbedürftiger Bedrohungen a) 30 Tage oder länger im durchgehenden Einsatz, b) in 5 oder mehr Wochen innerhalb eines Zeitraums von 60 Tagen im wöchentlich durchgehenden Einsatz oder c) in einer Weise, die ein den Buchstaben a und b in der Persönlichkeitsrelevanz gleichwertiges Bewegungsprofil ergibt. (2) Der Einsatz ist im Sinne des Absatzes 1 durchgehend, wenn er ermöglicht, die Bewegung der Person über den Zeitraum zusammenhängend zu überwachen. § 22 Überwachung von Brief-, Post- und Telekommunikationsverkehren (1) Das Bundesamt für Verfassungsschutz darf nur im Falle besonders erheblich beobachtungsbedürftiger Bedrohungen Brief- und Postsendungen öffnen und einsehen sowie Telekommunikationsverkehre überwachen und aufzeichnen. Die Überwachung ist auch im Falle erheblich beobachtungsbedürftiger Bedrohungen zulässig, wenn sie beschränkt ist auf 1. Umstände der Brief-, Post- und Telekommunikationsverkehre oder 2. Inhalte von Telekommunikationsdiensten (§ 3 Nummer 61 des Telekommunikationsgesetzes), die nicht interpersonelle Telekommunikationsdienste (§ 3 Nummer 24 des Telekommunikationsgesetzes) sind. Inhalte interpersoneller Kommunikation dürfen bei der Überwachung nur erhoben werden, wenn die Erforschung des Sachverhalts mit anderen Mitteln, mit Ausnahme von Maßnahmen nach den §§ 25 und 27, aussichtslos oder wesentlich erschwert wäre. In Brief- und Postsendungen darf das Bundesamt für Verfassungsschutz auch technische Mittel einbringen, um Informationen zur Aufklärung der Bedrohung zu gewinnen, wenn es zum Einsatz des technischen Mittels befugt ist. Abgeordnetenpost von Mitgliedern des Europäischen Parlaments, des Deutschen Bundestages oder eines Landesparlaments darf nicht in eine Maßnahme einbezogen werden, die sich gegen eine dritte Person richtet. (2) Die Überwachung von Telekommunikationsverkehren ist begrenzt auf die Erhebung von Inhalten und Umständen der Informationsübermittlung an Dritte oder von Dritten (Kommunikation). Die Weiterverarbeitung V orabfassung – w ird durch die lektorierte Fassung ersetzt. sonstiger personenbezogener Daten, die durch die überwachte Telekommunikation übertragen werden, ist nur unter den Voraussetzungen der §§ 23, 25 und 26 zulässig. Im Übrigen löscht das Bundesamt für Verfassungsschutz solche sonstigen personenbezogenen Daten und protokolliert dies. Auf verbundene Daten ist § 23 Absatz 6 anzuwenden. Das Löschungsprotokoll ist nach § 31 Absatz 7 Satz 3 Nummer 1 und 2 zu löschen. Ein Eingriff in die Integrität privater informationstechnischer Systeme ist nur unter den Voraussetzungen der §§ 25 und 26 zulässig. Bei einem Eingriff in die Integrität anderer informationstechnischer Geräte ist § 23 Absatz 4 anzuwenden. (3) Die Maßnahme darf sich nur richten gegen Personen, zu denen tatsächliche Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass 1. sie Beteiligte der aufzuklärenden Bedrohung sind, 2. sie für Beteiligte Mitteilungen entgegennehmen oder weitergeben oder 3. im Falle der Erhebung von Telekommunikationsdaten Personen nach Nummer 1 oder 2 ihren Anschluss benutzen. Tatsächlicher Anhaltspunkt, Beteiligter zu sein, ist auch die Teilnahme an einer Kommunikationsgruppe, zu der tatsächliche Anhaltspunkte bestehen, dass sie im Wesentlichen zur Kommunikation für Zwecke der Bedrohung genutzt wird. (4) Das Bundesamt für Verfassungsschutz prüft unverzüglich und im Abstand von höchstens 2 Jahren, ob die erhobenen personenbezogenen Daten für die Zwecke nach § 1 Absatz 1 erforderlich sind. Soweit die Daten für diese Zwecke oder eine zulässige Übermittlung nicht erforderlich sind, sind Aufzeichnungen unverzüglich zu löschen. Die Löschung ist zu protokollieren. Das Protokoll ist zu löschen 1. im Falle einer Mitteilung an die betroffene Person 6 Monate nach der Mitteilung, wenn der Betroffene kein Interesse an weiterer Speicherung für eine gerichtliche Nachprüfung der Rechtmäßigkeit der Beschränkungsmaßnahme geltend gemacht hat, frühestens jedoch zum Ende des zweiten Kalenderjahres, das dem Jahr der Protokollierung folgt, 2. im Falle des endgültigen Absehens von einer Mitteilung nach § 35 Absatz 4 unverzüglich. Die Löschung kann unterbleiben, wenn die Trennung der nicht erforderlichen personenbezogenen Daten von den Informationen, die zur Erfüllung der Aufgaben erforderlich sind, nicht oder nur mit unvertretbarem Aufwand möglich ist. Diese weiteren Daten dürfen nicht genutzt werden. (5) Gegen Anordnung und Vollzug der Maßnahmen ist der Rechtsweg vor der Mitteilung an die betroffene Person ausgeschlossen. § 23 Auslesen informationstechnischer Geräte (1) Das Bundesamt für Verfassungsschutz darf in informationstechnische Geräte nur im Fall wenigstens erheblich beobachtungsbedürftiger Bedrohungen nachrichtendienstlich eingreifen. Nachrichtendienstlich eingreifen ist 1. die Zugangsverschaffung mit nachrichtendienstlichen Mitteln zum Auslesen gespeicherter personenbezogener Daten, 2. das Auslesen gespeicherter personenbezogener Daten nach a) Zugangsverschaffung nach Nummer 1 oder b) Erhalt des informationstechnischen Geräts von einem ausländischen Nachrichtendienst. Das Bundesamt für Verfassungsschutz prüft die erlangten Daten darauf, ob sie für die Aufklärung der Bedrohungen erforderlich sind, und löscht die nicht erforderlichen Daten unverzüglich. V orabfassung – w ird durch die lektorierte Fassung ersetzt. (2) Ist bei einer Maßnahme, die nicht zur Aufklärung besonders erheblich beobachtungsbedürftiger Bedrohungen erfolgt, nach den Umständen des Einzelfalls zu erwarten, dass die auszulesenden Informationen auch Informationen enthalten werden, die nach Absatz 3 besonders schutzwürdig sind, sind die ausgelesenen Daten ohne vorherige Kenntnisnahme dem Aufsichtsbediensteten (§ 31 Absatz 5 Satz 2) zur Vorprüfung vorzulegen. Er entscheidet über eine Beschränkung der Weiterverarbeitung nach Absatz 3. (3) Ergeben die ausgelesenen Daten umfassende Informationen über Lebensbereiche einer Person oder systematisch gesammelte besonders private Informationen, so dürfen diese Daten zum Zweck der Maßnahme nur weiterverarbeitet werden, wenn die Maßnahme wegen einer besonders erheblich beobachtungsbedürftigen Bedrohung erfolgt. Ist dies nicht der Fall, sind Daten, die nicht zur Abwehr einer konkretisierten Gefahr für ein besonders gewichtiges Rechtsgut nach § 46 zu übermitteln sind, unverzüglich zu löschen. (4) An dem informationstechnischen System dürfen nur solche Veränderungen vorgenommen werden, die für die Datenerhebung unerlässlich sind. Sie sind bei Beendigung der Maßnahme, soweit technisch und ohne Gefährdung des Zwecks der Maßnahme möglich, automatisiert rückgängig zu machen. Dies gilt nicht, wenn tatsächliche Anhaltspunkte im Einzelfall dafür vorliegen, dass die Veränderung in absehbarer Zeit erneut zur Durchführung einer nachrichtendienstlichen Maßnahme erforderlich ist. Das eingesetzte Mittel ist nach dem Stand der Technik gegen unbefugte Nutzung zu schützen. Bei jedem Einsatz sind zu dokumentieren 1. die Bezeichnung des technischen Mittels und der Zeitraum seines Einsatzes, 2. die Angaben zur Identifizierung des informationstechnischen Systems und die daran vorgenommenen nicht nur flüchtigen Veränderungen, 3. die Angaben, die die Feststellung der erhobenen Daten ermöglichen, und 4. die Organisationseinheit, die die Maßnahme durchführt. (5) Ein nachrichtendienstlicher Eingriff in die Integrität privater informationstechnischer Systeme ist nur unter den Voraussetzungen der §§ 25, 26 zulässig. Die Weiterverarbeitung der aus dem informationstechnischen Gerät ausgelesenen Daten, um aus ihnen ein Verhaltens- oder Persönlichkeitsprofil zu erstellen, ist nur unter den Voraussetzungen des § 25 zulässig. (6) Eine Löschung nach Absatz 1 Satz 3 oder Absatz 3 Satz 2 kann unterbleiben, wenn die Trennung der nicht erforderlichen personenbezogenen Daten von anderen Informationen, die zur Erfüllung der Aufgaben erforderlich sind, nicht oder nur mit unvertretbarem Aufwand möglich ist. Diese weiteren Daten dürfen nicht genutzt werden. § 24 Auslesen technischer Spuren von informationstechnischen Angriffen (1) Soweit in den Fällen des § 12 die Informationen nicht oder nicht ohne Gefährdung des Zwecks der Maßnahme durch Übermittlung des Verpflichteten gewonnen werden können, darf das Bundesamt für Verfassungsschutz zur Erhebung der Informationen in das informationstechnische System des Verpflichteten nachrichtendienstliche eingreifen. Die Ausleitung einer Kopie der Teile des informationstechnischen Systems, deren Auswertung zum Aufspüren der Informationen erforderlich ist, ist nur zulässig, wenn das Aufspüren im informationstechnischen System nicht oder nicht ohne Gefährdung des Zwecks der Maßnahme möglich ist. Auf die erhobenen Daten ist § 12 Absatz 4 und 6 anzuwenden. Zum Schutz des informationstechnischen Systems und zur Dokumentation der Maßnahme ist § 23 Absatz 4 anzuwenden. (2) Stellt das Bundesamt für Verfassungsschutz bei einer Maßnahme nach Absatz 1 Angriffswerkzeuge oder Daten, die durch den Angriff beschafft worden sind, fest, darf es sie im informationstechnischen System nach Herstellung einer Sicherungskopie löschen, wenn geeignete polizeiliche Hilfe nicht rechtzeitig erlangt werden kann. V orabfassung – w ird durch die lektorierte Fassung ersetzt. § 25 Eingriff in die Integrität privater informationstechnischer Systeme (1) In ein privates informationstechnisches System darf das Bundesamt für Verfassungsschutz vorbehaltlich des § 26 nur nachrichtendienstlich eingreifen im Falle einer konkretisierten Gefahr für besonders gewichtige Rechtsgüter durch eine besonders erheblich beobachtungsbedürftige Bedrohung. Privat ist ein informationstechnisches System, wenn es als eigenes privat genutzt wird und aufgrund seiner technischen Funktionalität allein oder durch technische Vernetzung Daten derart vorhalten kann, dass Umfang und Vielfalt der Daten einen Einblick in wesentliche Teile der Lebensgestaltung der Person oder ein aussagekräftiges Bild der Persönlichkeit ermöglichen. Die Maßnahme ist nur zulässig, wenn die Erforschung des Sachverhalts auf andere Weise mit Ausnahme von Maßnahmen nach § 27 aussichtslos oder wesentlich erschwert wäre und geeignete polizeiliche Hilfe für das gefährdete Rechtsgut ansonsten nicht rechtzeitig erlangt werden kann. (2) Eine Maßnahme nach Absatz 1 darf sich nur gegen Personen richten, zu denen tatsächliche Anhaltspunkte vorliegen, dass 1. sie an der konkretisierten Gefahr beteiligt sind oder 2. deren informationstechnisches System von einer Person nach Nummer 1 benutzt wird und die zur Aufklärung der Gefahr erforderlichen Informationen nicht gleichermaßen durch eine Maßnahme gegen eine Person nach Nummer 1 zu gewinnen sind. Die Maßnahme darf auch durchgeführt werden, wenn andere Personen unvermeidlich betroffen werden. Sie darf unter Abwägung aller vorliegenden Informationen keinen Nachteil herbeiführen, der erkennbar außer Verhältnis zu dem beabsichtigten Erfolg steht. (3) Das Bundesamt für Verfassungsschutz prüft und löscht die nach Absatz 1 erhobenen personenbezogenen Daten nach § 22 Absatz 4 mit der Maßgabe, dass an die Stelle der Zwecke nach § 1 Absatz 1 die Zwecke nach Absatz 5 treten. (4) Die verbleibenden Daten sind zu kennzeichnen. Die Amtsleitung oder eine von ihr dazu ermächtigte Abteilungsleitung des Bundesamtes für Verfassungsschutz kann anordnen, dass bei der Übermittlung auf die Kennzeichnung verzichtet wird, wenn dies unerlässlich ist, um die Geheimhaltung einer Maßnahme nicht zu gefährden, und der Unabhängige Kontrollrat zugestimmt hat. Bei Gefahr im Verzug kann die Übermittlung bereits vor der Zustimmung erfolgen. Wird die Zustimmung versagt, ist die Kennzeichnung durch den Übermittlungsempfänger unverzüglich nachzuholen. Der Empfänger gekennzeichneter Daten prüft unverzüglich, ob die Daten zu löschen sind. Er trifft angemessene organisatorische Vorkehrungen, dass künftig zu löschende Daten gelöscht werden. Das Bundesamt für Verfassungsschutz hat den Übermittlungsempfänger von diesen Pflichten zu unterrichten. (5) Das Bundesamt für Verfassungsschutz darf die nach Absatz 1 erhobenen personenbezogenen Daten nur weiterverarbeiten einschließlich übermitteln, 1. soweit dies auf Grund tatsächlicher Anhaltspunkte im Einzelfall erforderlich ist zur Abwehr einer konkretisierten Gefahr für ein besonders gewichtiges Rechtsgut oder 2. wenn bestimmte Tatsachen den Verdacht einer in § 100b Absatz 2 der Strafprozessordnung bezeichneten Straftat begründen und soweit die Daten zur Verfolgung dieser Straftat erforderlich sind. (6) Zum Schutz des informationstechnischen Systems und zur Dokumentation der Maßnahme ist § 23 Absatz 4 anzuwenden. V orabfassung – w ird durch die lektorierte Fassung ersetzt. § 26 Abgegrenzter Eingriff in die Integrität privater informationstechnischer Systeme (1) In ein privates informationstechnisches System darf das Bundesamt für Verfassungsschutz zur abgegrenzten Datenerhebung nur im Falle erheblich beobachtungsbedürftiger Bedrohungen nachrichtendienstlich eingreifen. Abgegrenzt ist eine Datenerhebung, die auf Erkenntnisse aus bestimmten abgegrenzten Teilen der Datenverarbeitung im informationstechnischen System und hierbei auf bestimmte Arten von Daten zielt. Durch eine Mehrzahl von Eingriffen dürfen nicht die Voraussetzungen des § 25 umgangen werden. (2) Eine abgegrenzte Datenerhebung nach Absatz 1 Satz 1 ist nur im Fall besonders erheblich beobachtungsbedürftiger Bedrohungen zulässig, wenn sie auf die Erfassung zielt von 1. Inhaltsdaten interpersoneller Kommunikation, die ohne Begrenzung auf einzelne nicht laufende Kommunikationsvorgänge erhoben werden sollen, oder 2. Daten, die vergleichbar gewichtige Einblicke in die Lebensführung ermöglichen. Daten im Sinne des Satzes 1 Nummer 2 sind insbesondere umfassende bildliche Dokumentationen. Die Maßnahme darf nur durchgeführt werden, wenn anderenfalls die Erlangung der Informationen aussichtslos oder wesentlich erschwert wäre. Sie darf unter Abwägung aller vorliegenden Informationen keinen Nachteil herbeiführen, der erkennbar außer Verhältnis zu dem beabsichtigten Erfolg steht. (3) Wird im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 die laufende Nutzung von Internetzugangsdiensten und interpersonellen Telekommunikationsdiensten überwacht, darf sich die Maßnahme nur richten gegen 1. Personen nach § 22 Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 oder 2 oder 2. Personen, deren informationstechnisches System eine Person nach Nummer 1 nutzt. (4) Bei Maßnahmen nach Absatz 1 Satz 1 ist technisch sicherzustellen, dass nur die Daten erhoben werden, auf die die Maßnahme zielt. Ist dies in Ausnahmefällen nicht möglich, löscht das Bundesamt für Verfassungsschutz sonstige Daten unverzüglich und protokolliert dies. Auf verbundene Daten ist § 23 Absatz 6 anzuwenden. Das Löschungsprotokoll ist nach § 22 Absatz 4 Satz 4 Nummer 1 und 2 zu löschen. Bei der Überwachung von Telekommunikation gilt § 22 Absatz 4 und 5 entsprechend. (5) Zum Schutz des informationstechnischen Systems und zur Dokumentation der Maßnahme ist § 23 Absatz 4 anzuwenden. § 27 Wohnraumüberwachung (1) Das Bundesamt für Verfassungsschutz darf ohne Wissen der betroffenen Person mit technischen Mitteln personenbezogene Daten aus einer Wohnung erheben und aufzeichnen, wenn 1. dies im Einzelfall zur Abwehr einer dringenden Gefahr für besonders gewichtige Rechtsgüter erforderlich ist, 2. die Erforschung des Sachverhalts durch das Bundesamt für Verfassungsschutz mit anderen Mitteln aussichtslos oder wesentlich erschwert wäre, 3. geeignete polizeiliche Hilfe für das bedrohte Rechtsgut ansonsten nicht rechtzeitig erlangt werden kann und 4. auf Grund tatsächlicher Anhaltspunkte, insbesondere zu der Art der zu überwachenden Räumlichkeiten und dem Verhältnis der zu überwachenden Personen zueinander, anzunehmen ist, dass durch die Überwachung Äußerungen, die dem Kernbereich privater Lebensgestaltung zuzurechnen sind, nicht erfasst werden. (2) Die Maßnahme darf sich nur gegen eine Person richten, zu der tatsächliche Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass sie an der dringenden Gefahr beteiligt ist. In die Überwachung einbezogen werden dürfen nur V orabfassung – w ird durch die lektorierte Fassung ersetzt. 1. die Wohnung dieser Person, 2. eine andere Wohnung, wenn tatsächliche Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass diese Person sich dort zur Zeit der Überwachung aufhält und diese Maßnahme für die Erforschung des Sachverhalts relevante Informationen ergeben wird, die nicht durch eine Überwachung der Wohnung der Person nach Nummer 1 zu gewinnen sind. (3) Auf die erlangten Aufzeichnungen ist zur Prüfung der Erforderlichkeit und zur Löschung § 22 Absatz 4 mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Daten für die Zwecke nach Absatz 4 erforderlich sein müssen. Für die Kennzeichnung der verbleibenden Daten gilt § 25 Absatz 4. (4) Das Bundesamt für Verfassungsschutz darf die nach Absatz 1 erhobenen personenbezogenen Daten nur weiterverarbeiten, einschließlich übermitteln, 1. soweit dies auf Grund tatsächlicher Anhaltspunkte im Einzelfall erforderlich ist zur Abwehr einer dringenden Gefahr für ein besonders gewichtiges Rechtsgut oder 2. wenn bestimmte Tatsachen den Verdacht einer in § 100b Absatz 2 der Strafprozessordnung bezeichneten Straftat begründen, jedoch beschränkt auf Informationen aus akustischer Überwachung und nur soweit diese zur Verfolgung dieser Straftat erforderlich sind. Aufgezeichnete Daten dürfen nur nach Zustimmung oder Freigabe nach § 31 Absatz 6 genutzt oder übermittelt werden. § 28 Einsatzsicherung (1) Sind Bedienstete des Bundesamtes für Verfassungsschutz oder verdeckte Hilfspersonen im nachrichtendienstlichen Einsatz nach diesem Unterabschnitt tätig, darf das Bundesamt für Verfassungsschutz unmittelbaren Zwang anwenden, soweit dies erforderlich ist, um eine gegenwärtige Gefahr für ihr Leben, ihre körperliche Unversehrtheit oder ihre Freiheit oder für eingesetzte Sachen von bedeutendem Wert abzuwehren. Satz 1 ist auch anzuwenden, wenn die Bediensteten des Bundesamtes für Verfassungsschutz während des Einsatzes nach diesem Unterabschnitt eine solche Gefahr für Dritte oder deren Sachen feststellen. Für die Anwendung von unmittelbarem Zwang gelten die §§ 4, 5, 8 und 10 Absatz 1 Nummer 1 und 2 sowie die §§ 12 bis 14 des Gesetzes über den unmittelbaren Zwang bei Ausübung öffentlicher Gewalt durch Vollzugsbeamte des Bundes entsprechend. Unmittelbaren Zwang anwenden dürfen nur Bedienstete des Bundesamtes für Verfassungsschutzes, die nach einer besonderen Schulung durch die Amtsleitung mit Eigensicherungsaufgaben betraut wurden (besondere Vollzugskräfte). (2) Sind Bedienstete des Bundesamtes für Verfassungsschutz oder verdeckte Hilfspersonen zur heimlichen Informationsgewinnung in einer Wohnung tätig, darf das Bundesamt für Verfassungsschutz im Beisein der eingesetzten Person oder im unmittelbaren zeitlichen Zusammenhang mit dem Einsatz personenbezogene Daten heimlich mit technischen Mitteln aus der Wohnung erheben und aufzeichnen, soweit dies zur Abwehr von Gefahren für das Leben, die körperliche Unversehrtheit oder die Freiheit der eingesetzten Person unerlässlich ist. Das Bundesamt für Verfassungsschutz darf die erhobenen personenbezogenen Daten nur weiterverarbeiten, einschließlich übermitteln, 1. zur Eigensicherung nach Satz 1, 2. zur sonstigen Gefahrenabwehr sowie 3. zur Strafverfolgung. V orabfassung – w ird durch die lektorierte Fassung ersetzt. § 29 Besonderer Einsatz nachrichtendienstlicher Mittel (1) Werden nachrichtendienstliche Mittel, soweit ihr Einsatz nicht bereits in den §§ 17 bis 28 geregelt ist, ausnahmsweise so eingesetzt, dass sie unter Berücksichtigung der Ausnutzung dauerhafter persönlicher Vertrauensbeziehungen, einer weitgehenden Erfassung der Persönlichkeit oder des Anfallens besonders privater Informationen vergleichbar gewichtig sind wie die erheblich eingreifenden Maßnahmen nach § 17, § 18 Absatz 2 Satz 1, auch in Verbindung mit § 19, sowie nach § 20 Absatz 1, § 21 Absatz 1 Nummer 1, § 22 Absatz 1 Satz 2 und § 23 Absatz 1, so dürfen sie nur im Fall wenigstens erheblich beobachtungsbedürftiger Bedrohungen durchgeführt werden (2) Werden nachrichtendienstliche Mittel, soweit ihr Einsatz nicht bereits in den §§ 17 bis 28 geregelt ist, ausnahmsweise so eingesetzt, dass sie unter Berücksichtigung der Ausnutzung dauerhafter persönlicher Vertrauensbeziehungen, einer weitgehenden Erfassung der Persönlichkeit oder des Anfallens besonders privater Informationen vergleichbar gewichtig sind wie die besonders erheblich eingreifenden Maßnahmen nach § 18 Absatz 2 Satz 2, auch in Verbindung mit § 19, sowie nach § 20 Absatz 2, § 21 Absatz 1 Nummer 2, § 22 Absatz 1 Satz 1 und § 23 Absatz 3, so dürfen sie nur im Fall besonders erheblich beobachtungsbedürftiger Bedrohungen durchgeführt werden. § 30 Allgemeine Schranken nachrichtendienstlicher Mittel (1) In Individualrechte darf nur nach Maßgabe spezieller Befugnisse eingegriffen werden. (2) Der Einsatz nachrichtendienstlicher Mittel ist unzulässig, wenn die Erforschung des Sachverhalts auf andere, die betroffene Person oder ein rechtlich geschütztes öffentliches Interesse weniger beeinträchtigende Weise möglich ist. Eine geringere Beeinträchtigung ist in der Regel anzunehmen, wenn die Information aus allgemein zugänglichen Quellen oder durch eine Übermittlung nach den §§ 8 bis 13 gewonnen werden kann. (3) Die Beeinträchtigung rechtlich geschützter Interessen durch Anwendung eines nachrichtendienstlichen Mittels darf nicht erkennbar außer Verhältnis zur Bedeutung des aufzuklärenden Sachverhaltes stehen. (4) Eine Maßnahme ist unverzüglich zu beenden, wenn ihr Zweck erreicht ist oder sich ergibt, dass der Zweck nicht oder nicht auf diese Weise erreicht werden kann. § 31 Schutz des Kernbereichs privater Lebensgestaltung (1) Der Einsatz nachrichtendienstlicher Mittel zur Erhebung personenbezogener Daten ist unzulässig, 1. wenn der Einsatz zur Erlangung von Erkenntnissen über den Kernbereich privater Lebensgestaltung (kernbereichsrelevante Informationen) erfolgt, oder 2. soweit tatsächliche Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass durch den Einsatz allein kernbereichsrelevante Informationen gewonnen werden würden. Bei einer Planung des Einsatzes ist darauf hinzuwirken, dass die Erlangung kernbereichsrelevanter Informationen vermieden wird. Beim Einsatz von Vertrauenspersonen und Verdeckten Bediensteten gilt § 18 Absatz 4. Beim Eingriff in private informationstechnische Systeme nach den §§ 25 und 26 ist, soweit technisch möglich, technisch sicherzustellen, dass kernbereichsrelevante Informationen nicht erhoben werden. (2) Wird für das Bundesamt für Verfassungsschutz erkennbar, dass durch den Einsatz eines nachrichtendienstlichen Mittels kernbereichsrelevante Informationen erlangt werden, so hat es den Einsatz zu unterbrechen. Wird das nachrichtendienstliche Mittel in einer Weise eingesetzt, dass bei einer Unterbrechung eine Gefährdung V orabfassung – w ird durch die lektorierte Fassung ersetzt. von Leib, Leben oder Freiheit einer Person oder der weiteren Einsetzbarkeit des nachrichtendienstlichen Mittels droht, so hat eine Unterbrechung erst dann zu erfolgen, sobald dies ohne Gefährdung möglich ist. Ist für das Bundesamt für Verfassungsschutz zu erwarten, dass bei einer Fortführung des Einsatzes nicht nur am Rande kernbereichsrelevante Informationen erhoben werden, so hat es diesen Einsatz abzubrechen. Die Unterbrechung und die Fortsetzung zur Abwendung einer Gefährdung sind unter Angabe der Gründe zu dokumentieren. (3) Abweichend von Absatz 2 dürfen beim Einsatz technischer Mittel automatische Aufzeichnungen ohne unmittelbare Kenntnisnahme fortgesetzt werden, wenn tatsächliche Anhaltspunkte dafür bestehen, dass lediglich vorübergehend kernbereichsrelevante Informationen erlangt werden. (4) Zur Prüfung auf kernbereichsrelevante Informationen sind unverzüglich vorzulegen 1. Aufzeichnungen nach Absatz 3, 2. Aufzeichnungen aus Maßnahmen nach § 27, 3. sonstige durch den Einsatz eines nachrichtendienstlichen Mittels erlangte Informationen, soweit Zweifel bestehen, ob es sich um kernbereichsrelevante Informationen handelt, insbesondere, wenn Daten in einem unmittelbaren Zusammenhang mit solchen Daten stehen, die als kernbereichsrelevant identifiziert wurden. Die Vorlagepflicht entfällt, wenn die Daten unverzüglich gelöscht werden. (5) Die Vorlage nach Absatz 4 erfolgt an den 1. Unabhängigen Kontrollrat, wenn die Informationen durch Maßnahmen nach den §§ 25 bis 27 erlangt worden sind, 2. Aufsichtsbediensteten im Übrigen. Aufsichtsbediensteter ist ein von der Amtsleitung mit der Entscheidung nach Satz 1 besonders beauftragter Bediensteter, der die Befähigung zum Richteramt hat und auf den in dieser Funktion § 6 Absatz 3 des Bundesdatenschutzgesetzes anzuwenden ist; für den Fall, dass keine Beauftragung durch die Amtsleitung erfolgt ist, ist Aufsichtsbediensteter der behördliche Datenschutzbeauftragte. (6) Die nach Absatz 4 vorzulegenden Informationen dürfen erst mit Zustimmung der Stelle, der sie nach Absatz 5 vorzulegen sind, genutzt werden. Informationen, die dem Unabhängigen Kontrollrat vorzulegen sind, kann der Aufsichtsbedienstete bis zur Entscheidung des Unabhängigen Kontrollrats vorläufig zur Weiterverarbeitung freigeben, wenn Gefahr im Verzug besteht. (7) Hat das Bundesamt für Verfassungsschutz kernbereichsrelevante Informationen gewonnen, so dürfen diese Daten nicht genutzt werden; sie sind unverzüglich zu löschen. Die Tatsache ihrer Erhebung und Löschung ist zu protokollieren. Die Protokolldaten sind zu löschen 1. im Falle einer Mitteilung an die betroffene Person 6 Monate nach Mitteilung, wenn die betroffene Person kein Interesse an weiterer Speicherung für eine gerichtliche Nachprüfung der Rechtmäßigkeit der Beschränkungsmaßnahme geltend gemacht hat, frühestens jedoch zum Zeitpunkt nach Nummer 3, 2. im Falle des endgültigen Absehens von einer Mitteilung nach § 35 Absatz 4 unverzüglich, 3. im Übrigen am Ende des zweiten Kalenderjahres, das dem Kalenderjahr der Protokollierung folgt. § 32 Schutz von zeugnisverweigerungsberichtigten Berufsgeheimnisträgern (1) Eine Maßnahme gegen einen Rechtsanwalt, Kammerrechtsbeistand oder Berufsgeheimnisträger, der in § 53 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1, 2 oder 4 der Strafprozessordnung genannt ist, ist unzulässig, wenn sie voraussichtlich Informationen erbringen würde, über die diese Person das Zeugnis verweigern dürfte. (2) Bei einer Maßnahme gegen einen in § 53 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 bis 3b oder 5 der Strafprozessordnung genannten Berufsgeheimnisträger, im Falle von § 53 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 der Strafprozessordnung mit Ausnahme von Rechtsanwälten und Kammerrechtsbeiständen, bei der voraussichtlich Erkenntnisse erlangt V orabfassung – w ird durch die lektorierte Fassung ersetzt. würden, über die diese Person das Zeugnis verweigern dürfte, sind das öffentliche Interesse an den von dieser Person wahrgenommenen Aufgaben und das Interesse an der Geheimhaltung der dieser Person anvertrauten oder bekannt gewordenen Tatsachen besonders zu berücksichtigen. Die Maßnahme ist nur zulässig, wenn sie 1. zur Aufklärung wenigstens erheblich beobachtungsbedürftiger Bedrohungen erfolgt und 2. keinen Nachteil herbeiführt, der erkennbar außer Verhältnis zu dem beabsichtigten Erfolg steht. Für Rechtsanwälte und Kammerrechtsbeistände gilt Absatz 1. (3) Die Absätze 1 und 2 sind entsprechend anzuwenden auf die in § 53a der Strafprozessordnung genannten Personen. (4) Die Absätze 1 bis 3 sind nicht anzuwenden, wenn die Maßnahme wegen tatsächlicher Anhaltspunkte dafür, dass die Person an den aufzuklärenden Bedrohungen beteiligt ist, durchgeführt wird. (5) Hat das Bundesamt für Verfassungsschutz von einer in den Absätzen 1 bis 3 genannten Person Informationen gewonnen, die von ihr nach den Absätzen 1 bis 4 nicht gezielt erhoben werden dürfen, ist § 31 Absatz 7 darauf anzuwenden. Unterabschnitt 3 Verfahren bei besonderen Maßnahmen § 33 Anordnung von Maßnahmen (1) Maßnahmen sind anzuordnen von 1. der Abteilungsleitung oder einem von ihr besonders beauftragten Bediensteten, der sie entweder allgemein vertritt oder die Befähigung zum Richteramt hat, wenn die Maßnahme nur bei wenigstens erheblich beobachtungsbedürftigen Bedrohungen zulässig ist, 2. der Amtsleitung oder der von ihr dazu beauftragten Abteilungsleitung bei a) Maßnahmen, die nur bei besonders erheblich beobachtungsbedürftigen Bedrohungen zulässig sind, b) der Einsichtnahme in informationstechnische Geräte und Weiterverarbeitung gewonnener Informationen in den Fällen des § 23 Absatz 2 und 3, c) Eingriffen in informationstechnische Systeme in den Fällen der §§ 25 und 26 Absatz 2, d) heimlichem Betreten von Wohnungen (§ 16 Absatz 6 Satz 2), technischen Datenerhebungen aus Wohnungen (§§ 27, 28 Absatz 2), zweckändernder Weiterverarbeitung von zur Eigensicherung aus Wohnungen erhobenen Daten (§ 28 Absatz 2 Satz 2 Nummer 2 und 3), e) besonderen Maßnahmen nach § 16 Absatz 4 Satz 2 und § 29. Sind zur Durchführung von Maßnahmen nach den §§ 23 bis 26 vorbereitende technische Maßnahmen erforderlich, die in die Integrität eines informationstechnischen Systems eingreifen, sind diese ohne Erhebung personenbezogener Daten bereits vor Anordnung zulässig, wenn ansonsten der Erfolg der Maßnahme gefährdet wäre. (2) Die Anordnung muss enthalten 1. den Aufklärungsgegenstand, im Fall einer gegen eine Person gerichteten Maßnahme die Person, soweit möglich mit Namen und Anschrift, 2. Art, Umfang, Dauer des Einsatzes und Befristung der Anordnung, 3. beim Eingriff in das Brief-, Post- und Telekommunikationsgeheimnis durch Maßnahmen nach den §§ 13, 14 und 22 im Fall V orabfassung – w ird durch die lektorierte Fassung ersetzt. a) des § 22 Absatz 3 Satz 1 Nummer 3 die Rufnummer oder eine andere Kennung eines zu überwachenden Anschlusses, b) der Überwachung des Brief- oder Postverkehrs eine Bezeichnung der Sendungen, die der Anordnung unterliegen sollen, 4. beim Eingriff in Informationstechnik (§§ 23 bis 26) eine möglichst genaue Bezeichnung des informationstechnischen Systems, in das zur Datenerhebung eingegriffen werden soll, 5. bei der technischen Datenerhebung aus Wohnungen (§§ 27, 28 Absatz 2) die zu überwachende Wohnung oder die zu überwachenden Wohnräume. Der Aufklärungsgegenstand kann auch durch räumlich und zeitlich eingegrenzte Ereignisse bezeichnet werden. Für den Einsatz von Internetermittlungen, Vertrauenspersonen und Verdeckten Bediensteten ist das Aufklärungsfeld anzugeben, dessen Erforschung der Einsatz dient. Ist die Maßnahme gegen eine verdeckt eingesetzte Person gerichtet, sind keine Angaben zu machen, die die Feststellung von deren Identität ermöglichen. (3) Die Anordnung nach Absatz 2 kann auch zulassen, dass die Maßnahme 1. gegen weitere Personen durchgeführt werden darf, wenn die Maßnahme der Aufklärung eines bestimmten Sachverhaltes dient und nach nachrichtendienstlichen Erfahrungen mit weiteren Beteiligten an diesem Sachverhalt zu rechnen ist, 2. im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 3 Buchstabe a auf weitere Anschlüsse der Person erstreckt werden kann, wenn nach nachrichtendienstlichen Erfahrungen damit zu rechnen ist, dass auch diese von Beteiligten oder Nachrichtenmittlern genutzt werden. (4) Anordnungen sind zu befristen auf höchstens 1. 1 Jahr a) beim Einsatz zu Internetermittlungen auf vertiefter Vertrauensbasis (§ 17), b) beim Einsatz von Vertrauenspersonen (§ 18) oder Verdeckten Bediensteten (§ 19) c) bei Übermittlungspflichten von Unternehmen (§§ 11 bis 14), d) bei der Überwachung von Brief-, Post und Telekommunikationsverkehren (§ 22), e) beim Auslesen informationstechnischer Geräte (§ 23) oder technischer Spuren von informationstechnischen Angriffen (§ 24) und begrenzten Eingriffen in die Integrität privater informationstechnischer Systeme (§ 26), 2. 6 Monate bei a) sonstigen Maßnahmen, die nur bei wenigstens erheblich beobachtungsbedürftigen Bedrohungen zulässig sind, b) Eingriffen in die Integrität privater informationstechnischer Systeme nach § 25, 3. 3 Monate bei sonstigen Maßnahmen, die nur bei besonders erheblich beobachtungsbedürftigen Bedrohungen zulässig sind, sowie besonderen Maßnahmen nach § 16 Absatz 4 Satz 2 und § 29, 4. 1 Monat bei technischen Datenerhebungen aus Wohnungen (§§ 27, 28 Absatz 2) und bei der zweckändernden Weiterverarbeitung von zur Eigensicherung erhobenen Daten (§ 28 Absatz 2 Satz 2). Verlängerungen um jeweils höchstens denselben Zeitraum sind zulässig, wenn die Voraussetzungen der Anordnung fortbestehen. Liegen die Voraussetzungen für die Anordnung nicht mehr vor oder ist der Zweck der Anordnung erreicht oder ergibt sich, dass er nicht erreicht werden kann, so ist die Maßnahme auch vor Ablauf der Frist einzustellen und die Anordnung aufzuheben. (5) Die Anordnung ist mit Sachverhalt und Begründung, einschließlich Rechtsgrundlage, aktenkundig zu machen. Ihre Durchführung ist zu dokumentieren. V orabfassung – w ird durch die lektorierte Fassung ersetzt. § 34 Unabhängige Vorabkontrolle (1) Anordnungen dürfen erst mit Feststellung ihrer Rechtmäßigkeit durch den Unabhängigen Kontrollrat vollzogen werden bei 1. heimlichem Betreten von Wohnungen (§ 16 Absatz 6 Satz 2), 2. verdeckten Ermittlungen zur Informationserhebung im Internet unter Ausnutzung eines persönlichen Vertrauensverhältnisses, wenn nach einer Kontaktnahme in physischer Präsenz oder nach dreimaliger wirtschaftlicher Zuwendung zugunsten einer Person (§ 17) die Maßnahme, die sich gegen diese Person richtet, länger als 6 Monate fortgesetzt wird, 3. Vertrauenspersonen und Verdeckten Bediensteten, wenn a) die Einsatzzeit 6 Monate überschreitet oder b) sie gezielt gegen eine Person nach § 16 Absatz 5 Satz 1 Nummer 2 eingesetzt werden oder c) sie gegen eine Person eingesetzt werden, zu der sie eine besondere persönliche Vertrauensbeziehung unterhalten (§ 18 Absatz 2 Satz 2, auch in Verbindung mit § 19), 4. besonders erheblich eingreifender optischer und akustischer Überwachung (§ 20 Absatz 2) und entsprechendem Ersuchen an Verfügungsberechtigte von Einrichtungen zur Videoüberwachung (§ 15 Absatz 2 Satz 2), 5. besonders erheblich eingreifenden technischen Mitteln der Bewegungsüberwachung (§ 21 Absatz 1 Nummer 2), 6. Eingriffen in Brief-, Post und Telekommunikationsgeheimnis a) durch qualifizierte Auskünfte nach den § 13 Absatz 3 und 4 und 14 Absatz 1 in Verbindung mit § 13 Absatz 3 und § 14 Absatz 2 sowie b) durch Überwachung nach § 22, 7. Auslesen informationstechnischer Geräte und Weiterverarbeitung gewonnener Informationen in den Fällen des § 23 Absatz 2 und 3, 8. Erhebung einer Kopie der technischen Spuren von IT-Angriffen (§ 12 Absatz 2, § 24 Absatz 1 Satz 2), 9. Eingriffen in private informationstechnische Systeme in den Fällen des § 25 und des § 26 Absatz 2 Satz 1, 10. besonderen Maßnahmen nach § 16 Absatz 4 Satz 2 und § 29, 11. Maßnahmen unter Eingriff in nach § 32 Absatz 2 geschützte Berufsgeheimnisse. § 33 Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend. (2) Werden Maßnahmen gemäß § 33 Absatz 3 nachträglich auf weitere Personen oder Anschlüsse erstreckt, sind diese Erweiterungen dem Unabhängigen Kontrollrat zur Entscheidung über die Rechtmäßigkeit vorzulegen. Die Vorlage muss spätestens mit Ablauf der Anordnung erfolgen. (3) Würde anderenfalls der Zweck der Maßnahme vereitelt oder wesentlich er-schwert, kann die Amtsleitung oder eine von ihr dazu beauftragte Abteilungsleitung vor Feststellung der Rechtmäßigkeit nach Absatz 1 die vorläufige Vollziehbarkeit nach Maßgabe von § 31 des UKRat-Gesetzes anordnen. Vor Feststellung der Rechtmäßigkeit nach Absatz 1 dürfen Informationen aus Maßnahmen nach den §§ 25, 27 nur zur Abwehr einer gegenwärtigen Gefahr und zur Strafverfolgung nur bei Flucht- oder Verdunkelungsgefahr übermittelt werden. (4) Eine Anordnung, die eine Wohnraumüberwachung (§ 27) betrifft, darf erst vollzogen werden, wenn das Bundesverwaltungsgericht deren Rechtmäßigkeit festgestellt hat. Erfolgt die Wohnraumüberwachung durch Eingriff in ein privates informationstechnisches System, ist auch die Rechtmäßigkeitsprüfung nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 9 einbezogen und eine gesonderte Feststellung durch den Unabhängigen Kontrollrat entfällt. Daten, die zur Einsatzsicherung aus Wohnungen erhoben wurden (§ 28 Absatz 2), dürfen für andere Zwecke (§ 28 Absatz 2 V orabfassung – w ird durch die lektorierte Fassung ersetzt. Satz 2 Nummer 2 und 3) erst weiterverarbeitet werden, wenn das Bundesverwaltungsgericht die Rechtmäßigkeit der Eigensicherungsanordnung festgestellt hat. Absatz 3 ist entsprechend anzuwenden. (5) Beteiligte des Feststellungsverfahrens nach Absatz 4 ist das Bundesamt für Verfassungsschutz. Es legt dem Bundesverwaltungsgericht die Anordnung vor. Stehen besondere Gründe des Geheimschutzes der Vorlage an das Bundesverwaltungsgericht entgegen, wird die Vorlage dadurch bewirkt, dass die Anordnung dem Bundesverwaltungsgericht in vom Bundesamt für Verfassungsschutz bestimmten Räumlichkeiten zur Verfügung gestellt wird. Das Bundesverwaltungsgericht kann den Sachverhalt durch Anhörung des Bundesamtes für Verfassungsschutz erforschen. Das Verfahren des Bundesverwaltungsgerichts unterliegt den Vorschriften des materiellen Geheimschutzes. Die Mitglieder des Bundesverwaltungsgerichts sind zur Geheimhaltung verpflichtet. Für das nichtrichterliche Personal gelten die Regelungen des personellen Geheimschutzes. § 35 Mitteilung an betroffene Personen (1) Das Bundesamt für Verfassungsschutz hat Personen, gegen die es eine in § 34 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und 4 bis 11 und Absatz 4 aufgeführte Maßnahme durchgeführt hat, nach deren Einstellung mitzuteilen, dass es diese Maßnahme eingesetzt hat. Bei Maßnahmen nach § 34 Absatz 1 Satz 1 Nummer 10 und 11 erfolgt die Mitteilung nur, wenn technische Mittel eingesetzt worden sind. Hat das Bundesamt für Verfassungsschutz personenbezogene Daten übermittelt, erfolgt die Mitteilung im Benehmen mit dem Empfänger. (2) Eine Mitteilung nach Absatz 1 erfolgt nicht, wenn 1. die Identität der Person oder eine zustellfähige Anschrift unbekannt ist und die Anschrift auch nicht durch Abruf aus einem Register ermittelbar ist, 2. bei Maßnahmen zur Aufklärung von sicherheitsgefährdenden oder geheimdienstlichen Tätigkeiten nicht nachträglich ausgeschlossen werden kann, dass eine solche Tätigkeit für eine fremde Macht vorlag, 3. bei der Vorbereitung oder Durchführung der Maßnahme eine von einer Sicherheitsbehörde verdeckt eingesetzte Person tätig war und nicht ausgeschlossen werden kann, dass die Mitteilung zum Bekanntwerden ihrer Zusammenarbeit mit einer Sicherheitsbehörde führen kann; dies ist in der Regel auszuschließen bei verdeckt zur Observation eingesetzten Bediensteten, 4. der Mitteilung überwiegende schutzwürdige Belange einer betroffenen Person entgegenstehen oder 5. eine Mitteilung nach Absatz 3 zurückzustellen ist und die Gründe mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit auch in Zukunft vorliegen werden. (3) Die Mitteilung nach Absatz 1 wird zurückgestellt, solange 1. eine Gefährdung des Zwecks der Maßnahme nicht ausgeschlossen werden kann oder 2. der Eintritt überwiegender Nachteile für das Wohl des Bundes oder eines Landes absehbar ist. (4) Von einer Mitteilung nach Absatz 1 wird endgültig abgesehen, wenn 1. eine der Voraussetzungen nach Absatz 3 vorliegt und die Daten nach § 38 Absatz 1 zu löschen sind, 2. die Mitteilung bereits 5 Jahre nach Absatz 3 zurückgestellt ist und auf absehbare Zeit die Gründe der Zurückstellung erwartbar fortbestehen. (5) Der Zustimmung des Unabhängigen Kontrollrates bedürfen die 1. Entscheidung nach Absatz 2 Nummer 3 bis 5 nicht mitzuteilen, sowie das endgültige Absehen von einer Mitteilung nach Absatz 4, 2. weitere Zurückstellung nach Absatz 3, wenn 12 Monate nach Einstellung der Maßnahme vergangen sind, wobei der Unabhängige Kontrollrat die Dauer der weiteren Zurückstellung zu bestimmen hat. (6) Die Gründe einer Entscheidung nach den Absätzen 2 bis 4 sind aktenkundig zu machen. V orabfassung – w ird durch die lektorierte Fassung ersetzt. Unterabschnitt 4 Weiterverarbeitung von Daten § 36 Weiterverarbeitung (1) Das Bundesamt für Verfassungsschutz darf personenbezogene Daten weiterverarbeiten, wenn dies zur Erfüllung seiner Aufgaben erforderlich ist. Eine Weiterverarbeitung zu einem anderen Zweck als zu demjenigen, zu dem die Daten erhoben wurden, ist im Übrigen nur zulässig, wenn 1. dies im Einzelfall erforderlich ist zur a) Erfüllung seiner Aufgaben nach § 2 oder b) Durchführung von arbeits- und disziplinarrechtlichen Maßnahmen oder von Maßnahmen nach dem Sicherheitsüberprüfungsgesetz gegen seine gegenwärtigen oder ehemaligen Bediensteten wegen einer strafbaren Handlung oder wegen sicherheitserheblichen Erkenntnissen, 2. § 25 Absatz 5, § 27 Absatz 4 und § 28 Absatz 2, auch in Verbindung mit § 34 Absatz 3 Satz 2, nicht entgegenstehen und 3. im Fall von Übermittlungen die Voraussetzungen nach Abschnitt 3 vorliegen. Zweckbindungen nach den in Satz 2 Nummer 2 genannten Vorschriften sind durch technische oder organisatorische Maßnahmen zu sichern. Sind mit personenbezogenen Daten, die weiterverarbeitet werden dürfen, weitere Daten der betroffenen Person oder eines Dritten so verbunden, dass eine Trennung nicht oder nur mit unverhältnismäßigem Aufwand möglich ist, ist die Speicherung auch dieser Daten zulässig. Die weiteren Daten nach Satz 4 dürfen nicht genutzt werden. (2) Das Bundesamt für Verfassungsschutz darf personenbezogene Daten in einem Dateisystem nur speichern, wenn 1. tatsächliche Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass die betroffene Person a) an einer Bedrohung beteiligt ist, b) in einem Zusammenhang mit einer an einer Bedrohung beteiligten Person steht, der Grund zu der Annahme gibt, dass durch die Auswertung Erkenntnisse für die Aufklärung der Bedrohung gewonnen werden können, c) durch Bedrohungen gefährdet ist, d) zur Erforschung von Bedrohungen beitragen kann, 2. Informationen vorliegen, die darauf zu prüfen sind, ob sie als tatsächliche Anhaltspunkte nach Nummer 1 zu bewerten sind, 3. die Speicherung nicht strukturiert zur Person erfolgt und erforderlich ist zur a) Eigensicherung oder b) Erforschung von Bedrohungen, 4. dies im Einzelfall für Aufgaben nach § 2 Absatz 5 erforderlich ist oder 5. dies zur Entwicklung und Anwendung von Datenverarbeitungsprogrammen erforderlich ist. Personenbezogene Daten, die nach Satz 1 Nummer 2 zur Prüfung gespeichert sind, dürfen nur zu dieser Prüfung weiterverarbeitet werden. Personenbezogene Daten, die zum Zweck des Satz 1 Nummer 5 gespeichert sind, dürfen nur zu diesem Zweck und zur Sicherung einer ordnungsgemäßen Datenverarbeitung weiterverarbeitet werden. V orabfassung – w ird durch die lektorierte Fassung ersetzt. (3) Absatz 2 gilt nicht für pseudonymisierte Daten. Zu gespeicherten pseudonymisierten Daten darf ein Personenbezug nur unter den Voraussetzungen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 hergestellt werden. § 37 Qualifizierte Auswertung (1) Das Bundesamt für Verfassungsschutz darf mittels einer qualifizierten Auswertung Erkenntnisse nur abrufen, wenn tatsächliche Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass dies im Einzelfall zur Aufklärung von Bedrohungen erforderlich ist. Eine qualifizierte Auswertung ist eine Verarbeitung von in Dateiensystemen des Bundesamtes für Verfassungsschutz gespeicherten personenbezogenen Daten mittels einer automatisierten Anwendung, die durch Verknüpfung neue Erkenntnisse über die Persönlichkeit einer Person oder ihre Beziehungen zu anderen Personen oder zu Objekten gewinnt. (2) Eine qualifizierte Auswertung darf abgerufen werden 1. nur bei Erforderlichkeit zur Aufklärung wenigstens erheblich beobachtungsbedürftiger Bedrohungen, wenn sie erfolgt a) zur Gewinnung von tatsächlichen Anhaltspunkten für eine Beteiligung von Personen, zu denen individuell kein Anlass zu solcher Prüfung bestand, b) zur Erstellung von Verhaltens- und Persönlichkeitsprofilen für die umfassende Bewertung des individuellen Bedrohungspotenzials einer Person oder c) zu sonstigen personenbezogenen Vorhersagen oder zu personenbezogenen Empfehlungen oder Entscheidungen, wenn dazu ein maschinengestütztes System eingesetzt wird, das anpassungsfähig auf einen autonomen Betrieb angelegt ist, 2. nur bei Erforderlichkeit zur Aufklärung besonders erheblich beobachtungsbedürftiger Bedrohungen, wenn sie erfolgt zur Gewinnung besonders privater Erkenntnisse, 3. nach Maßgabe des § 21, wenn sie zur Gewinnung eines Bewegungsprofils erfolgt, das einem Bewegungsprofil nach § 21 gleichwertig ist, dies unter Berücksichtigung a) des Zeitraums, über den das Bewegungsprofil zusammenhängend erstellt wird, b) der zeitlichen Abstände der Standortdaten und c) ihrer geodätischen Genauigkeit. (3) Stellt der Unabhängige Kontrollrat fest, dass eine vom Bundesamt für Verfassungsschutz eingesetzte qualifizierte Auswertung, die nicht in Absatz 2 aufgeführt ist, einer in Absatz 2 aufgeführten qualifizierten Auswertung nach den Folgen der Auswertung und der gewonnenen Persönlichkeitserkenntnis, insbesondere zu Verhalten, das nicht der Bedrohung dient, gleichkommt, gelten deren Voraussetzungen auch für die nicht aufgeführte qualifizierte Auswertung. (4) Liegen die in den Absätzen 1 und 2 genannten Voraussetzungen vor, darf eine qualifizierte Auswertung gezielt zu einer Person nur abgerufen werden 1. entsprechend § 16 Absatz 5 oder 2. zur Gewinnung tatsächlicher Anhaltspunkte für die Beteiligung an einer Bedrohung. (5) Ein Abruf ist mit Zeitpunkt, Eingabe und abrufender Stelle zu protokollieren. Ist eine Protokollierung nicht möglich, trifft das Bundesamt für Verfassungsschutz geeignete technische oder organisatorische Maßnahmen, um eine datenschutzrechtliche Kontrolle zu ermöglichen. Der Unabhängige Kontrollrat hat die Einhaltung der Vorschriften über den Datenschutz bei der qualifizierten automatisierten Auswertung mindestens alle 2 Jahre zu kontrollieren. V orabfassung – w ird durch die lektorierte Fassung ersetzt. (6) Eine qualifizierte Auswertung darf eine Schutzmaßnahme nur beschränkt auf Maßnahmen nach § 59 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b oder d automatisiert veranlassen und nur, wenn solche Maßnahmen zur Abwehr eines informationstechnischen Angriffs erforderlich sind. (7) Anwendungen, die anpassungsfähig auf einen autonomen Betrieb angelegt sind, 1. dürfen in einem Drittstaat nur beschafft werden, wenn keine gleich geeignete Anwendung des Bundesamtes für Verfassungsschutz selbst, einer anderen inländischen Stelle oder einer Stelle eines Mitgliedstaates der Europäischen Union verfügbar ist, 2. müssen ein angemessenes Niveau an Genauigkeit, Robustheit und Cybersicherheit erreichen, 3. dürfen keine diskriminierenden Algorithmen herausbilden oder verwenden, 4. sind auf ordnungsgemäßes Funktionieren durch das Bundesamt für Verfassungsschutz stichprobenartig zu überprüfen. § 38 Datenpflege in Dateisystemen (1) Das Bundesamt für Verfassungsschutz muss personenbezogene Daten in Dateisystemen 1. berichtigen, wenn sie unrichtig sind, 2. löschen, wenn a) ihre Speicherung unzulässig ist oder b) ihre Kenntnis für die Aufgabenerfüllung nicht mehr erforderlich ist. Die Löschung unterbleibt, wenn 1. die Daten mit weiteren Daten der betroffenen Person oder eines Dritten so verbunden sind, dass eine Trennung nicht oder nur mit unverhältnismäßigem Aufwand möglich ist, oder 2. Grund zu der Annahme besteht, dass durch die Löschung schutzwürdige Interessen der betroffenen Person beeinträchtigt würden. Unterbleibt die Löschung nach Satz 2, dürfen die Daten nur noch im Interesse der betroffenen Person oder mit ihrer Einwilligung genutzt oder übermittelt werden. (2) Das Bundesamt für Verfassungsschutz prüft bei der Einzelfallbearbeitung und zu strukturiert zur Person gespeicherten Daten nach festgesetzten Fristen, ob die Daten zu berichtigen oder zu löschen sind. Die Frist beträgt höchstens 1. 2 Jahre, wenn ausschließlich Daten vor Vollendung des 18. Lebensjahres vorliegen, 2. 5 Jahre im Übrigen. (3) Das Bundesamt für Verfassungsschutz löscht personenbezogene Daten, die es im Falle des § 36 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe a strukturiert zur Person gespeichert hat, 1. spätestens nach 2 Jahren, wenn ausschließlich personenbezogene Daten vor Vollendung des 16. Lebensjahres vorliegen 2. spätestens nach 5 Jahren, wenn ausschließlich personenbezogene Daten vor Vollendung des 18. Lebensjahres vorliegen, 3. im Übrigen spätestens nach 15 Jahren, wenn die Daten zur Aufklärung von verfassungsfeindlichen Bestrebungen gespeichert sind. Im Fall des § 36 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 löscht das Bundesamt für Verfassungsschutz die Daten spätestens nach 2 Jahren, wenn keine wenigstens erheblich beobachtungsbedürftigen Bedrohungen aufzuklären sind, im Übrigen spätestens nach 5 Jahren. Über Ausnahmen entscheidet im Fall des Satzes 1 Nummer 3 die V orabfassung – w ird durch die lektorierte Fassung ersetzt. Abteilungsleitung, im Übrigen die Amtsleitung. In den Fällen, in denen die Amtsleitung über die Ausnahme entscheidet, ist eine Ausnahme nur einmalig für weitere 2 Jahre und beschränkt auf besonders erheblich beobachtungsbedürftige Bedrohungen zulässig. (4) Die Fristen nach den Absätzen 2 und 3 beginnen mit dem Zeitpunkt der letzten Information, die eine Speicherung begründet. (5) Die Absätze 1 bis 4 gelten nicht für die Datenverarbeitung in Akten und Aktenauszügen. § 39 Akten (1) Das Bundesamt für Verfassungsschutz darf Akten in elektronischer Form führen. Bei jeder Abfrage aus einer elektronischen Akte sind der Zeitpunkt, die Angaben, die die Feststellung der abgefragten Daten ermöglichen, sowie Angaben zur Feststellung der abfragenden Person zu protokollieren. (2) Stellt das Bundesamt für Verfassungsschutz fest, dass personenbezogene Daten in Akten unrichtig sind, oder wird ihre Richtigkeit von der betroffenen Person bestritten, so ist dies in der Akte zu vermerken oder auf sonstige Weise festzuhalten. (3) Das Bundesamt für Verfassungsschutz hat die Verarbeitung personenbezogener Daten einzuschränken, wenn es im Einzelfall feststellt, dass ohne die Einschränkung schutzwürdige Interessen der betroffenen Person beeinträchtigt würden und die Daten für die künftige Aufgabenerfüllung des Bundesamtes für Verfassungsschutz nicht mehr erforderlich sind. Die Daten dürfen nicht mehr genutzt oder übermittelt werden. Eine Aufhebung der Einschränkung ist möglich, wenn die Voraussetzungen der Einschränkung nachträglich entfallen. (4) Eine Akte ist zu vernichten, wenn sie insgesamt zur Erfüllung der Aufgaben des Bundesamtes für Verfassungsschutz nicht oder nicht mehr erforderlich ist. Wird die Akte zu einem Beteiligten einer Bedrohung geführt, so gilt für die Prüfung der Erforderlichkeit und für die Vernichtung jeweils der Akte als Ganzes § 38 Absatz 2 und 3 entsprechend. Eine Vernichtung unterbleibt, wenn 1. Grund zu der Annahme besteht, dass durch die Vernichtung schutzwürdige Interessen der betroffenen Person beeinträchtigt würden, oder 2. die Akte nach den Vorschriften des Bundesarchivgesetzes dem Bundesarchiv zur Übernahme anzubieten und zu übergeben ist. Im Falle des Satzes 3 Nummer 1 ist die Verarbeitung der in der Akte gespeicherten personenbezogenen Daten einzuschränken. Sie dürfen nur für die Interessen, zu deren Schutz die Vernichtung unterbleibt, verarbeitet werden oder wenn die Verarbeitung zur Abwehr einer konkretisierten Gefahr für besonders gewichtige Rechtsgüter unerlässlich ist. § 40 Protokolldaten Nach diesem Gesetz zu speichernde Protokolldaten dürfen nur für Zwecke der Datenschutzkontrolle oder des Geheimschutzes, einschließlich folgender Anschlussmaßnahmen, sowie zur Datensicherung und zur Sicherstellung eines ordnungsgemäßen Betriebs der Datenverarbeitungsanlage verwendet werden. Ihre Auswertbarkeit ist nach dem Stand der Technik zu gewährleisten. Sie sind am Ende des 15. Kalenderjahres, das dem Jahr der Protokollierung folgt, zu löschen. V orabfassung – w ird durch die lektorierte Fassung ersetzt. § 41 Errichtungsanordnungen (1) Das Bundesamt für Verfassungsschutz legt für strukturierte Speicherungen, die im nachrichtendienstlichen Informationssystem oder zum Zweck der qualifizierten Auswertung nach § 37 erfolgen, und für Anwendungen, die solche Auswertung durchführen, fest: 1. den Zweck der Auswertbarkeit, 2. die Voraussetzungen der Auswertung, 3. die Anlieferung oder Eingabe, 4. die Zugangsberechtigung, 5. die Dauer, für die Daten in die spezielle Auswertbarkeit einbezogen werden, 6. die Überprüfungsfristen sowie 7. die Protokollierung. Eine Einrichtungsanordnung kann auch für eine Reihe von Speicherungen und Anwendungen allgemein erfolgen. (2) Der Unabhängige Kontrollrat ist vor Erlass einer Errichtungsanordnung anzuhören. Wenn die Datenverarbeitung ausschließlich der Kontrolle der oder des Bundesbeauftragten für den Datenschutz unterliegt, ist diese oder dieser anstelle des Unabhängigen Kontrollrats anzuhören. Die Einrichtungsanordnung bedarf der Zustimmung des Bundesministeriums des Innern. Ist wegen der Dringlichkeit der Aufgabenerfüllung die vorherige Mitwirkung der in den Sätzen 1 und 2 genannten Stellen nicht möglich, so kann die Amtsleitung des Bundesamtes für Verfassungsschutz eine Sofortanordnung treffen. Die Mitwirkungen nach den Sätzen 1 und 2 sind unverzüglich nachzuholen. Wird die Zustimmung des Bundesministeriums den Innern nach Satz 3 nicht erteilt ist die Sofortanordnung aufzuheben. (3) Das Bundesamt für Verfassungsschutz führt ein Verzeichnis der geltenden Errichtungsanordnungen. In angemessenen Abständen ist die Notwendigkeit des speziellen Auswertungszwecks und von Änderungen der weiteren Festlegungen zu überprüfen. Unterabschnitt 5 Gemeinsame automatisierte Auswertung § 42 Gemeinsame automatisierte Auswertung mit inländischen öffentlichen Stellen (1) Das Bundesamt für Verfassungsschutz darf mit inländischen öffentlichen Stellen eine automatisierte Auswertbarkeit von personenbezogenen Daten, die die beteiligten Stellen in ihren Dateisystemen speichern, einrichten, wenn dies für Aufgaben erforderlich ist, die dem Schutz besonders gewichtiger Rechtsgüter vor Bedrohungen dienen und durch die beteiligten Stellen ohne operative Anschlussmaßnahmen zu Lasten der betroffenen Person wahrgenommen werden. In einer Vereinbarung der beteiligten Stellen sind festzulegen: 1. Struktur und Datenmodell der beteiligten Dateisysteme, 2. technische Anforderungen für eine gemeinsame Auswertbarkeit, 3. Zwecke und Voraussetzungen der Auswertung, 4. Verwendung der gewonnenen Informationen. V orabfassung – w ird durch die lektorierte Fassung ersetzt. (2) Das Bundesamt für Verfassungsschutz darf für die Auswertung Daten entsprechend § 36 Absatz 1 bis 3 bereitstellen. Die weiteren beteiligten Stellen dürfen Daten bereitstellen, soweit sie sie zur eigenen Auswertung für die Aufgabe nutzen dürfen. Soweit besondere Übermittlungsverbote entgegenstehen, dürfen Daten für die Auswertung nicht bereitgestellt werden. Die Auswertung ist nur zulässig, soweit sie im Einzelfall für den Einrichtungszweck erforderlich ist. Erkenntnisse der Auswertung dürfen nach Maßgabe der Voraussetzungen der §§ 46 bis 48 für die entsprechenden operativen Anschlussmaßnahmen zu Lasten der betroffenen Person genutzt werden. Im Übrigen dürfen Erkenntnisse der Auswertung nicht für operative Anschlussmaßnahmen zu Lasten der betroffenen Person genutzt werden. (3) Betreibt das Bundesamt für Verfassungsschutz ein technisches Verbundsystem, in dem die beteiligten Stellen ihre Dateisysteme zur gemeinsamen Auswertung nach Absatz 1 führen, trifft es technische und organisatorische Maßnahmen entsprechend § 64 Absatz 3 des Bundesdatenschutzgesetzes. Gemeinsame technische Anforderungen für die Verbundteilnahme sind in der Vereinbarung nach Absatz 1 Satz 2 aufzunehmen. § 43 Gemeinsame Dateisysteme mit ausländischen Nachrichtendiensten (1) Das Bundesamt für Verfassungsschutz kann für die Zusammenarbeit mit ausländischen öffentlichen Stellen, die mit nachrichtendienstlichen Aufgaben betraut sind (ausländische Nachrichtendienste), ein gemeinsames Dateisystem einrichten, wenn 1. dies zur Aufklärung bestimmter erheblich beobachtungsbedürftiger Bedrohungen erforderlich ist, 2. in den teilnehmenden Staaten die Einhaltung grundlegender rechtsstaatlicher Prinzipien gewährleistet ist, 3. die Festlegungen und Zusagen nach Absatz 3 Satz 1 verlässlich sind und 4. das Bundesministerium des Innern zugestimmt hat. Die Bedrohung kann auch gegen den Bestand oder die Sicherheit eines anderen Staates oder einer internationalen Organisation gerichtet sein. Gespeichert werden dürfen nur die zur Erforschung und Bewertung der Bedrohung erforderlichen Daten, die nur zu diesem Zweck genutzt werden dürfen. An dem gemeinsamen Dateisystem können im Rahmen ihrer Aufgaben auch der Militärische Abschirmdienst und der Bundesnachrichtendienst teilnehmen. (2) Der ausländische Nachrichtendienst eines Staates, der weder unmittelbar an die Bundesrepublik Deutschland angrenzt noch Mitgliedstaat der Europäischen Union oder des Nordatlantikvertrages ist, kann nur zur Aufklärung besonders erheblich beobachtungsbedürftiger Bedrohungen und vergleichbarer Sicherheitsinteressen der beteiligten Staaten am gemeinsamen Dateiensystem teilnehmen. Die Teilnahme eines solchen ausländischen Nachrichtendienstes bedarf der Zustimmung des Bundesministeriums des Innern. (3) Die Ziele der Zusammenarbeit und das Nähere der Datenverarbeitung sind vor Beginn der Zusammenarbeit zwischen den teilnehmenden Nachrichtendiensten zur Gewährleistung eines angemessenen Datenschutzniveaus und zum Ausschluss unangemessener Verwendung schriftlich festzulegen, insbesondere 1. der Zweck des gemeinsamen Dateisystems, 2. die Voraussetzungen der Verwendungen von Daten, 3. die Prüfung und erforderlichenfalls die unverzügliche Änderung, Berichtigung und Löschung von Daten, 4. die Zusage, a) die Daten ohne Zustimmung des eingebenden Nachrichtendienstes nicht für einen anderen Zweck als den nach Nummer 1 zu verwenden oder an Dritte zu übermitteln, b) Auskunft über die Verwendung derjenigen Daten zu geben, die vom Auskunft erbittenden Nachrichtendienst eingegeben worden sind. § 41 gilt mit der Maßgabe, dass die Festlegungen auf das Bundesamt für Verfassungsschutz beschränkt sind und der Anordnung die Festlegung nach Satz 1 als Anlage beizufügen ist. V orabfassung – w ird durch die lektorierte Fassung ersetzt. (4) Anzuwenden sind durch 1. das Bundesamt für Verfassungsschutz a) zur Speicherung § 36 unter Beachtung von § 55, b) zur Datenpflege § 38, 2. den Militärischen Abschirmdienst a) zur Speicherung § 47 des MAD-Gesetzes unter Beachtung von § 38 des MAD-Gesetzes, b) zur Datenpflege § 48 des MAD-Gesetzes, 3. den Bundesnachrichtendienst § 93 Absatz 4 des BND-Gesetzes. Daten, deren Weiterverarbeitung einer besonderen Zweckbindung unterliegt, dürfen nur gespeichert werden, wenn das gemeinsame Dateisystem einem solchen Zweck dient und die Verarbeitung durch die anderen Teilnehmer entsprechend eingeschränkt ist. Der Abruf von Daten ist nur zu dem für das gemeinsame Dateisystem festgelegten Zweck und zur Datenpflege zulässig. Für die Verantwortung des teilnehmenden Nachrichtendienstes gilt § 6 Absatz 2 Satz 4 und 5 entsprechend. (5) Das Bundesamt für Verfassungsschutz trifft für das gemeinsame Dateisystem die technischen und organisatorischen Maßnahmen entsprechend § 64 Absatz 3 des Bundesdatenschutzgesetzes. § 6 Absatz 3 Satz 2 und § 68 gelten nur für die vom Bundesamt für Verfassungsschutz, vom Militärischen Abschirmdienst und vom Bundesnachrichtendienst eingegebenen Daten sowie den Abruf dieser Stellen. § 70 ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass das Bundesamt für Verfassungsschutz Auskunft nur erteilt zu den 1. von ihm eingegebenen Daten und 2. vom Militärischen Abschirmdienst oder vom Bundesnachrichtendienst eingegebenen Daten mit dem Einvernehmen der Stelle, die die Daten eingegeben hat. § 44 Teilnahme an gemeinsamen Dateisystemen ausländischer Nachrichtendienste Das Bundesamt für Verfassungsschutz darf an gemeinsamen Dateisystemen, die von ausländischen Nachrichtendiensten errichtet sind, teilnehmen. § 43 Absatz 1, 2 und 4 gilt entsprechend. Dabei gilt § 43 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 mit der Maßgabe, dass verlässlich zuzusagen ist, dass 1. die vom Bundesamt für Verfassungsschutz eingegebenen Daten ohne seine Zustimmung nicht an Dritte übermittelt werden dürfen und nur zu dem Zweck verwendet werden dürfen, zu dem sie in die Datei eingegeben wurden, und 2. das Bundesamt für Verfassungsschutz auf Ersuchen Auskunft über die Verwendung der Daten erhält. Das Bundesamt für Verfassungsschutz erteilt über die von ihm eingegebenen Daten entsprechend § 70 Auskunft. A b s c h n i t t 3 Ü b e r m i t t l u n g § 45 Information von Öffentlichkeit und Fachkreisen (1) Das Bundesamt für Verfassungsschutz kann die Öffentlichkeit und Fachkreise über Bedrohungen und ihre Einstufung sowie über präventiven Wirtschafts- und Wissenschaftsschutz informieren. Über Prüffälle wird V orabfassung – w ird durch die lektorierte Fassung ersetzt. nicht berichtet. Bei Informationen über Verdachtsfälle ist darauf hinzuweisen, dass lediglich ein Verdacht vorliegt. (2) Das Bundesministerium des Innern informiert die Öffentlichkeit über Bedrohungen nach § 3 Absatz 4 Nummer 1 bis 3 mindestens einmal jährlich in einem zusammenfassenden Bericht insbesondere zu aktuellen Entwicklungen nach Maßgabe des Absatzes 1 Satz 2 und 3. In dem Bericht sind die Zuschüsse des Bundeshaushaltes an das Bundesamt für Verfassungsschutz und die Gesamtzahl seiner Bediensteten anzugeben. (3) Personenbezogene Daten dürfen öffentlich bekanntgegeben werden, wenn die Bekanntgabe für das Verständnis des Zusammenhanges oder der Darstellung von Organisationen oder unorganisierten Gruppierungen erforderlich ist. Ihre Bekanntgabe an Fachkreise ist zulässig, wenn dies zum Zweck der Information der Fachkreise erforderlich ist. Die Bekanntgabe ist unzulässig, wenn schutzwürdige Interessen der betroffenen Person überwiegen. (4) Hat das Bundesamt für Verfassungsschutz wissenschaftlichen Einrichtungen zur Erforschung von Bedrohungen personenbezogene Daten übermittelt, so gilt Absatz 3 entsprechend für die Veröffentlichung übermittelter Daten durch die wissenschaftliche Einrichtung. Die Veröffentlichung bedarf der Zustimmung des Bundesamtes für Verfassungsschutz. § 46 Übermittlung an inländische öffentliche Stellen zur Gefahrenabwehr (1) Das Bundesamt für Verfassungsschutz darf personenbezogene Daten an eine inländische öffentliche Stelle übermitteln, soweit dies im Einzelfall auf Grund tatsächlicher Anhaltspunkte zur Abwehr einer zumindest konkretisierten Gefahr für ein besonders gewichtiges Rechtsgut erforderlich ist. (2) Im Falle einer konkreten Gefahr für ein besonders gewichtiges Rechtsgut, die von einer Bedrohung nach § 3 Absatz 4 ausgeht, oder einer unmittelbar bevorstehenden Gefahr für ein besonders gewichtiges Rechtsgut ist das Bundesamt für Verfassungsschutz zur Übermittlung verpflichtet. § 47 Übermittlung an inländische öffentliche Stellen zum administrativen Rechtsgüterschutz (1) Das Bundesamt für Verfassungsschutz darf personenbezogene Daten an eine inländische öffentliche Stelle übermitteln, soweit dies auf Grund tatsächlicher Anhaltspunkte im Einzelfall zum Schutz besonders gewichtiger Rechtsgüter vor Bedrohungen erforderlich ist 1. bei Strafvollstreckung oder Vollzug freiheitsentziehender Maßnahmen, einschließlich der Vollzugsplanung, 2. für ein Verfahren nach Artikel 18 Satz 2 des Grundgesetzes oder Artikel 21 Absatz 4 des Grundgesetzes, 3. für Aufgaben nach a) dem Staatsangehörigkeitsrecht, b) dem Vereinsgesetz oder c) den Versammlungsgesetzen, 4. im öffentlichen Dienst und bei Stellen, die Aufgaben der öffentlichen Verwaltung wahrnehmen, a) zur Überprüfung der Verfassungstreue von Bewerbern und Beschäftigten sowie von Reservisten der Bundeswehr, b) zur Durchführung von arbeits- und disziplinarrechtlichen Maßnahmen gegen gegenwärtige oder ehemaligen Beschäftigte wegen strafbarer Handlungen, 5. für Aufgaben nach dem Aufenthaltsrecht oder zur Untersagung der Ausreise, V orabfassung – w ird durch die lektorierte Fassung ersetzt. 6. zur Durchsetzung von im Bereich der Gemeinsamen Außen- und Sicherheitspolitik der Europäischen Union beschlossenen wirtschaftlichen Sanktionsmaßnahmen, 7. für Aufgaben des Außenwirtschaftsrechts zur Einhaltung von Beschränkungen des Außenwirtschaftsverkehrs, 8. für Aufgaben der Gewerbeaufsicht, 9. für Aufgaben der Finanzdienstleistungsaufsicht, 10. für gesetzliche Aufgaben des Objekt- oder Personenschutzes oder zu einer gesetzlich vorgesehenen Eignungs- oder Zuverlässigkeitsüberprüfung, insbesondere nach dem Waffenrecht, dem Jagdrecht, dem Sprengstoffrecht, dem Atomrecht, dem Luftsicherheitsrecht oder den Sicherheitsüberprüfungsgesetzen, 11. zur Verhinderung der Beschaffung von Mitteln, die geeignet und dazu bestimmt sind, die Ausführung von wenigstens erheblich beobachtungsbedürftigen Bedrohungen erheblich zu fördern, 12. zum Vollzug der Steuergesetze bei tatsächlichen Anhaltspunkten dafür, dass erhebliche nicht gerechtfertigte Steuervorteile zur Förderung der Ausführung wenigstens erheblich beobachtungsbedürftigen Bedrohungen verwendet werden. (2) Das Bundesamt für Verfassungsschutz darf personenbezogene Daten an eine inländische öffentliche Stelle zur Vorbereitung, Durchführung oder Überprüfung einer begünstigenden Maßnahme übermitteln, wenn dies auf Grund tatsächlicher Anhaltspunkte im Einzelfall zum Schutz besonders gewichtiger Rechtsgüter erforderlich ist. (3) In den Fällen des Absatzes 1 Nummer 4 Buchstabe a und Nummer 6 oder auf ein Ersuchen einer zuständigen Stelle im Rahmen eines gesetzlich besonders geregelten Anfrageverfahrens ist das Bundesamt für Verfassungsschutz zu der Übermittlung verpflichtet. § 48 Übermittlung an Strafverfolgungsbehörden zur Strafverfolgung (1) Das Bundesamt für Verfassungsschutz übermittelt personenbezogene Daten an eine inländische Strafverfolgungsbehörde, wenn bestimmte Tatsachen den Verdacht einer besonders schweren Straftat begründen und soweit die Daten zur Verfolgung dieser Straftat erforderlich sind. (2) Besonders schwere Straftaten sind Straftaten, 1. die im Höchstmaß mit Freiheitsstrafe von mehr als 5 Jahren bedroht sind und 2. die aus der Anlage ersichtlichen Straftaten. § 49 Übermittlung an inländische öffentliche Stellen ohne Möglichkeit operativer Anschlussmaßnahmen (1) Das Bundesamt für Verfassungsschutz darf personenbezogene Daten an eine inländische öffentliche Stelle übermitteln, wenn dies auf Grund tatsächlicher Anhaltspunkte zur eigenen Aufklärung einer Bedrohung, insbesondere zur Vorbereitung oder Konkretisierung eines Auskunftsersuchens, erforderlich ist. (2) Das Bundesamt für Verfassungsschutz übermittelt dem Bundesnachrichtendienst personenbezogene Daten, soweit sich aus ihnen Erkenntnisse über einen Vorgang im Ausland von außen- und sicherheitspolitischer Bedeutung ergeben. (3) Das Bundesamt für Verfassungsschutz darf personenbezogene Daten an inländische öffentliche Stellen übermitteln, wenn dies auf Grund tatsächlicher Anhaltspunkte im Einzelfall zum Schutz besonders gewichtiger Rechtsgüter vor Bedrohungen für Aufgaben erforderlich ist, die die empfangende Stelle ohne operative Anschlussmaßnahmen zu Lasten der betroffenen Person wahrnimmt. Dies gilt insbesondere für die V orabfassung – w ird durch die lektorierte Fassung ersetzt. 1. Erforschung und Bewertung der Bedrohungen nach Satz 1, 2. Verbesserung der Fachkompetenz und Organisation bei der Erforschung der Bedrohungen nach Satz 1. (4) Liegen die Voraussetzungen nach den §§ 46 und 48 nicht vor, so darf der Empfänger die übermittelten Daten nicht für operative Anschlussmaßnahmen zu Lasten der betroffenen Person nutzen. § 50 Übermittlung an inländische nichtöffentliche Stellen (1) Das Bundesamt für Verfassungsschutz darf personenbezogene Daten an nichtöffentliche inländische Stellen übermitteln, soweit dies auf Grund tatsächlicher Anhaltspunkte im Einzelfall erforderlich ist 1. zur eigenen Aufklärung von Bedrohungen, insbesondere zur Vorbereitung oder Konkretisierung eines Auskunftsersuchens, 2. zur Abwendung einer zumindest konkretisierten Gefahr für ein besonders gewichtiges Rechtsgut, 3. zum Schutz vor Bedrohungen für folgende Zwecke: a) Schutz lebenswichtiger und verteidigungsrelevanter Einrichtungen und kritischer Infrastrukturen, b) Schutz der Sicherheit in der Informationstechnik, c) Schutz von Wirtschaftsunternehmen und Wissenschaftseinrichtungen vor sicherheitsgefährdenden und geheimdienstlichen Tätigkeiten, d) Schutz rechtlich gewährleisteter Geheimnisse, e) wissenschaftliche Erforschung und Bewertung von Bedrohungen, f) Präventions-, Ausstiegs- oder Deradikalisierungsprojekte, die finanziell oder organisatorisch mit öffentlichen Stellen kooperieren, g) Schutz des Kindeswohls bei der Erbringung von Leistungen und Erfüllung der Aufgaben der Kinder- und Jugendhilfe, h) Schutz der gesetzlichen Erziehungs- und Bildungsziele der Schulen und der Einrichtungen der Kindertagesbetreuung, i) Schutz der zweckgemäßen Verwendung öffentlicher Fördermittel oder sonstiger öffentlicher Vorteilszuwendungen, 4. zur Information eines Betreibers folgender Einrichtungen oder Dienste über deren gegenwärtige oder geplante Nutzung für Bedrohungen: a) soziale Netzwerke (§ 1 Absatz 1 des Netzwerkdurchsetzungsgesetzes) b) Veranstaltungsstätten, c) finanzbezogene Dienstleistungen der nach § 2 des Geldwäschegesetzes Verpflichteten, d) Schießsporteinrichtungen, 5. zur Information folgender Stellen über eine gegenwärtige oder angestrebte Beschäftigung oder Mitgliedschaft eines Beteiligten einer Bedrohung: a) Einrichtungen mit Freizeit-, Bildungs-, Betreuungs- und Förderungs-Angeboten für Kinder, Jugendliche oder Heranwachsende, b) Reservistenverbände, c) Parteien, d) politische, gemeinnützige oder mildtätige Vereine. V orabfassung – w ird durch die lektorierte Fassung ersetzt. Eine Übermittlung personenbezogener Daten nach Satz 1 Nummer 2 bis 5 ist unzulässig, wenn ihr Zweck in gleicher Weise auch durch Übermittlung an eine zuständige öffentliche Stelle zu erreichen ist. (2) Eine nichtöffentliche Stelle, die personenbezogene Daten nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 erhalten hat, darf die Daten für Handlungen, die für die betroffene Person eine nachteilige rechtliche Wirkung entfalten oder diese Person in anderer Weise erheblich beeinträchtigen, nur verwenden, wenn dies im Einzelfall zum Schutz eines besonders gewichtigen Rechtsguts erforderlich ist und das Bundesamt für Verfassungsschutz zustimmt. Bei einer unmittelbar bevorstehenden Gefahr ist die vorherige Zustimmung des Bundesamts für Verfassungsschutz entbehrlich. Die nichtöffentliche Stelle hat das Bundesamt für Verfassungsschutz unverzüglich über ihre Handlungen und deren Anlass zu unterrichten. § 51 Übermittlungsverbote (1) Personenbezogene Daten dürfen nicht nach den §§ 46 bis 50 übermittelt werden, wenn 1. erkennbar ist, dass unter Berücksichtigung der Art der Informationen und ihrer Erhebung die schutzwürdigen Interessen der betroffenen Person das Interesse des Empfängers an der Übermittlung überwiegen, 2. überwiegende Sicherheitsinteressen, insbesondere Gründe des Schutzes verdeckt eingesetzter Personen oder des Schutzes operativer Maßnahmen, entgegenstehen oder 3. besondere gesetzliche Regelungen entgegenstehen, wobei die Verpflichtung zur Wahrung gesetzlicher Geheimhaltungspflichten oder von Berufs- oder besonderen Amtsgeheimnissen, die nicht auf gesetzlichen Vorschriften beruhen, unberührt bleibt. (2) Sofern eine Übermittlung, zu der das Bundesamt für Verfassungsschutz nach § 46 Absatz 2, § 47 Absatz 3 oder § 48 verpflichtet ist, nach Absatz 1 unterbleibt, sind die Gründe aktenkundig zu machen. § 52 Minderjährigenschutz bei Inlandsübermittlung Das Bundesamt für Verfassungsschutz darf personenbezogene Daten über Minderjährige nur übermitteln, wenn 1. eine Weiterverarbeitung ausgeschlossen ist a) für eine die betroffene Person belastende operative Anschlussmaßnahme und b) für Handlungen, die für die betroffene Person eine nachteilige rechtliche Wirkung entfalten oder sie in anderer Weise erheblich beeinträchtigen, 2. die Übermittlung nach den §§ 46 bis 48 erfolgt und die betroffene Person mindestens 14 Jahre alt ist oder 3. die Übermittlung nach § 46 Absatz 1 erfolgt, beschränkt auf den Schutz von a) Leib oder Leben einer Person oder b) Einrichtungen der Bundesrepublik Deutschland, der Europäischen Union oder einer internationalen Organisation, der die Bundesrepublik Deutschland angehört oder für Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder des Nordatlantikvertrages. § 53 Weiterverarbeitung durch Empfänger (1) Der Empfänger prüft, ob die nach den §§ 46 bis 50 übermittelten personenbezogenen Daten für die Erfüllung seiner Aufgaben erforderlich sind. Ergibt die Prüfung, dass die Daten nicht erforderlich sind, hat er sie V orabfassung – w ird durch die lektorierte Fassung ersetzt. zu löschen. Die Löschung kann unterbleiben, wenn die Trennung von anderen Informationen, die zur Erfüllung der Aufgaben erforderlich sind, nicht oder nur mit unvertretbarem Aufwand möglich ist. Der Empfänger darf die Daten, die für die Erfüllung seiner Aufgaben nicht erforderlich sind, jedoch nicht nutzen. (2) Der Empfänger darf die übermittelten Daten, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, nur verarbeiten 1. zu dem Zweck, zu dem sie ihm übermittelt wurden, oder 2. zu einem anderen Zweck, wenn sie ihm auch zu diesem Zweck übermittelt werden dürften unter der Voraussetzung, dass das Bundesamt für Verfassungsschutz der Verarbeitung zu dem abgeänderten Zweck für den Einzelfall oder eine Reihe gleichgelagerter Fälle zustimmt. (3) Das Bundesamt für den Verfassungsschutz hat den Empfänger auf den Zweck der Übermittlung und die Zweckbindung nach Absatz 2 Satz 1 hinzuweisen. Dies gilt nicht für Übermittlungen im Rahmen verdeckter Ermittlungen. Der Empfänger ist verpflichtet, dem Bundesamt für Verfassungsschutz auf dessen Verlangen Auskunft über die weitere Verarbeitung zu geben. (4) Hat die Übermittlung personenbezogener Daten in einem Verfahren zur vorbeugenden Personenüberprüfung nachteilige Folgen für die betroffene Person, so schließt das Auskunftsrecht der betroffenen Person auch das Recht auf Auskunft ein, dass die Folge durch eine Übermittlung des Bundesamtes für Verfassungsschutz veranlasst ist. § 54 Übermittlung an ausländische sowie über- und zwischenstaatliche Stellen (1) Das Bundesamt für Verfassungsschutz darf personenbezogene Daten an ausländische öffentliche Stellen oder an über- oder zwischenstaatliche Stellen zur Weiterverarbeitung ohne operative Anschlussmaßnahmen zu Lasten der betroffenen Person übermitteln, wenn dies auf Grund tatsächlicher Anhaltspunkte im Einzelfall zum Schutz besonders gewichtiger Rechtsgüter oder zum Schutz der Sicherheit eines anderen Staates oder einer über- und zwischenstaatlichen Einrichtung erforderlich ist. Eine Übermittlung zum Schutz eines anderen Staates oder zur Aufklärung von Staatsschutzdelikten, die gegen einen anderen Staat begangen worden sind, ist unbeschadet des Absatzes 2 nur zulässig, wenn dort die grundlegenden demokratischen und rechtsstaatlichen Prinzipien sowie die elementaren Menschenrechte gewährleistet sind. (2) Die Übermittlung unterbleibt, wenn folgende Belange entgegenstehen: 1. besondere gesetzliche Regelungen zur Verarbeitung personenbezogener Daten, 2. wesentliche auswärtige Belange der Bundesrepublik Deutschland oder 3. überwiegende schutzwürdige Interessen einer Person. Überwiegende schutzwürdige Interessen stehen insbesondere entgegen, wenn Leib, Leben oder Freiheit einer Person oder sonstige elementare Menschenrechte gefährdet würden oder Verletzungen von elementaren rechtsstaatlichen Grundsätzen drohen. Bei der Prüfung, ob eine Übermittlung zu unterbleiben hat, berücksichtigt das Bundesamt für Verfassungsschutz insbesondere den bisherigen Umgang des Empfänge

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