Entwurf eines Gesetzes zur Reform des Nachrichtendienstrechts
Text
Entwurf eines Gesetzes zur Reform des Nachrichtendienstrechts
Deutscher Bundestag Drucksache 21/7868
21. Wahlperiode 07.09.2026
Gesetzentwurf
der Bundesregierung
Entwurf eines Gesetzes zur Reform des Nachrichtendienstrechts
A. Problem und Ziel
Der Gesetzentwurf soll das Nachrichtendienstrecht umfassend reformieren und
nachhaltig fortentwickeln.
B. Lösung
Der Gesetzentwurf verfolgt drei übergeordnete Ziele:
Zunächst sollen in Anbetracht der verschärften Bedrohungslage im In- und
Ausland die Aufklärungs- und Weiterverarbeitungsfähigkeiten des Bundesamtes für
Verfassungsschutz und des Bundesnachrichtendienstes modernisiert und gestärkt
werden. Dies ist erforderlich, um den von der nachrichtendienstlichen
Bedrohungsaufklärung bezweckten Schutz herausragender Rechtsgüter des
Gemeinwohls umfassend zu gewährleisten.
Zudem soll die Kontrolle über die Tätigkeit der Nachrichtendienste gestärkt und
effizienter ausgestaltet werden. Diesem Zweck dient die Zusammenführung der
Kontrollzuständigkeiten beim Unabhängigen Kontrollrat, dessen Tätigkeit in dem
Gesetz über die Rechtskontrolle durch den Unabhängigen Kontrollrat künftig in
einem eigenen Stammgesetz geregelt wird.
Schließlich sollen die Vorgaben der verfassungsgerichtlichen Rechtsprechung
umgesetzt werden. Das Gericht hat seit 2022 grundlegende Vorgaben zum
Nachrichtendienstrecht getroffen, die durch Neufassung der Gesetze aufgegriffen
werden.
Die zum Erreichen dieser Ziele notwendigen, umfassenden Änderungen bedingen
die Neuverkündung von Bundesverfassungsschutzgesetz und des BND-Gesetzes.
Wie bereits im MAD-Gesetz erfolgt, werden die Gesetze dabei entflochten, so
dass im BND-Gesetz die bisherigen zum Teil wenig klaren Verweisungen auf das
Bundesverfassungsschutzgesetz durch eigene, aufgabenspezifische Regelungen
ersetzt.
C. Alternativen
Keine.
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orabfassung – w
ird durch die lektorierte Fassung ersetzt.
D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
Der Gesetzentwurf führt beim Bundesnachrichtendienst (BND) - soweit
bezifferbar zu einmaligen Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand in Höhe von
mindestens 40 Mio. Euro sowie jährlichen Haushaltsausgaben ohne
Erfüllungsaufwand von mindestens 35 Mio. Euro pro Jahr. Letztere sind abhängig von der
Entwicklung der weltweiten Krisen- und Bedrohungslagen und können höher
ausfallen.
Der Mehrbedarf wird Gegenstand des weiteren Haushaltsaufstellungsverfahrens
zum geheimen Wirtschaftsplan des BND und entsprechend zum Zuschusstitel an
den BND (Kapitel 0414) für die Jahre 2027ff sein.
Der Gesetzentwurf führt beim Bundesamt für Verfassungsschutz (BfV) nach
eigenen Prognosen zu Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand in Höhe von
jährlich 269 Mio. Euro zuzüglich derzeit noch nicht konkret bezifferbarer
Personalmittel. Als einmaliger Aufwand wird unter Berücksichtigung verfügbarer
Mittel ein Mehrbedarf in Höhe von rd. 97 Mio. Euro prognostiziert. Die jährlichen
Ausgaben dienen der Finanzierung von fachspezifischen Aufgaben, die dem BfV
durch die Umsetzung des Gesetzes entstehen. Darunter sind vor allem Sachkosten
für die Aufgabenerfüllung im Bereich der Sachmittel aufgrund gestiegener
Mitarbeiterzahlen. Ein erheblicher Anteil entfällt auch auf die Wahrnehmung der
nachrichtendienstlichen Mittel und die Weiterverarbeitung von Daten.
Der Mehrbedarf des BfV wird Gegenstand des weiteren
Haushaltsaufstellungsverfahrens zum geheimen Wirtschaftsplan des BfV und entsprechend zum
Zuschusstitel an das BfV (Kapitel 0626) für die Jahre 2028 ff. sein.
Aufgrund der zusätzlichen Zuständigkeiten des Unabhängigen Kontrollrates und
dem damit einhergehenden und notwendigen Aufwuchs der
Verwaltungsinfrastruktur entstehen im Einzelplan 22 einmalige Ausgaben in Höhe von
schätzungsweise 1,6 Mio. Euro. Dies beinhaltet vornehmlich Ausgaben im Bereich der IT-
Infrastruktur und der erforderlichen Arbeitsmittel.
Die jährlichen Mehrausgaben im Einzelplan 22 werden ab 2027ff. auf ca. 8,86
Mio. Euro geschätzt, wobei hiervon ca. 0,91 Mio. Euro auf die entstehenden
Personalkosten in der Verwaltung (zehn neue Dienstposten, davon sieben im höheren
Dienst, zwei im gehobenen Dienst und einer im mittleren Dienst anfallen), 1,30
Mio. Euro auf die erforderlichen Mittel für Sacheinzel- und Gemeinkosten und
Versorgung entfallen, sowie von 0,8 Mio. Euro für die spezifische Infrastruktur
(insbesondere VS-konforme Arbeitsplätze und Kommunikationssysteme), die
nicht Teil der pauschalierten Einzel- und Gemeinkosten sind. Ebenfalls enthalten
sind jährliche Ausgaben in Höhe 5,85 Mio. Euro (Personal-, Sacheinzel- und
Gemeinkosten sowie Versorgung) weitere 27 Planstellen/Stellen für Tätigkeiten der
gerichtsähnlichen und der administrativen Rechtskontrolle (17 im höheren Dienst,
sieben im gehobenen Dienst und drei im mittleren Dienst)..
Der Mehrbedarf des Unabhängigen Kontrollrats wird Gegenstand des weiteren
Haushaltsaufstellungsverfahrens 2027 zum Einzelplan 22 sein.
Einsparungen ergeben sich demgegenüber durch den Wegfall der Zuständigkeiten
der Bundesbeauftragten für den Datenschutz (Einzelplan 21) und die
Informationsfreiheit und der G10-Kommission (Einzelplan 02, Kapitel 0216). Diese sind
im Rahmen der Haushaltsaufstellung zu prüfen.
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orabfassung – w
ird durch die lektorierte Fassung ersetzt.
E. Erfüllungsaufwand
Das geplante Regelungsvorhaben wird vor dem Hintergrund der sich
verschärfenden Bedrohungslage sowohl im In- als auch im Ausland umgesetzt. Mit dem
Regelungsvorhaben werden zentrale Fähigkeiten und Kompetenzen des BND und
des BfV grundlegend überarbeitet bzw. zugewiesen. Aufgrund seiner Verortung
im Bereich der Gefahrenabwehr, der Stärkung der Sicherheitsarchitektur und der
Krisenresilienz ist dieses Regelungsvorhaben von dem Prinzip „one in, one out“
(„Bürokratiebremse“) ausgenommen.
E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger
Für Bürgerinnen und Bürger entsteht kein zusätzlicher Erfüllungsaufwand.
E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
Für die Wirtschaft entstehen zusätzliche Aufwände durch das Bedienen von
Ersuchen des Bundesnachrichtendienstes (§§ 12ff.) in Höhe von etwa 50 000 Euro
pro Jahr. Die Aufwände werden erstattet.
Beim BfV sind für die Ersuchen keine validen Schätzungen möglich, aber auch
hier werden Aufwände – wie beim BND – erstattet.
E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung
Für die Anpassung der IT-Strukturen entstehen im BND einmalige
Erfüllungsaufwände im Umfang von etwa 40 Mio. Euro Nach erfolgter Anpassung der IT-
Strukturen entstehen zugehörige betriebliche Aufwände im Umfang von jährlich
etwa 15 Mio. Euro. Zudem besteht bereits ab Inkrafttreten des Gesetzes ein
jährlicher Erfüllungsaufwand von ebenfalls etwa 20 Mio. Euro, insbesondere zur
Umsetzung der neuen Befugnisse im Bereich der Eigensicherung. Der jährliche
Erfüllungsaufwand ist abhängig von der Entwicklung der weltweiten Krisen- und
Bedrohungslagen und kann höher ausfallen. Mit der Umsetzung des Gesetzes
entstehen personelle und finanzielle (Mehr-)Aufwände bei dem Unabhängigen
Kontrollrat.
Der Erfüllungsaufwand für den Unabhängigen Kontrollrat wird auf einmalig 1,6
Mio. Euro und jährlich 8,86 Mio. Euro geschätzt.
Für die Anpassung der IT-Strukturen entstehen beim BfV einmalige
Erfüllungsaufwände im Umfang von rd. 94 Mio. Euro. Zudem besteht bereits ab
Inkrafttreten des Gesetzes ein einmaliger Erfüllungsaufwand von rd. 51 Mio. Euro.,
insbesondere zur Umsetzung der neuen Befugnisse im Bereich der Eigensicherung.
Ferner entstehen dem BfV zusätzliche Erfüllungsaufwände in Höhe von rd. 25
Mio. Euro. jährlichen Personalkosten sowie rd. 8 Mio. Euro jährlichen
Sacheinzelkosten. Der jährliche Erfüllungsaufwand ist abhängig von der Entwicklung der
inländischen Krisen- und Bedrohungslage und kann folglich höher ausfallen.
Das Gesetz veranlasst keinen Erfüllungsaufwand im Landesvollzug.
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orabfassung – w
ird durch die lektorierte Fassung ersetzt.
F. Weitere Kosten
Der Gesetzentwurf wirkt sich nicht auf sonstige Kosten für die Wirtschaft, Kosten
für soziale Sicherungssysteme, Auswirkungen auf Einzelpreise und das
Preisniveau, insbesondere auf das Verbraucherpreisniveau, aus.
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ird durch die lektorierte Fassung ersetzt.
BUNDESREPUBLIK DEUTSCHLAND
DER BUNDESKANZLER
Berlin, 7. September 2026
An die
Präsidentin des
Deutschen Bundestages
Frau Julia Klöckner
Platz der Republik 1
11011 Berlin
Sehr geehrte Frau Bundestagspräsidentin,
hiermit übersende ich den von der Bundesregierung beschlossenen
Entwurf eines Gesetzes zur Reform des Nachrichtendienstrechts
mit Begründung und Vorblatt (Anlage 1).
Ich bitte, die Beschlussfassung des Deutschen Bundestages herbeizuführen.
Federführend ist das Bundesministerium des Innern.
Die Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gemäß § 6 Absatz 1 NKRG ist
als Anlage 2 beigefügt.
Die Stellungnahme der Bundesregierung zur Stellungnahme des Nationalen
Normenkontrollrates ist als Anlage 3 beigefügt.
Der Gesetzentwurf ist dem Bundesrat am 14. August 2026 als besonders eilbedürftig
zugeleitet worden.
Die Stellungnahme des Bundesrates zu dem Gesetzentwurf sowie die Auffassung der
Bundesregierung zu der Stellungnahme des Bundesrates werden unverzüglich
nachgereicht.
Mit freundlichen Grüßen
Friedrich Merz
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ird durch die lektorierte Fassung ersetzt.
Anlage 1
Entwurf eines Gesetzes zur Reform des Nachrichtendienstrechts
Vom ...
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:
I n h a l t s ü b e r s i c h t
Artikel 1 Gesetz über die Zusammenarbeit des Bundes und der Länder in Angelegenheiten des
Verfassungsschutzes und über das Bundesamt für Verfassungsschutz (Bundesverfassungsschutzgesetz – B
VerfSchG)
Artikel 2 Gesetz über den Bundesnachrichtendienst (BND-Gesetz – BNDG)
Artikel 3 Gesetz über die Rechtskontrolle durch den Unabhängigen Kontrollrat (UKRat-Gesetz – UKRatG)
Artikel 4 Änderung des Bundesverfassungsschutzgesetzes zum 1. Januar 2033
Artikel 5 Änderung des MAD-Gesetzes
Artikel 6 Änderung des Gesetzes über die Kontrolle von Kriegswaffen
Artikel 7 Änderung des Informationsfreiheitsgesetzes
Artikel 8 Änderung des Beamtenversorgungsgesetzes
Artikel 9 Änderung des Bundesbesoldungsgesetzes
Artikel 10 Änderung des Bundespersonalvertretungsgesetzes
Artikel 11 Änderung des Vereinsgesetzes
Artikel 12 Änderung des Bundeskriminalamtgesetzes
Artikel 13 Änderung des Hochschulstatistikgesetzes
Artikel 14 Änderung des Aufenthaltsgesetzes
Artikel 15 Änderung der Verwaltungsgerichtsordnung
Artikel 16 Änderung der Abgabenordnung
Artikel 17 Änderung des Zollverwaltungsgesetzes
Artikel 18 Änderung des Geldwäschegesetzes
Artikel 19 Änderung des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch
Artikel 20 Änderung des Telekommunikationsgesetzes
Artikel 21 Änderung der Telekommunikations-Überwachungsverordnung
Artikel 22 Folgeänderungen
Artikel 23 Außerkrafttreten
Artikel 24 Inkrafttreten
V
orabfassung – w
ird durch die lektorierte Fassung ersetzt.
Artikel 1
Gesetz über die Zusammenarbeit des Bundes und der Länder in Angelegenheiten des
Verfassungsschutzes und über das Bundesamt für Verfassungsschutz
(Bundesverfassungsschutzgesetz – BVerfSchG)
I n h a l t s ü b e r s i c h t
A b s c h n i t t 1
A u f g a b e n u n d Z u s a m m e n a r b e i t d e r V e r f a s s u n g s s c h u t z b e h ö r d e n
§ 1 Zusammenarbeitspflicht
§ 2 Aufgaben der Verfassungsschutzbehörden
§ 3 Begriffsbestimmungen
§ 4 Bedrohungsaufklärung durch das Bundesamt für Verfassungsschutz
§ 5 Zentralstellenaufgaben des Bundesamtes für Verfassungsschutz
§ 6 Gegenseitige Unterrichtung der Verfassungsschutzbehörden; nachrichtendienstliches
Informationssystem
§ 7 Weisungsrechte des Bundes
A b s c h n i t t 2
A u f k l ä r u n g
Unterabschnitt 1
Allgemeine Informationsgewinnung, Mitwirkungspflichten
§ 8 Allgemeine Datenerhebung
§ 9 Datenerhebung bei Dritten
§ 10 Übermittlung durch inländische öffentliche Stellen
§ 11 Verpflichtende Ersuchen an geschäftsmäßige Diensteanbieter
§ 12 Verpflichtende Ersuchen bei informationstechnischen Angriffen
§ 13 Verpflichtende Ersuchen an Anbieter von Telekommunikationsdiensten
§ 14 Verpflichtende Ersuchen an Anbieter von Postdiensten
§ 15 Verpflichtende Ersuchen an Verfügungsberechtigte von Einrichtungen zur Videoüberwachung
Unterabschnitt 2
Nachrichtendienstliche Mittel
§ 16 Datenerhebungen mit nachrichtendienstlichen Mitteln
§ 17 Internetermittlungen auf vertiefter Vertrauensbasis
§ 18 Vertrauenspersonen
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ird durch die lektorierte Fassung ersetzt.
§ 19 Verdeckte Bedienstete
§ 20 Längerfristige optische und akustische Überwachung
§ 21 Längerfristige Bewegungsüberwachung
§ 22 Überwachung von Brief-, Post- und Telekommunikationsverkehren
§ 23 Auslesen informationstechnischer Geräte
§ 24 Auslesen technischer Spuren von informationstechnischen Angriffen
§ 25 Eingriff in die Integrität privater informationstechnischer Systeme
§ 26 Abgegrenzter Eingriff in die Integrität privater informationstechnischer Systeme
§ 27 Wohnraumüberwachung
§ 28 Einsatzsicherung
§ 29 Besonderer Einsatz nachrichtendienstlicher Mittel
§ 30 Allgemeine Schranken nachrichtendienstlicher Mittel
§ 31 Schutz des Kernbereichs privater Lebensgestaltung
§ 32 Schutz von zeugnisverweigerungsberichtigten Berufsgeheimnisträgern
Unterabschnitt 3
Verfahren bei besonderen Maßnahmen
§ 33 Anordnung von Maßnahmen
§ 34 Unabhängige Vorabkontrolle
§ 35 Mitteilung an betroffene Personen
Unterabschnitt 4
Weiterverarbeitung von Daten
§ 36 Weiterverarbeitung
§ 37 Qualifizierte Auswertung
§ 38 Datenpflege in Dateisystemen
§ 39 Akten
§ 40 Protokolldaten
§ 41 Errichtungsanordnungen
Unterabschnitt 5
Gemeinsame automatisierte Auswertung
§ 42 Gemeinsame automatisierte Auswertung mit inländischen öffentlichen Stellen
§ 43 Gemeinsame Dateisysteme mit ausländischen Nachrichtendiensten
§ 44 Teilnahme an gemeinsamen Dateisystemen ausländischer Nachrichtendienste
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ird durch die lektorierte Fassung ersetzt.
A b s c h n i t t 3
Ü b e r m i t t l u n g
§ 45 Information von Öffentlichkeit und Fachkreisen
§ 46 Übermittlung an inländische öffentliche Stellen zur Gefahrenabwehr
§ 47 Übermittlung an inländische öffentliche Stellen zum administrativen Rechtsgüterschutz
§ 48 Übermittlung an Strafverfolgungsbehörden zur Strafverfolgung
§ 49 Übermittlung an inländische öffentliche Stellen ohne Möglichkeit operativer Anschlussmaßnahmen
§ 50 Übermittlung an inländische nichtöffentliche Stellen
§ 51 Übermittlungsverbote
§ 52 Minderjährigenschutz bei Inlandsübermittlung
§ 53 Weiterverarbeitung durch Empfänger
§ 54 Übermittlung an ausländische sowie über- und zwischenstaatliche Stellen
§ 55 Ohne Ausübung besonderer Befugnisse gewonnene personenbezogene Daten
§ 56 Übermittlung zum Schutz der betroffenen Person
§ 57 Weitere Verfahrensregelungen
§ 58 Nachberichtspflicht
A b s c h n i t t 4
S c h u t z m a ß n a h m e n
§ 59 Schutzmaßnahmen
§ 60 Anordnung von Schutzmaßnahmen
§ 61 Unterstützung von Schutzmaßnahmen
§ 62 Besondere Kontrolle der Durchführung von Schutzmaßnahmen
A b s c h n i t t 5
W e i t e r e R e g e l u n g e n z u r E i g e n s i c h e r u n g
§ 63 Schutz des Eigensicherungsbereichs
§ 64 Verfahren im Eigensicherungsbereich
§ 65 Schutz vor unbemannten Fluggeräten
§ 66 Ergänzende Regelungen zur Verarbeitung personenbezogener Daten
§ 67 Mitbestimmung bei Maßnahmen der Eigensicherung
A b s c h n i t t 6
A l l g e m e i n e r D a t e n s c h u t z u n d R e c h t s k o n t r o l l e
§ 68 Anwendung des Bundesdatenschutzgesetzes
§ 69 Unabhängige Rechts- und Datenschutzkontrolle
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ird durch die lektorierte Fassung ersetzt.
§ 70 Auskunft an betroffene Personen
A b s c h n i t t 7
S c h l u s s v o r s c h r i f t e n
§ 71 Kontrolle und Durchsetzung von Unternehmenspflichten
§ 72 Besondere Anzeige- und Genehmigungspflicht für ausgeschiedene Bedienstete
§ 73 Strafvorschriften
§ 74 Bußgeldvorschriften
§ 75 Spannungs- und Verteidigungsfall
§ 76 Anwendung durch Landesbehörden für Verfassungsschutz
§ 77 Verordnungsermächtigung
§ 78 Einschränkung von Grundrechten
§ 79 Übergangsvorschriften
Anlage (zu § 48 Absatz 2 Nummer 2BVerfSchG)
A b s c h n i t t 1
A u f g a b e n u n d Z u s a m m e n a r b e i t d e r V e r f a s s u n g s s c h u t z b e h ö r d e n
§ 1
Zusammenarbeitspflicht
(1) Der Bund und die Länder sind verpflichtet, beim Schutz der freiheitlichen demokratischen
Grundordnung sowie des Bestandes und der Sicherheit des Bundes und der Länder zusammenzuarbeiten. Die
Zusammenarbeit besteht auch in gegenseitiger Unterstützung und Hilfeleistung.
(2) Für die Zusammenarbeit unterhält der Bund ein Bundesamt für Verfassungsschutz als
Bundesoberbehörde. Es untersteht dem Bundesministerium des Innern. Es darf einer polizeilichen Dienststelle nicht
angegliedert werden.
(3) Für die Zusammenarbeit der Länder mit dem Bund und der Länder untereinander beim Schutz nach
Absatz 1 unterhält jedes Land eine Behörde. Mehrere Länder können eine gemeinsame Behörde unterhalten.
§ 2
Aufgaben der Verfassungsschutzbehörden
(1) Aufgabe der Verfassungsschutzbehörden des Bundes und der Länder ist, folgenden Bestrebungen und
Tätigkeiten entgegenzuwirken:
1. Bestrebungen, die gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung, den Bestand oder die Sicherheit des
Bundes oder eines Landes gerichtet sind oder eine ungesetzliche Beeinträchtigung der Amtsführung der
Verfassungsorgane des Bundes oder eines Landes oder ihrer Mitglieder zum Ziele haben,
2. Bestrebungen im Geltungsbereich dieses Gesetzes, die
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ird durch die lektorierte Fassung ersetzt.
a) durch Anwendung von Gewalt oder darauf gerichtete Vorbereitungshandlungen auswärtige Belange
der Bundesrepublik Deutschland gefährden,
b) gegen den Gedanken der Völkerverständigung (Artikel 9 Absatz 2 des Grundgesetzes), insbesondere
gegen das friedliche Zusammenleben der Völker (Artikel 26 Absatz 1 des Grundgesetzes) gerichtet
sind,
c) gegen die Sicherheit der Europäischen Union, der Nordatlantischen Vertragsunion oder einer anderen
internationalen Organisation, der die Bundesrepublik Deutschland angehört, gerichtet sind oder eine
ungesetzliche Beeinträchtigung der Amtsführung der Organe oder der Mitglieder der Organe der
Europäischen Union oder der internationalen Organisation zum Ziele haben,
3. Tätigkeiten im Geltungsbereich dieses Gesetzes für eine fremde Macht, die
a) sicherheitsgefährdend sind, indem sie gegen die in den Nummern 1 und 2 genannten Rechtsgüter
gerichtet sind,
b) geheimdienstlich sind, indem die Zurechenbarkeit zur fremden Macht planmäßig verschleiert wird.
(2) Die Verfassungsschutzbehörden des Bundes und der Länder wirken den Bestrebungen und Tätigkeiten
nach Absatz 1 entgegen, indem sie
1. über die Bestrebungen und Tätigkeiten informieren und
2. diese dazu bereits frühzeitig aufklären.
Die Verfassungsschutzbehörden des Bundes und der Länder können auch beim Ausstieg aus einer Beteiligung an
Bestrebungen unterstützen. Sie sind an die allgemeinen Rechtsvorschriften gebunden (Artikel 20 des
Grundgesetzes).
(3) Bestrebungen und Tätigkeiten nach Absatz 1 müssen die Verfassungsschutzbehörden des Bundes und
der Länder vorbehaltlich des Satzes 2 aufklären, wenn zu ihnen tatsächliche Anhaltspunkte vorliegen. Die
Entschließung zur Aufklärung liegt im Ermessen der Verfassungsschutzbehörden des Bundes und der Länder bei
1. Bestrebungen und Tätigkeiten nach Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe c, auch in Verbindung mit Nummer 3
Buchstabe a,
2. Bestrebungen nach Absatz 1 Nummer 1 und 2, die von Einzelpersonen ausgehen,
3. Personen, die dem Geschäftsbereich des Bundesministeriums der Verteidigung angehören oder in ihm tätig
sind und der Zuständigkeit des Militärischen Abschirmdienstes unterliegen.
Im Falle des Satzes 2 Nummer 3 ist die Aufklärung nur im Benehmen mit dem Militärischen Abschirmdienst
zulässig. Das Benehmen kann für eine Reihe gleichgelagerter Fälle hergestellt werden.
(4) Zur Eigensicherung schützt das Bundesamt für Verfassungsschutz seine Bediensteten, verdeckte
Hilfspersonen, Einrichtungen, Gegenstände und geheimhaltungsbedürftigen Informationen vor Tätigkeiten, die
geeignet sind, seine ordnungsgemäße Aufgabenwahrnehmung zu beeinträchtigen.
(5) Über eine Information nach Absatz 2 Nummer 1 hinaus wirken die Verfassungsschutzbehörden des
Bundes und der Länder mit bei
1. der Überprüfung von Personen in gesetzlich bestimmten Fällen,
2. der Geheimschutzbetreuung von nichtöffentlichen Stellen, bei Bedarf durch deren sicherheitsmäßige
Bewertung, soweit im Einzelfall erforderlich auch unter Einbezug der Erkenntnisse der Nachrichtendienste des
Bundes sowie ausländischer öffentlicher Stellen, und
3. technischen Sicherheitsmaßnahmen zum Schutz von im öffentlichen Interesse geheimhaltungsbedürftigen
Tatsachen, Gegenständen oder Erkenntnissen gegen die Kenntnisnahme durch Unbefugte.
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orabfassung – w
ird durch die lektorierte Fassung ersetzt.
§ 3
Begriffsbestimmungen
(1) Bestrebungen sind politisch bestimmte, zielgerichtete Verhaltensweisen in einem oder für einen
Personenzusammenschluss oder von Einzelpersonen.
(2) Bestrebungen sind gerichtet gegen
1. den Bestand des Bundes oder eines Landes, wenn sie bezwecken, die Freiheit des Bundes oder eines Landes
von fremder Herrschaft aufzuheben, ihre staatliche Einheit zu beseitigen oder ein zu ihm gehörendes Gebiet
abzutrennen,
2. die Sicherheit des Bundes oder eines Landes, wenn sie bezwecken, den Bund, Länder oder deren
Einrichtungen in ihrer Funktionsfähigkeit erheblich zu beeinträchtigen,
3. die freiheitliche demokratische Grundordnung, wenn sie bezwecken, einen Grundsatz der freiheitlichen
demokratischen Grundordnung zu beseitigen oder außer Geltung zu setzen.
(3) Grundsätze der freiheitlichen demokratischen Grundordnung sind
1. die Garantie der Menschenwürde (Artikel 1 Absatz 1 des Grundgesetzes),
2. das Demokratieprinzip (Artikel 20 Absatz 1 und 2 des Grundgesetzes), insbesondere
a) die Möglichkeit gleichberechtigter Teilnahme aller Bürgerinnen und Bürger am Prozess der politischen
Willensbildung und
b) die Rückbindung der Ausübung der Staatsgewalt an das Volk,
3. als Ausfluss des Rechtsstaatsprinzips
a) die Rechtsbindung der öffentlichen Gewalt (Artikel 20 Absatz 3 des Grundgesetzes)
b) die Kontrolle dieser Bindung durch unabhängige Gerichte,
c) das Gewaltmonopol des Staates.
(4) Bedrohungen sind
1. verfassungsfeindliche Bestrebungen nach § 2 Absatz 1 Nummer 1 und 2,
2. sicherheitsgefährdende Tätigkeiten nach § 2 Absatz 1 Nummer 3 Buchstabe a,
3. geheimdienstliche Tätigkeiten nach § 2 Absatz 1 Nummer 3 Buchstabe b sowie
4. funktionsgefährdende Tätigkeiten nach § 2 Absatz 4.
(5) Beteiligte einer Bedrohung sind Personen, die
1. Bestrebungen als Einzelperson oder in einem Personenzusammenschluss betreiben,
2. Bestrebungen nachdrücklich unterstützen oder
3. sicherheitsgefährdende, geheimdienstliche oder funktionsgefährdende Tätigkeiten ausüben.
(6) Verdeckte Hilfspersonen sind Personen, die für das Bundesamt für Verfassungsschutz zur Aufklärung
von Bedrohungen verdeckt tätig sind, insbesondere Gewährspersonen, Informanten und Vertrauenspersonen.
(7) Erheblich beobachtungsbedürftig sind Bedrohungen, wenn tatsächliche Anhaltspunkte dafür vorliegen,
dass sie geeignet sind, die in § 2 Absatz 1 genannten Schutzgüter erheblich zu beeinträchtigen. Die Eignung ist
anzunehmen, wenn zur Zielverfolgung Straftaten begangen werden. Die Eignung kann anzunehmen sein nach
Maßgabe
1. der Vorgehensweise bei der Zielverfolgung, nämlich
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orabfassung – w
ird durch die lektorierte Fassung ersetzt.
a) gewaltorientiert, indem Gewalt angewendet wird oder dazu Bereitschaft besteht oder Gewalt unterstützt
oder befürwortet wird,
b) zu Hass oder Willkürmaßnahmen gegen Personengruppen anstachelnd oder deren Menschenwürde
durch böswillige Verächtlichmachung angreifend,
c) in sonstiger Weise kämpferisch-aggressiv oder
d) planmäßig verschleiernd,
2. des Aktionspotenzials der Bestrebungen oder
3. des Umfangs gesellschaftlicher Einflussnahme der Bestrebungen.
In den Fällen des Satzes 3 Nummer 1 sowie bei funktionsgefährdenden Tätigkeiten ist die Eignung in der Regel
anzunehmen.
(8) Besonders erheblich beobachtungsbedürftig sind Bedrohungen, wenn tatsächliche Anhaltspunkte
vorliegen für
1. verfassungsfeindliche Bestrebungen, die
a) zur Zielverfolgung Straftaten begehen, die im Höchstmaß mit Freiheitsstrafe von mindestens 5 Jahren
bedroht sind,
b) die verfassungswidrigen Bestrebungen eines nach § 3 des Vereinsgesetzes verbotenen Vereins an
dessen Stelle in einem Personenzusammenschluss fortführen, wenn der verbotene Verein erheblich
beobachtungsbedürftig war,
2. sicherheitsgefährdende oder geheimdienstliche Tätigkeiten,
3. funktionsgefährdende Tätigkeiten
a) durch gegenwärtige oder ehemalige Bedienstete des Bundesamtes für Verfassungsschutz, verdeckte
Hilfspersonen, Personen, die mit einer nach § 1 Absatz 2 oder 4 des Sicherheitsüberprüfungsgesetzes
sicherheitsempfindlichen Tätigkeiten des Bundesamtes für Verfassungsschutz beauftragt sind oder
waren, oder Personen, die Zugang zu den Dienststellen, Grundstücken und sonstigen Einrichtungen des
Bundesamtes für Verfassungsschutz erhalten oder erhalten haben,
b) durch unerlaubten Zugriff auf informationstechnische Systeme des Bundesamtes für Verfassungsschutz
oder
c) bei denen zur Zielverfolgung Straftaten begangen werden, die im Höchstmaß mit Freiheitsstrafe von
mindestens 5 Jahren bedroht sind.
(9) Besonders gewichtige Rechtsgüter sind
1. die freiheitliche demokratischen Grundordnung und der Bestand und die Sicherheit des Bundes und der
Länder sowie die Völkerverständigung und das friedliche Zusammenleben der Völker,
2. die Sicherheit der Europäischen Union und der internationalen Organisationen, denen die Bundesrepublik
Deutschland angehört,
3. Güter der Allgemeinheit, deren Bedrohung die Grundlagen der Existenz der Menschen berührt, sowie Sachen
von bedeutendem Wert und bedeutende Vermögenswerte, deren Erhaltung im besonderen öffentlichen
Interesse geboten ist, und
4. das Leben, die körperliche Unversehrtheit sowie Freiheit und sexuelle Selbstbestimmung und vergleichbar
besonders gewichtige Rechtsgüter einer Person.
(10) Eine konkretisierte Gefahr liegt vor, wenn sich der zum Schaden führende Kausalverlauf zwar noch
nicht mit hinreichender Wahrscheinlichkeit vorhersehen lässt, aber bereits bestimmte Tatsachen im Einzelfall auf
die Entstehung einer konkreten Gefahr für ein Rechtsgut hinweisen.
(11) Besondere Befugnisse sind
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ird durch die lektorierte Fassung ersetzt.
1. Befugnisse zum Einsatz nachrichtendienstlicher Mittel sowie
2. sonstige Befugnisse, die eine wenigstens erheblich beobachtungsbedürftige Bedrohung voraussetzen.
§ 4
Bedrohungsaufklärung durch das Bundesamt für Verfassungsschutz
(1) Das Bundesamt für Verfassungsschutz darf Bedrohungen aufklären, wenn sie
1. sich ganz oder teilweise gegen den Bund richten,
2. gewaltorientiert (§ 3 Absatz 7 Satz 3 Nummer 1 Buchstabe a) sind,
3. sich über den Bereich eines Landes hinaus erstrecken,
4. auswärtige Belange der Bundesrepublik Deutschland berühren oder
5. eine Landesbehörde für Verfassungsschutz das Bundesamt für Verfassungsschutz um ein Tätigwerden
ersucht.
Bei Bedrohungen nach § 3 Absatz 4 Nummer 1 bis 3 setzt es sich in den Fällen des Satzes 1 Nummer 1 bis 4 mit
der Verfassungsschutzbehörde des Landes, in dem es tätig werden will, ins Benehmen. Das Benehmen kann für
eine Reihe gleichgelagerter Fälle hergestellt werden.
(2) Eine Aufklärung von Personenzusammenschlüssen wegen verfassungsfeindlicher Bestrebungen ist nur
zulässig, wenn die Bestrebungen zuvor als Beobachtungsobjekt eingestuft worden sind. Die Einstufung erfolgt
durch den Präsidenten oder die Präsidentin des Bundesamtes für Verfassungsschutz. Sie erfolgt als
1. Verdachtsfall, wenn lediglich tatsächliche Anhaltspunkte für verfassungsfeindliche Bestrebungen vorliegen,
2. gesichert verfassungsfeindlich, wenn das Bundesamt für Verfassungsschutz nach dem Gesamtergebnis der
ihm vorliegenden Informationen als gesichert bewertet, dass es sich um verfassungsfeindliche Bestrebungen
handelt.
Die Einstufung ist aufzuheben, wenn tatsächliche Anhaltspunkte für verfassungsfeindliche Bestrebungen nicht
mehr vorliegen.
(3) Im Verdachtsfall nach Absatz 2 Satz 3 Nummer 1 ist nach spätestens 3 Jahren zu überprüfen, ob
weiterhin tatsächliche Anhaltspunkte für solche Bestrebungen vorliegen. Die Einstufung als Verdachtsfall ist nach
Absatz 2 Satz 4 und dann aufzuheben, wenn die Beobachtungsdauer unter Berücksichtigung der erreichten und
erwartbaren Verdachtsverdichtung außer Verhältnis steht zur Beobachtungsbedürftigkeit. Außer Verhältnis steht
die Beobachtungsdauer in der Regel, wenn die Bestrebungen nach 5 Jahren noch nicht als gesichert
verfassungsfeindlich bewertet werden. Die Fortführung einer Aufklärung als Verdachtsfall nach 5 Jahren bedarf der
Zustimmung des Bundesministeriums des Innern, die für jeweils höchstens weitere 2 Jahre gilt.
(4) Das Bundesamt für Verfassungsschutz kann prüfen, ob die Voraussetzungen zur Einstufung als
Beobachtungsobjekt vorliegen, wenn im Einzelfall erste Anhaltspunkte dafür vorliegen (Prüffall). Zur Erhebung
personenbezogener Daten darf es keine nachrichtendienstlichen Mittel einsetzen und keine Befugnisse ausüben,
die wenigstens erheblich beobachtungsbedürftige Bedrohungen voraussetzen. Aus allgemein zugänglichen
Quellen darf es Informationen auch verdeckt erheben, dabei jedoch kein schutzwürdiges Vertrauen in Anspruch
nehmen. Die Prüfung nach Satz 1 soll 2 Jahre nicht überschreiten. Eine längere Prüfung bedarf der Billigung durch
den Präsidenten oder die Präsidentin des Bundesamtes für Verfassungsschutz, die für jeweils höchstens weitere 2
Jahre gilt.
V
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ird durch die lektorierte Fassung ersetzt.
§ 5
Zentralstellenaufgaben des Bundesamtes für Verfassungsschutz
(1) Das Bundesamt für Verfassungsschutz wertet unbeschadet der Auswertungsverpflichtungen der
Landesbehörden für Verfassungsschutz zentral alle Erkenntnisse über Bedrohungen nach § 3 Absatz 4 Nummer 1 bis
3 aus. Es unterrichtet die Landesbehörden für Verfassungsschutz nach § 6 Absatz 1, insbesondere durch
Querschnittsauswertungen in Form von Struktur- und Methodikberichten sowie regelmäßig durch bundesweite
Lageberichte zu den wesentlichen Phänomenbereichen unter Berücksichtigung der entsprechenden
Landeslageberichte.
(2) Das Bundesamt für Verfassungsschutz koordiniert die Zusammenarbeit der
Verfassungsschutzbehörden. Die Koordinierung schließt insbesondere ein die Vereinbarung von
1. einheitlichen Vorschriften zur Gewährleistung der Zusammenarbeitsfähigkeit,
2. allgemeinen Arbeitsschwerpunkten,
3. Relevanzkriterien für Übermittlungen nach § 6 Absatz 1 und
4. arbeitsteiliger Durchführung der Aufgaben.
(3) Das Bundesamt unterstützt die Landesbehörden für Verfassungsschutz bei der Erfüllung ihrer Aufgaben
nach § 2 insbesondere durch
1. Bereitstellung des nachrichtendienstlichen Informationssystems,
2. zentrale Einrichtungen im Bereich besonderer technischer und fachlicher Fähigkeiten,
3. Erforschung und Entwicklung von Methoden und Arbeitsweisen im Verfassungsschutz und
4. Fortbildung in speziellen Arbeitsbereichen.
(4) Die Koordination nach Absatz 2 und Unterstützung nach Absatz 3 kann den Militärischen
Abschirmdienst mit dessen Einvernehmen einbeziehen.
(5) Dem Bundesamt für Verfassungsschutz obliegt der für Aufgaben nach § 2 Absatz 1 erforderliche
Dienstverkehr mit zuständigen öffentlichen Stellen anderer Staaten. Die Landesbehörden für Verfassungsschutz
können solchen Dienstverkehr führen
1. mit den Dienststellen der in der Bundesrepublik Deutschland stationierten Streitkräfte,
2. mit den Nachrichtendiensten angrenzender Nachbarstaaten in regionalen Angelegenheiten oder
3. mit anderen Stellen im Einvernehmen mit dem Bundesamt für Verfassungsschutz.
In den Fällen des Satzes 2 Nummer 1 und 2 informieren die Landesbehörden für Verfassungsschutz das
Bundesamt für Verfassungsschutz über den Dienstverkehr.
§ 6
Gegenseitige Unterrichtung der Verfassungsschutzbehörden; nachrichtendienstliches
Informationssystem
(1) Die Landesbehörden für Verfassungsschutz und das Bundesamt für Verfassungsschutz sowie der
Militärische Abschirmdienst übermitteln sich unverzüglich die Informationen, die für ihre Verfassungsschutzaufgaben
auf Grund tatsächlicher Anhaltspunkte zu bestimmten Bedrohungen relevant sind, einschließlich der Erkenntnisse
ihrer Auswertungen. Übermittelte Daten dürfen, wenn eine übermittelnde Behörde sich dies vorbehält, nur mit
Zustimmung der übermittelnden Behörde an andere Stellen als die in Satz 1 genannten Behörden weiter
übermittelt werden.
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orabfassung – w
ird durch die lektorierte Fassung ersetzt.
(2) Zur Erfüllung ihrer Unterrichtungspflichten nach Absatz 1 verarbeiten die Verfassungsschutzbehörden
sowie der Militärische Abschirmdienst Informationen im gemeinsamen nachrichtendienstlichen
Informationssystem. Zur Durchführung ihrer Mitwirkungsaufgaben nach § 2 Absatz 5 Nummer 1 sowie § 2 Absatz 3 des MAD-
Gesetzes speichern sie die zur Identifikation betroffener Personen und zum Auffinden des Mitwirkungsvorganges
erforderlichen Daten. Für die Verarbeitung personenbezogener Daten im nachrichtendienstlichen
Informationssystem gelten die §§ 36, 37 und 38. Die Verantwortung einer speichernden Stelle im Sinne der allgemeinen
Vorschriften des Datenschutzrechts trägt jede Behörde nur für die von ihr eingegebenen Daten; nur sie darf diese
Daten verändern oder löschen oder deren Verarbeitung einschränken. Die eingebende Stelle muss feststellbar
sein. Eine Abfrage von Daten ist nur zulässig, soweit dies zur Erfüllung von Aufgaben, mit denen der Abfragende
unmittelbar betraut ist, erforderlich ist. Die Zugriffsberechtigung auf Daten, die nicht zum Auffinden von Akten
und der dazu notwendigen Identifizierung von Personen erforderlich sind, ist auf Personen zu beschränken, die
mit der Erfassung von Daten oder Analysen betraut sind. Die Zugriffsberechtigung auf Unterlagen, die
gespeicherte Angaben belegen, ist zudem auf Personen zu beschränken, die unmittelbar mit Arbeiten in diesem
Anwendungsgebiet betraut sind.
(3) Das Bundesamt für Verfassungsschutz trifft für die gemeinsamen Dateisysteme technische und
organisatorische Maßnahmen entsprechend § 64 Absatz 3 des Bundesdatenschutzgesetzes. Es hat bei jedem Zugriff für
Zwecke der Datenschutzkontrolle den Zeitpunkt, die Angaben, die die Feststellung der abgefragten Datensätze
ermöglichen, sowie die abfragende Stelle zu protokollieren.
§ 7
Weisungsrechte des Bundes
Das Bundesministerium des Innern kann, wenn ein Angriff auf die verfassungsmäßige Ordnung des Bundes
erfolgt, den obersten Landesbehörden die für die Zusammenarbeit der Länder mit dem Bund auf dem Gebiet des
Verfassungsschutzes erforderlichen Weisungen erteilen.
A b s c h n i t t 2
A u f k l ä r u n g
Unterabschnitt 1
Allgemeine Informationsgewinnung, Mitwirkungspflichten
§ 8
Allgemeine Datenerhebung
(1) Das Bundesamt für Verfassungsschutz darf die zur Erfüllung seiner Aufgaben erforderlichen
Informationen einschließlich personenbezogenen Daten erheben, sofern nicht besondere Regelungen in diesem Gesetz
entgegenstehen. Für die Erforderlichkeit müssen tatsächliche Anhaltspunkte im Einzelfall vorliegen, wenn die
Erhebung aus allgemein zugänglichen Quellen mittels einer automatisierten Anwendung erfolgt, die
1. Daten zu einer Person systematisch zusammenführt oder
2. biometrische Merkmale mit Daten abgleicht, auf die das Bundesamt für Verfassungsschutz zur Erfüllung
seiner Aufgaben zugreifen darf.
(2) Zur Durchführung einer Erhebung nach Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 darf der Abgleich auch durch eine
öffentliche oder nichtöffentliche Stelle in einem Drittstaat erfolgen, wenn der Abgleich nicht gleichermaßen durch
das Bundesamt für Verfassungsschutz selbst, eine andere inländische Stelle oder eine Stelle eines Mitgliedsstaates
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ird durch die lektorierte Fassung ersetzt.
der Europäischen Union erfolgen kann. Die im Rahmen einer Erhebung nach Absatz 1 Satz 2 Nummer 2
erhobenen Daten sind nach Durchführung des Abgleichs zu löschen, wenn sie nicht auf Grund tatsächlicher
Anhaltspunkte im Einzelfall für Aufgaben des Bundesamtes für Verfassungsschutz erforderlich sind. Der Unabhängige
Kontrollrat hat die Einhaltung der besonderen Vorschriften zu einer Erhebung nach Absatz 1 Satz 2 Nummer 2
mindestens alle 2 Jahre zu kontrollieren.
(3) Erhebt das Bundesamt für Verfassungsschutz personenbezogene Daten bei der betroffenen Person mit
ihrer Kenntnis, so ist der Erhebungszweck anzugeben. Die betroffene Person ist auf die Freiwilligkeit ihrer
Angaben hinzuweisen.
(4) Von mehreren zur Datenerhebung geeigneten Maßnahmen hat das Bundesamt für Verfassungsschutz
diejenige zu wählen, die die betroffene Person voraussichtlich am wenigsten beeinträchtigt. Eine Maßnahme darf
keinen Nachteil herbeiführen, der erkennbar außer Verhältnis zu dem beabsichtigten Erfolg steht.
§ 9
Datenerhebung bei Dritten
(1) Das Bundesamt für Verfassungsschutz darf Dritte um Übermittlung von Informationen einschließlich
personenbezogenen Daten ersuchen, soweit dies auf Grund tatsächlicher Anhaltspunkte im Einzelfall zur
Aufklärung von Bedrohungen erforderlich ist. Das Ersuchen darf nur diejenigen personenbezogenen Daten enthalten,
die für die Erteilung der Auskunft erforderlich sind. Durch das Ersuchen dürfen schutzwürdige Interessen der
betroffenen Person nur in unvermeidbarem Umfang beeinträchtigt werden.
(2) Ein inländischer Dritter darf die Informationen einschließlich personenbezogener Daten übermitteln,
wenn nicht besondere gesetzliche Übermittlungsregelungen entgegenstehen.
(3) Einem inländischen Dritten und seinen Beschäftigten ist verboten,
1. der betroffenen Person oder anderen Stellen Informationen über das Ersuchen oder dessen Durchführung
mitzuteilen, auch im Wege gesetzlicher Meldepflichten,
2. allein auf Grund eines Ersuchens einseitige Handlungen vorzunehmen, die für die betroffene Person
nachteilig sind und die über die Erteilung der Auskunft hinausgehen, insbesondere bestehende Verträge oder
Geschäftsverbindungen zu beenden, ihren Umfang zu beschränken oder ein Entgelt zu erheben oder zu
erhöhen.
§ 10
Übermittlung durch inländische öffentliche Stellen
(1) Inländische öffentliche Stellen haben auf Ersuchen des Bundesamtes für Verfassungsschutz ihnen
vorliegende Informationen, einschließlich Personaldaten, zu übermitteln, wenn nicht besondere gesetzliche
Übermittlungsregelungen entgegenstehen. Zur Durchführung ihrer Übermittlungspflicht dürfen sie
1. Daten aus allgemein zugänglichen Quellen verarbeiten und
2. dem Bundesamt für Verfassungsschutz in geeigneten Fällen den automatisierten Abruf von Daten einrichten.
(2) Würde durch das Ersuchen dessen Zweck gefährdet oder die betroffene Person unverhältnismäßig
beeinträchtigt, darf das Bundesamt für Verfassungsschutz amtliche Register einsehen. Das Bundesamt für
Verfassungsschutz hat die Einsichtnahme suchfähig zu dokumentieren und dabei das Register, den Zweck und die
Veranlassung anzugeben. Es muss die Dokumentation am Ende des zweiten Kalenderjahres, das dem Jahr ihrer
Erstellung folgt, löschen.
(3) Im polizeilichen Informationsverbund werden auf Ersuchen des Bundesamtes für Verfassungsschutz
durch die jeweilige Stelle zur verdeckten Kontrolle folgende Personen und Gegenstände ausgeschrieben, soweit
dies auf Grund tatsächlicher Anhaltspunkte im Einzelfall zur Aufklärung von wenigstens erheblich
beobachtungsbedürftigen Bedrohungen erforderlich ist:
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ird durch die lektorierte Fassung ersetzt.
1. Beteiligte dieser Bedrohung und
2. Personen, bargeldlose Zahlungsmittel und Sachen, die in einem Zusammenhang mit dieser Bedrohung
stehen, der Grund zu der Annahme gibt, dass dadurch Erkenntnisse über die Bedrohungen gewonnen werden
können, die nicht durch eine Ausschreibung nach Nummer 1 zu gewinnen sind.
Satz 1 gilt nach Maßgabe unmittelbar geltender Rechtsakte der Europäischen Union auch für
Datenverarbeitungssysteme der Europäischen Union. Ist die Ausschreibungsfrist abgelaufen oder die Maßnahme einzustellen, so ist
die Ausschreibung unverzüglich zu löschen. Das Bundesamt für Verfassungsschutz hat Ersuchen zu
protokollieren.
(4) Inländische öffentliche Stellen dürfen von sich aus dem Bundesamt für Verfassungsschutz
Informationen einschließlich personenbezogener Daten übermitteln, wenn ihnen tatsächliche Anhaltspunkte zu
Bedrohungen vorliegen, besondere gesetzliche Übermittlungsregelungen nicht entgegenstehen und nicht offenkundig ist,
dass die Information für die Verfassungsschutzbehörde nicht erforderlich ist. Unter den Voraussetzungen des
Satzes 1 zur Übermittlung verpflichtet sind
1. der Bundesnachrichtendienst,
2. das Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik,
3. Justizvollzugsbehörden, die Staatsanwaltschaften und, vorbehaltlich der staatsanwaltschaftlichen
Sachleitungsbefugnis, die Polizeien, die Behörden des Zollfahndungsdienstes sowie andere Zolldienststellen, soweit
diese Aufgaben nach dem Bundespolizeigesetz wahrnehmen,
4. das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge,
5. Finanzbehörden sowie
6. sonstige öffentliche Stellen, jedoch im Falle von verfassungsfeindlichen Bestrebungen nur, wenn sie im
Sinne von § 3 Absatz 7 Satz 3 Nummer 1 Buchstabe a und b gewaltorientiert oder volksverhetzend vorgehen.
Sofern öffentliche Stellen der Länder zur Übermittlung von Informationen an die jeweilige Landesbehörde für
Verfassungsschutz verpflichtet sind, sind sie nicht verpflichtet, diese Informationen auch an das Bundesamt für
Verfassungsschutz zu übermitteln.
(5) Unterliegen übermittelte personenbezogene Daten einer besonderen gesetzlichen Zweckbindung, so ist
diese bei der Weiterverarbeitung zu beachten. Personenbezogene Daten, die mit Maßnahmen erhoben worden
sind, die den in den §§ 25 und 27 geregelten Maßnahmen entsprechen, dürfen nur nach Maßgabe dieser
Vorschriften weiterverarbeitet werden.
(6) Die Zuständigkeit und das Verfahren für die Entscheidung des Bundesamtes für Migration und
Flüchtlinge zu Übermittlungen nach Absatz 4 Satz 2 Nummer 4 sind in einer Dienstvorschrift zu regeln, die der
Zustimmung des Bundesministeriums des Innern bedarf. Nach Absatz 4 Satz 2 Nummer 4 übermittelte
personenbezogene Daten dürfen nach § 54 auch dann nicht weiter übermittelt werden, wenn überwiegende schutzwürdige
Belange Dritter entgegenstehen. Vor einer Übermittlung an eine Stelle des Herkunftsstaates ist das Bundesamt für
Migration und Flüchtlinge zu beteiligen.
(7) Die Übermittlungspflichten nach den Absätzen 1 und 4 Satz 2 gelten nicht für
1. den Bundesnachrichtendienst, wenn überwiegenden Sicherheitsinteressen entgegenstehen,
2. das Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik, wenn die Übermittlung im Widerspruch zu den
Aufgaben als Meldestelle nach den §§ 4 und 5 des BSI-Gesetzes stünde,
3. die in Absatz 4 Satz 2 Nummer 3 genannten Stellen, wenn überwiegende Gründe des Schutzes verdeckt
eingesetzter Personen oder des Schutzes operativer Maßnahmen entgegenstehen.
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ird durch die lektorierte Fassung ersetzt.
§ 11
Verpflichtende Ersuchen an geschäftsmäßige Diensteanbieter
(1) Auf Ersuchen des Bundesamtes für Verfassungsschutz nach § 9 Absatz 1 Satz 1 sind verpflichtet,
Auskunft zu ihren Diensten und Tätigkeiten zu erteilen
1. diejenigen, die geschäftsmäßig
a) Dienste des Güter- oder Personenverkehrs,
b) digitale Dienste im Sinne des § 1 Absatz 4 Nummer 1 des Digitale-Dienste-Gesetzes oder
c) technische Dienste nach § 2 Absatz 1 Nummer 9 des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes
ausführen oder an deren Ausführung geschäftsmäßig mitwirken,
2. Kraftfahrzeughersteller oder Kraftfahrzeugwerkstätten zu Telemetriedaten,
3. die Verpflichteten nach § 2 Absatz 1 des Geldwäschegesetzes, wenn sie nicht durch Rechtsverordnung nach
§ 2 Absatz 2 Satz 1 des Geldwäschegesetzes vom Anwendungsbereich des Geldwäschegesetzes
ausgenommen oder entsprechend § 30 Absatz 3 Satz 3 und 4 des Geldwäschegesetzes zur Verweigerung der Auskunft
berechtigt sind.
(2) Zur Auskunft verpflichtet sind Stellen nach Absatz 1, die in Deutschland eine Niederlassung haben oder
in Deutschland Leistungen erbringen oder an solchen Leistungen mitwirken. Diese Stellen sind auch zur
Geheimhaltung nach § 9 Absatz 3 verpflichtet. Die Geheimhaltungspflicht gilt nicht für Stellen, die keine Niederlassung
in Deutschland haben, wenn das Recht des Staates, in dem sie ihren Hauptsitz haben, ihr entgegensteht.
(3) Die Auskunftspflicht ist beschränkt auf jeweils vorhandene
1. Informationen über den angebotenen Dienst und
2. personenbezogene Daten
a) die der Verpflichtete für die Begründung, inhaltliche Ausgestaltung und Beendigung des
Nutzungsverhältnisses mit dem Nutzer des angebotenen Dienstes speichert (Bestandsdaten), im Falle des Absatzes
1 Nummer 2 auch zu wirtschaftlich Berechtigten,
b) über die Nutzung des Dienstes durch den Nutzer, einschließlich Inhalte von Nutzungen und bei Nutzung
anfallende Informationen (qualifizierte Auskunft).
Eine Verpflichtung zur Speicherung von Daten besteht nur, soweit dies im Einzelfall zur Erfüllung eines
Ersuchens erforderlich ist.
(4) Ein Ersuchen an Kraftfahrzeugwerkstätten nach Absatz 1 Nummer 2 ist nur zulässig, wenn ein Ersuchen
an den Kraftfahrzeughersteller nicht oder nicht ohne Gefährdung des Zwecks der Maßnahme möglich ist. Ein
Ersuchen an Stellen nach Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe b zu Passwörtern oder anderen Daten, mittels derer der
Zugriff auf Endgeräte oder auf Speichereinrichtungen, die in diesen Endgeräten oder hiervon räumlich getrennt
eingesetzt werden, geschützt wird, darf nur verlangt werden, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen für die
Nutzung der Daten vorliegen. Ein Ersuchen an Stellen nach Absatz 1 Nummer 3 um Kontoinformationen ist
unzulässig, wenn die Auskunft vom Bundeszentralamt für Steuern nach § 93b Absatz 2 der Abgabenordnung erlangt
werden kann.
(5) Ein Ersuchen um eine qualifizierte Auskunft ist nur zulässig
1. im Fall wenigstens erheblich beobachtungsbedürftiger Bedrohungen und
2. nur zu
a) Personen, zu denen tatsächliche Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass sie an einer solchen Bedrohung
beteiligt sind, auch indem sie Leistungen für Beteiligte in Anspruch nehmen,
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ird durch die lektorierte Fassung ersetzt.
b) Personen, die in einem Zusammenhang mit einer solchen Bedrohung stehen, der Grund zu der Annahme
gibt, dass durch die Maßnahme Erkenntnisse über die Bedrohung gewonnen werden können, die nicht
gleichermaßen durch ein Ersuchen nach Buchstabe a zu gewinnen sind, und
c) verdeckten Hilfspersonen.
Im Fall eines Cloud-Computing-Dienstes (§ 2 Nummer 4 des BSI-Gesetz) ist ein Ersuchen um Auskunft über die
vom Nutzer verarbeiteten Daten nur entsprechend den Voraussetzungen der §§ 23, 25, 26, auch in Verbindung
mit den §§ 30 bis 34, zulässig; § 35 ist entsprechend anzuwenden.
(6) Ein Ersuchen um künftig anfallende Daten ist auf höchstens 1 Jahr zu befristen. Im Ersuchen ist zur
Begründung gegenüber dem Verpflichteten lediglich die Rechtsgrundlage anzugeben. Ersuchen erfolgen
schriftlich, wenn dies erforderlich ist, um dem Verpflichteten die Erfüllung seiner Verpflichtung zu ermöglichen. In
Ersuchen ist auch auf die Pflichten nach § 9 Absatz 3 hinzuweisen sowie darauf, dass das Ersuchen nicht die
Aussage beinhaltet, dass sich die betroffene Person rechtswidrig verhalten habe oder ein darauf gerichteter
Verdacht bestehen müsse.
(7) Für die Entschädigung der Verpflichteten finden § 2 Absatz 1 und 4 und § 23 Absatz 1 und 2 des
Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetzes entsprechend Anwendung. Das Bundesamt für Verfassungsschutz
kann mit den Verpflichteten besondere Entschädigungsvereinbarungen treffen, deren Höhe sich an den
nachgewiesenen tatsächlichen Kosten orientiert, wenn diese nach Satz 1 wegen besonderer Umstände nicht angemessen
vergütet werden. Besondere Umstände liegen in der Regel nicht vor, wenn die Auskunft durch Auswertung von
strukturiert gespeicherten Daten erfolgt.
§ 12
Verpflichtende Ersuchen bei informationstechnischen Angriffen
(1) Anbieter, die informationstechnische Systeme geschäftsmäßig Dritten zur Nutzung überlassen und in
Deutschland eine Niederlassung haben oder in Deutschland Leistungen erbringen, sind verpflichtet, dem
Bundesamt für Verfassungsschutz auf Ersuchen Auskunft über technische Informationen zur Aufklärung eines
informationstechnischen Angriffs zu erteilen. Das Ersuchen kann sich insbesondere beziehen auf
1. den Verkehrsfluss zu bestimmten Kennungen, für die tatsächliche Anhaltspunkte bestehen, dass sie der
Angreifer nutzt,
2. Schadprogramme oder sonstige Angriffswerkzeuge und deren Einsatz, einschließlich Steuerungs- oder
Protokolldateien, sowie auf Spuren, die technisch mit dem Angriff verbunden sind, wenn tatsächliche
Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass das informationstechnische System für Angriffe genutzt wurde.
Sind in dem informationstechnischen System des Verpflichteten Daten gespeichert, die durch den Angriff
beschafft worden sind, hat der Verpflichtete dem Bundesamt für Verfassungsschutz auch hierzu Auskunft zu
erteilen.
(2) Wenn dem Verpflichteten eine Auskunft nach Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 technisch nicht möglich oder
nicht zumutbar ist, ist er zur Auskunft nicht verpflichtet. In diesem Fall ist er verpflichtet, dem Bundesamt für
Verfassungsschutz auf Ersuchen eine Kopie der Teile des informationstechnischen Systems herauszugeben, deren
Auswertung zum Aufspüren der in Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 bezeichneten Informationen erforderlich ist.
(3) Das Bundesamt für Verfassungsschutz darf um Übermittlung nach Absatz 1 nur ersuchen, wenn
1. sie im Einzelfall auf Grund tatsächlicher Anhaltspunkte erforderlich ist, um einen möglichen Angriff auf
Telekommunikations- oder Datenverarbeitungssysteme aufzuklären, der unter Nutzung eines
informationstechnischen Systems des Verpflichteten durchgeführt worden ist und
2. tatsächliche Anhaltspunkte dafür bestehen, dass der Angriff als Mittel einer Bedrohung dient, die wenigstens
erheblich beobachtungsbedürftig ist.
Für die Herausgabe einer Kopie nach Absatz 2 Satz 2 gilt Satz 1 mit der Maßgabe, dass der Angriff als Mittel
einer Bedrohung dient, die besonders erheblich beobachtungsbedürftig ist. Mit dem Ersuchen aufzuklären sind
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ird durch die lektorierte Fassung ersetzt.
insbesondere die zum Angriff genutzte Infrastruktur und Technik sowie das Vorgehen und die Angriffsziele. Nach
Maßgabe der Anordnung kann auch um Übermittlung künftig anfallender Daten ersucht werden.
(4) Das Bundesamt für Verfassungsschutz prüft die erhobenen Daten unverzüglich darauf, ob sie für die
Aufklärung des Angriffs erforderlich sind, und löscht die nicht erforderlichen Daten unverzüglich. Bei Kopien
nach Absatz 2 Satz 2 prüft das Bundesamt für Verfassungsschutz unverzüglich, ob neben den in Absatz 1 Satz 2
Nummer 2 bezeichneten Informationen noch weitere Daten erhoben worden sind und löscht diese weiteren Daten
unverzüglich, soweit es sich nicht um Daten handelt, die durch den Angriff beschafft worden sind. Die Löschung
kann unterbleiben, wenn die Trennung von den Informationen, die zur Erfüllung der Aufgaben erforderlich sind,
nicht oder nur mit unvertretbarem Aufwand möglich ist. Diese weiteren Daten dürfen nicht genutzt werden.
(5) Sind im informationstechnischen System des Verpflichteten Angriffswerkzeuge oder Daten, die durch
den Angriff beschafft worden sind, gespeichert, darf der Verpflichtete diese nach Herstellung einer
Sicherungskopie löschen. Eine Sicherungskopie ist dem Bundesamt für Verfassungsschutz herauszugeben.
(6) Kann nachträglich ausgeschlossen werden, dass ein Angriff im Rahmen einer Bedrohung vorlag, so hat
das Bundesamt für Verfassungsschutz die nach Absatz 2 Satz 2 herausgegebene Kopie in der Verarbeitung
einzuschränken. Die Daten dürfen nur noch zum Schutz von Interessen des betroffenen Nutzers des Dienstes
verarbeitet werden. Das Bundesamt für Verfassungsschutz hat die Daten zu löschen
1. im Falle einer Mitteilung an die betroffene Person 6 Monate nach Mitteilung, wenn der betroffene Nutzer
des Dienstes kein Interesse an weiterer Speicherung geltend gemacht hat, frühestens jedoch zum Ende des
Kalenderjahres, das dem Jahr der Speicherung folgt,
2. im Falle des endgültigen Absehens von einer Mitteilung nach § 35 Absatz 4 unverzüglich.
(7) § 11 Absatz 6 und 7 ist anzuwenden.
§ 13
Verpflichtende Ersuchen an Anbieter von Telekommunikationsdiensten
(1) Auf Ersuchen des Bundesamtes für Verfassungsschutz nach § 9 Absatz 1 Satz 1 sind diejenigen, die
öffentlich zugängliche Telekommunikationsdienste erbringen oder daran geschäftsmäßig mitwirken, verpflichtet,
Auskunft zu ihren Diensten zu erteilen. § 11 Absatz 2, 3, 6 und 7 ist anzuwenden.
(2) Ein Ersuchen ist unzulässig, soweit die Auskunft im automatisierten Auskunftsverfahren von der
Bundesnetzagentur nach § 173 Absatz 4 des Telekommunikationsgesetzes erlangt werden kann. Die Auskunft zu
Daten, mittels derer der Zugriff auf Endgeräte oder auf Speichereinrichtungen, die in diesen Endgeräten oder
hiervon räumlich getrennt eingesetzt werden, geschützt wird, darf nur verlangt werden, wenn die gesetzlichen
Voraussetzungen für die Nutzung der Daten vorliegen. Wird um Auskunft anhand einer zu einem bestimmten
Zeitpunkt zugewiesenen Internetprotokoll-Adresse ersucht, sind die Rechtsgrundlage und die tatsächlichen
Anhaltspunkte, die das Auskunftsverlangen veranlassen, aktenkundig zu machen.
(3) Ein Ersuchen um eine qualifizierte Auskunft ist nur zulässig
1. im Fall wenigstens erheblich beobachtungsbedürftiger Bedrohungen und nur
2. zu Personen nach § 22 Absatz 3.
Für Ersuchen zu Umständen von Telekommunikation genügt deren räumlich und zeitlich hinreichende
Bezeichnung, sofern anderenfalls die Erreichung des Zwecks der Maßnahme aussichtslos oder wesentlich erschwert wäre.
§ 32 ist anzuwenden.
(4) Ersuchen zu Inhalten interpersoneller Telekommunikationsdienste sind nur zulässig
1. im Fall besonders erheblich beobachtungsbedürftiger Bedrohungen und nur
2. zu Personen nach § 22 Absatz 3 und nur,
3. wenn die Erforschung des Sachverhalts mit anderen Mitteln, mit Ausnahme von Maßnahmen nach den §§
25 und 27, aussichtslos oder wesentlich erschwert wäre.
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ird durch die lektorierte Fassung ersetzt.
Die Verpflichteten müssen auf solches Ersuchen die ihnen zur Übermittlung anvertrauten Inhalte ausleiten und
die Überwachung und Aufzeichnung der Telekommunikation ermöglichen, auch durch Zugangsgewährung zu
ihren Einrichtungen während ihrer üblichen Geschäftszeiten.
(5) Im Falle einer vollziehbaren Anordnung von Maßnahmen nach den §§ 23 bis 26 müssen die
Verpflichteten auf Ersuchen die Einbringung von technischen Mitteln zur Durchführung einer Maßnahme des Bundesamtes
für Verfassungsschutz durch Unterstützung bei der Umleitung von Telekommunikation ermöglichen
1. durch Mitteilung der zur Erbringung in den umgeleiteten Datenstrom erforderlichen Informationen über die
Strukturen der von ihm betriebenen Telekommunikationsnetze und Telekommunikationsanlagen sowie die
von ihm erbrachten Telekommunikationsdienste,
2. durch sonstige Unterstützung bei der Umleitung einschließlich der Gewährung des Zugangs zu ihren
Einrichtungen während ihrer üblichen Geschäftszeiten sowie der Ermöglichung der Aufstellung und des
Betriebs von Geräten für die Durchführung der Maßnahme.
(6) Die nach Absatz 1 Verpflichteten haben sicherzustellen, dass die Geheimschutzmaßnahmen zum Schutz
als VS-NUR FÜR DEN DIENSTGEBRAUCH eingestufter Informationen gemäß der nach § 35 Absatz 1 des
Sicherheitsüberprüfungsgesetzes zu erlassenden allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum materiellen
Geheimschutz in der jeweils geltenden Fassung getroffen werden. Sie haben geeignetes Personal vorzuhalten, das bereit
ist, sich einer einfachen Sicherheitsüberprüfung zu unterziehen. Bei qualifizierten Ersuchen oder deren
Ankündigung haben die nach Absatz 1 Verpflichteten unverzüglich die Personen, die mit der Durchführung der Maßnahme
betraut werden sollen,
1. auszuwählen,
2. einer einfachen Sicherheitsüberprüfung nach dem Sicherheitsüberprüfungsgesetz unterziehen zu lassen und
3. über Mitteilungsverbote nach § 9 Absatz 3 Nummer 1 sowie die Strafbarkeit eines Verstoßes nach § 74 zu
belehren; die Belehrung ist aktenkundig zu machen.
Mit der Durchführung eines qualifizierten Ersuchens dürfen nur Personen betraut werden, die nach Maßgabe des
Satzes 3 Nummer 2 und 3 überprüft und belehrt worden sind. Das Bundesamt für Verfassungsschutz kann
Ausnahmen von Satz 4 zulassen. Das Bundesministerium des Innern kann anordnen, dass Sicherheitsüberprüfungen
bereits als organisatorische Vorkehrung zur künftigen unverzüglichen Umsetzung von Überwachungsmaßnahmen
durchzuführen sind.
(7) Gegen Ersuchen nach den Absätzen 3 und 4 und deren Vollzug ist vor der Mitteilung an die betroffene
Person der Rechtsweg für diese ausgeschlossen.
§ 14
Verpflichtende Ersuchen an Anbieter von Postdiensten
(1) Auf Ersuchen des Bundesamtes für Verfassungsschutz nach § 9 Absatz 1 Satz 1 sind diejenigen, die
geschäftsmäßig Postdienste, einschließlich Warensendungen, erbringen oder daran geschäftsmäßig mitwirken,
verpflichtet, Auskunft zu ihren Diensten zu erteilen. § 11 Absatz 2, 3, 6 und 7 und § 13 Absatz 3 Satz 1 und 3,
Absatz 6 und 7 gelten entsprechend. Abgeordnetenpost von Mitgliedern des Europäischen Parlaments, des
Deutschen Bundestages oder eines Landesparlaments darf nicht in eine Maßnahme einbezogen werden, die sich gegen
einen Dritten richtet.
(2) Zur Auskunft über Postinhalte sind Ersuchen nur im Falle besonders erheblich beobachtungsbedürftiger
Bedrohungen zulässig und nur, wenn die Erforschung des Sachverhalts mit anderen Mitteln, mit Ausnahme von
Maßnahmen nach den §§ 25 und 27 aussichtslos oder wesentlich erschwert wäre. Zur Auskunft haben die
Verpflichteten Sendungen, die ihnen zum Einsammeln, Weiterleiten oder Ausliefern anvertraut sind, dem Bundesamt
für Verfassungsschutz auszuhändigen. Ausgehändigte Sendungen sind dem Postverkehr unverzüglich wieder
zuzuführen.
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ird durch die lektorierte Fassung ersetzt.
§ 15
Verpflichtende Ersuchen an Verfügungsberechtigte von Einrichtungen zur Videoüberwachung
(1) Verfügungsberechtigte privater und öffentlicher Einrichtungen zur Videoüberwachung des öffentlich
zugänglichen Raums haben auf Ersuchen des Bundesamtes für Verfassungsschutz
1. die Mitbenutzung der Einrichtung durch das Bundesamt für Verfassungsschutz zu ermöglichen und ihm zu
diesem Zweck den Zutritt zu den Räumlichkeiten der Einrichtung zu gewähren,
2. Daten der Videoüberwachung in Echtzeit an das Bundesamt für Verfassungsschutz auszuleiten und
3. gespeicherte Bild- und Tonaufzeichnungen aus Videoüberwachung dem Bundesamt für Verfassungsschutz
zu übermitteln.
Die Verpflichtung beschränkt sich auf den Einsatz der bei dem Verpflichteten vorhandenen technischen Mittel.
(2) Ein Ersuchen nach Absatz 1 Satz 1 ist nur im Fall wenigstens erheblich beobachtungsbedürftiger
Bedrohungen zulässig. Führt das Ersuchen zu einer § 20 Absatz 2 entsprechenden längerfristigen optischen und
akustischen Überwachung einer Person, so ist es nur im Fall besonders erheblich beobachtungsbedürftiger
Bedrohungen zulässig. Ein Ersuchen um Übermittlung gespeicherter Bild- und Tonaufzeichnungen ist zeitlich
einzugrenzen.
(3) Die nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 übermittelten Bild- und Tonaufzeichnungen sind zu löschen, wenn
1. die Voraussetzungen nach Absatz 2 Satz 1 oder 2 nicht mehr vorliegen oder
2. die Aufzeichnungen zur Aufgabenerfüllung nicht mehr erforderlich sind.
Unterabschnitt 2
Nachrichtendienstliche Mittel
§ 16
Datenerhebungen mit nachrichtendienstlichen Mitteln
(1) Das Bundesamt für Verfassungsschutz darf Methoden, Gegenstände und Instrumente zur heimlichen
Informationsbeschaffung (nachrichtendienstliche Mittel) einsetzen, soweit dies auf Grund tatsächlicher
Anhaltspunkte im Einzelfall zur Gewinnung von Erkenntnissen über Bedrohungen oder die zu deren Aufklärung
erforderlichen verdeckten Hilfspersonen erforderlich ist. Dazu darf es insbesondere
1. durch eigene Bedienstete verdeckt ermitteln,
2. verdeckte Hilfspersonen einsetzen,
3. technische Mittel verdeckt einsetzen sowie
4. Sachen heimlich in Besitz zu nehmen, um sie nach den dafür geltenden Befugnissen auszuwerten.
Eine nach Satz 2 Nummer 4 in Besitz genommene Sache ist dem Eigentümer oder dem rechtmäßigen Inhaber der
tatsächlichen Gewalt nach Abschluss der heimlichen Auswertung zurückzugeben, wenn keine überwiegenden
Sicherheitsinteressen einer Rückgabe entgegenstehen.
(2) Bei der Verpflichtung von verdeckten Hilfspersonen ist § 1 Absatz 3 des Verpflichtungsgesetzes mit
der Maßgabe anzuwenden, dass auch von der Unterzeichnung der Niederschrift durch die verpflichtete Person
abgesehen werden kann, wenn dies im Interesse der inneren oder äußeren Sicherheit der Bundesrepublik
Deutschland geboten ist.
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ird durch die lektorierte Fassung ersetzt.
(3) Das Bundesamt für Verfassungsschutz darf zur verdeckten Aufgabenwahrnehmung und zur
Eigensicherung Legenden zur Tarnung von Bediensteten, verdeckten Hilfspersonen und Einrichtungen nutzen und
Tarnpapiere und Tarnkennzeichen herstellen. Die für die Herstellung der Papiere und Kennzeichen zuständigen
Behörden sind verpflichtet, dem Bundesamt für Verfassungsschutz bei der Beschaffung und Herstellung dieser
Tarnmittel Hilfe zu leisten.
(4) Das Bundesamt für Verfassungsschutz hat die nachrichtendienstlichen Mittel in einer Dienstvorschrift
abschließend zu benennen. Sind in den §§ 17 bis 27 nicht geregelte Mittel ihrer Art nach insbesondere unter
Berücksichtigung der Ausnutzung dauerhafter persönlicher Vertrauensbeziehungen, einer weitgehenden
Erfassung der Persönlichkeit oder des Anfallens besonders privater Informationen vergleichbar gewichtig eingreifend
wie Befugnisse, die eine erhebliche oder besonders erhebliche Beobachtungsbedürftigkeit voraussetzen, so dürfen
sie nur zur Erprobung und nur dann in die Dienstvorschrift aufgenommen werden, wenn die Weiterverarbeitung
der gewonnenen personenbezogenen Daten beschränkt wird
1. auf die Erprobung des Mittels,
2. die Aufklärung besonders erheblich beobachtungsbedürftiger Bedrohungen und
3. die Abwehr einer konkretisierten Gefahr für besonders gewichtige Rechtsgüter.
Die Erprobung ist höchstens 4 Jahre zulässig. Die Dienstvorschrift bedarf der Zustimmung des
Bundesministeriums des Innern und in Bezug auf die Einhaltung der Vorgaben des Satzes 2 des Unabhängigen Kontrollrates. Das
Bundesministerium des Innern unterrichtet das Parlamentarische Kontrollgremium über die Dienstvorschrift.
(5) Nachrichtendienstliche Mittel dürfen sich gezielt nur gegen Personen richten, zu denen tatsächliche
Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass sie
1. Beteiligte einer Bedrohung sind oder
2. in einem Zusammenhang mit einer Bedrohung stehen, der Grund zu der Annahme gibt, dass durch die
Maßnahme Erkenntnisse über die Bedrohung gewonnen werden können, die nicht gleichermaßen durch
Maßnahmen nach Nummer 1 zu gewinnen sind.
Wenn es sich bei der Tätigkeit, die der Bedrohung zugrunde liegt, um eine Tätigkeit für einen ausländischen Staat
handelt, dürfen zur Aufklärung von Bedrohungen nach § 3 Absatz 4 Nummer 2 und 3 sich nachrichtendienstliche
Mittel auch gegen Personen richten, die für diesen Staat hoheitliche Aufgaben wahrnehmen. Zur Gewinnung von
Erkenntnissen über die zur Aufklärung von Bedrohungen erforderlichen verdeckten Hilfspersonen dürfen sich
nachrichtendienstliche Mittel auch gegen diese Personen richten. Maßnahmen, die nur bei besonders erheblich
beobachtungsbedürftigen Bedrohungen zulässig sind, dürfen sich nicht gegen Personen nach Satz 1 Nummer 2
richten und gegen verdeckte Hilfspersonen nur auf Grund tatsächlicher Anhaltspunkte für deren
funktionsgefährdende Tätigkeit. Der Maßnahme steht nicht entgegen, wenn andere Personen unvermeidbar mitbetroffen sind.
(6) Unter den Voraussetzungen eines Einsatzes nachrichtendienstlicher Mittel darf das Bundesamt für
Verfassungsschutz zu dessen Vorbereitung und Durchführung Gebäude und Räume, die keine Wohnung sind, auch
ohne Wissen des Inhabers betreten. Im Falle einer Wohnung gilt dies nur bei konkretisierter Gefahr für besonders
gewichtige Rechtsgüter und nur auf Grund besonderer Anordnung. Für Wohnraumüberwachung und
Einsatzsicherung gelten die §§ 27 und 28.
§ 17
Internetermittlungen auf vertiefter Vertrauensbasis
Das Bundesamt für Verfassungsschutz darf über Internetlegenden bestehende Kontakte eigener Bediensteter
zu einer Zielperson nur im Fall wenigstens erheblich beobachtungsbedürftiger Bedrohungen durch Treffen mit
der Zielperson in physischer Präsenz oder durch mindestens dreimalige wirtschaftliche Zuwendungen zugunsten
der Zielperson festigen.
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§ 18
Vertrauenspersonen
(1) Über die Verpflichtung von Privatpersonen, deren planmäßige, dauerhafte Zusammenarbeit mit dem
Bundesamt für Verfassungsschutz Dritten nicht bekannt ist (Vertrauenspersonen), entscheidet die Amtsleitung
oder eine dazu ermächtigte Abteilungsleitung. Als Vertrauenspersonen zur Aufklärung von
verfassungsfeindlichen Bestrebungen dürfen nicht Personen angeworben und eingesetzt werden, die
1. nicht voll geschäftsfähig, insbesondere minderjährig sind,
2. von den Geld- oder Sachzuwendungen für die Tätigkeit auf Dauer als alleinige Lebensgrundlage abhängen
würden,
3. an einem Aussteigerprogramm teilnehmen,
4. Mitglied des Europäischen Parlaments, des Deutschen Bundestages, eines Landesparlaments oder
Bedienstete eines solchen Mitglieds sind oder
5. im Bundeszentralregister mit einer Verurteilung wegen eines Verbrechens oder zu einer Freiheitsstrafe,
deren Vollstreckung nicht zur Bewährung ausgesetzt worden ist, eingetragen sind.
Ist der Einsatz zur Aufklärung besonders erheblich beobachtungsbedürftiger Bestrebungen unerlässlich, kann die
Amtsleitung eine Ausnahme zulassen von Satz 2 Nummer 1 bei einer Person, die mindestens 16 Jahre alt ist, von
Satz 2 Nummer 2 für einen zeitlich zu begrenzenden Einsatz und von Satz 2 Nummer 5 bei einer Person, die nicht
als Täter eines Totschlags (§§ 212 und 213 des Strafgesetzbuches) oder einer allein mit lebenslanger Haft
bedrohten Straftat verurteilt worden ist. Im Fall einer Ausnahme von Satz 2 Nummer 1 sind bei der Führung des
Jugendlichen Belange der Fürsorge besonders zu berücksichtigen. Im Fall einer Ausnahme von Satz 2 Nummer 5 ist der
Einsatz nach höchstens 6 Monaten zu beenden, wenn er zur Erforschung der Bedrohungen nicht zureichend
gewichtig beigetragen hat. Wird der Einsatz nicht beendet, ist im Weiteren die Qualität der gelieferten Informationen
fortlaufend zu bewerten.
(2) Das Bundesamt für Verfassungsschutz darf nur dann, wenn wenigstens erheblich
beobachtungsbedürftige Bedrohungen vorliegen, Vertrauenspersonen
1. im jeweiligen Aufklärungsfeld länger als 6 Monate, beginnend mit den Beschaffungsaufträgen, einsetzen
oder
2. gegen Personen nach § 16 Absatz 5 Satz 1 Nummer 2 einsetzen.
Der gezielte Einsatz gegen eine Person, zu der die Vertrauensperson eine besonders persönliche
Vertrauensbeziehung unterhält, ist nur im Fall von besonders erheblich beobachtungsbedürftigen Bedrohungen zulässig.
(3) In den §§ 53 und 53a der Strafprozessordnung genannte Berufsgeheimnisträger und mitwirkende
Personen dürfen nicht in dieser Eigenschaft zur Beschaffung von Informationen, die dem Zeugnisverweigerungsrecht
unterliegen, eingesetzt werden.
(4) Im Einsatz dürfen zum Zweck der Informationsgewinnung keine intimen Beziehungen oder
vergleichbar engste persönliche Bindungen begründet oder fortgeführt werden. Entstehen solche Bindungen zu einer
Person, so ist der Einsatz gegen diese abzubrechen. Das Bundesamt für Verfassungsschutz hat darauf hinzuwirken,
dass die Vertrauensperson zur Einsatzdurchführung gespeicherte kernbereichsrelevante Informationen löscht und
solche Informationen nicht an das Bundesamt für Verfassungsschutz übermittelt. Wird dem Bundesamt für
Verfassungsschutz bekannt, dass die Vertrauensperson im Einsatz kernbereichsrelevante Informationen gewonnen
hat, so hat es diesen Umstand auch unabhängig von einer Übermittlung von Inhalten zu dokumentieren. Darüber
hinaus gilt zum Kernbereichsschutz § 31.
(5) Vertrauenspersonen dürfen weder zur Gründung von verfassungsfeindlichen Bestrebungen noch zur
steuernden Einflussnahme auf diese eingesetzt werden. Sie dürfen in solchen Personenzusammenschlüssen oder
für solche Personenzusammenschlüsse, einschließlich strafbaren Vereinigungen, eingesetzt werden, um deren
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Bestrebungen aufzuklären. Im Übrigen ist im Einsatz eine Beteiligung der Vertrauensperson an Bedrohungen
zulässig, wenn sie
1. nicht in Individualrechte eingreift,
2. von den an den Bedrohungen Beteiligten derart erwartet wird, dass sie zur Gewinnung und Sicherung der
Informationszugänge unumgänglich ist, und
3. nicht außer Verhältnis zur Bedeutung des aufzuklärenden Sachverhalts steht.
Sofern zureichende Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die Vertrauensperson im Einsatz rechtswidrig einen
Straftatbestand von erheblicher Bedeutung verwirklicht hat, soll ihr Einsatz unverzüglich beendet und die
Strafverfolgungsbehörde unterrichtet werden. Über Ausnahmen nach Satz 4 entscheidet die Amtsleitung.
(6) Die Staatsanwaltschaft kann von der Verfolgung von im Einsatz begangenen Vergehen absehen, wenn
die Tat von den übrigen Beteiligten derart erwartet wurde, dass sie zur Gewinnung und Sicherung der
Informationszugänge unumgänglich war. Dabei ist das Verhältnis der Bedeutung der Aufklärung des Sachverhalts zur
Schwere der begangenen Straftat und Schuld des Täters zu berücksichtigen. Ein Absehen von der Verfolgung ist
ausgeschlossen, wenn eine höhere Strafe als 1 Jahr Freiheitsstrafe zu erwarten ist. Ein Absehen von der
Verfolgung ist darüber hinaus stets ausgeschlossen, wenn zu erwarten ist, dass die Strafe nicht zur Bewährung ausgesetzt
werden würde. Bei Vergehen, die mit einer im Mindestmaß erhöhten Strafe bedroht sind und bei denen die durch
die Tat verursachten Folgen nicht gering sind, bedarf es der Zustimmung des für die Eröffnung des
Hauptverfahrens zuständigen Gerichts. Ist die Klage bereits erhoben, so kann das Gericht in jeder Lage des Verfahrens unter
den Voraussetzungen des Satzes 1 mit Zustimmung der Staatsanwaltschaft und des Angeschuldigten das
Verfahren einstellen. Die Sätze 1 bis 6 gelten auch in Fällen der Landesbehörden für Verfassungsschutz.
§ 19
Verdeckte Bedienstete
(1) Für den Einsatz von eigenen Bediensteten, die unter einer ihnen verliehenen und auf Dauer angelegten
Legende handeln (Verdeckte Bedienstete), gilt § 18 Absatz 2 bis 6 entsprechend. Jeder Einsatz gegen eine
bestimmte Person, der auf die Herstellung von Vertrauensbeziehungen angelegt ist, ist nur im Fall wenigstens
erheblich beobachtungsbedürftiger Bedrohungen zulässig.
(2) Verdeckte Bedienstete dürfen unter Verwendung ihrer Legende eine Wohnung mit dem Einverständnis
des Berechtigten betreten. Das Einverständnis darf nicht durch ein über die Nutzung der Legende hinausgehendes
Vortäuschen eines Zutrittsrechts herbeigeführt werden.
§ 20
Längerfristige optische und akustische Überwachung
(1) Das Bundesamt für Verfassungsschutz darf nur im Fall wenigstens erheblich beobachtungsbedürftiger
Bedrohungen gegen bestimmte Personen
1. Observationen durchführen, auch unter Einsatz unterstützender technischer Mittel,
a) durchgehend 48 oder mehr Stunden,
b) an 7 oder mehr Tagen innerhalb eines Zeitraums von 30 Tagen oder
2. mit technischen Mitteln zur optischen oder akustischen Überwachung das Verhalten im nicht öffentlich
zugänglichen Raum aufzeichnen.
(2) Das Bundesamt für Verfassungsschutz darf nur im Fall besonders erheblich beobachtungsbedürftiger
Bedrohungen gegen bestimmte Personen
1. Observationen durchgehend 7 Tage oder länger, auch unter Einsatz unterstützender technischer Mittel,
durchführen oder
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2. mit technischen Mitteln zur optischen oder akustischen Überwachung das Verhalten im nicht öffentlich
zugänglichen Raum aufzeichnen, wenn mit der Erfassung von besonders privaten Informationen zu rechnen
ist.
(3) Die Absätze 1 und 2 gelten nicht bei Maßnahmen zum Schutz eingesetzter Personen. Eine technische
Datenerhebung aus Wohnungen ist nur nach § 27 zulässig.
§ 21
Längerfristige Bewegungsüberwachung
(1) Technische Mittel zur Standortfeststellung bestimmter Personen darf das Bundesamt für
Verfassungsschutz einsetzen
1. nur im Fall wenigstens erheblich beobachtungsbedürftiger Bedrohungen
a) 7 Tage oder länger im durchgehenden Einsatz,
b) an 14 oder mehr einzelnen Tagen innerhalb eines Zeitraums von 30 Tagen im täglich durchgehenden
Einsatz oder
c) in einer Weise, die ein den Buchstaben a und b in der Persönlichkeitsrelevanz gleichwertiges
Bewegungsprofil ergibt,
2. nur im Fall besonders erheblich beobachtungsbedürftiger Bedrohungen
a) 30 Tage oder länger im durchgehenden Einsatz,
b) in 5 oder mehr Wochen innerhalb eines Zeitraums von 60 Tagen im wöchentlich durchgehenden Einsatz
oder
c) in einer Weise, die ein den Buchstaben a und b in der Persönlichkeitsrelevanz gleichwertiges
Bewegungsprofil ergibt.
(2) Der Einsatz ist im Sinne des Absatzes 1 durchgehend, wenn er ermöglicht, die Bewegung der Person
über den Zeitraum zusammenhängend zu überwachen.
§ 22
Überwachung von Brief-, Post- und Telekommunikationsverkehren
(1) Das Bundesamt für Verfassungsschutz darf nur im Falle besonders erheblich beobachtungsbedürftiger
Bedrohungen Brief- und Postsendungen öffnen und einsehen sowie Telekommunikationsverkehre überwachen
und aufzeichnen. Die Überwachung ist auch im Falle erheblich beobachtungsbedürftiger Bedrohungen zulässig,
wenn sie beschränkt ist auf
1. Umstände der Brief-, Post- und Telekommunikationsverkehre oder
2. Inhalte von Telekommunikationsdiensten (§ 3 Nummer 61 des Telekommunikationsgesetzes), die nicht
interpersonelle Telekommunikationsdienste (§ 3 Nummer 24 des Telekommunikationsgesetzes) sind.
Inhalte interpersoneller Kommunikation dürfen bei der Überwachung nur erhoben werden, wenn die Erforschung
des Sachverhalts mit anderen Mitteln, mit Ausnahme von Maßnahmen nach den §§ 25 und 27, aussichtslos oder
wesentlich erschwert wäre. In Brief- und Postsendungen darf das Bundesamt für Verfassungsschutz auch
technische Mittel einbringen, um Informationen zur Aufklärung der Bedrohung zu gewinnen, wenn es zum Einsatz des
technischen Mittels befugt ist. Abgeordnetenpost von Mitgliedern des Europäischen Parlaments, des Deutschen
Bundestages oder eines Landesparlaments darf nicht in eine Maßnahme einbezogen werden, die sich gegen eine
dritte Person richtet.
(2) Die Überwachung von Telekommunikationsverkehren ist begrenzt auf die Erhebung von Inhalten und
Umständen der Informationsübermittlung an Dritte oder von Dritten (Kommunikation). Die Weiterverarbeitung
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sonstiger personenbezogener Daten, die durch die überwachte Telekommunikation übertragen werden, ist nur
unter den Voraussetzungen der §§ 23, 25 und 26 zulässig. Im Übrigen löscht das Bundesamt für
Verfassungsschutz solche sonstigen personenbezogenen Daten und protokolliert dies. Auf verbundene Daten ist § 23 Absatz
6 anzuwenden. Das Löschungsprotokoll ist nach § 31 Absatz 7 Satz 3 Nummer 1 und 2 zu löschen. Ein Eingriff
in die Integrität privater informationstechnischer Systeme ist nur unter den Voraussetzungen der §§ 25 und 26
zulässig. Bei einem Eingriff in die Integrität anderer informationstechnischer Geräte ist § 23 Absatz 4
anzuwenden.
(3) Die Maßnahme darf sich nur richten gegen Personen, zu denen tatsächliche Anhaltspunkte dafür
vorliegen, dass
1. sie Beteiligte der aufzuklärenden Bedrohung sind,
2. sie für Beteiligte Mitteilungen entgegennehmen oder weitergeben oder
3. im Falle der Erhebung von Telekommunikationsdaten Personen nach Nummer 1 oder 2 ihren Anschluss
benutzen.
Tatsächlicher Anhaltspunkt, Beteiligter zu sein, ist auch die Teilnahme an einer Kommunikationsgruppe, zu der
tatsächliche Anhaltspunkte bestehen, dass sie im Wesentlichen zur Kommunikation für Zwecke der Bedrohung
genutzt wird.
(4) Das Bundesamt für Verfassungsschutz prüft unverzüglich und im Abstand von höchstens 2 Jahren, ob
die erhobenen personenbezogenen Daten für die Zwecke nach § 1 Absatz 1 erforderlich sind. Soweit die Daten
für diese Zwecke oder eine zulässige Übermittlung nicht erforderlich sind, sind Aufzeichnungen unverzüglich zu
löschen. Die Löschung ist zu protokollieren. Das Protokoll ist zu löschen
1. im Falle einer Mitteilung an die betroffene Person 6 Monate nach der Mitteilung, wenn der Betroffene kein
Interesse an weiterer Speicherung für eine gerichtliche Nachprüfung der Rechtmäßigkeit der
Beschränkungsmaßnahme geltend gemacht hat, frühestens jedoch zum Ende des zweiten Kalenderjahres, das dem Jahr der
Protokollierung folgt,
2. im Falle des endgültigen Absehens von einer Mitteilung nach § 35 Absatz 4 unverzüglich.
Die Löschung kann unterbleiben, wenn die Trennung der nicht erforderlichen personenbezogenen Daten von den
Informationen, die zur Erfüllung der Aufgaben erforderlich sind, nicht oder nur mit unvertretbarem Aufwand
möglich ist. Diese weiteren Daten dürfen nicht genutzt werden.
(5) Gegen Anordnung und Vollzug der Maßnahmen ist der Rechtsweg vor der Mitteilung an die betroffene
Person ausgeschlossen.
§ 23
Auslesen informationstechnischer Geräte
(1) Das Bundesamt für Verfassungsschutz darf in informationstechnische Geräte nur im Fall wenigstens
erheblich beobachtungsbedürftiger Bedrohungen nachrichtendienstlich eingreifen. Nachrichtendienstlich
eingreifen ist
1. die Zugangsverschaffung mit nachrichtendienstlichen Mitteln zum Auslesen gespeicherter
personenbezogener Daten,
2. das Auslesen gespeicherter personenbezogener Daten nach
a) Zugangsverschaffung nach Nummer 1 oder
b) Erhalt des informationstechnischen Geräts von einem ausländischen Nachrichtendienst.
Das Bundesamt für Verfassungsschutz prüft die erlangten Daten darauf, ob sie für die Aufklärung der
Bedrohungen erforderlich sind, und löscht die nicht erforderlichen Daten unverzüglich.
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(2) Ist bei einer Maßnahme, die nicht zur Aufklärung besonders erheblich beobachtungsbedürftiger
Bedrohungen erfolgt, nach den Umständen des Einzelfalls zu erwarten, dass die auszulesenden Informationen auch
Informationen enthalten werden, die nach Absatz 3 besonders schutzwürdig sind, sind die ausgelesenen Daten
ohne vorherige Kenntnisnahme dem Aufsichtsbediensteten (§ 31 Absatz 5 Satz 2) zur Vorprüfung vorzulegen. Er
entscheidet über eine Beschränkung der Weiterverarbeitung nach Absatz 3.
(3) Ergeben die ausgelesenen Daten umfassende Informationen über Lebensbereiche einer Person oder
systematisch gesammelte besonders private Informationen, so dürfen diese Daten zum Zweck der Maßnahme nur
weiterverarbeitet werden, wenn die Maßnahme wegen einer besonders erheblich beobachtungsbedürftigen
Bedrohung erfolgt. Ist dies nicht der Fall, sind Daten, die nicht zur Abwehr einer konkretisierten Gefahr für ein
besonders gewichtiges Rechtsgut nach § 46 zu übermitteln sind, unverzüglich zu löschen.
(4) An dem informationstechnischen System dürfen nur solche Veränderungen vorgenommen werden, die
für die Datenerhebung unerlässlich sind. Sie sind bei Beendigung der Maßnahme, soweit technisch und ohne
Gefährdung des Zwecks der Maßnahme möglich, automatisiert rückgängig zu machen. Dies gilt nicht, wenn
tatsächliche Anhaltspunkte im Einzelfall dafür vorliegen, dass die Veränderung in absehbarer Zeit erneut zur
Durchführung einer nachrichtendienstlichen Maßnahme erforderlich ist. Das eingesetzte Mittel ist nach dem Stand der
Technik gegen unbefugte Nutzung zu schützen. Bei jedem Einsatz sind zu dokumentieren
1. die Bezeichnung des technischen Mittels und der Zeitraum seines Einsatzes,
2. die Angaben zur Identifizierung des informationstechnischen Systems und die daran vorgenommenen nicht
nur flüchtigen Veränderungen,
3. die Angaben, die die Feststellung der erhobenen Daten ermöglichen, und
4. die Organisationseinheit, die die Maßnahme durchführt.
(5) Ein nachrichtendienstlicher Eingriff in die Integrität privater informationstechnischer Systeme ist nur
unter den Voraussetzungen der §§ 25, 26 zulässig. Die Weiterverarbeitung der aus dem informationstechnischen
Gerät ausgelesenen Daten, um aus ihnen ein Verhaltens- oder Persönlichkeitsprofil zu erstellen, ist nur unter den
Voraussetzungen des § 25 zulässig.
(6) Eine Löschung nach Absatz 1 Satz 3 oder Absatz 3 Satz 2 kann unterbleiben, wenn die Trennung der
nicht erforderlichen personenbezogenen Daten von anderen Informationen, die zur Erfüllung der Aufgaben
erforderlich sind, nicht oder nur mit unvertretbarem Aufwand möglich ist. Diese weiteren Daten dürfen nicht genutzt
werden.
§ 24
Auslesen technischer Spuren von informationstechnischen Angriffen
(1) Soweit in den Fällen des § 12 die Informationen nicht oder nicht ohne Gefährdung des Zwecks der
Maßnahme durch Übermittlung des Verpflichteten gewonnen werden können, darf das Bundesamt für
Verfassungsschutz zur Erhebung der Informationen in das informationstechnische System des Verpflichteten
nachrichtendienstliche eingreifen. Die Ausleitung einer Kopie der Teile des informationstechnischen Systems, deren
Auswertung zum Aufspüren der Informationen erforderlich ist, ist nur zulässig, wenn das Aufspüren im
informationstechnischen System nicht oder nicht ohne Gefährdung des Zwecks der Maßnahme möglich ist. Auf die
erhobenen Daten ist § 12 Absatz 4 und 6 anzuwenden. Zum Schutz des informationstechnischen Systems und zur
Dokumentation der Maßnahme ist § 23 Absatz 4 anzuwenden.
(2) Stellt das Bundesamt für Verfassungsschutz bei einer Maßnahme nach Absatz 1 Angriffswerkzeuge
oder Daten, die durch den Angriff beschafft worden sind, fest, darf es sie im informationstechnischen System
nach Herstellung einer Sicherungskopie löschen, wenn geeignete polizeiliche Hilfe nicht rechtzeitig erlangt
werden kann.
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§ 25
Eingriff in die Integrität privater informationstechnischer Systeme
(1) In ein privates informationstechnisches System darf das Bundesamt für Verfassungsschutz
vorbehaltlich des § 26 nur nachrichtendienstlich eingreifen im Falle einer konkretisierten Gefahr für besonders gewichtige
Rechtsgüter durch eine besonders erheblich beobachtungsbedürftige Bedrohung. Privat ist ein
informationstechnisches System, wenn es als eigenes privat genutzt wird und aufgrund seiner technischen Funktionalität allein
oder durch technische Vernetzung Daten derart vorhalten kann, dass Umfang und Vielfalt der Daten einen
Einblick in wesentliche Teile der Lebensgestaltung der Person oder ein aussagekräftiges Bild der Persönlichkeit
ermöglichen. Die Maßnahme ist nur zulässig, wenn die Erforschung des Sachverhalts auf andere Weise mit
Ausnahme von Maßnahmen nach § 27 aussichtslos oder wesentlich erschwert wäre und geeignete polizeiliche Hilfe
für das gefährdete Rechtsgut ansonsten nicht rechtzeitig erlangt werden kann.
(2) Eine Maßnahme nach Absatz 1 darf sich nur gegen Personen richten, zu denen tatsächliche
Anhaltspunkte vorliegen, dass
1. sie an der konkretisierten Gefahr beteiligt sind oder
2. deren informationstechnisches System von einer Person nach Nummer 1 benutzt wird und die zur
Aufklärung der Gefahr erforderlichen Informationen nicht gleichermaßen durch eine Maßnahme gegen eine Person
nach Nummer 1 zu gewinnen sind.
Die Maßnahme darf auch durchgeführt werden, wenn andere Personen unvermeidlich betroffen werden. Sie darf
unter Abwägung aller vorliegenden Informationen keinen Nachteil herbeiführen, der erkennbar außer Verhältnis
zu dem beabsichtigten Erfolg steht.
(3) Das Bundesamt für Verfassungsschutz prüft und löscht die nach Absatz 1 erhobenen
personenbezogenen Daten nach § 22 Absatz 4 mit der Maßgabe, dass an die Stelle der Zwecke nach § 1 Absatz 1 die Zwecke
nach Absatz 5 treten.
(4) Die verbleibenden Daten sind zu kennzeichnen. Die Amtsleitung oder eine von ihr dazu ermächtigte
Abteilungsleitung des Bundesamtes für Verfassungsschutz kann anordnen, dass bei der Übermittlung auf die
Kennzeichnung verzichtet wird, wenn dies unerlässlich ist, um die Geheimhaltung einer Maßnahme nicht zu
gefährden, und der Unabhängige Kontrollrat zugestimmt hat. Bei Gefahr im Verzug kann die Übermittlung bereits
vor der Zustimmung erfolgen. Wird die Zustimmung versagt, ist die Kennzeichnung durch den
Übermittlungsempfänger unverzüglich nachzuholen. Der Empfänger gekennzeichneter Daten prüft unverzüglich, ob die Daten
zu löschen sind. Er trifft angemessene organisatorische Vorkehrungen, dass künftig zu löschende Daten gelöscht
werden. Das Bundesamt für Verfassungsschutz hat den Übermittlungsempfänger von diesen Pflichten zu
unterrichten.
(5) Das Bundesamt für Verfassungsschutz darf die nach Absatz 1 erhobenen personenbezogenen Daten nur
weiterverarbeiten einschließlich übermitteln,
1. soweit dies auf Grund tatsächlicher Anhaltspunkte im Einzelfall erforderlich ist zur Abwehr einer
konkretisierten Gefahr für ein besonders gewichtiges Rechtsgut oder
2. wenn bestimmte Tatsachen den Verdacht einer in § 100b Absatz 2 der Strafprozessordnung bezeichneten
Straftat begründen und soweit die Daten zur Verfolgung dieser Straftat erforderlich sind.
(6) Zum Schutz des informationstechnischen Systems und zur Dokumentation der Maßnahme ist § 23
Absatz 4 anzuwenden.
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§ 26
Abgegrenzter Eingriff in die Integrität privater informationstechnischer Systeme
(1) In ein privates informationstechnisches System darf das Bundesamt für Verfassungsschutz zur
abgegrenzten Datenerhebung nur im Falle erheblich beobachtungsbedürftiger Bedrohungen nachrichtendienstlich
eingreifen. Abgegrenzt ist eine Datenerhebung, die auf Erkenntnisse aus bestimmten abgegrenzten Teilen der
Datenverarbeitung im informationstechnischen System und hierbei auf bestimmte Arten von Daten zielt. Durch eine
Mehrzahl von Eingriffen dürfen nicht die Voraussetzungen des § 25 umgangen werden.
(2) Eine abgegrenzte Datenerhebung nach Absatz 1 Satz 1 ist nur im Fall besonders erheblich
beobachtungsbedürftiger Bedrohungen zulässig, wenn sie auf die Erfassung zielt von
1. Inhaltsdaten interpersoneller Kommunikation, die ohne Begrenzung auf einzelne nicht laufende
Kommunikationsvorgänge erhoben werden sollen, oder
2. Daten, die vergleichbar gewichtige Einblicke in die Lebensführung ermöglichen.
Daten im Sinne des Satzes 1 Nummer 2 sind insbesondere umfassende bildliche Dokumentationen. Die
Maßnahme darf nur durchgeführt werden, wenn anderenfalls die Erlangung der Informationen aussichtslos oder
wesentlich erschwert wäre. Sie darf unter Abwägung aller vorliegenden Informationen keinen Nachteil herbeiführen,
der erkennbar außer Verhältnis zu dem beabsichtigten Erfolg steht.
(3) Wird im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 die laufende Nutzung von Internetzugangsdiensten und
interpersonellen Telekommunikationsdiensten überwacht, darf sich die Maßnahme nur richten gegen
1. Personen nach § 22 Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 oder 2 oder
2. Personen, deren informationstechnisches System eine Person nach Nummer 1 nutzt.
(4) Bei Maßnahmen nach Absatz 1 Satz 1 ist technisch sicherzustellen, dass nur die Daten erhoben werden,
auf die die Maßnahme zielt. Ist dies in Ausnahmefällen nicht möglich, löscht das Bundesamt für
Verfassungsschutz sonstige Daten unverzüglich und protokolliert dies. Auf verbundene Daten ist § 23 Absatz 6 anzuwenden.
Das Löschungsprotokoll ist nach § 22 Absatz 4 Satz 4 Nummer 1 und 2 zu löschen. Bei der Überwachung von
Telekommunikation gilt § 22 Absatz 4 und 5 entsprechend.
(5) Zum Schutz des informationstechnischen Systems und zur Dokumentation der Maßnahme ist § 23
Absatz 4 anzuwenden.
§ 27
Wohnraumüberwachung
(1) Das Bundesamt für Verfassungsschutz darf ohne Wissen der betroffenen Person mit technischen
Mitteln personenbezogene Daten aus einer Wohnung erheben und aufzeichnen, wenn
1. dies im Einzelfall zur Abwehr einer dringenden Gefahr für besonders gewichtige Rechtsgüter erforderlich
ist,
2. die Erforschung des Sachverhalts durch das Bundesamt für Verfassungsschutz mit anderen Mitteln
aussichtslos oder wesentlich erschwert wäre,
3. geeignete polizeiliche Hilfe für das bedrohte Rechtsgut ansonsten nicht rechtzeitig erlangt werden kann und
4. auf Grund tatsächlicher Anhaltspunkte, insbesondere zu der Art der zu überwachenden Räumlichkeiten und
dem Verhältnis der zu überwachenden Personen zueinander, anzunehmen ist, dass durch die Überwachung
Äußerungen, die dem Kernbereich privater Lebensgestaltung zuzurechnen sind, nicht erfasst werden.
(2) Die Maßnahme darf sich nur gegen eine Person richten, zu der tatsächliche Anhaltspunkte dafür
vorliegen, dass sie an der dringenden Gefahr beteiligt ist. In die Überwachung einbezogen werden dürfen nur
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1. die Wohnung dieser Person,
2. eine andere Wohnung, wenn tatsächliche Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass diese Person sich dort zur Zeit
der Überwachung aufhält und diese Maßnahme für die Erforschung des Sachverhalts relevante
Informationen ergeben wird, die nicht durch eine Überwachung der Wohnung der Person nach Nummer 1 zu gewinnen
sind.
(3) Auf die erlangten Aufzeichnungen ist zur Prüfung der Erforderlichkeit und zur Löschung § 22 Absatz
4 mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Daten für die Zwecke nach Absatz 4 erforderlich sein müssen. Für die
Kennzeichnung der verbleibenden Daten gilt § 25 Absatz 4.
(4) Das Bundesamt für Verfassungsschutz darf die nach Absatz 1 erhobenen personenbezogenen Daten nur
weiterverarbeiten, einschließlich übermitteln,
1. soweit dies auf Grund tatsächlicher Anhaltspunkte im Einzelfall erforderlich ist zur Abwehr einer dringenden
Gefahr für ein besonders gewichtiges Rechtsgut oder
2. wenn bestimmte Tatsachen den Verdacht einer in § 100b Absatz 2 der Strafprozessordnung bezeichneten
Straftat begründen, jedoch beschränkt auf Informationen aus akustischer Überwachung und nur soweit diese
zur Verfolgung dieser Straftat erforderlich sind.
Aufgezeichnete Daten dürfen nur nach Zustimmung oder Freigabe nach § 31 Absatz 6 genutzt oder übermittelt
werden.
§ 28
Einsatzsicherung
(1) Sind Bedienstete des Bundesamtes für Verfassungsschutz oder verdeckte Hilfspersonen im
nachrichtendienstlichen Einsatz nach diesem Unterabschnitt tätig, darf das Bundesamt für Verfassungsschutz
unmittelbaren Zwang anwenden, soweit dies erforderlich ist, um eine gegenwärtige Gefahr für ihr Leben, ihre körperliche
Unversehrtheit oder ihre Freiheit oder für eingesetzte Sachen von bedeutendem Wert abzuwehren. Satz 1 ist auch
anzuwenden, wenn die Bediensteten des Bundesamtes für Verfassungsschutz während des Einsatzes nach diesem
Unterabschnitt eine solche Gefahr für Dritte oder deren Sachen feststellen. Für die Anwendung von unmittelbarem
Zwang gelten die §§ 4, 5, 8 und 10 Absatz 1 Nummer 1 und 2 sowie die §§ 12 bis 14 des Gesetzes über den
unmittelbaren Zwang bei Ausübung öffentlicher Gewalt durch Vollzugsbeamte des Bundes entsprechend.
Unmittelbaren Zwang anwenden dürfen nur Bedienstete des Bundesamtes für Verfassungsschutzes, die nach einer
besonderen Schulung durch die Amtsleitung mit Eigensicherungsaufgaben betraut wurden (besondere
Vollzugskräfte).
(2) Sind Bedienstete des Bundesamtes für Verfassungsschutz oder verdeckte Hilfspersonen zur heimlichen
Informationsgewinnung in einer Wohnung tätig, darf das Bundesamt für Verfassungsschutz im Beisein der
eingesetzten Person oder im unmittelbaren zeitlichen Zusammenhang mit dem Einsatz personenbezogene Daten
heimlich mit technischen Mitteln aus der Wohnung erheben und aufzeichnen, soweit dies zur Abwehr von
Gefahren für das Leben, die körperliche Unversehrtheit oder die Freiheit der eingesetzten Person unerlässlich ist.
Das Bundesamt für Verfassungsschutz darf die erhobenen personenbezogenen Daten nur weiterverarbeiten,
einschließlich übermitteln,
1. zur Eigensicherung nach Satz 1,
2. zur sonstigen Gefahrenabwehr sowie
3. zur Strafverfolgung.
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§ 29
Besonderer Einsatz nachrichtendienstlicher Mittel
(1) Werden nachrichtendienstliche Mittel, soweit ihr Einsatz nicht bereits in den §§ 17 bis 28 geregelt ist,
ausnahmsweise so eingesetzt, dass sie unter Berücksichtigung der Ausnutzung dauerhafter persönlicher
Vertrauensbeziehungen, einer weitgehenden Erfassung der Persönlichkeit oder des Anfallens besonders privater
Informationen vergleichbar gewichtig sind wie die erheblich eingreifenden Maßnahmen nach § 17, § 18 Absatz 2 Satz
1, auch in Verbindung mit § 19, sowie nach § 20 Absatz 1, § 21 Absatz 1 Nummer 1, § 22 Absatz 1 Satz 2 und §
23 Absatz 1, so dürfen sie nur im Fall wenigstens erheblich beobachtungsbedürftiger Bedrohungen durchgeführt
werden
(2) Werden nachrichtendienstliche Mittel, soweit ihr Einsatz nicht bereits in den §§ 17 bis 28 geregelt ist,
ausnahmsweise so eingesetzt, dass sie unter Berücksichtigung der Ausnutzung dauerhafter persönlicher
Vertrauensbeziehungen, einer weitgehenden Erfassung der Persönlichkeit oder des Anfallens besonders privater
Informationen vergleichbar gewichtig sind wie die besonders erheblich eingreifenden Maßnahmen nach § 18 Absatz
2 Satz 2, auch in Verbindung mit § 19, sowie nach § 20 Absatz 2, § 21 Absatz 1 Nummer 2, § 22 Absatz 1 Satz 1
und § 23 Absatz 3, so dürfen sie nur im Fall besonders erheblich beobachtungsbedürftiger Bedrohungen
durchgeführt werden.
§ 30
Allgemeine Schranken nachrichtendienstlicher Mittel
(1) In Individualrechte darf nur nach Maßgabe spezieller Befugnisse eingegriffen werden.
(2) Der Einsatz nachrichtendienstlicher Mittel ist unzulässig, wenn die Erforschung des Sachverhalts auf
andere, die betroffene Person oder ein rechtlich geschütztes öffentliches Interesse weniger beeinträchtigende
Weise möglich ist. Eine geringere Beeinträchtigung ist in der Regel anzunehmen, wenn die Information aus
allgemein zugänglichen Quellen oder durch eine Übermittlung nach den §§ 8 bis 13 gewonnen werden kann.
(3) Die Beeinträchtigung rechtlich geschützter Interessen durch Anwendung eines nachrichtendienstlichen
Mittels darf nicht erkennbar außer Verhältnis zur Bedeutung des aufzuklärenden Sachverhaltes stehen.
(4) Eine Maßnahme ist unverzüglich zu beenden, wenn ihr Zweck erreicht ist oder sich ergibt, dass der
Zweck nicht oder nicht auf diese Weise erreicht werden kann.
§ 31
Schutz des Kernbereichs privater Lebensgestaltung
(1) Der Einsatz nachrichtendienstlicher Mittel zur Erhebung personenbezogener Daten ist unzulässig,
1. wenn der Einsatz zur Erlangung von Erkenntnissen über den Kernbereich privater Lebensgestaltung
(kernbereichsrelevante Informationen) erfolgt, oder
2. soweit tatsächliche Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass durch den Einsatz allein kernbereichsrelevante
Informationen gewonnen werden würden.
Bei einer Planung des Einsatzes ist darauf hinzuwirken, dass die Erlangung kernbereichsrelevanter Informationen
vermieden wird. Beim Einsatz von Vertrauenspersonen und Verdeckten Bediensteten gilt § 18 Absatz 4. Beim
Eingriff in private informationstechnische Systeme nach den §§ 25 und 26 ist, soweit technisch möglich, technisch
sicherzustellen, dass kernbereichsrelevante Informationen nicht erhoben werden.
(2) Wird für das Bundesamt für Verfassungsschutz erkennbar, dass durch den Einsatz eines
nachrichtendienstlichen Mittels kernbereichsrelevante Informationen erlangt werden, so hat es den Einsatz zu unterbrechen.
Wird das nachrichtendienstliche Mittel in einer Weise eingesetzt, dass bei einer Unterbrechung eine Gefährdung
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von Leib, Leben oder Freiheit einer Person oder der weiteren Einsetzbarkeit des nachrichtendienstlichen Mittels
droht, so hat eine Unterbrechung erst dann zu erfolgen, sobald dies ohne Gefährdung möglich ist. Ist für das
Bundesamt für Verfassungsschutz zu erwarten, dass bei einer Fortführung des Einsatzes nicht nur am Rande
kernbereichsrelevante Informationen erhoben werden, so hat es diesen Einsatz abzubrechen. Die Unterbrechung
und die Fortsetzung zur Abwendung einer Gefährdung sind unter Angabe der Gründe zu dokumentieren.
(3) Abweichend von Absatz 2 dürfen beim Einsatz technischer Mittel automatische Aufzeichnungen ohne
unmittelbare Kenntnisnahme fortgesetzt werden, wenn tatsächliche Anhaltspunkte dafür bestehen, dass lediglich
vorübergehend kernbereichsrelevante Informationen erlangt werden.
(4) Zur Prüfung auf kernbereichsrelevante Informationen sind unverzüglich vorzulegen
1. Aufzeichnungen nach Absatz 3,
2. Aufzeichnungen aus Maßnahmen nach § 27,
3. sonstige durch den Einsatz eines nachrichtendienstlichen Mittels erlangte Informationen, soweit Zweifel
bestehen, ob es sich um kernbereichsrelevante Informationen handelt, insbesondere, wenn Daten in einem
unmittelbaren Zusammenhang mit solchen Daten stehen, die als kernbereichsrelevant identifiziert wurden.
Die Vorlagepflicht entfällt, wenn die Daten unverzüglich gelöscht werden.
(5) Die Vorlage nach Absatz 4 erfolgt an den
1. Unabhängigen Kontrollrat, wenn die Informationen durch Maßnahmen nach den §§ 25 bis 27 erlangt worden
sind,
2. Aufsichtsbediensteten im Übrigen.
Aufsichtsbediensteter ist ein von der Amtsleitung mit der Entscheidung nach Satz 1 besonders beauftragter
Bediensteter, der die Befähigung zum Richteramt hat und auf den in dieser Funktion § 6 Absatz 3 des
Bundesdatenschutzgesetzes anzuwenden ist; für den Fall, dass keine Beauftragung durch die Amtsleitung erfolgt ist, ist
Aufsichtsbediensteter der behördliche Datenschutzbeauftragte.
(6) Die nach Absatz 4 vorzulegenden Informationen dürfen erst mit Zustimmung der Stelle, der sie nach
Absatz 5 vorzulegen sind, genutzt werden. Informationen, die dem Unabhängigen Kontrollrat vorzulegen sind,
kann der Aufsichtsbedienstete bis zur Entscheidung des Unabhängigen Kontrollrats vorläufig zur
Weiterverarbeitung freigeben, wenn Gefahr im Verzug besteht.
(7) Hat das Bundesamt für Verfassungsschutz kernbereichsrelevante Informationen gewonnen, so dürfen
diese Daten nicht genutzt werden; sie sind unverzüglich zu löschen. Die Tatsache ihrer Erhebung und Löschung
ist zu protokollieren. Die Protokolldaten sind zu löschen
1. im Falle einer Mitteilung an die betroffene Person 6 Monate nach Mitteilung, wenn die betroffene Person
kein Interesse an weiterer Speicherung für eine gerichtliche Nachprüfung der Rechtmäßigkeit der
Beschränkungsmaßnahme geltend gemacht hat, frühestens jedoch zum Zeitpunkt nach Nummer 3,
2. im Falle des endgültigen Absehens von einer Mitteilung nach § 35 Absatz 4 unverzüglich,
3. im Übrigen am Ende des zweiten Kalenderjahres, das dem Kalenderjahr der Protokollierung folgt.
§ 32
Schutz von zeugnisverweigerungsberichtigten Berufsgeheimnisträgern
(1) Eine Maßnahme gegen einen Rechtsanwalt, Kammerrechtsbeistand oder Berufsgeheimnisträger, der in
§ 53 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1, 2 oder 4 der Strafprozessordnung genannt ist, ist unzulässig, wenn sie
voraussichtlich Informationen erbringen würde, über die diese Person das Zeugnis verweigern dürfte.
(2) Bei einer Maßnahme gegen einen in § 53 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 bis 3b oder 5 der
Strafprozessordnung genannten Berufsgeheimnisträger, im Falle von § 53 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 der Strafprozessordnung
mit Ausnahme von Rechtsanwälten und Kammerrechtsbeiständen, bei der voraussichtlich Erkenntnisse erlangt
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ird durch die lektorierte Fassung ersetzt.
würden, über die diese Person das Zeugnis verweigern dürfte, sind das öffentliche Interesse an den von dieser
Person wahrgenommenen Aufgaben und das Interesse an der Geheimhaltung der dieser Person anvertrauten oder
bekannt gewordenen Tatsachen besonders zu berücksichtigen. Die Maßnahme ist nur zulässig, wenn sie
1. zur Aufklärung wenigstens erheblich beobachtungsbedürftiger Bedrohungen erfolgt und
2. keinen Nachteil herbeiführt, der erkennbar außer Verhältnis zu dem beabsichtigten Erfolg steht.
Für Rechtsanwälte und Kammerrechtsbeistände gilt Absatz 1.
(3) Die Absätze 1 und 2 sind entsprechend anzuwenden auf die in § 53a der Strafprozessordnung genannten
Personen.
(4) Die Absätze 1 bis 3 sind nicht anzuwenden, wenn die Maßnahme wegen tatsächlicher Anhaltspunkte
dafür, dass die Person an den aufzuklärenden Bedrohungen beteiligt ist, durchgeführt wird.
(5) Hat das Bundesamt für Verfassungsschutz von einer in den Absätzen 1 bis 3 genannten Person
Informationen gewonnen, die von ihr nach den Absätzen 1 bis 4 nicht gezielt erhoben werden dürfen, ist § 31 Absatz
7 darauf anzuwenden.
Unterabschnitt 3
Verfahren bei besonderen Maßnahmen
§ 33
Anordnung von Maßnahmen
(1) Maßnahmen sind anzuordnen von
1. der Abteilungsleitung oder einem von ihr besonders beauftragten Bediensteten, der sie entweder allgemein
vertritt oder die Befähigung zum Richteramt hat, wenn die Maßnahme nur bei wenigstens erheblich
beobachtungsbedürftigen Bedrohungen zulässig ist,
2. der Amtsleitung oder der von ihr dazu beauftragten Abteilungsleitung bei
a) Maßnahmen, die nur bei besonders erheblich beobachtungsbedürftigen Bedrohungen zulässig sind,
b) der Einsichtnahme in informationstechnische Geräte und Weiterverarbeitung gewonnener
Informationen in den Fällen des § 23 Absatz 2 und 3,
c) Eingriffen in informationstechnische Systeme in den Fällen der §§ 25 und 26 Absatz 2,
d) heimlichem Betreten von Wohnungen (§ 16 Absatz 6 Satz 2), technischen Datenerhebungen aus
Wohnungen (§§ 27, 28 Absatz 2), zweckändernder Weiterverarbeitung von zur Eigensicherung aus
Wohnungen erhobenen Daten (§ 28 Absatz 2 Satz 2 Nummer 2 und 3),
e) besonderen Maßnahmen nach § 16 Absatz 4 Satz 2 und § 29.
Sind zur Durchführung von Maßnahmen nach den §§ 23 bis 26 vorbereitende technische Maßnahmen
erforderlich, die in die Integrität eines informationstechnischen Systems eingreifen, sind diese ohne Erhebung
personenbezogener Daten bereits vor Anordnung zulässig, wenn ansonsten der Erfolg der Maßnahme gefährdet wäre.
(2) Die Anordnung muss enthalten
1. den Aufklärungsgegenstand, im Fall einer gegen eine Person gerichteten Maßnahme die Person, soweit
möglich mit Namen und Anschrift,
2. Art, Umfang, Dauer des Einsatzes und Befristung der Anordnung,
3. beim Eingriff in das Brief-, Post- und Telekommunikationsgeheimnis durch Maßnahmen nach den §§ 13, 14
und 22 im Fall
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ird durch die lektorierte Fassung ersetzt.
a) des § 22 Absatz 3 Satz 1 Nummer 3 die Rufnummer oder eine andere Kennung eines zu überwachenden
Anschlusses,
b) der Überwachung des Brief- oder Postverkehrs eine Bezeichnung der Sendungen, die der Anordnung
unterliegen sollen,
4. beim Eingriff in Informationstechnik (§§ 23 bis 26) eine möglichst genaue Bezeichnung des
informationstechnischen Systems, in das zur Datenerhebung eingegriffen werden soll,
5. bei der technischen Datenerhebung aus Wohnungen (§§ 27, 28 Absatz 2) die zu überwachende Wohnung
oder die zu überwachenden Wohnräume.
Der Aufklärungsgegenstand kann auch durch räumlich und zeitlich eingegrenzte Ereignisse bezeichnet werden.
Für den Einsatz von Internetermittlungen, Vertrauenspersonen und Verdeckten Bediensteten ist das
Aufklärungsfeld anzugeben, dessen Erforschung der Einsatz dient. Ist die Maßnahme gegen eine verdeckt eingesetzte Person
gerichtet, sind keine Angaben zu machen, die die Feststellung von deren Identität ermöglichen.
(3) Die Anordnung nach Absatz 2 kann auch zulassen, dass die Maßnahme
1. gegen weitere Personen durchgeführt werden darf, wenn die Maßnahme der Aufklärung eines bestimmten
Sachverhaltes dient und nach nachrichtendienstlichen Erfahrungen mit weiteren Beteiligten an diesem
Sachverhalt zu rechnen ist,
2. im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 3 Buchstabe a auf weitere Anschlüsse der Person erstreckt werden
kann, wenn nach nachrichtendienstlichen Erfahrungen damit zu rechnen ist, dass auch diese von Beteiligten
oder Nachrichtenmittlern genutzt werden.
(4) Anordnungen sind zu befristen auf höchstens
1. 1 Jahr
a) beim Einsatz zu Internetermittlungen auf vertiefter Vertrauensbasis (§ 17),
b) beim Einsatz von Vertrauenspersonen (§ 18) oder Verdeckten Bediensteten (§ 19)
c) bei Übermittlungspflichten von Unternehmen (§§ 11 bis 14),
d) bei der Überwachung von Brief-, Post und Telekommunikationsverkehren (§ 22),
e) beim Auslesen informationstechnischer Geräte (§ 23) oder technischer Spuren von
informationstechnischen Angriffen (§ 24) und begrenzten Eingriffen in die Integrität privater informationstechnischer
Systeme (§ 26),
2. 6 Monate bei
a) sonstigen Maßnahmen, die nur bei wenigstens erheblich beobachtungsbedürftigen Bedrohungen
zulässig sind,
b) Eingriffen in die Integrität privater informationstechnischer Systeme nach § 25,
3. 3 Monate bei sonstigen Maßnahmen, die nur bei besonders erheblich beobachtungsbedürftigen Bedrohungen
zulässig sind, sowie besonderen Maßnahmen nach § 16 Absatz 4 Satz 2 und § 29,
4. 1 Monat bei technischen Datenerhebungen aus Wohnungen (§§ 27, 28 Absatz 2) und bei der
zweckändernden Weiterverarbeitung von zur Eigensicherung erhobenen Daten (§ 28 Absatz 2 Satz 2).
Verlängerungen um jeweils höchstens denselben Zeitraum sind zulässig, wenn die Voraussetzungen der
Anordnung fortbestehen. Liegen die Voraussetzungen für die Anordnung nicht mehr vor oder ist der Zweck der
Anordnung erreicht oder ergibt sich, dass er nicht erreicht werden kann, so ist die Maßnahme auch vor Ablauf der Frist
einzustellen und die Anordnung aufzuheben.
(5) Die Anordnung ist mit Sachverhalt und Begründung, einschließlich Rechtsgrundlage, aktenkundig zu
machen. Ihre Durchführung ist zu dokumentieren.
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§ 34
Unabhängige Vorabkontrolle
(1) Anordnungen dürfen erst mit Feststellung ihrer Rechtmäßigkeit durch den Unabhängigen Kontrollrat
vollzogen werden bei
1. heimlichem Betreten von Wohnungen (§ 16 Absatz 6 Satz 2),
2. verdeckten Ermittlungen zur Informationserhebung im Internet unter Ausnutzung eines persönlichen
Vertrauensverhältnisses, wenn nach einer Kontaktnahme in physischer Präsenz oder nach dreimaliger
wirtschaftlicher Zuwendung zugunsten einer Person (§ 17) die Maßnahme, die sich gegen diese Person richtet,
länger als 6 Monate fortgesetzt wird,
3. Vertrauenspersonen und Verdeckten Bediensteten, wenn
a) die Einsatzzeit 6 Monate überschreitet oder
b) sie gezielt gegen eine Person nach § 16 Absatz 5 Satz 1 Nummer 2 eingesetzt werden oder
c) sie gegen eine Person eingesetzt werden, zu der sie eine besondere persönliche Vertrauensbeziehung
unterhalten (§ 18 Absatz 2 Satz 2, auch in Verbindung mit § 19),
4. besonders erheblich eingreifender optischer und akustischer Überwachung (§ 20 Absatz 2) und
entsprechendem Ersuchen an Verfügungsberechtigte von Einrichtungen zur Videoüberwachung (§ 15 Absatz 2 Satz 2),
5. besonders erheblich eingreifenden technischen Mitteln der Bewegungsüberwachung (§ 21 Absatz 1 Nummer
2),
6. Eingriffen in Brief-, Post und Telekommunikationsgeheimnis
a) durch qualifizierte Auskünfte nach den § 13 Absatz 3 und 4 und 14 Absatz 1 in Verbindung mit § 13
Absatz 3 und § 14 Absatz 2 sowie
b) durch Überwachung nach § 22,
7. Auslesen informationstechnischer Geräte und Weiterverarbeitung gewonnener Informationen in den Fällen
des § 23 Absatz 2 und 3,
8. Erhebung einer Kopie der technischen Spuren von IT-Angriffen (§ 12 Absatz 2, § 24 Absatz 1 Satz 2),
9. Eingriffen in private informationstechnische Systeme in den Fällen des § 25 und des § 26 Absatz 2 Satz 1,
10. besonderen Maßnahmen nach § 16 Absatz 4 Satz 2 und § 29,
11. Maßnahmen unter Eingriff in nach § 32 Absatz 2 geschützte Berufsgeheimnisse.
§ 33 Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend.
(2) Werden Maßnahmen gemäß § 33 Absatz 3 nachträglich auf weitere Personen oder Anschlüsse erstreckt,
sind diese Erweiterungen dem Unabhängigen Kontrollrat zur Entscheidung über die Rechtmäßigkeit vorzulegen.
Die Vorlage muss spätestens mit Ablauf der Anordnung erfolgen.
(3) Würde anderenfalls der Zweck der Maßnahme vereitelt oder wesentlich er-schwert, kann die
Amtsleitung oder eine von ihr dazu beauftragte Abteilungsleitung vor Feststellung der Rechtmäßigkeit nach Absatz 1 die
vorläufige Vollziehbarkeit nach Maßgabe von § 31 des UKRat-Gesetzes anordnen. Vor Feststellung der
Rechtmäßigkeit nach Absatz 1 dürfen Informationen aus Maßnahmen nach den §§ 25, 27 nur zur Abwehr einer
gegenwärtigen Gefahr und zur Strafverfolgung nur bei Flucht- oder Verdunkelungsgefahr übermittelt werden.
(4) Eine Anordnung, die eine Wohnraumüberwachung (§ 27) betrifft, darf erst vollzogen werden, wenn das
Bundesverwaltungsgericht deren Rechtmäßigkeit festgestellt hat. Erfolgt die Wohnraumüberwachung durch
Eingriff in ein privates informationstechnisches System, ist auch die Rechtmäßigkeitsprüfung nach Absatz 1 Satz 1
Nummer 9 einbezogen und eine gesonderte Feststellung durch den Unabhängigen Kontrollrat entfällt. Daten, die
zur Einsatzsicherung aus Wohnungen erhoben wurden (§ 28 Absatz 2), dürfen für andere Zwecke (§ 28 Absatz 2
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ird durch die lektorierte Fassung ersetzt.
Satz 2 Nummer 2 und 3) erst weiterverarbeitet werden, wenn das Bundesverwaltungsgericht die Rechtmäßigkeit
der Eigensicherungsanordnung festgestellt hat. Absatz 3 ist entsprechend anzuwenden.
(5) Beteiligte des Feststellungsverfahrens nach Absatz 4 ist das Bundesamt für Verfassungsschutz. Es legt
dem Bundesverwaltungsgericht die Anordnung vor. Stehen besondere Gründe des Geheimschutzes der Vorlage
an das Bundesverwaltungsgericht entgegen, wird die Vorlage dadurch bewirkt, dass die Anordnung dem
Bundesverwaltungsgericht in vom Bundesamt für Verfassungsschutz bestimmten Räumlichkeiten zur Verfügung gestellt
wird. Das Bundesverwaltungsgericht kann den Sachverhalt durch Anhörung des Bundesamtes für
Verfassungsschutz erforschen. Das Verfahren des Bundesverwaltungsgerichts unterliegt den Vorschriften des materiellen
Geheimschutzes. Die Mitglieder des Bundesverwaltungsgerichts sind zur Geheimhaltung verpflichtet. Für das
nichtrichterliche Personal gelten die Regelungen des personellen Geheimschutzes.
§ 35
Mitteilung an betroffene Personen
(1) Das Bundesamt für Verfassungsschutz hat Personen, gegen die es eine in § 34 Absatz 1 Satz 1 Nummer
1 und 4 bis 11 und Absatz 4 aufgeführte Maßnahme durchgeführt hat, nach deren Einstellung mitzuteilen, dass es
diese Maßnahme eingesetzt hat. Bei Maßnahmen nach § 34 Absatz 1 Satz 1 Nummer 10 und 11 erfolgt die
Mitteilung nur, wenn technische Mittel eingesetzt worden sind. Hat das Bundesamt für Verfassungsschutz
personenbezogene Daten übermittelt, erfolgt die Mitteilung im Benehmen mit dem Empfänger.
(2) Eine Mitteilung nach Absatz 1 erfolgt nicht, wenn
1. die Identität der Person oder eine zustellfähige Anschrift unbekannt ist und die Anschrift auch nicht durch
Abruf aus einem Register ermittelbar ist,
2. bei Maßnahmen zur Aufklärung von sicherheitsgefährdenden oder geheimdienstlichen Tätigkeiten nicht
nachträglich ausgeschlossen werden kann, dass eine solche Tätigkeit für eine fremde Macht vorlag,
3. bei der Vorbereitung oder Durchführung der Maßnahme eine von einer Sicherheitsbehörde verdeckt
eingesetzte Person tätig war und nicht ausgeschlossen werden kann, dass die Mitteilung zum Bekanntwerden ihrer
Zusammenarbeit mit einer Sicherheitsbehörde führen kann; dies ist in der Regel auszuschließen bei verdeckt
zur Observation eingesetzten Bediensteten,
4. der Mitteilung überwiegende schutzwürdige Belange einer betroffenen Person entgegenstehen oder
5. eine Mitteilung nach Absatz 3 zurückzustellen ist und die Gründe mit an Sicherheit grenzender
Wahrscheinlichkeit auch in Zukunft vorliegen werden.
(3) Die Mitteilung nach Absatz 1 wird zurückgestellt, solange
1. eine Gefährdung des Zwecks der Maßnahme nicht ausgeschlossen werden kann oder
2. der Eintritt überwiegender Nachteile für das Wohl des Bundes oder eines Landes absehbar ist.
(4) Von einer Mitteilung nach Absatz 1 wird endgültig abgesehen, wenn
1. eine der Voraussetzungen nach Absatz 3 vorliegt und die Daten nach § 38 Absatz 1 zu löschen sind,
2. die Mitteilung bereits 5 Jahre nach Absatz 3 zurückgestellt ist und auf absehbare Zeit die Gründe der
Zurückstellung erwartbar fortbestehen.
(5) Der Zustimmung des Unabhängigen Kontrollrates bedürfen die
1. Entscheidung nach Absatz 2 Nummer 3 bis 5 nicht mitzuteilen, sowie das endgültige Absehen von einer
Mitteilung nach Absatz 4,
2. weitere Zurückstellung nach Absatz 3, wenn 12 Monate nach Einstellung der Maßnahme vergangen sind,
wobei der Unabhängige Kontrollrat die Dauer der weiteren Zurückstellung zu bestimmen hat.
(6) Die Gründe einer Entscheidung nach den Absätzen 2 bis 4 sind aktenkundig zu machen.
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ird durch die lektorierte Fassung ersetzt.
Unterabschnitt 4
Weiterverarbeitung von Daten
§ 36
Weiterverarbeitung
(1) Das Bundesamt für Verfassungsschutz darf personenbezogene Daten weiterverarbeiten, wenn dies zur
Erfüllung seiner Aufgaben erforderlich ist. Eine Weiterverarbeitung zu einem anderen Zweck als zu demjenigen,
zu dem die Daten erhoben wurden, ist im Übrigen nur zulässig, wenn
1. dies im Einzelfall erforderlich ist zur
a) Erfüllung seiner Aufgaben nach § 2 oder
b) Durchführung von arbeits- und disziplinarrechtlichen Maßnahmen oder von Maßnahmen nach dem
Sicherheitsüberprüfungsgesetz gegen seine gegenwärtigen oder ehemaligen Bediensteten wegen einer
strafbaren Handlung oder wegen sicherheitserheblichen Erkenntnissen,
2. § 25 Absatz 5, § 27 Absatz 4 und § 28 Absatz 2, auch in Verbindung mit § 34 Absatz 3 Satz 2, nicht
entgegenstehen und
3. im Fall von Übermittlungen die Voraussetzungen nach Abschnitt 3 vorliegen.
Zweckbindungen nach den in Satz 2 Nummer 2 genannten Vorschriften sind durch technische oder
organisatorische Maßnahmen zu sichern. Sind mit personenbezogenen Daten, die weiterverarbeitet werden dürfen, weitere
Daten der betroffenen Person oder eines Dritten so verbunden, dass eine Trennung nicht oder nur mit
unverhältnismäßigem Aufwand möglich ist, ist die Speicherung auch dieser Daten zulässig. Die weiteren Daten nach Satz
4 dürfen nicht genutzt werden.
(2) Das Bundesamt für Verfassungsschutz darf personenbezogene Daten in einem Dateisystem nur
speichern, wenn
1. tatsächliche Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass die betroffene Person
a) an einer Bedrohung beteiligt ist,
b) in einem Zusammenhang mit einer an einer Bedrohung beteiligten Person steht, der Grund zu der
Annahme gibt, dass durch die Auswertung Erkenntnisse für die Aufklärung der Bedrohung gewonnen
werden können,
c) durch Bedrohungen gefährdet ist,
d) zur Erforschung von Bedrohungen beitragen kann,
2. Informationen vorliegen, die darauf zu prüfen sind, ob sie als tatsächliche Anhaltspunkte nach Nummer 1 zu
bewerten sind,
3. die Speicherung nicht strukturiert zur Person erfolgt und erforderlich ist zur
a) Eigensicherung oder
b) Erforschung von Bedrohungen,
4. dies im Einzelfall für Aufgaben nach § 2 Absatz 5 erforderlich ist oder
5. dies zur Entwicklung und Anwendung von Datenverarbeitungsprogrammen erforderlich ist.
Personenbezogene Daten, die nach Satz 1 Nummer 2 zur Prüfung gespeichert sind, dürfen nur zu dieser Prüfung
weiterverarbeitet werden. Personenbezogene Daten, die zum Zweck des Satz 1 Nummer 5 gespeichert sind, dürfen
nur zu diesem Zweck und zur Sicherung einer ordnungsgemäßen Datenverarbeitung weiterverarbeitet werden.
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ird durch die lektorierte Fassung ersetzt.
(3) Absatz 2 gilt nicht für pseudonymisierte Daten. Zu gespeicherten pseudonymisierten Daten darf ein
Personenbezug nur unter den Voraussetzungen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 hergestellt werden.
§ 37
Qualifizierte Auswertung
(1) Das Bundesamt für Verfassungsschutz darf mittels einer qualifizierten Auswertung Erkenntnisse nur
abrufen, wenn tatsächliche Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass dies im Einzelfall zur Aufklärung von
Bedrohungen erforderlich ist. Eine qualifizierte Auswertung ist eine Verarbeitung von in Dateiensystemen des Bundesamtes
für Verfassungsschutz gespeicherten personenbezogenen Daten mittels einer automatisierten Anwendung, die
durch Verknüpfung neue Erkenntnisse über die Persönlichkeit einer Person oder ihre Beziehungen zu anderen
Personen oder zu Objekten gewinnt.
(2) Eine qualifizierte Auswertung darf abgerufen werden
1. nur bei Erforderlichkeit zur Aufklärung wenigstens erheblich beobachtungsbedürftiger Bedrohungen, wenn
sie erfolgt
a) zur Gewinnung von tatsächlichen Anhaltspunkten für eine Beteiligung von Personen, zu denen
individuell kein Anlass zu solcher Prüfung bestand,
b) zur Erstellung von Verhaltens- und Persönlichkeitsprofilen für die umfassende Bewertung des
individuellen Bedrohungspotenzials einer Person oder
c) zu sonstigen personenbezogenen Vorhersagen oder zu personenbezogenen Empfehlungen oder
Entscheidungen, wenn dazu ein maschinengestütztes System eingesetzt wird, das anpassungsfähig auf
einen autonomen Betrieb angelegt ist,
2. nur bei Erforderlichkeit zur Aufklärung besonders erheblich beobachtungsbedürftiger Bedrohungen, wenn
sie erfolgt zur Gewinnung besonders privater Erkenntnisse,
3. nach Maßgabe des § 21, wenn sie zur Gewinnung eines Bewegungsprofils erfolgt, das einem
Bewegungsprofil nach § 21 gleichwertig ist, dies unter Berücksichtigung
a) des Zeitraums, über den das Bewegungsprofil zusammenhängend erstellt wird,
b) der zeitlichen Abstände der Standortdaten und
c) ihrer geodätischen Genauigkeit.
(3) Stellt der Unabhängige Kontrollrat fest, dass eine vom Bundesamt für Verfassungsschutz eingesetzte
qualifizierte Auswertung, die nicht in Absatz 2 aufgeführt ist, einer in Absatz 2 aufgeführten qualifizierten
Auswertung nach den Folgen der Auswertung und der gewonnenen Persönlichkeitserkenntnis, insbesondere zu
Verhalten, das nicht der Bedrohung dient, gleichkommt, gelten deren Voraussetzungen auch für die nicht aufgeführte
qualifizierte Auswertung.
(4) Liegen die in den Absätzen 1 und 2 genannten Voraussetzungen vor, darf eine qualifizierte Auswertung
gezielt zu einer Person nur abgerufen werden
1. entsprechend § 16 Absatz 5 oder
2. zur Gewinnung tatsächlicher Anhaltspunkte für die Beteiligung an einer Bedrohung.
(5) Ein Abruf ist mit Zeitpunkt, Eingabe und abrufender Stelle zu protokollieren. Ist eine Protokollierung
nicht möglich, trifft das Bundesamt für Verfassungsschutz geeignete technische oder organisatorische
Maßnahmen, um eine datenschutzrechtliche Kontrolle zu ermöglichen. Der Unabhängige Kontrollrat hat die Einhaltung
der Vorschriften über den Datenschutz bei der qualifizierten automatisierten Auswertung mindestens alle 2 Jahre
zu kontrollieren.
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ird durch die lektorierte Fassung ersetzt.
(6) Eine qualifizierte Auswertung darf eine Schutzmaßnahme nur beschränkt auf Maßnahmen nach § 59
Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b oder d automatisiert veranlassen und nur, wenn solche Maßnahmen zur
Abwehr eines informationstechnischen Angriffs erforderlich sind.
(7) Anwendungen, die anpassungsfähig auf einen autonomen Betrieb angelegt sind,
1. dürfen in einem Drittstaat nur beschafft werden, wenn keine gleich geeignete Anwendung des Bundesamtes
für Verfassungsschutz selbst, einer anderen inländischen Stelle oder einer Stelle eines Mitgliedstaates der
Europäischen Union verfügbar ist,
2. müssen ein angemessenes Niveau an Genauigkeit, Robustheit und Cybersicherheit erreichen,
3. dürfen keine diskriminierenden Algorithmen herausbilden oder verwenden,
4. sind auf ordnungsgemäßes Funktionieren durch das Bundesamt für Verfassungsschutz stichprobenartig zu
überprüfen.
§ 38
Datenpflege in Dateisystemen
(1) Das Bundesamt für Verfassungsschutz muss personenbezogene Daten in Dateisystemen
1. berichtigen, wenn sie unrichtig sind,
2. löschen, wenn
a) ihre Speicherung unzulässig ist oder
b) ihre Kenntnis für die Aufgabenerfüllung nicht mehr erforderlich ist.
Die Löschung unterbleibt, wenn
1. die Daten mit weiteren Daten der betroffenen Person oder eines Dritten so verbunden sind, dass eine
Trennung nicht oder nur mit unverhältnismäßigem Aufwand möglich ist, oder
2. Grund zu der Annahme besteht, dass durch die Löschung schutzwürdige Interessen der betroffenen Person
beeinträchtigt würden.
Unterbleibt die Löschung nach Satz 2, dürfen die Daten nur noch im Interesse der betroffenen Person oder mit
ihrer Einwilligung genutzt oder übermittelt werden.
(2) Das Bundesamt für Verfassungsschutz prüft bei der Einzelfallbearbeitung und zu strukturiert zur Person
gespeicherten Daten nach festgesetzten Fristen, ob die Daten zu berichtigen oder zu löschen sind. Die Frist beträgt
höchstens
1. 2 Jahre, wenn ausschließlich Daten vor Vollendung des 18. Lebensjahres vorliegen,
2. 5 Jahre im Übrigen.
(3) Das Bundesamt für Verfassungsschutz löscht personenbezogene Daten, die es im Falle des § 36 Absatz
2 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe a strukturiert zur Person gespeichert hat,
1. spätestens nach 2 Jahren, wenn ausschließlich personenbezogene Daten vor Vollendung des 16.
Lebensjahres vorliegen
2. spätestens nach 5 Jahren, wenn ausschließlich personenbezogene Daten vor Vollendung des 18.
Lebensjahres vorliegen,
3. im Übrigen spätestens nach 15 Jahren, wenn die Daten zur Aufklärung von verfassungsfeindlichen
Bestrebungen gespeichert sind.
Im Fall des § 36 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 löscht das Bundesamt für Verfassungsschutz die Daten spätestens
nach 2 Jahren, wenn keine wenigstens erheblich beobachtungsbedürftigen Bedrohungen aufzuklären sind, im
Übrigen spätestens nach 5 Jahren. Über Ausnahmen entscheidet im Fall des Satzes 1 Nummer 3 die
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Abteilungsleitung, im Übrigen die Amtsleitung. In den Fällen, in denen die Amtsleitung über die Ausnahme
entscheidet, ist eine Ausnahme nur einmalig für weitere 2 Jahre und beschränkt auf besonders erheblich
beobachtungsbedürftige Bedrohungen zulässig.
(4) Die Fristen nach den Absätzen 2 und 3 beginnen mit dem Zeitpunkt der letzten Information, die eine
Speicherung begründet.
(5) Die Absätze 1 bis 4 gelten nicht für die Datenverarbeitung in Akten und Aktenauszügen.
§ 39
Akten
(1) Das Bundesamt für Verfassungsschutz darf Akten in elektronischer Form führen. Bei jeder Abfrage aus
einer elektronischen Akte sind der Zeitpunkt, die Angaben, die die Feststellung der abgefragten Daten
ermöglichen, sowie Angaben zur Feststellung der abfragenden Person zu protokollieren.
(2) Stellt das Bundesamt für Verfassungsschutz fest, dass personenbezogene Daten in Akten unrichtig sind,
oder wird ihre Richtigkeit von der betroffenen Person bestritten, so ist dies in der Akte zu vermerken oder auf
sonstige Weise festzuhalten.
(3) Das Bundesamt für Verfassungsschutz hat die Verarbeitung personenbezogener Daten einzuschränken,
wenn es im Einzelfall feststellt, dass ohne die Einschränkung schutzwürdige Interessen der betroffenen Person
beeinträchtigt würden und die Daten für die künftige Aufgabenerfüllung des Bundesamtes für Verfassungsschutz
nicht mehr erforderlich sind. Die Daten dürfen nicht mehr genutzt oder übermittelt werden. Eine Aufhebung der
Einschränkung ist möglich, wenn die Voraussetzungen der Einschränkung nachträglich entfallen.
(4) Eine Akte ist zu vernichten, wenn sie insgesamt zur Erfüllung der Aufgaben des Bundesamtes für
Verfassungsschutz nicht oder nicht mehr erforderlich ist. Wird die Akte zu einem Beteiligten einer Bedrohung
geführt, so gilt für die Prüfung der Erforderlichkeit und für die Vernichtung jeweils der Akte als Ganzes § 38 Absatz
2 und 3 entsprechend. Eine Vernichtung unterbleibt, wenn
1. Grund zu der Annahme besteht, dass durch die Vernichtung schutzwürdige Interessen der betroffenen Person
beeinträchtigt würden, oder
2. die Akte nach den Vorschriften des Bundesarchivgesetzes dem Bundesarchiv zur Übernahme anzubieten
und zu übergeben ist.
Im Falle des Satzes 3 Nummer 1 ist die Verarbeitung der in der Akte gespeicherten personenbezogenen Daten
einzuschränken. Sie dürfen nur für die Interessen, zu deren Schutz die Vernichtung unterbleibt, verarbeitet werden
oder wenn die Verarbeitung zur Abwehr einer konkretisierten Gefahr für besonders gewichtige Rechtsgüter
unerlässlich ist.
§ 40
Protokolldaten
Nach diesem Gesetz zu speichernde Protokolldaten dürfen nur für Zwecke der Datenschutzkontrolle oder
des Geheimschutzes, einschließlich folgender Anschlussmaßnahmen, sowie zur Datensicherung und zur
Sicherstellung eines ordnungsgemäßen Betriebs der Datenverarbeitungsanlage verwendet werden. Ihre Auswertbarkeit
ist nach dem Stand der Technik zu gewährleisten. Sie sind am Ende des 15. Kalenderjahres, das dem Jahr der
Protokollierung folgt, zu löschen.
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§ 41
Errichtungsanordnungen
(1) Das Bundesamt für Verfassungsschutz legt für strukturierte Speicherungen, die im
nachrichtendienstlichen Informationssystem oder zum Zweck der qualifizierten Auswertung nach § 37 erfolgen, und für
Anwendungen, die solche Auswertung durchführen, fest:
1. den Zweck der Auswertbarkeit,
2. die Voraussetzungen der Auswertung,
3. die Anlieferung oder Eingabe,
4. die Zugangsberechtigung,
5. die Dauer, für die Daten in die spezielle Auswertbarkeit einbezogen werden,
6. die Überprüfungsfristen sowie
7. die Protokollierung.
Eine Einrichtungsanordnung kann auch für eine Reihe von Speicherungen und Anwendungen allgemein erfolgen.
(2) Der Unabhängige Kontrollrat ist vor Erlass einer Errichtungsanordnung anzuhören. Wenn die
Datenverarbeitung ausschließlich der Kontrolle der oder des Bundesbeauftragten für den Datenschutz unterliegt, ist
diese oder dieser anstelle des Unabhängigen Kontrollrats anzuhören. Die Einrichtungsanordnung bedarf der
Zustimmung des Bundesministeriums des Innern. Ist wegen der Dringlichkeit der Aufgabenerfüllung die vorherige
Mitwirkung der in den Sätzen 1 und 2 genannten Stellen nicht möglich, so kann die Amtsleitung des Bundesamtes
für Verfassungsschutz eine Sofortanordnung treffen. Die Mitwirkungen nach den Sätzen 1 und 2 sind
unverzüglich nachzuholen. Wird die Zustimmung des Bundesministeriums den Innern nach Satz 3 nicht erteilt ist die
Sofortanordnung aufzuheben.
(3) Das Bundesamt für Verfassungsschutz führt ein Verzeichnis der geltenden Errichtungsanordnungen. In
angemessenen Abständen ist die Notwendigkeit des speziellen Auswertungszwecks und von Änderungen der
weiteren Festlegungen zu überprüfen.
Unterabschnitt 5
Gemeinsame automatisierte Auswertung
§ 42
Gemeinsame automatisierte Auswertung mit inländischen öffentlichen Stellen
(1) Das Bundesamt für Verfassungsschutz darf mit inländischen öffentlichen Stellen eine automatisierte
Auswertbarkeit von personenbezogenen Daten, die die beteiligten Stellen in ihren Dateisystemen speichern,
einrichten, wenn dies für Aufgaben erforderlich ist, die dem Schutz besonders gewichtiger Rechtsgüter vor
Bedrohungen dienen und durch die beteiligten Stellen ohne operative Anschlussmaßnahmen zu Lasten der betroffenen
Person wahrgenommen werden. In einer Vereinbarung der beteiligten Stellen sind festzulegen:
1. Struktur und Datenmodell der beteiligten Dateisysteme,
2. technische Anforderungen für eine gemeinsame Auswertbarkeit,
3. Zwecke und Voraussetzungen der Auswertung,
4. Verwendung der gewonnenen Informationen.
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(2) Das Bundesamt für Verfassungsschutz darf für die Auswertung Daten entsprechend § 36 Absatz 1 bis
3 bereitstellen. Die weiteren beteiligten Stellen dürfen Daten bereitstellen, soweit sie sie zur eigenen Auswertung
für die Aufgabe nutzen dürfen. Soweit besondere Übermittlungsverbote entgegenstehen, dürfen Daten für die
Auswertung nicht bereitgestellt werden. Die Auswertung ist nur zulässig, soweit sie im Einzelfall für den
Einrichtungszweck erforderlich ist. Erkenntnisse der Auswertung dürfen nach Maßgabe der Voraussetzungen der §§
46 bis 48 für die entsprechenden operativen Anschlussmaßnahmen zu Lasten der betroffenen Person genutzt
werden. Im Übrigen dürfen Erkenntnisse der Auswertung nicht für operative Anschlussmaßnahmen zu Lasten der
betroffenen Person genutzt werden.
(3) Betreibt das Bundesamt für Verfassungsschutz ein technisches Verbundsystem, in dem die beteiligten
Stellen ihre Dateisysteme zur gemeinsamen Auswertung nach Absatz 1 führen, trifft es technische und
organisatorische Maßnahmen entsprechend § 64 Absatz 3 des Bundesdatenschutzgesetzes. Gemeinsame technische
Anforderungen für die Verbundteilnahme sind in der Vereinbarung nach Absatz 1 Satz 2 aufzunehmen.
§ 43
Gemeinsame Dateisysteme mit ausländischen Nachrichtendiensten
(1) Das Bundesamt für Verfassungsschutz kann für die Zusammenarbeit mit ausländischen öffentlichen
Stellen, die mit nachrichtendienstlichen Aufgaben betraut sind (ausländische Nachrichtendienste), ein
gemeinsames Dateisystem einrichten, wenn
1. dies zur Aufklärung bestimmter erheblich beobachtungsbedürftiger Bedrohungen erforderlich ist,
2. in den teilnehmenden Staaten die Einhaltung grundlegender rechtsstaatlicher Prinzipien gewährleistet ist,
3. die Festlegungen und Zusagen nach Absatz 3 Satz 1 verlässlich sind und
4. das Bundesministerium des Innern zugestimmt hat.
Die Bedrohung kann auch gegen den Bestand oder die Sicherheit eines anderen Staates oder einer internationalen
Organisation gerichtet sein. Gespeichert werden dürfen nur die zur Erforschung und Bewertung der Bedrohung
erforderlichen Daten, die nur zu diesem Zweck genutzt werden dürfen. An dem gemeinsamen Dateisystem können
im Rahmen ihrer Aufgaben auch der Militärische Abschirmdienst und der Bundesnachrichtendienst teilnehmen.
(2) Der ausländische Nachrichtendienst eines Staates, der weder unmittelbar an die Bundesrepublik
Deutschland angrenzt noch Mitgliedstaat der Europäischen Union oder des Nordatlantikvertrages ist, kann nur
zur Aufklärung besonders erheblich beobachtungsbedürftiger Bedrohungen und vergleichbarer
Sicherheitsinteressen der beteiligten Staaten am gemeinsamen Dateiensystem teilnehmen. Die Teilnahme eines solchen
ausländischen Nachrichtendienstes bedarf der Zustimmung des Bundesministeriums des Innern.
(3) Die Ziele der Zusammenarbeit und das Nähere der Datenverarbeitung sind vor Beginn der
Zusammenarbeit zwischen den teilnehmenden Nachrichtendiensten zur Gewährleistung eines angemessenen
Datenschutzniveaus und zum Ausschluss unangemessener Verwendung schriftlich festzulegen, insbesondere
1. der Zweck des gemeinsamen Dateisystems,
2. die Voraussetzungen der Verwendungen von Daten,
3. die Prüfung und erforderlichenfalls die unverzügliche Änderung, Berichtigung und Löschung von Daten,
4. die Zusage,
a) die Daten ohne Zustimmung des eingebenden Nachrichtendienstes nicht für einen anderen Zweck als
den nach Nummer 1 zu verwenden oder an Dritte zu übermitteln,
b) Auskunft über die Verwendung derjenigen Daten zu geben, die vom Auskunft erbittenden
Nachrichtendienst eingegeben worden sind.
§ 41 gilt mit der Maßgabe, dass die Festlegungen auf das Bundesamt für Verfassungsschutz beschränkt sind und
der Anordnung die Festlegung nach Satz 1 als Anlage beizufügen ist.
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ird durch die lektorierte Fassung ersetzt.
(4) Anzuwenden sind durch
1. das Bundesamt für Verfassungsschutz
a) zur Speicherung § 36 unter Beachtung von § 55,
b) zur Datenpflege § 38,
2. den Militärischen Abschirmdienst
a) zur Speicherung § 47 des MAD-Gesetzes unter Beachtung von § 38 des MAD-Gesetzes,
b) zur Datenpflege § 48 des MAD-Gesetzes,
3. den Bundesnachrichtendienst § 93 Absatz 4 des BND-Gesetzes.
Daten, deren Weiterverarbeitung einer besonderen Zweckbindung unterliegt, dürfen nur gespeichert werden,
wenn das gemeinsame Dateisystem einem solchen Zweck dient und die Verarbeitung durch die anderen
Teilnehmer entsprechend eingeschränkt ist. Der Abruf von Daten ist nur zu dem für das gemeinsame Dateisystem
festgelegten Zweck und zur Datenpflege zulässig. Für die Verantwortung des teilnehmenden Nachrichtendienstes gilt
§ 6 Absatz 2 Satz 4 und 5 entsprechend.
(5) Das Bundesamt für Verfassungsschutz trifft für das gemeinsame Dateisystem die technischen und
organisatorischen Maßnahmen entsprechend § 64 Absatz 3 des Bundesdatenschutzgesetzes. § 6 Absatz 3 Satz 2 und
§ 68 gelten nur für die vom Bundesamt für Verfassungsschutz, vom Militärischen Abschirmdienst und vom
Bundesnachrichtendienst eingegebenen Daten sowie den Abruf dieser Stellen. § 70 ist mit der Maßgabe anzuwenden,
dass das Bundesamt für Verfassungsschutz Auskunft nur erteilt zu den
1. von ihm eingegebenen Daten und
2. vom Militärischen Abschirmdienst oder vom Bundesnachrichtendienst eingegebenen Daten mit dem
Einvernehmen der Stelle, die die Daten eingegeben hat.
§ 44
Teilnahme an gemeinsamen Dateisystemen ausländischer Nachrichtendienste
Das Bundesamt für Verfassungsschutz darf an gemeinsamen Dateisystemen, die von ausländischen
Nachrichtendiensten errichtet sind, teilnehmen. § 43 Absatz 1, 2 und 4 gilt entsprechend. Dabei gilt § 43 Absatz 1 Satz
1 Nummer 2 mit der Maßgabe, dass verlässlich zuzusagen ist, dass
1. die vom Bundesamt für Verfassungsschutz eingegebenen Daten ohne seine Zustimmung nicht an Dritte
übermittelt werden dürfen und nur zu dem Zweck verwendet werden dürfen, zu dem sie in die Datei eingegeben
wurden, und
2. das Bundesamt für Verfassungsschutz auf Ersuchen Auskunft über die Verwendung der Daten erhält.
Das Bundesamt für Verfassungsschutz erteilt über die von ihm eingegebenen Daten entsprechend § 70 Auskunft.
A b s c h n i t t 3
Ü b e r m i t t l u n g
§ 45
Information von Öffentlichkeit und Fachkreisen
(1) Das Bundesamt für Verfassungsschutz kann die Öffentlichkeit und Fachkreise über Bedrohungen und
ihre Einstufung sowie über präventiven Wirtschafts- und Wissenschaftsschutz informieren. Über Prüffälle wird
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ird durch die lektorierte Fassung ersetzt.
nicht berichtet. Bei Informationen über Verdachtsfälle ist darauf hinzuweisen, dass lediglich ein Verdacht
vorliegt.
(2) Das Bundesministerium des Innern informiert die Öffentlichkeit über Bedrohungen nach § 3 Absatz 4
Nummer 1 bis 3 mindestens einmal jährlich in einem zusammenfassenden Bericht insbesondere zu aktuellen
Entwicklungen nach Maßgabe des Absatzes 1 Satz 2 und 3. In dem Bericht sind die Zuschüsse des Bundeshaushaltes
an das Bundesamt für Verfassungsschutz und die Gesamtzahl seiner Bediensteten anzugeben.
(3) Personenbezogene Daten dürfen öffentlich bekanntgegeben werden, wenn die Bekanntgabe für das
Verständnis des Zusammenhanges oder der Darstellung von Organisationen oder unorganisierten Gruppierungen
erforderlich ist. Ihre Bekanntgabe an Fachkreise ist zulässig, wenn dies zum Zweck der Information der Fachkreise
erforderlich ist. Die Bekanntgabe ist unzulässig, wenn schutzwürdige Interessen der betroffenen Person
überwiegen.
(4) Hat das Bundesamt für Verfassungsschutz wissenschaftlichen Einrichtungen zur Erforschung von
Bedrohungen personenbezogene Daten übermittelt, so gilt Absatz 3 entsprechend für die Veröffentlichung
übermittelter Daten durch die wissenschaftliche Einrichtung. Die Veröffentlichung bedarf der Zustimmung des
Bundesamtes für Verfassungsschutz.
§ 46
Übermittlung an inländische öffentliche Stellen zur Gefahrenabwehr
(1) Das Bundesamt für Verfassungsschutz darf personenbezogene Daten an eine inländische öffentliche
Stelle übermitteln, soweit dies im Einzelfall auf Grund tatsächlicher Anhaltspunkte zur Abwehr einer zumindest
konkretisierten Gefahr für ein besonders gewichtiges Rechtsgut erforderlich ist.
(2) Im Falle einer konkreten Gefahr für ein besonders gewichtiges Rechtsgut, die von einer Bedrohung
nach § 3 Absatz 4 ausgeht, oder einer unmittelbar bevorstehenden Gefahr für ein besonders gewichtiges Rechtsgut
ist das Bundesamt für Verfassungsschutz zur Übermittlung verpflichtet.
§ 47
Übermittlung an inländische öffentliche Stellen zum administrativen Rechtsgüterschutz
(1) Das Bundesamt für Verfassungsschutz darf personenbezogene Daten an eine inländische öffentliche
Stelle übermitteln, soweit dies auf Grund tatsächlicher Anhaltspunkte im Einzelfall zum Schutz besonders
gewichtiger Rechtsgüter vor Bedrohungen erforderlich ist
1. bei Strafvollstreckung oder Vollzug freiheitsentziehender Maßnahmen, einschließlich der Vollzugsplanung,
2. für ein Verfahren nach Artikel 18 Satz 2 des Grundgesetzes oder Artikel 21 Absatz 4 des Grundgesetzes,
3. für Aufgaben nach
a) dem Staatsangehörigkeitsrecht,
b) dem Vereinsgesetz oder
c) den Versammlungsgesetzen,
4. im öffentlichen Dienst und bei Stellen, die Aufgaben der öffentlichen Verwaltung wahrnehmen,
a) zur Überprüfung der Verfassungstreue von Bewerbern und Beschäftigten sowie von Reservisten der
Bundeswehr,
b) zur Durchführung von arbeits- und disziplinarrechtlichen Maßnahmen gegen gegenwärtige oder
ehemaligen Beschäftigte wegen strafbarer Handlungen,
5. für Aufgaben nach dem Aufenthaltsrecht oder zur Untersagung der Ausreise,
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ird durch die lektorierte Fassung ersetzt.
6. zur Durchsetzung von im Bereich der Gemeinsamen Außen- und Sicherheitspolitik der Europäischen Union
beschlossenen wirtschaftlichen Sanktionsmaßnahmen,
7. für Aufgaben des Außenwirtschaftsrechts zur Einhaltung von Beschränkungen des
Außenwirtschaftsverkehrs,
8. für Aufgaben der Gewerbeaufsicht,
9. für Aufgaben der Finanzdienstleistungsaufsicht,
10. für gesetzliche Aufgaben des Objekt- oder Personenschutzes oder zu einer gesetzlich vorgesehenen
Eignungs- oder Zuverlässigkeitsüberprüfung, insbesondere nach dem Waffenrecht, dem Jagdrecht, dem
Sprengstoffrecht, dem Atomrecht, dem Luftsicherheitsrecht oder den Sicherheitsüberprüfungsgesetzen,
11. zur Verhinderung der Beschaffung von Mitteln, die geeignet und dazu bestimmt sind, die Ausführung von
wenigstens erheblich beobachtungsbedürftigen Bedrohungen erheblich zu fördern,
12. zum Vollzug der Steuergesetze bei tatsächlichen Anhaltspunkten dafür, dass erhebliche nicht gerechtfertigte
Steuervorteile zur Förderung der Ausführung wenigstens erheblich beobachtungsbedürftigen Bedrohungen
verwendet werden.
(2) Das Bundesamt für Verfassungsschutz darf personenbezogene Daten an eine inländische öffentliche
Stelle zur Vorbereitung, Durchführung oder Überprüfung einer begünstigenden Maßnahme übermitteln, wenn
dies auf Grund tatsächlicher Anhaltspunkte im Einzelfall zum Schutz besonders gewichtiger Rechtsgüter
erforderlich ist.
(3) In den Fällen des Absatzes 1 Nummer 4 Buchstabe a und Nummer 6 oder auf ein Ersuchen einer
zuständigen Stelle im Rahmen eines gesetzlich besonders geregelten Anfrageverfahrens ist das Bundesamt für
Verfassungsschutz zu der Übermittlung verpflichtet.
§ 48
Übermittlung an Strafverfolgungsbehörden zur Strafverfolgung
(1) Das Bundesamt für Verfassungsschutz übermittelt personenbezogene Daten an eine inländische
Strafverfolgungsbehörde, wenn bestimmte Tatsachen den Verdacht einer besonders schweren Straftat begründen und
soweit die Daten zur Verfolgung dieser Straftat erforderlich sind.
(2) Besonders schwere Straftaten sind Straftaten,
1. die im Höchstmaß mit Freiheitsstrafe von mehr als 5 Jahren bedroht sind und
2. die aus der Anlage ersichtlichen Straftaten.
§ 49
Übermittlung an inländische öffentliche Stellen ohne Möglichkeit operativer Anschlussmaßnahmen
(1) Das Bundesamt für Verfassungsschutz darf personenbezogene Daten an eine inländische öffentliche
Stelle übermitteln, wenn dies auf Grund tatsächlicher Anhaltspunkte zur eigenen Aufklärung einer Bedrohung,
insbesondere zur Vorbereitung oder Konkretisierung eines Auskunftsersuchens, erforderlich ist.
(2) Das Bundesamt für Verfassungsschutz übermittelt dem Bundesnachrichtendienst personenbezogene
Daten, soweit sich aus ihnen Erkenntnisse über einen Vorgang im Ausland von außen- und sicherheitspolitischer
Bedeutung ergeben.
(3) Das Bundesamt für Verfassungsschutz darf personenbezogene Daten an inländische öffentliche Stellen
übermitteln, wenn dies auf Grund tatsächlicher Anhaltspunkte im Einzelfall zum Schutz besonders gewichtiger
Rechtsgüter vor Bedrohungen für Aufgaben erforderlich ist, die die empfangende Stelle ohne operative
Anschlussmaßnahmen zu Lasten der betroffenen Person wahrnimmt. Dies gilt insbesondere für die
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ird durch die lektorierte Fassung ersetzt.
1. Erforschung und Bewertung der Bedrohungen nach Satz 1,
2. Verbesserung der Fachkompetenz und Organisation bei der Erforschung der Bedrohungen nach Satz 1.
(4) Liegen die Voraussetzungen nach den §§ 46 und 48 nicht vor, so darf der Empfänger die übermittelten
Daten nicht für operative Anschlussmaßnahmen zu Lasten der betroffenen Person nutzen.
§ 50
Übermittlung an inländische nichtöffentliche Stellen
(1) Das Bundesamt für Verfassungsschutz darf personenbezogene Daten an nichtöffentliche inländische
Stellen übermitteln, soweit dies auf Grund tatsächlicher Anhaltspunkte im Einzelfall erforderlich ist
1. zur eigenen Aufklärung von Bedrohungen, insbesondere zur Vorbereitung oder Konkretisierung eines
Auskunftsersuchens,
2. zur Abwendung einer zumindest konkretisierten Gefahr für ein besonders gewichtiges Rechtsgut,
3. zum Schutz vor Bedrohungen für folgende Zwecke:
a) Schutz lebenswichtiger und verteidigungsrelevanter Einrichtungen und kritischer Infrastrukturen,
b) Schutz der Sicherheit in der Informationstechnik,
c) Schutz von Wirtschaftsunternehmen und Wissenschaftseinrichtungen vor sicherheitsgefährdenden und
geheimdienstlichen Tätigkeiten,
d) Schutz rechtlich gewährleisteter Geheimnisse,
e) wissenschaftliche Erforschung und Bewertung von Bedrohungen,
f) Präventions-, Ausstiegs- oder Deradikalisierungsprojekte, die finanziell oder organisatorisch mit
öffentlichen Stellen kooperieren,
g) Schutz des Kindeswohls bei der Erbringung von Leistungen und Erfüllung der Aufgaben der Kinder-
und Jugendhilfe,
h) Schutz der gesetzlichen Erziehungs- und Bildungsziele der Schulen und der Einrichtungen der
Kindertagesbetreuung,
i) Schutz der zweckgemäßen Verwendung öffentlicher Fördermittel oder sonstiger öffentlicher
Vorteilszuwendungen,
4. zur Information eines Betreibers folgender Einrichtungen oder Dienste über deren gegenwärtige oder
geplante Nutzung für Bedrohungen:
a) soziale Netzwerke (§ 1 Absatz 1 des Netzwerkdurchsetzungsgesetzes)
b) Veranstaltungsstätten,
c) finanzbezogene Dienstleistungen der nach § 2 des Geldwäschegesetzes Verpflichteten,
d) Schießsporteinrichtungen,
5. zur Information folgender Stellen über eine gegenwärtige oder angestrebte Beschäftigung oder
Mitgliedschaft eines Beteiligten einer Bedrohung:
a) Einrichtungen mit Freizeit-, Bildungs-, Betreuungs- und Förderungs-Angeboten für Kinder,
Jugendliche oder Heranwachsende,
b) Reservistenverbände,
c) Parteien,
d) politische, gemeinnützige oder mildtätige Vereine.
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ird durch die lektorierte Fassung ersetzt.
Eine Übermittlung personenbezogener Daten nach Satz 1 Nummer 2 bis 5 ist unzulässig, wenn ihr Zweck in
gleicher Weise auch durch Übermittlung an eine zuständige öffentliche Stelle zu erreichen ist.
(2) Eine nichtöffentliche Stelle, die personenbezogene Daten nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 erhalten hat,
darf die Daten für Handlungen, die für die betroffene Person eine nachteilige rechtliche Wirkung entfalten oder
diese Person in anderer Weise erheblich beeinträchtigen, nur verwenden, wenn dies im Einzelfall zum Schutz
eines besonders gewichtigen Rechtsguts erforderlich ist und das Bundesamt für Verfassungsschutz zustimmt. Bei
einer unmittelbar bevorstehenden Gefahr ist die vorherige Zustimmung des Bundesamts für Verfassungsschutz
entbehrlich. Die nichtöffentliche Stelle hat das Bundesamt für Verfassungsschutz unverzüglich über ihre
Handlungen und deren Anlass zu unterrichten.
§ 51
Übermittlungsverbote
(1) Personenbezogene Daten dürfen nicht nach den §§ 46 bis 50 übermittelt werden, wenn
1. erkennbar ist, dass unter Berücksichtigung der Art der Informationen und ihrer Erhebung die schutzwürdigen
Interessen der betroffenen Person das Interesse des Empfängers an der Übermittlung überwiegen,
2. überwiegende Sicherheitsinteressen, insbesondere Gründe des Schutzes verdeckt eingesetzter Personen oder
des Schutzes operativer Maßnahmen, entgegenstehen oder
3. besondere gesetzliche Regelungen entgegenstehen, wobei die Verpflichtung zur Wahrung gesetzlicher
Geheimhaltungspflichten oder von Berufs- oder besonderen Amtsgeheimnissen, die nicht auf gesetzlichen
Vorschriften beruhen, unberührt bleibt.
(2) Sofern eine Übermittlung, zu der das Bundesamt für Verfassungsschutz nach § 46 Absatz 2, § 47 Absatz
3 oder § 48 verpflichtet ist, nach Absatz 1 unterbleibt, sind die Gründe aktenkundig zu machen.
§ 52
Minderjährigenschutz bei Inlandsübermittlung
Das Bundesamt für Verfassungsschutz darf personenbezogene Daten über Minderjährige nur übermitteln,
wenn
1. eine Weiterverarbeitung ausgeschlossen ist
a) für eine die betroffene Person belastende operative Anschlussmaßnahme und
b) für Handlungen, die für die betroffene Person eine nachteilige rechtliche Wirkung entfalten oder sie in
anderer Weise erheblich beeinträchtigen,
2. die Übermittlung nach den §§ 46 bis 48 erfolgt und die betroffene Person mindestens 14 Jahre alt ist oder
3. die Übermittlung nach § 46 Absatz 1 erfolgt, beschränkt auf den Schutz von
a) Leib oder Leben einer Person oder
b) Einrichtungen der Bundesrepublik Deutschland, der Europäischen Union oder einer internationalen
Organisation, der die Bundesrepublik Deutschland angehört oder für Mitgliedstaaten der Europäischen
Union oder des Nordatlantikvertrages.
§ 53
Weiterverarbeitung durch Empfänger
(1) Der Empfänger prüft, ob die nach den §§ 46 bis 50 übermittelten personenbezogenen Daten für die
Erfüllung seiner Aufgaben erforderlich sind. Ergibt die Prüfung, dass die Daten nicht erforderlich sind, hat er sie
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ird durch die lektorierte Fassung ersetzt.
zu löschen. Die Löschung kann unterbleiben, wenn die Trennung von anderen Informationen, die zur Erfüllung
der Aufgaben erforderlich sind, nicht oder nur mit unvertretbarem Aufwand möglich ist. Der Empfänger darf die
Daten, die für die Erfüllung seiner Aufgaben nicht erforderlich sind, jedoch nicht nutzen.
(2) Der Empfänger darf die übermittelten Daten, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, nur
verarbeiten
1. zu dem Zweck, zu dem sie ihm übermittelt wurden, oder
2. zu einem anderen Zweck, wenn sie ihm auch zu diesem Zweck übermittelt werden dürften unter der
Voraussetzung, dass das Bundesamt für Verfassungsschutz der Verarbeitung zu dem abgeänderten Zweck für den
Einzelfall oder eine Reihe gleichgelagerter Fälle zustimmt.
(3) Das Bundesamt für den Verfassungsschutz hat den Empfänger auf den Zweck der Übermittlung und
die Zweckbindung nach Absatz 2 Satz 1 hinzuweisen. Dies gilt nicht für Übermittlungen im Rahmen verdeckter
Ermittlungen. Der Empfänger ist verpflichtet, dem Bundesamt für Verfassungsschutz auf dessen Verlangen
Auskunft über die weitere Verarbeitung zu geben.
(4) Hat die Übermittlung personenbezogener Daten in einem Verfahren zur vorbeugenden
Personenüberprüfung nachteilige Folgen für die betroffene Person, so schließt das Auskunftsrecht der betroffenen Person auch
das Recht auf Auskunft ein, dass die Folge durch eine Übermittlung des Bundesamtes für Verfassungsschutz
veranlasst ist.
§ 54
Übermittlung an ausländische sowie über- und zwischenstaatliche Stellen
(1) Das Bundesamt für Verfassungsschutz darf personenbezogene Daten an ausländische öffentliche
Stellen oder an über- oder zwischenstaatliche Stellen zur Weiterverarbeitung ohne operative Anschlussmaßnahmen
zu Lasten der betroffenen Person übermitteln, wenn dies auf Grund tatsächlicher Anhaltspunkte im Einzelfall zum
Schutz besonders gewichtiger Rechtsgüter oder zum Schutz der Sicherheit eines anderen Staates oder einer über-
und zwischenstaatlichen Einrichtung erforderlich ist. Eine Übermittlung zum Schutz eines anderen Staates oder
zur Aufklärung von Staatsschutzdelikten, die gegen einen anderen Staat begangen worden sind, ist unbeschadet
des Absatzes 2 nur zulässig, wenn dort die grundlegenden demokratischen und rechtsstaatlichen Prinzipien sowie
die elementaren Menschenrechte gewährleistet sind.
(2) Die Übermittlung unterbleibt, wenn folgende Belange entgegenstehen:
1. besondere gesetzliche Regelungen zur Verarbeitung personenbezogener Daten,
2. wesentliche auswärtige Belange der Bundesrepublik Deutschland oder
3. überwiegende schutzwürdige Interessen einer Person.
Überwiegende schutzwürdige Interessen stehen insbesondere entgegen, wenn Leib, Leben oder Freiheit einer
Person oder sonstige elementare Menschenrechte gefährdet würden oder Verletzungen von elementaren
rechtsstaatlichen Grundsätzen drohen. Bei der Prüfung, ob eine Übermittlung zu unterbleiben hat, berücksichtigt das
Bundesamt für Verfassungsschutz insbesondere den bisherigen Umgang des Empfänge
Anzeige gekürzt – vollständiger Text im Original.
Relationen
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