Entwurf eines Gesetzes zur Einschränkung des Handels mit Gegenständen von Opfern aus der Zeit des Nationalsozialismus
Text
Entwurf eines Gesetzes zur Einschränkung des Handels mit Gegenständen von Opfern aus der Zeit des Nationalsozialismus
Deutscher Bundestag Drucksache 21/7405
21. Wahlperiode 29.07.2026
Gesetzentwurf
des Bundesrates
Entwurf eines Gesetzes zur Einschränkung des Handels mit Gegenständen
von Opfern aus der Zeit des Nationalsozialismus
A. Problem und Ziel
Der kommerzielle Handel mit Gegenständen aus der Zeit des Nationalsozialismus
erregt immer wieder großes öffentliches Aufsehen. Unter den angebotenen
Objekten finden sich häufig Gegenstände, die einen besonderen Bezug zu den Opfern
des Nationalsozialismus und deren Verfolgung haben. Hierzu zählen
beispielsweise
– Briefe von KZ-Häftlingen und an KZ-Häftlinge,
– Tagebücher von KZ-Häftlingen,
– Krankenunterlagen und ärztliche Gutachten mit personenbezogenen Daten
von in der Zeit des Nationalsozialismus verfolgten Personen sowie
– Judensterne.
Bei derartigen Verkaufsangeboten wird das Andenken der im
Nationalsozialismus verfolgten Menschen regelmäßig rein kommerziellen Interessen
untergeordnet. Anpreisungen der Verkaufsobjekte wie etwa „Gebrauchsspuren, sehr selten
gesehen!“ im Zusammenhang mit einem im Herbst 2025 im Rahmen eines
Auktionstermins angebotenen Judenstern machen dies besonders deutlich. Eine solche
Kommerzialisierung verletzt die Würde der Opfer des Nationalsozialismus.
Nach geltendem Recht ist es in der Regel nicht möglich, den Handel mit
Gegenständen von Opfern aus der Zeit des Nationalsozialismus zu beschränken. Ein
Veräußerungsverbot auf Grundlage der polizeilichen beziehungsweise
ordnungsbehördlichen Generalklausel ist auf Einzelfälle begrenzt und lückenhaft. Ein
Einschreiten der Polizei- und Ordnungsbehörden zum Schutz der Opfer des
Nationalsozialismus ist regelmäßig auf Propagandamittel aus der Zeit des
Nationalsozialismus beschränkt. Dies trägt dem Opferschutz und der Würde der Betroffenen
nicht hinreichend Rechnung. Vor diesem Hintergrund soll der Handel mit
Gegenständen, die einen unmittelbaren Bezug zu einem oder mehreren Opfern der
nationalsozialistischen Gewaltherrschaft und ihrem Verfolgungsschicksal haben,
durch dieses Gesetz eingeschränkt werden.
B. Lösung
Durch dieses Gesetz wird der rein kommerzielle Handel mit Gegenständen, die
einen unmittelbaren Bezug zu einem oder mehreren Opfern der
nationalsozialistischen Gewaltherrschaft und ihrem Verfolgungsschicksal haben, verboten.
Gleichwohl geschlossene Rechtsgeschäfte werden mit dem Gesetz für nichtig
erklärt. Für Verstöße gegen das Handelsverbot wird ein Straftatbestand eingeführt.
Zugleich wird durch Ausnahmeregelungen sichergestellt, dass der An- und
Verkauf unter bestimmten Voraussetzungen möglich bleibt. Einrichtungen wie
Museen, Bibliotheken und Archive, die sich für die Erhaltung des Andenkens an die
Opfer des Nationalsozialismus einsetzen, werden von dem grundsätzlichen
Handelsverbot ausgenommen. Neben diesen Einrichtungen bleibt der Handel auch für
sonstige juristische oder natürliche Personen möglich, wenn er berechtigten
Interessen wie beispielsweise der wissenschaftlichen Auseinandersetzung mit der
Gewalt- und Willkürherrschaft des Nationalsozialismus dient. Damit werden die mit
dem Handelsverbot einhergehenden Eingriffe in die Grundrechte der Betroffenen,
insbesondere in das Eigentumsrecht (Artikel 14 Absatz 1 Satz 1 des
Grundgesetzes), auf das zwingend notwendige Maß begrenzt und eine lebendige
Erinnerungskultur bewahrt.
C. Alternativen
Keine.
D. Finanzielle Auswirkungen
Keine.
E. Sonstige Kosten
Keine.
BUNDESREPUBLIK DEUTSCHLAND
DER BUNDESKANZLER
Berlin, 29. Juli 2026
An die
Präsidentin des
Deutschen Bundestages
Frau Julia Klöckner
Platz der Republik 1
11011 Berlin
Sehr geehrte Frau Bundestagspräsidentin,
hiermit übersende ich gemäß Artikel 76 Absatz 3 des Grundgesetzes den vom Bundesrat in
seiner 1066. Sitzung am 12. Juni 2026 beschlossenen
Entwurf eines Gesetzes zur Einschränkung des Handels mit Gegenständen
von Opfern aus der Zeit des Nationalsozialismus
mit Begründung und Vorblatt (Anlage 1).
Ich bitte, die Beschlussfassung des Deutschen Bundestages herbeizuführen.
Federführend ist das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz.
Die Auffassung der Bundesregierung zu dem Gesetzentwurf ist in der als Anlage 2 beigefügten
Stellungnahme dargelegt.
Mit freundlichen Grüßen
Friedrich Merz
Entwurf eines Gesetzes zur Einschränkung des Handels mit Gegenständen von
Opfern aus der Zeit des Nationalsozialismus
Vom …
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:
§ 1
Handelsverbot
(1) Verboten sind der Verkauf, der Ankauf und die wirtschaftliche Verwertung in sonstiger Weise im
eigenen oder fremden Namen von
1. amtlichen Dokumenten, Briefen und Tagebüchern aus der Zeit zwischen dem 30. Januar 1933 und dem
8. Mai 1945, die einen unmittelbaren Bezug zu einem oder mehreren Opfern der nationalsozialistischen
Gewaltherrschaft und ihrem Verfolgungsschicksal haben,
2. Kleidungsstücken der Opfer der nationalsozialistischen Gewaltherrschaft, die einen unmittelbaren Bezug zu
ihrem Verfolgungsschicksal haben, und an der Kleidung zu tragenden Kennzeichnungen, insbesondere
sogenannten Judensternen und Winkeln, sowie
3. sonstigen persönlichen beweglichen Gegenständen der Opfer der nationalsozialistischen Gewaltherrschaft,
die einen unmittelbaren Bezug zu ihrem Verfolgungsschicksal haben.
(2) Verpflichtungs- und Verfügungsgeschäfte, die nach Absatz 1 verboten sind, sind nichtig.
§ 2
Ausnahmen vom Handelsverbot
§ 1 gilt nicht für Verpflichtungs- und Verfügungsgeschäfte, die
1. dazu dienen, die in § 1 Absatz 1 genannten Gegenstände und Dokumente einer Einrichtung, deren Zweck
die Bewahrung und Erhaltung des Andenkens an die Opfer des Nationalsozialismus und die Sicherung des
Zugangs der Öffentlichkeit zu den in § 1 Absatz 1 genannten Gegenständen ist, insbesondere Museen,
Bibliotheken und Archiven, zuzuführen, oder
2. sonstigen berechtigten Interessen, insbesondere der Kunst, Wissenschaft, Forschung, Lehre oder
Berichterstattung über Vorgänge des Zeitgeschehens oder der Geschichte dienen.
§ 3
Strafvorschrift
(1) Mit Freiheitstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer entgegen § 1 Absatz 1 einen
der dort genannten Gegenstände im eigenen oder fremden Namen verkauft, ankauft oder in sonstiger Weise
wirtschaftlich verwertet.
(2) Der Versuch ist strafbar.
Anlage 1
§ 4
Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
Begründung
A. Allgemeiner Teil
I. Zielsetzung und Notwendigkeit der Regelung
Ziel des Gesetzes ist es, den Handel mit Gegenständen, die einen unmittelbaren Bezug zu den Opfern des
Nationalsozialismus und deren Verfolgungsschicksal haben, so zu regeln, dass die Würde der im Nationalsozialismus
verfolgten Menschen gewahrt wird. Gegenstände, die gerade aufgrund ihrer engen persönlichen Verbindung zu
den Opfern der nationalsozialistischen Gewaltherrschaft einen unmittelbaren und unverstellten Einblick in deren
Leben sowie ihre Hoffnungen und Ängste ermöglichen, bedürfen zum Andenken der verfolgten Personen eines
besonderen Schutzes.
Indes ist der Handel mit Gegenständen, die einen Bezug zu Opfern des Nationalsozialismus und deren
Verfolgungsschicksal haben, nach der bisherigen Rechtslage im Wesentlichen uneingeschränkt möglich. Ein primär
kommerzieller Handel soll zum Schutz des Andenkens und der Würde der Opfer des Nationalsozialismus
verboten werden.
Bislang fehlt hierfür eine gesetzliche Grundlage. Zwar kann eine Veräußerung im Einzelfall auf Grundlage der
polizeilichen beziehungsweise ordnungsbehördlichen Generalklausel untersagt werden. Der Anwendungsbereich
ist aber auf Einzelfälle begrenzt und lückenhaft. Das Schutzgut der öffentlichen Sicherheit kann regelmäßig nur
herangezogen werden, wenn die infrage stehenden Gegenstände
– abhandengekommen sind, unrechtmäßig eingeführt oder rechtswidrig ausgegraben wurden und daher für sie
ein Veräußerungsverbot gemäß § 40 Absatz 1 des Kulturgutschutzgesetzes (KGSG) besteht,
– Propagandamittel oder Kennzeichen aus der Zeit des Nationalsozialismus darstellen, die unter den
Anwendungsbereich der §§ 86, 86a des Strafgesetzbuches (StGB) fallen, oder
– sie aufgrund ihrer Beschaffenheit spezialgesetzlich geregelten Veräußerungsverboten (zum Beispiel nach
dem Waffengesetz oder nach dem Ordensgesetz) unterfallen.
Ein Veräußerungsverbot aufgrund des Schutzguts der restriktiv heranzuziehenden öffentlichen Ordnung kommt
von vornherein allenfalls in Ausnahmefällen in Betracht. Ein umfassender Schutz des Andenkens der Opfer der
nationalsozialistischen Gewaltherrschaft ist mithin nicht gewährleistet. Durch die Einführung eines weitgehenden
Handelsverbots für Gegenstände, die einen unmittelbaren Bezug zu einem oder mehreren Opfern der
nationalsozialistischen Gewaltherrschaft und ihrem Verfolgungsschicksal haben, soll diese Lücke geschlossen werden.
Dabei wird durch Ausnahmevorschriften sichergestellt, dass sowohl der An- und Verkauf durch Einrichtungen,
die dem Andenken der Verfolgten dienen, als auch der Handel aufgrund berechtigter Interessen erlaubt bleiben.
Denn Ziel des Gesetzes ist, dass die Gegenstände aus der Zeit des Nationalsozialismus auch weiterhin der
wissenschaftlichen Erforschung und den nachfolgenden Generationen zugänglich gemacht werden können.
Die Vorschriften des Kulturgutschutzgesetzes, insbesondere zum Inverkehrbringen von abhandengekommenem,
rechtswidrig ausgegrabenem oder unrechtmäßig eingeführtem Kulturgut, bleibt unberührt.
II. Wesentlicher Inhalt
§ 1 verbietet grundsätzlich die wirtschaftliche Verwertung der dort aufgeführten Gegenstände und ordnet die
Nichtigkeit der gleichwohl geschlossenen Verpflichtungs- und Verfügungsgeschäfte an.
§ 2 legt fest, unter welchen Voraussetzungen die in § 1 aufgeführten Gegenstände trotz des grundsätzlichen
Handelsverbots veräußert und erworben werden dürfen.
Durch § 3 ist das Verbot aus § 1 strafbewehrt.
III. Alternativen
Keine.
IV. Gesetzgebungskompetenz
Die Gesetzgebungszuständigkeit des Bundes ergibt sich
– soweit Bestimmungen das Recht der Wirtschaft betreffen aus Artikel 74 Absatz 1 Nummer 11 des
Grundgesetzes,
– soweit es sich um strafrechtliche Regelungen handelt aus Artikel 74 Absatz 1 Nummer 1 des Grundgesetzes.
Die auf die Gesetzgebungskompetenz aus Artikel 74 Absatz 1 Nummer 11 des Grundgesetzes gestützten
Änderungen sind zur Wahrung der Rechtseinheit im gesamtstaatlichen Interesse erforderlich (Artikel 72 Absatz 2 des
Grundgesetzes). Länderspezifische und damit unterschiedliche Regelungen würden eine Rechtszersplitterung mit
problematischen Folgen bedeuten, die im Interesse des Bundes und der Länder nicht hingenommen werden kann.
Insbesondere würden divergierende Ländergesetzgebungen die Handhabung für bundesweit tätige Verpflichtete
in erheblichem Maße erschweren und Schranken und Hindernisse für den Wirtschaftsverkehr schaffen.
V. Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen Verträgen
Der Entwurf ist mit dem Recht der Europäischen Union und mit völkerrechtlichen Verträgen, die die
Bundesrepublik Deutschland geschlossen hat, vereinbar.
B. Besonderer Teil
Zu § 1 (Handelsverbot)
§ 1 stellt die zentrale Vorschrift dar, um den kommerziellen Handel von Gegenständen einzuschränken, die einen
unmittelbaren Bezug zu einem oder mehreren Opfern der nationalsozialistischen Gewaltherrschaft und ihrem
Verfolgungsschicksal haben.
Dazu wird in § 1 ein weitreichendes Handelsverbot statuiert, von dem in § 2 aber Ausnahmen zugelassen werden.
Zu Absatz 1
§ 1 Absatz 1 verbietet den An- und Verkauf und die wirtschaftliche Verwertung in sonstiger Weise im eigenen
oder fremden Namen von bestimmten Gegenständen, die einen unmittelbaren Bezug zu einem oder mehreren
Opfern der nationalsozialistischen Gewaltherrschaft und ihrem Verfolgungsschicksal haben.
Das Verbot erstreckt sich auf den An- und Verkauf, aber auch auf jegliche andere Formen der wirtschaftlichen
Verwertung, etwa durch Tausch (§ 480 des Bürgerlichen Gesetzesbuches). Die bloß unentgeltliche Weitergabe
oder Abgabe, beispielsweise in Form einer Schenkung, wird hingegen nicht erfasst.
Dem Anwendungsbereich der Verbotsnorm unterfallen Gegenstände, die mit Blick auf die Würde der während
der Zeit des Nationalsozialismus verfolgten Menschen besonders schützenswert sind. Hierzu zählen nach
Absatz 1 Nummer 1 amtliche Dokumente, die Namen und Anschriften der Opfer des Nationalsozialismus oder
Angaben zu Anzahl und Namen der Kinder, sonstige persönliche Merkmale wie Größe, Gewicht, Haar- und
Augenfarbe, Erkrankungen oder etwaige körperliche oder geistige Einschränkungen enthalten. Ebenso umfasst Absatz 1
Nummer 1 Briefe und Tagebücher aus der Zeit des Nationalsozialismus. Gerade Briefe und Tagebucheinträge
können bis heute ein lebendiges Zeugnis von der Lebensrealität und dem Schicksal der Opfer geben. Sie
ermöglichen einen direkten und unverstellten Einblick in das Leben und Denken der Opfer der nationalsozialistischen
Gewaltherrschaft, ihre Hoffnungen und Ängste im Zusammenhang mit ihrem Verfolgungsschicksal.
Absatz 1 Nummer 2 erstreckt das Veräußerungsverbot zudem auf Kleidungsstücke der Opfer, die einen
unmittelbaren Bezug zu ihrem Verfolgungsschicksal haben. Hierunter fällt insbesondere die Kleidung der Häftlinge in
den nationalsozialistischen Vernichtungslagern. Darüber hinaus unterfallen dem Handelsverbot Judensterne oder
anderen Kennzeichen, die sichtbar an der Kleidung getragen werden mussten. Hierzu zählen insbesondere Winkel,
wie zum Beispiel der rosa Winkel für homosexuelle männliche KZ-Häftlinge oder der rote Winkel für politische
KZ-Häftlinge, sowie alle Kombinationen und Ergänzungen der Winkel, etwa durch Streifen und besondere
Markierungen.
Über Absatz 1 Nummer 3 werden sonstige persönliche bewegliche Gegenstände der Opfer der
nationalsozialistischen Gewaltherrschaft in das Handelsverbot einbezogen. Durch diesen Auffangtatbestand wird ein
weitreichender Schutz der Opfer des Nationalsozialismus gewährleistet.
Durch die einschränkende Voraussetzung, dass die in Absatz 1 genannten Gegenstände einen unmittelbaren
Bezug zu dem Verfolgungsschicksal der Opfer des Nationalsozialismus haben müssen, werden solche Dokumente
und Gegenstände ausgeschlossen, die einzelne oder mehrere Opfer des Nationalsozialismus indirekt betreffen
oder aber in keinem direkten Zusammenhang mit ihrer Verfolgung stehen.
Zu Absatz 2
Absatz 2 regelt die zivilrechtliche Folge des Verbots aus Absatz 1, indem er in den dortigen Fällen die Nichtigkeit
von Verpflichtungs- und Verfügungsgeschäften anordnet. Die Regelung dient vor allem der Klarstellung, dass
alle Rechtsgeschäfte im Anwendungsbereich des Absatzes 1 nichtig sind.
Zu § 2 (Ausnahmen vom Handelsverbot)
§ 2 legt fest, unter welchen Voraussetzungen Gegenstände nach § 1 trotz des grundsätzlichen Verbots veräußert
und erworben werden dürfen. Durch die Ausnahmeregelung wird der mit dem Handelsverbot einhergehende
Eingriff in Grundrechte des Veräußernden, insbesondere in dessen Eigentumsrecht (Artikel 14 Absatz 1 Satz 1 des
Grundgesetzes), auf das zwingend erforderliche Maß begrenzt. Die Ausnahmevorschrift erfasst Fälle, in denen
nicht kommerzielle Interessen im Vordergrund stehen, sondern der Erwerb berechtigten Interessen dient und die
Würde der Opfer des Nationalsozialismus wahrt.
Vom Verbot ausgenommen sind daher Rechtsgeschäfte, die dazu dienen, die in § 1 genannten Dokumente und
Gegenstände Einrichtungen, deren Zweck die Bewahrung und Erhaltung des Andenkens an die Opfer des
Nationalsozialismus und die Sicherung des Zugangs der Öffentlichkeit zu den in § 1 genannten Gegenständen ist,
zuzuführen. Hierzu zählen insbesondere Museen, Bibliotheken und Archive. Die Regelung orientiert sich an § 2
Absatz 1 Nummer 11 des Kulturgutschutzgesetzes. Sie stellt sicher, dass die in § 1 genannten Gegenstände
weiterhin erforscht und als Teil einer lebendigen Erinnerungskultur der Öffentlichkeit und insbesondere auch
künftigen Generationen zugänglich gemacht werden können.
Neben den der Erinnerungskultur dienenden Einrichtungen umfasst die Ausnahmevorschrift in § 2 auch weitere
juristische oder natürliche Personen, wenn der Handel berechtigten Interessen dient. Der Ausnahmenkatalog
orientiert sich insoweit an § 86 Absatz 4 des Strafgesetzbuches. Zu den berechtigten Interessen zählen insbesondere
die grundrechtlich geschützten Bereiche der Kunstfreiheit (Artikel 5 Absatz 3 Satz 1 des Grundgesetzes), der
Freiheit von Wissenschaft, Forschung und Lehre (Artikel 5 Absatz 3 Satz 1 des Grundgesetzes) sowie der
Pressefreiheit (Artikel 5 Absatz 1 Satz 2 des Grundgesetzes).
Zu § 3 (Strafvorschrift)
§ 3 stellt den Verstoß gegen das Handelsverbot aus § 1 unter Strafe.
Der bislang weitgehend uneingeschränkte Handel mit den in § 1 bezeichneten Gegenständen vermag – zumindest
mittelbar – den demokratischen Rechtsstaat zu gefährden, indem durch eine die Würde der Opfer des
Nationalsozialismus verletzenden Weise die Kommerzialisierung dieser Gegenstände gesellschaftliche Akzeptanz erfährt.
Eine angemessene Erinnerungskultur an die Verbrechen in der Zeit des Nationalsozialismus erfordert daher über
die Regelungen der §§ 86, 86a StGB, welche an Propagandamaterial und Kennzeichen einer ehemaligen
nationalsozialistischen Organisation anknüpfen, hinaus auch die mit diesem Gesetzentwurf vorgesehenen
Handelsbeschränkungen.
Das Strafmaß rechtfertigt sich aus einem Vergleich mit den §§ 86, 86a des Strafgesetzbuches, die unter anderem
das Verbreiten von Propagandamitteln nationalsozialistischer Organisationen und die Verwendung von
Kennzeichen dieser Organisationen unter Strafe stellen und insoweit einen vergleichbaren Unrechtsgehalt aufweisen.
Durch die kommerzielle Verwertung von Gegenständen, die einen Bezug zu der Verfolgung der Opfer der
nationalsozialistischen Gewaltherrschaft aufweisen, besteht die Gefahr, dass ihre vormaligen Besitzer erneut zu bloßen
„Nummern“ werden – etwa in dem Katalog eines Auktionshauses oder einem Onlineshop. Gleichzeitig erzielen
gerade die Gegenstände besonders hohe Erlöse, an denen, in manchen Fällen wortwörtlich, besonders viel Blut
haftet. Dieser Form der Kommerzialisierung des Leidens der Opfer ist unerträglich und kann nur mit einer
entsprechend hohen Strafandrohung angemessen begegnet werden. Das Strafmaß ist auch deshalb gerechtfertigt,
weil sich nur strafbar macht, wer vorsätzlich einen der in § 1 genannten Gegenstände wirtschaftlich verwertet.
Zu § 4 (Inkrafttreten)
§ 4 legt den Zeitpunkt fest, in dem die Änderung in Kraft tritt.
Anlage 2
Stellungnahme der Bundesregierung
Die Bundesregierung nimmt zu dem Gesetzentwurf des Bundesrates wie folgt Stellung:
Auch aus Sicht der Bundesregierung ist der kommerzielle Handel mit bestimmten amtlichen und persönlichen
Gegenständen, die einen unmittelbaren Bezug zu einem oder mehreren Opfern der nationalsozialistischen
Gewaltherrschaft und deren Verfolgungsschicksal haben, zu missbilligen. Das Ziel des Gesetzentwurfs des
Bundesrates, diesen Handel weitgehend zu verhindern, wird von der Bundesregierung daher uneingeschränkt unterstützt.
Die konkrete Ausgestaltung des Handelsverbots, der Ausnahmen von diesem Verbot und des Straftatbestandes
bei einem Verstoß gegen dieses Verbot im Einzelnen bedarf noch einer vertieften Prüfung. Es besteht noch
Klärungsbedarf hinsichtlich der Reichweite der Vorschrift. Die Einbeziehung nichtstaatlicher Organisationen, zum
Beispiel der Conference on Jewish Material Claims Against Germany, Vertretung der jüdischen Opfer des
Nationalsozialismus, im Wege einer Anhörung wird empfohlen. Nach der Rechtsprechung des
Bundesverfassungsgerichts beinhaltet ein Veräußerungsverbot einen schweren Eingriff in den Freiheitsbereich des Bürgers.
Gesamtherstellung: H. Heenemann GmbH & Co. KG, Buch- und Offsetdruckerei, Bessemerstraße 83–91, 12103 Berlin, www.heenemann-druck.de
Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.bundesanzeiger-verlag.de
ISSN 0722-8333
Relationen
- authored ← Bundesregierung
- part_of_vorgang → Gesetz zur Einschränkung des Handels mit Gegenständen von Opfern aus der Zeit des Nationalsozialismus (Gesetzentwurf)