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Berufsrecht der Steuerberaterinnen und Steuerberater modernisieren - EU-Recht einhalten, Selbstständige und Kleinunternehmen entlasten sowie Fachkräftemangel begegnen

dip / drucksache 24.03.2026 · WP 21 · 21/4953 · Antrag · Original ↗

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Berufsrecht der Steuerberaterinnen und Steuerberater modernisieren - EU-Recht einhalten, Selbstständige und Kleinunternehmen entlasten sowie Fachkräftemangel begegnen Antrag der Abgeordneten Katharina Beck, Dr. Moritz Heuberger, Max Lucks, Sascha Müller, Karoline Otte, Stefan Schmidt und der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN Berufsrecht der Steuerberaterinnen und Steuerberater modernisieren – EU-Recht einhalten, Selbstständige und Kleinunternehmen entlasten sowie Fachkräftemangel begegnen Der Bundestag wolle beschließen: I. Der Deutsche Bundestag stellt fest: Eine Neuregelung beschränkter und unentgeltlicher geschäftsmäßiger Hilfeleistung in Steuersachen ist angesichts des von der EU-Kommission eingeleiteten Vertragsverletzungsverfahrens 2018/2171 und der strukturellen Herausforderungen, denen sich die steuerberatenden Berufe und dadurch auch die Wirtschaft ausgesetzt sehen, seit Langem überfällig. Das Ziel im Regierungsentwurf eines „Neunten Gesetzes zur Änderung des Steuerberatungsgesetzes und zur Änderung weiterer steuerrechtlicher Vorschriften“ (BR- Drucksache 40/26), Befugnisse beschränkt tätiger Berufsgruppen an die veränderten rechtlichen, technischen und wirtschaftlichen Rahmenbedingungen anzupassen, ist daher zu begrüßen. Der Gesetzentwurf geht jedoch neben begrüßenswerten Vorschlägen zu den „Tax Law Clinics“ in Bezug auf eine zumindest moderate Liberalisierung von Hilfeleistungen nicht weit genug und läuft Gefahr, das EU- Vertragsverletzungsverfahren nur unzureichend zu adressieren und die Bedürfnisse der Wirtschaft, v. a. von Selbstständigen und kleinen Unternehmen, weitgehend zu missachten. Selbständige, Freiberufler*innen, kleinste und kleine Unternehmen sind davon besonders betroffen: Sie verfügen weder über eigene buchhalterische Kapazitäten noch über ausreichende Mittel, alle steuerlich relevanten Dienstleistungen bei Steuerberaterinnen und Steuerberatern in Auftrag zu geben, sind aber gleichzeitig auf verlässliche steuerliche Begleitung angewiesen. Hinzu kommt, dass auch Steuerberatungskanzleien unter Fachkräftemangel leiden. Nach einer Haufe-Umfrage aus dem Jahr 2023 erwägen 30 % der befragten Kanzleien, bestehende Mandate zu kündigen. 25 % sehen sich gezwungen, neue Mandate abzulehnen, sollte sich die Situation nicht verbessern.1 Besonders oft werden Selbstständige und kleine Unternehmen abgelehnt. Eine Öffnung bestimmter Hilfstätigkeiten für Berufsangehörige der dem steuerberatenden Beruf nah verwandten Professionen kann einen Beitrag zur Lösung dieser Probleme leisten. 1 Vgl. www.haufe.de/presse/aktuelles/haufe-umfrage-steuerkanzleien-leiden-unter-akutem- fachkraftemangeljede-achte-kanzlei-von-schliessung-bedroht Deutscher Bundestag Drucksache 21/4953 21. Wahlperiode 24.03.2026 Mit der Anhebung des Mindesthebesatzes der Gewerbesteuer möchte die Bundesregierung zudem Gewerbesteueroasen bekämpfen. Die geplante Maßnahme ist aber nicht ausreichend, um alle bekannten Gewerbesteuersümpfe auszutrocknen (https://fragdenstaat.de/artikel/exklusiv/2026/01/deutschlands-steueroasen-werden- ein-bisschen-trockengelegt/) und hätte somit nur eine sehr begrenzte Wirkung auf Steuergerechtigkeit und Kommunalfinanzen. II. Der Deutsche Bundestag fordert die Bundesregierung auf, 1. schnellstmöglich gesetzlich zu regeln, dass es Berufen i. S. d. § 6 Absatz 1 Nummer 1 StBerG, insbesondere geprüften Bilanzbuchhalter*innen und Steuerfachwirt*innen, ausdrücklich gestattet ist, a) bei Selbständigen, Freiberufler*innen und kleinen Unternehmen – für alle bis zu einem Gewinn von 80.000 Euro und einem Umsatz bis zu 800.000 Euro – die Einnahmen-Überschuss-Rechnung und die Bilanz zu erstellen, b) vorbereitende Abschlussarbeiten zu übernehmen, c) Umsatzsteuervoranmeldungen zu erstellen; 2. statt eines pauschalen Fremdbesitzverbots für gesetzliche Klarheit unter Berücksichtigung der Branchenrealität zu sorgen, indem bspw. Berufsausübungsgesellschaften gesetzlich dazu verpflichtet werden, einen vom Bundesministerium der Finanzen zu entwickelnden Verhaltenskodex zur Wahrung der Unabhängigkeit steuerberatender Berufe anzuwenden und es den Steuerberaterkammern ermöglicht wird, eine bereits bestehende oder künftig erteilte Anerkennung von Berufsausübungsgesellschaften, an denen berufsfremde Beteiligungen bestehen, zu widerrufen, wenn zu befürchten ist, dass berufsfremde Interessen die Unabhängigkeit der dort tätigen Steuerberaterinnen und Steuerberater gefährden; 3. den Mindesthebesatz der Gewerbesteuer, statt wie aktuell geplant auf 280 Prozent, auf 320 Prozent anzuheben durch eine entsprechende Änderung in § 16 Absatz 4 Satz 2 GewStG. Berlin, den 24. März 2026 Katharina Dröge, Britta Haßelmann und Fraktion Begründung Zu 1a bis c Derzeit ist es den in § 6 Abs. 1 Nr. 1 StBerG genannten Berufsgruppen, insbesondere geprüfte Bilanzbuchhalter*nnen und Steuerfachwirt*innen, nicht gestattet, Umsatzsteuervoranmeldungen zu erstellen, Einnahmen- Überschuss-Rechnungen zu fertigen, Bilanzen zu erstellen oder vorbereitende Abschlussarbeiten durchzuführen – obwohl sie hierfür fachlich qualifiziert sind. Die Verweigerung dieser Befugnisse ist angesichts moderner Buchführungssoftware technisch überholt, birgt die Gefahr, gegen EU-Recht zu verstoßen und entzieht der Wirtschaft – insbesondere Selbständigen, Freiberufler*innen und kleinen Unternehmen, die es sich nicht leisten können, alle notwendigen Abläufe an Steuerberatungsgesellschaften auszulagern oder schlicht keine Steuerkanzlei finden, die ihr Mandat annimmt – dringend benötigte Hilfe bei steuerbezogenen Sachverhalten. Zur Lösung dieses Problems ist sowohl eine konkrete Nennung der o. g. Tätigkeiten in § 6 StBerG denkbar, in dem von den Beschränkungen der §§ 2-5 bestimmte Ausnahmen definiert sind, als auch eine Fassung derselben unter sog. Nebenleistungen i. S. d. neuen § 4e StBerG Reg-E. Da die Komplexität der auszuführenden Tätigkeiten mit steigender Unternehmensgröße zunimmt, sollte die Befugniserweiterung nur für Selbständige und Freiberufler*innen mit einem Gewinn bis zu 80.000 Euro und einem Umsatz bis zu 800.000 Euro und Kleinstkapitalgesellschaften gemäß § 261a HGB gelten. Zu 2 Seit der Änderungen des Gesetzes zur Neuregelung des Berufsrechts der anwaltlichen und steuerberatenden Berufsausübungsgesellschaften sowie zur Änderung weiterer Vorschriften im Bereich der rechtsberatenden Berufe vom 12. Juli 2021 (BGBl. I S. 2363) besteht die Möglichkeit, dass auch anerkannte Wirtschaftsprüfungs- und Buchprüfungsgesellschaften mit Sitz im EU-/EWR-Ausland mittelbar Gesellschafter einer mit Steuerberaterinnen und -beratern und/oder Steuerbevollmächtigten betriebenen Berufsausübungsgesellschaft werden können. Für die Beteiligung an diesen ausländischen Gesellschaften gilt das Recht des Herkunftslandes, das in einigen EU-Staaten Fremdbesitz durch Finanzinvestoren erlaubt. Unter diesen Voraussetzungen entfaltet ein rein auf unmittelbare Beteiligungen beschränktes Fremdbesitzverbot entgegen der gesetzlichen Intention, die Beteiligung einer Gesellschaft an einer steuerberatenden Berufsausübungsgesellschaft zur Wahrung der Unabhängigkeit der steuerberatenden Berufe nur in engen Grenzen zu ermöglichen, keine Wirkung. Eine gesetzliche Regelung ist daher notwendig, um Unabhängigkeit zu gewährleisten. Ein schlichtes pauschales Fremdbesitzverbot erscheint aber vor dem Hintergrund der Branchenrealität weder sachgerecht noch zielführend. Daher sollte geprüft werden, ob bereits bestehende sowie künftige Anerkennungen von Berufsausübungsgesellschaften unter Beteiligung von Wirtschaftsprüfungsgesellschaften oder Buchprüfungsgesellschaften, bei denen nicht alle Gesellschafter die Voraussetzungen des § 53 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 StBerG auch mittelbar erfüllen, von den zuständigen Steuerberaterkammern widerrufen werden können, wenn zu befürchten ist, dass berufsfremde Interessen die Unabhängigkeit der dort tätigen Steuerberaterinnen und -berater gefährden. Zur Garantie der Unabhängigkeit der Beratung würde sich bspw. die Erarbeitung eines Verhaltenskodexes durch das Bundesministerium für Finanzen eignen. Dieser Verhaltenskodex könnte sicherstellen, dass berufsfremde Interessen keinen Einfluss auf Unabhängigkeit, Form, Inhalt und Qualität der Steuerberatung haben. Er wäre durch das Bundesministerium für Finanzen im Bundesanzeiger zu veröffentlichen. Zusätzlich sollte es eine gesetzliche Regelung geben, die anerkannte Berufsausübungsgesellschaften, die nicht die Voraussetzungen nach § 53 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 StBerG erfüllen, verpflichtet, den Verhaltenskodex anzuerkennen und es den Steuerberaterkammern ermöglicht, bei Verstößen gegen den Verhaltenskodex die Anerkennung zu widerrufen (vgl. www.bundesrat.de/SharedDocs/drucksachen/2026/0001-0100/40-26(B).pdf?__blob=publicationFile&v=1, S. 6 ff.) Zu 3 Im Regierungsentwurf eines „Neunten Gesetzes zur Änderung des Steuerberatungsgesetzes und zur Änderung weiterer steuerrechtlicher Vorschriften“ sollen auch Maßnahmen zur Bekämpfung von sogenannten Gewerbesteuersümpfen getroffen werden. Durch einen höheren Mindesthebesatz der Gewerbesteuer sollen diejenigen Städte und Gemeinden adressiert werden, die aktuell durch geringe lokale Hebesätze die Steuervermeidung von Unternehmen antreiben. Die geplante Maßnahme würde aber nicht alle bekannten Gewerbesteuersümpfe erreichen (https://fragdenstaat.de/artikel/exklusiv/2026/01/deutschlands-steueroasen-werden-ein-bisschen-trock engelegt/) und hätte somit eine sehr begrenzte Wirkung auf Steuergerechtigkeit und Kommunalfinanzen. Daher sollte der Mindesthebesatz auf 320 Prozent angehoben werden. Gesamtherstellung: H. Heenemann GmbH & Co. KG, Buch- und Offsetdruckerei, Bessemerstraße 83–91, 12103 Berlin, www.heenemann-druck.de Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.bundesanzeiger-verlag.de ISSN 0722-8333

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