Berufsrecht der Steuerberaterinnen und Steuerberater modernisieren - EU-Recht einhalten, Selbstständige und Kleinunternehmen entlasten sowie Fachkräftemangel begegnen
Text
Berufsrecht der Steuerberaterinnen und Steuerberater modernisieren - EU-Recht einhalten, Selbstständige und Kleinunternehmen entlasten sowie Fachkräftemangel begegnen
Antrag
der Abgeordneten Katharina Beck, Dr. Moritz Heuberger, Max Lucks,
Sascha Müller, Karoline Otte, Stefan Schmidt und der Fraktion
BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN
Berufsrecht der Steuerberaterinnen und Steuerberater modernisieren –
EU-Recht einhalten, Selbstständige und Kleinunternehmen entlasten sowie
Fachkräftemangel begegnen
Der Bundestag wolle beschließen:
I. Der Deutsche Bundestag stellt fest:
Eine Neuregelung beschränkter und unentgeltlicher geschäftsmäßiger Hilfeleistung in
Steuersachen ist angesichts des von der EU-Kommission eingeleiteten
Vertragsverletzungsverfahrens 2018/2171 und der strukturellen Herausforderungen, denen sich die
steuerberatenden Berufe und dadurch auch die Wirtschaft ausgesetzt sehen, seit
Langem überfällig.
Das Ziel im Regierungsentwurf eines „Neunten Gesetzes zur Änderung des
Steuerberatungsgesetzes und zur Änderung weiterer steuerrechtlicher Vorschriften“ (BR-
Drucksache 40/26), Befugnisse beschränkt tätiger Berufsgruppen an die veränderten
rechtlichen, technischen und wirtschaftlichen Rahmenbedingungen anzupassen, ist
daher zu begrüßen. Der Gesetzentwurf geht jedoch neben begrüßenswerten Vorschlägen
zu den „Tax Law Clinics“ in Bezug auf eine zumindest moderate Liberalisierung von
Hilfeleistungen nicht weit genug und läuft Gefahr, das EU-
Vertragsverletzungsverfahren nur unzureichend zu adressieren und die Bedürfnisse der Wirtschaft, v. a. von
Selbstständigen und kleinen Unternehmen, weitgehend zu missachten.
Selbständige, Freiberufler*innen, kleinste und kleine Unternehmen sind davon
besonders betroffen: Sie verfügen weder über eigene buchhalterische Kapazitäten noch über
ausreichende Mittel, alle steuerlich relevanten Dienstleistungen bei Steuerberaterinnen
und Steuerberatern in Auftrag zu geben, sind aber gleichzeitig auf verlässliche
steuerliche Begleitung angewiesen. Hinzu kommt, dass auch Steuerberatungskanzleien unter
Fachkräftemangel leiden. Nach einer Haufe-Umfrage aus dem Jahr 2023 erwägen
30 % der befragten Kanzleien, bestehende Mandate zu kündigen. 25 % sehen sich
gezwungen, neue Mandate abzulehnen, sollte sich die Situation nicht verbessern.1
Besonders oft werden Selbstständige und kleine Unternehmen abgelehnt. Eine Öffnung
bestimmter Hilfstätigkeiten für Berufsangehörige der dem steuerberatenden Beruf nah
verwandten Professionen kann einen Beitrag zur Lösung dieser Probleme leisten.
1 Vgl. www.haufe.de/presse/aktuelles/haufe-umfrage-steuerkanzleien-leiden-unter-akutem-
fachkraftemangeljede-achte-kanzlei-von-schliessung-bedroht
Deutscher Bundestag Drucksache 21/4953
21. Wahlperiode 24.03.2026
Mit der Anhebung des Mindesthebesatzes der Gewerbesteuer möchte die
Bundesregierung zudem Gewerbesteueroasen bekämpfen. Die geplante Maßnahme ist aber
nicht ausreichend, um alle bekannten Gewerbesteuersümpfe auszutrocknen
(https://fragdenstaat.de/artikel/exklusiv/2026/01/deutschlands-steueroasen-werden-
ein-bisschen-trockengelegt/) und hätte somit nur eine sehr begrenzte Wirkung auf
Steuergerechtigkeit und Kommunalfinanzen.
II. Der Deutsche Bundestag fordert die Bundesregierung auf,
1. schnellstmöglich gesetzlich zu regeln, dass es Berufen i. S. d. § 6 Absatz 1
Nummer 1 StBerG, insbesondere geprüften Bilanzbuchhalter*innen und
Steuerfachwirt*innen, ausdrücklich gestattet ist,
a) bei Selbständigen, Freiberufler*innen und kleinen Unternehmen – für alle
bis zu einem Gewinn von 80.000 Euro und einem Umsatz bis zu 800.000
Euro – die Einnahmen-Überschuss-Rechnung und die Bilanz zu erstellen,
b) vorbereitende Abschlussarbeiten zu übernehmen,
c) Umsatzsteuervoranmeldungen zu erstellen;
2. statt eines pauschalen Fremdbesitzverbots für gesetzliche Klarheit unter
Berücksichtigung der Branchenrealität zu sorgen, indem bspw.
Berufsausübungsgesellschaften gesetzlich dazu verpflichtet werden, einen vom Bundesministerium der
Finanzen zu entwickelnden Verhaltenskodex zur Wahrung der Unabhängigkeit
steuerberatender Berufe anzuwenden und es den Steuerberaterkammern
ermöglicht wird, eine bereits bestehende oder künftig erteilte Anerkennung von
Berufsausübungsgesellschaften, an denen berufsfremde Beteiligungen bestehen, zu
widerrufen, wenn zu befürchten ist, dass berufsfremde Interessen die
Unabhängigkeit der dort tätigen Steuerberaterinnen und Steuerberater gefährden;
3. den Mindesthebesatz der Gewerbesteuer, statt wie aktuell geplant auf 280
Prozent, auf 320 Prozent anzuheben durch eine entsprechende Änderung in § 16
Absatz 4 Satz 2 GewStG.
Berlin, den 24. März 2026
Katharina Dröge, Britta Haßelmann und Fraktion
Begründung
Zu 1a bis c
Derzeit ist es den in § 6 Abs. 1 Nr. 1 StBerG genannten Berufsgruppen, insbesondere geprüfte
Bilanzbuchhalter*nnen und Steuerfachwirt*innen, nicht gestattet, Umsatzsteuervoranmeldungen zu erstellen, Einnahmen-
Überschuss-Rechnungen zu fertigen, Bilanzen zu erstellen oder vorbereitende Abschlussarbeiten durchzuführen
– obwohl sie hierfür fachlich qualifiziert sind. Die Verweigerung dieser Befugnisse ist angesichts moderner
Buchführungssoftware technisch überholt, birgt die Gefahr, gegen EU-Recht zu verstoßen und entzieht der
Wirtschaft – insbesondere Selbständigen, Freiberufler*innen und kleinen Unternehmen, die es sich nicht leisten
können, alle notwendigen Abläufe an Steuerberatungsgesellschaften auszulagern oder schlicht keine Steuerkanzlei
finden, die ihr Mandat annimmt – dringend benötigte Hilfe bei steuerbezogenen Sachverhalten.
Zur Lösung dieses Problems ist sowohl eine konkrete Nennung der o. g. Tätigkeiten in § 6 StBerG denkbar, in
dem von den Beschränkungen der §§ 2-5 bestimmte Ausnahmen definiert sind, als auch eine Fassung derselben
unter sog. Nebenleistungen i. S. d. neuen § 4e StBerG Reg-E. Da die Komplexität der auszuführenden
Tätigkeiten mit steigender Unternehmensgröße zunimmt, sollte die Befugniserweiterung nur für Selbständige und
Freiberufler*innen mit einem Gewinn bis zu 80.000 Euro und einem Umsatz bis zu 800.000 Euro und
Kleinstkapitalgesellschaften gemäß § 261a HGB gelten.
Zu 2
Seit der Änderungen des Gesetzes zur Neuregelung des Berufsrechts der anwaltlichen und steuerberatenden
Berufsausübungsgesellschaften sowie zur Änderung weiterer Vorschriften im Bereich der rechtsberatenden Berufe
vom 12. Juli 2021 (BGBl. I S. 2363) besteht die Möglichkeit, dass auch anerkannte Wirtschaftsprüfungs- und
Buchprüfungsgesellschaften mit Sitz im EU-/EWR-Ausland mittelbar Gesellschafter einer mit
Steuerberaterinnen und -beratern und/oder Steuerbevollmächtigten betriebenen Berufsausübungsgesellschaft werden können.
Für die Beteiligung an diesen ausländischen Gesellschaften gilt das Recht des Herkunftslandes, das in einigen
EU-Staaten Fremdbesitz durch Finanzinvestoren erlaubt.
Unter diesen Voraussetzungen entfaltet ein rein auf unmittelbare Beteiligungen beschränktes Fremdbesitzverbot
entgegen der gesetzlichen Intention, die Beteiligung einer Gesellschaft an einer steuerberatenden
Berufsausübungsgesellschaft zur Wahrung der Unabhängigkeit der steuerberatenden Berufe nur in engen Grenzen zu
ermöglichen, keine Wirkung.
Eine gesetzliche Regelung ist daher notwendig, um Unabhängigkeit zu gewährleisten. Ein schlichtes pauschales
Fremdbesitzverbot erscheint aber vor dem Hintergrund der Branchenrealität weder sachgerecht noch zielführend.
Daher sollte geprüft werden, ob bereits bestehende sowie künftige Anerkennungen von
Berufsausübungsgesellschaften unter Beteiligung von Wirtschaftsprüfungsgesellschaften oder Buchprüfungsgesellschaften, bei denen
nicht alle Gesellschafter die Voraussetzungen des § 53 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 StBerG auch mittelbar erfüllen,
von den zuständigen Steuerberaterkammern widerrufen werden können, wenn zu befürchten ist, dass
berufsfremde Interessen die Unabhängigkeit der dort tätigen Steuerberaterinnen und -berater gefährden.
Zur Garantie der Unabhängigkeit der Beratung würde sich bspw. die Erarbeitung eines Verhaltenskodexes durch
das Bundesministerium für Finanzen eignen. Dieser Verhaltenskodex könnte sicherstellen, dass berufsfremde
Interessen keinen Einfluss auf Unabhängigkeit, Form, Inhalt und Qualität der Steuerberatung haben. Er wäre
durch das Bundesministerium für Finanzen im Bundesanzeiger zu veröffentlichen. Zusätzlich sollte es eine
gesetzliche Regelung geben, die anerkannte Berufsausübungsgesellschaften, die nicht die Voraussetzungen nach
§ 53 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 StBerG erfüllen, verpflichtet, den Verhaltenskodex anzuerkennen und es den
Steuerberaterkammern ermöglicht, bei Verstößen gegen den Verhaltenskodex die Anerkennung zu widerrufen
(vgl. www.bundesrat.de/SharedDocs/drucksachen/2026/0001-0100/40-26(B).pdf?__blob=publicationFile&v=1,
S. 6 ff.)
Zu 3
Im Regierungsentwurf eines „Neunten Gesetzes zur Änderung des Steuerberatungsgesetzes und zur Änderung
weiterer steuerrechtlicher Vorschriften“ sollen auch Maßnahmen zur Bekämpfung von sogenannten
Gewerbesteuersümpfen getroffen werden. Durch einen höheren Mindesthebesatz der Gewerbesteuer sollen diejenigen
Städte und Gemeinden adressiert werden, die aktuell durch geringe lokale Hebesätze die Steuervermeidung von
Unternehmen antreiben. Die geplante Maßnahme würde aber nicht alle bekannten Gewerbesteuersümpfe
erreichen (https://fragdenstaat.de/artikel/exklusiv/2026/01/deutschlands-steueroasen-werden-ein-bisschen-trock
engelegt/) und hätte somit eine sehr begrenzte Wirkung auf Steuergerechtigkeit und Kommunalfinanzen. Daher
sollte der Mindesthebesatz auf 320 Prozent angehoben werden.
Gesamtherstellung: H. Heenemann GmbH & Co. KG, Buch- und Offsetdruckerei, Bessemerstraße 83–91, 12103 Berlin, www.heenemann-druck.de
Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.bundesanzeiger-verlag.de
ISSN 0722-8333
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