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Entwurf eines Neunten Gesetzes zur Änderung von Vorschriften im Steuerberatungsrecht sowie im Steuerrecht (Entschließungsantrag zu Drs. 21/6002, 21/6392)

dip / drucksache 10.06.2026 · WP 21 · 21/6394 · Entschließungsantrag · Original ↗

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Entwurf eines Neunten Gesetzes zur Änderung von Vorschriften im Steuerberatungsrecht sowie im Steuerrecht (Entschließungsantrag zu Drs. 21/6002, 21/6392) Deutscher Bundestag Drucksache 21/6394 21. Wahlperiode 10.06.2026 Entschließungsantrag der Abgeordneten Katharina Beck, Dr. Moritz Heuberger, Max Lucks, Sascha Müller, Karoline Otte, Stefan Schmidt und der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN zu der dritten Beratung des Gesetzentwurfs der Fraktionen der CDU/CSU und SPD – Drucksachen 21/6002, 21/6392 – Entwurf eines Neunten Gesetzes zur Änderung von Vorschriften im Steuerberatungsrecht sowie im Steuerrecht Der Bundestag wolle beschließen: I. Der Deutsche Bundestag stellt fest: Eine Neuregelung beschränkter und unentgeltlicher geschäftsmäßiger Hilfeleistung in Steuersachen ist angesichts des von der EU-Kommission eingeleiteten Vertragsverletzungsverfahrens 2018/2171 und der strukturellen Herausforderungen, denen sich die steuerberatenden Berufe und dadurch auch die Wirtschaft ausgesetzt sehen, seit Langem überfällig. Das Ziel im Entwurf eines Neunten Gesetzes zur Änderung von Vorschriften im Steuerberatungsrecht sowie im Steuerrecht (BT-Drucksache 21/6002) der Fraktionen der CDU/CSU und SPD, Befugnisse beschränkt tätiger Berufsgruppen an die veränderten rechtlichen, technischen und wirtschaftlichen Rahmenbedingungen anzupassen, ist daher zu begrüßen. Der Gesetzentwurf geht jedoch neben begrüßenswerten Vorschlägen zu den „Tax Law Clinics“ in Bezug auf eine zumindest moderate Liberalisierung von Hilfeleistungen nicht weit genug und läuft Gefahr, das EU-Vertragsverletzungsverfahren nur unzureichend zu adressieren und die Bedürfnisse der Wirtschaft, vor allem von Selbstständigen und kleinen Unternehmen, weitgehend zu missachten. Selbständige, Freiberufler*innen, kleinste und kleine Unternehmen sind davon besonders betroffen: Sie verfügen weder über eigene buchhalterische Kapazitäten noch über ausreichende Mittel, alle steuerlich relevanten Dienstleistungen bei Steuerberater*innen in Auftrag zu geben, sind aber gleichzeitig auf verlässliche steuerliche Begleitung angewiesen. Hinzu kommt, dass auch Steuerberatungskanzleien unter Fachkräftemangel leiden. Nach einer Haufe-Umfrage aus dem Jahr 2023 erwägen 30 Prozent der befragten Kanzleien, bestehende Mandate zu kündigen. 25 Prozent sehen sich gezwungen, neue Mandate abzulehnen, sollte sich die Situation nicht verbessern.1 Besonders oft werden Selbstständige und kleine Unternehmen abgelehnt. Eine Öffnung bestimmter Hilfstätigkeiten für Berufsangehörige der dem steuerberatenden Beruf nah verwandten Professionen kann einen Beitrag zur Lösung dieser Probleme leisten. Mit der Anhebung des Mindesthebesatzes der Gewerbesteuer möchten die Fraktionen der CDU/CSU und SPD zudem Gewerbesteueroasen bekämpfen. Die geplante Maßnahme ist aber nicht ausreichend, um alle bekannten Gewerbesteuersümpfe auszutrocknen (https://fragdenstaat.de/artikel/exklusiv/2026/01/deutsch- lands-steueroasen-werden-ein-bisschen-trockengelegt/) und hätte somit nur eine sehr begrenzte Wirkung auf Steuergerechtigkeit und Kommunalfinanzen. II. Der Deutsche Bundestag fordert die Bundesregierung auf, 1. schnellstmöglich gesetzlich zu regeln, dass es Berufen i. S. d. § 6 Absatz 1 Nummer 1 des Steuerberatungsgesetzes (StBerG), insbesondere geprüften Bilanzbuchhalter*innen und Steuerfachwirt*innen, ausdrücklich gestattet ist, a) bei Selbständigen, Freiberufler*innen und kleinen Unternehmen – für alle bis zu einem Gewinn von 80.000 Euro und einem Umsatz bis zu 800.000 Euro – die Einnahmen-Überschuss-Rechnung und die Bilanz zu erstellen, b) vorbereitende Abschlussarbeiten zu übernehmen, c) Umsatzsteuervoranmeldungen zu erstellen; 2. den Mindesthebesatz der Gewerbesteuer, statt wie aktuell geplant auf 280 Prozent, auf 320 Prozent anzuheben durch eine entsprechende Änderung in § 16 Absatz 4 Satz 2 GewStG. Berlin, den 9. Juni 2026 Katharina Dröge, Britta Haßelmann und Fraktion Begründung Zu Nummer 1 Buchstabe a bis c Derzeit ist es den in § 6 Absatz 1 Nummer 1 StBerG genannten Berufsgruppen, insbesondere geprüfte Bilanzbuchhalter*nnen und Steuerfachwirt*innen, nicht gestattet, Umsatzsteuervoranmeldungen zu erstellen, Einnahmen-Überschuss-Rechnungen zu fertigen, Bilanzen zu erstellen oder vorbereitende Abschlussarbeiten durchzuführen – obwohl sie hierfür fachlich qualifiziert sind. Die Verweigerung dieser Befugnisse ist angesichts moderner Buchführungssoftware technisch überholt, birgt die Gefahr, gegen EU-Recht zu verstoßen und entzieht der Wirtschaft – insbesondere Selbständigen, Freiberufler*innen und kleinen Unternehmen, die es sich nicht leisten können, alle notwendigen Abläufe an Steuerberatungsgesellschaften auszulagern oder schlicht keine Steuerkanzlei finden, die ihr Mandat annimmt, finden – dringend benötigte Hilfe bei steuerbezogenen Sachverhalten. 1 Vgl. www.haufe.de/presse/aktuelles/haufe-umfrage-steuerkanzleien-leiden-unter-akutem-fachkraftemangel-jede-achte-kanzlei-von- schliessungbedroht Zur Lösung dieses Problems ist sowohl eine konkrete Nennung der o. g. Tätigkeiten in § 6 StBerG denkbar, in dem von den Beschränkungen der §§ 2 bis 5 bestimmte Ausnahmen definiert sind, als auch eine Fassung derselben unter sog. Nebenleistungen i. S. d. neuen § 4e StBerG-Reg-E. Da die Komplexität der auszuführenden Tätigkeiten mit steigender Unternehmensgröße zunimmt, sollte die Befugniserweiterung nur für Selbständige und Freiberufler*innen mit einem Gewinn bis zu 80.000 Euro und einem Umsatz bis zu 800.000 Euro und Kleinstkapitalgesellschaften gemäß § 261a HGB gelten. Zu Nummer 2 Im Entwurf eines Neunten Gesetzes zur Änderung von Vorschriften im Steuerberatungsrecht sowie im Steuerrecht der Fraktionen CDU, CSU und SPD sollen auch Maßnahmen zur Bekämpfung von sogenannten Gewerbesteuersümpfen getroffen werden. Durch einen höheren Mindesthebesatz der Gewerbesteuer sollen diejenigen Städte und Gemeinden adressiert werden, die aktuell durch geringe lokale Hebesätze die Steuervermeidung von Unternehmen antreiben. Die geplante Maßnahme würde aber nicht alle bekannten Gewerbesteuersümpfe erreichen (https://fragdenstaat.de/artikel/exklusiv/2026/01/deutschlands-steueroasen-werden-ein-bisschen-trock engelegt/) und hätte somit eine sehr begrenzte Wirkung auf Steuergerechtigkeit und Kommunalfinanzen. Daher sollte der Mindesthebesatz auf 320 Prozent angehoben werden. Gesamtherstellung: H. Heenemann GmbH & Co. KG, Buch- und Offsetdruckerei, Bessemerstraße 83–91, 12103 Berlin, www.heenemann-druck.de Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.bundesanzeiger-verlag.de ISSN 0722-8333

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