Entwurf eines Neunten Gesetzes zur Änderung von Vorschriften im Steuerberatungsrecht sowie im Steuerrecht (Entschließungsantrag zu Drs. 21/6002, 21/6392)
Text
Entwurf eines Neunten Gesetzes zur Änderung von Vorschriften im Steuerberatungsrecht sowie im Steuerrecht (Entschließungsantrag zu Drs. 21/6002, 21/6392)
Deutscher Bundestag Drucksache 21/6394
21. Wahlperiode 10.06.2026
Entschließungsantrag
der Abgeordneten Katharina Beck, Dr. Moritz Heuberger, Max Lucks, Sascha
Müller, Karoline Otte, Stefan Schmidt und der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN
zu der dritten Beratung des Gesetzentwurfs der Fraktionen der CDU/CSU und SPD
– Drucksachen 21/6002, 21/6392 –
Entwurf eines Neunten Gesetzes zur Änderung von Vorschriften im
Steuerberatungsrecht sowie im Steuerrecht
Der Bundestag wolle beschließen:
I. Der Deutsche Bundestag stellt fest:
Eine Neuregelung beschränkter und unentgeltlicher geschäftsmäßiger
Hilfeleistung in Steuersachen ist angesichts des von der EU-Kommission eingeleiteten
Vertragsverletzungsverfahrens 2018/2171 und der strukturellen
Herausforderungen, denen sich die steuerberatenden Berufe und dadurch auch die Wirtschaft
ausgesetzt sehen, seit Langem überfällig.
Das Ziel im Entwurf eines Neunten Gesetzes zur Änderung von Vorschriften im
Steuerberatungsrecht sowie im Steuerrecht (BT-Drucksache 21/6002) der
Fraktionen der CDU/CSU und SPD, Befugnisse beschränkt tätiger Berufsgruppen an
die veränderten rechtlichen, technischen und wirtschaftlichen
Rahmenbedingungen anzupassen, ist daher zu begrüßen. Der Gesetzentwurf geht jedoch neben
begrüßenswerten Vorschlägen zu den „Tax Law Clinics“ in Bezug auf eine
zumindest moderate Liberalisierung von Hilfeleistungen nicht weit genug und läuft
Gefahr, das EU-Vertragsverletzungsverfahren nur unzureichend zu adressieren und
die Bedürfnisse der Wirtschaft, vor allem von Selbstständigen und kleinen
Unternehmen, weitgehend zu missachten.
Selbständige, Freiberufler*innen, kleinste und kleine Unternehmen sind davon
besonders betroffen: Sie verfügen weder über eigene buchhalterische Kapazitäten
noch über ausreichende Mittel, alle steuerlich relevanten Dienstleistungen bei
Steuerberater*innen in Auftrag zu geben, sind aber gleichzeitig auf verlässliche
steuerliche Begleitung angewiesen. Hinzu kommt, dass auch
Steuerberatungskanzleien unter Fachkräftemangel leiden. Nach einer Haufe-Umfrage aus dem
Jahr 2023 erwägen 30 Prozent der befragten Kanzleien, bestehende Mandate zu
kündigen. 25 Prozent sehen sich gezwungen, neue Mandate abzulehnen, sollte
sich die Situation nicht verbessern.1 Besonders oft werden Selbstständige und
kleine Unternehmen abgelehnt. Eine Öffnung bestimmter Hilfstätigkeiten für
Berufsangehörige der dem steuerberatenden Beruf nah verwandten Professionen
kann einen Beitrag zur Lösung dieser Probleme leisten.
Mit der Anhebung des Mindesthebesatzes der Gewerbesteuer möchten die
Fraktionen der CDU/CSU und SPD zudem Gewerbesteueroasen bekämpfen. Die
geplante Maßnahme ist aber nicht ausreichend, um alle bekannten
Gewerbesteuersümpfe auszutrocknen (https://fragdenstaat.de/artikel/exklusiv/2026/01/deutsch-
lands-steueroasen-werden-ein-bisschen-trockengelegt/) und hätte somit nur eine
sehr begrenzte Wirkung auf Steuergerechtigkeit und Kommunalfinanzen.
II. Der Deutsche Bundestag fordert die Bundesregierung auf,
1. schnellstmöglich gesetzlich zu regeln, dass es Berufen i. S. d. § 6 Absatz 1
Nummer 1 des Steuerberatungsgesetzes (StBerG), insbesondere geprüften
Bilanzbuchhalter*innen und Steuerfachwirt*innen, ausdrücklich gestattet
ist,
a) bei Selbständigen, Freiberufler*innen und kleinen Unternehmen – für
alle bis zu einem Gewinn von 80.000 Euro und einem Umsatz bis zu
800.000 Euro – die Einnahmen-Überschuss-Rechnung und die Bilanz
zu erstellen,
b) vorbereitende Abschlussarbeiten zu übernehmen,
c) Umsatzsteuervoranmeldungen zu erstellen;
2. den Mindesthebesatz der Gewerbesteuer, statt wie aktuell geplant auf
280 Prozent, auf 320 Prozent anzuheben durch eine entsprechende Änderung
in § 16 Absatz 4 Satz 2 GewStG.
Berlin, den 9. Juni 2026
Katharina Dröge, Britta Haßelmann und Fraktion
Begründung
Zu Nummer 1 Buchstabe a bis c
Derzeit ist es den in § 6 Absatz 1 Nummer 1 StBerG genannten Berufsgruppen, insbesondere geprüfte
Bilanzbuchhalter*nnen und Steuerfachwirt*innen, nicht gestattet, Umsatzsteuervoranmeldungen zu erstellen,
Einnahmen-Überschuss-Rechnungen zu fertigen, Bilanzen zu erstellen oder vorbereitende Abschlussarbeiten
durchzuführen – obwohl sie hierfür fachlich qualifiziert sind. Die Verweigerung dieser Befugnisse ist angesichts moderner
Buchführungssoftware technisch überholt, birgt die Gefahr, gegen EU-Recht zu verstoßen und entzieht der
Wirtschaft – insbesondere Selbständigen, Freiberufler*innen und kleinen Unternehmen, die es sich nicht leisten
können, alle notwendigen Abläufe an Steuerberatungsgesellschaften auszulagern oder schlicht keine Steuerkanzlei
finden, die ihr Mandat annimmt, finden – dringend benötigte Hilfe bei steuerbezogenen Sachverhalten.
1 Vgl. www.haufe.de/presse/aktuelles/haufe-umfrage-steuerkanzleien-leiden-unter-akutem-fachkraftemangel-jede-achte-kanzlei-von-
schliessungbedroht
Zur Lösung dieses Problems ist sowohl eine konkrete Nennung der o. g. Tätigkeiten in § 6 StBerG denkbar, in
dem von den Beschränkungen der §§ 2 bis 5 bestimmte Ausnahmen definiert sind, als auch eine Fassung derselben
unter sog. Nebenleistungen i. S. d. neuen § 4e StBerG-Reg-E. Da die Komplexität der auszuführenden Tätigkeiten
mit steigender Unternehmensgröße zunimmt, sollte die Befugniserweiterung nur für Selbständige und
Freiberufler*innen mit einem Gewinn bis zu 80.000 Euro und einem Umsatz bis zu 800.000 Euro und
Kleinstkapitalgesellschaften gemäß § 261a HGB gelten.
Zu Nummer 2
Im Entwurf eines Neunten Gesetzes zur Änderung von Vorschriften im Steuerberatungsrecht sowie im
Steuerrecht der Fraktionen CDU, CSU und SPD sollen auch Maßnahmen zur Bekämpfung von sogenannten
Gewerbesteuersümpfen getroffen werden. Durch einen höheren Mindesthebesatz der Gewerbesteuer sollen diejenigen
Städte und Gemeinden adressiert werden, die aktuell durch geringe lokale Hebesätze die Steuervermeidung von
Unternehmen antreiben. Die geplante Maßnahme würde aber nicht alle bekannten Gewerbesteuersümpfe
erreichen (https://fragdenstaat.de/artikel/exklusiv/2026/01/deutschlands-steueroasen-werden-ein-bisschen-trock
engelegt/) und hätte somit eine sehr begrenzte Wirkung auf Steuergerechtigkeit und Kommunalfinanzen. Daher sollte
der Mindesthebesatz auf 320 Prozent angehoben werden.
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ISSN 0722-8333
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