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Entwurf eines Gesetzes zur Sicherung der Versorgungssicherheit Strom und zur Bereitstellung neuer Kapazitäten und zur Änderung der Besonderen Gebührenverordnung BNetzA

dip / drucksache 11.06.2026 · WP 21 · 293/3/26 · Antrag · Original ↗

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Entwurf eines Gesetzes zur Sicherung der Versorgungssicherheit Strom und zur Bereitstellung neuer Kapazitäten und zur Änderung der Besonderen Gebührenverordnung BNetzA Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.bundesanzeiger-verlag.de ISSN 0720-2946 Bundesrat Drucksache 293/3/26 11.06.26 Antrag der Länder Sachsen, Brandenburg, Mecklenburg-Vorpommern, Sachsen-Anhalt Entwurf eines Gesetzes zur Sicherung der Versorgungssicherheit Strom und zur Bereitstellung neuer Kapazitäten und zur Änderung der Besonderen Gebührenverordnung BNetzA Punkt 42 der 1066. Sitzung des Bundesrates am 12. Juni 2026 Der Bundesrat möge zu dem Gesetzentwurf gemäß Artikel 76 Absatz 2 des Grundgesetzes wie folgt Stellung nehmen: Zu Artikel 1 (§ 48 Absatz 5 Nummer 1 Buchstabe c, Nummer 2, 3, 4 – neu –, Absatz 6 StromVKG) Artikel 1 § 48 ist wie folgt zu ändern: a) Absatz 5 ist wie folgt zu ändern: aa) Nummer 1 Buchstabe c ist zu streichen. bb) Die Nummern 2 und 3 sind durch die folgenden Nummern 2 bis 4 zu ersetzen: „2. weist die Bundesnetzagentur zwei Drittel der ausgeschriebenen Leistung des jeweiligen Gebotstermins Geboten zur Bereitstellung von Kapazität durch Kraftwerke im netztechnischen Süden zu; die Gebotsreihung und Bezuschlagung erfolgt nach den Absätzen 3 und 4, 3. weist die Bundesnetzagentur ein Drittel der ausgeschriebenen Leistung des jeweiligen Gebotstermins Geboten zur Bereitstellung von Kapazität durch Kraftwerke außerhalb des netztechnischen Südens zu; die Gebotsreihung und Bezuschlagung erfolgt nach den Absätzen 3 und 4, ... 4. für den Fall, dass die jeweils vorgesehene Leistung gemäß Nummer 2 oder 3 nicht durch vorhandene Gebote zur Bereitstellung von Kapazität durch Kraftwerke gedeckt werden kann, führt die Bundesnetzagentur eine Bezuschlagung für die Restmenge unter zusätzlicher Berücksichtigung aller verbliebenen Gebote durch; diese berücksichtigt auch die Gebote sonstiger Anlagen; die Gebotsreihung und Bezuschlagung erfolgt nach den Absätzen 3 und 4.“ b) Absatz 6 ist durch den folgenden Absatz 6 zu ersetzen: „(6) Absatz 5 ist auf ein Gebot für einen Anlagenpool nur anzuwenden, wenn sämtliche Anlagen des Anlagenpools als Kraftwerke ausschließlich an Standorten im netztechnischen Süden oder an Standorten außerhalb des netztechnischen Südens vorgesehen sind.“ Begründung: Der Vorschlag beinhaltet die Umsetzung der Südquote durch eine Aufteilung der Auktionen in zwei Teilauktionen anstelle der Umsetzung über den „Südbonus“. Die räumliche Aufteilung von zwei Dritteln (netztechnischer Süden) und einem Drittel (restliches Gebiet) gilt vor dem Hintergrund der Anforderungen an Netz- und Systemsicherheit als weitgehend unstreitig. Die aktuelle Regelung des § 48 Absatz 5 StromVKG zielt jedoch lediglich auf eine Sicherstellung der zwei Drittel im netztechnischen Süden ab. Dabei sind zwei Effekte möglich, die in Summe zu einer deutlichen „Übererfüllung“ führen könnten: erstens wird der „Südbonus“ auch auf das letzte Gebot gewährt, welches über die zwei Drittel hinaus geht. Dies kann je nach Größe bereits zu einer deutlichen Verschiebung der bevorzugt behandelten Leistung führen. Zweitens ist zu erwarten, dass südliche Kraftwerksstandorte aufgrund des mutmaßlich häufigeren Einsatzes im Redispatch und den damit verbundenen Zahlungen (anteiliger Wertverbrauch) ohnehin eine bessere Kostenstruktur aufweisen, sodass eine weitere Übererfüllung denkbar ist. In Summe wäre nicht gewährleistet, dass das verbleibende Drittel tatsächlich im „netztechnischen Norden“ bezuschlagt wird. Die Änderungen enthalten folgende Unterpunkte: – § 48 Absatz 5 Nummer 1 Buchstabe c sowie die Nummern 2 und 3 werden gestrichen, da diese der Umsetzung des „Südbonus“ dienten. – Stattdessen wird jeweils für die Gebote des netztechnischen Südens sowie außerhalb desselben eine Teilauktion mit zwei Dritteln bzw. einem Drittel der ausgeschriebenen Kraftwerksleistung durchgeführt (neu gefasst Nummern 2 und 3). – Für den Fall, dass eine oder beide Teilauktionen unterdeckt sind, wird die übrige Menge durch die verbliebenen Gebote aufgefüllt. Dabei wird dann weder die Art der Anlage noch die geografische Verortung beachtet (neue Nummer 4). – In § 48 Absatz 6 wird als Folgeänderung klargestellt, dass Anlagenpools aus Kraftwerken nur in den priorisierten Teilauktionen berücksichtigt werden können, wenn sich sämtliche Anlagen im jeweiligen Gebiet (netztechnischer Süden oder außerhalb) befinden. In Summe soll damit sichergestellt werden, dass die gesamte ausgeschriebene Leistung bezuschlagt wird, wobei bei den Kraftwerksstandorten – soweit sich dies aus den vorliegenden Geboten ergibt – eine Aufteilung im Verhältnis von einem Drittel zu zwei Dritteln gewährleistet wird.

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