Entwurf eines Gesetzes zur Sicherung der Versorgungssicherheit Strom und zur Bereitstellung neuer Kapazitäten und zur Änderung der Besonderen Gebührenverordnung BNetzA
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Entwurf eines Gesetzes zur Sicherung der Versorgungssicherheit Strom und zur Bereitstellung neuer Kapazitäten und zur Änderung der Besonderen Gebührenverordnung BNetzA
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ISSN 0720-2946
Bundesrat Drucksache 293/3/26
11.06.26
Antrag
der Länder Sachsen, Brandenburg,
Mecklenburg-Vorpommern, Sachsen-Anhalt
Entwurf eines Gesetzes zur Sicherung der Versorgungssicherheit
Strom und zur Bereitstellung neuer Kapazitäten und zur
Änderung der Besonderen Gebührenverordnung BNetzA
Punkt 42 der 1066. Sitzung des Bundesrates am 12. Juni 2026
Der Bundesrat möge zu dem Gesetzentwurf gemäß Artikel 76 Absatz 2 des
Grundgesetzes wie folgt Stellung nehmen:
Zu Artikel 1 (§ 48 Absatz 5 Nummer 1 Buchstabe c, Nummer 2, 3, 4 – neu –,
Absatz 6 StromVKG)
Artikel 1 § 48 ist wie folgt zu ändern:
a) Absatz 5 ist wie folgt zu ändern:
aa) Nummer 1 Buchstabe c ist zu streichen.
bb) Die Nummern 2 und 3 sind durch die folgenden Nummern 2 bis 4 zu
ersetzen:
„2. weist die Bundesnetzagentur zwei Drittel der ausgeschriebenen
Leistung des jeweiligen Gebotstermins Geboten zur
Bereitstellung von Kapazität durch Kraftwerke im netztechnischen Süden
zu; die Gebotsreihung und Bezuschlagung erfolgt nach den
Absätzen 3 und 4,
3. weist die Bundesnetzagentur ein Drittel der ausgeschriebenen
Leistung des jeweiligen Gebotstermins Geboten zur
Bereitstellung von Kapazität durch Kraftwerke außerhalb des
netztechnischen Südens zu; die Gebotsreihung und Bezuschlagung erfolgt
nach den Absätzen 3 und 4,
...
4. für den Fall, dass die jeweils vorgesehene Leistung gemäß
Nummer 2 oder 3 nicht durch vorhandene Gebote zur
Bereitstellung von Kapazität durch Kraftwerke gedeckt werden kann, führt
die Bundesnetzagentur eine Bezuschlagung für die Restmenge
unter zusätzlicher Berücksichtigung aller verbliebenen Gebote
durch; diese berücksichtigt auch die Gebote sonstiger Anlagen;
die Gebotsreihung und Bezuschlagung erfolgt nach den
Absätzen 3 und 4.“
b) Absatz 6 ist durch den folgenden Absatz 6 zu ersetzen:
„(6) Absatz 5 ist auf ein Gebot für einen Anlagenpool nur anzuwenden,
wenn sämtliche Anlagen des Anlagenpools als Kraftwerke ausschließlich
an Standorten im netztechnischen Süden oder an Standorten außerhalb des
netztechnischen Südens vorgesehen sind.“
Begründung:
Der Vorschlag beinhaltet die Umsetzung der Südquote durch eine Aufteilung
der Auktionen in zwei Teilauktionen anstelle der Umsetzung über den
„Südbonus“.
Die räumliche Aufteilung von zwei Dritteln (netztechnischer Süden) und einem
Drittel (restliches Gebiet) gilt vor dem Hintergrund der Anforderungen an
Netz- und Systemsicherheit als weitgehend unstreitig. Die aktuelle Regelung
des § 48 Absatz 5 StromVKG zielt jedoch lediglich auf eine Sicherstellung der
zwei Drittel im netztechnischen Süden ab. Dabei sind zwei Effekte möglich,
die in Summe zu einer deutlichen „Übererfüllung“ führen könnten: erstens
wird der „Südbonus“ auch auf das letzte Gebot gewährt, welches über die zwei
Drittel hinaus geht. Dies kann je nach Größe bereits zu einer deutlichen
Verschiebung der bevorzugt behandelten Leistung führen. Zweitens ist zu
erwarten, dass südliche Kraftwerksstandorte aufgrund des mutmaßlich häufigeren
Einsatzes im Redispatch und den damit verbundenen Zahlungen (anteiliger
Wertverbrauch) ohnehin eine bessere Kostenstruktur aufweisen, sodass eine
weitere Übererfüllung denkbar ist. In Summe wäre nicht gewährleistet, dass
das verbleibende Drittel tatsächlich im „netztechnischen Norden“ bezuschlagt
wird.
Die Änderungen enthalten folgende Unterpunkte:
– § 48 Absatz 5 Nummer 1 Buchstabe c sowie die Nummern 2 und 3 werden
gestrichen, da diese der Umsetzung des „Südbonus“ dienten.
– Stattdessen wird jeweils für die Gebote des netztechnischen Südens sowie
außerhalb desselben eine Teilauktion mit zwei Dritteln bzw. einem Drittel
der ausgeschriebenen Kraftwerksleistung durchgeführt (neu gefasst
Nummern 2 und 3).
– Für den Fall, dass eine oder beide Teilauktionen unterdeckt sind, wird die
übrige Menge durch die verbliebenen Gebote aufgefüllt. Dabei wird dann
weder die Art der Anlage noch die geografische Verortung beachtet (neue
Nummer 4).
– In § 48 Absatz 6 wird als Folgeänderung klargestellt, dass Anlagenpools aus
Kraftwerken nur in den priorisierten Teilauktionen berücksichtigt werden
können, wenn sich sämtliche Anlagen im jeweiligen Gebiet (netztechnischer
Süden oder außerhalb) befinden.
In Summe soll damit sichergestellt werden, dass die gesamte ausgeschriebene
Leistung bezuschlagt wird, wobei bei den Kraftwerksstandorten – soweit sich
dies aus den vorliegenden Geboten ergibt – eine Aufteilung im Verhältnis von
einem Drittel zu zwei Dritteln gewährleistet wird.
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