polradar

Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Gebäudeenergiegesetzes, zur Änderung des Gebäude-Elektromobilitätsinfrastruktur-Gesetzes und zur Änderung weiterer Vorschriften im Wärmebereich

dip / drucksache 10.06.2026 · WP 21 · 292/5/26 · Antrag · Original ↗

Im Graph öffnen

Text

Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Gebäudeenergiegesetzes, zur Änderung des Gebäude-Elektromobilitätsinfrastruktur-Gesetzes und zur Änderung weiterer Vorschriften im Wärmebereich Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.bundesanzeiger-verlag.de ISSN 0720-2946 Bundesrat Drucksache 292/5/26 10.06.26 Antrag des Landes Mecklenburg-Vorpommern Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Gebäudeenergiegesetzes, zur Änderung des Gebäude- Elektromobilitätsinfrastruktur-Gesetzes und zur Änderung weiterer Vorschriften im Wärmebereich Punkt 41 der 1066. Sitzung des Bundesrates am 12. Juni 2026 Der Bundesrat möge zu dem Gesetzentwurf gemäß Artikel 76 Absatz 2 des Grundgesetzes wie folgt Stellung nehmen: Zum Gesetzentwurf allgemein a) Der Bundesrat verweist auf die besondere Bedeutung der Energiewende im Gebäudesektor für das Erreichen der nationalen und europäischen Klimaziele. Um den unerlässlichen Transformationsprozess der Dekarbonisierung der Wärmeversorgung sowie der Senkung des Energieverbrauchs im Gebäudesektor sozial und wirtschaftlich tragfähig voranzutreiben, braucht es einen klaren, konsistenten, praxistauglichen und vor allem langfristig verlässlichen Ordnungsrahmen sowie gezielte Förderprogramme, um wirksame Investitionsanreize für die energetische Sanierung und den Umstieg auf erneuerbare Energien im Gebäudebestand zu setzen. b) Der Bundesrat unterstützt grundsätzlich den Ansatz der Technologieoffenheit, um Flexibilität für die zukünftige Wärmeversorgung zu schaffen. Es ist jedoch weder wirtschaftlich noch praktikabel, im Sinne einer absoluten Entscheidungsfreiheit der Eigentümer parallele leitungsgebundene Infrastrukturen flächendeckend vorzuhalten und zu dekarbonisieren. Aus diesem Grund hält der Bundesrat eine rechtlich verbindliche Verzahnung des Gebäudeenergierechts mit den Ergebnissen der kommunalen Wärmeplanung für zwingend geboten. Dies gilt insbesondere, um den Kommunen Planungssicherheit bei der Ausweisung von Wärmenetzen und der Ausgestaltung von Anschluss- und Benutzungszwängen zu geben sowie Fehlinvestitionen in unrentable Leitungsnetze zu vermeiden. c) Gleichzeitig muss es gelingen, über alle gesellschaftlichen Schichten hinweg die Bereitschaft zur aktiven Einbringung in die Gebäude-Energiewende deutlich zu steigern. Dazu braucht es eine attraktive, ökologisch und nicht zuletzt sozial ausgerichtete Modernisierungsförderung, um eine gleichberechtigte Teilhabe der unteren und mittleren Einkommensschichten zu gewährleisten. Nur so sind ökonomisch tragfähige Investitionsentscheidungen möglich und kann eine nachhaltige, klimaneutrale, kosteneffiziente und sozialverträgliche Transformation der Wärmeversorgung gelingen. d) In diesem Transformationsprozess müssen zudem die regionalen Gegebenheiten sowie die unterschiedlichen Bedarfe in den urbanen Ballungsräumen und im ländlichen Raum angemessen Berücksichtigung finden. Gerade im ländlichen Raum stellen dezentrale Wärmekonzepte einen maßgeblichen Baustein für eine wirtschaftlich tragfähige und effiziente Versorgung dar. Die Nutzung der regionalen Biomasse-Ressourcen wie Holz, Gülle, organische Abfälle und Reststoffe spielt weiterhin eine entscheidende Rolle für die Energiewende im Gebäudesektor, stärkt gleichzeitig die heimische Land- und Forstwirtschaft und trägt damit maßgeblich zur nachhaltigen Weiterentwicklung der ländlichen Räume und zur Versorgungssicherheit bei. e) Der Bundesrat sieht die energetische Nutzung von Holz gerade in den ländlichen Räumen langfristig als einen wichtigen Bestandteil der Wärmeversorgung an und lehnt daher Benachteiligungen von Holz als Energieträger – etwa durch die Einschränkung der Anrechnung auf die Bio-Treppe oder eine Anhebung des Primärenergiefaktors für Holz – entschieden ab.

Relationen