Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Wärmeplanungsgesetzes
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Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Wärmeplanungsgesetzes
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ISSN 0720-2946
Bundesrat Drucksache 332/26 (Beschluss)
10.07.26
Stellungnahme
des Bundesrates
Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des
Wärmeplanungsgesetzes
Der Bundesrat hat in seiner 1067. Sitzung am 10. Juli 2026 beschlossen, zu dem
Gesetzentwurf gemäß Artikel 76 Absatz 2 des Grundgesetzes wie folgt Stellung zu
nehmen:
1. Zu Artikel 1 Nummer 2 (§ 3 Absatz 1 Nummer 15 Satz 1, 18 Satz 1 WPG),
Nummer 6a – neu – (§ 14 Absatz 2 Nummer 2, Absatz 7 WPG), Nummer 6b
– neu – (§ 16 Absatz 1 Satz 1 WPG)
Artikel 1 ist wie folgt zu ändern:
a) Nummer 2 ist durch die folgende Nummer 2 zu ersetzen:
‚2. § 3 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 15 Satz 1 wird nach der Angabe „Wärme aus
erneuerbaren Energien “ die Angabe „unabhängig vom
Temperaturniveau“ eingefügt.
b) In Nummer 18 Satz 1 wird nach der Angabe „ansässigen
Letztverbraucher“ die Angabe „direkt, indirekt oder durch Nutzung
als Umweltwärmequelle“ eingefügt.
c) Nummer 20 wird wie folgt geändert:
aa) In Buchstabe a wird < … weiter wie Vorlage … >
bb) In Buchstabe b wird < … weiter wie Vorlage … >
cc) Nach Buchstabe b wird < … weiter wie Vorlage … >‘
b) Nach Nummer 6 ist die folgende Nummer 6a einzufügen:
‚6a. § 14 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 2 Nummer 2 wird vor der Angabe „Wärmenetz“ die
Angabe „kaltes oder heißes“ eingefügt.
b) In Absatz 7 wird nach der Angabe „Energieinfrastrukturen“ die
Angabe „ , Geothermiepotenzial“ eingefügt.‘
c) Nach Nummer 6 ist die folgende Nummer 6b einzufügen:
‚6b. In § 16 Absatz 1 Satz 1 wird nach der Angabe „Erzeugung von“ die
Angabe „kalter und heißer“ eingefügt.‘
Begründung:
Wie der Bundesrat mit seiner Stellungnahme vom 29. September 2023 (vgl.
BR-Drucksache 388/23 (Beschluss), Ziffer 2) festgestellt hat, bieten sog. kalte
Wärmenetze (Wärmenetze der 5. Generation) ein so großes technisches und
wirtschaftliches Potenzial zur Nutzung Erneuerbarer Energien und
unvermeidbarer Abwärme wie keine andere Wärmenetzart. Sie sind leicht zu bauen,
praktisch ohne Netzverluste unkompliziert zu betreiben und sehr gut
erweiterungsfähig. Die Baukosten von kalten Wärmenetzen liegen bei nur rund einem
Zehntel der Kosten von klassischen heißen Wärmenetzen, ähnlich verhält sich der
Planungs- und Betreuungsaufwand. Systembedingt haben kalte Netze keine
Abhängigkeit von einem zentralen und heißen Wärmeerzeuger und hohen
Wärmeliniendichten. Obwohl sich kalte (Nah-) Wärmenetze insbesondere für
ländliche Gebiete eignen, stellen sie auch im urbanen Raum eine
hervorragende Möglichkeit dar, kostengünstig Gas-Etagenheizungen durch dezentrale
Wärmepumpen mit Nutzung eines kalten Netzes als Umweltwärmequelle zu
ersetzen.
Dieses Potenzial wird im bestehenden Wärmeplanungsgesetz weder gewürdigt
noch gehoben, im Gegenteil verengt die vorgegebene Betrachtungsweise
– z. B. hinsichtlich der Wärmeliniendichte – in der Praxis die Wärmenetze
konzeptionell auf die langwierig zu planenden, aufwändig zu errichtenden, mit
höheren oder teureren Investitionskosten und technologisch sehr
betreuungsintensiven heißen (klassischen) Wärmenetze.
Durch die vorgeschlagenen Ergänzungen am Gesetzestext wird die festgestellte
Gesetzeslücke hinsichtlich der kalten Netze nun geschlossen und diese somit
für die Praxis anwendbar.
Sowohl im ländlichen als auch im urbanen Raum sollten klimaneutrale kalte
Netze schnell, effizient und ohne großtechnologische Betriebsorganisationen
aufgebaut werden. Die Abhängigkeit von externen Energielieferanten wird
verringert, Resilienz und Kostensicherheit gestärkt. Die Investitionsbedarfe der
Bürger für die einzelnen Wärme- oder Kälteerzeuger werden insbesondere im
Vergleich zu Luft-Wärmepumpen verringert und mögliche Zielkonflikte durch
die exzessive Nutzung von Luft-Wärmepumpen vermieden.
2. Zu Artikel 1 Nummer 2 allgemein (Definition „Wärmenetz“ in § 3 Absatz 1
Nummer 17 WPG)
Der Bundesrat bittet, die Definition des Begriffs „Wärmenetz“ in § 3 Absatz 1
Nummer 17 dahingehend anzupassen, dass klargestellt wird, dass im Rahmen
der Bestimmung der Länge des Wärmenetzes die Hausanschlussleitungen nicht
berücksichtigt werden.
Begründung:
Die Ergänzung dient der Sicherstellung eines einheitlichen Verständnisses und
einer einheitlichen Anwendung des Wärmenetzbegriffs. Bereits der
Referentenentwurf enthielt eine entsprechende Regelung, die in den Gesetzentwurf
aber keinen Eingang gefunden hat.
3. Zu Artikel 1 Nummer 2 (§ 3 Absatz 1 Nummer 20 Buchstabe a, b, c, Absatz 4
Nummer 2, Nummer 3 – neu – WPG)*
Artikel 1 Nummer 2 ist durch die folgende Nummer 2 zu ersetzen:
* bei Übernahme in den Gesetzesbeschluss mit Ziffer 1 redaktionell zusammenzuführen
‚2. § 3 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Nummer 20 Buchstabe a wird die Angabe „von Wärme
aufzeigt und“ < … weiter wie Regierungsvorlage bisherige
Buchstaben a bis c … >
b) Absatz 4 wird wie folgt geändert:
aa) In Nummer 2 wird die Angabe „ausgestellt wurde.“ durch die
Angabe „ausgestellt wurde;“ ersetzt.
bb) Nach Nummer 2 wird die folgende Nummer 3 eingefügt:
„3. Wärme aus der energetischen Verwertung industrieller
Nebenprodukte, die verpflichtend thermisch behandelt
werden müssen.“ ‘
Begründung:
In zahlreichen industriellen Prozessen entstehen energiereiche Nebenprodukte,
etwa wasserstoffhaltige Prozessgase in der Grundstoffindustrie. Diese
chemischen Nebenprodukte sind keine klassischen Abgase, sondern eigenständige
Stoffströme, deren thermische Behandlung aus Gründen der Sicherheit und des
Umwelt- und Immissionsschutzes verpflichtend ist und die in der Regel
energetisch verwertet werden müssen (vergleiche unter anderem § 5 Absatz 1
Nummer 4 BImSchG sowie TA Luft Nummer 5.1.3, Nummer 5.2.11 und
Nummer 5.4). Die bei dieser Verwertung entstehende Wärme wird in der
Praxis regelmäßig zur Dampferzeugung genutzt und trägt erheblich zur
Einsparung von Primärenergie bei. Ohne diese energetische Nutzung müssten die
entsprechenden Gase vielfach abgefackelt werden, was weder energie- noch
klimapolitisch gewünscht ist. Gleichwohl ist diese Wärme nach geltender
Rechtslage nicht eindeutig als „unvermeidbare Abwärme“ im Sinne des WPG
anerkannt, da sie formal aus der Verbrennung eines als Brennstoff eingesetzten
Nebenprodukts entsteht. Dies führt zu systematischen Unsicherheiten und
dazu, dass entsprechende Wärmenutzungen regulatorisch benachteiligt werden.
Die energetische Nutzung solcher unvermeidbaren Nebenprodukte sollte daher
der unvermeidbaren Abwärme gleichgestellt werden. Vergleichbar mit der
bereits bestehenden Regelung für Grubengas handelt es sich auch hier um
Wärmeerzeugung aus Stoffströmen, deren Entstehung unvermeidbar ist und
deren Verwertung rechtlich geboten ist. Ohne energetische Nutzung würde die
in den Nebenprodukten enthaltene Energie weitgehend ungenutzt freigesetzt,
obwohl sie technisch sinnvoll nutzbar ist.
4. Zu Artikel 1 allgemein (Erwähnung energetischer Nutzung industrieller
Nebenprodukte in § 3 Absatz 4 WPG)
Der Bundesrat bittet, im weiteren Gesetzgebungsverfahren zu prüfen, ob in § 3
Absatz 4 WPG eine explizite Erwähnung der energetischen Nutzung
industrieller Nebenprodukte als eine der „unvermeidbaren Abwärme“ gleichstellte
Wärmequelle aufgenommen werden kann. Die Beachtung der effizienten
Ressourcennutzung bzw. des Kaskadenprinzips wäre dabei sicherzustellen.
Begründung:
Einige Prozesse der chemischen Industrie sind mit der Entstehung nicht
vermeidbarer gasförmiger oder flüssiger Nebenprodukte verbunden, die oft für die
Dampferzeugung genutzt werden. Eine solche energetische Nutzung trägt u. a.
zur Verringerung des Primärenergiebedarfs bei und hat häufig keine
Alternative als die Abfackelung. Es würde der Sachlogik entsprechen, die energetische
Nutzung der Nebenprodukte in diesen Fällen als „unvermeidbare Abwärme“
bei der Erreichung der Ziele des WPG zu berücksichtigen bzw. eine
entsprechende Klarstellung vorzunehmen.
5. Zu Artikel 1 Nummer 4 und 5 (§§ 10 und 12 WPG)
Der Bundesrat stellt fest, dass die Wärmewende im Gebäudesektor ohne eine
flächendeckende, standardisierte und datenschutzkonforme Gebäudedatenbank
nicht gelingen kann. Die fragmentierte Datenlage und fehlende rechtliche
Grundlagen behindern die Umsetzung der europäischen Gebäuderichtlinie
(EPBD) und Energieeffizienz-Richtlinie (EED) sowie des
Wärmeplanungsgesetzes (WPG). Gleichzeitig entstehen durch parallele Datenbanken (z. B. für
EPBD, EED und WPG) unnötige Doppelstrukturen und hohe Kosten für
Kommunen, Länder und den Bund.
Der Bundesrat weist auf die erforderliche Implementierung einer nationalen
Gebäudedatenbank im Rahmen der Umsetzung der Europäischen
Gebäuderichtlinie (EPBD) und Europäischen Energieeffizienz-Richtlinie (EED) hin. Im
Interesse einer schnellen Umsetzung, Ressourceneffizienz und zur Vermeidung von
Doppelstrukturen sind mehrere isolierte Datenbanken zu vermeiden.
Vor diesem Hintergrund sind die geltenden Regelungen der §§ 10 und 12 WPG
und der vorliegende Gesetzentwurf nicht zielführend. Denn neben den
Datenbanken zur Umsetzung der EPBD und EED werden für die Wärmeplanung
separate Datenbanken errichtet werden müssen.
Der Bundesrat hält es daher für erforderlich, dass der Bund die rechtlichen
Voraussetzungen und technischen Grundlagen für die Einrichtung einer
einheitlichen, systemoffenen Datenbank schafft, die der Umsetzung der EPBD, der
EED, des WPG sowie dem Vollzug des gebäudebezogenen Energierechts
dienen kann. Datenschutzrechtliche Anforderungen lassen sich durch abgestufte
Zugriffsrechte erfüllen.
6. Zu Artikel 1 Nummer 6a – neu – (§ 14 Absatz 1 Satz 1, Absatz 3, 4 Satz 1,
Absatz 5 Satz 1 WPG)*
Nach Artikel 1 Nummer 6 ist die folgende Nummer 6a einzufügen:
‚6a. § 14 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe „oder ein Wasserstoffnetz“ und
die Angabe „oder Absatzes 3“ gestrichen.
b) Absatz 3 wird gestrichen.
c) In Absatz 4 Satz 1 wird die Angabe „nach den Absätzen 2 und 3“
durch die Angabe „nach Absatz 2“ ersetzt.
d) In Absatz 5 Satz 1 wird die Angabe „oder Absatz 3“ gestrichen.“ ‘
Begründung:
Bisher müssen die Gemeinden bei der Eignungsprüfung sowohl die
Möglichkeit eines Wärmenetzes als auch eines Wasserstoffnetzes prüfen. Während die
Prüfung eines Wärmenetzes als grundsätzlich sehr sinnvoll erachtet wird, so
erscheint die Prüfung eines Wasserstoffnetzes in jeder Gemeinde eher als
irreführend. Es ist grundsätzlich nicht davon auszugehen, dass die
Wärmeversorgung zukünftig dezentral über Wasserstoffnetze erfolgen wird. Dies können die
* bei Übernahme in den Gesetzesbeschluss mit Ziffer 1 redaktionell zusammenzuführen
Gemeinden in der Regel jedoch schwer einschätzen, sodass allein die
Notwendigkeit der Prüfung die Gemeinden verunsichern kann und suggeriert, dass die
Versorgung über ein Wasserstoffnetz durchaus eine sinnvolle Option darstellen
kann. Daher sollte die Prüfung des Wasserstoffnetzes nach § 14 Absatz 3 WPG
aus der Eignungsprüfung gestrichen werden und auf die Prüfung eines
Wärmenetzes beschränkt werden. Diese Maßnahmen würde auch dem Ziel des
Gesetzentwurfes entsprechen, bürokratische Hürden für die Gemeinden
abzubauen und damit insbesondere die Wärmeplanung für kleine Kommunen zu
vereinfachen und zu beschleunigen.
7. Zu Artikel 1 Nummer 6a – neu – (§ 14 Absatz 6 Satz 2 – neu – WPG)*
Nach Artikel 1 Nummer 6 ist die folgende Nummer 6a einzufügen:
‚6a. In § 14 Absatz 6 wird nach Satz 1 der folgende Satz eingefügt:
„Eine nahezu vollständige Versorgung ist anzunehmen, wenn der Anteil
Erneuerbarer Energien, unvermeidbarer Abwärme oder einer Kombination
hieraus bei mindestens 80 Prozent der Wärmebedarfe liegt.“ ‘
Begründung:
Nach § 14 Absatz 6 WPG kann die planungsverantwortliche Stelle auf die
Durchführung einer Wärmeplanung verzichten, wenn das betreffende Gebiet
vollständig oder nahezu vollständig mit Wärme aus erneuerbaren Energien
oder unvermeidbarer Abwärme versorgt wird. Der Begriff der „nahezu
vollständigen Versorgung“ ist bislang gesetzlich nicht näher bestimmt. Dies führt
zu Rechtsunsicherheit und kann eine uneinheitliche Anwendung der Vorschrift
durch die zuständigen Stellen zur Folge haben.
Die vorgeschlagene Konkretisierung schafft einen bundeseinheitlichen
Maßstab für die Anwendung der Ausnahmeregelung. Die Festlegung eines
Mindestanteils von 80 Prozent erneuerbarer Energien, unvermeidbarer Abwärme
oder einer Kombination hieraus gewährleistet, dass nur solche Gebiete von der
Pflicht zur Wärmeplanung ausgenommen werden, in denen die
Wärmeversorgung bereits weitgehend den Zielen des Wärmeplanungsgesetzes entspricht.
Die gewählte Schwelle orientiert sich an den Zielvorgaben des
Wärmeplanungsgesetzes für Wärmenetze. Nach § 29 Absatz 1 WPG müssen
Wärmenetze ab dem 1. Januar 2040 zu mindestens 80 Prozent mit erneuerbaren
Energien oder unvermeidbarer Abwärme gespeist werden. Die Heranziehung des-
* bei Übernahme in den Gesetzesbeschluss mit Ziffer 1, 6 redaktionell zusammenzuführen
selben Anteils für die Bestimmung einer „nahezu vollständigen Versorgung“
trägt zu einer systematischen Kohärenz innerhalb des Gesetzes bei und stellt
sicher, dass auf eine Wärmeplanung nur dort verzichtet werden kann, wo die
Dekarbonisierung der Wärmeversorgung bereits in einem Umfang erreicht ist,
der den langfristigen gesetzlichen Zielsetzungen entspricht.
Zugleich wird ein angemessener Ausgleich zwischen
Verwaltungsvereinfachung und klimapolitischem Ambitionsniveau geschaffen. Die Schwelle von
80 Prozent ermöglicht die Inanspruchnahme der Ausnahme in Gebieten mit
bereits weit fortgeschrittener Transformation der Wärmeversorgung, ohne dass
hierfür eine vollständige Versorgung aus erneuerbaren Energien oder
unvermeidbarer Abwärme nachgewiesen werden muss.
8. Zu Artikel 1 Nummer 11 Buchstabe a (§ 25 Absatz 1 Satz 1, 5 – neu – WPG)
Artikel 1 Nummer 11 Buchstabe a ist durch den folgenden Buchstaben a zu
ersetzen:
‚a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 wird < … weiter wie Regierungsvorlage Buchstabe a … >.
bb) Nach Satz 4 wird der folgende Satz eingefügt:
„Eine Überprüfung und Überwachung nach Satz 1 ist entbehrlich,
wenn das Zieljahr bereits vor der jeweiligen Frist für die
Überprüfung und Überwachung erreicht wurde.“ ‘
Begründung:
Die Länder können nach § 1 Satz 2 WPG ein früheres Zieljahr als das in § 1
Satz 1 WPG verankerte Zieljahr 2045 festlegen. Ziel der Fortschreibung von
Wärmeplänen ist gemäß § 25 Absatz 1 Satz 3 WPG das Aufzeigen der
Entwicklung der Wärmeversorgung im gesamten beplanten Gebiet bis zum
jeweiligen Zieljahr. Fortschreibungspflichten nach den jeweiligen Zieljahren laufen
daher ins Leere. Klarstellend sollte daher aufgenommen werden, dass nach
Erreichen des Zieljahrs keine Überprüfungs- und gegebenenfalls
Fortschreibungspflicht mehr besteht.
9. Zu Artikel 1 Nummer 11 Buchstabe b (§ 25 Absatz 3 Satz 1, 3 – neu – WPG)
Artikel 1 Nummer 11 Buchstabe b ist durch den folgenden Buchstaben b zu
ersetzen:
‚b) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
aa) Satz 1 wird < … weiter wie Regierungsvorlage Buchstabe b … >.
bb) Nach Satz 2 wird der folgende Satz eingefügt:
„Ein Bedarf für eine Fortschreibung im Sinne des Absatz 1 Satz 2
ergibt sich nicht daraus, dass ein bestehender Wärmeplan nach § 5
ganz oder teilweise ungeeignet für eine Datenübermittlung nach § 24
Absatz 2 ist.“ ‘
Begründung:
Die mit dem Gesetzentwurf geplante Änderung des Absatzes 3 wird so
verstanden, dass damit geregelt werden soll, dass eine Fortschreibung nur dann
erfolgen kann, wenn auch inhaltliche Änderungen des Wärmeplans aufgrund
tatsächlicher Veränderungen vor Ort erforderlich sind. Diese Intention der
Änderung soll im anzufügenden Satz klargestellt werden, um Rechtsunsicherheiten
zu vermeiden. Dies ist insbesondere deshalb wichtig, weil bei den bestehenden
Wärmeplänen keine Datenübermittlung an den Bund erfolgen kann.
10. Zu Artikel 1 Nummer 12 Buchstabe a0 – neu – (§ 29 Absatz 3 Satz 3 WPG)
Vor Artikel 1 Nummer 12 Buchstabe a ist der folgende Buchstabe a0
einzufügen:
‚a0) In Absatz 3 Satz 3 wird die Angabe „31. Dezember 2026“ durch die
Angabe „31. Dezember 2027“ und die Angabe „31. Dezember 2027“
durch die Angabe „31. Dezember 2029“ ersetzt.‘
Begründung:
Die in § 29 Absatz 3 Satz 3 vorgesehene Frist von lediglich einem Jahr
zwischen Anzeige und obligatorischem Baubeginn komplexer Maßnahmen ist
nicht ausreichend lang bemessen und daher zu verlängern. Das bestehende
Zeitfenster verkennt die Realitäten großformatiger Energieinfrastrukturprojekte
und kollidiert mit den typischen Abläufen solcher Projekte in der Praxis. So
benötigen Genehmigungsverfahren nach Berg- oder Wasserrecht,
Umweltverträglichkeitsprüfungen, Vergabeprozesse sowie Finanzierungs- und
Förderanträge in den allermeisten Fällen mehrere Jahre. Eine Verlängerung der
Anzeigepflicht ist deshalb sachgerecht und erforderlich. Ohne Verlängerung
besteht das Risiko, dass wesentliche Projekte nicht beantragt und somit die
Dekarbonisierungsziele des WPG gefährdet werden.
11. Zu Artikel 1 Nummer 12 Buchstabe b (§ 29 Absatz 6 Satz 2 WPG)
Der Bundesrat bittet, den Begriff des „Wärmenetzbetreibers“ aus § 29 Absatz 6
Satz 2 herauszulösen, für das gesamte WPG verbindlich zu definieren und
sinnvollerweise in den allgemeinen Begriffsbestimmungen des § 3 zu verankern.
Begründung:
Anders als der Referentenentwurf (dort § 3 Absatz 1 Nummer 17a) definiert
der Gesetzentwurf nicht mehr allgemein, wer „Betreiber eines Wärmenetzes“
ist. Stattdessen wird der Begriff isoliert in dem neuen § 29 Absatz 6 Satz 2
verwendet. Diese Definition kann sich bereits nach ihrem Wortlaut jedoch nur
auf § 29 Absatz 6 Satz 1 beziehen. Ein für das gesamte WPG verbindliches
Verständnis des Begriffs „Wärmenetzbetreiber“ fehlt damit weiterhin und
sollte aus Gründen der Rechtssicherheit und -klarheit aufgenommen werden.
12. Zu Artikel 1 Nummer 16 (Anlage 1 Nummer 5 Buchstabe a
Doppelbuchstabe dd – neu –, Buchstabe b Doppelbuchstabe dd – neu – WPG)
Artikel 1 Nummer 16 Anlage 1 Nummer 5 ist wie folgt zu ändern:
a) Nach Buchstabe a Doppelbuchstabe cc ist der folgende Doppelbuchstabe dd
einzufügen:
„dd) zum Alter der dezentralen Wärmeerzeugungsanlage,“
b) Nach Buchstabe b Doppelbuchstabe cc ist der folgende Doppelbuchstabe dd
einzufügen:
„dd) zum Alter der dezentralen Wärmeerzeugungsanlage,“
Begründung:
Diese Regelung ist von hoher Relevanz für den klimapolitisch nötigen und
bundespolitisch gewünschten, beschleunigten Ausbau der Wärmenetze sowie
für den Umstieg auf Wärmeerzeugungsanlagen mit Einsatz erneuerbarer
Energien. Dieser Wechsel ist für das Erreichen der Klimaschutzziele von
herausragender Bedeutung.
Das Alter der Heizungsanlagen stellt einen entscheidenden Parameter für die
Bestandsaufnahme im Rahmen der Wärmeplanung dar. Nur mit dieser
Information kann eine fundierte Bewertung des Sanierungsbedarfs und der
Austauschzyklen erfolgen, was wiederum eine zielgerichtete und vorausschauende
Planung zentraler Versorgungsstrukturen ermöglicht. Die Ergänzung um das
Alter der Anlagen erhöht somit die Aussagekraft der erhobenen Daten und
trägt zu einer verbesserten Planungsgrundlage für die Transformation der
Wärmeversorgung bei.
13. Zu Artikel 1 Nummer 16 (Anlage 1 (zu § 10 WPG))
Der Bundesrat ist der Auffassung, dass teilweise noch bestehende Datenlücken
geschlossen werden sollten, um den Kommunen eine sinnvolle Fortschreibung
der Wärmepläne und ein umfassendes Wärmewendemonitoring zu ermöglichen
sowie konkrete Maßnahmen besser planen zu können. Er bittet daher darum, im
weiteren Gesetzgebungsverfahren eine Ermächtigungsgrundlage für die
Erhebung folgender zusätzlicher Daten zu schaffen:
a) Alter von dezentralen Wärmeerzeugungsanlagen (insbesondere mit
Verbrennungstechnik): Bau- bzw. Inbetriebnahmejahr der Anlagen
b) jährliche Daten zu Wärmepumpen (z. B. von Stromnetzbetreibern): Anzahl
angemeldeter Wärmepumpen mit Leistung und Angabe zum Standort bzw.
zur lokalen Verortung (in entsprechend aggregierter Form)
14. Zu Artikel 1 allgemein (Finanzielle Beteiligung des Bundes an der Überprüfung
der Wärmepläne nach § 25 WPG)
a) Der Bundesrat stellt fest, dass die gesetzlich vorgeschriebene regelmäßige
Überprüfung und bedarfsgerechte Fortschreibung der Wärmepläne auch
über deren erstmalige Erstellung hinaus dauerhafte personelle und
finanzielle Aufwendungen bei den planungsverantwortlichen Stellen und den
Ländern verursacht.
b) Der Bundesrat bittet die Bundesregierung, gemeinsam mit den Ländern
frühzeitig eine angemessene finanzielle Beteiligung des Bundes an den
durch das Wärmeplanungsgesetz veranlassten Aufwendungen auch über das
Jahr 2028 hinaus sicherzustellen. Dabei sind insbesondere die
wiederkehrenden Aufwendungen für die Überprüfung und Fortschreibung der
Wärmepläne, die Datenverarbeitung, das Monitoring und erforderliche
fachliche Untersuchungen zu berücksichtigen.
Begründung:
Nach § 25 WPG sind Wärmepläne spätestens alle fünf Jahre zu überprüfen und
bei Bedarf fortzuschreiben. Der Bund unterstützt die Länder im
Zusammenhang mit der kommunalen Wärmeplanung bislang für den Zeitraum von 2024
bis 2028 mit insgesamt 500 Millionen Euro über Umsatzsteueranteile. Eine
Anschlussregelung für die ab 2029 fortbestehenden gesetzlichen Aufgaben ist
bislang nicht vorgesehen. Zur dauerhaften Sicherstellung einer wirksamen
Wärmeplanung ist daher eine frühzeitige Verständigung über eine
angemessene weitere Beteiligung des Bundes erforderlich.
15. Zum Gesetzentwurf allgemein
a) Der Bundesrat begrüßt die im Gesetzentwurf vorgesehenen
Vereinfachungen und die Möglichkeit, die für die Wärmeplanung erhobenen Daten auch
für die Umsetzung und Fortschreibung zu nutzen. Positiv hervorzuheben ist
insbesondere, dass die im bisherigen Verfahren adressierte Problematik der
Erhebung und Nutzung von Abwärmedaten im neuen Entwurf bereits
berücksichtigt und gelöst wurde. Die Möglichkeit, Daten auch im Rahmen
der Umsetzung und Fortschreibung der Wärmeplanung zu nutzen, stellt
eine praxisnahe und effiziente Regelung dar.
b) Der Bundesrat weist darauf hin, dass eine seriöse und zielführende
Wärmeplanung – insbesondere mit Blick auf die Umsetzung und die Entwicklung
sektorübergreifender Transformationspfade – nur möglich ist, wenn auch
Stromverbrauchsdaten genutzt werden können. Die Integration dieser Daten
ist essenziell, um Wechselwirkungen zwischen Strom- und Wärmesektor,
etwa bei der Elektrifizierung der Wärmeerzeugung (z. B. Wärmepumpen),
realistisch abbilden und bewerten zu können. Der Bundesrat regt daher an,
im Gesetz eine explizite Möglichkeit zur Erhebung und Verarbeitung von
Stromverbrauchsdaten für die Zwecke der Wärmeplanung zu schaffen.
c) Angesichts der langfristigen Zielsetzungen bis 2045 wird es für erforderlich
erachtet, eine verbindliche Regelung zur regelmäßigen Überarbeitung der
Wärmenetzausbau- und Dekarbonisierungsfahrpläne einzuführen. § 32
sollte dahingehend ergänzt werden, dass spätestens fünf Jahre nach der letzten
Vorlage eine Aktualisierung des jeweiligen Fahrplans zu erfolgen hat, die
wiederum der zuständigen Behörde vorzulegen ist. Dies ist insbesondere im
Hinblick auf die Fortschreibungspflicht des Wärmeplans sachgerecht, um
eine kontinuierliche Anpassung und Steuerung zu gewährleisten.
d) Der Bundesrat stellt fest, dass es weiterhin an einer klaren
Vollzugskompetenz für den Fall fehlt, dass ein Wärmenetzbetreiber keinen oder einen
verspäteten Fahrplan einreicht oder die Anforderungen des § 29 nicht
eingehalten werden. Um die Umsetzung der gesetzlichen Vorgaben sicherzustellen,
sollte geprüft werden, wie eine effektive Durchsetzung gewährleistet
werden kann. Falls auf Bundesebene keine entsprechende Regelung geschaffen
wird, sollte die Möglichkeit einer Länderöffnungsklausel in Betracht
gezogen werden.
16. Zum Gesetzentwurf allgemein
a) Der Bundesrat begrüßt, dass die Bundesregierung mit der Novelle des
Wärmeplanungsgesetzes (WPG) Fragestellungen im Zusammenhang mit
der Datenerhebung für die Wärmeplanung vereinfacht.
b) Der Bundesrat weist zugleich darauf hin, dass das mit der „kleinen
Wärmeplanung“ vorgesehene neue Verfahren zu einer weiteren Verunsicherung
bei den Kommunen im ohnehin schon komplexen Regelungsinhalt des
Wärmeplanungsgesetzes führt.
c) Durch die Einführung der „kleinen Wärmeplanung“ sieht der Bundesrat
zudem die Gefahr, dass Potenziale in den Gemeindegebieten übersehen
werden und eine erforderliche Auseinandersetzung der Gemeinden mit der
Dekarbonisierung ihrer Wärmeversorgung verhindert wird. Er bittet
sicherzustellen, dass Vereinfachungen der Wärmeplanung nicht zu Lasten der
Qualität, Verbindlichkeit und Steuerungswirkung der Wärmepläne gehen.
d) Der Bundesrat weist darauf hin, dass die festgelegten Fristen für die
Fortschreibung der Wärmepläne in den Ländern, die schon deutlich früher mit
der Wärmeplanung gestartet haben, eine erhebliche Verzögerung in der
Fortschreibung der Wärmeplanung verursachen können.
e) Der Bundesrat begrüßt die mit dem WPG geschaffene flächendeckende
kommunale Wärmeplanung als zentrales Instrument zur Umsetzung der
Wärmewende und zur Erreichung der Klimaschutzziele im Gebäudesektor.
Er stellt fest, dass die Länder die Vorgaben des WPG durch entsprechende
landesrechtliche Regelungen umgesetzt und die Kommunen mit der
Erstellung kommunaler Wärmepläne betraut haben. Die erstmalige Erstellung der
Wärmepläne sowie deren gesetzlich vorgeschriebene Fortschreibung
verursachen erhebliche personelle und finanzielle Aufwendungen auf
kommunaler Ebene. Der Bundesrat begrüßt daher die Bereitstellung von insgesamt
500 Millionen Euro durch den Bund für die erstmalige Erstellung der
kommunalen Wärmepläne als wichtigen Beitrag zur Finanzierung der den
Kommunen entstehenden Kosten.
f) Der Bundesrat weist darauf hin, dass die kommunalen Wärmepläne nach
den Vorgaben des WPG spätestens nach fünf Jahren fortgeschrieben
werden müssen. Die Fortschreibung ist ein unverzichtbarer Bestandteil einer
wirksamen Wärmeplanung, da sich die Rahmenbedingungen der
Wärmeversorgung, die verfügbaren Technologien, die Energieinfrastrukturen
sowie die wirtschaftlichen und klimapolitischen Anforderungen fortlaufend
verändern. Da auch die Fortschreibung auf einer bundesrechtlich
veranlassten Verpflichtung beruht und mit erheblichen personellen und finanziellen
Aufwendungen verbunden ist, fordert der Bundesrat die Bundesregierung
auf, im Rahmen einer weiteren Novellierung des WPG sicherzustellen, dass
den Ländern für die gesetzlich vorgeschriebene Fortschreibung
kommunaler Wärmepläne zweckgebundene Finanzmittel in angemessener Höhe zur
Verfügung gestellt werden. Dabei ist eine dauerhafte und verlässliche
Finanzierung der kommunalen Wärmeplanung sicherzustellen sowie die
hierfür erforderlichen Regelungen, insbesondere im
Finanzausgleichsgesetz, vorzulegen.
g) Der Bundesrat weist auf die Notwendigkeit hin, der kommunalen
Wärmeplanung eine stärker steuernde und priorisierende Rolle einzuräumen und
damit die Umsetzung zu erleichtern. Er fordert die Bundesregierung auf, die
Umsetzung der kommunalen Wärmeplanung durch ein abgestimmtes
Förderregime besser zu unterstützen.
h) Der Bundesrat weist darauf hin, dass die Dekarbonisierung der
Wärmeversorgung im Gebäudesektor eine zentrale Voraussetzung für das Erreichen
der Klimaschutzziele bleibt. Angesichts der bereits eingetretenen sowie der
künftig zu erwartenden Preissteigerungen bei fossilen Energieträgern,
insbesondere Heizöl und Erdgas, hält der Bundesrat eine verlässliche und
langfristig abgesicherte Förderung klimafreundlicher Heiztechnologien für
erforderlich. Der Bundesrat fordert die Bundesregierung daher auf, die
Bundesförderung für effiziente Gebäude (BEG) verlässlich und auf lange
Sicht abzusichern und mit ausreichenden Haushaltsmitteln auszustatten.
Ziel muss es sein, allen Verbraucherinnen und Verbrauchern den Umstieg
auf klimafreundliche und im Betrieb regelmäßig kostengünstigere
Heizungssysteme, insbesondere Wärmepumpen, zu ermöglichen.
i) Der Bundesrat stellt fest, dass die Transformation der Wärmeversorgung
neben Investitionen in Einzelheizungen in erheblichem Umfang
Investitionen in Wärmeerzeugungsanlagen, Speicher und Wärmenetze erfordert.
Diese Investitionen sind regelmäßig mit hohen Kapitalaufwendungen sowie
langen Planungs-, Genehmigungs-, Realisierungs- und
Abschreibungszeiträumen verbunden. Der Bundesrat ist daher der Auffassung, dass für die
erforderlichen Investitionen eine verlässliche und langfristige Förderkulisse
geschaffen werden muss. Er fordert die Bundesregierung auf, die
Bundesförderung für effiziente Wärmenetze (BEW) dauerhaft fortzuführen und
gesetzlich zu verankern. Der Bundesrat bittet die Bundesregierung, die hierfür
erforderlichen gesetzlichen Regelungen vorzulegen und eine langfristige
Finanzierung sicherzustellen, um den Ausbau klimaneutraler Wärmenetze
und die hierfür erforderlichen Erzeugungsanlagen nachhaltig abzusichern.
Wichtig ist zudem eine praxistaugliche Ausgestaltung der Förderrichtlinie,
die konsequent an den Ergebnissen der kommunalen Wärmeplanung
auszurichten ist.
17. Zum Gesetzentwurf allgemein
a) Der Bundesrat nimmt zur Kenntnis, dass mit dem vorliegenden
Gesetzentwurf die Wärmeplanung für kleinere Gemeinden mit bis zu 15 000
Einwohnern einfacher und schneller umsetzbar werden soll. Die strategische
Fachplanung hinter dem Wärmeplan bleibt als Grundlage für das Gelingen
der Wärmewende vor Ort erhalten. Die kommunale Wärmeplanung leistet
so einen zentralen Beitrag zur Erreichung der Klimaneutralität im
Wärmebereich.
b) Der Bundesrat weist darauf hin, dass im Rahmen der neu einzuführenden
kleinen Wärmeplanung der Umgang mit den dort optional ausweisbaren
Prüfgebieten nicht hinreichend geregelt ist. Es wird lediglich darauf
abgestellt, dass für die drei möglichen Arten von Prüfgebieten im Anschluss an
die Erstellung eines Wärmeplans eine nähere Untersuchung stattfindet.
Damit wird eine neue gesetzliche Pflichtaufgabe eingeführt, die nicht
Bestandteil der Wärmeplanung ist.
c) Der Bundesrat weist darauf hin, dass die Länder erhebliche Mittel für die
Zahlung eines Mehrbelastungsausgleichs an die planungsverantwortlichen
Stellen für die Umsetzung des Wärmeplanungsgesetzes aufbringen. Die
vom Bund umgesetzte höhere Beteiligung der Länder am Aufkommen der
Umsatzsteuer zur Finanzierung der Wärmeplanung deckt die tatsächlich
entstehenden Kosten nicht angemessen ab.
d) Der Bundesrat bittet die Bundesregierung, die Konnexitätszahlungen des
Bundes an die Länder zur Umsetzung des Wärmeplanungsgesetzes erneut
zu überprüfen und anzupassen. Die vom Bundesgesetz verursachten
finanziellen Mehrbelastungen für Länder und Kommunen sind vollständig
auszugleichen. Dabei ist auch der Erfüllungsaufwand für die Fortschreibung
von Wärmeplänen zu berücksichtigen.
Begründung:
Gemäß Wärmeplanungsgesetz müssen deutschlandweit kommunale
Wärmepläne bis 2028 erstellt werden. Zur Unterstützung der erstmaligen Erstellung
von kommunalen Wärmeplänen stellt der Bund den Ländern, zeitlich befristet
von 2024 bis 2028 in fünf Jahrestranchen zu je 100 Millionen Euro, zusätzliche
Umsatzsteueranteile in der Höhe von 500 Millionen Euro zur Verfügung.
Gemäß Gesetz zur Änderung des Finanzausgleichsgesetzes 2024 und zur
Änderung des Stabilisierungsfondsgesetzes (FAG-Änderungsgesetz 2024)
fließen diese Finanzmittel seit 2024 in die jeweiligen Landeshaushalte. Die
Weitergabe der finanziellen Unterstützung an die Kommunen wird landesseitig
geregelt.
Allerdings ist kritisch anzumerken, dass die tatsächlich anfallenden Kosten für
die Erst-Erstellung von Wärmeplänen in keiner Weise von den erhöhten
Umsatzsteueranteilen gedeckt werden. So liegt das Verhältnis der erhöhten
Beteiligung an den Umsatzsteueranteilen zu den tatsächlich anfallenden Kosten
im Rahmen der Schlussabrechnung beispielsweise in Thüringen bei 1 : 3,7, so
dass ein erheblicher Finanzierungsanteil für die Ausführung des
Wärmeplanungsgesetzes bei den Ländern verbleibt. Zwar ist infolge der Einführung der
kleinen Wärmeplanung (§ 22a) sowie der vereinfachten Datenverarbeitung
(§ 10) mit einer Entlastung des Erfüllungsaufwandes zu rechnen. Dem
gegenüber stehen zusätzliche Aufwände durch die Planung der Kälteversorgung
(§ 24a), die Fortschreibung der Wärmepläne (§ 25) sowie die Prüfung der
Eignung von Teilgebieten für eine vertiefende Untersuchung (§ 22b). Insbesondere
ist der Umgang mit den im Rahmen der neu einzuführenden kleinen
Wärmeplanung optional ausweisbaren Prüfgebieten nicht hinreichend geregelt. Es
wird lediglich darauf abgestellt, dass für die drei möglichen Arten von
Prüfgebieten im Anschluss an die Erstellung eines Wärmeplans eine nähere
Untersuchung stattfindet. Damit wird eine neue gesetzliche Pflichtaufgabe eingeführt,
die nicht Bestandteil der Wärmeplanung ist.
Die Finanzierung der Wärmeplanung ist gegenwärtig nicht auskömmlich. Nur
durch eine verlässliche und dauerhafte Finanzierung kann sichergestellt
werden, dass die Wärmepläne kontinuierlich fortgeschrieben werden und so ihre
Funktion als langfristiges strategisches Steuerungsinstrument für die Energie-
und Wärmewende erfüllen.
18. Zum Gesetzentwurf allgemein
a) Der Bundesrat stellt fest, dass die den Ländern im Zuge des
Wärmeplanungsgesetzes (WPG) durch Änderung des Finanzausgleichgesetzes
(FAG) für die Jahre 2024 bis 2028 bereitgestellten Finanzmittel des Bundes
in Höhe von insgesamt 500 Millionen Euro lediglich der Unterstützung und
finanziellen Absicherung der erstmaligen Erstellung der flächendeckenden
Wärmeplanung dienen. Eine dauerhafte Finanzausstattung wird dadurch
nicht gewährleistet. Bei der gesetzlich verpflichtenden Überprüfung,
Fortschrittsüberwachung und Fortschreibung der Wärmepläne handelt es sich
um eine Daueraufgabe, die Kosten für die Verwaltung der Länder bzw.
Kommunen in Höhe von 40 Millionen Euro jährlich verursacht und seitens
des Bundes finanziell nicht abgesichert worden ist. Die avisierte
Novellierung des WPG überträgt zudem neue Aufgaben (Kälteplanung) und
modifiziert bestehende Verpflichtungen (Ergebnisdatenübermittlung an den
Bund), die vom Bund finanziell bisher ebenfalls nicht abgesichert worden
sind.
b) Der Bundesrat bittet die Bundesregierung, für eine ausreichende
Finanzausstattung der Länder zu sorgen und damit die gesetzlich statuierten
(Dauer)Aufgaben finanziell abzusichern und sich frühzeitig mit den
Ländern hierzu abzustimmen und die notwendige Anpassung des FAG
zeitnah vorzubereiten.
Begründung:
Durch das WPG wurden die Länder als originäre Normadressaten verpflichtet,
für die Erstellung einer flächendeckenden Wärmeplanung Sorge zu tragen.
Eine unmittelbare Verpflichtung der kommunalen Ebene ist aufgrund des
verfassungsrechtlich kodifizierten Durchgriffsverbots gemäß Artikel 84 Absatz 1
Satz 7 des Grundgesetzes nicht möglich, sodass der Bund in Kenntnis der
Sach- und Rechtslage eine gesetzliche Delegationsbefugnis der Länder zur
Übertragung der gesetzlichen neuen Aufgabe auf die kommunale Ebene
geschaffen hat. Die Übertragung einer neuen Aufgabe auf die kommunale
Ebene löst in den meisten Ländern das strikte Konnexitätsprinzip aus, sodass
die Länder verpflichtet sind, für eine auskömmliche Kostendeckung der
kommunalen Ebene zu sorgen.
Die originäre Kostenprognosen der Bundesregierung für die Ersterstellung von
Wärmeplänen entsprechend WPG (ohne Novellierung) bundesweit belaufen
sich auf ca. 535 Millionen Euro als einmaliger Erfüllungsaufwand. Der Bund
hat den Ländern Finanzmittel in Höhe von 500 Millionen Euro bereitgestellt,
gestaffelt über fünf Jahre mit jeweils 100 Millionen pro Jahr in den Jahren
2024 bis 2028, und die Verteilung an die Länder durch eine Änderung des
FAG bewirkt.
Der vorliegende Gesetzentwurf regelt die neue Aufgabe der Kälteplanung ab
Fortschreibung für Kommunen mit mehr als 45 000 Einwohnern sowie die
zusätzliche Datenübermittlung der Wärmeplanungsergebnisse an den Bund.
Die mit den neuen Aufgaben verbundenen Zusatzkosten sind vom Bund zu
tragen und analog der Finanzausstattung zum originären WPG den Ländern zu
erstatten. Der Erfüllungsaufwand für die Kälteplanung beläuft sich nach der
Prognose der Bundesregierung auf jährlich 400 000 Euro. Der
Erfüllungsaufwand für die Datenübermittlung der Wärmeplanungsergebnisse wird gar nicht
beziffert und als „Bagatelle“ ausgewiesen. Demgegenüber ist anzumerken, dass
das strikte Konnexitätsprinzip der Länder eine derartige „Bagatelle“ nicht
kennt und auch diese Kosten konsequent vom Bund zu erstatten sind. Der
geschätzte Erfüllungsaufwand für die Datenübermittlung ist von der
Bundesregierung konkret zu beziffern.
Entsprechendes gilt für die Fortschreibung der Wärmepläne. Bei dieser
Aufgabe handelt es sich um eine Daueraufgabe, die ebenfalls einer fortlaufenden
Finanzierung des Bundes bedarf. Bereits der ursprüngliche Gesetzentwurf zum
Wärmeplanungsgesetz (BT-Drucksache 20/8654) prognostizierte für die
Fortschreibung der Wärmepläne einen jährlichen Erfüllungsaufwand von insgesamt
38 Millionen Euro, der nunmehr im aktuellen Gesetzentwurf unter
Berücksichtigung geänderter Lohnkosten sowie eines aktualisierten
Gemeindeverzeichnisses auf 40 Millionen Euro angehoben worden ist. Für einen anvisierten
Fünfjahreszyklus ergeben sich damit Gesamtkosten in Höhe von 200 Millionen
Euro für die Länder. Diese erheblichen Kosten hat der Bund als originärer
Gesetzgeber zu finanzieren und den Ländern durch eine Änderung des FAG
zur Verfügung zu stellen.
Vor diesem Hintergrund und mit Blick auf die erheblichen Kostenfolgen für
die Länder ist es notwendig und geboten, die ab 2029 benötigten jährlichen
Finanzmittel in Höhe von insgesamt über 40 Millionen Euro vom Bund
konsequent einzufordern, da andernfalls eine adäquate Aufgabenwahrnehmung durch
die Länder ohne eine vom Bund gesicherte Finanzierung nicht gewährleistet
werden kann.
19. Zum Gesetzentwurf allgemein (Übermittlung von Ergebnisdaten der
Wärmeplanung)
a) Der Bundesrat begrüßt die vorgesehene Einführung eines bundesweiten
Datenraums für die Übermittlung von Ergebnisdaten der Wärmeplanung.
b) Der Bundesrat bittet, im weiteren Gesetzgebungsverfahren sicherzustellen,
dass
aa) das für die Übermittlung der Ergebnisdaten vorgesehene Datenformat
rechtzeitig vor Beginn der gesetzlichen Übermittlungspflichten
verbindlich festgelegt, veröffentlicht und vollständig technisch
dokumentiert wird,
bb) für die Übermittlung der Ergebnisdaten ein zwischen Bund und
Ländern abgestimmtes einheitliches Datenformat und ein einheitlicher
Übermittlungsweg vorgesehen werden, sodass die
planungsverantwortlichen Stellen die Daten nur einmal bereitstellen müssen, und
cc) die Länder über den Datenraum einen dauerhaften Lese- und
Exportzugang zu sämtlichen Ergebnisdaten aus ihrem jeweiligen
Landesgebiet erhalten und diese Daten für die Wahrnehmung ihrer gesetzlichen
Planungs-, Steuerungs-, Monitoring- und Aufsichtsaufgaben nutzen
können.
Begründung:
Eine verlässliche, einheitliche und technisch nutzbare Datengrundlage ist
Voraussetzung für eine wirksame Wärmeplanung und deren Abstimmung mit
den Planungen der Energieinfrastruktur.
Das vorgesehene Datenformat muss rechtzeitig vor Beginn der
Übermittlungspflichten verbindlich feststehen und vollständig dokumentiert sein. Nur so
können planungsverantwortliche Stellen, Länder und beauftragte Dienstleister
ihre Fachverfahren rechtzeitig anpassen und nachträgliche Umstellungen
vermeiden.
Zur Vermeidung zusätzlichen Verwaltungsaufwands müssen Bundes- und
Landesanforderungen an Format und Übermittlungsweg aufeinander
abgestimmt werden. Die planungsverantwortlichen Stellen sollten die
Ergebnisdaten nur einmal bereitstellen müssen. Eine erneute Aufbereitung oder
Übermittlung derselben Daten aufgrund unterschiedlicher technischer Vorgaben ist
zu vermeiden.
Der Gesetzentwurf sieht die Nutzung des Datenraums durch die Länder bislang
im Wesentlichen für die Übermittlung von Daten an den Bund vor. Die Länder
benötigen jedoch auch einen dauerhaften Zugriff auf die vollständigen und
konsolidierten Ergebnisdaten aus ihrem jeweiligen Landesgebiet. Dies ist
insbesondere für landesweite Auswertungen, die Abstimmung mit der
Energieinfrastrukturplanung, das Monitoring der Wärmeplanung sowie die
Wahrnehmung gesetzlicher Steuerungs- und Aufsichtsaufgaben erforderlich. Der
Datenraum sollte deshalb neben der Übermittlungsfunktion auch eine entsprechende
Lese- und Exportfunktion für die Länder gewährleisten.
Relationen
- part_of_vorgang → Gesetz zur Änderung des Wärmeplanungsgesetzes (Beschlussdrucksache)