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Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Wärmeplanungsgesetzes

dip / drucksache 29.06.2026 · WP 21 · 332/1/26 · Empfehlungen · Original ↗

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Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Wärmeplanungsgesetzes ... Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.bundesanzeiger-verlag.de ISSN 0720-2946 Bundesrat Drucksache 332/1/26 29.06.26 E m p f e h l u n g e n der Ausschüsse Wi - U - Wo zu Punkt ... der 1067. Sitzung des Bundesrates am 10. Juli 2026 Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Wärmeplanungsgesetzes Der federführende Wirtschaftsausschuss (Wi), der Ausschuss für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit (U) und der Ausschuss für Städtebau, Wohnungswesen und Raumordnung (Wo) empfehlen dem Bundesrat, zu dem Gesetzentwurf gemäß Artikel 76 Absatz 2 des Grundgesetzes wie folgt Stellung zu nehmen: 1. Zu Artikel 1 Nummer 2 (§ 3 Absatz 1 Nummer 15 Satz 1, 18 Satz 1 WPG), Nummer 6a – neu – (§ 14 Absatz 2 Nummer 2, Absatz 7 WPG), Nummer 6b – neu – (§ 16 Absatz 1 Satz 1 WPG) Artikel 1 ist wie folgt zu ändern: a) Nummer 2 ist durch die folgende Nummer 2 zu ersetzen: ‚2. § 3 Absatz 1 wird wie folgt geändert: a) In Nummer 15 Satz 1 wird nach der Angabe „Wärme aus erneuerbaren Energien “ die Angabe „unabhängig vom Temperaturniveau“ eingefügt. Wo ... b) In Nummer 18 Satz 1 wird nach der Angabe „ansässigen Letztverbraucher“ die Angabe „direkt, indirekt oder durch Nutzung als Umweltwärmequelle“ eingefügt. c) Nummer 20 wird wie folgt geändert: aa) In Buchstabe a wird < … weiter wie Vorlage … > bb) In Buchstabe b wird < … weiter wie Vorlage … > cc) Nach Buchstabe b wird < … weiter wie Vorlage … >‘ b) Nach Nummer 6 ist die folgende Nummer 6a einzufügen: ‚6a. § 14 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 2 Nummer 2 wird vor der Angabe „Wärmenetz“ die Angabe „kaltes oder heißes“ eingefügt. b) In Absatz 7 wird nach der Angabe „Energieinfrastrukturen“ die Angabe „ , Geothermiepotenzial“ eingefügt.‘ c) Nach Nummer 6 ist die folgende Nummer 6b einzufügen: ‚6b. In § 16 Absatz 1 Satz 1 wird nach der Angabe „Erzeugung von“ die Angabe „kalter und heißer“ eingefügt.‘ Begründung: Wie der Bundesrat mit seiner Stellungnahme vom 29. September 2023 (vgl. BR-Drucksache 388/23 (Beschluss), Ziffer 2) festgestellt hat, bieten sog. kalte Wärmenetze (Wärmenetze der 5. Generation) ein so großes technisches und wirtschaftliches Potenzial zur Nutzung Erneuerbarer Energien und unvermeidbarer Abwärme wie keine andere Wärmenetzart. Sie sind leicht zu bauen, praktisch ohne Netzverluste unkompliziert zu betreiben und sehr gut erweiterungsfähig. Die Baukosten von kalten Wärmenetzen liegen bei nur rund einem Zehntel der Kosten von klassischen heißen Wärmenetzen, ähnlich verhält sich der Planungs- und Betreuungsaufwand. Systembedingt haben kalte Netze keine Abhängigkeit von einem zentralen und heißen Wärmeerzeuger und hohen Wärmeliniendichten. Obwohl sich kalte (Nah-) Wärmenetze insbesondere für ländliche Gebiete eignen, stellen sie auch im urbanen Raum eine hervorragende Möglichkeit dar, kostengünstig Gas-Etagenheizungen durch dezentrale Wärmepumpen mit Nutzung eines kalten Netzes als Umweltwärmequelle zu ersetzen. ... Dieses Potenzial wird im bestehenden Wärmeplanungsgesetz weder gewürdigt noch gehoben, im Gegenteil verengt die vorgegebene Betrachtungsweise – z. B. hinsichtlich der Wärmeliniendichte – in der Praxis die Wärmenetze konzeptionell auf die langwierig zu planenden, aufwändig zu errichtenden, mit höheren oder teureren Investitionskosten und technologisch sehr betreuungsintensiven heißen (klassischen) Wärmenetze. Durch die vorgeschlagenen Ergänzungen am Gesetzestext wird die festgestellte Gesetzeslücke hinsichtlich der kalten Netze nun geschlossen und diese somit für die Praxis anwendbar. Sowohl im ländlichen als auch im urbanen Raum sollten klimaneutrale kalte Netze schnell, effizient und ohne großtechnologische Betriebsorganisationen aufgebaut werden. Die Abhängigkeit von externen Energielieferanten wird verringert, Resilienz und Kostensicherheit gestärkt. Die Investitionsbedarfe der Bürger für die einzelnen Wärme- oder Kälteerzeuger werden insbesondere im Vergleich zu Luft-Wärmepumpen verringert und mögliche Zielkonflikte durch die exzessive Nutzung von Luft-Wärmepumpen vermieden. 2. Zu Artikel 1 Nummer 2 allgemein (Definition „Wärmenetz“ in § 3 Absatz 1 Nummer 17 WPG) Der Bundesrat bittet, die Definition des Begriffs „Wärmenetz“ in § 3 Absatz 1 Nummer 17 dahingehend anzupassen, dass klargestellt wird, dass im Rahmen der Bestimmung der Länge des Wärmenetzes die Hausanschlussleitungen nicht berücksichtigt werden. Begründung: Die Ergänzung dient der Sicherstellung eines einheitlichen Verständnisses und einer einheitlichen Anwendung des Wärmenetzbegriffs. Bereits der Referentenentwurf enthielt eine entsprechende Regelung, die in den Gesetzentwurf aber keinen Eingang gefunden hat. Wi ... 3. Zu Artikel 1 Nummer 2 (§ 3 Absatz 1 Nummer 20 Buchstabe a, b, c, Absatz 4 Nummer 2, Nummer 3 – neu – WPG)* Artikel 1 Nummer 2 ist durch die folgende Nummer 2 zu ersetzen: ‚2. § 3 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 Nummer 20 Buchstabe a wird die Angabe „von Wärme aufzeigt und“ < … weiter wie Regierungsvorlage bisherige Buchstaben a bis c … > b) Absatz 4 wird wie folgt geändert: aa) In Nummer 2 wird die Angabe „ausgestellt wurde.“ durch die Angabe „ausgestellt wurde;“ ersetzt. bb) Nach Nummer 2 wird die folgende Nummer 3 eingefügt: „3. Wärme aus der energetischen Verwertung industrieller Nebenprodukte, die verpflichtend thermisch behandelt werden müssen.“ ‘ Begründung: In zahlreichen industriellen Prozessen entstehen energiereiche Nebenprodukte, etwa wasserstoffhaltige Prozessgase in der Grundstoffindustrie. Diese chemischen Nebenprodukte sind keine klassischen Abgase, sondern eigenständige Stoffströme, deren thermische Behandlung aus Gründen der Sicherheit und des Umwelt- und Immissionsschutzes verpflichtend ist und die in der Regel energetisch verwertet werden müssen (vergleiche unter anderem § 5 Absatz 1 Nummer 4 BImSchG sowie TA Luft Nummer 5.1.3, Nummer 5.2.11 und Nummer 5.4). Die bei dieser Verwertung entstehende Wärme wird in der Praxis regelmäßig zur Dampferzeugung genutzt und trägt erheblich zur Einsparung von Primärenergie bei. Ohne diese energetische Nutzung müssten die entsprechenden Gase vielfach abgefackelt werden, was weder energie- noch klimapolitisch gewünscht ist. Gleichwohl ist diese Wärme nach geltender Rechtslage nicht eindeutig als „unvermeidbare Abwärme“ im Sinne des WPG anerkannt, da sie formal aus der Verbrennung eines als Brennstoff eingesetzten Nebenprodukts entsteht. Dies führt zu systematischen Unsicherheiten und dazu, dass entsprechende Wärmenutzungen regulatorisch benachteiligt werden. Die energetische Nutzung solcher unvermeidbaren Nebenprodukte sollte daher der unvermeidbaren Abwärme gleichgestellt werden. Vergleichbar mit der * bei Übernahme in den Gesetzesbeschluss mit Ziffer 1 redaktionell zusammenzuführen Wi ... bereits bestehenden Regelung für Grubengas handelt es sich auch hier um Wärmeerzeugung aus Stoffströmen, deren Entstehung unvermeidbar ist und deren Verwertung rechtlich geboten ist. Ohne energetische Nutzung würde die in den Nebenprodukten enthaltene Energie weitgehend ungenutzt freigesetzt, obwohl sie technisch sinnvoll nutzbar ist. 4. Zu Artikel 1 allgemein (Erwähnung energetischer Nutzung industrieller Nebenprodukte in § 3 Absatz 4 WPG) Der Bundesrat bittet, im weiteren Gesetzgebungsverfahren zu prüfen, ob in § 3 Absatz 4 WPG eine explizite Erwähnung der energetischen Nutzung industrieller Nebenprodukte als eine der „unvermeidbaren Abwärme“ gleichstellte Wärmequelle aufgenommen werden kann. Die Beachtung der effizienten Ressourcennutzung bzw. des Kaskadenprinzips wäre dabei sicherzustellen. Begründung: Einige Prozesse der chemischen Industrie sind mit der Entstehung nicht vermeidbarer gasförmiger oder flüssiger Nebenprodukte verbunden, die oft für die Dampferzeugung genutzt werden. Eine solche energetische Nutzung trägt u. a. zur Verringerung des Primärenergiebedarfs bei und hat häufig keine Alternative als die Abfackelung. Es würde der Sachlogik entsprechen, die energetische Nutzung der Nebenprodukte in diesen Fällen als „unvermeidbare Abwärme“ bei der Erreichung der Ziele des WPG zu berücksichtigen bzw. eine entsprechende Klarstellung vorzunehmen. 5. Zu Artikel 1 Nummer 3 Buchstabe a0 – neu – (§ 4 Absatz 3 Satz 1 WPG) Vor Artikel 1 Nummer 3 Buchstabe a ist der folgende Buchstabe a0 einzufügen: ‚a0) In Absatz 3 Satz 1 wird die Angabe „10 000 Einwohner“ durch die Angabe „15 000 Einwohner“ ersetzt.‘ Wi Wi ... Begründung: Ein sachlicher Grund für unterschiedliche Einwohnergrenzwerte der neuen kleinen Wärmeplanung nach § 22a und des vereinfachten landesrechtlichen Verfahrens nach Maßgabe des § 4 Absatz 3 in Verbindung mit § 22 lässt sich nicht erkennen. Vielmehr sollten beide Verfahren insoweit vereinheitlicht werden. Dies erlaubt kleineren planungsverantwortlichen Stellen eine „echte“ sachgerechte Optionsprüfung und Wahlmöglichkeit. 6. Zu Artikel 1 Nummer 3 Buchstabe a, Nummer 8 (§ 4 Absatz 4, § 22a Absatz 1 WPG) In Artikel 1 Nummer 3 Buchstabe a § 4 Absatz 4 und Nummer 8 § 22a Absatz 1 ist jeweils die Angabe „15 000 Einwohner oder weniger“ durch die Angabe „weniger als 10 000 Einwohner“ zu ersetzen. Folgeänderungen: Artikel 1 ist wie folgt zu ändern: a) In Nummer 1 Buchstabe b ist in der Inhaltsübersicht die Angabe „15 000 Einwohnern oder weniger“ durch die Angabe „weniger als 10 000 Einwohnern“ zu ersetzen. b) In Nummer 8 Überschrift ist die Angabe „15 000 Einwohnern oder weniger“ durch die Angabe „weniger als 10 000 Einwohnern“ zu ersetzen. Begründung: Der Schwellenwert von bis zu 15 000 Einwohnern für die neue kleine Wärmeplanung ist deutlich zu hoch angesetzt. Es ist zu erwarten, dass in Gemeinden mit 10 000 bis 15 000 Einwohnern, die oft nicht mehr eine typisch ländliche Siedlungsstruktur aufweisen, häufiger beispielsweise Abwärmequellen von lokalen Industrieunternehmen zur Verfügung stehen und sich daher Wärmenetze eignen könnten. Diese vorhandenen Potenziale gilt es für die Wärmewende zu heben. Eine Öffnung der kleinen Wärmeplanung für Gemeinden dieser Größenklasse könnte bewirken, dass diese wichtigen Potenziale nicht näher betrachtet werden. Daher ist eine an § 4 Absatz 3 WPG angelehnte Schwelle in Höhe von weniger als 10 000 Einwohnern für die kleine Wärmeplanung sachgerechter. Wi U ... Dies wäre auch schlüssiger, um die Wärmeplanung hinsichtlich verschiedener Größenklassen nicht noch weiter zu fragmentieren. Schon die bestehenden unterschiedlichen Vorgaben hinsichtlich verschiedener Größenklassen (weniger als 10 000 Einwohner als Voraussetzung für das vereinfachte Verfahren nach § 4 Absatz 3 WPG in Verbindung mit § 22 WPG, mehr als 45 000 Einwohner als Voraussetzung für erweiterte Anforderungen nach § 21 WPG, mehr als 100 000 Einwohner als Voraussetzung für kürzere Erstellungsfristen) führen zu einem erheblichen Kommunikationsaufwand und Verwirrung bei den Akteuren vor Ort. Eine zusätzliche Größenklasse ist nicht erforderlich und sollte vermieden werden. Für Gemeinden unter 10 000 Einwohnern besteht schon die Möglichkeit, über landesgesetzliche Regelungen ein vereinfachtes Verfahren durchzuführen. Die kleine Wärmeplanung ist vom Umfang her deutlich geringer als die vereinfachten Verfahren der Länder, da dort insbesondere Vereinfachungen zum Aufstellungsverfahren geregelt werden konnten. Es ist widersprüchlich, wenn die kleine Wärmeplanung nun die Einwohnerschwelle von 15 000 vorgeben würde und die vereinfachte Wärmeplanung weniger Gemeinden erfassen würde. Auch um diesen Widerspruch aufzulösen, sollte die Einwohnergrenze für die kleine Wärmeplanung bei einem Wert unter 10 000 Einwohnern angesetzt werden. 7. Zu Artikel 1 Nummer 4 und 5 (§§ 10 und 12 WPG) Der Bundesrat stellt fest, dass die Wärmewende im Gebäudesektor ohne eine flächendeckende, standardisierte und datenschutzkonforme Gebäudedatenbank nicht gelingen kann. Die fragmentierte Datenlage und fehlende rechtliche Grundlagen behindern die Umsetzung der europäischen Gebäuderichtlinie (EPBD) und Energieeffizienz-Richtlinie (EED) sowie des Wärmeplanungsgesetzes (WPG). Gleichzeitig entstehen durch parallele Datenbanken (z. B. für EPBD, EED und WPG) unnötige Doppelstrukturen und hohe Kosten für Kommunen, Länder und den Bund. Der Bundesrat weist auf die erforderliche Implementierung einer nationalen Gebäudedatenbank im Rahmen der Umsetzung der Europäischen Gebäuderichtlinie (EPBD) und Europäischen Energieeffizienz-Richtlinie (EED) hin. Im Interesse einer schnellen Umsetzung, Ressourceneffizienz und zur Vermeidung von Doppelstrukturen sind mehrere isolierte Datenbanken zu vermeiden. Wo ... Vor diesem Hintergrund sind die geltenden Regelungen der §§ 10 und 12 WPG und der vorliegende Gesetzentwurf nicht zielführend. Denn neben den Datenbanken zur Umsetzung der EPBD und EED werden für die Wärmeplanung separate Datenbanken errichtet werden müssen. Der Bundesrat hält es daher für erforderlich, dass der Bund die rechtlichen Voraussetzungen und technischen Grundlagen für die Einrichtung einer einheitlichen, systemoffenen Datenbank schafft, die der Umsetzung der EPBD, der EED, des WPG sowie dem Vollzug des gebäudebezogenen Energierechts dienen kann. Datenschutzrechtliche Anforderungen lassen sich durch abgestufte Zugriffsrechte erfüllen. 8. Zu Artikel 1 Nummer 6a – neu – (§ 14 Absatz 1 Satz 1, Absatz 3, 4 Satz 1, Absatz 5 Satz 1 WPG)* Nach Artikel 1 Nummer 6 ist die folgende Nummer 6a einzufügen: ‚6a. § 14 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe „oder ein Wasserstoffnetz“ und die Angabe „oder Absatzes 3“ gestrichen. b) Absatz 3 wird gestrichen. c) In Absatz 4 Satz 1 wird die Angabe „nach den Absätzen 2 und 3“ durch die Angabe „nach Absatz 2“ ersetzt. d) In Absatz 5 Satz 1 wird die Angabe „oder Absatz 3“ gestrichen.“ ‘ Begründung: Bisher müssen die Gemeinden bei der Eignungsprüfung sowohl die Möglichkeit eines Wärmenetzes als auch eines Wasserstoffnetzes prüfen. Während die Prüfung eines Wärmenetzes als grundsätzlich sehr sinnvoll erachtet wird, so erscheint die Prüfung eines Wasserstoffnetzes in jeder Gemeinde eher als irreführend. Es ist grundsätzlich nicht davon auszugehen, dass die Wärmeversorgung zukünftig dezentral über Wasserstoffnetze erfolgen wird. Dies können die * bei Übernahme in den Gesetzesbeschluss mit Ziffer 1 redaktionell zusammenzuführen Wi U ... Gemeinden in der Regel jedoch schwer einschätzen, sodass allein die Notwendigkeit der Prüfung die Gemeinden verunsichern kann und suggeriert, dass die Versorgung über ein Wasserstoffnetz durchaus eine sinnvolle Option darstellen kann. Daher sollte die Prüfung des Wasserstoffnetzes nach § 14 Absatz 3 WPG aus der Eignungsprüfung gestrichen werden und auf die Prüfung eines Wärmenetzes beschränkt werden. Diese Maßnahmen würde auch dem Ziel des Gesetzentwurfes entsprechen, bürokratische Hürden für die Gemeinden abzubauen und damit insbesondere die Wärmeplanung für kleine Kommunen zu vereinfachen und zu beschleunigen. 9. Zu Artikel 1 Nummer 6a – neu – (§ 14 Absatz 6 Satz 2 – neu – WPG)* Nach Artikel 1 Nummer 6 ist die folgende Nummer 6a einzufügen: ‚6a. In § 14 Absatz 6 wird nach Satz 1 der folgende Satz eingefügt: „Eine nahezu vollständige Versorgung ist anzunehmen, wenn der Anteil Erneuerbarer Energien, unvermeidbarer Abwärme oder einer Kombination hieraus bei mindestens 80 Prozent der Wärmebedarfe liegt.“ ‘ Begründung: Nach § 14 Absatz 6 WPG kann die planungsverantwortliche Stelle auf die Durchführung einer Wärmeplanung verzichten, wenn das betreffende Gebiet vollständig oder nahezu vollständig mit Wärme aus erneuerbaren Energien oder unvermeidbarer Abwärme versorgt wird. Der Begriff der „nahezu vollständigen Versorgung“ ist bislang gesetzlich nicht näher bestimmt. Dies führt zu Rechtsunsicherheit und kann eine uneinheitliche Anwendung der Vorschrift durch die zuständigen Stellen zur Folge haben. Die vorgeschlagene Konkretisierung schafft einen bundeseinheitlichen Maßstab für die Anwendung der Ausnahmeregelung. Die Festlegung eines Mindestanteils von 80 Prozent erneuerbarer Energien, unvermeidbarer Abwärme oder einer Kombination hieraus gewährleistet, dass nur solche Gebiete von der Pflicht zur Wärmeplanung ausgenommen werden, in denen die Wärmeversorgung bereits weitgehend den Zielen des Wärmeplanungsgesetzes entspricht. Die gewählte Schwelle orientiert sich an den Zielvorgaben des Wärmeplanungsgesetzes für Wärmenetze. Nach § 29 Absatz 1 WPG müssen Wärmenetze ab dem 1. Januar 2040 zu mindestens 80 Prozent mit erneuerbaren Ener- * bei Übernahme in den Gesetzesbeschluss mit Ziffer 1, 8 redaktionell zusammenzuführen Wi (bei Annahme entfällt Ziffer 10) ... gien oder unvermeidbarer Abwärme gespeist werden. Die Heranziehung desselben Anteils für die Bestimmung einer „nahezu vollständigen Versorgung“ trägt zu einer systematischen Kohärenz innerhalb des Gesetzes bei und stellt sicher, dass auf eine Wärmeplanung nur dort verzichtet werden kann, wo die Dekarbonisierung der Wärmeversorgung bereits in einem Umfang erreicht ist, der den langfristigen gesetzlichen Zielsetzungen entspricht. Zugleich wird ein angemessener Ausgleich zwischen Verwaltungsvereinfachung und klimapolitischem Ambitionsniveau geschaffen. Die Schwelle von 80 Prozent ermöglicht die Inanspruchnahme der Ausnahme in Gebieten mit bereits weit fortgeschrittener Transformation der Wärmeversorgung, ohne dass hierfür eine vollständige Versorgung aus erneuerbaren Energien oder unvermeidbarer Abwärme nachgewiesen werden muss. 10. Zu Artikel 1 Nummer 6a – neu – (§ 14 Absatz 6 Satz 2 – neu – WPG)* Nach Artikel 1 Nummer 6 ist die folgende Nummer 6a einzufügen: ‚6a. In § 14 Absatz 6 wird nach Satz 1 der folgende Satz eingefügt: „Eine nahezu vollständige Wärmeversorgung ist anzunehmen, wenn die Wärmebedarfe zu einem Anteil von mindestens 80 Prozent aus erneuerbaren Energien, unvermeidbarer Abwärme oder einer Kombination hieraus gedeckt werden.“ ‘ Begründung: Nach § 14 Absatz 6 WPG kann die planungsverantwortliche Stelle auf die Durchführung einer Wärmeplanung verzichten, wenn das betreffende Gebiet vollständig oder nahezu vollständig mit Wärme aus erneuerbaren Energien oder unvermeidbarer Abwärme versorgt wird. Der Begriff der „nahezu vollständigen Versorgung“ ist bislang gesetzlich nicht näher bestimmt. Dies führt zu Rechtsunsicherheit und kann eine uneinheitliche Anwendung der Vorschrift durch die zuständigen Stellen zur Folge haben. Die vorgeschlagene Konkretisierung schafft einen bundeseinheitlichen Maßstab für die Anwendung der Ausnahmeregelung. Die Festlegung eines Mindestanteils von 80 Prozent erneuerbarer Energien, unvermeidbarer Abwärme oder einer Kombination hieraus gewährleistet, dass nur solche Gebiete von der Pflicht zur Wärmeplanung ausgenommen werden, in denen die Wärmeversorgung bereits weitgehend den Zielen des Wärmeplanungsgesetzes entspricht. * bei Übernahme in den Gesetzesbeschluss mit Ziffer 1, 8 redaktionell zusammenzuführen U (entfällt bei Annahme von Ziffer 9) ... Die gewählte Schwelle orientiert sich an den Zielvorgaben des Wärmeplanungsgesetzes für Wärmenetze. Nach § 29 Absatz 1 WPG müssen Wärmenetze ab dem 1. Januar 2040 zu mindestens 80 Prozent mit erneuerbaren Energien oder unvermeidbarer Abwärme gespeist werden. Die Heranziehung desselben Anteils für die Bestimmung einer „nahezu vollständigen Versorgung“ trägt zu einer systematischen Kohärenz innerhalb des Gesetzes bei und stellt sicher, dass auf eine Wärmeplanung nur dort verzichtet werden kann, wo die Dekarbonisierung der Wärmeversorgung bereits in einem Umfang erreicht ist, der den langfristigen gesetzlichen Zielsetzungen entspricht. Zugleich wird ein angemessener Ausgleich zwischen Verwaltungsvereinfachung und klimapolitischem Ambitionsniveau geschaffen. Die Schwelle von 80 Prozent ermöglicht die Inanspruchnahme der Ausnahme in Gebieten mit bereits weit fortgeschrittener Transformation der Wärmeversorgung, ohne dass hierfür eine vollständige Versorgung aus erneuerbaren Energien oder unvermeidbarer Abwärme nachgewiesen werden muss. 11. Zu Artikel 1 Nummer 11 Buchstabe a (§ 25 Absatz 1 Satz 1, 5 – neu – WPG) Artikel 1 Nummer 11 Buchstabe a ist durch den folgenden Buchstaben a zu ersetzen: ‚a) Absatz 1 wird wie folgt geändert: aa) In Satz 1 wird < … weiter wie Regierungsvorlage Buchstabe a … >. bb) Nach Satz 4 wird der folgende Satz eingefügt: „Eine Überprüfung und Überwachung nach Satz 1 ist entbehrlich, wenn das Zieljahr bereits vor der jeweiligen Frist für die Überprüfung und Überwachung erreicht wurde.“ ‘ Begründung: Die Länder können nach § 1 Satz 2 WPG ein früheres Zieljahr als das in § 1 Satz 1 WPG verankerte Zieljahr 2045 festlegen. Ziel der Fortschreibung von Wärmeplänen ist gemäß § 25 Absatz 1 Satz 3 WPG das Aufzeigen der Entwicklung der Wärmeversorgung im gesamten beplanten Gebiet bis zum jeweiligen Zieljahr. Fortschreibungspflichten nach den jeweiligen Zieljahren laufen daher ins Leere. Klarstellend sollte daher aufgenommen werden, dass nach Erreichen des Zieljahrs keine Überprüfungs- und gegebenenfalls Fortschreibungspflicht mehr besteht. Wi U ... 12. Zu Artikel 1 Nummer 11 Buchstabe b (§ 25 Absatz 3 Satz 1, 3 – neu – WPG) Artikel 1 Nummer 11 Buchstabe b ist durch den folgenden Buchstaben b zu ersetzen: ‚b) Absatz 3 wird wie folgt geändert: aa) Satz 1 wird < … weiter wie Regierungsvorlage Buchstabe b … >. bb) Nach Satz 2 wird der folgende Satz eingefügt: „Ein Bedarf für eine Fortschreibung im Sinne des Absatz 1 Satz 2 ergibt sich nicht daraus, dass ein bestehender Wärmeplan nach § 5 ganz oder teilweise ungeeignet für eine Datenübermittlung nach § 24 Absatz 2 ist.“ ‘ Begründung: Die mit dem Gesetzentwurf geplante Änderung des Absatzes 3 wird so verstanden, dass damit geregelt werden soll, dass eine Fortschreibung nur dann erfolgen kann, wenn auch inhaltliche Änderungen des Wärmeplans aufgrund tatsächlicher Veränderungen vor Ort erforderlich sind. Diese Intention der Änderung soll im anzufügenden Satz klargestellt werden, um Rechtsunsicherheiten zu vermeiden. Dies ist insbesondere deshalb wichtig, weil bei den bestehenden Wärmeplänen keine Datenübermittlung an den Bund erfolgen kann. 13. Zu Artikel 1 Nummer 11a – neu – (§ 28 Absatz 2 Satz 2 Nummer 2 WPG) Nach Artikel 1 Nummer 11 ist die folgende Nummer 11a einzufügen: ‚11a. § 28 Absatz 2 Satz 2 wird wie folgt geändert: a) In Nummer 1 wird die Angabe „1.“ gestrichen und die Angabe „steht oder“ durch die Angabe „steht.“ ersetzt. b) Nummer 2 wird gestrichen.‘ Begründung: § 28 Absatz 2 Satz 2 Nummer 2 ist zu streichen, da die Betreiber von bestehenden und künftigen Gasverteilernetzen nicht in der Lage sind, gegenüber der Wi U Wi ... planungsverantwortlichen Stelle darzulegen, wie ausreichend grünes Methan produziert und gespeichert werden kann, und sich somit einer unmöglich zu erfüllenden Anforderung gegenübersehen. Die Entwicklungen des deutschland- und europaweiten Markts für Biomethan und grüne Gase im Bereich der grenzüberschreitenden Infrastruktur des Gasnetzes liegen weder im Einflussbereich der planungsverantwortlichen Stelle noch des lokalen Gasverteilernetzbetreibers. 14. Zu Artikel 1 Nummer 12 Buchstabe a0 – neu – (§ 29 Absatz 3 Satz 3 WPG) Vor Artikel 1 Nummer 12 Buchstabe a ist der folgende Buchstabe a0 einzufügen: ‚a0) In Absatz 3 Satz 3 wird die Angabe „31. Dezember 2026“ durch die Angabe „31. Dezember 2027“ und die Angabe „31. Dezember 2027“ durch die Angabe „31. Dezember 2029“ ersetzt.‘ Begründung: Die in § 29 Absatz 3 Satz 3 vorgesehene Frist von lediglich einem Jahr zwischen Anzeige und obligatorischem Baubeginn komplexer Maßnahmen ist nicht ausreichend lang bemessen und daher zu verlängern. Das bestehende Zeitfenster verkennt die Realitäten großformatiger Energieinfrastrukturprojekte und kollidiert mit den typischen Abläufen solcher Projekte in der Praxis. So benötigen Genehmigungsverfahren nach Berg- oder Wasserrecht, Umweltverträglichkeitsprüfungen, Vergabeprozesse sowie Finanzierungs- und Förderanträge in den allermeisten Fällen mehrere Jahre. Eine Verlängerung der Anzeigepflicht ist deshalb sachgerecht und erforderlich. Ohne Verlängerung besteht das Risiko, dass wesentliche Projekte nicht beantragt und somit die Dekarbonisierungsziele des WPG gefährdet werden. 15. Zu Artikel 1 Nummer 12 Buchstabe a0 – neu – (§ 29 Absatz 3 Satz 3 WPG) Vor Nummer 12 Buchstabe a ist der folgende Buchstabe a0 einzufügen: ‚a0) In Absatz 3 Satz 3 wird die Angabe „31. Dezember 2027“ durch die Angabe „31. Dezember 2029“ ersetzt.‘ Wi (bei Annahme entfällt Ziffer 15) U (entfällt bei Annahme von Ziffer 14) ... Begründung: Die Verlängerung der Frist für die Erreichung von Mindestanteilen an erneuerbarer Energie oder unvermeidbarer Abwärme in einem Wärmenetz kann durch die Anzeige einer komplexen Maßnahme ausgelöst werden. Gemäß § 29 Absatz 3 muss abweichend von § 29 Absatz 1 Nummer 1 die jährliche Nettowärmeerzeugung für ein Wärmenetz bis zum Ablauf des 31. Dezember 2034 zu einem Anteil von mindestens 30 Prozent aus erneuerbaren Energien, unvermeidbarer Wärme oder einer Kombination hieraus gespeist werden, wenn der Wärmeversorger eine komplexe Maßnahme umsetzt, die für die geplante Dekarbonisierung erforderlich ist, und darlegt, dass eine Realisierung aufgrund von aufwändigen Planungs- und Genehmigungsverfahren nicht zu dem in Absatz 1 Nummer 1 genannten Zeitraum möglich wäre. Eine komplexe Maßnahme ist erfahrungsgemäß durch aufwändige bzw. langwierige Planungs- und Genehmigungsverfahren gekennzeichnet, als Beispiele werden Verfahren nach dem Bundesberggesetz (BBergG) oder dem Wasserhaushaltsgesetz (WHG) benannt. Der Baubeginn hat nach Anzeige einer komplexen Maßnahme bis zum 31. Dezember 2027 zu erfolgen. Die Frist zwischen Anzeige und Baubeginn beträgt damit unter Umständen nur zwölf Monate, was als nicht realisierbar und praxisfern eingeschätzt wird, gerade weil aufwändige Verfahren zu durchlaufen sind. Daher wird eine Verlängerung dieser eingeräumten Frist um zwei Jahre vorgeschlagen, so dass für eine bis zum Ablauf des 31. Dezember 2026 angezeigte komplexe Maßnahme der Bau bis zum Ablauf des 31. Dezember 2029 begonnen haben muss. 16. Zu Artikel 1 Nummer 12 Buchstabe a (§ 29 Absatz 4 WPG) Artikel 1 Nummer 12 Buchstabe a ist zu streichen. Begründung: § 29 Absatz 4 schränkt die bestehende Anwendungsausnahme hinsichtlich der Quote erneuerbarer Energien in Wärmenetzen nach § 29 Absatz 1 Nummer 1 in nicht erforderlicher Weise auf ausgewählte Bereiche des Produzierenden Gewerbes ein und ist überkomplex ausgestaltet. Dies erzeugt Rechtsunsicherheit und weitere bürokratische Hürden. Die bisherige Regelung sollte daher beibehalten werden. Wi ... 17. Zu Artikel 1 Nummer 12 Buchstabe b (§ 29 Absatz 6 Satz 2 WPG) Der Bundesrat bittet, den Begriff des „Wärmenetzbetreibers“ aus § 29 Absatz 6 Satz 2 herauszulösen, für das gesamte WPG verbindlich zu definieren und sinnvollerweise in den allgemeinen Begriffsbestimmungen des § 3 zu verankern. Begründung: Anders als der Referentenentwurf (dort § 3 Absatz 1 Nummer 17a) definiert der Gesetzentwurf nicht mehr allgemein, wer „Betreiber eines Wärmenetzes“ ist. Stattdessen wird der Begriff isoliert in dem neuen § 29 Absatz 6 Satz 2 verwendet. Diese Definition kann sich bereits nach ihrem Wortlaut jedoch nur auf § 29 Absatz 6 Satz 1 beziehen. Ein für das gesamte WPG verbindliches Verständnis des Begriffs „Wärmenetzbetreiber“ fehlt damit weiterhin und sollte aus Gründen der Rechtssicherheit und -klarheit aufgenommen werden. 18. Zu Artikel 1 Nummer 14 (§ 32 WPG) a) Der Bundesrat begrüßt den in Artikel 1 Nummer 14 mit der Regelung zur Vermutungswirkung bezweckten Ansatz, Vereinfachungen für Betreiber und Behörden in Bezug auf die mit § 32 WPG einhergehenden Pflichten zu implementieren. b) Der Bundesrat stellt jedoch fest, dass die gesetzlichen Bestimmungen des § 32 teilweise inkonsistent sind und zu vage bleiben und Festsetzungen nicht getroffen werden, die für die Praktikabilität dieser Vorschrift wesentlich wären. Dies betrifft u. a. die inhaltliche Konsistenz (z. B. der Erfüllungsoptionen des Absatzes 2 mit den Vorschriften des Absatzes 1, Satz 3 und 4 sowie § 29 Absatz 9), spezifizierte Aktualisierungspflichten, Durchsetzbarkeit und Vollzugskompetenzen der zuständigen Behörden. Diese Bewertungen waren bereits in das ursprüngliche Gesetzgebungsverfahren zum Wärmeplanungsgesetz eingegangen. c) Der Bundesrat fordert die Bundesregierung daher auf, die Regelung des § 32 WPG im Rahmen der mit den Eckpunkten zum GModG in Aussicht gestellten großen Novelle des WPG schnellstmöglich einer grundsätzlichen Revision und Überarbeitung zu unterziehen. Wi Wi ... Begründung: Der netzgebundenen Wärmeversorgung wird im Zuge der Wärmewende eine zunehmende und strategische Rolle zugeschrieben. Den nach § 32 WPG geforderten Wärmenetzausbau- und -dekarbonisierungsfahrplänen kommt damit eine zentrale Rolle im Rahmen der lokalen Wärmewende zu: Betreiber von Wärmenetzen sind nunmehr verpflichtet, die strategische Planung der Dekarbonisierung ihrer Netze voranzutreiben und transparent zu machen. Sie werden auch helfen, die Interdependenzen zwischen verschiedenen Transformationsbemühungen in der Kommune/Stadt und der Wärmeplanung (und vice versa) sowie die gegenseitigen Auswirkungen dieser Pläne und der lokalen Wärmeplanung deutlich zu machen. Der Aufwand, der auf Seiten aller Beteiligten im Zusammenhang mit der Einreichung dieser Pläne steht, wie auch ihre Aussagekraft wird erheblich durch die Ausgestaltung der Vorschrift bestimmt. Derzeit ist die Regelung noch zu inkonsistent und interpretationsbedürftig. 19. Zu Artikel 1 Nummer 16 (Anlage 1 Nummer 5 Buchstabe a Doppelbuchstabe dd – neu –, Buchstabe b Doppelbuchstabe dd – neu – WPG) Artikel 1 Nummer 16 Anlage 1 Nummer 5 ist wie folgt zu ändern: a) Nach Buchstabe a Doppelbuchstabe cc ist der folgende Doppelbuchstabe dd einzufügen: „dd) zum Alter der dezentralen Wärmeerzeugungsanlage,“ b) Nach Buchstabe b Doppelbuchstabe cc ist der folgende Doppelbuchstabe dd einzufügen: „dd) zum Alter der dezentralen Wärmeerzeugungsanlage,“ Begründung: Diese Regelung ist von hoher Relevanz für den klimapolitisch nötigen und bundespolitisch gewünschten, beschleunigten Ausbau der Wärmenetze sowie für den Umstieg auf Wärmeerzeugungsanlagen mit Einsatz erneuerbarer Energien. Dieser Wechsel ist für das Erreichen der Klimaschutzziele von herausragender Bedeutung. Das Alter der Heizungsanlagen stellt einen entscheidenden Parameter für die Bestandsaufnahme im Rahmen der Wärmeplanung dar. Nur mit dieser Information kann eine fundierte Bewertung des Sanierungsbedarfs und der Austauschzyklen erfolgen, was wiederum eine zielgerichtete und vorausschauende U ... Planung zentraler Versorgungsstrukturen ermöglicht. Die Ergänzung um das Alter der Anlagen erhöht somit die Aussagekraft der erhobenen Daten und trägt zu einer verbesserten Planungsgrundlage für die Transformation der Wärmeversorgung bei. 20. Zu Artikel 1 Nummer 16 (Anlage 1 (zu § 10 WPG)) Der Bundesrat ist der Auffassung, dass teilweise noch bestehende Datenlücken geschlossen werden sollten, um den Kommunen eine sinnvolle Fortschreibung der Wärmepläne und ein umfassendes Wärmewendemonitoring zu ermöglichen sowie konkrete Maßnahmen besser planen zu können. Er bittet daher darum, im weiteren Gesetzgebungsverfahren eine Ermächtigungsgrundlage für die Erhebung folgender zusätzlicher Daten zu schaffen: a) Alter von dezentralen Wärmeerzeugungsanlagen (insbesondere mit Verbrennungstechnik): Bau- bzw. Inbetriebnahmejahr der Anlagen b) jährliche Daten zu Wärmepumpen (z. B. von Stromnetzbetreibern): Anzahl angemeldeter Wärmepumpen mit Leistung und Angabe zum Standort bzw. zur lokalen Verortung (in entsprechend aggregierter Form) Begründung (nur gegenüber dem Plenum): Die zusätzlichen Daten ermöglichen eine weitergehende Konkretisierung der Aussagen der kommunalen Wärmepläne. Das Alter der Wärmeerzeugungsanlagen mit Verbrennungstechnik hat insbesondere Relevanz, um gebietsbezogen zeitliche Horizonte ableiten zu können, in denen künftig ein Heizungswechsel ansteht. Dies ist insbesondere für die Gebietstypen „Wärmenetzerweiterung und -neubau“ sowie „Prüfgebiet“ von Bedeutung, da hierauf aufbauend konkrete Maßnahmen geplant und abgeleitet werden können. Darüber hinaus können auch Stromnetzbetreiber erkennen, wann zusätzliche Strombedarfe in Quartieren oder Stadtteilen zu erwarten sind. Elektrische Wärmeerzeugungsanlagen wie Wärmepumpen hingegen werden sukzessive an Relevanz gewinnen, weshalb bestehende Datenlücken zum Wärmepumpenbestand und -zubau unbedingt zu schließen sind, um eine sinnvolle Fortschreibung der Wärmepläne sowie ein umfassendes Wärmewendemonitoring zu ermöglichen. Hierzu könnten insbesondere die bei Stromnetzbetreibern ohnehin vorliegenden Daten (in geeigneter aggregierter Form) genutzt werden. In diesem Zusammenhang wird darauf hingewiesen, dass in Ab- Wi Wo (bei Annahme entfällt Ziffer 21) ... stimmung mit den Stromnetzbetreibern perspektivisch geeignete Möglichkeiten zur Erfassung bzw. Abschätzung der mit der Wärmeerzeugung verbundenen Stromverbräuche zu diskutieren sind, nicht zuletzt um zukünftig neben dem Wärmewendemonitoring auch eine aussagekräftige sektorale Energiestatistik sicherzustellen. 21. Zu Artikel 1 Nummer 16 (Anlage 1 WPG) Der Bundesrat ist der Auffassung, dass teilweise noch bestehende Datenlücken geschlossen werden sollten, um den Kommunen eine sinnvolle Fortschreibung der Wärmepläne und ein umfassendes Wärmewendemonitoring zu ermöglichen sowie konkrete Maßnahmen besser planen zu können. Er bittet daher darum, im weiteren Gesetzgebungsverfahren eine Ermächtigungsgrundlage für die Erhebung folgender zusätzlicher Daten zu schaffen: Jährliche Daten zu Wärmepumpen (z. B. von Stromnetzbetreibern): Anzahl angemeldeter Wärmepumpen mit Leistung und Angabe zum Standort bzw. zur lokalen Verortung (in entsprechend aggregierter Form) Begründung: Die zusätzlichen Daten ermöglichen eine weitergehende Konkretisierung der Aussagen der kommunalen Wärmepläne. Elektrische Wärmeerzeugungsanlagen wie Wärmepumpen werden sukzessive an Relevanz gewinnen, weshalb bestehende Datenlücken zum Wärmepumpenbestand und -zubau unbedingt zu schließen sind, um eine sinnvolle Fortschreibung der Wärmepläne sowie ein umfassendes Wärmewendemonitoring zu ermöglichen. Hierzu könnten insbesondere die bei Stromnetzbetreibern ohnehin vorliegenden Daten (in geeigneter aggregierter Form) genutzt werden. In diesem Zusammenhang wird darauf hingewiesen, dass in Abstimmung mit den Stromnetzbetreibern perspektivisch geeignete Möglichkeiten zur Erfassung bzw. Abschätzung der mit der Wärmeerzeugung verbundenen Stromverbräuche zu diskutieren sind, nicht zuletzt um zukünftig neben dem Wärmewendemonitoring auch eine aussagekräftige sektorale Energiestatistik sicherzustellen. U (entfällt bei Annahme von Ziffer 20) ... 22. Zu Artikel 1 allgemein (Finanzielle Beteiligung des Bundes an der Überprüfung der Wärmepläne nach § 25 WPG) a) Der Bundesrat stellt fest, dass die gesetzlich vorgeschriebene regelmäßige Überprüfung und bedarfsgerechte Fortschreibung der Wärmepläne auch über deren erstmalige Erstellung hinaus dauerhafte personelle und finanzielle Aufwendungen bei den planungsverantwortlichen Stellen und den Ländern verursacht. b) Der Bundesrat bittet die Bundesregierung, gemeinsam mit den Ländern frühzeitig eine angemessene finanzielle Beteiligung des Bundes an den durch das Wärmeplanungsgesetz veranlassten Aufwendungen auch über das Jahr 2028 hinaus sicherzustellen. Dabei sind insbesondere die wiederkehrenden Aufwendungen für die Überprüfung und Fortschreibung der Wärmepläne, die Datenverarbeitung, das Monitoring und erforderliche fachliche Untersuchungen zu berücksichtigen. Begründung: Nach § 25 WPG sind Wärmepläne spätestens alle fünf Jahre zu überprüfen und bei Bedarf fortzuschreiben. Der Bund unterstützt die Länder im Zusammenhang mit der kommunalen Wärmeplanung bislang für den Zeitraum von 2024 bis 2028 mit insgesamt 500 Millionen Euro über Umsatzsteueranteile. Eine Anschlussregelung für die ab 2029 fortbestehenden gesetzlichen Aufgaben ist bislang nicht vorgesehen. Zur dauerhaften Sicherstellung einer wirksamen Wärmeplanung ist daher eine frühzeitige Verständigung über eine angemessene weitere Beteiligung des Bundes erforderlich. 23. Zum Gesetzentwurf allgemein a) Der Bundesrat begrüßt die im Gesetzentwurf vorgesehenen Vereinfachungen und die Möglichkeit, die für die Wärmeplanung erhobenen Daten auch für die Umsetzung und Fortschreibung zu nutzen. Positiv hervorzuheben ist insbesondere, dass die im bisherigen Verfahren adressierte Problematik der Erhebung und Nutzung von Abwärmedaten im neuen Entwurf bereits berücksichtigt und gelöst wurde. Die Möglichkeit, Daten auch im Rahmen der Umsetzung und Fortschreibung der Wärmeplanung zu nutzen, stellt eine praxisnahe und effiziente Regelung dar. Wi U ... b) Der Bundesrat weist darauf hin, dass eine seriöse und zielführende Wärmeplanung – insbesondere mit Blick auf die Umsetzung und die Entwicklung sektorübergreifender Transformationspfade – nur möglich ist, wenn auch Stromverbrauchsdaten genutzt werden können. Die Integration dieser Daten ist essenziell, um Wechselwirkungen zwischen Strom- und Wärmesektor, etwa bei der Elektrifizierung der Wärmeerzeugung (z. B. Wärmepumpen), realistisch abbilden und bewerten zu können. Der Bundesrat regt daher an, im Gesetz eine explizite Möglichkeit zur Erhebung und Verarbeitung von Stromverbrauchsdaten für die Zwecke der Wärmeplanung zu schaffen. c) Angesichts der langfristigen Zielsetzungen bis 2045 wird es für erforderlich erachtet, eine verbindliche Regelung zur regelmäßigen Überarbeitung der Wärmenetzausbau- und Dekarbonisierungsfahrpläne einzuführen. § 32 sollte dahingehend ergänzt werden, dass spätestens fünf Jahre nach der letzten Vorlage eine Aktualisierung des jeweiligen Fahrplans zu erfolgen hat, die wiederum der zuständigen Behörde vorzulegen ist. Dies ist insbesondere im Hinblick auf die Fortschreibungspflicht des Wärmeplans sachgerecht, um eine kontinuierliche Anpassung und Steuerung zu gewährleisten. d) Der Bundesrat stellt fest, dass es weiterhin an einer klaren Vollzugskompetenz für den Fall fehlt, dass ein Wärmenetzbetreiber keinen oder einen verspäteten Fahrplan einreicht oder die Anforderungen des § 29 nicht eingehalten werden. Um die Umsetzung der gesetzlichen Vorgaben sicherzustellen, sollte geprüft werden, wie eine effektive Durchsetzung gewährleistet werden kann. Falls auf Bundesebene keine entsprechende Regelung geschaffen wird, sollte die Möglichkeit einer Länderöffnungsklausel in Betracht gezogen werden. 24. Zum Gesetzentwurf allgemein a) Der Bundesrat begrüßt, dass die Bundesregierung mit der Novelle des Wärmeplanungsgesetzes (WPG) Fragestellungen im Zusammenhang mit der Datenerhebung für die Wärmeplanung vereinfacht. Wi U ... b) Der Bundesrat weist zugleich darauf hin, dass das mit der „kleinen Wärmeplanung“ vorgesehene neue Verfahren zu einer weiteren Verunsicherung bei den Kommunen im ohnehin schon komplexen Regelungsinhalt des Wärmeplanungsgesetzes führt. c) Durch die Einführung der „kleinen Wärmeplanung“ sieht der Bundesrat zudem die Gefahr, dass Potenziale in den Gemeindegebieten übersehen werden und eine erforderliche Auseinandersetzung der Gemeinden mit der Dekarbonisierung ihrer Wärmeversorgung verhindert wird. Er bittet sicherzustellen, dass Vereinfachungen der Wärmeplanung nicht zu Lasten der Qualität, Verbindlichkeit und Steuerungswirkung der Wärmepläne gehen. d) Der Bundesrat weist darauf hin, dass die festgelegten Fristen für die Fortschreibung der Wärmepläne in den Ländern, die schon deutlich früher mit der Wärmeplanung gestartet haben, eine erhebliche Verzögerung in der Fortschreibung der Wärmeplanung verursachen können. e) Der Bundesrat begrüßt die mit dem WPG geschaffene flächendeckende kommunale Wärmeplanung als zentrales Instrument zur Umsetzung der Wärmewende und zur Erreichung der Klimaschutzziele im Gebäudesektor. Er stellt fest, dass die Länder die Vorgaben des WPG durch entsprechende landesrechtliche Regelungen umgesetzt und die Kommunen mit der Erstellung kommunaler Wärmepläne betraut haben. Die erstmalige Erstellung der Wärmepläne sowie deren gesetzlich vorgeschriebene Fortschreibung verursachen erhebliche personelle und finanzielle Aufwendungen auf kommunaler Ebene. Der Bundesrat begrüßt daher die Bereitstellung von insgesamt 500 Millionen Euro durch den Bund für die erstmalige Erstellung der kommunalen Wärmepläne als wichtigen Beitrag zur Finanzierung der den Kommunen entstehenden Kosten. f) Der Bundesrat weist darauf hin, dass die kommunalen Wärmepläne nach den Vorgaben des WPG spätestens nach fünf Jahren fortgeschrieben werden müssen. Die Fortschreibung ist ein unverzichtbarer Bestandteil einer wirksamen Wärmeplanung, da sich die Rahmenbedingungen der Wärmeversorgung, die verfügbaren Technologien, die Energieinfrastrukturen sowie die wirtschaftlichen und klimapolitischen Anforderungen fortlaufend verändern. Da auch die Fortschreibung auf einer bundesrechtlich veranlassten Verpflichtung beruht und mit erheblichen personellen und finanziellen ... Aufwendungen verbunden ist, fordert der Bundesrat die Bundesregierung auf, im Rahmen einer weiteren Novellierung des WPG sicherzustellen, dass den Ländern für die gesetzlich vorgeschriebene Fortschreibung kommunaler Wärmepläne zweckgebundene Finanzmittel in angemessener Höhe zur Verfügung gestellt werden. Dabei ist eine dauerhafte und verlässliche Finanzierung der kommunalen Wärmeplanung sicherzustellen sowie die hierfür erforderlichen Regelungen, insbesondere im Finanzausgleichsgesetz, vorzulegen. g) Der Bundesrat weist auf die Notwendigkeit hin, der kommunalen Wärmeplanung eine stärker steuernde und priorisierende Rolle einzuräumen und damit die Umsetzung zu erleichtern. Er fordert die Bundesregierung auf, die Umsetzung der kommunalen Wärmeplanung durch ein abgestimmtes Förderregime besser zu unterstützen. h) Der Bundesrat weist darauf hin, dass die Dekarbonisierung der Wärmeversorgung im Gebäudesektor eine zentrale Voraussetzung für das Erreichen der Klimaschutzziele bleibt. Angesichts der bereits eingetretenen sowie der künftig zu erwartenden Preissteigerungen bei fossilen Energieträgern, insbesondere Heizöl und Erdgas, hält der Bundesrat eine verlässliche und langfristig abgesicherte Förderung klimafreundlicher Heiztechnologien für erforderlich. Der Bundesrat fordert die Bundesregierung daher auf, die Bundesförderung für effiziente Gebäude (BEG) verlässlich und auf lange Sicht abzusichern und mit ausreichenden Haushaltsmitteln auszustatten. Ziel muss es sein, allen Verbraucherinnen und Verbrauchern den Umstieg auf klimafreundliche und im Betrieb regelmäßig kostengünstigere Heizungssysteme, insbesondere Wärmepumpen, zu ermöglichen. i) Der Bundesrat stellt fest, dass die Transformation der Wärmeversorgung neben Investitionen in Einzelheizungen in erheblichem Umfang Investitionen in Wärmeerzeugungsanlagen, Speicher und Wärmenetze erfordert. Diese Investitionen sind regelmäßig mit hohen Kapitalaufwendungen sowie langen Planungs-, Genehmigungs-, Realisierungs- und Abschreibungszeiträumen verbunden. Der Bundesrat ist daher der Auffassung, dass für die erforderlichen Investitionen eine verlässliche und langfristige Förderkulisse geschaffen werden muss. Er fordert die Bundesregierung auf, die Bundesförderung für effiziente Wärmenetze (BEW) dauerhaft fortzuführen und ge- ... setzlich zu verankern. Der Bundesrat bittet die Bundesregierung, die hierfür erforderlichen gesetzlichen Regelungen vorzulegen und eine langfristige Finanzierung sicherzustellen, um den Ausbau klimaneutraler Wärmenetze und die hierfür erforderlichen Erzeugungsanlagen nachhaltig abzusichern. Wichtig ist zudem eine praxistaugliche Ausgestaltung der Förderrichtlinie, die konsequent an den Ergebnissen der kommunalen Wärmeplanung auszurichten ist. 25. Zum Gesetzentwurf allgemein a) Der Bundesrat nimmt zur Kenntnis, dass mit dem vorliegenden Gesetzentwurf die Wärmeplanung für kleinere Gemeinden mit bis zu 15 000 Einwohnern einfacher und schneller umsetzbar werden soll. Die strategische Fachplanung hinter dem Wärmeplan bleibt als Grundlage für das Gelingen der Wärmewende vor Ort erhalten. Die kommunale Wärmeplanung leistet so einen zentralen Beitrag zur Erreichung der Klimaneutralität im Wärmebereich. b) Der Bundesrat weist darauf hin, dass im Rahmen der neu einzuführenden kleinen Wärmeplanung der Umgang mit den dort optional ausweisbaren Prüfgebieten nicht hinreichend geregelt ist. Es wird lediglich darauf abgestellt, dass für die drei möglichen Arten von Prüfgebieten im Anschluss an die Erstellung eines Wärmeplans eine nähere Untersuchung stattfindet. Damit wird eine neue gesetzliche Pflichtaufgabe eingeführt, die nicht Bestandteil der Wärmeplanung ist. c) Der Bundesrat weist darauf hin, dass die Länder erhebliche Mittel für die Zahlung eines Mehrbelastungsausgleichs an die planungsverantwortlichen Stellen für die Umsetzung des Wärmeplanungsgesetzes aufbringen. Die vom Bund umgesetzte höhere Beteiligung der Länder am Aufkommen der Umsatzsteuer zur Finanzierung der Wärmeplanung deckt die tatsächlich entstehenden Kosten nicht angemessen ab. U ... d) Der Bundesrat bittet die Bundesregierung, die Konnexitätszahlungen des Bundes an die Länder zur Umsetzung des Wärmeplanungsgesetzes erneut zu überprüfen und anzupassen. Die vom Bundesgesetz verursachten finanziellen Mehrbelastungen für Länder und Kommunen sind vollständig auszugleichen. Dabei ist auch der Erfüllungsaufwand für die Fortschreibung von Wärmeplänen zu berücksichtigen. Begründung: Gemäß Wärmeplanungsgesetz müssen deutschlandweit kommunale Wärmepläne bis 2028 erstellt werden. Zur Unterstützung der erstmaligen Erstellung von kommunalen Wärmeplänen stellt der Bund den Ländern, zeitlich befristet von 2024 bis 2028 in fünf Jahrestranchen zu je 100 Millionen Euro, zusätzliche Umsatzsteueranteile in der Höhe von 500 Millionen Euro zur Verfügung. Gemäß Gesetz zur Änderung des Finanzausgleichsgesetzes 2024 und zur Änderung des Stabilisierungsfondsgesetzes (FAG-Änderungsgesetz 2024) fließen diese Finanzmittel seit 2024 in die jeweiligen Landeshaushalte. Die Weitergabe der finanziellen Unterstützung an die Kommunen wird landesseitig geregelt. Allerdings ist kritisch anzumerken, dass die tatsächlich anfallenden Kosten für die Erst-Erstellung von Wärmeplänen in keiner Weise von den erhöhten Umsatzsteueranteilen gedeckt werden. So liegt das Verhältnis der erhöhten Beteiligung an den Umsatzsteueranteilen zu den tatsächlich anfallenden Kosten im Rahmen der Schlussabrechnung beispielsweise in Thüringen bei 1 : 3,7, so dass ein erheblicher Finanzierungsanteil für die Ausführung des Wärmeplanungsgesetzes bei den Ländern verbleibt. Zwar ist infolge der Einführung der kleinen Wärmeplanung (§ 22a) sowie der vereinfachten Datenverarbeitung (§ 10) mit einer Entlastung des Erfüllungsaufwandes zu rechnen. Dem gegenüber stehen zusätzliche Aufwände durch die Planung der Kälteversorgung (§ 24a), die Fortschreibung der Wärmepläne (§ 25) sowie die Prüfung der Eignung von Teilgebieten für eine vertiefende Untersuchung (§ 22b). Insbesondere ist der Umgang mit den im Rahmen der neu einzuführenden kleinen Wärmeplanung optional ausweisbaren Prüfgebieten nicht hinreichend geregelt. Es wird lediglich darauf abgestellt, dass für die drei möglichen Arten von Prüfgebieten im Anschluss an die Erstellung eines Wärmeplans eine nähere Untersuchung stattfindet. Damit wird eine neue gesetzliche Pflichtaufgabe eingeführt, die nicht Bestandteil der Wärmeplanung ist. Die Finanzierung der Wärmeplanung ist gegenwärtig nicht auskömmlich. Nur durch eine verlässliche und dauerhafte Finanzierung kann sichergestellt werden, dass die Wärmepläne kontinuierlich fortgeschrieben werden und so ihre Funktion als langfristiges strategisches Steuerungsinstrument für die Energie- und Wärmewende erfüllen. ... 26. Zum Gesetzentwurf allgemein a) Der Bundesrat nimmt zur Kenntnis, dass mit der Wärmeplanung den Gemeinden ein Instrument für die strategische Fachplanung zur Ausgestaltung einer klimaneutralen Wärmeversorgung vor Ort zur Verfügung steht. Dafür erfolgt im Wärmeplan die Einteilung in voraussichtliche Wärmeversorgungsgebiete. Dort, wo die zur Einteilung erforderlichen Umstände noch nicht ausreichend bekannt sind oder die Wärmeversorgung auf andere Art (z. B. grünes Methan) erfolgen soll, kann ein Teilgebiet als „Prüfgebiet“ ausgewiesen werden. b) Der Bundesrat weist darauf hin, dass in bereits vorliegenden Wärmeplänen häufig von der Option des „Prüfgebiets“ Gebrauch gemacht wird. Damit erhalten Bewohnerinnen und Bewohner sowie Gebäudeeigentümer und Gebäudeeigentümerinnen in einem solchen Prüfgebiet nicht die mit der Wärmeplanung intendierte Strategieplanung mit Informationsfunktion. c) Der Bundesrat bittet die Bundesregierung um Prüfung hinsichtlich einer gesetzlichen Regelung, wie mit Prüfgebieten in einem veröffentlichten Wärmeplan weiter zu verfahren ist. Eine gesetzlich normierte Pflicht, diese Teilgebiete mit der Fortschreibung des Wärmeplans einer Wärmeversorgungsart zuzuordnen und in ein voraussichtliches Wärmeversorgungsgebiet zu überführen, besteht nach aktueller Rechtslage nicht. Begründung: Prüfgebiete können gemäß § 25 Absatz 1 WPG im Rahmen der Fortschreibung des Wärmeplans als voraussichtliche Wärmeversorgungsgebiete dargestellt werden, eine Verpflichtung zur Auflösung von Prüfgebieten besteht hingegen nicht. Erste Erfahrungen und Studien zeigen, dass manche Kommunen in ihren Wärmeplänen bis zu 35 Prozent der beplanten Fläche als Prüfgebiete ausweisen. Damit erfüllt der Wärmeplan nicht die ihm zugedachte klare Orientierungsfunktion über die zukünftige Wärmeversorgung, die günstigste Wärmeversorgungstechnologie, eine netzgebundene oder dezentrale Versorgungsoption. Für die betroffenen Bürgerinnen und Bürger bedeutet dies anhaltende Planungsunsicherheit. Es verhindert fundierte Investitionsentscheidungen der Gebäudeeigentümer in eine dezentrale Wärmeversorgung, führt zu Fehlinvestitionen, verzögert den Ausbau von Nah- und Fernwärmenetzen. Eine Spezifizierung der gesetzlichen Kriterien für die Ausweisung von Prüfgebieten, eine Begrenzung der Ausweisung zugunsten verbindlicher Festlegungen, erscheint vor diesem Hintergrund naheliegend. U ... 27. Zum Gesetzentwurf allgemein a) Der Bundesrat stellt fest, dass die den Ländern im Zuge des Wärmeplanungsgesetzes (WPG) durch Änderung des Finanzausgleichgesetzes (FAG) für die Jahre 2024 bis 2028 bereitgestellten Finanzmittel des Bundes in Höhe von insgesamt 500 Millionen Euro lediglich der Unterstützung und finanziellen Absicherung der erstmaligen Erstellung der flächendeckenden Wärmeplanung dienen. Eine dauerhafte Finanzausstattung wird dadurch nicht gewährleistet. Bei der gesetzlich verpflichtenden Überprüfung, Fortschrittsüberwachung und Fortschreibung der Wärmepläne handelt es sich um eine Daueraufgabe, die Kosten für die Verwaltung der Länder bzw. Kommunen in Höhe von 40 Millionen Euro jährlich verursacht und seitens des Bundes finanziell nicht abgesichert worden ist. Die avisierte Novellierung des WPG überträgt zudem neue Aufgaben (Kälteplanung) und modifiziert bestehende Verpflichtungen (Ergebnisdatenübermittlung an den Bund), die vom Bund finanziell bisher ebenfalls nicht abgesichert worden sind. b) Der Bundesrat bittet die Bundesregierung, für eine ausreichende Finanzausstattung der Länder zu sorgen und damit die gesetzlich statuierten (Dauer)Aufgaben finanziell abzusichern und sich frühzeitig mit den Ländern hierzu abzustimmen und die notwendige Anpassung des FAG zeitnah vorzubereiten. Begründung: Durch das WPG wurden die Länder als originäre Normadressaten verpflichtet, für die Erstellung einer flächendeckenden Wärmeplanung Sorge zu tragen. Eine unmittelbare Verpflichtung der kommunalen Ebene ist aufgrund des verfassungsrechtlich kodifizierten Durchgriffsverbots gemäß Artikel 84 Absatz 1 Satz 7 des Grundgesetzes nicht möglich, sodass der Bund in Kenntnis der Sach- und Rechtslage eine gesetzliche Delegationsbefugnis der Länder zur Übertragung der gesetzlichen neuen Aufgabe auf die kommunale Ebene geschaffen hat. Die Übertragung einer neuen Aufgabe auf die kommunale Ebene löst in den meisten Ländern das strikte Konnexitätsprinzip aus, sodass die Länder verpflichtet sind, für eine auskömmliche Kostendeckung der kommunalen Ebene zu sorgen. Wi Wo ... Die originäre Kostenprognosen der Bundesregierung für die Ersterstellung von Wärmeplänen entsprechend WPG (ohne Novellierung) bundesweit belaufen sich auf ca. 535 Millionen Euro als einmaliger Erfüllungsaufwand. Der Bund hat den Ländern Finanzmittel in Höhe von 500 Millionen Euro bereitgestellt, gestaffelt über fünf Jahre mit jeweils 100 Millionen pro Jahr in den Jahren 2024 bis 2028, und die Verteilung an die Länder durch eine Änderung des FAG bewirkt. Der vorliegende Gesetzentwurf regelt die neue Aufgabe der Kälteplanung ab Fortschreibung für Kommunen mit mehr als 45 000 Einwohnern sowie die zusätzliche Datenübermittlung der Wärmeplanungsergebnisse an den Bund. Die mit den neuen Aufgaben verbundenen Zusatzkosten sind vom Bund zu tragen und analog der Finanzausstattung zum originären WPG den Ländern zu erstatten. Der Erfüllungsaufwand für die Kälteplanung beläuft sich nach der Prognose der Bundesregierung auf jährlich 400 000 Euro. Der Erfüllungsaufwand für die Datenübermittlung der Wärmeplanungsergebnisse wird gar nicht beziffert und als „Bagatelle“ ausgewiesen. Demgegenüber ist anzumerken, dass das strikte Konnexitätsprinzip der Länder eine derartige „Bagatelle“ nicht kennt und auch diese Kosten konsequent vom Bund zu erstatten sind. Der geschätzte Erfüllungsaufwand für die Datenübermittlung ist von der Bundesregierung konkret zu beziffern. Entsprechendes gilt für die Fortschreibung der Wärmepläne. Bei dieser Aufgabe handelt es sich um eine Daueraufgabe, die ebenfalls einer fortlaufenden Finanzierung des Bundes bedarf. Bereits der ursprüngliche Gesetzentwurf zum Wärmeplanungsgesetz (BT-Drucksache 20/8654) prognostizierte für die Fortschreibung der Wärmepläne einen jährlichen Erfüllungsaufwand von insgesamt 38 Millionen Euro, der nunmehr im aktuellen Gesetzentwurf unter Berücksichtigung geänderter Lohnkosten sowie eines aktualisierten Gemeindeverzeichnisses auf 40 Millionen Euro angehoben worden ist. Für einen anvisierten Fünfjahreszyklus ergeben sich damit Gesamtkosten in Höhe von 200 Millionen Euro für die Länder. Diese erheblichen Kosten hat der Bund als originärer Gesetzgeber zu finanzieren und den Ländern durch eine Änderung des FAG zur Verfügung zu stellen. Vor diesem Hintergrund und mit Blick auf die erheblichen Kostenfolgen für die Länder ist es notwendig und geboten, die ab 2029 benötigten jährlichen Finanzmittel in Höhe von insgesamt über 40 Millionen Euro vom Bund konsequent einzufordern, da andernfalls eine adäquate Aufgabenwahrnehmung durch die Länder ohne eine vom Bund gesicherte Finanzierung nicht gewährleistet werden kann. ... 28. Zum Gesetzentwurf allgemein (Übermittlung von Ergebnisdaten der Wärmeplanung) a) Der Bundesrat begrüßt die vorgesehene Einführung eines bundesweiten Datenraums für die Übermittlung von Ergebnisdaten der Wärmeplanung. b) Der Bundesrat bittet, im weiteren Gesetzgebungsverfahren sicherzustellen, dass aa) das für die Übermittlung der Ergebnisdaten vorgesehene Datenformat rechtzeitig vor Beginn der gesetzlichen Übermittlungspflichten verbindlich festgelegt, veröffentlicht und vollständig technisch dokumentiert wird, bb) für die Übermittlung der Ergebnisdaten ein zwischen Bund und Ländern abgestimmtes einheitliches Datenformat und ein einheitlicher Übermittlungsweg vorgesehen werden, sodass die planungsverantwortlichen Stellen die Daten nur einmal bereitstellen müssen, und cc) die Länder über den Datenraum einen dauerhaften Lese- und Exportzugang zu sämtlichen Ergebnisdaten aus ihrem jeweiligen Landesgebiet erhalten und diese Daten für die Wahrnehmung ihrer gesetzlichen Planungs-, Steuerungs-, Monitoring- und Aufsichtsaufgaben nutzen können. Begründung: Eine verlässliche, einheitliche und technisch nutzbare Datengrundlage ist Voraussetzung für eine wirksame Wärmeplanung und deren Abstimmung mit den Planungen der Energieinfrastruktur. Das vorgesehene Datenformat muss rechtzeitig vor Beginn der Übermittlungspflichten verbindlich feststehen und vollständig dokumentiert sein. Nur so können planungsverantwortliche Stellen, Länder und beauftragte Dienstleister ihre Fachverfahren rechtzeitig anpassen und nachträgliche Umstellungen vermeiden. Zur Vermeidung zusätzlichen Verwaltungsaufwands müssen Bundes- und Landesanforderungen an Format und Übermittlungsweg aufeinander abgestimmt werden. Die planungsverantwortlichen Stellen sollten die Ergebnisdaten nur einmal bereitstellen müssen. Eine erneute Aufbereitung oder Übermittlung derselben Daten aufgrund unterschiedlicher technischer Vorgaben ist zu vermeiden. Wi Der Gesetzentwurf sieht die Nutzung des Datenraums durch die Länder bislang im Wesentlichen für die Übermittlung von Daten an den Bund vor. Die Länder benötigen jedoch auch einen dauerhaften Zugriff auf die vollständigen und konsolidierten Ergebnisdaten aus ihrem jeweiligen Landesgebiet. Dies ist insbesondere für landesweite Auswertungen, die Abstimmung mit der Energieinfrastrukturplanung, das Monitoring der Wärmeplanung sowie die Wahrnehmung gesetzlicher Steuerungs- und Aufsichtsaufgaben erforderlich. Der Datenraum sollte deshalb neben der Übermittlungsfunktion auch eine entsprechende Lese- und Exportfunktion für die Länder gewährleisten.

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