Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Wärmeplanungsgesetzes - Drucksache 21/6587 - Stellungnahme des Bundesrates und Gegenäußerung der Bundesregierung
Text
Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Wärmeplanungsgesetzes - Drucksache 21/6587 - Stellungnahme des Bundesrates und Gegenäußerung der Bundesregierung
Deutscher Bundestag Drucksache 21/7821
21. Wahlperiode (zu Drucksache 21/6587)
02.09.2026
Unterrichtung
durch die Bundesregierung
Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Wärmeplanungsgesetzes
– Drucksache 21/6587 –
Stellungnahme des Bundesrates und Gegenäußerung der Bundesregierung
Stellungnahme des Bundesrates
Der Bundesrat hat in seiner 1067. Sitzung am 10. Juli 2026 beschlossen, zu dem Gesetzentwurf gemäß Artikel 76
Absatz 2 des Grundgesetzes wie folgt Stellung zu nehmen:
1. Zu Artikel 1 Nummer 2 (§ 3 Absatz 1 Nummer 15 Satz 1, Nummer 18 Satz 1 WPG), Nummer 6a – neu –
(§ 14 Absatz 2 Nummer 2, Absatz 7 WPG), Nummer 6b
– neu – (§ 16 Absatz 1 Satz 1 WPG)
Artikel 1 ist wie folgt zu ändern:
a) Nummer 2 ist durch die folgende Nummer 2 zu ersetzen:
‚2. § 3 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 15 Satz 1 wird nach der Angabe „Wärme aus erneuerbaren Energien “ die
Angabe „unabhängig vom Temperaturniveau“ eingefügt.
b) In Nummer 18 Satz 1 wird nach der Angabe „ansässigen Letztverbraucher“ die Angabe
„direkt, indirekt oder durch Nutzung als Umweltwärmequelle“ eingefügt.
c) Nummer 20 wird wie folgt geändert:
aa) In Buchstabe a wird < … weiter wie Vorlage … >
bb) In Buchstabe b wird < … weiter wie Vorlage … >
cc) Nach Buchstabe b wird < … weiter wie Vorlage … >‘
b) Nach Nummer 6 ist die folgende Nummer 6a einzufügen:
‚6a. § 14 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 2 Nummer 2 wird vor der Angabe „Wärmenetz“ die Angabe „kaltes oder heißes“
eingefügt.
b) In Absatz 7 wird nach der Angabe „Energieinfrastrukturen“ die Angabe „ ,
Geothermiepotenzial“ eingefügt.‘
c) Nach Nummer 6a ist die folgende Nummer 6b einzufügen:
‚6b. In § 16 Absatz 1 Satz 1 wird nach der Angabe „Erzeugung von“ die Angabe „kalter und heißer“
eingefügt.‘
Begründung:
Wie der Bundesrat mit seiner Stellungnahme vom 29. September 2023 (vgl. BR-Drucksache 388/23
(Beschluss), Ziffer 2) festgestellt hat, bieten sog. kalte Wärmenetze (Wärmenetze der 5. Generation) ein so
großes technisches und wirtschaftliches Potenzial zur Nutzung Erneuerbarer Energien und unvermeidbarer
Abwärme wie keine andere Wärmenetzart. Sie sind leicht zu bauen, praktisch ohne Netzverluste unkompliziert
zu betreiben und sehr gut erweiterungsfähig. Die Baukosten von kalten Wärmenetzen liegen bei nur rund
einem Zehntel der Kosten von klassischen heißen Wärmenetzen, ähnlich verhält sich der Planungs- und
Betreuungsaufwand. Systembedingt haben kalte Netze keine Abhängigkeit von einem zentralen und heißen
Wärmeerzeuger und hohen Wärmeliniendichten. Obwohl sich kalte (Nah-)Wärmenetze insbesondere für
ländliche Gebiete eignen, stellen sie auch im urbanen Raum eine hervorragende Möglichkeit dar,
kostengünstig Gas-Etagenheizungen durch dezentrale Wärmepumpen mit Nutzung eines kalten Netzes als
Umweltwärmequelle zu ersetzen.
Dieses Potenzial wird im bestehenden Wärmeplanungsgesetz weder gewürdigt noch gehoben, im Gegenteil
verengt die vorgegebene Betrachtungsweise – z. B. hinsichtlich der Wärmeliniendichte – in der Praxis die
Wärmenetze konzeptionell auf die langwierig zu planenden, aufwändig zu errichtenden, mit höheren oder
teureren Investitionskosten und technologisch sehr betreuungsintensiven heißen (klassischen) Wärmenetze.
Durch die vorgeschlagenen Ergänzungen am Gesetzestext wird die festgestellte Gesetzeslücke hinsichtlich
der kalten Netze nun geschlossen und diese somit für die Praxis anwendbar.
Sowohl im ländlichen als auch im urbanen Raum sollten klimaneutrale kalte Netze schnell, effizient und
ohne großtechnologische Betriebsorganisationen aufgebaut werden. Die Abhängigkeit von externen
Energielieferanten wird verringert, Resilienz und Kostensicherheit gestärkt. Die Investitionsbedarfe der Bürger
für die einzelnen Wärme- oder Kälteerzeuger werden insbesondere im Vergleich zu Luft-Wärmepumpen
verringert und mögliche Zielkonflikte durch die exzessive Nutzung von Luft-Wärmepumpen vermieden.
2. Zu Artikel 1 Nummer 2 allgemein (Definition „Wärmenetz“ in § 3 Absatz 1 Nummer 17 WPG)
Der Bundesrat bittet, die Definition des Begriffs „Wärmenetz“ in § 3 Absatz 1 Nummer 17 dahingehend
anzupassen, dass klargestellt wird, dass im Rahmen der Bestimmung der Länge des Wärmenetzes die
Hausanschlussleitungen nicht berücksichtigt werden.
Begründung:
Die Ergänzung dient der Sicherstellung eines einheitlichen Verständnisses und einer einheitlichen
Anwendung des Wärmenetzbegriffs. Bereits der Referentenentwurf enthielt eine entsprechende Regelung, die in
den Gesetzentwurf aber keinen Eingang gefunden hat.
3. Zu Artikel 1 Nummer 2 (§ 3 Absatz 1 Nummer 20 Buchstabe a, b, c, Absatz 4 Nummer 2, Nummer 3 – neu
– WPG)*
Artikel 1 Nummer 2 ist durch die folgende Nummer 2 zu ersetzen:
‚2. § 3 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Nummer 20 Buchstabe a wird die Angabe „von Wärme aufzeigt und“ < … weiter wie
Regierungsvorlage bisherige Buchstaben a bis c … >
b) Absatz 4 wird wie folgt geändert:
aa) In Nummer 2 wird die Angabe „ausgestellt wurde.“ durch die Angabe „ausgestellt wurde;“
ersetzt.
bb) Nach Nummer 2 wird die folgende Nummer 3 eingefügt:
„3. Wärme aus der energetischen Verwertung industrieller Nebenprodukte, die
verpflichtend thermisch behandelt werden müssen.“ ‘
* Bei Übernahme in den Gesetzesbeschluss mit Ziffer 1 redaktionell zusammenzuführen.
Begründung:
In zahlreichen industriellen Prozessen entstehen energiereiche Nebenprodukte, etwa wasserstoffhaltige
Prozessgase in der Grundstoffindustrie. Diese chemischen Nebenprodukte sind keine klassischen Abgase,
sondern eigenständige Stoffströme, deren thermische Behandlung aus Gründen der Sicherheit und des Umwelt-
und Immissionsschutzes verpflichtend ist und die in der Regel energetisch verwertet werden müssen
(vergleiche unter anderem § 5 Absatz 1 Nummer 4 BImSchG sowie TA Luft Nummer 5.1.3, Nummer 5.2.11
und Nummer 5.4). Die bei dieser Verwertung entstehende Wärme wird in der Praxis regelmäßig zur
Dampferzeugung genutzt und trägt erheblich zur Einsparung von Primärenergie bei. Ohne diese energetische
Nutzung müssten die entsprechenden Gase vielfach abgefackelt werden, was weder energie- noch klimapolitisch
gewünscht ist. Gleichwohl ist diese Wärme nach geltender Rechtslage nicht eindeutig als „unvermeidbare
Abwärme“ im Sinne des WPG anerkannt, da sie formal aus der Verbrennung eines als Brennstoff
eingesetzten Nebenprodukts entsteht. Dies führt zu systematischen Unsicherheiten und dazu, dass entsprechende
Wärmenutzungen regulatorisch benachteiligt werden. Die energetische Nutzung solcher unvermeidbaren
Nebenprodukte sollte daher der unvermeidbaren Abwärme gleichgestellt werden. Vergleichbar mit der bereits
bestehenden Regelung für Grubengas handelt es sich auch hier um Wärmeerzeugung aus Stoffströmen, deren
Entstehung unvermeidbar ist und deren Verwertung rechtlich geboten ist. Ohne energetische Nutzung würde
die in den Nebenprodukten enthaltene Energie weitgehend ungenutzt freigesetzt, obwohl sie technisch
sinnvoll nutzbar ist.
4. Zu Artikel 1 allgemein (Erwähnung energetischer Nutzung industrieller Nebenprodukte in § 3 Absatz 4
WPG)
Der Bundesrat bittet, im weiteren Gesetzgebungsverfahren zu prüfen, ob in § 3 Absatz 4 WPG eine explizite
Erwähnung der energetischen Nutzung industrieller Nebenprodukte als eine der „unvermeidbaren
Abwärme“ gleichstellte Wärmequelle aufgenommen werden kann. Die Beachtung der effizienten
Ressourcennutzung bzw. des Kaskadenprinzips wäre dabei sicherzustellen.
Begründung:
Einige Prozesse der chemischen Industrie sind mit der Entstehung nicht vermeidbarer gasförmiger oder
flüssiger Nebenprodukte verbunden, die oft für die Dampferzeugung genutzt werden. Eine solche energetische
Nutzung trägt u. a. zur Verringerung des Primärenergiebedarfs bei und hat häufig keine Alternative als die
Abfackelung. Es würde der Sachlogik entsprechen, die energetische Nutzung der Nebenprodukte in diesen
Fällen als „unvermeidbare Abwärme“ bei der Erreichung der Ziele des WPG zu berücksichtigen bzw. eine
entsprechende Klarstellung vorzunehmen.
5. Zu Artikel 1 Nummer 4 und 5 (§§ 10 und 12 WPG)
Der Bundesrat stellt fest, dass die Wärmewende im Gebäudesektor ohne eine flächendeckende,
standardisierte und datenschutzkonforme Gebäudedatenbank nicht gelingen kann. Die fragmentierte Datenlage und
fehlende rechtliche Grundlagen behindern die Umsetzung der europäischen Gebäuderichtlinie (EPBD) und
Energieeffizienz-Richtlinie (EED) sowie des Wärmeplanungsgesetzes (WPG). Gleichzeitig entstehen durch
parallele Datenbanken (z. B. für EPBD, EED und WPG) unnötige Doppelstrukturen und hohe Kosten für
Kommunen, Länder und den Bund.
Der Bundesrat weist auf die erforderliche Implementierung einer nationalen Gebäudedatenbank im Rahmen
der Umsetzung der Europäischen Gebäuderichtlinie (EPBD) und Europäischen Energieeffizienz-Richtlinie
(EED) hin. Im Interesse einer schnellen Umsetzung, Ressourceneffizienz und zur Vermeidung von
Doppelstrukturen sind mehrere isolierte Datenbanken zu vermeiden.
Vor diesem Hintergrund sind die geltenden Regelungen der §§ 10 und 12 WPG und der vorliegende
Gesetzentwurf nicht zielführend. Denn neben den Datenbanken zur Umsetzung der EPBD und EED werden für die
Wärmeplanung separate Datenbanken errichtet werden müssen.
Der Bundesrat hält es daher für erforderlich, dass der Bund die rechtlichen Voraussetzungen und technischen
Grundlagen für die Einrichtung einer einheitlichen, systemoffenen Datenbank schafft, die der Umsetzung
der EPBD, der EED, des WPG sowie dem Vollzug des gebäudebezogenen Energierechts dienen kann.
Datenschutzrechtliche Anforderungen lassen sich durch abgestufte Zugriffsrechte erfüllen.
6. Zu Artikel 1 Nummer 6a – neu – (§ 14 Absatz 1 Satz 1, Absatz 3, 4 Satz 1, Absatz 5 Satz 1 WPG)*
Nach Artikel 1 Nummer 6 ist die folgende Nummer 6a einzufügen:
‚6a. § 14 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe „oder ein Wasserstoffnetz“ und die Angabe „oder Absatzes
3“ gestrichen.
b) Absatz 3 wird gestrichen.
c) In Absatz 4 Satz 1 wird die Angabe „nach den Absätzen 2 und 3“ durch die Angabe „nach
Absatz 2“ ersetzt.
d) In Absatz 5 Satz 1 wird die Angabe „oder Absatz 3“ gestrichen.“ ‘
Begründung:
Bisher müssen die Gemeinden bei der Eignungsprüfung sowohl die Möglichkeit eines Wärmenetzes als auch
eines Wasserstoffnetzes prüfen. Während die Prüfung eines Wärmenetzes als grundsätzlich sehr sinnvoll
erachtet wird, so erscheint die Prüfung eines Wasserstoffnetzes in jeder Gemeinde eher als irreführend. Es
ist grundsätzlich nicht davon auszugehen, dass die Wärmeversorgung zukünftig dezentral über
Wasserstoffnetze erfolgen wird. Dies können die Gemeinden in der Regel jedoch schwer einschätzen, sodass allein die
Notwendigkeit der Prüfung die Gemeinden verunsichern kann und suggeriert, dass die Versorgung über ein
Wasserstoffnetz durchaus eine sinnvolle Option darstellen kann. Daher sollte die Prüfung des
Wasserstoffnetzes nach § 14 Absatz 3 WPG aus der Eignungsprüfung gestrichen werden und auf die Prüfung eines
Wärmenetzes beschränkt werden. Diese Maßnahmen würde auch dem Ziel des Gesetzentwurfes entsprechen,
bürokratische Hürden für die Gemeinden abzubauen und damit insbesondere die Wärmeplanung für kleine
Kommunen zu vereinfachen und zu beschleunigen.
7. Zu Artikel 1 Nummer 6a – neu – (§ 14 Absatz 6 Satz 2 – neu – WPG)**
Nach Artikel 1 Nummer 6 ist die folgende Nummer 6a einzufügen:
‚6a. In § 14 Absatz 6 wird nach Satz 1 der folgende Satz eingefügt:
„Eine nahezu vollständige Versorgung ist anzunehmen, wenn der Anteil Erneuerbarer Energien,
unvermeidbarer Abwärme oder einer Kombination hieraus bei mindestens 80 Prozent der Wärmebedarfe
liegt.“ ‘
Begründung:
Nach § 14 Absatz 6 WPG kann die planungsverantwortliche Stelle auf die Durchführung einer
Wärmeplanung verzichten, wenn das betreffende Gebiet vollständig oder nahezu vollständig mit Wärme aus
erneuerbaren Energien oder unvermeidbarer Abwärme versorgt wird. Der Begriff der „nahezu vollständigen
Versorgung“ ist bislang gesetzlich nicht näher bestimmt. Dies führt zu Rechtsunsicherheit und kann eine
uneinheitliche Anwendung der Vorschrift durch die zuständigen Stellen zur Folge haben.
Die vorgeschlagene Konkretisierung schafft einen bundeseinheitlichen Maßstab für die Anwendung der
Ausnahmeregelung. Die Festlegung eines Mindestanteils von 80 Prozent erneuerbarer Energien, unvermeidbarer
Abwärme oder einer Kombination hieraus gewährleistet, dass nur solche Gebiete von der Pflicht zur
Wärmeplanung ausgenommen werden, in denen die Wärmeversorgung bereits weitgehend den Zielen des
Wärmeplanungsgesetzes entspricht.
Die gewählte Schwelle orientiert sich an den Zielvorgaben des Wärmeplanungsgesetzes für Wärmenetze.
Nach § 29 Absatz 1 WPG müssen Wärmenetze ab dem 1. Januar 2040 zu mindestens 80 Prozent mit
erneuerbaren Energien oder unvermeidbarer Abwärme gespeist werden. Die Heranziehung desselben Anteils für
die Bestimmung einer „nahezu vollständigen Versorgung“ trägt zu einer systematischen Kohärenz innerhalb
des Gesetzes bei und stellt sicher, dass auf eine Wärmeplanung nur dort verzichtet werden kann, wo die
Dekarbonisierung der Wärmeversorgung bereits in einem Umfang erreicht ist, der den langfristigen
gesetzlichen Zielsetzungen entspricht.
* Bei Übernahme in den Gesetzesbeschluss mit Ziffer 1 redaktionell zusammenzuführen.
** Bei Übernahme in den Gesetzesbeschluss mit Ziffer 1, 6 redaktionell zusammenzuführen.
Zugleich wird ein angemessener Ausgleich zwischen Verwaltungsvereinfachung und klimapolitischem
Ambitionsniveau geschaffen. Die Schwelle von 80 Prozent ermöglicht die Inanspruchnahme der Ausnahme in
Gebieten mit bereits weit fortgeschrittener Transformation der Wärmeversorgung, ohne dass hierfür eine
vollständige Versorgung aus erneuerbaren Energien oder unvermeidbarer Abwärme nachgewiesen werden
muss.
8. Zu Artikel 1 Nummer 11 Buchstabe a (§ 25 Absatz 1 Satz 1, 5 – neu – WPG)
Artikel 1 Nummer 11 Buchstabe a ist durch den folgenden Buchstaben a zu ersetzen:
‚a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 wird < … weiter wie Regierungsvorlage Buchstabe a … >.
bb) Nach Satz 4 wird der folgende Satz eingefügt:
„Eine Überprüfung und Überwachung nach Satz 1 ist entbehrlich, wenn das Zieljahr bereits vor
der jeweiligen Frist für die Überprüfung und Überwachung erreicht wurde.“ ‘
Begründung:
Die Länder können nach § 1 Satz 2 WPG ein früheres Zieljahr als das in § 1 Satz 1 WPG verankerte Zieljahr
2045 festlegen. Ziel der Fortschreibung von Wärmeplänen ist gemäß § 25 Absatz 1 Satz 3 WPG das
Aufzeigen der Entwicklung der Wärmeversorgung im gesamten beplanten Gebiet bis zum jeweiligen Zieljahr.
Fortschreibungspflichten nach den jeweiligen Zieljahren laufen daher ins Leere. Klarstellend sollte daher
aufgenommen werden, dass nach Erreichen des Zieljahrs keine Überprüfungs- und gegebenenfalls
Fortschreibungspflicht mehr besteht.
9. Zu Artikel 1 Nummer 11 Buchstabe b (§ 25 Absatz 3 Satz 1, 3 – neu – WPG)
Artikel 1 Nummer 11 Buchstabe b ist durch den folgenden Buchstaben b zu ersetzen:
‚b) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
aa) Satz 1 wird < … weiter wie Regierungsvorlage Buchstabe b … >.
bb) Nach Satz 2 wird der folgende Satz eingefügt:
„Ein Bedarf für eine Fortschreibung im Sinne des Absatz 1 Satz 2 ergibt sich nicht daraus, dass
ein bestehender Wärmeplan nach § 5 ganz oder teilweise ungeeignet für eine Datenübermittlung
nach § 24 Absatz 2 ist.“ ‘
Begründung:
Die mit dem Gesetzentwurf geplante Änderung des Absatzes 3 wird so verstanden, dass damit geregelt
werden soll, dass eine Fortschreibung nur dann erfolgen kann, wenn auch inhaltliche Änderungen des
Wärmeplans aufgrund tatsächlicher Veränderungen vor Ort erforderlich sind. Diese Intention der Änderung soll im
anzufügenden Satz klargestellt werden, um Rechtsunsicherheiten zu vermeiden. Dies ist insbesondere
deshalb wichtig, weil bei den bestehenden Wärmeplänen keine Datenübermittlung an den Bund erfolgen kann.
10. Zu Artikel 1 Nummer 12 Buchstabe a0 – neu – (§ 29 Absatz 3 Satz 3 WPG)
Vor Artikel 1 Nummer 12 Buchstabe a ist der folgende Buchstabe a0 einzufügen:
‚a0) In Absatz 3 Satz 3 wird die Angabe „31. Dezember 2026“ durch die Angabe „31. Dezember 2027“
und die Angabe „31. Dezember 2027“ durch die Angabe „31. Dezember 2029“ ersetzt.‘
Begründung:
Die in § 29 Absatz 3 Satz 3 vorgesehene Frist von lediglich einem Jahr zwischen Anzeige und
obligatorischem Baubeginn komplexer Maßnahmen ist nicht ausreichend lang bemessen und daher zu verlängern. Das
bestehende Zeitfenster verkennt die Realitäten großformatiger Energieinfrastrukturprojekte und kollidiert
mit den typischen Abläufen solcher Projekte in der Praxis. So benötigen Genehmigungsverfahren nach
Bergoder Wasserrecht, Umweltverträglichkeitsprüfungen, Vergabeprozesse sowie Finanzierungs- und
Förderanträge in den allermeisten Fällen mehrere Jahre. Eine Verlängerung der Anzeigepflicht ist deshalb sachgerecht
und erforderlich. Ohne Verlängerung besteht das Risiko, dass wesentliche Projekte nicht beantragt und somit
die Dekarbonisierungsziele des WPG gefährdet werden.
11. Zu Artikel 1 Nummer 12 Buchstabe b (§ 29 Absatz 6 Satz 2 WPG)
Der Bundesrat bittet, den Begriff des Wärmenetzbetreibers aus § 29 Absatz 6 Satz 2 herauszulösen, für das
gesamte WPG verbindlich zu definieren und sinnvollerweise in den allgemeinen Begriffsbestimmungen des
§ 3 zu verankern.
Begründung:
Anders als der Referentenentwurf (dort § 3 Absatz 1 Nummer 17a) definiert der Gesetzentwurf nicht mehr
allgemein, wer „Betreiber eines Wärmenetzes“ ist. Stattdessen wird der Begriff isoliert in dem neuen § 29
Absatz 6 Satz 2 verwendet. Diese Definition kann sich bereits nach ihrem Wortlaut jedoch nur auf § 29
Absatz 6 Satz 1 beziehen. Ein für das gesamte WPG verbindliches Verständnis des Begriffs
„Wärmenetzbetreiber“ fehlt damit weiterhin und sollte aus Gründen der Rechtssicherheit und -klarheit aufgenommen werden.
12. Zu Artikel 1 Nummer 16 (Anlage 1 Nummer 5 Buchstabe a Doppelbuchstabe dd – neu –, Buchstabe b
Doppelbuchstabe dd – neu – WPG)
Artikel 1 Nummer 16 Anlage 1 Nummer 5 ist wie folgt zu ändern:
a) Nach Buchstabe a Doppelbuchstabe cc ist der folgende Doppelbuchstabe dd einzufügen:
„dd) zum Alter der dezentralen Wärmeerzeugungsanlage,“
b) Nach Buchstabe b Doppelbuchstabe cc ist der folgende Doppelbuchstabe dd einzufügen:
„dd) zum Alter der dezentralen Wärmeerzeugungsanlage,“
Begründung:
Diese Regelung ist von hoher Relevanz für den klimapolitisch nötigen und bundespolitisch gewünschten,
beschleunigten Ausbau der Wärmenetze sowie für den Umstieg auf Wärmeerzeugungsanlagen mit Einsatz
erneuerbarer Energien. Dieser Wechsel ist für das Erreichen der Klimaschutzziele von herausragender
Bedeutung.
Das Alter der Heizungsanlagen stellt einen entscheidenden Parameter für die Bestandsaufnahme im Rahmen
der Wärmeplanung dar. Nur mit dieser Information kann eine fundierte Bewertung des Sanierungsbedarfs
und der Austauschzyklen erfolgen, was wiederum eine zielgerichtete und vorausschauende Planung zentraler
Versorgungsstrukturen ermöglicht. Die Ergänzung um das Alter der Anlagen erhöht somit die Aussagekraft
der erhobenen Daten und trägt zu einer verbesserten Planungsgrundlage für die Transformation der
Wärmeversorgung bei.
13. Zu Artikel 1 Nummer 16 (Anlage 1 (zu § 10 WPG))
Der Bundesrat ist der Auffassung, dass teilweise noch bestehende Datenlücken geschlossen werden sollten,
um den Kommunen eine sinnvolle Fortschreibung der Wärmepläne und ein umfassendes
Wärmewendemonitoring zu ermöglichen sowie konkrete Maßnahmen besser planen zu können. Er bittet daher darum, im
weiteren Gesetzgebungsverfahren eine Ermächtigungsgrundlage für die Erhebung folgender zusätzlicher
Daten zu schaffen:
a) Alter von dezentralen Wärmeerzeugungsanlagen (insbesondere mit Verbrennungstechnik): Bau- bzw.
Inbetriebnahmejahr der Anlagen
b) jährliche Daten zu Wärmepumpen (z. B. von Stromnetzbetreibern): Anzahl angemeldeter
Wärmepumpen mit Leistung und Angabe zum Standort bzw. zur lokalen Verortung (in entsprechend aggregierter
Form)
14. Zu Artikel 1 allgemein (Finanzielle Beteiligung des Bundes an der Überprüfung der Wärmepläne nach § 25
WPG)
a) Der Bundesrat stellt fest, dass die gesetzlich vorgeschriebene regelmäßige Überprüfung und
bedarfsgerechte Fortschreibung der Wärmepläne auch über deren erstmalige Erstellung hinaus dauerhafte
personelle und finanzielle Aufwendungen bei den planungsverantwortlichen Stellen und den Ländern
verursacht.
b) Der Bundesrat bittet die Bundesregierung, gemeinsam mit den Ländern frühzeitig eine angemessene
finanzielle Beteiligung des Bundes an den durch das Wärmeplanungsgesetz veranlassten
Aufwendungen auch über das Jahr 2028 hinaus sicherzustellen. Dabei sind insbesondere die wiederkehrenden
Aufwendungen für die Überprüfung und Fortschreibung der Wärmepläne, die Datenverarbeitung, das
Monitoring und erforderliche fachliche Untersuchungen zu berücksichtigen.
Begründung:
Nach § 25 WPG sind Wärmepläne spätestens alle fünf Jahre zu überprüfen und bei Bedarf fortzuschreiben.
Der Bund unterstützt die Länder im Zusammenhang mit der kommunalen Wärmeplanung bislang für den
Zeitraum von 2024 bis 2028 mit insgesamt 500 Millionen Euro über Umsatzsteueranteile. Eine
Anschlussregelung für die ab 2029 fortbestehenden gesetzlichen Aufgaben ist bislang nicht vorgesehen. Zur
dauerhaften Sicherstellung einer wirksamen Wärmeplanung ist daher eine frühzeitige Verständigung über eine
angemessene weitere Beteiligung des Bundes erforderlich.
15. Zum Gesetzentwurf allgemein
a) Der Bundesrat begrüßt die im Gesetzentwurf vorgesehenen Vereinfachungen und die Möglichkeit, die
für die Wärmeplanung erhobenen Daten auch für die Umsetzung und Fortschreibung zu nutzen. Positiv
hervorzuheben ist insbesondere, dass die im bisherigen Verfahren adressierte Problematik der Erhebung
und Nutzung von Abwärmedaten im neuen Entwurf bereits berücksichtigt und gelöst wurde. Die
Möglichkeit, Daten auch im Rahmen der Umsetzung und Fortschreibung der Wärmeplanung zu nutzen, stellt
eine praxisnahe und effiziente Regelung dar.
b) Der Bundesrat weist darauf hin, dass eine seriöse und zielführende Wärmeplanung – insbesondere mit
Blick auf die Umsetzung und die Entwicklung sektorübergreifender Transformationspfade – nur
möglich ist, wenn auch Stromverbrauchsdaten genutzt werden können. Die Integration dieser Daten ist
essenziell, um Wechselwirkungen zwischen Strom- und Wärmesektor, etwa bei der Elektrifizierung der
Wärmeerzeugung (z. B. Wärmepumpen), realistisch abbilden und bewerten zu können. Der Bundesrat
regt daher an, im Gesetz eine explizite Möglichkeit zur Erhebung und Verarbeitung von
Stromverbrauchsdaten für die Zwecke der Wärmeplanung zu schaffen.
c) Angesichts der langfristigen Zielsetzungen bis 2045 wird es für erforderlich erachtet, eine verbindliche
Regelung zur regelmäßigen Überarbeitung der Wärmenetzausbau- und Dekarbonisierungsfahrpläne
einzuführen. § 32 sollte dahingehend ergänzt werden, dass spätestens fünf Jahre nach der letzten
Vorlage eine Aktualisierung des jeweiligen Fahrplans zu erfolgen hat, die wiederum der zuständigen
Behörde vorzulegen ist. Dies ist insbesondere im Hinblick auf die Fortschreibungspflicht des Wärmeplans
sachgerecht, um eine kontinuierliche Anpassung und Steuerung zu gewährleisten.
d) Der Bundesrat stellt fest, dass es weiterhin an einer klaren Vollzugskompetenz für den Fall fehlt, dass
ein Wärmenetzbetreiber keinen oder einen verspäteten Fahrplan einreicht oder die Anforderungen des
§ 29 nicht eingehalten werden. Um die Umsetzung der gesetzlichen Vorgaben sicherzustellen, sollte
geprüft werden, wie eine effektive Durchsetzung gewährleistet werden kann. Falls auf Bundesebene
keine entsprechende Regelung geschaffen wird, sollte die Möglichkeit einer Länderöffnungsklausel in
Betracht gezogen werden.
16. Zum Gesetzentwurf allgemein
a) Der Bundesrat begrüßt, dass die Bundesregierung mit der Novelle des Wärmeplanungsgesetzes (WPG)
Fragestellungen im Zusammenhang mit der Datenerhebung für die Wärmeplanung vereinfacht.
b) Der Bundesrat weist zugleich darauf hin, dass das mit der „kleinen Wärmeplanung“ vorgesehene neue
Verfahren zu einer weiteren Verunsicherung bei den Kommunen im ohnehin schon komplexen
Regelungsinhalt des Wärmeplanungsgesetzes führt.
c) Durch die Einführung der „kleinen Wärmeplanung“ sieht der Bundesrat zudem die Gefahr, dass
Potenziale in den Gemeindegebieten übersehen werden und eine erforderliche Auseinandersetzung der
Gemeinden mit der Dekarbonisierung ihrer Wärmeversorgung verhindert wird. Er bittet sicherzustellen,
dass Vereinfachungen der Wärmeplanung nicht zu Lasten der Qualität, Verbindlichkeit und
Steuerungswirkung der Wärmepläne gehen.
d) Der Bundesrat weist darauf hin, dass die festgelegten Fristen für die Fortschreibung der Wärmepläne
in den Ländern, die schon deutlich früher mit der Wärmeplanung gestartet haben, eine erhebliche
Verzögerung in der Fortschreibung der Wärmeplanung verursachen können.
e) Der Bundesrat begrüßt die mit dem WPG geschaffene flächendeckende kommunale Wärmeplanung als
zentrales Instrument zur Umsetzung der Wärmewende und zur Erreichung der Klimaschutzziele im
Gebäudesektor. Er stellt fest, dass die Länder die Vorgaben des WPG durch entsprechende
landesrechtliche Regelungen umgesetzt und die Kommunen mit der Erstellung kommunaler Wärmepläne betraut
haben. Die erstmalige Erstellung der Wärmepläne sowie deren gesetzlich vorgeschriebene
Fortschreibung verursachen erhebliche personelle und finanzielle Aufwendungen auf kommunaler Ebene. Der
Bundesrat begrüßt daher die Bereitstellung von insgesamt 500 Millionen Euro durch den Bund für die
erstmalige Erstellung der kommunalen Wärmepläne als wichtigen Beitrag zur Finanzierung der den
Kommunen entstehenden Kosten.
f) Der Bundesrat weist darauf hin, dass die kommunalen Wärmepläne nach den Vorgaben des WPG
spätestens nach fünf Jahren fortgeschrieben werden müssen. Die Fortschreibung ist ein unverzichtbarer
Bestandteil einer wirksamen Wärmeplanung, da sich die Rahmenbedingungen der Wärmeversorgung,
die verfügbaren Technologien, die Energieinfrastrukturen sowie die wirtschaftlichen und
klimapolitischen Anforderungen fortlaufend verändern. Da auch die Fortschreibung auf einer bundesrechtlich
veranlassten Verpflichtung beruht und mit erheblichen personellen und finanziellen Aufwendungen
verbunden ist, fordert der Bundesrat die Bundesregierung auf, im Rahmen einer weiteren Novellierung des
WPG sicherzustellen, dass den Ländern für die gesetzlich vorgeschriebene Fortschreibung kommunaler
Wärmepläne zweckgebundene Finanzmittel in angemessener Höhe zur Verfügung gestellt werden.
Dabei ist eine dauerhafte und verlässliche Finanzierung der kommunalen Wärmeplanung sicherzustellen
sowie die hierfür erforderlichen Regelungen, insbesondere im Finanzausgleichsgesetz, vorzulegen.
g) Der Bundesrat weist auf die Notwendigkeit hin, der kommunalen Wärmeplanung eine stärker steuernde
und priorisierende Rolle einzuräumen und damit die Umsetzung zu erleichtern. Er fordert die
Bundesregierung auf, die Umsetzung der kommunalen Wärmeplanung durch ein abgestimmtes Förderregime
besser zu unterstützen.
h) Der Bundesrat weist darauf hin, dass die Dekarbonisierung der Wärmeversorgung im Gebäudesektor
eine zentrale Voraussetzung für das Erreichen der Klimaschutzziele bleibt. Angesichts der bereits
eingetretenen sowie der künftig zu erwartenden Preissteigerungen bei fossilen Energieträgern,
insbesondere Heizöl und Erdgas, hält der Bundesrat eine verlässliche und langfristig abgesicherte Förderung
klimafreundlicher Heiztechnologien für erforderlich. Der Bundesrat fordert die Bundesregierung daher
auf, die Bundesförderung für effiziente Gebäude (BEG) verlässlich und auf lange Sicht abzusichern und
mit ausreichenden Haushaltsmitteln auszustatten. Ziel muss es sein, allen Verbraucherinnen und
Verbrauchern den Umstieg auf klimafreundliche und im Betrieb regelmäßig kostengünstigere
Heizungssysteme, insbesondere Wärmepumpen, zu ermöglichen.
i) Der Bundesrat stellt fest, dass die Transformation der Wärmeversorgung neben Investitionen in
Einzelheizungen in erheblichem Umfang Investitionen in Wärmeerzeugungsanlagen, Speicher und
Wärmenetze erfordert. Diese Investitionen sind regelmäßig mit hohen Kapitalaufwendungen sowie langen
Planungs-, Genehmigungs-, Realisierungs- und Abschreibungszeiträumen verbunden. Der Bundesrat ist
daher der Auffassung, dass für die erforderlichen Investitionen eine verlässliche und langfristige
Förderkulisse geschaffen werden muss. Er fordert die Bundesregierung auf, die Bundesförderung für
effiziente Wärmenetze (BEW) dauerhaft fortzuführen und gesetzlich zu verankern. Der Bundesrat bittet
die Bundesregierung, die hierfür erforderlichen gesetzlichen Regelungen vorzulegen und eine
langfristige Finanzierung sicherzustellen, um den Ausbau klimaneutraler Wärmenetze und die hierfür
erforderlichen Erzeugungsanlagen nachhaltig abzusichern. Wichtig ist zudem eine praxistaugliche
Ausgestaltung der Förderrichtlinie, die konsequent an den Ergebnissen der kommunalen Wärmeplanung
auszurichten ist.
17. Zum Gesetzentwurf allgemein
a) Der Bundesrat nimmt zur Kenntnis, dass mit dem vorliegenden Gesetzentwurf die Wärmeplanung für
kleinere Gemeinden mit bis zu 15 000 Einwohnern einfacher und schneller umsetzbar werden soll. Die
strategische Fachplanung hinter dem Wärmeplan bleibt als Grundlage für das Gelingen der
Wärmewende vor Ort erhalten. Die kommunale Wärmeplanung leistet so einen zentralen Beitrag zur
Erreichung der Klimaneutralität im Wärmebereich.
b) Der Bundesrat weist darauf hin, dass im Rahmen der neu einzuführenden kleinen Wärmeplanung der
Umgang mit den dort optional ausweisbaren Prüfgebieten nicht hinreichend geregelt ist. Es wird
lediglich darauf abgestellt, dass für die drei möglichen Arten von Prüfgebieten im Anschluss an die
Erstellung eines Wärmeplans eine nähere Untersuchung stattfindet. Damit wird eine neue gesetzliche
Pflichtaufgabe eingeführt, die nicht Bestandteil der Wärmeplanung ist.
c) Der Bundesrat weist darauf hin, dass die Länder erhebliche Mittel für die Zahlung eines
Mehrbelastungsausgleichs an die planungsverantwortlichen Stellen für die Umsetzung des
Wärmeplanungsgesetzes aufbringen. Die vom Bund umgesetzte höhere Beteiligung der Länder am Aufkommen der
Umsatzsteuer zur Finanzierung der Wärmeplanung deckt die tatsächlich entstehenden Kosten nicht angemessen
ab.
d) Der Bundesrat bittet die Bundesregierung, die Konnexitätszahlungen des Bundes an die Länder zur
Umsetzung des Wärmeplanungsgesetzes erneut zu überprüfen und anzupassen. Die vom Bundesgesetz
verursachten finanziellen Mehrbelastungen für Länder und Kommunen sind vollständig auszugleichen.
Dabei ist auch der Erfüllungsaufwand für die Fortschreibung von Wärmeplänen zu berücksichtigen.
Begründung:
Gemäß Wärmeplanungsgesetz müssen deutschlandweit kommunale Wärmepläne bis 2028 erstellt werden.
Zur Unterstützung der erstmaligen Erstellung von kommunalen Wärmeplänen stellt der Bund den Ländern,
zeitlich befristet von 2024 bis 2028 in fünf Jahrestranchen zu je 100 Millionen Euro, zusätzliche
Umsatzsteueranteile in der Höhe von 500 Millionen Euro zur Verfügung. Gemäß Gesetz zur Änderung des
Finanzausgleichsgesetzes 2024 und zur Änderung des Stabilisierungsfondsgesetzes (FAG-Änderungsgesetz 2024)
fließen diese Finanzmittel seit 2024 in die jeweiligen Landeshaushalte. Die Weitergabe der finanziellen
Unterstützung an die Kommunen wird landesseitig geregelt.
Allerdings ist kritisch anzumerken, dass die tatsächlich anfallenden Kosten für die Erst-Erstellung von
Wärmeplänen in keiner Weise von den erhöhten Umsatzsteueranteilen gedeckt werden. So liegt das Verhältnis
der erhöhten Beteiligung an den Umsatzsteueranteilen zu den tatsächlich anfallenden Kosten im Rahmen der
Schlussabrechnung beispielsweise in Thüringen bei 1 : 3,7, so dass ein erheblicher Finanzierungsanteil für
die Ausführung des Wärmeplanungsgesetzes bei den Ländern verbleibt. Zwar ist infolge der Einführung der
kleinen Wärmeplanung (§ 22a) sowie der vereinfachten Datenverarbeitung (§ 10) mit einer Entlastung des
Erfüllungsaufwandes zu rechnen. Dem gegenüber stehen zusätzliche Aufwände durch die Planung der
Kälteversorgung (§ 24a), die Fortschreibung der Wärmepläne (§ 25) sowie die Prüfung der Eignung von
Teilgebieten für eine vertiefende Untersuchung (§ 22b). Insbesondere ist der Umgang mit den im Rahmen der
neu einzuführenden kleinen Wärmeplanung optional ausweisbaren Prüfgebieten nicht hinreichend geregelt.
Es wird lediglich darauf abgestellt, dass für die drei möglichen Arten von Prüfgebieten im Anschluss an die
Erstellung eines Wärmeplans eine nähere Untersuchung stattfindet. Damit wird eine neue gesetzliche
Pflichtaufgabe eingeführt, die nicht Bestandteil der Wärmeplanung ist.
Die Finanzierung der Wärmeplanung ist gegenwärtig nicht auskömmlich. Nur durch eine verlässliche und
dauerhafte Finanzierung kann sichergestellt werden, dass die Wärmepläne kontinuierlich fortgeschrieben
werden und so ihre Funktion als langfristiges strategisches Steuerungsinstrument für die Energie- und
Wärmewende erfüllen.
18. Zum Gesetzentwurf allgemein
a) Der Bundesrat stellt fest, dass die den Ländern im Zuge des Wärmeplanungsgesetzes (WPG) durch
Änderung des Finanzausgleichgesetzes (FAG) für die Jahre 2024 bis 2028 bereitgestellten Finanzmittel
des Bundes in Höhe von insgesamt 500 Millionen Euro lediglich der Unterstützung und finanziellen
Absicherung der erstmaligen Erstellung der flächendeckenden Wärmeplanung dienen. Eine dauerhafte
Finanzausstattung wird dadurch nicht gewährleistet. Bei der gesetzlich verpflichtenden Überprüfung,
Fortschrittsüberwachung und Fortschreibung der Wärmepläne handelt es sich um eine Daueraufgabe,
die Kosten für die Verwaltung der Länder bzw. Kommunen in Höhe von 40 Millionen Euro jährlich
verursacht und seitens des Bundes finanziell nicht abgesichert worden ist. Die avisierte Novellierung
des WPG überträgt zudem neue Aufgaben (Kälteplanung) und modifiziert bestehende Verpflichtungen
(Ergebnisdatenübermittlung an den Bund), die vom Bund finanziell bisher ebenfalls nicht abgesichert
worden sind.
b) Der Bundesrat bittet die Bundesregierung, für eine ausreichende Finanzausstattung der Länder zu
sorgen und damit die gesetzlich statuierten (Dauer)Aufgaben finanziell abzusichern und sich frühzeitig
mit den Ländern hierzu abzustimmen und die notwendige Anpassung des FAG zeitnah vorzubereiten.
Begründung:
Durch das WPG wurden die Länder als originäre Normadressaten verpflichtet, für die Erstellung einer
flächendeckenden Wärmeplanung Sorge zu tragen. Eine unmittelbare Verpflichtung der kommunalen Ebene
ist aufgrund des verfassungsrechtlich kodifizierten Durchgriffsverbots gemäß Artikel 84 Absatz 1 Satz 7 des
Grundgesetzes nicht möglich, sodass der Bund in Kenntnis der Sach- und Rechtslage eine gesetzliche
Delegationsbefugnis der Länder zur Übertragung der gesetzlichen neuen Aufgabe auf die kommunale Ebene
geschaffen hat. Die Übertragung einer neuen Aufgabe auf die kommunale Ebene löst in den meisten Ländern
das strikte Konnexitätsprinzip aus, sodass die Länder verpflichtet sind, für eine auskömmliche
Kostendeckung der kommunalen Ebene zu sorgen.
Die originäre Kostenprognosen der Bundesregierung für die Ersterstellung von Wärmeplänen entsprechend
WPG (ohne Novellierung) bundesweit belaufen sich auf ca. 535 Millionen Euro als einmaliger
Erfüllungsaufwand. Der Bund hat den Ländern Finanzmittel in Höhe von 500 Millionen Euro bereitgestellt, gestaffelt
über fünf Jahre mit jeweils 100 Millionen pro Jahr in den Jahren 2024 bis 2028, und die Verteilung an die
Länder durch eine Änderung des FAG bewirkt.
Der vorliegende Gesetzentwurf regelt die neue Aufgabe der Kälteplanung ab Fortschreibung für Kommunen
mit mehr als 45 000 Einwohnern sowie die zusätzliche Datenübermittlung der Wärmeplanungsergebnisse an
den Bund. Die mit den neuen Aufgaben verbundenen Zusatzkosten sind vom Bund zu tragen und analog der
Finanzausstattung zum originären WPG den Ländern zu erstatten. Der Erfüllungsaufwand für die
Kälteplanung beläuft sich nach der Prognose der Bundesregierung auf jährlich 400 000 Euro. Der Erfüllungsaufwand
für die Datenübermittlung der Wärmeplanungsergebnisse wird gar nicht beziffert und als „Bagatelle“
ausgewiesen. Demgegenüber ist anzumerken, dass das strikte Konnexitätsprinzip der Länder eine derartige
„Bagatelle“ nicht kennt und auch diese Kosten konsequent vom Bund zu erstatten sind. Der geschätzte
Erfüllungsaufwand für die Datenübermittlung ist von der Bundesregierung konkret zu beziffern.
Entsprechendes gilt für die Fortschreibung der Wärmepläne. Bei dieser Aufgabe handelt es sich um eine
Daueraufgabe, die ebenfalls einer fortlaufenden Finanzierung des Bundes bedarf. Bereits der ursprüngliche
Gesetzentwurf zum Wärmeplanungsgesetz (BT-Drucksache 20/8654) prognostizierte für die Fortschreibung
der Wärmepläne einen jährlichen Erfüllungsaufwand von insgesamt 38 Millionen Euro, der nunmehr im
aktuellen Gesetzentwurf unter Berücksichtigung geänderter Lohnkosten sowie eines aktualisierten
Gemeindeverzeichnisses auf 40 Millionen Euro angehoben worden ist. Für einen anvisierten Fünfjahreszyklus
ergeben sich damit Gesamtkosten in Höhe von 200 Millionen Euro für die Länder. Diese erheblichen Kosten hat
der Bund als originärer Gesetzgeber zu finanzieren und den Ländern durch eine Änderung des FAG zur
Verfügung zu stellen.
Vor diesem Hintergrund und mit Blick auf die erheblichen Kostenfolgen für die Länder ist es notwendig und
geboten, die ab 2029 benötigten jährlichen Finanzmittel in Höhe von insgesamt über 40 Millionen Euro vom
Bund konsequent einzufordern, da andernfalls eine adäquate Aufgabenwahrnehmung durch die Länder ohne
eine vom Bund gesicherte Finanzierung nicht gewährleistet werden kann.
19. Zum Gesetzentwurf allgemein (Übermittlung von Ergebnisdaten der Wärmeplanung)
a) Der Bundesrat begrüßt die vorgesehene Einführung eines bundesweiten Datenraums für die
Übermittlung von Ergebnisdaten der Wärmeplanung.
b) Der Bundesrat bittet, im weiteren Gesetzgebungsverfahren sicherzustellen, dass
aa) das für die Übermittlung der Ergebnisdaten vorgesehene Datenformat rechtzeitig vor Beginn der
gesetzlichen Übermittlungspflichten verbindlich festgelegt, veröffentlicht und vollständig
technisch dokumentiert wird,
bb) für die Übermittlung der Ergebnisdaten ein zwischen Bund und Ländern abgestimmtes
einheitliches Datenformat und ein einheitlicher Übermittlungsweg vorgesehen werden, sodass die
planungsverantwortlichen Stellen die Daten nur einmal bereitstellen müssen, und
cc) die Länder über den Datenraum einen dauerhaften Lese- und Exportzugang zu sämtlichen
Ergebnisdaten aus ihrem jeweiligen Landesgebiet erhalten und diese Daten für die Wahrnehmung ihrer
gesetzlichen Planungs-, Steuerungs-, Monitoring- und Aufsichtsaufgaben nutzen können.
Begründung:
Eine verlässliche, einheitliche und technisch nutzbare Datengrundlage ist Voraussetzung für eine wirksame
Wärmeplanung und deren Abstimmung mit den Planungen der Energieinfrastruktur.
Das vorgesehene Datenformat muss rechtzeitig vor Beginn der Übermittlungspflichten verbindlich
feststehen und vollständig dokumentiert sein. Nur so können planungsverantwortliche Stellen, Länder und
beauftragte Dienstleister ihre Fachverfahren rechtzeitig anpassen und nachträgliche Umstellungen vermeiden.
Zur Vermeidung zusätzlichen Verwaltungsaufwands müssen Bundes- und Landesanforderungen an Format
und Übermittlungsweg aufeinander abgestimmt werden. Die planungsverantwortlichen Stellen sollten die
Ergebnisdaten nur einmal bereitstellen müssen. Eine erneute Aufbereitung oder Übermittlung derselben
Daten aufgrund unterschiedlicher technischer Vorgaben ist zu vermeiden.
Der Gesetzentwurf sieht die Nutzung des Datenraums durch die Länder bislang im Wesentlichen für die
Übermittlung von Daten an den Bund vor. Die Länder benötigen jedoch auch einen dauerhaften Zugriff auf
die vollständigen und konsolidierten Ergebnisdaten aus ihrem jeweiligen Landesgebiet. Dies ist insbesondere
für landesweite Auswertungen, die Abstimmung mit der Energieinfrastrukturplanung, das Monitoring der
Wärmeplanung sowie die Wahrnehmung gesetzlicher Steuerungs- und Aufsichtsaufgaben erforderlich. Der
Datenraum sollte deshalb neben der Übermittlungsfunktion auch eine entsprechende Lese- und
Exportfunktion für die Länder gewährleisten.
Gegenäußerung der Bundesregierung
Die Bundesregierung äußert sich zu der Stellungnahme des Bundesrates wie folgt:
Vorbemerkung
Die Bundesregierung hat am 27. Mai 2026 den Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Wärmeplanungsgesetzes
vorgelegt, zu dem der Bundesrat am 10. Juli 2026 Stellung genommen hat (Bundesrats-Drucksache 332/26 –
Beschluss). Die Bundesregierung dankt dem Bundesrat für seine Stellungnahme und legt nachfolgend ihre
Gegenäußerung vor.
Während der Vorbereitung des Gesetzentwurfs gab es frühzeitig – sowohl im zweiten Halbjahr 2025 als auch im
ersten Halbjahr 2026 – einen fachlichen Austausch mit den Ländern zu den Kernthemen der WPG-Novelle.
Die Bundesregierung lässt sich in der Gegenäußerung von der Zielsetzung des Gesetzentwurfs leiten. Diese
besteht darin, durch maßvolle Anpassungen einen Beitrag zum Abbau bürokratischen Aufwands zu leisten und
insbesondere die Wärmeplanung für kleine Kommunen mit bis zu 15.000 Einwohnern deutlich zu vereinfachen und
zu beschleunigen. Auch in kleinen Kommunen bleibt die Wärmeplanung ein wichtiger kommunikativer Prozess
für einen Austausch über die künftige klimaneutrale Wärmeversorgung vor Ort. Entscheidet sich die nach
Landesrecht bestimmte planungsverantwortliche Stelle – ganz überwiegend sind dies die Kommunen – für das
optional ausgestaltete und deutlich vereinfachte Verfahren, soll sie innerhalb weniger Monate einen aussagekräftigen
Wärmeplan erstellen können. Dies kommt insbesondere den Gemeindegebieten im ländlichen Raum zugute, in
denen mit wenig Verwaltungspersonal bereits zahlreiche Aufgaben erledigt werden müssen und die hier entlastet
werden. Gleichzeitig werden mit der Novelle die Datenerhebung und -verarbeitung unter Wahrung des
Datenschutzes vereinfacht und rechtliche Unsicherheiten beseitigt. Ferner werden europarechtliche Vorgaben für die
Durchführung einer Planung der Kälteversorgung umgesetzt. Diese gelten für Kommunen mit mehr als 45.000
Einwohnern im Rahmen der Fortschreibung der Wärmepläne. Schließlich wird die Frist für die Erstellung von
Wärmenetzausbau- und -dekarbonisierungsfahrplänen für die Betreiber industrieller Wärmenetze von Ende 2026
auf Ende 2030 verlängert.
Die gesetzlichen Änderungen sollten kurzfristig in Kraft treten, damit möglichst viele Kommunen bereits bei der
erstmaligen Erstellung der Wärmepläne von den Erleichterungen Gebrauch machen können.
Im Einzelnen nimmt die Bundesregierung zu den Punkten des Bundesrates wie folgt Stellung:
1. Zu Artikel 1 Nummer 2 (§ 3 Absatz 1 Nummer 15 Satz 1, Nummer 18 Satz 1 WPG), Nummer 6a – neu –
(§ 14 Absatz 2 Nummer 2, Absatz 7 WPG), Nummer 6b – neu – (§ 16 Absatz 1 Satz 1 WPG)
Die Bundesregierung wird den Vorschlag des Bundesrates im weiteren Gesetzgebungsverfahren prüfen.
2. Zu Artikel 1 Nummer 2 allgemein (Definition „Wärmenetz“ in § 3 Absatz 1 Nummer 17 WPG)
Die Bundesregierung lehnt die Bitte des Bundesrates ab.
Das Anliegen des Bundesrates ist in der Sache bereits durch den neuen § 30 Absatz 3 umgesetzt: „… Bei der
Bestimmung der Länge des Wärmenetzes im Anwendungsbereich der §§ 30 bis 32 wird der Hausanschluss
nach § 10 der Verordnung über Allgemeine Bedingungen für die Versorgung mit Fernwärme nicht
berücksichtigt.“ Eine Anpassung des § 3 Absatz 1 Nummer 17 ist daher aus Sicht der Bundesregierung nicht
erforderlich.
3. Zu Artikel 1 Nummer 2 (§ 3 Absatz 1 Nummer 20 Buchstabe a, b, c, Absatz 4 Nummer 2, Nummer 3 – neu
– WPG)
Die Bundesregierung wird den Vorschlag des Bundesrates im weiteren Gesetzgebungsverfahren prüfen.
4. Zu Artikel 1 allgemein (Erwähnung energetischer Nutzung industrieller Nebenprodukte in § 3 Absatz 4
WPG)
Die Bundesregierung stimmt der Bitte des Bundesrates um Prüfung im weiteren Gesetzgebungsverfahren
zu.
5. Zu Artikel 1 Nummer 4 und 5 (§§ 10 und 12 WPG)
Die Bundesregierung teilt die Einschätzung des Bundesrates nicht, dass die Einrichtung einer einheitlichen,
systemoffenen Datenbank erforderlich sei.
Es ist zwar richtig, dass aktuell zur Umsetzung der EPBD und der EED sowie für die Wärmeplanung mehrere
Datenbanken und -räume entwickelt werden, die inhaltlich in Verbindung stehen. Die Entwicklung einer
großen integrierten Datenbank mag daher naheliegend erscheinen, ist aufgrund der hohen und sehr
unterschiedlichen Anforderungen an die einzelnen Datenbanken nach Einschätzung der Bundesregierung
allerdings nicht die effizienteste und sicherste Lösung. Die Bundesregierung hält es für zielführender, die
einzelnen in ihrer Komplexität beherrschbaren Datenbanken, beispielsweise über Schnittstellen, miteinander zu
verzahnen, sodass ein effizienter Datenaustausch gewährleistet ist und Doppelstrukturen vermieden werden.
6. Zu Artikel 1 Nummer 6a – neu – (§ 14 Absatz 1 Satz 1, Absatz 3, 4 Satz 1, Absatz 5 Satz 1 WPG)
Die Bundesregierung lehnt den Vorschlag des Bundesrates ab.
Wasserstoffnetze werden zwar eher selten für eine wirtschaftliche Wärmeversorgung in Betracht kommen.
Gleichwohl kann es beispielsweise Gebietsstrukturen mit industriellen Wasserstoffverbrauchern geben, die
für eine Wärmeversorgung durch Wasserstoffnetze geeignet sein können. Die planungsverantwortliche Stelle
sollte daher weiterhin die Möglichkeit haben, solchen Konstellationen Rechnung zu tragen.
7. Zu Artikel 1 Nummer 6a – neu – (§ 14 Absatz 6 Satz 2 – neu – WPG)
Die Bundesregierung stimmt dem Vorschlag des Bundesrates nicht zu.
Eine Änderung zum jetzigen Zeitpunkt würde für Unsicherheit in den laufenden Wärmeplanungen sorgen.
Planungsverantwortliche Stellen orientieren sich u. a. am Leitfaden Wärmeplanung. Auf S. 29 heißt es: „Von
einer ,nahezu vollständigenʻ Versorgung mit erneuerbaren Energien oder unvermeidbarer Abwärme kann bei
Anteilen von mehr als 75 Prozent ausgegangen werden, wenn die vollständige Versorgung mit erneuerbaren
Energien oder unvermeidbarer Abwärme ohne Maßnahmen erreicht werden kann, die mit erheblichem
Planungs- und Umsetzungsaufwand verbunden sind. Das ist etwa der Fall, wenn kein Aus- oder Umbau von
Infrastrukturen erforderlich ist.“
8. Zu Artikel 1 Nummer 11 Buchstabe a (§ 25 Absatz 1 Satz 1, 5 – neu – WPG)
Die Bundesregierung stimmt dem Vorschlag des Bundesrates nicht zu.
Aus Sicht der Bundesregierung bedarf es keiner Klarstellung. § 25 Absatz 1 Satz 3 in Verbindung mit § 1
Satz 2 regeln eindeutig, dass eine Fortschreibung und damit auch eine Überprüfung nach dem Zieljahr nicht
erforderlich sind.
9. Zu Artikel 1 Nummer 11 Buchstabe b (§ 25 Absatz 3 Satz 1, 3 – neu – WPG)
Die Bundesregierung lehnt den Vorschlag des Bundesrates ab. Ein Bedarf für diese Änderung wird nicht
gesehen.
Die Bundesregierung wird prüfen, ob eine umfassendere Weiterentwicklung der Wärmeplanung hilfreich
sein könnte. In diesem Rahmen kann geprüft werden, ob und ggf. wie die Regelungen zur Fortschreibung
überarbeitet werden sollten. Anpassungen der bestehenden Regelungen, die über die Vereinheitlichung der
Fristen hinausgehen, sind daher zum jetzigen Zeitpunkt nicht angezeigt.
10. Zu Artikel 1 Nummer 12 Buchstabe a0 – neu – (§ 29 Absatz 3 Satz 3 WPG)
Die Bundesregierung wird den Vorschlag des Bundesrates im weiteren Gesetzgebungsverfahren prüfen.
Die Bundesregierung stimmt zu, dass komplexe Maßnahmen mit erheblichem Planungs- und
Genehmigungs- und damit Zeitaufwand verbunden sein können. Die Bundesregierung gibt allerdings zu bedenken,
dass das Wärmeplanungsgesetz seit dem 1.1.2024 in Kraft und die Frist zum Baubeginn komplexer
Maßnahmen seither bekannt ist.
11. Zu Artikel 1 Nummer 12 Buchstabe b (§ 29 Absatz 6 Satz 2 WPG)
Die Bundesregierung wird den Vorschlag des Bundesrates im weiteren Gesetzgebungsverfahren prüfen.
Der Bedarf zur Klarstellung des Begriffs des Wärmenetzbetreibers wurde aus der Praxis insbesondere im
Hinblick auf die Anforderungen an Betreiber von Wärmenetzen in Teil 3 des WPG an die Bundesregierung
herangetragen. Deshalb wurde der Begriff des Wärmenetzbetreibers in diesem Teil definiert. Die Aufnahme
in die Begriffsbestimmungen in § 3 wird geprüft.
12. Zu Artikel 1 Nummer 16 (Anlage 1 Nummer 5 Buchstabe a Doppelbuchstabe dd – neu –, Buchstabe b
Doppelbuchstabe dd – neu – WPG)
Zu den Buchstaben a) und b)
Die Bundesregierung lehnt den Vorschlag des Bundesrates ab.
Zentrales Ziel dieser WPG-Novelle ist es, bürokratischen Aufwand zu reduzieren. Eine Ausweitung der
Pflicht zur Datenübermittlung ist mit diesem Ziel nicht vereinbar. Darüber hinaus wird das Alter der
dezentralen Wärmeerzeugungsanlage als vergleichsweise sensibles Datum betrachtet, das für eine strategische
Wärmeplanung nicht erforderlich ist.
13. Zu Artikel 1 Nummer 16 (Anlage 1 (zu § 10 WPG))
Zu den Buchstaben a) und b)
Die Bundesregierung lehnt den Vorschlag des Bundesrates ab.
Zentrales Ziel dieser WPG-Novelle ist es, bürokratischen Aufwand zu reduzieren. Eine Ausweitung der
Pflicht zur Datenübermittlung ist mit diesem Ziel nicht vereinbar. Darüber hinaus wird das Alter der
dezentralen Wärmeerzeugungsanlage als vergleichsweise sensibles Datum betrachtet, das für eine strategische
Wärmeplanung nicht erforderlich ist. Die Bundesregierung weist darauf hin, dass Stromnetzbetreiber nach §
8 Absatz 1 WPG vorliegende Planungen über den Aus- oder Umbau ihres Netzes mitteilen. Nach § 8 Absatz
2 haben sie die Darstellungen des Wärmeplans zu berücksichtigen, wenn sie Aus- oder Umbauplanungen
ihrer Netze vornehmen.
14. Zu Artikel 1 allgemein (Finanzielle Beteiligung des Bundes an der Überprüfung der Wärmepläne nach § 25
WPG)
Zu den Buchstaben a) und b)
Die Bundesregierung lehnt die Bitte des Bundesrates ab.
Im Rahmen dieser Novelle ist keine weitere Änderung der Umsatzsteuerverteilung vorgesehen, obwohl der
Entwurf durch die Einführung des neuen optionalen Verfahrens der „kleinen Wärmeplanung“ zu
Entlastungen beim Verwaltungsaufwand der Kommunen führt. Die Bundesregierung weist darauf hin, dass die
Verpflichtungen zur Senkung von Treibhausgasemissionen gemäß dem Bundes-Klimaschutzgesetz nicht allein
den Bund betreffen. Entsprechend sind auch die ggf. für die öffentliche Hand entstehenden Kosten von den
verschiedenen staatlichen Ebenen in eigener Verantwortung zu tragen.
15. Zum Gesetzentwurf allgemein
Zu Buchstabe a)
Die Bundesregierung dankt dem Bundesrat für die positive Bewertung des vorliegenden Gesetzentwurfs.
Zu Buchstabe b)
Die Bundesregierung lehnt die Anregung des Bundesrates ab.
Zentrales Ziel dieser WPG-Novelle ist es, bürokratischen Aufwand zu reduzieren. Eine Ausweitung der
Pflicht zur Datenübermittlung ist mit diesem Ziel nicht vereinbar. Darüber hinaus weist die Bundesregierung
darauf hin, dass Stromnetzbetreiber nach § 8 Absatz 1 WPG vorliegende Planungen über den Aus- oder
Umbau ihres Netzes mitteilen. Nach § 8 Absatz 2 haben sie die Darstellungen des Wärmeplans zu
berücksichtigen, wenn sie Aus- oder Umbauplanungen ihrer Netze vornehmen.
Zu Buchstabe c)
§ 32 Absatz 1 Satz 5 WPG regelt, dass Wärmenetzausbau- und -dekarbonisierungsfahrpläne spätestens alle
fünf Jahre zu überprüfen und bei Bedarf zu überarbeiten und zu aktualisieren sind. Eine verbindliche
Regelung zur regelmäßigen Überarbeitung der Fahrpläne, wie vom Bundesrat gefordert, existiert also bereits.
Eine Ergänzung ist aus Sicht der Bundesregierung nicht erforderlich.
Zu Buchstabe d)
Die bundesgesetzliche Begründung einer materiellen Pflicht setzt deren Durchsetzbarkeit durch die Länder
voraus. Weitere Regelungen zum Vollzug sind im Bundesgesetz nicht erforderlich. Durch die neu eingeführte
Vermutungsregel in § 32 Absatz 3 Satz 3 und 4 wird die Überprüfung von Wärmenetzausbau- und -
dekarbonisierungsfahrplänen durch die nach § 33 Absatz 5 bestimmten Behörde erleichtert.
16. Zum Gesetzentwurf allgemein
Zu Buchstabe a)
Die Bundesregierung dankt dem Bundesrat für die positive Bewertung im Hinblick auf Vereinfachungen bei
der Datenerhebung.
Zu Buchstabe b)
Die Bundesregierung ist sich der kommunikativen Herausforderung bewusst, die mit der Einführung der
„kleinen Wärmeplanung“ verbunden ist. Die Vorteile dieses neuen optionalen Verfahrens, die insbesondere
in einem deutlich reduzierten Aufwand und kürzeren Verfahren bestehen, überwiegen aus Sicht der
Bundesregierung allerdings eindeutig.
Zu Buchstabe c)
Da es sich bei der „kleinen Wärmeplanung“ um ein zusätzliches optionales Verfahren handelt, wird die
Befürchtung des Bundesrats, hierdurch würde eine erforderliche Auseinandersetzung der Gemeinden mit der
Dekarbonisierung ihrer Wärmeversorgung verhindert, nicht geteilt. Die Kommunen entscheiden selbst
aufgrund ihrer lokalen Gegebenheiten, welches Verfahren sie nutzen möchten. Aufwand und Verfahrensdauer
werden in der „kleinen Wärmeplanung“ vor allem dadurch reduziert, dass sich die Wärmeplanung auf die
Identifikation der Teilgebiete konzentriert, die für eine zentrale Wärmeversorgung in Frage kommen
könnten. So können zielgerichtete und qualitativ hochwertige Wärmepläne erstellt werden.
Zu Buchstabe d)
Die Bundesregierung ist der Auffassung, dass die Vorteile der Vereinheitlichung der Fortschreibungsfristen
überwiegen. Zudem steht das WPG einer Fortschreibung vor Ablauf der jeweiligen Fristen grundsätzlich
nicht entgegen.
Zu Buchstabe e)
Die Bundesregierung nimmt die Bewertung des Bundesrates im Hinblick auf die flächendeckende
Einführung der Wärmeplanung und den finanziellen Beitrag des Bundes in Höhe von 500 Mio. Euro zur Kenntnis.
Zu Buchstabe f)
Es wird auf die Stellungnahme zu Ziffer 14 verwiesen.
Zu Buchstabe g)
Die Bundesregierung nimmt zur Kenntnis, dass der Bundesrat eine stärker steuernde Rolle der
Wärmeplanung für notwendig hält. Die Bundesregierung wird prüfen, ob es einer und gegebenenfalls welcher
Weiterentwicklung der Wärmeplanung es bedarf, um deren koordinierende Rolle zu stärken und deren Umsetzung
zu erleichtern.
Zu Buchstabe h)
Der Haushaltsausschuss des Bundestages hat am 8.7.2026 die Reform der Bundesförderung für effiziente
Gebäude (BEG) beschlossen. Die Bundesregierung wird Sanierungen im Gebäudebereich auf Basis der
reformierten BEG weiter umfassend finanziell unterstützen. Die Förderung berücksichtigt besonders die
Leistungsfähigkeit von Haushalten mit kleinen und mittleren Einkommen durch entsprechend gestaffelte
Fördersätze und leistet zugleich einen Beitrag zu einer soliden Haushaltsführung.
Zu Buchstabe i)
Der Koalitionsvertrag sieht vor, die Bundesförderung für effiziente Wärmenetze (BEW) künftig gesetzlich
zu regeln. Diese Vorgabe des KoaV wurde mit dem Eckpunktepapier zum Gebäudemodernisierungsgesetz
(GModG) vom 24.02.2026 und dem neuen Klimaschutzprogramm der Bundesregierung nochmals bestätigt.
In dem mit dem GModG beschlossenen Entschließungsantrag fordert der Deutsche Bundestag die
Bundesregierung auf, die BEG bis mindestens 2029 fortzuführen und einen Vorschlag zur gesetzlichen Regelung
der BEW vorzulegen, um den Bau und die Dekarbonisierung von Nah- und Fernwärmenetzen zu unterstützen
und Verbraucherpreise zu entlasten. Die Bundesregierung prüft derzeit Optionen dafür, die BEW auf eine
gesetzliche Grundlage zu stellen und damit die Planbarkeit und Verlässlichkeit der Förderung zu erhöhen.
17. Zum Gesetzentwurf allgemein
Zu Buchstabe b)
§ 22b Absätze 2, 3 und 4 regeln, dass ein Teilgebiet als Prüfgebiet dargestellt wird, wenn eine vertiefte
Untersuchung der Eignung des Teilgebiets für eine Versorgung durch ein Wärmenetz, ein Wasserstoffnetz oder
leitungsgebunden mit grünem Methan angezeigt ist. Dass eine vertiefte Untersuchung angezeigt ist, bedeutet
nicht, dass sie verpflichtend durchzuführen ist. Die Bundesregierung teilt die Einschätzung des Bundesrates
in formaler Hinsicht nicht. Sachlich betrachtet, sind auch im Anschluss an eine reguläre Wärmeplanung
vertiefende Detail- und Umsetzungsplanungen für Wärmenetzgebiete angezeigt, bevor eine Entscheidung über
den Aus- oder Neubau eines Wärmenetzes getroffen werden kann. Dies ist dem strategischen Charakter der
Wärmeplanung geschuldet und unterscheidet sich zwischen regulärer und „kleiner“ Wärmeplanung nicht
signifikant.
Zu den Buchstaben c) und d)
Es wird auf die Stellungnahme zu Ziffer 14 verwiesen.
18. Zum Gesetzentwurf allgemein
Zu den Buchstaben a) und b)
Es wird auf die Stellungnahme zu Ziffer 14 verwiesen.
19. Zum Gesetzentwurf allgemein (Übermittlung von Ergebnisdaten der Wärmeplanung)
Zu Buchstabe a)
Die Bundesregierung nimmt die positive Bewertung des Bundesrates im Hinblick auf die vorgesehene
Einführung eines bundesweiten Datenraums für die Übermittlung der Ergebnisdaten der Wärmeplanung mit
Dank zur Kenntnis.
Zu Buchstabe b)
Die Bundesregierung versichert, dass das für die Übermittlung der Ergebnisdaten vorgesehene Datenformat
(XWärmeplan) rechtzeitig verbindlich festgelegt, veröffentlicht und vollständig technisch dokumentiert
wird. Die planungsverantwortlichen Stellen sollen die Daten nur einmal an den Datenraum Wärmeplanung
übermitteln. Die Länder werden Zugriff auf die entsprechenden Daten im Datenraum haben. Darüber hinaus
soll der Datenraum so mit den auf Landesebene vorliegenden Datenplattformen verzahnt werden, dass die
Daten automatisch auch auf den Datenplattformen der Länder zur Verfügung stehen.
Gesamtherstellung: H. Heenemann GmbH & Co. KG, Buch- und Offsetdruckerei, Bessemerstraße 83–91, 12103 Berlin, www.heenemann-druck.de
Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.bundesanzeiger-verlag.de
ISSN 0722-8333
Relationen
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