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Entwurf eines Gesetzes zur Ermöglichung der digitalen Fluggastabfertigung

dip / drucksache 29.05.2026 · WP 21 · 269/1/26 · Empfehlungen · Original ↗

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Entwurf eines Gesetzes zur Ermöglichung der digitalen Fluggastabfertigung ... Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.bundesanzeiger-verlag.de ISSN 0720-2946 Bundesrat Drucksache 269/1/26 29.05.26 E m p f e h l u n g e n der Ausschüsse Vk - Fz - In - Wi zu Punkt ... der 1066. Sitzung des Bundesrates am 12. Juni 2026 Entwurf eines Gesetzes zur Ermöglichung der digitalen Fluggastabfertigung A Der Ausschuss für Innere Angelegenheiten empfiehlt dem Bundesrat, zu dem Gesetzentwurf gemäß Artikel 76 Absatz 2 des Grundgesetzes wie folgt Stellung zu nehmen: 1. Zu Artikel 1 Nummer 2 (§ 19e Absatz 3, 4 LuftVG) Der Bundesrat bittet im weiteren Gesetzgebungsverfahren um Prüfung und Abbau der datenschutzrechtlichen Redundanzen, insbesondere bezüglich des Verarbeitens von Daten in § 19e Absatz 3 und 4 LuftVG-E. Begründung: Die datenschutzrechtlichen Regelungen erscheinen zum Teil redundant. § 19e Absatz 3 LuftVG-E erlaubt das Auslesen und Verarbeiten bestimmter Daten, Absatz 4 regelt noch einmal das Verarbeiten. 2. Zu Artikel 4 (Änderung des Aufenthaltsgesetzes), Artikel 5 (Änderung des Freizügigkeitsgesetz/EU) Der Bundesrat bittet im weiteren Gesetzgebungsverfahren um Prüfung der Gesetzgebungskompetenz bezüglich Schweizer und EWR-Reisedokumenten. Begründung: Aus der Begründung des Gesetzentwurfs und den genannten Rechtsgrundlagen für die geplanten Regelungen im AufenthG und FreizügigG/EU erschließt sich nicht unmittelbar, dass die Gesetzgebungskompetenz bzgl. Schweizer und EWR-Reisedokumenten hinreichend ist, um auf die hoheitlichen Dokumente dieser Staaten zuzugreifen. Es dürfte aber bereits an einer Regelungsnotwendigkeit fehlen, weil § 19e LuftVG-E über die in der Begründung des Gesetzentwurfs zitierten Gleichbehandlungsgebote in Verbindung mit Freizügigkeit auf Schweizer und EWR-Staatler ohne Weiteres anwendbar sein dürfte. B 3. Der federführende Verkehrsausschuss, der Finanzausschuss und der Wirtschaftsausschuss empfehlen dem Bundesrat, gegen den Gesetzentwurf gemäß Artikel 76 Absatz 2 des Grundgesetzes k e i n e Einwendungen zu erheben.

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