Entwurf eines Siebzehnten Gesetzes zur Änderung des Luftverkehrsgesetzes
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Entwurf eines Siebzehnten Gesetzes zur Änderung des Luftverkehrsgesetzes
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ISSN 0720-2946
Bundesrat Drucksache 331/1/26
26.06.26
E m p f e h l u n g e n
der Ausschüsse
Vk - U - Wi
zu Punkt ... der 1067. Sitzung des Bundesrates am 10. Juli 2026
Entwurf eines Siebzehnten Gesetzes zur Änderung des
Luftverkehrsgesetzes
Der federführende Verkehrsausschuss (Vk),
der Ausschuss für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit (U) und
der Wirtschaftsausschuss (Wi)
empfehlen dem Bundesrat, zu dem Gesetzentwurf gemäß Artikel 76 Absatz 2 des
Grundgesetzes wie folgt Stellung zu nehmen:
1. Zu Artikel 1 Nummer 3 (§ 19b Absatz 1 Satz 6 LuftVG)
Der Bundesrat ist der Auffassung, dass durch die im Gesetzentwurf
vorgeschlagene Änderung mit dem Ziel, insbesondere Anreize für die Nutzung
lärmärmerer Flugzeugmuster zu setzen, keine bestehenden und innovativen
Entgeltordnungsmodelle eingeschränkt und keine darüberhinausgehenden Maßnahmen
erschwert oder ausgeschlossen werden sollen, die die Verringerung von
lärmbedingten Auswirkungen in der Umgebung von Flughäfen zum Ziel haben. Hierzu
gehört auch, dass Anreizmechanismen zur gezielten Verteuerung von Flügen in
besonders sensiblen Nachtstunden zugunsten einer Verlagerung in Tagzeiten
und Tagrandzeiten zum Schutz der Nachtruhe gemäß § 29b Absatz 1 Satz 2
LuftVG zulässig bleiben. Das gleiche gilt für das Setzen von Anreizen zur
Nutzung lärmärmerer Flugverfahren über die Entgeltordnung.
Vk
U
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2. Zu Artikel 1 Nummer 4 Buchstabe a (§ 25 Absatz 1 Satz 3 LuftVG)
In Artikel 1 Nummer 4 Buchstabe a § 25 Absatz 1 Satz 3 ist die Angabe „oder
die“ durch die Angabe „und ohne die“ zu ersetzen.
Begründung:
Nach der derzeit geltenden Regelung des § 25 Absatz 1 Satz 3 LuftVG ist die
Zustimmung des Flugplatzunternehmers und die Erlaubnis der
Genehmigungsbehörde für sog. unechte Außenstarts und -landungen auf Flugplätzen
erforderlich. Mit der Änderung wäre für einen Start oder eine Landung in einem
Betriebsbeschränkungszeitraum die Genehmigung der Behörde nicht mehr
zwingend erforderlich. Vielmehr würde die Zustimmung des Flugplatzunternehmers
ausreichen. Dies widerspricht jedoch der luftrechtlichen Gesetzessystematik
der §§ 6 und 25 LuftVG, wonach Ausnahmen von den öffentlich-rechtlichen
Regelungen der Betriebsgenehmigung durch die Genehmigungsbehörde erteilt
werden. Die privatrechtliche Zustimmung des Flugplatzunternehmers ist davon
unberührt und bleibt zusätzlich erforderlich. Gerade bei
Betriebsbeschränkungsregelungen, die aus Gründen des Fluglärmschutzes in die
luftfahrtrechtliche Genehmigung aufgenommen wurden, ist die Zulassung einer Ausnahme
durch den Flugplatzbetreiber weder sachgerecht noch der betroffenen
Bevölkerung vermittelbar.
3. Zu Artikel 1 Nummer 4 Buchstabe a (§ 25 Absatz 1 Satz 4 LuftVG)
Artikel 1 Nummer 4 Buchstabe a ist durch den folgenden Buchstaben a zu
ersetzen:
‚a) Absatz 1 Satz 3 und 4 wird durch den folgenden Satz 3 ersetzt:
„Ohne die Zustimmung < … weiter wie Regierungsvorlage Satz 3 … >.“ ‘
Begründung:
Dem Gesetzentwurf zufolge bezieht sich der Verweis in § 25 Absatz 1 Satz 4
LuftVG-E entgegen der bisherigen Regelung nur noch auf die Sätze 1 und 2
und nicht mehr auch auf Satz 3. Hierzu wird in der Begründung ausgeführt,
dass der Verweis auf Satz 3 zu streichen sei, da dort kein Erlaubnistatbestand
mehr normiert werde, an den eine Auflagenregelung anknüpfen könne. Dieser
Überlegung liegt ein Fehlverständnis zugrunde, da sich der Erlaubnistatbestand
in Bezug auf sog. unechte Außenstarts und -landungen, also Starts und
Landungen auf einem Flugplatz, jedoch außerhalb der in den Nummern 1 bis 3
genannten flugplatzspezifischen Kriterien, weiterhin nur aus Satz 3 ergibt. Die
Umformulierung des Satzes 3 ändert insoweit nichts an dessen rechtlicher
Qualität als Verbot mit Erlaubnisvorbehalt.
Vk
Vk
...
Der Erlaubnistatbestand ergibt sich für Sachverhalte nach Satz 3 auch nicht aus
§ 25 Absatz 1 Satz 1 LuftVG, da hierunter nur die sog. echten Außenstarts und
-landungen fallen, also von Luftfahrzeugen außerhalb der für sie genehmigten
Flugplätze.
Auch für die sog. unechten Außenstarts und -landungen nach Satz 3 besteht
weiterhin das Bedürfnis, eine Erlaubnis allgemein oder im Einzelfall erteilen,
mit Auflagen verbinden und befristen zu können, so dass es bei der bisherigen
Regelung verbleiben kann. Eine Notwendigkeit zur Änderung des bestimmten
in einen unbestimmten Artikel vor dem Wort „Erlaubnis“ wird nicht gesehen.
4. Zu Artikel 1 Nummer 4 Buchstabe b Doppelbuchstabe bb (§ 25 Absatz 2 Satz 1
Nummer 3 Halbsatz 1 LuftVG)
Artikel 1 Nummer 4 Buchstabe b Doppelbuchstabe bb § 25 Absatz 2 Satz 1
Nummer 3 Halbsatz 1 ist wie folgt zu ändern:
a) Vor der Angabe „Starts“ ist die Angabe „unbeschadet der Nummer 2“
einzufügen.
b) Nach der Angabe „Landungen“ ist die Angabe „außerhalb von Flugplätzen“
einzufügen.
Begründung:
Die im Gesetzentwurf vorgesehene neue Ausnahme von behördlicher Erlaubnis
und privatrechtlicher Zustimmung nach § 25 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3
LuftVG-E soll für bestimmte (Hubschrauber-)Starts und Landungen im
öffentlichen Interesse bzw. zur Erfüllung öffentlicher Aufgaben dienen (Such- und
Rettungsdienst, ziviler Luftrettungsdienst, Brandbekämpfung, Notfall- und
Katastrophenhilfe; Einsätze von Polizei, Zoll oder Küstenwache). Es bestehen
jedoch erhebliche Bedenken, dass z. B. die Betriebsregeln zum Lärmschutz der
Bevölkerung an genehmigten (und auch planfestgestellten) Flugplätzen durch
die hiermit bewirkte generelle Ausnahme der genannten Flugbewegungen von
der Erlaubnispflicht umgangen werden können. Dies gilt sowohl in Bezug auf
große Verkehrsflughäfen als auch z. B. für Sonderlandeplätze an
Krankenhäusern. Bei einer pauschalen „Freigabe“ solcher Flugbewegungen wären also
auch Starts und Landungen auf einem Verkehrsflughafen während der
verfügten Nachtflugbeschränkungszeiten allein zum Betanken des Helikopters oder
zu Trainings- und Übungszwecken ohne Weiteres zulässig. Hierdurch kann das
Ergebnis der differenzierten und komplexen Abwägungsentscheidung für
Anlagen und Betrieb des Verkehrsflughafens (Genehmigung und/oder
Planfeststellungsbeschluss) in Frage gestellt werden.
U
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Demgegenüber sind nach § 25 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 LuftVG in der
geltenden Fassung besonders eilige Landungen (und Wiederstarts) auf einem
Flugplatz auch ohne behördliche Erlaubnis und Zustimmung des
Flugplatzunternehmers bereits zulässig. Gleiches gilt für die Abweichungsbefugnis der
Bundes- und Länderpolizei, wenn dies zur Erfüllung ihrer Aufgaben unter
Berücksichtigung der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung erforderlich ist (§ 30
Absatz 1a Satz 1 LuftVG). Daher sollte sich die Ausnahme für die mit der
neuen Fassung des § 25 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 LuftVG privilegierten
Flugbewegungen nur auf Starts und Landungen „außerhalb von Flugplätzen“
beziehen. Bei Abweichungen von den Betriebsregeln eines Flugplatzes im Sinne des
§ 25 Absatz 1 Satz 1 und Satz 3 LuftVG sollte es weiterhin beim Erfordernis
der behördlichen Erlaubnis bleiben.
Zudem besteht Abgrenzungsbedarf zu den in § 25 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2
und Absatz 4 LuftVG geregelten Flugbewegungen (insbesondere) der
Luftrettungsunternehmen an sogenannten PIS-Landestellen, die der Genehmigung des
LBA unterliegen. § 25 Absatz 2 Nummer 3 LuftVG-E würde auch erlaubnis-
und zustimmungsfreie Starts und Landungen der Luftrettungsunternehmen auf
einem beliebigen Krankenhausgelände ermöglichen. Damit könnten jedoch –
jenseits der Rettungsflüge im Sinne des § 25 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3
LuftVG in der geltenden Fassung – die Anforderungen des § 25 Absatz 4
LuftVG umgangen bzw. „entwertet“ werden. Daher sollte die Privilegierung
der in § 25 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 LuftVG-E genannten Flugbewegungen
nur „unbeschadet der Nummer 2“ (Landungen an PIS-Landestellen) erfolgen.
5. Zu Artikel 1 Nummer 4a – neu – (§ 27c Absatz 1 LuftVG)
Nach Artikel 1 Nummer 4 ist die folgende Nummer 4a einzufügen:
‚4a. In § 27c Absatz 1 wird die Angabe „und flüssigen“ durch die Angabe
„ , flüssigen und umweltschonenden, vor allem lärmarmen“ ersetzt.‘
Begründung:
Die LAI hat im Jahr 2022 aktualisierte Eckpunkte zum Verkehrslärmschutz
veröffentlicht. Für den Bereich des Fluglärms wird darin unter anderem eine
Verbesserung des Lärmschutzes bei der Festlegung von Flugverfahren und der
betrieblichen Handhabung der Lenkung des Flugbetriebs durch die
Flugsicherung gefordert.
Auf der 102. UMK wurde unter TOP 37 die oben vorgeschlagene
Formulierung beschlossen.
Eine entsprechende Ergänzung des Luftverkehrsgesetzes wird weiterhin für
erforderlich gehalten, um Belangen des Umwelt-, Klima- und vor allem des
Lärmschutzes bei der Abwicklung des Flugbetriebs und der Festlegung von
Flugverfahren ein entsprechendes Gewicht zu verleihen.
U
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Da der Lärmschutz vor allem im Nahbereich von Flughäfen bedeutsam ist,
sollte ihm dort Vorrang vor anderen Umweltbelangen eingeräumt werden. In
entfernteren Bereichen können demnach andere Umweltbelange überwiegen.
6. Zu Artikel 1 Nummer 4a – neu – (§ 32 Absatz 4 Nummer 8 LuftVG)*
Nach Artikel 1 Nummer 4 ist die folgende Nummer 4a einzufügen:
,4a. In § 32 Absatz 4 Nummer 8 wird nach der Angabe „Meldepunkte“ die
Angabe „sowie das Verfahren zur Festlegung von zeitlich begrenzten
Probebetrieben von Flugverfahren durch Allgemeinverfügung“
eingefügt.‘
Begründung:
Aktuell steht im Luftverkehrsrecht kein angemessenes Instrument für
Probebetriebe zu lärmarmen An- und Abflugverfahren zur Verfügung, sondern es muss
vom Bundesaufsichtsamt für Flugsicherung ein vollständiges, aufwändiges und
in der Regel 18 bis 24 Monate dauerndes Rechtsetzungsverfahren für eine
Rechtsverordnung des Bundes durchgeführt werden. Hierbei ist es nicht
möglich, einen Probebetrieb von vornherein so zu definieren, dass er zeitlich
befristet ist. Damit ist es auch nicht möglich, dass Erkenntnisse aus einem
Monitoring zur Optimierung oder Änderung umgesetzt werden können, außer wenn
man erneut ein Änderungsverfahren der Durchführungsverordnung mit
entsprechendem Aufwand und Zeitbedarf durchführt. Dies erschwert die
schwierige Suche nach einer möglichst lärmarmen, in der Region in Flughafennähe
möglichst wenig Menschen belastende und gleichzeitig sicheren und flüssigen
Abwicklung des Flugbetriebs. Die vorherige Erprobung innovativer
Navigationsverfahren oder lärmoptimierter Flugrouten ist aber oft notwendig, um zum
Beispiel die tatsächlichen Lärmreduktionen oder Verteilwirkungen durch
Messungen verifizieren zu können, Verbesserungsmöglichkeiten zu identifizieren
oder um abschätzen zu können, ob eine innovative Maßnahme betrieblich auch
bei steigendem Luftverkehr für einen dauerhaften Regelbetrieb geeignet ist
usw. Ein weiteres wichtiges Argument ist, dass die fehlende Möglichkeit,
Flugverfahren zur Erprobung befristet festzulegen, in den letzten Jahren an
verschiedenen Flughafenstandorten zu massiver Kritik geführt hat, weil
Flugverfahren zwar als ergebnisoffener, von Monitorings begleiteter Probebetrieb
intendiert und konzipiert waren, aber dennoch als unbefristete
Rechtsverordnung festgelegt werden mussten. Das erschwert Vertrauen in die handelnden
Behörden und Institutionen.
* bei Übernahme in den Gesetzesbeschluss mit Ziffer 5 redaktionell anzupassen
Vk
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Mit der vorgeschlagenen Ergänzung des § 32 Absatz 4 Nummer 8 LuftVG
würde die Grundlage geschaffen, dass anschließend § 33 LuftVO so geändert
werden könnte, dass auch aus Lärmschutzgründen befristet bei Vorliegen aller
sonstigen Voraussetzungen Flugverfahren per Allgemeinverfügung festgelegt
werden können. Die Aufnahme einer solchen Änderung in das
17. Änderungsgesetz zum Luftverkehrsgesetz war bereits 2021 im Bund-
Länder Fachausschuss Luftverkehr vom Bund in Aussicht gestellt worden, um
einen u.a. im Konsens zwischen der Arbeitsgemeinschaft deutscher
Fluglärmkommissionen, DFS und BAF entwickelten Vorschlag zur Ergänzung von § 33
LuftVO für erleichterte Probebetriebe umsetzen zu können.
7. Zu Artikel 1 Nummer 5 (§ 32b Absatz 1a LuftVG)
Artikel 1 Nummer 5 ist zu streichen.
Begründung:
Die mit Artikel 1 Nummer 5 des Gesetzentwurfs vorgesehene Änderung ist
ersatzlos zu streichen. Sie bringt keinen Mehrwert für die Arbeit der für
Flugroutenfestlegung zuständigen Stellen oder der Fluglärmkommissionen und ist
zudem so formuliert, dass Missverständnisse über Zuständigkeiten und
Verfahren entstehen könnten.
Zuständig für die Festlegung von Flugverfahren ist das Bundesaufsichtsamt für
Flugsicherung (BAF), wobei die finale Entscheidung auf Planungsunterlagen
der Deutschen Flugsicherung (DFS) basiert. Die Landesluftfahrtbehörden
(LLB) sind keine aktiven Teilnehmer an dem Verfahren. Eine Beteiligung der
betroffenen Fluglärmkommissionen erfolgt bei Bedarf.
Die Fluglärmkommissionen werden nach § 32b Absatz 2, 3 LuftVG bereits
jetzt über Maßnahmen von BAF und DFS informiert, die im Rahmen ihrer
Zuständigkeit zur Verringerung von Fluglärm oder Verunreinigungen beitragen
können. Im Zuge dieser Beteiligung können Empfehlungen abgegeben werden,
die dann durch die zuständigen Stellen beurteilt werden. Diese Beteiligung ist
auch für die künftig regelmäßig stattfindenden Überprüfungen von
lärmmindernden Flugverfahren an den größten Verkehrsflughäfen Deutschlands durch
das BAF einschlägig.
Die neue Regelung enthält mithin keine neue Zuständigkeit. Sie ist nicht
notwendig.
Das in ihr vorgeschlagene Verfahren, welches neben einer Übermittlung von
nicht vorhandenen Unterlagen durch die nicht an der Entscheidung beteiligten
Genehmigungsbehörden (LLB) auch eine Veröffentlichung der Unterlagen
sowie einer Empfehlung der Kommission vorsieht, verkennt zudem, dass die
Planung von Flugverfahren einer großen fachlichen Expertise bedarf, die die
ehrenamtlichen Mitglieder der Kommissionen nicht zwingend mitbringen. Die
neu formulierte Aufforderung („soll“), in solchen Verfahren eine Empfehlung
Wi
(bei
Annahme
entfällt
Ziffer 8)
abzugeben, könnte die Kommissionen über mehrere Sitzungen an ein
Änderungsvorhaben binden und eine effektive Arbeit bezüglich anderer Themen
blockieren. Eine Veröffentlichung von Ergebnisprotokollen, Beschlüssen und
relevanten Unterlagen erfolgt bereits jetzt.
Die neue Regelung bietet auch hier keinen Mehrwert für den Fluglärmschutz
und könnte vielmehr die Vorgänge stören und zu Unsicherheiten bezüglich der
Rolle der LLB führen.
8. Zu Artikel 1 Nummer 5 (§ 32b Absatz 1a Satz 1 LuftVG)
In Artikel 1 Nummer 5 § 32b Absatz 1a Satz 1 ist die Angabe „Die
Genehmigungsbehörde, das“ durch die Angabe „Das“ zu ersetzen.
Begründung:
Die Festlegung von Flugverfahren gehört zu den Aufgaben des
Bundesaufsichtsamtes für Flugsicherung (BAF). Das BAF setzt die Flugverfahren durch
Rechtsverordnung fest. Im Verfahren legt die DFS Deutsche Flugsicherung
GmbH (DFS) dem BAF eine prüffähige Planung vor. Das BAF prüft diese
Planung, beteiligt die Fluglärmkommission und stellt das Benehmen mit dem
Umweltbundesamt her. Der vom BAF erstellte Verordnungsentwurf wird vom
Bundesministerium der Justiz rechtsförmlich und -systematisch geprüft und bei
positiver Prüfung vom BAF im Bundesanzeiger veröffentlicht.
Die Genehmigungsbehörde ist in diesem Prozess nicht beteiligt. Ihr liegen
keine Unterlagen zu den in Betracht gezogenen Flugverfahren, zu deren
voraussichtlichen Auswirkungen auf die Fluglärmsituation und zu den wesentlichen
Gründen für die Auswahl des bevorzugten Flugverfahrens vor. Solche
Informationen erlangt sie erst, wenn das BAF – wie im Prozess vorgesehen – die
Fluglärmkommission beteiligt und das Vorhaben in einer Sitzung der
Fluglärmkommission durch BAF und DFS erläutert wird.
Die im Gesetzentwurf vorgesehene Verpflichtung der Genehmigungsbehörde,
der Fluglärmkommission entsprechende Unterlagen vorzulegen, sollte deshalb
gestrichen werden.
Vk
(entfällt
bei
Annahme
von
Ziffer 7)
Relationen
- part_of_vorgang → Siebzehntes Gesetz zur Änderung des Luftverkehrsgesetzes (Empfehlungen der Ausschüsse)