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Entwurf eines Gesetzes zum Markthochlauf nachhaltiger Flugkraftstoffe

dip / drucksache 11.09.2026 · WP 21 · 468/1/26 · Empfehlungen · Original ↗

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Entwurf eines Gesetzes zum Markthochlauf nachhaltiger Flugkraftstoffe ... Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.bundesanzeiger-verlag.de ISSN 0720-2946 Bundesrat Drucksache 468/1/26 11.09.26 E m p f e h l u n g e n der Ausschüsse Vk - U - Wi zu Punkt ... der 1068. Sitzung des Bundesrates am 25. September 2026 Entwurf eines Gesetzes zum Markthochlauf nachhaltiger Flugkraftstoffe A 1. Der federführende Verkehrsausschuss empfiehlt dem Bundesrat, zu dem Gesetzentwurf gemäß Artikel 76 Absatz 2 des Grundgesetzes wie folgt Stellung zu nehmen: Zu Artikel 1 Nummer 1 (§ 29c LuftVG) a) Der Bundesrat begrüßt grundsätzlich den Entwurf eines Gesetzes zum Markthochlauf nachhaltiger Flugkraftstoffe. Mit der Verordnung (EU) 2023/2405 (ReFuelEU Aviation) werden unionsweit einheitliche Rahmenbedingungen für den Markthochlauf nachhaltiger Flugkraftstoffe geschaffen. Die wirksame und einheitliche Durchsetzung der europäischen Vorgaben ist Voraussetzung für faire Wettbewerbsbedingungen im europäischen Luftverkehr und für die Erreichung der Klimaschutzziele. Der Bundesrat unterstützt daher insbesondere die Schaffung klarer Zuständigkeiten für den Vollzug der Verordnung und die erforderlichen Sanktionsregelungen. b) Der Bundesrat bittet die Bundesregierung, die in § 29c LuftVG-E vorgesehenen Überwachungsbefugnisse nochmals auf ihre Erforderlichkeit und Verhältnismäßigkeit zu überprüfen. Dies gilt insbesondere für die vorgesehene Möglichkeit, im Rahmen der Überwachung auch Wohnräume zu betreten und damit das Grundrecht auf Unverletzlichkeit der Wohnung nach Artikel 13 Absatz 1 des Grundgesetzes einzuschränken. Begründung: Mit der Verordnung (EU) 2023/2405 hat die Europäische Union einen einheitlichen Rechtsrahmen für den Markthochlauf nachhaltiger Flugkraftstoffe geschaffen. Das nationale Durchführungsgesetz ist deshalb grundsätzlich erforderlich und wird vom Bundesrat unterstützt. Der vorliegende Gesetzentwurf geht jedoch an einzelnen Stellen über die bloße Bestimmung der zuständigen Behörde und die europarechtlich vorgegebenen Sanktionen hinaus bzw. bedarf einer näheren Konkretisierung. Insbesondere die Einschränkung des Grundrechts aus Artikel 13 des Grundgesetzes auf Unverletzlichkeit der Wohnung bedarf dabei einer besonders sorgfältigen Begründung. Der Gesetzentwurf stellt nicht ausreichend dar, weshalb diese weitreichende Befugnis für die Überwachung der Verpflichtungen aus ReFuelEU Aviation erforderlich ist. B 2. Der Ausschuss für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit und der Wirtschaftsausschuss empfehlen dem Bundesrat, gegen den Gesetzentwurf gemäß Artikel 76 Absatz 2 des Grundgesetzes k e i n e Einwendungen zu erheben.

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