Entwurf eines Gesetzes zum Markthochlauf nachhaltiger Flugkraftstoffe
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Entwurf eines Gesetzes zum Markthochlauf nachhaltiger Flugkraftstoffe
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ISSN 0720-2946
Bundesrat Drucksache 468/1/26
11.09.26
E m p f e h l u n g e n
der Ausschüsse
Vk - U - Wi
zu Punkt ... der 1068. Sitzung des Bundesrates am 25. September 2026
Entwurf eines Gesetzes zum Markthochlauf nachhaltiger
Flugkraftstoffe
A
1. Der federführende Verkehrsausschuss
empfiehlt dem Bundesrat, zu dem Gesetzentwurf gemäß Artikel 76 Absatz 2
des Grundgesetzes wie folgt Stellung zu nehmen:
Zu Artikel 1 Nummer 1 (§ 29c LuftVG)
a) Der Bundesrat begrüßt grundsätzlich den Entwurf eines Gesetzes zum
Markthochlauf nachhaltiger Flugkraftstoffe. Mit der Verordnung (EU)
2023/2405 (ReFuelEU Aviation) werden unionsweit einheitliche
Rahmenbedingungen für den Markthochlauf nachhaltiger Flugkraftstoffe
geschaffen. Die wirksame und einheitliche Durchsetzung der europäischen
Vorgaben ist Voraussetzung für faire Wettbewerbsbedingungen im europäischen
Luftverkehr und für die Erreichung der Klimaschutzziele. Der Bundesrat
unterstützt daher insbesondere die Schaffung klarer Zuständigkeiten für den
Vollzug der Verordnung und die erforderlichen Sanktionsregelungen.
b) Der Bundesrat bittet die Bundesregierung, die in § 29c LuftVG-E
vorgesehenen Überwachungsbefugnisse nochmals auf ihre Erforderlichkeit und
Verhältnismäßigkeit zu überprüfen. Dies gilt insbesondere für die
vorgesehene Möglichkeit, im Rahmen der Überwachung auch Wohnräume zu
betreten und damit das Grundrecht auf Unverletzlichkeit der Wohnung nach
Artikel 13 Absatz 1 des Grundgesetzes einzuschränken.
Begründung:
Mit der Verordnung (EU) 2023/2405 hat die Europäische Union einen
einheitlichen Rechtsrahmen für den Markthochlauf nachhaltiger Flugkraftstoffe
geschaffen. Das nationale Durchführungsgesetz ist deshalb grundsätzlich
erforderlich und wird vom Bundesrat unterstützt. Der vorliegende Gesetzentwurf
geht jedoch an einzelnen Stellen über die bloße Bestimmung der zuständigen
Behörde und die europarechtlich vorgegebenen Sanktionen hinaus bzw. bedarf
einer näheren Konkretisierung. Insbesondere die Einschränkung des
Grundrechts aus Artikel 13 des Grundgesetzes auf Unverletzlichkeit der Wohnung
bedarf dabei einer besonders sorgfältigen Begründung. Der Gesetzentwurf
stellt nicht ausreichend dar, weshalb diese weitreichende Befugnis für die
Überwachung der Verpflichtungen aus ReFuelEU Aviation erforderlich ist.
B
2. Der Ausschuss für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit und
der Wirtschaftsausschuss
empfehlen dem Bundesrat, gegen den Gesetzentwurf gemäß Artikel 76
Absatz 2 des Grundgesetzes k e i n e Einwendungen zu erheben.
Relationen
- part_of_vorgang → Gesetz zum Markthochlauf nachhaltiger Flugkraftstoffe (Empfehlungen der Ausschüsse)