Entwurf eines Gesetzes zur Ermöglichung der digitalen Fluggastabfertigung
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Entwurf eines Gesetzes zur Ermöglichung der digitalen Fluggastabfertigung
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ISSN 0720-2946
Bundesrat Drucksache 269/26
01.05.26 BRFuss
Vk - Fz - In - Wi
Gesetzentwurf
der Bundesregierung
Entwurf eines Gesetzes zur Ermöglichung der digitalen
Fluggastabfertigung
A. Problem und Ziel
Dieser Gesetzentwurf dient der Anpassung des Luftverkehrsgesetzes (LuftVG), des
Passgesetzes (PassG), des Personalausweisgesetzes (PAuswG), des
Aufenthaltsgesetzes (AufenthG) und des Freizügigkeitsgesetz/EU (FreizügG/EU), um den Prozess der
Fluggastabfertigung zu digitalisieren und damit die Abläufe an Flugplätzen für Passagiere
auf freiwilliger Basis erheblich vereinfachen und beschleunigen zu können. Die
Änderungen dienen der Umsetzung der am 5. November 2025 vom Kabinett beschlossenen
Maßnahmen der Bundesregierung für Bürokratierückbau sowie der Umsetzung der Vorgaben
des Koalitionsvertrages für die 21. Legislaturperiode „Verantwortung für Deutschland“.
B. Lösung
Durch § 19e LuftVG-E (Artikel 1) sowie § 18 Absatz 5 PassG-E (Artikel 2) und § 20
Absatz 4a PAuswG-E (Artikel 3), § 86b AufenthG-E (Artikel 4) und § 18 FreizügG/EU-E
(Artikel 5) wird den Luftfahrtunternehmen die Möglichkeit eröffnet, unter bestimmten
Umständen Daten aus Reisepässen und Personalausweisen (insbesondere dem Chip des
Reisepasses oder des Personalausweises) auszulesen sowie zu verarbeiten, um die
Fluggastabfertigung künftig auch digital durchführen zu können. Hierdurch können die
Abfertigungsprozesse am Flugplatz erheblich erleichtert sowie beschleunigt werden. Darüber
hinaus wird durch die Echtheitsprüfung die Nutzung gefälschter Pass- und
Ausweisdokumente erschwert. Durch die Vorgaben im LuftVG, im PassG, im PAuswG, im AufenthG
und im FreizügG/EU zur digitalen Fluggastabfertigung wird im Rahmen der
europarechtlichen und völkerrechtlichen Möglichkeiten auf nationaler Ebene eine sichere, möglichst
datenschonende und auf Freiwilligkeit beruhende Datenverarbeitung gewährleistet.
Zudem wird sichergestellt, dass dem Fluggast auch weiterhin die Möglichkeit bleibt, sich für
die reguläre Fluggastabfertigung zu entscheiden.
C. Alternativen
Keine.
Fristablauf: 12.06.26
besonders eilbedürftige Vorlage gemäß Artikel 76 Absatz 2 Satz 4 GG
D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
Keine.
E. Erfüllungsaufwand
E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger
Durch das geplante Regelungsvorhaben der Bundesregierung werden Bürgerinnen und
Bürger um 1 088 000 Stunden jährlich entlastet.
E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
Für die Wirtschaft verringern sich die Bürokratiekosten um 62,995 Millionen Euro jährlich.
Es entsteht ein einmaliger Erfüllungsaufwand in Höhe von 884 000 Euro.
Davon Bürokratiekosten aus Informationspflichten
Davon entfallen 62,995 Millionen Euro auf Bürokratiekosten aus Informationspflichten.
E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung
Für die Verwaltung ergibt sich keine Änderung des Erfüllungsaufwands.
F. Weitere Kosten
Keine.
Bundesrat Drucksache 269/26
01.05.26 BRFuss
Vk - Fz - In - Wi
Gesetzentwurf
der Bundesregierung
Entwurf eines Gesetzes zur Ermöglichung der digitalen
Fluggastabfertigung
Bundesrepublik Deutschland Berlin, 1. Mai 2026
Der Bundeskanzler
An den
Präsidenten des Bundesrates
Herrn Bürgermeister
Dr. Andreas Bovenschulte
Sehr geehrter Herr Bundesratspräsident,
hiermit übersende ich gemäß Artikel 76 Absatz 2 Satz 4 des Grundgesetzes den von
der Bundesregierung beschlossenen
Entwurf eines Gesetzes zur Ermöglichung der digitalen Fluggastabfertigung
mit Begründung und Vorblatt.
Der Gesetzentwurf ist besonders eilbedürftig, um einen Abschluss des
Gesetzgebungsverfahrens noch vor der parlamentarischen Sommerpause 2026,
insbesondere auch vor dem Hintergrund der Belastungen durch die aktuelle Lage im
Nahen und Mittleren Osten und vor der anstehenden Hauptreisezeit in den
Sommermonaten, als wesentliche Entlastung der Luftverkehrsbranche, zu
ermöglichen.
Federführend ist das Bundesministerium für Verkehr.
Fristablauf: 12.06.26
besonders eilbedürftige Vorlage gemäß Artikel 76 Absatz 2 Satz 4 GG
Die Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gemäß § 6 Absatz 1 NKRG
ist als Anlage beigefügt.
Mit freundlichen Grüßen
Friedrich Merz
Entwurf eines Gesetzes zur Ermöglichung der digitalen
Fluggastabfertigung
Vom ...
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1
Änderung des Luftverkehrsgesetzes
Das Luftverkehrsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. Mai 2007
(BGBl. I S. 698), das zuletzt durch … geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In der Inhaltsübersicht wird in der Angabe zum 2. Unterabschnitt des Ersten Abschnitts
die Angabe „§§ 6 - 19d“ durch die Angabe „§§ 6 - 19e“ ersetzt.
2. Nach § 19d wird der folgende § 19e eingefügt:
„§ 19e
Digitale Fluggastabfertigung
(1) Luftfahrtunternehmen dürfen die Kontrolle der Flugscheine und der
Reisedokumente vor Abflug auch unter Verwendung automatisierter Systeme durchführen
(digitale Fluggastabfertigung). Die digitale Fluggastabfertigung darf durchgeführt werden
1. beim Check-In,
2. bei der Gepäckaufgabe,
3. bei der Kontrolle zum Einsteigen in das Luftfahrzeug.
(2) Für die digitale Fluggastabfertigung dürfen die Luftfahrtunternehmen
personenbezogene Daten aus der maschinenlesbaren Zone und aus dem Chip des Passes
auslesen und verarbeiten. Die Verarbeitung ist nur zulässig,
1. soweit sie für die digitale Fluggastabfertigung erforderlich ist,
2. soweit der Passinhaber in die Datenverarbeitung zum Zweck der digitalen
Fluggastabfertigung ausdrücklich eingewilligt hat und
3. sofern sie ausschließlich im Gebiet der Europäischen Union erfolgt.
Zur Inanspruchnahme der digitalen Fluggastabfertigung muss der Fluggast seinen
Pass auf Verlangen vorlegen.
(3) Zum Auslesen des Chips nach Absatz 2 Satz 1 und zur Überprüfung der
Echtheit der Daten dürfen die Daten aus der maschinenlesbaren Zone sowie die zum
Auslesen und für die Echtheitsprüfung erforderlichen Daten aus dem Chip des Passes
einmalig ausgelesen und verarbeitet werden. Die für die Echtheitsprüfung nach Satz 1
erforderlichen Daten aus dem Chip sind:
1. die Daten nach § 4 Absatz 2 Satz 2 des Passgesetzes,
2. folgende sonstige Daten nach § 16a Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 des
Passgesetzes:
a) die Kartenzugriffsdatei,
b) der öffentliche Chip-Authentifizierungsschlüssel,
c) das Kartensicherheitsobjekt und
d) das Dokumentensicherheitsobjekt.
Die Daten sind nach Überprüfung ihrer Echtheit unverzüglich zu löschen. Dies gilt nicht
für diejenigen aus dem Chip ausgelesenen Daten, die noch für den in § 18 Absatz 4
Satz 1 des Passgesetzes genannten Zweck benötigt werden; für diese Daten ist die
Löschfrist des § 18 Absatz 4 Satz 3 des Passgesetzes anzuwenden.
(4) Zum Zweck der digitalen Fluggastabfertigung dürfen Luftfahrtunternehmen die
folgenden Daten auslesen und verarbeiten:
1. aus dem Chip:
a) das Lichtbild zum einmaligen Abgleich mit den physiologischen Merkmalen
einer den Fluggast zeigenden und mit dessen Einwilligung unmittelbar am
Flugplatz erstellten Bildaufnahme zur Überprüfung, ob Fluggast und
Passinhaber identisch sind,
b) den Familiennamen und den Vornamen für die in Absatz 1 Satz 1 näher
benannten Prozesse der Fluggastabfertigung sowie für die Überprüfung der
Echtheit des Chips und der Echtheit der aus dem Chip ausgelesenen Daten,
c) die übrigen Daten nach Absatz 3 Satz 2 zur Überprüfung der Echtheit des
Chips und der Echtheit der aus dem Chip ausgelesenen Daten,
2. die Daten aus der maschinenlesbaren Zone zur Überprüfung der Echtheit des
Chips und der Echtheit der aus dem Chip ausgelesenen Daten.
Die Bildaufnahme nach Satz 1 Nummer 1 Buchstabe a ist nach dem Erstellen zur
Weiterverarbeitung in ein biometrisches Muster umzuwandeln. Auch die Daten nach Satz 1
Nummer 1 Buchstabe b sind für die weitere Verarbeitung in eine verschlüsselte Datei
umzuwandeln.
(5) Die Daten und das biometrische Muster nach Absatz 4 sind wie folgt zu
löschen:
1. die Daten nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe c und Nummer 2
unverzüglich nach dem Auslesen des Chips sowie der maschinenlesbaren Zone und der
Erstellung der verschlüsselten Datei,
2. die Daten nach Satz 1 Nummer 1 Buchstabe a unverzüglich nach der Erstellung
des biometrischen Musters,
3. die Daten nach Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b, das biometrische Muster und die
verschlüsselte Datei nach Satz 3, sobald diese nicht mehr erforderlich sind, jedoch
spätestens drei Stunden nach Abflug des Fluggastes.
(6) Die auslesenden Stellen müssen bei der Datenverarbeitung nach den
Absätzen 2 und 3 sicherstellen, dass die Überprüfung der Echtheit des Chips und der aus
dem Chip ausgelesenen Daten auf dem jeweiligen Stand der Technik erfolgt. In Bezug
auf Absatz 4 gilt das auch für die Überprüfung der Qualität des aus dem Chip
ausgelesenen Lichtbilds, dessen Übereinstimmung mit dem Fluggast sowie für die
Überprüfung der Qualität der vor Ort erfassten Bildaufnahme für den Abgleich mit dem
Fluggast. Der Stand der Technik ist als niedergelegt zu vermuten in den Technischen
Richtlinien des Bundesamts für Sicherheit in der Informationstechnik. Sofern diese
Technischen Richtlinien ein entsprechendes Zertifizierungsschema vorsehen, ist die
grundsätzliche Einhaltung der Anforderungen der Technischen Richtlinien TR-03121 und
TR-03135 in der jeweils geltenden Fassung vom Bundesamt für Sicherheit in der
Informationstechnik festzustellen.
(7) Die Luftfahrtunternehmen ermöglichen es jedem Fluggast weiterhin ohne
Einschränkung als gleichwertiges Verfahren, abgefertigt zu werden, ohne die digitale
Fluggastabfertigung in Anspruch zu nehmen. Dies gilt für alle in Absatz 1 Satz 2 genannten
Prozesse oder einen Teil davon.
(8) Bei der Datenverarbeitung zwecks Wahrnehmung von Aufgaben im Rahmen
der Fluggastabfertigung nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 3 gelten die Absätze 1 bis
6 auch für
1. Flugplatzbetreiber und
2. Bodenabfertigungsdienstleister, die Bodenabfertigungsdienste im Sinne von
Anlage 1 Nummer 2 der Bodenabfertigungsdienst-Verordnung erbringen.
Flugplatzbetreiber dürfen die digitale Fluggastabfertigung auch bei der Kontrolle nach
§ 8 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 des Luftsicherheitsgesetzes anwenden.
(9) Die Absätze 1 bis 8 gelten entsprechend für den Personalausweis. Die für die
Echtheitsprüfung nach Absatz 3 Satz 3 Nummer 1 erforderlichen Daten sind die Daten
nach § 5 Absatz 4 Satz 2 des Personalausweisgesetzes.“
Artikel 2
Änderung des Passgesetzes
Das Passgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 30. Oktober 2023 (BGBl.
2023 I Nr. 291), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 27. Oktober 2025 (BGBl.
2025 I Nr. 256) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
Nach § 18 Absatz 4 wird der folgende Absatz 5 eingefügt:
(5) „ Abweichend von Absatz 4 dürfen Luftfahrtunternehmen sowie die in § 19e
Absatz 8 des Luftverkehrsgesetzes genannten Stellen personenbezogene Daten sowohl aus
der maschinenlesbaren Zone des Passes als auch aus dem Chip des Passes unter den
Voraussetzungen des § 19e des Luftverkehrsgesetzes auslesen.“
Artikel 3
Änderung des Personalausweisgesetzes
Das Personalausweisgesetz vom 18. Juni 2009 (BGBl. I S. 1346), das zuletzt durch
Artikel 8 des Gesetzes vom 23. Oktober 2024 (BGBl. 2024 I, Nr. 323) geändert worden ist,
wird wie folgt geändert:
Nach § 20 Absatz 4 wird der folgende Absatz 4a eingefügt:
„(4a) Abweichend von Absatz 4 dürfen Luftfahrtunternehmen sowie die in § 19e
Absatz 8 des Luftverkehrsgesetzes genannten Stellen personenbezogene Daten sowohl aus
der maschinenlesbaren Zone des Personalausweises als auch aus dem Chip des
Personalausweises unter den Voraussetzungen des § 19e des Luftverkehrsgesetzes auslesen.“
Artikel 4
Änderung des Aufenthaltsgesetzes
Das Aufenthaltsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 25. Februar 2008
(BGBl. I S. 162), das zuletzt durch Artikel 11 Absatz 4 des Gesetzes vom 16. April 2026
(BGBl. 2026 I Nr. 107) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In der Inhaltsübersicht wird nach der Angabe zu § 86a die folgende Angabe eingefügt:
„§ 86b Auslesen von Daten aus Schweizer Pässen und Personalausweisen durch Luftfahrtunternehmen“.
2. Nach § 86a wird der folgende § 86b eingefügt:
„§ 86b
Auslesen von Daten aus Schweizer Pässen und Personalausweisen durch
Luftfahrtunternehmen
Luftfahrtunternehmen sowie die in § 19e Absatz 8 des Luftverkehrsgesetzes
genannten Stellen dürfen zum Zweck der digitalen Fluggastabfertigung die in § 19e
Absatz 3 und 4 des Luftverkehrsgesetzes aufgeführten personenbezogenen Daten
sowohl aus der maschinenlesbaren Zone als auch aus dem Chip eines Passes oder
Personalausweises, den die Schweiz an ihren Staatsangehörigen ausgestellt hat,unter
den Voraussetzungen des § 19e des Luftverkehrsgesetzes auslesen. § 19e Absatz 3
Satz 3 und Absatz 5 des Luftverkehrsgesetzes gilt entsprechend.“
Artikel 5
Änderung des Freizügigkeitsgesetz/EU
Das Freizügigkeitsgesetz/EU vom 30. Juli 2004 (BGBl. I S. 1950, 1986), das zuletzt
durch Artikel 4 des Gesetzes vom 21. Februar 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 54) geändert worden
ist, wird wie folgt geändert:
Nach § 17 wird der folgende § 18 eingefügt:
§ 18„
Auslesen von Daten aus Pässen und Personalausweisen durch Luftfahrtunternehmen
Luftfahrtunternehmen sowie die in § 19e Absatz 8 des Luftverkehrsgesetzes
genannten Stellen dürfen zum Zweck der digitalen Fluggastabfertigung die in § 19e
Absatz 3 und 4 des Luftverkehrsgesetzes aufgeführten personenbezogenen Daten
sowohl aus der maschinenlesbaren Zone als auch aus dem Chip eines Passes oder
Personalausweises, den ein Mitgliedstaat der Europäischen Union oder Island,
Liechtenstein oder Norwegen an seinen Staatsangehörigen ausgestellt hat, unter den
Voraussetzungen des § 19e des Luftverkehrsgesetzes auslesen. § 19e Absatz 3 Satz 3 und
Absatz 5 des Luftverkehrsgesetzes gilt entsprechend.“
Artikel 6
Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
Begründung
A. Allgemeiner Teil
I. Zielsetzung und Notwendigkeit der Regelungen
Dieser Gesetzentwurf dient der Anpassung des Luftverkehrsgesetzes (LuftVG), des
Passgesetzes (PassG), des Personalausweisgesetzes (PAuswG), des Aufenthaltsgesetzes
(AufenthG) und des Freizügigkeitsgesetz/EU (FreizügG/EU), um den Prozess der
Fluggastabfertigung zu digitalisieren und damit die Abläufe an Flugplätzen für Passagiere auf
freiwilliger Basis erheblich vereinfachen und beschleunigen zu können. Die Änderungen
dienen der Umsetzung der am 5. November 2025 vom Kabinett beschlossenen
Maßnahmen der Bundesregierung für Bürokratierückbau sowie der Umsetzung der Vorgaben des
Koalitionsvertrages für die 21. Legislaturperiode „Verantwortung für Deutschland“.
§ 19e LuftVG-E (Artikel 1) sowie § 18 Absatz 5 PassG-E (Artikel 2), § 20 Absatz 4a
PAuswG-E (Artikel 3), § 86b AufenthG-E (Artikel 4) und § 18 FreizügG/EU-E (Artikel 5)
dienen der Umsetzung der Vorgabe der Digitalstrategie der Bundesregierung im Bereich der
Mobilität. Unter der Überschrift „Wir machen Deutschland mit klugen Daten mobil“ wird dort
für den Luftverkehr festgelegt: „Damit die Abfertigung von Flügen reibungsloser läuft,
digitalisieren wir gemeinsam mit der Luftverkehrsbranche die Prozesse. Digital vorliegende
biometrische Daten etwa können Check-in und Sicherheitskontrolle beschleunigen.“ Die
Änderungen des LuftVG, des PassG, des PauswG, des AufenthG und des FreizügG/EU sollen
– zur Beschleunigung und Vereinfachung der Abfertigungsprozesse an Flugplätzen – die
digitale Fluggastabfertigung ermöglichen und den rechtlichen Rahmen für die
Datenverarbeitung schaffen. Ergänzend wird das Auslesen der erforderlichen Daten anstatt aus der
maschinenlesbaren Zone auch aus dem Chip des Passes und des Personalausweises
ermöglicht.
Durch die Schaffung der rechtlichen Voraussetzungen können drohende Engpässe und
Wartezeiten vermieden werden, da der Prozess beschleunigt und der Personaleinsatz am
Gate reduziert werden können, ohne dass Abstriche bei der Identitäts- und
Echtheitsprüfung gemacht werden müssen. Der heute ausschließlich manuell durchgeführte
Abfertigungsprozess am Flughafen entspricht nicht mehr den Erfordernissen einer digitalen
Gesellschaft sowie den Anforderungen im internationalen Reiseverkehr. Bei perspektivisch
steigendem Passagieraufkommen sind Prozessverbesserungen nebst konsequenten
Digitalisierungsbestrebungen für einen einfachen, effizienten und sicheren Betrieb unbedingt
zeitnah einzuführen.
II. Wesentlicher Inhalt des Entwurfs
Durch § 19e LuftVG-E (Artikel 1) sowie § 18 Absatz 5 PassG-E (Artikel 2), § 20 Absatz 4a
PAuswG-E (Artikel 3), § 86b AufenthG-E (Artikel 4) und § 18 FreizügG/EU-E (Artikel 5) wird
den Luftfahrtunternehmen sowie mit der Wahrnehmung von Aufgaben im Rahmen der
Fluggastabfertigung betrauten Stellen die Möglichkeit eröffnet, unter bestimmten Umständen
Daten aus Reisepässen und Personalausweisen (insbesondere dem Chip des Passes oder
des Personalausweises) auszulesen sowie zu verarbeiten, um mit den erforderlichen Daten
nach Maßgabe von § 19e LuftVG-E die Fluggastabfertigung künftig auch digital
durchführen zu können. Hierdurch können die Abfertigungsprozesse am Flugplatz erheblich
erleichtert sowie beschleunigt werden. Darüber hinaus wird durch die Echtheitsprüfung die
Nutzung gefälschter Pass- und Ausweisdokumente erschwert. Durch die Vorgaben im LuftVG,
im PassG, im PauswG, im AufenthG und FreizügG/EU zur digitalen Fluggastabfertigung
wird im Rahmen der europarechtlichen und völkerrechtlichen Möglichkeiten auf nationaler
Ebene eine sichere, möglichst datenschonende und auf Freiwilligkeit beruhende
Datenverarbeitung gewährleistet. Zudem wird sichergestellt, dass dem Fluggast auch weiterhin die
Möglichkeit bleibt, sich für die reguläre Fluggastabfertigung zu entscheiden.
Unabhängig vom Prozess der digitalen Fluggastabfertigung wird für die hiervon zu
trennenden Fälle der Datenverarbeitung nach § 18 Absatz 4 PassG durch § 18 Absatz 5 PassG-E
(Artikel 2) oder nach § 20 Absatz 4 PAuswG durch § 20 Absatz 4a PAuswG-E das
Auslesen der erforderlichen Daten anstatt aus der maschinenlesbaren Zone auch aus dem Chip
des Passes oder des Personalausweises ermöglicht. Diese alternative Auslesemethode ist
im Vergleich zum Auslesen aus der maschinenlesbaren Zone sicherer, da durch die
Echtheitsprüfung sichergestellt werden kann, dass der vorgelegte Pass und die aus ihm
ausgelesenen Daten nicht gefälscht beziehungsweise verfälscht sind. Darüber hinaus wird
durch die Möglichkeit der Luftfahrtunternehmen, flexibel verschiedene alternative
Auslesemethoden zu wählen, die Vereinfachung von parallelen Abfertigungsprozessen am
Flugplatz gefördert, indem für verschiedene Datenverarbeitungsprozesse (wie zum Beispiel in
den Fällen der Erfüllung von Verpflichtungen zur Mitwirkung an Kontrolltätigkeiten im
internationalen Reiseverkehr und zur Übermittlung personenbezogener Daten auf Grund
internationaler Abkommen oder Einreisebestimmungen einerseits und der digitalen
Fluggastabfertigung andererseits) die gleiche Auslesemethode angewendet werden kann.
Folgeänderungen im Aufenthaltsgesetz und im Freizügigkeitsgesetz/EU ermöglichen das Auslesen
der Daten auch aus Pässen und Personalausweisen der anderen Mitgliedstaaten der
Europäischen Union, von Island, Liechtenstein und Norwegen sowie der Schweiz, die diese
an Staatsangehörigen ausgestellt haben.
III. Exekutiver Fußabdruck
Es haben keine Interessenvertreter sowie beauftragte Dritte wesentlich zum Inhalt des
Entwurfs beigetragen.
IV. Alternativen
Keine.
V. Gesetzgebungskompetenz
Die Gesetzgebungskompetenz des Bundes für Artikel 1 ergibt sich aus Artikel 73 Absatz 1
Nummer 6 des Grundgesetzes („Luftverkehr“). Die Gesetzgebungskompetenz des Bundes
für Artikel 2 und 3 ergibt sich aus Artikel 73 Absatz 1 Nummer 3 Variante 2 und 3 des
Grundgesetzes („Paßwesen“ und „Melde- und Ausweiswesen“) sowie für Artikel 4 und 5
aus Artikel 74 Absatz 1 Nummer 4 des Grundgesetzes („Aufenthalts- und
Niederlassungsrecht der Ausländer“).
VI. Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen
Verträgen
Die Regelung ist mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen Verträgen
vereinbar. Insbesondere ist die mit dem Vorhaben vorgesehene Öffnung für eine
einwilligungsbasierte Nutzung von Chip und Lichtbilddaten durch Luftfahrtunternehmen auf die in
den laufenden Verhandlungen zur Digital Travel Application der Europäischen Union
(COM(2024) 670 final) angelegte Möglichkeit abgestimmt, Pass-Chipdaten zur Abwicklung
der digitalen Fluggastabfertigung einzusetzen, ohne den unionsrechtlichen Rahmen zu
überschreiten. Die Mitberücksichtigung der Unionsbürgerinnen und Unionsbürger
entspricht dem Gleichbehandlungsgebot des Artikels 24 Absatz 1 der Richtlinie 2004/38/EG
und die Mitberücksichtigung der Bürger Liechtensteins, Norwegens und Islands dieser
Bestimmung in Verbindung mit dem EWR-Vertrag. Die Regelung für Bürger der Schweiz
berücksichtigt das Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren
Mitgliedstaaten einerseits und der Schweizerischen Eidgenossenschaft andererseits über die
Freizügigkeit (ABl. L 114 vom 30.4.2002, S. 6).
VII. Gesetzesfolgen
1. Rechts- und Verwaltungsvereinfachung
Durch § 19e LuftVG-E in Verbindung mit § 18 Absatz 5 PassG-E und § 20 Absatz 4a
PAuswG-E sowie § 86b AufenthG-E und § 18 FreizügG/EU-E wird eine zusätzliche,
insgesamt zeit- und kosteneinsparende Möglichkeit geschaffen, die Fluggastabfertigung künftig
auch digital durchzuführen und zu diesem Zweck Daten aus Reisepässen auszulesen und
zu verarbeiten.
2. Nachhaltigkeitsaspekte
Das Gesetzgebungsvorhaben berücksichtigt die Vorgaben einer nachhaltigen Entwicklung
(§ 44 Absatz 1 Satz 4 der Gemeinsamen Geschäftsordnung der Bundesministerien). Der
Gesetzentwurf soll die Digitalisierung und den Ausbau digitaler Infrastrukturen
vorantreiben, um den digitalen Aufbruch für Deutschland und die anstehenden Herausforderungen
meistern zu können. Der Gesetzentwurf folgt dem Ziel, umfassende, sektorübergreifende
und klimaneutrale Mobilität zu ermöglichen, um sowohl in der Stadt als auch auf dem Land
eine moderne, verlässliche Infrastruktur als Basis für gesellschaftliche Teilhabe, für
Wohlstand und zur Ermöglichung von mehr Chancen und Fortschritt zu gestalten.
3. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
Auswirkungen auf den Haushalt des Bundes sind nicht ersichtlich.
4. Erfüllungsaufwand
4.1. Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger
Im Folgenden wird die Schätzung des Erfüllungsaufwands der Bürgerinnen und Bürger für
die einzelnen Vorgaben dargestellt.
lfd.
Nr.
Norm (§§);
Bezeichnung der
Vorgabe
Jährliche
Fallzahl
und
Einheit
Jährlicher
Aufwand
pro Fall
(in
Minuten bzw.
Euro)
Jährlicher
Erfüllungs-
aufwand (in
Stunden
bzw. Tsd.
Euro) oder
„geringfügig“
(Begründung)
Einmalige
Fallzahl
und
Einheit
Einmaliger
Aufwand pro
Fall (in
Minuten
bzw.
Euro)
Einmaliger
Erfüllungsaufwand (in
Stunden
bzw. Tsd.
Euro) oder
„geringfügig“
(Begründung)
4.1.1
§ 18 Absatz 6 und 7
PassG-E, § 20
Absatz 4a PauswG-E,
§ 86b AufenthG-E,
§ 18 FreizügG/EU-E,
§ 19e LuftVG-E;
Inanspruchnahme der
digitalen
Fluggastabfertigung
65.280.000
Zeitaufwand: -1
Minuten
Zeitaufwand: -
1.088.000
Stunden
Summe Zeitaufwand (in Stunden) -1.088.000 0
Summe Sachaufwand (in Tsd. Euro) 0 0
Vorgabe 4.1.1: Inanspruchnahme der digitalen Fluggastabfertigung; § 18 Absatz 6 und 7
PassG-E, § 20 Absatz 4a PAuswG-E, § 86b AufenthG-E, § 18 FreizügG/EU-E, § 19e
LuftVG-E
Veränderung des jährlichen Erfüllungsaufwands:
Fallzahl Zeitaufwand pro
Fall (in Minuten)
Sachkosten pro Fall
(in Euro)
Zeitaufwand (in
Stunden)
Sachkosten (in Tsd.
Euro)
65.280.000 -1 0,00 -1.088.000 0,00
Durch die Möglichkeit der digitalen Fluggastabfertigung an Flugplätzen für Fluggäste mit
Zielen innerhalb oder außerhalb des Schengenraums entfallen an verschiedenen Stellen
händische Kontrollen der Flugscheine und Reisedokumente (insbesondere Entfall der
Bordkartenkontrolle beim Check-In, bei der Gepäckaufgabe, bei der Zugangskontrolle zum
Sicherheitsbereich sowie vor dem Einsteigen in das Luftfahrzeug). Fluggäste von Intra-
Schengen-Flügen können sich entweder mit dem Personalausweis oder dem Reisepass
ausweisen. Fluggäste von Extra-Schengen-Flügen könnten, je nach Zielland, zwingend den
Reisepass benötigen. Durch die Gesetzesänderung kann die digitale Fluggastabfertigung
sowohl mit dem Reisepass als auch mit dem Personalausweis erfolgen, weshalb eine
Unterscheidung von Fallgruppen nach Zielland nicht notwendig ist. Grenzpolizeiliche
Kontrollen bleiben davon unberührt.
In 2023 gab es in Deutschland insgesamt zirka 99 Millionen zusteigende Fluggäste, in 2024
insgesamt zirka 105 Millionen (Zahlen des Statistischen Bundesamtes, vgl. Genesis
Tabellencode 46421-0052, https://www-genesis.destatis.de/datenbank/online/). Das Mittel
zwischen den beiden Jahren, 102 Millionen, wird als Basis zur Fallzahlberechnung
herangezogen.
Es wird angenommen, dass 80 Prozent der zusteigenden Fluggäste die digitale
Fluggastabfertigung in Anspruch nehmen (I). Die in vielen Bereichen des öffentlichen Lebens stetig
zunehmende Relevanz der Digitalisierung spricht für die Annahme eines hohen Anteils der
digitalen Fluggastabfertigung.
Weiter wird, in Anlehnung an eine repräsentative Befragung des Flughafenverbands ADV
in 2024 (https://www.adv.aero/umfassende-repraesentative-fluggastbefragung-neue-
trends-im-luftverkehr-zeichnen-sich-ab/), angenommen, dass 80 Prozent der Fluggäste
privat reisen, also dem Normadressaten Bürgerinnen und Bürger angehören, und 20 Prozent
geschäftlich unterwegs sind und demnach dem Normadressaten Wirtschaft zuzuordnen
sind (II).
Berechnung Fallzahl:
(I) 102 Mill. * 0,8 = 81,6 Mill. Fluggäste, die die digitale Fluggastabwicklung in Anspruch
nehmen
(II) 81,6 Mill. * 0,8 = 65,28 Mill. privat reisende Fluggäste mit Inanspruchnahme der
digitalen Fluggastabfertigung
Die zeitliche Einsparung durch die Umsetzung der gesetzlichen Änderung wird mit einer
Minute je Fluggast angenommen. In Summe wird dadurch der Normadressat Bürgerinnen
und Bürger um 1 088 000 Stunden jährlich entlastet (65 280 Tsd. * (-1/60) Stunden =
1 088 000 Stunden).
4.2. Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
Im Folgenden wird die Schätzung des Erfüllungsaufwands der Wirtschaft für die einzelnen
Vorgaben dargestellt.
lfd.
Nr.
Norm (§§);
Bezeichnung
der Vorgabe
IP
Jährliche
Fallzahl
und
Einheit
Jährlicher
Aufwand
pro Fall
(Minuten
*
Lohnkosten
pro
Stunde
(Wirtschaftszweig) +
Sachkosten in
Euro)
Jährlicher
Erfüllungs-
aufwand (in
Tsd. Euro)
oder
„geringfügig“
(Begründung)
Einmalige
Fallzahl
und
Einheit
Einmaliger
Aufwand pro
Fall
(Minuten *
Lohnkosten pro
Stunde
(Wirtschaftszweig) +
Sachkosten in
Euro)
Einmaliger
Erfüllungsaufwand (in
Tsd. Euro)
oder
„geringfügig“
(Begründung)
4.2.1
§ 18 Absatz 6
und 7 PassG-E,
§ 20 Absatz 4a
PauswG-E,
§ 86b
AufenthG, § 18
FreizügG/EU-E,
§ 19e LuftVG-E;
Bereitstellung
der technischen
Infrastruktur für
die digitale
Fluggastabfertigung
884.480
Euro
= (96.000 /
60 * 52,80
Euro/h
(WZ: J)
+800.000
Euro)
4.2.2
§ 18 Absatz 6
und 7 PassG-E,
§ 20 Absatz 4a
PauswG-E,
§ 86b
AufenthG-E, § 18
FreizügG/EU-E,
§ 19e LuftVG-E;
Anwendung der
digitalen
Fluggastabfertigung
Ja 81.600.000
-0,6 Euro
= (-1 / 60
* 38,60
Euro/h
(WZ: A-S
ohne O))
-52.496
4.2.3
§ 18 Absatz 5
PassG-E, § 20
Absatz 4a
PauswG-E,
§ 86b
AufenthG-E, § 18
FreizügG/EU-E,
§ 19e LuftVG-E;
Inanspruchnahme der
digitalen
Fluggastabfertigung
Ja 16.320.000
-0,6 Euro
= (-1 / 60
* 38,60
Euro/h
(WZ: A-S
ohne O))
-10.499
Summe (in Tsd. Euro) -62.995 884
...davon aus Informationspflichten (IP) -62.995
Vorgabe 4.2.1 (Weitere Vorgabe): Bereitstellung der technischen Infrastruktur für die
digitale Fluggastabfertigung; § 18 Absatz 6 und 7 PassG-E, § 20 Absatz 4a PAuswG-E, § 86b
AufenthG-E, § 18 FreizügG/EU-E, § 19e LuftVG-E
Einmaliger Erfüllungsaufwand:
Fallzahl Zeitaufwand
pro Fall (in
Stunden)
Lohnsatz pro
Stunde (in
Euro)
Sachkosten pro
Fall (in Euro)
Personalkosten
(in Tsd. Euro)
Sachkosten
(in Tsd. Euro)
1 1.600,00 52,80 800.000,00 84,48 800,00
Erfüllungsaufwand (in Tsd. Euro) 884,48
Für die Umsetzung der mit den gesetzlichen Änderungen einhergehenden Möglichkeit der
digitalen Fluggastabfertigung sind an den relevanten Flugplätzen durch die
Flugplatzbetreiber in Zusammenarbeit mit den Luftfahrtunternehmen verschiedene technische
Anpassungen notwendig. Allerdings ist die technische Infrastruktur in Teilen schon vorhanden und
muss nur einmalig angepasst, ergänzt und justiert werden. In diesem Zusammenhang wird
ein einmaliger personeller Aufwand von 1 600 Stunden angenommen und mit dem
durchschnittlichen Lohnsatz für den Wirtschaftsabschnitt Information und Kommunikation in
Höhe von 52,80 Euro pro Stunde monetarisiert. Zusätzlich werden einmalige Sachkosten
in Höhe von 800 000 Euro in Ansatz gebracht. In Summe entsteht ein einmaliger
Erfüllungsaufwand der Kategorie Einführung oder Anpassung digitaler Prozessabläufe in Höhe von
884 000 Euro (800 000 Euro Sachkosten + 1 600 Stunden * 52,80 Euro/Stunde = 884 000
Euro).
Vorgabe 4.2.2 (Informationspflicht): Anwendung der digitalen Fluggastabfertigung; § 18
Absatz 6 und 7 PassG-E, § 20 Absatz 4a PAuswG-E, § 86b AufenthG-E, § 18 FreizügG/EU-
E, § 19e LuftVG-E
Veränderung des jährlichen Erfüllungsaufwands:
Fallzahl Zeitaufwand
pro Fall (in
Minuten)
Lohnsatz pro
Stunde (in
Euro)
Sachkosten pro
Fall (in Euro)
Personalkosten
(in Tsd. Euro)
Sachkosten
(in Tsd. Euro)
81.600.000 -1,0 38,60 0,00 -52.496 0,00
Änderung des Erfüllungsaufwands (in Tsd. Euro) -52.496
Die Herleitung der Fallzahl erfolgt analog zu Vorgabe 4.1.1.
102 Mill. * 0,8 = 81,6 Mill. Fluggäste, die die digitale Fluggastabwicklung in Anspruch
nehmen
Die zeitliche Einsparung durch die Umsetzung der gesetzlichen Änderung wird mit einer
Minute je Fluggast angenommen, da händische Kontrollen entfallen. Zur Monetarisierung
wird der durchschnittliche Lohnsatz der Gesamtwirtschaft in Höhe von 38,60 Euro pro
Stunde herangezogen. In Summe verringern sich die Bürokratiekosten der Wirtschaft um
52,496 Millionen Euro jährlich. (81 600 Tsd. * (-1/60) Stunden * 38,60 Euro/Stunde =
- 52,496 Millionen Euro).
Vorgabe 4.2.3 (Informationspflicht): Inanspruchnahme der digitalen Fluggastabfertigung;
§ 18 Absatz 5 PassG-E, § 20 Absatz 4a PAuswG-E, § 86b AufenthG-E, § 18 FreizügG/EU-
E, § 19e LuftVG-E
Veränderung des jährlichen Erfüllungsaufwands:
Fallzahl Zeitaufwand
pro Fall (in
Minuten)
Lohnsatz pro
Stunde (in
Euro)
Sachkosten pro
Fall (in Euro)
Personalkosten
(in Tsd. Euro)
Sachkosten
(in Tsd. Euro)
16.320.000 -1,0 38,60 0,00 -10.499 0,00
Änderung des Erfüllungsaufwands (in Tsd. Euro) -10.499
Durch die Möglichkeit der digitalen Fluggastabfertigung an Flugplätzen für Fluggäste mit
Zielen innerhalb oder außerhalb des Schengenraums entfallen an verschiedenen Stellen
händische Kontrollen der Flugscheine und Reisedokumente (insbesondere Entfall der
Bordkartenkontrolle beim Check-In, bei der Gepäckaufgabe, bei der Zugangskontrolle zum
Sicherheitsbereich sowie vor dem Einsteigen in das Luftfahrzeug). Fluggäste von Intra-
Schengen-Flügen können sich entweder mit dem Personalausweis oder dem Reisepass
ausweisen. Fluggäste von Extra-Schengen-Flügen könnten, je nach Zielland, zwingend den
Reisepass benötigen. Durch die Gesetzesänderung kann die digitale Fluggastabfertigung
sowohl mit dem Reisepass als auch mit dem Personalausweis erfolgen, weshalb eine
weitere Unterscheidung von Fallgruppen nicht notwendig ist. Grenzpolizeiliche Kontrollen
bleiben davon unberührt.
Die Herleitung der Fallzahl erfolgt analog zu Vorgabe 4.1.1, jedoch werden an dieser Stelle
die Fluggäste betrachtet, welche geschäftlich reisen, weshalb sie dem Normadressat
Wirtschaft zugeordnet werden, und die digitale Fluggastabfertigung nutzen.
81,6 Mill. Fluggäste mit digitaler Fluggastabfertigung * 0,2 = 16,32 Mill. geschäftlich
reisende Fluggäste mit digitaler Fluggastabfertigung
Die zeitliche Einsparung durch die Umsetzung der gesetzlichen Änderung wird mit einer
Minute je Fluggast angenommen, da händische Kontrollen entfallen. Zur Monetarisierung
wird der durchschnittliche Lohnsatz der Gesamtwirtschaft in Höhe von 38,60 Euro pro
Stunde herangezogen. In Summe verringern sich die Bürokratiekosten der Wirtschaft um
10,499 Millionen Euro jährlich. (16 320 000 * (-1/60) Stunden * 38,60 Euro/Stunde =
- 10,499 Millionen Euro).
4.3. Erfüllungsaufwand der Verwaltung
Für die Verwaltung ergibt sich durch diesen Gesetzesentwurf keine Änderung des
Erfüllungsaufwands.
5. Weitere Kosten
Keine.
6. Weitere Gesetzesfolgen
Keine.
VIII. Befristung; Evaluierung
Keine.
B. Besonderer Teil
Zu Artikel 1 (Änderung des Luftverkehrsgesetzes)
Zu Nummer 1 (Inhaltsübersicht)
Durch den Änderungsbefehl werden die Angaben im Inhaltsverzeichnis an die Neuregelung
in § 19e LuftVG-E angepasst.
Zu Nummer 2
Zu § 19e LuftVG-E (Digitale Fluggastabfertigung)
§ 19e LuftVG-E in Verbindung mit § 18 Absatz 5 PassG-E und § 20 Absatz 4a PAuswG-E
sowie § 86b AufenthG-E und § 18 FreizügG/EU-E dient der Umsetzung der Vorgabe der
Digitalstrategie der Bundesregierung im Bereich der Mobilität. Unter der Überschrift „Wir
machen Deutschland mit klugen Daten mobil“ wird für den Luftverkehr festgelegt: „Damit
die Abfertigung von Flügen reibungsloser läuft, digitalisieren wir gemeinsam mit der
Luftverkehrsbranche die Prozesse. Digital vorliegende biometrische Daten etwa können
Check-in und Sicherheitskontrolle beschleunigen.“ Zusätzlich ist die „Digitale Reisekette“
Teil der Maßnahmen der Bundesregierung für Bürokratierückbau mit dem Ziel, den Prozess
der Fluggastabfertigung zu digitalisieren und damit die Abläufe an Flughäfen für Passagiere
auf freiwilliger Basis erheblich zu vereinfachen und zu beschleunigen.
Die Prozesse zur Fluggastabfertigung am Flugplatz vom Check-In bis zum Betreten des
Flugzeuges erfolgen heute im Wesentlichen manuell und im Wege der Sichtkontrolle. Der
erste Kontakt des Fluggastes bei der Abfertigung erfolgt in der Regel beim Check-In für den
Flug. Der Flugschein, ob in Papierform oder auf einem Gerät digital gespeichert und
verfügbar, wird am Flugplatz aktuell zunächst per Sichtkontrolle mit den im Buchungssystem
gespeicherten Daten des Luftfahrtunternehmens, das den Flug durchführt, abgeglichen.
Erfolgt das Check-In über das Internet, erfolgt nur der Abgleich mit den bei der Buchung
hinterlegten Daten. Je nach Reiseziel oder weiteren internationalen oder europäischen
Anforderungen erfolgt zudem ein visueller Abgleich der Daten des Passes mit dem Flugschein.
Hierbei wird bisher die maschinenlesbare Zone des Passes ausgelesen.
Die Wiederholung der Kontrollschritte an mehreren Kontrollstellen vor Abflug führt
insbesondere bei hohem Verkehrsaufkommen zu unnötigen Wartezeiten und Verzögerungen in
den Bodenabläufen der Abfertigung, die ihrerseits wiederum zu Verspätungen der Flüge
insgesamt und damit Störungen der Umläufe führen können. Eine Verkürzung und
Beschleunigung der Abfertigungsschritte dient daher nicht nur der Effizienzsteigerung der
Bodenprozesse an sich, sondern kommt dem Gesamtsystem des Luftverkehrs zugute und
verbessert zudem das Reiseerlebnis des Fluggastes. Daher sollen die beschriebenen
Prozesse zukünftig auch digital mit modernen elektronischen Verfahren unter Nutzung
moderner automatisierter Systeme, d.h. softwarebasierter Anwendungen, welche biometrische
Algorithmen verwenden, durchgeführt werden können. Diese automatisierten Systeme
ermöglichen künftig, die Fluggastabfertigung in folgender Form durchzuführen: Es werden
(nur) die am Flugplatz erstellte Bildaufnahme des Gesichts des Fluggastes verschlüsselt in
ein biometrisches Muster (erstes Template) sowie die jeweils erforderlichen Fluggastdaten
in eine verschlüsselte Datei umgewandelt und für die Dauer der Abfertigung temporär in
einer Datenbank hinterlegt. Die Bildaufnahme des Fluggastes wird mit dem Lichtbild im
Pass des Passinhabers einmalig abgeglichen, um für die weiteren Prozesse der digitalen
Fluggastabfertigung, die der Fluggast durchläuft, sicherzustellen, dass der Fluggast auch
der berechtigte Passinhaber ist. Sobald der Fluggast eine Prozessstelle (zum Beispiel
Bordkartenkontrolle) passieren möchte, nimmt eine Kamera das Gesichtsbild des Fluggastes
auf. Dieses wird in ein biometrisches Muster (zweites Template) umgewandelt (dieser
Prozess ist, um den hohen Anforderungen der Datensicherheit und des Datenschutzes zu
entsprechen, nicht umkehrbar). Dieses biometrische Muster (zweites Template) wiederum wird
mit den Informationen der Datenbank, das heißt mit dem nach dem Identitätsabgleich
erstellten biometrischen Muster (erstes Template), verglichen und so sichergestellt, dass der
bereits überprüfte Fluggast auch derjenige ist, der die Kontrollpunkte der digitalen
Fluggastabfertigung passiert. Wird ein entsprechendes biometrisches Muster (erstes Template)
in der Datenbank gefunden, erfolgt die Freigabe für den anstehenden Abfertigungsschritt
(Gepäckaufgabe, Zugang zum Sicherheitsbereich oder Bordkartenkontrolle vor dem
Boarding), an dem ansonsten eine Legitimierung mittels Bordkarte erforderlich ist, und der
Fluggast kann den jeweiligen Abfertigungsschritt ohne weitere Kontrolle durchlaufen.
In Anspruch genommen werden kann der Prozess der digitalen Fluggastabfertigung von
allen Fluggästen mit ihrem Reisepass oder ihrem Personalausweis unabhängig davon, ob
sie zu einem Ziel innerhalb oder außerhalb des Schengenraums fliegen.
Die digitale Fluggastabfertigung soll insbesondere für Deutsche und Unionsbürger
Anwendung finden. Sofern der Personalausweis oder Reisepass von einem Mitgliedstaat der
Europäischen Union einschließlich Deutschlands, einem der weiteren EWR-Staaten Island,
Liechtenstein oder Norwegen oder der Schweiz ausgestellt worden ist, kann die digitale
Fluggastabfertigung in Anspruch genommen werden. Die Erfassung der Dokumente von
Unionsbürgern und den Bürgern von Island, Liechtenstein und Norwegen in den
Anwendungsbereich berücksichtigt das Gleichbehandlungsgebot des Artikels 24 Absatz 1 der
Richtlinie 2004/38/EG, das über den EWR-Vertrag auch für Staatsangehörige von Island,
Liechtenstein und Norwegen entsprechende Anwendung findet.
Folgeänderungen im Aufenthaltsgesetz (AufenthG) und im Freizügigkeitsgesetz/EU
(FreizügG/EU-E) sollen das Auslesen der Daten auch aus Pässen und Personalausweisen der
anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union, von Island, Liechtenstein und Norwegen
sowie der Schweiz, die sie an ihre Staatsangehörigen ausgestellt haben, ermöglichen. Auf
Grund ihres besonderen Status, der sich aus dem Abkommen zwischen der Europäischen
Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Schweizerischen
Eidgenossenschaft andererseits über die Freizügigkeit (ABl. L 114 vom 30.4.2002, S. 6) ergibt,
unterliegen Schweizer Staatsangehöriger bei der Grenzkontrolle ähnlichen Bedingungen wie
Unionsbürger, benötigen über einen Pass oder Personalausweis hinaus keine Dokumente, die
die Rechtmäßigkeit ihrer Einreise in den Schengen-Raum belegen, und können in
Deutschland insbesondere E-Gates nutzen.
Originäre grenzpolizeiliche Prozesse sind aufgrund der dortigen besonderen Anforderung
von den beschriebenen Prozessen nicht erfasst.
Zu Absatz 1
Absatz 1 bildet die Rechtsgrundlage für die Möglichkeit der digitalen Fluggastabfertigung
und legt fest, welche Prozesse die digitale Fluggastabfertigung umfasst.
Satz 1 definiert die Prozessschritte und Kontrollstationen auf dem Weg vom Einchecken bis
hin zum Betreten des Flugzeuges, für die die digitale Fluggastabfertigung ermöglicht
werden soll. Dies umfasst alle Kontrollstellen, bei denen der Fluggast bisher zumindest seinen
Flugschein und gegebenenfalls weitere Reisedokumente (Visum, Reiseautorisierungen,
wie zum Beispiel ESTA, Gesundheitszeugnisse etc.) vorweisen, beziehungsweise seine
Buchung nachweisen musste, um zum weiteren Abfertigungsprozess zugelassen zu
werden.
Die Vorlage dieser Dokumente entfällt bei der digitalen Fluggastabfertigung; vielmehr
erfolgt an den verschiedenen Prozesspunkten lediglich der Abgleich vom biometrischen
Muster des am jeweiligen Kontrollpunkt aufgenommenen Gesichtsbilds des Fluggastes mit dem
biometrischen Muster der zu Beginn aufgenommenen Bildaufnahme des Fluggastes, die
mit dem Lichtbild im Pass abgeglichen wurde. Durch das Entfallen der
Dokumentenkontrolle an den einzelnen Prozesspunkten erfolgt eine Beschleunigung und Vereinfachung der
Abfertigungs- und Kontrollprozesse.
Zu Absatz 2
§ 19e Absatz 2 Satz 1 LuftVG-E begründet in Verbindung mit § 18 Absatz 5 PassG-E die
Ermächtigung für Luftfahrtunternehmen, die für die digitale Fluggastabfertigung
erforderlichen personenbezogenen und nicht personenbezogenen Daten unter Einhaltung der in
§ 19e LuftVG-E genannten Vorgaben aus dem Chip des Passes und – soweit für die
Echtheitsprüfung erforderlich – aus der maschinenlesbaren Zone auszulesen und zu
verarbeiten.
Mit den Vorgaben in § 19e Absatz 2 Satz 2 LuftVG-E soll gewährleistet werden, dass die
digitale Fluggastabfertigung – und damit der Umgang mit sensiblen personenbezogenen
Daten der Fluggäste – nur im geografischen Anwendungsbereich der Verordnung (EU)
2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz
natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien
Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 96/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) (ABl.
L 119 vom 4.5.2016, S. 1) stattfindet und hiermit ein hohes Schutzniveau der Daten
sichergestellt ist.
§ 19e Absatz 2 Satz 2 Nummer 2 LuftVG-E regelt dabei, dass unabdingbare
Voraussetzung für die digitale Fluggastabfertigung die ausdrückliche Einwilligung des Fluggastes zu
dieser und zu der damit verbundenen Verarbeitung seiner personenbezogenen Daten ist.
Das Einwilligungserfordernis dient der Gewährleistung der Freiwilligkeit sowie der
Einhaltung datenschutzrechtlicher Anforderungen.
§ 19e Absatz 2 Satz 3 LuftVG-E bildet die Rechtsgrundlage der gesetzlichen Vorlagepflicht
zur Überprüfung der Identität des Inhabers des im Rahmen der digitalen
Fluggastabfertigung auf Verlangen vorzulegenden Pass- oder Ausweisdokuments. Hierdurch wird
insbesondere den Vorgaben von Artikel 4 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 2252/2004 des
Rates vom 13. Dezember 2004 über Normen für Sicherheitsmerkmale und biometrische Daten
in von den Mitgliedstaaten ausgestellten Pässen und Reisedokumenten (ABl. L 385 S. 1
vom 29.12.2004) und Artikel 11 Absatz 6 der Verordnung (EU) 2025/1208 des Rates vom
12. Juni 2025 zur Erhöhung der Sicherheit der Personalausweise von Unionsbürgern und
der Aufenthaltsdokumente, die Unionsbürgern und deren Familienangehörigen ausgestellt
werden, die ihr Recht auf Freizügigkeit ausüben (ABl. L 2025/1208, 20.6.2025) Rechnung
getragen.
Die Verarbeitung der personenbezogenen Daten ist eine Datenerhebung im Sinne des § 2
Absatz 1 des Fluggastdatengesetzes, soweit Daten nach § 2 Absatz 2 des
Fluggastdatengesetzes aus der maschinenlesbaren Zone ausgelesen werden.
Zu Absatz 3
Die Frage, welche Daten konkret ausgelesen und verarbeitet werden dürfen, wird in
Absatz 3 geregelt. Die Verpflichtung zur unverzüglichen Löschung der Daten muss – im
Einklang mit § 18 Absatz 4 PassG – unverzüglich erfolgen, wenn der vorgeschriebene Zweck
erfüllt ist. Mit der Regelung in § 19e Absatz 2 LuftVG-E ist eine Ermächtigung zu einer über
§ 18 Absatz 4 PassG hinausgehenden Datenverarbeitung verbunden, denn sie erlaubt
auch das Auslesen und Verarbeiten von Daten aus dem „Chip“ des Passes sowie in
Verbindung mit § 19e Absatz 9 LuftVG entsprechend für den Personalausweis.
Die durch § 19e Absatz 3 LuftVG-E ermöglichte alternative Auslesemethode ist im
Vergleich zum Auslesen aus der maschinenlesbaren Zone sicherer, da durch die
Echtheitsprüfung sichergestellt werden kann, dass der vorgelegte Pass und die aus ihm ausgelesenen
Daten nicht gefälscht beziehungsweise verfälscht sind. Die Echtheit und Authentizität des
Dokuments können bei der Untersuchung durch Prüfende, welche keine erfahrenen
Dokumentenprüfungsexperten sind, nur durch das Auslesen des Chips bestätigt werden.
Dokumente (zum Beispiel Pässe oder Personalausweise) können derart gefälscht sein, dass
eine rein optische Prüfung nicht ausreicht. Nur durch die „elektronische“ Prüfung des
Dokuments, das heißt des Chips, kann in diesem Fall final die Echtheit und Authentizität
bestätigt werden. Darüber hinaus wird durch die Möglichkeit für Luftfahrtunternehmen, flexibel
verschiedene alternative Auslesemethoden zu wählen, ebenfalls die Vereinfachung von
parallelen Abfertigungsprozessen am Flugplatz gefördert, indem für verschiedene
Datenverarbeitungsprozesse die gleiche Auslesemethode angewendet werden kann. Dies
ermöglicht Synergieeffekte und Erleichterungspotenziale.
Zu Absatz 4
§ 19e Absatz 4 und 5 LuftVG-E dienen dazu, die Verarbeitung von Passdaten für die
Prozesse der digitalen Fluggastabfertigung zu ermöglichen.
Dementsprechend begründet § 19e Absatz 4 Satz 1 LuftVG-E die Ermächtigung für
Luftfahrtunternehmen, personenbezogene Daten, die für die digitale Fluggastabfertigung
erforderlich sind, unter Einhaltung der weiteren in § 19e LuftVG-E beschriebenen
Anforderungen aus der maschinenlesbaren Zone und aus dem Chip des Passes auszulesen und zu
verarbeiten. Absatz 4 Satz 1 legt fest, welche konkreten Daten für welchen Zweck
ausgelesen und verarbeitet werden dürfen. Dahinter steht der Grundsatz, dass nur diejenigen
Daten ausgelesen und verarbeitet werden dürfen, die für die Erfüllung des jeweiligen
Prozessschrittes unabdingbar erforderlich sind. Satz 1 differenziert in Nummer 1 Buchstabe a
bis c sowie Nummer 2 nach dem jeweiligen Prozessschritt, der Art der Daten und dem
Zweck der Verarbeitung.
Das Auslesen des Lichtbilds aus dem Pass ist beim Prozess der digitalen
Fluggastabfertigung zwingend erforderlich, um die Sicherheit des Prozesses der digitalen
Fluggastabfertigung gewährleisten zu können. Denn nur durch den einmaligen Abgleich der Bildaufnahme
des Fluggastes mit dem Lichtbild aus dem Pass kann – mithilfe des biometrischen
Abgleichs – sichergestellt werden, dass das Dokument auch wirklich zum Fluggast gehört.
Zusätzlich können durch die Echtheitsprüfung auch die Echtheit des Dokuments und der
Daten überprüft sowie mögliche Fälschungen identifiziert werden (siehe obenstehende
Ausführungen zur Echtheitsprüfung). Dies ist im Fall der digitalen Fluggastabfertigung
wichtig, um zu vermeiden, dass die Kontrollpunkte von unberechtigten Personen durchlaufen
werden, da die einzelnen Kontrollpunkte allein nach Abgleich des biometrischen Musters
von der Bildaufnahme einerseits und dem am jeweiligen Kontrollpunkt aufgenommenen
Gesichtsbild andererseits passiert werden können. Deshalb kann nur beides zusammen –
die Prüfung der Echtheit beziehungsweise Authentizität des Dokuments und der Vergleich
mit der Person – die erforderliche vertrauenswürdige Grundlage für die digitale
Fluggastabfertigung bilden. Vor diesem Hintergrund ist die für die digitale Fluggastabfertigung
Bildaufnahme nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe a zwingend „unmittelbar am Flugplatz“
zu erstellen, um eine aktuelle Bildaufnahme des Fluggastes mit den im Pass- oder
Ausweisdokument hinterlegten Daten in Anwesenheit der betreffenden Person abgleichen zu
können (Sicherstellung der direkten Verfügbarkeit der biometrischen Daten im Sinne von
Artikel 11 Absatz 6 VO (EU) 2025/1208). Stimmt diese Bildaufnahme mit den Daten
überein, kann der Boarding-Vorgang automatisiert freigegeben werden.
§ 19e Absatz 4 Satz 2 LuftVG-E sieht vor, dass die Bildaufnahme des Fluggastes nach
Satz 1 Nummer 1 Buchstabe a, die zuvor mit dem Lichtbild aus dem Pass abgeglichen
wurde, nach dem einmaligen Erheben zur Weiterverarbeitung in ein biometrisches Muster
(Template) umzuwandeln ist. Diese Vorgabe dient dem Datenschutz und der
Datensicherheit, denn die so umgewandelten Daten sind aus dem biometrischen Muster nicht wieder
herstellbar. Für den Bildabgleich, der an den einzelnen Prozessschritten der digitalen
Fluggastabfertigung vorzunehmen ist, wird nur das vorgenannte biometrische Muster verwendet
und mit dem am jeweiligen Prozesspunkt aufgenommenen Gesichtsbild des Fluggastes,
das jeweils ebenfalls in ein biometrisches Muster umgewandelt wird, abgeglichen. Die
biometrischen Muster und die Daten nach Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b sind für die weitere
Verarbeitung in eine verschlüsselte Datei umzuwandeln (§ 19e Absatz 4 Satz 3 LuftVG-E).
Zu Absatz 5
§ 19e Absatz 5 LuftVG-E bestimmt, zu welchem Zeitpunkt die nach Absatz 4 verarbeiteten
personenbezogenen und nicht personenbezogenen Daten zu löschen sind. Absatz 5
differenziert in Nummer 1 bis Nummer 3 nach dem jeweiligen Prozessschritt, der Art der Daten
und dem Zweck der Verarbeitung. Dabei wird die erlaubte Dauer der Verarbeitung
beziehungsweise die Löschfrist so festgelegt, dass eine Löschung umgehend erfolgt, sobald die
Daten nicht mehr für die digitale Fluggastabfertigung benötigt werden. So ist etwa das für
eine erforderliche Identitätsprüfung notwendige Lichtbild aus dem Chip des Passes
unverzüglich nach Feststellung der Identität durch Abgleich mit der Bildaufnahme des Fluggastes
zu löschen (§ 19e Absatz 5 Nummer 2 LuftVG-E). Die verschlüsselte Datei, in dem für den
gesamten Prozess der digitalen Fluggastabfertigung die Bildaufnahme des Fluggastes
(biometrisches Muster) sowie Vor- und Familiennamen hinterlegt sind, ist unverzüglich zu
löschen, sobald diese nicht mehr für die Fluggastabfertigung benötigt werden; spätestens
drei Stunden nach erfolgtem Abflug (§ 19e Absatz 5 Nummer 3 LuftVG-E); ebenfalls sind
die biometrischen Muster (Template) des am jeweiligen Kontrollpunkt zum Abgleich und zur
Freigabe erstellten Gesichtsbildes unverzüglich zu löschen, sobald diese nicht mehr für die
Abfertigung erforderlich sind (§ 19e Absatz 3 Nummer 3 LuftVG-E). Ebenso sind die
„Flugscheindaten“ – Familienname und Vorname – und die verschlüsselte Datei gemäß
Nummer 3 spätestens drei Stunden nach erfolgtem Abflug zu löschen. Dieses Zeitfenster
entspricht internationalen Gepflogenheiten; ein Flug, der innerhalb dieser Zeit – zum Beispiel
wegen technischer Probleme – nicht wieder an den Abgangsflugplatz zurückkehrt, wird mit
hoher Wahrscheinlichkeit planmäßig durchgeführt, sodass die Daten am Ausgangsflugplatz
keinem Abfertigungszweck mehr dienen können. Gleichzeitig wird hierdurch gewährleistet,
dass auch nach Abflug des Luftfahrzeugs (bspw. bei technisch notwendiger Rückkehr des
Fluges) die digitale Fluggastabfertigung wiederholt bzw. erneut gestartet werden kann, d. h.
dass sichergestellt ist, dass die Passagiere nötigenfalls mehrfach mithilfe der digitalen
Fluggastabfertigung überprüft werden könnten.
Zu Absatz 6
§ 19e Absatz 6 LuftVG-E legt die Qualitätsanforderungen an die auslesende Stelle und die
ausgelesenen Daten fest. Dies betrifft vor allem die Überprüfung der Echtheit des Passes
sowie der aus dem Chip des Passes ausgelesenen Daten. Die biometrische Eignung muss
sowohl für das Chipbild als auch für das Livebild erfolgen, um sicherzustellen, dass der
Vergleich korrekt durchgeführt werden kann. Maßgeblich hierfür sind die Technischen
Richtlinien des Bundesamtes für Sicherheit in der Informationstechnik. Die Einhaltung der
Anforderungen ist ebenfalls von dort festzustellen. Das Bundesamt für Sicherheit in der
Informationstechnik (BSI) ist Herausgeber der Technischen Richtlinien TR-03121 und TR-
03135 und Zertifizierungsstelle. Die eingesetzten Verfahren sind vom BSI zu zertifizieren,
sofern alle erforderlichen Tests bestanden wurden. Die vom BSI anerkannten Prüfstellen
führen diese Tests durch. Auf Basis des Prüfberichtes der Prüfstelle erteilt das BSI
(Zertifizierungsstelle) ein Zertifikat nach den TR des BSI. Durch das erteilte Zertifikat erhalten die
Verfahren (eingesetzte Hard- und Software) die Betriebserlaubnis, die die grundsätzliche
Einhaltung der Anforderungen bestätigt und zertifiziert. Eine Speicherung des Lichtbildes
und eine Verwendung der Templates außerhalb der Datenverarbeitung nach den
Absätzen 2 und 3 ist nicht zulässig.
Zu Absatz 7
Absatz 7 macht deutlich, dass die Fluggäste bezüglich der Art und Weise der Abfertigung
eine echte Wahl haben, wie sie den Prozess der Fluggastabfertigung wahrnehmen
möchten. Bei der digitalen Fluggastabfertigung handelt es sich um ein zusätzliches Angebot an
die Fluggäste, das diese freiwillig annehmen können, aber nicht müssen. Darüber hinaus
wird gewährleistet, dass Fluggäste sich weiterhin für die reguläre Fluggastabfertigung, das
heißt ohne die Inanspruchnahme der digitalen Fluggastabfertigung, entscheiden können,
und zwar „ohne Einschränkungen“. Das heißt, dass die Luftfahrtunternehmen – unter
anderem durch Bereitstellung der erforderlichen Infrastruktur und Ressourcen – weiterhin
dafür sorgen müssen, dass keine Benachteiligung von Passagieren in der regulären
Fluggastabfertigung erfolgt. Dabei ist zu berücksichtigen, dass die aus der Nutzung der
automatisierten Verfahren der digitalen Fluggastabfertigung resultierende Zeit- und
Aufwandsersparnis für die Fluggäste gegenüber der Nutzung der Prozesse der regulären
Fluggastabfertigung ein gewollter Erleichterungs- und Beschleunigungseffekt durch die
Digitalisierung der Prozesse ist und nicht per se eine Benachteiligung der anderen Fluggäste in
der regulären Fluggastabfertigung bedeutet.
Zu Absatz 8
Absatz 8 stellt klar, dass die Ermächtigung nach den Absätzen 1 bis 7 auch für die
Flugplatzbetreiber und für von Luftfahrtunternehmen oder Flugplatzbetreibern beauftragte
Bodenabfertigungsdienstleister als berechtigte Stellen gilt, soweit diese Unternehmen die
Fluggastabfertigung durchführen. Durch den Beförderungsvertrag zwischen dem
Luftfahrtunternehmen und dem Fluggast sowie den hieraus resultierenden möglichen Folge- und
Mitwirkungsverpflichtungen beider Parteien im Hinblick auf die Beförderungen benötigen in
erster Linie die Luftfahrtunternehmen die einschlägigen Daten des jeweiligen Fluggastes.
Allerdings haben Luftfahrtunternehmen zum Beispiel keine Verfügungsbefugnis über das
Flugplatzgelände, sodass für die Zugangskontrolle der Flugplatzbetreiber nach § 8
Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 LuftSiG verantwortlich ist, weshalb die Übertragung der
Ermächtigung in Absatz 8 Satz 2 erforderlich ist. Eine inhaltliche Änderung von § 8 Absatz 1
Nummer 4 des Luftsicherheitsgesetzes erfolgt hierdurch nicht.
Die Unternehmen bedienen sich zur Erfüllung ihrer Aufgaben häufig besonderer
Dienstleister. Absatz 8 dient somit der Gewährleistung der vollständigen digitalen
Fluggastabfertigung.
Zu Absatz 9
Absatz 9 überträgt die Anwendbarkeit der digitalen Fluggastabfertigung auch auf den
Personalausweis, indem abweichend von § 20 Absatz 4 Satz 1 PAuswG-E die Absätze 1 bis 8
entsprechend für den Personalausweis Anwendung finden. Fluggäste von Intra-Schengen-
Flügen können sich entweder mit dem Personalausweis oder dem Reisepass ausweisen.
Durch die Entsprechungsklausel in Absatz 9 wird sichergestellt, dass die digitale
Fluggastabfertigung auch mit dem Personalausweis erfolgen kann, wodurch eine breite und
bürokratiearme Anwendungsmöglichkeit geschaffen wird.
Zu Artikel 2 (Änderung des Passgesetzes)
Zu § 18 Absatz 5 PassG-E
Beförderungsunternehmen sind nach den in § 18 Absatz 4 PassG genannten
Bestimmungen gesetzlich verpflichtet, Reisedokumente (Pass, Visum, Gesundheitszertifikat etc.) zu
prüfen. Luftfahrtunternehmen müssen beispielsweise für bestimmte Destinationen
Fluggastdaten aus den Reisepässen erheben und an die zuständigen Stellen (Behörden)
übermitteln (zum Beispiel „Advanced Passenger Information“ – API-Datenübermittlung). Diese
Daten werden heute manuell durch die Check-In-Mitarbeiterinnen oder -Mitarbeiter oder
maschinell durch das Auslesen aus der maschinenlesbaren Zone (Machine Readable
Zone; MRZ)des Reisepasses nach § 18 Absatz 4 PassG ermittelt.
Die Regelung des neuen § 18 Absatz 5 PassG-E knüpft an diese bestehenden Pflichten
an, eröffnet aber den Luftfahrtunternehmen nach § 19e LuftVG-E eine zusätzliche
Ausleseoption über den in den Pass integrierten Chip für die nach § 18 Absatz 4 PassG zu
verarbeitenden personenbezogenen Daten, soweit die Luftfahrtunternehmen aufgrund
internationaler Abkommen oder Einreisebestimmungen zur Mitwirkung an Kontrolltätigkeiten im
internationalen Reiseverkehr und zur Übermittlung solcher Daten verpflichtet sind.
Entsprechend gilt dies auch für die Berechtigten nach § 19e Absatz 8 LuftVG-E, soweit diese
Stellen die Fluggastabfertigung durchführen.
Zu Artikel 3 (Änderung des Personalausweisgesetzes)
Zu § 20 Absatz 4a PauswG-E
Beförderungsunternehmen sind nach den in § 20 Absatz 4 PAuswG genannten
Bestimmungen gesetzlich verpflichtet, Personalausweise zu prüfen. Allerdings dürfen nach der
aktuellen Rechtslage (§ 20 Absatz 4 PAuswG) die personenbezogenen Daten aus den
Personalausweisen durch Beförderungsunternehmen – neben Luftfahrtunternehmen sind
darunter auch andere/weitere, z. B. Bus- und Bahnunternehmen zu subsumieren – nur aus
der maschinenlesbaren Zone gelesen werden.
Die Regelung des neuen § 20 Absatz 4a PAuswG-E knüpft an diese bestehenden Pflichten
an, eröffnet aber speziell den Luftfahrtunternehmen nach § 19e LuftVG-E eine zusätzliche
Ausleseoption über den in den Personalausweis integrierten Chip für die nach § 20
Absatz 4 PAuswG zu verarbeitenden personenbezogenen Daten. Entsprechend gilt dies auch
für die Berechtigten nach § 19e Absatz 8 LuftVG-E, soweit diese Stellen die
Fluggastabfertigung durchführen.
Die Änderung des Personalausweisgesetzes ist analog zum Passgesetz vorzunehmen, da
innerhalb der Europäischen Union das Ein- und Ausreisen neben Reisepässen mit
Identitätskarten, für Deutsche mit dem Personalausweis, möglich ist. Ferner erlauben auch einige
andere Staaten, wie die Türkei, eine visumsfreie Einreise mit dem Personalausweis.
Zu Artikel 4 (Änderung des Aufenthaltsgesetzes)
Durch die Änderung des Aufenthaltsgesetzes wird die Möglichkeit des Auslesens des
Passes oder Personalausweises auf Dokumente Schweizer Staatsangehöriger ausgedehnt.
Auf Grund ihres besonderen Status, der sich aus dem Abkommen zwischen der
Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Schweizerischen
Eidgenossenschaft andererseits über die Freizügigkeit (ABl. L 114 vom 30.4.2002, S. 6) ergibt,
unterliegen sie bei der Grenzkontrolle ähnlichen Bedingungen wie Unionsbürger, benötigen
über einen Pass oder Personalausweis hinaus keine Dokumente, die die Rechtmäßigkeit
ihrer Einreise in den Schengen-Raum belegen, und können in Deutschland insbesondere
E-Gates nutzen. Sie unterfallen allerdings formal nicht dem Freizügigkeitsgesetz/EU und
der Richtlinie 2004/38/EG, die es umsetzt. Insofern soll die Befugnis zum Auslesen im
Aufenthaltsgesetz geregelt werden.
Zu Nummer 1 (Änderung der Inhaltsübersicht)
Es handelt sich um eine redaktionelle Folgeänderung in Form einer Anpassung der
Inhaltsübersicht des Aufenthaltsgesetzes wegen der Einfügung des neuen § 86b AufenthG.
Zu Nummer 2 (§ 86b AufenthG-E)
Die Regelung des neuen § 86b AufenthG-E entspricht sinngemäß den neuen Regelungen
im Passgesetz und im Personalausweisgesetz. Mangels eines anderen passenden
Standortes war ein neuer Paragraf einzufügen.
Zu Artikel 5 (Änderung des Freizügigkeitsgesetz/EU)
Die Regelung entspricht sinngemäß den neuen Regelungen im Passgesetz zum Auslesen
von Personalausweisen und Reisepässen. Sie umfasst Dokumente, die als
Personalausweise oder Reisepässe von Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder von Island,
Liechtenstein oder Norwegen als weitere Staaten, die dem Europäischen Wirtschaftsraum
angehören, ausgestellt worden sind. Die Erwähnung der Ausstellerstaaten erfolgt, um
klarzustellen, dass etwaige Dokumente von Drittstaaten, die Unions- oder EWR-Bürgern ausgestellt
worden sind, nicht von der Regelung miterfasst sind, ebenso wenig wie Pässe von
Drittstaaten, die Unionsbürgern oder EWR-Bürgern ausgestellt worden sind, die mehrere
Staatsangehörigkeiten, darunter diejenige des Drittstaates, besitzen und beim Reisen den
Pass oder Personalausweis des Drittstaates verwenden. Zum Kreis der berechtigten
Personen ist durch die Formulierung klargestellt, dass es sich um einen Staatsangehörigen der
genannten Staaten handeln muss. Andererseits bleibt der Kreis der geeigneten Dokumente
auf Personalausweise und Pässe im Sinne des Artikels 4 Absatz 3 der Richtlinie
2004/38/EG begrenzt, so dass vor allem die von einigen Staaten an Staatsangehörige
anderer Staaten in Kartenform ausgestellten Registrierungsbestätigungen nach Artikel 8
Absatz 2 Satz 2 der Richtlinie 2004/38/EG, die kein erforderliches Reisedokument im Sinne
des Artikels 5 Absatz 1 der Richtlinie 2004/38/EG darstellen, nicht miterfasst sind. Die
Formulierung ist auf Eindeutigkeit ausgerichtet und führt daher die betreffenden Staaten Island,
Liechtenstein und Norwegen einzeln auf, anstatt dass auf die Erstreckungsklausel des § 12
des Freizügigkeitsgesetzes/EU vertraut wird, die hier semantisch nicht genau passen
würde.
Die Hereinnahme der genannten Dokumente von Unionsbürgern und den Bürgern von
Island, Liechtenstein und Norwegen in den Anwendungsbereich erfolgt neben praktischen
Überlegungen dem Gleichbehandlungsgebot des Artikels 24 Absatz 1 der Richtlinie
2004/38/EG, das über den EWR-Vertrag auch für Staatsangehörige von Island,
Liechtenstein und Norwegen entsprechende Anwendung findet.
Mangels eines anderen passenden Standortes war ein neuer Paragraf in § 18
FreizügG/EU-E einzufügen.
Zu Artikel 6 (Inkrafttreten)
Artikel 6 regelt das Inkrafttreten des Gesetzes. Artikel 1 bis 5 ermöglichen den betroffenen
Unternehmen die Nutzung der alternativen Auslesemöglichkeit der Passdaten nach § 18
Absatz 5 PassG-E sowie der Personalausweisdaten nach § 20 Absatz 4a PAuswG-E und
den betroffenen Unternehmen beziehungsweise Fluggästen die Nutzung der digitalen
Fluggastabfertigung (samt der dafür erforderlichen Verarbeitung der Pass- bzw.
Personalausweisdaten) nach § 19e LuftVG-E und § 18 Absatz 5 PassG-E beziehungsweise § 20
Absatz 4a PAuswG-E, schreiben diese aber nicht verpflichtend vor. Dasselbe gilt für die
Regelungen zugunsten von Unionsbürgern sowie Bürgern von Island, Liechtenstein,
Norwegen und der Schweiz (§ 86b AufenthG-E und § 18 FreizügG/EU-E). Den Unternehmen ist
insofern freigestellt, ob und wann sie diese Möglichkeiten – und die damit verbundenen
Vorgaben – umsetzen.
Da im Hinblick auf das Vorhaben wegen der Digitalstrategie der Bundesregierung, den am
5. November 2025 vom Kabinett beschlossenen Maßnahmen der Bundesregierung für
Bürokratierückbau sowie der Umsetzung der Vorgaben des Koalitionsvertrages für die 21.
Legislaturperiode „Verantwortung für Deutschland“, dem vorliegenden Interesse seitens der
Wirtschaft und Bürgerinnen und Bürger sowie der bereits bestehenden Modellprojekte eine
möglichst zeitnahe Umsetzung ermöglicht werden soll, ist ein Inkrafttreten am Tag nach der
Verkündung vorgesehen. Die Ermöglichung der digitalen Fluggastabfertigung durch
Schaffung der bislang fehlenden rechtlichen Voraussetzungen schafft wesentliche
Effizienzpotenziale.
Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates (NKR) gem. § 6 Abs. 1 NKRG
Entwurf eines Gesetzes zur Ermöglichung der digitalen Fluggastabfertigung (NKR-Nr. 8026,
BMV)
Der Nationale Normenkontrollrat hat den Regelungsentwurf mit folgendem Ergebnis geprüft:
I Zusammenfassung
Bürgerinnen und Bürger
Jährlicher Zeitaufwand (Entlastung) rund -1,1 Mio. Stunden (rund -27 Mio. Euro)
Wirtschaft
Jährlicher Erfüllungsaufwand (Entlastung): rund -63 Mio. Euro
davon aus Bürokratiekosten (Entlastung): rund -63 Mio. Euro
Einmaliger Erfüllungsaufwand: rund 890 000 Euro
„One in, one out”-Regel
Im Sinne der erweiterten „One in, one out“-
Regel der Bundesregierung stellt der
jährliche Erfüllungsaufwand in diesem
Regelungsvorhaben ein „Out“ von rund 90 Mio.
Euro dar.
Der einmalige Erfüllungsaufwand stellt
kein „In“ dar, da es sich insgesamt um ein
entlastendes Vorhaben handelt.
Nutzen des Vorhabens Das Ressort hat keinen Nutzen dargestellt.
Digitaltauglichkeit (Digitalcheck)
Das Ressort hat Möglichkeiten zum
digitalen Vollzug der Neuregelung
(Digitaltauglichkeit) geprüft und hierzu einen
Digitalcheck mit nachvollziehbarem Ergebnis
durchgeführt. Der NKR begrüßt die
Visualisierung der digitalen Reisekette am
Flughafen (siehe Anlage).
Der Nationale Normenkontrollrat (NKR) begrüßt das vorliegende Vorhaben als wichtigen
Schritt zur Entbürokratisierung und Digitalisierung der Fluggastabfertigung sowie die
damit verbundenen erheblichen Entlastungen.
Die Darstellung der Regelungsfolgen ist nachvollziehbar und methodengerecht. Der NKR
erhebt hiergegen im Rahmen seines gesetzlichen Auftrags keine Einwände.
II Regelungsvorhaben
Mit dem Vorhaben sollen der Prozess der Fluggastabfertigung digitalisiert und damit Abläufe an
Flugplätzen für Passagiere auf freiwilliger Basis vereinfacht und beschleunigt werden. Es werden
die rechtlichen Voraussetzungen geschaffen, dass Luftfahrtunternehmen unter bestimmten
Umständen Daten aus den Reisepässen und den Personalausweisen (insbesondere dem Chip)
auslesen und verarbeiten können. Damit setzt das Vorhaben eine im Entlastungskabinett vom 5.
November 2025 angekündigte Maßnahme um.
III Bewertung
III.1 Erfüllungsaufwand
Bürgerinnen und Bürger
Durch die Möglichkeit der digitalen Fluggastabfertigung entfallen an verschiedenen Stellen
händische Kontrollen der Flugscheine und Reisedokumente. Das Ressort nimmt an, dass künftig
rund 80 % der jährlich 102 Mio. in Deutschland zusteigenden Fluggäste von der neuen
Möglichkeit Gebrauch machen werden (das entspricht rund 82 Mio. Fluggästen). Weiterhin geht das
Ressort davon aus, dass 80 % der Fluggäste privat reisen (Normadressat Bürgerinnen und Bürger)
und 20 % geschäftlich (Normadressat Wirtschaft). Somit geht das Ressort von rund 65 Mio. privat
reisenden Fluggästen mit Inanspruchnahme der digitalen Fluggastabfertigung aus. Unter der
Annahme, dass je Fluggast ein Zeitaufwand von einer Minute eingespart werden kann, geht das
Ressort nachvollziehbar von einer jährlichen Entlastung in Höhe von knapp 1,1 Mio. Stunden aus
(rund 27 Mio. Euro)1.
1 Für den Zeitaufwand der Bürgerinnen und Bürger nimmt der NKR einen Stundensatz von 25 Euro an.
Wirtschaft
Die Wirtschaft wird von jährlichen Bürokratiekosten in Höhe von rund 63 Mio. Euro entlastet
und mit Umstellungsaufwand in Höhe von rund 890 000 belastet. Die Aufwandsänderungen
resultieren aus den folgenden Vorgaben:
Inanspruchnahme der digitalen Fluggastabfertigung
Die Inanspruchnahme der digitalen Fluggastabfertigung führt bei geschäftlich reisenden
Fluggästen zu einer jährlichen Entlastung von Bürokratiekosten in Höhe von rund 10,5 Mio. Euro.
Diese stellt das Ressort unter analoger Verwendung der bei den Bürgerinnen und Bürgern
angesetzten Parameter nachvollziehbar dar.
Anwendung der digitalen Fluggastabfertigung
Bei den Flugplatzbetreibern entfallen - spiegelbildlich zu den Fluggästen - die wiederholten
händischen Kontrollen der Reisedokumente. Weiterhin ausgehend von insgesamt 82 Mio.
Fluggästen, die künftig die digitale Fluggastabfertigung nutzen werden, sowie einem entfallenden
Zeitaufwand von einer Minute je Fluggast stellt das Ressort nachvollziehbar eine Entlastung von
jährlichen Bürokratiekosten in Höhe von rund 52,5 Mio. Euro dar.
Bereitstellung der technischen Infrastruktur für die digitale Fluggastabfertigung
Für die erforderlichen technischen Anpassungen an den Flugplätzen durch die
Flugplatzbetreiber stellt das Ressort einen einmaligen Erfüllungsaufwand in Höhe von rund 890 000 Euro dar.
Verwaltung
Das Regelungsvorhaben hat keine Auswirkungen auf den Erfüllungsaufwand der Verwaltung.
III.2 Digitaltauglichkeit
Das Ressort hat die Möglichkeiten zum digitalen Vollzug der Neuregelung (Digitaltauglichkeit)
geprüft und hierzu einen Digitalcheck mit nachvollziehbarem Ergebnis durchgeführt.
Hervorzuheben ist, dass der Entwurf technologieoffen ausgestaltet ist und zugleich klare Vorgaben für die
Nutzung und Löschung personenbezogener Daten definiert.
Der NKR begrüßt die Visualisierung der digitalen Fluggastabfertigung (als Anlage anbei). Diese
trägt zum Verständnis der künftig möglichen digitalen Reisekette am Flughafen bei.
27. April 2026
Lutz Goebel Gudrun Grieser
Vorsitzender Berichterstatterin für das
Bundesministerium für Verkehr
Anlage – Visualisierung zum Digitalcheck
Abbildung 1: Digitale Reisekette aus Sicht eines Passagiers
Drucksache 269/26 - 4 -
Relationen
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- part_of_vorgang → Gesetz zur Ermöglichung der digitalen Fluggastabfertigung (Gesetzentwurf)