Entwurf eines Gesetzes zur Ermöglichung der digitalen Fluggastabfertigung
Text
Entwurf eines Gesetzes zur Ermöglichung der digitalen Fluggastabfertigung
Deutscher Bundestag Drucksache 21/6129
21. Wahlperiode 26.05.2026
Gesetzentwurf
der Bundesregierung
Entwurf eines Gesetzes zur Ermöglichung der digitalen Fluggastabfertigung
A. Problem und Ziel
Dieser Gesetzentwurf dient der Anpassung des Luftverkehrsgesetzes (LuftVG),
des Passgesetzes (PassG), des Personalausweisgesetzes (PAuswG), des
Aufenthaltsgesetzes (AufenthG) und des Freizügigkeitsgesetzes/EU (FreizügG/EU), um
den Prozess der Fluggastabfertigung zu digitalisieren und damit die Abläufe an
Flugplätzen für Passagiere auf freiwilliger Basis erheblich vereinfachen und
beschleunigen zu können. Die Änderungen dienen der Umsetzung der am 5.
November 2025 vom Kabinett beschlossenen Maßnahmen der Bundesregierung für
Bürokratierückbau sowie der Umsetzung der Vorgaben des Koalitionsvertrages
für die 21. Legislaturperiode „Verantwortung für Deutschland“.
B. Lösung
Durch § 19e LuftVG-E (Artikel 1) sowie § 18 Absatz 5 PassG-E (Artikel 2) und
§ 20 Absatz 4a PAuswG-E (Artikel 3), § 86b AufenthG-E (Artikel 4) und § 18
FreizügG/EU-E (Artikel 5) wird den Luftfahrtunternehmen die Möglichkeit
eröffnet, unter bestimmten Umständen Daten aus Reisepässen und
Personalausweisen (insbesondere dem Chip des Reisepasses oder des Personalausweises)
auszulesen sowie zu verarbeiten, um die Fluggastabfertigung künftig auch digital
durchführen zu können. Hierdurch können die Abfertigungsprozesse am
Flugplatz erheblich erleichtert sowie beschleunigt werden. Darüber hinaus wird durch
die Echtheitsprüfung die Nutzung gefälschter Pass- und Ausweisdokumente
erschwert. Durch die Vorgaben im LuftVG, im PassG, im PAuswG, im AufenthG
und im FreizügG/EU zur digitalen Fluggastabfertigung wird im Rahmen der
europarechtlichen und völkerrechtlichen Möglichkeiten auf nationaler Ebene eine
sichere, möglichst datenschonende und auf Freiwilligkeit beruhende
Datenverarbeitung gewährleistet. Zudem wird sichergestellt, dass dem Fluggast auch
weiterhin die Möglichkeit bleibt, sich für die reguläre Fluggastabfertigung zu
entscheiden.
C. Alternativen
Keine.
D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
Keine.
E. Erfüllungsaufwand
E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger
Durch das geplante Regelungsvorhaben der Bundesregierung werden
Bürgerinnen und Bürger um 1 088 000 Stunden jährlich entlastet.
E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
Für die Wirtschaft verringern sich die Bürokratiekosten um 62,995 Millionen
Euro jährlich. Es entsteht ein einmaliger Erfüllungsaufwand in Höhe von 884 000
Euro.
Davon Bürokratiekosten aus Informationspflichten
Davon entfallen 62,995 Millionen Euro auf Bürokratiekosten aus
Informationspflichten.
E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung
Für die Verwaltung ergibt sich keine Änderung des Erfüllungsaufwands.
F. Weitere Kosten
Keine.
BUNDESREPUBLIK DEUTSCHLAND
DER BUNDESKANZLER
Berlin, 26. Mai 2026
An die
Präsidentin des
Deutschen Bundestages
Frau Julia Klöckner
Platz der Republik 1
11011 Berlin
Sehr geehrte Frau Bundestagspräsidentin,
hiermit übersende ich den von der Bundesregierung beschlossenen
Entwurf eines Gesetzes zur Ermöglichung der digitalen Fluggastabfertigung
mit Begründung und Vorblatt (Anlage 1).
Ich bitte, die Beschlussfassung des Deutschen Bundestages herbeizuführen.
Federführend ist das Bundesministerium für Verkehr.
Die Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gemäß § 6 Absatz 1 NKRG ist als
Anlage 2 beigefügt.
Der Gesetzentwurf ist dem Bundesrat am 1. Mai 2026 als besonders eilbedürftig zugeleitet
worden.
Die Stellungnahme des Bundesrates zu dem Gesetzentwurf sowie die Auffassung der
Bundesregierung zu der Stellungnahme des Bundesrates werden unverzüglich nachgereicht.
Mit freundlichen Grüßen
Friedrich Merz
Entwurf eines Gesetzes zur Ermöglichung der digitalen Fluggastabfertigung
Vom ...
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1
Änderung des Luftverkehrsgesetzes
Das Luftverkehrsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. Mai 2007 (BGBl. I S. 698), das zuletzt
durch … geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In der Inhaltsübersicht wird in der Angabe zum 2. Unterabschnitt des Ersten Abschnitts die Angabe „§§ 6 –
19d“ durch die Angabe „§§ 6 – 19e“ ersetzt.
2. Nach § 19d wird der folgende § 19e eingefügt:
„§ 19e
Digitale Fluggastabfertigung
(1) Luftfahrtunternehmen dürfen die Kontrolle der Flugscheine und der Reisedokumente vor Abflug
auch unter Verwendung automatisierter Systeme durchführen (digitale Fluggastabfertigung). Die digitale
Fluggastabfertigung darf durchgeführt werden
1. beim Check-In,
2. bei der Gepäckaufgabe,
3. bei der Kontrolle zum Einsteigen in das Luftfahrzeug.
(2) Für die digitale Fluggastabfertigung dürfen die Luftfahrtunternehmen personenbezogene Daten
aus der maschinenlesbaren Zone und aus dem Chip des Passes auslesen und verarbeiten. Die Verarbeitung
ist nur zulässig,
1. soweit sie für die digitale Fluggastabfertigung erforderlich ist,
2. soweit der Passinhaber in die Datenverarbeitung zum Zweck der digitalen Fluggastabfertigung
ausdrücklich eingewilligt hat und
3. sofern sie ausschließlich im Gebiet der Europäischen Union erfolgt.
Zur Inanspruchnahme der digitalen Fluggastabfertigung muss der Fluggast seinen Pass auf Verlangen
vorlegen.
(3) Zum Auslesen des Chips nach Absatz 2 Satz 1 und zur Überprüfung der Echtheit der Daten dürfen
die Daten aus der maschinenlesbaren Zone sowie die zum Auslesen und für die Echtheitsprüfung
erforderlichen Daten aus dem Chip des Passes einmalig ausgelesen und verarbeitet werden. Die für die
Echtheitsprüfung nach Satz 1 erforderlichen Daten aus dem Chip sind:
1. die Daten nach § 4 Absatz 2 Satz 2 des Passgesetzes,
Anlage 1
2. folgende sonstige Daten nach § 16a Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 des Passgesetzes:
a) die Kartenzugriffsdatei,
b) der öffentliche Chip-Authentifizierungsschlüssel,
c) das Kartensicherheitsobjekt und
d) das Dokumentensicherheitsobjekt.
Die Daten sind nach Überprüfung ihrer Echtheit unverzüglich zu löschen. Dies gilt nicht für diejenigen aus
dem Chip ausgelesenen Daten, die noch für den in § 18 Absatz 4 Satz 1 des Passgesetzes genannten Zweck
benötigt werden; für diese Daten ist die Löschfrist des § 18 Absatz 4 Satz 3 des Passgesetzes anzuwenden.
(4) Zum Zweck der digitalen Fluggastabfertigung dürfen Luftfahrtunternehmen die folgenden Daten
auslesen und verarbeiten:
1. aus dem Chip:
a) das Lichtbild zum einmaligen Abgleich mit den physiologischen Merkmalen einer den Fluggast
zeigenden und mit dessen Einwilligung unmittelbar am Flugplatz erstellten Bildaufnahme zur
Überprüfung, ob Fluggast und Passinhaber identisch sind,
b) den Familiennamen und den Vornamen für die in Absatz 1 Satz 1 näher benannten Prozesse der
Fluggastabfertigung sowie für die Überprüfung der Echtheit des Chips und der Echtheit der aus
dem Chip ausgelesenen Daten,
c) die übrigen Daten nach Absatz 3 Satz 2 zur Überprüfung der Echtheit des Chips und der Echtheit
der aus dem Chip ausgelesenen Daten,
2. die Daten aus der maschinenlesbaren Zone zur Überprüfung der Echtheit des Chips und der Echtheit
der aus dem Chip ausgelesenen Daten.
Die Bildaufnahme nach Satz 1 Nummer 1 Buchstabe a ist nach dem Erstellen zur Weiterverarbeitung in ein
biometrisches Muster umzuwandeln. Auch die Daten nach Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b sind für die weitere
Verarbeitung in eine verschlüsselte Datei umzuwandeln.
(5) Die Daten und das biometrische Muster nach Absatz 4 sind wie folgt zu löschen:
1. die Daten nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe c und Nummer 2 unverzüglich nach dem
Auslesen des Chips sowie der maschinenlesbaren Zone und der Erstellung der verschlüsselten Datei,
2. die Daten nach Satz 1 Nummer 1 Buchstabe a unverzüglich nach der Erstellung des biometrischen
Musters,
3. die Daten nach Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b, das biometrische Muster und die verschlüsselte Datei
nach Satz 3, sobald diese nicht mehr erforderlich sind, jedoch spätestens drei Stunden nach Abflug des
Fluggastes.
(6) Die auslesenden Stellen müssen bei der Datenverarbeitung nach den Absätzen 2 und 3
sicherstellen, dass die Überprüfung der Echtheit des Chips und der aus dem Chip ausgelesenen Daten auf dem
jeweiligen Stand der Technik erfolgt. In Bezug auf Absatz 4 gilt das auch für die Überprüfung der Qualität des
aus dem Chip ausgelesenen Lichtbilds, dessen Übereinstimmung mit dem Fluggast sowie für die
Überprüfung der Qualität der vor Ort erfassten Bildaufnahme für den Abgleich mit dem Fluggast. Der Stand der
Technik ist als niedergelegt zu vermuten in den Technischen Richtlinien des Bundesamts für Sicherheit in
der Informationstechnik. Sofern diese Technischen Richtlinien ein entsprechendes Zertifizierungsschema
vorsehen, ist die grundsätzliche Einhaltung der Anforderungen der Technischen Richtlinien TR-03121 und
TR-03135 in der jeweils geltenden Fassung vom Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik
festzustellen.
(7) Die Luftfahrtunternehmen ermöglichen es jedem Fluggast weiterhin ohne Einschränkung als
gleichwertiges Verfahren, abgefertigt zu werden, ohne die digitale Fluggastabfertigung in Anspruch zu
nehmen. Dies gilt für alle in Absatz 1 Satz 2 genannten Prozesse oder einen Teil davon.
(8) Bei der Datenverarbeitung zwecks Wahrnehmung von Aufgaben im Rahmen der
Fluggastabfertigung nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 3 gelten die Absätze 1 bis 6 auch für
1. Flugplatzbetreiber und
2. Bodenabfertigungsdienstleister, die Bodenabfertigungsdienste im Sinne von Anlage 1 Nummer 2 der
Bodenabfertigungsdienst-Verordnung erbringen.
Flugplatzbetreiber dürfen die digitale Fluggastabfertigung auch bei der Kontrolle nach § 8 Absatz 1 Satz 1
Nummer 4 des Luftsicherheitsgesetzes anwenden.
(9) Die Absätze 1 bis 8 gelten entsprechend für den Personalausweis. Die für die Echtheitsprüfung
nach Absatz 3 Satz 3 Nummer 1 erforderlichen Daten sind die Daten nach § 5 Absatz 4 Satz 2 des
Personalausweisgesetzes.“
Artikel 2
Änderung des Passgesetzes
Das Passgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 30. Oktober 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 291), das
zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 27. Oktober 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 256) geändert worden ist, wird wie
folgt geändert:
Nach § 18 Absatz 4 wird der folgende Absatz 5 eingefügt:
(5) „ Abweichend von Absatz 4 dürfen Luftfahrtunternehmen sowie die in § 19e Absatz 8 des
Luftverkehrsgesetzes genannten Stellen personenbezogene Daten sowohl aus der maschinenlesbaren Zone des Passes als auch
aus dem Chip des Passes unter den Voraussetzungen des § 19e des Luftverkehrsgesetzes auslesen.“
Artikel 3
Änderung des Personalausweisgesetzes
Das Personalausweisgesetz vom 18. Juni 2009 (BGBl. I S. 1346), das zuletzt durch Artikel 8 des Gesetzes
vom 23. Oktober 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 323) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
Nach § 20 Absatz 4 wird der folgende Absatz 4a eingefügt:
„(4a) Abweichend von Absatz 4 dürfen Luftfahrtunternehmen sowie die in § 19e Absatz 8 des
Luftverkehrsgesetzes genannten Stellen personenbezogene Daten sowohl aus der maschinenlesbaren Zone des
Personalausweises als auch aus dem Chip des Personalausweises unter den Voraussetzungen des § 19e des
Luftverkehrsgesetzes auslesen.“
Artikel 4
Änderung des Aufenthaltsgesetzes
Das Aufenthaltsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 25. Februar 2008 (BGBl. I S. 162), das
zuletzt durch Artikel 11 Absatz 4 des Gesetzes vom 16. April 2026 (BGBl. 2026 I Nr. 107) geändert worden ist,
wird wie folgt geändert:
1. In der Inhaltsübersicht wird nach der Angabe zu § 86a die folgende Angabe eingefügt:
„§ 86b Auslesen von Daten aus Schweizer Pässen und Personalausweisen durch Luftfahrtunternehmen“.
2. Nach § 86a wird der folgende § 86b eingefügt:
„§ 86b
Auslesen von Daten aus Schweizer Pässen und Personalausweisen durch Luftfahrtunternehmen
Luftfahrtunternehmen sowie die in § 19e Absatz 8 des Luftverkehrsgesetzes genannten Stellen dürfen
zum Zweck der digitalen Fluggastabfertigung die in § 19e Absatz 3 und 4 des Luftverkehrsgesetzes
aufgeführten personenbezogenen Daten sowohl aus der maschinenlesbaren Zone als auch aus dem Chip eines
Passes oder Personalausweises, den die Schweiz an ihren Staatsangehörigen ausgestellt hat, unter den
Voraussetzungen des § 19e des Luftverkehrsgesetzes auslesen. § 19e Absatz 3 Satz 3 und Absatz 5 des
Luftverkehrsgesetzes gilt entsprechend.“
Artikel 5
Änderung des Freizügigkeitsgesetzes/EU
Das Freizügigkeitsgesetz/EU vom 30. Juli 2004 (BGBl. I S. 1950, 1986), das zuletzt durch Artikel 4 des
Gesetzes vom 21. Februar 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 54) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
Nach § 17 wird der folgende § 18 eingefügt:
§ 18„
Auslesen von Daten aus Pässen und Personalausweisen durch Luftfahrtunternehmen
Luftfahrtunternehmen sowie die in § 19e Absatz 8 des Luftverkehrsgesetzes genannten Stellen dürfen zum
Zweck der digitalen Fluggastabfertigung die in § 19e Absatz 3 und 4 des Luftverkehrsgesetzes aufgeführten
personenbezogenen Daten sowohl aus der maschinenlesbaren Zone als auch aus dem Chip eines Passes oder
Personalausweises, den ein Mitgliedstaat der Europäischen Union oder Island, Liechtenstein oder Norwegen an seinen
Staatsangehörigen ausgestellt hat, unter den Voraussetzungen des § 19e des Luftverkehrsgesetzes auslesen. § 19e
Absatz 3 Satz 3 und Absatz 5 des Luftverkehrsgesetzes gilt entsprechend.“
Artikel 6
Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
Begründung
A. Allgemeiner Teil
I. Zielsetzung und Notwendigkeit der Regelungen
Dieser Gesetzentwurf dient der Anpassung des Luftverkehrsgesetzes (LuftVG), des Passgesetzes (PassG), des
Personalausweisgesetzes (PAuswG), des Aufenthaltsgesetzes (AufenthG) und des Freizügigkeitsgesetzes/EU
(FreizügG/EU), um den Prozess der Fluggastabfertigung zu digitalisieren und damit die Abläufe an Flugplätzen
für Passagiere auf freiwilliger Basis erheblich vereinfachen und beschleunigen zu können. Die Änderungen dienen
der Umsetzung der am 5. November 2025 vom Kabinett beschlossenen Maßnahmen der Bundesregierung für
Bürokratierückbau sowie der Umsetzung der Vorgaben des Koalitionsvertrages für die 21. Legislaturperiode
„Verantwortung für Deutschland“.
§ 19e LuftVG-E (Artikel 1) sowie § 18 Absatz 5 PassG-E (Artikel 2), § 20 Absatz 4a PAuswG-E (Artikel 3),
§ 86b AufenthG-E (Artikel 4) und § 18 FreizügG/EU-E (Artikel 5) dienen der Umsetzung der Vorgabe der
Digitalstrategie der Bundesregierung im Bereich der Mobilität. Unter der Überschrift „Wir machen Deutschland mit
klugen Daten mobil“ wird dort für den Luftverkehr festgelegt: „Damit die Abfertigung von Flügen reibungsloser
läuft, digitalisieren wir gemeinsam mit der Luftverkehrsbranche die Prozesse. Digital vorliegende biometrische
Daten etwa können Check-in und Sicherheitskontrolle beschleunigen.“ Die Änderungen des LuftVG, des PassG,
des PauswG, des AufenthG und des FreizügG/EU sollen – zur Beschleunigung und Vereinfachung der
Abfertigungsprozesse an Flugplätzen – die digitale Fluggastabfertigung ermöglichen und den rechtlichen Rahmen für
die Datenverarbeitung schaffen. Ergänzend wird das Auslesen der erforderlichen Daten anstatt aus der
maschinenlesbaren Zone auch aus dem Chip des Passes und des Personalausweises ermöglicht.
Durch die Schaffung der rechtlichen Voraussetzungen können drohende Engpässe und Wartezeiten vermieden
werden, da der Prozess beschleunigt und der Personaleinsatz am Gate reduziert werden können, ohne dass
Abstriche bei der Identitäts- und Echtheitsprüfung gemacht werden müssen. Der heute ausschließlich manuell
durchgeführte Abfertigungsprozess am Flughafen entspricht nicht mehr den Erfordernissen einer digitalen Gesellschaft
sowie den Anforderungen im internationalen Reiseverkehr. Bei perspektivisch steigendem Passagieraufkommen
sind Prozessverbesserungen nebst konsequenten Digitalisierungsbestrebungen für einen einfachen, effizienten
und sicheren Betrieb unbedingt zeitnah einzuführen.
II. Wesentlicher Inhalt des Entwurfs
Durch § 19e LuftVG-E (Artikel 1) sowie § 18 Absatz 5 PassG-E (Artikel 2), § 20 Absatz 4a PAuswG-E
(Artikel 3), § 86b AufenthG-E (Artikel 4) und § 18 FreizügG/EU-E (Artikel 5) wird den Luftfahrtunternehmen sowie
mit der Wahrnehmung von Aufgaben im Rahmen der Fluggastabfertigung betrauten Stellen die Möglichkeit
eröffnet, unter bestimmten Umständen Daten aus Reisepässen und Personalausweisen (insbesondere dem Chip des
Passes oder des Personalausweises) auszulesen sowie zu verarbeiten, um mit den erforderlichen Daten nach
Maßgabe von § 19e LuftVG-E die Fluggastabfertigung künftig auch digital durchführen zu können. Hierdurch können
die Abfertigungsprozesse am Flugplatz erheblich erleichtert sowie beschleunigt werden. Darüber hinaus wird
durch die Echtheitsprüfung die Nutzung gefälschter Pass- und Ausweisdokumente erschwert. Durch die Vorgaben
im LuftVG, im PassG, im PauswG, im AufenthG und FreizügG/EU zur digitalen Fluggastabfertigung wird im
Rahmen der europarechtlichen und völkerrechtlichen Möglichkeiten auf nationaler Ebene eine sichere, möglichst
datenschonende und auf Freiwilligkeit beruhende Datenverarbeitung gewährleistet. Zudem wird sichergestellt,
dass dem Fluggast auch weiterhin die Möglichkeit bleibt, sich für die reguläre Fluggastabfertigung zu entscheiden.
Unabhängig vom Prozess der digitalen Fluggastabfertigung wird für die hiervon zu trennenden Fälle der
Datenverarbeitung nach § 18 Absatz 4 PassG durch § 18 Absatz 5 PassG-E (Artikel 2) oder nach § 20 Absatz 4
PAuswG durch § 20 Absatz 4a PAuswG-E das Auslesen der erforderlichen Daten anstatt aus der
maschinenlesbaren Zone auch aus dem Chip des Passes oder des Personalausweises ermöglicht. Diese alternative
Auslesemethode ist im Vergleich zum Auslesen aus der maschinenlesbaren Zone sicherer, da durch die Echtheitsprüfung
sichergestellt werden kann, dass der vorgelegte Pass und die aus ihm ausgelesenen Daten nicht gefälscht
beziehungsweise verfälscht sind. Darüber hinaus wird durch die Möglichkeit der Luftfahrtunternehmen, flexibel
verschiedene alternative Auslesemethoden zu wählen, die Vereinfachung von parallelen Abfertigungsprozessen am
Flugplatz gefördert, indem für verschiedene Datenverarbeitungsprozesse (wie zum Beispiel in den Fällen der
Erfüllung von Verpflichtungen zur Mitwirkung an Kontrolltätigkeiten im internationalen Reiseverkehr und zur
Übermittlung personenbezogener Daten auf Grund internationaler Abkommen oder Einreisebestimmungen
einerseits und der digitalen Fluggastabfertigung andererseits) die gleiche Auslesemethode angewendet werden kann.
Folgeänderungen im Aufenthaltsgesetz und im Freizügigkeitsgesetz/EU ermöglichen das Auslesen der Daten
auch aus Pässen und Personalausweisen der anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union, von Island,
Liechtenstein und Norwegen sowie der Schweiz, die diese an Staatsangehörigen ausgestellt haben.
III. Exekutiver Fußabdruck
Es haben keine Interessenvertreter sowie beauftragte Dritte wesentlich zum Inhalt des Entwurfs beigetragen.
IV. Alternativen
Keine.
V. Gesetzgebungskompetenz
Die Gesetzgebungskompetenz des Bundes für Artikel 1 ergibt sich aus Artikel 73 Absatz 1 Nummer 6 des
Grundgesetzes („Luftverkehr“). Die Gesetzgebungskompetenz des Bundes für die Artikel 2 und 3 ergibt sich aus
Artikel 73 Absatz 1 Nummer 3 zweite und dritte Variante des Grundgesetzes („Paßwesen“ und „Melde- und
Ausweiswesen“) sowie für Artikel 4 und 5 aus Artikel 74 Absatz 1 Nummer 4 des Grundgesetzes („Aufenthalts- und
Niederlassungsrecht der Ausländer“).
VI. Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen Verträgen
Die Regelung ist mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen Verträgen vereinbar. Insbesondere
ist die mit dem Vorhaben vorgesehene Öffnung für eine einwilligungsbasierte Nutzung von Chip und
Lichtbilddaten durch Luftfahrtunternehmen auf die in den laufenden Verhandlungen zur Digital Travel Application der
Europäischen Union (COM(2024) 670 final) angelegte Möglichkeit abgestimmt, Pass-Chipdaten zur Abwicklung
der digitalen Fluggastabfertigung einzusetzen, ohne den unionsrechtlichen Rahmen zu überschreiten. Die
Mitberücksichtigung der Unionsbürgerinnen und Unionsbürger entspricht dem Gleichbehandlungsgebot des Artikels 24
Absatz 1 der Richtlinie 2004/38/EG und die Mitberücksichtigung der Bürger Liechtensteins, Norwegens und
Islands dieser Bestimmung in Verbindung mit dem EWR-Vertrag. Die Regelung für Bürger der Schweiz
berücksichtigt das Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der
Schweizerischen Eidgenossenschaft andererseits über die Freizügigkeit (ABl. L 114 vom 30.4.2002, S. 6).
VII. Gesetzesfolgen
1. Rechts- und Verwaltungsvereinfachung
Durch § 19e LuftVG-E in Verbindung mit § 18 Absatz 5 PassG-E und § 20 Absatz 4a PAuswG-E sowie § 86b
AufenthG-E und § 18 FreizügG/EU-E wird eine zusätzliche, insgesamt zeit- und kosteneinsparende Möglichkeit
geschaffen, die Fluggastabfertigung künftig auch digital durchzuführen und zu diesem Zweck Daten aus
Reisepässen auszulesen und zu verarbeiten.
2. Nachhaltigkeitsaspekte
Das Gesetzgebungsvorhaben berücksichtigt die Vorgaben einer nachhaltigen Entwicklung (§ 44 Absatz 1 Satz 4
der Gemeinsamen Geschäftsordnung der Bundesministerien). Der Gesetzentwurf soll die Digitalisierung und den
Ausbau digitaler Infrastrukturen vorantreiben, um den digitalen Aufbruch für Deutschland und die anstehenden
Herausforderungen meistern zu können. Der Gesetzentwurf folgt dem Ziel, umfassende, sektorübergreifende und
klimaneutrale Mobilität zu ermöglichen, um sowohl in der Stadt als auch auf dem Land eine moderne, verlässliche
Infrastruktur als Basis für gesellschaftliche Teilhabe, für Wohlstand und zur Ermöglichung von mehr Chancen
und Fortschritt zu gestalten.
3. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
Auswirkungen auf den Haushalt des Bundes sind nicht ersichtlich.
4. Erfüllungsaufwand
4.1. Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger
Im Folgenden wird die Schätzung des Erfüllungsaufwands der Bürgerinnen und Bürger für die einzelnen
Vorgaben dargestellt.
lfd.
Nr.
Norm (§§); Bezeichnung
der Vorgabe
Jährliche
Fallzahl und
Einheit
Jährlicher
Aufwand
pro Fall (in
Minuten
bzw. Euro)
Jährlicher
Erfüllungs-aufwand
(in Stunden
bzw. Tsd. Euro)
oder
„geringfügig“
(Begründung)
Einmalige
Fallzahl und
Einheit
Einmaliger
Aufwand
pro Fall (in
Minuten
bzw. Euro)
Einmaliger
Erfüllungsaufwand
(in Stunden
bzw. Tsd. Euro)
oder
„geringfügig“
(Begründung)
4.1.1
§ 18 Absatz 6 und 7
PassG-E, § 20 Absatz 4a
PauswG-E, § 86b
AufenthG-E, § 18
FreizügG/EU-E, § 19e
LuftVG-E;
Inanspruchnahme der digitalen
Fluggastabfertigung
65.280.000
Zeitaufwand: - 1
Minuten
Zeitaufwand:
- 1.088.000
Stunden
Summe Zeitaufwand (in Stunden) - 1.088.000 0
Summe Sachaufwand (in Tsd. Euro) 0 0
Vorgabe 4.1.1: Inanspruchnahme der digitalen Fluggastabfertigung; § 18 Absatz 6 und 7 PassG-E, § 20 Absatz 4a
PAuswG-E, § 86b AufenthG-E, § 18 FreizügG/EU-E, § 19e LuftVG-E
Veränderung des jährlichen Erfüllungsaufwands:
Fallzahl Zeitaufwand pro Fall (in
Minuten)
Sachkosten pro Fall (in
Euro)
Zeitaufwand (in Stunden) Sachkosten (in Tsd. Euro)
65.280.000 - 1 0,00 - 1.088.000 0,00
Durch die Möglichkeit der digitalen Fluggastabfertigung an Flugplätzen für Fluggäste mit Zielen innerhalb oder
außerhalb des Schengenraums entfallen an verschiedenen Stellen händische Kontrollen der Flugscheine und
Reisedokumente (insbesondere Entfall der Bordkartenkontrolle beim Check-In, bei der Gepäckaufgabe, bei der
Zugangskontrolle zum Sicherheitsbereich sowie vor dem Einsteigen in das Luftfahrzeug). Fluggäste von Intra-
Schengen-Flügen können sich entweder mit dem Personalausweis oder dem Reisepass ausweisen. Fluggäste von
Extra-Schengen-Flügen könnten, je nach Zielland, zwingend den Reisepass benötigen. Durch die
Gesetzesänderung kann die digitale Fluggastabfertigung sowohl mit dem Reisepass als auch mit dem Personalausweis erfolgen,
weshalb eine Unterscheidung von Fallgruppen nach Zielland nicht notwendig ist. Grenzpolizeiliche Kontrollen
bleiben davon unberührt.
Im Jahr 2023 gab es in Deutschland insgesamt zirka 99 Millionen zusteigende Fluggäste, im Jahr 2024 insgesamt
zirka 105 Millionen (Zahlen des Statistischen Bundesamtes, vgl. Genesis Tabellencode 46421-0052, www-gene-
sis.destatis.de/datenbank/online/). Das Mittel zwischen den beiden Jahren, 102 Millionen, wird als Basis zur
Fallzahlberechnung herangezogen.
Es wird angenommen, dass 80 Prozent der zusteigenden Fluggäste die digitale Fluggastabfertigung in Anspruch
nehmen (I). Die in vielen Bereichen des öffentlichen Lebens stetig zunehmende Relevanz der Digitalisierung
spricht für die Annahme eines hohen Anteils der digitalen Fluggastabfertigung.
Weiter wird, in Anlehnung an eine repräsentative Befragung des Flughafenverbands ADV in 2024
(www.adv.aero/umfassende-repraesentative-fluggastbefragung-neue-trends-im-luftverkehr-zeichnen-sich-ab/),
angenommen, dass 80 Prozent der Fluggäste privat reisen, also dem Normadressaten Bürgerinnen und Bürger
angehören, und 20 Prozent geschäftlich unterwegs sind und demnach dem Normadressaten Wirtschaft zuzuordnen
sind (II).
Berechnung Fallzahl:
(I) 102 Mio. * 0,8 = 81,6 Mio. Fluggäste, die die digitale Fluggastabwicklung in Anspruch nehmen
(II) 81,6 Mio. * 0,8 = 65,28 Mio. privat reisende Fluggäste mit Inanspruchnahme der digitalen
Fluggastabfertigung
Die zeitliche Einsparung durch die Umsetzung der gesetzlichen Änderung wird mit einer Minute je Fluggast
angenommen. In Summe wird dadurch der Normadressat Bürgerinnen und Bürger um 1 088 000 Stunden jährlich
entlastet (65 280 Tsd. * (- 1/60) Stunden = 1 088 000 Stunden).
4.2. Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
Im Folgenden wird die Schätzung des Erfüllungsaufwands der Wirtschaft für die einzelnen Vorgaben dargestellt.
lfd.
Nr.
Norm (§§);
Bezeichnung der
Vorgabe
IP
Jährliche
Fallzahl und
Einheit
Jährlicher
Aufwand
pro Fall
(Minuten *
Lohnkosten
pro Stunde
(Wirtschaftszweig) +
Sachkosten
in Euro)
Jährlicher
Erfüllungs-aufwand
(in Tsd. Euro)
oder
„geringfügig“
(Begründung)
Einmalige
Fallzahl und
Einheit
Einmaliger
Aufwand
pro Fall
(Minuten *
Lohnkosten
pro Stunde
(Wirtschaftszweig) +
Sachkosten
in Euro)
Einmaliger
Erfüllungsaufwand
(in Tsd. Euro)
oder
„geringfügig“
(Begründung)
4.2.1
§ 18 Absatz 6 und
7 PassG-E, § 20
Absatz 4a
PauswG-E, § 86b
AufenthG, § 18
FreizügG/EU-E,
§ 19e LuftVG-E;
Bereitstellung der
technischen
Infrastruktur für die
digitale
Fluggastabfertigung
1
884.480
Euro
= (96.000 /
60 * 52,80
Euro/h
(WZ: J)
+800.000
Euro)
884
4.2.2
§ 18 Absatz 6 und
7 PassG-E, § 20
Absatz 4a
PauswG-E, § 86b
AufenthG-E, § 18
FreizügG/EU-E,
§ 19e LuftVG-E;
Anwendung der
digitalen
Fluggastabfertigung
Ja 81.600.000
- 0,6 Euro
= (- 1 / 60 *
38,60
Euro/h
(WZ: A-S
ohne O))
- 52.496
lfd.
Nr.
Norm (§§);
Bezeichnung der
Vorgabe
IP
Jährliche
Fallzahl und
Einheit
Jährlicher
Aufwand
pro Fall
(Minuten *
Lohnkosten
pro Stunde
(Wirtschaftszweig) +
Sachkosten
in Euro)
Jährlicher
Erfüllungs-aufwand
(in Tsd. Euro)
oder
„geringfügig“
(Begründung)
Einmalige
Fallzahl und
Einheit
Einmaliger
Aufwand
pro Fall
(Minuten *
Lohnkosten
pro Stunde
(Wirtschaftszweig) +
Sachkosten
in Euro)
Einmaliger
Erfüllungsaufwand
(in Tsd. Euro)
oder
„geringfügig“
(Begründung)
4.2.3
§ 18 Absatz 5
PassG-E, § 20
Absatz 4a PauswG-E,
§ 86b AufenthG-
E, § 18
FreizügG/EU-E, § 19e
LuftVG-E;
Inanspruchnahme der
digitalen
Fluggastabfertigung
Ja 16.320.000
- 0,6 Euro
= (- 1 / 60 *
38,60
Euro/h
(WZ: A-S
ohne O))
- 10.499
Summe (in Tsd. Euro) - 62.995 884
...davon aus Informationspflichten (IP) - 62.995
Vorgabe 4.2.1 (Weitere Vorgabe): Bereitstellung der technischen Infrastruktur für die digitale
Fluggastabfertigung; § 18 Absatz 6 und 7 PassG-E, § 20 Absatz 4a PAuswG-E, § 86b AufenthG-E, § 18 FreizügG/EU-E, § 19e
LuftVG-E
Einmaliger Erfüllungsaufwand:
Fallzahl Zeitaufwand pro
Fall (in Stunden)
Lohnsatz pro
Stunde (in Euro)
Sachkosten pro Fall
(in Euro)
Personalkosten
(in Tsd. Euro)
Sachkosten (in Tsd.
Euro)
1 1.600,00 52,80 800.000,00 84,48 800,00
Erfüllungsaufwand (in Tsd. Euro) 884,48
Für die Umsetzung der mit den gesetzlichen Änderungen einhergehenden Möglichkeit der digitalen
Fluggastabfertigung sind an den relevanten Flugplätzen durch die Flugplatzbetreiber in Zusammenarbeit mit den
Luftfahrtunternehmen verschiedene technische Anpassungen notwendig. Allerdings ist die technische Infrastruktur in
Teilen schon vorhanden und muss nur einmalig angepasst, ergänzt und justiert werden. In diesem Zusammenhang
wird ein einmaliger personeller Aufwand von 1 600 Stunden angenommen und mit dem durchschnittlichen
Lohnsatz für den Wirtschaftsabschnitt Information und Kommunikation in Höhe von 52,80 Euro pro Stunde
monetarisiert. Zusätzlich werden einmalige Sachkosten in Höhe von 800 000 Euro in Ansatz gebracht. In Summe entsteht
ein einmaliger Erfüllungsaufwand der Kategorie Einführung oder Anpassung digitaler Prozessabläufe in Höhe
von 884 000 Euro (800 000 Euro Sachkosten + 1 600 Stunden * 52,80 Euro/Stunde = 884 000 Euro).
Vorgabe 4.2.2 (Informationspflicht): Anwendung der digitalen Fluggastabfertigung; § 18 Absatz 6 und 7
PassG-E, § 20 Absatz 4a PAuswG-E, § 86b AufenthG-E, § 18 FreizügG/EU-E, § 19e LuftVG-E
Veränderung des jährlichen Erfüllungsaufwands:
Fallzahl Zeitaufwand
pro Fall (in
Minuten)
Lohnsatz pro
Stunde (in Euro)
Sachkosten pro Fall
(in Euro)
Personalkosten
(in Tsd. Euro)
Sachkosten (in Tsd.
Euro)
81.600.000 - 1,0 38,60 0,00 - 52.496 0,00
Änderung des Erfüllungsaufwands (in Tsd. Euro) - 52.496
Die Herleitung der Fallzahl erfolgt analog zu Vorgabe 4.1.1.
102 Mio. * 0,8 = 81,6 Mio. Fluggäste, die die digitale Fluggastabwicklung in Anspruch nehmen
Die zeitliche Einsparung durch die Umsetzung der gesetzlichen Änderung wird mit einer Minute je Fluggast
angenommen, da händische Kontrollen entfallen. Zur Monetarisierung wird der durchschnittliche Lohnsatz der
Gesamtwirtschaft in Höhe von 38,60 Euro pro Stunde herangezogen. In Summe verringern sich die Bürokratiekosten
der Wirtschaft um 52,496 Millionen Euro jährlich. (81 600 Tsd. * (- 1/60) Stunden * 38,60 Euro/Stunde = –
52,496 Millionen Euro).
Vorgabe 4.2.3 (Informationspflicht): Inanspruchnahme der digitalen Fluggastabfertigung; § 18 Absatz 5 PassG-E,
§ 20 Absatz 4a PAuswG-E, § 86b AufenthG-E, § 18 FreizügG/EU-E, § 19e LuftVG-E
Veränderung des jährlichen Erfüllungsaufwands:
Fallzahl Zeitaufwand
pro Fall (in
Minuten)
Lohnsatz pro
Stunde (in Euro)
Sachkosten pro Fall
(in Euro)
Personalkosten
(in Tsd. Euro)
Sachkosten (in Tsd.
Euro)
16.320.000 - 1,0 38,60 0,00 - 10.499 0,00
Änderung des Erfüllungsaufwands (in Tsd. Euro) - 10.499
Durch die Möglichkeit der digitalen Fluggastabfertigung an Flugplätzen für Fluggäste mit Zielen innerhalb oder
außerhalb des Schengenraums entfallen an verschiedenen Stellen händische Kontrollen der Flugscheine und
Reisedokumente (insbesondere Entfall der Bordkartenkontrolle beim Check-In, bei der Gepäckaufgabe, bei der
Zugangskontrolle zum Sicherheitsbereich sowie vor dem Einsteigen in das Luftfahrzeug). Fluggäste von Intra-
Schengen-Flügen können sich entweder mit dem Personalausweis oder dem Reisepass ausweisen. Fluggäste von
Extra-Schengen-Flügen könnten, je nach Zielland, zwingend den Reisepass benötigen. Durch die
Gesetzesänderung kann die digitale Fluggastabfertigung sowohl mit dem Reisepass als auch mit dem Personalausweis erfolgen,
weshalb eine weitere Unterscheidung von Fallgruppen nicht notwendig ist. Grenzpolizeiliche Kontrollen bleiben
davon unberührt.
Die Herleitung der Fallzahl erfolgt analog zu Vorgabe 4.1.1, jedoch werden an dieser Stelle die Fluggäste
betrachtet, welche geschäftlich reisen, weshalb sie dem Normadressat Wirtschaft zugeordnet werden, und die
digitale Fluggastabfertigung nutzen.
81,6 Mio. Fluggäste mit digitaler Fluggastabfertigung * 0,2 = 16,32 Mio. geschäftlich reisende Fluggäste mit
digitaler Fluggastabfertigung
Die zeitliche Einsparung durch die Umsetzung der gesetzlichen Änderung wird mit einer Minute je Fluggast
angenommen, da händische Kontrollen entfallen. Zur Monetarisierung wird der durchschnittliche Lohnsatz der
Gesamtwirtschaft in Höhe von 38,60 Euro pro Stunde herangezogen. In Summe verringern sich die Bürokratiekosten
der Wirtschaft um 10,499 Millionen Euro jährlich. (16 320 000 * (- 1/60) Stunden * 38,60 Euro/Stunde = - 10,499
Millionen Euro).
4.3. Erfüllungsaufwand der Verwaltung
Für die Verwaltung ergibt sich durch diesen Gesetzesentwurf keine Änderung des Erfüllungsaufwands.
5. Weitere Kosten
Keine.
6. Weitere Gesetzesfolgen
Keine.
VIII. Befristung; Evaluierung
Keine.
B. Besonderer Teil
Zu Artikel 1 (Änderung des Luftverkehrsgesetzes)
Zu Nummer 1 (Inhaltsübersicht)
Durch den Änderungsbefehl werden die Angaben im Inhaltsverzeichnis an die Neuregelung in § 19e LuftVG-E
angepasst.
Zu Nummer 2
Zu § 19e LuftVG-E (Digitale Fluggastabfertigung)
§ 19e LuftVG-E in Verbindung mit § 18 Absatz 5 PassG-E und § 20 Absatz 4a PAuswG-E sowie § 86b
AufenthG-E und § 18 FreizügG/EU-E dient der Umsetzung der Vorgabe der Digitalstrategie der Bundesregierung im
Bereich der Mobilität. Unter der Überschrift „Wir machen Deutschland mit klugen Daten mobil“ wird für den
Luftverkehr festgelegt: „Damit die Abfertigung von Flügen reibungsloser läuft, digitalisieren wir gemeinsam mit
der Luftverkehrsbranche die Prozesse. Digital vorliegende biometrische Daten etwa können Check-in und
Sicherheitskontrolle beschleunigen.“ Zusätzlich ist die „Digitale Reisekette“ Teil der Maßnahmen der Bundesregierung
für Bürokratierückbau mit dem Ziel, den Prozess der Fluggastabfertigung zu digitalisieren und damit die Abläufe
an Flughäfen für Passagiere auf freiwilliger Basis erheblich zu vereinfachen und zu beschleunigen.
Die Prozesse zur Fluggastabfertigung am Flugplatz vom Check-In bis zum Betreten des Flugzeuges erfolgen heute
im Wesentlichen manuell und im Wege der Sichtkontrolle. Der erste Kontakt des Fluggastes bei der Abfertigung
erfolgt in der Regel beim Check-In für den Flug. Der Flugschein, ob in Papierform oder auf einem Gerät digital
gespeichert und verfügbar, wird am Flugplatz aktuell zunächst per Sichtkontrolle mit den im Buchungssystem
gespeicherten Daten des Luftfahrtunternehmens, das den Flug durchführt, abgeglichen. Erfolgt das Check-In über
das Internet, erfolgt nur der Abgleich mit den bei der Buchung hinterlegten Daten. Je nach Reiseziel oder weiteren
internationalen oder europäischen Anforderungen erfolgt zudem ein visueller Abgleich der Daten des Passes mit
dem Flugschein. Hierbei wird bisher die maschinenlesbare Zone des Passes ausgelesen.
Die Wiederholung der Kontrollschritte an mehreren Kontrollstellen vor Abflug führt insbesondere bei hohem
Verkehrsaufkommen zu unnötigen Wartezeiten und Verzögerungen in den Bodenabläufen der Abfertigung, die
ihrerseits wiederum zu Verspätungen der Flüge insgesamt und damit Störungen der Umläufe führen können. Eine
Verkürzung und Beschleunigung der Abfertigungsschritte dient daher nicht nur der Effizienzsteigerung der
Bodenprozesse an sich, sondern kommt dem Gesamtsystem des Luftverkehrs zugute und verbessert zudem das
Reiseerlebnis des Fluggastes. Daher sollen die beschriebenen Prozesse zukünftig auch digital mit modernen
elektronischen Verfahren unter Nutzung moderner automatisierter Systeme, d. h. softwarebasierter Anwendungen,
welche biometrische Algorithmen verwenden, durchgeführt werden können. Diese automatisierten Systeme
ermöglichen künftig, die Fluggastabfertigung in folgender Form durchzuführen: Es werden (nur) die am Flugplatz
erstellte Bildaufnahme des Gesichts des Fluggastes verschlüsselt in ein biometrisches Muster (erstes Template)
sowie die jeweils erforderlichen Fluggastdaten in eine verschlüsselte Datei umgewandelt und für die Dauer der
Abfertigung temporär in einer Datenbank hinterlegt. Die Bildaufnahme des Fluggastes wird mit dem Lichtbild im
Pass des Passinhabers einmalig abgeglichen, um für die weiteren Prozesse der digitalen Fluggastabfertigung, die
der Fluggast durchläuft, sicherzustellen, dass der Fluggast auch der berechtigte Passinhaber ist. Sobald der
Fluggast eine Prozessstelle (zum Beispiel Bordkartenkontrolle) passieren möchte, nimmt eine Kamera das
Gesichtsbild des Fluggastes auf. Dieses wird in ein biometrisches Muster (zweites Template) umgewandelt (dieser Prozess
ist, um den hohen Anforderungen der Datensicherheit und des Datenschutzes zu entsprechen, nicht umkehrbar).
Dieses biometrische Muster (zweites Template) wiederum wird mit den Informationen der Datenbank, das heißt
mit dem nach dem Identitätsabgleich erstellten biometrischen Muster (erstes Template), verglichen und so
sichergestellt, dass der bereits überprüfte Fluggast auch derjenige ist, der die Kontrollpunkte der digitalen
Fluggastabfertigung passiert. Wird ein entsprechendes biometrisches Muster (erstes Template) in der Datenbank gefunden,
erfolgt die Freigabe für den anstehenden Abfertigungsschritt (Gepäckaufgabe, Zugang zum Sicherheitsbereich
oder Bordkartenkontrolle vor dem Boarding), an dem ansonsten eine Legitimierung mittels Bordkarte erforderlich
ist, und der Fluggast kann den jeweiligen Abfertigungsschritt ohne weitere Kontrolle durchlaufen.
In Anspruch genommen werden kann der Prozess der digitalen Fluggastabfertigung von allen Fluggästen mit
ihrem Reisepass oder ihrem Personalausweis unabhängig davon, ob sie zu einem Ziel innerhalb oder außerhalb
des Schengenraums fliegen.
Die digitale Fluggastabfertigung soll insbesondere für Deutsche und Unionsbürger Anwendung finden. Sofern
der Personalausweis oder Reisepass von einem Mitgliedstaat der Europäischen Union einschließlich
Deutschlands, einem der weiteren EWR-Staaten Island, Liechtenstein oder Norwegen oder der Schweiz ausgestellt
worden ist, kann die digitale Fluggastabfertigung in Anspruch genommen werden. Die Erfassung der Dokumente von
Unionsbürgern und den Bürgern von Island, Liechtenstein und Norwegen in den Anwendungsbereich
berücksichtigt das Gleichbehandlungsgebot des Artikels 24 Absatz 1 der Richtlinie 2004/38/EG, das über den EWR-Vertrag
auch für Staatsangehörige von Island, Liechtenstein und Norwegen entsprechende Anwendung findet.
Folgeänderungen im Aufenthaltsgesetz (AufenthG) und im Freizügigkeitsgesetz/EU (FreizügG/EU-E) sollen das
Auslesen der Daten auch aus Pässen und Personalausweisen der anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union,
von Island, Liechtenstein und Norwegen sowie der Schweiz, die sie an ihre Staatsangehörigen ausgestellt haben,
ermöglichen. Auf Grund ihres besonderen Status, der sich aus dem Abkommen zwischen der Europäischen
Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Schweizerischen Eidgenossenschaft andererseits über die
Freizügigkeit (ABl. L 114 vom 30.4.2002, S. 6) ergibt, unterliegen Schweizer Staatsangehöriger bei der
Grenzkontrolle ähnlichen Bedingungen wie Unionsbürger, benötigen über einen Pass oder Personalausweis hinaus
keine Dokumente, die die Rechtmäßigkeit ihrer Einreise in den Schengen-Raum belegen, und können in
Deutschland insbesondere E-Gates nutzen.
Originäre grenzpolizeiliche Prozesse sind aufgrund der dortigen besonderen Anforderung von den beschriebenen
Prozessen nicht erfasst.
Zu Absatz 1
Absatz 1 bildet die Rechtsgrundlage für die Möglichkeit der digitalen Fluggastabfertigung und legt fest, welche
Prozesse die digitale Fluggastabfertigung umfasst.
Satz 1 definiert die Prozessschritte und Kontrollstationen auf dem Weg vom Einchecken bis hin zum Betreten des
Flugzeuges, für die die digitale Fluggastabfertigung ermöglicht werden soll. Dies umfasst alle Kontrollstellen, bei
denen der Fluggast bisher zumindest seinen Flugschein und gegebenenfalls weitere Reisedokumente (Visum,
Reiseautorisierungen, wie zum Beispiel ESTA, Gesundheitszeugnisse etc.) vorweisen, beziehungsweise seine
Buchung nachweisen musste, um zum weiteren Abfertigungsprozess zugelassen zu werden.
Die Vorlage dieser Dokumente entfällt bei der digitalen Fluggastabfertigung; vielmehr erfolgt an den
verschiedenen Prozesspunkten lediglich der Abgleich vom biometrischen Muster des am jeweiligen Kontrollpunkt
aufgenommenen Gesichtsbilds des Fluggastes mit dem biometrischen Muster der zu Beginn aufgenommenen
Bildaufnahme des Fluggastes, die mit dem Lichtbild im Pass abgeglichen wurde. Durch das Entfallen der
Dokumentenkontrolle an den einzelnen Prozesspunkten erfolgt eine Beschleunigung und Vereinfachung der Abfertigungs-
und Kontrollprozesse.
Zu Absatz 2
§ 19e Absatz 2 Satz 1 LuftVG-E begründet in Verbindung mit § 18 Absatz 5 PassG-E die Ermächtigung für
Luftfahrtunternehmen, die für die digitale Fluggastabfertigung erforderlichen personenbezogenen und nicht
personenbezogenen Daten unter Einhaltung der in § 19e LuftVG-E genannten Vorgaben aus dem Chip des Passes und –
soweit für die Echtheitsprüfung erforderlich – aus der maschinenlesbaren Zone auszulesen und zu verarbeiten.
Mit den Vorgaben in § 19e Absatz 2 Satz 2 LuftVG-E soll gewährleistet werden, dass die digitale
Fluggastabfertigung – und damit der Umgang mit sensiblen personenbezogenen Daten der Fluggäste – nur im geografischen
Anwendungsbereich der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April
2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr
und zur Aufhebung der Richtlinie 96/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) (ABl. L 119 vom 4.5.2016, S. 1)
stattfindet und hiermit ein hohes Schutzniveau der Daten sichergestellt ist.
§ 19e Absatz 2 Satz 2 Nummer 2 LuftVG-E regelt dabei, dass unabdingbare Voraussetzung für die digitale
Fluggastabfertigung die ausdrückliche Einwilligung des Fluggastes zu dieser und zu der damit verbundenen
Verarbeitung seiner personenbezogenen Daten ist. Das Einwilligungserfordernis dient der Gewährleistung der
Freiwilligkeit sowie der Einhaltung datenschutzrechtlicher Anforderungen.
§ 19e Absatz 2 Satz 3 LuftVG-E bildet die Rechtsgrundlage der gesetzlichen Vorlagepflicht zur Überprüfung der
Identität des Inhabers des im Rahmen der digitalen Fluggastabfertigung auf Verlangen vorzulegenden Pass- oder
Ausweisdokuments. Hierdurch wird insbesondere den Vorgaben von Artikel 4 Absatz 3 der Verordnung (EG)
Nr. 2252/2004 des Rates vom 13. Dezember 2004 über Normen für Sicherheitsmerkmale und biometrische Daten
in von den Mitgliedstaaten ausgestellten Pässen und Reisedokumenten (ABl. L 385 vom 29.12.2004, S. 1) und
Artikel 11 Absatz 6 der Verordnung (EU) 2025/1208 des Rates vom 12. Juni 2025 zur Erhöhung der Sicherheit
der Personalausweise von Unionsbürgern und der Aufenthaltsdokumente, die Unionsbürgern und deren
Familienangehörigen ausgestellt werden, die ihr Recht auf Freizügigkeit ausüben (ABl. L, 2025/1208, 20.6.2025)
Rechnung getragen.
Die Verarbeitung der personenbezogenen Daten ist eine Datenerhebung im Sinne des § 2 Absatz 1 des
Fluggastdatengesetzes, soweit Daten nach § 2 Absatz 2 des Fluggastdatengesetzes aus der maschinenlesbaren Zone
ausgelesen werden.
Zu Absatz 3
Die Frage, welche Daten konkret ausgelesen und verarbeitet werden dürfen, wird in Absatz 3 geregelt. Die
Verpflichtung zur unverzüglichen Löschung der Daten muss – im Einklang mit § 18 Absatz 4 PassG – unverzüglich
erfolgen, wenn der vorgeschriebene Zweck erfüllt ist. Mit der Regelung in § 19e Absatz 2 LuftVG-E ist eine
Ermächtigung zu einer über § 18 Absatz 4 PassG hinausgehenden Datenverarbeitung verbunden, denn sie erlaubt
auch das Auslesen und Verarbeiten von Daten aus dem „Chip“ des Passes sowie in Verbindung mit § 19e Absatz 9
LuftVG entsprechend für den Personalausweis.
Die durch § 19e Absatz 3 LuftVG-E ermöglichte alternative Auslesemethode ist im Vergleich zum Auslesen aus
der maschinenlesbaren Zone sicherer, da durch die Echtheitsprüfung sichergestellt werden kann, dass der
vorgelegte Pass und die aus ihm ausgelesenen Daten nicht gefälscht beziehungsweise verfälscht sind. Die Echtheit und
Authentizität des Dokuments können bei der Untersuchung durch Prüfende, welche keine erfahrenen
Dokumentenprüfungsexperten sind, nur durch das Auslesen des Chips bestätigt werden. Dokumente (zum Beispiel Pässe
oder Personalausweise) können derart gefälscht sein, dass eine rein optische Prüfung nicht ausreicht. Nur durch
die „elektronische“ Prüfung des Dokuments, das heißt des Chips, kann in diesem Fall final die Echtheit und
Authentizität bestätigt werden. Darüber hinaus wird durch die Möglichkeit für Luftfahrtunternehmen, flexibel
verschiedene alternative Auslesemethoden zu wählen, ebenfalls die Vereinfachung von parallelen
Abfertigungsprozessen am Flugplatz gefördert, indem für verschiedene Datenverarbeitungsprozesse die gleiche Auslesemethode
angewendet werden kann. Dies ermöglicht Synergieeffekte und Erleichterungspotenziale.
Zu Absatz 4
§ 19e Absatz 4 und 5 LuftVG-E dienen dazu, die Verarbeitung von Passdaten für die Prozesse der digitalen
Fluggastabfertigung zu ermöglichen.
Dementsprechend begründet § 19e Absatz 4 Satz 1 LuftVG-E die Ermächtigung für Luftfahrtunternehmen,
personenbezogene Daten, die für die digitale Fluggastabfertigung erforderlich sind, unter Einhaltung der weiteren in
§ 19e LuftVG-E beschriebenen Anforderungen aus der maschinenlesbaren Zone und aus dem Chip des Passes
auszulesen und zu verarbeiten. Absatz 4 Satz 1 legt fest, welche konkreten Daten für welchen Zweck ausgelesen
und verarbeitet werden dürfen. Dahinter steht der Grundsatz, dass nur diejenigen Daten ausgelesen und verarbeitet
werden dürfen, die für die Erfüllung des jeweiligen Prozessschrittes unabdingbar erforderlich sind. Satz 1
differenziert in Nummer 1 Buchstabe a bis c sowie Nummer 2 nach dem jeweiligen Prozessschritt, der Art der Daten
und dem Zweck der Verarbeitung.
Das Auslesen des Lichtbilds aus dem Pass ist beim Prozess der digitalen Fluggastabfertigung zwingend
erforderlich, um die Sicherheit des Prozesses der digitalen Fluggastabfertigung gewährleisten zu können. Denn nur durch
den einmaligen Abgleich der Bildaufnahme des Fluggastes mit dem Lichtbild aus dem Pass kann – mithilfe des
biometrischen Abgleichs – sichergestellt werden, dass das Dokument auch wirklich zum Fluggast gehört.
Zusätzlich können durch die Echtheitsprüfung auch die Echtheit des Dokuments und der Daten überprüft sowie mögliche
Fälschungen identifiziert werden (siehe obenstehende Ausführungen zur Echtheitsprüfung). Dies ist im Fall der
digitalen Fluggastabfertigung wichtig, um zu vermeiden, dass die Kontrollpunkte von unberechtigten Personen
durchlaufen werden, da die einzelnen Kontrollpunkte allein nach Abgleich des biometrischen Musters von der
Bildaufnahme einerseits und dem am jeweiligen Kontrollpunkt aufgenommenen Gesichtsbild andererseits
passiert werden können. Deshalb kann nur beides zusammen – die Prüfung der Echtheit beziehungsweise
Authentizität des Dokuments und der Vergleich mit der Person – die erforderliche vertrauenswürdige Grundlage für die
digitale Fluggastabfertigung bilden. Vor diesem Hintergrund ist die für die digitale Fluggastabfertigung
Bildaufnahme nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe a zwingend „unmittelbar am Flugplatz“ zu erstellen, um eine
aktuelle Bildaufnahme des Fluggastes mit den im Pass- oder Ausweisdokument hinterlegten Daten in
Anwesenheit der betreffenden Person abgleichen zu können (Sicherstellung der direkten Verfügbarkeit der biometrischen
Daten im Sinne von Artikel 11 Absatz 6 der Verordnung (EU) 2025/1208). Stimmt diese Bildaufnahme mit den
Daten überein, kann der Boarding-Vorgang automatisiert freigegeben werden.
§ 19e Absatz 4 Satz 2 LuftVG-E sieht vor, dass die Bildaufnahme des Fluggastes nach Satz 1 Nummer 1
Buchstabe a, die zuvor mit dem Lichtbild aus dem Pass abgeglichen wurde, nach dem einmaligen Erheben zur
Weiterverarbeitung in ein biometrisches Muster (Template) umzuwandeln ist. Diese Vorgabe dient dem Datenschutz
und der Datensicherheit, denn die so umgewandelten Daten sind aus dem biometrischen Muster nicht wieder
herstellbar. Für den Bildabgleich, der an den einzelnen Prozessschritten der digitalen Fluggastabfertigung
vorzunehmen ist, wird nur das vorgenannte biometrische Muster verwendet und mit dem am jeweiligen Prozesspunkt
aufgenommenen Gesichtsbild des Fluggastes, das jeweils ebenfalls in ein biometrisches Muster umgewandelt
wird, abgeglichen. Die biometrischen Muster und die Daten nach Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b sind für die
weitere Verarbeitung in eine verschlüsselte Datei umzuwandeln (§ 19e Absatz 4 Satz 3 LuftVG-E).
Zu Absatz 5
§ 19e Absatz 5 LuftVG-E bestimmt, zu welchem Zeitpunkt die nach Absatz 4 verarbeiteten personenbezogenen
und nicht personenbezogenen Daten zu löschen sind. Absatz 5 differenziert in den Nummern 1 bis 3 nach dem
jeweiligen Prozessschritt, der Art der Daten und dem Zweck der Verarbeitung. Dabei wird die erlaubte Dauer der
Verarbeitung beziehungsweise die Löschfrist so festgelegt, dass eine Löschung umgehend erfolgt, sobald die
Daten nicht mehr für die digitale Fluggastabfertigung benötigt werden. So ist etwa das für eine erforderliche
Identitätsprüfung notwendige Lichtbild aus dem Chip des Passes unverzüglich nach Feststellung der Identität durch
Abgleich mit der Bildaufnahme des Fluggastes zu löschen (§ 19e Absatz 5 Nummer 2 LuftVG-E). Die
verschlüsselte Datei, in dem für den gesamten Prozess der digitalen Fluggastabfertigung die Bildaufnahme des Fluggastes
(biometrisches Muster) sowie Vor- und Familiennamen hinterlegt sind, ist unverzüglich zu löschen, sobald diese
nicht mehr für die Fluggastabfertigung benötigt werden; spätestens drei Stunden nach erfolgtem Abflug (§ 19e
Absatz 5 Nummer 3 LuftVG-E); ebenfalls sind die biometrischen Muster (Template) des am jeweiligen
Kontrollpunkt zum Abgleich und zur Freigabe erstellten Gesichtsbildes unverzüglich zu löschen, sobald diese nicht mehr
für die Abfertigung erforderlich sind (§ 19e Absatz 3 Nummer 3 LuftVG-E). Ebenso sind die „Flugscheindaten“
– Familienname und Vorname – und die verschlüsselte Datei gemäß Nummer 3 spätestens drei Stunden nach
erfolgtem Abflug zu löschen. Dieses Zeitfenster entspricht internationalen Gepflogenheiten; ein Flug, der
innerhalb dieser Zeit – zum Beispiel wegen technischer Probleme – nicht wieder an den Abgangsflugplatz zurückkehrt,
wird mit hoher Wahrscheinlichkeit planmäßig durchgeführt, sodass die Daten am Ausgangsflugplatz keinem
Abfertigungszweck mehr dienen können. Gleichzeitig wird hierdurch gewährleistet, dass auch nach Abflug des
Luftfahrzeugs (bspw. bei technisch notwendiger Rückkehr des Fluges) die digitale Fluggastabfertigung wiederholt
bzw. erneut gestartet werden kann, d. h. dass sichergestellt ist, dass die Passagiere nötigenfalls mehrfach mithilfe
der digitalen Fluggastabfertigung überprüft werden könnten.
Zu Absatz 6
§ 19e Absatz 6 LuftVG-E legt die Qualitätsanforderungen an die auslesende Stelle und die ausgelesenen Daten
fest. Dies betrifft vor allem die Überprüfung der Echtheit des Passes sowie der aus dem Chip des Passes
ausgelesenen Daten. Die biometrische Eignung muss sowohl für das Chipbild als auch für das Livebild erfolgen, um
sicherzustellen, dass der Vergleich korrekt durchgeführt werden kann. Maßgeblich hierfür sind die Technischen
Richtlinien des Bundesamtes für Sicherheit in der Informationstechnik. Die Einhaltung der Anforderungen ist
ebenfalls von dort festzustellen. Das Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik (BSI) ist Herausgeber
der Technischen Richtlinien TR-03121 und TR-03135 und Zertifizierungsstelle. Die eingesetzten Verfahren sind
vom BSI zu zertifizieren, sofern alle erforderlichen Tests bestanden wurden. Die vom BSI anerkannten Prüfstellen
führen diese Tests durch. Auf Basis des Prüfberichtes der Prüfstelle erteilt das BSI (Zertifizierungsstelle) ein
Zertifikat nach den TR des BSI. Durch das erteilte Zertifikat erhalten die Verfahren (eingesetzte Hard- und
Software) die Betriebserlaubnis, die die grundsätzliche Einhaltung der Anforderungen bestätigt und zertifiziert. Eine
Speicherung des Lichtbildes und eine Verwendung der Templates außerhalb der Datenverarbeitung nach den
Absätzen 2 und 3 ist nicht zulässig.
Zu Absatz 7
Absatz 7 macht deutlich, dass die Fluggäste bezüglich der Art und Weise der Abfertigung eine echte Wahl haben,
wie sie den Prozess der Fluggastabfertigung wahrnehmen möchten. Bei der digitalen Fluggastabfertigung handelt
es sich um ein zusätzliches Angebot an die Fluggäste, das diese freiwillig annehmen können, aber nicht müssen.
Darüber hinaus wird gewährleistet, dass Fluggäste sich weiterhin für die reguläre Fluggastabfertigung, das heißt
ohne die Inanspruchnahme der digitalen Fluggastabfertigung, entscheiden können, und zwar „ohne
Einschränkungen“. Das heißt, dass die Luftfahrtunternehmen – unter anderem durch Bereitstellung der erforderlichen
Infrastruktur und Ressourcen – weiterhin dafür sorgen müssen, dass keine Benachteiligung von Passagieren in der
regulären Fluggastabfertigung erfolgt. Dabei ist zu berücksichtigen, dass die aus der Nutzung der automatisierten
Verfahren der digitalen Fluggastabfertigung resultierende Zeit- und Aufwandsersparnis für die Fluggäste
gegenüber der Nutzung der Prozesse der regulären Fluggastabfertigung ein gewollter Erleichterungs- und
Beschleunigungseffekt durch die Digitalisierung der Prozesse ist und nicht per se eine Benachteiligung der anderen Fluggäste
in der regulären Fluggastabfertigung bedeutet.
Zu Absatz 8
Absatz 8 stellt klar, dass die Ermächtigung nach den Absätzen 1 bis 7 auch für die Flugplatzbetreiber und für von
Luftfahrtunternehmen oder Flugplatzbetreibern beauftragte Bodenabfertigungsdienstleister als berechtigte Stellen
gilt, soweit diese Unternehmen die Fluggastabfertigung durchführen. Durch den Beförderungsvertrag zwischen
dem Luftfahrtunternehmen und dem Fluggast sowie den hieraus resultierenden möglichen Folge- und
Mitwirkungsverpflichtungen beider Parteien im Hinblick auf die Beförderungen benötigen in erster Linie die
Luftfahrtunternehmen die einschlägigen Daten des jeweiligen Fluggastes. Allerdings haben Luftfahrtunternehmen zum
Beispiel keine Verfügungsbefugnis über das Flugplatzgelände, sodass für die Zugangskontrolle der
Flugplatzbetreiber nach § 8 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 LuftSiG verantwortlich ist, weshalb die Übertragung der
Ermächtigung in Absatz 8 Satz 2 erforderlich ist. Eine inhaltliche Änderung von § 8 Absatz 1 Nummer 4 des
Luftsicherheitsgesetzes erfolgt hierdurch nicht.
Die Unternehmen bedienen sich zur Erfüllung ihrer Aufgaben häufig besonderer Dienstleister. Absatz 8 dient
somit der Gewährleistung der vollständigen digitalen Fluggastabfertigung.
Zu Absatz 9
Absatz 9 überträgt die Anwendbarkeit der digitalen Fluggastabfertigung auch auf den Personalausweis, indem
abweichend von § 20 Absatz 4 Satz 1 PAuswG-E die Absätze 1 bis 8 entsprechend für den Personalausweis
Anwendung finden. Fluggäste von Intra-Schengen-Flügen können sich entweder mit dem Personalausweis oder dem
Reisepass ausweisen. Durch die Entsprechungsklausel in Absatz 9 wird sichergestellt, dass die digitale
Fluggastabfertigung auch mit dem Personalausweis erfolgen kann, wodurch eine breite und bürokratiearme
Anwendungsmöglichkeit geschaffen wird.
Zu Artikel 2 (Änderung des Passgesetzes)
Zu § 18 Absatz 5 PassG-E
Beförderungsunternehmen sind nach den in § 18 Absatz 4 PassG genannten Bestimmungen gesetzlich
verpflichtet, Reisedokumente (Pass, Visum, Gesundheitszertifikat etc.) zu prüfen. Luftfahrtunternehmen müssen
beispielsweise für bestimmte Destinationen Fluggastdaten aus den Reisepässen erheben und an die zuständigen Stellen
(Behörden) übermitteln (zum Beispiel „Advanced Passenger Information“ – API-Datenübermittlung). Diese
Daten werden heute manuell durch die Check-In-Mitarbeiterinnen oder -Mitarbeiter oder maschinell durch das
Auslesen aus der maschinenlesbaren Zone (Machine Readable Zone; MRZ) des Reisepasses nach § 18 Absatz 4
PassG ermittelt.
Die Regelung des neuen § 18 Absatz 5 PassG-E knüpft an diese bestehenden Pflichten an, eröffnet aber den
Luftfahrtunternehmen nach § 19e LuftVG-E eine zusätzliche Ausleseoption über den in den Pass integrierten Chip für
die nach § 18 Absatz 4 PassG zu verarbeitenden personenbezogenen Daten, soweit die Luftfahrtunternehmen
aufgrund internationaler Abkommen oder Einreisebestimmungen zur Mitwirkung an Kontrolltätigkeiten im
internationalen Reiseverkehr und zur Übermittlung solcher Daten verpflichtet sind. Entsprechend gilt dies auch für die
Berechtigten nach § 19e Absatz 8 LuftVG-E, soweit diese Stellen die Fluggastabfertigung durchführen.
Zu Artikel 3 (Änderung des Personalausweisgesetzes)
Zu § 20 Absatz 4a PauswG-E
Beförderungsunternehmen sind nach den in § 20 Absatz 4 PAuswG genannten Bestimmungen gesetzlich
verpflichtet, Personalausweise zu prüfen. Allerdings dürfen nach der aktuellen Rechtslage (§ 20 Absatz 4 PAuswG)
die personenbezogenen Daten aus den Personalausweisen durch Beförderungsunternehmen – neben
Luftfahrtunternehmen sind darunter auch andere/weitere, z. B. Bus- und Bahnunternehmen zu subsumieren – nur aus der
maschinenlesbaren Zone gelesen werden.
Die Regelung des neuen § 20 Absatz 4a PAuswG-E knüpft an diese bestehenden Pflichten an, eröffnet aber
speziell den Luftfahrtunternehmen nach § 19e LuftVG-E eine zusätzliche Ausleseoption über den in den
Personalausweis integrierten Chip für die nach § 20 Absatz 4 PAuswG zu verarbeitenden personenbezogenen Daten.
Entsprechend gilt dies auch für die Berechtigten nach § 19e Absatz 8 LuftVG-E, soweit diese Stellen die
Fluggastabfertigung durchführen.
Die Änderung des Personalausweisgesetzes ist analog zum Passgesetz vorzunehmen, da innerhalb der
Europäischen Union das Ein- und Ausreisen neben Reisepässen mit Identitätskarten, für Deutsche mit dem
Personalausweis, möglich ist. Ferner erlauben auch einige andere Staaten, wie die Türkei, eine visumsfreie Einreise mit dem
Personalausweis.
Zu Artikel 4 (Änderung des Aufenthaltsgesetzes)
Durch die Änderung des Aufenthaltsgesetzes wird die Möglichkeit des Auslesens des Passes oder
Personalausweises auf Dokumente Schweizer Staatsangehöriger ausgedehnt. Auf Grund ihres besonderen Status, der sich aus
dem Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der
Schweizerischen Eidgenossenschaft andererseits über die Freizügigkeit (ABl. L 114 vom 30.4.2002, S. 6) ergibt,
unterliegen sie bei der Grenzkontrolle ähnlichen Bedingungen wie Unionsbürger, benötigen über einen Pass oder
Personalausweis hinaus keine Dokumente, die die Rechtmäßigkeit ihrer Einreise in den Schengen-Raum belegen,
und können in Deutschland insbesondere E-Gates nutzen. Sie unterfallen allerdings formal nicht dem
Freizügigkeitsgesetz/EU und der Richtlinie 2004/38/EG, die es umsetzt. Insofern soll die Befugnis zum Auslesen im
Aufenthaltsgesetz geregelt werden.
Zu Nummer 1 (Änderung der Inhaltsübersicht)
Es handelt sich um eine redaktionelle Folgeänderung in Form einer Anpassung der Inhaltsübersicht des
Aufenthaltsgesetzes wegen der Einfügung des neuen § 86b AufenthG.
Zu Nummer 2 (§ 86b AufenthG-E)
Die Regelung des neuen § 86b AufenthG-E entspricht sinngemäß den neuen Regelungen im Passgesetz und im
Personalausweisgesetz. Mangels eines anderen passenden Standortes war ein neuer Paragraf einzufügen.
Zu Artikel 5 (Änderung des Freizügigkeitsgesetzes/EU)
Die Regelung entspricht sinngemäß den neuen Regelungen im Passgesetz zum Auslesen von Personalausweisen
und Reisepässen. Sie umfasst Dokumente, die als Personalausweise oder Reisepässe von Mitgliedstaaten der
Europäischen Union oder von Island, Liechtenstein oder Norwegen als weitere Staaten, die dem Europäischen
Wirtschaftsraum angehören, ausgestellt worden sind. Die Erwähnung der Ausstellerstaaten erfolgt, um klarzustellen,
dass etwaige Dokumente von Drittstaaten, die Unions- oder EWR-Bürgern ausgestellt worden sind, nicht von der
Regelung miterfasst sind, ebenso wenig wie Pässe von Drittstaaten, die Unionsbürgern oder EWR-Bürgern
ausgestellt worden sind, die mehrere Staatsangehörigkeiten, darunter diejenige des Drittstaates, besitzen und beim
Reisen den Pass oder Personalausweis des Drittstaates verwenden. Zum Kreis der berechtigten Personen ist durch
die Formulierung klargestellt, dass es sich um einen Staatsangehörigen der genannten Staaten handeln muss.
Andererseits bleibt der Kreis der geeigneten Dokumente auf Personalausweise und Pässe im Sinne des Artikels 4
Absatz 3 der Richtlinie 2004/38/EG begrenzt, so dass vor allem die von einigen Staaten an Staatsangehörige
anderer Staaten in Kartenform ausgestellten Registrierungsbestätigungen nach Artikel 8 Absatz 2 Satz 2 der
Richtlinie 2004/38/EG, die kein erforderliches Reisedokument im Sinne des Artikels 5 Absatz 1 der Richtlinie
2004/38/EG darstellen, nicht miterfasst sind. Die Formulierung ist auf Eindeutigkeit ausgerichtet und führt daher
die betreffenden Staaten Island, Liechtenstein und Norwegen einzeln auf, anstatt dass auf die Erstreckungsklausel
des § 12 des Freizügigkeitsgesetzes/EU vertraut wird, die hier semantisch nicht genau passen würde.
Die Hereinnahme der genannten Dokumente von Unionsbürgern und den Bürgern von Island, Liechtenstein und
Norwegen in den Anwendungsbereich erfolgt neben praktischen Überlegungen dem Gleichbehandlungsgebot des
Artikels 24 Absatz 1 der Richtlinie 2004/38/EG, das über den EWR-Vertrag auch für Staatsangehörige von Island,
Liechtenstein und Norwegen entsprechende Anwendung findet.
Mangels eines anderen passenden Standortes war ein neuer § 18 FreizügG/EU-E einzufügen.
Zu Artikel 6 (Inkrafttreten)
Artikel 6 regelt das Inkrafttreten des Gesetzes. Die Artikel 1 bis 5 ermöglichen den betroffenen Unternehmen die
Nutzung der alternativen Auslesemöglichkeit der Passdaten nach § 18 Absatz 5 PassG-E sowie der
Personalausweisdaten nach § 20 Absatz 4a PAuswG-E und den betroffenen Unternehmen beziehungsweise Fluggästen die
Nutzung der digitalen Fluggastabfertigung (samt der dafür erforderlichen Verarbeitung der Pass- bzw.
Personalausweisdaten) nach § 19e LuftVG-E und § 18 Absatz 5 PassG-E beziehungsweise § 20 Absatz 4a PAuswG-E,
schreiben diese aber nicht verpflichtend vor. Dasselbe gilt für die Regelungen zugunsten von Unionsbürgern
sowie Bürgern von Island, Liechtenstein, Norwegen und der Schweiz (§ 86b AufenthG-E und § 18 FreizügG/EU-
E). Den Unternehmen ist insofern freigestellt, ob und wann sie diese Möglichkeiten – und die damit verbundenen
Vorgaben – umsetzen.
Da im Hinblick auf das Vorhaben wegen der Digitalstrategie der Bundesregierung, den am 5. November 2025
vom Kabinett beschlossenen Maßnahmen der Bundesregierung für Bürokratierückbau sowie der Umsetzung der
Vorgaben des Koalitionsvertrages für die 21. Legislaturperiode „Verantwortung für Deutschland“, dem
vorliegenden Interesse seitens der Wirtschaft und Bürgerinnen und Bürger sowie der bereits bestehenden
Modellprojekte eine möglichst zeitnahe Umsetzung ermöglicht werden soll, ist ein Inkrafttreten am Tag nach der
Verkündung vorgesehen. Die Ermöglichung der digitalen Fluggastabfertigung durch Schaffung der bislang fehlenden
rechtlichen Voraussetzungen schafft wesentliche Effizienzpotenziale.
Anlage 2
Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates (NKR) gem. § 6 Abs. 1 NKRG
Entwurf eines Gesetzes zur Ermöglichung der digitalen Fluggastabfertigung
(NKR-Nr. 8026, BMV)
Der Nationale Normenkontrollrat hat den Regelungsentwurf mit folgendem Ergebnis geprüft:
I Zusammenfassung
Bürgerinnen und Bürger
Jährlicher Zeitaufwand
(Entlastung)
rund -1,1 Mio. Stunden (rund -27 Mio. Euro)
Wirtschaft
Jährlicher Erfüllungsaufwand
(Entlastung):
rund -63 Mio. Euro
davon aus Bürokratiekosten
(Entlastung):
rund -63 Mio. Euro
Einmaliger Erfüllungsaufwand: rund 890 000 Euro
„One in, one out”-Regel Im Sinne der erweiterten „One in, one out“-Regel der
Bundesregierung stellt der jährliche Erfüllungsaufwand
in diesem Regelungsvorhaben ein „Out“ von rund 90
Mio. Euro dar.
Der einmalige Erfüllungsaufwand stellt kein „In“ dar, da
es sich insgesamt um ein entlastendes Vorhaben
handelt.
Nutzen des Vorhabens Das Ressort hat keinen Nutzen dargestellt.
Digitaltauglichkeit (Digitalcheck)
Das Ressort hat Möglichkeiten zum digitalen Vollzug
der Neuregelung (Digitaltauglichkeit) geprüft und hierzu
einen Digitalcheck mit nachvollziehbarem Ergebnis
durchgeführt. Der NKR begrüßt die Visualisierung der
digitalen Reisekette am Flughafen (siehe Anlage).
Der Nationale Normenkontrollrat (NKR) begrüßt das vorliegende Vorhaben als wichtigen
Schritt zur Entbürokratisierung und Digitalisierung der Fluggastabfertigung sowie die damit
verbundenen erheblichen Entlastungen.
Die Darstellung der Regelungsfolgen ist nachvollziehbar und methodengerecht. Der NKR
erhebt hiergegen im Rahmen seines gesetzlichen Auftrags keine Einwände.
II Regelungsvorhaben
Mit dem Vorhaben sollen der Prozess der Fluggastabfertigung digitalisiert und damit Abläufe
an Flugplätzen für Passagiere auf freiwilliger Basis vereinfacht und beschleunigt werden. Es
werden die rechtlichen Voraussetzungen geschaffen, dass Luftfahrtunternehmen unter
bestimmten Umständen Daten aus den Reisepässen und den Personalausweisen
(insbesondere dem Chip) auslesen und verarbeiten können. Damit setzt das Vorhaben eine im
Entlastungskabinett vom 5. November 2025 angekündigte Maßnahme um.
III Bewertung
III.1 Erfüllungsaufwand
Bürgerinnen und Bürger
Durch die Möglichkeit der digitalen Fluggastabfertigung entfallen an verschiedenen Stellen
händische Kontrollen der Flugscheine und Reisedokumente. Das Ressort nimmt an, dass
künftig rund 80 % der jährlich 102 Mio. in Deutschland zusteigenden Fluggäste von der neuen
Möglichkeit Gebrauch machen werden (das entspricht rund 82 Mio. Fluggästen). Weiterhin
geht das Ressort davon aus, dass 80 % der Fluggäste privat reisen (Normadressat
Bürgerinnen und Bürger) und 20 % geschäftlich (Normadressat Wirtschaft). Somit geht das Ressort
von rund 65 Mio. privat reisenden Fluggästen mit Inanspruchnahme der digitalen
Fluggastabfertigung aus. Unter der Annahme, dass je Fluggast ein Zeitaufwand von einer Minute
eingespart werden kann, geht das Ressort nachvollziehbar von einer jährlichen Entlastung in Höhe
von knapp 1,1 Mio. Stunden aus (rund 27 Mio. Euro)*.
Wirtschaft
Die Wirtschaft wird von jährlichen Bürokratiekosten in Höhe von rund 63 Mio. Euro entlastet
und mit Umstellungsaufwand in Höhe von rund 890 000 belastet. Die Aufwandsänderungen
resultieren aus den folgenden Vorgaben:
• Inanspruchnahme der digitalen Fluggastabfertigung
Die Inanspruchnahme der digitalen Fluggastabfertigung führt bei geschäftlich reisenden
Fluggästen zu einer jährlichen Entlastung von Bürokratiekosten in Höhe von rund 10,5 Mio. Euro.
Diese stellt das Ressort unter analoger Verwendung der bei den Bürgerinnen und Bürgern
angesetzten Parameter nachvollziehbar dar.
• Anwendung der digitalen Fluggastabfertigung
Bei den Flugplatzbetreibern entfallen – spiegelbildlich zu den Fluggästen – die wiederholten
händischen Kontrollen der Reisedokumente. Weiterhin ausgehend von insgesamt 82 Mio.
Fluggästen, die künftig die digitale Fluggastabfertigung nutzen werden, sowie einem
entfallenden Zeitaufwand von einer Minute je Fluggast stellt das Ressort nachvollziehbar eine
Entlastung von jährlichen Bürokratiekosten in Höhe von rund 52,5 Mio. Euro dar.
• Bereitstellung der technischen Infrastruktur für die digitale Fluggastabfertigung
Für die erforderlichen technischen Anpassungen an den Flugplätzen durch die
Flugplatzbetreiber stellt das Ressort einen einmaligen Erfüllungsaufwand in Höhe von rund 890 000 Euro
dar.
Verwaltung
Das Regelungsvorhaben hat keine Auswirkungen auf den Erfüllungsaufwand der Verwaltung.
* Für den Zeitaufwand der Bürgerinnen und Bürger nimmt der NKR einen Stundensatz von 25 Euro an.
III.2 Digitaltauglichkeit
Das Ressort hat die Möglichkeiten zum digitalen Vollzug der Neuregelung (Digitaltauglichkeit)
geprüft und hierzu einen Digitalcheck mit nachvollziehbarem Ergebnis durchgeführt.
Hervorzuheben ist, dass der Entwurf technologieoffen ausgestaltet ist und zugleich klare Vorgaben
für die Nutzung und Löschung personenbezogener Daten definiert.
Der NKR begrüßt die Visualisierung der digitalen Fluggastabfertigung (als Anlage anbei).
Diese trägt zum Verständnis der künftig möglichen digitalen Reisekette am Flughafen bei.
Lutz Goebel Gudrun Grieser
Vorsitzender Berichterstatterin für das
Bundesministerium für Verkehr
Anlage – Visualisierung zum Digitalcheck
Gesamtherstellung: H. Heenemann GmbH & Co. KG, Buch- und Offsetdruckerei, Bessemerstraße 83–91, 12103 Berlin, www.heenemann-druck.de
Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.bundesanzeiger-verlag.de
ISSN 0722-8333
Relationen
- authored ← Bundesregierung
- part_of_vorgang → Gesetz zur Ermöglichung der digitalen Fluggastabfertigung (Gesetzentwurf)