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Entwurf eines Gesetzes zur Ermöglichung der digitalen Fluggastabfertigung - Drucksache 21/6129 - Stellungnahme des Bundesrates und Gegenäußerung der Bundesregierung

dip / drucksache 18.06.2026 · WP 21 · 21/6562 · Unterrichtung · Original ↗

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Entwurf eines Gesetzes zur Ermöglichung der digitalen Fluggastabfertigung - Drucksache 21/6129 - Stellungnahme des Bundesrates und Gegenäußerung der Bundesregierung Deutscher Bundestag Drucksache 21/6562 21. Wahlperiode (zu Drucksache 21/6129) 18.06.2026 Unterrichtung durch die Bundesregierung Entwurf eines Gesetzes zur Ermöglichung der digitalen Fluggastabfertigung – Drucksache 21/6129 – Stellungnahme des Bundesrates und Gegenäußerung der Bundesregierung Stellungnahme des Bundesrates Der Bundesrat hat in seiner 1066. Sitzung am 12. Juni 2026 beschlossen, zu dem Gesetzentwurf gemäß Artikel 76 Absatz 2 des Grundgesetzes wie folgt Stellung zu nehmen: 1. Zu Artikel 1 Nummer 2 (§ 19e Absatz 3, 4 LuftVG) Der Bundesrat bittet im weiteren Gesetzgebungsverfahren um Prüfung und Abbau der datenschutzrechtlichen Redundanzen, insbesondere bezüglich des Verarbeitens von Daten in § 19e Absatz 3 und 4 LuftVG-E. Begründung: Die datenschutzrechtlichen Regelungen erscheinen zum Teil redundant. § 19e Absatz 3 LuftVG-E erlaubt das Auslesen und Verarbeiten bestimmter Daten, Absatz 4 regelt noch einmal das Verarbeiten. 2. Zu Artikel 4 (Änderung des Aufenthaltsgesetzes), Artikel 5 (Änderung des Freizügigkeitsgesetz/EU) Der Bundesrat bittet im weiteren Gesetzgebungsverfahren um Prüfung der Gesetzgebungskompetenz bezüglich Schweizer und EWR-Reisedokumenten. Begründung: Aus der Begründung des Gesetzentwurfs und den genannten Rechtsgrundlagen für die geplanten Regelungen im AufenthG und FreizügigG/EU erschließt sich nicht unmittelbar, dass die Gesetzgebungskompetenz bzgl. Schweizer und EWR-Reisedokumenten hinreichend ist, um auf die hoheitlichen Dokumente dieser Staaten zuzugreifen. Es dürfte aber bereits an einer Regelungsnotwendigkeit fehlen, weil § 19e LuftVG-E über die in der Begründung des Gesetzentwurfs zitierten Gleichbehandlungsgebote in Verbindung mit Freizügigkeit auf Schweizer und EWR-Staatler ohne Weiteres anwendbar sein dürfte. Gegenäußerung der Bundesregierung Die Bundesregierung äußert sich zur Stellungnahme des Bundesrates wie folgt: 1. Zu Artikel 1 Nummer 2 (§ 19e Absatz 3, 4 LuftVG) Die Bundesregierung dankt dem Bundesrat für seinen Vorschlag. Die Bundesregierung wird den Vorschlag des Bundesrats im weiteren Verfahren prüfen. 2. Zu Artikel 4 (Änderung des Aufenthaltsgesetzes), Artikel 5 (Änderung des Freizügigkeitsgesetz/EU) Die Bundesregierung wird im weiteren Verlauf des Gesetzgebungsverfahrens ihre Ausführungen zur Gesetzgebungskompetenz noch weiter präzisieren. Gesamtherstellung: H. Heenemann GmbH & Co. KG, Buch- und Offsetdruckerei, Bessemerstraße 83–91, 12103 Berlin, www.heenemann-druck.de Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.bundesanzeiger-verlag.de ISSN 0722-8333

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