Entwurf eines Gesetzes zur Ermöglichung der digitalen Fluggastabfertigung - Drucksache 21/6129 - Stellungnahme des Bundesrates und Gegenäußerung der Bundesregierung
Text
Entwurf eines Gesetzes zur Ermöglichung der digitalen Fluggastabfertigung - Drucksache 21/6129 - Stellungnahme des Bundesrates und Gegenäußerung der Bundesregierung
Deutscher Bundestag Drucksache 21/6562
21. Wahlperiode (zu Drucksache 21/6129)
18.06.2026
Unterrichtung
durch die Bundesregierung
Entwurf eines Gesetzes zur Ermöglichung der digitalen Fluggastabfertigung
– Drucksache 21/6129 –
Stellungnahme des Bundesrates und Gegenäußerung der Bundesregierung
Stellungnahme des Bundesrates
Der Bundesrat hat in seiner 1066. Sitzung am 12. Juni 2026 beschlossen, zu dem Gesetzentwurf gemäß Artikel 76
Absatz 2 des Grundgesetzes wie folgt Stellung zu nehmen:
1. Zu Artikel 1 Nummer 2 (§ 19e Absatz 3, 4 LuftVG)
Der Bundesrat bittet im weiteren Gesetzgebungsverfahren um Prüfung und Abbau der
datenschutzrechtlichen Redundanzen, insbesondere bezüglich des Verarbeitens von Daten in § 19e Absatz 3 und 4 LuftVG-E.
Begründung:
Die datenschutzrechtlichen Regelungen erscheinen zum Teil redundant. § 19e Absatz 3 LuftVG-E erlaubt
das Auslesen und Verarbeiten bestimmter Daten, Absatz 4 regelt noch einmal das Verarbeiten.
2. Zu Artikel 4 (Änderung des Aufenthaltsgesetzes), Artikel 5 (Änderung des Freizügigkeitsgesetz/EU)
Der Bundesrat bittet im weiteren Gesetzgebungsverfahren um Prüfung der Gesetzgebungskompetenz
bezüglich Schweizer und EWR-Reisedokumenten.
Begründung:
Aus der Begründung des Gesetzentwurfs und den genannten Rechtsgrundlagen für die geplanten Regelungen
im AufenthG und FreizügigG/EU erschließt sich nicht unmittelbar, dass die Gesetzgebungskompetenz bzgl.
Schweizer und EWR-Reisedokumenten hinreichend ist, um auf die hoheitlichen Dokumente dieser Staaten
zuzugreifen. Es dürfte aber bereits an einer Regelungsnotwendigkeit fehlen, weil § 19e LuftVG-E über die
in der Begründung des Gesetzentwurfs zitierten Gleichbehandlungsgebote in Verbindung mit Freizügigkeit
auf Schweizer und EWR-Staatler ohne Weiteres anwendbar sein dürfte.
Gegenäußerung der Bundesregierung
Die Bundesregierung äußert sich zur Stellungnahme des Bundesrates wie folgt:
1. Zu Artikel 1 Nummer 2 (§ 19e Absatz 3, 4 LuftVG)
Die Bundesregierung dankt dem Bundesrat für seinen Vorschlag. Die Bundesregierung wird den Vorschlag
des Bundesrats im weiteren Verfahren prüfen.
2. Zu Artikel 4 (Änderung des Aufenthaltsgesetzes), Artikel 5 (Änderung des Freizügigkeitsgesetz/EU)
Die Bundesregierung wird im weiteren Verlauf des Gesetzgebungsverfahrens ihre Ausführungen zur
Gesetzgebungskompetenz noch weiter präzisieren.
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ISSN 0722-8333
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