Entwurf eines Gesetzes zur Modernisierung des Designrechts
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Entwurf eines Gesetzes zur Modernisierung des Designrechts
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ISSN 0720-2946
Bundesrat Drucksache 180/26 (Beschluss)
08.05.26
Stellungnahme
des Bundesrates
Entwurf eines Gesetzes zur Modernisierung des
Designrechts
Der Bundesrat hat in seiner 1065. Sitzung am 8. Mai 2026 beschlossen, zu
dem Gesetzentwurf gemäß Artikel 76 Absatz 2 des Grundgesetzes wie folgt
Stellung zu nehmen:
Zu Artikel 1 Nummer 6 Buchstabe b, c (§ 11 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2, 3, 4
– neu –, Satz 2, Absatz 5 Nummer 3, 4, 5 DesignG)
Artikel 1 Nummer 6 Buchstabe b und c ist durch die folgenden Buchstaben b
und c zu ersetzen:
‚b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) Satz 1 wird wie folgt geändert:
aaa) In Nummer 2 wird die Angabe „festzustellen und“ durch die
Angabe „festzustellen,“ ersetzt.
bbb) Nummer 3 wird durch die folgende Nummer 3 ersetzt:
„3. eine hinreichend klare Wiedergabe des Designs, die es
ermöglicht, den Gegenstand, für den Schutz beansprucht
wird, zu bestimmen und“
ccc) Nach Nummer 3 wird die folgende Nummer 4 eingefügt:
„4. die Angabe des Entwerfers oder der Entwerfer.“
bb) Satz 2 wird gestrichen.
c) Absatz 5 wird wie folgt geändert:
aa) Nummer 3 wird durch die folgende Nummer 3 ersetzt:
„3. eine Angabe der Klasse oder der Klassen, in die das Design
einzuordnen ist,“
bb) Nummer 4 wird gestrichen.
cc) Die bisherige Nummer 5 wird Nummer 4.‘
Begründung:
Die Entwerferbenennung sollte nicht optionaler Bestandteil des Antrags
sein, sondern verpflichtend erfolgen.
Die Benennung des Entwerfers stärkt die Transparenz über die
schöpferische Herkunft einer Gestaltung und schafft damit eine wesentliche
Voraussetzung für die Prüfung, ob einem eingetragenen Design tatsächlich
eine eigenständige Leistung zugrunde liegt oder ob ältere Rechte,
insbesondere Urheberrechte, entgegenstehen. Sie dient damit nicht nur der
Fairness gegenüber der kreativen Leistung, sondern zugleich der
Rechtssicherheit, der Beweissicherung und dem Schutz vor unberechtigter
Monopolisierung fremder Gestaltung.
Gerade im Hinblick auf die Nichtigkeitsgründe nach § 33 DesignG
kommt der Entwerferbenennung besondere Bedeutung zu. Nur wenn die
schöpferische Herkunft einer Gestaltung nachvollziehbar bleibt, kann
effektiv geprüft werden, ob ein eingetragenes Design auf einer
selbstständigen gestalterischen Leistung beruht oder ob Nichtigkeitsgründe wegen
entgegenstehender älterer Rechte vorliegen. Die Entwerferbenennung ist
damit ein funktionales Element eines kohärenten Schutzsystems.
Die Regelung findet bereits im gewerblichen Rechtsschutz Vorbilder.
Insbesondere das Patentrecht zeigt, dass die zwingende Benennung der
schöpferisch tätigen Person mit einem wirtschaftlich ausgerichteten
Schutzrecht vereinbar ist und dessen Transparenz sowie Legitimation
stärkt.
Relationen
- part_of_vorgang → Gesetz zur Modernisierung des Designrechts und zur Änderung des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb (Beschlussdrucksache)