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Entwurf eines Gesetzes zur Modernisierung des Designrechts (Änderungsantrag zu Drs. 21/6215, 21/8158)

dip / drucksache 23.09.2026 · WP 21 · 21/8161 · Änderungsantrag · Original ↗

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Entwurf eines Gesetzes zur Modernisierung des Designrechts (Änderungsantrag zu Drs. 21/6215, 21/8158) Deutscher Bundestag Drucksache 21/8161 21. Wahlperiode 23.09.2026 Änderungsantrag der Abgeordneten Dr. Christoph Birghan, Stephan Brandner, Tobias Matthias Peterka, Knuth Meyer-Soltau, Thomas Fetsch, Stefan Möller, Martina Kempf, Rainer Galla, Christoph Grimm, Alexander Arpaschi, Adam Balten, René Bochmann, Erhard Brucker, Boris Gamanov, Dr. Ingo Hahn, Udo Theodor Hemmelgarn, Dr. Malte Kaufmann, Rocco Kever, Kurt Kleinschmidt, Maximilian Kneller, Heinrich Koch, Achim Köhler, Iris Nieland, Denis Pauli, Arne Raue, Dr. Rainer Rothfuß, Martina Uhr, Mathias Weiser, Sven Wendorf und der Fraktion der AfD zu der zweiten Beratung des Gesetzentwurfs der Bundesregierung – Drucksachen 21/6215, 21/8158 – Entwurf eines Gesetzes zur Modernisierung des Designrechts Der Bundestag wolle beschließen: 1. Artikel 1 wird wie folgt geändert: a) Nummer 1 wird wie folgt geändert: aa) Buchstabe c wird gestrichen. bb) Die Buchstaben d bis j werden zu den Buchstaben c bis i. b) Nummer 22 wird gestrichen. c) Nummer 26 wird durch die folgende Nummer 26 ersetzt: ‚26. Nach § 38 Absatz 1 Satz 2 werden die folgenden Sätze eingefügt: „Ein Verbot nach Satz 1 schließt auch das Erstellen, das Herunterladen, das Kopieren und das Teilen oder Verbreiten von Medien oder Software ein, mit denen das Design aufgezeichnet wird, um die Herstellung eines Erzeugnisses zu ermöglichen, in das das eingetragene Design aufgenommen oder bei dem es verwendet wird. Dies gilt für einen Dritten jedoch nur dann, wenn dieser weiß oder es aufgrund der Umstände offensichtlich ist, dass diese Medien oder Software dazu geeignet und bestimmt sind, für eine Verletzung des eingetragenen Designs verwendet zu werden.“ ‘ V orabfassung – w ird durch die lektorierte Fassung ersetzt. 2. Artikel 2 wird wie folgt geändert: a) Die Nummern 1 und 2 werden gestrichen. b) In Nummer 3 wird die Angabe „3.“ gestrichen. Berlin, den 22. September 2026 Dr. Alice Weidel, Tino Chrupalla und Fraktion Begründung Zu Nummer 1 Zu den Buchstaben a und b Die vorgesehene Streichung der Beitrittsmöglichkeit nach § 34c DesignG ist nicht erforderlich. Der Beitritt ermöglicht Personen, deren rechtliche Interessen durch den Bestand oder die Nichtigerklärung eines eingetragenen Designs unmittelbar berührt werden, die Beteiligung an einem bereits anhängigen Verfahren und damit eine zeitnahe Klärung der Schutzrechtslage. Dies gilt insbesondere für Personen, die wegen einer vermeintlichen Designverletzung in Anspruch genommen werden und deren wirtschaftliche Betätigung vom Ausgang des Verfahrens abhängt. Der Umstand, dass von der Beitrittsmöglichkeit bislang nur in begrenztem Umfang Gebrauch gemacht wurde, rechtfertigt ihre Abschaffung nicht. Verfahrensrechte verlieren ihre Bedeutung nicht dadurch, dass sie selten ausgeübt werden. Die Beitrittsmöglichkeit entspricht zudem einer im gewerblichen Rechtsschutz bewährten Systematik. Vergleichbare Regelungen bestehen im Patentrecht, insbesondere in § 59 Absatz 2 PatG für das Einspruchsverfahren. Dies verdeutlicht, dass der Gesetzgeber Beitrittsrechte im gewerblichen Rechtsschutz als sachgerechtes Instrument zur Wahrung berechtigter Interessen Dritter anerkennt. Sie dienen der Verfahrensökonomie, der Vermeidung widersprüchlicher Entscheidungen sowie der effektiven Rechtsverteidigung der von dem jeweiligen Schutzrecht Betroffenen. Die Beibehaltung der bestehenden Regelung gewährleistet eine sachgerechte Beteiligung der vom Designrecht betroffenen Personen und stärkt die Akzeptanz der Entscheidungen über den Bestand und die Nichtigerklärung eingetragener Designs. Zu Buchstabe c Der Gesetzentwurf erweitert den Schutzbereich des eingetragenen Designs auf digitale Vorbereitungshandlungen. Künftig sollen auch das Erstellen, Herunterladen, Kopieren sowie das Teilen oder Verbreiten von Medien oder Software erfasst werden, mit denen die Herstellung eines Erzeugnisses ermöglicht werden kann, in das das eingetragene Design aufgenommen oder bei dem es verwendet wird. Die Erweiterung des Designschutzes trägt den technischen Entwicklungen der vergangenen Jahre Rechnung. Insbesondere die zunehmende Verbreitung von 3D-Druckverfahren und digitalen Konstruktionsdateien hat neue Möglichkeiten der Umgehung bestehender Designrechte geschaffen. Artikel 16 Absatz 2 Buchstabe d der Richtlinie (EU) 2024/2823 trägt dieser Entwicklung Rechnung, indem digitale Vorbereitungshandlungen in den Schutzbereich des Designrechts einbezogen werden. Nach Erwägungsgrund 27 der Richtlinie sollen insbesondere das Erstellen, Herunterladen, Kopieren sowie das Teilen oder Verbreiten von Medien oder Software erfasst werden, mit denen ein Design „für den Zweck“ aufgezeichnet wird, ein Erzeugnis in einer den Designschutz verletzenden Weise nachzubilden. V orabfassung – w ird durch die lektorierte Fassung ersetzt. Digitale Modelle, CAD-Dateien, Konstruktionszeichnungen und die hierfür eingesetzte Software stellen jedoch regelmäßig technisch neutrale Werkzeuge dar, die vielfältigen rechtmäßigen Zwecken dienen können. Ihre bloße Eignung zur Herstellung eines designverletzenden Erzeugnisses erlaubt für sich genommen keinen sicheren Rückschluss auf eine rechtsverletzende Zweckbestimmung. Vor diesem Hintergrund ist es sachgerecht, die Verantwortlichkeit Dritter auf Fälle zu beschränken, in denen ein erkennbarer Bezug zu einer konkreten Designverletzung besteht. Die vorgeschlagene Ergänzung stellt daher klar, dass eine Inanspruchnahme Dritter voraussetzt, dass diese wissen oder es aufgrund der Umstände offensichtlich ist, dass die betreffenden Medien oder Software dazu geeignet und bestimmt sind, für eine Verletzung eines eingetragenen Designs verwendet zu werden. Die Formulierung orientiert sich an den im Immaterialgüterrecht anerkannten Grundsätzen einer Verantwortlichkeit für vorbereitende oder unterstützende Handlungen und trägt dem in Erwägungsgrund 27 hervorgehobenen Zweck digitaler Vorbereitungshandlungen Rechnung. Die Ergänzung dient einer rechtssicheren und verhältnismäßigen Ausgestaltung der nationalen Umsetzungsregelung. Zugleich bleiben die in Artikel 16 Absatz 2 Buchstabe d der Richtlinie genannten Handlungen weiterhin vom Schutzbereich der Vorschrift erfasst. Die Rechtsdurchsetzung wird dabei auf Fälle konzentriert, in denen digitale Inhalte erkennbar der Vorbereitung oder Förderung einer Designverletzung dienen. Dadurch wird ein angemessener Ausgleich zwischen einem wirksamen Schutz eingetragener Designs und den berechtigten Interessen rechtmäßig handelnder Marktteilnehmer hergestellt. Zu Nummer 2 Die vorgesehene Streichung der Beitrittsmöglichkeit nach § 54 MarkenG ist nicht erforderlich. Der Beitritt ermöglicht Personen, deren rechtliche Interessen durch den Bestand oder die Nichtigerklärung einer eingetragenen Marke unmittelbar berührt werden, die Beteiligung an einem bereits anhängigen Verfahren und damit eine zeitnahe Klärung der Schutzrechtslage. Dies gilt insbesondere für Personen, die wegen einer vermeintlichen Markenverletzung in Anspruch genommen werden und deren wirtschaftliche Betätigung vom Ausgang des Verfahrens abhängt. Der Umstand, dass von der Beitrittsmöglichkeit bislang nur in begrenztem Umfang Gebrauch gemacht wurde, rechtfertigt ihre Abschaffung nicht. Verfahrensrechte verlieren ihre Bedeutung nicht dadurch, dass sie selten ausgeübt werden. Die Beitrittsmöglichkeit entspricht zudem einer im gewerblichen Rechtsschutz bewährten Systematik. Vergleichbare Regelungen bestehen im Patentrecht, insbesondere in § 59 Absatz 2 PatG für das Einspruchsverfahren. Dies verdeutlicht, dass der Gesetzgeber Beitrittsrechte im gewerblichen Rechtsschutz als sachgerechtes Instrument zur Wahrung berechtigter Interessen Dritter anerkennt. Sie dienen der Verfahrensökonomie, der Vermeidung widersprüchlicher Entscheidungen sowie der effektiven Rechtsverteidigung der von dem jeweiligen Schutzrecht Betroffenen. Die Beibehaltung der bestehenden Regelung gewährleistet eine sachgerechte Beteiligung der vom Markenrecht betroffenen Personen und stärkt die Akzeptanz der Entscheidungen über den Bestand und die Nichtigerklärung eingetragener Marken. V orabfassung – w ird durch die lektorierte Fassung ersetzt.

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