Entwurf eines Gesetzes zur Modernisierung des Designrechts
Text
Entwurf eines Gesetzes zur Modernisierung des Designrechts
Deutscher Bundestag Drucksache 21/6215
21. Wahlperiode 03.06.2026
Gesetzentwurf
der Bundesregierung
Entwurf eines Gesetzes zur Modernisierung des Designrechts
A. Problem und Ziel
Die Kreativindustrie ist in der Bundesrepublik Deutschland ein wichtiger und
stetig wachsender Wirtschaftszweig. Gewerbliche Schutzrechte stellen einen
wichtigen Faktor für neue Innovationen dar. Um das Potential hier voll auszuschöpfen
und Anreize für die Anmeldung von Schutzrechten zu setzen, ist es essentiell,
dass die Schutzrechtssysteme leicht nutzbar und die Verfahren effizient und
kostengünstig ausgestaltet sind. Zudem muss auch technologisch neuen Designs die
Anmeldung erleichtert werden.
Dementsprechend werden die Systeme der Mitgliedstaaten der Europäischen
Union mit der Richtlinie (EU) 2024/2823 des Europäischen Parlaments und des
Rates vom 23. Oktober 2024 über den rechtlichen Schutz von Designs
modernisiert und weiter harmonisiert, um ein einheitliches Schutzniveau und
harmonisierte Verfahren innerhalb der Europäischen Union zu schaffen und so den
Binnenmarkt zu fördern. Durch die Aufnahme einer verbindlichen Reparaturklausel
soll zudem der Binnenmarkt für Ersatzteile vollendet werden.
Mit diesem Entwurf werden die verbindlichen Vorgaben der Richtlinie (EU)
2024/2823 1:1 umgesetzt. Zudem werden Verfahren vor dem Deutschen Patent-
und Markenamt (DPMA) modernisiert und vereinfacht, sodass insbesondere
Einzelanmelder sowie kleine und mittlere Unternehmen die Schutzsysteme noch
besser nutzen können.
Dieser Entwurf steht im Kontext der gefährdeten rechtzeitigen Erreichung der
Ziele der Resolution der Generalversammlung der Vereinten Nationen vom
25. September 2015 „Transformation unserer Welt: die Agenda 2030 für
nachhaltige Entwicklung“ und trägt insbesondere zur Erreichung der Nachhaltigkeitsziele
8 „Wirtschaftswachstum“, 9 „Innovation“ und 16 „Frieden, Gerechtigkeit und
starke Institutionen“ bei.
B. Lösung; Nutzen
Die Regelungen der Richtlinie (EU) 2024/2823 werden überwiegend im
Designgesetz (DesignG) und in der Verordnung zur Ausführung des Designgesetzes
(DesignV) umgesetzt.
Um dem technologischen Fortschritt Rechnung zu tragen, werden neue
Designformen wie beispielsweise animierte Designs ausdrücklich anerkannt und neue
Möglichkeiten für die Wiedergabe solcher Designs geschaffen (§§ 11, 11a
DesignG, § 7 DesignV). Dadurch wird die Anmeldung solcher Designs erheblich
vereinfacht. Durch die Ausdehnung des Schutzes auf vorbereitende Handlungen
des 3D-Drucks und die Schaffung einer Durchfuhrregelung in § 38a DesignG
wird der Designschutz weiter gestärkt. Die Durchfuhrregelung ermöglicht zudem
ein effektiveres Vorgehen gegen Produktpiraterie. Um das Bewusstsein der
Bevölkerung für den Designschutz zu stärken, wird mit § 38b ein
Eintragungssymbol geschaffen. Die bereits bestehende Reparaturklausel des § 40a DesignG wird
geringfügig angepasst und die Übergangsfrist wird verkürzt (§ 73 Absatz 2
DesignG).
Zur weiteren Modernisierung des Designrechts und zur Ermöglichung von
effizienteren Verfahren vor dem DPMA wird die Terminologie im
Nichtigkeitsverfahren vereinheitlicht (§ 33 DesignG) und die Vorschriften zur Schutzdauer (§ 27
DesignG), zur Aufrechterhaltung (§ 28 DesignG) sowie zur Löschung (§ 36
DesignG) werden klarer gefasst. Das deutsche Recht wird durch die Streichung nicht
genutzter Systeme wie der Möglichkeit eines Beitritts zum Nichtigkeitsverfahren
(§ 34c DesignG und § 55 des Markengesetzes) entlastet.
C. Alternativen
Keine.
D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
Für die Bundesverwaltung entstehen für das Jahr 2027 ein einmaliger
Haushaltsaufwand von geschätzt 1 291 174 Euro Personalkosten sowie einmalige IT-
bezogene Sachkosten in Höhe von geschätzt 40 000 Euro. Weiterhin wird ein
laufender Haushaltsaufwand in Höhe von geschätzt 178 543 Euro Personalkosten
jährlich ab 2028 prognostiziert.
Der Mehrbedarf an Sach- und Personalmitteln beim Bund soll finanziell und
stellenmäßig im Einzelplan 07 ausgeglichen werden.
E. Erfüllungsaufwand
E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger
Keiner.
E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
Die Wirtschaft wird geringfügig von laufendem Erfüllungsaufwand entlastet.
Davon Bürokratiekosten aus Informationspflichten
Geringfügige Entlastungen.
E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung
Auf Bundesebene verursachen die Neuregelungen eine geringfügige Änderung
des laufenden Erfüllungsaufwands der Verwaltung sowie einmalige Kosten in
Höhe von geschätzt 790 000 Euro für die Umstellung der IT-Systeme. Da das
Vorhaben insgesamt entlastend ist, stellt der Einmalaufwand kein „In“ im Sinne
der „One in, one out“-Regel dar.
F. Weitere Kosten
Infolge der Einführung von § 38a DesignG kann es zu einer geringfügigen
Zunahme von Gerichtsverfahren kommen.
Auswirkungen auf das Preisniveau sind nicht zu erwarten oder gehen im Fall von
§ 40a DesignG nicht auf dieses Regelungsvorhaben zurück.
BUNDESREPUBLIK DEUTSCHLAND
DER BUNDESKANZLER
Berlin, 3. Juni 2026
An die
Präsidentin des
Deutschen Bundestages
Frau Julia Klöckner
Platz der Republik 1
11011 Berlin
Sehr geehrte Frau Bundestagspräsidentin,
hiermit übersende ich den von der Bundesregierung beschlossenen
Entwurf eines Gesetzes zur Modernisierung des Designrechts
mit Begründung und Vorblatt (Anlage 1).
Ich bitte, die Beschlussfassung des Deutschen Bundestages herbeizuführen.
Federführend ist das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz.
Der Bundesrat hat in seiner 1065. Sitzung am 8. Mai 2026 gemäß Artikel 76 Absatz 2 des
Grundgesetzes beschlossen, zu dem Gesetzentwurf wie aus Anlage 2 ersichtlich Stellung
zu nehmen.
Die Auffassung der Bundesregierung zu der Stellungnahme des Bundesrates ist in der als
Anlage 3 beigefügten Gegenäußerung dargelegt.
Mit freundlichen Grüßen
Friedrich Merz
Entwurf eines Gesetzes zur Modernisierung des Designrechts*
Vom ...
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1
Änderung des Designgesetzes
Das Designgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 24. Februar 2014 (BGBl. I S. 122), das zuletzt
durch Artikel 10 des Gesetzes vom 10. August 2021 (BGBl. I S. 3490) geändert worden ist, wird wie folgt
geändert:
1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
a) Nach der Angabe zu § 11 wird die folgende Angabe eingefügt:
„§ 11a Grundsätze zur Wiedergabe des Designs“.
b) Nach der Angabe zu § 21 wird die folgende Angabe eingefügt:
„§ 21a Berichtigung“.
c) Die Angabe zu § 34c wird gestrichen.
d) Die Angabe zu § 35 wird durch die folgende Angabe ersetzt:
„§ 35 (weggefallen)“.
e) Nach der Angabe zu § 38 wird die folgende Angabe eingefügt:
„§ 38a Waren unter zollamtlicher Überwachung
§ 38b Eintragungssymbol“.
f) Die Angabe zu § 52b wird durch die folgende Angabe ersetzt:
„§ 52b Widerklage auf Erklärung der Nichtigkeit“.
g) Die Angabe zu Abschnitt 12 wird durch die folgende Angabe ersetzt:
„Abschnitt 12
Unionsgeschmacksmuster“.
h) Die Angabe zu den §§ 62 bis 63 wird durch die folgende Angabe ersetzt:
„§ 62 Anwendung der Vorschriften dieses Gesetzes auf Unionsgeschmacksmuster
§ 63 Unionsgeschmacksmusterstreitsachen“.
i) Die Angabe zu § 63b wird durch die folgende Angabe ersetzt:
„§ 63b Örtliche Zuständigkeit der Unionsgeschmacksmustergerichte“.
* Die Artikel 1, 2 und 4 dieses Gesetzes dienen der Umsetzung der Richtlinie (EU) 2024/2823 des Europäischen Parlaments und des Rates vom
23. Oktober 2024 über den rechtlichen Schutz von Designs (ABl. L, 2024/2823, 18.11.2024).
Anlage 1
j) Die Angabe zu § 65 wird durch die folgende Angabe ersetzt:
„§ 65 Strafbare Verletzung eines Unionsgeschmacksmusters“.
2. § 1 wird wie folgt geändert:
a) Die Nummern 1 und 2 werden durch die folgenden Nummern 1 und 2 ersetzt:
1. „ ist ein Design die zweidimensionale oder dreidimensionale Erscheinungsform eines ganzen
Erzeugnisses oder eines Teils davon, die sich insbesondere aus den Merkmalen der Linien,
Konturen, Farben, der Gestalt, der Oberflächenstruktur oder der Werkstoffe des Erzeugnisses selbst
oder seiner Verzierung ergibt, einschließlich der Bewegung, der Zustandsänderung oder jeder
anderen Art der Animation dieser Merkmale;
2. ist ein Erzeugnis jeder industrielle oder handwerkliche Gegenstand außer Computerprogramme,
unabhängig davon, ob der Gegenstand in einem physischen Objekt verkörpert ist oder eine nicht
physische Form aufweist, einschließlich
a) Verpackungen, Sets von Artikeln, räumlicher Anordnungen von Gegenständen, die eine
Gestaltung eines Innen- oder Außenraums bilden sollen, sowie Einzelteilen, die zu einem
komplexen Erzeugnis zusammengesetzt werden sollen,
b) grafischer Arbeiten oder Symbole, Logos, Oberflächenmuster, typografischer
Schriftzeichen und grafischer Benutzeroberflächen;“.
b) In Nummer 4 wird die Angabe „bestimmungsgemäße“ durch die Angabe „übliche“ ersetzt.
3. In § 4 wird die Angabe „bestimmungsgemäßer“ durch die Angabe „üblicher“ ersetzt.
4. § 5 Satz 1 wird durch den folgenden Satz ersetzt:
„Ein Design ist offenbart, wenn es bekannt gemacht, ausgestellt, im Verkehr verwendet oder auf sonstige
Weise der Öffentlichkeit zugänglich gemacht wurde, es sei denn, dass dies den in der Europäischen Union
tätigen Fachkreisen des betreffenden Sektors im normalen Geschäftsverlauf vor dem Anmeldetag des
Designs nicht in zumutbarer Weise bekannt sein konnte.“
5. § 9 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
a) Satz 1 wird durch den folgenden Satz ersetzt:
„Ist ein Design auf den Namen eines nicht nach § 7 Berechtigten eingetragen, kann der Berechtigte
unbeschadet anderer Ansprüche die Übertragung des eingetragenen Designs oder die Einwilligung in
dessen Löschung gemäß § 36 Absatz 1 Nummer 3 verlangen.“
b) Satz 2 wird gestrichen.
6. § 11 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 Satz 1 wird durch den folgenden Satz ersetzt:
„Die Anmeldung eines Designs ist beim Deutschen Patent- und Markenamt einzureichen.“
b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) Satz 1 Nummer 3 wird durch die folgende Nummer 3 ersetzt:
3. „ eine hinreichend klare Wiedergabe des Designs, die es ermöglicht, den Gegenstand, für den
Schutz beansprucht wird, zu bestimmen.“
bb) Satz 2 wird gestrichen.
c) Absatz 5 Nummer 3 wird durch die folgende Nummer 3 ersetzt:
3. „ eine Angabe der Klasse oder der Klassen, in die das Design einzuordnen ist,“.
d) Die Absätze 6 und 7 werden durch die folgenden Absätze 6 und 7 ersetzt:
(6) „ Die Angaben nach den Absätzen 3 und 5 Nummer 1 und 3 haben keinen Einfluss auf den
Schutzumfang des eingetragenen Designs.
(7) Der Anmelder kann die Anmeldung vor der Eintragung jederzeit zurücknehmen. Im Fall der
Sammelanmeldung nach § 12 kann die Rücknahme auf einzelne Designs beschränkt werden.“
7. Nach § 11 wird der folgende § 11a eingefügt:
„§ 11a
Grundsätze zur Wiedergabe des Designs
(1) In der Wiedergabe ist das Design visuell darzustellen. Die Wiedergabe kann statisch, dynamisch
oder animiert sein. Die Wiedergabe muss alle Merkmale des Designs, für die Schutz beansprucht wird, in
einer oder mehreren Ansichten zeigen.
(2) Enthält die Wiedergabe mehrere Darstellungen oder Ansichten, so müssen diese miteinander im
Einklang stehen. Der Schutzgegenstand wird durch die Kombination aller visuellen Merkmale bestimmt, die
in der Wiedergabe enthalten sind.“
8. § 14 Absatz 3 Satz 4 wird gestrichen.
9. § 16 Absatz 1 Nummer 1 wird durch die folgende Nummer 1 ersetzt:
1. „ die Anmeldegebühren nach dem Patentkostengesetz entrichtet worden sind,“.
10. In § 19 Absatz 2 wird die Angabe „Warenklassen“ durch die Angabe „Klassen“ ersetzt.
11. § 21 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 1 wird nach der Angabe „Bekanntmachung um“ die Angabe „bis zu“ eingefügt.
b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 wird die Angabe „§ 5 Absatz 1 Satz 1“ durch die Angabe „§ 7 Absatz 2“ ersetzt.
bb) Satz 2 wird gestrichen.
c) In Absatz 4 Satz 2 wird die Angabe „nachgeholte Bekanntmachung“ durch die Angabe „Erstreckung“
ersetzt.
12. Nach § 21 wird der folgende § 21a eingefügt:
„§ 21a
Berichtigung
(1) Das Deutsche Patent- und Markenamt kann von Amts wegen oder auf Antrag sprachliche Fehler,
Schreibfehler oder sonstige offenkundige Unrichtigkeiten in der Eintragung eines Designs im Register oder
in der Bekanntmachung der Eintragung berichtigen.
(2) Durch die Berichtigung darf der Schutzgegenstand des eingetragenen Designs nicht verändert
werden.“
13. § 23 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 3 Satz 3 wird gestrichen.
b) Absatz 4 Satz 4 wird durch die folgenden Sätze ersetzt:
„Die §§ 69, 70 Absatz 2, § 73 Absatz 2 bis 4, § 74 Absatz 1, § 75 Absatz 1, die §§ 76 bis 80, 86 bis 99
und 128b des Patentgesetzes gelten entsprechend. Soweit die Beteiligten das Verfahren in der
Hauptsache für erledigt erklären oder der Antragsteller seinen Antrag zurücknimmt, wird das Verfahren durch
Beschluss des Bundespatentgerichts eingestellt; der Beschluss ist unanfechtbar.“
c) In Absatz 5 Satz 1 wird die Angabe „Beschwerde nach Absatz 2“ durch die Angabe „Beschwerde nach
Absatz 4“ ersetzt.
d) Nach Absatz 5 wird der folgende Absatz 6 eingefügt:
(6) „ In Verfahren nach den Absätzen 1 bis 4 gelten § 123 Absatz 1 bis 5 und 7 und die §§ 124,
126 bis 128a des Patentgesetzes entsprechend.“
14. § 24 wird durch den folgenden § 24 ersetzt:
§ 24„ .
Verfahrenskostenhilfe
(1) In Verfahren nach § 23 Absatz 1 erhält der Anmelder auf Antrag unter entsprechender Anwendung
der §§ 114 bis 116 der Zivilprozessordnung Verfahrenskostenhilfe, wenn hinreichende Aussicht auf
Eintragung des Designs in das Register besteht. Betrifft der Antrag die Anmeldegebühr für eine
Sammelanmeldung, kann Verfahrenskostenhilfe nur gewährt werden, wenn für alle angemeldeten Designs der
Sammelanmeldung eine hinreichende Aussicht auf Eintragung besteht.
(2) Auf Antrag ist einem Beteiligten im Verfahren nach § 34a unter entsprechender Anwendung des
§ 132 Absatz 2 des Patentgesetzes Verfahrenskostenhilfe zu gewähren.
(3) Auf Antrag des Rechtsinhabers kann Verfahrenskostenhilfe auch für die Kosten der Erstreckung
des Schutzes nach § 21 Absatz 2 Satz 1 und für die Aufrechterhaltungsgebühren nach § 28 Absatz 1 gewährt
werden.
(4) § 130 Absatz 2 und 3 sowie die §§ 133 bis 138 des Patentgesetzes finden entsprechende
Anwendung.“
15. § 26 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird durch den folgenden Absatz 1 ersetzt:
(1) „ Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz regelt durch Rechtsverordnung,
die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf,
1. die Einrichtung und den Geschäftsgang des Deutschen Patent- und Markenamts sowie die Form
des Verfahrens in Designangelegenheiten, soweit nicht durch Gesetz Bestimmungen darüber
getroffen sind,
2. die Form und die sonstigen Erfordernisse der Anmeldung und der Wiedergabe des Designs,
3. den Inhalt und den Umfang einer der Anmeldung beigefügten Beschreibung zur Erläuterung der
Wiedergabe,
4. die Erzeugnisangabe und die Klassifizierung,
5. die Führung und die Gestaltung des Registers einschließlich der in das Register einzutragenden
Tatsachen sowie die Einzelheiten der Bekanntmachung,
6. die Behandlung der einer Anmeldung beigefügten Wiedergabe,
7. das Verfahren beim Deutschen Patent- und Markenamt für den Schutz von Designs nach dem
Haager Abkommen,
8. das Verfahren vor dem Deutschen Patent- und Markenamt zur Erklärung der Nichtigkeit eines
eingetragenen Designs nach § 34a und
9. für alle Dienststellen des Deutschen Patent- und Markenamts die Berücksichtigung von
gesetzlichen Feiertagen bei Fristen.“
b) In Absatz 2 Satz 2 Nummer 1 wird nach der Angabe „§ 18“ die Angabe „in Verbindung mit § 3
Absatz 1 Nummer 3 und 4“ eingefügt.
16. § 27 Absatz 2 wird durch den folgenden Absatz 2 ersetzt:
(2) „ Ein Design wird für einen Zeitraum von fünf Jahren, gerechnet ab dem Anmeldetag, eingetragen.
Der Rechtsinhaber kann den Schutz gemäß § 28 um jeweils weitere fünf Jahre bis zu einer
Gesamtschutzdauer von 25 Jahren ab dem Anmeldetag aufrechterhalten.“
17. § 28 wird durch den folgenden § 28 ersetzt:
§ 28„
Aufrechterhaltung
(1) Der Schutz eines eingetragenen Designs wird aufrechterhalten, sofern die
Aufrechterhaltungsgebühr nach dem Patentkostengesetz jeweils für das sechste bis zehnte, das elfte bis 15., das 16. bis 20. und
das 21. bis 25. Jahr entrichtet wird.
(1) Wird bei eingetragenen Designs, die auf Grund einer Sammelanmeldung eingetragen worden sind,
die Aufrechterhaltungsgebühr nur für einen Teil der eingetragenen Designs gezahlt, so wird der Schutz nur
für diese Designs aufrechterhalten. Liegen keine hinreichenden Angaben vor, nach denen bestimmt werden
kann, für welche Designs der Schutz mit dem gezahlten Betrag aufrechterhalten werden soll, so wird die
Aufrechterhaltung des Schutzes in der Reihenfolge der Nummerierung in der Sammelanmeldung bewirkt.
(2) Das Deutsche Patent- und Markenamt informiert den Rechtsinhaber mindestens sechs Monate im
Voraus über den Ablauf der Schutzdauer. Eine Haftung wegen Unterbleibens dieser Information ist
ausgeschlossen. Das Unterbleiben der Information berührt nicht den Ablauf der Schutzdauer.
(3) Die Aufrechterhaltung wird am Tag nach dem Ablauf der Schutzdauer wirksam. Sie wird in das
Register eingetragen und veröffentlicht.
(4) Wird der Schutz nicht aufrechterhalten, so wird das eingetragene Design im Register gemäß § 36
Absatz 1 Nummer 1 gelöscht. Die Löschung wird am Tag nach Ablauf der Schutzdauer wirksam.“
18. § 33 wird wie folgt geändert:
a) Die Absätze 1 und 2 werden durch die folgenden Absätze 1 und 2 ersetzt:
(1) „ Ein eingetragenes Design wird für nichtig erklärt, wenn
1. es sich nicht um ein Design im Sinne des § 1 Nummer 1 handelt,
2. das Design nicht neu ist oder keine Eigenart hat oder
3. das Design vom Designschutz ausgeschlossen ist
a) nach § 3 Absatz 1 Nummer 1 bis 3 oder
b) nach § 3 Absatz 1 Nummer 4.
(2) Ein eingetragenes Design wird auch für nichtig erklärt, wenn
1. es eine unerlaubte Benutzung eines durch das Urheberrecht geschützten Werkes darstellt,
2. es in den Schutzumfang eines eingetragenen Designs oder Unionsgeschmacksmusters mit älterem
Zeitrang fällt, auch wenn dieses erst nach dem Anmeldetag des für nichtig zu erklärenden Designs
offenbart wurde, oder
3. in ihm ein Zeichen mit Unterscheidungskraft älteren Zeitrangs verwendet wird und der Inhaber
des Zeichens berechtigt ist, die Verwendung zu untersagen.“
b) In den Absätzen 3 und 4 wird jeweils die Angabe „festgestellt oder“ gestrichen.
c) Absatz 5 wird durch den folgenden Absatz 5 ersetzt:
(5) „ Die Nichtigkeit kann auch nach Ablauf der Schutzdauer des eingetragenen Designs oder nach
einem Verzicht auf das eingetragene Design erklärt werden.“
d) Absatz 6 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 wird nach der Angabe „Löschung“ die Angabe „gemäß § 36 Absatz 1 Nummer 3“
eingefügt.
bb) Satz 2 wird gestrichen.
19. § 34 wird durch den folgenden § 34 ersetzt:
§ 34„
Antragsbefugnis
(1) Zur Stellung des Antrags auf Erklärung der Nichtigkeit nach § 33 Absatz 1 Nummer 1 bis 3
Buchstabe a ist jedermann befugt.
(2) Den Nichtigkeitsgrund gemäß § 33 Absatz 1 Nummer 3 Buchstabe b kann nur derjenige geltend
machen, der von der Benutzung betroffen ist.
(3) Zur Stellung des Antrags auf Erklärung der Nichtigkeit nach § 33 Absatz 2 ist der Inhaber des
betroffenen Rechts befugt.“
20. § 34a wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 2 Satz 2 wird die Angabe „festgestellt oder“ gestrichen.
b) In Absatz 5 Satz 3 Nummer 1 wird die Angabe „Feststellung oder“ gestrichen.
21. § 34c wird gestrichen.
22. § 35 wird gestrichen.
23. § 36 wird durch den folgenden § 36 ersetzt:
§ 36„
Löschung
(1) Ein eingetragenes Design wird gelöscht
1. nach Ablauf der Schutzdauer,
2. bei Verzicht des Rechtsinhabers,
3. bei Einwilligung des Rechtsinhabers in die Löschung oder
4. auf Grund eines unanfechtbaren Beschlusses oder rechtskräftigen Urteils über die Erklärung der
Nichtigkeit.
(2) Die Löschung nach Absatz 1 Nummer 2 und 3 erfolgt auf Antrag des Rechtsinhabers. Im Fall
anderer eingetragener Inhaber von Rechten am Design ist die Zustimmung dieser Inhaber vorzulegen. Im Fall
eines Verfahrens nach § 9 ist die Zustimmung des Klägers vorzulegen. Stellt ein Dritter den Antrag, sind die
Erklärungen nach den Sätzen 2 und 3 in öffentlich beglaubigter Form beizufügen. Über die Ablehnung der
Löschung entscheidet das Deutsche Patent- und Markenamt durch Beschluss.
(3) Im Fall des Absatzes 1 Nummer 2 enden die Schutzwirkungen des zu löschenden Designs mit dem
Tag des Eingangs der wirksamen Erklärung. Im Fall des Absatzes 1 Nummer 3 gelten die Schutzwirkungen
der Eintragung des zu löschenden Designs als von Anfang an nicht eingetreten. Die Löschung wird in das
Register eingetragen und veröffentlicht.“
24. § 37 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 wird die Angabe „(1)“ gestrichen.
b) Absatz 2 wird gestrichen.
25. Nach § 38 Absatz 1 Satz 2 wird der folgende Satz eingefügt:
„Ein Verbot nach Satz 1 schließt auch das Erstellen, das Herunterladen, das Kopieren und das Teilen oder
Verbreiten von Medien oder Software ein, mit denen das Design aufgezeichnet wird, um die Herstellung
eines Erzeugnisses zu ermöglichen, in das das eingetragene Design aufgenommen oder bei dem es verwendet
wird.“
26. Nach § 38 werden die folgenden §§ 38a und 38b eingefügt:
„§ 38a
Waren unter zollamtlicher Überwachung
(1) Der Inhaber eines eingetragenen Designs ist berechtigt, Dritten zu verbieten, im Handelsverkehr
Erzeugnisse aus Drittstaaten in das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland zu verbringen, ohne die
Erzeugnisse dort in den zollrechtlich freien Verkehr zu überführen, wenn
1. in diese Erzeugnisse ein identisches Design aufgenommen worden ist oder ein identisches Design bei
diesen Erzeugnissen verwendet wird oder
2. das Design in seinen wesentlichen Merkmalen nicht von diesen Erzeugnissen unterschieden werden
kann
und der Inhaber des eingetragenen Designs keine Zustimmung erteilt hat.
(2) Das in Absatz 1 genannte Recht erlischt, wenn während eines Verfahrens, das der Feststellung
dient, ob ein eingetragenes Design verletzt wurde, und das gemäß der Verordnung (EU) Nr. 608/2013
eingeleitet wurde, der zollrechtliche Anmelder oder der Besitzer der Erzeugnisse nachweist, dass der Inhaber
des eingetragenen Designs nicht berechtigt ist, das Inverkehrbringen der Erzeugnisse im Land der
endgültigen Bestimmung zu untersagen.
§ 38b
Eintragungssymbol
Der Inhaber eines eingetragenen Designs kann die Öffentlichkeit über die Designeintragung
informieren, indem er auf dem Erzeugnis, in das das Design aufgenommen oder bei dem es verwendet wird, den
Buchstaben D innerhalb eines Kreises (Ⓓ) anbringt. Diesem Hinweis auf das eingetragene Design kann die
Designnummer oder ein Link auf die Registereintragung beigefügt werden.“
27. Die §§ 40 und 40a werden durch die folgenden §§ 40 und 40a ersetzt:
§ 40„
Beschränkungen der Rechte aus dem eingetragenen Design
(1) Rechte aus dem eingetragenen Design können nicht geltend gemacht werden gegenüber
1. Handlungen, die im privaten Bereich zu nichtgewerblichen Zwecken vorgenommen werden;
2. Handlungen zu Versuchszwecken;
3. Wiedergaben zum Zweck der Zitierung oder der Lehre, vorausgesetzt, solche Wiedergaben geben die
Quelle an;
4. Einrichtungen in Schiffen und Luftfahrzeugen, die im Ausland zugelassen sind und nur vorübergehend
in das Inland gelangen;
5. der Einfuhr von Ersatzteilen und Zubehör für die Reparatur sowie für die Durchführung von
Reparaturen an Schiffen und Luftfahrzeugen im Sinne von Nummer 4;
6. Handlungen, die vorgenommen werden, um ein Erzeugnis als das des Inhabers des eingetragenen
Designs zu identifizieren oder sich auf dieses Design zu beziehen;
7. Handlungen zu Zwecken der Kommentierung, Kritik oder Parodie.
(2) Absatz 1 Nummer 3, 6 und 7 findet nur Anwendung, wenn die Handlungen mit den
Gepflogenheiten des redlichen Geschäftsverkehrs vereinbar sind und die normale Verwertung des eingetragenen
Designs nicht übermäßig beeinträchtigen.
§ 40a
Reparaturklausel
(1) Es besteht kein Designschutz für ein Design, das ein Bauelement eines komplexen Erzeugnisses
ist, von dessen Erscheinungsbild das Design des Bauelements abhängig ist, und das ausschließlich mit dem
Ziel verwendet wird, die Reparatur dieses komplexen Erzeugnisses zu ermöglichen, um ihm wieder sein
ursprüngliches Erscheinungsbild zu verleihen.
(2) Der Hersteller oder Verkäufer eines Bauelements eines komplexen Erzeugnisses kann sich nicht
auf Absatz 1 berufen, wenn er es versäumt hat, die Verbraucher durch eine klare und sichtbare Angabe auf
dem Erzeugnis oder in einer anderen geeigneten Form ordnungsgemäß über den gewerblichen Ursprung des
zu Reparaturzwecken zu verwendenden Erzeugnisses und über die Identität des Herstellers zu unterrichten,
sodass die Verbraucher in Kenntnis der Sachlage unter miteinander im Wettbewerb stehenden Erzeugnissen
wählen können.
(3) Der Hersteller oder Verkäufer eines Bauelements eines komplexen Erzeugnisses ist nicht
verpflichtet zu gewährleisten, dass dieses Bauelement von den Endbenutzern ausschließlich für den Zweck der
Reparatur eines komplexen Erzeugnisses im Hinblick auf die Wiederherstellung von dessen ursprünglichem
Erscheinungsbild verwendet wird.“
28. § 41 Absatz 1 wird durch den folgenden Absatz 1 ersetzt:
(1) „ Rechte nach § 38 können nicht gegenüber einem Dritten geltend gemacht werden, der vor dem
Anmeldetag im Inland ein Design, das in den Schutzumfang des eingetragenen Designs fällt und unabhängig
von diesem entwickelt wurde, gutgläubig in Benutzung genommen oder wirkliche und ernsthafte Anstalten
dazu getroffen hat. Der Dritte ist berechtigt, das Design für die Zwecke zu verwerten, für die er es in
Benutzung genommen hat oder für die er die Benutzung, zu der er wirkliche und ernsthafte Anstalten getroffen
hat, geplant hat. Die Vergabe von Lizenzen (§ 31) ist ausgeschlossen.“
29. In § 52 Absatz 1 und § 52a Satz 1 wird jeweils die Angabe „Feststellung oder“ gestrichen.
30. § 52b wird wie folgt geändert:
a) Die Überschrift wird durch die folgende Überschrift ersetzt:
„§ 52b
Widerklage auf Erklärung der Nichtigkeit“.
b) In Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 Satz 1 wird jeweils die Angabe „Feststellung oder“ gestrichen.
c) Absatz 4 wird durch den folgenden Absatz 4 ersetzt:
(4) „ Das Gericht teilt dem Deutschen Patent- und Markenamt den Tag der Erhebung der
Widerklage mit. Das Deutsche Patent- und Markenamt vermerkt den Tag der Erhebung der Widerklage im
Register. Das Gericht teilt dem Deutschen Patent- und Markenamt das Ergebnis des Verfahrens und das
Datum der Verfahrensbeendigung mit. Wird das Verfahren durch Urteil beendet, übermittelt das
Gericht dem Deutschen Patent- und Markenamt eine Ausfertigung des rechtskräftigen Urteils. Das
Deutsche Patent- und Markenamt trägt das Ergebnis des Verfahrens mit dem Datum der
Verfahrensbeendigung in das Register ein.“
31. § 55 Absatz 1 Satz 1 wird durch den folgenden Satz ersetzt:
„Liegt eine Rechtsverletzung nach § 38 Absatz 1 Satz 1 offensichtlich vor, so unterliegt das jeweilige
Erzeugnis auf Antrag und gegen Sicherheitsleistung des Rechtsinhabers bei seiner Einfuhr oder Ausfuhr der
Beschlagnahme durch die Zollbehörde, soweit nicht die Verordnung (EU) Nr. 608/2013 anzuwenden ist.“
32. In § 61 Absatz 5 wird die Angabe „Satz 1“ gestrichen.
33. Die Überschrift des Abschnitts 12 wird durch die folgende Überschrift ersetzt:
„Abschnitt 12
Unionsgeschmacksmuster“.
34. § 62 wird gestrichen.
35. § 62a wird durch den folgenden § 62 ersetzt:
§ 62„
Anwendung der Vorschriften dieses Gesetzes auf Unionsgeschmacksmuster
Soweit deutsches Recht anwendbar ist, sind folgende Vorschriften dieses Gesetzes auf Ansprüche des
Inhabers eines Unionsgeschmacksmusters, das nach der Verordnung (EG) Nr. 6/2002 in der Fassung vom
23. Oktober 2024 Schutz genießt, entsprechend anzuwenden:
1. die Vorschriften zu Ansprüchen auf Beseitigung der Beeinträchtigung (§ 42 Absatz 1 Satz 1), auf
Schadensersatz (§ 42 Absatz 2), auf Vernichtung, auf Rückruf und Überlassung (§ 43), auf Auskunft (§ 46),
auf Vorlage und Besichtigung (§ 46a), auf Sicherung von Schadensersatzansprüchen (§ 46b) und auf
Urteilsbekanntmachung (§ 47) neben den Ansprüchen nach Artikel 89 Absatz 1 Buchstabe a bis c der
Verordnung (EG) Nr. 6/2002 in der Fassung vom 23. Oktober 2024;
2. die Vorschriften zur Haftung des Inhabers eines Unternehmens (§ 44), zur Entschädigung (§ 45), zur
Verjährung (§ 49) und zu Ansprüchen aus anderen gesetzlichen Vorschriften (§ 50);
3. die Vorschriften zur Beschlagnahme bei der Ein- und Ausfuhr (§§ 55 bis 57).“
36. Die §§ 63, 63a und 63b werden durch die folgenden §§ 63, 63a und 63b ersetzt:
§ 63„
Unionsgeschmacksmusterstreitsachen
(1) Für alle Klagen, für die die Unionsgeschmacksmustergerichte im Sinne des Artikels 80 Absatz 1
der Verordnung (EG) Nr. 6/2002 zuständig sind (Unionsgeschmacksmusterstreitsachen), sind als
Unionsgeschmacksmustergerichte erster Instanz die Landgerichte ohne Rücksicht auf den Streitwert ausschließlich
zuständig.
(2) Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch Rechtsverordnung die
Unionsgeschmacksmusterstreitverfahren für die Bezirke mehrerer Unionsgeschmacksmustergerichte einem dieser Gerichte
zuzuweisen. Die Landesregierungen können diese Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf die
Landesjustizverwaltungen übertragen.
(3) Die Länder können den Unionsgeschmacksmustergerichten eines Landes obliegende Aufgaben
durch Vereinbarung ganz oder teilweise dem zuständigen Unionsgeschmacksmustergericht eines anderen
Landes übertragen.
(4) Auf Verfahren vor den Unionsgeschmacksmustergerichten sind § 52 Absatz 4 sowie die §§ 53 und
54 entsprechend anzuwenden.
§ 63a
Unterrichtung der Kommission
Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz teilt der Europäischen Kommission die
nach Artikel 80 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 6/2002 in der Fassung vom 23. Oktober 2024 benannten
Unionsgeschmacksmustergerichte erster und zweiter Instanz sowie jede Änderung der Anzahl, der
Bezeichnung oder der örtlichen Zuständigkeit dieser Gerichte mit.
§ 63b
Örtliche Zuständigkeit der Unionsgeschmacksmustergerichte
Sind nach Artikel 82 der Verordnung (EG) Nr. 6/2002 in der Fassung vom 23. Oktober 2024 deutsche
Unionsgeschmacksmustergerichte international zuständig, so gelten für die örtliche Zuständigkeit dieser
Gerichte die Vorschriften entsprechend, die anzuwenden wären, wenn es sich um eine beim Deutschen Patent-
und Markenamt eingereichte Anmeldung eines Designs oder um ein im Register des Deutschen Patent- und
Markenamts eingetragenes Design handelte. Ist eine Zuständigkeit nach Satz 1 nicht begründet, so ist das
Gericht örtlich zuständig, bei dem der Kläger seinen allgemeinen Gerichtsstand hat oder in dessen Bezirk
sich seine Niederlassung befindet.“
37. § 63c wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird durch den folgenden Absatz 1 ersetzt:
„(1) Ist dem Insolvenzgericht bekannt, dass zur Insolvenzmasse ein angemeldetes oder
eingereichtes Unionsgeschmacksmuster gehört, so ersucht es das Amt der Europäischen Union für geistiges
Eigentum im unmittelbaren Verkehr, folgende Angaben in das Register für Unionsgeschmacksmuster
oder, wenn es sich um eine Anmeldung handelt, in die Akten der Anmeldung einzutragen:
1. zur Eröffnung des Verfahrens und, soweit nicht bereits im Register enthalten, die Anordnung einer
Verfügungsbeschränkung,
2. zur Freigabe oder Veräußerung des Uniongeschmacksmusters oder der Anmeldung des
Uniongeschmacksmusters,
3. zur rechtskräftigen Einstellung des Verfahrens,
4. zur rechtskräftigen Aufhebung des Verfahrens, im Fall einer Überwachung des Schuldners jedoch
erst nach Beendigung dieser Überwachung, und zu einer Verfügungsbeschränkung.“
b) In Absatz 2 Satz 1 wird die Angabe „Gemeinschaftsgeschmacksmuster“ durch die Angabe
„Unionsgeschmacksmuster“ ersetzt.
38. Die §§ 64 und 65 werden durch die folgenden §§ 64 und 65 ersetzt:
§ 64„
Erteilung der Vollstreckungsklausel
Für die Erteilung der Vollstreckungsklausel nach Artikel 71 Absatz 2 Satz 2 der Verordnung (EG)
Nr. 6/2002 in der Fassung vom 23. Oktober 2024 ist das Bundespatentgericht zuständig. Die vollstreckbare
Ausfertigung wird vom Urkundsbeamten der Geschäftsstelle des Bundespatentgerichts erteilt.
§ 65
Strafbare Verletzung eines Unionsgeschmacksmusters
(1) Wer entgegen Artikel 19 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 6/2002 in der Fassung vom 23. Oktober
2024 ein Unionsgeschmacksmuster benutzt, obwohl der Inhaber nicht zugestimmt hat, wird mit
Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) § 51 Absatz 2 bis 6 gilt entsprechend“.
39. In § 66 wird die Angabe „am 2. Juni 1934 in London (RGBl. 1937 II S. 583, 617),“ gestrichen.
40. § 70 Absatz 1 wird durch den folgenden Absatz 1 ersetzt:
(1) „ An die Stelle des Antrags oder der Widerklage auf Erklärung der Nichtigkeit nach § 33 Absatz 1
oder 2 tritt der Antrag oder die Widerklage auf Feststellung der Unwirksamkeit für das Gebiet der
Bundesrepublik Deutschland. An die Stelle der Klage auf Einwilligung in die Löschung nach § 9 Absatz 1 tritt die
Klage auf Schutzentziehung. Das Gericht übermittelt dem Deutschen Patent- und Markenamt eine
Ausfertigung des rechtskräftigen Urteils.“
41. § 71 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird durch den folgenden Absatz 1 ersetzt:
(1) „ Eine internationale Eintragung, deren Schutz sich auf das Gebiet der Bundesrepublik
Deutschland bezieht, hat ab dem Tag ihrer Eintragung dieselbe Wirkung, wie wenn sie an diesem Tag
beim Deutschen Patent- und Markenamt als eingetragenes Design angemeldet und in dessen Register
eingetragen worden wäre. Bis zur Veröffentlichung der internationalen Eintragung gilt § 38 Absatz 3
entsprechend.“
b) In Absatz 2 wird die Angabe „oder § 34 Satz 1“ gestrichen.
42. § 72 wird durch den folgenden § 72 ersetzt:
§ 72„
Anzuwendendes Recht
(1) Auf eingetragene Designs, die vor dem 28. Oktober 2001 angemeldet oder eingetragen worden
sind, finden weiterhin die für sie zu diesem Zeitpunkt geltenden Bestimmungen über die Voraussetzungen
der Schutzfähigkeit Anwendung. Rechte aus diesen eingetragenen Designs können nicht geltend gemacht
werden, soweit sie Handlungen im Sinne von § 38 Absatz 1 betreffen, die vor dem 28. Oktober 2001
begonnen wurden und die der Verletzte vor diesem Tag nach den Vorschriften des Geschmacksmustergesetzes in
der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 442-1, veröffentlichten bereinigten Fassung in der zu
diesem Zeitpunkt geltenden Fassung nicht hätte verbieten können.
(2) Für Designs, die vor dem 9. Dezember 2027 angemeldet, aber noch nicht eingetragen wurden,
gelten die §§ 11 bis 13 in der bis einschließlich 8. Dezember 2027 geltenden Fassung. Auf eingetragene
Designs, bei denen von der Möglichkeit Gebrauch gemacht wurde, mit der Anmeldung einen
flächenmäßigen Designabschnitt einzureichen, finden die Vorschriften der §§ 21 und 37 in ihrer bis einschließlich 8.
Dezember 2027 geltenden Fassung weiterhin Anwendung.
(3) Für Anträge auf Verfahrenskostenhilfe, die vor dem 9. Dezember 2027 gestellt wurden, gilt § 24
in der bis einschließlich 8. Dezember 2027 geltenden Fassung.
(4) Ist ein Nichtigkeitsantrag vor dem 9. Dezember 2027 gestellt worden, gelten die §§ 33 bis 34a und
36 in der bis einschließlich 8. Dezember 2027 geltenden Fassung.
(5) Für Nichtigkeitswiderklagen, die vor dem 9. Dezember 2027 anhängig wurden, gelten die §§ 33,
36 und 52 bis 52b in der bis einschließlich 8. Dezember 2027 geltenden Fassung.
(6) § 71 Absatz 1 Satz 2 gilt nicht für internationale Eintragungen, die vor dem 9. Dezember 2027
angemeldet worden sind.
(7) Artikel 229 § 6 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche findet mit der Maßgabe
entsprechende Anwendung, dass § 14a Absatz 3 des Geschmacksmustergesetzes in der im Bundesgesetzblatt
Teil III, Gliederungsnummer 442-1, veröffentlichten bereinigten Fassung in der bis zum 1. Januar 2002
geltenden Fassung den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs über die Verjährung in der bis zum 1. Januar
2002 geltenden Fassung gleichgestellt ist.“
43. § 73 Absatz 2 wird durch den folgenden Absatz 2 ersetzt:
(2) „ § 40a gilt für bestehende Rechte aus einem eingetragenen Design, das vor dem 2.
Dezember 2020 angemeldet wurde, erst ab dem 9. Dezember 2032.“
44. § 74 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 2 wird gestrichen.
b) Der bisherige Absatz 3 wird zu Absatz 2.
Artikel 2
Änderung des Markengesetzes
Das Markengesetz vom 25. Oktober 1994 (BGBl. I S. 3082; 1995 I S. 156; 1996 I S. 682), das zuletzt durch
Artikel 14 des Gesetzes vom 20. Mai 2026 (BGBl. 2026 I Nr. 152) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu § 54 durch die folgende Angabe ersetzt:
„§ 54 (weggefallen)“.
2. § 54 wird gestrichen.
3. § 55 Absatz 5 wird durch den folgenden Absatz 5 ersetzt:
(5) „ Das Gericht teilt dem Deutschen Patent- und Markenamt den Tag der Erhebung der Klage mit.
Das Deutsche Patent- und Markenamt vermerkt den Tag der Erhebung der Klage im Register. Das Gericht
teilt dem Deutschen Patent- und Markenamt das Ergebnis des Verfahrens und das Datum der
Verfahrensbeendigung mit. Wird das Verfahren durch Urteil beendet, übermittelt das Gericht dem Deutschen Patent- und
Markenamt eine Ausfertigung des rechtskräftigen Urteils. Das Deutsche Patent- und Markenamt trägt das
Ergebnis des Verfahrens mit dem Datum der Verfahrensbeendigung in das Register ein.“
Artikel 3
Änderung des Patentkostengesetzes
Das Patentkostengesetz vom 13. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3656), das zuletzt durch Artikel 11 des
Gesetzes vom 11. Januar 2026 (BGBl. 2026 I Nr. 9) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. § 3 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 wird die Angabe „und eingetragene Designs“ gestrichen.
bb) In Satz 2 wird die Angabe „oder ein Design“ gestrichen.
b) Absatz 3 wird durch den folgenden Absatz 3 ersetzt:
(3) „ Die Verlängerungsgebühren für Marken und die Aufrechterhaltungsgebühren für
eingetragene Designs sind jeweils für die folgende Schutzfrist sechs Monate vor dem Ablauf der Schutzdauer
der Marke oder des Designs fällig. Wird eine Marke oder ein Design erst nach Beendigung der ersten
oder einer folgenden Schutzfrist eingetragen, so ist die Gebühr am letzten Tag des Monats fällig, in dem
die Eintragung in das Register erfolgt ist.“
2. § 5 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 2 wird die Angabe „die Anträge auf Weiterleitung einer Anmeldung an das Amt der
Europäischen Union für geistiges Eigentum nach § 62 des Designgesetzes und“ gestrichen.
b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 wird die Angabe „und eingetragene Designs“ gestrichen.
bb) In Satz 2 wird nach der Angabe „Marken“ die Angabe „und die Aufrechterhaltungsgebühren für
eingetragene Designs“ eingefügt.
3. § 6 Absatz 3 wird durch den folgenden Absatz 3 ersetzt:
(3) „ Absatz 2 ist auf die Weiterleitungsgebühr (Nummer 345 100) nicht anwendbar.“
4. § 7 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe „und eingetragene Designs“ gestrichen.
b) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 wird nach der Angabe „Marken“ die Angabe „und die Aufrechterhaltungsgebühren für
eingetragene Designs“ eingefügt.
bb) In Satz 2 wird die Angabe „gemäß § 47 Absatz 1 des Markengesetzes“ durch die Angabe „der
Marke oder des Designs“ ersetzt.
5. Teil A Abschnitt IV der Anlage wird durch den folgenden Abschnitt IV ersetzt:
Nr. Gebührentatbestand Gebühr
in Euro
„IV. Designsachen
1. Anmeldeverfahren
Ein Satz typografischer Schriftzeichen gilt als ein Design.
Anmeldeverfahren
– für ein Design (§ 11 DesignG)
341 000 – bei elektronischer Anmeldung . . . . . . . . . . 60
341 100 – bei Anmeldung in Papierform . . . . . . . . . . 70
– für Designs einer Sammelanmeldung (§ 12 Absatz 1 DesignG)
341 200 – bei elektronischer Anmeldung
für bis zu 10 Designs . . . . . . . . . . 60
für jedes weitere Design . . . . . . . . . . 6
341 300 – bei Anmeldung in Papierform
für bis zu 10 Designs . . . . . . . . . . 70
für jedes weitere Design . . . . . . . . . . 7
341 400 – für ein Design bei Aufschiebung der Bildbekanntmachung (§ 21 DesignG) . . . . . . . . . . 30
341 500 – für Designs einer Sammelanmeldung bei Aufschiebung der Bildbekanntmachung
(§§ 12, 21 DesignG)
– für bis zu 10 Designs . . . . . . . . . . 30
– für jedes weitere Design . . . . . . . . . . 3
Erstreckung des Schutzes auf die Schutzdauer des § 27 Absatz 2 DesignG bei Aufschiebung der Bildbekanntmachung gemäß
§ 21 Absatz 2 DesignG
Erstreckungsgebühr
341 600 – für ein Design . . . . . . . . . . 40
341 700 – für eingetragene Designs einer Sammelanmeldung
– für bis zu 10 Designs . . . . . . . . . . 40
– für jedes weitere Design . . . . . . . . . . 4
2. Aufrechterhaltung der Schutzdauer
Aufrechterhaltungsgebühren gemäß § 28 Absatz 1 DesignG
für das 6. bis 10. Schutzjahr
342 100 – für jedes eingetragene Design, auch in einer Sammelanmeldung . . . . . . . . . . 90
342 101 – Verspätungszuschlag für jedes eingetragene Design, auch in einer Sammelanmeldung
(§ 7 Absatz 1 Satz 2) . . . . . . . . . .
50
für das 11. bis 15. Schutzjahr
342 200 – für jedes eingetragene Design, auch in einer Sammelanmeldung . . . . . . . . . . 120
342 201 – Verspätungszuschlag für jedes eingetragene Design, auch in einer Sammelanmeldung
(§ 7 Absatz 1 Satz 2) . . . . . . . . . .
50
für das 16. bis 20. Schutzjahr
342 300 – für jedes eingetragene Design, auch in einer Sammelanmeldung . . . . . . . . . . 150
342 301 – Verspätungszuschlag für jedes eingetragene Design, auch in einer Sammelanmeldung
(§ 7 Absatz 1 Satz 2) . . . . . . . . . .
50
für das 21. bis 25. Schutzjahr
Nr. Gebührentatbestand Gebühr
in Euro
342 400 – für jedes eingetragene Design, auch in einer Sammelanmeldung . . . . . . . . . . 180
342 401 – Verspätungszuschlag für jedes eingetragene Design, auch in einer Sammelanmeldung
(§ 7 Absatz 1 Satz 2) . . . . . . . . . .
50
3. Aufrechterhaltung von eingetragenen Designs, die gemäß § 7 Absatz 6 GeschmMG in der bis zum Ablauf des 31. Mai 2004
geltenden Fassung im Original hinterlegt worden sind
343 100 Aufrechterhaltungsgebühr für das 6. bis 10. Schutzjahr . . . . . . . . . . 330
343 101 – Verspätungszuschlag für jedes eingetragene Design, auch in einer Sammelanmeldung
(§ 7 Absatz 1 Satz 2) . . . . . . . . . .
50
343 200 Aufrechterhaltungsgebühr für das 11. bis 15. Schutzjahr . . . . . . . . . . 360
343 201 – Verspätungszuschlag für jedes eingetragene Design, auch in einer Sammelanmeldung
(§ 7 Absatz 1 Satz 2) . . . . . . . . . .
50
343 300 Aufrechterhaltungsgebühr für das 16. bis 20. Schutzjahr . . . . . . . . . . 390
343 301 – Verspätungszuschlag für jedes eingetragene Design, auch in einer Sammelanmeldung
(§ 7 Absatz 1 Satz 2) . . . . . . . . . .
50
343 400 Aufrechterhaltungsgebühr für das 21. bis 25. Schutzjahr . . . . . . . . . . 420
343 401 – Verspätungszuschlag für jedes eingetragene Design, auch in einer Sammelanmeldung
(§ 7 Absatz 1 Satz 2) . . . . . . . . . .
50
4. Designs nach dem Haager Abkommen
Weiterleitung einer Designanmeldung nach dem Haager Abkommen (§ 68 DesignG)
345 100 für jede Anmeldung . . . . . . . . . . 25
Eine Sammelanmeldung gilt als eine Anmeldung.
5. Sonstige Anträge
346 000 Weiterbehandlungsgebühr (§ 17 DesignG) . . . . . . . . . . 100
346 100 Nichtigkeitsverfahren für jedes eingetragene Design . . . . . . . . . . 300“.
Artikel 4
Änderung der Designverordnung
Die Designverordnung vom 2. Januar 2014 (BGBl. I S. 18), die zuletzt durch Artikel 11 Absatz 2 des
Gesetzes vom 10. August 2021 (BGBl. I S. 3490) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
a) Die Angabe zu § 8 wird durch die folgende Angabe ersetzt:
„§ 8 Grafische Schutzbeschränkungen“.
b) Die Angabe zu § 20 wird durch die folgende Angabe ersetzt:
„§ 20 Verzicht auf das eingetragene Design und Einwilligung in die Löschung des eingetragenen
Designs“.
2. § 3 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Nummer 3 wird die Angabe „oder im Fall des § 11 Absatz 2 Satz 2 des Designgesetzes den
flächenmäßigen Designabschnitt (§ 8)“ gestrichen.
b) In Absatz 2 Nummer 3 wird die Angabe „Warenklasse“ durch die Angabe „Klasse oder Klassen“
ersetzt.
3. Die §§ 7 bis 9 werden durch die folgenden §§ 7 bis 9 ersetzt:
§ 7„
Wiedergabe des Designs
(1) Die Wiedergabe des Designs besteht ausschließlich aus visuellen Darstellungen, die statisch,
dynamisch oder animiert sein können. Pro Design sind bis zu 20 statische Darstellungen zulässig. Für jedes
Design darf jeweils eine dynamische oder animierte Darstellung eingereicht werden. Jede
darüberhinausgehende Darstellung bleibt unberücksichtigt. Werden unterschiedliche Darstellungsarten kombiniert, müssen
die offenbarten Designmerkmale konsistent gezeigt werden.
(2) Die Wiedergabe muss das zum Schutz angemeldete Design auf einem neutralen Hintergrund
zeigen, der eine visuelle Erkennbarkeit und Abgrenzung der Designmerkmale ermöglicht. Das zum Schutz
angemeldete Design muss allein und ohne zusätzliche Elemente (Beiwerk) abgebildet werden. Die Wiedergabe
darf keine Erläuterungen, Nummerierungen oder Maßangaben enthalten. Jede statische Darstellung darf den
Gegenstand des angemeldeten Designs nur einmal zeigen. In einer dynamischen oder animierten Darstellung
darf der Gegenstand des angemeldeten Designs nicht mehrfach nebeneinander sichtbar sein.
(3) Die Wiedergabe kann in elektronischer Form eingereicht werden. Die elektronische Einreichung
von Wiedergaben bestimmt sich nach der Verordnung über den elektronischen Rechtsverkehr beim
Deutschen Patent- und Markenamt.
(4) Werden Darstellungen auf einem Datenträger eingereicht, muss der Datenträger vom Deutschen
Patent- und Markenamt auslesbar sein. Ist der Datenträger nicht auslesbar oder erfüllen die Darstellungen
nicht die technischen Anforderungen, die durch die Verordnung über den elektronischen Rechtsverkehr beim
Deutschen Patent- und Markenamt festgelegt sind, so gilt die Wiedergabe als nicht eingereicht.
(5) Werden Darstellungen in Papierform eingereicht, sind die Darstellungen in einer Bildgröße von
mindestens 3 x 3 Zentimetern auf den vom Deutschen Patent- und Markenamt herausgegebenen
Formblättern aufzubringen. Es soll für jede Darstellung ein gesondertes Formblatt verwendet werden. Mehrere
Darstellungen sind mit arabischen Ziffern fortlaufend zu nummerieren. Die Nummerierung der Darstellungen
sowie bei Sammelanmeldungen die Nummerierung der Designs ist in den dafür vorgesehenen Feldern auf
den Formblättern anzubringen. Auf den Formblättern dürfen neben den Darstellungen keinerlei Texte,
Bezeichnungen, Symbole oder Bemaßungen zur Erläuterung angebracht werden.
(6) Betrifft die Anmeldung ein Design, das aus typografischen Schriftzeichen besteht, so muss die
Wiedergabe des Designs einen vollständigen Zeichensatz sowie fünf Zeilen Text, jeweils in Schriftgröße 16
Punkt, umfassen.
§ 8
Grafische Schutzbeschränkungen
(1) Enthält die Wiedergabe des Designs abweichend von § 7 Absatz 2 Teile, für die kein Schutz
beansprucht wird, so sind diese Teile durch grafische Schutzbeschränkungen (grafische Disclaimer) zu
kennzeichnen.
(2) Ein grafischer Disclaimer muss
1. als solcher erkennbar sein,
2. die Teile, für die kein Schutz beansprucht wird, eindeutig von dem Schutzgegenstand abgrenzen,
3. in allen Darstellungen einheitlich verwendet werden.
(3) Als grafische Disclaimer sind insbesondere gestrichelte oder gepunktete Linien,
Farbschattierungen, Unschärfen oder Umrandungen zulässig, sofern sie für die Art der Darstellung geeignet sind.
§ 9
Erzeugnisangabe und Klassifizierung
(1) Die Angabe der Erzeugnisse, in die das Design aufgenommen oder bei der es verwendet werden
soll (§ 11 Absatz 3 des Designgesetzes), muss die Art der Erzeugnisse klar und präzise bezeichnen und eine
sachgerechte Recherche des mit der Wiedergabe dargestellten Designs ermöglichen. Für die
Erzeugnisangabe sind, wenn möglich, Begriffe aus der am Anmeldetag geltenden und nach Absatz 3 bekanntgegebenen
amtlichen Erzeugnisliste für eingetragene Designs auszuwählen. Die Erzeugnisangabe soll nicht mehr als
fünf Begriffe umfassen. Stellt das Deutsche Patent- und Markenamt im Rahmen der Prüfung nach § 16 des
Designgesetzes fest, dass die in der Anmeldung enthaltene Erzeugnisangabe eine sachgerechte Recherche
nicht zulässt, so kann das Deutsche Patent- und Markenamt der Erzeugnisangabe zusätzliche Begriffe
hinzufügen, vorhandene Begriffe aus der Erzeugnisangabe entfernen oder vorhandene Begriffe in der
Erzeugnisangabe durch andere Begriffe ersetzen.
(2) Die Klassifizierung des einzutragenden Designs richtet sich nach der am Anmeldetag geltenden
und nach Absatz 3 bekanntgegebenen Fassung der Einteilung der Klassen und Unterklassen für eingetragene
Designs auf der Grundlage des Abkommens von Locarno zur Errichtung einer Internationalen Klassifikation
für gewerbliche Muster und Modelle (BGBl. 1990 II S. 1677, 1679).
(3) Die jeweils geltenden Fassungen der amtlichen Erzeugnisliste und der Einteilung der Klassen und
Unterklassen werden vom Deutschen Patent- und Markenamt im Bundesanzeiger bekannt gemacht.
(4) Ändert sich die Einteilung der Klassen oder Unterklassen für eingetragene Designs nach der
Eintragung des Designs, so wird die Klassifizierung des Designs auf Antrag des Rechtsinhabers oder bei der
Eintragung der Aufrechterhaltung des Schutzes von Amts wegen angepasst und dem Rechtsinhaber
mitgeteilt.“
4. § 10 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 1 wird die Angabe „oder dem flächenmäßigen Designabschnitt“ gestrichen.
b) Nach Satz 2 wird der folgende Satz eingefügt:
„Nur soweit Teile, für die kein Schutz beansprucht wird, durch einen grafischen Disclaimer nach § 8
gekennzeichnet sind, kann die Beschreibung eine verbale Erklärung des grafischen Disclaimers
enthalten, die jedoch nicht über den Gegenstand und Umfang des grafischen Disclaimers hinausgehen darf.“
5. § 15 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) Nummer 9 wird durch die folgende Nummer 9 ersetzt:
9. „ die Klassen (§ 19 Absatz 2 des Designgesetzes), bestehend aus der Angabe der Klassen und
Unterklassen und“.
bb) Nach Nummer 9 wird die folgende Nummer 10 eingefügt:
10. „ die bewirkte Schutzdauer und der Tag des Ablaufs der Schutzdauer.“
b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) Nummer 6 wird gestrichen.
bb) Die Nummern 7 bis 13 werden zu den Nummern 6 bis 12.
c) Absatz 4 Satz 1 wird durch den folgenden Satz ersetzt:
„Ist die Aufschiebung der Bekanntmachung der Wiedergabe nach § 21 Absatz 1 des Designgesetzes
beantragt worden, so beschränkt sich die Eintragung der Anmeldung auf die Angaben nach Absatz 1
Nummer 1, 3 bis 7 und 10, nach Absatz 2 Nummer 1 bis 3, 9 bis 12 sowie auf den Prioritätstag nach
Absatz 2 Nummer 7 und 8.“
6. § 16 wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 4 wird die Angabe „§ 23 Absatz 3 Satz 3“ durch die Angabe „§ 23 Absatz 6“ ersetzt.
b) In den Nummern 7 und 8 wird jeweils die Angabe „Feststellung oder“ gestrichen.
7. § 20 wird durch den folgenden § 20 ersetzt:
§ 20„
Verzicht auf das eingetragene Design und Einwilligung in die Löschung des eingetragenen Designs
(1) In der Erklärung über den Verzicht auf das eingetragene Design nach § 36 Absatz 1 Nummer 2
des Designgesetzes oder über die Einwilligung in die Löschung des eingetragenen Designs nach § 36
Absatz 1 Nummer 3 des Designgesetzes sind anzugeben:
1. die Nummer des eingetragenen Designs, auf das verzichtet wird oder in dessen Löschung eingewilligt
wird, sowie
2. der Name und die Anschrift des Rechtsinhabers nach § 6 Absatz 1.
(2) Für die nach § 36 Absatz 2 Satz 2 des Designgesetzes erforderliche Zustimmung eines im
Designregister eingetragenen Inhabers eines Rechts an dem eingetragenen Design reicht die Abgabe einer von
dieser Person oder ihrem Vertreter unterschriebenen Zustimmungserklärung aus.“
8. § 21 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 wird die Angabe „Feststellung oder“ gestrichen.
b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) In Nummer 4 wird die Angabe „Beweismittel,“ durch die Angabe „Beweismittel.“ ersetzt.
bb) Nummer 5 wird gestrichen.
9. Nach § 27 Absatz 2 wird der folgende Absatz 3 eingefügt:
„(3) Für Anmeldungen, die vor dem 9. Dezember 2027 eingereicht worden sind, gelten die §§ 3, 7, 8
und 10 in der bis einschließlich 8. Dezember 2027 geltenden Fassung.“
Artikel 5
Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am 9. Dezember 2027 in Kraft.
EU-Rechtsakte:
1. Verordnung (EG) Nr. 6/2002 des Rates vom 12. Dezember 2001 über das Gemeinschaftsgeschmacksmuster (ABl. L 3 vom
5.1.2002, S. 1; L 179 vom 9.7.2002, S. 31; L, 2025/90558, 3.7.2025), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2024/2822 vom
23. Oktober 2024 (ABl. L, 2024/2822, 18.11.2024; 2025/90559, 3.7.2025) geändert worden ist
2. Verordnung (EU) Nr. 608/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Juni 2013 zur Durchsetzung der Rechte
geistigen Eigentums durch die Zollbehörden und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1383/2003 des Rates (ABl. L 181
vom 29.6.2013, S. 15)
Begründung
A. Allgemeiner Teil
Mit dem Entwurf werden verpflichtende Vorgaben der Richtlinie (EU) 2024/2823 umgesetzt und das deutsche
Designrecht modernisiert.
I. Zielsetzung und Notwendigkeit der Regelungen
Der Entwurf setzt die verbindlichen Vorgaben der Richtlinie (EU) 2024/2823 um. Durch den Entwurf wird das
Designgesetz (DesignG) modernisiert und die Verfahren vor dem Deutschen Patent- und Markenamt (DPMA)
werden effizienter gestaltet. Durch die Angleichung der Anmeldevoraussetzungen in den einzelnen
Mitgliedstaaten sowie durch die Aufnahme einer europaweit verbindlichen Reparaturklausel wird der europäische
Binnenmarkt weiter gefördert.
Die Richtlinie (EU) 2024/2823 ersetzt die Richtlinie 98/71/EG, mit der erstmals zentrale Bestimmungen des
materiellen Designrechts der Mitgliedstaaten vereinheitlicht wurden. Die Richtlinie (EU) 2024/2823 wurde von der
EU-Kommission als Teil des sogenannten EU-Designpakets veröffentlicht, das auch eine Verordnung (EU)
2024/2822 zur Änderung der Verordnung (EG) 6/2022 umfasst. Die Verordnung (EU) 2024/2822 regelt den
parallel zum nationalen Schutz bestehenden europaweiten Schutz von Designs, die bei dem Europäischen Amt für
geistiges Eigentum (EUIPO) angemeldet werden.
In der dem EU-Designpaket zugrunde liegenden Untersuchung der Designschutzsysteme stellt die Europäische
Kommission fest, dass die Schutzsysteme grundsätzlich zweckmäßig sind und die Koexistenz von europaweitem
und nationalem Schutz gut funktioniert. Es gebe trotz der bisherigen Harmonisierung allerdings noch Bereiche,
in denen eine weitere Harmonisierung positive Auswirkungen auf Wettbewerbsfähigkeit und Wachstum habe.
Zudem sollten die grundsätzlich gut funktionierenden Schutzsysteme auf den aktuellen Stand der Technik
gebracht werden. Es wurden vor allem Defizite bei den Darstellungsarten festgestellt sowie fehlende
Durchsetzungsmöglichkeiten, die durch neue Technologien wie 3D-Druck entstanden sind.
Durch die Richtlinie (EU) 2024/2823 werden europäische und nationale Vorgaben weiter angenähert. Für die
Verfahrensvorschriften werden in der Richtlinie lediglich allgemeine Grundsätze festgelegt, die konkreten
Regelungen können von den Mitgliedstaaten ausgestaltet werden (vergleiche Erwägungsgrund 10 der Richtlinie (EU)
2024/2823). Neben Bedingungen für die Entstehung eines eingetragenen Designs werden Schutzdauer und
Schutzumfang harmonisiert.
Das deutsche Designrecht entspricht bereits in weiten Teilen den Vorgaben der Richtlinie (EU) 2024/2823. Die
in diesem Entwurf vorgesehenen Änderungen dienen überwiegend der Modernisierung des Rechtsbestands. Das
Designrecht bleibt technologieoffen, die möglichen Darstellungsarten werden vielseitiger und an den aktuellen
Stand der Technik angepasst.
Dieser Entwurf steht im Kontext der gefährdeten rechtzeitigen Erreichung der Ziele der Resolution der
Generalversammlung der Vereinten Nationen vom 25. September 2015 „Transformation unserer Welt: die Agenda 2030
für nachhaltige Entwicklung“ und trägt insbesondere zur Erreichung der Nachhaltigkeitsziele 8
„Wirtschaftswachstum“, 9 „Innovation“ und 16 „Frieden, Gerechtigkeit und starke Institutionen“ bei.
II. Wesentlicher Inhalt des Entwurfs
Der Entwurf sieht eine Reihe von Änderungen im Designgesetz, im Markengesetz (MarkenG), im
Patentkostengesetz (PatKostG) und in der Designverordnung (DesignV) vor, darunter die ausdrückliche Anerkennung neuer
Designformen, die Erweiterung der Darstellungsmöglichkeiten von Designs, die Ausdehnung des Schutzes gegen
vorbereitende Handlungen des 3D-Drucks und die Schaffung einer Durchfuhrregelung. Darüber hinaus wird ein
Eintragungssymbol geschaffen, mit dem Anmelder ihre eingetragenen Designs kennzeichnen können. Die bereits
bestehende Reparaturklausel des § 40a DesignG wird – zur Umsetzung der Vorgaben der Richtlinie – geringfügig
angepasst und die Übergangsfrist verkürzt. Die Vorgaben zur Zahlung der Aufrechterhaltungsgebühren für
eingetragene Designs werden an die Vorgaben bei Marken angeglichen.
– Durch den technologischen Fortschritt wurden neue Designformen möglich. Um dieser Entwicklung
Rechnung zu tragen, wird die Definition des § 1 Nummer 1 DesignG ergänzt. Damit wird klargestellt, dass neben
den bereits genannten Merkmalen auch die Bewegung, Zustandsänderung oder Animation dieser Merkmale
zur Erscheinungsform eines Erzeugnisses beitragen können. In § 1 Nummer 2 DesignG wird – ebenfalls
klarstellend – ergänzt, dass der Schutz auch nicht physisch verkörperten Designs offensteht. Dabei bleibt die
Aufzählung des § 1 Nummer 2 DesignG auch in der Neufassung beispielhaft und technologieoffen. So wird
sichergestellt, dass auch zukünftig aufkommende Designformen dem Schutz zugänglich sind. Um die
Anmeldung animierter oder bewegter Designs zu erleichtern, werden die Darstellungsmöglichkeiten für diese
Designs verbessert. Es sind künftig ausdrücklich auch dynamische und animierte Wiedergaben zulässig (§
11a DesignG, § 7 DesignV).
– Durch den technologischen Fortschritt wurden nicht nur neue Designformen möglich, sondern auch neue
Verletzungshandlungen. Durch den zunehmenden Einsatz von 3D-Drucktechnologien wird es für Inhaber
von Designs zunehmend schwieriger, unerlaubte Nachahmungen ihrer geschützten Designs wirksam zu
verhindern. Dieses Problem wird durch die Aufnahme des § 38 Absatz 1 Satz 3 DesignG adressiert.
Vorbereitungshandlungen des 3D-Drucks, wie das Erstellen, Herunterladen, Kopieren und Teilen oder das Verbreiten
von Medien oder Software, mit denen das Design aufgezeichnet wird, um die Herstellung eines Erzeugnisses
zu ermöglichen, werden ausdrücklich als Verbot normiert.
– Zur Stärkung des Designschutzes wird eine Durchfuhrregelung geschaffen. Durch § 38a DesignG wird der
Designschutz auch auf den Durchfuhrverkehr erstreckt, sodass Rechteinhaber die Durchfuhr von Designs,
die mit geschützten Designs identisch sind, verbieten können. Grund für die Einführung der Vorschrift ist
die stetige Zunahme der Produktpiraterie, die ein wirksames Vorgehen gegen nachgeahmte Erzeugnisse
erforderlich macht. Der Designrechtsinhaber soll durch die Neuregelung bei der Durchsetzung seiner Rechte
nicht mehr auf Maßnahmen im Herkunfts- oder Bestimmungsstaat der Erzeugnisse beschränkt sein, sondern
bereits unmittelbar im Durchfuhrstaat gegen die Rechtsverletzung vorgehen können. § 38a DesignG setzt
die Vorgaben des Artikels 16 Absatz 3 der Richtlinie (EU) 2024/2823 um und ist an die Parallelvorschrift
des § 14a MarkenG angelehnt.
– Der Anwendungsbereich des § 38a DesignG wird eng gefasst und gilt nur für identische Designs oder solche
Designs, die sich in ihren wesentlichen Merkmalen nicht von dem geschützten Design unterscheiden. So
wird sichergestellt, dass Zollbehörden mit der erforderlichen Sicherheit eine Entscheidung bezüglich ihres
Eingreifens treffen können. Nach Absatz 2 der Vorschrift erlischt das Recht, wenn der zollrechtliche
Anmelder oder Besitzer der Erzeugnisse in einem nachfolgenden Verfahren nachweisen kann, dass der
Designrechtsinhaber nicht berechtigt ist, das Inverkehrbringen der Erzeugnisse im Bestimmungsland zu untersagen.
– Um die Vermarktung von durch Designs geschützten Erzeugnissen insbesondere für kleine und mittlere
Unternehmen und einzelne Entwerfer zu erleichtern und das Bewusstsein für die, sowohl auf Unionsebene als
auch auf nationaler Ebene, bestehenden Regelungen zur Eintragung von Designs zu schärfen, wird mit § 38b
DesignG ein Eintragungssymbol geschaffen.
– Zur Umsetzung von Artikel 18 der Richtlinie (EU) 2024/2823 werden zwei weitere Beschränkungen für den
Designschutz ergänzt: Zukünftig sind Handlungen zulässig, die vorgenommen werden, um ein Erzeugnis als
das des Inhabers des eingetragenen Designs zu identifizieren oder sich auf dieses zu beziehen sowie
Handlungen zu Zwecken der Kommentierung, Kritik oder Parodie.
– Durch Artikel 19 der Richtlinie (EU) 2024/2823 wird eine einheitliche und verpflichtende Reparaturklausel
für nationale Designs geschaffen. Die im Jahre 2020 in § 40a DesignG eingeführte Reparaturklausel
entspricht bereits überwiegend den Vorgaben des Artikels 19 der Richtlinie (EU) 2024/2823 und muss nur noch
geringfügig ergänzt werden. Die Übergangsfrist für die Reparaturklausel wird entsprechend der neuen
europäischen Vorgaben angepasst. Artikel 19 Absatz 4 der Richtlinie (EU) 2024/2823 sieht vor, dass
Mitgliedstaaten, in denen Ersatzteile dem Designschutz zugänglich sind, diesen Schutz bis zum 9. Dezember 2032
weiterhin gewähren. Die im Jahr 2020 im deutschen Recht eingeführte Reparaturklausel des § 40a DesignG
gilt demgegenüber bislang gemäß § 73 Absatz 2 DesignG lediglich für Designs, die nach Inkrafttreten der
Regelung angemeldet wurden. Für Designs, die vor dem 2. Dezember 2020 angemeldet wurden, besteht
dahingegen noch ein regulärer Designschutz, der im Höchstfall auf bis zu 25 Jahre und somit maximal bis
zum 1. Dezember 2045 verlängert werden kann. Zur Umsetzung der Vorgaben des Artikels 19 Absatz 4 der
Richtlinie (EU) 2024/2823 wird daher § 73 Absatz 2 DesignG angepasst.
III. Exekutiver Fußabdruck
Es haben keine Interessenvertreterinnen und -vertreter oder beauftragte Dritte wesentlich zum Inhalt des Entwurfs
beigetragen.
IV. Alternativen
Keine.
V. Gesetzgebungskompetenz
Die ausschließliche Gesetzgebungskompetenz des Bundes ergibt sich aus Artikel 73 Absatz 1 Nummer 9
Alternative 1 des Grundgesetzes (gewerblicher Rechtschutz). Hinsichtlich der Änderung der Vorschriften betreffend
das gerichtliche Verfahren (§§ 34, 52b DesignG) und Strafrecht (§ 65 DesignG) beruht die
Gesetzgebungskompetenz des Bundes auf Artikel 74 Absatz 1 Nummer 1 des Grundgesetzes (Strafrecht, gerichtliches Verfahren).
VI. Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen Verträgen
Der Entwurf ist mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen Verträgen vereinbar, die die
Bundesrepublik Deutschland abgeschlossen hat. Er setzt die Vorgaben der Richtlinie (EU) 2024/2823 und damit Recht
der Europäischen Union in nationales Recht um. In Bezug auf die Verfahren legt die Richtlinie (EU) 2024/2823
lediglich allgemeine Grundsätze fest, die es den Mitgliedstaaten gestatten, diese durch nationale Regelungen
näher auszugestalten. Der Entwurf enthält an einigen Stellen weitere Regelungen, die von der Umsetzung der
Richtlinie unabhängig sind und die der Klarstellung einzelner Bestimmungen oder der Straffung des Verfahrens vor
dem DPMA dienen. Diese sind jeweils mit dem Recht der Europäischen Union vereinbar, da sie Bereiche
betreffen, die nicht von der Richtlinie umfasst sind.
VII. Gesetzesfolgen
1. Rechts- und Verwaltungsvereinfachung
Durch den Entwurf werden die Verwaltungsverfahren beim DPMA vereinfacht und nicht genutzte Verfahren
teilweise gestrichen:
– Die Beitrittsmöglichkeit zum Nichtigkeitsverfahren wird im Design- und Markengesetz gestrichen. Die
Verfahren haben sich – im Gegensatz zum Patentbereich – weder für die Design- noch die Markenverfahren
etabliert und können daher zur Entschlackung der Systeme gestrichen werden. Durch die Streichung im
Designgesetz entfällt zudem Umsetzungsaufwand für die Etablierung des Systems in der elektronischen
Schutzrechtsakte.
– Ebenso wird die Möglichkeit der teilweisen Aufrechterhaltung eines Designs gestrichen. Aufgrund der
geringen Fallzahlen ist kein praktisches Bedürfnis zur Beibehaltung dieser Möglichkeit erkennbar. Durch die
Streichung kann auf die Implementierung des Prozesses in der elektronischen Schutzrechtsakte verzichtet
werden.
– Durch den Einschub in § 23 Absatz 4 DesignG wird das Bundespatentgericht in die Lage versetzt,
Beschwerdeverfahren im Wege der Einstellung durch Beschluss selbst abzuschließen, wenn die Beteiligten das
Verfahren in der Hauptsache für erledigt erklären oder der Antragssteller seinen Antrag zurücknimmt und kein
Kostenantrag gestellt wurde. Bislang mussten die Verfahren nur zum Zwecke der Einstellung nach
Erledigungserklärung oder Rücknahme des Nichtigkeitsantrages an das DPMA zurückverwiesen werden.
– Durch die Vereinheitlichung der Terminologie in § 33 DesignG wird die Beschlussfassung bei Kumulation
verschiedener Nichtigkeitsgründe erleichtert und eine Verschlankung der Formulare, Masken und Prozesse
im Fachsystem erreicht.
2. Nachhaltigkeitsaspekte
Der Entwurf steht im Einklang mit den Leitgedanken der Bundesregierung zur nachhaltigen Entwicklung im
Sinne der Deutschen Nachhaltigkeitsstrategie (DNS), die der Umsetzung der UN-Agenda 2030 für nachhaltige
Entwicklung der Vereinten Nationen dient.
Der Entwurf fördert namentlich das Nachhaltigkeitsziel 8 mit den Unterzielen 8.1 „Wirtschaftswachstum“ und
8.3 „Unternehmertum“ und das Nachhaltigkeitsziel 9 „Innovation“. Nach der Nachhaltigkeitsstrategie der
Bundesregierung leistet wirtschaftliches Wachstum einen entscheidenden Beitrag zu Wohlstand und Lebensqualität
einer Gesellschaft. Wirtschaftswachstum entsteht im Kern durch Innovation und Investition. Die effektive
unbürokratische Nutzung gewerblicher Schutzrechte stellt einen treibenden Faktor für die Innovation und somit das
Wirtschaftswachstum dar.
Durch den Entwurf wird das Designrecht auf den aktuellen Stand der Technik gebracht und die Attraktivität des
Designschutzes gesteigert. Durch die Erweiterung der Darstellungsmöglichkeiten wird die Erlangung des
Schutzes für bewegte Designs leichter zugänglich, was die Bandbreite der Designs vergrößert und so Innovationen
fördert. Der Entwurf erleichtert insbesondere für Einzelanmelder sowie kleine und mittlere Unternehmen den
Zugang zum Designschutz, was innovative Unternehmen fördert. Die Harmonisierung der Verfahrensvorschriften
im europäischen Raum trägt zur Schaffung wachstumsfreundlicher und fairer Rahmenbedingungen für
Unternehmen bei. Durch die Aufnahme einer einheitlichen Reparaturklausel wird der Binnenmarkt gestärkt. Die Schaffung
einer Durchfuhrregelung und die Aufnahme vorbereitender Handlungen des 3D-Drucks stärkt den Designschutz
und setzt Anreize für die Anmeldung von Designs.
Der Entwurf fördert zudem das Nachhaltigkeitsziel 16 „Frieden, Gerechtigkeit und starke Institutionen“ mit
seinem Gebot der Rechtsstaatlichkeit und des Zugangs aller zur Justiz in Unterziel 16.3 und dem Ziel des Aufbaus
von leistungsfähigen, rechenschaftspflichtigen und transparenten Institutionen in Unterziel 16.6, indem er die
Verfahren vor dem DPMA modernisiert.
Der Entwurf folgt damit den Nachhaltigkeitsprinzipien der DNS, insbesondere dem Prinzip 6 „Bildung,
Wissenschaft und Innovation als Treiber einer nachhaltigen Entwicklung nutzen“.
3. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
Dem Bund entstehen durch den Entwurf Ausgaben im Einzelplan 07, Kapitel 0719 „Deutsches Patent- und
Markenamt“.
Im Jahr 2027 entstehen schätzungsweise einmalige IT-bezogene Sachkosten in Höhe von 40 000 Euro. Diese
setzen sich zusammen aus Kosten für die Anpassung des Registers, einschließlich der Anpassung des
Registerexports sowie der Formalanpassungen (circa 30 000 Euro) und Porto und Druckkosten für zusätzlichen
Briefversand zur Information über den Ablauf der Schutzdauer (circa 10 000 Euro).
Die geschätzten Personalausgaben betragen im Haushaltsjahr 2027 1 291 174 Euro (einmalige Ausgaben). Die
geschätzten Kosten entstehen durch Änderung, Testung und Betrieb der IT-Facharchitektur und IT-Anwendungen
(3,5 Planstellen mit der Wertigkeit A15 des Bundesbesoldungsgesetzes (BBesG) (469 766 Euro), 3,5 Planstellen
mit der Wertigkeit A14 BBesG (410 558 Euro), 0,5 Planstellen mit der Wertigkeit A11 BBesG (44 394 Euro))
und Schulung, Wissensmanagement, externe Veröffentlichungen einschließlich Formularerstellung (0,7
Planstellen der Wertigkeit A15 BBesG (93 953 Euro), 0,7 Planstellen der Wertigkeit A14 BBesG (82 112 Euro), 1,7
Planstellen der Wertigkeit A11 BBesG (150 940 Euro), 0,6 Planstellen der Wertigkeit A8 BBesG (39 451 Euro).
Ab dem Haushaltsjahr 2028 werden schätzungsweise jährliche Personalausgaben in Höhe von 178 543 Euro,
insbesondere durch den zusätzlichen Prüfaufwand, prognostiziert (0,2 Planstellen der Wertigkeit A15 BBesG
(26 844 Euro), 0,2 Planstellen der Wertigkeit A14 BBesG (23 460 Euro), 1 Planstelle der Wertigkeit A11 BBesG
(88 788 Euro), 0,6 Planstellen der Wertigkeit A8 BBesG (39 451 Euro)).
Der Mehrbedarf an Sach- und Personalmitteln beim Bund soll finanziell und stellenmäßig im Einzelplan 07
ausgeglichen werden.
4. Erfüllungsaufwand
4.1. Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger
Keiner.
4.2. Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
lfd.
Nr.
Artikel
Regelungsentwurf;
Norm (§§);
Bezeichnung der
Vorgabe
IP
Jährliche
Fallzahl
und
Einheit
Jährlicher
Aufwand pro
Fall
(Minuten *
Lohnkosten pro
Stunde
(Wirtschaftszweig) +
Sachkosten
in Euro)
Jährlicher
Erfüllungsaufwand (in
Tsd. Euro)
oder
„geringfügig“
(Begründung)
Einmalige
Fallzahl
und
Einheit
Einmaliger
Aufwand pro
Fall
(Minuten *
Lohnkosten pro
Stunde
(Wirtschaftszweig) +
Sachkosten
in Euro)
Einmaliger
Erfüllungsaufwand (in
Tsd. Euro)
oder
„geringfügig“
(Begründung)
2.1 Artikel 1; § 11
Absatz 2 DesignG;
Anmeldung eines
Designs:
Einreichung von
flächenmäßigen
Designabschnitten nicht
mehr zugelassen
(Änderung)
Ja „geringfügig“
(geringe
Fallzahl)
2.2 Artikel 1; § 11
Absatz 7 DesignG;
Rücknahme der
Anmeldung eines
Designs (Änderung)
Ja „geringfügig“
(geringe
Fallzahl)
2.3 Artikel 1; § 34c
DesignG; Antrag auf
Beitritt zum
Nichtigkeitsverfahren
(Abschaffung)
Ja „geringfügig“
(geringe
Fallzahl)
2.4 Artikel 1; § 35
DesignG; Antrag auf
teilweise
Aufrechterhaltung
(Abschaffung)
Ja „geringfügig“
(geringe
Fallzahl)
2.5 Artikel 1; § 38a
DesignG; Antrag auf
Verbot der Einfuhr
von Erzeugnissen
aus Drittstaaten
(Neu)
„geringfügig“
(geringe
Fallzahl)
2.6 Artikel 1; § 38b
DesignG;
Verwendung eines
Eintragungssymbols
(Neu)
„geringfügig“
(geringfügiger
Aufwand pro
Fall)
2.7 Artikel 4; § 7
DesignV; Wiedergabe
eines
einzureichenden Designs
(Änderung)
Ja „geringfügig“
(geringfügiger
Aufwand pro
Fall)
lfd.
Nr.
Artikel
Regelungsentwurf;
Norm (§§);
Bezeichnung der
Vorgabe
IP
Jährliche
Fallzahl
und
Einheit
Jährlicher
Aufwand pro
Fall
(Minuten *
Lohnkosten pro
Stunde
(Wirtschaftszweig) +
Sachkosten
in Euro)
Jährlicher
Erfüllungsaufwand (in
Tsd. Euro)
oder
„geringfügig“
(Begründung)
Einmalige
Fallzahl
und
Einheit
Einmaliger
Aufwand pro
Fall
(Minuten *
Lohnkosten pro
Stunde
(Wirtschaftszweig) +
Sachkosten
in Euro)
Einmaliger
Erfüllungsaufwand (in
Tsd. Euro)
oder
„geringfügig“
(Begründung)
2.8 Artikel 4; § 8
DesignV;
Kennzeichnung von Teilen für
die kein Schutz
beansprucht wird
(Neu)
Ja „geringfügig“
(geringe
Fallzahl und
geringfügiger
Aufwand pro
Fall)
Summe (in Tsd.
Euro) 0 0
davon aus
Informationspflichten (IP) 0
Die Neuregelungen zielen auf Vereinfachung und Harmonisierung ab und tragen zum Bürokratierückbau bei,
sodass insgesamt von einer Entlastung der Wirtschaft auszugehen ist, die die geringfügige Belastung der
Verwaltung übersteigt. Auf Vorhabenebene liegen die Werte jeweils unterhalb der Geringfügigkeitsschwelle.
4.3. Erfüllungsaufwand der Verwaltung
lfd.
Nr.
Artikel
Regelungsentwurf; Norm
(§§);
Bezeichnung
der Vorgabe
Bund/
Land
Jährliche
Fallzahl
und
Einheit
Jährlicher
Aufwand pro
Fall
(Minuten *
Lohnkosten pro
Stunde
(Hierarchieebene)
+ Sachkosten
in Euro)
Jährlicher
Erfüllungsaufwand (in
Tsd. Euro)
oder
„geringfügig“
(Begründung)
Einmalige
Fallzahl
und
Einheit
Einmaliger
Aufwand pro
Fall
(Minuten *
Lohnkosten pro
Stunde
(Hierarchieebene)
+ Sachkosten
in Euro)
Einmaliger
Erfüllungsaufwand (in
Tsd. Euro)
oder
„geringfügig“
(Begründung)
3.1
Artikel 1; § 11
Absatz 2
DesignG;
Bearbeitung der
Anmeldung
eines Designs:
Einreichung
von
flächenmäßigen
Designabschnitten nicht mehr
zugelassen
(Änderung)
Bund „geringfügig“
(geringe
Fallzahl)
1 179.908 Euro
= (176.040 / 60
* 57,91 Euro/h
(9 % mD;
25 % gD; 67 %
hD) + 10.000
Euro
180
3.2
Artikel 1; § 11
Absatz 7
DesignG;
Bearbeitung der
Rücknahme
der
Anmeldung eines
Designs
(Änderung)
Bund „geringfügig“
(geringe
Fallzahl)
- - „geringfügig“
(geringfügiger
Aufwand pro
Fall)
lfd.
Nr.
Artikel
Regelungsentwurf; Norm
(§§);
Bezeichnung
der Vorgabe
Bund/
Land
Jährliche
Fallzahl
und
Einheit
Jährlicher
Aufwand pro
Fall
(Minuten *
Lohnkosten pro
Stunde
(Hierarchieebene)
+ Sachkosten
in Euro)
Jährlicher
Erfüllungsaufwand (in
Tsd. Euro)
oder
„geringfügig“
(Begründung)
Einmalige
Fallzahl
und
Einheit
Einmaliger
Aufwand pro
Fall
(Minuten *
Lohnkosten pro
Stunde
(Hierarchieebene)
+ Sachkosten
in Euro)
Einmaliger
Erfüllungsaufwand (in
Tsd. Euro)
oder
„geringfügig“
(Begründung)
3.3
Artikel 1;
§ 21a
DesignG;
Berichtigung der
Eintragung eines
Designs oder
der
Bekanntmachung der
Eintragung ins
Gesetz durch
das Deutsche
Patent- und
Markenamt
(Neu)
Bund „geringfügig“
(geringe
Fallzahl)
- - „geringfügig“
(geringe
Fallzahl)
3.4
Artikel 1; § 26
DesignV i. V.
m. § 26
DesignG;
Aufbewahrung der
Wiedergabe
des Designs
(Änderung)
Bund „geringfügig“
(geringfügiger
Aufwand pro
Fall)
- - „geringfügig“
(geringfügiger
Aufwand pro
Fall)
3.5
Artikel 1; § 28
Absatz 3
DesignG;
Information durch
das Deutsche
Patent- und
Markenamt
über den
Ablauf der
Schutzdauer
eines
eingetragenen Designs
sechs Monate
vor Ablauf
(Neu)
Bund „geringfügig“
(geringfügiger
Aufwand pro
Fall)
1 247.884,2 Euro
= (239.280 / 60
* 59,65 Euro/h
(7 % mD;
21 % gD; 72 %
hD) + 10.000
Euro)
248
3.6
Artikel 1; § 33
DesignG;
keine
Unterscheidung
mehr zwischen
Feststellung
der Nichtigkeit
und Erklärung
der Nichtigkeit
eines Designs
(Änderung)
Bund „geringfügig“
(geringe
Fallzahl und
geringfügiger
Aufwand pro
Fall)
- - „geringfügig“
(geringe
Fallzahl und
geringfügiger
Aufwand pro
Fall)
3.7
Artikel 1;
§ 34c
DesignG;
Bearbeitung des
Antrags auf
Beitritt zum
Nichtigkeitsverfahren
(Abschaffung)
Bund „geringfügig“
(geringe
Fallzahl)
lfd.
Nr.
Artikel
Regelungsentwurf; Norm
(§§);
Bezeichnung
der Vorgabe
Bund/
Land
Jährliche
Fallzahl
und
Einheit
Jährlicher
Aufwand pro
Fall
(Minuten *
Lohnkosten pro
Stunde
(Hierarchieebene)
+ Sachkosten
in Euro)
Jährlicher
Erfüllungsaufwand (in
Tsd. Euro)
oder
„geringfügig“
(Begründung)
Einmalige
Fallzahl
und
Einheit
Einmaliger
Aufwand pro
Fall
(Minuten *
Lohnkosten pro
Stunde
(Hierarchieebene)
+ Sachkosten
in Euro)
Einmaliger
Erfüllungsaufwand (in
Tsd. Euro)
oder
„geringfügig“
(Begründung)
3.8
Artikel 1; § 35
DesignG;
Bearbeitung des
Antrags auf
teilweise
Aufrechterhaltung
(Abschaffung)
Bund „geringfügig“
(geringe
Fallzahl)
- - „geringfügig“
(geringe
Fallzahl)
3.9
Artikel 1;
§ 38a
DesignG;
Bearbeitung des
Antrags auf
Verbot der
Einfuhr von
Erzeugnissen
aus
Drittstaaten (Neu)
Bund „geringfügig“
(geringe
Fallzahl)
- - „geringfügig“
(geringe
Fallzahl)
3.10
Artikel 4; § 7
DesignV;
Verarbeitung eines
einzureichenden Designs
(Änderung)
Bund „geringfügig“
(geringfügiger
Aufwand pro
Fall)
1 361.790,6 Euro
= (348.480 / 60
* 60,57 Euro/h
(4 % mD;
21 % gD; 75 %
hD) + 10.000
Euro)
362
Summe (in
Tsd. Euro)
0 0
davon Bund 0 0
davon Land
(inklusive
Kommunen)
0
0
5. Weitere Kosten
Infolge der Einführung von § 38a DesignG kann es zu einer geringfügigen Zunahme von Gerichtsverfahren
kommen.
Auswirkungen auf das Preisniveau sind nicht zu erwarten oder gehen im Fall von § 40a DesignG nicht auf dieses
Regelungsvorhaben zurück.
6. Weitere Gesetzesfolgen
Mit dem Entwurf wird das Designrecht modernisiert und die Marken- und Designverfahren vor dem DPMA
gestrafft. Auswirkungen auf Verbraucherinnen und Verbraucher sind nicht zu erwarten. Weitere Gesetzesfolgen,
insbesondere gleichstellungspolitische und demografische Auswirkungen, sind ebenfalls nicht zu erwarten.
VIII. Befristung; Evaluierung
Der Entwurf setzt die Vorgaben der unbefristet geltenden Richtlinie (EU) 2024/2823 um, sodass die Regelungen
dieses Entwurfs aufgrund der unbefristeten Geltung für eine unbestimmte Zeit erforderlich sind. Eine Befristung
der übrigen Regelungen ist ebenfalls nicht vorgesehen. Es handelt sich um Modernisierungen des Designrechts,
die nicht auf bestimmte Zeit begrenzt werden sollen.
Das Unionsrecht ist von Unionsseite zu evaluieren. Die Modernisierungen im Übrigen sollen nicht evaluiert
werden.
B. Besonderer Teil
Zu Artikel 1 (Änderung des Designgesetzes)
Zu Nummer 1
Die Inhaltsübersicht greift die Änderungen im Gesetz auf. Zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2024/2823 werden
Vorschriften zur Wiedergabe des Designs (§ 11a), zu Waren unter zollamtlicher Überwachung (§ 38a) und zur
Einführung eines Eintragungssymbols (§ 38b) eingefügt. Die Möglichkeit zur Weiterleitung von Anmeldungen
von nationalen Ämtern an das Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum wurde durch die Verordnung
(EU) 2024/2822 abgeschafft. Die korrespondierende Vorschrift im nationalen Recht (§ 62) wird gestrichen. In
der Folge wird § 62a zu § 62 und die Angabe zu § 62a entfällt. Die Möglichkeit zur teilweisen Aufrechterhaltung
(§ 35) entfällt, die Angabe ist zu streichen. Es muss dennoch eine Möglichkeit zur Korrektur des Registers bei
kleineren Fehlern bestehen bleiben. Eine entsprechende Regelung wird in § 21a geschaffen und ist als Angabe
aufzunehmen. Die Möglichkeit des Beitritts eines Dritten zu Nichtigkeitsverfahren soll entfallen, die Angabe zu
§ 34c ist zu streichen. Im Übrigen handelt es sich um redaktionelle und begriffliche Anpassungen.
Zu Nummer 2
Zu Buchstabe a
In § 1 Nummer 1 DesignG wird der Zusatz „einschließlich der Bewegung, Zustandsänderung oder jeder anderen
Art der Animation dieser Merkmale“ eingefügt. Das dient der Klarstellung, denn die Definition des Designs
entspricht bereits in der alten Fassung des § 1 Nummer 1 DesignG größtenteils den Anforderungen der Richtlinie
(EU) 2024/2823 und ist zudem nicht abschließend formuliert („insbesondere“). Die Ergänzung entspricht der in
Artikel 2 Nummer 3 der Richtlinie (EU) 2024/2823 vorgenommenen Ergänzung der Definition. Nach den
Erwägungsgründen der Richtlinie (EU) 2024/2823 ist es für die Verwirklichung der Ziele des Binnenmarktes
erforderlich, dass Bedingungen für die Entstehung eines eingetragenen Designs in allen Mitgliedstaaten harmonisiert sind.
Dies umfasst auch einheitliche Definitionen für die Begriffe Design und Erzeugnis. Die Definitionen sollen klar,
transparent und technologisch auf dem neusten Stand sein. Für die Neufassung der Richtlinie (EU) 2024/2823
wurde daher in der Definition des Designs klarstellend aufgenommen, dass neben den bereits genannten
Merkmalen auch die Bewegung, Zustandsänderung oder Animation dieser Merkmale zur Erscheinungsform beitragen
können. Dies ist insbesondere für Designs relevant, die nicht in einem physischen Objekt verkörpert sind.
Mit der Neufassung des § 1 Nummer 2 DesignG wird Artikel 2 Absatz 4 der Richtlinie (EU) 2024/2823
umgesetzt. Die Neufassung ist im Wesentlichen klarstellender Natur. Die Aufzählung des § 1 Nummer 2 DesignG ist
nicht abschließend: Nach dem geltenden Recht sind in der Bundesrepublik Deutschland auch nicht physisch
verkörperte Erzeugnisse bereits dem Designschutz zugänglich. Mit der Neufassung des § 1 Nummer 2 DesignG soll
dies klarstellt werden. Für den Beispielkatalog wird die Struktur der Richtlinie (EU) 2024/2823 übernommen.
Der Beispielkatalog des Buchstaben a umfasst Verpackungen, Sets von Artikeln, die räumliche Anordnung von
Gegenständen, die Gestaltung eines Innen- oder Außenraums, sowie Einzelteile, die zu einem komplexen
Erzeugnis zusammengebaut werden. Beispiele für Erzeugnisse, die nicht physisch verkörpert sind, werden in
Buchstabe b genannt. Der Begriff der grafischen Symbole wird erweitert auf grafische Arbeiten und Symbole, es
werden zudem auch Logos, Oberflächenmuster und grafische Benutzeroberflächen (Graphical User Interfaces)
ausdrücklich umfasst. Die Aufzählung bleibt auch in der Neufassung des § 1 Nummer 2 DesignG beispielhaft und
damit technologieoffen. So wird sichergestellt, dass auch zukünftig aufkommende Designformen dem Schutz
zugänglich sind.
Zu Buchstabe b
Mit der Änderung wird der Wortlaut des § 1 Nummer 4 DesignG an den Wortlaut von Artikel 3 Absatz 3
Buchstabe a und Absatz 4 der Richtlinie (EU) 2024/2823 angeglichen. Inhaltlich wurden diese Vorschriften durch die
Neufassung der Richtlinie nicht geändert, die deutsche Übersetzung wurde aber an die englische Sprachfassung
angenähert: Der englische Begriff „normal use“, wie er sowohl in der alten Richtlinie 98/71/EG als auch in der
Richtlinie (EU) 2024/2823 verwendet wird, wird nun mit „üblich“ statt bislang „bestimmungsgemäß“ übersetzt.
In der englischen Sprachfassung wird seit jeher der Begriff „normal use“ verwendet, an dem sich auch die anderen
Sprachfassungen orientierten. So heißt es beispielsweise in der französischen Fassung „utilisation normale“, in
der italienischen „la normale utilizzazione“, der spanischen „utilización normal“ und der niederländischen
„normaal gebruik“.
Mit der Anpassung der deutschen Übersetzung wird auch dem EuGH-Urteil C- 472/21 Rechnung getragen. Hier
stellt der Gerichtshof fest, dass der ursprüngliche Begriff „bestimmungsgemäße Verwendung“ im Sinne von
Artikel 3 Absatz 4 der Richtlinie 98/71 die Handlungen, die mit der üblichen Verwendung eines Erzeugnisses
zusammenhängen, sowie weitere Handlungen, die anlässlich einer solchen Verwendung vernünftigerweise
vorgenommen werden können und aus Sicht des Endbenutzers üblich sind, umfasst (vergleiche EuGH, C- 472/21- Rn.
55): Zum Willen des Unionsgesetzgebers wurde wie folgt ausgeführt: „Indessen wollte der Unionsgesetzgeber,
wie die Kommission zum Begriff „bestimmungsgemäße Verwendung“ im Wesentlichen ausgeführt hat, auf die
übliche Verwendung des komplexen Erzeugnisses durch den Endbenutzer abstellen, um eine Verwendung dieses
Erzeugnisses auf anderen Handelsstufen auszuschließen und auf diese Weise einer Umgehung des
Sichtbarkeitserfordernisses vorzubeugen.“ (vergleiche EuGH, C- 472/21- Rn. 52).
Zu Nummer 3
Die Anpassung trägt der neuen Übersetzung des Begriffs „normal use“ in Artikel 3 Absatz 3 Buchstabe a und
Absatz 4 der Richtlinie Rechnung (vergleiche Begründung zu Nummer 2 Buchstabe c).
Zu Nummer 4
Es handelt sich um eine terminologische Anpassung. Statt „Gemeinschaft“ wird „Europäische Union“ verwendet.
Die Vorschrift wird zudem um „in zumutbarer Weise“ ergänzt, um insbesondere an die englische Sprachfassung
des Artikels 6 Absatz 1 der Richtlinie (EU) 2024/2823 anzupassen.
Zu Nummer 5
Zu Buchstabe a
Aus Übersichtlichkeitsgründen wird § 9 Absatz 1 Satz 1 DesignG neu gefasst. Im ersten Halbsatz wird das Wort
„eingetragenes“ vor Design gestrichen. Diese Änderung ist redaktioneller Natur. Das Wort „eingetragenes“ ist
redundant. Es wird zudem ein Verweis auf § 36 Absatz 1 Nummer 3 DesignG eingefügt, wo zukünftig die
Einwilligung in die Löschung einheitlich geregelt wird. Die Änderungen erfolgen unabhängig von der Umsetzung
der Richtlinie (EU) 2024/2823.
Zu Buchstabe b
§ 9 Absatz 1 Satz 2 DesignG wird gestrichen und stattdessen in § 36 Absatz 3 DesignG aufgenommen, da § 36
DesignG als zentrale Norm für die Löschung ausgestaltet wird (siehe Artikel 1 Nummer 23).
Zu Nummer 6
Zu Buchstabe a
Es handelt sich um eine sprachliche Klarstellung. Fachlich zutreffender wäre entweder „Antrag auf Eintragung“
oder schlicht „Anmeldung“. Zur Vereinfachung und zur Anpassung an den weiteren Wortlaut der Vorschrift
werden die Angaben „zur Eintragung“ und „in das Register“ gestrichen. Die Änderung steht nicht im Zusammenhang
mit der Umsetzung der Richtlinie (EU) 2024/2823.
Zu Buchstabe b
Zu Doppelbuchstabe aa
§ 11 Absatz 2 Nummer 3 DesignG wird an den Wortlaut von Artikel 25 Absatz 1 Buchstabe c der Richtlinie (EU)
2024/2823 angepasst. Mit der Richtlinie (EU) 2024/2823 soll der Zugang zum Designschutz insbesondere für
kleine und mittlere Unternehmen und Einzelanmelder verbessert und vereinfacht werden. Dafür sind die
Anforderungen bei der Anmeldung möglichst gering zu halten. Dies gilt insbesondere für die Zuerkennung eines
Anmelde- bzw. Prioritätstages, dessen Zuerkennung in der Richtlinie (EU) 2024/2823 auf das Vorliegen der absolut
notwendigen Voraussetzungen beschränkt wird. Ein Anmeldetag kann daher bereits zuerkannt werden, wenn
folgende Elemente vorliegen: ein Antrag auf Eintragung, Angaben, die es erlauben, die Identität des Anmelders
festzustellen und eine hinreichend klare Wiedergabe des Designs, die es dem Amt ermöglicht, den
Schutzgegenstand zu erkennen.
Zu Doppelbuchstabe bb
Die Möglichkeit des § 11 Absatz 2 Satz 2 DesignG, Designdarstellungen bei der Anmeldung unter Aufschiebung
der Bildbekanntmachung durch flächenmäßige Designabschnitte zu ersetzen, wird gestrichen. In der Regel
handelt es sich bei flächenmäßigen Designabschnitten um Stoffe. Die Möglichkeit ist in Artikel 26 Absatz 1 der
Richtlinie (EU) 2024/2823 nicht vorgesehen. Die Verordnung (EU) 2024/2822 sieht in Artikel 36 Absatz 1
Buchstabe c für Anmeldungen auf europäischer Ebene ebenfalls keine Einreichung von „Proben“ mehr vor.
Die Abschaffung wird zu Einsparungen beim DPMA führen, da Prozesse in dem künftigen elektronischen
Fachsystem des Designbereichs und die Archivverwaltung verschlankt und mittelfristig Archivflächen eingespart
werden können. Die Verwaltung und Archivierung der flächenmäßigen Designabschnitte erzeugt einen großen
Verwaltungsaufwand, der in einem deutlichen Missverhältnis zu den wenigen Anwendungsfällen steht. So wurde seit
2017 von dieser Möglichkeit jährlich nur in Fällen im einstelligen Bereich Gebrauch gemacht (2017 acht Fälle,
2018 sechs Fälle, 2019 acht Fälle, 2020 fünf Fälle, 2021 sieben Fälle, 2022 sechs Fälle, 2023 fünf Fälle, 2024
keine Fälle).
Zu Buchstabe c
Hier handelt es sich um eine redaktionelle Änderung zur Vereinheitlichung des Sprachgebrauchs. Statt des
Begriffs „Warenklasse“ soll im Designgesetz der Begriff „Klasse“ verwendet werden. Durch die Änderung werden
Komplikationen und Missverständnisse vermieden, die aufgrund der begrifflichen Nähe zum Markenrecht
entstehen. Bei Markenanmeldungen gibt es ein Waren- und Dienstleistungsverzeichnis, Designs werden dagegen in
„Klassen“ und „Unterklassen“ eingeteilt. Diese richten sich nach der Internationalen Klassifikation für
gewerbliche Muster und Modelle nach dem Abkommen von Locarno (1968) („Locarno Klassifikation“). § 9 Absatz 1
Satz 2 der Ausführungsverordnung zum Designgesetz (DesignV) und die jährlichen Bekanntmachungen gemäß
§ 9 Absatz 1 Satz 3 DesignV zur Locarno Klassifikation verwenden ebenfalls die Begriffe „Klasse“ und
„Unterklasse“. Die Änderung steht nicht im Zusammenhang mit der Umsetzung der Richtlinie (EU) 2024/2823.
Zu Buchstabe d
Zur Umsetzung des Artikels 25 Absatz 3 der Richtlinie wird in § 11 Absatz 6 ein Verweis auf § 11 Absatz 5
Nummer 1 DesignG aufgenommen. § 11 Absatz 6 DesignG stellt damit klar, dass die Angaben des Erzeugnisses,
der Klasse oder Klassen, in die das Design einzuordnen ist, sowie die Beschreibung zur Erläuterung der
Wiedergabe keinen Einfluss auf den Schutzumfang des einzutragenden Designs haben. Durch die Aufnahme eines
zusätzlichen Verweises auf Nummer 1 wird entsprechend der Vorgaben der Richtlinie bestimmt, dass auch eine
Beschreibung zur Erläuterung der Wiedergabe keinen Einfluss auf den Schutzumfang des Designs hat. Der
Schutzgegenstand des Designs muss sich aus der Wiedergabe ergeben, was sich auch bereits aus § 37 DesignG
ergibt.
§ 11 Absatz 7 DesignG wird modifiziert. Zum einen wird klargestellt, dass der Antrag nur bis zur Eintragung
zurückgenommen werden kann. Nach der Eintragung des Designs in das Register besteht keine Möglichkeit mehr,
die Anmeldung zurückzunehmen. Hat der Anmelder mehrere Designs im Rahmen einer Sammelanmeldung
eingereicht, wird mit § 11 Absatz 7 Satz 2 DesignG die Möglichkeit geschaffen, die Rücknahme auf einzelne
Designs zu beschränken. Die über die Richtlinie (EU) 2024/2823 hinausgehende Modernisierung ist mit der
Richtlinie (EU) 2024/2823 vereinbar, die nur allgemeine Grundsätze der mitgliedstaatlichen Verfahren harmonisieren
soll und die weitere Ausgestaltung den Mitgliedstaaten überlässt (vergleiche Erwägungsgrund 10 der Richtlinie
(EU 2024/2823). Eine solche Befugnis ist auch auf europäischer Ebene vorgesehen (vergleiche Artikel 47a der
Verordnung (EU) 2024/2822).
Zu Nummer 7
§ 11a DesignG in Verbindung mit den Vorgaben der DesignV dient der Umsetzung von Artikel 26 der Richtlinie
(EU) 2024/2823. In der dem EU-Designpaket zugrunde liegenden Untersuchung der Designschutzsysteme stellte
die Europäische Kommission fest, dass es trotz der bisherigen Harmonisierung noch Bereiche gebe, in denen eine
weitere Harmonisierung positive Auswirkungen auf Wettbewerbsfähigkeit und Wachstum habe. Dies gelte
insbesondere für die Harmonisierung der Bedingungen für die Begründung des Designschutzes in den
Mitgliedstaaten. Es sei daher nötig, grundlegende gemeinsame Regeln für die Anforderung an und die technischen Mittel für
die Darstellung von Designs festzulegen. Dabei müsse der technische Fortschritt in Bezug auf die Visualisierung
von Designs und die Bedürfnisse der Industrie in Bezug auf neue digitale Designs berücksichtigt werden
(vergleiche Erwägungsgrund 39 der Richtlinie (EU) 2024/2823). Es wird daher aufgenommen, dass auch animierte
Designs als solche eingereicht werden können. Die Harmonisierung der Vorgaben zur Wiedergabe der Designs soll
es Anmeldern ermöglichen, eine einzige Wiedergabe für die Anmeldungen in mehreren Mitgliedstaaten zu
benutzen.
Für die Umsetzung soll die bisherige Struktur des deutschen Designrechts, die zwischen gesetzlicher Regelung
im Designgesetz und Konkretisierung der Regelung durch Vorgaben in der Designverordnung unterscheidet,
erhalten bleiben. Diese Aufteilung hat sich bewährt und ist den Anmeldern bekannt. Die Kernpunkte des Artikels
26 der Richtlinie (EU) 2024/2823 werden in § 11a DesignG aufgenommen, Vorgaben, die der Konkretisierung
dienen, in den §§ 7 und 8 DesignV. Dabei soll vor allem der Grundsatz der Konsistenz der Wiedergabe klar im
Gesetz verankert werden. Der Schutzgegenstand bestimmt sich im Designrecht aus der Wiedergabe des Designs.
Dieser ist daher besondere Bedeutung zuzumessen. Die Wiedergabe kann aus mehreren Darstellungen bestehen,
die die Merkmale, für die Schutz beansprucht wird, in verschiedenen Ansichten (zum Beispiel Front-,
Seitenansicht) zeigen können. Werden mehreren Darstellungen eingereicht, wird der Schutzgegenstand durch die
Kombination aller visuellen Merkmale bestimmt. Diese müssen miteinander im Einklang stehen.
Wie auch in der Richtlinie vorgesehen, wird in § 11a DesignG auch die Einreichung einer dynamischen oder
animierten Wiedergabe (zum Beispiel Video) zugelassen. Animierte oder dynamische Designs waren zwar
bislang bereits dem Designschutz zugänglich, die Darstellung solcher Designs gestaltete sich allerdings oft
schwierig, da sich die Merkmale, für die Schutz beansprucht wird, teils erst aus der Bewegung ergeben. Dem wird mit
der Designrechtsmodernisierung abgeholfen.
Durch die Aufnahme des § 11a DesignG werden keine höheren Anforderungen an die Vergabe des Anmeldetages
nach § 13 DesignG gestellt. Wie in der Richtlinie (EU) 2024/2823 ist die Zuerkennung des Anmeldetages bei
Vorliegen der Voraussetzungen des § 11 Absatz 2 DesignG möglich. Diese entsprechen den Voraussetzungen des
Artikels 25 Absatz 1 Buchstabe a bis c der Richtlinie (EU) 2024/2823. Werden die Anforderungen des § 11a
DesignG nicht erfüllt, kann das DPMA dennoch einen Anmeldetag vergeben, sofern der Schutzgegenstand aus
Sicht des Amtes hinreichend klar ist und den Anmelder bezüglich der weiteren Voraussetzungen des § 11a
DesignG zur Nachbesserung der Wiedergabe auffordern. Eine explizite Regelung entsprechend Artikel 28 Absatz 2
der Richtlinie (EU) 2024/2823 muss im deutschen Recht vor diesem Hintergrund nicht aufgenommen werden.
Die detailliertere Regelung der Wiedergabe ist nötig, da beim Design gerade die darin gezeigte Erscheinungsform
die Schutzfähigkeit begründet. Auch begrifflich orientiert sich § 11a DesignG an den Begrifflichkeiten der
Richtlinie, die sich bereits im deutschen Recht etabliert haben. Unter „Wiedergabe“ ist dabei die Gesamtheit der
(einzelnen) Darstellungen zu verstehen. „Darstellung“ ist beispielsweise das einzelne Foto oder Video, das jeweils
eine verschiedene Ansicht des Erzeugnisses zeigen kann (zum Beispiel Frontansicht, Seitenansicht et cetera). Die
Begrifflichkeiten unterscheiden sich insofern bewusst von denen, die im Bereich des Markengesetzes verwendet
werden, wo es lediglich eine „Darstellung“, jedoch keine „Wiedergabe“ gibt.
Zu Nummer 8
§ 14 Absatz 3 Satz 4 DesignG wird gestrichen. Damit wird das Beschlusserfordernis in den Fällen gestrichen, in
denen die Erklärung über die Inanspruchnahme der Priorität als nicht abgegeben gilt. Werden die erforderlichen
Angaben nicht rechtzeitig gemacht, tritt die Folge bereits kraft Gesetzes ein (vergleiche § 14 Absatz 3 Satz 3
DesignG). Der Beschluss ist rein deklaratorischer Natur, verursacht aber zugleich Verwaltungsaufwand und muss
im Fachsystem mit einem entsprechenden Prozess implementiert werden. Die Vereinfachung dient nicht der
Umsetzung der Richtlinie (EU) 2024/2823.
Zu Nummer 9
Es handelt sich um eine redaktionelle Änderung. § 16 Absatz 1 Nummer 1 DesignG hat bislang auf § 5 Absatz 1
Satz 1 PatKostG verwiesen. Dieser regelt jedoch nur das Erfordernis einer Vorauszahlung von Gebühren, nicht
aber die Anmeldegebühren selbst.
Zu Nummer 10
Es handelt sich um eine redaktionelle Anpassung zur Vereinheitlichung des Sprachgebrauchs. Designs werden
nicht in Warenklassen, sondern in „Klassen“ und „Unterklassen“ eingeteilt. Diese richten sich nach der
Internationalen Klassifikation für gewerbliche Muster und Modelle nach dem Abkommen von Locarno (1968) („Locarno
Klassifikation“).
Zu Nummer 11
Zu Buchstabe a
Mit dem Einschub wird § 21 DesignG an Artikel 30 Absatz 1 der Richtlinie (EU) 2024/2823 angepasst. Das
Designgesetz sah bislang eine Aufschiebung der Bekanntmachung der Wiedergabe für einen Zeitraum von 30
Monaten vor. Der Rechtsinhaber hat jedoch auch derzeit bereits die Möglichkeit, die Bekanntgabe der Wiedergabe
zu einem früheren Zeitpunkt zu beantragen (vergleiche § 21 Absatz 3 DesignG), sodass der Einschub
klarstellenden Charakter hat.
Zu Buchstabe b
Zu Doppelbuchstabe aa
Mit der Änderung wird der fehlerhafte Verweis korrigiert. Die Erstreckungsgebühr ergibt sich aus § 7 Absatz 2
PatKostG. Die Änderung ist nicht Folge der Richtlinienumsetzung.
Zu Doppelbuchstabe bb
Es handelt sich um eine Folgeänderung. § 11 Absatz 2 Satz 2 DesignG wurde gestrichen. Die Einreichung von
flächenmäßigen Designabschnitten soll künftig nicht mehr möglich sein. Die Änderung steht nicht im
Zusammenhang mit der Umsetzung der Richtlinie (EU) 2024/2823.
Zu Buchstabe c
Mit der Änderung wird die bislang fehlerhafte Terminologie korrigiert. In Absatz 4 Satz 2 geht es um die
Beschränkung der Erstreckung auf einzelne Designs. Die Beschränkung der nachgeholten Bekanntmachung ist
lediglich die Folge hiervon. Die Änderung dient nicht der Umsetzung der Richtlinie (EU) 2024/2823.
Zu Nummer 12
Es besteht ein Bedürfnis, geringfügige Fehler in der Eintragung oder deren Bekanntmachung korrigieren zu
können. Daher soll – analog zu § 45 MarkenG – eine klare Regelung zur Berichtigung sprachlicher Fehler,
Schreibfehler oder anderer offenkundiger Unrichtigkeiten in § 21a DesignG eingefügt werden. Da der allgemeine
Rechtsverkehr ein berechtigtes Interesse an der Registerbeständigkeit hat, soll sichergestellt werden, dass der
Schutzgegenstand eines eingetragenen Designs von einer Registerberichtigung nicht berührt wird. Die neue Vorschrift
steht nicht im Zusammenhang mit der Umsetzung der Richtlinie (EU) 2024/2823, die hierzu keine Vorgaben
enthält. Der Vorschlag ist mit der Richtlinie (EU) 2024/2823 vereinbar, die nur allgemeine Grundsätze der
mitgliedstaatlichen Verfahren harmonisieren soll und die weitere Ausgestaltung den Mitgliedstaaten überlässt
(vergleiche Erwägungsgrund 10 der Richtlinie (EU) 2024/2823).
Der Wortlaut des § 21a Absatz 1 DesignG orientiert sich an der europäischen Vorschrift in Artikel 66g der
Verordnung (EU) 2024/2822.
Zu Nummer 13
Zu Buchstabe a
Der Verweis auf § 123 Absatz 1 bis 5 und 7 und die §§ 124, 126 bis 128a des Patentgesetzes wird in Absatz 3
Satz 3 DesignG gestrichen und stattdessen in einem neuen Absatz 6 integriert. Dies erscheint systematisch
richtiger, da die Verweisnormen für alle Verfahren der Absätze 1 bis 4 gelten. Die Änderung steht nicht im
Zusammenhang mit der Umsetzung der Richtlinie (EU) 2024/2823.
Zu Buchstabe b
In Absatz 4 Satz 4 DesignG werden die Verweise auf § 123 Absatz 1 bis 5 und 7 und die §§ 124, 126 bis 128a
des Patentgesetzes gestrichen, da diese in einem neuen Absatz 6 integriert werden. Zur besseren Lesbarkeit wird
der Satz neu gefasst.
Durch die Ergänzung in Satz 5 soll das Bundespatentgericht (BPatG) aus Gründen der Effizienz in die Lage
versetzt werden, Beschwerdeverfahren im Wege der Einstellung durch Beschluss selbst abzuschließen, wenn die
Beteiligten das Verfahren in der Hauptsache für erledigt erklären oder der Antragssteller seinen Antrag
zurücknimmt und kein Kostenantrag gestellt wurde. Bislang mussten die Verfahren in diesem Fall nur zum Zwecke der
Einstellung nach Erledigungserklärung oder Rücknahme des Nichtigkeitsantrages an das DPMA zurückverwiesen
werden. Dies ist der Tatsache geschuldet, dass § 34a Absatz 5 Satz 5 Nummer 2 DesignG als fristauslösendes
Ergebnis für die Stellung des Kostenantrags auf den Einstellungsbeschluss des DPMA abstellt. Durch die
Ergänzung in § 23 Absatz 4 DesignG wird die Zurückverweisung an das DPMA künftig entbehrlich und die Verfahren
können schneller beendet werden. Die Änderung steht nicht im Zusammenhang mit der Umsetzung der Richtlinie
(EU) 2024/2823.
Zu Buchstabe c
Es handelt sich um eine redaktionelle Änderung zur Korrektur eines fehlerhaften Verweises, die nicht im
Zusammenhang mit der Richtlinie (EU) 2024/2823 steht.
Zu Buchstabe d
Der Verweis auf § 123 Absatz 1 bis 5 und 7 und die §§ 124, 126 bis 128a des Patentgesetzes wird in Absatz 3
Satz 3 und Absatz 4 Satz 3 DesignG gestrichen und stattdessen neu in einem Absatz 6 gefasst. Dies erscheint
systematisch richtiger, da die Verweisnormen für alle Verfahren der Absätze 1 bis 4 gelten.
Zu Nummer 14
§ 24 wird zur besseren Verständlichkeit in einzelne Absätze unterteilt. Zudem wird in Absatz 1 Satz 2 ergänzt.
Die Ergänzung dient der Klarstellung und Anpassung der Verfahrenskostenhilfe an die Gebührenstruktur für die
Anmeldegebühren. Für Sammelanmeldungen gilt eine gesonderte Gebührenstruktur, da eine Sammelanmeldung
für das DPMA die Prüfung erleichtert. Dies trifft aber nur dann zu, wenn die zusammengefassten Designs
harmonisch sind. Für die Sammelanmeldung wird eine Sockelgebühr bis 10 Designs erhoben (siehe Anlage zu § 2
Absatz 1 PatKostG, Nummer 341 200 ff.). Es handelt sich bei der Sammelanmeldung kostenrechtlich um einen
unteilbaren Gegenstand, für den nur einheitlich über Verfahrenskostenhilfe entschieden werden kann. Bei der
Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe kann daher nicht zwischen eintragungsfähigen und nicht eintragungsfähigen
Designs differenziert werden. Ohne die vorgeschlagene Regelung müsste Verfahrenskostenhilfe auch für Designs
gewährt werden, die nicht eintragungsfähig sind. Dies stünde im Widerspruch zu § 24 Satz 1 DesignG, wonach
Verfahrenskostenhilfe nur dann gewährt werden kann, wenn hinreichende Aussicht auf Eintragung des Designs
besteht. Die Änderung steht nicht im Zusammenhang mit der Umsetzung der Richtlinie (EU) 2024/2823.
Zu Nummer 15
Zu Buchstabe a
§ 26 Absatz 1 Nummer 3 DesignG kann als Folgeänderung zur Streichung des § 11 Absatz 2 Satz 2 DesignG-E
gestrichen werden. Die Einreichung von flächenmäßigen Designabschnitten ist künftig nicht mehr vorgesehen.
Einer Verordnungsermächtigung zur Regelung von Abmessungen dieses Abschnitts bedarf es daher nicht mehr.
Durch die Streichung der Ermächtigungsgrundlage zu Nummer 3, ändert sich die Nummerierung der
nachfolgenden Ermächtigungsgrundlagen. Die Ermächtigungsgrundlagen werden zudem teilweise sprachlich angepasst.
Statt „Einteilung von Warenklasse“ muss entsprechend § 11 Absatz 3 und 5 von „Erzeugnisangabe und
Klassifizierung“ gesprochen werden. Statt von Warenklassen soll im Designrecht zukünftig von „Erzeugnissen“ und
„Klassen“ gesprochen werden. Da sich die Einteilung der Klassen und Unterklassen unmittelbar aus dem
Abkommen von Locarno zur Errichtung einer Internationalen Klassifikation für gewerbliche Muster und Modelle (BGBl.
1990 II S. 1677, 1679) ergibt, umfasst die Ermächtigungsgrundlage überdies nicht die „Einteilung“ der Waren,
sondern nur die näheren Details der Anwendung dieser Klasseneinteilung und der Erzeugnisbegriffe (siehe § 9
DesignV).
§ 26 Absatz 1 Nummer 7 DesignG wird zu Nummer 6 und sprachlich angepasst. Die Änderung dient der
Anpassung an die elektronische Schutzrechtsakte beim DPMA. Die Separierung der Wiedergaben von eingetragenen
und nicht eingetragenen Designs gestaltet sich nach Einführung der vollelektronischen Schutzrechtsakte ElS
Adesign als technisch und organisatorisch schwierig. Eine Unterscheidung soll daher entfallen. Stattdessen sollen
sämtliche Designwiedergaben dauerhaft aufbewahrt werden. Dies wird in § 26 DesignV umgesetzt. Die Änderung
steht nicht im Zusammenhang mit der Umsetzung der Richtlinie (EU) 2024/2823.
§ 26 Absatz 1 Nummer 9 wird zu Nummer 8 und als Folgeänderung zur Änderung des § 33 Absatz 1 Satz 1
DesignG angepasst.
Zu Buchstabe b
Durch die Änderung soll das DPMA in die Lage versetzt werden, Designanmeldungen effizienter zu prüfen. Das
Erfordernis der Prüfung durch ein rechtskundiges Mitglied soll auf die Schutzhindernisse des § 3 Absatz 1
Nummer 3 und 4 DesignG beschränkt werden, die ihrer Art nach in der Regel besondere Schwierigkeiten aufweisen.
Zurückweisungen nach § 18 in Verbindung mit § 1 Nummer 1 DesignG wegen fehlender Designfähigkeit können
somit zukünftig grundsätzlich durch Beamte des gehobenen Dienstes erfolgen. Die Änderung steht nicht im
Zusammenhang mit der Umsetzung der Richtlinie (EU) 2024/2823.
Zu Nummer 16
Bei der Neufassung des § 27 Absatz 2 DesignG handelt es sich um eine sprachliche Klarstellung und Anpassung
an die Richtlinie (EU) 2024/2823. Rechtlich hat diese Änderung keine Auswirkungen. Ein eingetragenes Design
wird zunächst für einen Zeitraum von fünf Jahren eingetragen. Der Rechtsinhaber hat die Möglichkeit, den Schutz
um jeweils fünf Jahre bis zu einer Gesamtschutzdauer von 25 Jahren aufrechtzuerhalten. Nur wenn das Design
aufrechterhalten wird, kann die maximale Schutzdauer von 25 Jahren erreicht werden. Dies ergab sich bislang aus
der gemeinsamen Lektüre von § 27 Absatz 2 in Verbindung mit. § 28 Absatz 1 und 3 DesignG. Der neue Wortlaut
gibt die Rechtslage klarer wieder und sorgt für eine bessere Verständlichkeit.
Zu Nummer 17
§ 28 DesignG wird zur besseren Verständlichkeit neu gefasst.
Die Regelungen der Absätze 1 und 2 werden klarer formuliert. Artikel 32 Absatz 1 der Richtlinie (EU) 2024/2823
gibt den Mitgliedstaaten die Möglichkeit, den Erhalt der Zahlung der Aufrechterhaltungsgebühren als Antrag auf
Aufrechterhaltung zu werten. Dies entspricht der in der Bundesrepublik Deutschland gängigen Praxis. Ein Antrag
ist gemäß § 19 Absatz 2 in Verbindung mit Absatz 4 DesignV nur nötig, wenn die Aufrechterhaltung nur für
einzelne Designs einer Sammelanmeldung bewirkt werden soll. In diesem Fällen muss der Rechtsinhaber
angeben, welche Designs aufrechterhalten werden sollen. Absatz 1 Satz 2 wird in den neuen Absatz 4 überführt. In
§ 28 Absatz 2 Satz 2 DesignG wird eine dem Artikel 50d Absatz 5 der Verordnung (EU) 2024/2822
entsprechende Regelung ergänzt. Wird bei Designs, die aufgrund einer Sammelanmeldung eingetragen wurden, nicht für
alle Designs die Aufrechterhaltungsgebühr bezahlt und liegen keine Angaben dazu vor, welche Designs mit den
Beträgen aufrechterhalten werden sollen, wird eine Regelung im Gesetz getroffen. Die Designs werden dann in
der Reihenfolge der Nummerierung in der Sammelanmeldung berücksichtigt. Die Regelung ergänzt die
bestehende Regelung des Absatzes 2 Satz 1 und ermöglicht eine effiziente Bearbeitung beim DPMA. Diese Regelung
ist auch mit der Vorgabe des Artikels 32 Absatz 4 der Richtlinie (EU) 2024/2823 vereinbar, da § 28 Absatz 2
Satz 2 DesignG eine Regelungslücke schließt, die die Richtlinie offenlässt.
Absatz 3 setzt die Vorgaben des Artikels 32 Absatz 2 der Richtlinie (EU) 2024/2823 um. Das DPMA informiert
die Rechtsinhaber zukünftig mindestens sechs Monate vor Ablauf der Schutzdauer des Designs. Dies stellt eine
zusätzliche Serviceleistung des DPMA dar, deren Unterbleiben keine Amtshaftungsansprüche (§ 839 BGB,
Artikel 34 GG) nach sich zieht und auch sonst keine rechtlichen Auswirkungen zur Folge hat.
Absatz 4 wird zur Umsetzung des Artikels 32 Absatz 5 Richtlinie (EU) 2024/2823 aufgenommen. Entsprechend
der Vorgabe der Richtlinie wird klargestellt, wann die Aufrechterhaltung wirksam wird. Zur Information der
Öffentlichkeit wird die bewirkte Schutzdauer auch nach bisheriger Registerpraxis bereits in das Register eingetragen.
Wird der Schutz aufrechterhalten, wird der Tag des Ablaufs der Schutzdauer entsprechend angepasst (siehe auch
§ 15 Absatz 1 Nummer 11 DesignV).
Absatz 5 trifft Regelungen für den Fall, dass das Design nicht aufrechterhalten wird. Es wird zudem eine dem
Artikel 50d Absatz 8 Satz 3 der Verordnung (EU) 2024/2822 entsprechende Regelung zum Wirkungsdatum der
Löschung aufgenommen.
Die Regelungen zur Fälligkeit der Gebühren bleiben weiterhin im PatKostG geregelt.
Zu Nummer 18
Zu Buchstabe a
§ 33 Absatz 1 und 2 DesignG wird neu gefasst. In Satz 1 wird der Begriff „ist nichtig“ durch den Begriff „wird
für nichtig erklärt“ ersetzt und damit an die Terminologie des Absatzes 2 angepasst. Die Unterscheidung zwischen
„Feststellung der Nichtigkeit“ und der „Erklärung der Nichtigkeit“ eines Designs entfällt. Sie entspricht nicht den
Artikeln 14 und 31 der Richtlinie (EU) 2024/2823 und ist auch nicht in der Verordnung (EU) 2024/2822
vorgesehen, wo jeweils von der Erklärung der Nichtigkeit ausgegangen wird. Durch die Streichung wird die
Beschlussfassung bei Kumulation verschiedener Nichtigkeitsgründe erleichtert und eine Verschlankung der Formulare,
Masken und Prozesse im Fachsystem erreicht. Die Streichung trägt somit zur Entbürokratisierung bei.
§ 33 Absatz 1 Nummer 1 DesignG wird sprachlich neu gefasst. Die Schutzausschließungsgründe des § 3 DesignG
werden als Nichtigkeitsgründe in § 33 Absatz 1 Nummer 3 Buchstabe a und b DesignG genannt. Die Aufspaltung
dient der besseren Darstellbarkeit der Antragsbefugnis in § 34 DesignG.
In § 33 Absatz 2 Nummer 2 DesignG wird die Angabe „oder Unionsgeschmacksmusters“ ergänzt. Prioritätsältere
Rechte umfassen nicht nur deutsche Designs, sondern auch Unionsgeschmacksmuster und internationale
Eintragungen mit Schutz in der Bundesrepublik Deutschland (vergleiche Jestaedt/Fink/Meiser/Jestaedt DesignG § 33
Rn. 17–19). Das Unionsgeschmacksmuster soll klarstellend aufgenommen werden (vergleiche auch Artikel 14
Absatz 1 Buchstabe e Ziffer i der Richtlinie (EU) 2024/2823). Für internationale Eintragungen gilt ohnehin der
Allgemeinverweis in § 66 DesignG, sodass diese hier nicht gesondert aufgeführt werden müssen.
Zu Buchstabe b
Es handelt sich um Folgeänderungen zu den Änderungen unter Buchstabe a.
Zu Buchstabe c
§ 33 Absatz 5 DesignG wird neu gefasst. Statt „Beendigung der Schutzdauer“ wird künftig der Begriff „Ablauf
der Schutzdauer“ verwendet, wodurch die Terminologie an § 28 Absatz 3 bis 5 DesignG angepasst wird. Zudem
wird die Angabe „festgestellt oder“ als Folgeänderung zu Buchstabe a gelöscht (siehe Artikel 1 Nummer 18
Buchstabe a).
Zu Buchstabe d
Zu Doppelbuchstabe aa
Es wird ein Verweis auf § 36 DesignG aufgenommen, der als zentrale Vorschrift für die Löschung ausgestaltet
werden soll (siehe Artikel 1 Nummer 23)
Zu Doppelbuchstabe bb
Die Streichung ist der Umgestaltung des § 36 DesignG geschuldet. Dieser soll als zentrale Vorschrift zur
Löschung dienen (siehe Artikel 1 Nummer 23). Der Regelungsinhalt von § 33 Absatz 6 Satz 2 DesignG wird in § 36
Absatz 3 Satz 2 DesignG verschoben.
Zu Nummer 19
Zur besseren Verständlichkeit wird § 34 DesignG neu gefasst. Als Folgeänderung zu der Änderung des § 33
Absatz 1 DesignG wird das Wort „Feststellung“ durch „Erklärung“ ersetzt (siehe Artikel 1 Nummer 18 Buchstabe a).
Die Antragsbefugnis nach Absatz 1 umfasst – wie in Artikel 14 Absatz 3 Buchstabe b der Richtlinie (EU)
2024/2823 vorgesehen – bereits jede Gruppe oder Organisation, die zur Vertretung der Interessen von Herstellern,
Erzeugern, Dienstleistungserbringern, Händlern oder Verbrauchern gegründet wurden und muss daher nicht
angepasst werden. § 34 Satz 3 letzter Halbsatz DesignG wird gestrichen. Eine Geltendmachung von Amts wegen
durch die zuständige Behörde entsprechend Artikel 11 Absatz 6 der Richtline 98/71/EG ist in der Neufassung der
Richtlinie nicht mehr vorgesehen.
Zu Nummer 20
Es handelt sich um eine Folgeänderung zur Änderung des § 33 Absatz 1 DesignG (siehe Artikel 1 Nummer 18
Buchstabe a).
Zu Nummer 21
Die Möglichkeit des Beitritts zum Nichtigkeitsverfahren wird gestrichen. Im Gegensatz zum Patentbereich hat
sich dieses Instrument im Designbereich nicht etabliert. Seit Einführung der Vorschrift im Jahr 2014 gab es bei
etwa 500 Nichtigkeitsverfahren lediglich einen Fall (ebenso im Markenrecht). Das Verfahren stellt sich für das
DPMA allerdings technisch und organisatorisch aufwendig dar. Die Streichung der Vorschrift trägt zum
Bürokratieabbau und zur Kosteneinsparung bei. Da das System nicht in die elektronischen Schutzrechtsakte
implementiert werden muss, entfallen IT und personelle Aufwände.
Für die Beteiligten hat der Wegfall der Möglichkeit des Beitritts keinen Nachteil, da die Designabteilung die
Verfahren – sofern sachdienlich – miteinander verbinden kann. Auch bietet der Beitritt keinen Kostenvorteil für
die Beteiligten, da der Antragsteller auch im Falle des Beitritts einen Nichtigkeitsantrag stellen und die
entsprechende Gebühr entrichten muss. Die Parallelvorschrift des § 54 MarkenG wird ebenfalls gestrichen (siehe
Artikel 2 Nummer 2). Für Verfahren vor dem BPatG gelten unverändert die Vorschriften der ZPO, sodass ein
Beitritt über die Vorschriften der Nebenintervention möglich ist.
Diese Änderung steht nicht im Zusammenhang mit der Umsetzung der Richtlinie (EU) 2024/2823.
Zu Nummer 22
Die Vorschrift zur teilweisen Aufrechterhaltung von Designs wird gestrichen. Bei Neufassung der Richtlinie (EU)
2024/2823 und der Überarbeitung der Verordnung (EU) 2024/2822 wurden die Vorgaben zur teilweisen
Aufrechterhaltung gestrichen. Artikel 11 Absatz 7 der Richtlinie 98/71/EG und Artikel 25 Absatz 6 der Verordnung
(EG) Nr. 6/2002 sahen bislang vor, dass der Anmelder ein Design bei Teilnichtigkeit in einer geänderten Form
beibehalten konnte. Die Möglichkeit zur teilweisen Aufrechterhaltung war im deutschen Recht in § 35 DesignG
vorgesehen. Entsprechend der neuen Richtlinie sind die Mitgliedstaaten nicht mehr verpflichtet, eine solche
Möglichkeit vorzusehen, und aufgrund der geringen Fallzahlen ist kein praktisches Bedürfnis für diese Möglichkeit in
der Bundesrepublik Deutschland erkennbar. Die teilweise Aufrechterhaltung müsste in den Prozessen der
künftigen Fachanwendung des Designbereichs abgebildet werden, was zu einem unverhältnismäßigen (Kosten-)
Aufwand für den Fachbereich und den IT-Bereich führen würde.
Zu Nummer 23
§ 36 DesignG wird systematisch geordnet und neu gefasst. Die Änderungen stehen nicht im Zusammenhang mit
der Richtlinienumsetzung.
Absatz 1 regelt künftig nur noch die materiellrechtlichen Gründe für die Löschung; Konkretisierungen oder
formelle Anforderungen werden in die nachfolgenden Absätze ausgelagert. Die Terminologie in Absatz 1 Nummer 1
muss entsprechend der Neuformulierung von § 28 Absatz 3 bis 5 DesignG ebenfalls angepasst werden. Statt
„Beendigung der Schutzdauer“ wird „Ablauf der Schutzdauer“ verwendet. In Absatz 1 Nummer 3 (bisher Nummer 4)
wird der Verweis auf die §§ 9 und 33 Absatz 6 Satz 1 DesignG gestrichen, um zum Ausdruck bringen, dass der
Schutzrechtsinhaber nicht auf bestimmte Gründe für eine Einwilligung beschränkt ist, sondern frei über sein Recht
verfügen kann. Denn bislang implizierte der Verweis auf die §§ 9 und 33 Absatz 6 Satz 1 DesignG, dass ein
Designinhaber nur in die Löschung einwilligen kann, wenn er entweder keine Berechtigung an dem eingetragenen
Design innehat oder das eingetragene Design nichtig ist. Es besteht allerdings keine Pflicht zur Nennung des
Grundes für die Einwilligung in die Löschung und der Grund wird auch nicht ins Register eingetragen.
Die formellen Voraussetzungen für die Löschung werden in Absatz 2 geregelt, in Absatz 3 werden die
Rechtsfolgen der Löschung aufgenommen. Die Rechtfolgen der Nichtigkeit ergeben sich weiterhin aus § 33 Absatz 4
DesignG. In Absatz 3 wird zudem klargestellt, dass die Löschung im Register eingetragen wird und veröffentlicht
wird. Der frühere Absatz 2 ist als Folge der Streichung von § 35 DesignG ebenfalls zu streichen (siehe Artikel 1
Nummer 22).
Zu Nummer 24
§ 37 Absatz 2 DesignG wird als Folgeänderung zur Streichung des § 11 Absatz 2 Satz 2 DesignG gestrichen
(siehe Artikel 1 Nummer 6 Buchstabe b Doppelbuchstabe bb).
Zu Nummer 25
Die Änderung dient der Umsetzung von Artikel 16 Absatz 2 der Richtlinie (EU) 2024/2823. Durch den
zunehmenden Einsatz von 3D-Drucktechnologien in verschiedenen Branchen, wird es für Inhaber von Designs
zunehmend schwieriger, unerlaubte Nachahmungen ihrer geschützten Designs wirksam zu verhindern. Es wird daher
vorgesehen, dass das Erstellen, Herunterladen, Kopieren und Verfügbarmachen von Medien oder Software, mit
denen oder mit der das Design für den Zweck aufgezeichnet wird, ein Erzeugnis in einer den Schutz des Designs
verletzenden Weise nachzubilden, eine Verwendung des Designs darstellt, die der Genehmigung durch den
Rechtsinhaber unterliegt (vergleiche Erwägungsgrund 27 der Richtlinie (EU) 2024/2823).
Zu Nummer 26
Durch die Aufnahme von § 38a DesignG wird Artikel 16 Absatz 3 der Richtlinie (EU) 2024/2823 umgesetzt. Die
Vorgabe der Richtlinie orientiert sich an der Parallelvorschrift des Artikels 10 Absatz 4 der Richtlinie (EU)
2015/2436, die im Markengesetz in § 14a umgesetzt wurde. Grund für die Einführung der Vorschrift ist die stetige
Zunahme der Produktpiraterie, die ein wirksames Vorgehen gegen nachgeahmte Erzeugnisse erforderlich macht.
Durch § 38a DesignG wird der Designschutz auch auf den Durchfuhrverkehr erstreckt. Der Designrechtsinhaber
soll durch die Neuregelung bei der Durchsetzung seiner Rechte nicht mehr auf Maßnahmen im Herkunfts- oder
Bestimmungsstaat der Erzeugnisse beschränkt sein, sondern bereits im Durchfuhrstaat gegen die
Rechtsverletzung vorgehen können. Es soll Inhabern eingetragener Designs daher erlaubt sein, die Einfuhr rechtsverletzender
Erzeugnisse und die Überführung solcher Erzeugnisse in allen zollrechtlichen Situationen, einschließlich
Durchfuhr, Umladung, Lagerung, Freizonen, vorübergehende Verwahrung, aktive Veredelung oder vorübergehende
Verwendung, zu verhindern, und zwar auch dann, wenn diese Erzeugnisse nicht dazu bestimmt sind, in dem
betreffenden Mitgliedstaat in Verkehr gebracht zu werden (siehe Erwägungsgründe 28 und 29 der Richtlinie (EU)
2024/2823). Das dient der Stärkung des Designrechts.
Das Verbotsrecht des Designrechtsinhabers ist beschränkt auf Erzeugnisse, in die ein identisches Design
aufgenommen oder bei denen es verwendet worden ist oder bei denen sich das Design in seinen wesentlichen
Merkmalen nicht von dem geschützten Design unterscheidet. Der Anwendungsbereich wird damit – wie auch in der
Richtlinie vorgegeben – eng gefasst und auf offensichtliche Rechtsverletzungen beschränkt. So wird
sichergestellt, dass Zollbehörden mit der erforderlichen Sicherheit eine Entscheidung bezüglich ihres Eingreifens treffen
können.
§ 38a Absatz 2 DesignG regelt das Erlöschen des Rechts nach Absatz 1, wenn der zollrechtliche Anmelder oder
Besitzer der Erzeugnisse in einem nachfolgenden Verfahren, das der Feststellung dient, ob ein eingetragenes
Design verletzt wurde, und das gemäß der Verordnung (EU) Nr. 608/2013 eingeleitet wurde, nachweisen kann, dass
der Designrechtsinhaber nicht berechtigt ist, das Inverkehrbringen der Erzeugnisse im Land der endgültigen
Bestimmung zu untersagen.
Mit § 38b DesignG wird Artikel 24 der Richtlinie (EU) 2024/2823 umgesetzt und ein Eintragungssymbol für
Designs geschaffen. Um die Vermarktung von durch Designs geschützten Erzeugnissen insbesondere für kleine
und mittlere Unternehmen und einzelne Entwerfer zu erleichtern und das Bewusstsein für die sowohl auf
Unionsebene als auch auf nationaler Ebene bestehenden Regelungen zur Eintragung von Designs zu schärfen, soll
zukünftig für die Inhaber von Designs und mit deren Zustimmung auch für andere Parteien ein allgemein
anerkannter Hinweis, bestehend aus dem Symbol (Ⓓ), zur Verfügung stehen.
Zu Nummer 27
§ 40 DesignG ist zur Umsetzung von Artikel 18 der Richtlinie (EU) 2024/2823 anzupassen. Artikel 18 der
Richtlinie (EU) 2024/2823 sieht die folgenden Beschränkungen vor: Handlungen, die im privaten Bereich zu
nichtgewerblichen Zwecken vorgenommen werden, Handlungen, die zu Versuchszwecken durchgeführt werden,
Wiedergabehandlungen zum Zweck der Zitierung oder der Lehre, Handlungen zur Identifizierung des Designs als das
des Inhabers oder um die referenzielle Nutzung und die Verwendung zu Zwecken der Kommentierung, Kritik
oder Parodie, sofern diese Handlungen mit den Gepflogenheiten des redlichen Geschäftsverkehrs vereinbar sind
und die normale Verwertung des Designs nicht unangemessen beeinträchtigen.
In § 40 DesignG ist diese Liste bereits gegenwärtig überwiegend enthalten. Es sind lediglich die referenzierende
Nutzung eines Designs und Handlungen zu Zwecken der Kommentierung, Kritik oder Parodie neu aufzunehmen.
Nach Nummer 6 sollen referenzielle Handlungen zulässig sein, die vorgenommen werden, um ein Erzeugnis als
das des Inhabers des eingetragenen Designs zu identifizieren oder sich auf dieses zu beziehen; unter Nummer 7
sind Handlungen zu Zwecken der Kommentierung, Kritik oder Parodie genannt. Da sich der Vorbehalt der
Vereinbarkeit mit dem redlichen Geschäftsverkehr auch auf die Nummern 6 und 7 beziehen muss, wird dieser in
Nummer 3 gestrichen und stattdessen in einem neuen Absatz 2 für die Nummern 3, 6 und 7 einheitlich geregelt.
Zu § 40a DesignG
Ein Kernanliegen der Richtlinie (EU) 2024/2823 war die Liberalisierung des Ersatzteilmarkes durch die
Einführung einer europaweit einheitlichen Reparaturklausel.
Durch die Reparaturklausel soll verhindert werden, dass ein Monopol an einem Erzeugnis entsteht. Zweck des
Designschutzes ist es, ausschließliche Rechte an der Erscheinungsform eines Erzeugnisses zu gewähren, nicht
aber ein Monopol an dem betreffenden Erzeugnis selbst.
Mit dem Vorschlag einer einheitlichen Reparaturklausel in der Richtlinie (EU) 2024/2823 nahm die Kommission
einen erneuten Anlauf, eine harmonisierte Regelung auch für nationale Designs zu schaffen. Für das reibungslose
Funktionieren des Binnenmarkts und zur Gewährleistung eines fairen Wettbewerbs wurde nun in Artikel 19 der
Richtlinie (EU) 2024/2823 eine Reparaturklausel aufgenommen.
Die Reparaturklausel ist dabei auf formgebundene Ersatzteile beschränkt, da nur bei diesen Teilen eine
Monopolisierung des Erzeugnisses droht. Dies wurde ausdrücklich im Text des Artikels 19 der Richtlinie (EU) 2024/2823
und auch im Text der Verordnung (EU) 2024/2822 aufgenommen (jetzt Artikel 20a).
Um sicherzustellen, dass die Verbraucher nicht irregeführt werden und in der Lage sind, zwischen
konkurrierenden Erzeugnissen, die für die Reparatur verwendet werden können, eine bewusste Entscheidung zu treffen, wird
ausdrücklich vorgesehen, dass ein Hersteller oder Verkäufer eines Bauelements, der es versäumt hat, die
Verbraucher ordnungsgemäß über den gewerblichen Ursprung und die Identität des Herstellers des Erzeugnisses zu
informieren, das für die Reparatur des komplexen Erzeugnisses verwendet werden soll, sich nicht auf die
Reparaturklausel berufen kann. Diese ausführlichen Informationen sind durch eine klare und sichtbare Angabe auf dem
Erzeugnis oder, wenn dies nicht möglich ist, auf der Verpackung oder in einem Begleitdokument des Erzeugnisses
bereitzustellen und müssen mindestens die Marke, unter der das komplexe Erzeugnis vermarktet wird, und den
Namen des Herstellers enthalten.
Wie in Artikel 19 Absatz 3 der Richtlinie (EU) 2024/2823 normiert, kann vom Hersteller oder Verkäufer eines
Bauelements eines komplexen Erzeugnisses nicht erwartet werden, dass er objektiv und unter allen Umständen
gewährleistet, dass die Bauelemente, die er herstellt oder verkauft, letztlich von den Endbenutzern tatsächlich
ausschließlich für den Zweck der Reparatur eines komplexen Erzeugnisses im Hinblick auf die Wiederherstellung
dessen ursprünglicher Erscheinungsform verwendet werden. Ihn sollen jedoch gewisse Sorgfaltspflichten treffen,
mit geeigneten Mitteln sicherzustellen, dass die nachgelagerten Benutzer die Elemente tatsächlich zur Reparatur
vorsehen (vergleiche Erwägungsgrund 35 der Richtlinie (EU) 2024/2823. Der Erwägungsgrund nennt als Beispiel
eine entsprechende vertragliche Absicherung).
Im nationalen Recht wurde bereits 2020 mit § 40a DesignG eine Reparaturklausel eingeführt, die durch die
Vorgaben der Richtlinie (EU) 2024/2823 nur geringfügige angepasst werden muss: Durch den Einschub „von dessen
Erscheinungsform das Design des Bauelements abhängig ist“ wird ausdrücklich aufgenommen, dass die § 40a
DesignG nur für formgebundene Ersatzteile gilt. In der Formulierung entspricht das dem Text der Richtlinie (EU)
2024/2823. § 40a DesignG galt aber – wie sich aus der Gesetzesbegründung hierzu ergibt – auch bislang nur für
formgebundene Ersatzteile, sodass der Einschub nur klarstellende Wirkung hat. Die Neufassung des Absatzes 2
dient der besseren Verständlichkeit und Anpassung an den Text der Richtlinie.
Die Übergangsfrist für die Reparaturklausel ist anzupassen. Die Umsetzung von Artikel 19 Absatz 4 der Richtlinie
(EU) 2024/2823 wird in § 73 Absatz 2 DesignG vorgenommen.
Zu Nummer 28
§ 41 DesignG wird sprachlich verständlicher gestaltet und inhaltlich an die Vorgaben des Artikels 21 Absatz 2
der Richtlinie (EU) 2024/2823 angepasst. Das Vorbenutzungsrecht wird insoweit beschränkt, als der Dritte nur
berechtigt ist, das Design für die Zwecke zu verwerten, für die er es in Benutzung genommen hat oder ernsthafte
Anstalten dazu getroffen hat.
Zu Nummer 29
Hier handelt es sich um eine Folgeänderung zu der Änderung von § 33 Absatz 1 DesignG (Artikel 1 Nummer 18
Buchstabe a).
Zu Nummer 30
Zu Buchstabe a
Hier handelt es sich um eine Folgeänderung zu der Änderung von § 33 Absatz 1 DesignG (Artikel 1 Nummer 18
Buchstabe a).
Zu Buchstabe b
Hier handelt es sich um eine Folgeänderung zu der Änderung von § 33 Absatz 1 (siehe Artikel 1 Nummer 18
Buchstabe a).
Zu Buchstabe c
§ 52b Absatz 4 DesignG wird neu gefasst und um einen Satz ergänzt. Damit soll die Registerqualität verbessert
werden. Nach § 52b Absatz 4 Satz 2 DesignG wird der Tag der Erhebung der Widerklage zur Information der
Öffentlichkeit im Register vermerkt. In § 52b Absatz 4 DesignG ist bereits vorgesehen, dass Gerichte dem DPMA
eine Ausfertigung des rechtskräftigen Urteils übermitteln sollen, damit das Ergebnis und das Datum der
Rechtskraftebenfalls in das Register eingetragen werden können. Unter der Neufassung der Vorschriften gilt dies
weiterhin. Als Datum der Verfahrensbeendigung durch Urteil teilt das Gericht dem DPMA das Datum der Rechtskraft
mit. Das Gerichtsverfahren kann jedoch nicht nur durch Urteil beendet werden. Wird ein Verfahren durch
Vergleich oder Klagerücknahme beendet, bestehen bislang keine Mitteilungspflichten. Durch diese Lücke kann die
tatsächliche Rechtslage im Designregister nicht richtig abgebildet werden. Zwar ist die Klageerhebung vermerkt,
jedoch kein Ende des Verfahrens. Dritte können daher nicht nachvollziehen, ob das Verfahren noch anhängig ist
oder bereits beendet wurde. Durch die Neufassung des Absatzes 4 sollen die Mitteilungspflichten der Gerichte
daher auf jegliche Verfahrensbeendigung ausgeweitet werden. Die Änderung steht nicht im Zusammenhang mit
der Umsetzung der Richtlinie (EU) 2024/2823.
Zu Nummer 31
Es handelt sich um eine redaktionelle Änderung. EU-Rechtsakte werden in Rechtstexten nicht mehr mit Vollzitat
angegeben.
Zu Nummer 32
Der Verweis in § 61 Absatz 5 DesignG ist als Folgeänderung zur Änderung des § 28 DesignG anzupassen (siehe
Artikel 1 Nummer 17). § 28 Absatz 1 DesignG enthält nunmehr nur noch einen Satz.
Zu Nummer 33
Es handelt sich um eine begriffliche Anpassung. Statt „Gemeinschaftsgeschmacksmuster“ wird nun entsprechend
der Terminologie im Unionsrecht der Begriff „Unionsgeschmacksmuster“ verwendet.
Zu Nummer 34
Die bislang bestehende Möglichkeit, europäische Designanmeldungen bei den nationalen Ämtern einzureichen,
wurde aus Artikel 35 der Verordnung (EU) 2024/2822 gestrichen. Diese sieht jetzt nur noch die direkte
Anmeldung beim Europäischen Amt für geistiges Eigentum vor. Mangels Anwendungsbereichs ist § 62 DesignG zu
streichen.
Zu Nummer 35
Es handelt sich um redaktionelle Anpassungen, die der begrifflichen Änderung von
„Gemeinschaftsgeschmacksmuster“ zu „Unionsgeschmacksmuster“ und der neuen Zitierweise von EU-Rechtsakten in Rechtstexten
geschuldet sind.
Zu Nummer 36
Es handelt sich bei den Änderungen um begriffliche Anpassungen. Statt „Gemeinschaftsgeschmacksmuster“ wird
nun entsprechend der Terminologie im Unionsrecht der Begriff „Unionsgeschmacksmuster“ verwendet. In § 63
Absatz 1 wird zudem Satz 2 ergänzt, um der teilweise vertretenen Auffassung einer entsprechenden Anwendung
von § 36 Absatz 1 Nummer 2 ZPO entgegenzutreten.
Zu Nummer 37
Es handelt sich bei den Änderungen nur um begriffliche Anpassungen an die Änderung des Begriffs
„Gemeinschaftsgeschmacksmuster“ zu „Unionsgeschmacksmuster“; sowie der Umbenennung des „Harmonisierungsamt
für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle)“ zu „Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum“.
Zu Nummer 38
Es handelt sich um eine begriffliche Anpassung in § 65 DesignG, die der unionsrechtlichen Änderung des Begriffs
„Gemeinschaftsgeschmacksmuster“ zu „Unionsgeschmacksmuster“ geschuldet sind.
Zu Nummer 39
Es handelt sich um eine redaktionelle Änderung, die nicht im Zusammenhang mit der Umsetzung der Richtlinie
(EU) 2024/2823 steht. Der Verweis auf das Londoner Abkommen ist zu streichen. Im September 2009 wurde
beschlossen, dass das Londoner Abkommen ab dem 1. Januar 2010 „einzufrieren“ ist. Ab 2010 konnten keine
neuen Eintragungen mehr unter dem Londoner Abkommen eingereicht werden, bestehende Eintragungen blieben
jedoch bis zum Ablauf ihrer maximalen Frist (15 Jahre) bestehen. Spätestens zu Beginn 2025 war diese Frist
abgelaufen.
Zu Nummer 40
§ 70 Absatz 1 wird um einen Satz 2 ergänzt. Die Ergänzung soll eine bestehende Regelungslücke schließen, damit
eine internationale Designeintragung in der Phase bis zur Veröffentlichung die gleiche Wirkung hat wie eine
nationale Designeintragung unter Aufschiebung der Bekanntmachung. Andernfalls würden internationale
Eintragungen trotz Nichtveröffentlichung absoluten Schutz genießen und wären damit deutlich bessergestellt als
nationale Eintragungen.
Gemäß Regel 17 Absatz 1 Ziffer iii der Gemeinsamen Ausführungsordnung zum Haager Musterabkommen
erfolgt die Regelbekanntmachung erst zwölf Monate nach der Eintragung. Eine solche „Verzögerung“ der
Veröffentlichung ist im nationalen Recht nur im Falle der Aufschiebung vorgesehen. Im nationalen Recht erfolgt die
Bekanntmachung nahezu unmittelbar nach Eintragung, siehe § 20 Absatz 1 Satz 1 DesignG, es sei denn, es wurde
eine Aufschiebung der Bekanntmachung nach § 21 DesignG beantragt. Das nationale Recht sieht für letzteren
Fall eine Beschränkung des Schutzes bis zu der Bekanntmachung vor (§ 38 Absatz 3 DesignG). Selbiges sollte
für internationale Eintragungen gelten, die durch § 71 Absatz 1 DesignG hinsichtlich ihrer Wirkung nationalen
Eintragungen gleichgestellt werden. Nach dem Haager Musterabkommen hat die internationale Eintragung die
Wirkung einer nationalen Registrierung (siehe Artikel 14 Absatz 2 des Haager Musterabkommens 1999). Insofern
muss für die internationale Registrierung dasselbe gelten wie für die nationale Registrierung.
Die Änderung steht nicht im Zusammenhang mit der Umsetzung der Richtlinie (EU) 2024/2823.
Zu Nummer 41
Zu Buchstabe a
Es handelt sich um Folgeänderungen zur Änderung in § 33 DesignG und der Streichung des § 35 DesignG.
Zu Buchstabe b
Es handelt sich um die Korrektur eines fehlerhaften Verweises.
Zu Nummer 42
§ 72 DesignG regelt Übergangsvorschriften. Die bisherigen Absätze 1 und 3 regelten Sachverhalte, die sich
inzwischen erledigt haben, und können ersetzt werden. Den früheren Absätzen 1 und 3 entsprechende Vorschriften
bedarf es nicht, da sich die mit diesem Gesetz vorgenommenen Änderungen nicht auf den Schutzbereich des
Designs auswirken. Die Änderungen in diesem Gesetz betreffen Verfahrensvorschriften und sind ab Inkrafttreten
des Gesetzes anwendbar. Es bedarf daher nur für die Fälle Regelungen, in denen die entsprechenden
Verfahrenshandlungen vor Inkrafttreten vorgenommen wurden, eine Entscheidung hierüber aber erst nach Inkrafttreten des
Gesetzes erfolgt.
Der bisherige Absatz 2 wird zu Absatz 1, Absatz 4 wird Absatz 7.
Zu Nummer 43
Die Übergangsfrist für die Reparaturklausel ist anzupassen. Artikel 19 Absatz 4 der Richtlinie (EU) 2024/2823
sieht vor, dass Mitgliedstaaten, in denen Ersatzteile dem Designschutz zugänglich sind, diesen Schutz bis zum
9. Dezember 2032 weiterhin gewähren. Die vollständige Liberalisierung des Ersatzteilmarktes innerhalb der
Europäischen Union tritt daher erst ab dem 9. Dezember 2032 ein.
Im Jahr 2020 wurde mit § 40a DesignG bereits eine Reparaturklausel in das deutsche Recht eingeführt. Diese galt
gemäß § 73 Absatz 2 DesignG nur für Designs, die ab dem 2. Dezember 2020 angemeldet wurden. Für Designs,
die vor dem 2. Dezember 2020 angemeldet wurden, besteht hingegen noch ein regulärer Designschutz, der im
Höchstfall auf bis zu 25 Jahre also bis zum 1. Dezember 2045 verlängert werden kann. Für diese Designs ist daher
gemäß Artikel 19 Absatz 4 der Richtlinie (EU) 2024/2823 die Übergangsfrist entsprechend anzupassen.
Zu Nummer 44
Es handelt sich um eine Folgeänderung zur Streichung des bisherigen § 72 Absatz 3 DesignG. § 74 Absatz 2
DesignG kann ebenfalls gestrichen werden. Als Folge wird der bisherige Absatz 3 zu Absatz 2.
Zu Artikel 2 (Änderung des Markengesetzes)
Zu Nummer 1
Die Inhaltsangabe wird an die Streichung des § 54 MarkenG angepasst.
Zu Nummer 2
§ 54 MarkenG betreffend den Beitritt in Markenverfalls- und Nichtigkeitsverfahren wird gestrichen. Ähnlich wie
im Designbereich hat sich auch im Markenbereich die Vorschrift nicht etabliert und wird daher wie die
Parallelvorschrift (§ 34c DesignG, siehe Artikel 1 Nummer 21) gestrichen. In der Praxis der Markenverfalls- und
Nichtigkeitsverfahren vor dem DPMA wurde seit Inkrafttreten der Vorschrift lediglich ein Antrag zum Beitritt
verzeichnet, der anschließend zurückgenommen worden ist. Die Änderung steht nicht im Zusammenhang mit der
Umsetzung der Richtlinie (EU) 2024/2823.
Zu Nummer 3
Durch die Ergänzung des § 55 Absatz 5 MarkenG wird – parallel zu § 52b Absatz 4 DesignG – eine
Regelungslücke geschlossen (siehe Artikel 1 Nummer 30 Buchstabe c). Nach § 55 Absatz 5 Satz 2 MarkenG wird der Tag
der Klageerhebung zur Information der Öffentlichkeit im Register vermerkt. § 55 Absatz 5 sieht bereits in der
geltenden Fassung vor, dass Gerichte dem DPMA eine Ausfertigung des rechtskräftigen Urteils übermitteln,
damit das Ergebnis und das Datum der Rechtskraft ebenfalls in das Register eingetragen werden können. Unter der
Neufassung der Vorschriften gilt dies weiterhin. Als Datum der Verfahrensbeendigung durch Urteil teilt das
Gericht dem DPMA das Datum der Rechtskraft mit. Das Gerichtsverfahren kann jedoch nicht nur durch Urteil
beendet werden. Wird ein Verfahren durch Vergleich oder Klagerücknahme beendet, bestehen bislang keine
Mitteilungspflichten. Durch diese Lücke kann die tatsächliche Rechtslage im Markenregister nicht richtig abgebildet
werden. Zwar ist die Klageerhebung vermerkt, jedoch kein Ende des Verfahrens. Dritte können daher nicht
nachvollziehen, ob das Verfahren noch anhängig oder eigentlich bereits beendet wurde. Durch die Neufassung des
Absatzes 5 sollen die Mitteilungspflichten der Gerichte daher auf jegliche Verfahrensbeendigung ausgeweitet
werden. Die Änderung steht nicht im Zusammenhang mit der Umsetzung der Richtlinie (EU) 2024/2823.
Zu Artikel 3 (Änderung des Patentkostengesetzes)
Zu Nummer 1
Die Änderung dient der Umsetzung des Artikels 32 Absatz 3 der Richtlinie (EU) 2024/2823. Artikel 32 Absatz 3
der Richtlinie (EU) 2024/2823 regelt die Fälligkeit der Aufrechterhaltungsgebühren für eingetragene Designs.
Diese sind mindestens sechs Monate unmittelbar vor Ablauf der Schutzdauer zu zahlen. Es soll allerdings eine
Nachfrist von sechs Monaten gelten, in der der Schutzrechtsinhaber die Gebühren samt Zuschlagsgebühr
entrichten kann. Die Regelungen für die Zahlung der Aufrechterhaltungsgebühr werden an die Regelungen für die
Verlängerungsgebühr der Marken angeglichen.
Im deutschen Recht sind die Regelungen zu den Gebühren schutzrechtsübergreifend im Patentkostengesetz
geregelt. Diese Struktur soll beibehalten werden, sodass die Regelungen des Artikels 32 Absatz 3 der Richtlinie (EU)
2024/2823 im PatKostG umgesetzt werden. Eine dem Artikel 32 Absatz 3 der Richtlinie (EU) 2024/2823
entsprechende Regelung ergibt sich für die Marken aus § 3 Absatz 3 in Verbindung mit § 7 Absatz 3 PatKostG. Die
Regelungen für die Zahlung der Aufrechterhaltungsgebühren bei Designs können daher in diese Regelungen
integriert werden.
Um die Angleichung an die Markenvorschriften zu erreichen, werden die Referenzen zu Designs in § 3 PatKostG
in den Absatz 3 der Vorschrift verschoben. In § 3 Absatz 2 PatKostG werden daher die Angaben „und
eingetragenen Designs“ im bisherigen Satz 1 und „oder ein Design“ im bisherigen Satz 2 gestrichen. § 3 Absatz 3 Pat-
KostG wird zur besseren Verständlichkeit neu gefasst und regelt in der neuen Fassung die Fälligkeit der
Verlängerungsgebühren für Marken sowie die Aufrechterhaltungsgebühren für eingetragene Designs.
Zu Nummer 2
Zu Buchstabe a
Bei der Streichung handelt es sich um eine Folgeänderung zur Streichung des § 62 DesignG in der bisher
geltenden Fassung (siehe Artikel 1 Nummer 34) Die Möglichkeit, eine Anmeldung für europäische Designs auch bei
den nationalen Ämtern einzureichen, ist in der Verordnung (EU) 2024/2822 nicht mehr vorgesehen. Die
entsprechende Gebührenregelung kann daher aufgehoben werden.
Zu Buchstabe b
Um die Angleichung an die Markenvorschriften zu erreichen, werden die Referenzen zu Designs von § 5 Absatz 2
Satz 1 in den § 5 Absatz 2 Satz 2 PatKostG verschoben.
Zu Nummer 3
§ 6 Absatz 3 PatKostG wird korrigiert. Die Weiterleitungsgebühr Nummer 335 100 ist weggefallen. Bei der
Streichung der Weiterleitungsgebühr Nummer 344 100 handelt es sich um eine Folgeänderung zur Streichung des § 62
DesignG (siehe Artikel 1 Nummer 34). Da die Weiterleitung entfällt, ist auch die Weiterleitungsgebühr
(Nummer 344 100) zu streichen.
Zu Nummer 4
§ 7 Absatz 3 PatKostG enthält bereits eine dem Artikel 32 Absatz 3 der Richtlinie (EU) 2024/2823 entsprechende
Regelung für Marken. Gemäß dieser Vorschrift sind die Verlängerungsgebühren für Marken innerhalb eines
Zeitraums von sechs Monaten nach Fälligkeit zu zahlen. Wird die Gebühr nicht innerhalb dieser Frist gezahlt, so kann
die Gebühr mit dem Verspätungszuschlag noch innerhalb einer Nachfrist von sechs Monaten nach Ablauf der
Schutzdauer gezahlt werden. Zur Umsetzung von Artikel 32 Absatz 3 der Richtlinie (EU) 2024/2823 wird diese
Regelung auch auf die Aufrechterhaltungsgebühren für Designs ausgeweitet. Da für eingetragene Designs die
Regelung des Absatzes 3 gelten soll, wird die Angabe „eingetragene Designs“ aus Absatz 1 gestrichen und in
Absatz 3 integriert.
Zu Nummer 5
In der Anlage zu § 2 PatKostG wird der Abschnitt zu den Designsachen geringfügig modifiziert. Es handelt sich
dabei um sprachliche Klarstellungen bei den Gebührentatbeständen für die Anmeldung von Sammeldesigns. Die
Angabe „für jedes Design einer Sammelanmeldung“ wird durch die Angabe „Designs einer Sammelanmeldung“
ersetzt. Zudem wird statt „2 bis 10 Designs“ die Angabe „bis zu 10 Designs“ verwendet. Dadurch wird eine
irreführende Formulierung abgelöst. Die Gebühr ist ein Sockelbetrag, der für bis zu zehn Designs in einer
Sammelanmeldung fällig wird. Die alte Formulierung konnte dahingehend missverstanden werden, dass 60 Euro für
das erste angemeldete Design (Nummer 341 000) und weitere 60 Euro für die Designs 2 bis 10 gezahlt werden
müssen.
In den Klammerzusätzen der Gebührennummern 342 101, 342 201, 342 301, 342 401, 343 101, 343 201, 343 301
und 343 401 wird jeweils zum Zwecke einer redaktionellen Korrektur die Angabe „DesignG“ gestrichen. Denn
bei der in den Klammerzusätzen jeweils in Bezug genommenen Rechtsgrundlage für den Verspätungszuschlag
handelt es sich um § 7 Absatz 1 Satz 2 PatKostG (und nicht § 7 Absatz 1 Satz 2 DesignG).
Die Änderungen stehen nicht im Zusammenhang mit der Umsetzung der Richtlinie (EU) 2024/2823.
Der Gebührentatbestand in Nummer 4 wird gestrichen, da die Weiterleitung der Anmeldung nach § 62 DesignG
ebenfalls gestrichen wurde (siehe Artikel 1 Nummer 34)
Zu Artikel 4 (Änderung der Designverordnung)
Zu Nummer 1
Die Inhaltsübersicht wird an die Überarbeitung im materiellen Teil angepasst. Die Vorschrift zu flächenmäßigen
Designabschnitten (bislang § 8 DesignV) entfällt als Folgeänderung zur Streichung des § 11 Absatz 2 Satz 2
DesignG. Die neue Vorschrift für grafische Schutzbeschränkungen wird als neuer § 8 DesignV eingefügt. § 20
DesignV enthält konkretisierende Vorschriften zum Verzicht und zur Einwilligung in die Löschung und ist daher
auch in der Überschrift anzupassen.
Zu Nummer 2
Zu Buchstabe a
Es handelt sich um eine notwendige Folgeänderung zur Streichung des § 11 Absatz 2 Satz 2 DesignG. Damit wird
die Möglichkeit zur Einreichung flächenmäßiger Designabschnitte gestrichen (siehe Artikel 1 Nummer 6
Buchstabe b Doppelbuchstabe bb).
Zu Buchstabe b
Es handelt sich um eine Folgeänderung zur Änderung des Designgesetzes (siehe Artikel 1 Nummer 6
Buchstabe c). Der Begriff „Warenklasse“ soll im Designrecht nicht mehr verwendet werden. Stattdessen ist von
„Klasse“ oder „Klassen“ zu sprechen.
Die Änderung steht nicht im Zusammenhang mit der Umsetzung der Richtlinie (EU) 2024/2823.
Zu Nummer 3
§ 7 DesignV konkretisiert die Vorgaben des § 11a DesignG zur Wiedergabe des Designs, auch mit Blick auf
elektronische Einreichungsmöglichkeiten. Mit den Änderungen werden Vorgaben der Richtlinie (EU) 2024/2823
umgesetzt. Aus Übersichtlichkeitsgründen wird § 7 DesignV neu gefasst.
Absatz 1 greift den Modernisierungsgedanken der Richtlinie (EU) 2024/2823 auf. Die Richtlinie (EU) 2024/2823
legt erstmals grundlegende gemeinsame Regeln für die Anforderungen an und die technischen Mittel für die
Darstellung von Designs fest. Dabei werden der technische Fortschritt in Bezug auf die Visualisierung von Designs
und die Bedürfnisse der Industrie in Bezug auf neue digitale Designs berücksichtigt. Daher werden zukünftig auch
ausdrücklich dynamische oder animierte Wiedergaben des Designs zugelassen. Bei der Wiedergabe ist stets auf
konsistente Darstellung zu achten. In Satz 2 wird die Zahl der zulässigen statischen Darstellungen auf 20
Darstellungen pro Design erhöht und damit verdoppelt. Mit der Erhöhung der zulässigen Darstellungen wird einer
Forderung der Nutzerverbände nachgekommen. Die Begrenzung der Anzahl der zulässigen Darstellungen auf 20
wird als angemessen erachtet, um den Interessen der Nutzer Rechnung zu tragen und dennoch eine schnelle und
effiziente Prüfung der Designdarstellungen durch das DPMA sicherzustellen, das die Darstellungen unter
anderem auf Konsistenz der Wiedergabe prüft. Wird eine dynamische oder animierte Darstellung eingereicht, ist die
Einreichung einer Darstellung ausreichend, da im Gegensatz zur statischen Darstellung die Möglichkeit besteht,
alle Designmerkmale in dieser Darstellung (zum Beispiel Video) zu zeigen. Die Einreichung mehrerer
dynamischer oder animierter Darstellungen würde das Konsistenzerfordernis der Wiedergabe (§ 11a Absatz 2 DesignG)
sowie die Schnelligkeit und Effizienz des Eintragungsverfahrens gefährden. Bei einer Kombination verschiedener
Darstellungsarten ist darauf zu achten, dass die Designmerkmale konsistent dargestellt werden.
Mit Absatz 2 wird normiert, dass das Design grundsätzlich alleine und ohne zusätzliche Elemente darzustellen
ist. Damit wird Artikel 26 Absatz 4 der Richtlinie (EU) 2024/2823 umgesetzt. Eine Ausnahme von diesem
Grundsatz wird durch den neuen § 8 DesignV geschaffen, der die Verwendung grafischer Schutzbeschränkungen regelt.
Absatz 3 betrifft die Einreichung der Wiedergabe in elektronischer Form und verweist hierfür auf die Vorgaben
der Verordnung über den elektronischen Rechtsverkehr beim Deutschen Patent- und Markenamt (ERVDPMAV).
Die Vorgaben der ERVDPMAV gelten auch für Wiedergaben, die auf einem elektronischen Datenträger
eingereicht werden und ersetzen die Vorgaben des bisherigen Absatzes 5. Der Datenträger muss vom DPMA auslesbar
sein.
Werden die Designdarstellungen auf Papier eingereicht, gelten die Anforderungen des Absatzes 5, die den
inhaltlichen Vorgaben der bisherigen Absätze 2 und 4 entsprechen.
Der Regelungsgehalt des Absatzes 6 entspricht § 7 Absatz 7 DesignV in der bislang geltenden Fassung.
Der bisherige Absatz 6 ist als Folgeänderung zur Streichung von § 11 Absatz 2 Satz 2 DesignG zu streichen (siehe
Artikel 1 Nummer 6 Buchstabe b Doppelbuchstabe bb).
Der Regelungsgehalt des bisherigen § 8 DesignV ist als notwendige Folgeanpassung der Streichung von § 11
Absatz 2 Satz 2 DesignG obsolet. Die Möglichkeit flächenmäßige Designabschnitte einzureichen wird gestrichen.
Es bedarf daher keiner konkretisierenden Vorgaben in der DesignV mehr (siehe Artikel 1 Nummer 6 Buchstabe b
Doppelbuchstabe bb).
Stattdessen wird an dieser Stelle ein neuer § 8 DesignV eingefügt, in dem grafische Schutzbeschränkungen
geregelt werden. § 8 DesignV konkretisiert die Vorgabe des neugefassten § 11 Absatz 2 Nummer 3 und des § 11a
DesignG und setzt die Vorgaben des Artikels 26 Absatz 5 der Richtlinie (EU) 2024/2823 um. Da sich der
Schutzgegenstand des Designs aus der Wiedergabe bestimmt, ist es wichtig, dass Teile, für die kein Schutz beansprucht
werden soll, die aber in der Wiedergabe des Designs enthalten sind, entsprechend gekennzeichnet werden.
Die Vorgaben in § 8 Absatz 2 und 3 DesignV sollen den Anmeldern die Verwendung erleichtern. Auch bei der
Verwendung grafischer Disclaimer ist auf Konsistenz zu achten.
§ 9 wird neu gefasst: Entsprechend der Änderung im Designgesetz werden auch in der Designverordnung die
Begriffe angepasst. Um auch terminologisch zur Marke abzugrenzen, soll im Designrecht der Begriff „Ware“
nicht mehr genutzt werden. Statt des Begriffs „Warenliste“ wird „Erzeugnisliste“ und statt „Warenbegriff“ wird
lediglich „Begriff“ verwendet. Im Aufbau wird zur Klarstellung und besseren Verständlichkeit klarer zwischen
der Angabe der Erzeugnisse einerseits und der Einteilung in Klassen und Unterklassen andererseits unterschieden.
Die Erzeugnisliste wird DPMA-seitig geführt, die Einteilung der Klassen und Unterklassen ergibt sich 1:1 aus
dem Locarno-Abkommen. Die Erzeugnisliste des DPMA ist deutlich umfangreicher und geht über die Locarno-
Begriffe hinaus. Bei der Anmeldung sind möglichst Begriffe aus der Erzeugnisliste zu verwenden.
Zu Nummer 4
Zu Buchstabe a
Es handelt sich um eine notwendige Folgeänderung zur Streichung von § 11 Absatz 2 Satz 2 DesignG. Die
Möglichkeit flächenmäßige Designabschnitte einzureichen wird im Designgesetz gestrichen (siehe Artikel 1 Nummer 6
Buchstabe b Doppelbuchstabe bb).
Zu Buchstabe b
§ 10 Absatz 1 Satz 2 DesignV steht im Zusammenhang mit den Anforderungen an die Wiedergabe (§ 11 Absatz 2
Nummer 3, § 11a DesignG, §§ 7 und 8 DesignV). Der Einschub dient der Umsetzung der Artikel 25 Absatz 3 und
26 Absatz 5 der Richtlinie (EU) 2024/2823, wonach verbale Verzichtserklärungen keinen Einfluss auf den
Schutzumfang des Designs haben dürfen. Verzichtserklärungen sind in jedem Fall mit grafischem Disclaimer nach § 8
zu kennzeichnen. Erklärungen dürfen nur den verwendeten Disclaimer erläutern.
Zu Nummer 5
Die Änderungen von § 15 DesignV sind redaktioneller Art und der Änderung des DesignG geschuldet.
Zu Buchstabe a
Zu Doppelbuchstabe aa
Die Anpassungen in § 15 Nummer 8 und 9 sind begriffliche Anpassungen, die der Änderung des Begriffs
„Warenklasse“ in „Klasse“ im Designgesetz geschuldet ist (siehe Artikel 1 Nummer 6 Buchstabe c).
Zu Doppelbuchstabe bb
Die Eintragung des Tages des Ablaufs der Schutzdauer dient der Information der Öffentlichkeit. Zur Umsetzung
des Artikels 32 Absatz 5 der Richtlinie (EU) 2024/2823 wurde § 28 Absatz 4 DesignG aufgenommen. Danach
wird die Aufrechterhaltung am Tag wirksam, der auf den Tag des Endes der Schutzdauer folgt. Der Schutz des
Designs läuft für eine juristische Sekunde ab, bevor er aufrechterhalten wird. Der Anmeldetag wird zum
Ankerpunkt, sodass sich die Schutzdauer nun sicher bestimmen lässt und zu Informationszwecken von vornherein in
das Register eingetragen werden kann. Wird der Schutz eines Designs aufrechterhalten, wird der Tag des Ablaufs
der Schutzdauer entsprechend angepasst.
Zu Buchstabe b
Zu Doppelbuchstabe aa
Die Streichung von § 15 Absatz 2 Nummer 6 ist eine Folgeanpassung zur Streichung des § 11 Absatz 2 Satz 2
DesignG (siehe Artikel 1 Nummer 6 Buchstabe b Doppelbuchstabe bb).
Zu Doppelbuchstabe bb
Aufgrund der Streichung der Nummer 6 DesignV ändert sich die Nummerierung der nachfolgenden Punkte.
Zu Buchstabe c
Als Folgeänderung zu den Änderungen in Absatz 1 und Absatz 2 sind die Verweise in Absatz 4 anzupassen. Die
Designnummer wird bei der Aufschiebung der Bekanntmachung in das Register eingetragen. Die bewirkte
Schutzdauer und der Tag des Ablaufs (Absatz 1 Nummer 10 DesignV) sollen auch bei der Aufschiebung der
Bekanntmachung eingetragen werden. Die Verweise auf Absatz 2 werden an die Neunummerierung angepasst.
Zu Nummer 6
Es handelt sich um Folgeänderungen zur Änderung der §§ 23 und 33 DesignG (siehe Artikel 1 Nummer 13 und
Artikel 1 Nummer 18 Buchstabe a).
Zu Nummer 7
Als Folge zur Änderung des § 36 DesignG wird auch § 20 DesignV neu gefasst. In § 20 Absatz 1 DesignV waren
bislang nur die formellen Anforderungen an die Erklärung über den Verzicht auf ein eingetragenes Design
geregelt. Eine entsprechende Regelung für die Erklärung über die Einwilligung in die Löschung des eingetragenen
Designs bestand nach bisheriger Rechtslage nicht. Durch die Änderung werden die formellen Anforderungen des
§ 20 Absatz 1 DesignV auch auf die Erklärung über die Einwilligung in die Löschung des eingetragenen Designs
erstreckt, da eine Bearbeitung des Löschungsersuchens nur möglich ist, wenn die in § 20 Absatz 1 DesignV
genannten Angaben enthalten sind. Diese Änderung steht nicht im Zusammenhang mit der Umsetzung der Richtlinie
(EU) 2024/2823.
§ 20 Absatz 2 DesignV w
Anzeige gekürzt – vollständiger Text im Original.
Relationen
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- part_of_vorgang → Gesetz zur Modernisierung des Designrechts und zur Änderung des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb (Gesetzentwurf)