Gesetz zur Modernisierung des Designrechts und zur Änderung des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb
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Gesetz zur Modernisierung des Designrechts und zur Änderung des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb
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ISSN 0720-2946
Bundesrat Drucksache 562/26
25.09.26 BRFuss
R
Gesetzesbeschluss
des Deutschen Bundestages
Gesetz zur Modernisierung des Designrechts und zur Änderung
des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb
Der Deutsche Bundestag hat in seiner 96. Sitzung am 24. September 2026
aufgrund der Beschlussempfehlung und des Berichtes des Ausschusses für Recht
und Verbraucherschutz – Drucksache 21/8158 – den von der
Bundesregierung eingebrachten
Entwurf eines Gesetzes zur Modernisierung des Designrechts
– Drucksache 21/6215 –
in beigefügter Fassung angenommen.
Fristablauf: 16.10.26
Erster Durchgang: Drs.180/26
Gesetz zur Modernisierung des Designrechts und zur Änderung des Gesetzes
gegen den unlauteren Wettbewerb*
Vom ...
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1
Änderung des Designgesetzes
Das Designgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 24. Februar 2014 (BGBl. I S. 122), das zuletzt
durch Artikel 10 des Gesetzes vom 10. August 2021 (BGBl. I S. 3490) geändert worden ist, wird wie folgt
geändert:
1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
a) Nach der Angabe zu § 11 wird die folgende Angabe eingefügt:
„§ 11a Grundsätze zur Wiedergabe des Designs“.
b) Nach der Angabe zu § 21 wird die folgende Angabe eingefügt:
„§ 21a Berichtigung“.
c) Die Angabe zu § 34c wird gestrichen.
d) Die Angabe zu § 35 wird durch die folgende Angabe ersetzt:
„§ 35 (weggefallen)“.
e) Nach der Angabe zu § 38 wird die folgende Angabe eingefügt:
„§ 38a Waren unter zollamtlicher Überwachung
§ 38b Eintragungssymbol“.
f) Die Angabe zu § 52b wird durch die folgende Angabe ersetzt:
„§ 52b Widerklage auf Erklärung der Nichtigkeit“.
g) Die Angabe zu Abschnitt 12 wird durch die folgende Angabe ersetzt:
„Abschnitt 12
Unionsdesigns“.
h) Die Angabe zu den §§ 62 bis 63 wird durch die folgende Angabe ersetzt:
„§ 62 Anwendung der Vorschriften dieses Gesetzes auf Unionsdesigns
§ 63 Unionsdesignstreitsachen“.
i) Die Angabe zu § 63b wird durch die folgende Angabe ersetzt:
„§ 63b Örtliche Zuständigkeit der Unionsdesigngerichte“.
j) Die Angabe zu § 65 wird durch die folgende Angabe ersetzt:
„§ 65 Strafbare Verletzung eines Unionsdesigns“.
* Die Artikel 1, 2 und 4 dieses Gesetzes dienen der Umsetzung der Richtlinie (EU) 2024/2823 des Europäischen Parlaments und des Rates vom
23. Oktober 2024 über den rechtlichen Schutz von Designs (ABl. L, 2024/2823, 18.11.2024). Die Artikel 5 und 6 dieses Gesetzes dienen der
Umsetzung der Richtlinie (EU) 2024/825 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. Februar 2024 zur Änderung der Richtlinien
2005/29/EG und 2011/83/EU hinsichtlich der Stärkung der Verbraucher für den ökologischen Wandel durch besseren Schutz gegen unlautere
Praktiken und durch bessere Informationen (ABl. L. 2024/825, 6.3.2024).
– 2 –
2. § 1 wird wie folgt geändert:
a) Die Nummern 1 und 2 werden durch die folgenden Nummern 1 und 2 ersetzt:
1. „ ist ein Design die zweidimensionale oder dreidimensionale Erscheinungsform eines ganzen
Erzeugnisses oder eines Teils davon, die sich insbesondere aus den Merkmalen der Linien,
Konturen, Farben, der Gestalt, der Oberflächenstruktur oder der Werkstoffe des Erzeugnisses selbst
oder seiner Verzierung ergibt, einschließlich der Bewegung, der Zustandsänderung oder jeder
anderen Art der Animation dieser Merkmale;
2. ist ein Erzeugnis jeder industrielle oder handwerkliche Gegenstand außer Computerprogramme,
unabhängig davon, ob der Gegenstand in einem physischen Objekt verkörpert ist oder eine nicht
physische Form aufweist, einschließlich
a) Verpackungen, Sets von Artikeln, räumlicher Anordnungen von Gegenständen, die eine
Gestaltung eines Innen- oder Außenraums bilden sollen, sowie Einzelteilen, die zu einem
komplexen Erzeugnis zusammengesetzt werden sollen,
b) grafischer Arbeiten oder Symbole, Logos, Oberflächenmuster, typografischer
Schriftzeichen und grafischer Benutzeroberflächen;“.
b) In Nummer 4 wird die Angabe „bestimmungsgemäße“ durch die Angabe „übliche“ ersetzt.
3. In § 4 wird die Angabe „bestimmungsgemäßer“ durch die Angabe „üblicher“ ersetzt.
4. § 5 Satz 1 wird durch den folgenden Satz ersetzt:
„Ein Design ist offenbart, wenn es bekannt gemacht, ausgestellt, im Verkehr verwendet oder auf sonstige
Weise der Öffentlichkeit zugänglich gemacht wurde, es sei denn, dass dies den in der Europäischen Union
tätigen Fachkreisen des betreffenden Sektors im normalen Geschäftsverlauf vor dem Anmeldetag des
Designs nicht in zumutbarer Weise bekannt sein konnte.“
5. § 6 Satz 1 wird durch den folgenden Satz ersetzt:
„Eine Offenbarung bleibt bei der Anwendung des § 2 Absatz 2 und 3 unberücksichtigt, wenn das offenbarte
Design mit dem Design, für das der Schutz eines eingetragenen Designs in Anspruch genommen wird,
identisch ist oder sich in seinem Gesamteindruck nicht von diesem unterscheidet und während der zwölf Monate
vor dem Anmeldetag der Öffentlichkeit zugänglich gemacht wurde durch
1. den Entwerfer,
2. den Rechtsnachfolger des Entwerfers oder
3. einen Dritten als Folge von Informationen oder Handlungen des Entwerfers oder seines
Rechtsnachfolgers.“
6. § 9 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
a) Satz 1 wird durch den folgenden Satz ersetzt:
„Ist ein Design auf den Namen eines nicht nach § 7 Berechtigten eingetragen, kann der Berechtigte
unbeschadet anderer Ansprüche die Übertragung des eingetragenen Designs oder die Einwilligung in
dessen Löschung gemäß § 36 Absatz 1 Nummer 3 verlangen.“
b) Satz 2 wird gestrichen.
7. § 11 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 Satz 1 wird durch den folgenden Satz ersetzt:
„Die Anmeldung eines Designs ist beim Deutschen Patent- und Markenamt einzureichen.“
– 3 –
b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) Satz 1 Nummer 3 wird durch die folgende Nummer 3 ersetzt:
3. „ eine hinreichend klare Wiedergabe des Designs, die es ermöglicht, den Gegenstand, für den
Schutz beansprucht wird, zu bestimmen.“
bb) Satz 2 wird gestrichen.
c) Absatz 5 Nummer 3 wird durch die folgende Nummer 3 ersetzt:
3. „ eine Angabe der Klasse oder der Klassen, in die das Design einzuordnen ist,“.
d) Die Absätze 6 und 7 werden durch die folgenden Absätze 6 und 7 ersetzt:
(6) „ Die Angaben nach den Absätzen 3 und 5 Nummer 1 und 3 haben keinen Einfluss auf den
Schutzumfang des eingetragenen Designs.
(7) Der Anmelder kann die Anmeldung vor der Eintragung jederzeit zurücknehmen. Im Fall der
Sammelanmeldung nach § 12 kann die Rücknahme auf einzelne Designs beschränkt werden.“
8. Nach § 11 wird der folgende § 11a eingefügt:
„§ 11a
Grundsätze zur Wiedergabe des Designs
(1) In der Wiedergabe ist das Design visuell darzustellen. Die Wiedergabe kann statisch, dynamisch
oder animiert sein. Die Wiedergabe muss alle Merkmale des Designs, für die Schutz beansprucht wird, in
einer oder mehreren Ansichten zeigen.
(2) Enthält die Wiedergabe mehrere Darstellungen oder Ansichten, so müssen diese miteinander im
Einklang stehen. Der Schutzgegenstand wird durch die Kombination aller visuellen Merkmale bestimmt, die
in der Wiedergabe enthalten sind.“
9. § 14 Absatz 3 Satz 4 wird gestrichen.
10. § 16 Absatz 1 Nummer 1 wird durch die folgende Nummer 1 ersetzt:
1. „ die Anmeldegebühren nach dem Patentkostengesetz entrichtet worden sind,“.
11. In § 19 Absatz 2 wird die Angabe „Warenklassen“ durch die Angabe „Klassen“ ersetzt.
12. § 21 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 1 wird nach der Angabe „Bekanntmachung um“ die Angabe „bis zu“ eingefügt.
b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 wird die Angabe „§ 5 Absatz 1 Satz 1“ durch die Angabe „§ 7 Absatz 2“ ersetzt.
bb) Satz 2 wird gestrichen.
c) In Absatz 4 Satz 2 wird die Angabe „nachgeholte Bekanntmachung“ durch die Angabe „Erstreckung“
ersetzt.
13. Nach § 21 wird der folgende § 21a eingefügt:
„§ 21a
Berichtigung
(1) Das Deutsche Patent- und Markenamt kann von Amts wegen oder auf Antrag sprachliche Fehler,
Schreibfehler oder sonstige offenkundige Unrichtigkeiten in der Eintragung eines Designs im Register oder
in der Bekanntmachung der Eintragung berichtigen.
– 4 –
(2) Durch die Berichtigung darf der Schutzgegenstand des eingetragenen Designs nicht verändert
werden.“
14. § 23 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 3 Satz 3 wird gestrichen.
b) Absatz 4 Satz 4 wird durch die folgenden Sätze ersetzt:
„Die §§ 69, 70 Absatz 2, § 73 Absatz 2 bis 4, § 74 Absatz 1, § 75 Absatz 1, die §§ 76 bis 80, 86 bis 99
und 128b des Patentgesetzes gelten entsprechend. Soweit die Beteiligten das Verfahren in der
Hauptsache für erledigt erklären oder der Antragsteller seinen Antrag zurücknimmt, wird das Verfahren durch
Beschluss des Bundespatentgerichts eingestellt; der Beschluss ist unanfechtbar.“
c) In Absatz 5 Satz 1 wird die Angabe „Beschwerde nach Absatz 2“ durch die Angabe „Beschwerde nach
Absatz 4“ ersetzt.
d) Nach Absatz 5 wird der folgende Absatz 6 eingefügt:
(6) „ In Verfahren nach den Absätzen 1 bis 4 gelten § 123 Absatz 1 bis 5 und 7 und die §§ 124,
126 bis 128a des Patentgesetzes entsprechend.“
15. § 24 wird durch den folgenden § 24 ersetzt:
§ 24„ .
Verfahrenskostenhilfe
(1) In Verfahren nach § 23 Absatz 1 erhält der Anmelder auf Antrag unter entsprechender Anwendung
der §§ 114 bis 116 der Zivilprozessordnung Verfahrenskostenhilfe, wenn hinreichende Aussicht auf
Eintragung des Designs in das Register besteht. Betrifft der Antrag die Anmeldegebühr für eine
Sammelanmeldung, kann Verfahrenskostenhilfe nur gewährt werden, wenn für alle angemeldeten Designs der
Sammelanmeldung eine hinreichende Aussicht auf Eintragung besteht.
(2) Auf Antrag ist einem Beteiligten im Verfahren nach § 34a unter entsprechender Anwendung des
§ 132 Absatz 2 des Patentgesetzes Verfahrenskostenhilfe zu gewähren.
(3) Auf Antrag des Rechtsinhabers kann Verfahrenskostenhilfe auch für die Kosten der Erstreckung
des Schutzes nach § 21 Absatz 2 Satz 1 und für die Aufrechterhaltungsgebühren nach § 28 Absatz 1 gewährt
werden.
(4) § 130 Absatz 2 und 3 sowie die §§ 133 bis 138 des Patentgesetzes finden entsprechende
Anwendung.“
16. § 26 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird durch den folgenden Absatz 1 ersetzt:
(1) „ Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz regelt durch Rechtsverordnung,
die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf,
1. die Einrichtung und den Geschäftsgang des Deutschen Patent- und Markenamts sowie die Form
des Verfahrens in Designangelegenheiten, soweit nicht durch Gesetz Bestimmungen darüber
getroffen sind,
2. die Form und die sonstigen Erfordernisse der Anmeldung und der Wiedergabe des Designs,
3. den Inhalt und den Umfang einer der Anmeldung beigefügten Beschreibung zur Erläuterung der
Wiedergabe,
4. die Erzeugnisangabe und die Klassifizierung,
5. die Führung und die Gestaltung des Registers einschließlich der in das Register einzutragenden
Tatsachen sowie die Einzelheiten der Bekanntmachung,
– 5 –
6. die Behandlung der einer Anmeldung beigefügten Wiedergabe,
7. das Verfahren beim Deutschen Patent- und Markenamt für den Schutz von Designs nach dem
Haager Abkommen,
8. das Verfahren vor dem Deutschen Patent- und Markenamt zur Erklärung der Nichtigkeit eines
eingetragenen Designs nach § 34a und
9. für alle Dienststellen des Deutschen Patent- und Markenamts die Berücksichtigung von
gesetzlichen Feiertagen bei Fristen.“
b) In Absatz 2 Satz 2 Nummer 1 wird nach der Angabe „§ 18“ die Angabe „in Verbindung mit § 3
Absatz 1 Nummer 3 und 4“ eingefügt.
17. § 27 Absatz 2 wird durch den folgenden Absatz 2 ersetzt:
(2) „ Ein Design wird für einen Zeitraum von fünf Jahren, gerechnet ab dem Anmeldetag, eingetragen.
Der Rechtsinhaber kann den Schutz gemäß § 28 um jeweils weitere fünf Jahre bis zu einer
Gesamtschutzdauer von 25 Jahren ab dem Anmeldetag aufrechterhalten.“
18. § 28 wird durch den folgenden § 28 ersetzt:
§ 28„
Aufrechterhaltung
(1) Der Schutz eines eingetragenen Designs wird aufrechterhalten, sofern die
Aufrechterhaltungsgebühr nach dem Patentkostengesetz jeweils für das sechste bis zehnte, das elfte bis 15., das 16. bis 20. und
das 21. bis 25. Jahr entrichtet wird.
(2) Wird bei eingetragenen Designs, die auf Grund einer Sammelanmeldung eingetragen worden sind,
die Aufrechterhaltungsgebühr nur für einen Teil der eingetragenen Designs gezahlt, so wird der Schutz nur
für diese Designs aufrechterhalten. Liegen keine hinreichenden Angaben vor, nach denen bestimmt werden
kann, für welche Designs der Schutz mit dem gezahlten Betrag aufrechterhalten werden soll, so wird die
Aufrechterhaltung des Schutzes in der Reihenfolge der Nummerierung in der Sammelanmeldung bewirkt.
(3) Das Deutsche Patent- und Markenamt informiert den Rechtsinhaber mindestens sechs Monate im
Voraus über den Ablauf der Schutzdauer. Eine Haftung wegen Unterbleibens dieser Information ist
ausgeschlossen. Das Unterbleiben der Information berührt nicht den Ablauf der Schutzdauer.
(4) Die Aufrechterhaltung wird am Tag nach dem Ablauf der Schutzdauer wirksam. Sie wird in das
Register eingetragen und veröffentlicht.
(5) Wird der Schutz nicht aufrechterhalten, so wird das eingetragene Design im Register gemäß § 36
Absatz 1 Nummer 1 gelöscht. Die Löschung wird am Tag nach Ablauf der Schutzdauer wirksam.“
19. § 33 wird wie folgt geändert:
a) Die Absätze 1 und 2 werden durch die folgenden Absätze 1 und 2 ersetzt:
(1) „ Ein eingetragenes Design wird für nichtig erklärt, wenn
1. es sich nicht um ein Design im Sinne des § 1 Nummer 1 handelt,
2. das Design nicht neu ist oder keine Eigenart hat oder
3. das Design vom Designschutz ausgeschlossen ist
a) nach § 3 Absatz 1 Nummer 1 bis 3 oder
b) nach § 3 Absatz 1 Nummer 4.
(2) Ein eingetragenes Design wird auch für nichtig erklärt, wenn
1. es eine unerlaubte Benutzung eines durch das Urheberrecht geschützten Werkes darstellt,
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2. es in den Schutzumfang eines eingetragenen Designs oder Unionsdesigns mit älterem Zeitrang
fällt, auch wenn dieses erst nach dem Anmeldetag des für nichtig zu erklärenden Designs offenbart
wurde, oder
3. in ihm ein Zeichen mit Unterscheidungskraft älteren Zeitrangs verwendet wird und der Inhaber
des Zeichens berechtigt ist, die Verwendung zu untersagen.“
b) In den Absätzen 3 und 4 wird jeweils die Angabe „festgestellt oder“ gestrichen.
c) Absatz 5 wird durch den folgenden Absatz 5 ersetzt:
(5) „ Die Nichtigkeit kann auch nach Ablauf der Schutzdauer des eingetragenen Designs oder nach
einem Verzicht auf das eingetragene Design erklärt werden.“
d) Absatz 6 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 wird nach der Angabe „Löschung“ die Angabe „gemäß § 36 Absatz 1 Nummer 3“
eingefügt.
bb) Satz 2 wird gestrichen.
20. § 34 wird durch den folgenden § 34 ersetzt:
§ 34„
Antragsbefugnis
(1) Zur Stellung des Antrags auf Erklärung der Nichtigkeit nach § 33 Absatz 1 Nummer 1 bis 3
Buchstabe a ist jedermann befugt.
(2) Den Nichtigkeitsgrund gemäß § 33 Absatz 1 Nummer 3 Buchstabe b kann nur derjenige geltend
machen, der von der Benutzung betroffen ist.
(3) Zur Stellung des Antrags auf Erklärung der Nichtigkeit nach § 33 Absatz 2 ist der Inhaber des
betroffenen Rechts befugt.“
21. § 34a wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 2 Satz 2 wird die Angabe „festgestellt oder“ gestrichen.
b) In Absatz 5 Satz 3 Nummer 1 wird die Angabe „Feststellung oder“ gestrichen.
22. § 34c wird gestrichen.
23. § 35 wird gestrichen.
24. § 36 wird durch den folgenden § 36 ersetzt:
§ 36„
Löschung
(1) Ein eingetragenes Design wird gelöscht
1. nach Ablauf der Schutzdauer,
2. bei Verzicht des Rechtsinhabers,
3. bei Einwilligung des Rechtsinhabers in die Löschung oder
4. auf Grund eines unanfechtbaren Beschlusses oder rechtskräftigen Urteils über die Erklärung der
Nichtigkeit.
(2) Die Löschung nach Absatz 1 Nummer 2 und 3 erfolgt auf Antrag des Rechtsinhabers. Im Fall
anderer eingetragener Inhaber von Rechten am Design ist die Zustimmung dieser Inhaber vorzulegen. Im Fall
eines Verfahrens nach § 9 ist die Zustimmung des Klägers vorzulegen. Stellt ein Dritter den Antrag, sind die
– 7 –
Erklärungen nach den Sätzen 2 und 3 in öffentlich beglaubigter Form beizufügen. Über die Ablehnung der
Löschung entscheidet das Deutsche Patent- und Markenamt durch Beschluss.
(3) Im Fall des Absatzes 1 Nummer 2 enden die Schutzwirkungen des zu löschenden Designs mit dem
Tag des Eingangs der wirksamen Erklärung. Im Fall des Absatzes 1 Nummer 3 gelten die Schutzwirkungen
der Eintragung des zu löschenden Designs als von Anfang an nicht eingetreten. Die Löschung wird in das
Register eingetragen und veröffentlicht.“
25. § 37 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 wird die Angabe „(1)“ gestrichen.
b) Absatz 2 wird gestrichen.
26. Nach § 38 Absatz 1 Satz 2 wird der folgende Satz eingefügt:
„Ein Verbot nach Satz 1 schließt auch das Erstellen, das Herunterladen, das Kopieren und das Teilen oder
Verbreiten von Medien oder Software ein, mit denen das Design aufgezeichnet wird, um die Herstellung
eines Erzeugnisses zu ermöglichen, in das das eingetragene Design aufgenommen oder bei dem es verwendet
wird.“
27. Nach § 38 werden die folgenden §§ 38a und 38b eingefügt:
„§ 38a
Waren unter zollamtlicher Überwachung
(1) Der Inhaber eines eingetragenen Designs ist berechtigt, Dritten zu verbieten, im Handelsverkehr
Erzeugnisse aus Drittstaaten in das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland zu verbringen, ohne die
Erzeugnisse dort in den zollrechtlich freien Verkehr zu überführen, wenn
1. in diese Erzeugnisse ein identisches Design aufgenommen worden ist oder ein identisches Design bei
diesen Erzeugnissen verwendet wird oder
2. das Design in seinen wesentlichen Merkmalen nicht von diesen Erzeugnissen unterschieden werden
kann
und der Inhaber des eingetragenen Designs keine Zustimmung erteilt hat.
(2) Das in Absatz 1 genannte Recht erlischt, wenn während eines Verfahrens, das der Feststellung
dient, ob ein eingetragenes Design verletzt wurde, und das gemäß der Verordnung (EU) Nr. 608/2013
eingeleitet wurde, der zollrechtliche Anmelder oder der Besitzer der Erzeugnisse nachweist, dass der Inhaber
des eingetragenen Designs nicht berechtigt ist, das Inverkehrbringen der Erzeugnisse im Land der
endgültigen Bestimmung zu untersagen.
§ 38b
Eintragungssymbol
Der Inhaber eines eingetragenen Designs kann die Öffentlichkeit über die Designeintragung
informieren, indem er auf dem Erzeugnis, in das das Design aufgenommen oder bei dem es verwendet wird, den
Buchstaben D innerhalb eines Kreises (Ⓓ) anbringt. Diesem Hinweis auf das eingetragene Design kann die
Designnummer oder ein Link auf die Registereintragung beigefügt werden.“
– 8 –
28. Die §§ 40 und 40a werden durch die folgenden §§ 40 und 40a ersetzt:
§ 40„
Beschränkungen der Rechte aus dem eingetragenen Design
(1) Rechte aus dem eingetragenen Design können nicht geltend gemacht werden gegenüber
1. Handlungen, die im privaten Bereich zu nichtgewerblichen Zwecken vorgenommen werden;
2. Handlungen zu Versuchszwecken;
3. Wiedergaben zum Zweck der Zitierung oder der Lehre, vorausgesetzt, solche Wiedergaben geben die
Quelle an;
4. Einrichtungen in Schiffen und Luftfahrzeugen, die im Ausland zugelassen sind und nur vorübergehend
in das Inland gelangen;
5. der Einfuhr von Ersatzteilen und Zubehör für die Reparatur sowie für die Durchführung von
Reparaturen an Schiffen und Luftfahrzeugen im Sinne von Nummer 4;
6. Handlungen, die vorgenommen werden, um ein Erzeugnis als das des Inhabers des eingetragenen
Designs zu identifizieren oder sich auf dieses Design zu beziehen;
7. Handlungen zu Zwecken der Kommentierung, Kritik oder Parodie.
(2) Absatz 1 Nummer 3, 6 und 7 findet nur Anwendung, wenn die Handlungen mit den
Gepflogenheiten des redlichen Geschäftsverkehrs vereinbar sind und die normale Verwertung des eingetragenen
Designs nicht übermäßig beeinträchtigen.
§ 40a
Reparaturklausel
(1) Es besteht kein Designschutz für ein Design, das ein Bauelement eines komplexen Erzeugnisses
ist, von dessen Erscheinungsbild das Design des Bauelements abhängig ist, und das ausschließlich mit dem
Ziel verwendet wird, die Reparatur dieses komplexen Erzeugnisses zu ermöglichen, um ihm wieder sein
ursprüngliches Erscheinungsbild zu verleihen.
(2) Der Hersteller oder Verkäufer eines Bauelements eines komplexen Erzeugnisses kann sich nicht
auf Absatz 1 berufen, wenn er es versäumt hat, die Verbraucher durch eine klare und sichtbare Angabe auf
dem Erzeugnis oder in einer anderen geeigneten Form ordnungsgemäß über den gewerblichen Ursprung des
zu Reparaturzwecken zu verwendenden Erzeugnisses und über die Identität des Herstellers zu unterrichten,
sodass die Verbraucher in Kenntnis der Sachlage unter miteinander im Wettbewerb stehenden Erzeugnissen
wählen können.
(3) Der Hersteller oder Verkäufer eines Bauelements eines komplexen Erzeugnisses ist nicht
verpflichtet zu gewährleisten, dass dieses Bauelement von den Endbenutzern ausschließlich für den Zweck der
Reparatur eines komplexen Erzeugnisses im Hinblick auf die Wiederherstellung von dessen ursprünglichem
Erscheinungsbild verwendet wird.“
29. § 41 Absatz 1 wird durch den folgenden Absatz 1 ersetzt:
(1) „ Rechte nach § 38 können nicht gegenüber einem Dritten geltend gemacht werden, der vor dem
Anmeldetag im Inland ein Design, das in den Schutzumfang des eingetragenen Designs fällt und unabhängig
von diesem entwickelt wurde, gutgläubig in Benutzung genommen oder wirkliche und ernsthafte Anstalten
dazu getroffen hat. Der Dritte ist berechtigt, das Design für die Zwecke zu verwerten, für die er es in
Benutzung genommen hat oder für die er die Benutzung, zu der er wirkliche und ernsthafte Anstalten getroffen
hat, geplant hat. Die Vergabe von Lizenzen (§ 31) ist ausgeschlossen.“
30. In § 52 Absatz 1 und § 52a Satz 1 wird jeweils die Angabe „Feststellung oder“ gestrichen.
– 9 –
31. § 52b wird wie folgt geändert:
a) Die Überschrift wird durch die folgende Überschrift ersetzt:
„§ 52b
Widerklage auf Erklärung der Nichtigkeit“.
b) In Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 Satz 1 wird jeweils die Angabe „Feststellung oder“ gestrichen.
c) Absatz 4 wird durch den folgenden Absatz 4 ersetzt:
(4) „ Das Gericht teilt dem Deutschen Patent- und Markenamt den Tag der Erhebung der
Widerklage mit. Das Deutsche Patent- und Markenamt vermerkt den Tag der Erhebung der Widerklage im
Register. Das Gericht teilt dem Deutschen Patent- und Markenamt das Ergebnis des Verfahrens und das
Datum der Verfahrensbeendigung mit. Wird das Verfahren durch Urteil beendet, übermittelt das
Gericht dem Deutschen Patent- und Markenamt eine Ausfertigung des rechtskräftigen Urteils. Das
Deutsche Patent- und Markenamt trägt das Ergebnis des Verfahrens mit dem Datum der
Verfahrensbeendigung in das Register ein.“
32. § 55 Absatz 1 Satz 1 wird durch den folgenden Satz ersetzt:
„Liegt eine Rechtsverletzung nach § 38 Absatz 1 Satz 1 offensichtlich vor, so unterliegt das jeweilige
Erzeugnis auf Antrag und gegen Sicherheitsleistung des Rechtsinhabers bei seiner Einfuhr oder Ausfuhr der
Beschlagnahme durch die Zollbehörde, soweit nicht die Verordnung (EU) Nr. 608/2013 anzuwenden ist.“
33. In § 61 Absatz 5 wird die Angabe „Satz 1“ gestrichen.
34. Die Überschrift des Abschnitts 12 wird durch die folgende Überschrift ersetzt:
„Abschnitt 12
Unionsdesigns“.
35. § 62 wird gestrichen.
36. § 62a wird durch den folgenden § 62 ersetzt:
§ 62„
Anwendung der Vorschriften dieses Gesetzes auf Unionsdesigns
Soweit deutsches Recht anwendbar ist, sind folgende Vorschriften dieses Gesetzes auf Ansprüche des
Inhabers eines Unionsdesigns, das nach der Verordnung (EU) 2026/715 Schutz genießt, entsprechend
anzuwenden:
1. die Vorschriften zu Ansprüchen auf Beseitigung der Beeinträchtigung (§ 42 Absatz 1 Satz 1), auf
Schadensersatz (§ 42 Absatz 2), auf Vernichtung, auf Rückruf und Überlassung (§ 43), auf Auskunft (§ 46),
auf Vorlage und Besichtigung (§ 46a), auf Sicherung von Schadensersatzansprüchen (§ 46b) und auf
Urteilsbekanntmachung (§ 47) neben den Ansprüchen nach Artikel 128 Absatz 1 der Verordnung (EU)
2026/715;
2. die Vorschriften zur Haftung des Inhabers eines Unternehmens (§ 44), zur Entschädigung (§ 45), zur
Verjährung (§ 49) und zu Ansprüchen aus anderen gesetzlichen Vorschriften (§ 50);
3. die Vorschriften zur Beschlagnahme bei der Ein- und Ausfuhr (§§ 55 bis 57).“
– 10 –
37. Die §§ 63, 63a und 63b werden durch die folgenden §§ 63, 63a und 63b ersetzt:
§ 63„
Unionsdesignstreitsachen
(1) Für alle Klagen, für die die Unionsdesigngerichte im Sinne des Artikels 119 Absatz 1 der
Verordnung (EU) 2026/715 zuständig sind (Unionsdesignstreitsachen), sind als Unionsdesigngerichte erster Instanz
die Landgerichte ohne Rücksicht auf den Streitwert ausschließlich zuständig.
(2) Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch Rechtsverordnung die
Unionsdesignstreitverfahren für die Bezirke mehrerer Unionsdesigngerichte einem dieser Gerichte zuzuweisen. Die
Landesregierungen können diese Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf die Landesjustizverwaltungen übertragen.
(3) Die Länder können den Unionsdesigngerichten eines Landes obliegende Aufgaben durch
Vereinbarung ganz oder teilweise dem zuständigen Unionsdesigngericht eines anderen Landes übertragen.
(4) Auf Verfahren vor den Unionsdesigngerichten sind § 52 Absatz 4 sowie die §§ 53 und 54
entsprechend anzuwenden.
§ 63a
Unterrichtung der Kommission
Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz teilt der Europäischen Kommission die
nach Artikel 119 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2026/715 benannten Unionsdesigngerichte erster und
zweiter Instanz sowie jede Änderung der Anzahl, der Bezeichnung oder der örtlichen Zuständigkeit dieser
Gerichte mit.
§ 63b
Örtliche Zuständigkeit der Unionsdesigngerichte
Sind nach Artikel 121 der Verordnung (EU) 2026/715 deutsche Unionsdesigngerichte international
zuständig, so gelten für die örtliche Zuständigkeit dieser Gerichte die Vorschriften entsprechend, die
anzuwenden wären, wenn es sich um eine beim Deutschen Patent- und Markenamt eingereichte Anmeldung eines
Designs oder um ein im Register des Deutschen Patent- und Markenamts eingetragenes Design handelte. Ist
eine Zuständigkeit nach Satz 1 nicht begründet, so ist das Gericht örtlich zuständig, bei dem der Kläger
seinen allgemeinen Gerichtsstand hat oder in dessen Bezirk sich seine Niederlassung befindet.“
38. § 63c wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird durch den folgenden Absatz 1 ersetzt:
„(1) Ist dem Insolvenzgericht bekannt, dass zur Insolvenzmasse ein angemeldetes oder
eingereichtes Unionsdesign gehört, so ersucht es das Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum im
unmittelbaren Verkehr, folgende Angaben in das Register für Unionsdesigns oder, wenn es sich um
eine Anmeldung handelt, in die Akten der Anmeldung einzutragen:
1. zur Eröffnung des Verfahrens und, soweit nicht bereits im Register enthalten, die Anordnung einer
Verfügungsbeschränkung,
2. zur Freigabe oder Veräußerung des Unionsdesigns oder der Anmeldung des Unionsdesigns,
3. zur rechtskräftigen Einstellung des Verfahrens,
4. zur rechtskräftigen Aufhebung des Verfahrens, im Fall einer Überwachung des Schuldners jedoch
erst nach Beendigung dieser Überwachung, und zu einer Verfügungsbeschränkung.“
– 11 –
b) In Absatz 2 Satz 1 wird die Angabe „Gemeinschaftsgeschmacksmuster“ durch die Angabe
„Unionsdesign“ ersetzt.
39. Die §§ 64 und 65 werden durch die folgenden §§ 64 und 65 ersetzt:
§ 64„
Erteilung der Vollstreckungsklausel
Für die Erteilung der Vollstreckungsklausel nach Artikel 103 Absatz 2 Satz 3 der Verordnung (EU)
2026/715 ist das Bundespatentgericht zuständig. Die vollstreckbare Ausfertigung wird vom
Urkundsbeamten der Geschäftsstelle des Bundespatentgerichts erteilt.
§ 65
Strafbare Verletzung eines Unionsdesigns
(1) Wer entgegen Artikel 20 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2026/715 ein Unionsdesign benutzt,
obwohl der Inhaber nicht zugestimmt hat, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe
bestraft.
(2) § 51 Absatz 2 bis 6 gilt entsprechend“.
40. In § 66 wird die Angabe „am 2. Juni 1934 in London (RGBl. 1937 II S. 583, 617),“ gestrichen.
41. § 70 Absatz 1 wird durch den folgenden Absatz 1 ersetzt:
(1) „ An die Stelle des Antrags oder der Widerklage auf Erklärung der Nichtigkeit nach § 33 Absatz 1
oder 2 tritt der Antrag oder die Widerklage auf Feststellung der Unwirksamkeit für das Gebiet der
Bundesrepublik Deutschland. An die Stelle der Klage auf Einwilligung in die Löschung nach § 9 Absatz 1 tritt die
Klage auf Schutzentziehung. Das Gericht übermittelt dem Deutschen Patent- und Markenamt eine
Ausfertigung des rechtskräftigen Urteils.“
42. § 71 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird durch den folgenden Absatz 1 ersetzt:
(1) „ Eine internationale Eintragung, deren Schutz sich auf das Gebiet der Bundesrepublik
Deutschland bezieht, hat ab dem Tag ihrer Eintragung dieselbe Wirkung, wie wenn sie an diesem Tag
beim Deutschen Patent- und Markenamt als eingetragenes Design angemeldet und in dessen Register
eingetragen worden wäre. Bis zur Veröffentlichung der internationalen Eintragung gilt § 38 Absatz 3
entsprechend.“
b) In Absatz 2 wird die Angabe „oder § 34 Satz 1“ gestrichen.
43. § 72 wird durch den folgenden § 72 ersetzt:
§ 72„
Anzuwendendes Recht
(1) Auf eingetragene Designs, die vor dem 28. Oktober 2001 angemeldet oder eingetragen worden
sind, finden weiterhin die für sie zu diesem Zeitpunkt geltenden Bestimmungen über die Voraussetzungen
der Schutzfähigkeit Anwendung. Rechte aus diesen eingetragenen Designs können nicht geltend gemacht
werden, soweit sie Handlungen im Sinne von § 38 Absatz 1 betreffen, die vor dem 28. Oktober 2001
begonnen wurden und die der Verletzte vor diesem Tag nach den Vorschriften des Geschmacksmustergesetzes in
der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 442-1, veröffentlichten bereinigten Fassung in der zu
diesem Zeitpunkt geltenden Fassung nicht hätte verbieten können.
– 12 –
(2) Für Designs, die vor dem 9. Dezember 2027 angemeldet, aber noch nicht eingetragen wurden,
gelten die §§ 11 bis 13 in der bis einschließlich 8. Dezember 2027 geltenden Fassung. Auf eingetragene
Designs, bei denen von der Möglichkeit Gebrauch gemacht wurde, mit der Anmeldung einen
flächenmäßigen Designabschnitt einzureichen, finden die Vorschriften der §§ 21 und 37 in ihrer bis einschließlich 8.
Dezember 2027 geltenden Fassung weiterhin Anwendung.
(3) Für Anträge auf Verfahrenskostenhilfe, die vor dem 9. Dezember 2027 gestellt wurden, gilt § 24
in der bis einschließlich 8. Dezember 2027 geltenden Fassung.
(4) Ist ein Nichtigkeitsantrag vor dem 9. Dezember 2027 gestellt worden, gelten die §§ 33 bis 34a und
36 in der bis einschließlich 8. Dezember 2027 geltenden Fassung.
(5) Für Nichtigkeitswiderklagen, die vor dem 9. Dezember 2027 anhängig wurden, gelten die §§ 33,
36 und 52 bis 52b in der bis einschließlich 8. Dezember 2027 geltenden Fassung.
(6) § 71 Absatz 1 Satz 2 gilt nicht für internationale Eintragungen, die vor dem 9. Dezember 2027
angemeldet worden sind.
(7) Für eingetragene Designs, deren Schutz ohne die Zahlung einer Aufrechterhaltungsgebühr gemäß
§ 28 Absatz 3 spätestens am 31. Dezember 2027 endet, sind die §§ 3 und 7 des Patentkostengesetzes vom
13. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3656), das zuletzt durch Artikel 11 des Gesetzes vom 11. Januar 2026
(BGBl. 2026 I Nr. 9) geändert worden ist, in ihrer bis einschließlich 8. Dezember 2027 geltenden Fassung
weiter anzuwenden.
(8) Artikel 229 § 6 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche findet mit der Maßgabe
entsprechende Anwendung, dass § 14a Absatz 3 des Geschmacksmustergesetzes in der im Bundesgesetzblatt
Teil III, Gliederungsnummer 442-1, veröffentlichten bereinigten Fassung in der bis zum 1. Januar 2002
geltenden Fassung den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs über die Verjährung in der bis zum 1. Januar
2002 geltenden Fassung gleichgestellt ist.“
44. § 73 Absatz 2 wird durch den folgenden Absatz 2 ersetzt:
(2) „ § 40a gilt für bestehende Rechte aus einem eingetragenen Design, das vor dem 2. Dezember 2020
angemeldet wurde, erst ab dem 9. Dezember 2032.“
45. § 74 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 2 wird gestrichen.
b) Der bisherige Absatz 3 wird zu Absatz 2.
Artikel 2
Änderung des Markengesetzes
Das Markengesetz vom 25. Oktober 1994 (BGBl. I S. 3082; 1995 I S. 156; 1996 I S. 682), das zuletzt durch
Artikel 14 des Gesetzes vom 20. Mai 2026 (BGBl. 2026 I Nr. 152) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu § 54 durch die folgende Angabe ersetzt:
„§ 54 (weggefallen)“.
2. § 54 wird gestrichen.
3. § 55 Absatz 5 wird durch den folgenden Absatz 5 ersetzt:
(5) „ Das Gericht teilt dem Deutschen Patent- und Markenamt den Tag der Erhebung der Klage mit.
Das Deutsche Patent- und Markenamt vermerkt den Tag der Erhebung der Klage im Register. Das Gericht
teilt dem Deutschen Patent- und Markenamt das Ergebnis des Verfahrens und das Datum der
Verfahrensbeendigung mit. Wird das Verfahren durch Urteil beendet, übermittelt das Gericht dem Deutschen Patent- und
Markenamt eine Ausfertigung des rechtskräftigen Urteils. Das Deutsche Patent- und Markenamt trägt das
Ergebnis des Verfahrens mit dem Datum der Verfahrensbeendigung in das Register ein.“
– 13 –
Artikel 3
Änderung des Patentkostengesetzes
Das Patentkostengesetz vom 13. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3656), das zuletzt durch Artikel 11 des
Gesetzes vom 11. Januar 2026 (BGBl. 2026 I Nr. 9) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. § 3 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 wird die Angabe „und eingetragene Designs“ gestrichen.
bb) In Satz 2 wird die Angabe „oder ein Design“ gestrichen.
b) Absatz 3 wird durch den folgenden Absatz 3 ersetzt:
(3) „ Die Verlängerungsgebühren für Marken und die Aufrechterhaltungsgebühren für
eingetragene Designs sind jeweils für die folgende Schutzfrist sechs Monate vor dem Ablauf der Schutzdauer
der Marke oder des Designs fällig. Wird eine Marke oder ein Design erst nach Beendigung der ersten
oder einer folgenden Schutzfrist eingetragen, so ist die Gebühr am letzten Tag des Monats fällig, in dem
die Eintragung in das Register erfolgt ist.“
2. § 5 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 2 wird die Angabe „die Anträge auf Weiterleitung einer Anmeldung an das Amt der
Europäischen Union für geistiges Eigentum nach § 62 des Designgesetzes und“ gestrichen.
b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 wird die Angabe „und eingetragene Designs“ gestrichen.
bb) In Satz 2 wird nach der Angabe „Marken“ die Angabe „und die Aufrechterhaltungsgebühren für
eingetragene Designs“ eingefügt.
3. § 6 Absatz 3 wird durch den folgenden Absatz 3 ersetzt:
(3) „ Absatz 2 ist auf die Weiterleitungsgebühr (Nummer 345 100) nicht anwendbar.“
4. § 7 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe „und eingetragene Designs“ gestrichen.
b) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 wird nach der Angabe „Marken“ die Angabe „und die Aufrechterhaltungsgebühren für
eingetragene Designs“ eingefügt.
bb) In Satz 2 wird die Angabe „gemäß § 47 Absatz 1 des Markengesetzes“ durch die Angabe „der
Marke oder des Designs“ ersetzt.
– 14 –
5. Teil A Abschnitt IV der Anlage wird durch den folgenden Abschnitt IV ersetzt:
Nr. Gebührentatbestand Gebühr
in Euro
„IV. Designsachen
1. Anmeldeverfahren
Ein Satz typografischer Schriftzeichen gilt als ein Design.
Anmeldeverfahren
– für ein Design (§ 11 DesignG)
341 000 – bei elektronischer Anmeldung . . . . . . . . . . 60
341 100 – bei Anmeldung in Papierform . . . . . . . . . . 70
– für Designs einer Sammelanmeldung (§ 12 Absatz 1 DesignG)
341 200 – bei elektronischer Anmeldung
für bis zu 10 Designs . . . . . . . . . . 60
für jedes weitere Design . . . . . . . . . . 6
341 300 – bei Anmeldung in Papierform
für bis zu 10 Designs . . . . . . . . . . 70
für jedes weitere Design . . . . . . . . . . 7
341 400 – für ein Design bei Aufschiebung der Bildbekanntmachung (§ 21 DesignG) . . . . . . . . . . 30
341 500 – für Designs einer Sammelanmeldung bei Aufschiebung der Bildbekanntmachung
(§§ 12, 21 DesignG)
– für bis zu 10 Designs . . . . . . . . . . 30
– für jedes weitere Design . . . . . . . . . . 3
Erstreckung des Schutzes auf die Schutzdauer des § 27 Absatz 2 DesignG bei Aufschiebung der Bildbekanntmachung gemäß
§ 21 Absatz 2 DesignG
Erstreckungsgebühr
341 600 – für ein Design . . . . . . . . . . 40
341 700 – für eingetragene Designs einer Sammelanmeldung
– für bis zu 10 Designs . . . . . . . . . . 40
– für jedes weitere Design . . . . . . . . . . 4
2. Aufrechterhaltung der Schutzdauer
Aufrechterhaltungsgebühren gemäß § 28 Absatz 1 DesignG
für das 6. bis 10. Schutzjahr
342 100 – für jedes eingetragene Design, auch in einer Sammelanmeldung . . . . . . . . . . 90
342 101 – Verspätungszuschlag für jedes eingetragene Design, auch in einer Sammelanmeldung
(§ 7 Absatz 1 Satz 2) . . . . . . . . . .
für das 11. bis 15. Schutzjahr
342 200 – für jedes eingetragene Design, auch in einer Sammelanmeldung . . . . . . . . . . 120
342 201 – Verspätungszuschlag für jedes eingetragene Design, auch in einer Sammelanmeldung
(§ 7 Absatz 1 Satz 2) . . . . . . . . . .
für das 16. bis 20. Schutzjahr
342 300 – für jedes eingetragene Design, auch in einer Sammelanmeldung . . . . . . . . . . 150
342 301 – Verspätungszuschlag für jedes eingetragene Design, auch in einer Sammelanmeldung
(§ 7 Absatz 1 Satz 2) . . . . . . . . . .
für das 21. bis 25. Schutzjahr
342 400 – für jedes eingetragene Design, auch in einer Sammelanmeldung . . . . . . . . . . 180
342 401 – Verspätungszuschlag für jedes eingetragene Design, auch in einer Sammelanmeldung
(§ 7 Absatz 1 Satz 2) . . . . . . . . . .
Drucksache 562/26
Nr. Gebührentatbestand Gebühr
in Euro
3. Aufrechterhaltung von eingetragenen Designs, die gemäß § 7 Absatz 6 GeschmMG in der bis zum Ablauf des 31. Mai 2004 geltenden
Fassung im Original hinterlegt worden sind
343 100 Aufrechterhaltungsgebühr für das 6. bis 10. Schutzjahr . . . . . . . . . . 330
343 101 – Verspätungszuschlag für jedes eingetragene Design, auch in einer Sammelanmeldung
(§ 7 Absatz 1 Satz 2) . . . . . . . . . .
343 200 Aufrechterhaltungsgebühr für das 11. bis 15. Schutzjahr . . . . . . . . . . 360
343 201 – Verspätungszuschlag für jedes eingetragene Design, auch in einer Sammelanmeldung
(§ 7 Absatz 1 Satz 2) . . . . . . . . . .
343 300 Aufrechterhaltungsgebühr für das 16. bis 20. Schutzjahr . . . . . . . . . . 390
343 301 – Verspätungszuschlag für jedes eingetragene Design, auch in einer Sammelanmeldung
(§ 7 Absatz 1 Satz 2) . . . . . . . . . .
343 400 Aufrechterhaltungsgebühr für das 21. bis 25. Schutzjahr . . . . . . . . . . 420
343 401 – Verspätungszuschlag für jedes eingetragene Design, auch in einer Sammelanmeldung
(§ 7 Absatz 1 Satz 2) . . . . . . . . . .
4. Designs nach dem Haager Abkommen
Weiterleitung einer Designanmeldung nach dem Haager Abkommen (§ 68 DesignG)
345 100 für jede Anmeldung . . . . . . . . . . 25
Eine Sammelanmeldung gilt als eine Anmeldung.
5. Sonstige Anträge
346 000 Weiterbehandlungsgebühr (§ 17 DesignG) . . . . . . . . . . 100
346 100 Nichtigkeitsverfahren für jedes eingetragene Design . . . . . . . . . . 300“.
Artikel 4
Änderung der Designverordnung
Die Designverordnung vom 2. Januar 2014 (BGBl. I S. 18), die zuletzt durch Artikel 3 der Verordnung vom
24. Juni 2026 (BGBl. 2026 I Nr. 193) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
a) Die Angabe zu § 8 wird durch die folgende Angabe ersetzt:
„§ 8 Grafische Schutzbeschränkungen“.
b) Die Angabe zu § 20 wird durch die folgende Angabe ersetzt:
„§ 20 Verzicht auf das eingetragene Design und Einwilligung in die Löschung des eingetragenen
Designs“.
c) Die Angabe zu Abschnitt 4 wird durch die folgende Angabe ersetzt:
„Abschnitt 4
Verfahren zur Erklärung der Nichtigkeit“.
2. § 3 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Nummer 3 wird die Angabe „oder im Fall des § 11 Absatz 2 Satz 2 des Designgesetzes den
flächenmäßigen Designabschnitt (§ 8)“ gestrichen.
b) In Absatz 2 Nummer 3 wird die Angabe „Warenklasse“ durch die Angabe „Klasse oder Klassen“
ersetzt.
– 16 –
3. In § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b wird die Angabe „Ort.“ durch die Angabe „Ort,“ ersetzt.
4. Die §§ 7 bis 9 werden durch die folgenden §§ 7 bis 9 ersetzt:
§ 7„
Wiedergabe des Designs
(1) Die Wiedergabe des Designs besteht ausschließlich aus visuellen Darstellungen, die statisch,
dynamisch oder animiert sein können. Pro Design sind bis zu 20 statische Darstellungen zulässig. Für jedes
Design darf jeweils eine dynamische oder animierte Darstellung eingereicht werden. Jede
darüberhinausgehende Darstellung bleibt unberücksichtigt. Werden unterschiedliche Darstellungsarten kombiniert, müssen
die offenbarten Designmerkmale konsistent gezeigt werden.
(2) Die Wiedergabe muss das zum Schutz angemeldete Design auf einem neutralen Hintergrund
zeigen, der eine visuelle Erkennbarkeit und Abgrenzung der Designmerkmale ermöglicht. Das zum Schutz
angemeldete Design muss allein und ohne zusätzliche Elemente (Beiwerk) abgebildet werden. Die Wiedergabe
darf keine Erläuterungen, Nummerierungen oder Maßangaben enthalten. Jede statische Darstellung darf den
Gegenstand des angemeldeten Designs nur einmal zeigen. In einer dynamischen oder animierten Darstellung
darf der Gegenstand des angemeldeten Designs nicht mehrfach nebeneinander sichtbar sein.
(3) Die Wiedergabe kann in elektronischer Form eingereicht werden. Die elektronische Einreichung
von Wiedergaben bestimmt sich nach der Verordnung über den elektronischen Rechtsverkehr beim
Deutschen Patent- und Markenamt.
(4) Werden Darstellungen auf einem Datenträger eingereicht, muss der Datenträger vom Deutschen
Patent- und Markenamt auslesbar sein. Ist der Datenträger nicht auslesbar oder erfüllen die Darstellungen
nicht die technischen Anforderungen, die durch die Verordnung über den elektronischen Rechtsverkehr beim
Deutschen Patent- und Markenamt festgelegt sind, so gilt die Wiedergabe als nicht eingereicht.
(5) Werden Darstellungen in Papierform eingereicht, sind die Darstellungen in einer Bildgröße von
mindestens 3 x 3 Zentimetern auf den vom Deutschen Patent- und Markenamt herausgegebenen
Formblättern aufzubringen. Es soll für jede Darstellung ein gesondertes Formblatt verwendet werden. Mehrere
Darstellungen sind mit arabischen Ziffern fortlaufend zu nummerieren. Die Nummerierung der Darstellungen
sowie bei Sammelanmeldungen die Nummerierung der Designs ist in den dafür vorgesehenen Feldern auf
den Formblättern anzubringen. Auf den Formblättern dürfen neben den Darstellungen keinerlei Texte,
Bezeichnungen, Symbole oder Bemaßungen zur Erläuterung angebracht werden.
(6) Betrifft die Anmeldung ein Design, das aus typografischen Schriftzeichen besteht, so muss die
Wiedergabe des Designs einen vollständigen Zeichensatz sowie fünf Zeilen Text, jeweils in Schriftgröße 16
Punkt, umfassen.
§ 8
Grafische Schutzbeschränkungen
(1) Enthält die Wiedergabe des Designs abweichend von § 7 Absatz 2 Teile, für die kein Schutz
beansprucht wird, so sind diese Teile durch grafische Schutzbeschränkungen (grafische Disclaimer) zu
kennzeichnen.
(2) Ein grafischer Disclaimer muss
1. als solcher erkennbar sein,
2. die Teile, für die kein Schutz beansprucht wird, eindeutig von dem Schutzgegenstand abgrenzen,
3. in allen Darstellungen einheitlich verwendet werden.
(3) Als grafische Disclaimer sind insbesondere gestrichelte oder gepunktete Linien,
Farbschattierungen, Unschärfen oder Umrandungen zulässig, sofern sie für die Art der Darstellung geeignet sind.
– 17 –
§ 9
Erzeugnisangabe und Klassifizierung
(1) Die Angabe der Erzeugnisse, in die das Design aufgenommen oder bei der es verwendet werden
soll (§ 11 Absatz 3 des Designgesetzes), muss die Art der Erzeugnisse klar und präzise bezeichnen und eine
sachgerechte Recherche des mit der Wiedergabe dargestellten Designs ermöglichen. Für die
Erzeugnisangabe sind, wenn möglich, Begriffe aus der am Anmeldetag geltenden und nach Absatz 3 bekanntgegebenen
amtlichen Erzeugnisliste für eingetragene Designs auszuwählen. Die Erzeugnisangabe soll nicht mehr als
fünf Begriffe umfassen. Stellt das Deutsche Patent- und Markenamt im Rahmen der Prüfung nach § 16 des
Designgesetzes fest, dass die in der Anmeldung enthaltene Erzeugnisangabe eine sachgerechte Recherche
nicht zulässt, so kann das Deutsche Patent- und Markenamt der Erzeugnisangabe zusätzliche Begriffe
hinzufügen, vorhandene Begriffe aus der Erzeugnisangabe entfernen oder vorhandene Begriffe in der
Erzeugnisangabe durch andere Begriffe ersetzen.
(2) Die Klassifizierung des einzutragenden Designs richtet sich nach der am Anmeldetag geltenden
und nach Absatz 3 bekanntgegebenen Fassung der Einteilung der Klassen und Unterklassen für eingetragene
Designs auf der Grundlage des Abkommens von Locarno zur Errichtung einer Internationalen Klassifikation
für gewerbliche Muster und Modelle (BGBl. 1990 II S. 1677, 1679).
(3) Die jeweils geltenden Fassungen der amtlichen Erzeugnisliste und der Einteilung der Klassen und
Unterklassen werden vom Deutschen Patent- und Markenamt im Bundesanzeiger bekannt gemacht.
(4) Ändert sich die Einteilung der Klassen oder Unterklassen für eingetragene Designs nach der
Eintragung des Designs, so wird die Klassifizierung des Designs auf Antrag des Rechtsinhabers oder bei der
Eintragung der Aufrechterhaltung des Schutzes von Amts wegen angepasst und dem Rechtsinhaber
mitgeteilt.“
5. § 10 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 1 wird die Angabe „oder dem flächenmäßigen Designabschnitt“ gestrichen.
b) Nach Satz 2 wird der folgende Satz eingefügt:
„Nur soweit Teile, für die kein Schutz beansprucht wird, durch einen grafischen Disclaimer nach § 8
gekennzeichnet sind, kann die Beschreibung eine verbale Erklärung des grafischen Disclaimers
enthalten, die jedoch nicht über den Gegenstand und Umfang des grafischen Disclaimers hinausgehen darf.“
6. § 15 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 Nummer 9 und 10 wird durch die folgenden Nummern 9 bis 11 ersetzt:
9. „ die Klassen (§ 19 Absatz 2 des Designgesetzes), bestehend aus der Angabe der Klassen und
Unterklassen,
10. die Zahl der Darstellungen und
11. die bewirkte Schutzdauer und der Tag des Ablaufs der Schutzdauer.“
b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) Nummer 6 wird gestrichen.
bb) Die Nummern 7 bis 12 werden zu den Nummern 6 bis 11.
c) Absatz 4 Satz 1 wird durch den folgenden Satz ersetzt:
„Ist die Aufschiebung der Bekanntmachung der Wiedergabe nach § 21 Absatz 1 des Designgesetzes
beantragt worden, so beschränkt sich die Eintragung der Anmeldung auf die Angaben nach Absatz 1
Nummer 1, 3 bis 7 und 11, nach Absatz 2 Nummer 1 bis 3, 8 bis 11 sowie auf den Prioritätstag nach
Absatz 2 Nummer 6 und 7.“
– 18 –
7. § 16 wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 4 wird die Angabe „§ 23 Absatz 3 Satz 3“ durch die Angabe „§ 23 Absatz 6“ ersetzt.
b) In den Nummern 7 und 8 wird jeweils die Angabe „Feststellung oder“ gestrichen.
8. § 20 wird durch den folgenden § 20 ersetzt:
§ 20„
Verzicht auf das eingetragene Design und Einwilligung in die Löschung des eingetragenen Designs
(1) In der Erklärung über den Verzicht auf das eingetragene Design nach § 36 Absatz 1 Nummer 2
des Designgesetzes oder über die Einwilligung in die Löschung des eingetragenen Designs nach § 36
Absatz 1 Nummer 3 des Designgesetzes sind anzugeben:
1. die Nummer des eingetragenen Designs, auf das verzichtet wird oder in dessen Löschung eingewilligt
wird, sowie
2. der Name und die Anschrift des Rechtsinhabers nach § 6 Absatz 1.
(2) Für die nach § 36 Absatz 2 Satz 2 des Designgesetzes erforderliche Zustimmung eines im
Designregister eingetragenen Inhabers eines Rechts an dem eingetragenen Design reicht die Abgabe einer von
dieser Person oder ihrem Vertreter unterschriebenen Zustimmungserklärung aus.“
9. Die Überschrift des Abschnitts 4 wird durch die folgende Überschrift ersetzt:
„Abschnitt 4
Verfahren zur Erklärung der Nichtigkeit“.
10. § 21 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 wird die Angabe „Feststellung oder“ gestrichen.
b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) In Nummer 4 wird die Angabe „Beweismittel,“ durch die Angabe „Beweismittel.“ ersetzt.
bb) Nummer 5 wird gestrichen.
11. Nach § 27 Absatz 3 werden die folgenden Absätze 4 und 5 eingefügt:
„(4) Für Anmeldungen, die ab dem 1. Juli 2026 bis einschließlich 8. Dezember 2027 eingereicht
worden sind, gilt § 10 in der ab dem 1. Juli 2026 bis einschließlich 8. Dezember 2027 geltenden Fassung.
(5) Für Anmeldungen, die bis einschließlich 8. Dezember 2027 eingereicht worden sind, gelten die
§§ 3, 7 und 8 in der bis einschließlich 8. Dezember 2027 geltenden Fassung.“
Artikel 5
Änderung des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb
Das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. März 2010
(BGBl. I S. 254), das zuletzt durch Artikel 6 des Gesetzes vom 12. Mai 2026 (BGBl. 2026 I Nr. 139) geändert
worden ist, wird wie folgt geändert:
– 19 –
Nach § 15a wird der folgende § 15b eingefügt:
„§ 15b
Sondervorschriften zum Dritten Gesetz zur Änderung des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb
Die Geltendmachung von Ansprüchen nach § 8 Absatz 1 wegen Verstößen gegen § 5 Absatz 2 Nummer 1
im Hinblick auf ökologische oder soziale Merkmale und Zirkularitätsaspekte wie Haltbarkeit, Reparierbarkeit
oder Recyclingfähigkeit sowie wegen Verstößen gegen § 5 Absatz 3 Nummer 3 oder 4, § 5b Absatz 3a sowie die
Nummern 2a, 4a, 4b, 4c, 10a und 23d des Anhangs im Hinblick auf vor dem 27. September 2026 in Verkehr
gebrachte Waren erfolgt nach Treu und Glauben unter Berücksichtigung des Grundsatzes der
Verhältnismäßigkeit. Dabei sind im Rahmen einer umfassenden Interessenabwägung insbesondere zu berücksichtigen:
1. die Schwere des Rechtsverstoßes,
2. die vom Unternehmer unternommenen Anstrengungen zur Beseitigung des Rechtsverstoßes,
3. die mit der Beseitigung des Rechtsverstoßes verbundenen Kosten und
4. die mit der Beseitigung des Rechtsverstoßes verbundenen Umweltbelastungen.“
Artikel 6
Weitere Änderung des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb
Das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb, das zuletzt durch Artikel 5 dieses Gesetzes geändert worden
ist, wird wie folgt geändert:
§ 15b wird gestrichen.
Artikel 7
Inkrafttreten
(1) Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich der Absätze 2 und 3 am 9. Dezember 2027 in Kraft.
(2) Artikel 5 tritt mit Wirkung vom 27. September 2026 in Kraft.
(3) Artikel 6 tritt am 27. September 2028 in Kraft.
EU-Rechtsakte:
1. Verordnung (EU) Nr. 608/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Juni 2013 zur Durchsetzung der Rechte
geistigen Eigentums durch die Zollbehörden und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1383/2003 des Rates (ABl. L 181
vom 29.6.2013, S. 15)
2. Verordnung (EU) Nr. 2026/715 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. März 2026 über das Unionsdesign
(kodifizierter Text) (ABl. L, 2026/715, 30.3.2026)
Drucksache 562/26
Relationen
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