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Entwurf eines Gesetzes zur Modernisierung der nationalen Umsetzung von europäischen Regelungen zum Ökodesign, zur Energieverbrauchskennzeichnung und zu weiteren Regelungen

dip / drucksache 20.02.2026 · WP 21 · 45/1/26 · Empfehlungen · Original ↗

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Entwurf eines Gesetzes zur Modernisierung der nationalen Umsetzung von europäischen Regelungen zum Ökodesign, zur Energieverbrauchskennzeichnung und zu weiteren Regelungen ... Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.bundesanzeiger-verlag.de ISSN 0720-2946 Bundesrat Drucksache 45/1/26 20.02.26 E m p f e h l u n g e n der Ausschüsse Wi - R - U zu Punkt ... der 1062. Sitzung des Bundesrates am 6. März 2026 Entwurf eines Gesetzes zur Modernisierung der nationalen Umsetzung von europäischen Regelungen zum Ökodesign, zur Energieverbrauchskennzeichnung und zu weiteren Regelungen Der federführende Wirtschaftsausschuss (Wi), der Rechtsausschuss (R) und der Ausschuss für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit (U) empfehlen dem Bundesrat, zu dem Gesetzentwurf gemäß Artikel 76 Absatz 2 des Grundgesetzes wie folgt Stellung zu nehmen: 1. Zu Artikel 1 (§ 2 Absatz 1 Nummer 5 Buchstabe d ÖkodesignG) In Artikel 1 § 2 Absatz 1 Nummer 5 Buchstabe d ist die Angabe „Sicherheitseigenschaften“ durch die Angabe „Ökodesign-Eigenschaften“ zu ersetzen. Begründung: Der Vorschlag zielt auf eine redaktionelle Korrektur im geplanten ÖkodesignG ab. Unter § 2 Absatz 1 Nummer 5 Buchstabe d wird definiert, dass eine natürliche oder juristische Person, die „ein Produkt wiederaufarbeitet oder die Sicherheitseigenschaften eines Produkts beeinflusst und dieses anschließend auf dem Markt bereitstellt;“, ein „Hersteller“ ist. Hierbei ist die Formulierung „Sicherheitseigenschaften“ mit Blick auf die Zielsetzung der Rechtsgrundlage unpassend gewählt und könnte bei der Umsetzung durch die Marktüberwachungsbehörden zu unnötigen Diskussionen mit Wirtschaftsakteuren führen. Wi U ... Um hier für die Marktüberwachungsbehörden und Hersteller eine bessere Rechtsgrundlage zu schaffen, sollte die Formulierung „Sicherheitseigenschaften“ durch „Ökodesign-Eigenschaften“ ersetzt werden. Durch die neue Formulierung wird klargestellt, dass es sich um Eigenschaften von Produkten handelt, die unter der Ökodesign-Richtlinie 2009/125/EG und Ökodesign-Verordnung (EU) 2024/1781 reguliert werden. 2. Zu Artikel 1 (§ 2 Absatz 1 Nummer 13, § 14 Absatz 2 Satz 1 bis 3, Absatz 3 Satz 1, Absatz 4 Satz 1, 3, Absatz 5 Satz 2 ÖkodesignG) Artikel 1 ist wie folgt zu ändern: a) § 2 Absatz 1 Nummer 13 ist zu streichen. b) § 14 ist wie folgt zu ändern: aa) Absatz 2 ist wie folgt zu ändern: aaa) In Satz 1 ist die Angabe „zuständigen“ durch die Angabe „notifizierenden“ zu ersetzen. bbb) In Satz 2 ist die Angabe „zuständige“ durch die Angabe „notifizierende“ zu ersetzen. ccc) In Satz 3 ist nach der Angabe „geändert worden ist“ ein Komma einzufügen. bb) In Absatz 3 Satz 1 ist die Angabe „zuständige“ durch die Angabe „notifizierende“ zu ersetzen. cc) In Absatz 4 Satz 1 und 3 ist jeweils die Angabe „zuständige“ durch die Angabe „notifizierende“ zu ersetzen. dd) In Absatz 5 Satz 2 ist die Angabe „zuständige“ durch die Angabe „notifizierende“ zu ersetzen. Begründung: Durch die Definition „zuständige Behörde“ unter § 2 Absatz 1 Nummer 13 des Gesetzentwurfs wird festgelegt, dass dies die nach Landesrecht für die Marktüberwachung zuständige Behörde ist und diese demzufolge in Verbindung mit § 14 gleichzeitig die Aufgaben der notifizierenden Behörde wahrnimmt. U (bei Annahme entfallen Ziffern 3, 4, 5) ... Artikel 49 der Verordnung (EU) 2024/1781 (EU-Ökodesign-Verordnung), legt fest, dass eine notifizierende Behörde durch den Mitgliedstaat benannt wird. Hier wird explizit der Mitgliedstaat angesprochen und eben nicht die Marktüberwachungsbehörden. Weiter beschreiben Artikel 49 und 50 Aufgaben und Anforderungen an die notifizierende Behörde. An anderen Stellen der Verordnung werden jedoch konkrete Aufgaben und Befugnisse der Marktüberwachungsbehörden beschrieben. Mit Unterscheidung in der Bezeichnung ist zu schlussfolgern, dass seitens der EU hier eine Aufgabentrennung deutlich werden sollte. Nach Artikel 83 des Grundgesetzes liegt die Ausführung von Bundesgesetzen bei den Ländern als eigene Angelegenheit und muss nicht explizit definiert werden (siehe bisheriges Energieverbrauchsrelevante-Produkte-Gesetz (EVPG)). Zudem sollte die Festlegung der zuständigen Behörden den Ländern überlassen bleiben, die maßgeblich für die Einrichtung und Ausstattung dieser Behörden verantwortlich sind. Die ursprüngliche Formulierung könnte die Möglichkeit der Subdelegation verschließen. Im Sinne der Rechtsklarheit sollte zumindest die Formulierung analog vergleichbaren Rechtsvorschriften, beispielsweise Produktsicherheitsgesetz, Batterierecht-Durchführungsgesetz entsprechen. Durch die im Gesetzentwurf verwendete Formulierung und damit Aufgabenzuweisung der Notifizierungen von Konformitätsbewertungsstellen an die Marktüberwachungsbehörden der Länder bleibt zudem offen, ob eine Konformitätsbewertungsstelle ihren Antrag auf Notifizierung in 16 Ländern stellen muss. Im Sinne der Entbürokratisierung und Verwaltungsvereinfachung ist hier Klarheit zu schaffen. Die Formulierung „notifizierende Behörde“ stellt sicher, dass die Länder die für Notifizierungen von Konformitätsbewertungsstellen sachlich und organisatorisch geeignete Behörde selbst bestimmen oder auch per Staatsvertrag an eine zentrale Stelle delegieren können. Zudem wird die Möglichkeit eröffnet, dass der Gesetzgeber die Aufgabe eine Bundesbehörde zuweist. Hier wäre beispielsweise die Bundesanstalt für Materialforschung und Prüfung eine fachlich geeignete Behörde. Die Änderungen in § 14 Absatz 1 bis 4 in „notifizierende Behörde“ schaffen zudem Klarheit, dass es sich hierin ausdrücklich um Aufgaben und Befugnisse der notifizierenden Behörde handelt und nicht um die der Marktüberwachungsbehörde. Die Änderung in § 14 Absatz 5 in „notifizierende Behörde“ schafft Klarheit, dass es sich hierin ausdrücklich um Aufgaben und Befugnisse der Marktüberwachungsbehörde handelt, die bei Tätigwerden die für das Anerkennungsverfahren notifizierende Behörde zu unterrichten hat. ... 3. Zu Artikel 1 (§ 2 Absatz 1 Nummer 12, 13 ÖkodesignG)* Artikel 1 § 2 Absatz 1 ist wie folgt zu ändern: a) In Nummer 12 ist die Angabe „können;“ durch die Angabe „können.“ zu ersetzen. b) Nummer 13 ist zu streichen. 4. [Begründung:** Die Regelung in Nummer 13 ist nicht erforderlich und führt – insbesondere im Zusammenhang mit § 14 ÖkodesignG-E – eher zu Missverständnissen. Nummer 13 definiert die „zuständige Behörde“ im Sinne des Ökodesign-Gesetzes als die jeweils nach Landesrecht für die Marktüberwachung zuständige Behörde. Der Gesetzentwurf bezeichnet jedoch nicht nur die gemäß § 13 für die Marktüberwachung zuständigen Behörden als „zuständige Behörde“, sondern auch die Behörde, die für das Anerkennungsverfahren gemäß § 14 Absatz 2 zuständig ist. Wie aus der Regelung des § 14 Absatz 5 ersichtlich, kann es sich hierbei um unterschiedliche Behörden handeln. Die Definition des § 2 Absatz 1 Nummer 13 bietet jedoch keinen Raum für diese notwendige Differenzierung. Ein Anerkennungsverfahren nach § 14 setzt einen Rechtsakt, der die Einbeziehung einer notifizierten Stelle vorsieht, voraus. Entsprechende Rechtsakte wurden von der Kommission bislang nicht erlassen, sind jedoch künftig – vor allem unter der Ökodesignrahmenverordnung – zu erwarten, sodass es absehbar der Einrichtung einer notifizierenden Behörde bedarf. Hierfür existieren verschiedene Lösungsansätze, denen durch § 2 Absatz 1 Nummer 13 nicht vorgegriffen werden sollte. Während sich bei der Marktüberwachung ein dezentraler Ansatz bewährt hat, wäre es sachgerecht, die Aufgaben der notifizierenden Behörde auf eine einzige, für das gesamte Bundesgebiet zuständige Behörde zu übertragen, bei der es sich nicht zwingend um die Marktüberwachungsbehörde eines Landes handeln muss. So wäre zum Beispiel eine Übertragung der Aufgaben an die Bundesanstalt für Materialforschung und -prüfung eine bürokratiearme Lösung, die gleichzeitig den notwendigen Aufbau an Kompetenzen gewährleisten würde. Zur Vermeidung von Unklarheiten und ungewollten Vorfestlegungen sollte daher – wie im bisherigen Energieverbrauchsrelevante-Produkte-Gesetz – auf eine Definition der zuständigen Behörde verzichtet werden.] * Im U als Hilfsempfehlung zu Ziffer 2 beschlossen. ** Setzt Annahme von Ziffer 3 voraus. Wi U (entfällt bei Annahme von Ziffer 2) [Wi] (entfällt bei Annahme von Ziffer 2) (bei Annahme entfällt Ziffer 5) ... 5. {Begründung:* Durch die Definition unter § 2 Nummer 13 des Gesetzentwurfs wird in Verbindung mit § 14 festgelegt, dass die notifizierende Behörde eine Landesbehörde sein muss. Dies hätte zur Folge, dass jedes Land die Kompetenzen aufbauen müsste, um zu prüfen, ob eine beantragende Stelle die Voraussetzungen der Notifizierung erfüllt. Dies gilt, zumal eine Akkreditierung nicht verbindlich vorgeschrieben wird und daher keine einheitlich vorab geprüfte Qualitätsgrundlage sichergestellt ist. Eine solche Kompetenz kann nur aufgebaut und gehalten werden, wenn das betreffende Fachpersonal für eine ausreichende Anzahl an Stellen zuständig ist, um entsprechende Erfahrung zu sammeln und um dieses Fachpersonal auch auszulasten. Dies ist bei einer Zuständigkeit für lediglich ein Land selbst in einem großen Land nicht erreichbar. Die Länder könnten allenfalls über Staatsvertrag eine neue gemeinsame Stelle schaffen, die für die gesamte Bundesrepublik zuständig wäre und daher den für einen Kompetenzaufbau und -erhalt notwendigen Zuständigkeitsumfang hätte. Diese Lösung erforderte jedoch einen gigantischen Bürokratieaufwand: Zunächst müsste sich ein Land finden, das die Aufgabe übernehmen würde. Dann müsste mit allen 16 Ländern ein Staatsvertrag ausgehandelt und von allen Ländern je nach Situation auf Minister- und Ministerinnen- oder Kabinettebene unterzeichnet werden. Im Anschluss daran muss in jedem der 16 Länder ein entsprechendes Gesetzgebungsverfahren durchgeführt werden. Ein solches Verfahren zieht sich über mindestens 2 Jahre hin. Hinzu kommt, dass dieser Aufwand bei jeder Änderung des Vertrages erneut durchzuführen ist. Derartige Änderungen werden aber in Zukunft oft erforderlich sein, weil sich der Zuständigkeitsumfang und damit auch der Personalbedarf der Stelle ständig ändern werden. Der Umfang der Notifizierungsaufgabe bezieht sich momentan zwar nur auf die noch unter der Ökodesign-Richtlinie zu verhandelnden Durchführungsverordnungen. Aber es ist zu erwarten, dass auch für die eine oder andere Durchführungsverordnung unter der Ökodesignrahmenverordnung die Einbeziehung einer notifizierten Stelle geregelt werden wird. Durch die massive Aufweitung des Anwendungsbereiches in der Ökodesignrahmenverordnung ist in diesem Bereich sowohl fachlich als auch quantitativ mit hohem Aufwand zu rechnen, der aber schwer im Voraus eingeschätzt werden kann. Außerdem können die neuen Durchführungsverordnungen neue Kompetenzen beim Fachpersonal der notifizierenden Behörde erfordern, so dass auch die notwendige fachliche Qualifikation des Personals schwer abschätzbar ist. Eine deutlich weniger aufwändige und träge Lösung könnte es sein, der Bundesanstalt für Materialforschung und Prüfung (BAM) die Aufgabe zu übertragen. Damit wäre eine Stelle für die gesamte Bundesrepublik zuständig und die o. g. Voraussetzung zum Aufbau von Kompetenzen wäre ebenso wie bei einer gemeinsamen Länderstelle gegeben. Im Unterschied zu dieser Länderstelle sind bei der BAM aber bereits ein Großteil der notwendigen Kenntnisse vorhanden. Da sich die notifizierende Behörde vollständig über Gebühren * Setzt Annahme von Ziffer 3 voraus. {U} (entfällt bei Annahme von Ziffern 2, Empfehlungen, 45/1/26 - 6 - ... finanziert, braucht die BAM auch keine weiteren finanziellen oder personellen Mittel hierfür. Die ständige Anpassung eines Staatsvertrags wegen des Hinzukommens neuer Durchführungsverordnungen entfiele bei dieser Lösung ebenfalls. Eine solche Stelle könnte sehr viel flexibler auf steigende Notifizierungserforderlichkeiten reagieren. Aufgrund verfassungsrechtlicher Hindernisse (Verbot der Mischverwaltung) könnten die Länder der BAM aber nicht mittels Staatsvertrags die Zuständigkeit als notifizierende Behörde übertragen. Da die Definition unter § 2 Nummer 13 des Gesetzentwurfs eine sinnvolle Lösung für die Einrichtung einer kompetenten und handlungsfähigen notifizierenden Behörde verhindert, sollte sie gestrichen werden.} 6. Zu Artikel 1 (§ 6 Absatz 1 Satz 2 ÖkodesignG) Artikel 1 § 6 Absatz 1 Satz 2 ist zu streichen. Begründung: Die Pflicht der zuständigen Marktüberwachungsbehörde zur Veröffentlichung von Informationen über noch nicht in Verkehr gebrachte Ökodesign-Produkte ist grundsätzlich sinnvoll und aufgrund von Artikel 8 Absatz 2 Satz 3 der Richtlinie 2009/125/EG notwendigerweise umzusetzen. Allerdings geht die Regelung in § 6 ÖkodesignG-E über diese Vorgaben hinaus. Mit dem Verweis auf § 16 Marktüberwachungsgesetz werden zusätzliche Vorgaben für die Eintragung im Informations- und Kommunikationssystem ICSMS gemacht. Dabei bleibt unberücksichtigt, dass detaillierte Eintragungen in ICSMS für Maßnahmen im Online-Handel häufig außer Verhältnis stehen zu dem Aufwand. Es werden viele nicht konforme Produkte aus dem außereuropäischen Ausland angeboten, bei denen kein europäischer Wirtschaftsakteur adressiert werden kann. Es bleibt den Marktüberwachungsbehörden regelmäßig nur die Löschung der einzelnen Produkte auf den Verkaufsplattformen. Für diese Maßnahmen bedarf es keiner Eintragungen, die den Verwaltungsaufwand erhöhen und der Entbürokratisierung entgegenstehen. 7. Zu Artikel 1 (§ 13 Absatz 1 Satz 2a – neu – bis 2c – neu – ÖkodesignG) Nach Artikel 1 § 13 Absatz 1 Satz 2 sind die folgenden Sätze einzufügen: „Die zuständige Behörde trifft die erforderlichen Maßnahmen, wenn sie den begründeten Verdacht hat, dass die Anforderungen nach § 8 nicht erfüllt werden oder sind. Sie ist insbesondere befugt, Wi U ... 1. anzuordnen, dass ein Produkt von einer zugelassenen Stelle oder einer in gleicher Weise geeigneten Stelle überprüft wird, 2. das Inverkehrbringen, die Inbetriebnahme oder die Bereitstellung auf dem Markt für den zur Prüfung zwingend erforderlichen Zeitraum vorübergehend zu verbieten; das Verbot ist auf den Zeitraum zu befristen, der für die Durchführung der Prüfung zwingend erforderlich ist; dieser umfasst neben der technischen Prüfung auch die notwendigen Vorbereitungsmaßnahmen, die Transportzeiten zur Prüfstelle sowie die Erstellung des abschließenden Prüfberichts; Widerspruch und Anfechtungsklage gegen Maßnahmen nach Satz 1 haben keine aufschiebende Wirkung. Die zuständige Behörde widerruft oder ändert eine Maßnahme nach Satz 2, wenn der Wirtschaftsakteur oder der Aussteller nachweist, dass er wirksame Maßnahmen ergriffen hat.“ Begründung: Zu Nummer 1: Die bisher in § 7 Absatz 3 Nummer 3 EVPG geregelte Befugnis, anzuordnen, dass ein Produkt durch eine zugelassene oder in gleicher Weise geeignete Stelle überprüft wird, stellt ein zentrales Instrument der risikobasierten Marktüberwachung dar. Sie ermöglicht es den Marktüberwachungsbehörden im Bereich Ökodesign, bei einem begründeten Verdacht auf Nichtkonformität die notwendige technische Expertise externer Stellen heranzuziehen, um die Einhaltung der komplexen Ökodesign-Anforderungen rechtssicher festzustellen. Diese Befugnis ist insbesondere deshalb unverzichtbar, weil die Marktüberwachungsbehörden nicht für jede Produktgruppe hochspezialisierte Prüfkapazitäten und Laboreinrichtungen vorhalten können, die für die Verifikation technischer Parameter erforderlich sind. Die Anordnung einer externen Prüfung ist ein verhältnismäßiges Mittel, um den Sachverhalt aufzuklären, bevor tiefergreifende Marktüberwachungsmaßnahmen ergriffen werden. Im Bereich der Energieverbrauchskennzeichnung (EnVKG) wird diese Maßnahme mit der Neufassung in Artikel 2 ausdrücklich gestärkt und präzisiert. Gemäß § 8 Absatz 2 EnVKG n.F. kann die Behörde dort nun explizit anordnen, dass die Überprüfung durch spezifisch benannte Stellen oder Personen erfolgt. Es sind keine sachlichen Gründe ersichtlich, warum der Bereich des Ökodesigns, der oft identische Produkte und ähnliche technische Anforderungen betrifft, anders behandelt werden sollte. Eine Angleichung der Formulierungen im künftigen ÖkodesignG an die Regelungen des EnVKG ist daher zur Wahrung der Übereinstimmung geboten. ... Die Beibehaltung und präzisere Ausgestaltung dieser Regelung würde somit für eine effektive Durchsetzung der Ökodesign-Vorgaben sorgen und gleichzeitig Rechtssicherheit für die Wirtschaftsakteure durch ein transparentes Prüfverfahren schaffen. Zu Nummer 2: Die in § 7 Absatz 3 Nummer 5 EVPG geregelte Befugnis, das Inverkehrbringen, die Inbetriebnahme oder die Bereitstellung eines Produkts für den Zeitraum einer notwendigen Prüfung vorübergehend zu untersagen, ist für eine wirksame und verhältnismäßige Marktüberwachung unabdingbar. Diese Befugnis ermöglicht es, bei einem begründeten Verdacht auf Nichtkonformität umgehend und verhältnismäßig zu handeln. Dadurch wird verhindert, dass potenziell nicht konforme Produkte weiterhin in Verkehr gebracht oder abverkauft werden, während die Prüfung noch läuft. Besonders im Ökodesign-Bereich finden gestufte technische Überprüfungen (festgelegtes Verfahren in den einzelnen Produktgruppen) in einem Prüflabor statt. Zunächst wird typischerweise ein einzelnes Produkt geprüft; ergeben sich hierbei Anhaltspunkte für eine Abweichung, müssen anschließend drei weitere Produkte desselben Typs untersucht werden. Erst dann gilt der Mangel als rechtssicher festgestellt. Dieses Verfahren dient der Absicherung und Verifikation des Verdachts, ist aber zeitlich aufwändig. Gerade für diese Zeitspanne ist eine rechtssichere Möglichkeit notwendig, den Marktüberwachungsbehörden ein temporäres Marktverbot zu ermöglichen, um die weitere Verbreitung von ggf. nicht konformen Produkten, insbesondere Saisonartikeln, zu denen aber auch hochpreisige Produkte wie z.B. Kaminöfen gehören können, zu verhindern. Als Ergänzung der bisherigen Regelung im EVPG erfolgt hier eine Klarstellung des zwingend erforderlichen Prüfzeitraums. Dies ermöglicht den Vollzugsbehörden, rechtssichere Anordnungen zu erlassen. In anderen Bereichen der Marktüberwachung, etwa der Produkt- oder Chemikaliensicherheit, ist eine solche mehrstufige technische Prüfung nicht vorgesehen, weshalb die dort geltenden allgemeinen Regelungen des Marktüberwachungsgesetzes ausreichen. 8. Zu Artikel 1 (§ 14 Absatz 01 – neu – ÖkodesignG) Vor Artikel 1 § 14 Absatz 1 ist der folgende Absatz 01 einzufügen: „(01) Die Aufgaben der notifizierenden Behörde obliegen dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie. Es kann diese Aufgaben auf eine nachgeordnete Behörde übertragen. Die Übertragung ist im Bundesanzeiger bekannt zu machen.“ U ... Folgeänderungen: In Artikel 1 § 14 ist jeweils die Angabe „zuständige Behörde“ durch die Angabe „notifizierende Behörde“ und die Angabe „zuständigen Behörden“ durch die Angabe “notifizierenden Behörden“ zu ersetzen. Begründung: Bei Einführung und Durchführung von Notifizierungsverfahren sollten Aspekte der Effizienz, Kostenminimierung und Flexibilität besonders berücksichtigt werden. Das Ziel sollte dabei sein, faire Wettbewerbsbedingungen für Unternehmen sicherzustellen, die Ökodesign-Produkte zertifizieren oder herstellen. Sobald der Erlass künftiger, einschlägiger Rechtsakte Notifizierungsverfahren erforderlich macht, sollte mit der Durchführung dieser Verfahren zeitig und fristgerecht begonnen werden. Jedoch bedarf die Einrichtung notifizierender Behörden eines ausreichenden zeitlichen Vorlaufs, da entsprechende Strukturen aufgebaut, fachlich kompetentes Personal eingeworben, entsprechende Haushaltsmittel bereitgestellt und Finanzierungpläne erstellt werden müssen. Bei einer eventuellen Zuständigkeit der Länder sollte aus ökonomischen Gründen der Aufbau doppelter Strukturen vermieden werden, sodass der Abschluss eines Länderstaatsvertrags zur Einrichtung einer gemeinsamen notifizierenden Behörde mit entsprechendem zeitlichem Vorlauf erforderlich würde. Zudem muss mit jedem neu hinzukommenden Rechtsakt, der eine Notifizierung erfordert, die entsprechende Aufgabenerweiterung der notifizierenden Behörde geregelt werden. Der Bundesrat stellt mit Bedauern fest, dass keine belastbaren Informationen über Planungen der Kommission zur Einführung von Notifizierungsverfahren bereitgestellt werden, die eine frühzeitige Planung zur Einrichtung notifizierender Behörden oder zu deren Eigenfinanzierung ermöglichen würden. Bekannt ist lediglich, dass gemäß Arbeitsplan der Kommission bis 2030 rund 35 Rechtsakte entweder (neu) erarbeitet oder (bestehende Rechtsakte) überprüft und ggf. überarbeitet werden sollen. Wenn künftige Ökodesign-Rechtsakte die Einrichtung notifizierender Behörden vorsehen, wird der Zeitbedarf für die Schaffung (oder spätere Erweiterung) einer eventuellen, gemeinsamen notifizierenden Behörde durch die Länder die – sich aus den Rechtsakten ergebenden – kurzen Fristen um ein Vielfaches übersteigen. Die derzeitigen Regelungen und Rahmenbedingungen ermöglichen es den Ländern nicht, fristgerecht die aufgrund eines eventuellen Rechtsaktes erforderlich werdenden notifizierenden Behörden einzurichten und zu benennen. Die erforderliche Flexibilität und Effizienz bei der Einrichtung einer notifizierenden Behörde können daher ausschließlich durch den Bund und nicht durch die Länder geleistet werden. Die Länder halten es deshalb für erforderlich, die Zuständigkeit für eine notifizierende Behörde auf Ebene des Bundes einzurichten. Eine analoge Regelung gibt es in § 11 Mess- und Eichgesetz, der zufolge dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie die Aufgabe der anerkennenden Stelle obliegt, während die Marktüberwachung durch die Länder erfolgt. ... Da bislang kein Ökodesign-Rechtsakt ein Notifizierungsverfahren vorsieht, sind die Einrichtung und Benennung notifizierender Behörden derzeit nicht erforderlich. Sollte sich eine Lösung finden, die die fristgerechte Einrichtung und Benennung notifizierender Behörden in den Ländern ermöglicht, so wäre es ausreichend, dies im Rahmen der – laut Entwurfsbegründung für das erste Halbjahr 2027 – angekündigten Überprüfung des ÖkodesignG einzuführen. 9. Zu Artikel 1 (§ 18 Absatz 1 ÖkodesignG) In Artikel 1 § 18 Absatz 1 ist nach der Angabe „nicht in Betrieb genommen wird” die Angabe „oder wer entgegen § 13 Absatz 4 Satz 2 als Händler ein Produkt auf dem Markt bereitstellt, von dem er weiß, dass es nicht die Anforderungen nach § 8 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 erfüllt“ einzufügen. Begründung: Der Ordnungswidrigkeitentatbestand bezieht sich auf den Fall, dass ein Händler ein Produkt auf dem Markt bereitstellt, obwohl er die Kenntnis hat, dass dieses Produkt nicht den Anforderungen an die umweltgerechte Gestaltung nach § 8 Absatz 1 Nummer 1 ÖkodesignG entspricht (ein sogenanntes nichtkonformes Produkt). Verfügt der Händler über keine Erkenntnisse zur Konformität oder Nichtkonformität des Produkts und wird zum Beispiel erst zu einem späteren Zeitpunkt die Nichtkonformität des Produkts im Rahmen der Marktüberwachung erkannt, so ist der Ordnungswidrigkeitentatbestand nicht einschlägig, wenn der Händler die Bereitstellung auf dem Markt beendet, sobald er über die Nichtkonformität des Produkts informiert worden ist. Aus dem unrechtmäßigen Inverkehrbringen nicht-konformer Produkte kann der verantwortliche Wirtschaftsakteur in der Regel nur dann einen Vorteil generieren, wenn der Absatz der Produkte durch den Handel ermöglicht wird. Ohne den Handel mit derartigen Produkten und ohne den Absatz an Endkunden besteht in der Regel kein Anreiz zum Inverkehrbringen nicht-konformer Produkte. Auch Händler können sich wirtschaftliche Vorteile aus dem Anbieten und Verkaufen nicht-konformer Produkte verschaffen. Um dem wirtschaftlichen Vorteil und ökonomischen Anreiz für den Händler aus dem Anbieten eines nicht-konformen Produkts entgegenwirken zu können, sind Sanktionsmöglichkeiten gegen solche Händler erforderlich, die bewusst ein nichtkonformes Produkt anbieten. Das eventuelle Anbieten weiterer, nicht-konformer Produkte ist für den Händler bislang nur mit einem geringen wirtschaftlichen Risiko verbunden, da Angebote von nicht-konformen Produkten lediglich im Einzelfall – im Rahmen von gelegentlichen Stichprobenkontrollen – erkannt werden können und da in diesem Fall höchstens ein Vermarktungsverbot für den Händler zu befürchten wäre. Der Ertrag und wirtschaftliche Vorteil aus dem zuvor erfolgten Handel U ... mit diesen Produkten verbleibt jedoch beim Händler, da gegen ihn (nach aktueller Rechtslage) keine Sanktionsmaßnamen ergriffen werden können. Auch wenn der Händler weiß, dass es sich um ein nicht-konformes Produkt handelt, besteht sein wirtschaftliches Risiko bislang lediglich darin, den zum Zeitpunkt eines behördlichen Verkaufsverbots vorhandenen Lager-Restbestand nicht mehr innerhalb des EU-Binnenmarktes absetzen zu dürfen. 10. Zu Artikel 1 (§ 19 Absatz 1, 2 Nummer 3 ÖkodesignG)* Artikel 1 § 19 ist wie folgt zu ändern: a) Absatz 1 ist zu streichen. b) In Absatz 2 Nummer 3 ist nach der Angabe „Unterabsatz 1“ die Angabe „oder Absatz 2“ einzufügen. Begründung: Nach dem Gesetzentwurf der Bundesregierung würde eine Vernichtung von Waren unter Verstoß gegen Artikel 25 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2024/1781 nur bei Vorsatz mit einer Geldbuße sanktioniert werden können. In der Praxis ist jedoch davon auszugehen, dass Vorsatz des Wirtschaftsbeteiligen in Bezug auf die bezweckte Umgehung des Verbotes der Warenvernichtung aus Artikel 25 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2024/1781 nur schwer nachzuweisen sein wird. Daher droht zum einen die Bußgeldbewehrung in § 19 Absatz 1 ÖkodesignG leerzulaufen mit der Folge, dass auch ein Umsetzungsdefizit in Bezug auf Artikel 74 der Verordnung (EU) 2024/1781 entstehen könnte. Noch schwerer aber wiegt der Umstand, dass wegen der praktischen Sanktionslosigkeit der Umgehung auch das primäre Vernichtungsverbot von Waren nach Artikel 25 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2024/1781 für Wirtschaftsakteure, die keine kleinen und mittleren Unternehmen (KMU) sind, ins Leere zu gehen droht. 11. Zu Artikel 6 Nummer 3 (§ 5 Absatz 2 MinÖlDatG) Artikel 6 Nummer 3 § 5 Absatz 2 ist durch den folgenden Absatz 2 zu ersetzen: „(2) Einzelangaben können weitergeleitet werden, soweit dies zur Erfüllung der in § 1 bestimmten Zwecke erforderlich ist und die Weitergabe von aggregierten Daten zur Erfüllung der Aufgaben nicht ausreicht, an: * Bei Übernahme in den Gesetzesbeschluss ist § 19 Absatz 3 redaktionell anzupassen. R U Wi ... 1. das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie, 2. das Bundesministerium der Finanzen, 3. das Bundesministerium für Verkehr, 4. das Bundesministerium für Landwirtschaft, Ernährung und Heimat, 5. das Bundesministerium für Umwelt, Klimaschutz, Naturschutz und nukleare Sicherheit, 6. das Umweltbundesamt, 7. die für die gewerbliche Wirtschaft zuständigen obersten Landesbehörden, 8. die Dienststellen der Europäischen Union oder 9. die Internationale Energie-Agentur. Die in Satz 1 Nummer 1 bis 5 benannten Behörden sind befugt, Einzelangaben an von ihnen beauftragte Dritte weiterzugeben, soweit dies zur Erfüllung der in § 1 bestimmten Zwecke erforderlich ist, die Dritten die vertrauliche Behandlung der Einzelangaben zugesichert haben und die beteiligten Personen der beauftragten Dritten auf die Wahrung der Geheimhaltung verpflichtet wurden. Über die Weitergabe von Einzelangaben nach Satz 1 bis 3 sind die betroffenen Meldepflichtigen unter Angaben zum Zeitpunkt, Umfang und Empfänger der Daten vorab zu informieren.“ Begründung: § 5 Absatz 1 MinÖlDatG verpflichtet das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA), die von den Unternehmen gemeldeten Einzelangaben streng vertraulich zu behandeln. Diese Daten dürfen ausschließlich zu den im Gesetz definierten Zwecken genutzt werden, insbesondere zur Sicherstellung der Versorgung mit Erdöl und Erdölerzeugnissen. Mit der im Regierungsentwurf vorgesehenen Erweiterung des Gesetzeszwecks (§ 1 MinÖlDatG) und der Ausweitung des Empfängerkreises in § 5 Absatz 2 MinÖlDatG droht dieser Geheimhaltungsschutz jedoch faktisch entwertet zu werden. Die Weitergabe an zusätzliche Behörden und beauftragte Dritte würde die ursprünglich enge Zweckbindung der Datenerhebung erheblich aufweichen. Die im Regierungsentwurf vorgesehene Regelung zur Weitergabe von Einzelangaben in § 5 Absatz 2 MinÖlDatG ist daher an mehreren Stellen zu ändern. Es ist zu bedenken, dass Einzelangaben nach dem MinÖlDatG hochsensibel sind, da sie detaillierte Informationen über Lieferbeziehungen, Mengenströme und Marktstrukturen enthalten. Schon der Gesetzgeber von 1988 erkannte den besonderen Geheimnisschutzbedarf dieser Daten und verankerte deshalb eine strikte Vertraulichkeitspflicht. ... Eine unbefugte Offenlegung kann erhebliche wirtschaftliche Nachteile verursachen und die Wettbewerbsfähigkeit der betroffenen Unternehmen beeinträchtigen. Angesichts ihrer hohen Relevanz für Versorgungssicherheit und Marktstrukturen müssen die Daten auch gegenüber externen Stellen – national wie international – besonders geschützt werden. Ohne eine klare gesetzliche Beschränkung der Weiterverwendung von Einzelangaben besteht die Gefahr, dass sensible, wettbewerbsrelevante Daten für fachfremde Zwecke genutzt werden könnten. Daher müssen Einzelangaben auf das zur Erfüllung staatlicher Aufgaben unverzichtbare Minimum begrenzt werden. Regelmäßig sind aggregierte Daten ausreichend und sollten Vorrang haben. Die Weitergabe von Angaben an Behörden, die über eigene – von der vorgesehenen Änderung des MinÖlDatG unberührte – spezialgesetzliche Befugnisse verfügen (z. B. Bundeskartellamt, Markttransparenzstelle für Kraftstoffe (MTS‑K)), ist weder erforderlich noch verhältnismäßig. Behörden ohne berechtigtes Interesse an Einzelangaben auf Grundlage des Regelungszwecks des MinÖlDatG als Instrument der Krisenvorsorge sollen daher nicht im § 5 Absatz 2 MinÖlDatG aufgeführt werden bzw. ansonsten lediglich aggregierte Daten erhalten. Vor diesem Hintergrund sind insbesondere das Bundeskartellamt, die MTS‑K sowie der Expertenrat für Klimafragen in § 5 Absatz 2 MinÖlDatG des Regierungsentwurfs zu streichen. Die Einbindung des Expertenrates für Klimafragen im MinÖlDatG ist systematisch nicht erforderlich. Die Übermittlung relevanter Daten an den Expertenrat ist bereits abschließend im Bundes-Klimaschutzgesetz (KSG) geregelt (§§ 5, 5a, 12 KSG) und erfolgt durch das Umweltbundesamt, nicht durch das BAFA. Eine zusätzliche Weitergabebefugnis im MinÖlDatG wäre redundant und widerspricht dem Prinzip der Datenminimierung. Für das Bundeskartellamt und die MTS‑K bestehen eigene spezialgesetzliche Ermittlungsbefugnisse (§§ 59 ff. GWB). Eine zusätzliche Weitergabe von Einzelangaben über das MinÖlDatG ist daher nicht erforderlich und nicht verhältnismäßig. Zudem hätte eine Datenübermittlung ohne vorherige Information der betroffenen Unternehmen zur Folge, dass sie keinen Einfluss auf Umfang und Qualität der weitergegebenen Daten haben – ein unangemessener Eingriff in unternehmerische Freiheit und Compliance‑Pflichten. Für die Zwecke des Umweltbundesamtes sind aggregierte Daten ausreichend. Die sachlich nicht erforderliche Weitergabe von Einzelangaben an diese Behörde widerspräche dem Grundsatz „Kenntnis nur wenn nötig“ bei der Weitergabe vertraulicher Daten zwischen Behörden. Die Aufnahme einer Vorab‑Informationspflicht stärkt zudem Transparenz, Compliance und dient dem Vertrauensschutz der betroffenen Unternehmen. ... 12. Zum Gesetzentwurf allgemein a) Der Bundesrat begrüßt eine Anpassung der nationalen Regelungen an die geänderten EU-rechtlichen Anforderungen an Ökodesign-Produkte sowie an die geänderten europäischen und nationalen Regelungen zur Marktüberwachung. Er begrüßt das Ziel, den freien Verkehr mit Ökodesign- Produkten, die den einschlägigen europäischen Anforderungen entsprechen, zu gewährleisten und die Umweltauswirkungen dieser Produkte zu mindern. b) Der Bundesrat stimmt der Feststellung zu, dass nur eine stringente Marktüberwachung das Versprechen im Hinblick auf effiziente Produkte, das den Verbraucherinnen und Verbrauchern durch die produktspezifischen Ökodesign-Rechtsverordnungen gegeben wird, erfüllen kann. c) Der Bundesrat stimmt mit der Bundesregierung darin überein, dass eine nationale Regelung zur Ausgestaltung von Notifizierungsverfahren für Ökodesign-Produkte erforderlich ist. Aus Gründen der Verwaltungsökonomie bittet der Bundesrat, eine einheitliche Regelung zu Notifizierungsverfahren für Rechtsakte nach Artikel 1 § 2 Absatz 1 Nummer 4 Buchstabe a und b ÖkodesignG [Rechtsakte nach Richtlinie 2009/125/EG sowie nach Verordnung (EU) 2024/1781] zu treffen und diese Regelung spätestens dann einzuführen, wenn die Notifizierung aufgrund eines Rechtsaktes erforderlich wird. d) Der Bundesrat begrüßt deshalb die Ankündigung einer zeitnahen und regelmäßigen Überprüfung sowie ggf. Änderung des Ökodesign-Gesetzes, sobald ein in Artikel 1 § 2 Absatz 1 Nummer 4 Buchstabe b ÖkodesignG genannter Rechtsakt durch die Europäische Kommission verabschiedet wurde. e) Der Bundesrat stellt fest, dass keine belastbaren Informationen über Planungen der Kommission zur Einführung von Notifizierungsverfahren bereitgestellt werden, die eine frühzeitige Planung zur Einrichtung notifizierender Behörden oder zu deren Eigenfinanzierung ermöglichen würden. Der Bundesrat bittet die Bundesregierung daher, den erforderlichen zeitlichen Vorlauf für die Einrichtung der nationalen, notifizierenden Behörden abzuschätzen und mit den (gemäß zukünftiger EU-Rechtsakte) zu erwartenden U Umsetzungsfristen zu vergleichen und dies bei Reglung der Zuständigkeiten und Verfahrensweisen im Notifizierungsverfahren bei Novellierung des ÖkodesignG angemessen zu berücksichtigen. f) Der Bundesrat bittet hierbei insbesondere um die Prüfung, inwiefern durch eine Zuständigkeit des Bundes der erforderliche zeitliche Vorlauf für die Einrichtung einer notifizierenden Behörde – sowie für deren eventuell erforderlichen Aufgabenerweiterungen – verkürzt werden könnte. Der Bundesrat weist darauf hin, dass in § 11 MessEG eine Regelung enthalten ist, nach der die dort genannten Aufgaben der anerkennenden Stelle dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie obliegen. g) Der Bundesrat bittet die Bundesregierung, sofern bei der Novellierung des ÖkodesignG die Einbindung der nationalen Akkreditierungsstelle in das Notifizierungsverfahren vorgesehen wird, die bei der notifizierenden Behörde verbleibenden Aufgaben und Verantwortlichkeiten zu benennen. h) Der Bundesrat befürchtet, dass durch die eventuelle Einrichtung notifizierender Behörden in der Zuständigkeit der Länder ein zusätzlicher Erfüllungsaufwand entstehen würde. Der Bundesrat bittet daher die Bundesregierung, den von ihr ermittelten Erfüllungsaufwand für die Einrichtung und den Betrieb notifizierender Behörden detailliert darzulegen.

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