Entwurf eines Gesetzes zur Modernisierung der nationalen Umsetzung von europäischen Regelungen zum Ökodesign, zur Energieverbrauchskennzeichnung und zu weiteren Regelungen
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Entwurf eines Gesetzes zur Modernisierung der nationalen Umsetzung von europäischen Regelungen zum Ökodesign, zur Energieverbrauchskennzeichnung und zu weiteren Regelungen
...
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ISSN 0720-2946
Bundesrat Drucksache 45/1/26
20.02.26
E m p f e h l u n g e n
der Ausschüsse
Wi - R - U
zu Punkt ... der 1062. Sitzung des Bundesrates am 6. März 2026
Entwurf eines Gesetzes zur Modernisierung der nationalen
Umsetzung von europäischen Regelungen zum Ökodesign, zur
Energieverbrauchskennzeichnung und zu weiteren Regelungen
Der federführende Wirtschaftsausschuss (Wi),
der Rechtsausschuss (R) und
der Ausschuss für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit (U)
empfehlen dem Bundesrat, zu dem Gesetzentwurf gemäß Artikel 76 Absatz 2 des
Grundgesetzes wie folgt Stellung zu nehmen:
1. Zu Artikel 1 (§ 2 Absatz 1 Nummer 5 Buchstabe d ÖkodesignG)
In Artikel 1 § 2 Absatz 1 Nummer 5 Buchstabe d ist die Angabe
„Sicherheitseigenschaften“ durch die Angabe „Ökodesign-Eigenschaften“ zu ersetzen.
Begründung:
Der Vorschlag zielt auf eine redaktionelle Korrektur im geplanten ÖkodesignG
ab. Unter § 2 Absatz 1 Nummer 5 Buchstabe d wird definiert, dass eine
natürliche oder juristische Person, die „ein Produkt wiederaufarbeitet oder die
Sicherheitseigenschaften eines Produkts beeinflusst und dieses anschließend
auf dem Markt bereitstellt;“, ein „Hersteller“ ist. Hierbei ist die Formulierung
„Sicherheitseigenschaften“ mit Blick auf die Zielsetzung der Rechtsgrundlage
unpassend gewählt und könnte bei der Umsetzung durch die
Marktüberwachungsbehörden zu unnötigen Diskussionen mit Wirtschaftsakteuren führen.
Wi
U
...
Um hier für die Marktüberwachungsbehörden und Hersteller eine bessere
Rechtsgrundlage zu schaffen, sollte die Formulierung
„Sicherheitseigenschaften“ durch „Ökodesign-Eigenschaften“ ersetzt werden. Durch die neue
Formulierung wird klargestellt, dass es sich um Eigenschaften von Produkten handelt,
die unter der Ökodesign-Richtlinie 2009/125/EG und Ökodesign-Verordnung
(EU) 2024/1781 reguliert werden.
2. Zu Artikel 1 (§ 2 Absatz 1 Nummer 13, § 14 Absatz 2 Satz 1 bis 3, Absatz 3
Satz 1, Absatz 4 Satz 1, 3, Absatz 5 Satz 2 ÖkodesignG)
Artikel 1 ist wie folgt zu ändern:
a) § 2 Absatz 1 Nummer 13 ist zu streichen.
b) § 14 ist wie folgt zu ändern:
aa) Absatz 2 ist wie folgt zu ändern:
aaa) In Satz 1 ist die Angabe „zuständigen“ durch die Angabe
„notifizierenden“ zu ersetzen.
bbb) In Satz 2 ist die Angabe „zuständige“ durch die Angabe
„notifizierende“ zu ersetzen.
ccc) In Satz 3 ist nach der Angabe „geändert worden ist“ ein Komma
einzufügen.
bb) In Absatz 3 Satz 1 ist die Angabe „zuständige“ durch die Angabe
„notifizierende“ zu ersetzen.
cc) In Absatz 4 Satz 1 und 3 ist jeweils die Angabe „zuständige“ durch
die Angabe „notifizierende“ zu ersetzen.
dd) In Absatz 5 Satz 2 ist die Angabe „zuständige“ durch die Angabe
„notifizierende“ zu ersetzen.
Begründung:
Durch die Definition „zuständige Behörde“ unter § 2 Absatz 1 Nummer 13 des
Gesetzentwurfs wird festgelegt, dass dies die nach Landesrecht für die
Marktüberwachung zuständige Behörde ist und diese demzufolge in Verbindung mit
§ 14 gleichzeitig die Aufgaben der notifizierenden Behörde wahrnimmt.
U
(bei
Annahme
entfallen
Ziffern 3,
4, 5)
...
Artikel 49 der Verordnung (EU) 2024/1781 (EU-Ökodesign-Verordnung), legt
fest, dass eine notifizierende Behörde durch den Mitgliedstaat benannt wird.
Hier wird explizit der Mitgliedstaat angesprochen und eben nicht die
Marktüberwachungsbehörden. Weiter beschreiben Artikel 49 und 50 Aufgaben und
Anforderungen an die notifizierende Behörde. An anderen Stellen der
Verordnung werden jedoch konkrete Aufgaben und Befugnisse der
Marktüberwachungsbehörden beschrieben. Mit Unterscheidung in der Bezeichnung ist zu
schlussfolgern, dass seitens der EU hier eine Aufgabentrennung deutlich
werden sollte.
Nach Artikel 83 des Grundgesetzes liegt die Ausführung von Bundesgesetzen
bei den Ländern als eigene Angelegenheit und muss nicht explizit definiert
werden (siehe bisheriges Energieverbrauchsrelevante-Produkte-Gesetz
(EVPG)). Zudem sollte die Festlegung der zuständigen Behörden den Ländern
überlassen bleiben, die maßgeblich für die Einrichtung und Ausstattung dieser
Behörden verantwortlich sind. Die ursprüngliche Formulierung könnte die
Möglichkeit der Subdelegation verschließen. Im Sinne der Rechtsklarheit sollte
zumindest die Formulierung analog vergleichbaren Rechtsvorschriften,
beispielsweise Produktsicherheitsgesetz, Batterierecht-Durchführungsgesetz
entsprechen.
Durch die im Gesetzentwurf verwendete Formulierung und damit
Aufgabenzuweisung der Notifizierungen von Konformitätsbewertungsstellen an die
Marktüberwachungsbehörden der Länder bleibt zudem offen, ob eine
Konformitätsbewertungsstelle ihren Antrag auf Notifizierung in 16 Ländern stellen
muss. Im Sinne der Entbürokratisierung und Verwaltungsvereinfachung ist hier
Klarheit zu schaffen. Die Formulierung „notifizierende Behörde“ stellt sicher,
dass die Länder die für Notifizierungen von Konformitätsbewertungsstellen
sachlich und organisatorisch geeignete Behörde selbst bestimmen oder auch
per Staatsvertrag an eine zentrale Stelle delegieren können. Zudem wird die
Möglichkeit eröffnet, dass der Gesetzgeber die Aufgabe eine Bundesbehörde
zuweist. Hier wäre beispielsweise die Bundesanstalt für Materialforschung und
Prüfung eine fachlich geeignete Behörde.
Die Änderungen in § 14 Absatz 1 bis 4 in „notifizierende Behörde“ schaffen
zudem Klarheit, dass es sich hierin ausdrücklich um Aufgaben und Befugnisse
der notifizierenden Behörde handelt und nicht um die der
Marktüberwachungsbehörde. Die Änderung in § 14 Absatz 5 in „notifizierende Behörde“
schafft Klarheit, dass es sich hierin ausdrücklich um Aufgaben und Befugnisse
der Marktüberwachungsbehörde handelt, die bei Tätigwerden die für das
Anerkennungsverfahren notifizierende Behörde zu unterrichten hat.
...
3. Zu Artikel 1 (§ 2 Absatz 1 Nummer 12, 13 ÖkodesignG)*
Artikel 1 § 2 Absatz 1 ist wie folgt zu ändern:
a) In Nummer 12 ist die Angabe „können;“ durch die Angabe „können.“ zu
ersetzen.
b) Nummer 13 ist zu streichen.
4. [Begründung:**
Die Regelung in Nummer 13 ist nicht erforderlich und führt – insbesondere im
Zusammenhang mit § 14 ÖkodesignG-E – eher zu Missverständnissen.
Nummer 13 definiert die „zuständige Behörde“ im Sinne des Ökodesign-Gesetzes
als die jeweils nach Landesrecht für die Marktüberwachung zuständige
Behörde. Der Gesetzentwurf bezeichnet jedoch nicht nur die gemäß § 13 für die
Marktüberwachung zuständigen Behörden als „zuständige Behörde“, sondern
auch die Behörde, die für das Anerkennungsverfahren gemäß § 14 Absatz 2
zuständig ist. Wie aus der Regelung des § 14 Absatz 5 ersichtlich, kann es sich
hierbei um unterschiedliche Behörden handeln. Die Definition des § 2 Absatz 1
Nummer 13 bietet jedoch keinen Raum für diese notwendige Differenzierung.
Ein Anerkennungsverfahren nach § 14 setzt einen Rechtsakt, der die
Einbeziehung einer notifizierten Stelle vorsieht, voraus. Entsprechende Rechtsakte
wurden von der Kommission bislang nicht erlassen, sind jedoch künftig – vor
allem unter der Ökodesignrahmenverordnung – zu erwarten, sodass es
absehbar der Einrichtung einer notifizierenden Behörde bedarf. Hierfür existieren
verschiedene Lösungsansätze, denen durch § 2 Absatz 1 Nummer 13 nicht
vorgegriffen werden sollte. Während sich bei der Marktüberwachung ein
dezentraler Ansatz bewährt hat, wäre es sachgerecht, die Aufgaben der notifizierenden
Behörde auf eine einzige, für das gesamte Bundesgebiet zuständige Behörde zu
übertragen, bei der es sich nicht zwingend um die Marktüberwachungsbehörde
eines Landes handeln muss. So wäre zum Beispiel eine Übertragung der
Aufgaben an die Bundesanstalt für Materialforschung und -prüfung eine
bürokratiearme Lösung, die gleichzeitig den notwendigen Aufbau an Kompetenzen
gewährleisten würde.
Zur Vermeidung von Unklarheiten und ungewollten Vorfestlegungen sollte
daher – wie im bisherigen Energieverbrauchsrelevante-Produkte-Gesetz – auf
eine Definition der zuständigen Behörde verzichtet werden.]
* Im U als Hilfsempfehlung zu Ziffer 2 beschlossen.
** Setzt Annahme von Ziffer 3 voraus.
Wi
U
(entfällt
bei
Annahme
von
Ziffer 2)
[Wi]
(entfällt
bei
Annahme
von
Ziffer 2)
(bei
Annahme
entfällt
Ziffer 5)
...
5. {Begründung:*
Durch die Definition unter § 2 Nummer 13 des Gesetzentwurfs wird in
Verbindung mit § 14 festgelegt, dass die notifizierende Behörde eine Landesbehörde
sein muss. Dies hätte zur Folge, dass jedes Land die Kompetenzen aufbauen
müsste, um zu prüfen, ob eine beantragende Stelle die Voraussetzungen der
Notifizierung erfüllt. Dies gilt, zumal eine Akkreditierung nicht verbindlich
vorgeschrieben wird und daher keine einheitlich vorab geprüfte
Qualitätsgrundlage sichergestellt ist. Eine solche Kompetenz kann nur aufgebaut und
gehalten werden, wenn das betreffende Fachpersonal für eine ausreichende
Anzahl an Stellen zuständig ist, um entsprechende Erfahrung zu sammeln und
um dieses Fachpersonal auch auszulasten. Dies ist bei einer Zuständigkeit für
lediglich ein Land selbst in einem großen Land nicht erreichbar.
Die Länder könnten allenfalls über Staatsvertrag eine neue gemeinsame Stelle
schaffen, die für die gesamte Bundesrepublik zuständig wäre und daher den für
einen Kompetenzaufbau und -erhalt notwendigen Zuständigkeitsumfang hätte.
Diese Lösung erforderte jedoch einen gigantischen Bürokratieaufwand:
Zunächst müsste sich ein Land finden, das die Aufgabe übernehmen würde.
Dann müsste mit allen 16 Ländern ein Staatsvertrag ausgehandelt und von
allen Ländern je nach Situation auf Minister- und Ministerinnen- oder
Kabinettebene unterzeichnet werden. Im Anschluss daran muss in jedem der
16 Länder ein entsprechendes Gesetzgebungsverfahren durchgeführt werden.
Ein solches Verfahren zieht sich über mindestens 2 Jahre hin. Hinzu kommt,
dass dieser Aufwand bei jeder Änderung des Vertrages erneut durchzuführen
ist. Derartige Änderungen werden aber in Zukunft oft erforderlich sein, weil
sich der Zuständigkeitsumfang und damit auch der Personalbedarf der Stelle
ständig ändern werden. Der Umfang der Notifizierungsaufgabe bezieht sich
momentan zwar nur auf die noch unter der Ökodesign-Richtlinie zu
verhandelnden Durchführungsverordnungen. Aber es ist zu erwarten, dass auch für
die eine oder andere Durchführungsverordnung unter der
Ökodesignrahmenverordnung die Einbeziehung einer notifizierten Stelle geregelt werden
wird. Durch die massive Aufweitung des Anwendungsbereiches in der
Ökodesignrahmenverordnung ist in diesem Bereich sowohl fachlich als auch
quantitativ mit hohem Aufwand zu rechnen, der aber schwer im Voraus
eingeschätzt werden kann. Außerdem können die neuen
Durchführungsverordnungen neue Kompetenzen beim Fachpersonal der notifizierenden Behörde
erfordern, so dass auch die notwendige fachliche Qualifikation des Personals
schwer abschätzbar ist.
Eine deutlich weniger aufwändige und träge Lösung könnte es sein, der
Bundesanstalt für Materialforschung und Prüfung (BAM) die Aufgabe zu
übertragen. Damit wäre eine Stelle für die gesamte Bundesrepublik zuständig und
die o. g. Voraussetzung zum Aufbau von Kompetenzen wäre ebenso wie bei
einer gemeinsamen Länderstelle gegeben. Im Unterschied zu dieser
Länderstelle sind bei der BAM aber bereits ein Großteil der notwendigen Kenntnisse
vorhanden. Da sich die notifizierende Behörde vollständig über Gebühren
* Setzt Annahme von Ziffer 3 voraus.
{U}
(entfällt
bei
Annahme
von
Ziffern 2,
Empfehlungen, 45/1/26 - 6 -
...
finanziert, braucht die BAM auch keine weiteren finanziellen oder personellen
Mittel hierfür. Die ständige Anpassung eines Staatsvertrags wegen des
Hinzukommens neuer Durchführungsverordnungen entfiele bei dieser Lösung
ebenfalls. Eine solche Stelle könnte sehr viel flexibler auf steigende
Notifizierungserforderlichkeiten reagieren.
Aufgrund verfassungsrechtlicher Hindernisse (Verbot der Mischverwaltung)
könnten die Länder der BAM aber nicht mittels Staatsvertrags die
Zuständigkeit als notifizierende Behörde übertragen.
Da die Definition unter § 2 Nummer 13 des Gesetzentwurfs eine sinnvolle
Lösung für die Einrichtung einer kompetenten und handlungsfähigen
notifizierenden Behörde verhindert, sollte sie gestrichen werden.}
6. Zu Artikel 1 (§ 6 Absatz 1 Satz 2 ÖkodesignG)
Artikel 1 § 6 Absatz 1 Satz 2 ist zu streichen.
Begründung:
Die Pflicht der zuständigen Marktüberwachungsbehörde zur Veröffentlichung
von Informationen über noch nicht in Verkehr gebrachte Ökodesign-Produkte
ist grundsätzlich sinnvoll und aufgrund von Artikel 8 Absatz 2 Satz 3 der
Richtlinie 2009/125/EG notwendigerweise umzusetzen. Allerdings geht die
Regelung in § 6 ÖkodesignG-E über diese Vorgaben hinaus. Mit dem Verweis
auf § 16 Marktüberwachungsgesetz werden zusätzliche Vorgaben für die
Eintragung im Informations- und Kommunikationssystem ICSMS gemacht. Dabei
bleibt unberücksichtigt, dass detaillierte Eintragungen in ICSMS für
Maßnahmen im Online-Handel häufig außer Verhältnis stehen zu dem Aufwand. Es
werden viele nicht konforme Produkte aus dem außereuropäischen Ausland
angeboten, bei denen kein europäischer Wirtschaftsakteur adressiert werden
kann. Es bleibt den Marktüberwachungsbehörden regelmäßig nur die Löschung
der einzelnen Produkte auf den Verkaufsplattformen. Für diese Maßnahmen
bedarf es keiner Eintragungen, die den Verwaltungsaufwand erhöhen und der
Entbürokratisierung entgegenstehen.
7. Zu Artikel 1 (§ 13 Absatz 1 Satz 2a – neu – bis 2c – neu – ÖkodesignG)
Nach Artikel 1 § 13 Absatz 1 Satz 2 sind die folgenden Sätze einzufügen:
„Die zuständige Behörde trifft die erforderlichen Maßnahmen, wenn sie den
begründeten Verdacht hat, dass die Anforderungen nach § 8 nicht erfüllt werden
oder sind. Sie ist insbesondere befugt,
Wi
U
...
1. anzuordnen, dass ein Produkt von einer zugelassenen Stelle oder einer in
gleicher Weise geeigneten Stelle überprüft wird,
2. das Inverkehrbringen, die Inbetriebnahme oder die Bereitstellung auf dem
Markt für den zur Prüfung zwingend erforderlichen Zeitraum
vorübergehend zu verbieten; das Verbot ist auf den Zeitraum zu befristen, der für die
Durchführung der Prüfung zwingend erforderlich ist; dieser umfasst neben
der technischen Prüfung auch die notwendigen Vorbereitungsmaßnahmen,
die Transportzeiten zur Prüfstelle sowie die Erstellung des abschließenden
Prüfberichts; Widerspruch und Anfechtungsklage gegen Maßnahmen nach
Satz 1 haben keine aufschiebende Wirkung.
Die zuständige Behörde widerruft oder ändert eine Maßnahme nach Satz 2,
wenn der Wirtschaftsakteur oder der Aussteller nachweist, dass er wirksame
Maßnahmen ergriffen hat.“
Begründung:
Zu Nummer 1:
Die bisher in § 7 Absatz 3 Nummer 3 EVPG geregelte Befugnis, anzuordnen,
dass ein Produkt durch eine zugelassene oder in gleicher Weise geeignete
Stelle überprüft wird, stellt ein zentrales Instrument der risikobasierten
Marktüberwachung dar. Sie ermöglicht es den Marktüberwachungsbehörden im
Bereich Ökodesign, bei einem begründeten Verdacht auf Nichtkonformität die
notwendige technische Expertise externer Stellen heranzuziehen, um die
Einhaltung der komplexen Ökodesign-Anforderungen rechtssicher festzustellen.
Diese Befugnis ist insbesondere deshalb unverzichtbar, weil die
Marktüberwachungsbehörden nicht für jede Produktgruppe hochspezialisierte
Prüfkapazitäten und Laboreinrichtungen vorhalten können, die für die Verifikation
technischer Parameter erforderlich sind. Die Anordnung einer externen Prüfung ist
ein verhältnismäßiges Mittel, um den Sachverhalt aufzuklären, bevor
tiefergreifende Marktüberwachungsmaßnahmen ergriffen werden.
Im Bereich der Energieverbrauchskennzeichnung (EnVKG) wird diese
Maßnahme mit der Neufassung in Artikel 2 ausdrücklich gestärkt und präzisiert.
Gemäß § 8 Absatz 2 EnVKG n.F. kann die Behörde dort nun explizit anordnen,
dass die Überprüfung durch spezifisch benannte Stellen oder Personen erfolgt.
Es sind keine sachlichen Gründe ersichtlich, warum der Bereich des
Ökodesigns, der oft identische Produkte und ähnliche technische Anforderungen
betrifft, anders behandelt werden sollte. Eine Angleichung der Formulierungen
im künftigen ÖkodesignG an die Regelungen des EnVKG ist daher zur
Wahrung der Übereinstimmung geboten.
...
Die Beibehaltung und präzisere Ausgestaltung dieser Regelung würde somit
für eine effektive Durchsetzung der Ökodesign-Vorgaben sorgen und
gleichzeitig Rechtssicherheit für die Wirtschaftsakteure durch ein transparentes
Prüfverfahren schaffen.
Zu Nummer 2:
Die in § 7 Absatz 3 Nummer 5 EVPG geregelte Befugnis, das
Inverkehrbringen, die Inbetriebnahme oder die Bereitstellung eines Produkts für den
Zeitraum einer notwendigen Prüfung vorübergehend zu untersagen, ist für eine
wirksame und verhältnismäßige Marktüberwachung unabdingbar.
Diese Befugnis ermöglicht es, bei einem begründeten Verdacht auf
Nichtkonformität umgehend und verhältnismäßig zu handeln. Dadurch wird
verhindert, dass potenziell nicht konforme Produkte weiterhin in Verkehr gebracht
oder abverkauft werden, während die Prüfung noch läuft.
Besonders im Ökodesign-Bereich finden gestufte technische Überprüfungen
(festgelegtes Verfahren in den einzelnen Produktgruppen) in einem Prüflabor
statt. Zunächst wird typischerweise ein einzelnes Produkt geprüft; ergeben sich
hierbei Anhaltspunkte für eine Abweichung, müssen anschließend drei weitere
Produkte desselben Typs untersucht werden. Erst dann gilt der Mangel als
rechtssicher festgestellt. Dieses Verfahren dient der Absicherung und
Verifikation des Verdachts, ist aber zeitlich aufwändig. Gerade für diese Zeitspanne ist
eine rechtssichere Möglichkeit notwendig, den Marktüberwachungsbehörden
ein temporäres Marktverbot zu ermöglichen, um die weitere Verbreitung von
ggf. nicht konformen Produkten, insbesondere Saisonartikeln, zu denen aber
auch hochpreisige Produkte wie z.B. Kaminöfen gehören können, zu
verhindern. Als Ergänzung der bisherigen Regelung im EVPG erfolgt hier eine
Klarstellung des zwingend erforderlichen Prüfzeitraums. Dies ermöglicht den
Vollzugsbehörden, rechtssichere Anordnungen zu erlassen.
In anderen Bereichen der Marktüberwachung, etwa der Produkt- oder
Chemikaliensicherheit, ist eine solche mehrstufige technische Prüfung nicht
vorgesehen, weshalb die dort geltenden allgemeinen Regelungen des
Marktüberwachungsgesetzes ausreichen.
8. Zu Artikel 1 (§ 14 Absatz 01 – neu – ÖkodesignG)
Vor Artikel 1 § 14 Absatz 1 ist der folgende Absatz 01 einzufügen:
„(01) Die Aufgaben der notifizierenden Behörde obliegen dem
Bundesministerium für Wirtschaft und Energie. Es kann diese Aufgaben auf eine
nachgeordnete Behörde übertragen. Die Übertragung ist im Bundesanzeiger bekannt zu
machen.“
U
...
Folgeänderungen:
In Artikel 1 § 14 ist jeweils die Angabe „zuständige Behörde“ durch die
Angabe „notifizierende Behörde“ und die Angabe „zuständigen Behörden“
durch die Angabe “notifizierenden Behörden“ zu ersetzen.
Begründung:
Bei Einführung und Durchführung von Notifizierungsverfahren sollten
Aspekte der Effizienz, Kostenminimierung und Flexibilität besonders berücksichtigt
werden. Das Ziel sollte dabei sein, faire Wettbewerbsbedingungen für
Unternehmen sicherzustellen, die Ökodesign-Produkte zertifizieren oder herstellen.
Sobald der Erlass künftiger, einschlägiger Rechtsakte Notifizierungsverfahren
erforderlich macht, sollte mit der Durchführung dieser Verfahren zeitig und
fristgerecht begonnen werden. Jedoch bedarf die Einrichtung notifizierender
Behörden eines ausreichenden zeitlichen Vorlaufs, da entsprechende
Strukturen aufgebaut, fachlich kompetentes Personal eingeworben, entsprechende
Haushaltsmittel bereitgestellt und Finanzierungpläne erstellt werden müssen.
Bei einer eventuellen Zuständigkeit der Länder sollte aus ökonomischen
Gründen der Aufbau doppelter Strukturen vermieden werden, sodass der Abschluss
eines Länderstaatsvertrags zur Einrichtung einer gemeinsamen notifizierenden
Behörde mit entsprechendem zeitlichem Vorlauf erforderlich würde. Zudem
muss mit jedem neu hinzukommenden Rechtsakt, der eine Notifizierung
erfordert, die entsprechende Aufgabenerweiterung der notifizierenden Behörde
geregelt werden. Der Bundesrat stellt mit Bedauern fest, dass keine belastbaren
Informationen über Planungen der Kommission zur Einführung von
Notifizierungsverfahren bereitgestellt werden, die eine frühzeitige Planung zur
Einrichtung notifizierender Behörden oder zu deren Eigenfinanzierung ermöglichen
würden. Bekannt ist lediglich, dass gemäß Arbeitsplan der Kommission bis
2030 rund 35 Rechtsakte entweder (neu) erarbeitet oder (bestehende
Rechtsakte) überprüft und ggf. überarbeitet werden sollen.
Wenn künftige Ökodesign-Rechtsakte die Einrichtung notifizierender
Behörden vorsehen, wird der Zeitbedarf für die Schaffung (oder spätere Erweiterung)
einer eventuellen, gemeinsamen notifizierenden Behörde durch die Länder die
– sich aus den Rechtsakten ergebenden – kurzen Fristen um ein Vielfaches
übersteigen. Die derzeitigen Regelungen und Rahmenbedingungen
ermöglichen es den Ländern nicht, fristgerecht die aufgrund eines eventuellen
Rechtsaktes erforderlich werdenden notifizierenden Behörden einzurichten und
zu benennen.
Die erforderliche Flexibilität und Effizienz bei der Einrichtung einer
notifizierenden Behörde können daher ausschließlich durch den Bund und nicht durch
die Länder geleistet werden. Die Länder halten es deshalb für erforderlich, die
Zuständigkeit für eine notifizierende Behörde auf Ebene des Bundes
einzurichten. Eine analoge Regelung gibt es in § 11 Mess- und Eichgesetz, der zufolge
dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie die Aufgabe der
anerkennenden Stelle obliegt, während die Marktüberwachung durch die Länder
erfolgt.
...
Da bislang kein Ökodesign-Rechtsakt ein Notifizierungsverfahren vorsieht,
sind die Einrichtung und Benennung notifizierender Behörden derzeit nicht
erforderlich. Sollte sich eine Lösung finden, die die fristgerechte Einrichtung und
Benennung notifizierender Behörden in den Ländern ermöglicht, so wäre es
ausreichend, dies im Rahmen der – laut Entwurfsbegründung für das erste
Halbjahr 2027 – angekündigten Überprüfung des ÖkodesignG einzuführen.
9. Zu Artikel 1 (§ 18 Absatz 1 ÖkodesignG)
In Artikel 1 § 18 Absatz 1 ist nach der Angabe „nicht in Betrieb genommen
wird” die Angabe „oder wer entgegen § 13 Absatz 4 Satz 2 als Händler ein
Produkt auf dem Markt bereitstellt, von dem er weiß, dass es nicht die
Anforderungen nach § 8 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 erfüllt“ einzufügen.
Begründung:
Der Ordnungswidrigkeitentatbestand bezieht sich auf den Fall, dass ein
Händler ein Produkt auf dem Markt bereitstellt, obwohl er die Kenntnis hat, dass
dieses Produkt nicht den Anforderungen an die umweltgerechte Gestaltung
nach § 8 Absatz 1 Nummer 1 ÖkodesignG entspricht (ein sogenanntes
nichtkonformes Produkt). Verfügt der Händler über keine Erkenntnisse zur
Konformität oder Nichtkonformität des Produkts und wird zum Beispiel erst zu
einem späteren Zeitpunkt die Nichtkonformität des Produkts im Rahmen der
Marktüberwachung erkannt, so ist der Ordnungswidrigkeitentatbestand nicht
einschlägig, wenn der Händler die Bereitstellung auf dem Markt beendet,
sobald er über die Nichtkonformität des Produkts informiert worden ist.
Aus dem unrechtmäßigen Inverkehrbringen nicht-konformer Produkte kann der
verantwortliche Wirtschaftsakteur in der Regel nur dann einen Vorteil
generieren, wenn der Absatz der Produkte durch den Handel ermöglicht wird. Ohne
den Handel mit derartigen Produkten und ohne den Absatz an Endkunden
besteht in der Regel kein Anreiz zum Inverkehrbringen nicht-konformer
Produkte. Auch Händler können sich wirtschaftliche Vorteile aus dem Anbieten
und Verkaufen nicht-konformer Produkte verschaffen. Um dem
wirtschaftlichen Vorteil und ökonomischen Anreiz für den Händler aus dem Anbieten
eines nicht-konformen Produkts entgegenwirken zu können, sind
Sanktionsmöglichkeiten gegen solche Händler erforderlich, die bewusst ein
nichtkonformes Produkt anbieten.
Das eventuelle Anbieten weiterer, nicht-konformer Produkte ist für den
Händler bislang nur mit einem geringen wirtschaftlichen Risiko verbunden, da
Angebote von nicht-konformen Produkten lediglich im Einzelfall – im Rahmen
von gelegentlichen Stichprobenkontrollen – erkannt werden können und da in
diesem Fall höchstens ein Vermarktungsverbot für den Händler zu befürchten
wäre. Der Ertrag und wirtschaftliche Vorteil aus dem zuvor erfolgten Handel
U
...
mit diesen Produkten verbleibt jedoch beim Händler, da gegen ihn (nach
aktueller Rechtslage) keine Sanktionsmaßnamen ergriffen werden können. Auch
wenn der Händler weiß, dass es sich um ein nicht-konformes Produkt handelt,
besteht sein wirtschaftliches Risiko bislang lediglich darin, den zum Zeitpunkt
eines behördlichen Verkaufsverbots vorhandenen Lager-Restbestand nicht
mehr innerhalb des EU-Binnenmarktes absetzen zu dürfen.
10. Zu Artikel 1 (§ 19 Absatz 1, 2 Nummer 3 ÖkodesignG)*
Artikel 1 § 19 ist wie folgt zu ändern:
a) Absatz 1 ist zu streichen.
b) In Absatz 2 Nummer 3 ist nach der Angabe „Unterabsatz 1“ die Angabe
„oder Absatz 2“ einzufügen.
Begründung:
Nach dem Gesetzentwurf der Bundesregierung würde eine Vernichtung von
Waren unter Verstoß gegen Artikel 25 Absatz 2 der Verordnung (EU)
2024/1781 nur bei Vorsatz mit einer Geldbuße sanktioniert werden können. In
der Praxis ist jedoch davon auszugehen, dass Vorsatz des Wirtschaftsbeteiligen
in Bezug auf die bezweckte Umgehung des Verbotes der Warenvernichtung
aus Artikel 25 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2024/1781 nur schwer
nachzuweisen sein wird. Daher droht zum einen die Bußgeldbewehrung in § 19
Absatz 1 ÖkodesignG leerzulaufen mit der Folge, dass auch ein
Umsetzungsdefizit in Bezug auf Artikel 74 der Verordnung (EU) 2024/1781 entstehen
könnte. Noch schwerer aber wiegt der Umstand, dass wegen der praktischen
Sanktionslosigkeit der Umgehung auch das primäre Vernichtungsverbot von
Waren nach Artikel 25 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2024/1781 für
Wirtschaftsakteure, die keine kleinen und mittleren Unternehmen (KMU) sind, ins
Leere zu gehen droht.
11. Zu Artikel 6 Nummer 3 (§ 5 Absatz 2 MinÖlDatG)
Artikel 6 Nummer 3 § 5 Absatz 2 ist durch den folgenden Absatz 2 zu ersetzen:
„(2) Einzelangaben können weitergeleitet werden, soweit dies zur Erfüllung
der in § 1 bestimmten Zwecke erforderlich ist und die Weitergabe von
aggregierten Daten zur Erfüllung der Aufgaben nicht ausreicht, an:
* Bei Übernahme in den Gesetzesbeschluss ist § 19 Absatz 3 redaktionell anzupassen.
R
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Wi
...
1. das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie,
2. das Bundesministerium der Finanzen,
3. das Bundesministerium für Verkehr,
4. das Bundesministerium für Landwirtschaft, Ernährung und Heimat,
5. das Bundesministerium für Umwelt, Klimaschutz, Naturschutz und
nukleare Sicherheit,
6. das Umweltbundesamt,
7. die für die gewerbliche Wirtschaft zuständigen obersten Landesbehörden,
8. die Dienststellen der Europäischen Union oder
9. die Internationale Energie-Agentur.
Die in Satz 1 Nummer 1 bis 5 benannten Behörden sind befugt, Einzelangaben
an von ihnen beauftragte Dritte weiterzugeben, soweit dies zur Erfüllung der in
§ 1 bestimmten Zwecke erforderlich ist, die Dritten die vertrauliche Behandlung
der Einzelangaben zugesichert haben und die beteiligten Personen der
beauftragten Dritten auf die Wahrung der Geheimhaltung verpflichtet wurden. Über
die Weitergabe von Einzelangaben nach Satz 1 bis 3 sind die betroffenen
Meldepflichtigen unter Angaben zum Zeitpunkt, Umfang und Empfänger der
Daten vorab zu informieren.“
Begründung:
§ 5 Absatz 1 MinÖlDatG verpflichtet das Bundesamt für Wirtschaft und
Ausfuhrkontrolle (BAFA), die von den Unternehmen gemeldeten Einzelangaben
streng vertraulich zu behandeln. Diese Daten dürfen ausschließlich zu den im
Gesetz definierten Zwecken genutzt werden, insbesondere zur Sicherstellung
der Versorgung mit Erdöl und Erdölerzeugnissen.
Mit der im Regierungsentwurf vorgesehenen Erweiterung des Gesetzeszwecks
(§ 1 MinÖlDatG) und der Ausweitung des Empfängerkreises in § 5 Absatz 2
MinÖlDatG droht dieser Geheimhaltungsschutz jedoch faktisch entwertet zu
werden. Die Weitergabe an zusätzliche Behörden und beauftragte Dritte würde
die ursprünglich enge Zweckbindung der Datenerhebung erheblich aufweichen.
Die im Regierungsentwurf vorgesehene Regelung zur Weitergabe von
Einzelangaben in § 5 Absatz 2 MinÖlDatG ist daher an mehreren Stellen zu ändern.
Es ist zu bedenken, dass Einzelangaben nach dem MinÖlDatG hochsensibel
sind, da sie detaillierte Informationen über Lieferbeziehungen, Mengenströme
und Marktstrukturen enthalten. Schon der Gesetzgeber von 1988 erkannte den
besonderen Geheimnisschutzbedarf dieser Daten und verankerte deshalb eine
strikte Vertraulichkeitspflicht.
...
Eine unbefugte Offenlegung kann erhebliche wirtschaftliche Nachteile
verursachen und die Wettbewerbsfähigkeit der betroffenen Unternehmen
beeinträchtigen. Angesichts ihrer hohen Relevanz für Versorgungssicherheit und
Marktstrukturen müssen die Daten auch gegenüber externen Stellen – national
wie international – besonders geschützt werden. Ohne eine klare gesetzliche
Beschränkung der Weiterverwendung von Einzelangaben besteht die Gefahr,
dass sensible, wettbewerbsrelevante Daten für fachfremde Zwecke genutzt
werden könnten.
Daher müssen Einzelangaben auf das zur Erfüllung staatlicher Aufgaben
unverzichtbare Minimum begrenzt werden. Regelmäßig sind aggregierte Daten
ausreichend und sollten Vorrang haben.
Die Weitergabe von Angaben an Behörden, die über eigene – von der
vorgesehenen Änderung des MinÖlDatG unberührte – spezialgesetzliche Befugnisse
verfügen (z. B. Bundeskartellamt, Markttransparenzstelle für Kraftstoffe
(MTS‑K)), ist weder erforderlich noch verhältnismäßig. Behörden ohne
berechtigtes Interesse an Einzelangaben auf Grundlage des Regelungszwecks
des MinÖlDatG als Instrument der Krisenvorsorge sollen daher nicht im § 5
Absatz 2 MinÖlDatG aufgeführt werden bzw. ansonsten lediglich aggregierte
Daten erhalten.
Vor diesem Hintergrund sind insbesondere das Bundeskartellamt, die MTS‑K
sowie der Expertenrat für Klimafragen in § 5 Absatz 2 MinÖlDatG des
Regierungsentwurfs zu streichen.
Die Einbindung des Expertenrates für Klimafragen im MinÖlDatG ist
systematisch nicht erforderlich. Die Übermittlung relevanter Daten an den Expertenrat
ist bereits abschließend im Bundes-Klimaschutzgesetz (KSG) geregelt (§§ 5,
5a, 12 KSG) und erfolgt durch das Umweltbundesamt, nicht durch das BAFA.
Eine zusätzliche Weitergabebefugnis im MinÖlDatG wäre redundant und
widerspricht dem Prinzip der Datenminimierung.
Für das Bundeskartellamt und die MTS‑K bestehen eigene spezialgesetzliche
Ermittlungsbefugnisse (§§ 59 ff. GWB). Eine zusätzliche Weitergabe von
Einzelangaben über das MinÖlDatG ist daher nicht erforderlich und nicht
verhältnismäßig. Zudem hätte eine Datenübermittlung ohne vorherige Information der
betroffenen Unternehmen zur Folge, dass sie keinen Einfluss auf Umfang und
Qualität der weitergegebenen Daten haben – ein unangemessener Eingriff in
unternehmerische Freiheit und Compliance‑Pflichten.
Für die Zwecke des Umweltbundesamtes sind aggregierte Daten ausreichend.
Die sachlich nicht erforderliche Weitergabe von Einzelangaben an diese
Behörde widerspräche dem Grundsatz „Kenntnis nur wenn nötig“ bei der
Weitergabe vertraulicher Daten zwischen Behörden.
Die Aufnahme einer Vorab‑Informationspflicht stärkt zudem Transparenz,
Compliance und dient dem Vertrauensschutz der betroffenen Unternehmen.
...
12. Zum Gesetzentwurf allgemein
a) Der Bundesrat begrüßt eine Anpassung der nationalen Regelungen an die
geänderten EU-rechtlichen Anforderungen an Ökodesign-Produkte sowie
an die geänderten europäischen und nationalen Regelungen zur
Marktüberwachung. Er begrüßt das Ziel, den freien Verkehr mit Ökodesign-
Produkten, die den einschlägigen europäischen Anforderungen entsprechen,
zu gewährleisten und die Umweltauswirkungen dieser Produkte zu
mindern.
b) Der Bundesrat stimmt der Feststellung zu, dass nur eine stringente
Marktüberwachung das Versprechen im Hinblick auf effiziente Produkte, das den
Verbraucherinnen und Verbrauchern durch die produktspezifischen
Ökodesign-Rechtsverordnungen gegeben wird, erfüllen kann.
c) Der Bundesrat stimmt mit der Bundesregierung darin überein, dass eine
nationale Regelung zur Ausgestaltung von Notifizierungsverfahren für
Ökodesign-Produkte erforderlich ist. Aus Gründen der Verwaltungsökonomie
bittet der Bundesrat, eine einheitliche Regelung zu Notifizierungsverfahren
für Rechtsakte nach Artikel 1 § 2 Absatz 1 Nummer 4 Buchstabe a und b
ÖkodesignG [Rechtsakte nach Richtlinie 2009/125/EG sowie nach
Verordnung (EU) 2024/1781] zu treffen und diese Regelung spätestens dann
einzuführen, wenn die Notifizierung aufgrund eines Rechtsaktes erforderlich
wird.
d) Der Bundesrat begrüßt deshalb die Ankündigung einer zeitnahen und
regelmäßigen Überprüfung sowie ggf. Änderung des Ökodesign-Gesetzes,
sobald ein in Artikel 1 § 2 Absatz 1 Nummer 4 Buchstabe b ÖkodesignG
genannter Rechtsakt durch die Europäische Kommission verabschiedet
wurde.
e) Der Bundesrat stellt fest, dass keine belastbaren Informationen über
Planungen der Kommission zur Einführung von Notifizierungsverfahren
bereitgestellt werden, die eine frühzeitige Planung zur Einrichtung
notifizierender Behörden oder zu deren Eigenfinanzierung ermöglichen würden. Der
Bundesrat bittet die Bundesregierung daher, den erforderlichen zeitlichen
Vorlauf für die Einrichtung der nationalen, notifizierenden Behörden
abzuschätzen und mit den (gemäß zukünftiger EU-Rechtsakte) zu erwartenden
U
Umsetzungsfristen zu vergleichen und dies bei Reglung der
Zuständigkeiten und Verfahrensweisen im Notifizierungsverfahren bei Novellierung
des ÖkodesignG angemessen zu berücksichtigen.
f) Der Bundesrat bittet hierbei insbesondere um die Prüfung, inwiefern durch
eine Zuständigkeit des Bundes der erforderliche zeitliche Vorlauf für die
Einrichtung einer notifizierenden Behörde – sowie für deren eventuell
erforderlichen Aufgabenerweiterungen – verkürzt werden könnte. Der
Bundesrat weist darauf hin, dass in § 11 MessEG eine Regelung enthalten
ist, nach der die dort genannten Aufgaben der anerkennenden Stelle dem
Bundesministerium für Wirtschaft und Energie obliegen.
g) Der Bundesrat bittet die Bundesregierung, sofern bei der Novellierung des
ÖkodesignG die Einbindung der nationalen Akkreditierungsstelle in das
Notifizierungsverfahren vorgesehen wird, die bei der notifizierenden
Behörde verbleibenden Aufgaben und Verantwortlichkeiten zu benennen.
h) Der Bundesrat befürchtet, dass durch die eventuelle Einrichtung
notifizierender Behörden in der Zuständigkeit der Länder ein zusätzlicher
Erfüllungsaufwand entstehen würde. Der Bundesrat bittet daher die
Bundesregierung, den von ihr ermittelten Erfüllungsaufwand für die Einrichtung
und den Betrieb notifizierender Behörden detailliert darzulegen.
Relationen
- part_of_vorgang → Gesetz zur Modernisierung der nationalen Umsetzung von europäischen Regelungen zum Ökodesign, zur Energieverbrauchskennzeichnung und zu weit (Empfehlungen der Ausschüsse)