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Entwurf eines Gesetzes zur Modernisierung des Designrechts (Beschlussempfehlung und Bericht zu Drs. 21/6215)

dip / drucksache 23.09.2026 · WP 21 · 21/8158 · Beschlussempfehlung und Bericht · Original ↗

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Entwurf eines Gesetzes zur Modernisierung des Designrechts (Beschlussempfehlung und Bericht zu Drs. 21/6215) Deutscher Bundestag Drucksache 21/8158 21. Wahlperiode 23.09.2026 Beschlussempfehlung und Bericht des Ausschusses für Recht und Verbraucherschutz (6. Ausschuss) zu dem Gesetzentwurf der Bundesregierung – Drucksache 21/6215 – Entwurf eines Gesetzes zur Modernisierung des Designrechts A. Problem Laut Bundesregierung stellen gewerbliche Schutzrechte einen wichtigen Faktor für neue Innovationen dar. Um das Potential voll auszuschöpfen und Anreize für die Anmeldung von Schutzrechten zu setzen, sei es essenziell, dass die Schutzrechtssysteme leicht nutzbar und die Verfahren effizient und kostengünstig ausgestaltet seien. Zudem müsse technologisch neuen Designs die Anmeldung erleichtert werden. Dementsprechend würden die Systeme der Mitgliedstaaten der Europäischen Union mit der Richtlinie (EU) 2024/2823 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2024 über den rechtlichen Schutz von Designs modernisiert und weiter harmonisiert, um ein einheitliches Schutzniveau und harmonisierte Verfahren innerhalb der Europäischen Union zu schaffen und so den Binnenmarkt zu fördern. Durch die Aufnahme einer verbindlichen Reparaturklausel solle zudem der Binnenmarkt für Ersatzteile vollendet werden. Mit dem Entwurf würden die verbindlichen Vorgaben der Richtlinie (EU) 2024/2823 1:1 umgesetzt. Zudem würden Verfahren vor dem Deutschen Patent- und Markenamt (DPMA) modernisiert und vereinfacht, sodass insbesondere Einzelanmelder sowie kleine und mittlere Unternehmen die Schutzsysteme noch besser nutzen könnten. Die Regelungen der Richtlinie (EU) 2024/2823 würden überwiegend im Designgesetz (DesignG) und in der Verordnung zur Ausführung des Designgesetzes (DesignV) umgesetzt. Um dem technologischen Fortschritt Rechnung zu tragen, würden neue Designformen wie beispielsweise animierte Designs ausdrücklich anerkannt und neue Möglichkeiten für die Wiedergabe solcher Designs geschaffen (§§ 11, 11a DesignG, § 7 DesignV). Dadurch werde die Anmeldung solcher Designs erheblich vereinfacht. Durch die Ausdehnung des Schutzes auf vorbereitende Handlungen des 3D-Drucks und die Schaffung einer Durchfuhrregelung in § 38a DesignG werde der Designschutz weiter gestärkt. Die Durchfuhrregelung ermögliche zu- V orabfassung – w ird durch die lektorierte Fassung ersetzt. dem ein effektiveres Vorgehen gegen Produktpiraterie. Um das Bewusstsein der Bevölkerung für den Designschutz zu stärken, werde mit § 38b DesignG ein Eintragungssymbol geschaffen. Die bereits bestehende Reparaturklausel des § 40a DesignG werde geringfügig angepasst und die Übergangsfrist verkürzt (§ 73 Absatz 2 DesignG). Zur weiteren Modernisierung des Designrechts und zur Ermöglichung von effizienteren Verfahren vor dem DPMA werde die Terminologie im Nichtigkeitsverfahren vereinheitlicht (§ 33 DesignG) und die Vorschriften zur Schutzdauer, zur Aufrechterhaltung sowie zur Löschung würden klarer gefasst (§§ 27, 28 und 36 DesignG). Das deutsche Recht werde durch die Streichung nicht genutzter Systeme wie der Möglichkeit eines Beitritts zum Nichtigkeitsverfahren (§ 34c DesignG und § 55 Markengesetz) entlastet. B. Lösung Durch die im Ausschuss vorgenommenen Änderungen finden die Regelungen der Verordnung (EU) 2026/715 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. März 2026 über das Unionsdesign sowie die Verordnung zur Änderung der DPMA-Verordnung, der Patentkostenzahlungsverordnung und der Designverordnung Beachtung. Außerdem soll mit dem neuen § 15b UWG der Umgang mit Bestandsprodukten bei der Anwendung der Richtlinie (EU) 2024/825 geregelt werden. Annahme des Gesetzentwurfs in geänderter Fassung mit den Stimmen der Fraktionen der CDU/CSU und SPD bei Stimmenthaltung der Fraktionen AfD, BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN und Die Linke. C. Alternativen Keine. D. Weitere Kosten Wurden im Ausschuss nicht erörtert. V orabfassung – w ird durch die lektorierte Fassung ersetzt. Beschlussempfehlung Der Bundestag wolle beschließen, den Gesetzentwurf auf Drucksache 21/6215 in der aus der nachstehenden Zusammenstellung ersichtlichen Fassung anzunehmen. Berlin, den 23. September 2026 Der Ausschuss für Recht und Verbraucherschutz Carsten Müller (Braunschweig) Amtierender Vorsitzender Michael Breilmann Berichterstatter Dr. Christoph Birghan Berichterstatter Helge Lindh Berichterstatter Awet Tesfaiesus Berichterstatterin Aaron Valent Berichterstatter V orabfassung – w ird durch die lektorierte Fassung ersetzt. Zusammenstellung des Entwurfs eines Gesetzes zur Modernisierung des Designrechts – Drucksache 21/6215 – mit den Beschlüssen des Ausschusses für Recht und Verbraucherschutz (6. Ausschuss) V orabfassung – w ird durch die lektorierte Fassung ersetzt. Entwurf Beschlüsse des 6. Ausschusses Entwurf eines Gesetzes zur Modernisierung des Designrechts* Entwurf eines Gesetzes zur Modernisierung des Designrechts* und zur Änderung des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb* Vom ... Vom ... Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen: Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen: Artikel 1 Artikel 1 Änderung des Designgesetzes Änderung des Designgesetzes Das Designgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 24. Februar 2014 (BGBl. I S. 122), das zuletzt durch Artikel 10 des Gesetzes vom 10. August 2021 (BGBl. I S. 3490) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: Das Designgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 24. Februar 2014 (BGBl. I S. 122), das zuletzt durch Artikel 10 des Gesetzes vom 10. August 2021 (BGBl. I S. 3490) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert: 1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert: a) Nach der Angabe zu § 11 wird die folgende Angabe eingefügt: a) u n v e r ä n d e r t „§ 11a Grundsätze zur Wiedergabe des Designs“. b) Nach der Angabe zu § 21 wird die folgende Angabe eingefügt: b) u n v e r ä n d e r t „§ 21a Berichtigung“. c) Die Angabe zu § 34c wird gestrichen. c) u n v e r ä n d e r t d) Die Angabe zu § 35 wird durch die folgende Angabe ersetzt: d) u n v e r ä n d e r t „§ 35 (weggefallen)“. e) Nach der Angabe zu § 38 wird die folgende Angabe eingefügt: e) u n v e r ä n d e r t „§ 38a Waren unter zollamtlicher Überwachung * Die Artikel 1, 2 und 4 dieses Gesetzes dienen der Umsetzung der Richtlinie (EU) 2024/2823 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2024 über den rechtlichen Schutz von Designs (ABl. L, 2024/2823, 18.11.2024). Artikel 5 und 6 dieses Gesetzes dienen der Umsetzung der Richtlinie (EU) 2024/825 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. Februar 2024 zur Änderung der Richtlinien 2005/29/EG und 2011/83/EU hinsichtlich der Stärkung der Verbraucher für den ökologischen Wandel durch besseren Schutz gegen unlautere Praktiken und durch bessere Informationen (ABl. L. 2024/825, 6.3.2024). V orabfassung – w ird durch die lektorierte Fassung ersetzt. Entwurf Beschlüsse des 6. Ausschusses § 38b Eintragungssymbol“. f) Die Angabe zu § 52b wird durch die folgende Angabe ersetzt: f) u n v e r ä n d e r t „§ 52b Widerklage auf Erklärung der Nichtigkeit“. g) Die Angabe zu Abschnitt 12 wird durch die folgende Angabe ersetzt: g) Die Angabe zu Abschnitt 12 wird durch die folgende Angabe ersetzt: „Abschnitt 12 Unionsgeschmacksmuster“. „Abschnitt 12 Unionsdesigns“. h) Die Angabe zu den §§ 62 bis 63 wird durch die folgende Angabe ersetzt: h) Die Angabe zu den §§ 62 bis 63 wird durch die folgende Angabe ersetzt: „§ 62 Anwendung der Vorschriften dieses Gesetzes auf Unionsgeschmacksmuster „§ 62 Anwendung der Vorschriften dieses Gesetzes auf Unionsdesigns § 63 Unionsgeschmacksmusterstreitsachen“. § 63 Unionsdesignstreitsachen“. i) Die Angabe zu § 63b wird durch die folgende Angabe ersetzt: i) Die Angabe zu § 63b wird durch die folgende Angabe ersetzt: „§ 63b Örtliche Zuständigkeit der Unionsgeschmacksmustergerichte“. „§ 63b Örtliche Zuständigkeit der Unionsdesigngerichte“. j) Die Angabe zu § 65 wird durch die folgende Angabe ersetzt: j) Die Angabe zu § 65 wird durch die folgende Angabe ersetzt: „§ 65 Strafbare Verletzung eines Unionsgeschmacksmusters“. „§ 65 Strafbare Verletzung eines Unionsdesigns“. 2. § 1 wird wie folgt geändert: 2. u n v e r ä n d e r t a) Die Nummern 1 und 2 werden durch die folgenden Nummern 1 und 2 ersetzt: „1. ist ein Design die zweidimensionale oder dreidimensionale Erscheinungsform eines ganzen Erzeugnisses oder eines Teils davon, die sich insbesondere aus den Merkmalen der Linien, Konturen, Farben, der Gestalt, der Oberflächenstruktur oder der Werkstoffe des Erzeugnisses selbst oder seiner Verzierung ergibt, einschließlich der Bewegung, der Zustandsänderung oder jeder anderen Art der Animation dieser Merkmale; V orabfassung – w ird durch die lektorierte Fassung ersetzt. Entwurf Beschlüsse des 6. Ausschusses 2. ist ein Erzeugnis jeder industrielle oder handwerkliche Gegenstand außer Computerprogramme, unabhängig davon, ob der Gegenstand in einem physischen Objekt verkörpert ist oder eine nicht physische Form aufweist, einschließlich a) Verpackungen, Sets von Artikeln, räumlicher Anordnungen von Gegenständen, die eine Gestaltung eines Innenoder Außenraums bilden sollen, sowie Einzelteilen, die zu einem komplexen Erzeugnis zusammengesetzt werden sollen, b) grafischer Arbeiten oder Symbole, Logos, Oberflächenmuster, typografischer Schriftzeichen und grafischer Benutzeroberflächen;“. b) In Nummer 4 wird die Angabe „bestimmungsgemäße“ durch die Angabe „übliche“ ersetzt. 3. In § 4 wird die Angabe „bestimmungsgemäßer“ durch die Angabe „üblicher“ ersetzt. 3. u n v e r ä n d e r t 4. § 5 Satz 1 wird durch den folgenden Satz ersetzt: 4. u n v e r ä n d e r t „Ein Design ist offenbart, wenn es bekannt gemacht, ausgestellt, im Verkehr verwendet oder auf sonstige Weise der Öffentlichkeit zugänglich gemacht wurde, es sei denn, dass dies den in der Europäischen Union tätigen Fachkreisen des betreffenden Sektors im normalen Geschäftsverlauf vor dem Anmeldetag des Designs nicht in zumutbarer Weise bekannt sein konnte.“ 5. § 6 Satz 1 wird durch den folgenden Satz ersetzt: V orabfassung – w ird durch die lektorierte Fassung ersetzt. Entwurf Beschlüsse des 6. Ausschusses „Eine Offenbarung bleibt bei der Anwendung des § 2 Absatz 2 und 3 unberücksichtigt, wenn das offenbarte Design mit dem Design, für das der Schutz eines eingetragenen Designs in Anspruch genommen wird, identisch ist oder sich in seinem Gesamteindruck nicht von diesem unterscheidet und während der zwölf Monate vor dem Anmeldetag der Öffentlichkeit zugänglich gemacht wurde durch 1. den Entwerfer, 2. den Rechtsnachfolger des Entwerfers oder 3. einen Dritten als Folge von Informationen oder Handlungen des Entwerfers oder seines Rechtsnachfolgers.“ 5. § 9 Absatz 1 wird wie folgt geändert: 6. u n v e r ä n d e r t a) Satz 1 wird durch den folgenden Satz ersetzt: „Ist ein Design auf den Namen eines nicht nach § 7 Berechtigten eingetragen, kann der Berechtigte unbeschadet anderer Ansprüche die Übertragung des eingetragenen Designs oder die Einwilligung in dessen Löschung gemäß § 36 Absatz 1 Nummer 3 verlangen.“ b) Satz 2 wird gestrichen. 6. § 11 wird wie folgt geändert: 7. u n v e r ä n d e r t a) Absatz 1 Satz 1 wird durch den folgenden Satz ersetzt: „Die Anmeldung eines Designs ist beim Deutschen Patent- und Markenamt einzureichen.“ b) Absatz 2 wird wie folgt geändert: aa) Satz 1 Nummer 3 wird durch die folgende Nummer 3 ersetzt: „3. eine hinreichend klare Wiedergabe des Designs, die es ermöglicht, den Gegenstand, für den Schutz beansprucht wird, zu bestimmen.“ bb) Satz 2 wird gestrichen. V orabfassung – w ird durch die lektorierte Fassung ersetzt. Entwurf Beschlüsse des 6. Ausschusses c) Absatz 5 Nummer 3 wird durch die folgende Nummer 3 ersetzt: „3. eine Angabe der Klasse oder der Klassen, in die das Design einzuordnen ist,“. d) Die Absätze 6 und 7 werden durch die folgenden Absätze 6 und 7 ersetzt: „(6) Die Angaben nach den Absätzen 3 und 5 Nummer 1 und 3 haben keinen Einfluss auf den Schutzumfang des eingetragenen Designs. (7) Der Anmelder kann die Anmeldung vor der Eintragung jederzeit zurücknehmen. Im Fall der Sammelanmeldung nach § 12 kann die Rücknahme auf einzelne Designs beschränkt werden.“ 7. Nach § 11 wird der folgende § 11a eingefügt: 8. u n v e r ä n d e r t „§ 11a Grundsätze zur Wiedergabe des Designs (1) In der Wiedergabe ist das Design visuell darzustellen. Die Wiedergabe kann statisch, dynamisch oder animiert sein. Die Wiedergabe muss alle Merkmale des Designs, für die Schutz beansprucht wird, in einer oder mehreren Ansichten zeigen. (2) Enthält die Wiedergabe mehrere Darstellungen oder Ansichten, so müssen diese miteinander im Einklang stehen. Der Schutzgegenstand wird durch die Kombination aller visuellen Merkmale bestimmt, die in der Wiedergabe enthalten sind.“ 8. § 14 Absatz 3 Satz 4 wird gestrichen. 9. u n v e r ä n d e r t 9. § 16 Absatz 1 Nummer 1 wird durch die folgende Nummer 1 ersetzt: 10. u n v e r ä n d e r t „1. die Anmeldegebühren nach dem Patentkostengesetz entrichtet worden sind,“. 10. In § 19 Absatz 2 wird die Angabe „Warenklassen“ durch die Angabe „Klassen“ ersetzt. 11. u n v e r ä n d e r t 11. § 21 wird wie folgt geändert: 12. u n v e r ä n d e r t a) In Absatz 1 Satz 1 wird nach der Angabe „Bekanntmachung um“ die Angabe „bis zu“ eingefügt. V orabfassung – w ird durch die lektorierte Fassung ersetzt. Entwurf Beschlüsse des 6. Ausschusses b) Absatz 2 wird wie folgt geändert: aa) In Satz 1 wird die Angabe „§ 5 Absatz 1 Satz 1“ durch die Angabe „§ 7 Absatz 2“ ersetzt. bb) Satz 2 wird gestrichen. c) In Absatz 4 Satz 2 wird die Angabe „nachgeholte Bekanntmachung“ durch die Angabe „Erstreckung“ ersetzt. 12. Nach § 21 wird der folgende § 21a eingefügt: 13. u n v e r ä n d e r t „§ 21a Berichtigung (1) Das Deutsche Patent- und Markenamt kann von Amts wegen oder auf Antrag sprachliche Fehler, Schreibfehler oder sonstige offenkundige Unrichtigkeiten in der Eintragung eines Designs im Register oder in der Bekanntmachung der Eintragung berichtigen. (2) Durch die Berichtigung darf der Schutzgegenstand des eingetragenen Designs nicht verändert werden.“ 13. § 23 wird wie folgt geändert: 14. u n v e r ä n d e r t a) Absatz 3 Satz 3 wird gestrichen. b) Absatz 4 Satz 4 wird durch die folgenden Sätze ersetzt: „Die §§ 69, 70 Absatz 2, § 73 Absatz 2 bis 4, § 74 Absatz 1, § 75 Absatz 1, die §§ 76 bis 80, 86 bis 99 und 128b des Patentgesetzes gelten entsprechend. Soweit die Beteiligten das Verfahren in der Hauptsache für erledigt erklären oder der Antragsteller seinen Antrag zurücknimmt, wird das Verfahren durch Beschluss des Bundespatentgerichts eingestellt; der Beschluss ist unanfechtbar.“ c) In Absatz 5 Satz 1 wird die Angabe „Beschwerde nach Absatz 2“ durch die Angabe „Beschwerde nach Absatz 4“ ersetzt. d) Nach Absatz 5 wird der folgende Absatz 6 eingefügt: V orabfassung – w ird durch die lektorierte Fassung ersetzt. Entwurf Beschlüsse des 6. Ausschusses „(6) In Verfahren nach den Absätzen 1 bis 4 gelten § 123 Absatz 1 bis 5 und 7 und die §§ 124, 126 bis 128a des Patentgesetzes entsprechend.“ 14. § 24 wird durch den folgenden § 24 ersetzt: 15. u n v e r ä n d e r t „§ 24 Verfahrenskostenhilfe (1) In Verfahren nach § 23 Absatz 1 erhält der Anmelder auf Antrag unter entsprechender Anwendung der §§ 114 bis 116 der Zivilprozessordnung Verfahrenskostenhilfe, wenn hinreichende Aussicht auf Eintragung des Designs in das Register besteht. Betrifft der Antrag die Anmeldegebühr für eine Sammelanmeldung, kann Verfahrenskostenhilfe nur gewährt werden, wenn für alle angemeldeten Designs der Sammelanmeldung eine hinreichende Aussicht auf Eintragung besteht. (2) Auf Antrag ist einem Beteiligten im Verfahren nach § 34a unter entsprechender Anwendung des § 132 Absatz 2 des Patentgesetzes Verfahrenskostenhilfe zu gewähren. (3) Auf Antrag des Rechtsinhabers kann Verfahrenskostenhilfe auch für die Kosten der Erstreckung des Schutzes nach § 21 Absatz 2 Satz 1 und für die Aufrechterhaltungsgebühren nach § 28 Absatz 1 gewährt werden. (4) § 130 Absatz 2 und 3 sowie die §§ 133 bis 138 des Patentgesetzes finden entsprechende Anwendung.“ 15. § 26 wird wie folgt geändert: 16. u n v e r ä n d e r t a) Absatz 1 wird durch den folgenden Absatz 1 ersetzt: „(1) Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz regelt durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, 1. die Einrichtung und den Geschäftsgang des Deutschen Patent- und Markenamts sowie die Form des Verfahrens in Designangelegenheiten, soweit nicht durch Gesetz Bestimmungen darüber getroffen sind, V orabfassung – w ird durch die lektorierte Fassung ersetzt. Entwurf Beschlüsse des 6. Ausschusses 2. die Form und die sonstigen Erfordernisse der Anmeldung und der Wiedergabe des Designs, 3. den Inhalt und den Umfang einer der Anmeldung beigefügten Beschreibung zur Erläuterung der Wiedergabe, 4. die Erzeugnisangabe und die Klassifizierung, 5. die Führung und die Gestaltung des Registers einschließlich der in das Register einzutragenden Tatsachen sowie die Einzelheiten der Bekanntmachung, 6. die Behandlung der einer Anmeldung beigefügten Wiedergabe, 7. das Verfahren beim Deutschen Patent- und Markenamt für den Schutz von Designs nach dem Haager Abkommen, 8. das Verfahren vor dem Deutschen Patent- und Markenamt zur Erklärung der Nichtigkeit eines eingetragenen Designs nach § 34a und 9. für alle Dienststellen des Deutschen Patent- und Markenamts die Berücksichtigung von gesetzlichen Feiertagen bei Fristen.“ b) In Absatz 2 Satz 2 Nummer 1 wird nach der Angabe „§ 18“ die Angabe „in Verbindung mit § 3 Absatz 1 Nummer 3 und 4“ eingefügt. 16. § 27 Absatz 2 wird durch den folgenden Absatz 2 ersetzt: 17. u n v e r ä n d e r t „(2) Ein Design wird für einen Zeitraum von fünf Jahren, gerechnet ab dem Anmeldetag, eingetragen. Der Rechtsinhaber kann den Schutz gemäß § 28 um jeweils weitere fünf Jahre bis zu einer Gesamtschutzdauer von 25 Jahren ab dem Anmeldetag aufrechterhalten.“ 17. § 28 wird durch den folgenden § 28 ersetzt: 18. u n v e r ä n d e r t V orabfassung – w ird durch die lektorierte Fassung ersetzt. Entwurf Beschlüsse des 6. Ausschusses „§ 28 Aufrechterhaltung (1) Der Schutz eines eingetragenen Designs wird aufrechterhalten, sofern die Aufrechterhaltungsgebühr nach dem Patentkostengesetz jeweils für das sechste bis zehnte, das elfte bis 15., das 16. bis 20. und das 21. bis 25. Jahr entrichtet wird. (2) Wird bei eingetragenen Designs, die auf Grund einer Sammelanmeldung eingetragen worden sind, die Aufrechterhaltungsgebühr nur für einen Teil der eingetragenen Designs gezahlt, so wird der Schutz nur für diese Designs aufrechterhalten. Liegen keine hinreichenden Angaben vor, nach denen bestimmt werden kann, für welche Designs der Schutz mit dem gezahlten Betrag aufrechterhalten werden soll, so wird die Aufrechterhaltung des Schutzes in der Reihenfolge der Nummerierung in der Sammelanmeldung bewirkt. (3) Das Deutsche Patent- und Markenamt informiert den Rechtsinhaber mindestens sechs Monate im Voraus über den Ablauf der Schutzdauer. Eine Haftung wegen Unterbleibens dieser Information ist ausgeschlossen. Das Unterbleiben der Information berührt nicht den Ablauf der Schutzdauer. (4) Die Aufrechterhaltung wird am Tag nach dem Ablauf der Schutzdauer wirksam. Sie wird in das Register eingetragen und veröffentlicht. (5) Wird der Schutz nicht aufrechterhalten, so wird das eingetragene Design im Register gemäß § 36 Absatz 1 Nummer 1 gelöscht. Die Löschung wird am Tag nach Ablauf der Schutzdauer wirksam.“ 18. § 33 wird wie folgt geändert: 19. § 33 wird wie folgt geändert: a) Die Absätze 1 und 2 werden durch die folgenden Absätze 1 und 2 ersetzt: a) Die Absätze 1 und 2 werden durch die folgenden Absätze 1 und 2 ersetzt: „(1) Ein eingetragenes Design wird für nichtig erklärt, wenn „(1) u n v e r ä n d e r t 1. es sich nicht um ein Design im Sinne des § 1 Nummer 1 handelt, V orabfassung – w ird durch die lektorierte Fassung ersetzt. Entwurf Beschlüsse des 6. Ausschusses 2. das Design nicht neu ist oder keine Eigenart hat oder 3. das Design vom Designschutz ausgeschlossen ist a) nach § 3 Absatz 1 Nummer 1 bis 3 oder b) nach § 3 Absatz 1 Nummer 4. (2) Ein eingetragenes Design wird auch für nichtig erklärt, wenn (2) Ein eingetragenes Design wird auch für nichtig erklärt, wenn 1. es eine unerlaubte Benutzung eines durch das Urheberrecht geschützten Werkes darstellt, 1. u n v e r ä n d e r t 2. es in den Schutzumfang eines eingetragenen Designs oder Unionsgeschmacksmusters mit älterem Zeitrang fällt, auch wenn dieses erst nach dem Anmeldetag des für nichtig zu erklärenden Designs offenbart wurde, oder 2. es in den Schutzumfang eines eingetragenen Designs oder Unionsdesigns mit älterem Zeitrang fällt, auch wenn dieses erst nach dem Anmeldetag des für nichtig zu erklärenden Designs offenbart wurde, oder 3. in ihm ein Zeichen mit Unterscheidungskraft älteren Zeitrangs verwendet wird und der Inhaber des Zeichens berechtigt ist, die Verwendung zu untersagen.“ 3. u n v e r ä n d e r t b) In den Absätzen 3 und 4 wird jeweils die Angabe „festgestellt oder“ gestrichen. b) u n v e r ä n d e r t c) Absatz 5 wird durch den folgenden Absatz 5 ersetzt: c) u n v e r ä n d e r t „(5) Die Nichtigkeit kann auch nach Ablauf der Schutzdauer des eingetragenen Designs oder nach einem Verzicht auf das eingetragene Design erklärt werden.“ d) Absatz 6 wird wie folgt geändert: d) u n v e r ä n d e r t aa) In Satz 1 wird nach der Angabe „Löschung“ die Angabe „gemäß § 36 Absatz 1 Nummer 3“ eingefügt. bb) Satz 2 wird gestrichen. 19. § 34 wird durch den folgenden § 34 ersetzt: 20. u n v e r ä n d e r t V orabfassung – w ird durch die lektorierte Fassung ersetzt. Entwurf Beschlüsse des 6. Ausschusses „§ 34 Antragsbefugnis (1) Zur Stellung des Antrags auf Erklärung der Nichtigkeit nach § 33 Absatz 1 Nummer 1 bis 3 Buchstabe a ist jedermann befugt. (2) Den Nichtigkeitsgrund gemäß § 33 Absatz 1 Nummer 3 Buchstabe b kann nur derjenige geltend machen, der von der Benutzung betroffen ist. (3) Zur Stellung des Antrags auf Erklärung der Nichtigkeit nach § 33 Absatz 2 ist der Inhaber des betroffenen Rechts befugt.“ 20. § 34a wird wie folgt geändert: 21. u n v e r ä n d e r t a) In Absatz 2 Satz 2 wird die Angabe „festgestellt oder“ gestrichen. b) In Absatz 5 Satz 3 Nummer 1 wird die Angabe „Feststellung oder“ gestrichen. 21. § 34c wird gestrichen. 22. u n v e r ä n d e r t 22. § 35 wird gestrichen. 23. u n v e r ä n d e r t 23. § 36 wird durch den folgenden § 36 ersetzt: 24. u n v e r ä n d e r t „§ 36 Löschung (1) Ein eingetragenes Design wird gelöscht 1. nach Ablauf der Schutzdauer, 2. bei Verzicht des Rechtsinhabers, 3. bei Einwilligung des Rechtsinhabers in die Löschung oder 4. auf Grund eines unanfechtbaren Beschlusses oder rechtskräftigen Urteils über die Erklärung der Nichtigkeit. V orabfassung – w ird durch die lektorierte Fassung ersetzt. Entwurf Beschlüsse des 6. Ausschusses (2) Die Löschung nach Absatz 1 Nummer 2 und 3 erfolgt auf Antrag des Rechtsinhabers. Im Fall anderer eingetragener Inhaber von Rechten am Design ist die Zustimmung dieser Inhaber vorzulegen. Im Fall eines Verfahrens nach § 9 ist die Zustimmung des Klägers vorzulegen. Stellt ein Dritter den Antrag, sind die Erklärungen nach den Sätzen 2 und 3 in öffentlich beglaubigter Form beizufügen. Über die Ablehnung der Löschung entscheidet das Deutsche Patent- und Markenamt durch Beschluss. (3) Im Fall des Absatzes 1 Nummer 2 enden die Schutzwirkungen des zu löschenden Designs mit dem Tag des Eingangs der wirksamen Erklärung. Im Fall des Absatzes 1 Nummer 3 gelten die Schutzwirkungen der Eintragung des zu löschenden Designs als von Anfang an nicht eingetreten. Die Löschung wird in das Register eingetragen und veröffentlicht.“ 24. § 37 wird wie folgt geändert: 25. u n v e r ä n d e r t a) In Absatz 1 wird die Angabe „(1)“ gestrichen. b) Absatz 2 wird gestrichen. 25. Nach § 38 Absatz 1 Satz 2 wird der folgende Satz eingefügt: 26. u n v e r ä n d e r t „Ein Verbot nach Satz 1 schließt auch das Erstellen, das Herunterladen, das Kopieren und das Teilen oder Verbreiten von Medien oder Software ein, mit denen das Design aufgezeichnet wird, um die Herstellung eines Erzeugnisses zu ermöglichen, in das das eingetragene Design aufgenommen oder bei dem es verwendet wird.“ 26. Nach § 38 werden die folgenden §§ 38a und 38b eingefügt: 27. u n v e r ä n d e r t V orabfassung – w ird durch die lektorierte Fassung ersetzt. Entwurf Beschlüsse des 6. Ausschusses „§ 38a Waren unter zollamtlicher Überwachung (1) Der Inhaber eines eingetragenen Designs ist berechtigt, Dritten zu verbieten, im Handelsverkehr Erzeugnisse aus Drittstaaten in das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland zu verbringen, ohne die Erzeugnisse dort in den zollrechtlich freien Verkehr zu überführen, wenn 1. in diese Erzeugnisse ein identisches Design aufgenommen worden ist oder ein identisches Design bei diesen Erzeugnissen verwendet wird oder 2. das Design in seinen wesentlichen Merkmalen nicht von diesen Erzeugnissen unterschieden werden kann und der Inhaber des eingetragenen Designs keine Zustimmung erteilt hat. (2) Das in Absatz 1 genannte Recht erlischt, wenn während eines Verfahrens, das der Feststellung dient, ob ein eingetragenes Design verletzt wurde, und das gemäß der Verordnung (EU) Nr. 608/2013 eingeleitet wurde, der zollrechtliche Anmelder oder der Besitzer der Erzeugnisse nachweist, dass der Inhaber des eingetragenen Designs nicht berechtigt ist, das Inverkehrbringen der Erzeugnisse im Land der endgültigen Bestimmung zu untersagen. § 38b Eintragungssymbol Der Inhaber eines eingetragenen Designs kann die Öffentlichkeit über die Designeintragung informieren, indem er auf dem Erzeugnis, in das das Design aufgenommen oder bei dem es verwendet wird, den Buchstaben D innerhalb eines Kreises (Ⓓ) anbringt. Diesem Hinweis auf das eingetragene Design kann die Designnummer oder ein Link auf die Registereintragung beigefügt werden.“ 27. Die §§ 40 und 40a werden durch die folgenden §§ 40 und 40a ersetzt: 28. u n v e r ä n d e r t V orabfassung – w ird durch die lektorierte Fassung ersetzt. Entwurf Beschlüsse des 6. Ausschusses „§ 40 Beschränkungen der Rechte aus dem eingetragenen Design (1) Rechte aus dem eingetragenen Design können nicht geltend gemacht werden gegenüber 1. Handlungen, die im privaten Bereich zu nichtgewerblichen Zwecken vorgenommen werden; 2. Handlungen zu Versuchszwecken; 3. Wiedergaben zum Zweck der Zitierung oder der Lehre, vorausgesetzt, solche Wiedergaben geben die Quelle an; 4. Einrichtungen in Schiffen und Luftfahrzeugen, die im Ausland zugelassen sind und nur vorübergehend in das Inland gelangen; 5. der Einfuhr von Ersatzteilen und Zubehör für die Reparatur sowie für die Durchführung von Reparaturen an Schiffen und Luftfahrzeugen im Sinne von Nummer 4; 6. Handlungen, die vorgenommen werden, um ein Erzeugnis als das des Inhabers des eingetragenen Designs zu identifizieren oder sich auf dieses Design zu beziehen; 7. Handlungen zu Zwecken der Kommentierung, Kritik oder Parodie. (2) Absatz 1 Nummer 3, 6 und 7 findet nur Anwendung, wenn die Handlungen mit den Gepflogenheiten des redlichen Geschäftsverkehrs vereinbar sind und die normale Verwertung des eingetragenen Designs nicht übermäßig beeinträchtigen. V orabfassung – w ird durch die lektorierte Fassung ersetzt. Entwurf Beschlüsse des 6. Ausschusses § 40a Reparaturklausel (1) Es besteht kein Designschutz für ein Design, das ein Bauelement eines komplexen Erzeugnisses ist, von dessen Erscheinungsbild das Design des Bauelements abhängig ist, und das ausschließlich mit dem Ziel verwendet wird, die Reparatur dieses komplexen Erzeugnisses zu ermöglichen, um ihm wieder sein ursprüngliches Erscheinungsbild zu verleihen. (2) Der Hersteller oder Verkäufer eines Bauelements eines komplexen Erzeugnisses kann sich nicht auf Absatz 1 berufen, wenn er es versäumt hat, die Verbraucher durch eine klare und sichtbare Angabe auf dem Erzeugnis oder in einer anderen geeigneten Form ordnungsgemäß über den gewerblichen Ursprung des zu Reparaturzwecken zu verwendenden Erzeugnisses und über die Identität des Herstellers zu unterrichten, sodass die Verbraucher in Kenntnis der Sachlage unter miteinander im Wettbewerb stehenden Erzeugnissen wählen können. (3) Der Hersteller oder Verkäufer eines Bauelements eines komplexen Erzeugnisses ist nicht verpflichtet zu gewährleisten, dass dieses Bauelement von den Endbenutzern ausschließlich für den Zweck der Reparatur eines komplexen Erzeugnisses im Hinblick auf die Wiederherstellung von dessen ursprünglichem Erscheinungsbild verwendet wird.“ 28. § 41 Absatz 1 wird durch den folgenden Absatz 1 ersetzt: 29. u n v e r ä n d e r t V orabfassung – w ird durch die lektorierte Fassung ersetzt. Entwurf Beschlüsse des 6. Ausschusses „(1) Rechte nach § 38 können nicht gegenüber einem Dritten geltend gemacht werden, der vor dem Anmeldetag im Inland ein Design, das in den Schutzumfang des eingetragenen Designs fällt und unabhängig von diesem entwickelt wurde, gutgläubig in Benutzung genommen oder wirkliche und ernsthafte Anstalten dazu getroffen hat. Der Dritte ist berechtigt, das Design für die Zwecke zu verwerten, für die er es in Benutzung genommen hat oder für die er die Benutzung, zu der er wirkliche und ernsthafte Anstalten getroffen hat, geplant hat. Die Vergabe von Lizenzen (§ 31) ist ausgeschlossen.“ 29. In § 52 Absatz 1 und § 52a Satz 1 wird jeweils die Angabe „Feststellung oder“ gestrichen. 30. u n v e r ä n d e r t 30. § 52b wird wie folgt geändert: 31. u n v e r ä n d e r t a) Die Überschrift wird durch die folgende Überschrift ersetzt: „§ 52b Widerklage auf Erklärung der Nichtigkeit“. b) In Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 Satz 1 wird jeweils die Angabe „Feststellung oder“ gestrichen. c) Absatz 4 wird durch den folgenden Absatz 4 ersetzt: „(4) Das Gericht teilt dem Deutschen Patent- und Markenamt den Tag der Erhebung der Widerklage mit. Das Deutsche Patent- und Markenamt vermerkt den Tag der Erhebung der Widerklage im Register. Das Gericht teilt dem Deutschen Patent- und Markenamt das Ergebnis des Verfahrens und das Datum der Verfahrensbeendigung mit. Wird das Verfahren durch Urteil beendet, übermittelt das Gericht dem Deutschen Patent- und Markenamt eine Ausfertigung des rechtskräftigen Urteils. Das Deutsche Patent- und Markenamt trägt das Ergebnis des Verfahrens mit dem Datum der Verfahrensbeendigung in das Register ein.“ V orabfassung – w ird durch die lektorierte Fassung ersetzt. Entwurf Beschlüsse des 6. Ausschusses 31. § 55 Absatz 1 Satz 1 wird durch den folgenden Satz ersetzt: 32. u n v e r ä n d e r t „Liegt eine Rechtsverletzung nach § 38 Absatz 1 Satz 1 offensichtlich vor, so unterliegt das jeweilige Erzeugnis auf Antrag und gegen Sicherheitsleistung des Rechtsinhabers bei seiner Einfuhr oder Ausfuhr der Beschlagnahme durch die Zollbehörde, soweit nicht die Verordnung (EU) Nr. 608/2013 anzuwenden ist.“ 32. In § 61 Absatz 5 wird die Angabe „Satz 1“ gestrichen. 33. u n v e r ä n d e r t 33. Die Überschrift des Abschnitts 12 wird durch die folgende Überschrift ersetzt: 34. Die Überschrift des Abschnitts 12 wird durch die folgende Überschrift ersetzt: „Abschnitt 12 Unionsgeschmacksmuster“. „Abschnitt 12 Unionsdesigns“. 34. § 62 wird gestrichen. 35. u n v e r ä n d e r t 35. § 62a wird durch den folgenden § 62 ersetzt: 36. § 62a wird durch den folgenden § 62 ersetzt: „§ 62 „§ 62 Anwendung der Vorschriften dieses Gesetzes auf Unionsgeschmacksmuster Anwendung der Vorschriften dieses Gesetzes auf Unionsdesigns Soweit deutsches Recht anwendbar ist, sind folgende Vorschriften dieses Gesetzes auf Ansprüche des Inhabers eines Unionsgeschmacksmusters, das nach der Verordnung (EG) Nr. 6/2002 in der Fassung vom 23. Oktober 2024 Schutz genießt, entsprechend anzuwenden: Soweit deutsches Recht anwendbar ist, sind folgende Vorschriften dieses Gesetzes auf Ansprüche des Inhabers eines Unionsdesigns, das nach der Verordnung (EU) 2026/715 Schutz genießt, entsprechend anzuwenden: V orabfassung – w ird durch die lektorierte Fassung ersetzt. Entwurf Beschlüsse des 6. Ausschusses 1. die Vorschriften zu Ansprüchen auf Beseitigung der Beeinträchtigung (§ 42 Absatz 1 Satz 1), auf Schadensersatz (§ 42 Absatz 2), auf Vernichtung, auf Rückruf und Überlassung (§ 43), auf Auskunft (§ 46), auf Vorlage und Besichtigung (§ 46a), auf Sicherung von Schadensersatzansprüchen (§ 46b) und auf Urteilsbekanntmachung (§ 47) neben den Ansprüchen nach Artikel 89 Absatz 1 Buchstabe a bis c der Verordnung (EG) Nr. 6/2002 in der Fassung vom 23. Oktober 2024; 1. die Vorschriften zu Ansprüchen auf Beseitigung der Beeinträchtigung (§ 42 Absatz 1 Satz 1), auf Schadensersatz (§ 42 Absatz 2), auf Vernichtung, auf Rückruf und Überlassung (§ 43), auf Auskunft (§ 46), auf Vorlage und Besichtigung (§ 46a), auf Sicherung von Schadensersatzansprüchen (§ 46b) und auf Urteilsbekanntmachung (§ 47) neben den Ansprüchen nach Artikel 128 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2026/715; 2. die Vorschriften zur Haftung des Inhabers eines Unternehmens (§ 44), zur Entschädigung (§ 45), zur Verjährung (§ 49) und zu Ansprüchen aus anderen gesetzlichen Vorschriften (§ 50); 2. u n v e r ä n d e r t 3. die Vorschriften zur Beschlagnahme bei der Ein- und Ausfuhr (§§ 55 bis 57).“ 3. u n v e r ä n d e r t 36. Die §§ 63, 63a und 63b werden durch die folgenden §§ 63, 63a und 63b ersetzt: 37. Die §§ 63, 63a und 63b werden durch die folgenden §§ 63, 63a und 63b ersetzt: „§ 63 „§ 63 Unionsgeschmacksmusterstreitsachen Unionsdesignstreitsachen (1) Für alle Klagen, für die die Unionsgeschmacksmustergerichte im Sinne des Artikels 80 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 6/2002 zuständig sind (Unionsgeschmacksmusterstreitsachen), sind als Unionsgeschmacksmustergerichte erster Instanz die Landgerichte ohne Rücksicht auf den Streitwert ausschließlich zuständig. (1) Für alle Klagen, für die die Unionsdesigngerichte im Sinne des Artikels 119 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2026/715 zuständig sind (Unionsdesignstreitsachen), sind als Unionsdesigngerichte erster Instanz die Landgerichte ohne Rücksicht auf den Streitwert ausschließlich zuständig. (2) Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch Rechtsverordnung die Unionsgeschmacksmusterstreitverfahren für die Bezirke mehrerer Unionsgeschmacksmustergerichte einem dieser Gerichte zuzuweisen. Die Landesregierungen können diese Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf die Landesjustizverwaltungen übertragen. (2) Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch Rechtsverordnung die Unionsdesignstreitverfahren für die Bezirke mehrerer Unionsdesigngerichte einem dieser Gerichte zuzuweisen. Die Landesregierungen können diese Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf die Landesjustizverwaltungen übertragen. (3) Die Länder können den Unionsgeschmacksmustergerichten eines Landes obliegende Aufgaben durch Vereinbarung ganz oder teilweise dem zuständigen Unionsgeschmacksmustergericht eines anderen Landes übertragen. (3) Die Länder können den Unionsdesigngerichten eines Landes obliegende Aufgaben durch Vereinbarung ganz oder teilweise dem zuständigen Unionsdesigngericht eines anderen Landes übertragen. V orabfassung – w ird durch die lektorierte Fassung ersetzt. Entwurf Beschlüsse des 6. Ausschusses (4) Auf Verfahren vor den Unionsgeschmacksmustergerichten sind § 52 Absatz 4 sowie die §§ 53 und 54 entsprechend anzuwenden. (4) Auf Verfahren vor den Unionsdesigngerichten sind § 52 Absatz 4 sowie die §§ 53 und 54 entsprechend anzuwenden. § 63a § 63a Unterrichtung der Kommission Unterrichtung der Kommission Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz teilt der Europäischen Kommission die nach Artikel 80 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 6/2002 in der Fassung vom 23. Oktober 2024 benannten Unionsgeschmacksmustergerichte erster und zweiter Instanz sowie jede Änderung der Anzahl, der Bezeichnung oder der örtlichen Zuständigkeit dieser Gerichte mit. Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz teilt der Europäischen Kommission die nach Artikel 119 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2026/715 benannten Unionsdesigngerichte erster und zweiter Instanz sowie jede Änderung der Anzahl, der Bezeichnung oder der örtlichen Zuständigkeit dieser Gerichte mit. § 63b § 63b Örtliche Zuständigkeit der Unionsgeschmacksmustergerichte Örtliche Zuständigkeit der Unionsdesigngerichte Sind nach Artikel 82 der Verordnung (EG) Nr. 6/2002 in der Fassung vom 23. Oktober 2024 deutsche Unionsgeschmacksmustergerichte international zuständig, so gelten für die örtliche Zuständigkeit dieser Gerichte die Vorschriften entsprechend, die anzuwenden wären, wenn es sich um eine beim Deutschen Patent- und Markenamt eingereichte Anmeldung eines Designs oder um ein im Register des Deutschen Patent- und Markenamts eingetragenes Design handelte. Ist eine Zuständigkeit nach Satz 1 nicht begründet, so ist das Gericht örtlich zuständig, bei dem der Kläger seinen allgemeinen Gerichtsstand hat oder in dessen Bezirk sich seine Niederlassung befindet.“ Sind nach Artikel 121 der Verordnung (EU) 2026/715 deutsche Unionsdesigngerichte international zuständig, so gelten für die örtliche Zuständigkeit dieser Gerichte die Vorschriften entsprechend, die anzuwenden wären, wenn es sich um eine beim Deutschen Patent- und Markenamt eingereichte Anmeldung eines Designs oder um ein im Register des Deutschen Patent- und Markenamts eingetragenes Design handelte. Ist eine Zuständigkeit nach Satz 1 nicht begründet, so ist das Gericht örtlich zuständig, bei dem der Kläger seinen allgemeinen Gerichtsstand hat oder in dessen Bezirk sich seine Niederlassung befindet.“ 37. § 63c wird wie folgt geändert: 38. § 63c wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird durch den folgenden Absatz 1 ersetzt: a) Absatz 1 wird durch den folgenden Absatz 1 ersetzt: V orabfassung – w ird durch die lektorierte Fassung ersetzt. Entwurf Beschlüsse des 6. Ausschusses „(1) Ist dem Insolvenzgericht bekannt, dass zur Insolvenzmasse ein angemeldetes oder eingereichtes Unionsgeschmacksmuster gehört, so ersucht es das Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum im unmittelbaren Verkehr, folgende Angaben in das Register für Unionsgeschmacksmuster oder, wenn es sich um eine Anmeldung handelt, in die Akten der Anmeldung einzutragen: „(1) Ist dem Insolvenzgericht bekannt, dass zur Insolvenzmasse ein angemeldetes oder eingereichtes Unionsdesign gehört, so ersucht es das Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum im unmittelbaren Verkehr, folgende Angaben in das Register für Unionsdesigns oder, wenn es sich um eine Anmeldung handelt, in die Akten der Anmeldung einzutragen: 1. zur Eröffnung des Verfahrens und, soweit nicht bereits im Register enthalten, die Anordnung einer Verfügungsbeschränkung, 1. u n v e r ä n d e r t 2. zur Freigabe oder Veräußerung des Uniongeschmacksmusters oder der Anmeldung des Uniongeschmacksmusters, 2. zur Freigabe oder Veräußerung des Unionsdesigns oder der Anmeldung des Unionsdesigns, 3. zur rechtskräftigen Einstellung des Verfahrens, 3. u n v e r ä n d e r t 4. zur rechtskräftigen Aufhebung des Verfahrens, im Fall einer Überwachung des Schuldners jedoch erst nach Beendigung dieser Überwachung, und zu einer Verfügungsbeschränkung.“ 4. u n v e r ä n d e r t b) In Absatz 2 Satz 1 wird die Angabe „Gemeinschaftsgeschmacksmuster“ durch die Angabe „Unionsgeschmacksmuster“ ersetzt. b) In Absatz 2 Satz 1 wird die Angabe „Gemeinschaftsgeschmacksmuster“ durch die Angabe „Unionsdesign“ ersetzt. 38. Die §§ 64 und 65 werden durch die folgenden §§ 64 und 65 ersetzt: 39. Die §§ 64 und 65 werden durch die folgenden §§ 64 und 65 ersetzt: „§ 64 „§ 64 Erteilung der Vollstreckungsklausel Erteilung der Vollstreckungsklausel Für die Erteilung der Vollstreckungsklausel nach Artikel 71 Absatz 2 Satz 2 der Verordnung (EG) Nr. 6/2002 in der Fassung vom 23. Oktober 2024 ist das Bundespatentgericht zuständig. Die vollstreckbare Ausfertigung wird vom Urkundsbeamten der Geschäftsstelle des Bundespatentgerichts erteilt. Für die Erteilung der Vollstreckungsklausel nach Artikel 103 Absatz 2 Satz 3 der Verordnung (EU) 2026/715 ist das Bundespatentgericht zuständig. Die vollstreckbare Ausfertigung wird vom Urkundsbeamten der Geschäftsstelle des Bundespatentgerichts erteilt. V orabfassung – w ird durch die lektorierte Fassung ersetzt. Entwurf Beschlüsse des 6. Ausschusses § 65 § 65 Strafbare Verletzung eines Unionsgeschmacksmusters Strafbare Verletzung eines Unionsdesigns (1) Wer entgegen Artikel 19 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 6/2002 in der Fassung vom 23. Oktober 2024 ein Unionsgeschmacksmuster benutzt, obwohl der Inhaber nicht zugestimmt hat, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. (1) Wer entgegen Artikel 20 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2026/715 ein Unionsdesign benutzt, obwohl der Inhaber nicht zugestimmt hat, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. (2) § 51 Absatz 2 bis 6 gilt entsprechend“. ( 2 ) u n v e r ä n d e r t 39. In § 66 wird die Angabe „am 2. Juni 1934 in London (RGBl. 1937 II S. 583, 617),“ gestrichen. 40. u n v e r ä n d e r t 40. § 70 Absatz 1 wird durch den folgenden Absatz 1 ersetzt: 41. u n v e r ä n d e r t „(1) An die Stelle des Antrags oder der Widerklage auf Erklärung der Nichtigkeit nach § 33 Absatz 1 oder 2 tritt der Antrag oder die Widerklage auf Feststellung der Unwirksamkeit für das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland. An die Stelle der Klage auf Einwilligung in die Löschung nach § 9 Absatz 1 tritt die Klage auf Schutzentziehung. Das Gericht übermittelt dem Deutschen Patent- und Markenamt eine Ausfertigung des rechtskräftigen Urteils.“ 41. § 71 wird wie folgt geändert: 42. u n v e r ä n d e r t a) Absatz 1 wird durch den folgenden Absatz 1 ersetzt: „(1) Eine internationale Eintragung, deren Schutz sich auf das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland bezieht, hat ab dem Tag ihrer Eintragung dieselbe Wirkung, wie wenn sie an diesem Tag beim Deutschen Patent- und Markenamt als eingetragenes Design angemeldet und in dessen Register eingetragen worden wäre. Bis zur Veröffentlichung der internationalen Eintragung gilt § 38 Absatz 3 entsprechend.“ b) In Absatz 2 wird die Angabe „oder § 34 Satz 1“ gestrichen. 42. § 72 wird durch den folgenden § 72 ersetzt: 43. § 72 wird durch den folgenden § 72 ersetzt: V orabfassung – w ird durch die lektorierte Fassung ersetzt. Entwurf Beschlüsse des 6. Ausschusses „§ 72 „§ 72 Anzuwendendes Recht Anzuwendendes Recht (1) Auf eingetragene Designs, die vor dem 28. Oktober 2001 angemeldet oder eingetragen worden sind, finden weiterhin die für sie zu diesem Zeitpunkt geltenden Bestimmungen über die Voraussetzungen der Schutzfähigkeit Anwendung. Rechte aus diesen eingetragenen Designs können nicht geltend gemacht werden, soweit sie Handlungen im Sinne von § 38 Absatz 1 betreffen, die vor dem 28. Oktober 2001 begonnen wurden und die der Verletzte vor diesem Tag nach den Vorschriften des Geschmacksmustergesetzes in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 442-1, veröffentlichten bereinigten Fassung in der zu diesem Zeitpunkt geltenden Fassung nicht hätte verbieten können. (1) u n v e r ä n d e r t (2) Für Designs, die vor dem 9. Dezember 2027 angemeldet, aber noch nicht eingetragen wurden, gelten die §§ 11 bis 13 in der bis einschließlich 8. Dezember 2027 geltenden Fassung. Auf eingetragene Designs, bei denen von der Möglichkeit Gebrauch gemacht wurde, mit der Anmeldung einen flächenmäßigen Designabschnitt einzureichen, finden die Vorschriften der §§ 21 und 37 in ihrer bis einschließlich 8. Dezember 2027 geltenden Fassung weiterhin Anwendung. (2) u n v e r ä n d e r t (3) Für Anträge auf Verfahrenskostenhilfe, die vor dem 9. Dezember 2027 gestellt wurden, gilt § 24 in der bis einschließlich 8. Dezember 2027 geltenden Fassung. (3) u n v e r ä n d e r t (4) Ist ein Nichtigkeitsantrag vor dem 9. Dezember 2027 gestellt worden, gelten die §§ 33 bis 34a und 36 in der bis einschließlich 8. Dezember 2027 geltenden Fassung. (4) u n v e r ä n d e r t (5) Für Nichtigkeitswiderklagen, die vor dem 9. Dezember 2027 anhängig wurden, gelten die §§ 33, 36 und 52 bis 52b in der bis einschließlich 8. Dezember 2027 geltenden Fassung. (5) u n v e r ä n d e r t (6) § 71 Absatz 1 Satz 2 gilt nicht für internationale Eintragungen, die vor dem 9. Dezember 2027 angemeldet worden sind. (6) u n v e r ä n d e r t V orabfassung – w ird durch die lektorierte Fassung ersetzt. Entwurf Beschlüsse des 6. Ausschusses (7) Für eingetragene Designs, deren Schutz ohne die Zahlung einer Aufrechterhaltungsgebühr gemäß § 28 Absatz 3 spätestens am 31. Dezember 2027 endet, sind die §§ 3 und 7 des Patentkostengesetzes vom 13. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3656), das zuletzt durch Artikel 11 des Gesetzes vom 11. Januar 2026 (BGBl. 2026 I Nr. 9) geändert worden ist, in ihrer bis einschließlich 8. Dezember 2027 geltenden Fassung weiter anzuwenden. (7) Artikel 229 § 6 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche findet mit der Maßgabe entsprechende Anwendung, dass § 14a Absatz 3 des Geschmacksmustergesetzes in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 442-1, veröffentlichten bereinigten Fassung in der bis zum 1. Januar 2002 geltenden Fassung den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs über die Verjährung in der bis zum 1. Januar 2002 geltenden Fassung gleichgestellt ist.“ (8) u n v e r ä n d e r t 43. § 73 Absatz 2 wird durch den folgenden Absatz 2 ersetzt: 44. u n v e r ä n d e r t „(2) § 40a gilt für bestehende Rechte aus einem eingetragenen Design, das vor dem 2. Dezember 2020 angemeldet wurde, erst ab dem 9. Dezember 2032.“ 44. § 74 wird wie folgt geändert: 45. u n v e r ä n d e r t a) Absatz 2 wird gestrichen. b) Der bisherige Absatz 3 wird zu Absatz 2. Artikel 2 Artikel 2 Änderung des Markengesetzes u n v e r ä n d e r t Das Markengesetz vom 25. Oktober 1994 (BGBl. I S. 3082; 1995 I S. 156; 1996 I S. 682), das zuletzt durch Artikel 14 des Gesetzes vom 20. Mai 2026 (BGBl. 2026 I Nr. 152) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu § 54 durch die folgende Angabe ersetzt: „§ 54 (weggefallen)“. 2. § 54 wird gestrichen. V orabfassung – w ird durch die lektorierte Fassung ersetzt. Entwurf Beschlüsse des 6. Ausschusses 3. § 55 Absatz 5 wird durch den folgenden Absatz 5 ersetzt: „(5) Das Gericht teilt dem Deutschen Patent- und Markenamt den Tag der Erhebung der Klage mit. Das Deutsche Patent- und Markenamt vermerkt den Tag der Erhebung der Klage im Register. Das Gericht teilt dem Deutschen Patent- und Markenamt das Ergebnis des Verfahrens und das Datum der Verfahrensbeendigung mit. Wird das Verfahren durch Urteil beendet, übermittelt das Gericht dem Deutschen Patent- und Markenamt eine Ausfertigung des rechtskräftigen Urteils. Das Deutsche Patent- und Markenamt trägt das Ergebnis des Verfahrens mit dem Datum der Verfahrensbeendigung in das Register ein.“ Artikel 3 Artikel 3 Änderung des Patentkostengesetzes u n v e r ä n d e r t Das Patentkostengesetz vom 13. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3656), das zuletzt durch Artikel 11 des Gesetzes vom 11. Januar 2026 (BGBl. 2026 I Nr. 9) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. § 3 wird wie folgt geändert: a) Absatz 2 wird wie folgt geändert: aa) In Satz 1 wird die Angabe „und eingetragene Designs“ gestrichen. bb) In Satz 2 wird die Angabe „oder ein Design“ gestrichen. b) Absatz 3 wird durch den folgenden Absatz 3 ersetzt: „(3) Die Verlängerungsgebühren für Marken und die Aufrechterhaltungsgebühren für eingetragene Designs sind jeweils für die folgende Schutzfrist sechs Monate vor dem Ablauf der Schutzdauer der Marke oder des Designs fällig. Wird eine Marke oder ein Design erst nach Beendigung der ersten oder einer folgenden Schutzfrist eingetragen, so ist die Gebühr am letzten Tag des Monats fällig, in dem die Eintragung in das Register erfolgt ist.“ V orabfassung – w ird durch die lektorierte Fassung ersetzt. Entwurf Beschlüsse des 6. Ausschusses 2. § 5 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 Satz 2 wird die Angabe „die Anträge auf Weiterleitung einer Anmeldung an das Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum nach § 62 des Designgesetzes und“ gestrichen. b) Absatz 2 wird wie folgt geändert: aa) In Satz 1 wird die Angabe „und eingetragene Designs“ gestrichen. bb) In Satz 2 wird nach der Angabe „Marken“ die Angabe „und die Aufrechterhaltungsgebühren für eingetragene Designs“ eingefügt. 3. § 6 Absatz 3 wird durch den folgenden Absatz 3 ersetzt: „(3) Absatz 2 ist auf die Weiterleitungsgebühr (Nummer 345 100) nicht anwendbar.“ 4. § 7 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe „und eingetragene Designs“ gestrichen. b) Absatz 3 wird wie folgt geändert: aa) In Satz 1 wird nach der Angabe „Marken“ die Angabe „und die Aufrechterhaltungsgebühren für eingetragene Designs“ eingefügt. bb) In Satz 2 wird die Angabe „gemäß § 47 Absatz 1 des Markengesetzes“ durch die Angabe „der Marke oder des Designs“ ersetzt. 5. Teil A Abschnitt IV der Anlage wird durch den folgenden Abschnitt IV ersetzt: Entwurf Nr. Gebührentatbestand Gebühr in Euro „IV. Designsachen 1. Anmeldeverfahren Ein Satz typografischer Schriftzeichen gilt als ein Design. Anmeldeverfahren – für ein Design (§ 11 DesignG) 341 000 – bei elektronischer Anmeldung . . . . . . . . . . 60 341 100 – bei Anmeldung in Papierform . . . . . . . . . . 70 – für Designs einer Sammelanmeldung (§ 12 Absatz 1 DesignG) V orabfassung – w ird durch die lektorierte Fassung ersetzt. Nr. Gebührentatbestand Gebühr in Euro 341 200 – bei elektronischer Anmeldung für bis zu 10 Designs . . . . . . . . . . 60 für jedes weitere Design . . . . . . . . . . 6 341 300 – bei Anmeldung in Papierform für bis zu 10 Designs . . . . . . . . . . 70 für jedes weitere Design . . . . . . . . . . 7 341 400 – für ein Design bei Aufschiebung der Bildbekanntmachung (§ 21 DesignG) . . . . . . . . . . 30 341 500 – für Designs einer Sammelanmeldung bei Aufschiebung der Bildbekanntmachung (§§ 12, 21 DesignG) – für bis zu 10 Designs . . . . . . . . . . 30 – für jedes weitere Design . . . . . . . . . . 3 Erstreckung des Schutzes auf die Schutzdauer des § 27 Absatz 2 DesignG bei Aufschiebung der Bildbekanntmachung gemäß § 21 Absatz 2 DesignG Erstreckungsgebühr 341 600 – für ein Design . . . . . . . . . . 40 341 700 – für eingetragene Designs einer Sammelanmeldung – für bis zu 10 Designs . . . . . . . . . . 40 – für jedes weitere Design . . . . . . . . . . 4 2. Aufrechterhaltung der Schutzdauer Aufrechterhaltungsgebühren gemäß § 28 Absatz 1 DesignG für das 6. bis 10. Schutzjahr 342 100 – für jedes eingetragene Design, auch in einer Sammelanmeldung . . . . . . . . . . 90 342 101 – Verspätungszuschlag für jedes eingetragene Design, auch in einer Sammelanmeldung (§ 7 Absatz 1 Satz 2) . . . . . . . . . . 50 für das 11. bis 15. Schutzjahr 342 200 – für jedes eingetragene Design, auch in einer Sammelanmeldung . . . . . . . . . . 120 342 201 – Verspätungszuschlag für jedes eingetragene Design, auch in einer Sammelanmeldung (§ 7 Absatz 1 Satz 2) . . . . . . . . . . 50 für das 16. bis 20. Schutzjahr 342 300 – für jedes eingetragene Design, auch in einer Sammelanmeldung . . . . . . . . . . 150 342 301 – Verspätungszuschlag für jedes eingetragene Design, auch in einer Sammelanmeldung (§ 7 Absatz 1 Satz 2) . . . . . . . . . . 50 für das 21. bis 25. Schutzjahr 342 400 – für jedes eingetragene Design, auch in einer Sammelanmeldung . . . . . . . . . . 180 342 401 – Verspätungszuschlag für jedes eingetragene Design, auch in einer Sammelanmeldung (§ 7 Absatz 1 Satz 2) . . . . . . . . . . 50 3. Aufrechterhaltung von eingetragenen Designs, die gemäß § 7 Absatz 6 GeschmMG in der bis zum Ablauf des 31. Mai 2004 geltenden Fassung im Original hinterlegt worden sind 343 100 Aufrechterhaltungsgebühr für das 6. bis 10. Schutzjahr . . . . . . . . . . 330 343 101 – Verspätungszuschlag für jedes eingetragene Design, auch in einer Sammelanmeldung (§ 7 Absatz 1 Satz 2) . . . . . . . . . . 50 343 200 Aufrechterhaltungsgebühr für das 11. bis 15. Schutzjahr . . . . . . . . . . 360 343 201 – Verspätungszuschlag für jedes eingetragene Design, auch in einer Sammelanmeldung (§ 7 Absatz 1 Satz 2) . . . . . . . . . . 50 343 300 Aufrechterhaltungsgebühr für das 16. bis 20. Schutzjahr . . . . . . . . . . 390 V orabfassung – w ird durch die lektorierte Fassung ersetzt. Nr. Gebührentatbestand Gebühr in Euro 343 301 – Verspätungszuschlag für jedes eingetragene Design, auch in einer Sammelanmeldung (§ 7 Absatz 1 Satz 2) . . . . . . . . . . 50 343 400 Aufrechterhaltungsgebühr für das 21. bis 25. Schutzjahr . . . . . . . . . . 420 343 401 – Verspätungszuschlag für jedes eingetragene Design, auch in einer Sammelanmeldung (§ 7 Absatz 1 Satz 2) . . . . . . . . . . 50 4. Designs nach dem Haager Abkommen Weiterleitung einer Designanmeldung nach dem Haager Abkommen (§ 68 DesignG) 345 100 für jede Anmeldung . . . . . . . . . . 25 Eine Sammelanmeldung gilt als eine Anmeldung. 5. Sonstige Anträge 346 000 Weiterbehandlungsgebühr (§ 17 DesignG) . . . . . . . . . . 100 346 100 Nichtigkeitsverfahren für jedes eingetragene Design . . . . . . . . . . 300“. Beschlüsse des 6. Ausschusses u n v e r ä n d e r t Entwurf Beschlüsse des 6. Ausschusses Artikel 4 Artikel 4 Änderung der Designverordnung Änderung der Designverordnung Die Designverordnung vom 2. Januar 2014 (BGBl. I S. 18), die zuletzt durch Artikel 11 Absatz 2 des Gesetzes vom 10. August 2021 (BGBl. I S. 3490) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: Die Designverordnung vom 2. Januar 2014 (BGBl. I S. 18), die zuletzt durch Artikel 3 der Verordnung vom 24. Juni 2026 (BGBl. 2026 I Nr. 193) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert: 1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert: a) Die Angabe zu § 8 wird durch die folgende Angabe ersetzt: a) u n v e r ä n d e r t „§ 8 Grafische Schutzbeschränkungen“. b) Die Angabe zu § 20 wird durch die folgende Angabe ersetzt: b) u n v e r ä n d e r t „§ 20 Verzicht auf das eingetragene Design und Einwilligung in die Löschung des eingetragenen Designs“. c) Die Angabe zu Abschnitt 4 wird durch die folgende Angabe ersetzt: V orabfassung – w ird durch die lektorierte Fassung ersetzt. Entwurf Beschlüsse des 6. Ausschusses „Abschnitt 4 Verfahren zur Erklärung der Nichtigkeit“. 2. § 3 wird wie folgt geändert: 2. u n v e r ä n d e r t a) In Absatz 1 Nummer 3 wird die Angabe „oder im Fall des § 11 Absatz 2 Satz 2 des Designgesetzes den flächenmäßigen Designabschnitt (§ 8)“ gestrichen. b) In Absatz 2 Nummer 3 wird die Angabe „Warenklasse“ durch die Angabe „Klasse oder Klassen“ ersetzt. 3. In § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b wird die Angabe „Ort.“ durch die Angabe „Ort,“ ersetzt. 3. Die §§ 7 bis 9 werden durch die folgenden §§ 7 bis 9 ersetzt: 4. u n v e r ä n d e r t „§ 7 Wiedergabe des Designs (1) Die Wiedergabe des Designs besteht ausschließlich aus visuellen Darstellungen, die statisch, dynamisch oder animiert sein können. Pro Design sind bis zu 20 statische Darstellungen zulässig. Für jedes Design darf jeweils eine dynamische oder animierte Darstellung eingereicht werden. Jede darüberhinausgehende Darstellung bleibt unberücksichtigt. Werden unterschiedliche Darstellungsarten kombiniert, müssen die offenbarten Designmerkmale konsistent gezeigt werden. V orabfassung – w ird durch die lektorierte Fassung ersetzt. Entwurf Beschlüsse des 6. Ausschusses (2) Die Wiedergabe muss das zum Schutz angemeldete Design auf einem neutralen Hintergrund zeigen, der eine visuelle Erkennbarkeit und Abgrenzung der Designmerkmale ermöglicht. Das zum Schutz angemeldete Design muss allein und ohne zusätzliche Elemente (Beiwerk) abgebildet werden. Die Wiedergabe darf keine Erläuterungen, Nummerierungen oder Maßangaben enthalten. Jede statische Darstellung darf den Gegenstand des angemeldeten Designs nur einmal zeigen. In einer dynamischen oder animierten Darstellung darf der Gegenstand des angemeldeten Designs nicht mehrfach nebeneinander sichtbar sein. (3) Die Wiedergabe kann in elektronischer Form eingereicht werden. Die elektronische Einreichung von Wiedergaben bestimmt sich nach der Verordnung über den elektronischen Rechtsverkehr beim Deutschen Patent- und Markenamt. (4) Werden Darstellungen auf einem Datenträger eingereicht, muss der Datenträger vom Deutschen Patent- und Markenamt auslesbar sein. Ist der Datenträger nicht auslesbar oder erfüllen die Darstellungen nicht die technischen Anforderungen, die durch die Verordnung über den elektronischen Rechtsverkehr beim Deutschen Patent- und Markenamt festgelegt sind, so gilt die Wiedergabe als nicht eingereicht. (5) Werden Darstellungen in Papierform eingereicht, sind die Darstellungen in einer Bildgröße von mindestens 3 x 3 Zentimetern auf den vom Deutschen Patent- und Markenamt herausgegebenen Formblättern aufzubringen. Es soll für jede Darstellung ein gesondertes Formblatt verwendet werden. Mehrere Darstellungen sind mit arabischen Ziffern fortlaufend zu nummerieren. Die Nummerierung der Darstellungen sowie bei Sammelanmeldungen die Nummerierung der Designs ist in den dafür vorgesehenen Feldern auf den Formblättern anzubringen. Auf den Formblättern dürfen neben den Darstellungen keinerlei Texte, Bezeichnungen, Symbole oder Bemaßungen zur Erläuterung angebracht werden. V orabfassung – w ird durch die lektorierte Fassung ersetzt. Entwurf Beschlüsse des 6. Ausschusses (6) Betrifft die Anmeldung ein Design, das aus typografischen Schriftzeichen besteht, so muss die Wiedergabe des Designs einen vollständigen Zeichensatz sowie fünf Zeilen Text, jeweils in Schriftgröße 16 Punkt, umfassen. § 8 Grafische Schutzbeschränkungen (1) Enthält die Wiedergabe des Designs abweichend von § 7 Absatz 2 Teile, für die kein Schutz beansprucht wird, so sind diese Teile durch grafische Schutzbeschränkungen (grafische Disclaimer) zu kennzeichnen. (2) Ein grafischer Disclaimer muss 1. als solcher erkennbar sein, 2. die Teile, für die kein Schutz beansprucht wird, eindeutig von dem Schutzgegenstand abgrenzen, 3. in allen Darstellungen einheitlich verwendet werden. (3) Als grafische Disclaimer sind insbesondere gestrichelte oder gepunktete Linien, Farbschattierungen, Unschärfen oder Umrandungen zulässig, sofern sie für die Art der Darstellung geeignet sind. V orabfassung – w ird durch die lektorierte Fassung ersetzt. Entwurf Beschlüsse des 6. Ausschusses § 9 Erzeugnisangabe und Klassifizierung (1) Die Angabe der Erzeugnisse, in die das Design aufgenommen oder bei der es verwendet werden soll (§ 11 Absatz 3 des Designgesetzes), muss die Art der Erzeugnisse klar und präzise bezeichnen und eine sachgerechte Recherche des mit der Wiedergabe dargestellten Designs ermöglichen. Für die Erzeugnisangabe sind, wenn möglich, Begriffe aus der am Anmeldetag geltenden und nach Absatz 3 bekanntgegebenen amtlichen Erzeugnisliste für eingetragene Designs auszuwählen. Die Erzeugnisangabe soll nicht mehr als fünf Begriffe umfassen. Stellt das Deutsche Patent- und Markenamt im Rahmen der Prüfung nach § 16 des Designgesetzes fest, dass die in der Anmeldung enthaltene Erzeugnisangabe eine sachgerechte Recherche nicht zulässt, so kann das Deutsche Patent- und Markenamt der Erzeugnisangabe zusätzliche Begriffe hinzufügen, vorhandene Begriffe aus der Erzeugnisangabe entfernen oder vorhandene Begriffe in der Erzeugnisangabe durch andere Begriffe ersetzen. (2) Die Klassifizierung des einzutragenden Designs richtet sich nach der am Anmeldetag geltenden und nach Absatz 3 bekanntgegebenen Fassung der Einteilung der Klassen und Unterklassen für eingetragene Designs auf der Grundlage des Abkommens von Locarno zur Errichtung einer Internationalen Klassifikation für gewerbliche Muster und Modelle (BGBl. 1990 II S. 1677, 1679). (3) Die jeweils geltenden Fassungen der amtlichen Erzeugnisliste und der Einteilung der Klassen und Unterklassen werden vom Deutschen Patent- und Markenamt im Bundesanzeiger bekannt gemacht. (4) Ändert sich die Einteilung der Klassen oder Unterklassen für eingetragene Designs nach der Eintragung des Designs, so wird die Klassifizierung des Designs auf Antrag des Rechtsinhabers oder bei der Eintragung der Aufrechterhaltung des Schutzes von Amts wegen angepasst und dem Rechtsinhaber mitgeteilt.“ V orabfassung – w ird durch die lektorierte Fassung ersetzt. Entwurf Beschlüsse des 6. Ausschusses 4. § 10 Absatz 1 wird wie folgt geändert: 5. u n v e r ä n d e r t a) In Satz 1 wird die Angabe „oder dem flächenmäßigen Designabschnitt“ gestrichen. b) Nach Satz 2 wird der folgende Satz eingefügt: „Nur soweit Teile, für die kein Schutz beansprucht wird, durch einen grafischen Disclaimer nach § 8 gekennzeichnet sind, kann die Beschreibung eine verbale Erklärung des grafischen Disclaimers enthalten, die jedoch nicht über den Gegenstand und Umfang des grafischen Disclaimers hinausgehen darf.“ 5. § 15 wird wie folgt geändert: 6. § 15 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 Nummer 9 und 10 wird durch die folgenden Nummern 9 bis 11 ersetzt: aa) Nummer 9 wird durch die folgende Nummer 9 ersetzt: entfällt „9. die Klassen (§ 19 Absatz 2 des Designgesetzes), bestehend aus der Angabe der Klassen und Unterklassen und“. „9. die Klassen (§ 19 Absatz 2 des Designgesetzes), bestehend aus der Angabe der Klassen und Unterklassen, 10. die Zahl der Darstellungen und 11. die bewirkte Schutzdauer und der Tag des Ablaufs der Schutzdauer.“ bb) Nach Nummer 9 wird die folgende Nummer 10 eingefügt: entfällt „10. die bewirkte Schutzdauer und der Tag des Ablaufs der Schutzdauer.“ b) Absatz 2 wird wie folgt geändert: b) Absatz 2 wird wie folgt geändert: aa) Nummer 6 wird gestrichen. aa) u n v e r ä n d e r t bb) Die Nummern 7 bis 13 werden zu den Nummern 6 bis 12. bb) Die Nummern 7 bis 12 werden zu den Nummern 6 bis 11. c) Absatz 4 Satz 1 wird durch den folgenden Satz ersetzt: c) Absatz 4 Satz 1 wird durch den folgenden Satz ersetzt: V orabfassung – w ird durch die lektorierte Fassung ersetzt. Entwurf Beschlüsse des 6. Ausschusses „Ist die Aufschiebung der Bekanntmachung der Wiedergabe nach § 21 Absatz 1 des Designgesetzes beantragt worden, so beschränkt sich die Eintragung der Anmeldung auf die Angaben nach Absatz 1 Nummer 1, 3 bis 7 und 10, nach Absatz 2 Nummer 1 bis 3, 9 bis 12 sowie auf den Prioritätstag nach Absatz 2 Nummer 7 und 8.“ „Ist die Aufschiebung der Bekanntmachung der Wiedergabe nach § 21 Absatz 1 des Designgesetzes beantragt worden, so beschränkt sich die Eintragung der Anmeldung auf die Angaben nach Absatz 1 Nummer 1, 3 bis 7 und 11, nach Absatz 2 Nummer 1 bis 3, 8 bis 11 sowie auf den Prioritätstag nach Absatz 2 Nummer 6 und 7.“ 6. § 16 wird wie folgt geändert: 7. u n v e r ä n d e r t a) In Nummer 4 wird die Angabe „§ 23 Absatz 3 Satz 3“ durch die Angabe „§ 23 Absatz 6“ ersetzt. b) In den Nummern 7 und 8 wird jeweils die Angabe „Feststellung oder“ gestrichen. 7. § 20 wird durch den folgenden § 20 ersetzt: 8. u n v e r ä n d e r t „§ 20 Verzicht auf das eingetragene Design und Einwilligung in die Löschung des eingetragenen Designs (1) In der Erklärung über den Verzicht auf das eingetragene Design nach § 36 Absatz 1 Nummer 2 des Designgesetzes oder über die Einwilligung in die Löschung des eingetragenen Designs nach § 36 Absatz 1 Nummer 3 des Designgesetzes sind anzugeben: 1. die Nummer des eingetragenen Designs, auf das verzichtet wird oder in dessen Löschung eingewilligt wird, sowie 2. der Name und die Anschrift des Rechtsinhabers nach § 6 Absatz 1. (2) Für die nach § 36 Absatz 2 Satz 2 des Designgesetzes erforderliche Zustimmung eines im Designregister eingetragenen Inhabers eines Rechts an dem eingetragenen Design reicht die Abgabe einer von dieser Person oder ihrem Vertreter unterschriebenen Zustimmungserklärung aus.“ 9. Die Überschrift des Abschnitts 4 wird durch die folgende Überschrift ersetzt: V orabfassung – w ird durch die lektorierte Fassung ersetzt. Entwurf Beschlüsse des 6. Ausschusses „Abschnitt 4 Verfahren zur Erklärung der Nichtigkeit“. 8. § 21 wird wie folgt geändert: 10. u n v e r ä n d e r t a) In Absatz 1 wird die Angabe „Feststellung oder“ gestrichen. b) Absatz 2 wird wie folgt geändert: aa) In Nummer 4 wird die Angabe „Beweismittel,“ durch die Angabe „Beweismittel.“ ersetzt. bb) Nummer 5 wird gestrichen. 9. Nach § 27 Absatz 2 wird der folgende Absatz 3 eingefügt: 11. Nach § 27 Absatz 3 werden die folgenden Absätze 4 und 5 eingefügt: „(3) Für Anmeldungen, die vor dem 9. Dezember 2027 eingereicht worden sind, gelten die §§ 3, 7, 8 und 10 in der bis einschließlich 8. Dezember 2027 geltenden Fassung.“ „(4) Für Anmeldungen, die ab dem 1. Juli 2026 bis einschließlich 8. Dezember 2027 eingereicht worden sind, gilt § 10 in der ab dem 1. Juli 2026 bis einschließlich 8. Dezember 2027 geltenden Fassung. (5) Für Anmeldungen, die bis einschließlich 8. Dezember 2027 eingereicht worden sind, gelten die §§ 3, 7 und 8 in der bis einschließlich 8. Dezember 2027 geltenden Fassung.“ Artikel 5 Änderung des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb Das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. März 2010 (BGBl. I S. 254), das zuletzt durch Artikel 6 des Gesetzes vom 12. Mai 2026 (BGBl. 2026 I Nr. 139) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: Nach § 15a wird der folgende § 15b eingefügt: „§ 15b V orabfassung – w ird durch die lektorierte Fassung ersetzt. Entwurf Beschlüsse des 6. Ausschusses Sondervorschriften zum Dritten Gesetz zur Änderung des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb Die Geltendmachung von Ansprüchen nach § 8 Absatz 1 wegen Verstößen gegen § 5 Absatz 2 Nummer 1 im Hinblick auf ökologische oder soziale Merkmale und Zirkularitätsaspekte wie Haltbarkeit, Reparierbarkeit oder Recyclingfähigkeit sowie wegen Verstößen gegen § 5 Absatz 3 Nummer 3 oder 4, § 5b Absatz 3a sowie die Nummern 2a, 4a, 4b, 4c, 10a und 23d des Anhangs im Hinblick auf vor dem 27. September 2026 in Verkehr gebrachte Waren erfolgt nach Treu und Glauben unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit. Dabei sind im Rahmen einer umfassenden Interessenabwägung insbesondere zu berücksichtigen: 1. die Schwere des Rechtsverstoßes, 2. die vom Unternehmer unternommenen Anstrengungen zur Beseitigung des Rechtsverstoßes, 3. die mit der Beseitigung des Rechtsverstoßes verbundenen Kosten und 4. die mit der Beseitigung des Rechtsverstoßes verbundenen Umweltbelastungen.“ Artikel 6 Weitere Änderung des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb Das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb, das zuletzt durch Artikel 5 dieses Gesetzes geändert worden ist, wird wie folgt geändert: § 15b wird gestrichen. Artikel 5 Artikel 7 Inkrafttreten Inkrafttreten Dieses Gesetz tritt am 9. Dezember 2027 in Kraft. (1) Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich der Absätze 2 und 3 am 9. Dezember 2027 in Kraft. V orabfassung – w ird durch die lektorierte Fassung ersetzt. Entwurf Beschlüsse des 6. Ausschusses (2) Artikel 5 tritt mit Wirkung vom 27. September 2026 in Kraft. (3) Artikel 6 tritt am 27. September 2028 in Kraft. EU-Rechtsakte: EU-Rechtsakte: 1. Verordnung (EG) Nr. 6/2002 des Rates vom 12. Dezember 2001 über das Gemeinschaftsgeschmacksmuster (ABl. L 3 vom 5.1.2002, S. 1; L 179 vom 9.7.2002, S. 31; L, 2025/90558, 3.7.2025), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2024/2822 vom 23. Oktober 2024 (ABl. L, 2024/2822, 18.11.2024; 2025/90559, 3.7.2025) geändert worden ist 1. Verordnung (EU) Nr. 608/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Juni 2013 zur Durchsetzung der Rechte geistigen Eigentums durch die Zollbehörden und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1383/2003 des Rates (ABl. L 181 vom 29.6.2013, S. 15) 2. Verordnung (EU) Nr. 608/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Juni 2013 zur Durchsetzung der Rechte geistigen Eigentums durch die Zollbehörden und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1383/2003 des Rates (ABl. L 181 vom 29.6.2013, S. 15) 2. Verordnung (EU) Nr. 2026/715 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. März 2026 über das Unionsdesign (kodifizierter Text) (ABl. L, 2026/715, 30.3.2026) V orabfassung – w ird durch die lektorierte Fassung ersetzt. Bericht der Abgeordneten Michael Breilmann, Dr. Christoph Birghan, Helge Lindh, Awet Tesfaiesus und Aaron Valent A. Allgemeiner Teil I. Überweisung Der Deutsche Bundestag hat die Vorlage auf Drucksache 21/6215 in seiner 83. Sitzung am 11. Juni 2026 beraten und an den Ausschuss für Recht und Verbraucherschutz zur federführenden Beratung überwiesen. II. Gutachtliche Stellungnahme des Parlamentarischen Beirats für nachhaltige Entwicklung und Zukunftsfragen Der Parlamentarische Beirat für nachhaltige Entwicklung und Zukunftsfragen hat sich mit der Vorlage auf Drucksache 21/6215 in seiner 18. Sitzung am 20. Mai 2026 befasst. Er stellt fest, dass die Bundesregierung die Nachhaltigkeitsprüfungsbewertung im Rahmen der Gesetzesfolgenabschätzung durchgeführt habe, indem Sie auf die Nachhaltigkeitskriterien abstelle, welche durch den Gesetzentwurf gefördert werden sollten. Mit dem Gesetzentwurf sollten die Nachhaltigkeitsziele 8, 9 und 16 sowie das Leitprinzip einer nachhaltigen Entwicklung „Bildung, Wissenschaft und Innovation als Treiber einer nachhaltigen Entwicklung nutzen“ verfolgt werden. Daher seien die Ausführungen der Bundesregierung im Rahmen der Nachhaltigkeitsprüfung nicht zu beanstanden und eine Prüfbitte sei nicht erforderlich. III. Beratungsverlauf und Beratungsergebnisse im federführenden Ausschuss Der Ausschuss für Recht und Verbraucherschutz hat in seiner 38. Sitzung am 20. Mai 2026 beschlossen, eine öffentliche Anhörung zu dem Gesetzentwurf auf Drucksache 21/6215 durchzuführen. Er hat diese Anhörung in seiner 41. Sitzung am 22. Juni 2026 durchgeführt. Hieran haben folgende Sachverständige teilgenommen: V orabfassung – w ird durch die lektorierte Fassung ersetzt. Prof. Dr. iur. Alexander Bulling Patentanwaltskammer Vorsitzender des Ausschusses für Designrecht der Patentanwaltskammer Hikmat El-Hammouri ver.di Designgewerkschaft Dr. Henning Hartwig Deutsche Vereinigung für gewerblichen Rechtsschutz und Urheberrecht e. V. Vorsitzender des GRUR-Fachausschusses für Designrecht Fabian Hoffmann Richter am Bundesgerichtshof, Karlsruhe Dr. Sabine Kossak BARDEHLE PAGENBERG Partnerschaft mbB Patentanwälte Rechtsanwälte Victoria Ringleb Allianz deutscher Designer (AGD) e. V. Geschäftsführerin Dr. Wibke Weidemann Verband der Automobilindustrie e. V. (VDA) Legal Counsel – Volkswagen Group Corporate IP Hinsichtlich der Ergebnisse der öffentlichen Anhörung wird auf das Protokoll der 41. Sitzung vom 22. Juni 2026 mit den anliegenden Stellungnahmen der Sachverständigen sowie die Aufzeichnung der Sitzung in der Mediathek des Deutschen Bundestages verwiesen. In seiner 47. Sitzung am 23. September 2026 hat der Ausschuss für Recht und Verbraucherschutz den Gesetzentwurf auf Drucksache 21/6215 abschließend beraten. Der Ausschuss für Recht und Verbraucherschutz empfiehlt mit den Stimmen der Fraktionen der CDU/CSU und SPD bei Stimmenthaltung der Fraktionen AfD, BÜND- NIS 90/DIE GRÜNEN und Die Linke die Annahme des Gesetzentwurfs in der aus der Beschlussempfehlung ersichtlichen Fassung. Die Änderungen beruhen auf einem Änderungsantrag, den die Fraktionen der CDU/CSU und SPD in den Ausschuss für Recht und Verbraucherschutz auf Ausschussdrucksache 21(6)113neuneu eingebracht haben und der mit den Stimmen der Fraktionen der CDU/CSU und SPD gegen die Stimmen der Fraktionen BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN und Die Linke bei Stimmenthaltung der Fraktion der AfD angenommen wurde. Zuvor hatte der Ausschuss für Recht und Verbraucherschutz einen Änderungsantrag auf Ausschussdrucksache 21(6)115, den die Fraktion der AfD in den Ausschuss für Recht und Verbraucherschutz eingebracht hatte, mit den Stimmen der Fraktionen CDU/CSU, SPD, BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN und Die Linke gegen die Stimmen der Fraktion der AfD abgelehnt. Mit dem Änderungsantrag wollte die Fraktion der AfD insbesondere erreichen, dass die Beitrittsmöglichkeit Dritter an einem bereits anhängigen Verfahren bestehen bleibt. Die Fraktion der SPD hob die gute Vorbereitung des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz hervor. Mit dem Änderungsantrag sei im parlamentarischen Verfahren eine Übergangsfrist bei der Entrichtung der Gebühren geschaffen worden, um Härten bei kleineren Anmeldern zu vermeiden. Außerdem sei europäisches Recht mit einer Klarstellung beim Offenbarungsbegriff noch zielgenauer umgesetzt worden. Künftig werde man weiter harmonisieren und Anpassungen an die technischen Entwicklungen und neuen Darstellungsformen vornehmen. Man könne aber sehen, dass das Rechtsgebiet bereits gut funktioniere. V orabfassung – w ird durch die lektorierte Fassung ersetzt. Die Fraktion der AfD zeigte sich mit dem Gesetzentwurf grundsätzlich zufrieden. Problematisch sei jedoch die Ausweitung möglicher Verletzungssachverhalte. Die Fraktion der AfD wolle daher mit ihrem Änderungsantrag die Haftung für unbeabsichtigte Verletzungen ausschließen. Dies schütze insbesondere kleinere Unternehmen oder Einzelpersonen, die großen Unternehmen mit Designschutzrechten gegenüberstünden. Abzulehnen sei, dass die Beitrittsmöglichkeit im Nichtigkeitsverfahren gestrichen werden solle. Auch wenn diese bislang wenig genutzt worden sei, so sei mit einem Anstieg der Beitritte wegen der Haftungsverschärfungen zu rechnen. Die Fraktion der CDU/CSU betonte, dass der Gesetzentwurf Verfahren vor dem DPMA modernisiere und vereinfache. Notwendige Änderungen der Neuheitsschonfrist seien beantragt worden. Der Wortlaut müsse hier genau an die Richtlinie genau angepasst werden. Die angesprochenen Regeln zur Beitrittsmöglichkeit dagegen könnten gestrichen werde, da Beitritte in der Praxis nicht erfolgten. Eine Verbindung von Verfahren sei weiterhin möglich. Der Änderungsantrag umfasse außerdem eine Neuregelung des Gesetzes gegen unlauteren Wettbewerb und bilde die EmpCo-Richtlinie (EU) 2024/825 ab. Der Abverkauf werde damit für Unternehmen rechtssicherer gestaltet. B. Besonderer Teil Im Folgenden werden lediglich die vom Ausschuss für Recht und Verbraucherschutz empfohlenen Änderungen gegenüber der ursprünglichen Fassung des Gesetzentwurfs erläutert. Soweit der Ausschuss die unveränderte Annahme des Gesetzentwurfs empfiehlt, wird auf die jeweilige Begründung in Drucksache 21/6215 verwiesen. Darüber hinaus ergibt sich Änderungsbedarf aus den folgenden Gründen: 1. Anpassungen infolge der kodifizierten Verordnung (EU) 2026/715 Nach Fertigstellung des Regierungsentwurfs eines Gesetzes zur Modernisierung des Designrechts wurde die kodifizierte Verordnung (EU) 2026/715 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. März 2026 über das Unionsdesign verabschiedet. Diese Verordnung fügt die älteren EU-Verordnungen über das Gemeinschaftsgeschmackmuster zu einer Neufassung zusammen. Durch diese Kodifizierung ergibt sich Bedarf, Verweise auf einzelne Vorschriften der Verordnung anzupassen. Darüber hinaus wird mit dem Inkrafttreten der Verordnung am 1. Juli 2026 in ihrer deutschen Sprachfassung nun der Begriff „Unionsdesign“ statt „Gemeinschaftsgeschmackmuster“ verwendet. Die entsprechenden Begriffe im deutschen Designrecht sind daher ebenfalls anzupassen. Anstelle des in der Fassung des Regierungsentwurfs vorgesehenen Begriffs „Unionsgeschmacksmuster“ ist im Designgesetz einheitlich der Begriff „Unionsdesign“ zu verwenden. 2. Anpassungen aufgrund der Verordnung zur Änderung der DPMA-Verordnung, der Patentkostenzahlungsverordnung und der Designverordnung Am 1. Juli 2026 ist zudem die Verordnung zur Änderung der DPMA-Verordnung, der Patentkostenzahlungsverordnung und der Designverordnung in Kraft getreten. Die mit dieser Verordnung bewirkten Änderungen der Designverordnung dienen insbesondere dazu, die Designverfahren vor dem DPMA effizienter zu gestalten. Einige dieser Änderungen greifen mit den im Entwurf eines Gesetzes zur Modernisierung des Designrechts vorgesehenen Änderungen ineinander, teilweise beziehen sich diese auf die gleichen Normen. Dies erfordert stellenweise redaktionelle Anpassungen in dem Gesetzentwurf. 3. Klarstellung zum Umgang mit Bestandsprodukten bei der Anwendung des Dritten Gesetzes zur Änderung des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb Bei der Anwendung der Bestimmungen der Richtlinie (EU) 2024/825 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. Februar 2024 zur Änderung der Richtlinien 2005/29/EG und 2011/83/EU hinsichtlich der Stärkung der Verbraucher für den ökologischen Wandel durch besseren Schutz gegen unlautere Praktiken und durch bessere Informationen (ABl. L, 2024/825, 6.3.2024) zum 27. September 2026 haben sich ungeachtet der in der Richtlinie (EU) 2024/825 vorgesehenen sechsmonatigen Übergangsfrist erhebliche Herausforderungen hinsichtlich Waren, die vor dem 27. September 2026 in Verkehr gebracht wurden, ergeben. Daher wird mit der Einfügung des neuen § 15b in das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) die Klarstellung der Europäischen Kommission aus ihrem Frage-und-Antwort-Papier zur Auslegung der Richtlinie (EU) 2024/825 (siehe Nummer 18, in engli- V orabfassung – w ird durch die lektorierte Fassung ersetzt. scher Sprachfassung abrufbar unter https://commission.europa.eu/document/download/3c257883-bb2a-4dd9- a6dc-501d587bb34f_en?filename=faq-empowerting-consumers-gtd.pdf) in nationales Recht übernommen. 4. Zu den einzelnen Vorschriften Zu Artikel 1 (Änderung des DesignG) Zu Nummer 1 Die Anpassungen in Nummer 1 dienen der Anpassung der Begrifflichkeiten an die kodifizierte Verordnung (EU) 2026/715 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. März 2026 über das Unionsdesign. Mit deren Inkrafttreten am 1. Juli 2026 wird in ihrer deutschen Sprachfassung nun der Begriff „Unionsdesign“ statt „Gemeinschaftsgeschmackmuster“ verwendet. Zu Nummer 5 In § 6 Satz 1 DesignG wird klarstellend aufgenommen, dass es für die Anwendbarkeit der Neuheitsschonfrist nicht auf eine Sachidentität ankommt. Die Formulierung orientiert sich damit enger am Wortlaut der Richtlinie. Zu Nummer 19 Die Änderung dient der Anpassung der Begrifflichkeiten an die kodifizierte Verordnung (EU) 2026/715 über das Unionsdesign. Zu Nummer 34 Die Änderung dient der Anpassung der Begrifflichkeiten an diejenigen der kodifizierten Verordnung (EU) 2026/715 über das Unionsdesign. Zu Nummer 36 Die Änderungen dienen der Anpassung der Begrifflichkeiten an die kodifizierte Verordnung (EU) 2026/715 über das Unionsdesign sowie der Aktualisierung eines Verweises auf die Verordnung (EU) 2026/715. Zu Nummer 37 Die Änderungen dienen der Anpassung der Begrifflichkeiten an die kodifizierte Verordnung (EU) 2026/715 über das Unionsdesign sowie der Aktualisierung von Verweisen auf die Verordnung (EU) 2026/715. Zu Nummer 38 Die Änderung dient der Anpassung der Begrifflichkeiten an diejenigen der kodifizierten Verordnung (EU) 2026/715 über das Unionsdesign. Zu Nummer 39 Die Änderungen dienen der Anpassung der Begrifflichkeiten an die kodifizierte Verordnung (EU) 2026/715 über das Unionsdesign sowie der Aktualisierung von Verweisen auf die Verordnung (EU) 2026/715. Zu Nummer 43 Die Änderung in dem neu eingefügten § 72 Absatz 7 schafft eine Übergangsregelung für Designs, für die nach dem geänderten § 7 des Patentkostengesetzes die Zahlung einer Aufrechterhaltungsgebühr bis spätestens zum 31. Dezember 2027 fällig wäre. Ohne eine Übergangsregelung könnte es bei solchen Designs allein durch das Inkrafttreten des Gesetzes am 9. Dezember 2027 dazu kommen, dass das Ende der Fälligkeit nach neuem Recht auf einen Zeitpunkt vorverlegt würde, der vor diesem Inkrafttretensdatum oder unmittelbar im Anschluss liegt. Ferner könnte der Fall eintreten, dass die Nachfrist zur Zahlung einer Aufrechterhaltungsgebühr, die nach altem Recht nach § 7 Absatz 1 Patentkostengesetz am 31. Dezember 2027 geendet hätte, nach Inkrafttreten am 9. Dezember 2027 allein aufgrund des Inkraft- V orabfassung – w ird durch die lektorierte Fassung ersetzt. tretens bereits vor dem 9. Dezember geendet haben würde. Um dies zu verhindern, wird übergangsweise eine Geltung der §§ 3 und 7 des Patentkostengesetzes in ihrer bis einschließlich 8. Dezember 2027 geltenden Fassung angeordnet. Zu Artikel 4 (Änderung der DesignV) Zu Nummer 1 Bei der Änderung in Nummer 1 handelt es sich um eine Folgeanpassung der Überschrift entsprechend der Änderung zu Nummer 9. Zu Nummer 3 Es handelt sich um eine redaktionelle Korrektur. Zu Nummer 6 Zu Buchstabe a Die Aufzählung in § 15 Absatz 1 wurde um die Nummer 10 ergänzt, nach der bei der Eintragung einer Anmeldung in das Designregister auch die Zahl der Darstellungen aufzunehmen ist. Eine entsprechende Anpassung wurde bereits durch die am 1. Juli 2026 in Kraft getretene Verordnung zur Änderung der DPMA-Verordnung, der Patentkostenzahlungsverordnung und der Designverordnung in die DesignV aufgenommen; diese wird nun durch die angepasste Änderung fortgeschrieben. Zu Buchstabe b und Buchstabe c Es handelt sich hinsichtlich des Verweises auf Absatz 1 um eine Folgeänderung zu der Änderung zu Buchstabe a. Die Anpassung des Verweises auf Absatz 2 ist durch die Streichung von § 15 Absatz 2 Nummer 6 durch Buchstabe b Doppelbuchstabe aa sowie durch die Verordnung zur Änderung der DPMA-Verordnung, der Patentkostenzahlungsverordnung und der Designverordnung notwendig geworden, mit der § 15 Absatz 2 Nummer 7 gestrichen wurde. Zu Nummer 9 Die Überschrift von Abschnitt 4 wird zu „Verfahren zur Erklärung der Nichtigkeit“ geändert, um dem in Abschnitt 4 geregelten antragsgebundenen Verfahren zu entsprechen und die entsprechende Streichung der Angabe „oder Erklärung“ in § 21 Absatz 1 durch Nummer 9 nachzuvollziehen. Zu Nummer 11 Der Norm des § 27 wurde bereits durch die Verordnung zur Änderung der DPMA-Verordnung, der Patentkostenzahlungsverordnung und der Designverordnung ein dritter Absatz angefügt, sodass die hier vorgesehene Übergangsregelung als Absatz 4 anzufügen ist. Zudem ist eine Anpassung der Übergangsregelung in Absatz 4 notwendig. Da sowohl der bereits eingefügte § 27 Absatz 3 als auch Absatz 4 auf § 10 der Designverordnung verweisen, muss der Verweis in Absatz 4 konkreter gefasst werden und die Zeiträume genauer bezeichnen. Es werden verschiedene Absätze gebildet, um klarer zwischen den in Bezug genommenen §§ 3, 7 und 8 auf der einen Seite und § 10 auf der anderen Seite zu differenzieren. Dies dient der Klarheit und besseren Verständlichkeit. Zu Artikel 5 (Änderung des UWG) Die Richtlinie (EU) 2024/825 sieht in Artikel 4 Absatz 1 vor, dass die Mitgliedstaaten die neuen Regelungen bis zum 27. März 2026 erlassen und spätestens ab dem 27. September 2026 anwenden. Dabei macht die Richtlinie (EU) 2024/825 keinen Unterschied, ob ein Produkt sich schon im Verkehr befindet oder nicht. Gesonderte Vorschriften zum Abverkauf von Bestandsprodukten enthält die Richtlinie (EU) 2024/825 nicht. Trotz der in der Richtlinie (EU) 2024/825 vorgesehenen sechsmonatigen Übergangsfrist ergeben sich gerade bei Produkten mit langer oder unbegrenzter Haltbarkeit, wie beispielsweise Büchern, Slow-Mover-Produkten in Baumärkten und Lebensmittelkonserven, erhebliche Herausforderungen. Es kann vielfach trotz intensiver Bemühungen der Wirtschaftsbeteiligten nicht sichergestellt werden, dass zum 27. September 2026 alle Bestandsprodukte den neuen Regelungen entsprechen. Nicht auszuschließen ist, dass es zur Vernichtung von veralteten Produktver- V orabfassung – w ird durch die lektorierte Fassung ersetzt. packungen oder sogar Produkten selbst kommen kann, was wertvolle Ressourcen verschwenden würde, Umweltschäden nach sich ziehen könnte und unter Umständen durch die notwendige Überprüfung und Aussonderung mit erheblichem finanziellem Aufwand verbunden sein könnte. Wie von der Europäische Kommission in ihrem Frage-und-Antwort-Papier zur Auslegung der Richtlinie (EU) 2024/825 dargestellt (siehe Nummer 18), ist, soweit es um Bestandsprodukte geht, bei der Durchsetzung der neuen Regelung der Richtlinie (EU) 2024/825 der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz von besonderer Bedeutung. Er kann von allen Akteuren, die an der Durchsetzung beteiligt sind, mithin nach deutschem Recht insbesondere den nach § 8 Absatz 3 UWG genannten Anspruchsberechtigten, aber auch von Behörden und Gerichten, berücksichtigt werden. Zur Klarstellung der von der Europäischen Kommission herausgearbeiteten Anforderungen an Durchsetzungsmaßnahmen, die Bestandsprodukte betreffen, wird im deutschen Recht § 15b UWG neu eingeführt. Zur Sicherstellung der Kohärenz mit den bestehenden zivilrechtlichen Regelungen wurde an die im deutschen Zivilrecht sowie im Recht des geistigen Eigentums etablierte Terminologie von „Treu und Glauben“ und den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit angeknüpft. Die hiernach erforderliche umfassende Interessenabwägung kann im Einzelfall die Auferlegung zusätzlicher Informationspflichten, die Gewährung einer konkreten Abverkaufsfrist für bestimmte Produkte oder – sofern die Auswirkungen unverhältnismäßig wären – den gänzlichen Ausschluss eines Unterlassungsanspruchs zur Folge haben. Zu Artikel 6 (Weitere Änderung des UWG) Durch Artikel 6 in Verbindung mit Artikel 7 Absatz 3 wird festgelegt, dass Artikel 5 dieses Gesetzes (Einfügung des § 15b UWG – Sondervorschriften zum Dritten Gesetz zur Änderung des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb) am 27. September 2028 wieder außer Kraft tritt. Da Unternehmer ihrerseits verhältnismäßige Anstrengungen zur Beseitigung von Rechtsverstößen unternehmen müssen, wird sich die Abverkaufsproblematik, auf die der neue § 15b UWG Bezug nimmt, mit Ablauf von zwei Jahren seit vollständiger Anwendbarkeit des Dritten Gesetzes zur Änderung des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb weitgehend erledigt haben, sodass eine gesonderte Konkretisierung der geschilderten Grundsätze nicht mehr notwendig sein wird. § 15b UWG hat damit nach dem 26. September 2028 keinen Anwendungsbereich mehr und tritt außer Kraft. Die Rechtsprechung kann allerdings entsprechend der bisher geübten Praxis auch über den 26. September 2028 hinaus in besonderen Härtefällen weiterhin individuelle Abverkaufsfristen nach den allgemeinen Grundsätzen vorsehen. Zu Artikel 7 (Inkrafttreten) Bei der Änderung in Absatz 1, der das Inkrafttreten der Artikel 1 bis 4 am 9. Dezember 2027 regelt, handelt es sich um eine redaktionelle Folgeanpassung, die aufgrund der Ergänzung der Absätze 2 und 3 nötig ist. Der neu eingefügte Absatz 2 regelt, dass § 15b UWG mit Wirkung zum 27. September 2026 in Kraft tritt, das heißt ab dem Tag, an dem die Regelungen des Dritten Gesetzes zur Änderung des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb anzuwenden sind. Absatz 3 sieht das Inkrafttreten von Artikel 6 zum 27. September 2028 vor, so dass zu diesem Zeitpunkt § 15b UWG wieder aus dem UWG gestrichen wird. V orabfassung – w ird durch die lektorierte Fassung ersetzt. Berlin, den 23. September 2026 Michael Breilmann Berichterstatter Dr. Christoph Birghan Berichterstatter Helge Lindh Berichterstatter Awet Tesfaiesus Berichterstatterin Aaron Valent Berichterstatter V orabfassung – w ird durch die lektorierte Fassung ersetzt.

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