Entwurf eines Gesetzes zur Modernisierung des Designrechts (Beschlussempfehlung und Bericht zu Drs. 21/6215)
Text
Entwurf eines Gesetzes zur Modernisierung des Designrechts (Beschlussempfehlung und Bericht zu Drs. 21/6215)
Deutscher Bundestag Drucksache 21/8158
21. Wahlperiode 23.09.2026
Beschlussempfehlung und Bericht
des Ausschusses für Recht und Verbraucherschutz (6. Ausschuss)
zu dem Gesetzentwurf der Bundesregierung
– Drucksache 21/6215 –
Entwurf eines Gesetzes zur Modernisierung des Designrechts
A. Problem
Laut Bundesregierung stellen gewerbliche Schutzrechte einen wichtigen Faktor
für neue Innovationen dar. Um das Potential voll auszuschöpfen und Anreize für
die Anmeldung von Schutzrechten zu setzen, sei es essenziell, dass die
Schutzrechtssysteme leicht nutzbar und die Verfahren effizient und kostengünstig
ausgestaltet seien. Zudem müsse technologisch neuen Designs die Anmeldung
erleichtert werden.
Dementsprechend würden die Systeme der Mitgliedstaaten der Europäischen
Union mit der Richtlinie (EU) 2024/2823 des Europäischen Parlaments und des
Rates vom 23. Oktober 2024 über den rechtlichen Schutz von Designs
modernisiert und weiter harmonisiert, um ein einheitliches Schutzniveau und
harmonisierte Verfahren innerhalb der Europäischen Union zu schaffen und so den
Binnenmarkt zu fördern. Durch die Aufnahme einer verbindlichen Reparaturklausel
solle zudem der Binnenmarkt für Ersatzteile vollendet werden.
Mit dem Entwurf würden die verbindlichen Vorgaben der Richtlinie (EU)
2024/2823 1:1 umgesetzt. Zudem würden Verfahren vor dem Deutschen Patent-
und Markenamt (DPMA) modernisiert und vereinfacht, sodass insbesondere
Einzelanmelder sowie kleine und mittlere Unternehmen die Schutzsysteme noch
besser nutzen könnten.
Die Regelungen der Richtlinie (EU) 2024/2823 würden überwiegend im
Designgesetz (DesignG) und in der Verordnung zur Ausführung des Designgesetzes
(DesignV) umgesetzt.
Um dem technologischen Fortschritt Rechnung zu tragen, würden neue
Designformen wie beispielsweise animierte Designs ausdrücklich anerkannt und neue
Möglichkeiten für die Wiedergabe solcher Designs geschaffen (§§ 11, 11a
DesignG, § 7 DesignV). Dadurch werde die Anmeldung solcher Designs erheblich
vereinfacht. Durch die Ausdehnung des Schutzes auf vorbereitende Handlungen
des 3D-Drucks und die Schaffung einer Durchfuhrregelung in § 38a DesignG
werde der Designschutz weiter gestärkt. Die Durchfuhrregelung ermögliche zu-
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orabfassung – w
ird durch die lektorierte Fassung ersetzt.
dem ein effektiveres Vorgehen gegen Produktpiraterie. Um das Bewusstsein der
Bevölkerung für den Designschutz zu stärken, werde mit § 38b DesignG ein
Eintragungssymbol geschaffen. Die bereits bestehende Reparaturklausel des § 40a
DesignG werde geringfügig angepasst und die Übergangsfrist verkürzt (§ 73
Absatz 2 DesignG).
Zur weiteren Modernisierung des Designrechts und zur Ermöglichung von
effizienteren Verfahren vor dem DPMA werde die Terminologie im
Nichtigkeitsverfahren vereinheitlicht (§ 33 DesignG) und die Vorschriften zur Schutzdauer, zur
Aufrechterhaltung sowie zur Löschung würden klarer gefasst (§§ 27, 28 und 36
DesignG). Das deutsche Recht werde durch die Streichung nicht genutzter
Systeme wie der Möglichkeit eines Beitritts zum Nichtigkeitsverfahren (§ 34c
DesignG und § 55 Markengesetz) entlastet.
B. Lösung
Durch die im Ausschuss vorgenommenen Änderungen finden die Regelungen der
Verordnung (EU) 2026/715 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11.
März 2026 über das Unionsdesign sowie die Verordnung zur Änderung der
DPMA-Verordnung, der Patentkostenzahlungsverordnung und der
Designverordnung Beachtung. Außerdem soll mit dem neuen § 15b UWG der Umgang mit
Bestandsprodukten bei der Anwendung der Richtlinie (EU) 2024/825 geregelt
werden.
Annahme des Gesetzentwurfs in geänderter Fassung mit den Stimmen der
Fraktionen der CDU/CSU und SPD bei Stimmenthaltung der Fraktionen
AfD, BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN und Die Linke.
C. Alternativen
Keine.
D. Weitere Kosten
Wurden im Ausschuss nicht erörtert.
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orabfassung – w
ird durch die lektorierte Fassung ersetzt.
Beschlussempfehlung
Der Bundestag wolle beschließen,
den Gesetzentwurf auf Drucksache 21/6215 in der aus der nachstehenden
Zusammenstellung ersichtlichen Fassung anzunehmen.
Berlin, den 23. September 2026
Der Ausschuss für Recht und Verbraucherschutz
Carsten Müller (Braunschweig)
Amtierender Vorsitzender
Michael Breilmann
Berichterstatter
Dr. Christoph Birghan
Berichterstatter
Helge Lindh
Berichterstatter
Awet Tesfaiesus
Berichterstatterin
Aaron Valent
Berichterstatter
V
orabfassung – w
ird durch die lektorierte Fassung ersetzt.
Zusammenstellung
des Entwurfs eines Gesetzes zur Modernisierung des Designrechts
– Drucksache 21/6215 –
mit den Beschlüssen des Ausschusses für Recht und Verbraucherschutz (6. Ausschuss)
V
orabfassung – w
ird durch die lektorierte Fassung ersetzt.
Entwurf Beschlüsse des 6. Ausschusses
Entwurf eines Gesetzes zur
Modernisierung des Designrechts*
Entwurf eines Gesetzes zur
Modernisierung des Designrechts* und zur
Änderung des Gesetzes gegen den
unlauteren Wettbewerb*
Vom ... Vom ...
Der Bundestag hat das folgende Gesetz
beschlossen:
Der Bundestag hat das folgende Gesetz
beschlossen:
Artikel 1 Artikel 1
Änderung des Designgesetzes Änderung des Designgesetzes
Das Designgesetz in der Fassung der
Bekanntmachung vom 24. Februar 2014 (BGBl. I
S. 122), das zuletzt durch Artikel 10 des Gesetzes
vom 10. August 2021 (BGBl. I S. 3490) geändert
worden ist, wird wie folgt geändert:
Das Designgesetz in der Fassung der
Bekanntmachung vom 24. Februar 2014 (BGBl. I
S. 122), das zuletzt durch Artikel 10 des Gesetzes
vom 10. August 2021 (BGBl. I S. 3490) geändert
worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert: 1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
a) Nach der Angabe zu § 11 wird die
folgende Angabe eingefügt:
a) u n v e r ä n d e r t
„§ 11a Grundsätze zur Wiedergabe des
Designs“.
b) Nach der Angabe zu § 21 wird die
folgende Angabe eingefügt:
b) u n v e r ä n d e r t
„§ 21a Berichtigung“.
c) Die Angabe zu § 34c wird gestrichen. c) u n v e r ä n d e r t
d) Die Angabe zu § 35 wird durch die
folgende Angabe ersetzt:
d) u n v e r ä n d e r t
„§ 35 (weggefallen)“.
e) Nach der Angabe zu § 38 wird die
folgende Angabe eingefügt:
e) u n v e r ä n d e r t
„§ 38a Waren unter zollamtlicher
Überwachung
* Die Artikel 1, 2 und 4 dieses Gesetzes dienen der Umsetzung der Richtlinie (EU) 2024/2823 des
Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2024 über den rechtlichen Schutz von Designs
(ABl. L, 2024/2823, 18.11.2024). Artikel 5 und 6 dieses Gesetzes dienen der Umsetzung der Richtlinie
(EU) 2024/825 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. Februar 2024 zur Änderung der
Richtlinien 2005/29/EG und 2011/83/EU hinsichtlich der Stärkung der Verbraucher für den
ökologischen Wandel durch besseren Schutz gegen unlautere Praktiken und durch bessere Informationen (ABl.
L. 2024/825, 6.3.2024).
V
orabfassung – w
ird durch die lektorierte Fassung ersetzt.
Entwurf Beschlüsse des 6. Ausschusses
§ 38b Eintragungssymbol“.
f) Die Angabe zu § 52b wird durch die
folgende Angabe ersetzt:
f) u n v e r ä n d e r t
„§ 52b Widerklage auf Erklärung der
Nichtigkeit“.
g) Die Angabe zu Abschnitt 12 wird durch
die folgende Angabe ersetzt:
g) Die Angabe zu Abschnitt 12 wird durch
die folgende Angabe ersetzt:
„Abschnitt 12
Unionsgeschmacksmuster“.
„Abschnitt 12
Unionsdesigns“.
h) Die Angabe zu den §§ 62 bis 63 wird
durch die folgende Angabe ersetzt:
h) Die Angabe zu den §§ 62 bis 63 wird
durch die folgende Angabe ersetzt:
„§ 62 Anwendung der Vorschriften
dieses Gesetzes auf
Unionsgeschmacksmuster
„§ 62 Anwendung der Vorschriften
dieses Gesetzes auf
Unionsdesigns
§ 63
Unionsgeschmacksmusterstreitsachen“.
§ 63 Unionsdesignstreitsachen“.
i) Die Angabe zu § 63b wird durch die
folgende Angabe ersetzt:
i) Die Angabe zu § 63b wird durch die
folgende Angabe ersetzt:
„§ 63b Örtliche Zuständigkeit der
Unionsgeschmacksmustergerichte“.
„§ 63b Örtliche Zuständigkeit der
Unionsdesigngerichte“.
j) Die Angabe zu § 65 wird durch die
folgende Angabe ersetzt:
j) Die Angabe zu § 65 wird durch die
folgende Angabe ersetzt:
„§ 65 Strafbare Verletzung eines
Unionsgeschmacksmusters“.
„§ 65 Strafbare Verletzung eines
Unionsdesigns“.
2. § 1 wird wie folgt geändert: 2. u n v e r ä n d e r t
a) Die Nummern 1 und 2 werden durch die
folgenden Nummern 1 und 2 ersetzt:
„1. ist ein Design die
zweidimensionale oder dreidimensionale
Erscheinungsform eines ganzen
Erzeugnisses oder eines Teils davon,
die sich insbesondere aus den
Merkmalen der Linien, Konturen,
Farben, der Gestalt, der
Oberflächenstruktur oder der Werkstoffe
des Erzeugnisses selbst oder seiner
Verzierung ergibt, einschließlich
der Bewegung, der
Zustandsänderung oder jeder anderen Art der
Animation dieser Merkmale;
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orabfassung – w
ird durch die lektorierte Fassung ersetzt.
Entwurf Beschlüsse des 6. Ausschusses
2. ist ein Erzeugnis jeder industrielle
oder handwerkliche Gegenstand
außer Computerprogramme,
unabhängig davon, ob der Gegenstand
in einem physischen Objekt
verkörpert ist oder eine nicht
physische Form aufweist, einschließlich
a) Verpackungen, Sets von
Artikeln, räumlicher
Anordnungen von Gegenständen, die
eine Gestaltung eines
Innenoder Außenraums bilden
sollen, sowie Einzelteilen, die zu
einem komplexen Erzeugnis
zusammengesetzt werden
sollen,
b) grafischer Arbeiten oder
Symbole, Logos,
Oberflächenmuster, typografischer
Schriftzeichen und grafischer
Benutzeroberflächen;“.
b) In Nummer 4 wird die Angabe
„bestimmungsgemäße“ durch die Angabe
„übliche“ ersetzt.
3. In § 4 wird die Angabe
„bestimmungsgemäßer“ durch die Angabe „üblicher“ ersetzt.
3. u n v e r ä n d e r t
4. § 5 Satz 1 wird durch den folgenden Satz
ersetzt:
4. u n v e r ä n d e r t
„Ein Design ist offenbart, wenn es bekannt
gemacht, ausgestellt, im Verkehr verwendet
oder auf sonstige Weise der Öffentlichkeit
zugänglich gemacht wurde, es sei denn, dass
dies den in der Europäischen Union tätigen
Fachkreisen des betreffenden Sektors im
normalen Geschäftsverlauf vor dem Anmeldetag
des Designs nicht in zumutbarer Weise
bekannt sein konnte.“
5. § 6 Satz 1 wird durch den folgenden Satz
ersetzt:
V
orabfassung – w
ird durch die lektorierte Fassung ersetzt.
Entwurf Beschlüsse des 6. Ausschusses
„Eine Offenbarung bleibt bei der
Anwendung des § 2 Absatz 2 und 3
unberücksichtigt, wenn das offenbarte Design mit dem
Design, für das der Schutz eines
eingetragenen Designs in Anspruch genommen
wird, identisch ist oder sich in seinem
Gesamteindruck nicht von diesem
unterscheidet und während der zwölf Monate vor
dem Anmeldetag der Öffentlichkeit
zugänglich gemacht wurde durch
1. den Entwerfer,
2. den Rechtsnachfolger des
Entwerfers oder
3. einen Dritten als Folge von
Informationen oder Handlungen des
Entwerfers oder seines
Rechtsnachfolgers.“
5. § 9 Absatz 1 wird wie folgt geändert: 6. u n v e r ä n d e r t
a) Satz 1 wird durch den folgenden Satz
ersetzt:
„Ist ein Design auf den Namen eines
nicht nach § 7 Berechtigten eingetragen,
kann der Berechtigte unbeschadet
anderer Ansprüche die Übertragung des
eingetragenen Designs oder die
Einwilligung in dessen Löschung gemäß § 36
Absatz 1 Nummer 3 verlangen.“
b) Satz 2 wird gestrichen.
6. § 11 wird wie folgt geändert: 7. u n v e r ä n d e r t
a) Absatz 1 Satz 1 wird durch den
folgenden Satz ersetzt:
„Die Anmeldung eines Designs ist beim
Deutschen Patent- und Markenamt
einzureichen.“
b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) Satz 1 Nummer 3 wird durch die
folgende Nummer 3 ersetzt:
„3. eine hinreichend klare
Wiedergabe des Designs, die es
ermöglicht, den Gegenstand,
für den Schutz beansprucht
wird, zu bestimmen.“
bb) Satz 2 wird gestrichen.
V
orabfassung – w
ird durch die lektorierte Fassung ersetzt.
Entwurf Beschlüsse des 6. Ausschusses
c) Absatz 5 Nummer 3 wird durch die
folgende Nummer 3 ersetzt:
„3. eine Angabe der Klasse oder der
Klassen, in die das Design
einzuordnen ist,“.
d) Die Absätze 6 und 7 werden durch die
folgenden Absätze 6 und 7 ersetzt:
„(6) Die Angaben nach den
Absätzen 3 und 5 Nummer 1 und 3 haben
keinen Einfluss auf den Schutzumfang des
eingetragenen Designs.
(7) Der Anmelder kann die
Anmeldung vor der Eintragung jederzeit
zurücknehmen. Im Fall der
Sammelanmeldung nach § 12 kann die Rücknahme auf
einzelne Designs beschränkt werden.“
7. Nach § 11 wird der folgende § 11a eingefügt: 8. u n v e r ä n d e r t
„§ 11a
Grundsätze zur Wiedergabe des Designs
(1) In der Wiedergabe ist das Design
visuell darzustellen. Die Wiedergabe kann
statisch, dynamisch oder animiert sein. Die
Wiedergabe muss alle Merkmale des Designs,
für die Schutz beansprucht wird, in einer oder
mehreren Ansichten zeigen.
(2) Enthält die Wiedergabe mehrere
Darstellungen oder Ansichten, so müssen
diese miteinander im Einklang stehen. Der
Schutzgegenstand wird durch die
Kombination aller visuellen Merkmale bestimmt, die in
der Wiedergabe enthalten sind.“
8. § 14 Absatz 3 Satz 4 wird gestrichen. 9. u n v e r ä n d e r t
9. § 16 Absatz 1 Nummer 1 wird durch die
folgende Nummer 1 ersetzt:
10. u n v e r ä n d e r t
„1. die Anmeldegebühren nach dem
Patentkostengesetz entrichtet worden sind,“.
10. In § 19 Absatz 2 wird die Angabe
„Warenklassen“ durch die Angabe „Klassen“ ersetzt.
11. u n v e r ä n d e r t
11. § 21 wird wie folgt geändert: 12. u n v e r ä n d e r t
a) In Absatz 1 Satz 1 wird nach der Angabe
„Bekanntmachung um“ die Angabe „bis
zu“ eingefügt.
V
orabfassung – w
ird durch die lektorierte Fassung ersetzt.
Entwurf Beschlüsse des 6. Ausschusses
b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 wird die Angabe „§ 5
Absatz 1 Satz 1“ durch die Angabe
„§ 7 Absatz 2“ ersetzt.
bb) Satz 2 wird gestrichen.
c) In Absatz 4 Satz 2 wird die Angabe
„nachgeholte Bekanntmachung“ durch
die Angabe „Erstreckung“ ersetzt.
12. Nach § 21 wird der folgende § 21a eingefügt: 13. u n v e r ä n d e r t
„§ 21a
Berichtigung
(1) Das Deutsche Patent- und
Markenamt kann von Amts wegen oder auf Antrag
sprachliche Fehler, Schreibfehler oder
sonstige offenkundige Unrichtigkeiten in der
Eintragung eines Designs im Register oder in der
Bekanntmachung der Eintragung berichtigen.
(2) Durch die Berichtigung darf der
Schutzgegenstand des eingetragenen Designs
nicht verändert werden.“
13. § 23 wird wie folgt geändert: 14. u n v e r ä n d e r t
a) Absatz 3 Satz 3 wird gestrichen.
b) Absatz 4 Satz 4 wird durch die
folgenden Sätze ersetzt:
„Die §§ 69, 70 Absatz 2, § 73 Absatz 2
bis 4, § 74 Absatz 1, § 75 Absatz 1, die
§§ 76 bis 80, 86 bis 99 und 128b des
Patentgesetzes gelten entsprechend. Soweit
die Beteiligten das Verfahren in der
Hauptsache für erledigt erklären oder der
Antragsteller seinen Antrag
zurücknimmt, wird das Verfahren durch
Beschluss des Bundespatentgerichts
eingestellt; der Beschluss ist unanfechtbar.“
c) In Absatz 5 Satz 1 wird die Angabe
„Beschwerde nach Absatz 2“ durch die
Angabe „Beschwerde nach Absatz 4“
ersetzt.
d) Nach Absatz 5 wird der folgende
Absatz 6 eingefügt:
V
orabfassung – w
ird durch die lektorierte Fassung ersetzt.
Entwurf Beschlüsse des 6. Ausschusses
„(6) In Verfahren nach den
Absätzen 1 bis 4 gelten § 123 Absatz 1 bis 5
und 7 und die §§ 124, 126 bis 128a des
Patentgesetzes entsprechend.“
14. § 24 wird durch den folgenden § 24 ersetzt: 15. u n v e r ä n d e r t
„§ 24
Verfahrenskostenhilfe
(1) In Verfahren nach § 23 Absatz 1
erhält der Anmelder auf Antrag unter
entsprechender Anwendung der §§ 114 bis 116 der
Zivilprozessordnung Verfahrenskostenhilfe,
wenn hinreichende Aussicht auf Eintragung
des Designs in das Register besteht. Betrifft
der Antrag die Anmeldegebühr für eine
Sammelanmeldung, kann Verfahrenskostenhilfe
nur gewährt werden, wenn für alle
angemeldeten Designs der Sammelanmeldung eine
hinreichende Aussicht auf Eintragung besteht.
(2) Auf Antrag ist einem Beteiligten im
Verfahren nach § 34a unter entsprechender
Anwendung des § 132 Absatz 2 des
Patentgesetzes Verfahrenskostenhilfe zu gewähren.
(3) Auf Antrag des Rechtsinhabers
kann Verfahrenskostenhilfe auch für die
Kosten der Erstreckung des Schutzes nach § 21
Absatz 2 Satz 1 und für die
Aufrechterhaltungsgebühren nach § 28 Absatz 1 gewährt
werden.
(4) § 130 Absatz 2 und 3 sowie die
§§ 133 bis 138 des Patentgesetzes finden
entsprechende Anwendung.“
15. § 26 wird wie folgt geändert: 16. u n v e r ä n d e r t
a) Absatz 1 wird durch den folgenden
Absatz 1 ersetzt:
„(1) Das Bundesministerium der
Justiz und für Verbraucherschutz regelt
durch Rechtsverordnung, die nicht der
Zustimmung des Bundesrates bedarf,
1. die Einrichtung und den
Geschäftsgang des Deutschen Patent- und
Markenamts sowie die Form des
Verfahrens in
Designangelegenheiten, soweit nicht durch Gesetz
Bestimmungen darüber getroffen sind,
V
orabfassung – w
ird durch die lektorierte Fassung ersetzt.
Entwurf Beschlüsse des 6. Ausschusses
2. die Form und die sonstigen
Erfordernisse der Anmeldung und der
Wiedergabe des Designs,
3. den Inhalt und den Umfang einer
der Anmeldung beigefügten
Beschreibung zur Erläuterung der
Wiedergabe,
4. die Erzeugnisangabe und die
Klassifizierung,
5. die Führung und die Gestaltung des
Registers einschließlich der in das
Register einzutragenden Tatsachen
sowie die Einzelheiten der
Bekanntmachung,
6. die Behandlung der einer
Anmeldung beigefügten Wiedergabe,
7. das Verfahren beim Deutschen
Patent- und Markenamt für den
Schutz von Designs nach dem
Haager Abkommen,
8. das Verfahren vor dem Deutschen
Patent- und Markenamt zur
Erklärung der Nichtigkeit eines
eingetragenen Designs nach § 34a und
9. für alle Dienststellen des Deutschen
Patent- und Markenamts die
Berücksichtigung von gesetzlichen
Feiertagen bei Fristen.“
b) In Absatz 2 Satz 2 Nummer 1 wird nach
der Angabe „§ 18“ die Angabe „in
Verbindung mit § 3 Absatz 1 Nummer 3 und
4“ eingefügt.
16. § 27 Absatz 2 wird durch den folgenden
Absatz 2 ersetzt:
17. u n v e r ä n d e r t
„(2) Ein Design wird für einen Zeitraum
von fünf Jahren, gerechnet ab dem
Anmeldetag, eingetragen. Der Rechtsinhaber kann den
Schutz gemäß § 28 um jeweils weitere fünf
Jahre bis zu einer Gesamtschutzdauer von 25
Jahren ab dem Anmeldetag aufrechterhalten.“
17. § 28 wird durch den folgenden § 28 ersetzt: 18. u n v e r ä n d e r t
V
orabfassung – w
ird durch die lektorierte Fassung ersetzt.
Entwurf Beschlüsse des 6. Ausschusses
„§ 28
Aufrechterhaltung
(1) Der Schutz eines eingetragenen
Designs wird aufrechterhalten, sofern die
Aufrechterhaltungsgebühr nach dem
Patentkostengesetz jeweils für das sechste bis zehnte,
das elfte bis 15., das 16. bis 20. und das 21.
bis 25. Jahr entrichtet wird.
(2) Wird bei eingetragenen Designs,
die auf Grund einer Sammelanmeldung
eingetragen worden sind, die
Aufrechterhaltungsgebühr nur für einen Teil der eingetragenen
Designs gezahlt, so wird der Schutz nur für
diese Designs aufrechterhalten. Liegen keine
hinreichenden Angaben vor, nach denen
bestimmt werden kann, für welche Designs der
Schutz mit dem gezahlten Betrag
aufrechterhalten werden soll, so wird die
Aufrechterhaltung des Schutzes in der Reihenfolge der
Nummerierung in der Sammelanmeldung
bewirkt.
(3) Das Deutsche Patent- und
Markenamt informiert den Rechtsinhaber mindestens
sechs Monate im Voraus über den Ablauf der
Schutzdauer. Eine Haftung wegen
Unterbleibens dieser Information ist ausgeschlossen.
Das Unterbleiben der Information berührt
nicht den Ablauf der Schutzdauer.
(4) Die Aufrechterhaltung wird am Tag
nach dem Ablauf der Schutzdauer wirksam.
Sie wird in das Register eingetragen und
veröffentlicht.
(5) Wird der Schutz nicht
aufrechterhalten, so wird das eingetragene Design im
Register gemäß § 36 Absatz 1 Nummer 1
gelöscht. Die Löschung wird am Tag nach
Ablauf der Schutzdauer wirksam.“
18. § 33 wird wie folgt geändert: 19. § 33 wird wie folgt geändert:
a) Die Absätze 1 und 2 werden durch die
folgenden Absätze 1 und 2 ersetzt:
a) Die Absätze 1 und 2 werden durch die
folgenden Absätze 1 und 2 ersetzt:
„(1) Ein eingetragenes Design wird
für nichtig erklärt, wenn
„(1) u n v e r ä n d e r t
1. es sich nicht um ein Design im
Sinne des § 1 Nummer 1 handelt,
V
orabfassung – w
ird durch die lektorierte Fassung ersetzt.
Entwurf Beschlüsse des 6. Ausschusses
2. das Design nicht neu ist oder keine
Eigenart hat oder
3. das Design vom Designschutz
ausgeschlossen ist
a) nach § 3 Absatz 1 Nummer 1
bis 3 oder
b) nach § 3 Absatz 1 Nummer 4.
(2) Ein eingetragenes Design wird
auch für nichtig erklärt, wenn
(2) Ein eingetragenes Design wird
auch für nichtig erklärt, wenn
1. es eine unerlaubte Benutzung eines
durch das Urheberrecht geschützten
Werkes darstellt,
1. u n v e r ä n d e r t
2. es in den Schutzumfang eines
eingetragenen Designs oder
Unionsgeschmacksmusters mit älterem
Zeitrang fällt, auch wenn dieses erst
nach dem Anmeldetag des für
nichtig zu erklärenden Designs
offenbart wurde, oder
2. es in den Schutzumfang eines
eingetragenen Designs oder
Unionsdesigns mit älterem Zeitrang fällt,
auch wenn dieses erst nach dem
Anmeldetag des für nichtig zu
erklärenden Designs offenbart wurde,
oder
3. in ihm ein Zeichen mit
Unterscheidungskraft älteren Zeitrangs
verwendet wird und der Inhaber des
Zeichens berechtigt ist, die
Verwendung zu untersagen.“
3. u n v e r ä n d e r t
b) In den Absätzen 3 und 4 wird jeweils die
Angabe „festgestellt oder“ gestrichen.
b) u n v e r ä n d e r t
c) Absatz 5 wird durch den folgenden
Absatz 5 ersetzt:
c) u n v e r ä n d e r t
„(5) Die Nichtigkeit kann auch
nach Ablauf der Schutzdauer des
eingetragenen Designs oder nach einem
Verzicht auf das eingetragene Design erklärt
werden.“
d) Absatz 6 wird wie folgt geändert: d) u n v e r ä n d e r t
aa) In Satz 1 wird nach der Angabe
„Löschung“ die Angabe „gemäß
§ 36 Absatz 1 Nummer 3“
eingefügt.
bb) Satz 2 wird gestrichen.
19. § 34 wird durch den folgenden § 34 ersetzt: 20. u n v e r ä n d e r t
V
orabfassung – w
ird durch die lektorierte Fassung ersetzt.
Entwurf Beschlüsse des 6. Ausschusses
„§ 34
Antragsbefugnis
(1) Zur Stellung des Antrags auf
Erklärung der Nichtigkeit nach § 33 Absatz 1
Nummer 1 bis 3 Buchstabe a ist jedermann befugt.
(2) Den Nichtigkeitsgrund gemäß § 33
Absatz 1 Nummer 3 Buchstabe b kann nur
derjenige geltend machen, der von der
Benutzung betroffen ist.
(3) Zur Stellung des Antrags auf
Erklärung der Nichtigkeit nach § 33 Absatz 2 ist
der Inhaber des betroffenen Rechts befugt.“
20. § 34a wird wie folgt geändert: 21. u n v e r ä n d e r t
a) In Absatz 2 Satz 2 wird die Angabe
„festgestellt oder“ gestrichen.
b) In Absatz 5 Satz 3 Nummer 1 wird die
Angabe „Feststellung oder“ gestrichen.
21. § 34c wird gestrichen. 22. u n v e r ä n d e r t
22. § 35 wird gestrichen. 23. u n v e r ä n d e r t
23. § 36 wird durch den folgenden § 36 ersetzt: 24. u n v e r ä n d e r t
„§ 36
Löschung
(1) Ein eingetragenes Design wird
gelöscht
1. nach Ablauf der Schutzdauer,
2. bei Verzicht des Rechtsinhabers,
3. bei Einwilligung des Rechtsinhabers in
die Löschung oder
4. auf Grund eines unanfechtbaren
Beschlusses oder rechtskräftigen Urteils
über die Erklärung der Nichtigkeit.
V
orabfassung – w
ird durch die lektorierte Fassung ersetzt.
Entwurf Beschlüsse des 6. Ausschusses
(2) Die Löschung nach Absatz 1
Nummer 2 und 3 erfolgt auf Antrag des
Rechtsinhabers. Im Fall anderer eingetragener Inhaber
von Rechten am Design ist die Zustimmung
dieser Inhaber vorzulegen. Im Fall eines
Verfahrens nach § 9 ist die Zustimmung des
Klägers vorzulegen. Stellt ein Dritter den Antrag,
sind die Erklärungen nach den Sätzen 2 und 3
in öffentlich beglaubigter Form beizufügen.
Über die Ablehnung der Löschung
entscheidet das Deutsche Patent- und Markenamt
durch Beschluss.
(3) Im Fall des Absatzes 1 Nummer 2
enden die Schutzwirkungen des zu
löschenden Designs mit dem Tag des Eingangs der
wirksamen Erklärung. Im Fall des Absatzes 1
Nummer 3 gelten die Schutzwirkungen der
Eintragung des zu löschenden Designs als von
Anfang an nicht eingetreten. Die Löschung
wird in das Register eingetragen und
veröffentlicht.“
24. § 37 wird wie folgt geändert: 25. u n v e r ä n d e r t
a) In Absatz 1 wird die Angabe „(1)“
gestrichen.
b) Absatz 2 wird gestrichen.
25. Nach § 38 Absatz 1 Satz 2 wird der folgende
Satz eingefügt:
26. u n v e r ä n d e r t
„Ein Verbot nach Satz 1 schließt auch das
Erstellen, das Herunterladen, das Kopieren und
das Teilen oder Verbreiten von Medien oder
Software ein, mit denen das Design
aufgezeichnet wird, um die Herstellung eines
Erzeugnisses zu ermöglichen, in das das
eingetragene Design aufgenommen oder bei dem es
verwendet wird.“
26. Nach § 38 werden die folgenden §§ 38a und
38b eingefügt:
27. u n v e r ä n d e r t
V
orabfassung – w
ird durch die lektorierte Fassung ersetzt.
Entwurf Beschlüsse des 6. Ausschusses
„§ 38a
Waren unter zollamtlicher Überwachung
(1) Der Inhaber eines eingetragenen
Designs ist berechtigt, Dritten zu verbieten,
im Handelsverkehr Erzeugnisse aus
Drittstaaten in das Gebiet der Bundesrepublik
Deutschland zu verbringen, ohne die
Erzeugnisse dort in den zollrechtlich freien Verkehr
zu überführen, wenn
1. in diese Erzeugnisse ein identisches
Design aufgenommen worden ist oder ein
identisches Design bei diesen
Erzeugnissen verwendet wird oder
2. das Design in seinen wesentlichen
Merkmalen nicht von diesen Erzeugnissen
unterschieden werden kann
und der Inhaber des eingetragenen Designs
keine Zustimmung erteilt hat.
(2) Das in Absatz 1 genannte Recht
erlischt, wenn während eines Verfahrens, das
der Feststellung dient, ob ein eingetragenes
Design verletzt wurde, und das gemäß der
Verordnung (EU) Nr. 608/2013 eingeleitet
wurde, der zollrechtliche Anmelder oder der
Besitzer der Erzeugnisse nachweist, dass der
Inhaber des eingetragenen Designs nicht
berechtigt ist, das Inverkehrbringen der
Erzeugnisse im Land der endgültigen Bestimmung
zu untersagen.
§ 38b
Eintragungssymbol
Der Inhaber eines eingetragenen Designs
kann die Öffentlichkeit über die
Designeintragung informieren, indem er auf dem
Erzeugnis, in das das Design aufgenommen oder bei
dem es verwendet wird, den Buchstaben D
innerhalb eines Kreises (Ⓓ) anbringt. Diesem
Hinweis auf das eingetragene Design kann die
Designnummer oder ein Link auf die
Registereintragung beigefügt werden.“
27. Die §§ 40 und 40a werden durch die
folgenden §§ 40 und 40a ersetzt:
28. u n v e r ä n d e r t
V
orabfassung – w
ird durch die lektorierte Fassung ersetzt.
Entwurf Beschlüsse des 6. Ausschusses
„§ 40
Beschränkungen der Rechte aus dem
eingetragenen Design
(1) Rechte aus dem eingetragenen
Design können nicht geltend gemacht werden
gegenüber
1. Handlungen, die im privaten Bereich zu
nichtgewerblichen Zwecken
vorgenommen werden;
2. Handlungen zu Versuchszwecken;
3. Wiedergaben zum Zweck der Zitierung
oder der Lehre, vorausgesetzt, solche
Wiedergaben geben die Quelle an;
4. Einrichtungen in Schiffen und
Luftfahrzeugen, die im Ausland zugelassen sind
und nur vorübergehend in das Inland
gelangen;
5. der Einfuhr von Ersatzteilen und
Zubehör für die Reparatur sowie für die
Durchführung von Reparaturen an
Schiffen und Luftfahrzeugen im Sinne von
Nummer 4;
6. Handlungen, die vorgenommen werden,
um ein Erzeugnis als das des Inhabers
des eingetragenen Designs zu
identifizieren oder sich auf dieses Design zu
beziehen;
7. Handlungen zu Zwecken der
Kommentierung, Kritik oder Parodie.
(2) Absatz 1 Nummer 3, 6 und 7 findet
nur Anwendung, wenn die Handlungen mit
den Gepflogenheiten des redlichen
Geschäftsverkehrs vereinbar sind und die normale
Verwertung des eingetragenen Designs nicht
übermäßig beeinträchtigen.
V
orabfassung – w
ird durch die lektorierte Fassung ersetzt.
Entwurf Beschlüsse des 6. Ausschusses
§ 40a
Reparaturklausel
(1) Es besteht kein Designschutz für
ein Design, das ein Bauelement eines
komplexen Erzeugnisses ist, von dessen
Erscheinungsbild das Design des Bauelements
abhängig ist, und das ausschließlich mit dem
Ziel verwendet wird, die Reparatur dieses
komplexen Erzeugnisses zu ermöglichen, um
ihm wieder sein ursprüngliches
Erscheinungsbild zu verleihen.
(2) Der Hersteller oder Verkäufer eines
Bauelements eines komplexen Erzeugnisses
kann sich nicht auf Absatz 1 berufen, wenn er
es versäumt hat, die Verbraucher durch eine
klare und sichtbare Angabe auf dem
Erzeugnis oder in einer anderen geeigneten Form
ordnungsgemäß über den gewerblichen
Ursprung des zu Reparaturzwecken zu
verwendenden Erzeugnisses und über die Identität
des Herstellers zu unterrichten, sodass die
Verbraucher in Kenntnis der Sachlage unter
miteinander im Wettbewerb stehenden
Erzeugnissen wählen können.
(3) Der Hersteller oder Verkäufer eines
Bauelements eines komplexen Erzeugnisses
ist nicht verpflichtet zu gewährleisten, dass
dieses Bauelement von den Endbenutzern
ausschließlich für den Zweck der Reparatur
eines komplexen Erzeugnisses im Hinblick
auf die Wiederherstellung von dessen
ursprünglichem Erscheinungsbild verwendet
wird.“
28. § 41 Absatz 1 wird durch den folgenden
Absatz 1 ersetzt:
29. u n v e r ä n d e r t
V
orabfassung – w
ird durch die lektorierte Fassung ersetzt.
Entwurf Beschlüsse des 6. Ausschusses
„(1) Rechte nach § 38 können nicht
gegenüber einem Dritten geltend gemacht
werden, der vor dem Anmeldetag im Inland ein
Design, das in den Schutzumfang des
eingetragenen Designs fällt und unabhängig von
diesem entwickelt wurde, gutgläubig in
Benutzung genommen oder wirkliche und
ernsthafte Anstalten dazu getroffen hat. Der Dritte
ist berechtigt, das Design für die Zwecke zu
verwerten, für die er es in Benutzung
genommen hat oder für die er die Benutzung, zu der
er wirkliche und ernsthafte Anstalten
getroffen hat, geplant hat. Die Vergabe von
Lizenzen (§ 31) ist ausgeschlossen.“
29. In § 52 Absatz 1 und § 52a Satz 1 wird
jeweils die Angabe „Feststellung oder“
gestrichen.
30. u n v e r ä n d e r t
30. § 52b wird wie folgt geändert: 31. u n v e r ä n d e r t
a) Die Überschrift wird durch die folgende
Überschrift ersetzt:
„§ 52b
Widerklage auf Erklärung der
Nichtigkeit“.
b) In Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 Satz 1
wird jeweils die Angabe „Feststellung
oder“ gestrichen.
c) Absatz 4 wird durch den folgenden
Absatz 4 ersetzt:
„(4) Das Gericht teilt dem
Deutschen Patent- und Markenamt den Tag
der Erhebung der Widerklage mit. Das
Deutsche Patent- und Markenamt
vermerkt den Tag der Erhebung der
Widerklage im Register. Das Gericht teilt dem
Deutschen Patent- und Markenamt das
Ergebnis des Verfahrens und das Datum
der Verfahrensbeendigung mit. Wird das
Verfahren durch Urteil beendet,
übermittelt das Gericht dem Deutschen
Patent- und Markenamt eine Ausfertigung
des rechtskräftigen Urteils. Das
Deutsche Patent- und Markenamt trägt das
Ergebnis des Verfahrens mit dem Datum
der Verfahrensbeendigung in das
Register ein.“
V
orabfassung – w
ird durch die lektorierte Fassung ersetzt.
Entwurf Beschlüsse des 6. Ausschusses
31. § 55 Absatz 1 Satz 1 wird durch den
folgenden Satz ersetzt:
32. u n v e r ä n d e r t
„Liegt eine Rechtsverletzung nach § 38
Absatz 1 Satz 1 offensichtlich vor, so unterliegt
das jeweilige Erzeugnis auf Antrag und gegen
Sicherheitsleistung des Rechtsinhabers bei
seiner Einfuhr oder Ausfuhr der
Beschlagnahme durch die Zollbehörde, soweit nicht
die Verordnung (EU) Nr. 608/2013
anzuwenden ist.“
32. In § 61 Absatz 5 wird die Angabe „Satz 1“
gestrichen.
33. u n v e r ä n d e r t
33. Die Überschrift des Abschnitts 12 wird durch
die folgende Überschrift ersetzt:
34. Die Überschrift des Abschnitts 12 wird durch
die folgende Überschrift ersetzt:
„Abschnitt 12
Unionsgeschmacksmuster“.
„Abschnitt 12
Unionsdesigns“.
34. § 62 wird gestrichen. 35. u n v e r ä n d e r t
35. § 62a wird durch den folgenden § 62 ersetzt: 36. § 62a wird durch den folgenden § 62 ersetzt:
„§ 62 „§ 62
Anwendung der Vorschriften dieses Gesetzes
auf Unionsgeschmacksmuster
Anwendung der Vorschriften dieses Gesetzes
auf Unionsdesigns
Soweit deutsches Recht anwendbar ist,
sind folgende Vorschriften dieses Gesetzes
auf Ansprüche des Inhabers eines
Unionsgeschmacksmusters, das nach der Verordnung
(EG) Nr. 6/2002 in der Fassung vom 23.
Oktober 2024 Schutz genießt, entsprechend
anzuwenden:
Soweit deutsches Recht anwendbar ist,
sind folgende Vorschriften dieses Gesetzes
auf Ansprüche des Inhabers eines
Unionsdesigns, das nach der Verordnung (EU)
2026/715 Schutz genießt, entsprechend
anzuwenden:
V
orabfassung – w
ird durch die lektorierte Fassung ersetzt.
Entwurf Beschlüsse des 6. Ausschusses
1. die Vorschriften zu Ansprüchen auf
Beseitigung der Beeinträchtigung (§ 42
Absatz 1 Satz 1), auf Schadensersatz
(§ 42 Absatz 2), auf Vernichtung, auf
Rückruf und Überlassung (§ 43), auf
Auskunft (§ 46), auf Vorlage und
Besichtigung (§ 46a), auf Sicherung von
Schadensersatzansprüchen (§ 46b) und
auf Urteilsbekanntmachung (§ 47) neben
den Ansprüchen nach Artikel 89
Absatz 1 Buchstabe a bis c der Verordnung
(EG) Nr. 6/2002 in der Fassung vom 23.
Oktober 2024;
1. die Vorschriften zu Ansprüchen auf
Beseitigung der Beeinträchtigung (§ 42
Absatz 1 Satz 1), auf Schadensersatz
(§ 42 Absatz 2), auf Vernichtung, auf
Rückruf und Überlassung (§ 43), auf
Auskunft (§ 46), auf Vorlage und
Besichtigung (§ 46a), auf Sicherung von
Schadensersatzansprüchen (§ 46b) und
auf Urteilsbekanntmachung (§ 47) neben
den Ansprüchen nach Artikel 128
Absatz 1 der Verordnung (EU) 2026/715;
2. die Vorschriften zur Haftung des
Inhabers eines Unternehmens (§ 44), zur
Entschädigung (§ 45), zur Verjährung
(§ 49) und zu Ansprüchen aus anderen
gesetzlichen Vorschriften (§ 50);
2. u n v e r ä n d e r t
3. die Vorschriften zur Beschlagnahme bei
der Ein- und Ausfuhr (§§ 55 bis 57).“
3. u n v e r ä n d e r t
36. Die §§ 63, 63a und 63b werden durch die
folgenden §§ 63, 63a und 63b ersetzt:
37. Die §§ 63, 63a und 63b werden durch die
folgenden §§ 63, 63a und 63b ersetzt:
„§ 63 „§ 63
Unionsgeschmacksmusterstreitsachen Unionsdesignstreitsachen
(1) Für alle Klagen, für die die
Unionsgeschmacksmustergerichte im Sinne des
Artikels 80 Absatz 1 der Verordnung (EG)
Nr. 6/2002 zuständig sind
(Unionsgeschmacksmusterstreitsachen), sind als
Unionsgeschmacksmustergerichte erster Instanz
die Landgerichte ohne Rücksicht auf den
Streitwert ausschließlich zuständig.
(1) Für alle Klagen, für die die
Unionsdesigngerichte im Sinne des Artikels 119
Absatz 1 der Verordnung (EU) 2026/715
zuständig sind (Unionsdesignstreitsachen),
sind als Unionsdesigngerichte erster Instanz
die Landgerichte ohne Rücksicht auf den
Streitwert ausschließlich zuständig.
(2) Die Landesregierungen werden
ermächtigt, durch Rechtsverordnung die
Unionsgeschmacksmusterstreitverfahren für die
Bezirke mehrerer
Unionsgeschmacksmustergerichte einem dieser Gerichte zuzuweisen.
Die Landesregierungen können diese
Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf die
Landesjustizverwaltungen übertragen.
(2) Die Landesregierungen werden
ermächtigt, durch Rechtsverordnung die
Unionsdesignstreitverfahren für die Bezirke
mehrerer Unionsdesigngerichte einem dieser
Gerichte zuzuweisen. Die Landesregierungen
können diese Ermächtigung durch
Rechtsverordnung auf die Landesjustizverwaltungen
übertragen.
(3) Die Länder können den
Unionsgeschmacksmustergerichten eines Landes
obliegende Aufgaben durch Vereinbarung ganz
oder teilweise dem zuständigen
Unionsgeschmacksmustergericht eines anderen Landes
übertragen.
(3) Die Länder können den
Unionsdesigngerichten eines Landes obliegende
Aufgaben durch Vereinbarung ganz oder
teilweise dem zuständigen Unionsdesigngericht
eines anderen Landes übertragen.
V
orabfassung – w
ird durch die lektorierte Fassung ersetzt.
Entwurf Beschlüsse des 6. Ausschusses
(4) Auf Verfahren vor den
Unionsgeschmacksmustergerichten sind § 52 Absatz 4
sowie die §§ 53 und 54 entsprechend
anzuwenden.
(4) Auf Verfahren vor den
Unionsdesigngerichten sind § 52 Absatz 4 sowie die
§§ 53 und 54 entsprechend anzuwenden.
§ 63a § 63a
Unterrichtung der Kommission Unterrichtung der Kommission
Das Bundesministerium der Justiz und
für Verbraucherschutz teilt der Europäischen
Kommission die nach Artikel 80 Absatz 1 der
Verordnung (EG) Nr. 6/2002 in der Fassung
vom 23. Oktober 2024 benannten
Unionsgeschmacksmustergerichte erster und zweiter
Instanz sowie jede Änderung der Anzahl, der
Bezeichnung oder der örtlichen Zuständigkeit
dieser Gerichte mit.
Das Bundesministerium der Justiz und
für Verbraucherschutz teilt der Europäischen
Kommission die nach Artikel 119 Absatz 1
der Verordnung (EU) 2026/715 benannten
Unionsdesigngerichte erster und zweiter
Instanz sowie jede Änderung der Anzahl, der
Bezeichnung oder der örtlichen Zuständigkeit
dieser Gerichte mit.
§ 63b § 63b
Örtliche Zuständigkeit der
Unionsgeschmacksmustergerichte
Örtliche Zuständigkeit der
Unionsdesigngerichte
Sind nach Artikel 82 der Verordnung
(EG) Nr. 6/2002 in der Fassung vom 23.
Oktober 2024 deutsche
Unionsgeschmacksmustergerichte international zuständig, so gelten
für die örtliche Zuständigkeit dieser Gerichte
die Vorschriften entsprechend, die
anzuwenden wären, wenn es sich um eine beim
Deutschen Patent- und Markenamt eingereichte
Anmeldung eines Designs oder um ein im
Register des Deutschen Patent- und Markenamts
eingetragenes Design handelte. Ist eine
Zuständigkeit nach Satz 1 nicht begründet, so ist
das Gericht örtlich zuständig, bei dem der
Kläger seinen allgemeinen Gerichtsstand hat
oder in dessen Bezirk sich seine
Niederlassung befindet.“
Sind nach Artikel 121 der Verordnung
(EU) 2026/715 deutsche
Unionsdesigngerichte international zuständig, so gelten für
die örtliche Zuständigkeit dieser Gerichte die
Vorschriften entsprechend, die anzuwenden
wären, wenn es sich um eine beim Deutschen
Patent- und Markenamt eingereichte
Anmeldung eines Designs oder um ein im Register
des Deutschen Patent- und Markenamts
eingetragenes Design handelte. Ist eine
Zuständigkeit nach Satz 1 nicht begründet, so ist das
Gericht örtlich zuständig, bei dem der Kläger
seinen allgemeinen Gerichtsstand hat oder in
dessen Bezirk sich seine Niederlassung
befindet.“
37. § 63c wird wie folgt geändert: 38. § 63c wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird durch den folgenden
Absatz 1 ersetzt:
a) Absatz 1 wird durch den folgenden
Absatz 1 ersetzt:
V
orabfassung – w
ird durch die lektorierte Fassung ersetzt.
Entwurf Beschlüsse des 6. Ausschusses
„(1) Ist dem Insolvenzgericht
bekannt, dass zur Insolvenzmasse ein
angemeldetes oder eingereichtes
Unionsgeschmacksmuster gehört, so ersucht es
das Amt der Europäischen Union für
geistiges Eigentum im unmittelbaren
Verkehr, folgende Angaben in das
Register für Unionsgeschmacksmuster
oder, wenn es sich um eine Anmeldung
handelt, in die Akten der Anmeldung
einzutragen:
„(1) Ist dem Insolvenzgericht
bekannt, dass zur Insolvenzmasse ein
angemeldetes oder eingereichtes
Unionsdesign gehört, so ersucht es das Amt der
Europäischen Union für geistiges
Eigentum im unmittelbaren Verkehr, folgende
Angaben in das Register für
Unionsdesigns oder, wenn es sich um eine
Anmeldung handelt, in die Akten der
Anmeldung einzutragen:
1. zur Eröffnung des Verfahrens und,
soweit nicht bereits im Register
enthalten, die Anordnung einer
Verfügungsbeschränkung,
1. u n v e r ä n d e r t
2. zur Freigabe oder Veräußerung des
Uniongeschmacksmusters oder der
Anmeldung des
Uniongeschmacksmusters,
2. zur Freigabe oder Veräußerung des
Unionsdesigns oder der
Anmeldung des Unionsdesigns,
3. zur rechtskräftigen Einstellung des
Verfahrens,
3. u n v e r ä n d e r t
4. zur rechtskräftigen Aufhebung des
Verfahrens, im Fall einer
Überwachung des Schuldners jedoch erst
nach Beendigung dieser
Überwachung, und zu einer
Verfügungsbeschränkung.“
4. u n v e r ä n d e r t
b) In Absatz 2 Satz 1 wird die Angabe
„Gemeinschaftsgeschmacksmuster“ durch
die Angabe „Unionsgeschmacksmuster“
ersetzt.
b) In Absatz 2 Satz 1 wird die Angabe
„Gemeinschaftsgeschmacksmuster“ durch
die Angabe „Unionsdesign“ ersetzt.
38. Die §§ 64 und 65 werden durch die folgenden
§§ 64 und 65 ersetzt:
39. Die §§ 64 und 65 werden durch die folgenden
§§ 64 und 65 ersetzt:
„§ 64 „§ 64
Erteilung der Vollstreckungsklausel Erteilung der Vollstreckungsklausel
Für die Erteilung der
Vollstreckungsklausel nach Artikel 71 Absatz 2 Satz 2 der
Verordnung (EG) Nr. 6/2002 in der Fassung
vom 23. Oktober 2024 ist das
Bundespatentgericht zuständig. Die vollstreckbare
Ausfertigung wird vom Urkundsbeamten der
Geschäftsstelle des Bundespatentgerichts erteilt.
Für die Erteilung der
Vollstreckungsklausel nach Artikel 103 Absatz 2 Satz 3 der
Verordnung (EU) 2026/715 ist das
Bundespatentgericht zuständig. Die vollstreckbare
Ausfertigung wird vom Urkundsbeamten der
Geschäftsstelle des Bundespatentgerichts erteilt.
V
orabfassung – w
ird durch die lektorierte Fassung ersetzt.
Entwurf Beschlüsse des 6. Ausschusses
§ 65 § 65
Strafbare Verletzung eines
Unionsgeschmacksmusters
Strafbare Verletzung eines Unionsdesigns
(1) Wer entgegen Artikel 19 Absatz 1
der Verordnung (EG) Nr. 6/2002 in der
Fassung vom 23. Oktober 2024 ein
Unionsgeschmacksmuster benutzt, obwohl der Inhaber
nicht zugestimmt hat, wird mit Freiheitsstrafe
bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(1) Wer entgegen Artikel 20 Absatz 1
der Verordnung (EU) 2026/715 ein
Unionsdesign benutzt, obwohl der Inhaber nicht
zugestimmt hat, wird mit Freiheitsstrafe bis zu
drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) § 51 Absatz 2 bis 6 gilt
entsprechend“.
( 2 ) u n v e r ä n d e r t
39. In § 66 wird die Angabe „am 2. Juni 1934 in
London (RGBl. 1937 II S. 583, 617),“
gestrichen.
40. u n v e r ä n d e r t
40. § 70 Absatz 1 wird durch den folgenden
Absatz 1 ersetzt:
41. u n v e r ä n d e r t
„(1) An die Stelle des Antrags oder der
Widerklage auf Erklärung der Nichtigkeit
nach § 33 Absatz 1 oder 2 tritt der Antrag oder
die Widerklage auf Feststellung der
Unwirksamkeit für das Gebiet der Bundesrepublik
Deutschland. An die Stelle der Klage auf
Einwilligung in die Löschung nach § 9 Absatz 1
tritt die Klage auf Schutzentziehung. Das
Gericht übermittelt dem Deutschen Patent- und
Markenamt eine Ausfertigung des
rechtskräftigen Urteils.“
41. § 71 wird wie folgt geändert: 42. u n v e r ä n d e r t
a) Absatz 1 wird durch den folgenden
Absatz 1 ersetzt:
„(1) Eine internationale
Eintragung, deren Schutz sich auf das Gebiet
der Bundesrepublik Deutschland
bezieht, hat ab dem Tag ihrer Eintragung
dieselbe Wirkung, wie wenn sie an
diesem Tag beim Deutschen Patent- und
Markenamt als eingetragenes Design
angemeldet und in dessen Register
eingetragen worden wäre. Bis zur
Veröffentlichung der internationalen Eintragung
gilt § 38 Absatz 3 entsprechend.“
b) In Absatz 2 wird die Angabe „oder § 34
Satz 1“ gestrichen.
42. § 72 wird durch den folgenden § 72 ersetzt: 43. § 72 wird durch den folgenden § 72 ersetzt:
V
orabfassung – w
ird durch die lektorierte Fassung ersetzt.
Entwurf Beschlüsse des 6. Ausschusses
„§ 72 „§ 72
Anzuwendendes Recht Anzuwendendes Recht
(1) Auf eingetragene Designs, die vor
dem 28. Oktober 2001 angemeldet oder
eingetragen worden sind, finden weiterhin die für
sie zu diesem Zeitpunkt geltenden
Bestimmungen über die Voraussetzungen der
Schutzfähigkeit Anwendung. Rechte aus
diesen eingetragenen Designs können nicht
geltend gemacht werden, soweit sie Handlungen
im Sinne von § 38 Absatz 1 betreffen, die vor
dem 28. Oktober 2001 begonnen wurden und
die der Verletzte vor diesem Tag nach den
Vorschriften des Geschmacksmustergesetzes
in der im Bundesgesetzblatt Teil III,
Gliederungsnummer 442-1, veröffentlichten
bereinigten Fassung in der zu diesem Zeitpunkt
geltenden Fassung nicht hätte verbieten
können.
(1) u n v e r ä n d e r t
(2) Für Designs, die vor dem 9.
Dezember 2027 angemeldet, aber noch nicht
eingetragen wurden, gelten die §§ 11 bis 13 in der
bis einschließlich 8. Dezember 2027
geltenden Fassung. Auf eingetragene Designs, bei
denen von der Möglichkeit Gebrauch
gemacht wurde, mit der Anmeldung einen
flächenmäßigen Designabschnitt einzureichen,
finden die Vorschriften der §§ 21 und 37 in
ihrer bis einschließlich 8. Dezember 2027
geltenden Fassung weiterhin Anwendung.
(2) u n v e r ä n d e r t
(3) Für Anträge auf
Verfahrenskostenhilfe, die vor dem 9. Dezember 2027 gestellt
wurden, gilt § 24 in der bis einschließlich 8.
Dezember 2027 geltenden Fassung.
(3) u n v e r ä n d e r t
(4) Ist ein Nichtigkeitsantrag vor dem
9. Dezember 2027 gestellt worden, gelten die
§§ 33 bis 34a und 36 in der bis einschließlich
8. Dezember 2027 geltenden Fassung.
(4) u n v e r ä n d e r t
(5) Für Nichtigkeitswiderklagen, die
vor dem 9. Dezember 2027 anhängig wurden,
gelten die §§ 33, 36 und 52 bis 52b in der bis
einschließlich 8. Dezember 2027 geltenden
Fassung.
(5) u n v e r ä n d e r t
(6) § 71 Absatz 1 Satz 2 gilt nicht für
internationale Eintragungen, die vor dem 9.
Dezember 2027 angemeldet worden sind.
(6) u n v e r ä n d e r t
V
orabfassung – w
ird durch die lektorierte Fassung ersetzt.
Entwurf Beschlüsse des 6. Ausschusses
(7) Für eingetragene Designs, deren
Schutz ohne die Zahlung einer
Aufrechterhaltungsgebühr gemäß § 28 Absatz 3
spätestens am 31. Dezember 2027 endet, sind
die §§ 3 und 7 des Patentkostengesetzes
vom 13. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3656),
das zuletzt durch Artikel 11 des Gesetzes
vom 11. Januar 2026 (BGBl. 2026 I Nr. 9)
geändert worden ist, in ihrer bis
einschließlich 8. Dezember 2027 geltenden Fassung
weiter anzuwenden.
(7) Artikel 229 § 6 des
Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche findet
mit der Maßgabe entsprechende Anwendung,
dass § 14a Absatz 3 des
Geschmacksmustergesetzes in der im Bundesgesetzblatt Teil III,
Gliederungsnummer 442-1, veröffentlichten
bereinigten Fassung in der bis zum 1. Januar
2002 geltenden Fassung den Vorschriften des
Bürgerlichen Gesetzbuchs über die
Verjährung in der bis zum 1. Januar 2002 geltenden
Fassung gleichgestellt ist.“
(8) u n v e r ä n d e r t
43. § 73 Absatz 2 wird durch den folgenden
Absatz 2 ersetzt:
44. u n v e r ä n d e r t
„(2) § 40a gilt für bestehende Rechte aus
einem eingetragenen Design, das vor dem 2.
Dezember 2020 angemeldet wurde, erst ab
dem 9. Dezember 2032.“
44. § 74 wird wie folgt geändert: 45. u n v e r ä n d e r t
a) Absatz 2 wird gestrichen.
b) Der bisherige Absatz 3 wird zu Absatz 2.
Artikel 2 Artikel 2
Änderung des Markengesetzes u n v e r ä n d e r t
Das Markengesetz vom 25. Oktober 1994
(BGBl. I S. 3082; 1995 I S. 156; 1996 I S. 682),
das zuletzt durch Artikel 14 des Gesetzes vom 20.
Mai 2026 (BGBl. 2026 I Nr. 152) geändert worden
ist, wird wie folgt geändert:
1. In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu
§ 54 durch die folgende Angabe ersetzt:
„§ 54 (weggefallen)“.
2. § 54 wird gestrichen.
V
orabfassung – w
ird durch die lektorierte Fassung ersetzt.
Entwurf Beschlüsse des 6. Ausschusses
3. § 55 Absatz 5 wird durch den folgenden
Absatz 5 ersetzt:
„(5) Das Gericht teilt dem Deutschen
Patent- und Markenamt den Tag der Erhebung
der Klage mit. Das Deutsche Patent- und
Markenamt vermerkt den Tag der Erhebung der
Klage im Register. Das Gericht teilt dem
Deutschen Patent- und Markenamt das
Ergebnis des Verfahrens und das Datum der
Verfahrensbeendigung mit. Wird das Verfahren
durch Urteil beendet, übermittelt das Gericht
dem Deutschen Patent- und Markenamt eine
Ausfertigung des rechtskräftigen Urteils. Das
Deutsche Patent- und Markenamt trägt das
Ergebnis des Verfahrens mit dem Datum der
Verfahrensbeendigung in das Register ein.“
Artikel 3 Artikel 3
Änderung des Patentkostengesetzes u n v e r ä n d e r t
Das Patentkostengesetz vom 13. Dezember
2001 (BGBl. I S. 3656), das zuletzt durch
Artikel 11 des Gesetzes vom 11. Januar 2026 (BGBl.
2026 I Nr. 9) geändert worden ist, wird wie folgt
geändert:
1. § 3 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 wird die Angabe „und
eingetragene Designs“ gestrichen.
bb) In Satz 2 wird die Angabe „oder ein
Design“ gestrichen.
b) Absatz 3 wird durch den folgenden
Absatz 3 ersetzt:
„(3) Die Verlängerungsgebühren
für Marken und die
Aufrechterhaltungsgebühren für eingetragene Designs sind
jeweils für die folgende Schutzfrist sechs
Monate vor dem Ablauf der Schutzdauer
der Marke oder des Designs fällig. Wird
eine Marke oder ein Design erst nach
Beendigung der ersten oder einer folgenden
Schutzfrist eingetragen, so ist die
Gebühr am letzten Tag des Monats fällig, in
dem die Eintragung in das Register
erfolgt ist.“
V
orabfassung – w
ird durch die lektorierte Fassung ersetzt.
Entwurf Beschlüsse des 6. Ausschusses
2. § 5 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 2 wird die Angabe „die
Anträge auf Weiterleitung einer
Anmeldung an das Amt der Europäischen
Union für geistiges Eigentum nach § 62
des Designgesetzes und“ gestrichen.
b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 wird die Angabe „und
eingetragene Designs“ gestrichen.
bb) In Satz 2 wird nach der Angabe
„Marken“ die Angabe „und die
Aufrechterhaltungsgebühren für
eingetragene Designs“ eingefügt.
3. § 6 Absatz 3 wird durch den folgenden
Absatz 3 ersetzt:
„(3) Absatz 2 ist auf die
Weiterleitungsgebühr (Nummer 345 100) nicht anwendbar.“
4. § 7 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe „und
eingetragene Designs“ gestrichen.
b) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 wird nach der Angabe
„Marken“ die Angabe „und die
Aufrechterhaltungsgebühren für
eingetragene Designs“ eingefügt.
bb) In Satz 2 wird die Angabe „gemäß
§ 47 Absatz 1 des Markengesetzes“
durch die Angabe „der Marke oder
des Designs“ ersetzt.
5. Teil A Abschnitt IV der Anlage wird durch
den folgenden Abschnitt IV ersetzt:
Entwurf
Nr. Gebührentatbestand Gebühr
in Euro
„IV. Designsachen
1. Anmeldeverfahren
Ein Satz typografischer Schriftzeichen gilt als ein Design.
Anmeldeverfahren
– für ein Design (§ 11 DesignG)
341 000 – bei elektronischer Anmeldung . . . . . . . . . . 60
341 100 – bei Anmeldung in Papierform . . . . . . . . . . 70
– für Designs einer Sammelanmeldung (§ 12 Absatz 1 DesignG)
V
orabfassung – w
ird durch die lektorierte Fassung ersetzt.
Nr. Gebührentatbestand Gebühr
in Euro
341 200 – bei elektronischer Anmeldung
für bis zu 10 Designs . . . . . . . . . . 60
für jedes weitere Design . . . . . . . . . . 6
341 300 – bei Anmeldung in Papierform
für bis zu 10 Designs . . . . . . . . . . 70
für jedes weitere Design . . . . . . . . . . 7
341 400 – für ein Design bei Aufschiebung der Bildbekanntmachung (§ 21 DesignG) . . . . . . . . . . 30
341 500 – für Designs einer Sammelanmeldung bei Aufschiebung der Bildbekanntmachung
(§§ 12, 21 DesignG)
– für bis zu 10 Designs . . . . . . . . . . 30
– für jedes weitere Design . . . . . . . . . . 3
Erstreckung des Schutzes auf die Schutzdauer des § 27 Absatz 2 DesignG bei Aufschiebung der Bildbekanntmachung gemäß
§ 21 Absatz 2 DesignG
Erstreckungsgebühr
341 600 – für ein Design . . . . . . . . . . 40
341 700 – für eingetragene Designs einer Sammelanmeldung
– für bis zu 10 Designs . . . . . . . . . . 40
– für jedes weitere Design . . . . . . . . . . 4
2. Aufrechterhaltung der Schutzdauer
Aufrechterhaltungsgebühren gemäß § 28 Absatz 1 DesignG
für das 6. bis 10. Schutzjahr
342 100 – für jedes eingetragene Design, auch in einer Sammelanmeldung . . . . . . . . . . 90
342 101 – Verspätungszuschlag für jedes eingetragene Design, auch in einer Sammelanmeldung
(§ 7 Absatz 1 Satz 2) . . . . . . . . . .
50
für das 11. bis 15. Schutzjahr
342 200 – für jedes eingetragene Design, auch in einer Sammelanmeldung . . . . . . . . . . 120
342 201 – Verspätungszuschlag für jedes eingetragene Design, auch in einer Sammelanmeldung
(§ 7 Absatz 1 Satz 2) . . . . . . . . . .
50
für das 16. bis 20. Schutzjahr
342 300 – für jedes eingetragene Design, auch in einer Sammelanmeldung . . . . . . . . . . 150
342 301 – Verspätungszuschlag für jedes eingetragene Design, auch in einer Sammelanmeldung
(§ 7 Absatz 1 Satz 2) . . . . . . . . . .
50
für das 21. bis 25. Schutzjahr
342 400 – für jedes eingetragene Design, auch in einer Sammelanmeldung . . . . . . . . . . 180
342 401 – Verspätungszuschlag für jedes eingetragene Design, auch in einer Sammelanmeldung
(§ 7 Absatz 1 Satz 2) . . . . . . . . . .
50
3. Aufrechterhaltung von eingetragenen Designs, die gemäß § 7 Absatz 6 GeschmMG in der bis zum Ablauf des 31. Mai 2004
geltenden Fassung im Original hinterlegt worden sind
343 100 Aufrechterhaltungsgebühr für das 6. bis 10. Schutzjahr . . . . . . . . . . 330
343 101 – Verspätungszuschlag für jedes eingetragene Design, auch in einer Sammelanmeldung
(§ 7 Absatz 1 Satz 2) . . . . . . . . . .
50
343 200 Aufrechterhaltungsgebühr für das 11. bis 15. Schutzjahr . . . . . . . . . . 360
343 201 – Verspätungszuschlag für jedes eingetragene Design, auch in einer Sammelanmeldung
(§ 7 Absatz 1 Satz 2) . . . . . . . . . .
50
343 300 Aufrechterhaltungsgebühr für das 16. bis 20. Schutzjahr . . . . . . . . . . 390
V
orabfassung – w
ird durch die lektorierte Fassung ersetzt.
Nr. Gebührentatbestand Gebühr
in Euro
343 301 – Verspätungszuschlag für jedes eingetragene Design, auch in einer Sammelanmeldung
(§ 7 Absatz 1 Satz 2) . . . . . . . . . .
50
343 400 Aufrechterhaltungsgebühr für das 21. bis 25. Schutzjahr . . . . . . . . . . 420
343 401 – Verspätungszuschlag für jedes eingetragene Design, auch in einer Sammelanmeldung
(§ 7 Absatz 1 Satz 2) . . . . . . . . . .
50
4. Designs nach dem Haager Abkommen
Weiterleitung einer Designanmeldung nach dem Haager Abkommen (§ 68 DesignG)
345 100 für jede Anmeldung . . . . . . . . . . 25
Eine Sammelanmeldung gilt als eine Anmeldung.
5. Sonstige Anträge
346 000 Weiterbehandlungsgebühr (§ 17 DesignG) . . . . . . . . . . 100
346 100 Nichtigkeitsverfahren für jedes eingetragene Design . . . . . . . . . . 300“.
Beschlüsse des 6. Ausschusses
u n v e r ä n d e r t
Entwurf Beschlüsse des 6. Ausschusses
Artikel 4 Artikel 4
Änderung der Designverordnung Änderung der Designverordnung
Die Designverordnung vom 2. Januar 2014
(BGBl. I S. 18), die zuletzt durch Artikel 11
Absatz 2 des Gesetzes vom 10. August 2021 (BGBl. I
S. 3490) geändert worden ist, wird wie folgt
geändert:
Die Designverordnung vom 2. Januar 2014
(BGBl. I S. 18), die zuletzt durch Artikel 3 der
Verordnung vom 24. Juni 2026 (BGBl. 2026 I
Nr. 193) geändert worden ist, wird wie folgt
geändert:
1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert: 1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
a) Die Angabe zu § 8 wird durch die
folgende Angabe ersetzt:
a) u n v e r ä n d e r t
„§ 8 Grafische
Schutzbeschränkungen“.
b) Die Angabe zu § 20 wird durch die
folgende Angabe ersetzt:
b) u n v e r ä n d e r t
„§ 20 Verzicht auf das eingetragene
Design und Einwilligung in die
Löschung des eingetragenen
Designs“.
c) Die Angabe zu Abschnitt 4 wird durch
die folgende Angabe ersetzt:
V
orabfassung – w
ird durch die lektorierte Fassung ersetzt.
Entwurf Beschlüsse des 6. Ausschusses
„Abschnitt 4
Verfahren zur Erklärung der Nichtigkeit“.
2. § 3 wird wie folgt geändert: 2. u n v e r ä n d e r t
a) In Absatz 1 Nummer 3 wird die Angabe
„oder im Fall des § 11 Absatz 2 Satz 2
des Designgesetzes den flächenmäßigen
Designabschnitt (§ 8)“ gestrichen.
b) In Absatz 2 Nummer 3 wird die Angabe
„Warenklasse“ durch die Angabe
„Klasse oder Klassen“ ersetzt.
3. In § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1
Buchstabe b wird die Angabe „Ort.“ durch die
Angabe „Ort,“ ersetzt.
3. Die §§ 7 bis 9 werden durch die folgenden
§§ 7 bis 9 ersetzt:
4. u n v e r ä n d e r t
„§ 7
Wiedergabe des Designs
(1) Die Wiedergabe des Designs
besteht ausschließlich aus visuellen
Darstellungen, die statisch, dynamisch oder animiert
sein können. Pro Design sind bis zu 20
statische Darstellungen zulässig. Für jedes Design
darf jeweils eine dynamische oder animierte
Darstellung eingereicht werden. Jede
darüberhinausgehende Darstellung bleibt
unberücksichtigt. Werden unterschiedliche
Darstellungsarten kombiniert, müssen die
offenbarten Designmerkmale konsistent gezeigt
werden.
V
orabfassung – w
ird durch die lektorierte Fassung ersetzt.
Entwurf Beschlüsse des 6. Ausschusses
(2) Die Wiedergabe muss das zum
Schutz angemeldete Design auf einem
neutralen Hintergrund zeigen, der eine visuelle
Erkennbarkeit und Abgrenzung der
Designmerkmale ermöglicht. Das zum Schutz
angemeldete Design muss allein und ohne
zusätzliche Elemente (Beiwerk) abgebildet werden.
Die Wiedergabe darf keine Erläuterungen,
Nummerierungen oder Maßangaben
enthalten. Jede statische Darstellung darf den
Gegenstand des angemeldeten Designs nur
einmal zeigen. In einer dynamischen oder
animierten Darstellung darf der Gegenstand des
angemeldeten Designs nicht mehrfach
nebeneinander sichtbar sein.
(3) Die Wiedergabe kann in
elektronischer Form eingereicht werden. Die
elektronische Einreichung von Wiedergaben bestimmt
sich nach der Verordnung über den
elektronischen Rechtsverkehr beim Deutschen Patent-
und Markenamt.
(4) Werden Darstellungen auf einem
Datenträger eingereicht, muss der Datenträger
vom Deutschen Patent- und Markenamt
auslesbar sein. Ist der Datenträger nicht auslesbar
oder erfüllen die Darstellungen nicht die
technischen Anforderungen, die durch die
Verordnung über den elektronischen
Rechtsverkehr beim Deutschen Patent- und Markenamt
festgelegt sind, so gilt die Wiedergabe als
nicht eingereicht.
(5) Werden Darstellungen in
Papierform eingereicht, sind die Darstellungen in
einer Bildgröße von mindestens 3 x 3
Zentimetern auf den vom Deutschen Patent- und
Markenamt herausgegebenen Formblättern
aufzubringen. Es soll für jede Darstellung ein
gesondertes Formblatt verwendet werden.
Mehrere Darstellungen sind mit arabischen Ziffern
fortlaufend zu nummerieren. Die
Nummerierung der Darstellungen sowie bei
Sammelanmeldungen die Nummerierung der Designs ist
in den dafür vorgesehenen Feldern auf den
Formblättern anzubringen. Auf den
Formblättern dürfen neben den Darstellungen keinerlei
Texte, Bezeichnungen, Symbole oder
Bemaßungen zur Erläuterung angebracht werden.
V
orabfassung – w
ird durch die lektorierte Fassung ersetzt.
Entwurf Beschlüsse des 6. Ausschusses
(6) Betrifft die Anmeldung ein Design,
das aus typografischen Schriftzeichen besteht,
so muss die Wiedergabe des Designs einen
vollständigen Zeichensatz sowie fünf Zeilen
Text, jeweils in Schriftgröße 16 Punkt,
umfassen.
§ 8
Grafische Schutzbeschränkungen
(1) Enthält die Wiedergabe des
Designs abweichend von § 7 Absatz 2 Teile, für
die kein Schutz beansprucht wird, so sind
diese Teile durch grafische
Schutzbeschränkungen (grafische Disclaimer) zu
kennzeichnen.
(2) Ein grafischer Disclaimer muss
1. als solcher erkennbar sein,
2. die Teile, für die kein Schutz
beansprucht wird, eindeutig von dem
Schutzgegenstand abgrenzen,
3. in allen Darstellungen einheitlich
verwendet werden.
(3) Als grafische Disclaimer sind
insbesondere gestrichelte oder gepunktete
Linien, Farbschattierungen, Unschärfen oder
Umrandungen zulässig, sofern sie für die Art
der Darstellung geeignet sind.
V
orabfassung – w
ird durch die lektorierte Fassung ersetzt.
Entwurf Beschlüsse des 6. Ausschusses
§ 9
Erzeugnisangabe und Klassifizierung
(1) Die Angabe der Erzeugnisse, in die
das Design aufgenommen oder bei der es
verwendet werden soll (§ 11 Absatz 3 des
Designgesetzes), muss die Art der Erzeugnisse
klar und präzise bezeichnen und eine
sachgerechte Recherche des mit der Wiedergabe
dargestellten Designs ermöglichen. Für die
Erzeugnisangabe sind, wenn möglich, Begriffe
aus der am Anmeldetag geltenden und nach
Absatz 3 bekanntgegebenen amtlichen
Erzeugnisliste für eingetragene Designs
auszuwählen. Die Erzeugnisangabe soll nicht mehr
als fünf Begriffe umfassen. Stellt das
Deutsche Patent- und Markenamt im Rahmen der
Prüfung nach § 16 des Designgesetzes fest,
dass die in der Anmeldung enthaltene
Erzeugnisangabe eine sachgerechte Recherche nicht
zulässt, so kann das Deutsche Patent- und
Markenamt der Erzeugnisangabe zusätzliche
Begriffe hinzufügen, vorhandene Begriffe aus
der Erzeugnisangabe entfernen oder
vorhandene Begriffe in der Erzeugnisangabe durch
andere Begriffe ersetzen.
(2) Die Klassifizierung des
einzutragenden Designs richtet sich nach der am
Anmeldetag geltenden und nach Absatz 3
bekanntgegebenen Fassung der Einteilung der
Klassen und Unterklassen für eingetragene
Designs auf der Grundlage des Abkommens
von Locarno zur Errichtung einer
Internationalen Klassifikation für gewerbliche Muster
und Modelle (BGBl. 1990 II S. 1677, 1679).
(3) Die jeweils geltenden Fassungen
der amtlichen Erzeugnisliste und der
Einteilung der Klassen und Unterklassen werden
vom Deutschen Patent- und Markenamt im
Bundesanzeiger bekannt gemacht.
(4) Ändert sich die Einteilung der
Klassen oder Unterklassen für eingetragene
Designs nach der Eintragung des Designs, so
wird die Klassifizierung des Designs auf
Antrag des Rechtsinhabers oder bei der
Eintragung der Aufrechterhaltung des Schutzes von
Amts wegen angepasst und dem
Rechtsinhaber mitgeteilt.“
V
orabfassung – w
ird durch die lektorierte Fassung ersetzt.
Entwurf Beschlüsse des 6. Ausschusses
4. § 10 Absatz 1 wird wie folgt geändert: 5. u n v e r ä n d e r t
a) In Satz 1 wird die Angabe „oder dem
flächenmäßigen Designabschnitt“
gestrichen.
b) Nach Satz 2 wird der folgende Satz
eingefügt:
„Nur soweit Teile, für die kein Schutz
beansprucht wird, durch einen
grafischen Disclaimer nach § 8
gekennzeichnet sind, kann die Beschreibung eine
verbale Erklärung des grafischen
Disclaimers enthalten, die jedoch nicht über den
Gegenstand und Umfang des grafischen
Disclaimers hinausgehen darf.“
5. § 15 wird wie folgt geändert: 6. § 15 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 Nummer 9 und 10 wird durch
die folgenden Nummern 9 bis 11
ersetzt:
aa) Nummer 9 wird durch die folgende
Nummer 9 ersetzt:
entfällt
„9. die Klassen (§ 19 Absatz 2
des Designgesetzes),
bestehend aus der Angabe der
Klassen und Unterklassen
und“.
„9. die Klassen (§ 19 Absatz 2 des
Designgesetzes), bestehend aus der
Angabe der Klassen und
Unterklassen,
10. die Zahl der Darstellungen und
11. die bewirkte Schutzdauer und
der Tag des Ablaufs der
Schutzdauer.“
bb) Nach Nummer 9 wird die folgende
Nummer 10 eingefügt:
entfällt
„10. die bewirkte Schutzdauer und
der Tag des Ablaufs der
Schutzdauer.“
b) Absatz 2 wird wie folgt geändert: b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) Nummer 6 wird gestrichen. aa) u n v e r ä n d e r t
bb) Die Nummern 7 bis 13 werden zu
den Nummern 6 bis 12.
bb) Die Nummern 7 bis 12 werden zu
den Nummern 6 bis 11.
c) Absatz 4 Satz 1 wird durch den
folgenden Satz ersetzt:
c) Absatz 4 Satz 1 wird durch den
folgenden Satz ersetzt:
V
orabfassung – w
ird durch die lektorierte Fassung ersetzt.
Entwurf Beschlüsse des 6. Ausschusses
„Ist die Aufschiebung der
Bekanntmachung der Wiedergabe nach § 21
Absatz 1 des Designgesetzes beantragt
worden, so beschränkt sich die Eintragung
der Anmeldung auf die Angaben nach
Absatz 1 Nummer 1, 3 bis 7 und 10, nach
Absatz 2 Nummer 1 bis 3, 9 bis 12 sowie
auf den Prioritätstag nach Absatz 2
Nummer 7 und 8.“
„Ist die Aufschiebung der
Bekanntmachung der Wiedergabe nach § 21
Absatz 1 des Designgesetzes beantragt
worden, so beschränkt sich die Eintragung
der Anmeldung auf die Angaben nach
Absatz 1 Nummer 1, 3 bis 7 und 11, nach
Absatz 2 Nummer 1 bis 3, 8 bis 11 sowie
auf den Prioritätstag nach Absatz 2
Nummer 6 und 7.“
6. § 16 wird wie folgt geändert: 7. u n v e r ä n d e r t
a) In Nummer 4 wird die Angabe „§ 23
Absatz 3 Satz 3“ durch die Angabe „§ 23
Absatz 6“ ersetzt.
b) In den Nummern 7 und 8 wird jeweils
die Angabe „Feststellung oder“
gestrichen.
7. § 20 wird durch den folgenden § 20 ersetzt: 8. u n v e r ä n d e r t
„§ 20
Verzicht auf das eingetragene Design und
Einwilligung in die Löschung des
eingetragenen Designs
(1) In der Erklärung über den Verzicht
auf das eingetragene Design nach § 36
Absatz 1 Nummer 2 des Designgesetzes oder
über die Einwilligung in die Löschung des
eingetragenen Designs nach § 36 Absatz 1
Nummer 3 des Designgesetzes sind
anzugeben:
1. die Nummer des eingetragenen Designs,
auf das verzichtet wird oder in dessen
Löschung eingewilligt wird, sowie
2. der Name und die Anschrift des
Rechtsinhabers nach § 6 Absatz 1.
(2) Für die nach § 36 Absatz 2 Satz 2
des Designgesetzes erforderliche
Zustimmung eines im Designregister eingetragenen
Inhabers eines Rechts an dem eingetragenen
Design reicht die Abgabe einer von dieser
Person oder ihrem Vertreter unterschriebenen
Zustimmungserklärung aus.“
9. Die Überschrift des Abschnitts 4 wird
durch die folgende Überschrift ersetzt:
V
orabfassung – w
ird durch die lektorierte Fassung ersetzt.
Entwurf Beschlüsse des 6. Ausschusses
„Abschnitt 4
Verfahren zur Erklärung der
Nichtigkeit“.
8. § 21 wird wie folgt geändert: 10. u n v e r ä n d e r t
a) In Absatz 1 wird die Angabe
„Feststellung oder“ gestrichen.
b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) In Nummer 4 wird die Angabe
„Beweismittel,“ durch die Angabe
„Beweismittel.“ ersetzt.
bb) Nummer 5 wird gestrichen.
9. Nach § 27 Absatz 2 wird der folgende
Absatz 3 eingefügt:
11. Nach § 27 Absatz 3 werden die folgenden
Absätze 4 und 5 eingefügt:
„(3) Für Anmeldungen, die vor dem 9.
Dezember 2027 eingereicht worden sind,
gelten die §§ 3, 7, 8 und 10 in der bis
einschließlich 8. Dezember 2027 geltenden Fassung.“
„(4) Für Anmeldungen, die ab dem 1.
Juli 2026 bis einschließlich 8.
Dezember 2027 eingereicht worden sind, gilt § 10 in
der ab dem 1. Juli 2026 bis einschließlich
8. Dezember 2027 geltenden Fassung.
(5) Für Anmeldungen, die bis
einschließlich 8. Dezember 2027 eingereicht
worden sind, gelten die §§ 3, 7 und 8 in der
bis einschließlich 8. Dezember 2027
geltenden Fassung.“
Artikel 5
Änderung des Gesetzes gegen den unlauteren
Wettbewerb
Das Gesetz gegen den unlauteren
Wettbewerb in der Fassung der Bekanntmachung vom
3. März 2010 (BGBl. I S. 254), das zuletzt durch
Artikel 6 des Gesetzes vom 12. Mai 2026 (BGBl.
2026 I Nr. 139) geändert worden ist, wird wie
folgt geändert:
Nach § 15a wird der folgende § 15b eingefügt:
„§ 15b
V
orabfassung – w
ird durch die lektorierte Fassung ersetzt.
Entwurf Beschlüsse des 6. Ausschusses
Sondervorschriften zum Dritten Gesetz zur
Änderung des Gesetzes gegen den unlauteren
Wettbewerb
Die Geltendmachung von Ansprüchen
nach § 8 Absatz 1 wegen Verstößen gegen § 5
Absatz 2 Nummer 1 im Hinblick auf
ökologische oder soziale Merkmale und
Zirkularitätsaspekte wie Haltbarkeit, Reparierbarkeit oder
Recyclingfähigkeit sowie wegen Verstößen
gegen § 5 Absatz 3 Nummer 3 oder 4, § 5b
Absatz 3a sowie die Nummern 2a, 4a, 4b, 4c, 10a
und 23d des Anhangs im Hinblick auf vor dem
27. September 2026 in Verkehr gebrachte
Waren erfolgt nach Treu und Glauben unter
Berücksichtigung des Grundsatzes der
Verhältnismäßigkeit. Dabei sind im Rahmen einer
umfassenden Interessenabwägung insbesondere zu
berücksichtigen:
1. die Schwere des Rechtsverstoßes,
2. die vom Unternehmer unternommenen
Anstrengungen zur Beseitigung des
Rechtsverstoßes,
3. die mit der Beseitigung des
Rechtsverstoßes verbundenen Kosten und
4. die mit der Beseitigung des
Rechtsverstoßes verbundenen Umweltbelastungen.“
Artikel 6
Weitere Änderung des Gesetzes gegen den
unlauteren Wettbewerb
Das Gesetz gegen den unlauteren
Wettbewerb, das zuletzt durch Artikel 5 dieses
Gesetzes geändert worden ist, wird wie folgt
geändert:
§ 15b wird gestrichen.
Artikel 5 Artikel 7
Inkrafttreten Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am 9. Dezember 2027 in
Kraft.
(1) Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich der
Absätze 2 und 3 am 9. Dezember 2027 in Kraft.
V
orabfassung – w
ird durch die lektorierte Fassung ersetzt.
Entwurf Beschlüsse des 6. Ausschusses
(2) Artikel 5 tritt mit Wirkung vom
27. September 2026 in Kraft.
(3) Artikel 6 tritt am 27. September 2028
in Kraft.
EU-Rechtsakte: EU-Rechtsakte:
1. Verordnung (EG) Nr. 6/2002 des Rates vom 12.
Dezember 2001 über das
Gemeinschaftsgeschmacksmuster (ABl. L 3 vom 5.1.2002, S. 1; L 179 vom
9.7.2002, S. 31; L, 2025/90558, 3.7.2025), die zuletzt
durch die Verordnung (EU) 2024/2822 vom 23.
Oktober 2024 (ABl. L, 2024/2822, 18.11.2024;
2025/90559, 3.7.2025) geändert worden ist
1. Verordnung (EU) Nr. 608/2013 des Europäischen
Parlaments und des Rates vom 12. Juni 2013 zur
Durchsetzung der Rechte geistigen Eigentums
durch die Zollbehörden und zur Aufhebung der
Verordnung (EG) Nr. 1383/2003 des Rates (ABl. L
181 vom 29.6.2013, S. 15)
2. Verordnung (EU) Nr. 608/2013 des Europäischen
Parlaments und des Rates vom 12. Juni 2013 zur
Durchsetzung der Rechte geistigen Eigentums durch
die Zollbehörden und zur Aufhebung der Verordnung
(EG) Nr. 1383/2003 des Rates (ABl. L 181 vom
29.6.2013, S. 15)
2. Verordnung (EU) Nr. 2026/715 des Europäischen
Parlaments und des Rates vom 11. März 2026 über
das Unionsdesign (kodifizierter Text) (ABl. L,
2026/715, 30.3.2026)
V
orabfassung – w
ird durch die lektorierte Fassung ersetzt.
Bericht der Abgeordneten Michael Breilmann, Dr. Christoph Birghan, Helge Lindh,
Awet Tesfaiesus und Aaron Valent
A. Allgemeiner Teil
I. Überweisung
Der Deutsche Bundestag hat die Vorlage auf Drucksache 21/6215 in seiner 83. Sitzung am 11. Juni 2026 beraten
und an den Ausschuss für Recht und Verbraucherschutz zur federführenden Beratung überwiesen.
II. Gutachtliche Stellungnahme des Parlamentarischen Beirats für nachhaltige Entwicklung
und Zukunftsfragen
Der Parlamentarische Beirat für nachhaltige Entwicklung und Zukunftsfragen hat sich mit der Vorlage auf
Drucksache 21/6215 in seiner 18. Sitzung am 20. Mai 2026 befasst. Er stellt fest, dass die Bundesregierung die
Nachhaltigkeitsprüfungsbewertung im Rahmen der Gesetzesfolgenabschätzung durchgeführt habe, indem Sie auf die
Nachhaltigkeitskriterien abstelle, welche durch den Gesetzentwurf gefördert werden sollten. Mit dem
Gesetzentwurf sollten die Nachhaltigkeitsziele 8, 9 und 16 sowie das Leitprinzip einer nachhaltigen Entwicklung „Bildung,
Wissenschaft und Innovation als Treiber einer nachhaltigen Entwicklung nutzen“ verfolgt werden. Daher seien
die Ausführungen der Bundesregierung im Rahmen der Nachhaltigkeitsprüfung nicht zu beanstanden und eine
Prüfbitte sei nicht erforderlich.
III. Beratungsverlauf und Beratungsergebnisse im federführenden Ausschuss
Der Ausschuss für Recht und Verbraucherschutz hat in seiner 38. Sitzung am 20. Mai 2026 beschlossen, eine
öffentliche Anhörung zu dem Gesetzentwurf auf Drucksache 21/6215 durchzuführen. Er hat diese Anhörung in
seiner 41. Sitzung am 22. Juni 2026 durchgeführt. Hieran haben folgende Sachverständige teilgenommen:
V
orabfassung – w
ird durch die lektorierte Fassung ersetzt.
Prof. Dr. iur. Alexander Bulling Patentanwaltskammer
Vorsitzender des Ausschusses für Designrecht der
Patentanwaltskammer
Hikmat El-Hammouri ver.di Designgewerkschaft
Dr. Henning Hartwig Deutsche Vereinigung für gewerblichen Rechtsschutz und
Urheberrecht e. V.
Vorsitzender des GRUR-Fachausschusses für Designrecht
Fabian Hoffmann Richter am Bundesgerichtshof, Karlsruhe
Dr. Sabine Kossak BARDEHLE PAGENBERG Partnerschaft mbB
Patentanwälte Rechtsanwälte
Victoria Ringleb Allianz deutscher Designer (AGD) e. V.
Geschäftsführerin
Dr. Wibke Weidemann Verband der Automobilindustrie e. V. (VDA)
Legal Counsel – Volkswagen Group Corporate IP
Hinsichtlich der Ergebnisse der öffentlichen Anhörung wird auf das Protokoll der 41. Sitzung vom 22. Juni 2026
mit den anliegenden Stellungnahmen der Sachverständigen sowie die Aufzeichnung der Sitzung in der Mediathek
des Deutschen Bundestages verwiesen.
In seiner 47. Sitzung am 23. September 2026 hat der Ausschuss für Recht und Verbraucherschutz den
Gesetzentwurf auf Drucksache 21/6215 abschließend beraten. Der Ausschuss für Recht und Verbraucherschutz
empfiehlt mit den Stimmen der Fraktionen der CDU/CSU und SPD bei Stimmenthaltung der Fraktionen AfD, BÜND-
NIS 90/DIE GRÜNEN und Die Linke die Annahme des Gesetzentwurfs in der aus der Beschlussempfehlung
ersichtlichen Fassung. Die Änderungen beruhen auf einem Änderungsantrag, den die Fraktionen der CDU/CSU
und SPD in den Ausschuss für Recht und Verbraucherschutz auf Ausschussdrucksache 21(6)113neuneu
eingebracht haben und der mit den Stimmen der Fraktionen der CDU/CSU und SPD gegen die Stimmen der Fraktionen
BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN und Die Linke bei Stimmenthaltung der Fraktion der AfD angenommen wurde.
Zuvor hatte der Ausschuss für Recht und Verbraucherschutz einen Änderungsantrag auf Ausschussdrucksache
21(6)115, den die Fraktion der AfD in den Ausschuss für Recht und Verbraucherschutz eingebracht hatte, mit den
Stimmen der Fraktionen CDU/CSU, SPD, BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN und Die Linke gegen die Stimmen der
Fraktion der AfD abgelehnt. Mit dem Änderungsantrag wollte die Fraktion der AfD insbesondere erreichen, dass
die Beitrittsmöglichkeit Dritter an einem bereits anhängigen Verfahren bestehen bleibt.
Die Fraktion der SPD hob die gute Vorbereitung des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz
hervor. Mit dem Änderungsantrag sei im parlamentarischen Verfahren eine Übergangsfrist bei der Entrichtung
der Gebühren geschaffen worden, um Härten bei kleineren Anmeldern zu vermeiden. Außerdem sei europäisches
Recht mit einer Klarstellung beim Offenbarungsbegriff noch zielgenauer umgesetzt worden. Künftig werde man
weiter harmonisieren und Anpassungen an die technischen Entwicklungen und neuen Darstellungsformen
vornehmen. Man könne aber sehen, dass das Rechtsgebiet bereits gut funktioniere.
V
orabfassung – w
ird durch die lektorierte Fassung ersetzt.
Die Fraktion der AfD zeigte sich mit dem Gesetzentwurf grundsätzlich zufrieden. Problematisch sei jedoch die
Ausweitung möglicher Verletzungssachverhalte. Die Fraktion der AfD wolle daher mit ihrem Änderungsantrag
die Haftung für unbeabsichtigte Verletzungen ausschließen. Dies schütze insbesondere kleinere Unternehmen
oder Einzelpersonen, die großen Unternehmen mit Designschutzrechten gegenüberstünden. Abzulehnen sei, dass
die Beitrittsmöglichkeit im Nichtigkeitsverfahren gestrichen werden solle. Auch wenn diese bislang wenig
genutzt worden sei, so sei mit einem Anstieg der Beitritte wegen der Haftungsverschärfungen zu rechnen.
Die Fraktion der CDU/CSU betonte, dass der Gesetzentwurf Verfahren vor dem DPMA modernisiere und
vereinfache. Notwendige Änderungen der Neuheitsschonfrist seien beantragt worden. Der Wortlaut müsse hier genau
an die Richtlinie genau angepasst werden. Die angesprochenen Regeln zur Beitrittsmöglichkeit dagegen könnten
gestrichen werde, da Beitritte in der Praxis nicht erfolgten. Eine Verbindung von Verfahren sei weiterhin möglich.
Der Änderungsantrag umfasse außerdem eine Neuregelung des Gesetzes gegen unlauteren Wettbewerb und bilde
die EmpCo-Richtlinie (EU) 2024/825 ab. Der Abverkauf werde damit für Unternehmen rechtssicherer gestaltet.
B. Besonderer Teil
Im Folgenden werden lediglich die vom Ausschuss für Recht und Verbraucherschutz empfohlenen Änderungen
gegenüber der ursprünglichen Fassung des Gesetzentwurfs erläutert. Soweit der Ausschuss die unveränderte
Annahme des Gesetzentwurfs empfiehlt, wird auf die jeweilige Begründung in Drucksache 21/6215 verwiesen.
Darüber hinaus ergibt sich Änderungsbedarf aus den folgenden Gründen:
1. Anpassungen infolge der kodifizierten Verordnung (EU) 2026/715
Nach Fertigstellung des Regierungsentwurfs eines Gesetzes zur Modernisierung des Designrechts wurde die
kodifizierte Verordnung (EU) 2026/715 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. März 2026 über das
Unionsdesign verabschiedet. Diese Verordnung fügt die älteren EU-Verordnungen über das
Gemeinschaftsgeschmackmuster zu einer Neufassung zusammen. Durch diese Kodifizierung ergibt sich Bedarf, Verweise auf
einzelne Vorschriften der Verordnung anzupassen. Darüber hinaus wird mit dem Inkrafttreten der Verordnung am
1. Juli 2026 in ihrer deutschen Sprachfassung nun der Begriff „Unionsdesign“ statt
„Gemeinschaftsgeschmackmuster“ verwendet. Die entsprechenden Begriffe im deutschen Designrecht sind daher ebenfalls anzupassen.
Anstelle des in der Fassung des Regierungsentwurfs vorgesehenen Begriffs „Unionsgeschmacksmuster“ ist im
Designgesetz einheitlich der Begriff „Unionsdesign“ zu verwenden.
2. Anpassungen aufgrund der Verordnung zur Änderung der DPMA-Verordnung, der
Patentkostenzahlungsverordnung und der Designverordnung
Am 1. Juli 2026 ist zudem die Verordnung zur Änderung der DPMA-Verordnung, der
Patentkostenzahlungsverordnung und der Designverordnung in Kraft getreten. Die mit dieser Verordnung bewirkten Änderungen der
Designverordnung dienen insbesondere dazu, die Designverfahren vor dem DPMA effizienter zu gestalten. Einige
dieser Änderungen greifen mit den im Entwurf eines Gesetzes zur Modernisierung des Designrechts vorgesehenen
Änderungen ineinander, teilweise beziehen sich diese auf die gleichen Normen. Dies erfordert stellenweise
redaktionelle Anpassungen in dem Gesetzentwurf.
3. Klarstellung zum Umgang mit Bestandsprodukten bei der Anwendung des Dritten
Gesetzes zur Änderung des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb
Bei der Anwendung der Bestimmungen der Richtlinie (EU) 2024/825 des Europäischen Parlaments und des Rates
vom 28. Februar 2024 zur Änderung der Richtlinien 2005/29/EG und 2011/83/EU hinsichtlich der Stärkung der
Verbraucher für den ökologischen Wandel durch besseren Schutz gegen unlautere Praktiken und durch bessere
Informationen (ABl. L, 2024/825, 6.3.2024) zum 27. September 2026 haben sich ungeachtet der in der Richtlinie
(EU) 2024/825 vorgesehenen sechsmonatigen Übergangsfrist erhebliche Herausforderungen hinsichtlich Waren,
die vor dem 27. September 2026 in Verkehr gebracht wurden, ergeben. Daher wird mit der Einfügung des neuen
§ 15b in das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) die Klarstellung der Europäischen Kommission
aus ihrem Frage-und-Antwort-Papier zur Auslegung der Richtlinie (EU) 2024/825 (siehe Nummer 18, in engli-
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ird durch die lektorierte Fassung ersetzt.
scher Sprachfassung abrufbar unter https://commission.europa.eu/document/download/3c257883-bb2a-4dd9-
a6dc-501d587bb34f_en?filename=faq-empowerting-consumers-gtd.pdf) in nationales Recht übernommen.
4. Zu den einzelnen Vorschriften
Zu Artikel 1 (Änderung des DesignG)
Zu Nummer 1
Die Anpassungen in Nummer 1 dienen der Anpassung der Begrifflichkeiten an die kodifizierte Verordnung (EU)
2026/715 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. März 2026 über das Unionsdesign. Mit deren
Inkrafttreten am 1. Juli 2026 wird in ihrer deutschen Sprachfassung nun der Begriff „Unionsdesign“ statt
„Gemeinschaftsgeschmackmuster“ verwendet.
Zu Nummer 5
In § 6 Satz 1 DesignG wird klarstellend aufgenommen, dass es für die Anwendbarkeit der Neuheitsschonfrist
nicht auf eine Sachidentität ankommt. Die Formulierung orientiert sich damit enger am Wortlaut der Richtlinie.
Zu Nummer 19
Die Änderung dient der Anpassung der Begrifflichkeiten an die kodifizierte Verordnung (EU) 2026/715 über das
Unionsdesign.
Zu Nummer 34
Die Änderung dient der Anpassung der Begrifflichkeiten an diejenigen der kodifizierten Verordnung (EU)
2026/715 über das Unionsdesign.
Zu Nummer 36
Die Änderungen dienen der Anpassung der Begrifflichkeiten an die kodifizierte Verordnung (EU) 2026/715 über
das Unionsdesign sowie der Aktualisierung eines Verweises auf die Verordnung (EU) 2026/715.
Zu Nummer 37
Die Änderungen dienen der Anpassung der Begrifflichkeiten an die kodifizierte Verordnung (EU) 2026/715 über
das Unionsdesign sowie der Aktualisierung von Verweisen auf die Verordnung (EU) 2026/715.
Zu Nummer 38
Die Änderung dient der Anpassung der Begrifflichkeiten an diejenigen der kodifizierten Verordnung (EU)
2026/715 über das Unionsdesign.
Zu Nummer 39
Die Änderungen dienen der Anpassung der Begrifflichkeiten an die kodifizierte Verordnung (EU) 2026/715 über
das Unionsdesign sowie der Aktualisierung von Verweisen auf die Verordnung (EU) 2026/715.
Zu Nummer 43
Die Änderung in dem neu eingefügten § 72 Absatz 7 schafft eine Übergangsregelung für Designs, für die nach
dem geänderten § 7 des Patentkostengesetzes die Zahlung einer Aufrechterhaltungsgebühr bis spätestens zum
31. Dezember 2027 fällig wäre.
Ohne eine Übergangsregelung könnte es bei solchen Designs allein durch das Inkrafttreten des Gesetzes am 9.
Dezember 2027 dazu kommen, dass das Ende der Fälligkeit nach neuem Recht auf einen Zeitpunkt vorverlegt würde,
der vor diesem Inkrafttretensdatum oder unmittelbar im Anschluss liegt. Ferner könnte der Fall eintreten, dass die
Nachfrist zur Zahlung einer Aufrechterhaltungsgebühr, die nach altem Recht nach § 7 Absatz 1
Patentkostengesetz am 31. Dezember 2027 geendet hätte, nach Inkrafttreten am 9. Dezember 2027 allein aufgrund des Inkraft-
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ird durch die lektorierte Fassung ersetzt.
tretens bereits vor dem 9. Dezember geendet haben würde. Um dies zu verhindern, wird übergangsweise eine
Geltung der §§ 3 und 7 des Patentkostengesetzes in ihrer bis einschließlich 8. Dezember 2027 geltenden Fassung
angeordnet.
Zu Artikel 4 (Änderung der DesignV)
Zu Nummer 1
Bei der Änderung in Nummer 1 handelt es sich um eine Folgeanpassung der Überschrift entsprechend der
Änderung zu Nummer 9.
Zu Nummer 3
Es handelt sich um eine redaktionelle Korrektur.
Zu Nummer 6
Zu Buchstabe a
Die Aufzählung in § 15 Absatz 1 wurde um die Nummer 10 ergänzt, nach der bei der Eintragung einer Anmeldung
in das Designregister auch die Zahl der Darstellungen aufzunehmen ist. Eine entsprechende Anpassung wurde
bereits durch die am 1. Juli 2026 in Kraft getretene Verordnung zur Änderung der DPMA-Verordnung, der
Patentkostenzahlungsverordnung und der Designverordnung in die DesignV aufgenommen; diese wird nun durch
die angepasste Änderung fortgeschrieben.
Zu Buchstabe b und Buchstabe c
Es handelt sich hinsichtlich des Verweises auf Absatz 1 um eine Folgeänderung zu der Änderung zu Buchstabe a.
Die Anpassung des Verweises auf Absatz 2 ist durch die Streichung von § 15 Absatz 2 Nummer 6 durch
Buchstabe b Doppelbuchstabe aa sowie durch die Verordnung zur Änderung der DPMA-Verordnung, der
Patentkostenzahlungsverordnung und der Designverordnung notwendig geworden, mit der § 15 Absatz 2 Nummer 7
gestrichen wurde.
Zu Nummer 9
Die Überschrift von Abschnitt 4 wird zu „Verfahren zur Erklärung der Nichtigkeit“ geändert, um dem in
Abschnitt 4 geregelten antragsgebundenen Verfahren zu entsprechen und die entsprechende Streichung der Angabe
„oder Erklärung“ in § 21 Absatz 1 durch Nummer 9 nachzuvollziehen.
Zu Nummer 11
Der Norm des § 27 wurde bereits durch die Verordnung zur Änderung der DPMA-Verordnung, der
Patentkostenzahlungsverordnung und der Designverordnung ein dritter Absatz angefügt, sodass die hier vorgesehene
Übergangsregelung als Absatz 4 anzufügen ist. Zudem ist eine Anpassung der Übergangsregelung in Absatz 4
notwendig. Da sowohl der bereits eingefügte § 27 Absatz 3 als auch Absatz 4 auf § 10 der Designverordnung
verweisen, muss der Verweis in Absatz 4 konkreter gefasst werden und die Zeiträume genauer bezeichnen. Es werden
verschiedene Absätze gebildet, um klarer zwischen den in Bezug genommenen §§ 3, 7 und 8 auf der einen Seite
und § 10 auf der anderen Seite zu differenzieren. Dies dient der Klarheit und besseren Verständlichkeit.
Zu Artikel 5 (Änderung des UWG)
Die Richtlinie (EU) 2024/825 sieht in Artikel 4 Absatz 1 vor, dass die Mitgliedstaaten die neuen Regelungen bis
zum 27. März 2026 erlassen und spätestens ab dem 27. September 2026 anwenden. Dabei macht die Richtlinie
(EU) 2024/825 keinen Unterschied, ob ein Produkt sich schon im Verkehr befindet oder nicht. Gesonderte
Vorschriften zum Abverkauf von Bestandsprodukten enthält die Richtlinie (EU) 2024/825 nicht.
Trotz der in der Richtlinie (EU) 2024/825 vorgesehenen sechsmonatigen Übergangsfrist ergeben sich gerade bei
Produkten mit langer oder unbegrenzter Haltbarkeit, wie beispielsweise Büchern, Slow-Mover-Produkten in
Baumärkten und Lebensmittelkonserven, erhebliche Herausforderungen. Es kann vielfach trotz intensiver
Bemühungen der Wirtschaftsbeteiligten nicht sichergestellt werden, dass zum 27. September 2026 alle Bestandsprodukte
den neuen Regelungen entsprechen. Nicht auszuschließen ist, dass es zur Vernichtung von veralteten Produktver-
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ird durch die lektorierte Fassung ersetzt.
packungen oder sogar Produkten selbst kommen kann, was wertvolle Ressourcen verschwenden würde,
Umweltschäden nach sich ziehen könnte und unter Umständen durch die notwendige Überprüfung und Aussonderung mit
erheblichem finanziellem Aufwand verbunden sein könnte.
Wie von der Europäische Kommission in ihrem Frage-und-Antwort-Papier zur Auslegung der Richtlinie (EU)
2024/825 dargestellt (siehe Nummer 18), ist, soweit es um Bestandsprodukte geht, bei der Durchsetzung der
neuen Regelung der Richtlinie (EU) 2024/825 der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz von besonderer Bedeutung. Er
kann von allen Akteuren, die an der Durchsetzung beteiligt sind, mithin nach deutschem Recht insbesondere den
nach § 8 Absatz 3 UWG genannten Anspruchsberechtigten, aber auch von Behörden und Gerichten,
berücksichtigt werden.
Zur Klarstellung der von der Europäischen Kommission herausgearbeiteten Anforderungen an
Durchsetzungsmaßnahmen, die Bestandsprodukte betreffen, wird im deutschen Recht § 15b UWG neu eingeführt. Zur
Sicherstellung der Kohärenz mit den bestehenden zivilrechtlichen Regelungen wurde an die im deutschen Zivilrecht
sowie im Recht des geistigen Eigentums etablierte Terminologie von „Treu und Glauben“ und den Grundsatz der
Verhältnismäßigkeit angeknüpft. Die hiernach erforderliche umfassende Interessenabwägung kann im Einzelfall
die Auferlegung zusätzlicher Informationspflichten, die Gewährung einer konkreten Abverkaufsfrist für
bestimmte Produkte oder – sofern die Auswirkungen unverhältnismäßig wären – den gänzlichen Ausschluss eines
Unterlassungsanspruchs zur Folge haben.
Zu Artikel 6 (Weitere Änderung des UWG)
Durch Artikel 6 in Verbindung mit Artikel 7 Absatz 3 wird festgelegt, dass Artikel 5 dieses Gesetzes (Einfügung
des § 15b UWG – Sondervorschriften zum Dritten Gesetz zur Änderung des Gesetzes gegen den unlauteren
Wettbewerb) am 27. September 2028 wieder außer Kraft tritt. Da Unternehmer ihrerseits verhältnismäßige
Anstrengungen zur Beseitigung von Rechtsverstößen unternehmen müssen, wird sich die Abverkaufsproblematik, auf die
der neue § 15b UWG Bezug nimmt, mit Ablauf von zwei Jahren seit vollständiger Anwendbarkeit des Dritten
Gesetzes zur Änderung des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb weitgehend erledigt haben, sodass eine
gesonderte Konkretisierung der geschilderten Grundsätze nicht mehr notwendig sein wird. § 15b UWG hat damit
nach dem 26. September 2028 keinen Anwendungsbereich mehr und tritt außer Kraft. Die Rechtsprechung kann
allerdings entsprechend der bisher geübten Praxis auch über den 26. September 2028 hinaus in besonderen
Härtefällen weiterhin individuelle Abverkaufsfristen nach den allgemeinen Grundsätzen vorsehen.
Zu Artikel 7 (Inkrafttreten)
Bei der Änderung in Absatz 1, der das Inkrafttreten der Artikel 1 bis 4 am 9. Dezember 2027 regelt, handelt es
sich um eine redaktionelle Folgeanpassung, die aufgrund der Ergänzung der Absätze 2 und 3 nötig ist.
Der neu eingefügte Absatz 2 regelt, dass § 15b UWG mit Wirkung zum 27. September 2026 in Kraft tritt, das
heißt ab dem Tag, an dem die Regelungen des Dritten Gesetzes zur Änderung des Gesetzes gegen den unlauteren
Wettbewerb anzuwenden sind. Absatz 3 sieht das Inkrafttreten von Artikel 6 zum 27. September 2028 vor, so
dass zu diesem Zeitpunkt § 15b UWG wieder aus dem UWG gestrichen wird.
V
orabfassung – w
ird durch die lektorierte Fassung ersetzt.
Berlin, den 23. September 2026
Michael Breilmann
Berichterstatter
Dr. Christoph Birghan
Berichterstatter
Helge Lindh
Berichterstatter
Awet Tesfaiesus
Berichterstatterin
Aaron Valent
Berichterstatter
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orabfassung – w
ird durch die lektorierte Fassung ersetzt.
Relationen
- authored ← Aaron Valent (Berichterstattung)
- authored ← Ausschuss für Recht und Verbraucherschutz
- authored ← Awet Tesfaiesus (Berichterstattung)
- authored ← Christoph Birghan (Berichterstattung)
- authored ← Helge Lindh (Berichterstattung)
- authored ← Michael Breilmann (Berichterstattung)
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