Entwurf eines Gesetzes zur Modernisierung des Designrechts
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Entwurf eines Gesetzes zur Modernisierung des Designrechts
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ISSN 0720-2946
Bundesrat Drucksache 180/26
27.03.26 BRFuss
R - K - Wi
Gesetzentwurf
der Bundesregierung
Entwurf eines Gesetzes zur Modernisierung des Designrechts
A. Problem und Ziel
Die Kreativindustrie ist in der Bundesrepublik Deutschland ein wichtiger und stetig
wachsender Wirtschaftszweig. Gewerbliche Schutzrechte stellen einen wichtigen Faktor für
neue Innovationen dar. Um das Potential hier voll auszuschöpfen und Anreize für die
Anmeldung von Schutzrechten zu setzen, ist es essentiell, dass die Schutzrechtssysteme
leicht nutzbar und die Verfahren effizient und kostengünstig ausgestaltet sind. Zudem
muss auch technologisch neuen Designs die Anmeldung erleichtert werden.
Dementsprechend werden die Systeme der Mitgliedstaaten der Europäischen Union mit
der Richtlinie (EU) 2024/2823 des Europäischen Parlaments und des Rates vom
23. Oktober 2024 über den rechtlichen Schutz von Designs modernisiert und weiter
harmonisiert, um ein einheitliches Schutzniveau und harmonisierte Verfahren innerhalb der
Europäischen Union zu schaffen und so den Binnenmarkt zu fördern. Durch die
Aufnahme einer verbindlichen Reparaturklausel soll zudem der Binnenmarkt für Ersatzteile
vollendet werden.
Mit diesem Entwurf werden die verbindlichen Vorgaben der Richtlinie (EU) 2024/2823 1:1
umgesetzt. Zudem werden Verfahren vor dem Deutschen Patent- und Markenamt
(DPMA) modernisiert und vereinfacht, sodass insbesondere Einzelanmelder sowie kleine
und mittlere Unternehmen die Schutzsysteme noch besser nutzen können.
Dieser Entwurf steht im Kontext der gefährdeten rechtzeitigen Erreichung der Ziele der
Resolution der Generalversammlung der Vereinten Nationen vom 25. September 2015
„Transformation unserer Welt: die UN-Agenda 2030 für nachhaltige Entwicklung“ und trägt
insbesondere zur Erreichung der Nachhaltigkeitsziele 8 „Wirtschaftswachstum“, 9
„Innovation“ und 16 „Frieden, Gerechtigkeit und starke Institutionen“ bei.
B. Lösung; Nutzen
Die Regelungen der Richtlinie (EU) 2024/2823 werden überwiegend im Designgesetz
(DesignG) und in der Verordnung zur Ausführung des Designgesetzes (DesignV)
umgesetzt.
Um dem technologischen Fortschritt Rechnung zu tragen, werden neue Designformen wie
beispielsweise animierte Designs ausdrücklich anerkannt und neue Möglichkeiten für die
Wiedergabe solcher Designs geschaffen (§§ 11, 11a DesignG, 7 DesignV). Dadurch wird
Anmeldung solcher Designs erheblich vereinfacht. Durch die Ausdehnung des Schutzes
auf vorbereitende Handlungen des 3D-Drucks und die Schaffung einer Durchfuhrregelung
in § 38a DesignG wird der Designschutz weiter gestärkt. Die Durchfuhrregelung ermög-
Fristablauf: 08.05.26
licht zudem ein effektiveres Vorgehen gegen Produktpiraterie. Um das Bewusstsein der
Bevölkerung für den Designschutz zu stärken, wird mit § 38b ein Eintragungssymbol
geschaffen. Die bereits bestehende Reparaturklausel des § 40a DesignG wird geringfügig
angepasst und die Übergangsfrist wird verkürzt (§ 73 Absatz 2 DesignG).
Zur weiteren Modernisierung des Designrechts und zur Ermöglichung von effizienteren
Verfahren vor dem DPMA wird die Terminologie im Nichtigkeitsverfahren vereinheitlicht
(§ 33 DesignG) und die Vorschriften zur Schutzdauer (§ 27 DesignG), zur
Aufrechterhaltung (§ 28 DesignG) sowie zur Löschung (§ 36 DesignG) werden klarer gefasst. Das
deutsche Recht wird durch die Streichung nicht genutzter Systeme wie der Möglichkeit
eines Beitritts zum Nichtigkeitsverfahren (§ 34c DesignG und § 55 des Markengesetzes)
entlastet.
C. Alternativen
Keine.
D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
Für die Bundesverwaltung entstehen für das Jahr 2027 ein einmaliger Haushaltsaufwand
von geschätzt 1 291 174 Euro Personalkosten sowie einmalige IT-bezogene Sachkosten
in Höhe von geschätzt 40 000 Euro. Weiterhin wird ein laufender Haushaltsaufwand in
Höhe von geschätzt 178 543 Euro Personalkosten jährlich ab 2028 prognostiziert.
Der Mehrbedarf an Sach- und Personalmitteln beim Bund soll finanziell und stellenmäßig
im Einzelplan 07 ausgeglichen werden.
E. Erfüllungsaufwand
E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger
Keiner.
E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
Die Wirtschaft wird geringfügig von laufendem Erfüllungsaufwand entlastet.
Davon Bürokratiekosten aus Informationspflichten
Geringfügige Entlastungen.
E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung
Auf Bundesebene verursachen die Neuregelungen eine geringfügige Änderung des
laufenden Erfüllungsaufwands der Verwaltung sowie einmalige Kosten in Höhe von
geschätzt 790 000 Euro für die Umstellung der IT-Systeme. Da das Vorhaben insgesamt
entlastend ist, stellt der Einmalaufwand kein „In“ im Sinne der „One in, one out“-Regel dar.
F. Weitere Kosten
Infolge der Einführung von § 38a DesignG kann es zu einer geringfügigen Zunahme von
Gerichtsverfahren kommen.
Auswirkungen auf das Preisniveau sind nicht zu erwarten oder gehen im Fall von § 40a
DesignG nicht auf dieses Regelungsvorhaben zurück.
Bundesrat Drucksache 180/26
27.03.26 BRFuss
R - K - Wi
Gesetzentwurf
der Bundesregierung
Entwurf eines Gesetzes zur Modernisierung des Designrechts
Bundesrepublik Deutschland Berlin, 27. März 2026
Der Bundeskanzler
An den
Präsidenten des Bundesrates
Herrn Bürgermeister
Dr. Andreas Bovenschulte
Sehr geehrter Herr Bundesratspräsident,
hiermit übersende ich gemäß Artikel 76 Absatz 2 des Grundgesetzes den von der
Bundesregierung beschlossenen
Entwurf eines Gesetzes zur Modernisierung des Designrechts
mit Begründung und Vorblatt.
Federführend ist das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz.
Mit freundlichen Grüßen
Friedrich Merz
Fristablauf: 08.05.26
Entwurf eines Gesetzes zur Modernisierung des Designrechts1
Vom ...
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1
Änderung des Designgesetzes
Das Designgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 24. Februar 2014 (BGBl. I
S. 122), das zuletzt durch Artikel 10 des Gesetzes vom 10. August 2021 (BGBl. I S. 3490)
geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
a) Nach der Angabe zu § 11 wird die folgende Angabe eingefügt:
„§ 11a Grundsätze zur Wiedergabe des Designs“.
b) Nach der Angabe zu § 21 wird die folgende Angabe eingefügt:
„§ 21a Berichtigung“.
c) Die Angabe zu § 34c wird gestrichen.
d) Die Angabe zu § 35 wird durch die folgende Angabe ersetzt:
„§ 35 (weggefallen)“.
e) Nach der Angabe zu § 38 wird die folgende Angabe eingefügt:
„§ 38a Waren unter zollamtlicher Überwachung
§ 38b Eintragungssymbol“.
f) Die Angabe zu § 52b wird durch die folgende Angabe ersetzt:
„§ 52b Widerklage auf Erklärung der Nichtigkeit“.
g) Die Angabe zu Abschnitt 12 wird durch die folgende Angabe ersetzt:
„Abschnitt 12
Unionsgeschmacksmuster“.
h) Die Angabe zu den §§ 62 bis 63 wird durch die folgende Angabe ersetzt:
„§ 62 Anwendung der Vorschriften dieses Gesetzes auf Unionsgeschmacksmuster
1 Die Artikel 1, 2 und 4 dieses Gesetzes dienen der Umsetzung der Richtlinie (EU) 2024/2823 des
Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2024 über den rechtlichen Schutz von Designs
(ABl. L, 2024/2823, 18.11.2024).
§ 63 Unionsgeschmacksmusterstreitsachen“.
i) Die Angabe zu § 63b wird durch die folgende Angabe ersetzt:
„§ 63b Örtliche Zuständigkeit der Unionsgeschmacksmustergerichte“.
j) Die Angabe zu § 65 wird durch die folgende Angabe ersetzt:
„§ 65 Strafbare Verletzung eines Unionsgeschmacksmusters“.
2. § 1 wird wie folgt geändert:
a) Die Nummern 1 und 2 werden durch die folgenden Nummern 1 und 2 ersetzt:
1. „ ist ein Design die zweidimensionale oder dreidimensionale Erscheinungsform
eines ganzen Erzeugnisses oder eines Teils davon, die sich insbesondere
aus den Merkmalen der Linien, Konturen, Farben, der Gestalt, der
Oberflächenstruktur oder der Werkstoffe des Erzeugnisses selbst oder seiner
Verzierung ergibt, einschließlich der Bewegung, der Zustandsänderung oder
jeder anderen Art der Animation dieser Merkmale;
2. ist ein Erzeugnis jeder industrielle oder handwerkliche Gegenstand außer
Computerprogrammen, unabhängig davon, ob der Gegenstand in einem
physischen Objekt verkörpert ist oder eine nicht physische Form aufweist,
einschließlich
a) Verpackungen, Sets von Artikeln, räumlicher Anordnungen von
Gegenständen, die eine Gestaltung eines Innen- oder Außenraums bilden
sollen, sowie Einzelteilen, die zu einem komplexen Erzeugnis
zusammengesetzt werden sollen,
b) grafischer Arbeiten oder Symbole, Logos, Oberflächenmuster,
typografischer Schriftzeichen und grafischer Benutzeroberflächen;“.
b) In Nummer 4 wird die Angabe „bestimmungsgemäße“ durch die Angabe „übliche“
ersetzt.
3. In § 4 wird die Angabe „bestimmungsgemäßer“ durch die Angabe „üblicher“ ersetzt.
4. § 5 Satz 1 wird durch den folgenden Satz ersetzt:
„Ein Design ist offenbart, wenn es bekannt gemacht, ausgestellt, im Verkehr verwendet
oder auf sonstige Weise der Öffentlichkeit zugänglich gemacht wurde, es sei denn,
dass dies den in der Europäischen Union tätigen Fachkreisen des betreffenden Sektors
im normalen Geschäftsverlauf vor dem Anmeldetag des Designs nicht in zumutbarer
Weise bekannt sein konnte.“
5. § 9 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
a) Satz 1 wird durch den folgenden Satz ersetzt:
„Ist ein Design auf den Namen eines nicht nach § 7 Berechtigten eingetragen, kann
der Berechtigte unbeschadet anderer Ansprüche die Übertragung des
eingetragenen Designs oder die Einwilligung in dessen Löschung gemäß § 36 Absatz 1
Nummer 3 verlangen.“
b) Satz 2 wird gestrichen.
6. § 11 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 Satz 1 wird durch den folgenden Satz ersetzt:
„Die Anmeldung eines Designs ist beim Deutschen Patent- und Markenamt
einzureichen.“
b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) Satz 1 Nummer 3 wird durch die folgende Nummer 3 ersetzt:
3. „ eine hinreichend klare Wiedergabe des Designs, die es ermöglicht, den
Gegenstand, für den Schutz beansprucht wird, zu bestimmen.“
bb) Satz 2 wird gestrichen.
c) Absatz 5 Nummer 3 wird durch die folgende Nummer 3 ersetzt:
3. „ eine Angabe der Klasse oder der Klassen, in die das Design einzuordnen
ist,“.
d) Die Absätze 6 und 7 werden durch die folgenden Absätze 6 und 7 ersetzt:
(6) „ Die Angaben nach den Absätzen 3 und 5 Nummer 1 und 3 haben keinen
Einfluss auf den Schutzumfang des eingetragenen Designs.
(7) Der Anmelder kann die Anmeldung vor der Eintragung jederzeit
zurücknehmen. Im Fall der Sammelanmeldung nach § 12 kann die Rücknahme auf
einzelne Designs beschränkt werden.“
7. Nach § 11 wird der folgende § 11a eingefügt:
„§ 11a
Grundsätze zur Wiedergabe des Designs
(1) In der Wiedergabe ist das Design visuell darzustellen. Die Wiedergabe kann
statisch, dynamisch oder animiert sein. Die Wiedergabe muss alle Merkmale des
Designs, für die Schutz beansprucht wird, in einer oder mehreren Ansichten zeigen.
(2) Enthält die Wiedergabe mehrere Darstellungen oder Ansichten, so müssen
diese miteinander im Einklang stehen. Der Schutzgegenstand wird durch die
Kombination aller visuellen Merkmale bestimmt, die in der Wiedergabe enthalten sind.“
8. § 14 Absatz 3 Satz 4 wird gestrichen.
9. § 16 Absatz 1 Nummer 1 wird durch die folgende Nummer 1 ersetzt:
1. „ die Anmeldegebühren nach dem Patentkostengesetz entrichtet worden sind,“.
10. In § 19 Absatz 2 wird die Angabe „Warenklassen“ durch die Angabe „Klassen“ ersetzt.
11. § 21 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 1 wird nach der Angabe „Bekanntmachung um“ die Angabe „bis
zu“ eingefügt.
b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 wird die Angabe „§ 5 Absatz 1 Satz 1“ durch die Angabe „§ 7
Absatz 2“ ersetzt.
bb) Satz 2 wird gestrichen.
c) In Absatz 4 Satz 2 wird die Angabe „nachgeholte Bekanntmachung“ durch die
Angabe „Erstreckung“ ersetzt.
12. Nach § 21 wird der folgende § 21a eingefügt:
„§ 21a
Berichtigung
(1) Das Deutsche Patent- und Markenamt kann von Amts wegen oder auf Antrag
sprachliche Fehler, Schreibfehler oder sonstige offenkundige Unrichtigkeiten in der
Eintragung eines Designs im Register oder in der Bekanntmachung der Eintragung
berichtigen.
(2) Durch die Berichtigung darf der Schutzgegenstand des eingetragenen
Designs nicht verändert werden.“
13. § 23 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 3 Satz 3 wird gestrichen.
b) Absatz 4 Satz 4 wird durch die folgenden Sätze ersetzt:
„Die §§ 69, 70 Absatz 2, § 73 Absatz 2 bis 4, § 74 Absatz 1, § 75 Absatz 1, die
§§ 76 bis 80, 86 bis 99 und 128b des Patentgesetzes gelten entsprechend. Soweit
die Beteiligten das Verfahren in der Hauptsache für erledigt erklären oder der
Antragsteller seinen Antrag zurücknimmt, wird das Verfahren durch Beschluss des
Bundespatentgerichts eingestellt; der Beschluss ist unanfechtbar.“
c) In Absatz 5 Satz 1 wird die Angabe „Beschwerde nach Absatz 2“ durch die Angabe
„Beschwerde nach Absatz 4“ ersetzt.
d) Nach Absatz 5 wird der folgende Absatz 6 eingefügt:
(6) „ In Verfahren nach den Absätzen 1 bis 4 gelten § 123 Absatz 1 bis 5 und
7 und die §§ 124, 126 bis 128a des Patentgesetzes entsprechend.“
14. § 24 wird durch den folgenden § 24 ersetzt:
§ 24„ .
Verfahrenskostenhilfe
(1) In Verfahren nach § 23 Absatz 1 erhält der Anmelder auf Antrag unter
entsprechender Anwendung der §§ 114 bis 116 der Zivilprozessordnung
Verfahrenskostenhilfe, wenn hinreichende Aussicht auf Eintragung des Designs in das Register besteht.
Betrifft der Antrag die Anmeldegebühr für eine Sammelanmeldung, kann
Verfahrenskostenhilfe nur gewährt werden, wenn für alle angemeldeten Designs der
Sammelanmeldung eine hinreichende Aussicht auf Eintragung besteht.
(2) Auf Antrag ist einem Beteiligten im Verfahren nach § 34a unter
entsprechender Anwendung des § 132 Absatz 2 des Patentgesetzes Verfahrenskostenhilfe zu
gewähren.
(3) Auf Antrag des Rechtsinhabers kann Verfahrenskostenhilfe auch für die
Kosten der Erstreckung des Schutzes nach § 21 Absatz 2 Satz 1 und für die
Aufrechterhaltungsgebühren nach § 28 Absatz 1 gewährt werden.
(4) § 130 Absatz 2 und 3 sowie die §§ 133 bis 138 des Patentgesetzes finden
entsprechende Anwendung.“
15. § 26 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird durch den folgenden Absatz 1 ersetzt:
(1) „ Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz regelt durch
Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf,
1. die Einrichtung und den Geschäftsgang des Deutschen Patent- und
Markenamts sowie die Form des Verfahrens in Designangelegenheiten, soweit nicht
durch Gesetz Bestimmungen darüber getroffen sind,
2. die Form und die sonstigen Erfordernisse der Anmeldung und der Wiedergabe
des Designs,
3. den Inhalt und den Umfang einer der Anmeldung beigefügten Beschreibung
zur Erläuterung der Wiedergabe,
4. die Erzeugnisangabe und die Klassifizierung,
5. die Führung und die Gestaltung des Registers einschließlich der in das
Register einzutragenden Tatsachen sowie die Einzelheiten der Bekanntmachung,
6. die Behandlung der einer Anmeldung beigefügten Wiedergabe,
7. das Verfahren beim Deutschen Patent- und Markenamt für den Schutz von
Designs nach dem Haager Abkommen,
8. das Verfahren vor dem Deutschen Patent- und Markenamt zur Erklärung der
Nichtigkeit eines eingetragenen Designs nach § 34a und
9. für alle Dienststellen des Deutschen Patent- und Markenamts die
Berücksichtigung von gesetzlichen Feiertagen bei Fristen.“
b) In Absatz 2 Satz 2 Nummer 1 wird nach der Angabe „§ 18“ die Angabe „in
Verbindung mit § 3 Absatz 1 Nummer 3 und 4“ eingefügt.
16. § 27 Absatz 2 wird durch den folgenden Absatz 2 ersetzt:
(2) „ Ein Design wird für einen Zeitraum von fünf Jahren, gerechnet ab dem
Anmeldetag, eingetragen. Der Rechtsinhaber kann den Schutz gemäß § 28 um jeweils
weitere fünf Jahre bis zu einer Gesamtschutzdauer von 25 Jahren ab dem Anmeldetag
aufrechterhalten.“
17. § 28 wird durch den folgenden § 28 ersetzt:
§ 28„
Aufrechterhaltung
(1) Der Schutz eines eingetragenen Designs wird aufrechterhalten, sofern die
Aufrechterhaltungsgebühr nach dem Patentkostengesetz jeweils für das 6. bis 10., das
11. bis 15., das 16. bis 20. und das 21. bis 25. Jahr entrichtet wird.
(2) Wird bei eingetragenen Designs, die aufgrund einer Sammelanmeldung
eingetragen worden sind, die Aufrechterhaltungsgebühr nur für einen Teil der
eingetragenen Designs gezahlt, so wird der Schutz nur für diese Designs aufrechterhalten. Liegen
keine hinreichenden Angaben vor, nach denen bestimmt werden kann, für welche
Designs der Schutz mit dem gezahlten Betrag aufrechterhalten werden soll, so wird die
Aufrechterhaltung des Schutzes in der Reihenfolge der Nummerierung in der
Sammelanmeldung bewirkt.
(3) Das Deutsche Patent- und Markenamt informiert den Rechtsinhaber
mindestens sechs Monate im Voraus über den Ablauf der Schutzdauer. Eine Haftung wegen
Unterbleibens dieser Information ist ausgeschlossen. Das Unterbleiben der Information
berührt nicht den Ablauf der Schutzdauer.
(4) Die Aufrechterhaltung wird am Tag nach dem Ablauf der Schutzdauer
wirksam. Sie wird in das Register eingetragen und veröffentlicht.
(5) Wird der Schutz nicht aufrechterhalten, so wird das eingetragene Design im
Register gemäß § 36 Absatz 1 Nummer 1 gelöscht. Die Löschung wird am Tag nach
Ablauf der Schutzdauer wirksam.“
18. § 33 wird wie folgt geändert:
a) Die Absätze 1 und 2 werden durch die folgenden Absätze 1 und 2 ersetzt:
(1) „ Ein eingetragenes Design wird für nichtig erklärt, wenn
1. es sich nicht um ein Design im Sinne des § 1 Nummer 1 handelt,
2. das Design nicht neu ist oder keine Eigenart hat oder
3. das Design vom Designschutz ausgeschlossen ist
a) nach § 3 Absatz 1 Nummer 1 bis 3 oder
b) nach § 3 Absatz 1 Nummer 4.
(2) Ein eingetragenes Design wird auch für nichtig erklärt, wenn
1. es eine unerlaubte Benutzung eines durch das Urheberrecht geschützten
Werkes darstellt,
2. es in den Schutzumfang eines eingetragenen Designs oder
Unionsgeschmacksmusters mit älterem Zeitrang fällt, auch wenn dieses erst nach dem
Anmeldetag des für nichtig zu erklärenden Designs offenbart wurde, oder
3. in ihm ein Zeichen mit Unterscheidungskraft älteren Zeitrangs verwendet wird
und der Inhaber des Zeichens berechtigt ist, die Verwendung zu untersagen.“
b) In den Absätzen 3 und 4 wird jeweils die Angabe „festgestellt oder“ gestrichen.
c) Absatz 5 wird durch den folgenden Absatz 5 ersetzt:
(5) „ Die Nichtigkeit kann auch nach Ablauf der Schutzdauer des
eingetragenen Designs oder nach einem Verzicht auf das eingetragene Design erklärt
werden.“
d) Absatz 6 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 wird nach der Angabe „Löschung“ die Angabe „gemäß § 36 Absatz 1
Nummer 3“ eingefügt.
bb) Satz 2 wird gestrichen.
19. § 34 wird durch den folgenden § 34 ersetzt:
§ 34„
Antragsbefugnis
(1) Zur Stellung des Antrags auf Erklärung der Nichtigkeit nach § 33 Absatz 1
Nummer 1 bis 3 Buchstabe a ist jedermann befugt.
(2) Den Nichtigkeitsgrund gemäß § 33 Absatz 1 Nummer 3 Buchstabe b kann nur
derjenige geltend machen, der von der Benutzung betroffen ist.
(3) Zur Stellung des Antrags auf Erklärung der Nichtigkeit nach § 33 Absatz 2 ist
der Inhaber des betroffenen Rechts befugt.“
20. § 34a wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 2 Satz 2 wird die Angabe „festgestellt oder“ gestrichen.
b) In Absatz 5 Satz 3 Nummer 1 wird die Angabe „Feststellung oder“ gestrichen.
21. § 34c wird gestrichen.
22. § 35 wird gestrichen.
23. § 36 wird durch den folgenden § 36 ersetzt:
§ 36„
Löschung
(1) Ein eingetragenes Design wird gelöscht
1. nach Ablauf der Schutzdauer,
2. bei Verzicht des Rechtsinhabers,
3. bei Einwilligung des Rechtsinhabers in die Löschung oder
4. aufgrund eines unanfechtbaren Beschlusses oder rechtskräftigen Urteils über die
Erklärung der Nichtigkeit.
(2) Die Löschung nach Absatz 1 Nummer 2 und 3 erfolgt auf Antrag des
Rechtsinhabers. Im Fall anderer eingetragener Inhaber von Rechten am Design ist die
Zustimmung dieser Inhaber vorzulegen. Im Fall eines Verfahrens nach § 9 ist die
Zustimmung des Klägers vorzulegen. Stellt ein Dritter den Antrag, sind die Erklärungen nach
den Sätzen 2 und 3 in öffentlich beglaubigter Form beizufügen. Über die Ablehnung
der Löschung entscheidet das Deutsche Patent- und Markenamt durch Beschluss.
(3) Im Fall des Absatzes 1 Nummer 2 enden die Schutzwirkungen des zu
löschenden Designs mit dem Tag des Eingangs der wirksamen Erklärung. Im Fall des
Absatzes 1 Nummer 3 gelten die Schutzwirkungen der Eintragung des zu löschenden
Designs als von Anfang an nicht eingetreten. Die Löschung wird in das Register
eingetragen und veröffentlicht.“
24. § 37 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 wird die Angabe „(1)“ gestrichen.
b) Absatz 2 wird gestrichen.
25. Nach § 38 Absatz 1 Satz 2 wird der folgende Satz eingefügt:
„Ein Verbot nach Satz 1 schließt auch das Erstellen, das Herunterladen, das Kopieren
und das Teilen oder Verbreiten von Medien oder Software ein, mit denen das Design
aufgezeichnet wird, um die Herstellung eines Erzeugnisses zu ermöglichen, in das das
eingetragene Design aufgenommen oder bei dem es verwendet wird.“
26. Nach § 38 werden die folgenden §§ 38a und 38b eingefügt:
„§ 38a
Waren unter zollamtlicher Überwachung
(1) Der Inhaber eines eingetragenen Designs ist berechtigt, Dritten zu verbieten,
im Handelsverkehr Erzeugnisse aus Drittstaaten in das Gebiet der Bundesrepublik
Deutschland zu verbringen, ohne die Erzeugnisse dort in den zollrechtlich freien
Verkehr zu überführen, wenn
1. in diese Erzeugnisse ein identisches Design aufgenommen worden ist oder ein
identisches Design bei diesen Erzeugnissen verwendet wird oder
2. das Design in seinen wesentlichen Merkmalen nicht von diesen Erzeugnissen
unterschieden werden kann
und der Inhaber des eingetragenen Designs keine Zustimmung erteilt hat.
(2) Das in Absatz 1 genannte Recht erlischt, wenn während eines Verfahrens,
das der Feststellung dient, ob ein eingetragenes Design verletzt wurde, und das gemäß
der Verordnung (EU) Nr. 608/2013 eingeleitet wurde, der zollrechtliche Anmelder oder
der Besitzer der Erzeugnisse nachweist, dass der Inhaber des eingetragenen Designs
nicht berechtigt ist, das Inverkehrbringen der Erzeugnisse im Land der endgültigen
Bestimmung zu untersagen.
§ 38b
Eintragungssymbol
Der Inhaber eines eingetragenen Designs kann die Öffentlichkeit über die
Designeintragung informieren, indem er auf dem Erzeugnis, in das das Design
aufgenommen oder bei dem es verwendet wird, den Buchstaben D innerhalb eines Kreises (Ⓓ)
anbringt. Diesem Hinweis auf das eingetragene Design kann die Designnummer oder
ein Link auf die Registereintragung beigefügt werden.“
27. Die §§ 40 und 40a werden durch die folgenden §§ 40 und 40a ersetzt:
§ 40„
Beschränkungen der Rechte aus dem eingetragenen Design
(1) Rechte aus dem eingetragenen Design können nicht geltend gemacht werden
gegenüber
1. Handlungen, die im privaten Bereich zu nichtgewerblichen Zwecken
vorgenommen werden;
2. Handlungen zu Versuchszwecken;
3. Wiedergaben zum Zweck der Zitierung oder der Lehre, vorausgesetzt, solche
Wiedergaben geben die Quelle an;
4. Einrichtungen in Schiffen und Luftfahrzeugen, die im Ausland zugelassen sind und
nur vorübergehend in das Inland gelangen;
5. der Einfuhr von Ersatzteilen und Zubehör für die Reparatur sowie für die
Durchführung von Reparaturen an Schiffen und Luftfahrzeugen im Sinne von Nummer 4;
6. Handlungen, die vorgenommen werden, um ein Erzeugnis als das des Inhabers
des eingetragenen Designs zu identifizieren oder sich auf dieses Design zu
beziehen;
7. Handlungen zu Zwecken der Kommentierung, Kritik oder Parodie.
(2) Absatz 1 Nummer 3, 6 und 7 findet nur Anwendung, wenn die Handlungen mit
den Gepflogenheiten des redlichen Geschäftsverkehrs vereinbar sind und die normale
Verwertung des eingetragenen Designs nicht übermäßig beeinträchtigen.
§ 40a
Reparaturklausel
(1) Es besteht kein Designschutz für ein Design, das ein Bauelement eines
komplexen Erzeugnisses ist, von dessen Erscheinungsbild das Design des Bauelements
abhängig ist, und das ausschließlich mit dem Ziel verwendet wird, die Reparatur dieses
komplexen Erzeugnisses zu ermöglichen, um ihm wieder sein ursprüngliches
Erscheinungsbild zu verleihen.
(2) Der Hersteller oder Verkäufer eines Bauelements eines komplexen
Erzeugnisses kann sich nicht auf Absatz 1 berufen, wenn er es versäumt hat, die Verbraucher
durch eine klare und sichtbare Angabe auf dem Erzeugnis oder in einer anderen
geeigneten Form ordnungsgemäß über den gewerblichen Ursprung des zu
Reparaturzwecken zu verwendenden Erzeugnisses und über die Identität des Herstellers zu
unterrichten, sodass die Verbraucher in Kenntnis der Sachlage unter miteinander im
Wettbewerb stehenden Erzeugnissen wählen können.
(3) Der Hersteller oder Verkäufer eines Bauelements eines komplexen
Erzeugnisses ist nicht verpflichtet zu gewährleisten, dass dieses Bauelement von den
Endbenutzern ausschließlich für den Zweck der Reparatur eines komplexen Erzeugnisses im
Hinblick auf die Wiederherstellung von dessen ursprünglicher Erscheinungsbild
verwendet wird.“
28. § 41 Absatz 1 wird durch den folgenden Absatz 1 ersetzt:
(1) „ Rechte nach § 38 können nicht gegenüber einem Dritten geltend gemacht
werden, der vor dem Anmeldetag im Inland ein Design, das in den Schutzumfang des
eingetragenen Designs fällt und unabhängig von diesem entwickelt wurde, gutgläubig
in Benutzung genommen oder wirkliche und ernsthafte Anstalten dazu getroffen hat.
Der Dritte ist berechtigt, das Design für die Zwecke zu verwerten, für die er es in
Benutzung genommen hat oder für die er die Benutzung, zu der er wirkliche und ernsthafte
Anstalten getroffen hat, geplant hat. Die Vergabe von Lizenzen (§ 31) ist
ausgeschlossen.“
29. In § 52 Absatz 1 und § 52a Satz 1 wird jeweils die Angabe „Feststellung oder“
gestrichen.
30. § 52b wird wie folgt geändert:
a) Die Überschrift wird durch die folgende Überschrift ersetzt:
„§ 52b
Widerklage auf Erklärung der Nichtigkeit“.
b) In Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 Satz 1 wird jeweils die Angabe „Feststellung oder“
gestrichen.
c) Absatz 4 wird durch den folgenden Absatz 4 ersetzt:
(4) „ Das Gericht teilt dem Deutschen Patent- und Markenamt den Tag der
Erhebung der Widerklage mit. Das Deutsche Patent- und Markenamt vermerkt den
Tag der Erhebung der Widerklage im Register. Das Gericht teilt dem Deutschen
Patent- und Markenamt das Ergebnis des Verfahrens und das Datum der
Verfahrensbeendigung mit. Wird das Verfahren durch Urteil beendet, übermittelt das
Gericht dem Deutschen Patent- und Markenamt eine Ausfertigung des rechtskräftigen
Urteils. Das Deutsche Patent- und Markenamt trägt das Ergebnis des Verfahrens
mit dem Datum der Verfahrensbeendigung in das Register ein.“
31. § 55 Absatz 1 Satz 1 wird durch den folgenden Satz ersetzt:
„Liegt eine Rechtsverletzung nach § 38 Absatz 1 Satz 1 offensichtlich vor, so unterliegt
das jeweilige Erzeugnis auf Antrag und gegen Sicherheitsleistung des Rechtsinhabers
bei seiner Einfuhr oder Ausfuhr der Beschlagnahme durch die Zollbehörde, soweit nicht
die Verordnung (EU) Nr. 608/2013 anzuwenden ist.“
32. In § 61 Absatz 5 wird die Angabe „Satz 1“ gestrichen.
33. Die Überschrift des Abschnitts 12 wird durch die folgende Überschrift ersetzt:
„Abschnitt 12
Unionsgeschmacksmuster“.
34. § 62 wird gestrichen.
35. § 62a wird durch den folgenden § 62 ersetzt:
§ 62„
Anwendung der Vorschriften dieses Gesetzes auf Unionsgeschmacksmuster
Soweit deutsches Recht anwendbar ist, sind folgende Vorschriften dieses
Gesetzes auf Ansprüche des Inhabers eines Unionsgeschmacksmusters, das nach der
Verordnung (EG) Nr. 6/2002 in der Fassung vom 23. Oktober 2024 Schutz genießt,
entsprechend anzuwenden:
1. die Vorschriften zu Ansprüchen auf Beseitigung der Beeinträchtigung (§ 42
Absatz 1 Satz 1), auf Schadensersatz (§ 42 Absatz 2), auf Vernichtung, auf Rückruf
und Überlassung (§ 43), auf Auskunft (§ 46), auf Vorlage und Besichtigung
(§ 46a), auf Sicherung von Schadensersatzansprüchen (§ 46b) und auf
Urteilsbekanntmachung (§ 47) neben den Ansprüchen nach Artikel 89 Absatz 1 Buchstabe
a bis c der Verordnung (EG) Nr. 6/2002 in der Fassung vom 23. Oktober 2024;
2. die Vorschriften zur Haftung des Inhabers eines Unternehmens (§ 44), zur
Entschädigung (§ 45), zur Verjährung (§ 49) und zu Ansprüchen aus anderen
gesetzlichen Vorschriften (§ 50);
3. die Vorschriften zur Beschlagnahme bei der Ein- und Ausfuhr (§§ 55 bis 57).“
36. Die §§ 63, 63a und 63b werden durch die folgenden §§ 63, 63a und 63b ersetzt:
§ 63„
Unionsgeschmacksmusterstreitsachen
(1) Für alle Klagen, für die die Unionsgeschmacksmustergerichte im Sinne des
Artikels 80 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 6/2002 zuständig sind
(Unionsgeschmacksmusterstreitsachen), sind als Unionsgeschmacksmustergerichte erster
Instanz die Landgerichte ohne Rücksicht auf den Streitwert ausschließlich zuständig.
(2) Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch Rechtsverordnung die
Unionsgeschmacksmusterstreitverfahren für die Bezirke mehrerer
Unionsgeschmacksmustergerichte einem dieser Gerichte zuzuweisen. Die Landesregierungen können
diese Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf die Landesjustizverwaltungen
übertragen.
(3) Die Länder können den Unionsgeschmacksmustergerichten eines Landes
obliegende Aufgaben durch Vereinbarung ganz oder teilweise dem zuständigen
Unionsgeschmacksmustergericht eines anderen Landes übertragen.
(4) Auf Verfahren vor den Unionsgeschmacksmustergerichten sind § 52 Absatz 4
sowie die §§ 53 und 54 entsprechend anzuwenden.
§ 63a
Unterrichtung der Kommission
Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz teilt der
Europäischen Kommission die nach Artikel 80 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 6/2002 in der
Fassung vom 23. Oktober 2024 benannten Unionsgeschmacksmustergerichte erster
und zweiter Instanz sowie jede Änderung der Anzahl, der Bezeichnung oder der
örtlichen Zuständigkeit dieser Gerichte mit.
§ 63b
Örtliche Zuständigkeit der Unionsgeschmacksmustergerichte
Sind nach Artikel 82 der Verordnung (EG) Nr. 6/2002 in der Fassung vom 23.
Oktober 2024 deutsche Unionsgeschmacksmustergerichte international zuständig, so
gelten für die örtliche Zuständigkeit dieser Gerichte die Vorschriften entsprechend, die
anzuwenden wären, wenn es sich um eine beim Deutschen Patent- und Markenamt
eingereichte Anmeldung eines Designs oder um ein im Register des Deutschen Patent-
und Markenamts eingetragenes Design handelte. Ist eine Zuständigkeit nach Satz 1
nicht begründet, so ist das Gericht örtlich zuständig, bei dem der Kläger seinen
allgemeinen Gerichtsstand hat oder in dessen Bezirk sich seine Niederlassung befindet.“
37. § 63c wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird durch den folgenden Absatz 1 ersetzt:
„(1) Ist dem Insolvenzgericht bekannt, dass zur Insolvenzmasse ein
angemeldetes oder eingereichtes Unionsgeschmacksmuster gehört, so ersucht es das Amt
der Europäischen Union für geistiges Eigentum im unmittelbaren Verkehr,
folgende Angaben in das Register für Unionsgeschmacksmuster oder, wenn es sich
um eine Anmeldung handelt, in die Akten der Anmeldung einzutragen:
1. zur Eröffnung des Verfahrens und, soweit nicht bereits im Register enthalten,
die Anordnung einer Verfügungsbeschränkung,
2. zur Freigabe oder Veräußerung des Uniongeschmacksmusters oder der
Anmeldung des Uniongeschmacksmusters,
3. zur rechtskräftigen Einstellung des Verfahrens,
4. zur rechtskräftigen Aufhebung des Verfahrens, im Fall einer Überwachung des
Schuldners jedoch erst nach Beendigung dieser Überwachung, und zu einer
Verfügungsbeschränkung.“
b) In Absatz 2 Satz 1 wird die Angabe „Gemeinschaftsgeschmacksmuster“ durch die
Angabe „Unionsgeschmacksmuster“ ersetzt.
38. Die §§ 64 und 65 werden durch die folgenden §§ 64 und 65 ersetzt:
§ 64„
Erteilung der Vollstreckungsklausel
Für die Erteilung der Vollstreckungsklausel nach Artikel 71 Absatz 2 Satz 2 der
Verordnung (EG) Nr. 6/2002 in der Fassung vom 23. Oktober 2024 ist das
Bundespatentgericht zuständig. Die vollstreckbare Ausfertigung wird vom Urkundsbeamten der
Geschäftsstelle des Bundespatentgerichts erteilt.
§ 65
Strafbare Verletzung eines Unionsgeschmacksmusters
(1) Wer entgegen Artikel 19 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 6/2002 in der
Fassung vom 23. Oktober 2024 ein Unionsgeschmacksmuster benutzt, obwohl der Inhaber
nicht zugestimmt hat, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe
bestraft.
(2) § 51 Absatz 2 bis 6 gilt entsprechend“.
39. In § 66 wird die Angabe „am 2. Juni 1934 in London (RGBl. 1937 II S. 583, 617),“
gestrichen.
40. § 70 Absatz 1 wird durch den folgenden Absatz 1 ersetzt:
(1) „ An die Stelle des Antrags oder der Widerklage auf Erklärung der Nichtigkeit
nach § 33 Absatz 1 oder 2 tritt der Antrag oder die Widerklage auf Feststellung der
Unwirksamkeit für das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland. An die Stelle der Klage
auf Einwilligung in die Löschung nach § 9 Absatz 1 tritt die Klage auf Schutzentziehung.
Das Gericht übermittelt dem Deutschen Patent- und Markenamt eine Ausfertigung des
rechtskräftigen Urteils.“
41. § 71 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird durch den folgenden Absatz 1 ersetzt:
(1) „ Eine internationale Eintragung, deren Schutz sich auf das Gebiet der
Bundesrepublik Deutschland bezieht, hat ab dem Tag ihrer Eintragung dieselbe
Wirkung, wie wenn sie an diesem Tag beim Deutschen Patent- und Markenamt als
eingetragenes Design angemeldet und in dessen Register eingetragen worden
wäre. Bis zur Veröffentlichung der internationalen Eintragung gilt § 38 Absatz 3
entsprechend.“
b) In Absatz 2 wird die Angabe „oder § 34 Satz 1“ gestrichen.
42. § 72 wird durch den folgenden § 72 ersetzt:
§ 72„
Anzuwendendes Recht
(1) Auf eingetragene Designs, die vor dem 28. Oktober 2001 angemeldet oder
eingetragen worden sind, finden weiterhin die für sie zu diesem Zeitpunkt geltenden
Bestimmungen über die Voraussetzungen der Schutzfähigkeit Anwendung. Rechte
aus diesen eingetragenen Designs können nicht geltend gemacht werden, soweit sie
Handlungen im Sinne von § 38 Absatz 1 betreffen, die vor dem 28. Oktober 2001
begonnen wurden und die der Verletzte vor diesem Tag nach den Vorschriften des
Geschmacksmustergesetzes in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer
442-1, veröffentlichten bereinigten Fassung in der zu diesem Zeitpunkt geltenden
Fassung nicht hätte verbieten können.
(2) Für Designs, die vor dem 9. Dezember 2027 angemeldet, aber noch nicht
eingetragen wurden, gelten die §§ 11 bis 13 in der bis einschließlich 8. Dezember 2027
geltenden Fassung. Auf eingetragene Designs, bei denen von der Möglichkeit
Gebrauch gemacht wurde, mit der Anmeldung einen flächenmäßigen Designabschnitt
einzureichen, finden die Vorschriften der §§ 21 und 37 in ihrer bis einschließlich 8.
Dezember 2027 geltenden Fassung weiterhin Anwendung.
(3) Für Anträge auf Verfahrenskostenhilfe, die vor dem 9. Dezember 2027 gestellt
wurden, gilt § 24 in der bis einschließlich 8. Dezember 2027 geltenden Fassung.
(4) Ist ein Nichtigkeitsantrag vor dem 9. Dezember 2027 gestellt worden, gelten
die §§ 33 bis 34a und 36 in der bis einschließlich 8. Dezember 2027 geltenden
Fassung.
(5) Für Nichtigkeitswiderklagen, die vor dem 9. Dezember 2027 anhängig wurden,
gelten die §§ 33, 36 und die §§ 52 bis 52b in der bis einschließlich 8. Dezember 2027
geltenden Fassung.
(6) § 71 Absatz 1 Satz 2 gilt nicht für internationale Eintragungen, die vor dem 9.
Dezember 2027 angemeldet worden sind.
(7) Artikel 229 § 6 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche
findet mit der Maßgabe entsprechende Anwendung, dass § 14a Absatz 3 des
Geschmacksmustergesetzes in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer
442-1, veröffentlichten bereinigten Fassung in der bis zum 1. Januar 2002 geltenden
Fassung den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs über die Verjährung in der
bis zum 1. Januar 2002 geltenden Fassung gleichgestellt ist.“
43. § 73 Absatz 2 wird durch den folgenden Absatz 2 ersetzt:
(2) „ § 40a gilt für bestehende Rechte aus einem eingetragenen Design, das vor
dem 2. Dezember 2020 angemeldet wurde, erst ab dem 9. Dezember 2032.“
44. § 74 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 2 wird gestrichen.
b) Der bisherige Absatz 3 wird zu Absatz 2.
Artikel 2
Änderung des Markengesetzes
Das Markengesetz vom 25. Oktober 1994 (BGBl. I S. 3082; 1995 I S. 156; 1996 I
S. 682), das zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 11. Januar 2026 (BGBl. 2026 I Nr. 9)
geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu § 54 durch die folgende Angabe ersetzt:
„§ 54 (weggefallen)“.
2. § 54 wird gestrichen.
3. § 55 Absatz 5 wird durch den folgenden Absatz 5 ersetzt:
(5) „ Das Gericht teilt dem Deutschen Patent- und Markenamt den Tag der
Erhebung der Klage mit. Das Deutsche Patent- und Markenamt vermerkt den Tag der
Erhebung der Klage im Register. Das Gericht teilt dem Deutschen Patent- und
Markenamt das Ergebnis des Verfahrens und das Datum der Verfahrensbeendigung mit. Wird
das Verfahren durch Urteil beendet, übermittelt das Gericht dem Deutschen Patent-
und Markenamt eine Ausfertigung des rechtskräftigen Urteils. Das Deutsche Patent-
und Markenamt trägt das Ergebnis des Verfahrens mit dem Datum der
Verfahrensbeendigung in das Register ein.“
Artikel 3
Änderung des Patentkostengesetzes
Das Patentkostengesetz vom 13. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3656), das zuletzt durch
Artikel 11 des Gesetzes vom 11. Januar 2026 (BGBl. 2026 I Nr. 9) geändert worden ist,
wird wie folgt geändert:
1. § 3 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 wird die Angabe „und eingetragene Designs“ gestrichen.
bb) In Satz 2 wird die Angabe „oder ein Design“ gestrichen.
b) Absatz 3 wird durch den folgenden Absatz 3 ersetzt:
(3) „ Die Verlängerungsgebühren für Marken und die
Aufrechterhaltungsgebühren für eingetragene Designs sind jeweils für die folgende Schutzfrist sechs
Monate vor dem Ablauf der Schutzdauer der Marke oder des Designs fällig. Wird
eine Marke oder ein Design erst nach Beendigung der ersten oder einer folgenden
Schutzfrist eingetragen, so ist die Gebühr am letzten Tag des Monats fällig, in dem
die Eintragung in das Register erfolgt ist.“
2. § 5 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 2 wird die Angabe „die Anträge auf Weiterleitung einer
Anmeldung an das Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum nach § 62 des
Designgesetzes und“ gestrichen.
b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 wird die Angabe „und eingetragene Designs“ gestrichen.
bb) In Satz 2 wird nach der Angabe „Marken“ die Angabe „und die
Aufrechterhaltungsgebühren für eingetragene Designs“ eingefügt.
3. § 6 Absatz 3 wird durch den folgenden Absatz 3 ersetzt:
(3) „ Absatz 2 ist auf die Weiterleitungsgebühr (Nummer 345 100) nicht
anwendbar.“
4. § 7 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe „und eingetragene Designs“ gestrichen.
b) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 wird nach der Angabe „Marken“ die Angabe „und die
Aufrechterhaltungsgebühren für eingetragene Designs“ eingefügt.
bb) In Satz 2 wird die Angabe „gemäß § 47 Absatz 1 des Markengesetzes“ durch
die Angabe „der Marke oder des Designs“ ersetzt.
5. Teil A Abschnitt IV der Anlage wird durch den folgenden Abschnitt IV ersetzt:
Nr. Gebührentatbestand Gebühr
in Euro
„IV. Designsachen
1. Anmeldeverfahren
Ein Satz typografischer Schriftzeichen gilt als ein Design.
Anmeldeverfahren
– für ein Design (§ 11 DesignG)
341 000 – bei elektronischer Anmeldung . . . . . . . . . . 60
341 100 – bei Anmeldung in Papierform . . . . . . . . . . 70
– für Designs einer Sammelanmeldung (§ 12 Absatz 1 DesignG)
341 200 – bei elektronischer Anmeldung
für bis zu 10 Designs . . . . . . . . . . 60
für jedes weitere Design . . . . . . . . . . 6
341 300 – bei Anmeldung in Papierform
für bis zu 10 Designs . . . . . . . . . . 70
für jedes weitere Design . . . . . . . . . . 7
341 400 – für ein Design bei Aufschiebung der Bildbekanntmachung (§ 21
DesignG) . . . . . . . . . .
341 500 - für Designs einer Sammelanmeldung bei Aufschiebung der
Bildbekanntmachung (§§ 12, 21 DesignG)
– für bis zu 10 Designs . . . . . . . . . . 30
– für jedes weitere Design . . . . . . . . . . 3
Erstreckung des Schutzes auf die Schutzdauer des § 27 Absatz 2 DesignG bei Aufschiebung der
Bildbekanntmachung gemäß § 21 Absatz 2 DesignG
Erstreckungsgebühr
341 600 – für ein Design . . . . . . . . . . 40
341 700 – für eingetragene Designs einer Sammelanmeldung
– für bis zu 10 Designs . . . . . . . . . . 40
– für jedes weitere Design . . . . . . . . . . 4
2. Aufrechterhaltung der Schutzdauer
Aufrechterhaltungsgebühren gemäß § 28 Absatz 1 DesignG
Nr. Gebührentatbestand Gebühr
in Euro
für das 6. bis 10. Schutzjahr
342 100 – für jedes eingetragene Design, auch in einer Sammelanmeldung . . . . .
. . . . .
342 101 – Verspätungszuschlag für jedes eingetragene Design, auch in einer
Sammelanmeldung (§ 7 Absatz 1 Satz 2) . . . . . . . . . .
für das 11. bis 15. Schutzjahr
342 200 – für jedes eingetragene Design, auch in einer Sammelanmeldung . . . . .
. . . . .
342 201 – Verspätungszuschlag für jedes eingetragene Design, auch in einer
Sammelanmeldung (§ 7 Absatz 1 Satz 2) . . . . . . . . . .
für das 16. bis 20. Schutzjahr
342 300 – für jedes eingetragene Design, auch in einer Sammelanmeldung . . . . .
. . . . .
342 301 – Verspätungszuschlag für jedes eingetragene Design, auch in einer
Sammelanmeldung (§ 7 Absatz 1 Satz 2) . . . . . . . . . .
für das 21. bis 25. Schutzjahr
342 400 – für jedes eingetragene Design, auch in einer Sammelanmeldung . . . . .
. . . . .
342 401 – Verspätungszuschlag für jedes eingetragene Design, auch in einer
Sammelanmeldung (§ 7 Absatz 1 Satz 2) . . . . . . . . . .
3. Aufrechterhaltung von eingetragenen Designs, die gemäß § 7 Absatz 6 GeschmMG in der bis
zum Ablauf des 31. Mai 2004 geltenden Fassung im Original hinterlegt worden sind
343 100 Aufrechterhaltungsgebühr für das 6. bis 10. Schutzjahr . . . . . . . . . . 330
343 101 – Verspätungszuschlag für jedes eingetragene Design, auch in einer
Sammelanmeldung (§ 7 Absatz 1 Satz 2) . . . . . . . . . .
343 200 Aufrechterhaltungsgebühr für das 11. bis 15. Schutzjahr . . . . . . . . . . 360
343 201 – Verspätungszuschlag für jedes eingetragene Design, auch in einer
Sammelanmeldung (§ 7 Absatz 1 Satz 2) . . . . . . . . . .
343 300 Aufrechterhaltungsgebühr für das 16. bis 20. Schutzjahr . . . . . . . . . . 390
343 301 – Verspätungszuschlag für jedes eingetragene Design, auch in einer
Sammelanmeldung (§ 7 Absatz 1 Satz 2) . . . . . . . . . .
343 400 Aufrechterhaltungsgebühr für das 21. bis 25. Schutzjahr . . . . . . . . . . 420
343 401 – Verspätungszuschlag für jedes eingetragene Design, auch in einer
Sammelanmeldung (§ 7 Absatz 1 Satz 2) . . . . . . . . . .
4. Designs nach dem Haager Abkommen
Weiterleitung einer Designanmeldung nach dem Haager Abkommen
(§ 68 DesignG)
345 100 für jede Anmeldung . . . . . . . . . . 25
Eine Sammelanmeldung gilt als eine Anmeldung.
5. Sonstige Anträge
346 000 Weiterbehandlungsgebühr (§ 17 DesignG) . . . . . . . . . . 100
346 100 Nichtigkeitsverfahren für jedes eingetragene Design . . . . . . . . . . 300“.
Artikel 4
Änderung der Designverordnung
Die Designverordnung vom 2. Januar 2014 (BGBl. I S. 18), die zuletzt durch Artikel 11
Absatz 2 des Gesetzes vom 10. August 2021 (BGBl. I S. 3490) geändert worden ist, wird
wie folgt geändert:
1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
a) Die Angabe zu § 8 wird durch die folgende Angabe ersetzt:
„§ 8 Grafische Schutzbeschränkungen“.
b) Die Angabe zu § 20 wird durch die folgende Angabe ersetzt:
„§ 20 Verzicht auf das eingetragene Design und Einwilligung in die Löschung des eingetragenen Designs“.
2. § 3 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Nummer 3 wird die Angabe „oder im Fall des § 11 Absatz 2 Satz 2 des
Designgesetzes den flächenmäßigen Designabschnitt (§ 8)“ gestrichen.
b) In Absatz 2 Nummer 3 wird die Angabe „Warenklasse“ durch die Angabe „Klasse
oder Klassen“ ersetzt.
3. Die §§ 7 bis 9 werden durch die folgenden §§ 7 bis 9 ersetzt:
§ 7„
Wiedergabe des Designs
(1) Die Wiedergabe des Designs besteht ausschließlich aus visuellen
Darstellungen, die statisch, dynamisch oder animiert sein können. Pro Design sind bis zu 20
statische Darstellungen zulässig. Für jedes Design darf jeweils eine dynamische oder
animierte Darstellung eingereicht werden. Jede darüberhinausgehende Darstellung bleibt
unberücksichtigt. Werden unterschiedliche Darstellungsarten kombiniert, müssen die
offenbarten Designmerkmale konsistent gezeigt werden.
(2) Die Wiedergabe muss das zum Schutz angemeldete Design auf einem
neutralen Hintergrund zeigen, der eine visuelle Erkennbarkeit und Abgrenzung der
Designmerkmale ermöglicht. Das zum Schutz angemeldete Design muss allein und ohne
zusätzliche Elemente (Beiwerk) abgebildet werden. Die Wiedergabe darf keine
Erläuterungen, Nummerierungen oder Maßangaben enthalten. Jede statische Darstellung darf
den Gegenstand des angemeldeten Designs nur einmal zeigen. In einer dynamischen
oder animierten Darstellung darf der Gegenstand des angemeldeten Designs nicht
mehrfach nebeneinander sichtbar sein.
(3) Die Wiedergabe kann in elektronischer Form eingereicht werden. Die
elektronische Einreichung von Wiedergaben bestimmt sich nach der Verordnung über den
elektronischen Rechtsverkehr beim Deutschen Patent- und Markenamt.
(4) Werden Darstellungen auf einem Datenträger eingereicht, muss der
Datenträger vom Deutschen Patent- und Markenamt auslesbar sein. Ist der Datenträger nicht
auslesbar oder erfüllen die Darstellungen nicht die technischen Anforderungen, die
durch die Verordnung über den elektronischen Rechtsverkehr beim Deutschen Patent-
und Markenamt festgelegt sind, so gilt die Wiedergabe als nicht eingereicht.
(5) Werden Darstellungen in Papierform eingereicht, sind die Darstellungen in
einer Bildgröße von mindestens 3 x 3 Zentimetern auf den vom Deutschen Patent- und
Markenamt herausgegebenen Formblättern aufzubringen. Es soll für jede Darstellung
ein gesondertes Formblatt verwendet werden. Mehrere Darstellungen sind mit
arabischen Ziffern fortlaufend zu nummerieren. Die Nummerierung der Darstellungen sowie
bei Sammelanmeldungen die Nummerierung der Designs ist in den dafür
vorgesehenen Feldern auf den Formblättern anzubringen. Auf den Formblättern dürfen neben
den Darstellungen keinerlei Texte, Bezeichnungen, Symbole oder Bemaßungen zur
Erläuterung angebracht werden.
(6) Betrifft die Anmeldung ein Design, das aus typografischen Schriftzeichen
besteht, so muss die Wiedergabe des Designs einen vollständigen Zeichensatz sowie
fünf Zeilen Text, jeweils in Schriftgröße 16 Punkt, umfassen.
§ 8
Grafische Schutzbeschränkungen
(1) Enthält die Wiedergabe des Designs abweichend von § 7 Absatz 2 Teile, für
die kein Schutz beansprucht wird, so sind diese Teile durch grafische
Schutzbeschränkungen (grafische Disclaimer) zu kennzeichnen.
(2) Ein grafischer Disclaimer muss
1. als solcher erkennbar sein,
2. die Teile, für die kein Schutz beansprucht wird, eindeutig von dem
Schutzgegenstand abgrenzen,
3. in allen Darstellungen einheitlich verwendet werden.
(3) Als grafische Disclaimer sind insbesondere gestrichelte oder gepunktete
Linien, Farbschattierungen, Unschärfen oder Umrandungen zulässig, sofern sie für die
Art der Darstellung geeignet sind.
§ 9
Erzeugnisangabe und Klassifizierung
(1) Die Angabe der Erzeugnisse, in die das Design aufgenommen oder bei der es
verwendet werden soll (§ 11 Absatz 3 des Designgesetzes), muss die Art der
Erzeugnisse klar und präzise bezeichnen und eine sachgerechte Recherche des mit der
Wiedergabe dargestellten Designs ermöglichen. Für die Erzeugnisangabe sind, wenn
möglich, Begriffe aus der am Anmeldetag geltenden und nach Absatz 3 bekanntgegebenen
amtlichen Erzeugnisliste für eingetragene Designs auszuwählen. Die Erzeugnisangabe
soll nicht mehr als fünf Begriffe umfassen. Stellt das Deutsche Patent- und Markenamt
im Rahmen der Prüfung nach § 16 des Designgesetzes fest, dass die in der Anmeldung
enthaltene Erzeugnisangabe eine sachgerechte Recherche nicht zulässt, so kann das
Deutsche Patent- und Markenamt der Erzeugnisangabe zusätzliche Begriffe
hinzufügen, vorhandene Begriffe aus der Erzeugnisangabe entfernen oder vorhandene
Begriffe in der Erzeugnisangabe durch andere Begriffe ersetzen.
(2) Die Klassifizierung des einzutragenden Designs richtet sich nach der am
Anmeldetag geltenden und nach Absatz 3 bekanntgegebenen Fassung der Einteilung der
Klassen und Unterklassen für eingetragene Designs auf der Grundlage des
Abkommens von Locarno zur Errichtung einer Internationalen Klassifikation für gewerbliche
Muster und Modelle (BGBl. 1990 II S. 1677, 1679).
(3) Die jeweils geltenden Fassungen der amtlichen Erzeugnisliste und der
Einteilung der Klassen und Unterklassen werden vom Deutschen Patent- und Markenamt im
Bundesanzeiger bekannt gemacht.
(4) Ändert sich die Einteilung der Klassen oder Unterklassen für eingetragene
Designs nach der Eintragung des Designs, so wird die Klassifizierung des Designs auf
Antrag des Rechtsinhabers oder bei der Eintragung der Aufrechterhaltung des
Schutzes von Amts wegen angepasst und dem Rechtsinhaber mitgeteilt.“
4. § 10 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 1 wird die Angabe „oder dem flächenmäßigen Designabschnitt“ gestrichen.
b) Nach Satz 2 wird der folgende Satz eingefügt:
„Nur soweit Teile, für die kein Schutz beansprucht wird, durch einen grafischen
Disclaimer nach § 8 gekennzeichnet sind, kann die Beschreibung eine verbale
Erklärung des grafischen Disclaimers enthalten, die jedoch nicht über den
Gegenstand und Umfang des grafischen Disclaimers hinausgehen darf. “
5. § 15 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) Die Nummer 9 wird durch die folgenden Nummer 9 ersetzt:
9. „ die Klassen (§ 19 Absatz 2 des Designgesetzes), bestehend aus der
Angabe der Klassen und Unterklassen und“.
bb) Nach Nummer 9 wird die folgende Nummer 10 eingefügt:
10. „ die bewirkte Schutzdauer und der Tag des Ablaufs der Schutzdauer.“
b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) Die Nummer 6 wird gestrichen.
bb) Die Nummern 7 bis 13 werden zu den Nummern 6 bis 12.
c) Absatz 4 Satz 1 wird durch den folgenden Satz ersetzt:
„Ist die Aufschiebung der Bekanntmachung der Wiedergabe nach § 21 Absatz 1
des Designgesetzes beantragt worden, so beschränkt sich die Eintragung der
Anmeldung auf die Angaben nach Absatz 1 Nummer 1, 3 bis 7 und 10, nach Absatz 2
Nummer 1 bis 3, 9 bis 12 sowie auf den Prioritätstag nach Absatz 2 Nummer 7 und
8.“
6. § 16 wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 4 wird die Angabe „§ 23 Absatz 3 Satz 3“ durch die Angabe „§ 23
Absatz 6“ ersetzt.
b) In den Nummern 7 und 8 wird jeweils die Angabe „Feststellung oder“ gestrichen.
7. § 20 wird durch den folgenden § 20 ersetzt:
§ 20„
Verzicht auf das eingetragene Design und Einwilligung in die Löschung des
eingetragenen Designs
(1) In der Erklärung über den Verzicht auf das eingetragene Design nach § 36
Absatz 1 Nummer 2 des Designgesetzes oder über die Einwilligung in die Löschung
des eingetragenen Designs nach § 36 Absatz 1 Nummer 3 des Designgesetzes sind
anzugeben:
1. die Nummer des eingetragenen Designs, auf das verzichtet wird oder in dessen
Löschung eingewilligt wird, sowie
2. der Name und die Anschrift des Rechtsinhabers nach § 6 Absatz 1.
(2) Für die nach § 36 Absatz 2 Satz 2 des Designgesetzes erforderliche
Zustimmung eines im Designregister eingetragenen Inhabers eines Rechts an dem
eingetragenen Design reicht die Abgabe einer von dieser Person oder ihrem Vertreter
unterschriebenen Zustimmungserklärung aus.“
8. § 21 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 wird die Angabe „Feststellung oder“ gestrichen.
b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) In Nummer 4 wird die Angabe „Beweismittel,“ durch die Angabe
„Beweismittel.“ ersetzt.
bb) Nummer 5 wird gestrichen.
9. Nach § 27 Absatz 2 wird der folgende Absatz 3 eingefügt:
„(3) Für Anmeldungen, die vor dem 9. Dezember 2027 eingereicht worden sind,
gelten die §§ 3, 7, 8 und 10 in der bis einschließlich 8. Dezember 2027 geltenden
Fassung.“
Artikel 5
Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am 9. Dezember 2027 in Kraft.
EU-Rechtsakte:
1. Verordnung (EG) Nr. 6/2002 des Rates vom 12. Dezember 2001 über das
Gemeinschaftsgeschmacksmuster (ABl. L 3 vom 5.1.2002, S. 1; L 179 vom 9.7.2002, S. 31; L, 2025/90558, 3.7.2025), die zuletzt
durch die Verordnung (EU) 2024/2822 vom 23. Oktober 2024 (ABl. L, 2024/2822, 18.11.2024; 2025/90559,
3.7.2025) geändert worden ist
2. Verordnung (EU) Nr. 608/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Juni 2013 zur
Durchsetzung der Rechte geistigen Eigentums durch die Zollbehörden und zur Aufhebung der Verordnung (EG)
Nr. 1383/2003 des Rates (ABl. L 181 vom 29.6.2013, S. 15)
Begründung
A. Allgemeiner Teil
Mit dem Entwurf werden verpflichtende Vorgaben der Richtlinie (EU) 2024/2823 umgesetzt
und das deutsche Designrecht modernisiert.
I. Zielsetzung und Notwendigkeit der Regelungen
Der Entwurf setzt die verbindlichen Vorgaben der Richtlinie (EU) 2024/2823 um. Durch den
Entwurf wird das Designgesetz (DesignG) modernisiert und die Verfahren vor dem
Deutschen Patent- und Markenamt (DPMA) werden effizienter gestaltet. Durch die Angleichung
der Anmeldevoraussetzungen in den einzelnen Mitgliedstaaten sowie durch die Aufnahme
einer europaweit verbindlichen Reparaturklausel wird der europäische Binnenmarkt weiter
gefördert.
Die Richtlinie (EU) 2024/2823 ersetzt die Richtlinie 98/71/EG, mit der erstmals zentrale
Bestimmungen des materiellen Designrechts der Mitgliedstaaten vereinheitlicht wurden.
Die Richtlinie (EU) 2024/2823 wurde von der EU-Kommission als Teil des sogenannten EU-
Designpakets veröffentlicht, das auch eine Verordnung (EU) 2024/2822 zur Änderung der
Verordnung (EG) 6/2022 umfasst. Die Verordnung (EU) 2024/2822 regelt den parallel zum
nationalen Schutz bestehenden europaweiten Schutz von Designs, die bei dem
Europäischen Amt für geistiges Eigentum (EUIPO) angemeldet werden.
In der dem EU-Designpaket zugrunde liegenden Untersuchung der Designschutzsysteme
stellt die Europäische Kommission fest, dass die Schutzsysteme grundsätzlich zweckmäßig
sind und die Koexistenz von europaweitem und nationalem Schutz gut funktioniert. Es gebe
trotz der bisherigen Harmonisierung allerdings noch Bereiche, in denen eine weitere
Harmonisierung positive Auswirkungen auf Wettbewerbsfähigkeit und Wachstum habe. Zudem
sollten die grundsätzlich gut funktionierenden Schutzsysteme auf den aktuellen Stand der
Technik gebracht werden. Es wurden vor allem Defizite bei den Darstellungsarten
festgestellt sowie fehlende Durchsetzungsmöglichkeiten, die durch neue Technologien wie 3D-
Druck entstanden sind.
Durch die Richtlinie (EU) 2024/2823 werden europäische und nationale Vorgaben weiter
angenähert. Für die Verfahrensvorschriften werden in der Richtlinie lediglich allgemeine
Grundsätze festgelegt, die konkreten Regelungen können von den Mitgliedstaaten
ausgestaltet werden (vergleiche Erwägungsgrund 10 der Richtlinie (EU) 2024/2823). Neben
Bedingungen für die Entstehung eines eingetragenen Designs werden Schutzdauer und
Schutzumfang harmonisiert.
Das deutsche Designrecht entspricht bereits in weiten Teilen den Vorgaben der Richtlinie
(EU) 2024/2823. Die in diesem Entwurf vorgesehenen Änderungen dienen überwiegend
der Modernisierung des Rechtsbestands. Das Designrecht bleibt technologieoffen, die
möglichen Darstellungsarten werden vielseitiger und an den aktuellen Stand der Technik
angepasst.
Dieser Entwurf steht im Kontext der gefährdeten rechtzeitigen Erreichung der Ziele der
Resolution der Generalversammlung der Vereinten Nationen vom 25. September 2015
„Transformation unserer Welt: die UN-Agenda 2030 für nachhaltige Entwicklung“ und trägt
insbesondere zur Erreichung der Nachhaltigkeitsziele 8 „Wirtschaftswachstum“, 9 „Innovation“
und 16 „Frieden, Gerechtigkeit und starke Institutionen“ bei.
II. Wesentlicher Inhalt des Entwurfs
Der Entwurf sieht eine Reihe von Änderungen im Designgesetz, im Markengesetz
(MarkenG), im Patentkostengesetz (PatKostG) und in der Designverordnung (DesignV) vor,
darunter die ausdrückliche Anerkennung neuer Designformen, die Erweiterung der
Darstellungsmöglichkeiten von Designs, die Ausdehnung des Schutzes gegen vorbereitende
Handlungen des 3D-Drucks und die Schaffung einer Durchfuhrregelung. Darüber hinaus
wird ein Eintragungssymbol geschaffen, mit dem Anmelder ihre eingetragenen Designs
kennzeichnen können. Die bereits bestehende Reparaturklausel des § 40a DesignG wird –
zur Umsetzung der Vorgaben der Richtlinie – geringfügig angepasst und die Übergangsfrist
verkürzt. Die Vorgaben zur Zahlung der Aufrechterhaltungsgebühren für eingetragene
Designs werden an die Vorgaben bei Marken angeglichen.
– Durch den technologischen Fortschritt wurden neue Designformen möglich. Um dieser
Entwicklung Rechnung zu tragen, wird die Definitionen des § 1 Nummer 1 DesignG
ergänzt. Damit wird klargestellt, dass neben den bereits genannten Merkmalen auch
die Bewegung, Zustandsänderung oder Animation dieser Merkmale zur
Erscheinungsform eines Erzeugnisses beitragen können. In § 1 Nummer 2 DesignG wird – ebenfalls
klarstellend – ergänzt, dass der Schutz auch nicht physisch verkörperten Designs
offensteht. Dabei bleibt die Aufzählung des § 1 Nummer 2 DesignG auch in der
Neufassung beispielhaft und technologieoffen. So wird sichergestellt, dass auch zukünftig
aufkommende Designformen dem Schutz zugänglich sind. Um die Anmeldung animierter
oder bewegter Designs zu erleichtern, werden die Darstellungsmöglichkeiten für diese
Designs verbessert. Es sind künftig ausdrücklich auch dynamische und animierte
Wiedergaben zulässig (§§ 11a DesignG, 7 DesignV).
– Durch den technologischen Fortschritt wurden nicht nur neue Designformen möglich,
sondern auch neue Verletzungshandlungen. Durch den zunehmenden Einsatz von 3D-
Drucktechnologien wird es für Inhaber von Designs zunehmend schwieriger,
unerlaubte Nachahmungen ihrer geschützten Designs wirksam zu verhindern. Dieses
Problem wird durch die Aufnahme des § 38 Absatz 1 Satz 3 DesignG adressiert.
Vorbereitungshandlungen des 3D-Drucks, wie das Erstellen, Herunterladen, Kopieren und
Teilen oder das Verbreiten von Medien oder Software, mit denen das Design
aufgezeichnet wird, um die Herstellung eines Erzeugnisses zu ermöglichen, werden ausdrücklich
als Verbot normiert.
– Zur Stärkung des Designschutzes wird eine Durchfuhrregelung geschaffen. Durch
§ 38a DesignG wird der Designschutz auch auf den Durchfuhrverkehr erstreckt, sodass
Rechteinhaber die Durchfuhr von Designs, die mit geschützten Designs identisch sind,
verbieten können. Grund für die Einführung der Vorschrift ist die stetige Zunahme der
Produktpiraterie, die ein wirksames Vorgehen gegen nachgeahmte Erzeugnisse
erforderlich macht. Der Designrechtsinhaber soll durch die Neuregelung bei der
Durchsetzung seiner Rechte nicht mehr auf Maßnahmen im Herkunfts- oder Bestimmungsstaat
der Erzeugnisse beschränkt sein, sondern bereits unmittelbar im Durchfuhrstaat gegen
die Rechtsverletzung vorgehen können. § 38a DesignG setzt die Vorgaben des Artikels
16 Absatz 3 der Richtlinie (EU) 2024/2823 um und ist an die Parallelvorschrift des § 14a
MarkenG angelehnt.
– Der Anwendungsbereich des § 38a DesignG wird eng gefasst und gilt nur für identische
Designs oder solche Designs, die sich in ihren wesentlichen Merkmalen nicht von dem
geschützten Design unterscheiden. So wird sichergestellt, dass Zollbehörden mit der
erforderlichen Sicherheit eine Entscheidung bezüglich ihres Eingreifens treffen können.
Nach Absatz 2 der Vorschrift erlischt das Recht, wenn der zollrechtliche Anmelder oder
Besitzer der Erzeugnisse in einem nachfolgenden Verfahren nachweisen kann, dass
der Designrechtsinhaber nicht berechtigt ist, das Inverkehrbringen der Erzeugnisse im
Bestimmungsland zu untersagen.
– Um die Vermarktung von durch Designs geschützten Erzeugnissen insbesondere für
kleine und mittlere Unternehmen und einzelne Entwerfer zu erleichtern und das
Bewusstsein für die, sowohl auf Unionsebene als auch auf nationaler Ebene,
bestehenden Regelungen zur Eintragung von Designs zu schärfen, wird mit § 38b DesignG ein
Eintragungssymbol geschaffen.
– Zur Umsetzung von Artikel 18 der Richtlinie (EU) 2024/2823 werden zwei weitere
Beschränkungen für den Designschutz ergänzt: zukünftig sind Handlungen zulässig, die
vorgenommen werden, um ein Erzeugnis als das des Inhabers des eingetragenen
Designs zu identifizieren oder sich auf dieses zu beziehen sowie Handlungen zu Zwecken
der Kommentierung, Kritik oder Parodie.
– Durch Artikel 19 der Richtlinie (EU) 2024/2823 wird eine einheitliche und verpflichtende
Reparaturklausel für nationale Designs geschaffen. Die im Jahre 2020 in § 40a
DesignG eingeführte Reparaturklausel entspricht bereits überwiegend den Vorgaben des
Artikels 19 der Richtlinie (EU) 2024/2823 und muss nur noch geringfügig ergänzt
werden. Die Übergangsfrist für die Reparaturklausel wird entsprechend der neuen
europäischen Vorgaben angepasst. Artikel 19 Absatz 4 der Richtlinie (EU) 2024/2823 sieht
vor, dass Mitgliedstaaten, in denen Ersatzteile dem Designschutz zugänglich sind,
diesen Schutz bis zum 9. Dezember 2032 weiterhin gewähren. Die im Jahr 2020 im
deutschen Recht eingeführte Reparaturklausel des § 40a DesignG gilt demgegenüber
bislang gemäß § 73 Absatz 2 DesignG lediglich für Designs, die nach Inkrafttreten der
Regelung angemeldet wurden. Für Designs, die vor dem 2. Dezember 2020
angemeldet wurden, besteht dahingegen noch ein regulärer Designschutz, der im Höchstfall auf
bis zu 25 Jahre und somit maximal bis zum 1. Dezember 2045 verlängert werden kann.
Zur Umsetzung der Vorgaben des Artikels 19 Absatz 4 der Richtlinie (EU) 2024/2823
wird daher § 73 Absatz 2 DesignG angepasst.
III. Exekutiver Fußabdruck
Es haben keine Interessenvertreterinnen und -vertreter oder beauftragte Dritte wesentlich
zum Inhalt des Entwurfs beigetragen.
IV. Alternativen
Keine.
V. Gesetzgebungskompetenz
Die ausschließliche Gesetzgebungskompetenz des Bundes ergibt sich aus Artikel 73
Absatz 1 Nummer 9 Alternative 1 des Grundgesetzes (gewerblicher Rechtschutz). Hinsichtlich
der Änderung der Vorschriften betreffend das gerichtliche Verfahren (§§ 34, 52b DesignG)
und Strafrecht (§ 65 DesignG) beruht die Gesetzgebungskompetenz des Bundes auf
Artikel 74 Absatz 1 Nummer 1 des Grundgesetzes (Strafrecht, gerichtliches Verfahren).
VI. Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen
Verträgen
Der Entwurf ist mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen Verträgen
vereinbar, die die Bundesrepublik Deutschland abgeschlossen hat. Er setzt die Vorgaben
der Richtlinie (EU) 2024/2823 und damit Recht der Europäischen Union in nationales Recht
um. In Bezug auf die Verfahren legt die Richtlinie (EU) 2024/2823 lediglich allgemeine
Grundsätze fest, die es den Mitgliedstaaten gestatten, diese durch nationale Regelungen
näher auszugestalten. Der Entwurf enthält an einigen Stellen weitere Regelungen, die von
der Umsetzung der Richtlinie unabhängig sind und die der Klarstellung einzelner
Bestimmungen oder der Straffung des Verfahrens vor dem DPMA dienen. Diese sind jeweils mit
dem Recht der Europäischen Union vereinbar, da sie Bereiche betreffen, die nicht von der
Richtlinie umfasst sind.
VII. Gesetzesfolgen
1. Rechts- und Verwaltungsvereinfachung
Durch den Entwurf werden die Verwaltungsverfahren beim DPMA vereinfacht und nicht
genutzte Verfahren teilweise gestrichen:
– Die Beitrittsmöglichkeit zum Nichtigkeitsverfahren wird im Design- und Markengesetz
gestrichen. Die Verfahren haben sich – im Gegensatz zum Patentbereich – weder für
die Design- noch die Markenverfahren etabliert und können daher zur Entschlackung
der Systeme gestrichen werden. Durch die Streichung im Designgesetz entfällt zudem
Umsetzungsaufwand für die Etablierung des Systems in der elektronischen
Schutzrechtsakte.
– Ebenso wird die Möglichkeit der teilweisen Aufrechterhaltung eines Designs
gestrichen. Aufgrund der geringen Fallzahlen ist kein praktisches Bedürfnis zur Beibehaltung
dieser Möglichkeit erkennbar. Durch die Streichung kann auf die Implementierung des
Prozesses in der elektronischen Schutzrechtsakte verzichtet werden.
– Durch den Einschub in § 23 Absatz 4 DesignG wird das Bundespatentgericht in die
Lage versetzt, Beschwerdeverfahren im Wege der Einstellung durch Beschluss selbst
abzuschließen, wenn die Beteiligten das Verfahren in der Hauptsache für erledigt
erklären oder der Antragssteller seinen Antrag zurücknimmt und kein Kostenantrag
gestellt wurde. Bislang mussten die Verfahren nur zum Zwecke der Einstellung nach
Erledigungserklärung oder Rücknahme des Nichtigkeitsantrages an das DPMA
zurückverwiesen werden.
– Durch die Vereinheitlichung der Terminologie in § 33 DesignG wird die
Beschlussfassung bei Kumulation verschiedener Nichtigkeitsgründe erleichtert und eine
Verschlankung der Formulare, Masken und Prozesse im Fachsystem erreicht.
2. Nachhaltigkeitsaspekte
Der Entwurf steht im Einklang mit den Leitgedanken der Bundesregierung zur nachhaltigen
Entwicklung im Sinne der Deutschen Nachhaltigkeitsstrategie (DNS), die der Umsetzung
der UN-Agenda 2030 für nachhaltige Entwicklung der Vereinten Nationen dient.
Der Entwurf fördert namentlich das Nachhaltigkeitsziel 8 mit den Unterzielen 8.1
„Wirtschaftswachstum“ und 8.3 „Unternehmertum“ und das Nachhaltigkeitsziel 9 „Innovation“.
Nach der Nachhaltigkeitsstrategie der Bundesregierung leistet wirtschaftliches Wachstum
einen entscheidenden Beitrag zu Wohlstand und Lebensqualität einer Gesellschaft.
Wirtschaftswachstum entsteht im Kern durch Innovation und Investition. Die effektive
unbürokratische Nutzung gewerblicher Schutzrechte stellt einen treibenden Faktor für die
Innovation und somit das Wirtschaftswachstum dar.
Durch den Entwurf wird das Designrecht auf den aktuellen Stand der Technik gebracht und
die Attraktivität des Designschutzes gesteigert. Durch die Erweiterung der
Darstellungsmöglichkeiten wird die Erlangung des Schutzes für bewegte Designs leichter zugänglich,
was die Bandbreite der Designs vergrößert und so Innovationen fördert. Der Entwurf
erleichtert insbesondere für Einzelanmelder sowie kleine und mittlere Unternehmen den
Zugang zum Designschutz, was innovative Unternehmen fördert. Die Harmonisierung der
Verfahrensvorschriften im europäischen Raum trägt zur Schaffung wachstumsfreundlicher und
fairer Rahmenbedingungen für Unternehmen bei. Durch die Aufnahme einer einheitlichen
Reparaturklausel wird der Binnenmarkt gestärkt. Die Schaffung einer Durchfuhrregelung
und die Aufnahme vorbereitender Handlungen des 3D-Drucks stärkt den Designschutz und
setzt Anreize für die Anmeldung von Designs.
Der Entwurf fördert zudem das Nachhaltigkeitsziel 16 „Frieden, Gerechtigkeit und starke
Institutionen“ mit seinem Gebot der Rechtsstaatlichkeit und des Zugangs aller zur Justiz in
Unterziel 16.3 und dem Ziel des Aufbaus von leistungsfähigen, rechenschaftspflichtigen
und transparenten Institutionen in Unterziel 16.6, indem er die Verfahren vor dem DPMA
modernisiert.
Der Entwurf folgt damit den Nachhaltigkeitsprinzipien der DNS, insbesondere dem Prinzip
6 „Bildung, Wissenschaft und Innovation als Treiber einer nachhaltigen Entwicklung
nutzen“.
3. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
Dem Bund entstehen durch den Entwurf Ausgaben im Einzelplan 07, Kapitel 0719
„Deutsches Patent- und Markenamt“.
Im Jahr 2027 entstehen schätzungsweise einmalige IT-bezogene Sachkosten in Höhe von
40 000 Euro. Diese setzen sich zusammen aus Kosten für die Anpassung des Registers,
einschließlich der Anpassung des Registerexports sowie der Formalanpassungen (circa
30 000 Euro) und Porto und Druckkosten für zusätzlichen Briefversand zur Information über
den Ablauf der Schutzdauer (circa 10 000 Euro).
Die geschätzten Personalausgaben betragen im Haushaltsjahr 2027 1 291 174 Euro
(einmalige Ausgaben). Die geschätzten Kosten entstehen durch Änderung, Testung und
Betrieb der IT-Facharchitektur und IT-Anwendungen (3,5 Planstellen mit der Wertigkeit A15
des Bundesbesoldungsgesetzes (BBesG) (469 766 Euro), 3,5 Planstellen mit der
Wertigkeit A14 BBesG (410 558 Euro), 0,5 Planstellen mit der Wertigkeit A11 BBesG (44 394
Euro)) und Schulung, Wissensmanagement, externe Veröffentlichungen einschließlich
Formularerstellung (0,7 Planstellen der Wertigkeit A15 BBesG (93 953 Euro), 0,7 Planstellen
der Wertigkeit A14 BBesG (82 112 Euro), 1,7 Planstellen der Wertigkeit A11 BBesG
(150 940 Euro), 0,6 Planstellen der Wertigkeit A8 BBesG (39 451 Euro).
Ab dem Haushaltsjahr 2028 werden schätzungsweise jährliche Personalausgaben in Höhe
von 178 543 Euro, insbesondere durch den zusätzlichen Prüfaufwand, prognostiziert (0,2
Planstellen der Wertigkeit A15 BBesG (26 844 Euro), 0,2 Planstellen der Wertigkeit A14
BBesG (23 460 Euro), 1,0 Planstellen der Wertigkeit A11 BBesG (88 788 Euro), 0,6
Planstellen der Wertigkeit A8 BBesG (39 451 Euro)).
Der Mehrbedarf an Sach- und Personalmitteln beim Bund soll finanziell und stellenmäßig
im Einzelplan 07 ausgeglichen werden.
4. Erfüllungsaufwand
4.1. Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger
Keiner.
4.2. Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
lfd.
Nr.
Artikel
Regelungsentwurf;
Norm (§§);
Bezeichnung der
Vorgabe
IP
Jährliche
Fallzahl
und
Einheit
Jährlicher
Aufwand
pro Fall
(Minuten *
Lohnkosten pro
Stunde
(Wirtschaftszweig) +
Sachkosten in
Euro)
Jährlicher
Erfüllungsaufwand
(in Tsd.
Euro) oder
„geringfügig“
(Begründung)
Einmalige
Fallzahl und
Einheit
Einmaliger
Aufwand
pro Fall
(Minuten *
Lohnkosten pro
Stunde
(Wirtschaftszweig) +
Sachkosten in
Euro)
Einmaliger
Erfüllungsaufwand
(in Tsd.
Euro) oder
„geringfügig“
(Begründung)
2.1 Artikel 1; § 11
Absatz 2
DesignG;
Anmeldung eines
Designs:
Einreichung von
flächenmäßigen
Designabschnitten nicht
mehr
zugelassen
(Änderung)
Ja
„geringfügig“
(geringe
Fallzahl)
2.2 Artikel 1; § 11
Absatz 7
DesignG;
Rücknahme der
Anmeldung eines
Designs
(Änderung)
Ja
„geringfügig“
(geringe
Fallzahl)
2.3 Artikel 1; § 34c
DesignG;
Antrag auf Beitritt
zum
Nichtigkeitsverfahren
(Abschaffung)
Ja
„geringfügig“
(geringe
Fallzahl)
2.4 Artikel 1; § 35
DesignG;
Antrag auf
teilweise
Aufrechterhaltung
(Abschaffung)
Ja
„geringfügig“
(geringe
Fallzahl)
2.5 Artikel 1; § 38a
DesignG;
Antrag auf Verbot
der Einfuhr von
Erzeugnissen
aus
Drittstaaten (Neu)
„geringfügig“
(geringe
Fallzahl)
2.6 Artikel 1; § 38b
DesignG;
Verwendung eines
Eintragungssymbols (Neu)
„geringfügig“
(geringfügiger
Aufwand
pro Fall)
2.7 Artikel 4; § 7
DesignV;
Wiedergabe eines
einzureichenden Designs
(Änderung)
Ja
„geringfügig“
(geringfügiger
Aufwand
pro Fall)
lfd.
Nr.
Artikel
Regelungsentwurf;
Norm (§§);
Bezeichnung der
Vorgabe
IP
Jährliche
Fallzahl
und
Einheit
Jährlicher
Aufwand
pro Fall
(Minuten *
Lohnkosten pro
Stunde
(Wirtschaftszweig) +
Sachkosten in
Euro)
Jährlicher
Erfüllungsaufwand
(in Tsd.
Euro) oder
„geringfügig“
(Begründung)
Einmalige
Fallzahl und
Einheit
Einmaliger
Aufwand
pro Fall
(Minuten *
Lohnkosten pro
Stunde
(Wirtschaftszweig) +
Sachkosten in
Euro)
Einmaliger
Erfüllungsaufwand
(in Tsd.
Euro) oder
„geringfügig“
(Begründung)
2.8 Artikel 4; § 8
DesignV;
Kennzeichnung von
Teilen für die kein
Schutz
beansprucht wird
(Neu)
Ja
„geringfügig“
(geringe
Fallzahl und
geringfügiger
Aufwand pro
Fall)
Summe (in
Tsd. Euro)
0 0
davon aus
Informationspflichten
(IP)
Die Neuregelungen zielen auf Vereinfachung und Harmonisierung ab und tragen zum
Bürokratierückbau bei, sodass insgesamt von einer Entlastung der Wirtschaft auszugehen ist,
die die geringfügige Belastung der Verwaltung übersteigt. Auf Vorhabenebene liegen die
Werte jeweils unterhalb der Geringfügigkeitsschwelle.
4.3. Erfüllungsaufwand der Verwaltung
lfd.
Nr.
Artikel
Regelungsentwurf;
Norm (§§);
Bezeichnung der
Vorgabe
Bund/
Land
Jährliche
Fallzahl
und
Einheit
Jährlicher
Aufwand
pro Fall
(Minuten *
Lohnkosten pro
Stunde
(Hierarchieebene)
+
Sachkosten in
Euro)
Jährlicher
Erfüllungsaufwand
(in Tsd.
Euro) oder
„geringfügig“
(Begründung)
Einmalige
Fallzahl und
Einheit
Einmaliger
Aufwand
pro Fall
(Minuten *
Lohnkosten pro
Stunde
(Hierarchieebene)
+
Sachkosten in
Euro)
Einmaliger
Erfüllungsaufwand
(in Tsd.
Euro) oder
„geringfügig“
(Begründung)
3.1
Artikel 1;
§ 11
Absatz 2
DesignG;
Bearbeitung
der
Anmeldung eines
Designs:
Einreichung von
flächenmäßigen
Design-
abschnitten
nicht mehr
zugelassen
Bund
„geringfügig“
(geringe
Fallzahl)
1 179.908
Euro
= (176.040
/ 60 * 57,91
Euro/h (9%
mD; 25%
gD; 67%
hD)
+10.000
Euro
- 29 - Drucksache 180/26
lfd.
Nr.
Artikel
Regelungsentwurf;
Norm (§§);
Bezeichnung der
Vorgabe
Bund/
Land
Jährliche
Fallzahl
und
Einheit
Jährlicher
Aufwand
pro Fall
(Minuten *
Lohnkosten pro
Stunde
(Hierarchieebene)
+
Sachkosten in
Euro)
Jährlicher
Erfüllungsaufwand
(in Tsd.
Euro) oder
„geringfügig“
(Begründung)
Einmalige
Fallzahl und
Einheit
Einmaliger
Aufwand
pro Fall
(Minuten *
Lohnkosten pro
Stunde
(Hierarchieebene)
+
Sachkosten in
Euro)
Einmaliger
Erfüllungsaufwand
(in Tsd.
Euro) oder
„geringfügig“
(Begründung)
(Änderung)
3.2
Artikel 1;
§ 11
Absatz 7
DesignG;
Bearbeitung
der
Rücknahme der
Anmeldung
eines
Designs
(Änderung)
Bund
„geringfügig“
(geringe
Fallzahl)
- -
„geringfügig“
(geringfügiger
Aufwand
pro Fall)
3.3
Artikel 1;
§ 21a
DesignG;
Berichtigung
der
Eintragung eines
Designs
oder der
Bekanntmachung
der
Eintragung ins
Gesetz
durch das
Deutsche
Patent- und
Markenamt
(Neu)
Bund
„geringfügig“
(geringe
Fallzahl)
- -
„geringfügig“
(geringe
Fallzahl)
3.4
Artikel 1;
§ 26
DesignV i. V.
m. § 26
DesignG;
Aufbewahrung
der
Wiedergabe
des
Designs
(Änderung)
Bund
„geringfügig“
(geringfügiger
Aufwand
pro Fall)
- -
„geringfügig“
(geringfügiger
Aufwand
pro Fall)
3.5
Artikel 1;
§ 28
Absatz 3
DesignG;
Information
durch das
Deutsche
Patent- und
Markenamt
über den
Ablauf der
Schutz-
Bund
„geringfügig“
(geringfügiger
Aufwand
pro Fall)
1 247.884,2
Euro
= (239.280
/ 60 * 59,65
Euro/h (7%
mD; 21%
gD; 72%
hD)
+10.000
Euro)
- 30 -Drucksache 180/26
lfd.
Nr.
Artikel
Regelungsentwurf;
Norm (§§);
Bezeichnung der
Vorgabe
Bund/
Land
Jährliche
Fallzahl
und
Einheit
Jährlicher
Aufwand
pro Fall
(Minuten *
Lohnkosten pro
Stunde
(Hierarchieebene)
+
Sachkosten in
Euro)
Jährlicher
Erfüllungsaufwand
(in Tsd.
Euro) oder
„geringfügig“
(Begründung)
Einmalige
Fallzahl und
Einheit
Einmaliger
Aufwand
pro Fall
(Minuten *
Lohnkosten pro
Stunde
(Hierarchieebene)
+
Sachkosten in
Euro)
Einmaliger
Erfüllungsaufwand
(in Tsd.
Euro) oder
„geringfügig“
(Begründung)
dauer
eines
eingetragenen
Designs
sechs
Monate vor
Ablauf
(Neu)
3.6
Artikel 1;
§ 33
DesignG;
keine
Unterscheidung mehr
zwischen
Feststellung der
Nichtigkeit
und
Erklärung der
Nichtigkeit
eines
Designs
(Änderung)
Bund
„geringfügig“
(geringe
Fallzahl und
gering-
fügiger
Aufwand pro
Fall)
- -
„geringfügig“
(geringe
Fallzahl und
gering-
fügiger
Aufwand pro
Fall)
3.7
Artikel 1;
§ 34c
DesignG;
Bearbeitung
des
Antrags auf
Beitritt zum
Nichtigkeitsverfahren
(Abschaffung)
Bund
„geringfügig“
(geringe
Fallzahl)
3.8
Artikel 1;
§ 35
DesignG;
Bearbeitung
des
Antrags auf
teilweise
Aufrechterhaltung
(Abschaffung)
Bund
„geringfügig“
(geringe
Fallzahl)
- -
„geringfügig“
(geringe
Fallzahl)
3.9
Artikel 1;
§ 38a
DesignG;
Bearbeitung
des
Antrags auf
Verbot der
Einfuhr von
Bund
„geringfügig“
(geringe
Fallzahl)
- -
„geringfügig“
(geringe
Fallzahl)
lfd.
Nr.
Artikel
Regelungsentwurf;
Norm (§§);
Bezeichnung der
Vorgabe
Bund/
Land
Jährliche
Fallzahl
und
Einheit
Jährlicher
Aufwand
pro Fall
(Minuten *
Lohnkosten pro
Stunde
(Hierarchieebene)
+
Sachkosten in
Euro)
Jährlicher
Erfüllungsaufwand
(in Tsd.
Euro) oder
„geringfügig“
(Begründung)
Einmalige
Fallzahl und
Einheit
Einmaliger
Aufwand
pro Fall
(Minuten *
Lohnkosten pro
Stunde
(Hierarchieebene)
+
Sachkosten in
Euro)
Einmaliger
Erfüllungsaufwand
(in Tsd.
Euro) oder
„geringfügig“
(Begründung)
Erzeugnissen aus
Drittstaaten (Neu)
3.10
Artikel 4;
§ 7
DesignV;
Verarbeitung
eines
einzureichenden
Designs
(Änderung)
Bund
„geringfügig“
(geringfügiger
Aufwand
pro Fall)
1 361.790,6
Euro
= (348.480
/ 60 * 60,57
Euro/h (4%
mD; 21%
gD; 75%
hD)
+10.000
Euro)
Summe
(in Tsd.
Euro)
0
davon
Bund
0
davon
Land
(inklusive
Kommunen)
0
5. Weitere Kosten
Infolge der Einführung von § 38a DesignG kann es zu einer geringfügigen Zunahme von
Gerichtsverfahren kommen.
Auswirkungen auf das Preisniveau sind nicht zu erwarten oder gehen im Fall von § 40a
DesignG nicht auf dieses Regelungsvorhaben zurück.
6. Weitere Gesetzesfolgen
Mit dem Entwurf wird das Designrecht modernisiert und die Marken- und Designverfahren
vor dem DPMA gestrafft. Auswirkungen auf Verbraucherinnen und Verbraucher sind nicht
zu erwarten. Weitere Gesetzesfolgen, insbesondere gleichstellungspolitische und
demografische Auswirkungen, sind ebenfalls nicht zu erwarten.
VIII. Befristung; Evaluierung
Der Entwurf setzt die Vorgaben der unbefristet geltenden Richtlinie (EU) 2024/2823 um,
sodass die Regelungen dieses Entwurfs aufgrund der unbefristeten Geltung für eine
unbestimmte Zeit erforderlich sind. Eine Befristung übrigen Regelungen ist ebenfalls nicht
vorgesehen. Es handelt sich um Modernisierungen des Designrechts, die nicht auf bestimmte
Zeit begrenzt werden sollen.
Das Unionsrecht ist von Unionsseite zu evaluieren. Die Modernisierungen im Übrigen sollen
nicht evaluiert werden.
B. Besonderer Teil
Zu Artikel 1 (Änderung des Designgesetzes)
Zu Nummer 1
Die Inhaltsübersicht greift die Änderungen im Gesetz auf. Zur Umsetzung der Richtlinie
(EU) 2024/2823 werden Vorschriften zur Wiedergabe des Designs (§ 11a), zu Waren unter
zollamtlicher Überwachung (§ 38a) und zur Einführung eines Eintragungssymbols (§ 38b)
eingefügt. Die Möglichkeit zur Weiterleitung von Anmeldungen von nationalen Ämtern an
das Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum wurde durch die Verordnung (EU)
2024/2822 abgeschafft. Die korrespondierende Vorschrift im nationalen Recht (§ 62) wird
gestrichen. In der Folge wird § 62a zu § 62 und die Angabe zu § 62a entfällt. Die Möglichkeit
zur teilweisen Aufrechterhaltung (§ 35) entfällt, die Angabe ist zu streichen. Es muss
dennoch eine Möglichkeit zur Korrektur des Registers bei kleineren Fehlern bestehen bleiben.
Eine entsprechende Regelung wird in § 21a geschaffen und ist als Angabe aufzunehmen.
Die Möglichkeit des Beitritts eines Dritten zu Nichtigkeitsverfahren soll entfallen, die Angabe
zu § 34c ist zu streichen. Im Übrigen handelt es sich um redaktionelle und begriffliche
Anpassungen.
Zu Nummer 2
Zu Buchstabe a
In § 1 Nummer 1 DesignG wird der Zusatz „einschließlich der Bewegung,
Zustandsänderung oder jeder anderen Art der Animation dieser Merkmale“ eingefügt. Das dient der
Klarstellung, denn die Definition des Designs entspricht bereits in der alten Fassung des § 1
Nummer 1 DesignG größtenteils den Anforderungen der Richtlinie (EU) 2024/2823 und ist
zudem nicht abschließend formuliert („insbesondere“). Die Ergänzung entspricht der in
Artikel 2 Nummer 3 der Richtlinie (EU) 2024/2823 vorgenommenen Ergänzung der Definition.
Nach den Erwägungsgründen der Richtlinie (EU) 2024/2823 ist es für die Verwirklichung
der Ziele des Binnenmarktes erforderlich, dass Bedingungen für die Entstehung eines
eingetragenen Designs in allen Mitgliedstaaten harmonisiert sind. Dies umfasst auch
einheitliche Definitionen für die Begriffe Design und Erzeugnis. Die Definitionen sollen klar,
transparent und technologisch auf dem neusten Stand sein. Für die Neufassung der Richtlinie
(EU) 2024/2823 wurde daher in der Definition des Designs klarstellend aufgenommen, dass
neben den bereits genannten Merkmalen auch die Bewegung, Zustandsänderung oder
Animation dieser Merkmale zur Erscheinungsform beitragen können. Dies ist insbesondere für
Designs relevant, die nicht in einem physischen Objekt verkörpert sind.
Mit der Neufassung des § 1 Nummer 2 DesignG wird Artikel 2 Absatz 4 der Richtlinie (EU)
2024/2823 umgesetzt. Die Neufassung ist im Wesentlichen klarstellender Natur. Die
Aufzählung des § 1 Nummer 2 DesignG ist nicht abschließend: Nach dem geltenden Recht
sind in der Bundesrepublik Deutschland auch nicht physisch verkörperte Erzeugnisse
bereits dem Designschutz zugänglich. Mit der Neufassung des § 1 Nummer 2 DesignG soll
dies klarstellt werden. Für den Beispielkatalog wird die Struktur der Richtlinie (EU)
2024/2823 übernommen. Der Beispielkatalog des Buchstaben a) umfasst Verpackungen,
Sets von Artikeln, die räumliche Anordnung von Gegenständen, die Gestaltung eines
Innenoder Außenraums, sowie Einzelteile, die zu einem komplexen Erzeugnis zusammengebaut
werden. Beispiele für Erzeugnisse, die nicht physisch verkörpert sind, werden in
Buchstabe b genannt. Der Begriff der grafischen Symbole wird erweitert auf grafische Arbeiten
und Symbole, es werden zudem auch Logos, Oberflächenmuster und grafische
Benutzeroberflächen (Graphical User Interfaces) ausdrücklich umfasst. Die Aufzählung bleibt auch
in der Neufassung des § 1 Nummer 2 DesignG beispielhaft und damit technologieoffen. So
wird sichergestellt, dass auch zukünftig aufkommende Designformen dem Schutz
zugänglich sind.
Zu Buchstabe b
Mit der Änderung wird der Wortlaut des § 1 Nummer 4 DesignG an den Wortlaut von
Artikel 3 Absatz 3 Buchstabe a und Absatz 4 der Richtlinie (EU) 2024/2823 angeglichen.
Inhaltlich wurden diese Vorschriften durch die Neufassung der Richtlinie nicht geändert, die
deutsche Übersetzung wurde aber an die englische Sprachfassung angenähert: Der
englische Begriff „normal use“, wie er sowohl in der alten Richtlinie 98/71/EG als auch in der
Richtlinie (EU) 2024/2823 verwendet wird, wird nun mit „üblich“ statt bislang
„bestimmungsgemäß“ übersetzt. In der englischen Sprachfassung wird seit jeher der Begriff „normal use“
verwendet, an dem sich auch die anderen Sprachfassungen orientierten. So heißt es
beispielsweise in der französischen Fassung „utilisation normale“, in der italienischen „la
normale utilizzazione“, der spanischen „utilización normal“ und der niederländischen „Normaal
gebruik“.
Mit der Anpassung der deutschen Übersetzung wird auch dem EuGH-Urteil C- 472/21
Rechnung getragen. Hier stellt der Gerichtshof fest, dass der ursprüngliche Begriff
„bestimmungsgemäße Verwendung“ im Sinne von Artikel 3 Absatz 4 der Richtlinie 98/71 die
Handlungen, die mit der üblichen Verwendung eines Erzeugnisses zusammenhängen, sowie
weitere Handlungen, die anlässlich einer solchen Verwendung vernünftigerweise
vorgenommen werden können und aus Sicht des Endbenutzers üblich sind, umfasst (vergleiche
EuGH, C- 472/21- Rn. 55): Zum Willen des Unionsgesetzgebers wurde wie folgt ausgeführt:
„Indessen wollte der Unionsgesetzgeber, wie die Kommission zum Begriff
„bestimmungsgemäße Verwendung“ im Wesentlichen ausgeführt hat, auf die übliche Verwendung des
komplexen Erzeugnisses durch den Endbenutzer abstellen, um eine Verwendung dieses
Erzeugnisses auf anderen Handelsstufen auszuschließen und auf diese Weise einer
Umgehung des Sichtbarkeitserfordernisses vorzubeugen.“ (vergleiche EuGH, C- 472/21- Rn.
52).
Zu Nummer 3
Die Anpassung trägt der neuen Übersetzung des Begriffs „normal use“ in Artikel 3 Absatz 3
Buchstabe a und Absatz 4 der Richtlinie Rechnung (vergleiche Begründung zu Nummer 2
Buchstabe c).
Zu Nummer 4
Es handelt sich um eine terminologische Anpassung. Statt „Gemeinschaft“ wird
„Europäische Union“ verwendet. Die Vorschrift wird zudem um „in zumutbarer Weise“ ergänzt, um
insbesondere an die englische Sprachfassung des Artikel 6 Absatz 1 der Richtlinie (EU)
2024/2823 anzupassen.
Zu Nummer 5
Zu Buchstabe a
Aus Übersichtlichkeitsgründen wird § 9 Absatz 1 Satz 1 DesignG neu gefasst. Im ersten
Halbsatz wird das Wort „eingetragenes“ vor Design gestrichen. Diese Änderung ist
redaktioneller Natur. Das Wort „eingetragenes“ ist redundant. Es wird zudem ein Verweis auf
§ 36 Absatz 1 Nummer 3 DesignG eingefügt, wo zukünftig die Einwilligung in die Löschung
einheitlich geregelt wird. Die Änderungen erfolgen unabhängig von der Umsetzung der
Richtlinie (EU) 2024/2823.
Zu Buchstabe b
§ 9 Absatz 1 Satz 2 DesignG wird gestrichen und stattdessen in § 36 Absatz 3 DesignG
aufgenommen, da § 36 DesignG als zentrale Norm für die Löschung ausgestaltet wird.
(siehe Artikel 1 Nummer 23)
Zu Nummer 6
Zu Buchstabe a
Es handelt sich um eine sprachliche Klarstellung. Fachlich zutreffender wäre entweder
„Antrag auf Eintragung“ oder schlicht „Anmeldung“. Zur Vereinfachung und zur Anpassung an
den weiteren Wortlaut der Vorschrift werden die Angaben „zur Eintragung“ und „in das
Register“ gestrichen. Die Änderung steht nicht im Zusammenhang mit der Umsetzung der
Richtlinie (EU) 2024/2823.
Zu Buchstabe b
Zu Doppelbuchstabe aa
§ 11 Absatz 2 Nummer 3 DesignG wird an den Wortlaut von Artikel 25 Absatz 1 Buchstabe
c der Richtlinie (EU) 2024/2823 angepasst. Mit der Richtlinie (EU) 2024/2823 soll der
Zugang zum Designschutz insbesondere für kleine und mittlere Unternehmen und
Einzelanmelder verbessert und vereinfacht werden. Dafür sind die Anforderungen bei der
Anmeldung möglichst gering zu halten. Dies gilt insbesondere für die Zuerkennung eines
Anmelde- bzw. Prioritätstages, dessen Zuerkennung in der Richtlinie (EU) 2024/2823 auf das
Vorliegen der absolut notwendigen Voraussetzungen beschränkt wird. Ein Anmeldetag
kann daher bereits zuerkannt werden, wenn folgende Elemente vorliegen: ein Antrag auf
Eintragung, Angaben, die es erlauben, die Identität des Anmelders festzustellen und eine
hinreichend klare Wiedergabe des Designs, die es dem Amt ermöglicht, den
Schutzgegenstand zu erkennen.
Zu Doppelbuchstabe bb
Die Möglichkeit des § 11 Absatz 2 Satz 2 DesignG, Designdarstellungen bei der
Anmeldung unter Aufschiebung der Bildbekanntmachung durch flächenmäßige Designabschnitte
zu ersetzen, wird gestrichen. In der Regel handelt es sich bei flächenmäßigen
Designabschnitten um Stoffe. Die Möglichkeit ist in Artikel 26 Absatz 1 der Richtlinie (EU) 2024/2823
nicht vorgesehen. Die Verordnung (EU) 2024/2822 sieht in Artikel 36 Absatz 1
Buchstabe c) für Anmeldungen auf europäischer Ebene ebenfalls keine Einreichung von
„Proben“ mehr vor.
Die Abschaffung wird zu Einsparungen beim DPMA führen, da Prozesse in dem künftigen
elektronischen Fachsystem des Designbereichs und die Archivverwaltung verschlankt und
mittelfristig Archivflächen eingespart werden können. Die Verwaltung und Archivierung der
flächenmäßigen Designabschnitte erzeugt einen großen Verwaltungsaufwand, der in einem
deutlichen Missverhältnis zu den wenigen Anwendungsfällen steht. So wurde seit 2017 von
dieser Möglichkeit jährlich nur in Fällen im einstelligen Bereich Gebrauch gemacht (2017
acht Fälle, 2018 sechs Fälle, 2019 acht Fälle, 2020 fünf Fälle, 2021 sieben Fälle, 2022
sechs Fälle, 2023 fünf Fälle, 2024 keine Fälle).
Zu Buchstabe c
Hier handelt es sich um eine redaktionelle Änderung zur Vereinheitlichung des
Sprachgebrauchs. Statt des Begriffs „Warenklasse“ soll im Designgesetz der Begriff „Klasse“
verwendet werden. Durch die Änderung werden Komplikationen und Missverständnisse
vermieden, die aufgrund der begrifflichen Nähe zum Markenrecht entstehen. Bei
Markenanmeldungen gibt es ein Waren- und Dienstleistungsverzeichnis,
Designs werden dagegen in „Klassen“ und „Unterklassen“ eingeteilt. Diese richten sich
nach der Internationalen Klassifikation für gewerbliche Muster und Modelle nach dem
Abkommen von Locarno (1968) („Locarno Klassifikation“). § 9 Absatz 1 Satz 2 der
Ausführungsverordnung zum Designgesetz (DesignV) und die jährlichen Bekanntmachungen
gemäß § 9 Absatz 1 Satz 3 DesignV zur Locarno Klassifikation verwenden ebenfalls die
Begriffe „Klasse“ und „Unterklasse“. Die Änderung steht nicht im Zusammenhang mit der
Umsetzung der Richtlinie (EU) 2024/2823.
Zu Buchstabe d
Zur Umsetzung des Artikels 25 Absatz 3 der Richtlinie wird in § 11 Absatz 6 ein Verweis
auf § 11 Absatz 5 Nummer 1 DesignG aufgenommen. § 11 Absatz 6 DesignG stellt damit
klar, dass die Angaben des Erzeugnisses, der Klasse oder Klassen, in die das Design
einzuordnen ist, sowie die Beschreibung zur Erläuterung der Wiedergabe keinen Einfluss auf
den Schutzumfang des einzutragenden Designs haben. Durch die Aufnahme eines
zusätzlichen Verweises auf Nummer 1 wird entsprechend der Vorgaben der Richtlinie bestimmt,
dass auch eine Beschreibung zur Erläuterung der Wiedergabe keinen Einfluss auf den
Schutzumfang des Designs hat. Der Schutzgegenstand des Designs muss sich aus der
Wiedergabe ergeben, was sich auch bereits aus § 37 DesignG ergibt.
§ 11 Absatz 7 DesignG wird modifiziert. Zum einen wird klargestellt, dass der Antrag nur
bis zur Eintragung zurückgenommen werden kann. Nach der Eintragung des Designs in
das Register besteht keine Möglichkeit mehr, die Anmeldung zurückzunehmen. Hat der
Anmelder mehrere Designs im Rahmen einer Sammelanmeldung eingereicht, wird mit § 11
Absatz 7 Satz 2 DesignG die Möglichkeit geschaffen, die Rücknahme auf einzelne Designs
zu beschränken. Die über die Richtlinie (EU) 2024/2823 hinausgehende Modernisierung ist
mit der Richtlinie (EU) 2024/2823 vereinbar, die nur allgemeine Grundsätze der
mitgliedstaatlichen Verfahren harmonisieren soll und die weitere Ausgestaltung den Mitgliedstaaten
überlässt (vergleiche Erwägungsgrund 10 der Richtlinie (EU 2024/2823). Eine solche
Befugnis ist auch auf europäischer Ebene vorgesehen (vergleiche Artikel 47a VO (EU)
2024/2822).
Zu Nummer 7
§ 11a DesignG in Verbindung mit den Vorgaben der DesignV dient der Umsetzung von
Artikel 26 der Richtlinie (EU) 2024/2823. In der dem EU-Designpaket zugrunde liegenden
Untersuchung der Designschutzsysteme stellte die Europäische Kommission fest, dass es
trotz der bisherigen Harmonisierung noch Bereiche gebe, in denen eine weitere
Harmonisierung positive Auswirkungen auf Wettbewerbsfähigkeit und Wachstum habe. Dies gelte
insbesondere für die Harmonisierung der Bedingungen für die Begründung des
Designschutzes in den Mitgliedstaaten. Es sei daher nötig, grundlegende gemeinsame Regeln für
die Anforderung an und die technischen Mittel für die Darstellung von Designs festzulegen.
Dabei müsse der technische Fortschritt in Bezug auf die Visualisierung von Designs und
die Bedürfnisse der Industrie in Bezug auf neue digitale Designs berücksichtigt werden
(vergleiche Erwägungsgrund 39 der Richtlinie (EU) 2024/2823). Es wird daher
aufgenommen, dass auch animierte Designs als solche eingereicht werden können. Die
Harmonisierung der Vorgaben zur Wiedergabe der Designs soll es Anmeldern ermöglichen, eine
einzige Wiedergabe für die Anmeldungen in mehreren Mitgliedstaaten zu benutzen.
Für die Umsetzung soll die bisherige Struktur des deutschen Designrechts, die zwischen
gesetzlicher Regelung im Designgesetz und Konkretisierung der Regelung durch Vorgaben
in der Designverordnung unterscheidet, erhalten bleiben. Diese Aufteilung hat sich bewährt
und ist den Anmeldern bekannt. Die Kernpunkte des Artikels 26 der Richtlinie (EU)
2024/2823 werden in § 11a DesignG aufgenommen, Vorgaben, die der Konkretisierung
dienen, in den §§ 7 und 8 DesignV. Dabei soll vor allem der Grundsatz der Konsistenz der
Wiedergabe klar im Gesetz verankert werden. Der Schutzgegenstand bestimmt sich im
Designrecht aus der Wiedergabe des Designs. Dieser ist daher besondere Bedeutung
zuzumessen. Die Wiedergabe kann aus mehreren Darstellungen bestehen, die die Merkmale,
für die Schutz beansprucht wird, in verschiedenen Ansichten (zum Beispiel Front-,
Seitenansicht) zeigen können. Werden mehreren Darstellungen eingereicht, wird der
Schutzgegenstand durch die Kombination aller visuellen Merkmale bestimmt. Diese müssen
miteinander im Einklang stehen.
Wie auch in der Richtlinie vorgesehen, wird in § 11a DesignG auch die Einreichung einer
dynamischen oder animierten Wiedergabe (zum Beispiel Video) zugelassen. Animierte
oder dynamische Designs waren zwar bislang bereits dem Designschutz zugänglich, die
Darstellung solcher Designs gestaltete sich allerdings oft schwierig, da sich die Merkmale,
für die Schutz beansprucht wird, teils erst aus der Bewegung ergeben. Dem wird mit der
Designrechtsmodernisierung abgeholfen.
Durch die Aufnahme des § 11a DesignG werden keine höheren Anforderungen an die
Vergabe des Anmeldetages nach § 13 DesignG gestellt. Wie in der Richtlinie (EU)
2024/2823 ist die Zuerkennung des Anmeldetages bei Vorliegen der Voraussetzungen des
§ 11 Absatz 2 DesignG möglich. Diese entsprechen den Voraussetzungen des Artikels 25
Absatz 1 Buchstabe a bis c der Richtlinie (EU) 2024/2823. Werden die Anforderungen des
§ 11a DesignG nicht erfüllt, kann das DPMA dennoch einen Anmeldetag vergeben, sofern
der Schutzgegenstand aus Sicht des Amtes hinreichend klar ist und den Anmelder
bezüglich der weiteren Voraussetzungen des § 11a DesignG zur Nachbesserung der Wiedergabe
auffordern. Eine explizite Regelung entsprechend Artikel 28 Absatz 2 der Richtlinie (EU)
2024/2823 muss im deutschen Recht vor diesem Hintergrund nicht aufgenommen werden.
Die detailliertere Regelung der Wiedergabe ist nötig, da beim Design gerade die darin
gezeigte Erscheinungsform die Schutzfähigkeit begründet. Auch begrifflich orientiert sich
§ 11a DesignG an den Begrifflichkeiten der Richtlinie, die sich bereits im deutschen Recht
etabliert haben. Unter „Wiedergabe“ ist dabei die Gesamtheit der (einzelnen) Darstellungen
zu verstehen. „Darstellung“ ist beispielsweise das einzelne Foto oder Video, das jeweils
eine verschiedene Ansicht des Erzeugnisses zeigen kann (zum Beispiel Frontansicht,
Seitenansicht et cetera). Die Begrifflichkeiten unterscheiden sich insofern bewusst von denen,
die im Bereich des Markengesetzes verwendet werden, wo es lediglich eine „Darstellung“,
jedoch keine „Wiedergabe“ gibt.
Zu Nummer 8
§ 14 Absatz 3 Satz 4 DesignG wird gestrichen. Damit wird das Beschlusserfordernis in den
Fällen gestrichen, in denen die Erklärung über die Inanspruchnahme der Priorität als nicht
abgegeben gilt. Werden die erforderlichen Angaben nicht rechtzeitig gemacht, tritt die Folge
bereits kraft Gesetzes ein (vergleiche § 14 Absatz 3 Satz 3 DesignG). Der Beschluss ist
rein deklaratorischer Natur, verursacht aber zugleich Verwaltungsaufwand und muss im
Fachsystem mit einem entsprechenden Prozess implementiert werden. Die Vereinfachung
dient nicht der Umsetzung der Richtlinie (EU) 2024/2823.
Zu Nummer 9
Es handelt sich um eine redaktionelle Änderung. § 16 Absatz 1 Nummer 1 DesignG hat
bislang auf § 5 Absatz 1 Satz 1 PatKostG verwiesen. Dieser regelt jedoch nur das
Erfordernis einer Vorauszahlung von Gebühren, nicht aber die Anmeldegebühren selbst.
Zu Nummer 10
Es handelt sich um eine redaktionelle Anpassung zur Vereinheitlichung des
Sprachgebrauchs. Designs werden nicht in Warenklassen, sondern in „Klassen“ und „Unterklassen“
eingeteilt. Diese richten sich nach der Internationalen Klassifikation für gewerbliche Muster
und Modelle nach dem Abkommen von Locarno (1968) („Locarno Klassifikation“).
Zu Nummer 11
Zu Buchstabe a
Mit dem Einschub wird § 21 DesignG an Artikel 30 Absatz 1 der Richtlinie (EU) 2024/2823
angepasst. Das Designgesetz sah bislang eine Aufschiebung der Bekanntmachung der
Wiedergabe für einen Zeitraum von 30 Monaten vor. Der Rechtsinhaber hat jedoch auch
derzeit bereits die Möglichkeit, die Bekanntgabe der Wiedergabe zu einem früheren
Zeitpunkt zu beantragen (vergleiche § 21 Absatz 3 DesignG), sodass der Einschub
klarstellenden Charakter hat.
Zu Buchstabe b
Zu Doppelbuchstabe aa
Mit der Änderung wird der fehlerhafte Verweis korrigiert. Die Erstreckungsgebühr ergibt sich
aus § 7 Absatz 2 PatKostG. Die Änderung ist nicht Folge der Richtlinienumsetzung.
Zu Doppelbuchstabe bb
Es handelt sich um eine Folgeänderung. § 11 Absatz 2 Satz 2 DesignG wurde gestrichen.
Die Einreichung von flächenmäßigen Designabschnitten soll künftig nicht mehr möglich
sein. Die Änderung steht nicht im Zusammenhang mit der Umsetzung der Richtlinie (EU)
2024/2823.
Zu Buchstabe c
Mit der Änderung wird die bislang fehlerhafte Terminologie korrigiert. In Absatz 4 Satz 2
geht es um die Beschränkung der Erstreckung auf einzelne Designs. Die Beschränkung
der nachgeholten Bekanntmachung ist lediglich die Folge hiervon. Die Änderung dient nicht
der Umsetzung der Richtlinie 2024/2823.
Zu Nummer 12
Es besteht ein Bedürfnis, geringfügige Fehler in der Eintragung oder deren
Bekanntmachung korrigieren zu können. Daher soll – analog zu § 45 MarkenG – eine klare Regelung
zur Berichtigung sprachlicher Fehler, Schreibfehler oder anderer offenkundiger
Unrichtigkeiten in § 21a DesignG eingefügt werden. Da der allgemeine Rechtsverkehr ein
berechtigtes Interesse an der Registerbeständigkeit hat, soll sichergestellt werden, dass der
Schutzgegenstand eines eingetragenen Designs von einer Registerberichtigung nicht
berührt wird. Die neue Vorschrift steht nicht im Zusammenhang mit der Umsetzung der
Richtlinie (EU) 2024/2823, die hierzu keine Vorgaben enthält. Der Vorschlag ist mit der Richtlinie
(EU) 2024/2823 vereinbar, die nur allgemeine Grundsätze der mitgliedstaatlichen
Verfahren harmonisieren soll und die weitere Ausgestaltung den Mitgliedstaaten überlässt
(vergleiche Erwägungsgrund 10 der Richtlinie (EU) 2024/2823).
Der Wortlaut des § 21a Absatz 1 DesignG orientiert sich an der europäischen Vorschrift in
Artikel 66g der Verordnung (EU) 2024/2822.
Zu Nummer 13
Zu Buchstabe a
Der Verweis auf § 123 Absatz 1 bis 5 und 7 und die §§ 124, 126 bis 128a des
Patentgesetzes wird in Absatz 3 Satz 3 DesignG gestrichen und stattdessen in einem neuen Absatz 6
integriert. Dies erscheint systematisch richtiger, da die Verweisnormen für alle Verfahren
der Absätze 1 bis 4 gelten. Die Änderung steht nicht im Zusammenhang mit der Umsetzung
der Richtlinie (EU) 2024/2823.
Zu Buchstabe b
In Absatz 4 Satz 4 DesignG werden die Verweise auf § 123 Absatz 1 bis 5 und 7 und die
§§ 124, 126 bis 128a des Patentgesetzes gestrichen, da diese in einem neuen Absatz 6
integriert werden. Zur besseren Lesbarkeit wird der Satz neu gefasst.
Durch die Ergänzung in Satz 5 soll das Bundespatentgericht (BPatG) aus Gründen der
Effizienz in die Lage versetzt werden, Beschwerdeverfahren im Wege der Einstellung durch
Beschluss selbst abzuschließen, wenn die Beteiligten das Verfahren in der Hauptsache für
erledigt erklären oder der Antragssteller seinen Antrag zurücknimmt und kein Kostenantrag
gestellt wurde. Bislang mussten die Verfahren in diesem Fall nur zum Zwecke der
Einstellung nach Erledigungserklärung oder Rücknahme des Nichtigkeitsantrages an das DPMA
zurückverwiesen werden. Dies ist der Tatsache geschuldet, dass § 34a Absatz 5 Satz 5
Nummer 2 DesignG als fristauslösendes Ergebnis für die Stellung des Kostenantrags auf
den Einstellungsbeschluss des DPMA abstellt. Durch die Ergänzung in § 23 Absatz 4
DesignG wird die Zurückverweisung an das DPMA künftig entbehrlich und die Verfahren
können schneller beendet werden. Die Änderung steht nicht im Zusammenhang mit der
Umsetzung der Richtlinie (EU) 2024/2823.
Zu Buchstabe c
Es handelt sich um eine redaktionelle Änderung zur Korrektur eines fehlerhaften Verweises,
die nicht im Zusammenhang mit der Richtlinie (EU) 2024/2823 steht.
Zu Buchstabe d
Der Verweis auf § 123 Absatz 1 bis 5 und 7 und die §§ 124, 126 bis 128a des
Patentgesetzes wird in Absatz 3 Satz 3 und Absatz 4 Satz 3 DesignG gestrichen und stattdessen neu
in einem Absatz 6 gefasst. Dies erscheint systematisch richtiger, da die Verweisnormen für
alle Verfahren der Absätze 1 bis 4 gelten.
Zu Nummer 14
§ 24 wird zur besseren Verständlichkeit in einzelne Absätze unterteilt. Zudem wird in
Absatz 1 Satz 2 ergänzt. Die Ergänzung dient der Klarstellung und Anpassung der
Verfahrenskostenhilfe an die Gebührenstruktur für die Anmeldegebühren. Für
Sammelanmeldungen gilt eine gesonderte Gebührenstruktur, da eine Sammelanmeldung für das DPMA die
Prüfung erleichtert. Dies trifft aber nur dann zu, wenn die zusammengefassten Designs
harmonisch sind. Für die Sammelanmeldung wird eine Sockelgebühr bis 10 Designs
erhoben (siehe Anlage zu § 2 Absatz 1 PatKostG, Nummer 341 200 ff.). Es handelt sich bei der
Sammelanmeldung kostenrechtlich um einen unteilbaren Gegenstand, für den nur
einheitlich über Verfahrenskostenhilfe entschieden werden kann. Bei der Bewilligung von
Verfahrenskostenhilfe kann daher nicht zwischen eintragungsfähigen und nicht
eintragungsfähigen Designs differenziert werden. Ohne die vorgeschlagene Regelung müsste
Verfahrenskostenhilfe auch für Designs gewährt werden, die nicht eintragungsfähig sind. Dies stünde
im Widerspruch zu § 24 Satz 1 DesignG, wonach Verfahrenskostenhilfe nur dann gewährt
werden kann, wenn hinreichende Aussicht auf Eintragung des Designs besteht. Die
Änderung steht nicht im Zusammenhang mit der Umsetzung der Richtlinie (EU) 2024/2823.
Zu Nummer 15
Zu Buchstabe a
§ 26 Absatz 1 Nummer 3 DesignG kann als Folgeänderung zur Streichung des § 11
Absatz 2 Satz 2 DesignG-E gestrichen werden. Die Einreichung von flächenmäßigen
Designabschnitten ist künftig nicht mehr vorgesehen. Einer Verordnungsermächtigung zur
Regelung von Abmessungen dieses Abschnitts bedarf es daher nicht mehr.
Durch die Streichung der Ermächtigungsgrundlage zu Nummer 3, ändert sich die
Nummerierung der nachfolgenden Ermächtigungsgrundlagen. Die Ermächtigungsgrundlagen
werden zudem teilweise sprachlich angepasst. Statt „Einteilung von Warenklasse“ muss
entsprechend § 11 Absatz 3 und Absatz 5 von „Erzeugnisangabe und Klassifizierung“
gesprochen werden. Statt von Warenklassen soll im Designrecht zukünftig von „Erzeugnissen“
und „Klassen“ gesprochen werden. Da sich die Einteilung der Klassen und Unterklassen
unmittelbar aus dem Abkommen von Locarno zur Errichtung einer Internationalen
Klassifikation für gewerbliche Muster und Modelle (BGBl. 1990 II S. 1677, 1679) ergibt, umfasst
die Ermächtigungsgrundlage überdies nicht die „Einteilung“ der Waren, sondern nur die
näheren Details der Anwendung dieser Klasseneinteilung und der Erzeugnisbegriffe (siehe
§ 9 DesignV).
§ 26 Absatz 1 Nummer 7 DesignG wird zu Nummer 6 und sprachlich angepasst. Die
Änderung dient der Anpassung an die elektronische Schutzrechtsakte beim DPMA. Die
Separierung der Wiedergaben von eingetragenen und nicht eingetragenen Designs gestaltet sich
nach Einführung der vollelektronischen Schutzrechtsakte ElSAdesign als technisch und
organisatorisch schwierig. Eine Unterscheidung soll daher entfallen. Stattdessen sollen
sämtliche Designwiedergaben dauerhaft aufbewahrt werden. Dies wird in § 26 DesignV
umgesetzt. Die Änderung steht nicht im Zusammenhang mit der Umsetzung der Richtlinie (EU)
2024/2823.
§ 26 Absatz 1 Nummer 9 wird zu Nummer 8 und als Folgeänderung zur Änderung des § 33
Absatz 1 Satz 1 DesignG angepasst.
Zu Buchstabe b
Durch die Änderung soll das DPMA in die Lage versetzt werden, Designanmeldungen
effizienter zu prüfen. Das Erfordernis der Prüfung durch ein rechtskundiges Mitglied soll auf
die Schutzhindernisse des § 3 Absatz 1 Nummer 3 und 4 DesignG beschränkt werden, die
ihrer Art nach in der Regel besondere Schwierigkeiten aufweisen. Zurückweisungen nach
§ 18 in Verbindung mit § 1 Nummer 1 DesignG wegen fehlender Designfähigkeit können
somit zukünftig grundsätzlich durch Beamte des gehobenen Dienstes erfolgen. Die
Änderung steht nicht im Zusammenhang mit der Umsetzung der Richtlinie (EU) 2024/2823.
Zu Nummer 16
Bei der Neufassung des § 27 Absatz 2 DesignG handelt es sich um eine sprachliche
Klarstellung und Anpassung an die Richtlinie (EU) 2024/2823. Rechtlich hat diese Änderung
keine Auswirkungen. Ein eingetragenes Design wird zunächst für einen Zeitraum von fünf
Jahren eingetragen. Der Rechtsinhaber hat die Möglichkeit, den Schutz um jeweils fünf
Jahre bis zu einer Gesamtschutzdauer von 25 Jahren aufrechtzuerhalten. Nur wenn das
Design aufrechterhalten wird, kann die maximale Schutzdauer von 25 Jahren erreicht
werden. Dies ergab sich bislang aus der gemeinsamen Lektüre von § 27 Absatz 2 in
Verbindung mit. § 28 Absatz 1 und 3 DesignG. Der neue Wortlaut gibt die Rechtslage klarer
wieder und sorgt für eine bessere Verständlichkeit.
Zu Nummer 17
§ 28 DesignG wird zur besseren Verständlichkeit neu gefasst.
Die Regelungen der Absätze 1 und 2 werden klarer formuliert. Artikel 32 Absatz 1 der
Richtlinie (EU) 2024/2823 gibt den Mitgliedstaaten die Möglichkeit, den Erhalt der Zahlung der
Aufrechterhaltungsgebühren als Antrag auf Aufrechterhaltung zu werten. Dies entspricht
der in der Bundesrepublik Deutschland gängigen Praxis. Ein Antrag ist gemäß § 19
Absatz 2 in Verbindung mit Absatz 4 DesignV nur nötig, wenn die Aufrechterhaltung nur für
einzelne Designs einer Sammelanmeldung bewirkt werden soll. In diesem Fällen muss der
Rechtsinhaber angeben, welche Designs aufrechterhalten werden sollen. Absatz 1 Satz 2
wird in den neuen Absatz 4 überführt. In § 28 Absatz 2 Satz 2 DesignG wird eine dem
Artikel 50d Absatz 5 der Verordnung (EU) 2024/2822 entsprechende Regelung ergänzt. Wird
bei Designs, die aufgrund einer Sammelanmeldung eingetragen wurden, nicht für alle
Designs die Aufrechterhaltungsgebühr bezahlt und liegen keine Angaben dazu vor, welche
Designs mit den Beträgen aufrechterhalten werden sollen, wird eine Regelung im Gesetz
getroffen. Die Designs werden dann in der Reihenfolge der Nummerierung in der
Sammelanmeldung berücksichtigt. Die Regelung ergänzt die bestehende Regelung des Absatzes
2 Satz 1 und ermöglicht eine effiziente Bearbeitung beim DPMA. Diese Regelung ist auch
mit der Vorgabe des Artikels 32 Absatz 4 der Richtlinie (EU) 2024/2823 vereinbar, da § 28
Absatz 2 Satz 2 DesignG eine Regelungslücke schließt, die die Richtlinie offenlässt.
Absatz 3 setzt die Vorgaben des Artikels 32 Absatz 2 der Richtlinie (EU) 2024/2823 um.
Das DPMA informiert die Rechtsinhaber zukünftig mindestens sechs Monate vor Ablauf der
Schutzdauer des Designs. Dies stellt eine zusätzliche Serviceleistung des DPMA dar, deren
Unterbleiben keine Amtshaftungsansprüche (§ 839 BGB, Artikel 34 GG) nach sich zieht und
auch sonst keine rechtlichen Auswirkungen zur Folge hat.
Absatz 4 wird zur Umsetzung des Artikels 32 Absatz 5 Richtlinie (EU) 2024/2823
aufgenommen. Entsprechend der Vorgabe der Richtlinie wird klargestellt, wann die
Aufrechterhaltung wirksam wird. Zur Information der Öffentlichkeit wird die bewirkte Schutzdauer auch
nach bisheriger Registerpraxis bereits in das Register eingetragen. Wird der Schutz
aufrechterhalten, wird der Tag des Ablaufs der Schutzdauer entsprechend angepasst (siehe
auch § 15 Absatz 1 Nummer 11 DesignV).
Absatz 5 trifft Regelungen für den Fall, dass das Design nicht aufrechterhalten wird. Es wird
zudem eine dem Artikel 50d Absatz 8 Satz 3 der Verordnung (EU) 2024/2822
entsprechende Regelung zum Wirkungsdatum der Löschung aufgenommen.
Die Regelungen zur Fälligkeit der Gebühren bleiben weiterhin im PatKostG geregelt.
Zu Nummer 18
Zu Buchstabe a
§ 33 Absatz 1 und 2 DesignG wird neu gefasst. In Satz 1 wird der Begriff „ist nichtig“ durch
den Begriff „wird für nichtig erklärt“ ersetzt und damit an die Terminologie des Absatzes 2
angepasst. Die Unterscheidung zwischen „Feststellung der Nichtigkeit“ und der „Erklärung
der Nichtigkeit“ eines Designs entfällt. Sie entspricht nicht den Artikeln 14 und 31 der
Richtlinie (EU) 2024/2823 und ist auch nicht in der Verordnung (EU) 2024/2822 vorgesehen, wo
jeweils von der Erklärung der Nichtigkeit ausgegangen wird. Durch die Streichung wird die
Beschlussfassung bei Kumulation verschiedener Nichtigkeitsgründe erleichtert und eine
Verschlankung der Formulare, Masken und Prozesse im Fachsystem erreicht. Die
Streichung trägt somit zur Entbürokratisierung bei.
§ 33 Absatz 1 Nummer 1 DesignG wird sprachlich neu gefasst. Die
Schutzausschließungsgründe des § 3 DesignG werden als Nichtigkeitsgründe in § 33 Absatz 1 Nummer 3
Buchstabe a und b DesignG genannt. Die Aufspaltung dient der besseren Darstellbarkeit der
Antragsbefugnis in § 34 DesignG.
In § 33 Absatz 2 Nummer 2 DesignG wird die Angabe „oder Unionsgeschmacksmusters“
ergänzt. Prioritätsältere Rechte umfassen nicht nur deutsche Designs, sondern auch
Unionsgeschmacksmuster und internationale Eintragungen mit Schutz in der Bundesrepublik
Deutschland (vergleiche Jestaedt/Fink/Meiser/Jestaedt DesignG § 33 Rn. 17-19). Das
Unionsgeschmacksmuster soll klarstellend aufgenommen werden (vergleiche auch Artikel 14
Absatz 1 Buchstabe e) Ziffer i) der Richtlinie (EU) 2024/2823). Für internationale
Eintragungen gilt ohnehin der Allgemeinverweis in § 66 DesignG, sodass diese hier nicht gesondert
aufgeführt werden müssen.
Zu Buchstabe b
Es handelt sich um Folgeänderungen zu den Änderungen unter Buchstabe a.
Zu Buchstabe c
§ 33 Absatz 5 DesignG wird neu gefasst. Statt „Beendigung der Schutzdauer“ wird künftig
der Begriff „Ablauf der Schutzdauer“ verwendet, wodurch die Terminologie an § 28 Absatz 3
bis 5 DesignG angepasst wird. Zudem wird die Angabe „festgestellt oder“ als
Folgeänderung zu Buchstabe a gelöscht (siehe Artikel 1 Nummer 18 Buchstabe a).
Zu Buchstabe d
Zu Doppelbuchstabe aa
Es wird ein Verweis auf § 36 DesignG aufgenommen, der als zentrale Vorschrift für die
Löschung ausgestaltet werden soll (siehe Artikel 1 Nummer 23)
Zu Doppelbuchstabe bb
Die Streichung ist der Umgestaltung des § 36 DesignG geschuldet. Dieser soll als zentrale
Vorschrift zur Löschung dienen (siehe Artikel 1 Nummer 23). Der Regelungsinhalt von § 33
Absatz 6 Satz 2 DesignG wird in § 36 Absatz 3 Satz 2 DesignG verschoben.
Zu Nummer 19
Zur besseren Verständlichkeit wird § 34 DesignG neu gefasst. Als Folgeänderung zu der
Änderung des § 33 Absatz 1 DesignG wird das Wort „Feststellung“ durch „Erklärung“
ersetzt. (siehe Artikel 1 Nummer 18 Buchstabe a). Die Antragsbefugnis nach Absatz 1
umfasst – wie in Artikel 14 Absatz 3 Buchstabe b der Richtlinie (EU) 2024/2823 vorgesehen -
bereits jede Gruppe oder Organisation, die zur Vertretung der Interessen von Herstellern,
Erzeugern, Dienstleistungserbringern, Händlern oder Verbrauchern gegründet wurden und
muss daher nicht angepasst werden. § 34 Satz 3 letzter Halbsatz DesignG wird gestrichen.
Eine Geltendmachung von Amts wegen durch die zuständige Behörde entsprechend
Artikel 11 Absatz 6 der Richtline 98/71/EG ist in der Neufassung der Richtlinie nicht mehr
vorgesehen.
Zu Nummer 20
Es handelt sich um eine Folgeänderung zur Änderung des § 33 Absatz 1 DesignG (siehe
Artikel 1 Nummer 18 Buchstabe a)
Zu Nummer 21
Die Möglichkeit des Beitritts zum Nichtigkeitsverfahren wird gestrichen. Im Gegensatz zum
Patentbereich hat sich dieses Instrument im Designbereich nicht etabliert. Seit Einführung
der Vorschrift im Jahr 2014 gab es bei etwa 500 Nichtigkeitsverfahren lediglich einen Fall
(ebenso im Markenrecht). Das Verfahren stellt sich für das DPMA allerdings technisch und
organisatorisch aufwendig dar. Die Streichung der Vorschrift trägt zum Bürokratieabbau
und zur Kosteneinsparung bei. Da das System nicht in die elektronischen Schutzrechtsakte
implementiert werden muss, entfallen IT und personelle Aufwände.
Für die Beteiligten hat der Wegfall der Möglichkeit des Beitritts keinen Nachteil, da die
Designabteilung die Verfahren – sofern sachdienlich – miteinander verbinden kann. Auch
bietet der Beitritt keinen Kostenvorteil für die Beteiligten, da der Antragsteller auch im Falle
des Beitritts einen Nichtigkeitsantrag stellen und die entsprechende Gebühr entrichten
muss. Die Parallelvorschrift des § 54 MarkenG wird ebenfalls gestrichen (siehe
Artikel 2 Nummer 2). Für Verfahren vor dem BPatG gelten unverändert die Vorschriften der
ZPO, sodass ein Beitritt über die Vorschriften der Nebenintervention möglich ist.
Diese Änderung steht nicht im Zusammenhang mit der Umsetzung der Richtlinie (EU)
2024/2823.
Zu Nummer 22
Die Vorschrift zur teilweisen Aufrechterhaltung von Designs wird gestrichen. Bei
Neufassung der Richtlinie (EU) 2024/2823 und der Überarbeitung der Verordnung (EU) 2024/2822
wurden die Vorgaben zur teilweisen Aufrechterhaltung gestrichen. Artikel 11 Absatz 7 der
Richtlinie 98/71/EG und Artikel 25 Absatz 6 der Verordnung (EG) Nr. 6/2002 sahen bislang
vor, dass der Anmelder ein Design bei Teilnichtigkeit in einer geänderten Form beibehalten
konnte. Die Möglichkeit zur teilweisen Aufrechterhaltung war im deutschen Recht in § 35
DesignG vorgesehen. Entsprechend der neuen Richtlinie sind die Mitgliedstaaten nicht
mehr verpflichtet, eine solche Möglichkeit vorzusehen, und aufgrund der geringen
Fallzahlen ist kein praktisches Bedürfnis für diese Möglichkeit in der Bundesrepublik Deutschland
erkennbar. Die teilweise Aufrechterhaltung müsste in den Prozessen der künftigen
Fachanwendung des Designbereichs abgebildet werden, was zu einem unverhältnismäßigen
(Kosten-)Aufwand für den Fachbereich und den IT-Bereich führen würde.
Zu Nummer 23
§ 36 DesignG wird systematisch geordnet und neu gefasst. Die Änderungen stehen nicht
im Zusammenhang mit der Richtlinienumsetzung.
Absatz 1 regelt künftig nur noch die materiellrechtlichen Gründe für die Löschung;
Konkretisierungen oder formelle Anforderungen werden in die nachfolgenden Absätze
ausgelagert. Die Terminologie in Absatz 1 Nummer 1 muss entsprechend der Neuformulierung von
§ 28 Absatz 3 bis 5 DesignG ebenfalls angepasst werden. Statt „Beendigung der
Schutzdauer“ wird „Ablauf der Schutzdauer“ verwendet. In Absatz 1 Nummer 3 (bisher Nummer 4)
wird der Verweis auf § 9 und § 33 Absatz 6 Satz 1 DesignG gestrichen, um zum Ausdruck
bringen, dass der Schutzrechtsinhaber nicht auf bestimmte Gründe für eine Einwilligung
beschränkt ist, sondern frei über sein Recht verfügen kann. Denn bislang implizierte der
Verweis auf § 9 und § 33 Absatz 6 Satz 1 DesignG, dass ein Designinhaber nur in die
Löschung einwilligen kann, wenn er entweder keine Berechtigung an dem eingetragenen
Design innehat oder das eingetragene Design nichtig ist. Es besteht allerdings keine Pflicht
zur Nennung des Grundes für die Einwilligung in die Löschung und der Grund wird auch
nicht ins Register eingetragen.
Die formellen Voraussetzungen für die Löschung werden in Absatz 2 geregelt, in Absatz 3
werden die Rechtsfolgen der Löschung aufgenommen. Die Rechtfolgen der Nichtigkeit
ergeben sich weiterhin aus § 33 Absatz 4 DesignG. In Absatz 3 wird zudem klargestellt, dass
die Löschung im Register eingetragen wird und veröffentlicht wird. Der frühere Absatz 2 ist
als Folge der Streichung von § 35 DesignG ebenfalls zu streichen (siehe
Artikel 1 Nummer 22).
Zu Nummer 24
§ 37 Absatz 2 DesignG wird als Folgeänderung zur Streichung des § 11 Absatz 2 Satz 2
DesignG gestrichen (siehe Artikel 1 Nummer 6 Buchstabe b Doppelbuchstabe bb).
Zu Nummer 25
Die Änderung dient der Umsetzung von Artikel 16 Absatz 2 der Richtlinie (EU) 2024/2823.
Durch den zunehmenden Einsatz von 3D-Drucktechnologien in verschiedenen Branchen,
wird es für Inhaber von Designs zunehmend schwieriger, unerlaubte Nachahmungen ihrer
geschützten Designs wirksam zu verhindern. Es wird daher vorgesehen, dass das
Erstellen, Herunterladen, Kopieren und Verfügbarmachen von Medien oder Software, mit denen
oder mit der das Design für den Zweck aufgezeichnet wird, ein Erzeugnis in einer den
Schutz des Designs verletzenden Weise nachzubilden, eine Verwendung des Designs
darstellt, die der Genehmigung durch den Rechtsinhaber unterliegt (vergleiche
Erwägungsgrund 27 der Richtlinie (EU) 2024/2823).
Zu Nummer 26
Durch die Aufnahme von § 38a DesignG wird Artikel 16 Absatz 3 der Richtlinie (EU)
2024/2823 umgesetzt. Die Vorgabe der Richtlinie orientiert sich an der Parallelvorschrift
des Artikels 10 Absatz 4 der Richtlinie (EU) 2015/2436, die im Markengesetz in § 14a
umgesetzt wurde. Grund für die Einführung der Vorschrift ist die stetige Zunahme der
Produktpiraterie, die ein wirksames Vorgehen gegen nachgeahmte Erzeugnisse erforderlich macht.
Durch § 38a DesignG wird der Designschutz auch auf den Durchfuhrverkehr erstreckt. Der
Designrechtsinhaber soll durch die Neuregelung bei der Durchsetzung seiner Rechte nicht
mehr auf Maßnahmen im Herkunfts- oder Bestimmungsstaat der Erzeugnisse beschränkt
sein, sondern bereits im Durchfuhrstaat gegen die Rechtsverletzung vorgehen können. Es
soll Inhabern eingetragener Designs daher erlaubt sein, die Einfuhr rechtsverletzender
Erzeugnisse und die Überführung solcher Erzeugnisse in allen zollrechtlichen Situationen,
einschließlich Durchfuhr, Umladung, Lagerung, Freizonen, vorübergehende Verwahrung,
aktive Veredelung oder vorübergehende Verwendung, zu verhindern, und zwar auch dann,
wenn diese Erzeugnisse nicht dazu bestimmt sind, in dem betreffenden Mitgliedstaat in
Verkehr gebracht zu werden (siehe Erwägungsgrund 28 und 29 der Richtlinie (EU)
2024/2823). Das dient der Stärkung des Designrechts.
Das Verbotsrecht des Designrechtsinhabers ist beschränkt auf Erzeugnisse, in die ein
identisches Design aufgenommen oder bei denen es verwendet worden ist oder bei denen sich
das Design in seinen wesentlichen Merkmalen nicht von dem geschützten Design
unterscheidet. Der Anwendungsbereich wird damit – wie auch in der Richtlinie vorgegeben – eng
gefasst und auf offensichtliche Rechtsverletzungen beschränkt. So wird sichergestellt, dass
Zollbehörden mit der erforderlichen Sicherheit eine Entscheidung bezüglich ihres
Eingreifens treffen können.
§ 38a Absatz 2 DesignG regelt das Erlöschen des Rechts nach Absatz 1, wenn der
zollrechtliche Anmelder oder Besitzer der Erzeugnisse in einem nachfolgenden Verfahren, das
der Feststellung dient, ob ein eingetragenes Design verletzt wurde, und das gemäß der
Verordnung (EU) Nr. 608/2013 eingeleitet wurde, nachweisen kann, dass der
Designrechtsinhaber nicht berechtigt ist, das Inverkehrbringen der Erzeugnisse im Land der
endgültigen Bestimmung zu untersagen.
Mit § 38b DesignG wird Artikel 24 der Richtlinie (EU) 2024/2823 umgesetzt und ein
Eintragungssymbol für Designs geschaffen. Um die Vermarktung von durch Designs geschützten
Erzeugnissen insbesondere für kleine und mittlere Unternehmen und einzelne Entwerfer zu
erleichtern und das Bewusstsein für die sowohl auf Unionsebene als auch auf nationaler
Ebene bestehenden Regelungen zur Eintragung von Designs zu schärfen, soll zukünftig für
die Inhaber von Designs und mit deren Zustimmung auch für andere Parteien ein allgemein
anerkannter Hinweis, bestehend aus dem Symbol (Ⓓ), zur Verfügung stehen.
Zu Nummer 27
§ 40 DesignG ist zur Umsetzung von Artikel 18 der Richtlinie (EU) 2024/2823 anzupassen.
Artikel 18 der Richtlinie (EU) 2024/2823 sieht die folgenden Beschränkungen vor:
Handlungen, die im privaten Bereich zu nichtgewerblichen Zwecken vorgenommen werden,
Handlungen, die zu Versuchszwecken durchgeführt werden, Wiedergabehandlungen zum
Zweck der Zitierung oder der Lehre, Handlungen zur Identifizierung des Designs als das
des Inhabers oder um die referenzielle Nutzung und die Verwendung zu Zwecken der
Kommentierung, Kritik oder Parodie, sofern diese Handlungen mit den Gepflogenheiten des
redlichen Geschäftsverkehrs vereinbar sind und die normale Verwertung des Designs nicht
unangemessen beeinträchtigen.
In § 40 DesignG ist diese Liste bereits gegenwärtig überwiegend enthalten. Es sind lediglich
die referenzierende Nutzung eines Designs und Handlungen zu Zwecken der
Kommentierung, Kritik oder Parodie neu aufzunehmen. Nach Nummer 6 sollen referenzielle
Handlungen zulässig sein, die vorgenommen werden, um ein Erzeugnis als das des Inhabers des
eingetragenen Designs zu identifizieren oder sich auf dieses zu beziehen; unter Nummer 7
sind Handlungen zu Zwecken der Kommentierung, Kritik oder Parodie genannt. Da sich der
Vorbehalt der Vereinbarkeit mit dem redlichen Geschäftsverkehr auch auf Nummer 6 und
7 beziehen muss, wird dieser in Nummer 3 gestrichen und stattdessen in einem neuen
Absatz 2 für die Nummern 3, 6 und 7 einheitlich geregelt.
Zu § 40a DesignG
Ein Kernanliegen der Richtlinie (EU) 2024/2823 war die Liberalisierung des
Ersatzteilmarkes durch die Einführung einer europaweit einheitlichen Reparaturklausel.
Durch die Reparaturklausel soll verhindert werden, dass ein Monopol an einem Erzeugnis
entsteht. Zweck des Designschutzes ist es, ausschließliche Rechte an der
Erscheinungsform eines Erzeugnisses zu gewähren, nicht aber ein Monopol an dem betreffenden
Erzeugnis selbst.
Mit dem Vorschlag einer einheitlichen Reparaturklausel in der Richtlinie (EU) 2024/2823
nahm die Kommission einen erneuten Anlauf, eine harmonisierte Regelung auch für
nationale Designs zu schaffen. Für das reibungslose Funktionieren des Binnenmarkts und zur
Gewährleistung eines fairen Wettbewerbs wurde nun in Artikel 19 der Richtlinie (EU)
2024/2823 eine Reparaturklausel aufgenommen.
Die Reparaturklausel ist dabei auf formgebundene Ersatzteile beschränkt, da nur bei diesen
Teilen eine Monopolisierung des Erzeugnisses droht. Dies wurde ausdrücklich im Text des
Artikels 19 der Richtlinie (EU) 2024/2823 und auch im Text der Verordnung (EU) 2024/2822
aufgenommen (jetzt Artikel 20a).
Um sicherzustellen, dass die Verbraucher nicht irregeführt werden und in der Lage sind,
zwischen konkurrierenden Erzeugnissen, die für die Reparatur verwendet werden können,
eine bewusste Entscheidung zu treffen, wird ausdrücklich vorgesehen, dass ein Hersteller
oder Verkäufer eines Bauelements, der es versäumt hat, die Verbraucher ordnungsgemäß
über den gewerblichen Ursprung und die Identität des Herstellers des Erzeugnisses zu
informieren, das für die Reparatur des komplexen Erzeugnisses verwendet werden soll, sich
nicht auf die Reparaturklausel berufen kann. Diese ausführlichen Informationen sind durch
eine klare und sichtbare Angabe auf dem Erzeugnis oder, wenn dies nicht möglich ist, auf
der Verpackung oder in einem Begleitdokument des Erzeugnisses bereitzustellen und
müssen mindestens die Marke, unter der das komplexe Erzeugnis vermarktet wird, und den
Namen des Herstellers enthalten.
Wie in Artikel 19 Absatz 3 der Richtlinie (EU) 2024/2823 normiert, kann vom Hersteller oder
Verkäufer eines Bauelements eines komplexen Erzeugnisses nicht erwartet werden, dass
er objektiv und unter allen Umständen gewährleistet, dass die Bauelemente, die er herstellt
oder verkauft, letztlich von den Endbenutzern tatsächlich ausschließlich für den Zweck der
Reparatur eines komplexen Erzeugnisses im Hinblick auf die Wiederherstellung dessen
ursprünglicher Erscheinungsform verwendet werden. Ihn sollen jedoch gewisse
Sorgfaltspflichten treffen, mit geeigneten Mitteln sicherzustellen, dass die nachgelagerten Benutzer
die Elemente tatsächlich zur Reparatur vorsehen (vergleiche Erwägungsgrund 35 der
Richtlinie (EU) 2024/2823. Der Erwägungsgrund nennt als Beispiel eine entsprechende
vertragliche Absicherung).
Im nationalen Recht wurde bereits 2020 mit § 40a DesignG eine Reparaturklausel
eingeführt, die durch die Vorgaben der Richtlinie (EU) 2024/2823 nur geringfügige angepasst
werden muss: Durch den Einschub „von dessen Erscheinungsform das Design des
Bauelements abhängig ist“ wird ausdrücklich aufgenommen, dass die § 40a DesignG nur für
formgebundene Ersatzteile gilt. In der Formulierung entspricht das dem Text der Richtlinie
(EU) 2024/2823. § 40a DesignG galt aber – wie sich aus der Gesetzesbegründung hierzu
ergibt – auch bislang nur für formgebundene Ersatzteile, sodass der Einschub nur
klarstellende Wirkung hat. Die Neufassung des Absatzes 2 dient der besseren Verständlichkeit
und Anpassung an den Text der Richtlinie.
Die Übergangsfrist für die Reparaturklausel ist anzupassen. Die Umsetzung von Artikel 19
Absatz 4 der Richtlinie 2024/2823 wird in § 73 Absatz 2 DesignG vorgenommen.
Zu Nummer 28
§ 41 DesignG wird sprachlich verständlicher gestaltet und inhaltlich an die Vorgaben des
Artikels 21 Absatz 2 der Richtlinie (EU) 2024/2823 angepasst. Das Vorbenutzungsrecht
wird insoweit beschränkt, als der Dritte nur berechtigt ist, das Design für die Zwecke zu
verwerten, für die er es in Benutzung genommen hat oder ernsthafte Anstalten dazu
getroffen hat.
Zu Nummer 29
Hier handelt es sich um eine Folgeänderung zu der Änderung von § 33 Absatz DesignG
(Artikel 1 Nummer 18 Buchstabe a).
Zu Nummer 30
Zu Buchstabe a
Hier handelt es sich um eine Folgeänderung zu der Änderung von § 33 Absatz 1 DesignG
(Artikel 1 Nummer 18 Buchstabe a).
Zu Buchstabe b
Hier handelt es sich um eine Folgeänderung zu der Änderung von § 33 Absatz 1 (siehe
Artikel 1 Nummer 18 Buchstabe a).
Zu Buchstabe c
§ 52b Absatz 4 DesignG wird neu gefasst und um einen Satz ergänzt. Damit soll die
Registerqualität verbessert werden. Nach § 52b Absatz 4 Satz 2 DesignG wird der Tag der
Erhebung der Widerklage zur Information der Öffentlichkeit im Register vermerkt. In § 52b
Absatz 4 DesignG ist bereits vorgesehen, dass Gerichte dem Deutschen Patent- und
Markenamt eine Ausfertigung des rechtskräftigen Urteils übermitteln sollen, damit das Ergebnis
und das Datum der Rechtskraftebenfalls in das Register eingetragen werden können. Unter
der Neufassung der Vorschriften gilt dies weiterhin. Als Datum der Verfahrensbeendigung
durch Urteil teilt das Gericht dem DPMA das Datum der Rechtskraft mit. Das
Gerichtsverfahren kann jedoch nicht nur durch Urteil beendet werden. Wird ein Verfahren durch
Vergleich oder Klagerücknahme beendet, bestehen bislang keine Mitteilungspflichten. Durch
diese Lücke kann die tatsächliche Rechtslage im Designregister nicht richtig abgebildet
werden. Zwar ist die Klageerhebung vermerkt, jedoch kein Ende des Verfahrens. Dritte
können daher nicht nachvollziehen, ob das Verfahren noch anhängig ist oder bereits
beendet wurde. Durch die Neufassung des Absatzes 4 sollen die Mitteilungspflichten der
Gerichte daher auf jegliche Verfahrensbeendigung ausgeweitet werden. Die Änderung steht
nicht im Zusammenhang mit der Umsetzung der Richtlinie (EU) 2024/2823.
Zu Nummer 31
Es handelt sich um eine redaktionelle Änderung. EU-Rechtsakte werden in Rechtstexten
nicht mehr mit Vollzitat angegeben.
Zu Nummer 32
Der Verweis in § 61 Absatz 5 DesignG ist als Folgeänderung zur Änderung des § 28
DesignG anzupassen (siehe Artikel 1 Nummer 17). § 28 Absatz 1 DesignG enthält nunmehr
nur noch einen Satz.
Zu Nummer 33
Es handelt sich um eine begriffliche Anpassung. Statt „Gemeinschaftsgeschmacksmuster“
wird nun entsprechend der Terminologie im Unionsrecht der Begriff
„Unionsgeschmacksmuster“ verwendet.
Zu Nummer 34
Die bislang bestehende Möglichkeit, europäische Designanmeldungen bei den nationalen
Ämtern einzureichen, wurde aus Artikel 35 der Verordnung (EU) 2024/2822 gestrichen.
Diese sieht jetzt nur noch die direkte Anmeldung beim Europäischen Amt für geistiges
Eigentum vor. Mangels Anwendungsbereichs ist § 62 DesignG zu streichen.
Zu Nummer 35
Es handelt sich um redaktionelle Anpassungen, die der begrifflichen Änderung von
„Gemeinschaftsgeschmacksmuster“ zu „Unionsgeschmacksmuster“ und der neuen Zitierweise
von EU-Rechtsakten in Rechtstexten geschuldet sind.
Zu Nummer 36
Es handelt sich bei den Änderungen um begriffliche Anpassungen. Statt
„Gemeinschaftsgeschmacksmuster“ wird nun entsprechend der Terminologie im Unionsrecht der Begriff
„Unionsgeschmacksmuster“ verwendet. In § 63 Absatz 1 wird zudem Satz 2 ergänzt, um
der teilweise vertretenen Auffassung einer entsprechenden Anwendung von § 36 Absatz 1
Nummer 2 ZPO entgegenzutreten.
Zu Nummer 37
Es handelt sich bei den Änderungen nur um begriffliche Anpassungen an die Änderung des
Begriffs „Gemeinschaftsgeschmacksmuster“ zu „Unionsgeschmacksmuster“; sowie der
Umbenennung des „Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und
Modelle)“ zu „Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum“.
Zu Nummer 38
Es handelt sich um eine begriffliche Anpassung in § 65 DesignG, die der unionsrechtlichen
Änderung des Begriffs „Gemeinschaftsgeschmacksmuster“ zu „Unionsgeschmacksmuster“
geschuldet sind.
Zu Nummer 39
Es handelt sich um eine redaktionelle Änderung, die nicht im Zusammenhang mit der
Umsetzung der Richtlinie (EU) 2024/2823 steht. Der Verweis auf das Londoner Abkommen ist
zu streichen. Im September 2009 wurde beschlossen, dass das Londoner Abkommen ab
dem 1. Januar 2010 „einzufrieren“ ist. Ab 2010 konnten keine neuen Eintragungen mehr
unter dem Londoner Abkommen eingereicht werden, bestehende Eintragungen blieben
jedoch bis zum Ablauf ihrer maximalen Frist (15 Jahre) bestehen. Spätestens zu Beginn 2025
war diese Frist abgelaufen.
Zu Nummer 40
§ 70 Absatz 1 wird um einen Satz 2 ergänzt. Die Ergänzung soll eine bestehende
Regelungslücke schließen, damit eine internationale Designeintragung in der Phase bis zur
Veröffentlichung die gleiche Wirkung hat wie eine nationale Designeintragung unter
Aufschiebung der Bekanntmachung. Andernfalls würden internationale Eintragungen trotz
Nichtveröffentlichung absoluten Schutz genießen und wären damit deutlich bessergestellt als
nationale Eintragungen.
Gemäß Regel 17 Absatz 1 Ziffer iii der Gemeinsamen Ausführungsordnung zum Haager
Musterabkommen erfolgt die Regelbekanntmachung erst zwölf Monate nach der
Eintragung. Eine solche „Verzögerung“ der Veröffentlichung ist im nationalen Recht nur im Falle
der Aufschiebung vorgesehen. Im nationalen Recht erfolgt die Bekanntmachung nahezu
unmittelbar nach Eintragung, siehe § 20 Absatz 1 Satz 1 DesignG, es sei denn, es wurde
eine Aufschiebung der Bekanntmachung nach § 21 DesignG beantragt. Das nationale
Recht sieht für letzteren Fall eine Beschränkung des Schutzes bis zu der Bekanntmachung
vor (§ 38 Absatz 3 DesignG). Selbiges sollte für internationale Eintragungen gelten, die
durch § 71 Absatz 1 DesignG hinsichtlich ihrer Wirkung nationalen Eintragungen
gleichgestellt werden. Nach dem Haager Musterabkommen hat die internationale Eintragung die
Wirkung einer nationalen Registrierung (siehe Artikel 14 II Haager Musterabkommen 1999).
Insofern muss für die internationale Registrierung dasselbe gelten wie für die nationale
Registrierung.
Die Änderung steht nicht im Zusammenhang mit der Umsetzung der Richtlinie (EU)
2024/2823.
Zu Nummer 41
Zu Buchstabe a
Es handelt sich um Folgeänderungen zur Änderung in § 33 DesignG und der Streichung
des § 35 DesignG.
Zu Buchstabe b
Es handelt sich um die Korrektur eines fehlerhaften Verweises.
Zu Nummer 42
§ 72 DesignG regelt Übergangsvorschriften. Die bisherigen Absätze 1 und 3 regelten
Sachverhalte, die sich inzwischen erledigt haben, und können ersetzt werden. Den früheren
Absätzen 1 und 3 entsprechende Vorschriften bedarf es nicht, da sich die mit diesem Gesetz
vorgenommenen Änderungen nicht auf den Schutzbereich des Designs auswirken. Die
Änderungen in diesem Gesetz betreffen Verfahrensvorschriften und sind ab Inkrafttreten des
Gesetzes anwendbar. Es bedarf daher nur für die Fälle Regelungen, in denen die
entsprechenden Verfahrenshandlungen vor Inkrafttreten vorgenommen wurden, eine
Entscheidung hierüber aber erst nach Inkrafttreten des Gesetzes erfolgt.
Der bisherige Absatz 2 wird zu Absatz 1, Absatz 4 wird Absatz 7.
Zu Nummer 43
Die Übergangsfrist für die Reparaturklausel ist anzupassen. Artikel 19 Absatz 4 der
Richtlinie (EU) 2024/2823 sieht vor, dass Mitgliedstaaten, in denen Ersatzteile dem Designschutz
zugänglich sind, diesen Schutz bis zum 9. Dezember 2032 weiterhin gewähren. Die
vollständige Liberalisierung des Ersatzteilmarktes innerhalb der Europäischen Union tritt daher
erst ab dem 9. Dezember 2032 ein.
Im Jahr 2020 wurde mit § 40a DesignG bereits eine Reparaturklausel in das deutsche
Recht eingeführt. Diese galt gemäß § 73 Absatz 2 DesignG nur für Designs, die ab dem 2.
Dezember 2020 angemeldet wurden. Für Designs, die vor dem 2. Dezember 2020
angemeldet wurden, besteht hingegen noch ein regulärer Designschutz, der im Höchstfall auf
bis zu 25 Jahre also bis zum 1. Dezember 2045 verlängert werden kann. Für diese Designs
ist daher gemäß Artikel 19 Absatz 4 der Richtlinie (EU) 2024/2823 die Übergangsfrist
entsprechend anzupassen.
Zu Nummer 44
Es handelt sich um eine Folgeänderung zur Streichung des bisherigen § 72 Absatz 3
DesignG. § 74 Absatz 2 DesignG kann ebenfalls gestrichen werden. Als Folge wird der
bisherige Absatz 3 zu Absatz 2.
Zu Artikel 2 (Änderung des Markengesetzes)
Zu Nummer 1
Die Inhaltsangabe wird an die Streichung des § 54 MarkenG angepasst.
Zu Nummer 2
§ 54 MarkenG betreffend den Beitritt in Markenverfalls- und Nichtigkeitsverfahren wird
gestrichen. Ähnlich wie im Designbereich hat sich auch im Markenbereich die Vorschrift nicht
etabliert und wird daher wie die Parallelvorschrift (§ 34c DesignG, siehe
Artikel 1 Nummer 21) gestrichen. In der Praxis der Markenverfalls- und
Nichtigkeitsverfahren vor dem DPMA wurde seit Inkrafttreten der Vorschrift lediglich ein Antrag zum Beitritt
verzeichnet, der anschließend zurückgenommen worden ist. Die Änderung steht nicht im
Zusammenhang mit der Umsetzung der Richtlinie (EU) 2024/2823.
Zu Nummer 3
Durch die Ergänzung des § 55 Absatz 5 MarkenG wird – parallel zu § 52b Absatz 4
DesignG – eine Regelungslücke geschlossen (siehe Artikel 1 Nummer 30 Buchstabe c) Nach
§ 55 Absatz 5 Satz 2 MarkenG wird der Tag der Klageerhebung zur Information der
Öffentlichkeit im Register vermerkt. § 55 Absatz 5 sieht bereits in der geltenden Fassung vor,
dass Gerichte dem DPMA eine Ausfertigung des rechtskräftigen Urteils übermitteln, damit
das Ergebnis und das Datum der Rechtskraft ebenfalls in das Register eingetragen werden
können. Unter der Neufassung der Vorschriften gilt dies weiterhin. Als Datum der
Verfahrensbeendigung durch Urteil teilt das Gericht dem DPMA das Datum der Rechtskraft mit.
Das Gerichtsverfahren kann jedoch nicht nur durch Urteil beendet werden. Wird ein
Verfahren durch Vergleich oder Klagerücknahme beendet, bestehen bislang keine
Mitteilungspflichten. Durch diese Lücke kann die tatsächliche Rechtslage im Markenregister nicht
richtig abgebildet werden. Zwar ist die Klageerhebung vermerkt, jedoch kein Ende des
Verfahrens. Dritte können daher nicht nachvollziehen, ob das Verfahren noch anhängig oder
eigentlich bereits beendet wurde. Durch die Neufassung des Absatzes 5 sollen die
Mitteilungspflichten der Gerichte daher auf jegliche Verfahrensbeendigung ausgeweitet werden.
Die Änderung steht nicht im Zusammenhang mit der Umsetzung der Richtlinie (EU)
2024/2823.
Zu Artikel 3 (Änderung des Patentkostengesetzes)
Zu Nummer 1
Die Änderung dient der Umsetzung des Artikels 32 Absatz 3 der Richtlinie (EU) 2024/2823.
Artikel 32 Absatz 3 der Richtlinie (EU) 2024/2823 regelt die Fälligkeit der
Aufrechterhaltungsgebühren für eingetragene Designs. Diese sind mindestens sechs Monate unmittelbar
vor Ablauf der Schutzdauer zu zahlen. Es soll allerdings eine Nachfrist von sechs Monaten
gelten, in der der Schutzrechtsinhaber die Gebühren samt Zuschlagsgebühr entrichten
kann. Die Regelungen für die Zahlung der Aufrechterhaltungsgebühr werden an die
Regelungen für die Verlängerungsgebühr der Marken angeglichen.
Im deutschen Recht sind die Regelungen zu den Gebühren schutzrechtsübergreifend im
PatKostG geregelt. Diese Struktur soll beibehalten werden, sodass die Regelungen des
Artikel 32 Absatz 3 der Richtlinie (EU) 2024/2823 im PatKostG umgesetzt werden. Eine
dem Artikel 32 Absatz 3 der Richtlinie (EU) 2024/2823 entsprechende Regelung ergibt sich
für die Marken aus § 3 Absatz 3 in Verbindung mit § 7 Absatz 3 PatKostG. Die Regelungen
für die Zahlung der Aufrechterhaltungsgebühren bei Designs können daher in diese
Regelungen integriert werden.
Um die Angleichung an die Markenvorschriften zu erreichen, werden die Referenzen zu
Designs in § 3PatKosG in den Absatz 3 der Vorschrift verschoben. In § 3 Absatz 2 Pat-
KostG werden daher die Angaben „und eingetragenen Designs“ im bisherigen Satz 1 und
„oder ein Design“ im bisherigen Satz 2 gestrichen. § 3 Absatz 3 PatKostG wird zur besseren
Verständlichkeit neu gefasst und regelt in der neuen Fassung die Fälligkeit der
Verlängerungsgebühren für Marken sowie die Aufrechterhaltungsgebühren für eingetragene
Designs.
Zu Nummer 2
Zu Buchstabe a
Bei der Streichung handelt es sich um eine Folgeänderung zur Streichung des § 62
DesignG in der bisher geltenden Fassung (siehe Artikel 1 Nummer 34) Die Möglichkeit, eine
Anmeldung für europäische Designs auch bei den nationalen Ämtern einzureichen, ist in
der Verordnung (EU) 2024/2822 nicht mehr vorgesehen. Die entsprechende
Gebührenregelung kann daher aufgehoben werden.
Zu Buchstabe b
Um die Angleichung an die Markenvorschriften zu erreichen, werden die Referenzen zu
Designs von § 5 Absatz 2 Satz 1 in den § 5 Absatz 2 Satz 2 PatKostG verschoben.
Zu Nummer 3
§ 6 Absatz 3 PatKostG wird korrigiert. Die Weiterleitungsgebühr Nummer 335 100 ist
weggefallen. Bei der Streichung der Weiterleitungsgebühr Nummer 344 100 handelt es sich um
eine Folgeänderung zur Streichung des § 62 DesignG (siehe Artikel 1 Nummer 34). Da die
Weiterleitung entfällt, ist auch die Weiterleitungsgebühr (Nummer 344 100) zu streichen.
Zu Nummer 4
§ 7 Absatz 3 PatKostG enthält bereits eine dem Artikel 32 Absatz 3 der Richtlinie (EU)
2024/2823 entsprechende Regelung für Marken. Gemäß dieser Vorschrift sind die
Verlängerungsgebühren für Marken innerhalb eines Zeitraums von sechs Monaten nach Fälligkeit
zu zahlen. Wird die Gebühr nicht innerhalb dieser Frist gezahlt, so kann die Gebühr mit
dem Verspätungszuschlag noch innerhalb einer Nachfrist von sechs Monaten nach Ablauf
der Schutzdauer gezahlt werden. Zur Umsetzung von Artikel 32 Absatz 3 der Richtlinie (EU)
2024/2823 wird diese Regelung auch auf die Aufrechterhaltungsgebühren für Designs
ausgeweitet. Da für eingetragene Designs die Regelung des Absatzes 3 gelten soll, wird die
Angabe „eingetragene Designs“ aus Absatz 1 gestrichen und in Absatz 3 integriert.
Zu Nummer 5
In der Anlage zu § 2 PatKostG wird der Abschnitt zu den Designsachen geringfügig
modifiziert. Es handelt sich dabei um sprachliche Klarstellungen bei den Gebührentatbeständen
für die Anmeldung von Sammeldesigns. Die Angabe „für jedes Design einer
Sammelanmeldung“ wird durch die Angabe „Designs einer Sammelanmeldung“ ersetzt. Zudem wird
statt „2 bis 10 Designs“ die Angabe „bis zu 10 Designs“ verwendet. Dadurch wird eine
irreführende Formulierung abgelöst. Die Gebühr ist ein Sockelbetrag, der für bis zu zehn
Designs in einer Sammelanmeldung fällig wird. Die alte Formulierung konnte dahingehend
missverstanden werden, dass 60 Euro für das erste angemeldete Design
(Nummer 341 000) und weitere 60 Euro für die Designs 2 bis 10 gezahlt werden müssen.
In den Klammerzusätzen der Gebührennummern 342 101, 342 201, 342 301, 342 401,
343 101, 343 201, 343 301 und 343 401 wird jeweils zum Zwecke einer redaktionellen
Korrektur die Angabe „DesignG“ gestrichen. Denn bei der in den Klammerzusätzen jeweils in
Bezug genommenen Rechtsgrundlage für den Verspätungszuschlag handelt es sich um
§ 7 Absatz 1 Satz 2 PatKostG (und nicht § 7 Absatz 1 Satz 2 DesignG).
Die Änderungen stehen nicht im Zusammenhang mit der Umsetzung der Richtlinie (EU)
2024/2823.
Der Gebührentatbestand in Nummer 4 wird gestrichen, da die Weiterleitung der Anmeldung
nach § 62 DesignG ebenfalls gestrichen wurde (siehe Artikel 1 Nummer 34)
Zu Artikel 4 (Änderung der Designverordnung)
Zu Nummer 1
Die Inhaltsübersicht wird an die Überarbeitung im materiellen Teil angepasst. Die Vorschrift
zu flächenmäßigen Designabschnitten (bislang § 8 DesignV) entfällt als Folgeänderung zur
Streichung des § 11 Absatz 2 Satz 2 DesignG. Die neue Vorschrift für grafische
Schutzbeschränkungen wird als neuer § 8 DesignV eingefügt. § 20 DesignV enthält konkretisierende
Vorschriften zum Verzicht und zur Einwilligung in die Löschung und ist daher auch in der
Überschrift anzupassen.
Zu Nummer 2
Zu Buchstabe a
Es handelt sich um eine notwendige Folgeänderung zur Streichung des § 11 Absatz 2
Satz 2 DesignG. Damit wird die Möglichkeit zur Einreichung flächenmäßiger
Designabschnitte gestrichen (siehe Artikel 1 Nummer 6 Buchstabe b Doppelbuchstabe bb).
Zu Buchstabe b
Es handelt sich um eine Folgeänderung zur Änderung des Designgesetzes (siehe
Artikel 1 Nummer 6 Buchstabe c). Der Begriff „Warenklasse“ soll im Designrecht nicht mehr
verwendet werden. Stattdessen ist von „Klasse“ oder „Klassen“ zu sprechen.
Die Änderung steht nicht im Zusammenhang mit der Umsetzung der Richtlinie (EU)
2024/2823.
Zu Nummer 3
§ 7 DesignV konkretisiert die Vorgaben des § 11a DesignG zur Wiedergabe des Designs,
auch mit Blick auf elektronische Einreichungsmöglichkeiten. Mit den Änderungen werden
Vorgaben der Richtlinie (EU) 2024/2823 umgesetzt. Aus Übersichtlichkeitsgründen wird § 7
DesignV neu gefasst.
Absatz 1 greift den Modernisierungsgedanken der Richtlinie (EU) 2024/2823 auf. Die
Richtlinie (EU) 2024/2823 legt erstmals grundlegende gemeinsame Regeln für die
Anforderungen an und die technischen Mittel für die Darstellung von Designs fest. Dabei werden der
technische Fortschritt in Bezug auf die Visualisierung von Designs und die Bedürfnisse der
Industrie in Bezug auf neue digitale Designs berücksichtigt. Daher werden zukünftig auch
ausdrücklich dynamische oder animierte Wiedergaben des Designs zugelassen. Bei der
Wiedergabe ist stets auf konsistente Darstellung zu achten. In Satz 2 wird die Zahl der
zulässigen statischen Darstellungen auf 20 Darstellungen pro Design erhöht und damit
verdoppelt. Mit der Erhöhung der zulässigen Darstellungen wird einer Forderung der
Nutzerverbände nachgekommen. Die Begrenzung der Anzahl der zulässigen Darstellungen auf
20 wird als angemessen erachtet, um den Interessen der Nutzer Rechnung zu tragen und
dennoch eine schnelle und effiziente Prüfung der Designdarstellungen durch das DPMA
sicherzustellen, das die Darstellungen unter anderem auf Konsistenz der Wiedergabe prüft.
Wird eine dynamische oder animierte Darstellung eingereicht, ist die Einreichung einer
Darstellung ausreichend, da im Gegensatz zur statischen Darstellung die Möglichkeit besteht,
alle Designmerkmale in dieser Darstellung (zum Beispiel Video) zu zeigen. Die Einreichung
mehrerer dynamischer oder animierter Darstellungen würde das Konsistenzerfordernis der
Wiedergabe (§ 11a Absatz 2 DesignG) sowie die Schnelligkeit und Effizienz des
Eintragungsverfahrens gefährden. Bei einer Kombination verschiedener Darstellungsarten ist
darauf zu achten, dass die Designmerkmale konsistent dargestellt werden.
Mit Absatz 2 wird normiert, dass das Design grundsätzlich alleine und ohne zusätzliche
Elemente darzustellen ist. Damit wird Artikel 26 Absatz 4 der Richtlinie (EU) 2024/2823
umgesetzt. Eine Ausnahme von diesem Grundsatz wird durch den neuen § 8 DesignV
geschaffen, der die Verwendung grafischer Schutzbeschränkungen regelt.
Absatz 3 betrifft die Einreichung der Wiedergabe in elektronischer Form und verweist hierfür
auf die Vorgaben der Verordnung über den elektronischen Rechtsverkehr beim Deutschen
Patent- und Markenamt (ERVDPMAV). Die Vorgaben der ERVDPMAV gelten auch für
Wiedergaben, die auf einem elektronischen Datenträger eingereicht werden und ersetzen die
Vorgaben des bisherigen Absatzes 5. Der Datenträger muss vom DPMA auslesbar sein.
Werden die Designdarstellungen auf Papier eingereicht, gelten die Anforderungen des
Absatzes 5, die den inhaltlichen Vorgaben der bisherigen Absätze 2 und 4 entsprechen.
Der Regelungsgehalt des Absatzes 6 entspricht § 7 Absatz 7 DesignV in der bislang
geltenden Fassung.
Der bisherige Absatz 6 ist als Folgeänderung zur Streichung von § 11 Absatz 2 Satz 2
DesignG zu streichen (siehe Artikel 1 Nummer 6 Buchstabe b Doppelbuchstabe bb).
Der Regelungsgehalt des bisherigen § 8 DesignV ist als notwendige Folgeanpassung der
Streichung von § 11 Absatz 2 Satz 2 DesignG obsolet. Die Möglichkeit flächenmäßige
Designabschnitte einzureichen wird gestrichen. Es bedarf daher keiner konkretisierenden
Vorgaben in der DesignV mehr (siehe Artikel 1 Nummer 6 Buchstabe b Doppelbuchstabe bb).
Stattdessen wird an dieser Stelle ein neuer § 8 DesignV eingefügt, in dem grafische
Schutzbeschränkungen geregelt werden. § 8 DesignV konkretisiert die Vorgabe des neugefassten
§§ 11 Absatz 2 Nummer 3 und 11a DesignG und setzt die Vorgaben des Artikels 26
Absatz 5 der Richtlinie (EU) 2024/2823 um. Da sich der Schutzgegenstand des Designs aus
der Wiedergabe bestimmt, ist es wichtig, dass Teile, für die kein Schutz beansprucht
werden soll, die aber in der Wiedergabe des Designs enthalten sind, entsprechend
gekennzeichnet werden.
Die Vorgaben in § 8 Absatz 2 und 3 DesignV sollen den Anmeldern die Verwendung
erleichtern. Auch bei der Verwendung grafischer Disclaimer ist auf Konsistenz zu achten.
§ 9 wird neu gefasst: Entsprechend der Änderung im Designgesetz werden auch in der
Designverordnung die Begriffe angepasst. Um auch terminologisch zur Marke
abzugrenzen, soll im Designrecht der Begriff „Ware“ nicht mehr genutzt werden. Statt des Begriffs
„Warenliste“ wird „Erzeugnisliste“ und statt „Warenbegriff“ wird lediglich „Begriff“ verwendet.
Im Aufbau wird zur Klarstellung und besseren Verständlichkeit klarer zwischen der Angabe
der Erzeugnisse einerseits und der Einteilung in Klassen und Unterklassen andererseits
unterschieden. Die Erzeugnisliste wird DPMA-seitig geführt, die Einteilung der Klassen und
Unterklassen ergibt sich 1:1 aus dem Locarno-Abkommen. Die Erzeugnisliste des DPMA
ist deutlich umfangreicher und geht über die Locarno-Begriffe hinaus. Bei der Anmeldung
sind möglichst Begriffe aus der Erzeugnisliste zu verwenden.
Zu Nummer 4
Zu Buchstabe a
Es handelt sich um eine notwendige Folgeänderung zur Streichung von § 11 Absatz 2
Satz 2 DesignG. Die Möglichkeit flächenmäßige Designabschnitte einzureichen wird im
Designgesetz gestrichen (siehe Artikel 1 Nummer 6 Buchstabe b Doppelbuchstabe bb).
Zu Buchstabe b
§ 10 Absatz 1 Satz 2 DesignV steht im Zusammenhang mit den Anforderungen an die
Wiedergabe (§§ 11 Absatz 2 Nummer 3, 11 a DesignG, 7 und 8 DesignV). Der Einschub dient
der Umsetzung der Artikel 25 Absatz 3 und 26 Absatz 5 der Richtlinie (EU) 2024/2823,
wonach verbale Verzichtserklärungen keinen Einfluss auf den Schutzumfang des Designs
haben dürfen. Verzichtserklärungen sind in jedem Fall mit grafischem Disclaimer nach § 8 zu
kennzeichnen. Erklärungen dürfen nur den verwendeten Disclaimer erläutern.
Zu Nummer 5
Die Änderungen von § 15 DesignV sind redaktioneller Art und der Änderung des DesignG
geschuldet.
Zu Buchstabe a
Zu Doppelbuchstabe aa
Die Anpassungen in § 15 Nummer 8 und 9 sind begriffliche Anpassungen, die der Änderung
des Begriffs „Warenklasse“ in „Klasse“ im Designgesetz geschuldet ist (siehe
Artikel 1 Nummer 6 Buchstabe c).
Zu Doppelbuchstabe bb
Die Eintragung des Tages des Ablaufs der Schutzdauer dient der Information der
Öffentlichkeit. Zur Umsetzung des Artikels 32 Absatz 5 der Richtlinie (EU) 2024/2823 wurde § 28
Absatz 4 DesignG aufgenommen. Danach wird die Aufrechterhaltung am Tag wirksam, der
auf den Tag des Endes der Schutzdauer folgt. Das Schutz des Designs läuft für eine
juristische Sekunde ab, bevor er aufrechterhalten wird. Der Anmeldetag wird zum Ankerpunkt,
sodass sich die Schutzdauer nun sicher bestimmen lässt und zu Informations-zwecken von
vornherein in das Register eingetragen werden kann. Wird der Schutz eines Designs
aufrechterhalten, wird der Tag des Ablaufs der Schutzdauer entsprechend angepasst.
Zu Buchstabe b
Zu Doppelbuchstabe aa
Die Streichung von § 15 Absatz 2 Nummer 6 ist eine Folgeanpassung zur Streichung des
§ 11 Absatz 2 Satz 2 DesignG (siehe
Artikel 1 Nummer 6 Buchstabe b Doppelbuchstabe bb).
Zu Doppelbuchstabe bb
Aufgrund der Streichung der Nummer 6 DesignV ändert sich die Nummerierung der
nachfolgenden Punkte.
Zu Buchstabe c
Als Folgeänderung zu den Änderungen in Absatz 1 und Absatz 2 sind die Verweise in
Absatz 4 anzupassen. Die Designnummer wird bei der Aufschiebung der Bekanntmachung in
das Register eingetragen. Die bewirkte Schutzdauer und der Tag des Ablaufs (Absatz 1
Nummer 10 DesignV) sollen auch bei der Aufschiebung der Bekanntmachung eingetragen
werden. Die Verweise auf Absatz 2 werden an die Neunummerierung angepasst.
Zu Nummer 6
Es handelt sich um Folgeänderungen zur Änderung der §§ 23 und 33 DesignG (siehe
Artikel 1 Nummer 13 und Artikel 1 Nummer 18 Buchstabe a).
Zu Nummer 7
Als Folge zur Änderung des § 36 DesignG wird auch § 20 DesignV neu gefasst. In § 20
Absatz 1 DesignV waren bislang nur die formellen Anforderungen an die Erklärung über
den Verzicht auf ein eingetragenes Design geregelt. Eine entsprechende Regelung für die
Erklärung über die Einwilligung in die Löschung des eingetragenen Designs bestand nach
bisheriger Rechtslage nicht. Durch die Änderung werden die formellen Anforderungen des
§ 20 Ab
Anzeige gekürzt – vollständiger Text im Original.
Relationen
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