Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates zur Bekämpfung des unerlaubten Handels mit Feuerwaffen und anderer Straftaten im Zusammenhang mit Feuerwaffen und zur Änderung der Richtlinie (EU) 2024/1260 des Europäischen Parlaments und des Rates
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Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates zur Bekämpfung des unerlaubten Handels mit Feuerwaffen und anderer Straftaten im Zusammenhang mit Feuerwaffen und zur Änderung der Richtlinie (EU) 2024/1260 des Europäischen Parlaments und des Rates
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ISSN 0720-2946
Bundesrat Drucksache 171/1/26
27.04.26
E m p f e h l u n g e n
der Ausschüsse
EU - In - R
zu Punkt ... der 1065. Sitzung des Bundesrates am 8. Mai 2026
Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und
des Rates zur Bekämpfung des unerlaubten Handels mit
Feuerwaffen und anderer Straftaten im Zusammenhang mit
Feuerwaffen und zur Änderung der Richtlinie (EU) 2024/1260 des
Europäischen Parlaments und des Rates
COM(2026) 102 final
A
Der federführende Ausschuss für Fragen der Europäischen Union und
der Rechtsausschuss
empfehlen dem Bundesrat, zu der Vorlage gemäß §§ 3 und 5 EUZBLG wie folgt
Stellung zu nehmen:
Der Bundesrat begrüßt und unterstützt den vorliegenden Richtlinienvorschlag
als Reaktion auf den zu verzeichnenden Anstieg bei der kriminellen Nachfrage
nach und dem kriminellen Zugang zu Feuerwaffen und zum Schutz der
Bürgerinnen und Bürger der Europäischen Union vor der Bedrohung durch unerlaubte
Feuerwaffen, die ein breites Spektrum schwerer und organisierter Kriminalität
ermöglichen.
Nach Artikel 12 Absatz 3 des Vorschlags in der deutschen Übersetzung soll
sich die Dauer der Vollstreckungsverjährung bei Freiheitsstrafen nicht allein
nach der im konkreten Fall ausgeurteilten Freiheitsstrafe, sondern auch nach
dem gesetzlich vorgesehenen Strafrahmen der Tat richten. Die Formulierung
des in der englischen Fassung des Artikel 12 Absatz 3 jeweils den
Unterbuchstaben i und ii vorangestellten Satzteils in Buchstaben a bis d: „in either of the
following cases:“ – und damit einer Alternativregelung – hat in die deutsche
Fassung keinen Eingang gefunden.
Der Bundesrat stellt fest, dass die Vorgaben des Artikel 12 Absatz 3 des
Richtlinienvorschlages in der deutschen Fassung mit der deutschen Rechtsordnung
nicht vereinbar sind. Nach § 79 Strafgesetzbuch (StGB) ist für die Dauer der
Vollstreckungsverjährungsfristen die Höhe der erkannten Strafe und nicht der
Strafrahmen der Tat maßgeblich. Ein Anknüpfen der
Vollstreckungsverjährungsfristen sowohl an die Höhe der erkannten Strafe als auch die in Artikel 12
Absatz 3 Buchstaben a bis d jeweils unter den Unterbuchstaben ii angeführten
Strafrahmen ist nicht umsetzbar.
Der Bundesrat regt vor diesem Hintergrund an, Artikel 12 Absatz 3 des
Richtlinienvorschlags in der deutschen Übersetzung dahingehend abzuändern, dass die
in Artikel 12 Absatz 3 den Unterbuchstaben i und ii jeweils unter Buchstaben a
bis d vorangestellte Formulierung entsprechend der englischen Fassung des
Vorschlags wie folgt angepasst wird: „in einem der folgenden Fälle“.
B
Der Ausschuss für Innere Angelegenheiten
empfiehlt dem Bundesrat, von der Vorlage gemäß §§ 3 und 5 EUZBLG
Kenntnis zu nehmen.
Relationen
- part_of_vorgang → Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates zur Bekämpfung des unerlaubten Handels mit Feuerwaffen und anderer S (Empfehlungen der Ausschüsse)