Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates zur Bekämpfung des unerlaubten Handels mit Feuerwaffen und anderer Straftaten im Zusammenhang mit Feuerwaffen und zur Änderung der Richtlinie (EU) 2024/1260 des Europäischen Parlaments und des Rates
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Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates zur Bekämpfung des unerlaubten Handels mit Feuerwaffen und anderer Straftaten im Zusammenhang mit Feuerwaffen und zur Änderung der Richtlinie (EU) 2024/1260 des Europäischen Parlaments und des Rates
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ISSN 0720-2946
Bundesrat Drucksache 171/26 (Beschluss)
08.05.26
Beschluss
des Bundesrates
Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und
des Rates zur Bekämpfung des unerlaubten Handels mit
Feuerwaffen und anderer Straftaten im Zusammenhang mit
Feuerwaffen und zur Änderung der Richtlinie (EU) 2024/1260 des
Europäischen Parlaments und des Rates
COM(2026) 102 final
Der Bundesrat hat in seiner 1065. Sitzung am 8. Mai 2026 gemäß
§§ 3 und 5 EUZBLG die folgende Stellungnahme beschlossen:
Der Bundesrat begrüßt und unterstützt den vorliegenden Richtlinienvorschlag als
Reaktion auf den zu verzeichnenden Anstieg bei der kriminellen Nachfrage nach
und dem kriminellen Zugang zu Feuerwaffen und zum Schutz der Bürgerinnen und
Bürger der Europäischen Union vor der Bedrohung durch unerlaubte Feuerwaffen,
die ein breites Spektrum schwerer und organisierter Kriminalität ermöglichen.
Nach Artikel 12 Absatz 3 des Vorschlags in der deutschen Übersetzung soll sich die
Dauer der Vollstreckungsverjährung bei Freiheitsstrafen nicht allein nach der im
konkreten Fall ausgeurteilten Freiheitsstrafe, sondern auch nach dem gesetzlich
vorgesehenen Strafrahmen der Tat richten. Die Formulierung des in der englischen
Fassung des Artikel 12 Absatz 3 jeweils den Unterbuchstaben i und ii
vorangestellten Satzteils in Buchstaben a bis d: „in either of the following cases:“ – und damit
einer Alternativregelung – hat in die deutsche Fassung keinen Eingang gefunden.
Der Bundesrat stellt fest, dass die Vorgaben des Artikel 12 Absatz 3 des
Richtlinienvorschlages in der deutschen Fassung mit der deutschen Rechtsordnung nicht
vereinbar sind. Nach § 79 Strafgesetzbuch (StGB) ist für die Dauer der
Vollstreckungsverjährungsfristen die Höhe der erkannten Strafe und nicht der Strafrahmen
der Tat maßgeblich. Ein Anknüpfen der Vollstreckungsverjährungsfristen sowohl
an die Höhe der erkannten Strafe als auch die in Artikel 12 Absatz 3 Buchstaben a
bis d jeweils unter den Unterbuchstaben ii angeführten Strafrahmen ist nicht
umsetzbar.
Der Bundesrat regt vor diesem Hintergrund an, Artikel 12 Absatz 3 des
Richtlinienvorschlags in der deutschen Übersetzung dahingehend abzuändern, dass die in
Artikel 12 Absatz 3 den Unterbuchstaben i und ii jeweils unter Buchstaben a bis d
vorangestellte Formulierung entsprechend der englischen Fassung des Vorschlags wie
folgt angepasst wird: „in einem der folgenden Fälle“.
Relationen
- part_of_vorgang → Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates zur Bekämpfung des unerlaubten Handels mit Feuerwaffen und anderer S (Beschlussdrucksache)