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Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates zur Bekämpfung des unerlaubten Handels mit Feuerwaffen und anderer Straftaten im Zusammenhang mit Feuerwaffen und zur Änderung der Richtlinie (EU) 2024/1260 des Europäischen Parlaments und des Rates

dip / drucksache 08.05.2026 · WP 21 · 171/26(B) · Beschluss · Original ↗

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Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates zur Bekämpfung des unerlaubten Handels mit Feuerwaffen und anderer Straftaten im Zusammenhang mit Feuerwaffen und zur Änderung der Richtlinie (EU) 2024/1260 des Europäischen Parlaments und des Rates Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.bundesanzeiger-verlag.de ISSN 0720-2946 Bundesrat Drucksache 171/26 (Beschluss) 08.05.26 Beschluss des Bundesrates Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates zur Bekämpfung des unerlaubten Handels mit Feuerwaffen und anderer Straftaten im Zusammenhang mit Feuerwaffen und zur Änderung der Richtlinie (EU) 2024/1260 des Europäischen Parlaments und des Rates COM(2026) 102 final Der Bundesrat hat in seiner 1065. Sitzung am 8. Mai 2026 gemäß §§ 3 und 5 EUZBLG die folgende Stellungnahme beschlossen: Der Bundesrat begrüßt und unterstützt den vorliegenden Richtlinienvorschlag als Reaktion auf den zu verzeichnenden Anstieg bei der kriminellen Nachfrage nach und dem kriminellen Zugang zu Feuerwaffen und zum Schutz der Bürgerinnen und Bürger der Europäischen Union vor der Bedrohung durch unerlaubte Feuerwaffen, die ein breites Spektrum schwerer und organisierter Kriminalität ermöglichen. Nach Artikel 12 Absatz 3 des Vorschlags in der deutschen Übersetzung soll sich die Dauer der Vollstreckungsverjährung bei Freiheitsstrafen nicht allein nach der im konkreten Fall ausgeurteilten Freiheitsstrafe, sondern auch nach dem gesetzlich vorgesehenen Strafrahmen der Tat richten. Die Formulierung des in der englischen Fassung des Artikel 12 Absatz 3 jeweils den Unterbuchstaben i und ii vorangestellten Satzteils in Buchstaben a bis d: „in either of the following cases:“ – und damit einer Alternativregelung – hat in die deutsche Fassung keinen Eingang gefunden. Der Bundesrat stellt fest, dass die Vorgaben des Artikel 12 Absatz 3 des Richtlinienvorschlages in der deutschen Fassung mit der deutschen Rechtsordnung nicht vereinbar sind. Nach § 79 Strafgesetzbuch (StGB) ist für die Dauer der Vollstreckungsverjährungsfristen die Höhe der erkannten Strafe und nicht der Strafrahmen der Tat maßgeblich. Ein Anknüpfen der Vollstreckungsverjährungsfristen sowohl an die Höhe der erkannten Strafe als auch die in Artikel 12 Absatz 3 Buchstaben a bis d jeweils unter den Unterbuchstaben ii angeführten Strafrahmen ist nicht umsetzbar. Der Bundesrat regt vor diesem Hintergrund an, Artikel 12 Absatz 3 des Richtlinienvorschlags in der deutschen Übersetzung dahingehend abzuändern, dass die in Artikel 12 Absatz 3 den Unterbuchstaben i und ii jeweils unter Buchstaben a bis d vorangestellte Formulierung entsprechend der englischen Fassung des Vorschlags wie folgt angepasst wird: „in einem der folgenden Fälle“.

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