Entwurf eines Gesetzes zur Anpassung von Straftatbeständen und Sanktionen bei Verstößen gegen restriktive Maßnahmen der Europäischen Union - Drucksache 21/2508 - Stellungnahme des Bundesrates und Gegenäußerung der Bundesregierung
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Entwurf eines Gesetzes zur Anpassung von Straftatbeständen und Sanktionen bei Verstößen gegen restriktive Maßnahmen der Europäischen Union - Drucksache 21/2508 - Stellungnahme des Bundesrates und Gegenäußerung der Bundesregierung
[Deutscher Bundestag Drucksache 21/3205
21. Wahlperiode (zu Drucksache 21/2508)
11.12.2025
Unterrichtung
durch die Bundesregierung
Entwurf eines Gesetzes zur Anpassung von Straftatbeständen und Sanktionen
bei Verstößen gegen restriktive Maßnahmen der Europäischen Union
– Drucksache 21/2508 –
Stellungnahme des Bundesrates und Gegenäußerung der Bundesregierung
Stellungnahme des Bundesrates
Der Bundesrat hat in seiner 1059. Sitzung am 21. November 2025 beschlossen, zu dem Gesetzentwurf gemäß
Artikel 76 Absatz 2 des Grundgesetzes wie folgt Stellung zu nehmen:
1. Zu Artikel 1 Nummer 4 Buchstabe k (§ 18 Absatz 11 AWG)
Der Bundesrat weist auf mögliche praktische Probleme durch den Entfall der bisher in § 18 Absatz 11
verankerten Umsetzungsfrist für neue Finanzsanktionen von zwei Tagen hin und bittet die Bundesregierung,
sich für eine erneute Änderung der einschlägigen Regelungen einzusetzen, sofern sich in der Geschäftspraxis
bestätigt, dass hierdurch eine effiziente Umsetzung von Finanzsanktionen erheblich erschwert wird.
Begründung:
Die Zielsetzung, Sanktionsbestimmungen möglichst zeitnah wirksam umzusetzen, um Ausweichhandlungen
von Sanktionierten entgegenzuwirken, ist unbestreitbar zu begrüßen. Der nunmehr vorgesehene Entfall des
Strafausschließungsgrunds des § 18 Absatz 11 AWG droht aber gerade im Zahlungsverkehr als
Massengeschäft mit hohem Teilautomatisierungsgrad erhebliche praktische Probleme aufzuwerfen. So benötigt die
unabdingbare Analyse neuer Sanktionsvorschriften und deren technische Umsetzung in den
Zahlungsverkehrssystemen einen gewissen Zeitaufwand. Es steht zu befürchten, dass die durch die Abschaffung der
Umsetzungsfrist de facto nochmals verschärfte strafrechtliche Sanktionsdrohung nicht nur die Gewinnung
und Bindung von Fachkräften in Kreditinstituten für die betroffenen Bereiche erschwert, sondern im
Ergebnis auch die Risikoaversion von Kreditinstituten und deren Rückzug aus Geschäftsfeldern mit erhöhter
sanktionsrechtlicher Unsicherheit befördert.
2. Zu Artikel 1 Nummer 4 Buchstabe l (§ 18 Absatz 13 AWG)
Der Bundesrat bittet, im weiteren Gesetzgebungsverfahren im Sinne einer effektiven Sanktionsumsetzung
die Einführung einer strafbefreienden Selbstanzeige zu prüfen, die nicht auf Berufsgruppen unter
gesetzlicher Schweigepflicht beschränkt ist. § 18 Absatz 13 des Außenwirtschaftsgesetzes könnte hierfür
entsprechend ergänzt werden.
Begründung:
Der mit dem neugefassten § 18 Absatz 13 AWG-E geschaffene persönliche Strafausschließungsgrund ist
nicht weitgehend genug. Eine effektive Sanktionsumsetzung erfordert bei den Finanzdienstleistern einen
hohen Einsatz an personellen Ressourcen. Hochqualifiziertes Personal lässt sich für diese komplexen
Tätigkeiten, die unter hohem Zeitdruck ausgeführt werden müssen, nur gewinnen, wenn die Beschäftigten sicher
sein können, dass sie sich bei ihrer Tätigkeit nicht strafbar machen. Die Möglichkeit zur strafbefreienden
Selbstanzeige ist ein wichtiges Instrument, um diesbezüglich Rechtssicherheit zu schaffen. Es würde den
Unternehmen der Finanzbranche die Personalgewinnung erheblich erleichtern und damit maßgeblich zu
einer dauerhaft effektiven Sanktionsumsetzung beitragen.
Gerade kleinere und mittelgroße Finanzinstitute, bei denen die Implementierung von Sanktionen relativ
einen wesentlich größeren Aufwand verursacht, könnten durch das Instrument der strafbefreienden
Selbstanzeige ihren Nachteil gegenüber großen Instituten im Wettbewerb um hochqualifiziertes Personal ein Stück
weit wettmachen.
3. Zu Artikel 4a – neu – (§ 100a Absatz 2 Nummer 6 StPO)
Nach Artikel 4 ist der folgende Artikel 4a einzufügen:
‚Artikel 4a
Änderung der Strafprozessordnung
Die Strafprozessordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 7. April 1987 (BGBl. I S. 1074,
1319), die zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 17. Juli 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 163) geändert worden
ist, wird wie folgt geändert:
In § 100a Absatz 2 Nummer 6 wird nach der Angabe „§ 17 und 18“ die Angabe „Absatz 1 bis 5 sowie
Absatz 6a bis 9“ eingefügt.‘
Begründung:
Die Straftatbestände des § 18 Absatz 5a und 5b AWG sind vom Anwendungsbereich der
Telekommunikationsüberwachung auszunehmen. Dies gilt im Falle des § 18 Absatz 5a AWG auch bereits für die aktuelle
Fassung. Der Strafrahmen sieht jeweils eine Freiheitsstrafe im Höchstmaß von einem Jahr vor. Damit ordnet
der Gesetzgeber die Tatbestände in den Bereich der minder schweren Kriminalität ein. Eine schwere Straftat
im Sinne des § 100a Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 in Verbindung mit Absatz 2 StPO liegt hingegen jeweils
nicht vor (vgl. BT-Drucksache 16/5846, Seite 40 (linke Spalte, zweiter Absatz: „Eine Höchststrafe von
einem Jahr Freiheitsstrafe entspricht dem Begriff der schweren Straftat nicht mehr“), und zudem BVerfG,
Beschluss vom 12. Oktober 2011 – 2 BvR 236/08 –, Rn. 203 ff).
Einer ausdrücklichen Nennung von § 18 Absatz 6 AWG (Versuchsstrafbarkeit zukünftig in den Fällen des
Absatzes 1 Nummer 1, 3 oder 4, der Absätze 1a bis 5 oder des Absatzes 5b) bedarf es in § 100a Absatz 2
Nummer 6 StPO nicht. Dass der durch bestimmte Tatsachen begründete Verdacht eines strafbaren Versuchs
einer in § 100a Absatz 2 StPO genannten Straftat für eine Telekommunikationsüberwachung ausreicht,
ergibt sich bereits eindeutig aus § 100a Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 StPO. Auch in anderen Nummern des
Absatzes 2 wird nicht ausdrücklich auf die Regelung zur Versuchsstrafbarkeit verwiesen (Bsp.: Nummer 1
Buchstabe g im Hinblick auf § 184c Absatz 2 StGB oder Nummer 1 Buchstabe j betreffend den
Bandendiebstahl nach § 244 Absatz 1 Nummer 2 StGB).
Gegenäußerung der Bundesregierung
Die Bundesregierung äußert sich zu der Stellungnahme des Bundesrates zum Entwurf eines Gesetzes zur
Anpassung von Straftatbeständen und Sanktionen bei Verstößen gegen restriktive Maßnahmen der Europäischen Union
wie folgt:
1. Zu Artikel 1 Nummer 4 Buchstabe k (§ 18 Absatz 11 AWG)
Die Bundesregierung stimmt dem Vorschlag des Bundesrates nicht zu.
Die Bundesregierung hat geprüft, ob § 18 Absatz 11 AWG im Rahmen der Umsetzung der Richtlinie (EU)
2024/1226 zum Sanktionsstrafrecht beibehalten werden kann. § 18 Absatz 11 AWG sieht für Straftaten nach § 18
Absatz 1 AWG einen persönlichen Strafausschließungsgrund vor, wenn der Täter in Unkenntnis des aus einem
EU-Rechtsakt resultierenden Verbots oder Genehmigungserfordernisses und innerhalb von zwei Tagen nach
dessen Inkrafttreten handelt. Die Richtlinie (EU) 2024/1226 sieht zwar grundsätzlich strafausschließende Gründe
vor. Einen Ausschlussgrund, wie in § 18 Absatz 11 AWG normiert, enthält die Richtlinie jedoch nicht. Im
Übrigen lässt sich aus den Diskussionen im Rahmen der Richtlinienverhandlungen und dem Austausch der
Bundesregierung mit der Europäischen Kommission zu § 18 Absatz 11 AWG schließen, dass eine Ausschlussfrist bewusst
nicht in die Richtlinie aufgenommen wurde und damit nicht im Einklang mit der Richtlinie steht. Eine
Beibehaltung der Regelung würde daher eine unzureichende Umsetzung der Richtlinie bedeuten.
Die praktischen Bedenken des Bundesrates teilt die Bundesregierung nicht, da grundsätzlich nur die vorsätzliche
Missachtung der in § 18 Absatz 1 AWG-E genannten Verbote und Genehmigungspflichten strafbewehrt ist. Im
Übrigen bleiben die allgemeinen strafrechtlichen Regelungen über die strafrechtliche Irrtumsproblematik und die
Möglichkeiten der Einstellung von Strafverfahren nach den §§ 153 ff. StPO von dem Wegfall von § 18 Absatz 11
AWG unberührt und können im Einzelfall Anwendung finden.
2. Zu Artikel 1 Nummer 4 Buchstabe l (§ 18 Absatz 13 AWG)
Die Bundesregierung stimmt dem Vorschlag des Bundesrates nicht zu.
Die Bundesregierung hat den Vorschlag geprüft. Bislang ist in § 18 Absatz 13 AWG ein
Strafausschließungsgrund enthalten, der die Möglichkeit der strafbefreienden Nachholung von Meldungen bei Verletzung bestimmter
sanktionsrechtlicher Meldepflichten vorsieht. Die Richtlinie (EU) 2024/1226 sieht einen
Strafausschließungsgrund für diese oder andere Formen der Selbstanzeige jedoch nicht vor. Daher würde sowohl eine Beibehaltung
dieser Regelung als auch die Einführung einer weitergehenden strafbefreienden Selbstanzeige eine unzureichende
Umsetzung der Richtlinie bedeuten. Es besteht jedoch die Möglichkeit, eine Selbstanzeige im Rahmen der
Strafzumessung zu berücksichtigen.
3. Zu Artikel 4a – neu – (§ 100a Absatz 2 Nummer 6 StPO)
Die Bundesregierung stimmt dem Vorschlag des Bundesrates zu und wird den Vorschlag im Rahmen eines
anderen Gesetzgebungsverfahrens aufgreifen.
Die Bundesregierung teilt die Zielrichtung des Antrags. Nach der Rechtsprechung des
Bundesverfassungsgerichts, Beschluss vom 24. Juni 2025, 1 BvR 180/23, – Trojaner II – rechtfertigen § 18 Abs. 5 und 5a AWG
jedenfalls keine Quellen-Telekommunikationsüberwachung. Es bestehen auch erhebliche Zweifel, ob die Tatbestände
als schwere Straftaten gem. § 100a Abs. 1 StPO eingeordnet werden und eine normale
Telekommunikationsüberwachung rechtfertigen könnten. Der Trojaner II-Beschluss des Bundesverfassungsgerichts betrifft jedoch noch
weitere Tatbestände. BMJV wird den Katalog von § 100a Abs 2 StPO deshalb insgesamt überarbeiten. Die
Vorarbeiten hierzu dauern an und werden die Empfehlung des Bundesrates berücksichtigen. Eine punktuelle
Überarbeitung ist derzeit nicht angezeigt.
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ISSN 0722-8333]
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