Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates zur Bekämpfung des unerlaubten Handels mit Feuerwaffen und anderer Straftaten im Zusammenhang mit Feuerwaffen und zur Änderung der Richtlinie (EU) 2024/1260 des Europäischen Parlaments und des Rates
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Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates zur Bekämpfung des unerlaubten Handels mit Feuerwaffen und anderer Straftaten im Zusammenhang mit Feuerwaffen und zur Änderung der Richtlinie (EU) 2024/1260 des Europäischen Parlaments und des Rates
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ISSN 0720-2946
Bundesrat Drucksache 171/26
24.03.26
EU - In - R
Unterrichtung
durch die Europäische Kommission
Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates zur Bekämpfung
des unerlaubten Handels mit Feuerwaffen und anderer Straftaten im Zusammenhang mit
Feuerwaffen und zur Änderung der Richtlinie (EU) 2024/1260 des Europäischen Parlaments
und des Rates
COM(2026) 102 final
Der Bundesrat wird über die Vorlage gemäß § 2 EUZBLG auch durch die Bundesregierung
unterrichtet.
Der Europäische Wirtschafts- und Sozialausschuss wird an den Beratungen beteiligt.
Hinweis: Drucksache 281/22 = AE-Nr. 220627;
AE-Nr. 200108;
AE-Nr. 221081
DE DE
EUROPÄISCHE
KOMMISSION
Brüssel, den 26.2.2026
COM(2026) 102 final
2026/0059 (COD)
Vorschlag für eine
RICHTLINIE DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES
zur Bekämpfung des unerlaubten Handels mit Feuerwaffen und anderer Straftaten im
Zusammenhang mit Feuerwaffen und zur Änderung der Richtlinie (EU) 2024/1260 des
Europäischen Parlaments und des Rates
{SEC(2026) 102 final} - {SWD(2026) 102 final} - {SWD(2026) 103 final}
BEGRÜNDUNG
1. KONTEXT DES VORSCHLAGS
• Gründe und Ziele des Vorschlags
Unerlaubte Feuerwaffen stellen eine ernsthafte Bedrohung für die Sicherheit der Bürgerinnen
und Bürger in der EU dar, da sie ein breites Spektrum schwerer und organisierter Kriminalität
ermöglichen, darunter Drogenhandel, Erpressung, Raub und Bandengewalt1. Untersuchungen
zeigen einen Anstieg bei der kriminellen Nachfrage nach und dem kriminellen Zugang zu
Feuerwaffen2, was in einigen EU-Ländern zu mehr gewalttätigen Zwischenfällen und sogar
zu einem Wettrüsten unter Kriminellen führt. Das Problem wird durch geopolitische
Ereignisse, die angesichts ihrer geografischen Nähe eine Bedrohung für die Sicherheit der
Union darstellen, weiter verschärft. Das Risiko, dass überschüssige Waffen aus bestehenden
Konflikten letztendlich in illegale Märkte gelangen, ist hoch, ähnlich wie es nach dem
Konflikt in den westlichen Balkanstaaten der Fall war. Darüber hinaus erleichtern
technologische Fortschritte wie der 3D-Druck die Herstellung von Feuerwaffen und erhöhen
die Bedrohung, was die Notwendigkeit strengerer Präventivmaßnahmen unterstreicht.
Die EU hat im Hinblick auf den Rechtsbinnenmarkt mehrere Instrumente im Bereich
Feuerwaffen angenommen. Diese EU-Instrumente regeln den legalen Erwerb und Besitz von
Feuerwaffen. In der Richtlinie (EU) 2021/555 vom 24. März 2021 über die Kontrolle des
Erwerbs und des Besitzes von Waffen (im Folgenden „Feuerwaffen-Richtlinie“)3 sind
gemeinsame Mindeststandards für den Erwerb und Besitz von Feuerwaffen für den zivilen
Gebrauch (z. B. Feuerwaffen für den Schießsport und die Jagd) und den gewerblichen Handel
damit innerhalb der EU festgelegt. Mit der Verordnung (EU) 2025/41 vom 19. Dezember
2024 über die Einfuhr, Ausfuhr und Durchfuhr von Feuerwaffen (im Folgenden „Neufassung
der Feuerwaffen-Verordnung“)4 wurde die Verpflichtung eingeführt, eine Einfuhr- bzw.
Ausfuhrgenehmigung einzuholen, um Feuerwaffen über die EU-Grenze aus Drittländern bzw.
in Drittländer zu verbringen. Durch die Definition dessen, was legal ist, grenzen beide
Instrumente unweigerlich ab, was illegal ist, bestimmen aber nicht, was strafbar ist. Daher
gibt es noch keine EU-Vorschriften zu Straftaten im Zusammenhang mit Feuerwaffen.
Die EU und ihre Mitgliedstaaten sind auf internationaler Ebene Verpflichtungen eingegangen:
Das Zusatzprotokoll gegen die unerlaubte Herstellung von Feuerwaffen, deren Teilen,
Komponenten und Munition sowie gegen den unerlaubten Handel damit zum
Übereinkommen der Vereinten Nationen gegen die grenzüberschreitende organisierte
1 Europol, Bewertung der Bedrohungslage im Bereich der schweren und organisierten Kriminalität in der
Europäischen Union (SOCTA), Den Haag, 2025, S. 61.
2 De Schutter, A. & Duquet, N. (2023), The nexus between drug markets and gun violence in the
European Union, Flemish Peace Institute und Europäische Beobachtungsstelle für Drogen und
Drogensucht (EMCDDA), https://www.euda.europa.eu/drugs-library/nexus-between-drug-markets-and-
gun-violence-european-union_de.
3 Richtlinie (EU) 2021/555 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. März 2021 über die
Kontrolle des Erwerbs und des Besitzes von Waffen (ABl. L 115 vom 6.4.2021).
4 Verordnung (EU) 2025/41 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. Dezember 2024 über
Einfuhr-, Ausfuhr- und Durchfuhrmaßnahmen für Feuerwaffen, wesentliche Komponenten und
Munition, zur Umsetzung des Artikels 10 des Protokolls der Vereinten Nationen gegen die unerlaubte
Herstellung von Feuerwaffen, deren Teilen, Komponenten und Munition sowie gegen den unerlaubten
Handel damit in Ergänzung des Übereinkommens der Vereinten Nationen gegen die
grenzüberschreitende organisierte Kriminalität (VN-Feuerwaffenprotokoll) (Neufassung) (ABl. L,
2025/41, 22.1.2025).
Kriminalität (im Folgenden „VN-Feuerwaffenprotokoll“)5 enthält internationale Vorschriften
zur Bekämpfung der unerlaubten Herstellung von Feuerwaffen und des unerlaubten Handels
damit. Nach Artikel 5 des VN-Feuerwaffenprotokolls sind die teilnehmenden Staaten
verpflichtet, damit zusammenhängende Straftaten unter Strafe zu stellen. 25 der 27 EU-
Mitgliedstaaten und die EU selbst (seit 2014) haben das Protokoll ratifiziert. Zwar hat die EU
das VN-Feuerwaffenprotokoll abgeschlossen, doch stärkt eine weitere Harmonisierung durch
diese Richtlinie die einheitliche Durchsetzung.
Eine vorbereitende Studie ergab erhebliche Unterschiede zwischen den Mitgliedstaaten
hinsichtlich der Definition und strafrechtlichen Sanktionierung von Straftaten im
Zusammenhang mit Feuerwaffen, die zu einer Fragmentierung des EU-Rechtsrahmens
geführt haben. In einem von Natur aus streng regulierten Bereich behindert diese mangelnde
Harmonisierung die grenzüberschreitende Zusammenarbeit, erschwert die Ermittlung und
Strafverfolgung und mindert insgesamt die Wirksamkeit der Strafverfolgung bei der
Bekämpfung des unerlaubten Handels mit Feuerwaffen und anderer Straftaten im
Zusammenhang mit Feuerwaffen.
Der digitale Bereich hat sich sowohl als primärer Wegbereiter als auch als Beschleuniger für
die illegale Herstellung durch die Online-Verbreitung von Bauplänen für den 3D-Druck
herausgestellt und bietet gleichzeitig die unverzichtbare Infrastruktur für die moderne
Durchsetzung. Die Bewältigung der sich abzeichnenden Risiken, die sich aus diesen
technologischen Veränderungen ergeben, erfordert eine Durchsetzungsstrategie, bei der
digitalen Informationen Vorrang eingeräumt wird, um die Datenlücke zu schließen, die
derzeit ein umfassendes Verständnis der Bedrohung durch Feuerwaffen verhindert. Um diesen
Sicherheitsherausforderungen zu begegnen, zielt der Vorschlag darauf ab, ein harmonisiertes
digitales Umfeld für den Informationsaustausch zu fördern und sicherzustellen, dass die
Erhebung von Beweismitteln und die strategische Analyse durch robuste Cybersicherheits-
und Datenschutzstandards unterstützt werden.
Abgesehen von Sicherheitsrisiken und Herausforderungen bei der grenzüberschreitenden
Zusammenarbeit besteht in der EU eine erhebliche Datenlücke in Bezug auf illegale
Feuerwaffen. Der Mangel an zuverlässigen und umfassenden Statistiken erschwert es
Strafverfolgungsbeamten und politischen Entscheidungsträgern, das Ausmaß der
Herausforderung einzuschätzen, die Wirksamkeit politischer Maßnahmen zu bewerten und
fundierte Entscheidungen zu treffen6. Dieser Mangel an Daten trägt auch zu einem geringen
öffentlichen Bewusstsein, einer begrenzten politischen Priorisierung und unzureichenden
Ressourcen für die Verfolgung von Straftaten im Zusammenhang mit Feuerwaffen bei.
Die Zusammenarbeit mit den Kandidatenländern für die Erweiterung sollte ebenfalls verstärkt
werden, um sicherzustellen, dass diese in vollem Umfang in die Koordinierungsmechanismen
der Union einbezogen werden, wie in bestimmten grenzüberschreitenden Fällen erforderlich.
Dazu bedarf es einer Erleichterung der weiteren Zusammenarbeit bei regionalen und
operativen Initiativen, unter anderem im Rahmen der Europäischen multidisziplinären
Plattform gegen kriminelle Bedrohungen (EMPACT), sowie der Zusammenarbeit mit
Agenturen der Union, einschließlich Europol, Eurojust, CEPOL und Frontex, die zur
5 Zusatzprotokoll gegen die unerlaubte Herstellung von Feuerwaffen, deren Teilen, Komponenten und
Munition sowie gegen den unerlaubten Handel damit zum Übereinkommen der Vereinten Nationen
gegen die grenzüberschreitende organisierte Kriminalität, 31. Mai 2001,
https://treaties.un.org/Pages/ViewDetails.aspx?src=TREATY&mtdsg_no=XVIII-12-
c&chapter=18&clang=_en.
6 Schutter, A., Criminal gun violence in the European Union, Flemish Peace Institute, EU-finanziertes
Projekt INSIGHT, Brüssel, 2023, S. 2, und Varisco, A. E., Types of Firearms Used in Violence in the
European Union, SIPRI, EU-finanziertes Projekt INSIGHT, Brüssel, 2023, S. 2.
Verhütung und Unterbindung des unerlaubten Handels mit Feuerwaffen beitragen. Durch ihre
schrittweise Angleichung an den Besitzstand der Union im Bereich Justiz, Freiheit und
Sicherheit wird die Wirksamkeit der Zusammenarbeit zwischen der Union und ihren
Mitgliedstaaten erhöht und die allgemeine Widerstandsfähigkeit der Union gegen die
Umlenkung und den unerlaubten Verkehr von Feuerwaffen gestärkt.
Ziel des Vorschlags ist es, die Bürgerinnen und Bürger der EU vor der Bedrohung durch
unerlaubte Feuerwaffen zu schützen, indem die Zahl der illegalen Waffen und der damit
verbundenen kriminellen Aktivitäten verringert wird sowie die Straftaten im Zusammenhang
mit Feuerwaffen und die entsprechenden Strafen in den Mitgliedstaaten harmonisiert und die
Qualität und Verfügbarkeit von Daten verbessert werden, um die Bedrohung besser zu
verstehen und ihr entgegenzuwirken. Mit dem Vorschlag werden die Vorschriften über den
rechtmäßigen Besitz von Feuerwaffen nicht neu definiert.
Zur Bewältigung der ermittelten Herausforderungen enthält der Vorschlag vier spezifische
Ziele:
1. Ermöglichung und Erleichterung der Ermittlung und Verfolgung von Straftaten im
Zusammenhang mit Feuerwaffen
2. Sicherstellung einer zukunftssicheren Ahndung von Straftaten im Zusammenhang
mit Feuerwaffen
3. Gewährleistung von in Art und Höhe wirksamen, abschreckenden und
verhältnismäßigen Strafen für Straftaten im Zusammenhang mit Feuerwaffen
4. Verbesserung der Strafverfolgung und der justiziellen Zusammenarbeit sowie
Harmonisierung der Datenerhebung zu Straftaten im Zusammenhang mit
Feuerwaffen
• Kohärenz mit den bestehenden Vorschriften in diesem Bereich
Die Europäische Kommission betrachtet den unerlaubten Handel mit Feuerwaffen
durchgängig als eine große Bedrohung für die innere Sicherheit der EU. In der Strategie
ProtectEU7 von 2025 und [der neuen Agenda für Terrorismusbekämpfung] wird die
Harmonisierung strafrechtlicher Standards für den unerlaubten Handel mit Feuerwaffen
hervorgehoben. Das Thema ist auch eine der wichtigsten Prioritäten der EU-Strategie zur
Bekämpfung der organisierten Kriminalität 2021-20258 und im Rahmen von EMPACT, die
für den Zeitraum 2026-2029 verlängert wurde9.
Der EU-Aktionsplan gegen den unerlaubten Handel mit Feuerwaffen (2020-2025)10 ist das
wichtigste politische Instrument zur Verwirklichung der Ziele dieser Initiative. Der
Schwerpunkt liegt dabei insbesondere auf der Verschärfung der Kontrollen des Marktes für
illegale Feuerwaffen, der Schließung von Lücken in den EU-Rechtsvorschriften, der
Verbesserung des Informationsaustauschs und der Gewährleistung voll funktionsfähiger
7 Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und
Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen „ProtectEU eine Europäische Strategie für die innere
Sicherheit“ (COM(2025) 148 final vom 1.4.2025).
8 Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und
Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen über eine EU-Strategie zur Bekämpfung der
organisierten Kriminalität 2021-2025 (COM(2021) 170 final vom 14.4.2021).
9 Schlussfolgerungen des Rates zur Stärkung von EMPACT und zu den Prioritäten der EU für die
Kriminalitätsbekämpfung im nächsten EMPACT-Zyklus 2026-2029, Ratsdokument 9397/25 vom
13. Juni 2025.
10 Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und
Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen „EU-Aktionsplan gegen den unerlaubten Handel mit
Feuerwaffen (2020-2025)“ (COM(2020) 608 final vom 24.7.2020).
nationalen Kontaktstellen für Feuerwaffen in allen Mitgliedstaaten. Unterstützt wird auch die
Entwicklung eines EU-Verzeichnisses beschlagnahmter Feuerwaffen. Schließlich steht die
Initiative im Einklang mit den Verpflichtungen der EU gemäß dem VN-Feuerwaffenprotokoll
und umfasst eine Klarstellung der Umsetzung der VN-Empfehlungen, insbesondere
hinsichtlich der Kriminalisierung von Bauplänen für 3D-gedruckte Feuerwaffen11.
• Kohärenz mit der Politik der Union in anderen Bereichen
Die Ziele dieses Vorschlags stehen auch im Einklang mit den folgenden politischen und
legislativen Dokumenten:
• Richtlinie (EU) 2017/541 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. März
2017 zur Terrorismusbekämpfung und zur Ersetzung des
Rahmenbeschlusses 2002/475/JI des Rates und zur Änderung des
Beschlusses 2005/671/JI des Rates
• Rahmenbeschluss 2009/315/JI des Rates vom 26. Februar 2009 über die
Durchführung und den Inhalt des Austauschs von Informationen aus dem
Strafregister zwischen den Mitgliedstaaten
• Verordnung (EU) 2018/1727 des Europäischen Parlaments und des Rates vom
14. November 2018 betreffend die Agentur der Europäischen Union für justizielle
Zusammenarbeit in Strafsachen (Eurojust) und zur Ersetzung und Aufhebung des
Beschlusses 2002/187/JI des Rates
• Richtlinie (EU) 2019/1937 des Europäischen Parlaments und des Rates vom
23. Oktober 2019 zum Schutz von Personen, die Verstöße gegen das Unionsrecht
melden
• Richtlinie (EU) 2024/1260 des Europäischen Parlaments und des Rates über die
Abschöpfung und Einziehung von Vermögenswerten
• Rahmenbeschluss 2005/214/JI des Rates über die Anwendung des Grundsatzes der
gegenseitigen Anerkennung von Geldstrafen und Geldbußen
• Rahmenbeschluss 2009/948/JI des Rates zur Vermeidung und Beilegung von
Kompetenzkonflikten in Strafverfahren
• Verordnung (EU) 2024/3011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom
27. November 2024 über die Übertragung von Verfahren in Strafsachen
• Schlussfolgerungen 10726/21 des Rates zur Umsetzung der nationalen
Kontaktstellen für Feuerwaffen (NFFP) in den EU-Mitgliedstaaten, 13. Juli 2021
• Schlussfolgerungen 9907/25 des Rates zur Bekämpfung des illegalen Waffenhandels
und von Bedrohungen durch Feuerwaffen und pyrotechnische Gegenstände, 12. Juni
• Schlussfolgerungen des Rates „Schutz der Europäerinnen und Europäer vor
Terrorismus: Ergebnisse und nächste Schritte“ (insbesondere Ziffer 47, wo die
Kommission aufgefordert wird, mit der Arbeit an dieser Initiative zu beginnen)
• Rahmenbeschluss 2009/315/JI des Rates über die Durchführung und den Inhalt des
Austauschs von Informationen aus dem Strafregister zwischen den Mitgliedstaaten
11 Resolution 12/3, angenommen auf der 12. Tagung der Konferenz der Vertragsparteien des
Übereinkommens der Vereinten Nationen gegen die grenzüberschreitende organisierte Kriminalität,
2024, abrufbar unter
https://www.unodc.org/documents/treaties/COP12/Resolutions/E/Resolution_12_3.pdf.
• Übereinkommen über die Rechtshilfe in Strafsachen zwischen den Mitgliedstaaten
der Europäischen Union
2. RECHTSGRUNDLAGE, SUBSIDIARITÄT UND VERHÄLTNISMÄẞIGKEIT
• Rechtsgrundlage
Die Rechtsgrundlage für die vorgeschlagene Richtlinie bildet Artikel 83 Absätze 1 und 2.
Artikel 83 Absatz 1 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV)
bildet die Rechtsgrundlage für die Aufstellung von Mindestvorschriften zur Festlegung von
Straftaten und Strafen in Bereichen besonders schwerer Kriminalität mit
grenzüberschreitender Dimension. Laut dieser Bestimmung fällt der illegale Waffenhandel
unter diese besonders schwere Kriminalität.
Nach Artikel 83 Absatz 2 AEUV kann die EU Mindestvorschriften festlegen, wenn sich die
Angleichung der strafrechtlichen Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten als unerlässlich für
die wirksame Durchführung der Politik der Union auf einem Gebiet erweist, auf dem
Harmonisierungsmaßnahmen erfolgt sind. Der Bereich der Feuerwaffenpolitik, insbesondere
die Bedingungen für den Erwerb und Besitz von Feuerwaffen, wesentlichen Bestandteilen
und Munition, den Handel damit innerhalb der EU sowie ihre Ein- und Ausfuhr, ist bereits
durch die Feuerwaffen-Richtlinie und die Neufassung der Feuerwaffen-Verordnung
harmonisiert worden.
• Subsidiarität (bei nicht ausschließlicher Zuständigkeit)
Koordinierte Maßnahmen auf EU-Ebene zur Kriminalisierung von Straftaten im
Zusammenhang mit Feuerwaffen und zur Harmonisierung der Strafen sind wirksamer als
separate nationale Maßnahmen. Ein unionsweiter Rechtsrahmen würde dazu beitragen,
bestehende Lücken bei der Umsetzung des VN-Feuerwaffenprotokolls durch die
Mitgliedstaaten zu schließen und die grenzüberschreitende Zusammenarbeit bei der
Ermittlung und Strafverfolgung zu verbessern, sowie zu mehr Sicherheit und weniger Gewalt
mit Feuerwaffen führen.
Darüber hinaus würden durch EU-Rechtsvorschriften, mit denen die kohärente und
harmonisierte Erhebung von Daten zu beschlagnahmten Feuerwaffen vorgeschrieben wird,
die Fähigkeiten der Strafverfolgungsbeamten und politischen Entscheidungsträger verbessert
und eine bessere Ressourcenverteilung, Bedrohungsanalyse und Politikbewertung ermöglicht.
Da Straftaten im Zusammenhang mit Feuerwaffen eng mit Terrorismus, Geldwäsche,
Drogenhandel und anderen Arten der organisierten Kriminalität verbunden sind, würde ein
entschlosseneres, harmonisiertes Vorgehen der EU auch umfassenderen Sicherheitszielen
nutzen und letztlich einen Beitrag zur inneren Sicherheit Europas insgesamt leisten.
• Verhältnismäßigkeit
Im Einklang mit dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit gemäß Artikel 5 Absatz 4 des
Vertrags über die Europäische Union (EUV) ist die vorgeschlagene Richtlinie auf das
beschränkt, was erforderlich und verhältnismäßig ist, um Rechtsvorschriften zu Straftaten in
diesem Bereich zu schaffen. Insbesondere tragen die Bestimmungen über den unerlaubten
Besitz den verwaltungsrechtlichen Traditionen der Mitgliedstaaten Rechnung, indem
krimineller Vorsatz vorausgesetzt wird und der Fokus nicht auf Fahrlässigkeit gelegt wird.
Darüber hinaus umfasst der vorgeschlagene harmonisierte Straftatbestand des unerlaubten
Besitzes, der unerlaubten Herstellung und der unerlaubten Verbreitung von Bauplänen für
Feuerwaffen, wesentliche Bestandteile und Munition Maßnahmen zur Gewährleistung der
Verhältnismäßigkeit im Hinblick auf die berechtigten Interessen der Industrie und der
Bürgerinnen und Bürger. Bei diesem Straftatbestand liegt der Schwerpunkt auf der
unerlaubten Verwendung, d. h. Waffenhändler mit Zulassung werden nicht davon abgehalten,
sich auf Baupläne zu stützen.
Maßnahmen zur Verwendung von Ermittlungsinstrumenten und zum Austausch von
Informationen sind nur vorgesehen, soweit dies im Hinblick auf das wirksame Funktionieren
des vorgeschlagenen strafrechtlichen Rahmens erforderlich ist.
• Wahl des Instruments
Nach Artikel 83 Absätze 1 und 2 AEUV können Mindestvorschriften zur Festlegung von
Straftaten und Strafen auf einem Gebiet der EU-Politik, auf dem Harmonisierungsmaßnahmen
erfolgt sind, nur durch eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates gemäß dem
ordentlichen Gesetzgebungsverfahren festgelegt werden.
3. ERGEBNISSE DER EX-POST-BEWERTUNG, DER KONSULTATION DER
INTERESSENTRÄGER UND DER FOLGENABSCHÄTZUNG
• Ex-post-Bewertung/Eignungsprüfungen bestehender Rechtsvorschriften
Entfällt – es gibt bislang noch keine EU-Richtlinie, die sich speziell mit Straftaten im
Zusammenhang mit Feuerwaffen und den entsprechenden Sanktionen befasst. Die
vorgeschlagenen Rechtsvorschriften wären die Ersten ihrer Art. Durch die vorgeschlagenen
Rechtsvorschriften würden die bestehenden EU-Rechtsvorschriften zu Feuerwaffen nicht
geändert.
• Konsultation der Interessenträger
Im Rahmen einer zwölfwöchigen öffentlichen Konsultation und Aufforderung zur
Stellungnahme wurden Beiträge von einem breiten Spektrum von Interessenträgern eingeholt.
Darüber hinaus wurden gezielte Konsultationen mit den Mitgliedstaaten,
Strafverfolgungsbehörden, dem privaten Sektor, der Justiz und internationalen Partner
durchgeführt. Der Zweck dieser Konsultationen bestand darin, die wirksamsten Ansätze zur
Stärkung der Verhütung und Bekämpfung von Straftaten im Zusammenhang mit Feuerwaffen
zu ermitteln und Praktiker zu unterstützen.
Die meisten Befragten sprachen sich für eine Gesetzgebungsinitiative aus, die sich auf
Kerndelikte im Zusammenhang mit Feuerwaffen konzentriert, wobei einige einen breiteren
Anwendungsbereich vorschlugen. Die Interessenträger im Bereich der Strafverfolgung
betonten, dass vorbereitende Handlungen für die private Waffenherstellung, insbesondere die
Herstellung mit 3D-Druck, ins Visier genommen werden müssten. Die Teilnehmer betonten
auch die Notwendigkeit besserer Ressourcen sowie einer besseren Koordinierung und
Zusammenarbeit innerhalb der Strafverfolgungskette. Alle Rückmeldungen wurden von der
Kommission bei der Ausarbeitung des Vorschlags berücksichtigt.
Weitere Informationen zu den Konsultationen können den Anhängen der Folgenabschätzung
(Anhänge 2 und 3) entnommen werden.
• Einholung und Nutzung von Expertenwissen
Als Erstes gab die Kommission eine vorbereitende Studie in Auftrag, um den aktuellen Stand
der Kriminalisierung von Straftaten im Zusammenhang mit Feuerwaffen in den
Mitgliedstaaten zu bewerten. Diese Studie ergab, dass es erhebliche Lücken bei der
Umsetzung des VN-Feuerwaffenprotokolls gibt, um die unerlaubte Herstellung, den
unerlaubten Handel sowie die unerlaubte Änderung und Fälschung der Kennzeichnung unter
Strafe zu stellen. In 14 Mitgliedstaaten steht diese letzte Straftat nicht unter Strafe.
Neben dieser Studie führte die Kommission eine umfassende Prüfung der vorhandenen
Literatur zu dem Thema durch. Darüber hinaus hielt die Kommission zahlreiche Treffen mit
Experten aus Strafverfolgungsbehörden, Justizbehörden, EU-Agenturen usw. ab. Ferner
organisierte die Kommission ein spezielles Treffen mit der Expertengruppe für die EU-
Strafrechtspolitik.
• Folgenabschätzung
In der Folgenabschätzung wurden vier politische Optionen zur Bekämpfung von Straftaten,
die in der EU im Zusammenhang mit Feuerwaffen verübt werden, geprüft:
• Option 1: Der Schwerpunkt liegt auf nichtlegislativen Maßnahmen, der Klärung
bestehender Vorschriften, der Verbesserung der Durchsetzung und der Stärkung der
grenzüberschreitenden Zusammenarbeit. Diese Option umfasst Empfehlungen zur
Bekämpfung von Bedrohungen durch die Waffenherstellung mit 3D-Druck und zur
Erstellung eines Mindestdatensatzes zu Beschlagnahmen von Feuerwaffen.
• Option 2: Diese Option umfasst legislative Maßnahmen zur Harmonisierung der
Kriminalisierung der Kerndelikte im Zusammenhang mit Feuerwaffen (z. B.
unerlaubter Handel, unerlaubte Herstellung, unerlaubte Änderung der
Kennzeichnung und unerlaubter Besitz von Feuerwaffen), indem die Definitionen
vereinheitlicht und die Strafen angeglichen werden. Sie beinhaltet zudem die
Stärkung der grenzüberschreitenden Zusammenarbeit, die Regelung neuer
Technologien durch die Einführung eines Straftatbestands im Zusammenhang mit
dem unerlaubten Besitz, der unerlaubten Erstellung und der unerlaubten Verbreitung
von Bauplänen, die Verpflichtung zur Verwendung eines Mindestdatensatzes zu
Beschlagnahmen von Feuerwaffen und zur Meldung der entsprechenden Daten an
Europol sowie die Verpflichtung für jeden Mitgliedstaat zur Einrichtung einer
nationalen Kontaktstelle für Feuerwaffen. Darüber hinaus sollen die Mitgliedstaaten
im Rahmen dieser Option verpflichtet werden, alle fünf Jahre Daten zu den
verschiedenen Straftaten im Zusammenhang mit Feuerwaffen zu erheben und der
Kommission zu übermitteln.
• Option 3: Diese Option ist eine Kombination aus legislativen und nichtlegislativen
Maßnahmen. Sie stellt eine Erweiterung der rechtlichen Verpflichtungen aus
Option 2 dar und beinhaltet Klarstellungen zu weiter gefassten Straftatbeständen. Im
Mittelpunkt der nichtlegislativen Maßnahmen stehen der Austausch von Kenntnissen
über neue Technologien, die gemeinsame Erprobung von Bauplänen für den 3D-
Druck und die Stärkung der justiziellen Zusammenarbeit durch eine neue
Fokusgruppe.
• Option 4: Diese Option stellt eine Erweiterung der Option 3 um weitere Straftaten
dar (z. B. unerlaubte Reaktivierung, unerlaubte Vermittlungsgeschäfte, Verstöße
gegen Embargos und Fehlverhalten in Verbindung mit der Führung von
Aufzeichnungen) und umfasst die Verpflichtung zur jährlichen Übermittlung von
Daten an die Kommission.
Die bevorzugte Option ist Option 3, da hiermit alle ermittelten Probleme und Ziele auf
verhältnismäßige und wirksame Weise angegangen werden. Option 1 wird für sich
genommen als nicht wirksam genug angesehen, da nichtlegislative Maßnahmen nicht den
erforderlichen Anstoß für bedeutende Veränderungen geben. Mit Option 2 würden zwar alle
Probleme und Ziele angegangen, allerdings wird diese Option aufgrund des Mangels an
zusätzlicher Unterstützung für ihre Umsetzung als weniger wirksam erachtet. Option 4 wird
als wirksam betrachtet, um die genannten Ziele zu erreichen, aber ihre Umsetzung stellt eine
unverhältnismäßige Belastung für die Mitgliedstaaten dar.
Auch wenn der Mangel an quantitativen Daten eine genaue Berechnung der Auswirkungen
erschwerte, ließen sich dennoch einige allgemeine Schlussfolgerungen ziehen. Die
wichtigsten sozialen Auswirkungen bestehen vor allem in einer verbesserten Sicherheit für die
EU-Bürgerinnen und -Bürger aufgrund der Verringerung der hohen Zahl unerlaubter
Feuerwaffen in der EU. Die bevorzugte Option hat nachweislich kaum bis gar keine
Auswirkungen auf Bürgerinnen und Bürger, die bereits rechtmäßig eine Feuerwaffe besitzen,
da dieser Vorschlag auf den illegalen Markt abzielt.
Die wichtigsten erwarteten wirtschaftlichen Auswirkungen betreffen vor allem die Senkung
der mit Schießereien verbundenen Kosten. Zwar liegen keine schlüssigen Untersuchungen zu
den wirtschaftlichen Kosten von Gewalt mit Feuerwaffen in der EU vor, doch werden in einer
Analyse, in der die im Rahmen des von der EU finanzierten Projekts INSIGHT12
durchgeführten Untersuchungen mit Untersuchungen zu den Kosten einer konkreten
Schießerei in Schweden kombiniert wurden, die Kosten von Schießereien13 für die
schwedische Gesellschaft für das erste Halbjahr 2024 auf etwa 120 bis 140 Mio. EUR
geschätzt. Die Zahl ist rein theoretisch, da sie auf der Annahme beruht, dass die Kosten dieser
einzelnen Schießerei extrapoliert und auf alle Schießereien angewandt werden können, die im
ersten Halbjahr 2024 in Schweden stattfanden. Sie zeigt jedoch, dass die Kosten von Gewalt
im Zusammenhang mit Feuerwaffen zwar schwer abzuschätzen, aber nicht vernachlässigbar
sind.
Der Ausschuss für Regulierungskontrolle (im Folgenden „Ausschuss“) gab am 5. Mai 2025
eine erste ablehnende Stellungnahme ab. Der Ausschuss stellte Mängel in der
Folgenabschätzung fest, die vor einem weiteren Vorgehen behoben werden müssen.
Insbesondere kam der Ausschuss zu dem Schluss, dass in dem Bericht das Ausmaß, die
Dringlichkeit und die Ursachen des Problems nicht anhand fundierter Belege überzeugend
darlegt waren, dass nicht klar aufgezeigt wurde, wie sich die Initiative in den bestehenden
EU-Rechtsrahmen einfügt bzw. welchen Mehrwert sie darüber hinaus bietet, und dass die
Behauptungen über Unterschiede zwischen den Mitgliedstaaten oder die Ausnutzung von
Regelungslücken durch Straftäter nicht untermauert wurden. Außerdem stellte er fest, dass die
Ziele nicht hinreichend nach der SMART-Methode formuliert waren, die kausalen
Zusammenhänge zwischen den politischen Optionen und den Zielen nicht hinreichend
nachgewiesen wurden und die Bewertung der wirtschaftlichen und sozialen Auswirkungen,
der Kosten und der Verhältnismäßigkeit sowie der Vergleich der Optionen unvollständig und
unzureichend belegt waren. In der Folge forderte der Ausschuss die Kommission auf, die
Analyse grundlegend zu überarbeiten und zu vertiefen und den Bericht erneut zur
Stellungnahme vorzulegen.
Am 10. November 2025 gab der Ausschuss eine zweite Stellungnahme zur überarbeiteten
Folgenabschätzung ab. Es handelte sich um eine befürwortende Stellungnahme mit
Vorbehalten. Die Vorbehalte betrafen vor allem die Tatsache, dass in der
Problembeschreibung noch einige Daten fehlten, dass die Ziele noch besser nach der
SMART-Methode formuliert werden könnten und dass die unterschiedlichen Auswirkungen
12 Von der EU finanziertes Projekt INSIGHT im Rahmen der Aufforderung zur Einreichung von
Vorschlägen ISFP-2020-AG-FIRE. Abrufbar unter https://vlaamsvredesinstituut.eu/en/project-
insight/#:~:text=This%20online%20knowledge%20platform%20offers%20policymakers%2C%20polic
e%20officers%2C,information%20about%20firearms%20violence%20in%20the%20European%20Uni
on.
13 Erixon O., Living with the Aftermath: Consequences of Gun Violence for Affected Residential Areas
and Individuals.
der verschiedenen politischen Optionen nicht klar genug waren. Die Folgenabschätzung
wurde unter Berücksichtigung dieser Anmerkungen weiter verbessert.
Schließlich wurde in der Folgenabschätzung dargelegt, dass keine der darin untersuchten
politischen Optionen Auswirkungen auf die Umwelt hat. Somit steht dieser
Gesetzgebungsvorschlag im Einklang mit dem im Europäischen Klimagesetz festgelegten
Ziel der Klimaneutralität.
• Effizienz der Rechtsetzung und Vereinfachung
Entfällt – es gibt bislang noch keine EU-Richtlinie, die sich speziell mit Straftaten im
Zusammenhang mit Feuerwaffen und den entsprechenden Sanktionen befasst. Die
vorgeschlagenen Rechtsvorschriften wären die Ersten ihrer Art. Durch die vorgeschlagenen
Rechtsvorschriften würden die bestehenden EU-Rechtsvorschriften zu Feuerwaffen nicht
geändert.
• Grundrechte
Durch die Bekämpfung der Bedrohung durch den unerlaubten Handel mit Feuerwaffen wird
sich der Vorschlag positiv auf die Gewährleistung der Sicherheit der EU-Bürgerinnen und -
Bürger auswirken.
In Artikel 16 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (im Folgenden „Charta“)
wird die unternehmerische Freiheit „nach dem Unionsrecht und den einzelstaatlichen
Rechtsvorschriften und Gepflogenheiten“ anerkannt. Die Initiative berührt nicht das Recht auf
unternehmerische Freiheit, da die Vorschriften für die Erteilung von Genehmigungen für
Waffenhändler zum Handel mit Feuerwaffen in der Feuerwaffen-Richtlinie festgelegt sind.
Durch diese Initiative werden diese Vorschriften nicht geändert.
In Artikel 17 der Charta wird das Recht auf Eigentum anerkannt. Nach ständiger
Rechtsprechung ist das in Artikel 17 der Charta verankerte Recht auf Eigentum nicht absolut
und kann unter Wahrung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit nur eingeschränkt werden,
wenn die Einschränkungen erforderlich sind und den von der Europäischen Union
anerkannten dem Gemeinwohl dienenden Zielsetzungen oder den Erfordernissen des Schutzes
der Rechte und Freiheiten anderer tatsächlich entsprechen. Die Vorschriften über den
rechtmäßigen Besitz von Feuerwaffen, wesentlichen Bestandteilen und Munition sind in der
Feuerwaffen-Richtlinie festgelegt. Durch diese Initiative werden diese Vorschriften nicht
geändert.
4. AUSWIRKUNGEN AUF DEN HAUSHALT
Die Umsetzung des Gesetzgebungsvorschlags würde zu wirksameren Ermittlungen und einem
breiteren Spektrum von Straftaten im Zusammenhang mit Feuerwaffen und wesentlichen
Bestandteilen führen. Infolgedessen würden die Mitgliedstaaten zusätzliches Personal
benötigen, um den potenziellen Anstieg der Zahl von Ermittlungen und Verfolgungen von
Straftaten im Zusammenhang mit Feuerwaffen zu bewältigen. Die Kosten für diese
Personalaufstockung werden für alle Mitgliedstaaten auf insgesamt 4 069 175 EUR jährlich
für mindestens die ersten fünf Jahre geschätzt.
Die Verwaltungskosten für die forensischen Dienste der Mitgliedstaaten dürften im Verhältnis
zur Zahl der beschlagnahmten Feuerwaffen steigen. Diese Kosten werden auf 574 564 EUR
pro Jahr für ballistische Gutachten in allen 27 Mitgliedstaaten und weitere 332 107 EUR pro
Jahr für ballistische Gutachten zu digitalen Bauplänen geschätzt.
Darüber hinaus werden die Verwaltungskosten für die vollständige Einrichtung und
Entwicklung nationaler Kontaktstellen für Feuerwaffen in allen 27 Mitgliedstaaten auf
12 070 917 EUR und für die Harmonisierung der Daten zu Feuerwaffen in den nationalen
Datenbanken auf 10 800 000 EUR in allen 27 Mitgliedstaaten geschätzt.
Die Kosten für die Kommission beziehen sich auf Personalkosten für die Durchführung und
Überwachung der Initiative und sollten aus dem bestehenden Haushalt der zuständigen
Dienststelle bestritten werden. Des Weiteren wird die Kommission Sitzungen der
Fokusgruppe für justizielle Akteure organisieren müssen, um den Informationsaustausch zu
unterstützen. Weitere Kosten entstehen durch den Bericht, den die Kommission erstellen
muss. Bei diesem Bericht handelt es sich um eine Studie, in der die Wirksamkeit der
Richtlinie anhand einer bestimmten Reihe an Indikatoren analysiert wird. Für diese Studie,
die nach Ende des laufenden Mehrjährigen Finanzrahmens (MFR) durchgeführt wird,
entstehen Kosten in Höhe von 420 000 EUR.
5. WEITERE ANGABEN
• Durchführungspläne sowie Monitoring-, Bewertungs- und
Berichterstattungsmodalitäten
Nach Inkrafttreten der Richtlinie haben die Mitgliedstaaten zwei Jahre Zeit, diese in
nationales Recht umzusetzen. Die Kommission wird die Umsetzung überwachen.
Darüber hinaus legte die Kommission in Anhang 10 der Folgenabschätzung einen
Überwachungsrahmen vor. Darin sind die Indikatoren festgelegt, anhand derer die Umsetzung
der einzelnen Ziele der Initiative überwacht wird. Ferner enthält der Rahmen die
Ausgangswerte und die erforderlichen Referenzwerte, damit die Umsetzung als Erfolg
gewertet werden kann. Insgesamt wird die Initiative anhand von 15 Indikatoren überwacht,
darunter die Zahl der mit den Straftaten in Zusammenhang stehenden Fälle, die Anhebung der
Mindeststrafen, die Einziehung von Gewinnen, die Einrichtung und Funktionsweise der
nationalen Kontaktstellen für Feuerwaffen, die Übermittlung von Informationen an die
europäische Feuerwaffen-Plattform) usw.
Um die Umsetzung in nationales Recht und den Abschluss der ersten Datenerhebung zu
ermöglichen, wird die Kommission erstmals acht Jahren nach dem Inkrafttreten und danach
alle fünf Jahre einen Bewertungsbericht über den Mehrwert der Richtlinie für die
Bekämpfung von Straftaten im Zusammenhang mit Feuerwaffen mit den Umsetzungsdaten
der letzten fünf Jahre erstellen. Dieser Bericht wird die Ergebnisse des oben genannten
Überwachungsrahmens enthalten. Zudem wird er Informationen über die Umsetzung der
verschiedenen Bestimmungen durch die Mitgliedstaaten umfassen und einen Überblick über
die eingegangenen statistischen Daten bieten. Für die Erstellung dieses Berichts müssen die
Mitgliedstaaten alle einschlägigen Informationen übermitteln. Auf der Grundlage dieser
Bewertung entscheidet die Kommission, ob entsprechende Maßnahmen zu ergreifen sind.
Um die Mitgliedstaaten bei der Umsetzung des Vorschlags zu unterstützen, wird die
Kommission den Austausch von Erfahrungen mit neuen Technologien und die gemeinsame
Erprobung von Bauplänen im Zusammenhang mit diesen neuen Technologien erleichtern.
Überdies wird die Kommission durch die Einrichtung einer Fokusgruppe zum
Informationsaustausch die Zusammenarbeit zwischen den Justizbehörden erleichtern.
• Ausführliche Erläuterung einzelner Bestimmungen des Vorschlags
Artikel 1: Gegenstand
In dieser Bestimmung wird der Zweck der Richtlinie dargelegt. Insbesondere werden die drei
verschiedenen Ziele erläutert, nämlich: Harmonisierung der Definitionen und Strafen für
Straftaten im Zusammenhang mit Feuerwaffen, Verbesserung der grenzüberschreitenden
Zusammenarbeit und Festlegung eines Mindestdatensatzes zu Beschlagnahmen von
Feuerwaffen.
Artikel 2: Begriffsbestimmungen
Diese Bestimmung enthält die Definitionen für die in der Richtlinie verwendeten Begriffe.
Mehrere Begriffsbestimmungen beziehen sich auf die Richtlinie (EU) 2021/555 über die
Kontrolle des Erwerbs und des Besitzes von Waffen.
Artikel 3: Straftaten
In diesem Artikel werden die von dieser Richtlinie abgedeckten Straftaten beschrieben. Nach
dem VN-Feuerwaffenprotokoll müssen die unerlaubte Herstellung von Feuerwaffen, der
unerlaubte Handel mit Feuerwaffen sowie die Fälschung und Änderung der Kennzeichnung
von Feuerwaffen unter Strafe gestellt werden. Die Kriminalisierung des unerlaubten Besitzes
ergibt sich aus der Feuerwaffen-Richtlinie. Die Straftaten im Zusammenhang mit Bauplänen
gelten als neue Straftaten. Sie können als vorbereitende Handlungen angesehen werden.
Artikel 4: Anstiftung, Beihilfe und Versuch
Nach Artikel 4 werden die Anstiftung und Beihilfe zur Begehung einer Straftat im Sinne von
Artikel 3 Absatz 1 unter Strafe gestellt. Diese Kriminalisierung ist auch eine Anforderung des
VN-Feuerwaffenprotokolls.
Artikel 5: Strafen für natürliche Personen
In diesem Artikel werden Mindeststandards festgelegt, um zu gewährleisten, dass die in den
Artikeln 3 und 4 genannten Straftaten mit wirksamen, verhältnismäßigen und abschreckenden
strafrechtlichen Sanktionen bewehrt sind. Soweit möglich, wurde sich bei der Festlegung der
Strafen an der durchschnittlichen Höhe der derzeitigen Strafmaße in den Mitgliedstaaten
orientiert.
Nach Absatz 3 sollen Mitgliedstaaten Maßnahmen ergreifen, um zu gewährleisten, dass gegen
die in den Artikeln 3 und 4 genannten Straftaten zusätzliche Strafen und Maßnahmen
verhängt werden können, um auf verschiedene Arten kriminellen Verhaltens gezielt reagieren
zu können.
Artikel 6: Haftung juristischer Personen
In diesem Artikel sind Verpflichtungen enthalten, um die Haftung juristischer Personen für
die Straftaten im Sinne der Artikel 3 und 4 zu gewährleisten, wenn diese Straftaten zu ihren
Gunsten begangen wurden. In diesem Artikel ist auch vorgeschrieben, dass die
Mitgliedstaaten sicherstellen sollten, dass juristische Personen für mangelnde Überwachung
und Kontrolle zur Rechenschaft gezogen werden können, wenn dadurch das Begehen einer
der Straftaten im Sinne der Artikel 3 und 4 ermöglicht wurde. Zudem sollte die Haftung
juristischer Personen Strafverfahren gegen natürliche Personen nicht ausschließen.
Artikel 7: Sanktionen gegen juristische Personen
In diesem Artikel sind die Strafen festgelegt, die für juristische Personen gelten, die an von
diesem Vorschlag abgedeckten Straftaten beteiligt sind.
Artikel 8: Erschwerende Umstände
In diesem Artikel sind die erschwerenden Umstände festgelegt, die es zu berücksichtigen gilt,
wenn Strafen wegen einer Straftat im Sinne der Artikel 3 und 4 verhängt werden.
Artikel 9: Mildernde Umstände
In diesem Artikel sind die mildernden Umstände festgelegt, die es zu berücksichtigen gilt,
wenn Strafen wegen einer Straftat im Sinne der Artikel 3 und 4 verhängt werden.
Artikel 10: Ermittlungsinstrumente
In dieser Bestimmung sind die besonderen Ermittlungsinstrumente festgelegt, die für die
Ermittlung der in den Artikeln 3 und 4 genannten Straftaten bereitgestellt werden müssen.
Artikel 11: Verwaltung und Entsorgung
Mit dieser Bestimmung wird Artikel 6 des VN-Feuerwaffenprotokolls über die Verwaltung
und Entsorgung von Feuerwaffen umgesetzt.
Artikel 12: Verjährungsfristen
In diesem Artikel werden Bestimmungen zu Verjährungsfristen festgelegt, um es den
zuständigen Behörden zu ermöglichen, die von diesem Vorschlag abgedeckten Straftaten
innerhalb eines bestimmten Zeitraums zu ermitteln, strafrechtlich zu verfolgen und darüber
gerichtlich zu entscheiden.
Artikel 13: Gerichtliche Zuständigkeit
In diesem Artikel werden Bestimmungen zur gerichtlichen Zuständigkeit festgelegt, um zu
gewährleisten, dass die Mitgliedstaaten die gerichtliche Zuständigkeit für die von diesem
Vorschlag abgedeckten Straftaten festlegen und dass sie die Kommission informieren, wenn
sie beschließen, diese Zuständigkeit in bestimmten Fällen zu erweitern, wenn die Straftat
außerhalb ihres Hoheitsgebiets begangen wurde.
Artikel 14: Schulungen
Das Ziel dieses Artikels ist die Verbesserung der Schulungsmaßnahmen entlang der
Durchsetzungskette, um sicherzustellen, dass alle beteiligten Parteien über die erforderlichen
Fachkenntnisse und Fähigkeiten verfügen, um ihre Rolle wirksam ausüben zu können.
Artikel 15: Koordinierung und Zusammenarbeit der zuständigen Behörden in einem
Mitgliedstaat
Nach dieser Bestimmung sind die Mitgliedstaaten verpflichtet, eine zentrale nationale
Kontaktstelle für Feuerwaffen einrichten, um die Koordinierung und Zusammenarbeit aller
ihrer zuständigen Behörden, die an der Verhütung und Bekämpfung von Straftaten im
Zusammenhang mit Feuerwaffen beteiligt sind, auf strategischer und operativer Ebene
sicherzustellen.
Artikel 16: Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten und der Kommission sowie den
Einrichtungen oder sonstigen Stellen der Union
In dieser Bestimmung wird die Notwendigkeit einer grenzüberschreitenden Zusammenarbeit
bei Straftaten beschrieben, bei denen der Verdacht besteht, dass sie grenzüberschreitenden
Charakter haben. Außerdem enthält sie die Verpflichtung für die Mitgliedstaaten, nationale
Kontaktstellen für Feuerwaffen einzurichten. Ferner ist in der Bestimmung festgelegt, dass die
Mitgliedstaaten bei der Erprobung von Bauplänen zusammenarbeiten können, bei denen der
Verdacht besteht, dass sie zur privaten Herstellung von Feuerwaffen, wesentlichen
Bestandteilen oder Munition bestimmt sind.
Artikel 17: Registrierung beschlagnahmter Feuerwaffen und delegierte Rechtsakte
Mit dieser Bestimmung wird die Verpflichtung eingeführt, bei der Registrierung
beschlagnahmter Feuerwaffen einen Mindestdatensatz zu verwenden. Der Mindestdatensatz
ist im Anhang festgelegt. Somit ist in der Bestimmung auch die Möglichkeit vorgesehen, den
Anhang im Wege eines delegierten Rechtsakts zu ändern.
Artikel 18: Statistische Daten
Mit dieser Bestimmung wird der Notwendigkeit Rechnung getragen, systematisch statistische
Daten zu Straftaten im Zusammenhang mit Feuerwaffen zu erheben. Danach sind die
Mitgliedstaaten verpflichtet, mindestens alle fünf Jahre statistische Daten zu erheben, zu
veröffentlichen und an die Kommission zu übermitteln. Außerdem wird darin die
Verpflichtung eingeführt, die Daten über registrierte beschlagnahmte Feuerwaffen an Europol
zu übermitteln. Ferner ist in dieser Bestimmung festgelegt, dass die Mitgliedstaaten die Daten
mindestens 20 Jahre lang aufbewahren müssen. Schließlich wird die Kommission durch die
Bestimmung verpflichtet, mindestens alle fünf Jahre einen Bericht auf der Grundlage der von
den Mitgliedstaaten übermittelten Daten zu veröffentlichen.
Artikel 19: Ausübung der Befugnisübertragung
In diesem Artikel sind die Voraussetzungen festgelegt, unter denen delegierte Rechtsakte
erlassen und geändert werden können.
Artikel 20: Änderung eines anderen Rechtsakts
Mit dieser Bestimmung wird die bestehende Richtlinie (EU) 2024/126014 dahin gehend
geändert, dass die in den Artikeln 3 und 4 dieser Initiative festgelegten Straftaten
aufgenommen werden.
Artikel 21: Berichterstattung
Durch diesen Artikel wird die Kommission verpflichtet, dem Europäischen Parlament und
dem Rat acht Jahre nach Inkrafttreten der Richtlinie und anschließend alle fünf Jahre einen
Bericht über deren Mehrwert vorzulegen. Dieser Bericht enthält die von den Mitgliedstaaten
übermittelten statistischen Daten und Umsetzungsdaten.
Artikel 22, 23 und 24
Diese Artikel enthalten weitere Bestimmungen zur Umsetzung durch die Mitgliedstaaten, zum
Inkrafttreten und zu den Adressaten der Richtlinie.
Anhang: Mindestdatensatz für die Registrierung beschlagnahmter Feuerwaffen
Der Anhang enthält den Mindestdatensatz, den die Mitgliedstaaten zur Registrierung
beschlagnahmter Feuerwaffen, die im Zusammenhang mit Straftaten stehen, verwenden
müssen.
14 Richtlinie (EU) 2024/1260 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. April 2024 über die
Abschöpfung und Einziehung von Vermögenswerten (ABl. L, 2024/1260, 2.5.2024).
2026/0059 (COD)
Vorschlag für eine
RICHTLINIE DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES
zur Bekämpfung des unerlaubten Handels mit Feuerwaffen und anderer Straftaten im
Zusammenhang mit Feuerwaffen und zur Änderung der Richtlinie (EU) 2024/1260 des
Europäischen Parlaments und des Rates
DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union(1), insbesondere auf
Artikel 83 Absätze 1 und 2,
auf Vorschlag der Europäischen Kommission,
nach Zuleitung des Entwurfs des Gesetzgebungsakts an die nationalen Parlamente,
nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses(2),
gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) Nach Artikel 3 des Vertrags über die Europäische Union (EUV) bietet die Union ihren
Bürgerinnen und Bürgern einen Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts ohne
Binnengrenzen, in dem – in Verbindung mit geeigneten Maßnahmen in Bezug auf die
Kontrollen an den Außengrenzen, das Asyl, die Einwanderung sowie die Verhütung
und Bekämpfung der Kriminalität – der freie Personenverkehr gewährleistet ist.
(2) Der unerlaubte Handel mit Feuerwaffen ist – wie im Vertrag über die Arbeitsweise der
Europäischen Union (AEUV) anerkannt wird – eine besonders schwere Straftat, die
häufig im Rahmen der organisierten Kriminalität oder im Zusammenhang mit
Terrorismus begangen wird. Die Verhütung und Bekämpfung des unerlaubten Handels
mit Feuerwaffen ist für die Union und die Mitgliedstaaten ein vorrangiges Ziel.
(3) Die Zunahme des unerlaubten Handels mit Feuerwaffen und anderer Straftaten im
Zusammenhang mit Feuerwaffen sowie deren Auswirkungen, durch die die
Wirksamkeit des Feuerwaffenrechts der Union untergraben wird, geben in der Union
weiterhin Anlass zur Sorge. Solche Straftaten gehen zunehmend über die Grenzen der
Mitgliedstaaten hinaus, in denen sie begangen werden. Sie gefährden die Bürgerinnen
und Bürger der Union und erfordern daher eine angemessene und wirksame Reaktion,
die häufig eine wirksame grenzüberschreitende Zusammenarbeit erforderlich macht.
(4) Die unerlaubte Herstellung von Feuerwaffen umfasst die private Herstellung von
Feuerwaffen, wesentlichen Bestandteilen und Munition mittels eines 3D-Druckers,
einer numerisch gesteuerten Metallfräsmaschine (CNC) oder eines ähnlichen
computergesteuerten Systems ohne Zulassung als Waffenhändler. Baupläne sind für
diese Art der Herstellung eine wesentliche Voraussetzung. Straftäter in den Bereichen
der organisierten Kriminalität und des Terrorismus nutzen zunehmend auf der
(1) ABl. L 308 vom 29.11.2022, S. 18.
(2) ABl. C […], […], S. […].
Grundlage von Bauplänen illegal hergestellte Feuerwaffen, die von Beginn an
unbekannt und nicht rückverfolgbar sind.
(5) Die Kommission hat gemäß dem Beschluss 2001/748/EG des Rates(3) das Protokoll
der Vereinten Nationen gegen die unerlaubte Herstellung von Feuerwaffen,
dazugehörigen Teilen und Komponenten und Munition sowie gegen den unerlaubten
Handel damit, welches das Übereinkommen der Vereinten Nationen gegen die
grenzüberschreitende organisierte Kriminalität ergänzt (im Folgenden „VN-
Feuerwaffenprotokoll“), unterzeichnet. Die Union hat das VN-Feuerwaffenprotokoll
mit dem Beschluss 2014/164/EU des Rates(4) ratifiziert.
(6) Nach Artikel 5 des VN-Feuerwaffenprotokolls sind die Vertragsstaaten verpflichtet,
die unerlaubte Herstellung von Feuerwaffen, den unerlaubten Handel mit Feuerwaffen,
die Fälschung oder unerlaubte Unkenntlichmachung, Entfernung oder Änderung der
Kennzeichnung von Feuerwaffen, den Versuch, eine dieser Straftaten zu begehen oder
sich daran zu beteiligen, sowie die Organisation, die Leitung, die Beihilfe, die
Anstiftung, die Erleichterung und die Beratung in Bezug auf die Begehung dieser
Straftaten unter Strafe zu stellen.
(7) Gemäß der Richtlinie (EU) 2021/555 des Europäischen Parlaments und des Rates(5)
sind Herstellung, Vertrieb, Tausch, Verleih, Reparatur, Veränderung oder Umbau von
Feuerwaffen oder wesentlichen Bestandteilen sowie Herstellung, Vertrieb, Tausch,
Veränderung oder Umbau von Munition nur dann gestattet, wenn eine spezifische
Zulassung als Waffenhändler erteilt wird. Gemäß derselben Richtlinie sind zudem die
Aushandlung oder Organisation von Transaktionen zum Zwecke des Erwerbs, des
Verkaufs oder der Lieferung von Feuerwaffen, wesentlichen Bestandteilen oder
Munition sowie die Verbringung von Feuerwaffen, wesentlichen Bestandteilen oder
Munition nur dann gestattet, wenn eine spezifische Zulassung als Makler erteilt wird.
(8) Die Richtlinie (EU) 2021/555 gestattet den Erwerb und den Besitz von Feuerwaffen
nur unter bestimmten Umständen und verpflichtet die Mitgliedstaaten, Sanktionen bei
Verstößen gegen die nationalen Vorschriften zur Umsetzung der Richtlinie
(EU) 2021/555 festzulegen. Gemäß der Richtlinie (EU) 2021/555 können die
Mitgliedstaaten strengere Rechtsvorschriften als die Richtlinie erlassen.
(9) Gemäß der Verordnung (EU) 2025/41 des Europäischen Parlaments und des Rates(6)
sind die Einfuhr, Ausfuhr und Durchfuhr von Feuerwaffen, wesentlichen
(3) Beschluss 2001/748/EG des Rates vom 16. Oktober 2001 zur Unterzeichnung — im Namen der
Europäischen Gemeinschaft — des Protokolls betreffend die Bekämpfung der unerlaubten Herstellung
von und des unerlaubten Handels mit Schusswaffen, Teilen von Schusswaffen und Munition zum
Übereinkommen der Vereinten Nationen gegen die grenzüberschreitende organisierte Kriminalität
(ABl. L 280 vom 24.10.2001, S. 5, ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2001/748/oj).
(4) Beschluss 2014/164/EU des Rates vom 11. Februar 2014 über den Abschluss — im Namen der
Europäischen Union — des Protokolls gegen die unerlaubte Herstellung von Schusswaffen,
dazugehörigen Teilen und Komponenten und Munition und gegen den unerlaubten Handel damit, in
Ergänzung des Übereinkommens der Vereinten Nationen gegen die grenzüberschreitende organisierte
Kriminalität (ABl. L 89 vom 25.3.2014, S. 7, ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2014/164/oj).
(5) Richtlinie (EU) 2021/555 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. März 2021 über die
Kontrolle des Erwerbs und des Besitzes von Waffen (ABl. L 115 vom 6.4.2021, S. 1, ELI:
http://data.europa.eu/eli/dir/2021/555/oj).
(6) Verordnung (EU) 2025/41 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. Dezember 2024 über
Einfuhr-, Ausfuhr- und Durchfuhrmaßnahmen für Feuerwaffen, wesentliche Komponenten und
Munition, zur Umsetzung des Artikels 10 des Protokolls der Vereinten Nationen gegen die unerlaubte
Herstellung von Feuerwaffen, deren Teilen, Komponenten und Munition sowie gegen den unerlaubten
Handel damit in Ergänzung des Übereinkommens der Vereinten Nationen gegen die
Komponenten und Munition nur dann gestattet, wenn eine bestimmte Genehmigung
erteilt wird.
(10) Um die Integrität des Binnenmarkts in der Union im Einklang mit der Richtlinie
(EU) 2021/555 und der Verordnung (EU) 2025/41 zu gewährleisten und gleichzeitig
ein hohes Maß an Sicherheit im Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts zu
erreichen, müssen unter Berücksichtigung des VN-Feuerwaffenprotokolls
Mindestvorschriften für die Definition von Straftaten im Zusammenhang mit
Feuerwaffen und Sanktionen für die wirksame Durchsetzung dieser Instrumente
festgelegt werden.
(11) Im Zusammenhang mit diesen Instrumenten sollte die unerlaubte Reaktivierung
deaktivierter Feuerwaffen als unerlaubte Herstellung betrachtet werden, da die
Reaktivierung ohne die erforderliche Genehmigung gemäß der Richtlinie
(EU) 2021/555 eine Manipulation beinhaltet, die als Herstellung gilt. Die unerlaubte
Vermittlung von Feuerwaffen sollte als unerlaubter Handel mit Feuerwaffen gelten, da
gemäß der Richtlinie (EU) 2021/555 für den Handel eine Genehmigung als Makler
erforderlich ist. Unerlaubte Geschäfte sollten entweder als unerlaubter Handel mit
Feuerwaffen oder als unerlaubte Herstellung oder beides gelten, da gemäß der
Richtlinie (EU) 2021/555 sowohl für die Herstellung als auch für den Handel eine
Genehmigung als Händler erforderlich ist. Der Verstoß gegen ein Waffenembargo
sollte als unerlaubter Handel mit Feuerwaffen gelten, da Ausfuhren in Länder, gegen
die ein Waffenembargo verhängt wurde, nicht genehmigt werden sollten. Das Fehlen
einer Genehmigung ist ein wesentliches Element der Definition des unerlaubten
Handels mit Feuerwaffen.
(12) Die Rechte von Bürgerinnen und Bürgern, die gemäß der Richtlinie (EU) 2021/555
und der Verordnung (EU) 2025/41 rechtmäßig Feuerwaffen, wesentliche Bestandteile
oder Munition besitzen, verwenden oder herstellen oder damit handeln, sollten nicht
beeinträchtigt werden.
(13) In den letzten Jahren sind neue Technologien entstanden, die die private Herstellung
von Feuerwaffen, wesentlichen Bestandteilen und Munition ermöglichen, etwa der
3D-Druck, auch als additive Fertigung bezeichnet; diese Technologien werden immer
leichter zugänglich und erschwinglicher. Sie stützen sich auf digitale Baupläne, die
heruntergeladen, verbreitet und für die unerlaubte Herstellung von Feuerwaffen
verwendet werden können. Unter Berücksichtigung der Entwicklung der Bedrohung
und im Einklang mit den Empfehlungen der Resolution 12/3 der Vereinten
Nationen(7), die auf der 12. Tagung der Konferenz der Vertragsparteien des
Übereinkommens der Vereinten Nationen gegen die grenzüberschreitende organisierte
Kriminalität vom 14. bis 18. Oktober 2024 in Wien angenommen wurde, sollten der
Besitz von, der Zugriff auf, die Verbreitung von und die Erstellung von Bauplänen in
allen Mitgliedstaaten unter Strafe gestellt werden.
(14) Besonderes Augenmerk sollte auf die Verbreitung von Bauplänen gelegt werden, da
diese von Natur aus expansiv ist. Sobald ein Bauplan online geteilt wird, wird er
grenzüberschreitende organisierte Kriminalität (VN-Feuerwaffenprotokoll) (ABl. L, 2025/41,
22.1.2025, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2025/41/oj).
(7) Resolution 12/3 „Verstärkung der Maßnahmen, auch im Rahmen des Feuerwaffen-Protokolls, zur
Verhütung, Bekämpfung und Beseitigung der unerlaubten Herstellung von Feuerwaffen, dazugehörigen
Teilen und Komponenten und Munition sowie des unerlaubten Handels damit angesichts der
technologischen Entwicklungen“ (nicht in deutscher Sprache verfügbar), Konferenz der
Vertragsparteien des Übereinkommens der Vereinten Nationen gegen die grenzüberschreitende
organisierte Kriminalität.
schnell unkontrollierbar, und es entsteht ein Zyklus, in dem der Bauplan kopiert und
über zahlreiche Plattformen verbreitet wird, wodurch die traditionelle Kontrolle
umgangen wird. Im Gegensatz zu den Handlungen der Erstellung, des Erwerbs, des
Besitzes und der Weitergabe von Bauplänen sollte daher die Verbreitung von
Bauplänen in jedem Fall eine Straftat darstellen. Der Verbreitung sollte insbesondere
dadurch entgegengewirkt werden, dass strenge Haftungsstandards festgelegt werden,
denen zufolge hinsichtlich der Verbreitung bereits Fahrlässigkeit – und nicht erst
Vorsatz – eine Straftat begründet.
(15) Additive Fertigungsmethoden wie der 3D-Druck können ein wertvoller Motor für die
industrielle Produktion und Innovation sein. Beschränkungen der Verwendung dieser
Methoden sollten die rechtmäßige Verwendung durch gemäß der Richtlinie
(EU) 2021/555 zugelassene Feuerwaffenhändler oder andere zugelassene juristische
oder natürliche Personen nicht beeinträchtigen. Sie sollten nicht auf die Forschung und
die innovative Entwicklung in der Branche ausgerichtet sein.
(16) Für natürliche und juristische Personen, die für solche Straftaten verantwortlich sind,
sollten Sanktionen und Maßnahmen vorgesehen werden, die der Schwere dieser
Straftaten Rechnung tragen und wirksam, abschreckend und verhältnismäßig sind.
(17) Zu diesem Zweck sollten Mindestmaße für das Höchstmaß der Freiheitsstrafe für
natürliche Personen festgelegt werden. Angesichts des potenziellen Schadens, den eine
Feuerwaffe verursachen kann, einschließlich schwerer Verletzungen und Tod, sowie
der langen Lebensdauer von Feuerwaffen sollten Mindestmaße festgelegt werden, die
die mit Straftaten im Zusammenhang mit Feuerwaffen verbundene Lebensgefahr
widerspiegeln und in einem angemessenen Verhältnis zu dem spezifischen Risiko, der
Schwere und dem Grad der Rechtswidrigkeit der Straftat stehen. Die Höchstmaße der
Freiheitsstrafen, die diese Richtlinie für von natürlichen Personen begangene
Straftaten vorsieht, sollten zumindest für die schwersten Formen solcher Straftaten
gelten. Diese Richtlinie enthält keine Anforderungen bezüglich des von den
Mitgliedstaaten anzuwendenden Mindeststrafmaßes, die über die Notwendigkeit
hinausgehen, sicherzustellen, dass die Sanktionen insgesamt wirksam, abschreckend
und verhältnismäßig sind.
(18) Da auch juristische Personen den Unionsvorschriften für Feuerwaffen unterliegen,
sollten sie für Straftaten im Zusammenhang mit Verstößen gegen die
Unionsvorschriften für Feuerwaffen, wie sie in dieser Richtlinie definiert und
vorgesehen sind, haftbar gemacht werden. Was die in dieser Richtlinie definierten
Straftaten und Sanktionen angeht, so sollte der Begriff „juristische Personen“ als jedes
Rechtssubjekt verstanden werden, das diesen Status nach dem geltenden nationalen
Recht innehat, mit Ausnahme von Staaten oder sonstigen Körperschaften des
öffentlichen Rechts, die hoheitliche Rechte ausüben, und von öffentlich-rechtlichen
internationalen Organisationen. Da mit dieser Richtlinie Mindestvorschriften
festgelegt werden, können die Mitgliedstaaten strengere Vorschriften erlassen,
einschließlich Vorschriften über die strafrechtliche Haftung von Körperschaften des
öffentlichen Rechts.
(19) Soweit Handlungen, die unerlaubten Handel mit Feuerwaffen oder andere Straftaten
im Zusammenhang mit Feuerwaffen darstellen, juristischen Personen zuzurechnen
sind, sollten diese juristischen Personen für solche Straftaten nur dann haftbar gemacht
werden, wenn alle in Artikel 3 dargelegten Tatbestandsmerkmale erfüllt sind. Die
Haftbarkeit sollte die Rechenschaftspflicht gewährleisten und weitere Straftaten
verhindern und davon abschrecken. Um die Ziele dieser Richtlinie zu verwirklichen,
sollten Mitgliedstaaten, in deren Rechtsvorschriften die strafrechtliche Haftung
juristischer Personen vorgesehen ist, sicherstellen, dass ihre Rechtsvorschriften
wirksame, abschreckende und verhältnismäßige Arten strafrechtlicher Sanktionen und
Strafmaße vorsehen. Um die Ziele dieser Richtlinie zu verwirklichen, sollten
Mitgliedstaaten, in deren Rechtsvorschriften die strafrechtliche Haftung juristischer
Personen nicht vorgesehen ist, sicherstellen, dass ihre Rechtsvorschriften wirksame,
abschreckende und verhältnismäßige Arten nichtstrafrechtlicher Sanktionen und
Strafmaße vorsehen. Zu diesem Zweck sollten Mindestbeträge für die Höchstmaße der
Geldstrafen und Geldbußen festgelegt werden. Die Höchstmaße der Geldstrafen und
Geldbußen, die in dieser Richtlinie für die Straftaten vorgesehen sind, sollten
zumindest für die schwersten Formen solcher Straftaten gemäß der Richtlinie gelten.
Die Schwere der Handlung sowie die individuellen, finanziellen und sonstigen
Umstände der betreffenden juristischen Personen sollten berücksichtigt werden, um
die Wirksamkeit, abschreckende Wirkung und Verhältnismäßigkeit der verhängten
Sanktion sicherzustellen. Die Mitgliedstaaten sollten die Möglichkeit haben, die
Höchstmaße der Geldstrafen und Geldbußen entweder als einen Prozentsatz des
weltweiten Gesamtumsatzes der betreffenden juristischen Person oder als feste
Beträge festzusetzen.
(20) Wenn die Mitgliedstaaten für die Festlegung der gegen juristische Personen zu
verhängenden Geldstrafen und Geldbußen das Kriterium des weltweiten
Gesamtumsatzes anwenden, sollten sie entscheiden, ob dieser Gesamtumsatz auf der
Grundlage des Geschäftsjahres, das jenem vorausgeht, in dem die Straftat begangen
wurde, oder auf der Grundlage des Geschäftsjahres, das der Entscheidung zur
Verhängung der Geldstrafe oder Geldbuße vorausgeht, berechnet wird. Dies sollte im
Ermessen der Gerichte liegen. Die Mitgliedstaaten sollten auch in Erwägung ziehen,
Vorschriften für Fälle festzulegen, in denen es nicht möglich ist, den Betrag einer
Geldstrafe oder Geldbuße auf der Grundlage des weltweiten Gesamtumsatzes der
juristischen Person in dem Geschäftsjahr, das jenem vorausgeht, in dem die Straftat
begangen wurde, oder in dem Geschäftsjahr, das dem der Entscheidung zur
Verhängung der Geldstrafe oder Geldbuße vorausgeht, zu bestimmen. In solchen
Fällen sollte es den Mitgliedstaaten möglich sein, andere Berechnungsgrundlagen zu
berücksichtigen, etwa den weltweiten Gesamtumsatz in einem anderen Geschäftsjahr.
(21) Feuerwaffen haben eine lange Lebensdauer. Nachdem sie einmal auf den illegalen
Markt umgelenkt werden, können sie jahrzehntelang Schaden anrichten. Daher sollten
die in Binnenmarktinstrumenten verwendeten, mit dem weltweiten Umsatz
verknüpften Standardprozentsätze für Geldstrafen und Geldbußen nicht für diese
Straftaten gelten.
(22) Die Mitgliedstaaten sollten im nationalen Recht das Höchstmaß der Geldstrafen und
Geldbußen in festen Beträgen festlegen. Die Höchstmaße der Geldstrafen und
Geldbußen sollten für die schwersten Formen von Straftaten gelten, die von
finanzstarken juristischen Personen begangen werden. Die Mitgliedstaaten sollten die
Möglichkeit haben, die Methode zur Berechnung dieser Höchstbeträge für Geldstrafen
und Geldbußen festzulegen. Die Mitgliedstaaten sollten Maßnahmen ergreifen, um
eine regelmäßige Überprüfung der Höhe der in festen Beträgen festgelegten
Geldstrafen und Geldbußen unter Berücksichtigung der Inflationsraten und anderer
Geldwertschwankungen im Einklang mit den in ihrem nationalen Recht festgelegten
Verfahren sicherzustellen. Die Mitgliedstaaten, deren Währung nicht der Euro ist,
sollten in ihrer Währung ein Höchstmaß für Geldstrafen und Geldbußen vorsehen, das
dem in dieser Richtlinie zum Zeitpunkt ihres Inkrafttretens in Euro festgelegten
Höchstmaß entspricht. Diese Mitgliedstaaten sollten das Höchstmaß für Geldstrafen
und Geldbußen auch im Hinblick auf die Entwicklung des Wechselkurses regelmäßig
überprüfen.
(23) Die Festlegung des Mindestbetrags für das Höchstmaß der Geldstrafen und Geldbußen
in der Richtlinie sollte den Ermessensspielraum von Richtern oder Gerichten bei
Strafverfahren, in Einzelfällen angemessene Sanktionen zu verhängen, unberührt
lassen. Da diese Richtlinie keine Anforderungen bezüglich der im nationalen Recht
festgelegten Mindesthöhe von Geldstrafen und Geldbußen für von juristischen
Personen begangene Straftaten im Zusammenhang mit Feuerwaffen enthält, sollten die
Richter oder Gerichte in jedem Fall angemessene Sanktionen verhängen, die den
individuellen, finanziellen und sonstigen Umständen der betreffenden juristischen
Person und der Schwere der Handlung Rechnung tragen.
(24) Damit eine umfassende Rechenschaftspflicht gewährleistet ist, sollte der Umstand,
dass juristische Personen gemäß dieser Richtlinie haftbar gemacht werden, der
Einleitung von Strafverfahren gegen natürliche Personen als Täter, Anstifter oder
Gehilfen bei in dieser Richtlinie definierten Straftaten nicht entgegenstehen. Wenn die
Voraussetzungen für die strafrechtliche Haftung erfüllt sind, sollten unter diesen
natürlichen Personen auch Mitglieder des Leitungsorgans von Unternehmen zu
verstehen sein.
(25) Die verhängten Sanktionen sollten weiter angeglichen werden, und die Wirksamkeit
dieser Strafmaße sollte durch die Einführung gemeinsamer erschwerender Umstände,
die die Schwere der begangenen Straftat widerspiegeln, gefördert werden. Der Begriff
„erschwerende Umstände“ sollte entweder als Sachverhalt verstanden werden, der es
dem Richter ermöglicht, für dieselbe Straftat eine strengere Strafe zu verhängen, als
normalerweise ohne diesen Sachverhalt verhängt würde, oder als Möglichkeit,
mehrere Straftaten kumulativ zu ahnden, um das Strafmaß zu erhöhen. Daher sind die
Mitgliedstaaten nicht verpflichtet, spezielle erschwerende Umstände vorzusehen, wenn
im nationalen Recht bereits gesonderte Straftatbestände vorgesehen sind, die zu
strengeren Sanktionen führen können.
(26) Die Mitgliedstaaten sollten sicherstellen, dass mindestens einer der in dieser Richtlinie
vorgesehenen erschwerenden Umstände im Einklang mit den geltenden
Rechtsvorschriften ihrer Rechtsordnung als möglicher erschwerender Umstand
vorgesehen wird. In jedem Fall sollte die Entscheidung über eine eventuelle Erhöhung
oder Verringerung der Strafe unter Berücksichtigung aller spezifischen Umstände des
jeweiligen Einzelfalls im Ermessen des Richters oder des Gerichts liegen.
(27) Wenn bei einer Ermittlung eine große Anzahl von Feuerwaffen entdeckt wird, sollte
dies als erschwerender Umstand gelten. Zu diesem Zweck sollten die Mitgliedstaaten
ein gemeinsames Verständnis davon haben, was unter einer großen Anzahl von
Feuerwaffen zu verstehen ist.
(28) Flankierende Sanktionen oder Maßnahmen, bei denen es sich nicht um finanzielle
Sanktionen handelt, sind häufig wirksamer als die letztgenannten, insbesondere bei
juristischen Personen. Daher sollten flankierende Sanktionen oder Maßnahmen, bei
denen es sich nicht um finanzielle Sanktionen handelt, in den betreffenden Verfahren
zur Verfügung stehen. Diese Sanktionen oder Maßnahmen könnten den Ausschluss
von bestimmten Vorteilen oder Finanzmitteln, den Entzug von Zulassungen und
Genehmigungen zur Durchführung von Tätigkeiten, die Einziehung von Feuerwaffen
(unabhängig davon, ob sie rechtmäßig oder illegal besessen werden), den Entzug oder
die Verweigerung der Feuerwaffengenehmigung, den Entzug von Rechten im
Zusammenhang mit dem Besitz und der Verwendung von Feuerwaffen und das Verbot
der Ausübung bestimmter beruflicher Tätigkeiten umfassen. Dies sollte die
Ermessensspielräume von Richtern oder Gerichten bei Strafverfahren unberührt
lassen, in Einzelfällen angemessene Sanktionen zu verhängen.
(29) Diese Richtlinie sollte die allgemeinen Bestimmungen und Grundsätze der nationalen
Strafrechtsvorschriften über die Verurteilung oder den Vollzug von Strafen nach
Maßgabe der im konkreten Einzelfall vorliegenden Umstände unberührt lassen. Die
Mitgliedstaaten sollten die Möglichkeit haben, die am besten geeigneten Arten
flankierender Sanktionen oder Maßnahmen festzulegen. Insbesondere sollten die
Mitgliedstaaten, falls der Entzug von Zulassungen und Genehmigungen zur
Durchführung von Tätigkeiten, die zu der betreffenden Straftat geführt haben, nach
nationalem Recht als Sanktion verhängt werden kann, sicherstellen, dass die Richter
und Gerichte diese Sanktion entweder selbst verhängen können oder dass eine andere
zuständige Behörde unterrichtet wird und im Einklang mit ihren nationalen
Verfahrensvorschriften handeln kann.
(30) Um die wirksame Ermittlung und Verfolgung von unerlaubtem Handel mit
Feuerwaffen und anderen Straftaten im Zusammenhang mit Feuerwaffen
sicherzustellen, sollten die für die Ermittlung oder Verfolgung solcher Straftaten
verantwortlichen Personen die Möglichkeit haben, wirksame Ermittlungsinstrumente
einzusetzen, wie sie zur Bekämpfung des organisierten Verbrechens oder sonstiger
schwerer Straftaten verwendet werden. Falls angezeigt, sollten diese Instrumente
beispielsweise die Durchsuchung jeglichen persönlichen Eigentums, die Überwachung
des Kommunikationsverkehrs, die verdeckte Überwachung einschließlich
elektronischer Überwachung, die Aufnahme und Aufbewahrung von Tonaufnahmen in
privaten oder öffentlichen Fahrzeugen oder an privaten oder öffentlichen Orten sowie
Aufnahmen von Bildmaterial von Personen in öffentlichen Fahrzeugen und an
öffentlichen Orten, kontrollierte Lieferungen sowie Finanzermittlungen umfassen.
(31) Die Mitgliedstaaten sollten alle erforderlichen Maßnahmen gemäß der Richtlinie
(EU) 2024/1260 des Europäischen Parlaments und des Rates(8) ergreifen können. Um
die terminologische Kohärenz mit anderen Rechtsinstrumenten bezüglich Feuerwaffen
wie dem VN-Protokoll und der Feuerwaffen-Verordnung zu gewährleisten, sollte in
dieser Richtlinie der Begriff „Beschlagnahme“ verwendet werden. Im Zusammenhang
mit der Beschlagnahme von Feuerwaffen, wesentlichen Bestandteilen und Munition
sollte der Begriff „Beschlagnahme“ als „Sicherstellung“ im Sinne der Richtlinie
(EU) 2024/1260 verstanden werden.
(32) Um sicherzustellen, dass die zuständigen Behörden ausreichend Zeit haben, komplexe
Ermittlungen und Strafverfolgungsmaßnahmen durchzuführen, sollten die
Mitgliedstaaten Vorschriften zu Verjährungsfristen festlegen, die für eine wirksame
Bekämpfung von Feuerwaffendelikten erforderlich sind, ohne nationale Vorschriften
zu berühren, die keine Verjährungsfristen für die Ermittlung, Strafverfolgung und
Durchsetzung vorsehen. Die Verjährungsfrist läuft grundsätzlich ab dem Zeitpunkt, zu
dem die Straftat begangen wurde. Da in dieser Richtlinie jedoch Mindestvorschriften
festgelegt sind, können die Mitgliedstaaten vorsehen, dass die Verjährungsfrist zu
einem späteren Zeitpunkt beginnt, nämlich ab dem Zeitpunkt, zu dem die Straftat
festgestellt wurde, sofern der Zeitpunkt der Aufdeckung oder Feststellung nach
(8) Richtlinie (EU) 2024/1260 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. April 2024 über die
Abschöpfung und Einziehung von Vermögenswerten (ABl. L, 2024/1260, 2.5.2024, ELI:
http://data.europa.eu/eli/dir/2024/1260/oj)
nationalem Recht eindeutig festgelegt ist. Den Mitgliedstaaten ist es gemäß dieser
Richtlinie gestattet, kürzere Verjährungsfristen als die in dieser Richtlinie
vorgesehenen Verjährungsfristen festzulegen, sofern es in ihrer Rechtsordnung
möglich ist, diese kürzeren Verjährungsfristen bei Handlungen, die nach nationalem
Recht festgelegt werden können, zu unterbrechen oder auszusetzen.
(33) Insbesondere angesichts der Mobilität der Täter in Verbindung mit dem
grenzüberschreitenden Charakter der in dieser Richtlinie definierten Straftaten sowie
der Möglichkeit, grenzüberschreitende Ermittlungen durchzuführen, sollten
Mitgliedstaaten die gerichtliche Zuständigkeit begründen, um gegen diese Handlung
wirksam vorgehen zu können. Fällt eine Straftat in die gerichtliche Zuständigkeit von
mehr als einem Mitgliedstaat, so sollten die betreffenden Mitgliedstaaten
zusammenarbeiten, um zu bestimmen, welcher Mitgliedstaat am besten in der Lage ist,
die Strafverfolgung durchzuführen, auch mithilfe der Unterstützung durch Eurojust auf
der Grundlage der Verordnung (EU) 2018/1727 des Europäischen Parlaments und des
Rates(9). Die Mitgliedstaaten sollten die Zuständigkeit für Straftaten, die an Bord eines
Schiffes oder Luftfahrzeugs begangen wurden, das bei dem betreffenden Mitgliedstaat
eingetragen ist oder seine Flagge führt, unter Berücksichtigung der diesbezüglichen
Normen im Rahmen der einschlägigen internationalen Übereinkommen begründen.
(34) Ein Mangel an Ressourcen und Durchsetzungsbefugnissen der nationalen Behörden,
die Straftaten im Zusammenhang mit Feuerwaffen aufdecken, ermitteln, strafrechtlich
verfolgen und darüber gerichtlich entscheiden, stellt ein Hindernis für die wirksame
Prävention und Verurteilung dieser Straftaten dar. Insbesondere kann der Mangel an
Ressourcen Behörden davon abhalten, zu handeln, oder ihre
Durchsetzungsmaßnahmen einschränken und es den Tätern so ermöglichen, sich der
Verantwortung zu entziehen oder eine Strafe zu erhalten, die der Schwere der Straftat
nicht entspricht. Die Mitgliedstaaten sollten sicherstellen, dass nationale Behörden, die
Straftaten im Zusammenhang mit Feuerwaffen aufdecken, untersuchen, strafrechtlich
verfolgen und darüber gerichtlich entscheiden, über eine ausreichende Anzahl an
qualifizierten Mitarbeitern und über ausreichende finanzielle, technische und
technologische Ressourcen verfügen, um ihre Aufgaben im Zusammenhang mit der
Umsetzung dieser Richtlinie wirksam ausüben zu können. Ferner sollten sie
sicherstellen, dass die betreffenden Behörden im Einklang mit dem nationalen Recht
in angemessener Weise auf Straftaten im Zusammenhang mit Feuerwaffen
spezialisiert sind. Deshalb sollten die Mitgliedstaaten Mindestkriterien für Ressourcen
und Durchsetzungsbefugnisse festlegen. In diesem Zusammenhang sollten die
Verfassungstraditionen und die Struktur des Rechtssystems der einzelnen
Mitgliedstaaten sowie andere nationale Gegebenheiten berücksichtigt werden.
(35) Die Einrichtung oder Benennung nationaler Kontaktstellen für Feuerwaffen ist – wie
in mehreren politischen Instrumenten anerkannt wurde – ein wesentliches Instrument
für die grenzüberschreitende Zusammenarbeit. Daher sollte jeder Mitgliedstaat eine
solche nationale Kontaktstelle für Feuerwaffen einrichten, die mit ähnlichen Aufgaben
betraut ist. Das Hauptziel besteht darin, einen umfassenden Ansatz für die vollständige
Kontrolle von Feuerwaffen zu bieten. Dies sollte auf strategischer und operativer
Ebene durch eine koordinierte Erfassung, Analyse und Weitergabe von Informationen
erfolgen, um das Wissen über die Bedrohungen zu verbessern und die nationalen
(9) Verordnung (EU) 2018/1727 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. November 2018
betreffend die Agentur der Europäischen Union für justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen
(Eurojust) und zur Ersetzung und Aufhebung des Beschlusses 2002/187/JI des Rates (ABl. L 295 vom
21.11.2018, S. 138, ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2014/164/oj).
Strafverfolgungsbehörden besser zu informieren. Die nationale Kontaktstelle für
Feuerwaffen kann auch die in Artikel 13 des VN-Feuerwaffenprotokolls genannte
nationale Behörde oder zentrale Kontaktstelle sein.
(36) Der grenzüberschreitende Charakter des unerlaubten Handels mit Feuerwaffen und
anderer Straftaten im Zusammenhang mit Feuerwaffen erfordert eine entschlossene
koordinierte Reaktion und Zusammenarbeit innerhalb der und zwischen den
Mitgliedstaaten sowie mit und zwischen den einschlägigen Einrichtungen und
sonstigen Stellen der Union zur Bekämpfung des unerlaubten Handels mit
Feuerwaffen, unter anderem Eurojust, der durch die Verordnung (EU) 2016/794 des
Europäischen Parlaments und des Rates(10) errichteten Agentur der Europäischen
Union für die Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Strafverfolgung (Europol) und der
Europäischen Staatsanwaltschaft, im Rahmen ihrer jeweiligen Zuständigkeiten und im
Einklang mit dem geltenden Rechtsrahmen, sowie mit Nachbarländern, insbesondere
Erweiterungspartnern. Zu diesem Zweck sollten die verfügbaren Instrumente und
Ressourcen für die Zusammenarbeit, wie etwa gemeinsame Ermittlungsgruppen und
von Eurojust unterstützte Koordinierungssitzungen, effizient genutzt werden. Da der
unerlaubte Handel mit Feuerwaffen und andere Straftaten im Zusammenhang mit
Feuerwaffen ein globales Ausmaß haben, bedarf es einer internationalen Antwort, die
die Union und ihre Mitgliedstaaten dazu verpflichtet, die Zusammenarbeit mit den
betreffenden Drittländern zu intensivieren. Es bedarf auch einer entschlossenen
koordinierten Reaktion und Zusammenarbeit im Hinblick auf die Sicherstellung und
Beschaffung elektronischer Beweismittel.
(37) Die Mitgliedstaaten sollten nur die unbefugte Erstellung, den unbefugten Erwerb, den
unbefugten Besitz und die unbefugte Weitergabe von Bauplänen, die für die
Herstellung scharfer Feuerwaffen, wesentlicher Bestandteile oder von Munition
konzipiert sind, unter Strafe stellen. Die Mitgliedstaaten können beschließen, spezielle
Genehmigungen für natürliche und/oder juristische Personen zu schaffen, damit
letztere diese Baupläne auf legale Weise nutzen können. Dies ist besonders wichtig,
um Forschungseinrichtungen und die Feuerwaffenindustrie in die Lage zu versetzen,
additive Fertigungsmethoden weiterzuentwickeln. Die Mitgliedstaaten können
zusammenarbeiten, um die gemeinsame Erprobung von Bauplänen und die
gegenseitige Anerkennung der Ergebnisse dieser Erprobungen zu erleichtern.
(38) Die Umsetzung der nach dieser Richtlinie erlassenen strafrechtlichen Maßnahmen
sollte im Hinblick auf die rechtmäßigen und in einer demokratischen Gesellschaft
notwendigen Ziele in einem angemessenen Verhältnis zu der Art der Straftat und den
Tatumständen stehen und jede Form von Willkür, Rassismus oder Diskriminierung
ausschließen.
(39) Zur wirksamen Bekämpfung der in dieser Richtlinie definierten Straftaten ist es
notwendig, dass die zuständigen Behörden in den Mitgliedstaaten genaue, kohärente
und vergleichbare statistische Daten zu diesen Straftaten erheben. Die Mitgliedstaaten
sollten daher sicherstellen, dass ein geeignetes digitales System zur Erfassung,
Erstellung und Übermittlung vorhandener statistischer Daten zu den in dieser
Richtlinie definierten Straftaten bereitsteht. Es ist wichtig, dass diese statistischen
Daten von den Mitgliedstaaten für die strategische und operative Planung der
(10) Verordnung (EU) 2016/794 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Mai 2016 über die
Agentur der Europäischen Union für die Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Strafverfolgung (Europol)
und zur Ersetzung und Aufhebung der Beschlüsse 2009/371/JI, 2009/934/JI, 2009/935/JI, 2009/936/JI
und 2009/968/JI des Rates (ABl. L 135 vom 24.5.2016, S. 53, ELI:
http://data.europa.eu/eli/reg/2016/794/oj).
Durchsetzungsmaßnahmen, zur Analyse des Ausmaßes der betreffenden Straftaten und
der diesbezüglichen Tendenzen sowie zur Bereitstellung von Informationen für die
Bürgerinnen und Bürger verwendet werden.
(40) Um ein umfassendes Bild der Bedrohung durch Straftaten im Zusammenhang mit
Feuerwaffen zu erstellen und die Politikgestaltung zeitnah zu lenken, sollten die
Mitgliedstaaten der Kommission sechs Jahre nach der Umsetzung dieser Richtlinie
und anschließend alle fünf Jahre statistische Daten zu diesen Straftaten übermitteln.
(41) Daten über Beschlagnahmen von Feuerwaffen sollten in einem Unionsregister
verfügbar sein, um die Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten, insbesondere
bei grenzüberschreitenden Ermittlungen, Strafverfolgungsmaßnahmen und
Verurteilungen wegen Straftaten im Zusammenhang mit Feuerwaffen, zu erleichtern.
(42) Um sicherzustellen, dass die relevantesten statistischen Daten erhoben, entwickelt,
erstellt und verbreitet werden, sollte der Kommission die Befugnis übertragen werden,
gemäß Artikel 290 AEUV Rechtsakte zur Änderung des Anhangs zu erlassen. Es ist
von besonderer Bedeutung, dass die Kommission im Zuge ihrer Vorbereitungsarbeit
angemessene Konsultationen, auch auf der Ebene von Sachverständigen, durchführt,
die mit den Grundsätzen in Einklang stehen, die in der Interinstitutionellen
Vereinbarung vom 13. April 2016 über bessere Rechtsetzung11 niedergelegt wurden.
Um insbesondere für eine gleichberechtigte Beteiligung an der Vorbereitung
delegierter Rechtsakte zu sorgen, sollten das Europäische Parlament und der Rat alle
Dokumente zur gleichen Zeit erhalten wie die Sachverständigen der Mitgliedstaaten,
und ihre Sachverständigen sollten systematisch Zugang zu den Sitzungen der
Sachverständigengruppen der Kommission haben, die mit der Vorbereitung der
delegierten Rechtsakte befasst sind.
(43) Die Richtlinie (EU) 2024/1260 gilt bereits für das VN-Feuerwaffenprotokoll. Da mit
dieser Richtlinie das VN-Feuerwaffenprotokoll umgesetzt und ergänzt wird, sollte der
Anwendungsbereich der Richtlinie über die Abschöpfung und Einziehung von
Vermögenswerten so geändert werden, dass auch die vorliegende Richtlinie
einbezogen wird.
(44) Da die Ziele dieser Richtlinie von den Mitgliedstaaten nicht ausreichend verwirklicht
werden können, sondern vielmehr aufgrund der erforderlichen Rechtsangleichung in
der Union auf Unionsebene besser zu verwirklichen sind, kann die Union im Einklang
mit dem in Artikel 5 EUV verankerten Subsidiaritätsprinzip tätig werden.
Entsprechend dem in demselben Artikel genannten Grundsatz der Verhältnismäßigkeit
geht diese Richtlinie nicht über das für die Verwirklichung dieser Ziele erforderliche
Maß hinaus.
(45) Diese Richtlinie steht im Einklang mit den Grundrechten, insbesondere mit Artikel 16
und 17 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, in denen auf die
unternehmerische Freiheit verwiesen beziehungsweise das Eigentumsrecht anerkannt
wird. Ferner wahrt diese Richtlinie die insbesondere in der Charta anerkannten
Grundsätze, darunter das Recht auf Schutz der personenbezogenen Daten, auf freie
Meinungsäußerung und Informationsfreiheit, auf unternehmerische Freiheit, auf einen
wirksamen Rechtsbehelf und ein unparteiisches Gericht, die Unschuldsvermutung und
die Verteidigungsrechte, die Grundsätze der Gesetzmäßigkeit und der
Verhältnismäßigkeit im Zusammenhang mit Straftaten und Strafen sowie das Recht,
11 Interinstitutionelle Vereinbarung zwischen dem Europäischen Parlament, dem Rat der Europäischen
Union und der Europäischen Kommission über bessere Rechtsetzung (ABl. L 123 vom 12.5.2016, S. 1).
wegen derselben Straftat nicht zweimal strafrechtlich verfolgt oder bestraft zu werden.
Diese Richtlinie soll die uneingeschränkte Wahrung dieser Rechte und Grundsätze
gewährleisten und sollte entsprechend umgesetzt werden.
(46) Nach den Artikeln 1 und 2 des dem EUV und dem AEUV beigefügten Protokolls
Nr. 22 über die Position Dänemarks beteiligt sich Dänemark nicht an der Annahme
dieser Richtlinie und ist weder durch diese Richtlinie gebunden noch zu ihrer
Anwendung verpflichtet.
(47) [Nach den Artikeln 1 und 2 des dem EUV und dem AEUV beigefügten Protokolls
Nr. 21 über die Position des Vereinigten Königreichs und Irlands hinsichtlich des
Raums der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts und unbeschadet des Artikels 4
dieses Protokolls beteiligt sich Irland nicht an der Annahme dieser Richtlinie und ist
weder durch diese Richtlinie gebunden noch zu ihrer Anwendung verpflichtet] ODER
[Nach Artikel 3 des dem EUV und dem AEUV beigefügten Protokolls Nr. 21 über die
Position des Vereinigten Königreichs und Irlands hinsichtlich des Raums der Freiheit,
der Sicherheit und des Rechts hat Irland [mit Schreiben vom …] mitgeteilt, dass es
sich an der Annahme und Anwendung dieser Richtlinie beteiligen möchte] —
HABEN FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN:
Artikel 1
Gegenstand
Mit dieser Richtlinie werden Mindestvorschriften für die Festlegung von Straftaten und
Strafen im Bereich Feuerwaffen sowie Maßnahmen zur Verbesserung der
grenzüberschreitenden Zusammenarbeit und Vorschriften für die Festlegung eines
Mindestdatensatzes für die Beschlagnahme von Feuerwaffen geregelt.
Artikel 2
Begriffsbestimmungen
Im Sinne dieser Richtlinie bezeichnet der Ausdruck
1. „Feuerwaffe“ eine Feuerwaffe im Sinne des Artikels 1 Absatz 1 Nummer 1 der Richtlinie
(EU) 2021/555;
2. „wesentlicher Bestandteil“ einen wesentlichen Bestandteil im Sinne des Artikels 1 Absatz 1
Nummer 2 der Richtlinie (EU) 2021/555;
3. „Munition“ Munition im Sinne des Artikels 1 Absatz 1 Nummer 3 der Richtlinie
(EU) 2021/555;
4. „Bauplan“ digitale technische Konstruktionsdateien, die von einem 3D-Drucker, einer
numerisch gesteuerten Metallfräsmaschine (CNC) oder einem ähnlichen computerbetriebenen
System zur Herstellung von Feuerwaffen, wesentlichen Bestandteilen oder Munition
verwendet oder mittels einer geeigneten Software erkannt werden können;
5. „Verbreitung“ die öffentliche Bereitstellung;
6. „juristische Person“ ein Rechtssubjekt, das diesen Status nach dem geltenden nationalen
Recht innehat, mit Ausnahme von Staaten oder sonstigen Körperschaften des öffentlichen
Rechts, die hoheitliche Rechte ausüben, und von öffentlich-rechtlichen internationalen
Organisationen.
Artikel 3
Straftaten im Zusammenhang mit Feuerwaffen
(1) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass folgende Handlungen, sofern sie vorsätzlich
begangen werden, Straftaten darstellen, ungeachtet dessen, ob sie online oder offline
begangen werden:
a) die Herstellung oder der Zusammenbau von Feuerwaffen, wesentlicher
Bestandteile von Feuerwaffen oder Munition
i) aus wesentlichen Bestandteilen von Feuerwaffen, die aus unerlaubtem
Handel stammen, oder
ii) ohne Zulassung nach Artikel 4 der Richtlinie (EU) 2021/555 durch eine
zuständige Behörde des Mitgliedstaats, in dem die Herstellung oder der
Zusammenbau stattfindet, oder
iii) ohne Kennzeichnung der Feuerwaffen und wesentlichen Bestandteile
zum Zeitpunkt der Herstellung nach Artikel 4 der Richtlinie (EU)
2021/555,
b) der unerlaubte Handel mit Feuerwaffen, d. h. die Ein- und Ausfuhr, der
Erwerb, der Verkauf, die Lieferung, die Beförderung oder die Verbringung von
Feuerwaffen, wesentlichen Bestandteilen oder Munition aus dem Hoheitsgebiet
oder durch das Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats oder eines Drittlands in das
Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats oder Drittlands, wenn
i) keiner bzw. keines der betroffenen Mitgliedstaaten oder Drittländer dafür
eine Zulassung bzw. Genehmigung nach der Richtlinie (EU) 2021/555,
der Verordnung (EU) 2025/41, dem VN-Feuerwaffenprotokoll oder
geltendem nationalen Recht erteilt, oder
ii) die Feuerwaffen, die wesentlichen Bestandteile oder die Munition nicht
nach Artikel 4 der Richtlinie (EU) 2021/555 oder Artikel 6 der
Verordnung (EU) 2025/41 gekennzeichnet sind,
c) die Verfälschung oder unerlaubte Unkenntlichmachung, Entfernung oder
Änderung der Kennzeichnung(en) auf Feuerwaffen und wesentlichen
Bestandteilen,
d) der Besitz von Feuerwaffen, wesentlichen Bestandteilen von Feuerwaffen und
Munition ohne Genehmigung oder Meldung nach Richtlinie (EU) 2021/555,
e) die Herstellung, der Erwerb, der Besitz oder die Weitergabe eines Bauplans
ohne Genehmigung,
f) die Verbreitung von Bauplänen in Kenntnis der Tatsache, dass diese zur
Begehung einer der unter den Buchstaben a, b, d und e genannten Straftaten
verwendet werden können.
(2) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Handlung im Sinne des Absatzes 1
Buchstabe f auch dann eine Straftat darstellt, wenn sie zumindest grob fahrlässig
begangen wird.
Artikel 4
Anstiftung, Beihilfe und Versuch
(1) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Anstiftung oder Beihilfe zu einer Straftat
im Sinne des Artikels 3 strafbar ist, ungeachtet dessen, ob sie online oder offline
begangen wird.
(2) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass der Versuch einer Straftat im Sinne des
Artikels 3 Absatz 1 strafbar ist, ungeachtet dessen, ob er online oder offline
begangen wird.
Artikel 5
Strafen für natürliche Personen
(1) Die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass
die Straftaten im Sinne der Artikel 3 und 4 mit wirksamen, verhältnismäßigen und
abschreckenden strafrechtlichen Sanktionen geahndet werden.
(2) Die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass
a) die Straftaten im Sinne des Artikels 3 Absatz 1 Buchstaben a und b mit einer
Freiheitsstrafe im Höchstmaß von mindestens acht Jahren geahndet werden,
b) die Straftat im Sinne des Artikels 3 Absatz 1 Buchstabe c mit einer
Freiheitsstrafe im Höchstmaß von mindestens vier Jahren geahndet wird,
c) die Straftat im Sinne des Artikels 3 Absatz 1 Buchstabe d mit einer
Freiheitsstrafe im Höchstmaß von mindestens fünf Jahren geahndet wird,
d) die Straftaten im Sinne des Artikels 3 Absatz 1 Buchstaben e und f mit einer
Freiheitsstrafe im Höchstmaß von mindestens zwei Jahren geahndet werden.
(3) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass gegen natürliche Personen, die Straftaten im
Sinne der Artikel 3 und 4 begangen haben, zusätzliche strafrechtliche oder
nichtstrafrechtliche Sanktionen oder Maßnahmen verhängt werden können, die
Folgendes umfassen können:
a) Geldstrafen und Geldbußen, die in einem angemessenen Verhältnis zur
Schwere der Tat und zu den individuellen finanziellen und sonstigen
Umständen der betreffenden natürlichen Person stehen und gegebenenfalls
unter gebührender Berücksichtigung der Schwere und der Dauer des
verursachten Schadens festgesetzt werden,
b) den Ausschluss von der Vergabe öffentlicher Mittel, etwa in Form von
Ausschreibungsverfahren, Beihilfen, Konzessionen oder Lizenzen,
c) das Verbot, in juristischen Personen eine Führungsposition der gleichen Art
wie diejenige zu bekleiden, in deren Rahmen die Straftat begangen wurde,
d) den Entzug von Zulassungen und Genehmigungen, Feuerwaffen, wesentliche
Bestandteile oder Munition zu besitzen und zu verwenden,
e) das vorübergehende Verbot einer Kandidatur für ein öffentliches Amt,
f) wenn nach Prüfung des Einzelfalls ein öffentliches Interesse besteht, die
vollständige oder teilweise Veröffentlichung der die Straftat und die dafür
verhängten Sanktionen oder Maßnahmen betreffenden gerichtlichen
Entscheidung, jedoch nur in hinreichend begründeten Ausnahmefällen
einschließlich der personenbezogenen Daten der verurteilten Personen.
Artikel 6
Haftung juristischer Personen
(1) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass eine juristische Person für Straftaten im
Sinne der Artikel 3 und 4 haftbar gemacht werden kann, wenn die Straftat zum
Vorteil dieser juristischen Person von einer Person begangen wurde, die eine leitende
Stellung in dieser juristischen Person innehat (im Folgenden „Person in
Führungsposition“) und entweder allein oder als Teil eines Organs der juristischen
Person aufgrund einer der folgenden Befugnisse handelt:
a) Befugnis zur Vertretung der juristischen Person,
b) Befugnis, Entscheidungen im Namen der juristischen Person zu treffen,
c) Kontrollbefugnis innerhalb der juristischen Person.
(2) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass juristische Personen für Straftaten im Sinne
der Artikel 3 und 4 haftbar gemacht werden können, wenn die mangelnde Aufsicht
oder Kontrolle durch eine Person in Führungsposition die Begehung von Straftaten
im Sinne der Artikel 3 und 4 durch eine ihr unterstellte Person zum Vorteil dieser
Person, einer dritten Person oder der betreffenden juristischen Person ermöglicht hat.
(3) Die Haftung juristischer Personen nach den Absätzen 1 und 2 steht der Möglichkeit
eines Strafverfahrens gegen natürliche Personen als Täter, Anstifter oder Gehilfen
bei einer Straftat im Sinne der Artikel 3 und 4 nicht entgegen.
Artikel 7
Sanktionen gegen juristische Personen
(1) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass Straftaten, für die eine juristische Person
nach Artikel 6 Absätze 1 und 2 haftbar gemacht wird, mit wirksamen,
verhältnismäßigen und abschreckenden strafrechtlichen oder nichtstrafrechtlichen
Sanktionen oder Maßnahmen geahndet werden.
(2) Wirksame, verhältnismäßige und abschreckende strafrechtliche oder
nichtstrafrechtliche Sanktionen oder Maßnahmen können Geldstrafen oder
Geldbußen und ergänzende strafrechtliche oder nichtstrafrechtliche Sanktionen oder
Maßnahmen umfassen, darunter
a) der Ausschluss von öffentlichen Zuwendungen oder Hilfen,
b) der Ausschluss von der Vergabe öffentlicher Mittel, etwa in Form von
Ausschreibungsverfahren, Beihilfen oder Konzessionen,
c) das Verbot der Ausübung einer Geschäftstätigkeit,
d) der Entzug von Zulassungen und Genehmigungen für Tätigkeiten, die zu der
jeweiligen Straftat geführt haben,
e) die Unterstellung unter gerichtliche Aufsicht,
f) die gerichtlich angeordnete Auflösung,
g) die Schließung von Einrichtungen, die zur Begehung der Straftat genutzt
wurden,
h) sofern ein öffentliches Interesse besteht, die vollständige oder teilweise
Veröffentlichung – unter Beachtung der Vorschriften über die Vertraulichkeit
und den Schutz personenbezogener Daten – der gerichtlichen Entscheidung
über die Straftat und die dafür verhängten Sanktionen oder Maßnahmen.
(3) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass eine Straftat im Sinne des Artikels 3, für die
eine juristische Person nach Artikel 6 haftbar gemacht wird, mit einer Geldstrafe
oder Geldbuße geahndet wird. Die Höhe der Geldstrafe oder Geldbuße muss in
einem angemessenen Verhältnis zur Schwere der Tat und zu den individuellen
finanziellen und sonstigen Umständen der juristischen Person stehen.
(4) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass bei Straftaten im Sinne des Artikels 3
Absatz 1 Buchstaben a und b das Höchstmaß der Geldstrafe oder Geldbuße nach
Absatz 3 des vorliegenden Artikels nicht niedriger ist als einer der folgenden
Beträge, je nachdem, welcher Betrag höher ist:
a) 20 % des weltweiten Gesamtumsatzes der juristischen Person entweder in dem
Geschäftsjahr vor demjenigen, in dem die Straftat begangen wurde, oder in
dem Geschäftsjahr, das dem Beschluss über die Verhängung der Geldstrafe
oder Geldbuße vorausgeht,
b) ein 10 Millionen EUR entsprechender Betrag.
(5) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass bei Straftaten im Sinne des Artikels 3
Absatz 1 Buchstaben c bis f das Höchstmaß der Geldstrafe oder Geldbuße nach
Absatz 3 des vorliegenden Artikels nicht niedriger ist als einer der folgenden
Beträge, je nachdem, welcher Betrag höher ist:
a) 10 % des weltweiten Gesamtumsatzes der juristischen Person entweder in dem
Geschäftsjahr vor demjenigen, in dem die Straftat begangen wurde, oder in
dem Geschäftsjahr, das der Entscheidung über die Verhängung der Geldstrafe
oder Geldbuße vorausgeht,
b) ein 5 Millionen EUR entsprechender Betrag.
(6) Die Mitgliedstaaten können Vorschriften für den Fall vorsehen, dass es nicht
möglich ist, den Betrag einer Geldstrafe oder Geldbuße auf der Grundlage des
weltweiten Gesamtumsatzes der juristischen Person in dem Geschäftsjahr vor
demjenigen, in dem die Straftat begangen wurde, oder in dem Geschäftsjahr, das der
Entscheidung über die Verhängung der Geldstrafe oder Geldbuße vorausgeht, zu
bestimmen.
Artikel 8
Erschwerende Umstände
Die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass einer
oder mehrere der folgenden Umstände, sofern sie keine Tatbestandsmerkmale der Straftaten
im Sinne der Artikel 3 und 4 sind, bei den Straftaten im Sinne des Artikels 3 als erschwerende
Umstände berücksichtigt werden:
a) Bei der Straftat wurden zehn oder mehr Feuerwaffen verwendet.
b) Bei der Straftat wurden Feuerwaffen der Kategorie A nach Anhang I der
Richtlinie (EU) 2021/555 verwendet.
c) Die Straftat steht im Zusammenhang mit einer terroristischen Straftat im Sinne
des Artikels 3 der Richtlinie (EU) 2017/541 des Europäischen Parlaments und
des Rates12.
d) Die Straftat wurde im Rahmen einer kriminellen Vereinigung im Sinne des
Artikels 1 Nummer 1 des Rahmenbeschlusses 2008/841/JI des Rates begangen.
e) Bei der Straftat wurde eine Person schwer verletzt.
f) Bei der Straftat wurde eine Person getötet.
g) Die Straftat umfasst die Bestechung öffentlich Bediensteter.
h) Die Straftat wurde von einem öffentlich Bediensteten im Rahmen seiner
Dienstausübung begangen.
i) Die Straftat wurde von einer natürlichen oder juristischen Person begangen, die
zuvor bereits wegen einer Straftat im Sinne des Artikels 3 oder des Artikels 4
rechtskräftig verurteilt worden war.
j) Die Feuerwaffen werden im Rahmen eines unerlaubten Handels in ein
Konflikt- oder Postkonfliktgebiet oder aus einem solchen Gebiet verbracht.
Artikel 9
Mildernde Umstände
Die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass im
Zusammenhang mit Straftaten im Sinne der Artikel 3 und 4 die Weitergabe von
Informationen an Verwaltungs- oder Justizbehörden, die diese andernfalls nicht erhalten
könnten, als mildernder Umstand gelten kann, sofern mithilfe der Informationen eine der
folgenden Wirkungen erzielt werden kann:
a) die Verhinderung oder Abmilderung der Auswirkungen der Straftat,
b) die Identifizierung oder Anklage anderer Straftäter,
c) die Erhebung von Beweisen,
d) die Verhinderung weiterer Straftaten im Sinne des Artikels 3.
Artikel 10
Ermittlungsinstrumente
Die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass den für
die Ermittlung oder Verfolgung von Straftaten im Sinne der Artikel 3 und 4 zuständigen
Personen, Stellen oder Diensten wirksame und verhältnismäßige Ermittlungsinstrumente, wie
sie beispielsweise bei Fällen organisierter Kriminalität oder anderen schweren Straftaten
eingesetzt werden, zur Verfügung stehen.
Artikel 11
Behandlung und Entsorgung
12 Richtlinie (EU) 2017/541 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. März 2017 zur
Terrorismusbekämpfung und zur Ersetzung des Rahmenbeschlusses 2002/475/JI des Rates und zur
Änderung des Beschlusses 2005/671/JI des Rates (ABl. L 88 vom 31.3.2017, S. 6).
Die Mitgliedstaaten treffen im Rahmen ihrer nationalen Rechtsordnungen die erforderlichen
Maßnahmen, um zu verhindern, dass von ihren Behörden beschlagnahmte und eingezogene
illegal hergestellte und gehandelte Feuerwaffen, wesentliche Bestandteile und Munition in die
Hände Unbefugter gelangen, darunter Maßnahmen zur Vernichtung dieser Feuerwaffen,
wesentlichen Bestandteile und Munition. Die Mitgliedstaaten können eine andere Form der
Entsorgung beschließen, sofern die Feuerwaffen oder wesentlichen Bestandteile
gekennzeichnet und die Methoden der Entsorgung dieser Feuerwaffen, wesentlichen
Bestandteile und Munition protokolliert werden.
Artikel 12
Verjährungsfristen
(1) Die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen Maßnahmen, um eine ausreichende
Verjährungsfrist nach der Begehung einer Straftat im Sinne der Artikel 3 und 4
festzulegen, die der Schwere der Straftat angemessen ist und es ermöglicht, dass im
Zusammenhang mit dieser Straftat wirksam ermittelt, Anklage erhoben, vor Gericht
verhandelt und das Urteil gesprochen werden kann. Die Mitgliedstaaten treffen die
erforderlichen Maßnahmen, um nach einer rechtskräftigen Verurteilung wegen einer
Straftat im Sinne der Artikel 3 und 4 eine ausreichende Verjährungsfrist festzulegen,
die die Vollstreckung der verhängten Sanktionen ermöglicht.
(2) Für Straftaten im Sinne des Artikels 3 gelten folgende Verjährungsfristen nach
Absatz 1 Satz 1:
a) mindestens acht Jahre ab der Begehung einer Straftat, die mit einer
Freiheitsstrafe im Höchstmaß von mindestens acht Jahren geahndet wird,
b) mindestens fünf Jahre ab der Begehung einer Straftat, die mit einer
Freiheitsstrafe im Höchstmaß von mindestens fünf Jahren geahndet wird,
c) mindestens vier Jahre ab der Begehung einer Straftat, die mit einer
Freiheitsstrafe im Höchstmaß von mindestens vier Jahren geahndet wird,
d) mindestens zwei Jahre ab der Begehung einer Straftat, die mit einer
Freiheitsstrafe im Höchstmaß von mindestens zwei Jahren geahndet wird.
(3) Für Straftaten im Sinne des Artikels 3 gelten folgende Verjährungsfristen nach
Absatz 1 Satz 2:
a) mindestens acht Jahre ab dem Tag der rechtskräftigen Verurteilung in
folgenden Fällen:
i) bei einer Freiheitsstrafe von mehr als fünf Jahren,
ii) bei einer Freiheitsstrafe für eine Straftat, die mit einer Freiheitsstrafe im
Höchstmaß von mindestens acht Jahren geahndet wird,
b) mindestens fünf Jahre ab dem Tag der rechtskräftigen Verurteilung in
folgenden Fällen:
i) bei einer Freiheitsstrafe von mehr als einem Jahr,
ii) bei einer Freiheitsstrafe für eine Straftat, die mit einer Freiheitsstrafe im
Höchstmaß von mindestens fünf Jahren geahndet wird,
c) mindestens vier Jahre ab dem Tag der rechtskräftigen Verurteilung in
folgenden Fällen:
i) bei einer Freiheitsstrafe im Höchstmaß von bis zu einem Jahr,
ii) bei einer Freiheitsstrafe für eine Straftat, die mit einer Freiheitsstrafe im
Höchstmaß von mindestens vier Jahren geahndet wird,
d) mindestens zwei Jahre ab dem Tag der rechtskräftigen Verurteilung in
folgenden Fällen:
i) bei einer Freiheitsstrafe im Höchstmaß von bis zu einem Jahr,
ii) bei einer Freiheitsstrafe für eine Straftat, die mit einer Freiheitsstrafe im
Höchstmaß von mindestens zwei Jahren geahndet wird.
(4) Die Verjährungsfrist für eine Straftat im Sinne des Artikels 4 entspricht der
Verjährungsfrist, die für die im Zusammenhang stehende Straftat im Sinne des
Artikels 3 gilt.
(5) Abweichend von Absatz 2 Buchstabe a und Absatz 3 Buchstabe a können die
Mitgliedstaaten eine Verjährungsfrist von weniger als acht Jahren, jedoch nicht
weniger als vier Jahren festlegen, sofern diese Frist bei bestimmten Taten
unterbrochen oder ausgesetzt werden kann.
Artikel 13
Gerichtliche Zuständigkeit
(1) Jeder Mitgliedstaat legt die gerichtliche Zuständigkeit für Straftaten im Sinne der
Artikel 3 und 4 fest, wenn einer der folgenden Fälle vorliegt:
a) Die Straftat wurde ganz oder teilweise in seinem Hoheitsgebiet begangen.
b) Die Straftat wurde an Bord eines Schiffes oder Luftfahrzeugs begangen, das in
dem betreffenden Mitgliedstaat eingetragen ist oder dessen Flagge führt.
c) Der Täter ist Staatsangehöriger des Mitgliedstaats.
(2) Die Kommission wird in Kenntnis gesetzt, wenn ein Mitgliedstaat beschließt, in
einem der folgenden Fälle seine gerichtliche Zuständigkeit auf eine oder mehrere
Straftaten im Sinne der Artikel 3 und 4, die außerhalb seines Hoheitsgebiets
begangen wurden, auszudehnen:
a) Der Straftäter hat seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Hoheitsgebiet des
Mitgliedstaats.
b) Die Straftat wurde zum Vorteil einer im Hoheitsgebiet des Mitgliedstaats
ansässigen juristischen Person begangen.
c) Die Straftat wurde zum Vorteil einer juristischen Person im Zusammenhang
mit einer Geschäftstätigkeit begangen wird, die ganz oder teilweise in seinem
Hoheitsgebiet ausgeübt wurde.
d) Die Straftat richtete sich gegen Staatsangehörige des Mitgliedstaats oder
Personen mit gewöhnlichem Aufenthalt im Hoheitsgebiet des Mitgliedstaats.
(3) In den in Absatz 1 Buchstabe c genannten Fällen trifft jeder Mitgliedstaat die
erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass die Ausübung der gerichtlichen
Zuständigkeit an keine der folgenden Bedingungen geknüpft ist:
a) Die Tat gilt am Tatort als Straftat.
b) Die Strafverfolgung kann nur nach Übermittlung von Informationen aus dem
Staat, in dem sich der Tatort befindet, eingeleitet werden.
(4) Fällt eine Straftat im Sinne der Artikel 3 und 4 in die gerichtliche Zuständigkeit
mehrerer Mitgliedstaaten, so entscheiden diese gemeinsam, in welchem das
Strafverfahren stattfinden soll. Gegebenenfalls wird nach Artikel 12 Absatz 2 des
Rahmenbeschlusses 2009/948/JI des Rates13 Eurojust mit der Sache befasst.
Artikel 14
Schulungen
Unbeschadet der Unabhängigkeit der Justiz und der organisatorischen Unterschiede zwischen
den Justizsystemen in der Union ergreifen die Mitgliedstaaten die notwendigen Maßnahmen,
um sicherzustellen, dass Richter, Staatsanwälte, Polizeibeamte und Justizbedienstete sowie
Bedienstete der zuständigen Behörden, die mit Strafverfahren und Ermittlungen mit Bezug
zum Anwendungsbereich dieser Richtlinie nach Artikel 1 befasst sind, regelmäßig fachliche,
für die jeweilige Funktion als Richter, Staatsanwalt, Polizeibeamter, Justizbediensteter oder
Bediensteter einer zuständigen Behörde geeignete Schulungen erhalten.
Artikel 15
Koordinierung und Zusammenarbeit der zuständigen Behörden in einem Mitgliedstaat
(1) Jeder Mitgliedstaat benennt eine einzige nationale Kontaktstelle für Feuerwaffen, die
für die Koordinierung und Zusammenarbeit zwischen allen zuständigen Behörden,
die an der Verhütung und Bekämpfung von Straftaten im Zusammenhang mit
Feuerwaffen beteiligt sind, auf strategischer und operativer Ebene zuständig ist. Die
nationalen Kontaktstellen für Feuerwaffen nehmen mindestens folgende Aufgaben
wahr:
a) Sie erheben, analysieren und übermitteln Informationen über Feuerwaffen,
wesentliche Bestandteile von Feuerwaffen, Munition und Baupläne für
strategische und operative Zwecke innerhalb der Grenzen nach Unionsrecht
und nationalem Recht.
b) Sie stellen sicher, dass Lagebilder der Bedrohung durch Straftaten im
Zusammenhang mit Feuerwaffen erstellt und regelmäßig aktualisiert werden.
c) Sie stellen sicher, dass alle Informationen über die Beschlagnahme von
Feuerwaffen im Zusammenhang mit Straftaten erhoben und erfasst werden. Für
den entsprechenden Informationsaustausch einschließlich der Verpflichtungen
nach Artikel 17 ist der Zugang zu nationalen und internationalen Datenbanken
erforderlich.
d) Sie unterstützen strafrechtliche Ermittlungen innerhalb der im geltenden
Unionsrecht und nationalen Recht festgelegten Grenzen, mit besonderem
Schwerpunkt auf der Nachverfolgung von Feuerwaffen im Sinne des Artikels 1
Absatz 1 Nummer 13 der Richtlinie (EU) 2021/555.
e) Sie fungieren auf Fachebene als nationale Anlaufstellen für Ersuchen um
internationale Hilfe, insbesondere solche der europäischen Gruppen von
13 Rahmenbeschluss 2009/948/JI des Rates vom 30. November 2009 zur Vermeidung und Beilegung von
Kompetenzkonflikten in Strafverfahren (ABl. L 328 vom 15.12.2009, S. 42, ELI:
http://data.europa.eu/eli/dec/2009/948/oj).
Fachleuten, die sich mit Fragen befassen, die für die Bekämpfung von
Straftaten in Bezug auf Feuerwaffen und damit zusammenhängende Verstöße
relevant sind.
f) Sie unterstützen die internationale Zusammenarbeit.
(2) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die nationalen Kontaktstellen für
Feuerwaffen eine geeignete Struktur, das heißt eine eigens dafür eingerichtete Stelle,
etwa ein Referat, eine Abteilung oder ein Zentrum, erhalten und mit ausreichend
Personal und Ressourcen ausgestattet werden, um ihren kontinuierlichen und
effektiven Betrieb zu gewährleisten.
Artikel 16
Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten und der Kommission sowie den
Organen, Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union
(1) Besteht der Verdacht, dass die Straftaten im Sinne der Artikel 3 und 4
grenzüberschreitenden Charakter haben, leiten die zuständigen Behörden der
betroffenen Mitgliedstaaten Informationen im Zusammenhang mit diesen Straftaten
an die jeweiligen zuständigen Stellen weiter.
(2) Unbeschadet der Vorschriften über die grenzüberschreitende Zusammenarbeit und
die Rechtshilfe in Strafsachen arbeiten die Mitgliedstaaten, Eurojust, Europol, die
Europäische Staatsanwaltschaft und die Kommission im Rahmen ihrer jeweiligen
Zuständigkeiten bei der Bekämpfung der Straftaten im Sinne der Artikel 3 und 4
zusammen. Hierbei leistet Eurojust den zuständigen nationalen Behörden
gegebenenfalls die zur besseren Koordinierung ihrer Ermittlungen benötigte
technische und operative Hilfe. Die Kommission kann gegebenenfalls unterstützend
tätig werden.
(3) Die Mitgliedstaaten können beschließen, die gemeinsame Erprobung von Bauplänen
zu ermöglichen, bei denen der Verdacht besteht, dass sie für die Herstellung von
Feuerwaffen, wesentlichen Bestandteilen oder Munition entworfen wurden.
Artikel 17
Registrierung beschlagnahmter Feuerwaffen
(1) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass beschlagnahmte Feuerwaffen unter
Verwendung des im Anhang festgelegten Mindestdatensatzes registriert werden.
(2) Die Kommission erlässt gemäß Artikel 19 delegierte Rechtsakte zur Änderung des
im Anhang festgelegten Mindestdatensatzes, wenn eine Analyse der erhobenen
Daten ergibt, dass ein Datenelement für die Erstellung eines Lagebilds der
Bedrohungen fehlt.
Artikel 18
Statistische Daten
(1) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass ein digitales System für die Erhebung,
Ausarbeitung, Erstellung und Verbreitung anonymisierter statistischer Daten zu
Straftaten im Sinne der Artikel 3 und 4 zur Verfügung steht.
(2) Bis zum 31. Juli des sechsten Jahres nach der Umsetzung und anschließend alle fünf
Jahre übermitteln die Mitgliedstaaten der Kommission die statistischen Daten nach
Absatz 1 für die fünf vorangegangenen Jahre. Sie können der Kommission diese
Daten auch jährlich übermitteln. Dabei handelt es sich mindestens um die
vorliegenden Daten zu
a) der Zahl der von den Mitgliedstaaten erfassten und verurteilten Straftaten, nach
Straftat aufgeschlüsselt,
b) der Zahl der – auch aufgrund des Ablaufs der Verjährungsfrist für die
betreffende Straftat – abgewiesenen Rechtssachen, nach Straftat
aufgeschlüsselt,
c) der Zahl der strafrechtlich verfolgten natürlichen Personen, nach Straftat
aufgeschlüsselt,
d) der Zahl der verurteilten natürlichen Personen, nach Straftat aufgeschlüsselt,
e) der Zahl der strafrechtlich verfolgten juristischen Personen, nach Straftat
aufgeschlüsselt,
f) der Zahl der verurteilten juristischen Personen, nach Straftat aufgeschlüsselt,
g) Art und Strafmaß der verhängten Sanktionen,
h) der Zahl der beschlagnahmten Feuerwaffen.
(3) Die Mitgliedstaaten übermitteln Europol mindestens einmal monatlich in digitaler
Form die Daten zu den beschlagnahmten Feuerwaffen, die nach Artikel 17 Absatz 1
registriert wurden.
(4) Die Mitgliedstaaten bewahren die in Absatz 2 genannten Daten mindestens 20 Jahre
lang auf.
Artikel 19
Ausübung der Befugnisübertragung
(1) Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte wird der Kommission unter den in
diesem Artikel festgelegten Bedingungen übertragen.
(2) Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte gemäß Artikel 17 Absatz 2 wird der
Kommission auf unbestimmte Zeit übertragen.
(3) Die Befugnisübertragung gemäß Artikel 17 Absatz 2 kann vom Europäischen
Parlament oder vom Rat jederzeit widerrufen werden. Der Beschluss über den
Widerruf beendet die Übertragung der in diesem Beschluss angegebenen Befugnis.
Er wird am Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union
oder zu einem im Beschluss über den Widerruf angegebenen späteren Zeitpunkt
wirksam. Die Gültigkeit von delegierten Rechtsakten, die bereits in Kraft sind, wird
von dem Beschluss über den Widerruf nicht berührt.
(4) Vor dem Erlass eines delegierten Rechtsakts konsultiert die Kommission die von den
einzelnen Mitgliedstaaten benannten Sachverständigen im Einklang mit den in der
Interinstitutionellen Vereinbarung vom 13. April 2016 über bessere Rechtsetzung
enthaltenen Grundsätzen.
(5) Sobald die Kommission einen delegierten Rechtsakt erlässt, übermittelt sie ihn
gleichzeitig dem Europäischen Parlament und dem Rat.
(6) Ein delegierter Rechtsakt, der gemäß Artikel 17 Absatz 2 erlassen wurde, tritt nur in
Kraft, wenn weder das Europäische Parlament noch der Rat innerhalb einer Frist von
zwei Monaten nach Übermittlung dieses Rechtsakts an das Europäische Parlament
und den Rat Einwände erhoben haben oder wenn vor Ablauf dieser Frist das
Europäische Parlament und der Rat beide der Kommission mitgeteilt haben, dass sie
keine Einwände erheben werden. Auf Initiative des Europäischen Parlaments oder
des Rates wird diese Frist um zwei Monate verlängert.
Artikel 20
Änderung der Richtlinie (EU) 2024/1260
In Artikel 2 Absatz 1 der Richtlinie (EU) 2024/1260 wird folgender Buchstabe angefügt:
„Richtlinie (EU) xxx/xxx des Europäischen Parlaments und des Rates zur Bekämpfung von
Straftaten im Zusammenhang mit Feuerwaffen.“
Artikel 21
Berichterstattung
Bis zum 31. Oktober [acht Jahre nach Inkrafttreten dieser Richtlinie] und anschließend alle
fünf Jahre legt die Kommission dem Europäischen Parlament und dem Rat einen Bericht vor,
in dem der Mehrwert dieser Richtlinie im Hinblick auf die Bekämpfung von Straftaten im
Zusammenhang mit Feuerwaffen bewertet wird.
Bis zum 31. Juli [acht Jahre nach Inkrafttreten dieser Richtlinie] und anschließend alle fünf
Jahre übermitteln die Mitgliedstaaten der Kommission die für die Ausarbeitung dieses
Berichts erforderlichen Informationen, einschließlich einer Zusammenfassung der
Durchführung dieser Richtlinie und der nach den Artikeln 14 bis 16 ergriffenen Maßnahmen,
unter besonderer Berücksichtigung der grenzüberschreitenden Zusammenarbeit. Die
Mitgliedstaaten stellen auch konkrete Informationen über die Durchführung von Artikel 8 und
die Auswirkungen der berücksichtigten erschwerenden Umstände auf das Strafmaß zur
Verfügung. Auf der Grundlage der Bewertung beschließt die Kommission erforderlichenfalls
geeignete Folgemaßnahmen.
Artikel 22
Umsetzung
(1) Die Mitgliedstaaten setzen die Rechts- und Verwaltungsvorschriften in Kraft, die
erforderlich sind, um dieser Richtlinie bis spätestens [24 Monate nach dem Tag des
Inkrafttretens dieser Richtlinie] nachzukommen. Sie teilen der Kommission
unverzüglich den Wortlaut dieser Vorschriften mit.
Bei Erlass dieser Vorschriften nehmen die Mitgliedstaaten in den Vorschriften selbst
oder durch einen Hinweis bei der amtlichen Veröffentlichung auf die vorliegende
Richtlinie Bezug. Die Mitgliedstaaten regeln die Einzelheiten dieser Bezugnahme.
(2) Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission den Wortlaut der wichtigsten nationalen
Rechtsvorschriften mit, die sie auf dem unter diese Richtlinie fallenden Gebiet
erlassen.
Artikel 23
Inkrafttreten
Diese Richtlinie tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der
Europäischen Union in Kraft.
Artikel 24
Adressaten
Diese Richtlinie ist [gemäß den Verträgen] an die Mitgliedstaaten gerichtet.
Geschehen zu Brüssel am
Im Namen des Europäischen Parlaments Im Namen des Rates
Die Präsidentin Der Präsident/Die Präsidentin
[...] [...]
FINANZ- UND DIGITALBOGEN ZU RECHTSAKTEN
1. RAHMEN DES VORSCHLAGS/DER INITIATIVE
1.1. Bezeichnung des Vorschlags/der Initiative
Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates zur Bekämpfung des
unerlaubten Handels mit Feuerwaffen und von Straftaten im Zusammenhang mit
Feuerwaffen
1.2. Politikbereich(e)
Die zentralen betroffenen Politikbereiche sind Feuerwaffen und Strafrecht. Andere
Politikbereiche sind jedoch ebenfalls relevant: innere Sicherheit, organisierte
Kriminalität, Terrorismus, Drogenhandel und Vermögensabschöpfung.
1.3. Ziel(e)
1.3.1. Allgemeine(s) Ziel(e)
Das übergeordnete Ziel des Vorschlags besteht darin, zum Schutz der Menschen in
der Union vor der Bedrohung durch unerlaubte Feuerwaffen beizutragen. Um dieses
allgemeine Ziel zu erreichen, ist es wichtig, die Zahl der unerlaubten Feuerwaffen
und die Aktivitäten auf dem Markt für illegale Feuerwaffen in der EU zu verringern,
die Diskrepanzen zwischen den EU-Mitgliedstaaten abzubauen und die
Straftatbestände im Zusammenhang mit Feuerwaffen und die entsprechenden Strafen
in den Mitgliedstaaten zu harmonisieren sowie durch eine Verbesserung der
Verfügbarkeit und Qualität von Daten ein umfassenderes Bild der von Feuerwaffen
ausgehenden Bedrohung zu vermitteln.
1.3.2. Einzelziel(e)
Einzelziel Nr.
1. Erleichterung der Ermittlung und Verfolgung von Straftaten im Zusammenhang
mit Feuerwaffen
2. Sicherstellung einer zukunftssicheren Ahndung von Straftaten im Zusammenhang
mit Feuerwaffen
3. Gewährleistung von in Art und Höhe wirksamen, abschreckenden und
verhältnismäßigen Strafen für Straftaten im Zusammenhang mit Feuerwaffen
4. Verbesserung der Strafverfolgung und der justiziellen Zusammenarbeit sowie
Harmonisierung der Datenerhebung zu Straftaten im Zusammenhang mit
Feuerwaffen
1.3.3. Erwartete Ergebnisse und Auswirkungen
Bitte geben Sie an, wie sich der Vorschlag/die Initiative auf die
Begünstigten/Zielgruppen auswirken sollte.
Das wichtigste erwartete Ergebnis der Initiative besteht in der Verbesserung des EU-
Rechtsrahmens zur Bekämpfung von Straftaten im Zusammenhang mit Feuerwaffen
sowie in der Stärkung der Durchsetzung auf nationaler Ebene. Es gilt als anerkannt,
dass das Strafrecht das letzte Mittel ist, wenn andere Maßnahmen nicht hinreichend
waren, um die Einhaltung der Vorschriften sicherzustellen, was sich in diesem Fall
für die Durchsetzung der Rechtsvorschriften der Union für Feuerwaffen als
unerlässlich erweist. Mit der Richtlinie werden die Definitionen der Straftaten im
Zusammenhang mit Feuerwaffen und die entsprechenden Strafen harmonisiert.
Dadurch wird die grenzüberschreitende Zusammenarbeit erleichtert. Darüber hinaus
wird die Verpflichtung zur Einrichtung nationaler Kontaktstellen für Feuerwaffen
auch in einer besseren Zusammenarbeit und Koordinierung zwischen den
Mitgliedstaaten resultieren. Schließlich wird durch die Festlegung eines
Mindestdatensatzes für die Registrierung beschlagnahmter Feuerwaffen ein besseres
Lagebild hinsichtlich der Bedrohung ermöglicht. Dieser Mindestdatensatz wird die
Analyse des Phänomens illegaler Feuerwaffen auf EU-Ebene erleichtern sowie
Trends und Vorgehensweisen aufzeigen und als Instrument für Ermittler und
politische Entscheidungsträger dienen. Ferner werden dieser harmonisierte Datensatz
und die entsprechenden nationalen Datenbanken zusammen mit der europäischen
Feuerwaffen-Plattform auch die Erhebung von Daten durch andere Interessenträger
wie die Kommission oder das Büro der Vereinten Nationen für Drogen- und
Verbrechensbekämpfung erleichtern.
1.3.4. Leistungsindikatoren
Bitte geben Sie an, anhand welcher Indikatoren die Fortschritte und Ergebnisse
verfolgt werden sollen.
Der Erfolg dieses Vorschlags könnte nicht anhand eines klaren Ausgangswerts
gemessen werden, da systematische Informationen in den einzelnen Mitgliedstaaten
über das Ausmaß von Straftaten im Zusammenhang mit Feuerwaffen und die
Bemühungen, diese zu bekämpfen, unzureichend sind. Dennoch wurde ein
Überwachungsrahmen entwickelt (Anhang 10 der Folgenabschätzung), der folgende
Indikatoren enthält:
Zahl der Ermittlungen, Strafverfolgungen und Verurteilungen im Zusammenhang mit
den verschiedenen Straftaten.
Erfolg: stabile Aufwärtstrends bei den Fällen in allen Mitgliedstaaten
besonderer Schwerpunkt auf der Zahl der Ermittlungen, Strafverfolgungen und
Verurteilungen im Zusammenhang mit privat hergestellten Feuerwaffen
Erfolg: Alle Mitgliedstaaten legen in ihren nationalen Strategien und bei der
Strafverfolgung besonderes Augenmerk auf privat hergestellte Feuerwaffen. Gezielte
Maßnahmen im Rahmen der EMPACT-Projektgruppe „Feuerwaffen“ hinsichtlich
der Erprobung von Bauplänen. Erfassung der Daten zu privat hergestellten
Feuerwaffen in den nationalen Datenbanken zu beschlagnahmten Feuerwaffen sowie
im Feuerwaffen-Modul der Feuerwaffen-Plattform bei Europol.
Höhe der gegen natürliche und juristische Personen verhängten Geldstrafen, Höhe
der Freiheitsstrafen, vollständige Anwendung von Neben- und Zusatzstrafen, Art und
Anzahl der Neben- und Zusatzstrafen
Erfolg: Anhebung der Mindeststrafmaße entsprechend den vereinbarten
Mindestvorgaben hinsichtlich der Höchststrafen. Bei der Verhängung von Strafen
wird die gesamte Bandbreite an Strafarten und Strafmaßen ausgeschöpft
(einschließlich einer verstärkten Anwendung von Nebenstrafen und Zusatzstrafen).
Die Einziehung von Gewinnen erfolgt systematisch.
Fortsetzung der EMPACT-Projektgruppe „Feuerwaffen“, Zahl der Fälle im
Zusammenhang mit Feuerwaffen bei Eurojust und Zahl der gemeinsamen
Ermittlungsgruppen bei Eurojust, Zahl der über die Netzanwendung für sicheren
Datenaustausch (SIENA) übermittelten Meldungen bei Europol, Zahl der
eingerichteten und voll funktionsfähigen nationalen Anlaufstellen für Feuerwaffen.
Erfolg: Feuerwaffen sind im EMPACT-Zyklus nach wie vor eine Priorität. Die
verstärkte grenzüberschreitende Zusammenarbeit zeigt sich in der steigenden Zahl
der Fälle, die an Eurojust und Europol weitergeleitet werden. Alle Mitgliedstaaten
verfügen über eine nationale Kontaktstelle für Feuerwaffen und erfüllen mehr als
75 % der in den Schlussfolgerungen des Rates vereinbarten Aufgaben.
die Verwendung des harmonisierten Datensatzes zu beschlagnahmten Feuerwaffen
und die Zahl der registrierten beschlagnahmten Feuerwaffen, die an Europol
übermittelt wird, um in das Verzeichnis der europäischen Feuerwaffen-Plattform
eingetragen zu werden.
Erfolg: Der vereinbarte Mindestdatensatz zu beschlagnahmten Feuerwaffen wird von
allen Mitgliedstaaten verwendet und in die Feuerwaffen-Plattform bei Europol
integriert, um als EU-Verzeichnis für beschlagnahmte Feuerwaffen zu dienen.
von den Mitgliedstaaten erhobene Statistiken
Erfolg: alle Mitgliedstaaten übermitteln die statistischen Daten nach fünf Jahren, und
30 % der Mitgliedstaaten übermitteln die Daten jährlich auf freiwilliger Basis.
1.4. Der Vorschlag/Die Initiative betrifft
☑ eine neue Maßnahme
☐ eine neue Maßnahme im Anschluss an ein Pilotprojekt/eine vorbereitende
Maßnahme1
☐ die Verlängerung einer bestehenden Maßnahme
☐ die Zusammenführung mehrerer Maßnahmen oder die Neuausrichtung
mindestens einer Maßnahme
1.5. Begründung des Vorschlags/der Initiative
1.5.1. Kurz- oder langfristig zu deckender Bedarf, einschließlich einer detaillierten
Zeitleiste für die Durchführung der Initiative
Es gibt drei Arten von Anforderungen, die kurz-, mittel- und langfristigen Zielen
entsprechen.
Kurzfristige Anforderungen: Die Mitgliedstaaten setzten diese Richtlinie innerhalb
von 24 Monaten um. Dies umfasst Folgendes:
Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die in Artikel 3 des Vorschlags angegebenen
Handlungen unter Strafe gestellt werden, wenn sie vorsätzlich begangen werden.
Die Mitgliedstaaten ergreifen die notwendigen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass
die Beihilfe zu Straftaten im Zusammenhang mit Feuerwaffen unter Strafe gestellt
wird.
Die Mitgliedstaaten legen Strafen für Straftaten im Zusammenhang mit Feuerwaffen
für natürliche und juristische Personen fest. Die Mitgliedstaaten legen erschwerende
und mildernde Umstände bei Straftaten im Zusammenhang mit Feuerwaffen fest.
Die Mitgliedstaaten legen Ermittlungsinstrumente fest.
Jeder Mitgliedstaat trifft die erforderlichen Maßnahmen, um seine gerichtliche
Zuständigkeit für die im Vorschlag genannten Straftaten zu begründen.
1 Im Sinne des Artikels 58 Absatz 2 Buchstabe a oder b der Haushaltsordnung.
Jeder Mitgliedstaat richtet eine funktionsfähige nationale Kontaktstelle für
Feuerwaffen ein.
Jeder Mitgliedstaat integriert den Mindestdatensatz zu beschlagnahmten Feuerwaffen
in seine nationale Datenbank.
Mittelfristige Anforderungen:
Unbeschadet der Vorschriften über die grenzüberschreitende Zusammenarbeit und
die Rechtshilfe in Strafsachen arbeiten die Mitgliedstaaten, Eurojust, die Europäische
Staatsanwaltschaft und die Kommission im Rahmen ihrer jeweiligen Zuständigkeiten
bei der Bekämpfung von Straftaten im Sinne der Artikel 3 und 4 zusammen.
Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass Beamte, die mit der Aufdeckung, Ermittlung,
Strafverfolgung und gerichtlichen Entscheidung hinsichtlich Straftaten im
Zusammenhang mit Feuerwaffen betraut sind, zum Beispiel Richter, Staatsanwälte,
Polizeibeamte, Justizbedienstete und das Personal dieser zuständigen Behörden,
regelmäßig spezialisierte Schulungen, die ihrer Funktion entsprechen, erhalten.
Unbeschadet der Unabhängigkeit der Justiz und der Unterschiede in der Organisation
des Justizsystems innerhalb der Union fordern die Mitgliedstaaten diejenigen, die für
die Weiterbildung von an Strafverfahren und Ermittlungen beteiligten Richtern,
Staatsanwälten, Polizeibeamten und Justizbediensteten sowie des Personals dieser
zuständigen Behörden zuständig sind, auf, geeignete Schulungen im Hinblick auf die
Ziele dieser Richtlinie anzubieten.
Die Mitgliedstaaten erheben systematische, verlässliche und aktuelle Statistiken über
Straftaten im Zusammenhang mit Feuerwaffen von jeder zuständigen Behörde mit
dem Ziel, einen schlüssigen und kohärenten Vergleich und eine konsistente und
kohärente Analyse der einschlägigen Informationen zu ermöglichen.
Die Mitgliedstaaten übermitteln Europol monatlich Daten zu beschlagnahmten
Feuerwaffen.
Langfristige Anforderungen:
Alle fünf Jahre übermitteln die Mitgliedstaaten der Kommission alle statistischen
Daten. – Alle fünf Jahre unterrichten die Mitgliedstaaten die Kommission über die
Durchführung der Artikel 14 bis 16.
Alle fünf Jahre veröffentlicht die Kommission einen Bericht mit den von den
Mitgliedstaaten erhobenen statistischen Daten.
Alle fünf Jahre veröffentlicht die Kommission einen Bericht, in dem die
Auswirkungen der Richtlinie bewertet werden und untersucht wird, ob entsprechende
Folgemaßnahmen erforderlich sind.
1.5.2. Mehrwert aufgrund des Tätigwerdens der EU (kann sich aus unterschiedlichen
Faktoren ergeben, z. B. Vorteile durch Koordinierung, Rechtssicherheit, größere
Wirksamkeit oder Komplementarität). Für die Zwecke dieses Abschnitts bezeichnet
der Ausdruck „Mehrwert aufgrund des Tätigwerdens der EU“ den Wert, der sich aus
dem Tätigwerden der EU ergibt und den Wert ergänzt, der andernfalls allein von den
Mitgliedstaaten geschaffen worden wäre.
Gründe für Maßnahmen auf EU-Ebene (ex ante): Trotz der Ratifizierung des VN-
Feuerwaffenprotokolls ergab die von der Kommission in Auftrag gegebene
vorbereitende Studie Lücken bei der Umsetzung der Verpflichtung, Straftaten im
Zusammenhang mit Feuerwaffen unter Strafe zu stellen. Ein weiteres Ergebnis der
Studie ist, dass in mehreren Mitgliedstaaten die Strafen und das Strafmaß niedrig
sind. Dieser Umstand steht EU-weit gleichen Rahmenbedingungen im Wege.
Die Folgenabschätzung zeigte zudem, dass die grenzüberschreitende
Zusammenarbeit mithilfe von Europol und Eurojust im Vergleich zu anderen
Straftaten nur in geringem Umfang stattfindet. Dazu kommt, dass, obwohl den
Mitgliedstaaten seit Jahren empfohlen wird, eine nationale Kontaktstelle für
Feuerwaffen einzurichten und dieser die richtigen Aufgaben zu übertragen, nur acht
Mitgliedstaaten über eine nationale Kontaktstelle für Feuerwaffen verfügen, die mehr
als 75 % der in den Schlussfolgerungen des Rates vereinbarten Aufgaben erfüllt.
Ferner hat die Expertengruppe für den unerlaubten Handel mit Feuerwaffen und die
Umsetzung der Feuerwaffen-Richtlinie nach dreijährigen Beratungen eine vorläufige
Einigung über den Mindestdatensatz für die Registrierung beschlagnahmter
Feuerwaffen erzielt. Die anwesenden Experten erklärten jedoch auch, dass sie ohne
eine rechtliche Verpflichtung zur Verwendung dieses Datensatzes nicht mit großen
Veränderungen rechnen.
Erwarteter EU-Mehrwert (ex post): Mit dieser Initiative werden die Straftatbestände
im Zusammenhang mit Feuerwaffen in der gesamten EU harmonisiert und
Mindestvorgaben hinsichtlich der Höchststrafen festgelegt. Durch die Klarstellung
der rechtlichen Definitionen und die Angleichung der Strafmaße sowie durch die
Bereitstellung von Instrumenten bzw. die Festlegung von Verpflichtungen für die
grenzüberschreitende Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten trägt die
Richtlinie dazu bei, einheitlichere Bedingungen mit einem gleichwertigen
strafrechtlichen Fokus in der ganzen EU zu schaffen und die grenzüberschreitende
Zusammenarbeit bei Ermittlungen und der Strafverfolgung zu erleichtern.
Die Verpflichtung zur Einrichtung voll funktionsfähiger nationaler Kontaktstellen für
Feuerwaffen wird dazu beitragen, die Zusammenarbeit und Koordinierung innerhalb
der Mitgliedstaaten sowie grenzüberschreitend zu erleichtern. Außerdem wird die
Verpflichtung, den Mindestdatensatz für die Registrierung beschlagnahmter
Feuerwaffen zu verwenden und die entsprechenden Daten an Europol zu übermitteln,
ein besseres Lagebild hinsichtlich der Bedrohung ermöglichen.
Eine wirksame EU-weite Strafrechtspolitik in Bezug auf Straftaten im
Zusammenhang mit Feuerwaffen könnte auch anderen politischen Zielen der EU
nutzen. Straftaten im Zusammenhang mit Feuerwaffen sind häufig mit anderen
Formen der Kriminalität verbunden, z. B. Drogenhandel, Terrorismus, organisierte
Kriminalität, Geldwäsche, Erpressung, Menschenhandel usw. Wirksamere EU-
Rechtsvorschriften in Bezug auf Straftaten im Zusammenhang mit Feuerwaffen
würden zu wirksamen Strafverfolgungsstrategien auf EU- und nationaler Ebene
beitragen, die alle relevanten Aspekte der kriminellen Interaktion umfassen.
1.5.3. Aus früheren ähnlichen Maßnahmen gewonnene Erkenntnisse
Obwohl in den bestehenden Rechtsvorschriften der Union über Feuerwaffen
festgelegt ist, dass Verstöße gegen die Vorschriften auf wirksame, verhältnismäßige
und abschreckende Weise sanktioniert werden müssen, ergab die vorbereitende
Studie erhebliche Unterschiede bei der Umsetzung und den Strafmaßen. Die
Erfahrungen in anderen Politikbereichen zeigen, dass es einer kohärenten
Strafrechtspolitik in der gesamten Union bedarf, um Schlupflöcher für Kriminelle zu
schließen und den unerlaubten Handel mit Feuerwaffen zu bekämpfen, ohne dass
lockerere Rechtsordnungen einzelner Länder ausgenutzt werden können.
1.5.4. Vereinbarkeit mit dem Mehrjährigen Finanzrahmen sowie mögliche Synergieeffekte
mit anderen geeigneten Instrumenten
Dieser Vorschlag steht im Einklang mit Folgendem:
– ProtectEU, der neuen Europäischen Strategie für die innere Sicherheit, die im
April 2025 vorgestellt wurde. Hierin wird bekräftigt, dass Feuerwaffen ein
Schlüsselfaktor für die zunehmende Gewalt durch organisierte kriminelle Gruppen
sind;
– der EU-Agenda zur Prävention und Bekämpfung von Terrorismus und
gewalttätigem Extremismus („United against terror“), vorgelegt im Dezember 2025;
– dem EU-Aktionsplan gegen den unerlaubten Handel mit Feuerwaffen (2020-2025);
– der EU-Strategie zur Bekämpfung der organisierten Kriminalität 2021-2025, in der
der unerlaubte Handel mit Feuerwaffen als eine der künftigen Prioritäten der EU bei
der Bekämpfung organisierter Kriminalität genannt wird.
Die allgemeinen Ziele dieses Vorschlags werden durch den mehrjährigen
Finanzrahmen unterstützt, in dem ein bedeutender Schwerpunkt auf
Finanzierungstätigkeiten zur Verbesserung der inneren Sicherheit der EU gelegt
wird. Es bestehen Synergieeffekte mit bereits bestehenden Programmen. Ein Beispiel
wären die aus dem Vorschlag abgeleiteten Aus- und Fortbildungsmaßnahmen, von
denen die meisten bereits bestehen und von CEPOL und Frontex für die
Strafverfolgung angeboten werden.
1.5.5. Bewertung der verschiedenen verfügbaren Finanzierungsoptionen, einschließlich der
Möglichkeiten für eine Umschichtung
Um die neuen Verpflichtungen aus dem Vorschlag wie die Überwachung der Lage,
mehr Schulungen, die Bereitstellung von Leitlinien und die Sensibilisierung
bewältigen zu können, wird die Kommission zusätzliche Anstrengungen
unternehmen müssen. Diese Anstrengungen werden in die Verantwortung der
GD HOME fallen, da die meisten der im Folgenden aufgeführten Aufgaben ein
gewisses Zeitmanagement erfordern und zusätzliche Kosten verursachen.
1.6. Laufzeit der vorgeschlagenen Maßnahme/der Initiative und Dauer der
finanziellen Auswirkungen
☐ Befristete Laufzeit
☐ Laufzeit [TT.MM.]JJJJ bis [TT.MM.]JJJJ
☐ Finanzielle Auswirkungen auf die Mittel für Verpflichtungen von JJJJ bis
JJJJ und auf die Mittel für Zahlungen von JJJJ bis JJJJ
☑ unbefristete Laufzeit
Anlaufphase von JJJJ bis JJJJ
Anschließend reguläre Umsetzung
1.7. Vorgeschlagene Haushaltsvollzugsart(en)2
2 Erläuterungen zu den Haushaltsvollzugsarten und die Haushaltsordnung können über die
Website BUDGpedia (in englischer Sprache) abgerufen werden:
https://myintracomm.ec.europa.eu/corp/budget/financial-rules/budget-
implementation/Pages/implementation-methods.aspx.
☑ direkte Mittelverwaltung durch die Kommission
☑ über ihre Dienststellen, einschließlich ihres Personals in den EU-
Delegationen
☐ über Exekutivagenturen
☐ Geteilte Mittelverwaltung mit Mitgliedstaaten
☐ Indirekte Mittelverwaltung durch Übertragung von
Haushaltsvollzugsaufgaben an:
☐ Drittländer oder die von ihnen benannten Einrichtungen
☐ internationale Einrichtungen und deren Agenturen (bitte angeben)
☐ die Europäische Investitionsbank und den Europäischen
Investitionsfonds
☐ Einrichtungen im Sinne der Artikel 70 und 71 der Haushaltsordnung
☐ öffentlich-rechtliche Körperschaften
☐ privatrechtliche Einrichtungen, die im öffentlichen Auftrag tätig werden,
sofern ihnen ausreichende finanzielle Garantien bereitgestellt werden
☐ privatrechtliche Einrichtungen eines Mitgliedstaats, die mit der
Umsetzung einer öffentlich-privaten Partnerschaft betraut werden und
denen ausreichende finanzielle Garantien bereitgestellt werden
☐ Einrichtungen oder Personen, die mit der Durchführung bestimmter
Maßnahmen im Bereich der Gemeinsamen Außen- und Sicherheitspolitik
im Rahmen des Titels V des Vertrags über die Europäische Union betraut
und die in dem maßgeblichen Basisrechtsakt benannt sind
☐ in einem Mitgliedstaat ansässige Einrichtungen, die dem Privatrecht
eines Mitgliedstaats oder dem Unionsrecht unterliegen und im Einklang
mit sektorspezifischen Vorschriften für die Betrauung mit der
Ausführung von Unionsmitteln oder mit der Erteilung von
Haushaltsgarantien in Betracht kommen, insofern diese Einrichtungen
von öffentlich-rechtlichen Körperschaften oder von privatrechtlichen, im
öffentlichen Auftrag tätig werdenden Einrichtungen kontrolliert und von
den Kontrollstellen mit angemessenen finanziellen Garantien mit
gesamtschuldnerischer Haftung oder gleichwertigen finanziellen
Garantien ausgestattet werden, die bei jeder Maßnahme auf den
Höchstbetrag der Unionsunterstützung begrenzt sein können.
Bemerkungen
/
2. VERWALTUNGSMAẞNAHMEN
2.1. Überwachung und Berichterstattung
Alle fünf Jahre wird die Kommission einen Bericht über die Auswirkungen der
Richtlinie veröffentlichen. Dieser Bericht wird einen Überblick darüber, wie die
Mitgliedstaaten die verschiedenen Bestimmungen umsetzen, sowie einen
statistischen Überblick über die im Rahmen dieser Richtlinie erhobenen Daten
liefern.
2.2. Verwaltungs- und Kontrollsystem(e)
2.2.1. Begründung der Haushaltsvollzugsart(en), des Durchführungsmechanismus/der
Durchführungsmechanismen für die Finanzierung, der Zahlungsmodalitäten und der
Kontrollstrategie, wie vorgeschlagen
Da sich der Vorschlag auf die Arbeit der Kommission auswirkt, genauer gesagt auf
die Arbeit der GD HOME, wird der EU-Haushalt im Wege der direkten
Mittelverwaltung ausgeführt. Gemäß dem Grundsatz der Wirtschaftlichkeit der
Haushaltsführung wird der Haushalt unter Gewährleistung einer effizienten und
wirksamen internen Kontrolle ausgeführt.
2.2.2. Angaben zu den ermittelten Risiken und dem/den zu deren Eindämmung
eingerichteten System(en) der internen Kontrolle
In dieser Phase wurden keine besonderen Risiken festgestellt.
2.2.3. Schätzung und Begründung der Kosteneffizienz der Kontrollen (Verhältnis zwischen
den Kontrollkosten und dem Wert der betreffenden verwalteten Mittel) sowie
Bewertung des erwarteten Ausmaßes des Fehlerrisikos (bei Zahlung und beim
Abschluss)
Die Kosten für die direkte Durchführung der Kontrollen durch die Kommission
lassen sich anhand des Zeitaufwands berechnen, den die Bediensteten der
GD HOME für die Kontrollen aufwenden. Für die Jahre 2026 und 2027 wird davon
ausgegangen, dass diese Kosten sich auf 50 % eines Vollzeitäquivalents (VZÄ)
belaufen und anschließend auf 20 % eines VZÄ sinken.
2.3. Prävention von Betrug und Unregelmäßigkeiten
Der Finanzbogen betrifft Personalausgaben und Auftragsvergabe, und es gelten die
Standardvorschriften für diese Art von Ausgaben.
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