Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Strafrechts - Umsetzung der Richtlinie (EU) 2024/1203 über den strafrechtlichen Schutz der Umwelt sowie zur Änderung der Zustellungspauschalen und Gebühren im Gesetz über Ordnungswidrigkeiten und in den Justizkostengesetzen
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Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Strafrechts - Umsetzung der Richtlinie (EU) 2024/1203 über den strafrechtlichen Schutz der Umwelt sowie zur Änderung der Zustellungspauschalen und Gebühren im Gesetz über Ordnungswidrigkeiten und in den Justizkostengesetzen
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ISSN 0720-2946
Bundesrat Drucksache 266/26 (Beschluss)
12.06.26
Stellungnahme
des Bundesrates
Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Strafrechts -
Umsetzung der Richtlinie (EU) 2024/1203 über den
strafrechtlichen Schutz der Umwelt sowie zur Änderung der
Zustellungspauschalen und Gebühren im Gesetz über
Ordnungswidrigkeiten und in den Justizkostengesetzen
Der Bundesrat hat in seiner 1066. Sitzung am 12. Juni 2026 beschlossen, zu dem
Gesetzentwurf gemäß Artikel 76 Absatz 2 des Grundgesetzes wie folgt Stellung zu
nehmen:
1. Zum Gesetzentwurf allgemein
a) Der Bundesrat begrüßt grundsätzlich die Verschärfung der Strafverfolgung
von Umweltstraftaten sowie deren europarechtliche Harmonisierung.
b) Insbesondere spricht er sich ausdrücklich für eine deutliche Anhebung des
Strafrahmens beim illegalen Handel mit fluorierten Treibhausgasen aus.
Straftaten, die erhebliche wirtschaftliche Schäden verursachen, irreversible
Auswirkungen auf Umwelt und Klima haben und häufig durch organisierte
kriminelle Strukturen begangen werden, erfordern eine strenge
strafrechtliche Bewertung.
c) Gleichzeitig kritisiert der Bundesrat, dass der vorliegende Entwurf an
mehreren Stellen über die europäischen Vorgaben hinausgeht. Zudem führt die
Übernahme einzelner Formulierungen der Richtlinie unbestimmte
Rechtsbegriffe in das deutsche Recht ein, die mit dem verfassungsrechtlichen
Bestimmtheitsgrundsatz nicht vereinbar sind.
d) Vor diesem Hintergrund bittet der Bundesrat, im weiteren
Gesetzgebungsverfahren eine möglichst verhältnismäßige und rechtssichere Umsetzung
der Richtlinie vorzunehmen. Zusätzliche nationale Verschärfungen über die
europäischen Vorgaben hinaus sollen vermieden und unbestimmte
Rechtsbegriffe hinreichend präzisiert werden. Zudem spricht sich der Bundesrat
dafür aus, die Strafbarkeit auf vorsätzliches oder grob fahrlässiges Handeln
zu begrenzen sowie praxisgerechte Klarstellungen für die Land-, Forst- und
Fischereiwirtschaft und die Jagdausübung vorzunehmen. Maßnahmen, die
aufgrund des Klimawandels und der Anpassung an dessen Folgen
notwendig sind, sollen nicht zu einer Strafbarkeit führen.
Begründung:
Der vorliegende Gesetzentwurf zur Umsetzung der Richtlinie über den
strafrechtlichen Schutz der Umwelt geht in einzelnen Regelungsbereichen über die
unionsrechtlichen Vorgaben hinaus. Insbesondere sieht die Richtlinie eine
Strafbarkeit grundsätzlich nur bei vorsätzlichem oder grob fahrlässigem
Verhalten vor, während der Entwurf teilweise weitergehende Haftungsmaßstäbe
vorsieht. Zudem enthält der Entwurf verschiedene unbestimmte Rechtsbegriffe,
deren fehlende Konkretisierung zu Rechtsunsicherheiten in der praktischen
Anwendung führen kann. Dies betrifft insbesondere Tätigkeiten in der Land-,
Forst- und Fischereiwirtschaft sowie die Jagdausübung, bei denen die Grenzen
strafrechtlich relevanten Handelns klar und vorhersehbar bestimmt sein
müssen.
Vor diesem Hintergrund erscheint es erforderlich, die Vorgaben der Richtlinie
rechtssicher, verhältnismäßig und praxisgerecht in nationales Recht zu
überführen. Dabei sollte insbesondere vermieden werden, dass ordnungsgemäße
und fachlich anerkannte Bewirtschaftungs- und Nutzungsformen
unbeabsichtigt in den Anwendungsbereich strafrechtlicher Regelungen geraten. Dies gilt
auch für die zunehmenden Auswirkungen des Klimawandels, die Bekämpfung
der Klimawandelfolgen sowie die Notwendigkeit zur Anpassung an den
Klimawandel. Es ist nicht auszuschließen, dass hier sowohl kurz- als auch
langfristig Maßnahmen stattfinden müssen, die Straftatbestände erfüllen würden,
während andererseits auch Nichthandeln weitreichende Auswirkungen haben
könnte. Aus Gründen des Klimawandels notwendige Maßnahmen sollten
jedoch nicht zu einer Strafbarkeit führen und daher sollte eine entsprechende
Berücksichtigung auf der objektiven und subjektiven Tatbestandebene sowie auf
der Ebene der Rechtfertigungsgründe erfolgen.
Zudem ist zu berücksichtigen, dass Verstöße gegen umwelt- und
naturschutzrechtliche Verbote bereits nach geltendem Fachrecht regelmäßig wirksam
durch ordnungsrechtliche Maßnahmen und Bußgeldtatbestände sanktioniert
werden können. Nicht jede Rechtsverletzung bedarf daher einer
strafrechtlichen Ahndung. Das Strafrecht darf als „ultima ratio“ nur dort eingesetzt
werden, wo besonders gravierende Pflichtverletzungen vorliegen und mildere
Mittel nicht ausreichen.
Insbesondere im Bereich alltäglicher Bewirtschaftungs- und
Nutzungshandlungen besteht andernfalls die Gefahr einer unangemessenen Kriminalisierung
rechtmäßiger oder sozialadäquater Tätigkeiten. Vor diesem Hintergrund ist
dem Gedanken der Entkriminalisierung Rechnung zu tragen. Für weniger
gravierende Verstöße können verwaltungs- und ordnungsrechtliche Instrumente
regelmäßig effektiver und praxisgerechter sein als die Androhung von
Freiheitsstrafen. Insbesondere Geldbußen ermöglichen eine flexible,
schuldangemessene und zugleich wirksame Sanktionierung, ohne die erheblichen Folgen
einer strafrechtlichen Verurteilung auszulösen.
Eine Konzentration strafrechtlicher Sanktionen auf schwerwiegende,
vorsätzliche oder grob pflichtwidrige Verstöße trägt daher sowohl dem
Verhältnismäßigkeitsgrundsatz als auch den unionsrechtlichen Vorgaben Rechnung.
2. Zum Gesetzentwurf allgemein
a) Der Bundesrat begrüßt den vorliegenden Gesetzentwurf und betont die
große Bedeutung einer effektiven Verfolgung der Umweltkriminalität. Hierzu
leistet der Gesetzentwurf mit seinen umfangreichen Verbesserungen
bezüglich des geltenden Rechtsrahmens einen entscheidenden Beitrag.
b) Der Bundesrat stellt fest, dass Straftaten gegen die Umwelt die natürlichen
Lebensgrundlagen, zu deren Schutz der Staat verfassungsrechtlich
verpflichtet ist (Artikel 20a Grundgesetz), sowie wirtschaftliche Ressourcen
bedrohen. Darüber hinaus belastet die Umweltkriminalität zukünftige
Generationen mit erheblichen Umweltschäden und Folgekosten. Dabei wird
Umweltkriminalität zunehmend von professionell agierenden Netzwerken
begangen, die zum Teil auch grenzüberschreitend agieren.
Umweltkriminalität bedarf daher einer effizienten und nachdrücklichen Verfolgung. Vor
diesem Hintergrund befürwortet der Bundesrat die Vorschläge des
vorliegenden Gesetzentwurfs.
c) Der Bundesrat erinnert in diesem Zusammenhang daran, dass auch der
Nationalen Strategie, die nach Artikel 21 der Richtlinie (EU) 2024/1203 bis
zum 21. Mai 2027 zu erstellen ist, erhebliche Bedeutung bei der effektiven
Verfolgung der Umweltkriminalität zukommt. Er regt an, die Länder bei
der Erstellung der Nationalen Strategie möglichst frühzeitig einzubinden.
Hierbei sollten auch die in den Ländern gesammelten Erfahrungen
Berücksichtigung finden – wie etwa die der „Zentralstelle für die Verfolgung der
Umweltkriminalität in Nordrhein-Westfalen“ sowie weiterer Einrichtungen
des Landes.
d) Der Bundesrat betont, dass die Bereitstellung ausreichender Ressourcen und
eindeutiger Sach- und Rechtsgrundlagen für die zuständigen Umwelt- und
Strafverfolgungsbehörden auf allen Ebenen der Verfolgungskette für eine
effektive und flächendeckende Verfolgung der Umweltkriminalität
unabdingbar ist. Hierbei sollte die Zusammenarbeit der Umwelt- und
Strafverfolgungsbehörden darüber hinaus durch ressortübergreifende Vernetzungs-
und Fortbildungsveranstaltungen gezielt gestärkt werden.
3. Zu Artikel 1 Nummer 1 Buchstabe a (§ 325a Inhaltsübersicht StGB), Nummer 3
(§ 311 Überschrift und Absatz 1 Nummer 1 StGB), Nummer 7 (§ 324a Absatz 1
StGB), Nummer 8 (§ 325 Absatz 1, § 325a Überschrift und Absatz 2 StGB),
Nummer 12 Buchstabe a (§ 328 Absatz 1 Nummer 2 StGB)
Artikel 1 ist wie folgt zu ändern:
a) In Nummer 1 Buchstabe a § 325a Inhaltsübersicht ist die Angabe
„nichtionisierenden Strahlen“ durch die Angabe „nichtionisierender Strahlung“ zu
ersetzen.
b) Nummer 3 § 311 ist wie folgt zu ändern:
aa) In der Überschrift ist die Angabe „Strahlen“ durch die Angabe
„Strahlung“ zu ersetzen.
bb) In Absatz 1 Nummer 1 ist die Angabe „Strahlen“ durch die Angabe
„Strahlung“ zu ersetzen.
c) In Nummer 7 § 324a Absatz 1 ist die Angabe „Strahlen“ durch die Angabe
„Strahlung“ zu ersetzen.
d) Nummer 8 ist wie folgt zu ändern:
aa) In § 325 Absatz 1 ist die Angabe „nichtionisierenden Strahlen“ durch
die Angabe „nichtionisierender Strahlung“ zu ersetzen.
bb) § 325a ist wie folgt zu ändern:
aaa) In der Überschrift ist die Angabe „nichtionisierende Strahlen“
durch die Angabe „nichtionisierender Strahlung“ zu ersetzen.
bbb) In Absatz 2 ist die Angabe „nichtionisierenden Strahlen“ durch
die Angabe „nichtionisierender Strahlung“ zu ersetzen.
e) In Nummer 12 Buchstabe a § 328 Absatz 1 Nummer 2 ist die Angabe
„Strahlen“ durch die Angabe „Strahlung“ zu ersetzen.
Begründung:
In dem oben genannten Entwurf wird noch die veraltete Begrifflichkeit
„Strahlen“ verwendet. Dieser Umstand entspricht nicht dem Fachgesetz. Angelehnt
an das Strahlenschutzgesetz ist der Begriff „Strahlung“ zu verwenden.
4. Zu Artikel 1 Nummer 6 (§ 324 StGB)
Der Bundesrat bittet, im weiteren Gesetzgebungsverfahren in § 324 StGB eine
Regelung aufzunehmen, wonach bei der erneuten Beantragung einer
abgelaufenen Erlaubnis oder Bewilligung zur Wasserentnahme in der Land- und
Forstwirtschaft bereits die Antragstellung ausreicht, um einer Strafbarkeit
auszuschließen, soweit es sich um dieselbe Entnahmemenge handelt.
Begründung:
Die Besonderheit von Erlaubnissen und Bewilligungen nach §§ 8 ff. WHG
besteht darin, dass diese regelmäßig befristet erteilt werden und daher in
wiederkehrenden Abständen neu beantragt werden müssen. In der Praxis kommt es
bei solchen Folgeanträgen jedoch nicht selten zu längeren Bearbeitungszeiten.
Dies kann insbesondere für die Land- und Forstwirtschaft zu erheblichen
Belastungen führen, da diese Wirtschaftszweige vielfach auf eine regelmäßige
Wasserentnahme, etwa zur Bewässerung, angewiesen sind. Vor diesem
Hintergrund ist es wichtig, alltägliche oder kurzfristige Auswirkungen, wie
geringfügige Trübungen, übliche Wasserentnahmen oder kleinräumige Veränderungen,
nicht zu kriminalisieren.
Daher sollte gesetzlich klargestellt werden, dass bei der erneuten Beantragung
einer abgelaufenen Erlaubnis oder Bewilligung zur Wasserentnahme bereits die
Antragstellung ausreicht, um eine Strafbarkeit auszuschließen, soweit sich die
beantragte Entnahmemenge gegenüber der bisherigen Genehmigung nicht
erhöht.
5. Zu Artikel 1 Nummer 9 (§ 326 Absatz 1, 3 und 4 StGB), Nummer 10 (§ 327
Absatz 2 bis 5 StGB), Artikel 10 Nummer 9 (§ 27f Absatz 1 ChemG)
a) Der Bundesrat begrüßt angesichts der zunehmenden Bedeutung von
Umwelt- und Ressourcenschutz sowie der steigenden Umweltkriminalität den
vorliegenden Gesetzentwurf, zumal er einen bedeutenden
Paradigmenwechsel im Umweltstrafrecht markiert.
b) Der Bundesrat stellt fest, dass Umweltkriminalität zunehmend von
professionell agierenden, z. T. transnationalen, Netzwerken begangen wird. Damit
gefährdet sie nicht nur Ökosysteme, sondern auch die öffentliche
Gesundheit, Sicherheit und wirtschaftliche Stabilität. Gerade vor diesem
Hintergrund befürwortet der Bundesrat die Vorschläge.
c) Der Bundesrat begrüßt die Aufnahme des Begriffs „Ökosystem“ als
strafrechtlich geschütztes Rechtsgut.
d) Der Bundesrat gibt zu bedenken, dass es durch die Übernahme von
Formulierungen der EU-Richtlinie teils zu unbestimmten Rechtsbegriffen kommt,
die mit dem Bestimmtheitsgrundsatz des deutschen Rechts nicht direkt
vereinbar sind. Der Bundesrat bittet die Bundesregierung daher, dass
unbestimmte Rechtsbegriffe der Richtlinie bei ihrer Umsetzung in deutsches
Recht durch ergänzende Präzisierungen klargestellt werden (z. B. der
Rechtsbegriff der „erheblichen Menge“ i. S. d. § 326 Absatz 1, 3 und 4
StGB-E).
e) Der Bundesrat hält es für die Bekämpfung von Umweltstraftaten und
Umweltordnungswidrigkeiten zudem für unabdingbar, dass die
Strafverfolgungs- und Umweltbehörden besser ausgestattet werden. Außerdem müssen
die Strafverfolgungsbehörden stärker spezialisiert und im Hinblick auf
Umweltstraftaten kontinuierlich fortgebildet werden. Gleichzeitig ist unter
anderem aufgrund der Verwaltungsakzessorietät des Umweltstrafrechts eine
enge Zusammenarbeit zwischen Strafverfolgungs- und Umweltbehörden
erforderlich.
f) Ferner bittet der Bundesrat im weiteren Gesetzgebungsverfahren zu prüfen,
ob in § 327 Absatz 2 StGB Anlagen nach dem Gentechnikgesetz (GenTG)
aufzunehmen sind.
g) Außerdem bittet der Bundesrat im weiteren Gesetzgebungsverfahren § 27f
Absatz 1 Chemikaliengesetz (ChemG) dahingehend zu formulieren, dass
die Begehung entweder gewerbsmäßig oder bandenmäßig erfolgen muss.
Begründung:
Angesichts der wachsenden Bedeutung von Umwelt- und Ressourcenschutz
sowie der zunehmenden Umweltkriminalität wird das im vorliegenden
Gesetzentwurf formulierte Ziel, das Umweltrecht konsequenter durchzusetzen und
wirksam gegen Umweltkriminalität vorzugehen, begrüßt.
Gemäß Artikel 1 Nummer 10 soll § 327 StGB geändert werden, indem die
Absätze 2 und 3 durch die Absätze 2 bis 5 ersetzt werden. Im neuen Absatz 2 wird
der ungenehmigte Betrieb von bestimmten Anlagen unter Strafe gestellt. Es ist
unklar, warum Anlagen nach dem GenTG hier nicht aufgenommen wurden,
weswegen um eine entsprechende Prüfung gebeten wird.
In Artikel 10 Nummer 9 ist zudem vorgesehen § 27f Absatz 1 ChemG
dahingehend zu formulieren, dass die Begehung sowohl gewerbsmäßig als auch
bandenmäßig erfolgen muss. Die vorgesehene Formulierung ist aus
Vollzugssicht problematisch, da sowohl bandenmäßiges als auch gewerbsmäßiges
Handeln kumulativ vorliegen müssen. Diese hohe Eingriffsschwelle dürfte in der
Praxis regelmäßig dazu führen, dass erforderliche Ermittlungsmaßnahmen –
etwa Telekommunikationsüberwachung oder andere eingriffsintensive
Maßnahmen mit Richtervorbehalt – gerade nicht frühzeitig angeordnet werden
können. Gerade die bandenmäßige Begehungsweise lässt sich regelmäßig erst
durch weitergehende Ermittlungsmaßnahmen feststellen, deren Anordnung die
Norm eigentlich erst ermöglichen soll. Die Norm läuft damit Gefahr, praktisch
weitgehend leerzulaufen. Sachgerechter und vollzugstauglicher wäre daher
eine Formulierung „bandenmäßig oder gewerbsmäßig“. Dadurch würde die
Strafverfolgung schwerwiegender organisierter oder professionell betriebener
Verstöße erheblich erleichtert, ohne die Eingriffsschwelle unangemessen
abzusenken.
Die praktischen Auswirkungen des Gesetzes werden zudem nur dann spürbar
sein, wenn sowohl angemessene Ermittlungsmaßnahmen vorgesehen werden,
als auch das bestehende Vollzugsdefizit behoben wird. Das Vollzugsdefizit im
Umweltstrafrecht ist auf strukturelle Gründe zurückzuführen, an denen
punktuelle Ausweitungen des Strafrechts – wie sie die Richtlinie voraussetzt und der
Gesetzentwurf vorsieht – nichts ändern werden. Erforderlich ist daher eine
bereits seit längerer Zeit angemahnte Steigerung der Effizienz bei der
Rechtsdurchsetzung.
6. Zu Artikel 1 Nummer 9 (§ 326 Absatz 1, 3 StGB), Artikel 3 Nummer 1 (§ 30
Absatz 2a OWiG)
a) Der Bundesrat begrüßt den vorgelegten Gesetzentwurf und erkennt die
Zielsetzung der Bundesregierung an, das deutsche Strafrecht den Vorgaben
der Richtlinie (EU) 2024/1203 über den strafrechtlichen Schutz der Umwelt
anzupassen. Die Richtlinie beruht auf dem Vorsorgeprinzip, dem Grundsatz
der Vorbeugung, dem Grundsatz, Umweltbeeinträchtigungen mit Vorrang
an ihrem Ursprung zu bekämpfen, sowie auf dem Verursacherprinzip. Da
Umweltkriminalität auch die Grundrechte beeinträchtigt, ist ihre
Verfolgung auf Unionsebene von Bedeutung, um den Schutz dieser Rechte zu
gewährleisten.
b) Bezüglich des § 326 Absatz 1 StGB-E gibt der Bundesrat zu bedenken, dass
die Aufnahme der Formulierung „eine erhebliche Menge von Abfällen“ in
§ 326 Absatz 1 StGB-E nicht ausschließlich dazu führt, dass lediglich
Bagatellfälle ausgeschlossen werden und Überkriminalisierungen verhindert
werden. Festzustellen ist, dass gerade im Umweltstrafrecht sehr hohe
Hürden zur Tatbestandserfüllung existieren. Dies ist dem Umstand geschuldet,
dass die Beweisführung oftmals an rein praktischen Beweisschwierigkeiten
scheitert. Mit der Aufnahme der Formulierung „eine erhebliche Menge“
wird gerade nicht dem Grundsatz der Vorbeugung entsprochen. Vielmehr
werden im Vergleich zur bevorzugten geltenden Fassung Lücken aufgetan,
welche durch konsequente Aufsplittung der Transporte gezielt ausgenutzt
werden können, um einer Strafverfolgung zu entgehen. Die Vorschrift
würde auf diese Weise gut organisierte und vernetzte Täter besserstellen. Eine
Abschreckung ist hierdurch nicht zu erwarten. Die Neufassung des § 326
Absatz 3 StGB-E unterliegt durch die Aufnahme der Formulierung „eine
erhebliche Menge“ denselben Bedenken wie § 326 Absatz 1 StGB-E.
c) Der Bundesrat hält es zudem für geboten, die Tathandlungen in § 326
Absatz 1 StGB (Sammeln, Befördern, Behandeln, Verwerten, Lagern,
Ablagern, Ablassen, Beseitigen, Handeln, Makeln oder Sonst-Bewirtschaften)
gesetzlich im Kreislaufwirtschaftsgesetz zu definieren. Insbesondere die
Alternativen „Lagern“ und „Ablagern“ ermöglichen es Tätern bisher, die
Straf- und Amtsgerichte erfolgreich davon zu überzeugen, keine
entsprechende Tathandlung ausgeführt zu haben, da lediglich eine
Zwischenlagerung vorgenommen wurde.
7. Zu Artikel 1 Nummer 11 (§ 327a Absatz 2 – neu – StGB)
Nach dem bisherigen Wortlaut des Artikel 1 Nummer 11 § 327a ist der
folgende Absatz 2 einzufügen:
„(2) Ebenso wird bestraft, wer eine Rohrleitungsanlage zum Befördern
wassergefährdender Stoffe, für die gemäß § 65 Absatz 2 Satz 4 des Gesetzes
über die Umweltverträglichkeitsprüfung eine Plangenehmigung erforderlich ist,
ohne diese erforderliche Plangenehmigung oder einen Verwaltungsakt, der den
vorzeitigen Beginn des Vorhabens erlaubt, oder entgegen einer vollziehbaren
Untersagung in einer Weise ausführt, die geeignet ist, erhebliche Schäden an
Tieren, Pflanzen, einem Gewässer, der Luft, dem Boden oder einem Ökosystem
herbeizuführen.“
Folgeänderung:
Der bisherige Text des Artikel 1 Nummer 11 § 327a wird zu Absatz 1.
Begründung:
Die Vorhabenart „genehmigungsbedürftige Rohrleitungsanlagen zum
Befördern wassergefährdender Stoffe im Sinne des Gesetzes über die
Umweltverträglichkeitsprüfung“ unterfällt nach bisheriger Rechtslage der Regelung des
§ 327 Absatz 2 Satz 1 StGB. Die Vorschrift des § 327 Absatz 2 Satz 1
Nummer 2 StGB soll gestrichen werden mit der Begründung, dass diese Art der
Vorhaben nun (vollständig) dem neuen § 327a StGB-E unterliegen. Die neue
Vorschrift des § 327a StGB-E stellt die verwaltungsrechtswidrige Ausführung
von bestimmten Vorhaben unter Strafe, wenn für dieses Vorhaben eine UVP-
Pflicht oder eine Vorprüfungspflicht besteht. Die UVP-Pflichtigkeit sowie die
UVP-Vorprüfungspflichtigkeit dieser Vorhaben sind also Teil des objektiven
Tatbestands.
Unter den „genehmigungsbedürftigen Rohrleitungsanlagen zum Befördern
wassergefährdender Stoffe“ gibt es jedoch auch Vorhaben, die nicht die
Schwellenwerte für eine UVP- oder UVP-Vorprüfung erreichen, jedoch gemäß
der Rückausnahme nach § 65 Absatz 2 Satz 4 UVPG trotzdem (aufgrund
bestehender Wassergefährdung) einer Plangenehmigung unterliegen. Diese Art
von genehmigungsbedürftigen Rohrleitungsanlagen würde also mangels UVP-
Pflicht oder UVP-Vorprüfungspflicht nicht vom Tatbestand des neuen § 327a
StGB-E erfasst, so dass die Strafbarkeit wegen unerlaubter Ausführung dieser
Vorhaben nicht möglich wäre. Hierin ist eine Regelungslücke zu sehen, die
eine gesetzliche Anpassung notwendig macht.
8. Zu Artikel 1 Nummer 14 (§ 330 Absatz 1 Satz 2 Nummer 5, Absatz 3a – neu –
StGB)
Artikel 1 Nummer 14 § 330 ist wie folgt zu ändern:
a) In Absatz 1 Satz 2 Nummer 5 ist nach der Angabe „verbunden hat,“ die
Angabe „oder“ einzufügen.
b) Nach Absatz 3 ist der folgende Absatz 3a einzufügen:
„(3a) Mit Freiheitstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren, in minder
schweren Fällen mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren
wird bestraft, wer die Umweltstraftat als Mitglied einer Bande, die sich zur
fortgesetzten Begehung von Straftaten nach § 326 oder § 328 verbunden
hat, gewerbsmäßig begeht.“
Begründung:
§ 330 Absatz 1 Satz 2 Nummer 5 StGB-E ist eine Reaktion auf die
kriminalistischen Erkenntnisse (S. 92 der Drucksache) zu organisierten
Begehungsformen im Bereich der Umweltstraftaten. Der Gesetzesentwurf verlangt jedoch
die Kumulation der Merkmale der Bandenmitgliedschaft und der
Gewerbsmäßigkeit, ohne diesen erhöhten Unrechtgehalt in der Ausgestaltung des
Straftatbestandes als Verbrechen gemäß § 12 Absatz 1 StGB zu spiegeln. Dies
widerspricht der Umsetzung in vergleichbaren Tatbeständen insbesondere im
Bereich der Vermögensdelikte. Es werden stattdessen unangemessen erhöhte
Anforderungen an die Begründung der Strafzumessung gestellt. Auch für die
Strafverfolgungsbehörden erhöhen sich mit dieser Ausgestaltung die
Anforderungen dergestalt, dass die Vorschrift unpraktikabel sein wird.
Für die Strafzumessung nach § 330 Absatz 1 Satz 2 StGB-E sollten die
Merkmale der Bandenmitgliedschaft und Gewerbsmäßigkeit zunächst als alternative
Regelbeispiele gefasst werden. Die erhöhten Anforderungen durch Kumulation
der beiden Merkmale können dagegen nur eine Qualifikation begründen. Dies
sollte aufgrund des gesteigerten Unrechtgehalts dieser Tatbegehungsform
zusätzlich normiert und dabei hinsichtlich des Strafrahmens als Verbrechen nach
§ 12 Absatz 1 StGB ausgestaltet werden.
Die Gesetzesbegründung verweist zwar für die Formulierung des
Regelbeispiels auf die Qualifikationen der Vermögens- und Urkundsdelikte nach § 260a
Absatz 1, § 263 Absatz 5 und § 267 Absatz 4 StGB. Der Vergleich hinkt
jedoch, da die jeweilige Ausgestaltung der Regelbeispiele in
§ 260 Absatz 1 StGB, § 263 Absatz 3 Satz 2 Nummer 1, § 267 Absatz 3 Satz 2
Nummer 1 StGB nicht überführt und zudem in § 330 keine Qualifikation für
gesteigerte organisierte Begehungsformen eingeführt wird.
9. Zu Artikel 1 Nummer 17 (§ 330d Absatz 1 StGB)
Der Bundesrat bittet im weiteren Gesetzgebungsverfahren zu prüfen, ob das
Tatbestandsmerkmal „oder wenn diese offensichtlich gegen die einschlägigen
materiellrechtlichen Anforderungen verstößt“ in Artikel 3 Absatz 1 Satz 3 der
Richtlinie (EU) 2024/1203 im Zuge der geplanten Änderung des
Strafgesetzbuches in § 330d Absatz 1 Nummer 5 StGB-E für eine ordnungsgemäße
Richtlinienumsetzung durch eine geeignete Formulierung ausdrücklich im Text
aufgenommen werden kann, um die Strafbarkeit in diesen Fällen für den Bürger
verständlich und transparent aufzuzeigen.
Begründung:
In Artikel 3 Absatz 1 der Satz 3 Richtlinie (EU) 2024/1203 vom 11. April 2024
über den strafrechtlichen Schutz der Umwelt steht: „Eine solche Handlung ist
selbst dann rechtswidrig, wenn sie im Rahmen einer von einer zuständigen
Behörde eines Mitgliedstaats ausgestellten Genehmigung begangen wird, wenn
diese Genehmigung auf betrügerische Weise oder durch Korruption,
Erpressung oder Zwang erlangt wurde oder wenn diese Genehmigung offensichtlich
gegen die einschlägigen materiellrechtlichen Anforderungen verstößt.“
Während die Tatbestandsmerkmale „betrügerische Weise oder durch
Korruption, Erpressung oder Zwang“ bereits jetzt in § 330d Absatz 1 Nummer 5 StGB
(künftig § 330d Absatz 1 Nummer 7 StGB-E) aufgeführt werden, wird auch in
der vorliegenden BR-Drucksache der letzte Halbsatz nicht berücksichtigt. In
der Begründung zum Gesetzentwurf wird mit Verweis auf § 44 Absatz 1
VwVfG begründet, dass es keiner gesonderten Umsetzung im Strafrecht
bedarf.
Diese Begründung verkennt jedoch, dass Gesetze aus sich heraus verständlich
sein sollen und nicht erst nach ausführlichem Studium von EU-Richtlinien,
Kommentaren und weiteren Paragraphen in anderen Rechtsvorschriften, auf
die im vorliegenden Fall noch nicht einmal explizit verwiesen wird.
Insbesondere sollte jedem Bürger gleich ersichtlich sein, ob er eine Straftat begeht oder
nicht. Auch im Hinblick auf Ordnungswidrigkeitsverfahren ist es für das
Zusammenspiel zwischen Verwaltungsbehörden und Staatsanwaltschaft relevant,
ob zum Beispiel nur eine Ordnungswidrigkeit vorliegt oder aber schon eine
Straftat. Aus Gründen der Rechtssicherheit sollte nicht erst ein Querdenken
und die Auslegung auf Basis von einer anderen Rechtsvorschrift für das
richtige Ergebnis erforderlich sein.
Darüber hinaus gibt es aus hiesiger Sicht einen qualitativen Unterschied
zwischen der Formulierung in § 44 Absatz 1 VwVfG „soweit er an einem
besonders schwerwiegenden Fehler leidet und dies bei verständiger Würdigung aller
in Betracht kommenden Umstände offensichtlich ist.“ und der Formulierung in
der Richtlinie (EU) 2024/1203 „offensichtlich gegen die einschlägigen
materiellrechtlichen Anforderungen“. Die Folge wäre eine materielle
Rechtswidrigkeit, die aber nicht die Nichtigkeit nach § 44 Absatz 1 VwVfG nach sich
ziehen würde. Die Formulierung der EU-Richtlinie ist damit weiter gefasst als die
in § 44 Absatz 1 VwVfG. Daher ist § 330d Absatz 1 Nummer 5 StGB-E
entsprechend anzupassen.
10. Zu Artikel 2 Nummer 1a – neu – (§ 100b Absatz 2 Nummer 11 – neu – StPO)
Nach Artikel 2 Nummer 1 ist die folgende Nummer 1a einzufügen:
‚1a. Nach § 100b Absatz 2 Nummer 10 wird die folgende Nummer 11
eingefügt:
„11. aus dem Chemikaliengesetz:
Straftaten nach § 27f Absatz 1 und 1a.“‘
Folgeänderung:
In § 100b Absatz 2 Nummer 10 Buchstabe b StPO ist der Punkt nach der
Angabe „Absatz 5“ durch ein Komma zu ersetzen.
Begründung:
Eine Aufnahme von § 27f Absatz 1 und 1a ChemG-E in den Katalog des
§ 100b StPO ist dringend erforderlich. Darauf hatte der Bundesrat bereits mit
Beschluss vom 19.12.2025 hingewiesen (Bundesratsdrucksache 645/25
(Beschluss), S. 9 Nummer 6 Buchstabe c).
§ 27f Absatz 1 und 1a ChemG-E sehen Mindeststrafen von sechs Monaten
bzw. einem Jahr Freiheitsstrafe für den Fall vor, dass der Täter eine Straftat
nach § 27d Absatz 1 Nummer 2 bis 4, 10 bis 13 oder 14 als Mitglied einer
Bande, die sich zur fortgesetzten Begehung solcher Taten verbunden hat,
gewerbsmäßig begeht. Wie die Bundesregierung in ihrer Begründung zu
Artikel 2 Nummer 1 Buchstabe c (S. 97) ausführt, ist in den von § 27f Absatz 1
ChemG-E erfassten Fällen davon auszugehen, dass professionell und
arbeitsteilig organisierte Tätergruppen aktiv sind, was die Ermittlungsarbeit der
Strafverfolgungsbehörden bislang erheblich erschwert. In den von § 27f Absatz 1a
erfassten Fällen ist dies erst recht der Fall. F-Gase würden, so die
Bundesregierung, häufig aus dem Ausland durch gewerbs- und bandenmäßig organisierte
Täter illegal nach Deutschland verbracht. Angesichts der hohen
Gewinnmöglichkeiten sei der illegale Handel mit F-Gasen für organisierte kriminelle
Strukturen attraktiv.
Um das auch von der Bundesregierung angestrebte vollständige Bild
Organisierter Klimakriminalität zu erhalten und den illegalen Handel mit F-Gasen
effizienter als bislang verfolgen zu können, bedarf es über die
Telekommunikationsüberwachung hinaus auch der Möglichkeiten der Online-Durchsuchung.
Mit der entsprechenden Erweiterung des § 100b Absatz 2 StPO sollen den
Strafverfolgungsbehörden die notwendigen Ermittlungsbefugnisse zur
Verfügung gestellt werden, um auch mittels einer Durchsuchung
informationstechnischer Systeme verborgene Strukturen aufzudecken.
11. Zu Artikel 3 Nummer 1 Buchstabe d – neu – (§ 30 Absatz 4 OWiG)
Nach Artikel 3 Nummer 1 Buchstabe c ist der folgende Buchstabe d
einzufügen:
‚d) Absatz 4 wird durch den folgenden Absatz 4 ersetzt:
„(4) Die Geldbuße nach Absatz 1 kann selbständig festgesetzt
werden. Die selbständige Festsetzung einer Geldbuße gegen die juristische
Person oder Personenvereinigung ist jedoch ausgeschlossen, wenn die Straftat
oder Ordnungswidrigkeit aus rechtlichen Gründen nicht verfolgt werden
kann; § 33 Absatz 1 Satz 2 bleibt unberührt.“‘
Begründung:
Die Verbandsgeldbuße nach § 30 OWiG geht zurück auf § 26 OWiG vom
24. Mai 1968 (BGBl I S. 484). Mit dieser Regelung hatte der Gesetzgeber die
bis dahin verstreuten Einzelregelungen zusammengefasst und vereinheitlicht.
Von 1975 an war die Verbandsgeldbuße inhaltlich unverändert als § 30 OWiG
(BGBl. I S. 81) normiert. Als Nebenfolge ausgestaltet konnte sie nur zusätzlich
zu der Geldbuße gegen die natürliche Person verhängt werden, setzte also ein
Verfahren und eine Entscheidung gegen die natürliche Person voraus. Die
Nebenfolgelösung wurde mit dem Zweiten Gesetz zur Bekämpfung der
Wirtschaftskriminalität vom 15. Mai 1986 (BGBl. I S. 721) aufgegeben. Der neue
§ 30 Absatz 4 OWiG lässt seither ein selbständiges Verfahren zu, wenn ein
Verfahren gegen die natürliche Person nicht eingeleitet oder es eingestellt wird
oder bei einer abweichenden gesetzlichen Regelung.
Zwar kann aus verfahrensökonomischen Gründen und zur Vermeidung sich
widersprechender Entscheidungen eine gemeinsame Verfolgung geboten sein.
Dies gilt auch, wenn die verfolgte Leitungsperson mit dem Verband
„wirtschaftlich identisch“ ist (wie etwa ein Geschäftsführer, der zugleich alleiniger
Gesellschafter einer GmbH ist) und die Auswirkungen der Sanktionierung des
Verbandes auf die ebenfalls verfolgte Leitungsperson bei der Bestrafung der
Leitungsperson berücksichtigt werden sollen. Zugleich hat sich in der
Verfolgungspraxis aber auch ein Bedarf für eine getrennte Verfolgung ergeben. Das
betrifft insbesondere die Fälle, in denen Entscheidungsreife über die
Festsetzung der Geldbuße, jedoch noch nicht bezüglich der Schuld- und Straffrage der
(möglicherweise) verantwortlichen Leitungspersonen besteht. In Betracht
kommen insoweit auch Fallgestaltungen, in denen zwischen der
Verfolgungsbehörde und dem Verband Einvernehmen über die beabsichtigte Festsetzung
der Verbandsgeldbuße und der darin vorgesehenen Sanktion besteht. Der
Grundsatz des verbundenen Verfahrens würde in diesen Fällen zu
Verzögerungen bei der Festsetzung der Verbandsgeldbuße führen und könnte – wegen
dieser Verzögerungen – im Ergebnis bußgeldmindernde Auswirkungen haben
(vergleiche BGH, Beschluss vom 3.6.2014 – KRB 46/13, NJW 2014, 2806 f.).
Gleichzeitig haben betroffene Verbände oftmals ein erhebliches Interesse, das
gegen sie gerichtete Verfahren zeitnah und ohne ein Zuwarten auf das
Verfahren gegen die Individualpersonen zum Abschluss zu bringen. Die
Verfolgungspraxis hat daher teilweise auch Lösungsstrategien entwickelt, indem Verfahren
gegen Leitungspersonen nach § 130 OWiG förmlich eingeleitet und zeitnah
wieder eingestellt werden, um in den Anwendungsbereich der Regelung nach
§ 30 Absatz 4 Satz 1 OWiG mit der Möglichkeit des selbständigen Verfahrens
zu gelangen.
Das Gesetz sollte diesen Bedürfnissen nach flexibler Ausgestaltung dadurch
Rechnung tragen, dass es in das pflichtgemäße Ermessen der
Verfolgungsbehörde gestellt wird, ob das Verfahren zur Festsetzung der Verbandsgeldbuße
selbständig geführt wird. Entsprechend werden die bisherigen Sätze 1 und 2
von § 30 Absatz 4 OWiG durch die neu vorgeschlagene Regelung in Satz 1
ersetzt. Der bisherige Satz 3 von § 30 Absatz 4 OWiG wird in dem neuen Satz 2
unverändert übernommen.
12. Zu Artikel 3 Nummer 1 Buchstabe d – neu – (§ 30 Absatz 7 – neu – OWiG),
Nummer 3 – neu – (§ 130 Absatz 4 – neu – OWiG)
Artikel 3 ist wie folgt zu ändern:
a) Nach Nummer 1 Buchstabe c ist der folgende Buchstabe d einzufügen:
‚d) Nach Absatz 6 wird der folgende Absatz 7 eingefügt:
„(7) Die für die Straftat oder Ordnungswidrigkeit der Person
nach Absatz 1 Nummer 1 bis 5 maßgebende Frist der
Verfolgungsverjährung gilt für die Geldbuße gegen die juristische Person oder
Personenvereinigung entsprechend.“‘
b) Nach Nummer 2 ist die folgende Nummer 3 einzufügen:
‚3. Nach § 130 Absatz 3 wird der folgende Absatz 4 eingefügt:
„(4) Die für die straf- oder bußgeldbewehrte Zuwiderhandlung
nach Absatz 1 maßgebende Frist der Verfolgungsverjährung gilt für
die Geldbuße gegen den Inhaber entsprechend.“‘
Begründung:
Die Änderungen dienen dazu, klare gesetzliche Regelungen zur Frist der
Verfolgungsverjährung für Ordnungswidrigkeiten nach §§ 30, 130 OWiG zu
schaffen.
Zu Buchstabe a:
Der Gesetzgeber hat bislang keine eigene Norm für die Verjährung der
Verbandsgeldbuße nach § 30 OWiG geschaffen. Dies könnte dafür sprechen, dass
die allgemeinen Regeln über die Verjährung von Ordnungswidrigkeiten nach
§§ 31 ff. OWiG zur Anwendung kommen. Danach bemäße sich die Frist der
Verfolgungsverjährung nach dem Höchstmaß der angedrohten Geldbuße und
betrüge – vorbehaltlich spezieller Regelung – gemäß § 31 Absatz 2 Nummer 1
OWiG maximal drei Jahre. Indes hat der Bundesgerichtshof (BGH) bereits im
Jahr 2000 entschieden, dass im Verfahren gegen die juristische Person oder
Personenvereinigung die für die Tat der natürlichen Person maßgeblichen
Vorschriften über die Verjährung gelten, wenn eine Straftat oder eine
Ordnungswidrigkeit einer natürlichen Person die Verantwortlichkeit nach § 30 OWiG
auslöst (BGHSt 46, 207 ff.; sogenannte Akzessorietätslösung). Auf diese
Weise kann grundsätzlich keine Verjährung der Verbandsgeldbuße eintreten, bevor
nicht hinsichtlich der Anknüpfungstat selbst Verfolgungsverjährung
eingetreten ist. Dieser Gleichlauf ist sachgerecht. Die Argumentation des BGH wird in
jüngerer Zeit zum Teil in Zweifel gezogen und eine gesetzgeberische
Entscheidung gefordert. Aus diesem Grund wird eine klarstellende Regelung
vorgeschlagen, die die weithin gebilligte Rechtsprechung des BGH kodifiziert und
als andere gesetzliche Bestimmung im Sinne des § 31 Absatz 2 OWiG der
dortigen Regelung vorgeht.
Zu Buchstabe b:
§ 130 OWiG enthält ebenfalls keine spezifische Verjährungsregelung. Die Frist
der Verfolgungsverjährung richtet sich daher nach den allgemeinen
Regelungen. Welche dies sind und wie sich diese konkret auswirken, ist umstritten und
höchstrichterlich nicht geklärt. Praktisch relevant wird dies vor allem für den
Fall, dass der Tat nach
§ 130 OWiG eine Zuwiderhandlung gegen Pflichten zugrunde liegt, deren
Verletzung mit Strafe bedroht ist. Hier stellt sich insbesondere die Frage, ob die
Ordnungswidrigkeiten-Hypothese des § 131 Absatz 3 Alternative 2 OWiG
anzuwenden ist, so dass es auch insoweit auf die bußgeldrechtliche Verjährung
ankommt, oder ob als Verfahrensvorschriften im Sinne des § 131 Absatz 3
Alternative 1 OWiG die für die Straftat geltenden Verjährungsfristen, also
regelmäßig die nach § 78 Absatz 3 StGB geltende Frist, maßgeblich ist. Der
Gesetzgeber sollte daher eine klarstellende Regelung vorsehen. Umgesetzt wird
dies dadurch, dass sich die Verjährungsfrist für Ordnungswidrigkeiten nach
§ 130 OWiG an der Verjährungsfrist für die zugrundeliegende
Pflichtwidrigkeit des unmittelbar Handelnden ausrichtet. Der Aufsichtspflichtige soll nicht
schlechter behandelt werden, als wenn er die Zuwiderhandlung selbst begangen
hätte. Andererseits besteht kein Grund, ihm eine nach § 130 Absatz 3 Satz 1,
§ 31 Absatz 2 OWiG berechnete, gegebenenfalls kürzere Verjährungsfrist als
die für die Zuwiderhandlung geltende zugutekommen zu lassen, wenn es sich
bei der Zuwiderhandlung um eine Straftat handelt. Hierfür spricht insbesondere
der hierdurch bewirkte (prinzipielle) Gleichlauf der Verfolgungsverjährung für
die Sanktionierung von Verband, Aufsichtsperson und Verbandsmitarbeiter.
Unterschiedliche Fristen für die Verfolgung der im Unternehmen begangenen
Straftaten und die daran anknüpfenden Verantwortlichkeiten nach §§ 30, 130
OWiG lassen sich der Bevölkerung regelmäßig kaum vermitteln. Die maximal
dreijährige Verjährungsfrist nach § 31 Absatz 2 OWiG gewährleistet häufig
keine ausreichende Frist für die Aufklärung komplexer verbandsbezogener
Straftaten und damit zusammenhängender Taten nach § 130 OWiG. Ob in der
Person des Aufsichtspflichtigen eine strafbare Beteiligung an der Straftat des
Mitarbeiters oder lediglich eine Ordnungswidrigkeit nach § 130 OWiG
vorliegt, lässt sich teilweise auch erst nach langwierigen Ermittlungen klären.
Darüber hinaus ist auch nach EU-Recht sicherzustellen, dass die Verfolgung
von harmonisierten Straftaten während eines ausreichenden Zeitraums nach
ihrer Begehung möglich sein muss. Dies erfasst auch die Verfolgung und
Sanktionierung von juristischen Personen, denen eine Aufsichtspflichtverletzung
einer Leitungsperson zugrunde liegt und für die sich die Verjährung nach
deutschem Recht akzessorisch nach der Tat der aufsichtspflichtigen Leitungsperson
richtet. Einer unangemessen langen Verfolgung einer Tat nach § 130 OWiG
kann durch Anwendung des im Ordnungswidrigkeitenrecht geltenden
Opportunitätsprinzips ausreichend entgegengewirkt werden.
13. Zu Artikel 3 Nummer 2 Buchstabe b (§ 107 Absatz 2 OWiG)
In Artikel 3 Nummer 2 Buchstabe b ist die Angabe „24“ durch die Angabe „40“
zu ersetzen.
Begründung:
Die Erhöhung der Gebühren und Auslagen in § 107 Absatz. 2 und 3 OWiG-E,
welche die sogenannte Kostentragungspflicht des Halters eines
Kraftfahrzeuges gemäß § 25a StVG betrifft, befindet sich bereits seit 2021 in Befassung der
einschlägigen Verkehrsgremien sowie der IMK. Aktuell betragen die Gebühr
20 Euro und die Auslagen 3,50 Euro, wenn die Voraussetzungen von § 25a
StVG vorliegen.
Mit der BKatV-Novelle vom November 2021 ist ein Vollzugsdefizit als Folge
der zunehmenden Kluft zwischen den teilweise signifikanten Steigerungen der
Sanktionshöhen und den unverändert niedrigen Kosten für
Halterhaftungsbescheide bei Halt- und Parkverstößen eingetreten (vgl. § 25a StVG i. V. m.
§ 107 Absatz 2 OWiG). Viele Verwarnungsgelder im ruhenden Verkehr liegen
mit der jetzigen Novelle damit deutlich über dem Betrag eines
Kostenbescheides, wenn der Fahrer nicht zu ermitteln ist (der Grundtatbestand liegt teilweise
bereits bei einer Höhe von 55 Euro und stellt damit die aktuelle Grenze für
geringfügige Ordnungswidrigkeiten gemäß § 56 Absatz 1 OWiG dar). Dies hat
zur Folge, dass durch die Verfolgungsbehörden von Polizei und Kommunen
bundesweit vermehrt festgestellt wird, dass es für die Betroffenen „ökonomisch
sinnvoller“ ist, den Kostenbescheid abzuwarten und das angebotene
Verwarnungsgeld nicht zu zahlen. Das bezieht sich auf alle Fälle, in denen die
Verwarngelder über den Kosten eines Halterkostenbescheides (aktuell 23,50 Euro
einschließlich Postzustellung) liegen. Zwar handelt es sich bei einem
Halterkostenbescheid um keine Ersatzsanktion; mithin ist eine Anhebung des
Betrages für einen Kostenbescheid nach § 107 Absatz 2 OWiG jedoch erforderlich,
damit erteilte Verwarnungsgelder überhaupt eine ernsthafte Alternative zum
kostengünstigen Halterkostenbescheid darstellen und somit auch eine
verkehrserzieherische Wirkung erzielen können.
Bereits in seiner 1009. Sitzung am 8. Oktober 2021 (BR-Drs. 687/21
(Beschluss)) beschloss der Bundesrat, mit einem Entschließungsantrag an die
Bundesregierung heranzutreten zur Prüfung der Erhöhung der
Verwarnungsgrenze von derzeit 55 Euro für Verkehrsordnungswidrigkeiten (§ 1 Absatz 1
BKatV, § 56 Absatz 1 OWiG) und zur Anhebung der Gebühr für die
Kostentragungspflicht des Halters im Falle einer Nichtermittelbarkeit des Fahrers von
derzeit 23,50 Euro (§ 25a StVG, § 107 Absatz 2 i. V. m. Absatz 3 Nummer 2
OWiG).
Der Betrag könnte sich sodann wie folgt zusammensetzen:
40 Euro Gebühr (§ 107 Absatz 2 OWiG-neu) und 5,50 Euro Auslagen (§ 107
Absatz 3 OWiG-E).
Dieser Betrag wäre als Kostentragungspflicht des Halters im Falle einer
Nichtermittelbarkeit des Fahrzeugführers gegenüber den höheren Sanktionen
angemessen.
Der im aktuellen Gesetzesentwurf zur BR-Drs. 266/26 vorgeschlagene Betrag
einer Erhöhung der Gebühr in § 107 Absatz 2 OWiG-E von 20 Euro auf
lediglich 24 Euro ist zu niedrig bemessen, um den Belangen der Verkehrssicherheit
gerecht zu werden.
14. Zu Artikel 3 Nummer 3 – neu – (§ 109a Absatz 1 OWiG)
Nach Artikel 3 Nummer 2 ist die folgende Nummer 3 einzufügen:
,3. In § 109a Absatz 1 wird die Angabe „zehn Euro“ durch die Angabe
„35 Euro“ ersetzt.‘
Begründung:
Sind in einem Bußgeldverfahren die Kosten der Bundes- oder Landeskasse
auferlegt, zählen hierzu auch die dem Betroffenen erwachsenen notwendigen
Auslagen. Zu diesen Auslagen gehören auch die Gebühren und Auslagen eines
Rechtsanwalts, soweit sie nach § 91 Absatz 2 ZPO zu erstatten sind (§ 105
Absatz 1 OWiG in Verbindung mit § 464a Absatz 2 Nummer 2 StPO).
Die Erstattungsfähigkeit der Rechtsanwaltskosten wird jedoch durch § 109a
Absatz 1 OWiG eingeschränkt, wenn gegen den Betroffenen in einem
Bußgeldbescheid wegen einer Tat lediglich eine Geldbuße bis zu zehn Euro
festgesetzt worden war. In diesen Fällen gehören die Gebühren und Auslagen eines
Rechtsanwalts nur dann zu den notwendigen Auslagen, wenn wegen der
schwierigen Sach- oder Rechtslage oder der Bedeutung der Sache für den
Betroffenen die Beauftragung eines Rechtsanwalts geboten war. Ob diese
Voraussetzungen vorliegen, ist, wenn das nicht bereits in der Kostenentscheidung
erfolgt war, im Rahmen des Kostenfestsetzungsverfahrens zu entscheiden.
Mit der Einführung der Regelung des § 109 Absatz 1 OWiG sollte
Missbrauchsfällen begegnet werden, die sich in Verfahren wegen geringfügiger
Ordnungswidrigkeiten, namentlich bei einfachen Park- und Haltverstößen,
durch eine nicht gebotene Einschaltung eines Rechtsanwalts zu dem Zweck,
von der Staatskasse Gebühren erstattet zu bekommen, ergeben (BT-
Drucksache 10/5083, S. 22). Bis zu der bestimmten Bagatellgrenze sei es dem
Betroffenen zuzumuten, selbst seine Einwendungen im Bußgeldverfahren
vorzubringen. Die untergeordnetere Belastung, die eine Geldbuße bis zu der Höhe
der Bagatellgrenze für den Betroffenen bedeutet, sowie die Tatsache, dass bei
den hier erfassten Verkehrsordnungswidrigkeiten keine Eintragung in das
Verkehrszentralregister drohe, rechtfertige die Beauftragung eines Rechtsanwalts
nicht.
Die Regelung des § 109a OWiG wurde durch das Gesetz zur Änderung des
Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten, des Straßenverkehrsgesetzes und anderer
Gesetze vom 7. Juli 1986 (BGBl. I S. 977) mit Wirkung zum 1. April 1987
eingeführt. Die Bagatellgrenze betrug damals 20 Deutsche Mark. Im Rahmen
des Gesetzes zur Einführung des Euro in Rechtspflegegesetzen und in Gesetzen
des Straf- und Ordnungswidrigkeitenrechts, zur Änderung der
Mahnvordruckverordnungen sowie zur Änderung weiterer Gesetze vom 13. Dezember 2001
(BGBl. I S. 3574) wurde § 109a Absatz 1 OWiG mit Wirkung zum
1. Januar 2002 geändert und die Bagatellgrenze auf 10 Euro festgesetzt.
Die Bagatellgrenze des § 109 Absatz 1 OWiG ist folglich seit dem
1. Januar 1987 nahezu unverändert geblieben. Da zwischenzeitlich die
Regelungen, welche die Höhe der zu verhängenden Geldbußen bestimmen, geändert
worden sind, erscheint eine Anhebung der Bagatellgrenze sachgerecht, um
weiterhin den von der Regelung erfassten Missbrauchsfällen begegnen zu
können.
Bei der Anhebung der Bagatellgrenze ist zu berücksichtigen, dass die Regelung
schwerpunktmäßig Ordnungswidrigkeiten im ruhenden Verkehr erfassen soll
(BT-Drucksache 10/5083, S. 22). Die Höhe der Bußgelder wegen Verstößen
gegen zum Halten und Parken bestehender Regelungen sowie wegen der
Einrichtungen zur Überwachung der Parkzeit bestimmt sich nach Nummern 51
bis 63 des Bußgeldkatalogs (Anlage zu § 1 Absatz 1 der Verordnung über die
Erteilung einer Verwarnung, Regelsätze für Geldbußen und die Anordnung
eines Fahrverbotes wegen Ordnungswidrigkeiten im Straßenverkehr –
Bußgeldkatalog-Verordnung – BKatV). Ausgehend von den im BKatV für solche
Ordnungswidrigkeiten vorgesehenen Bußgeldern sollte der Bagatellbetrag auf
35 Euro angehoben werden. Bis zu diesem Betrag erscheint es den Betroffenen
zumutbar, die Kosten eines von ihm beauftragten Rechtsanwalts auch im Falle
des Obsiegens selbst zu tragen. Ebenso erscheint es für den Betroffenen
zumutbar, in den erfassten Ordnungswidrigkeiten seine Einwendungen selbst
vorzubringen. War die Beauftragung eines Rechtsanwalts der schwierigen
Sach- oder Rechtslage oder der Bedeutung der Sache für den Betroffenen
notwendig, findet nach § 109a Absatz 1 OWIG im Rahmen der getroffenen
Kostenentscheidung weiterhin eine Auslagenerstattung statt.
15. Zu Artikel 3 Nummer 3 – neu – (§ 130 Absatz 1 Satz 2, 3 – neu – OWiG)
Nach Artikel 3 Nummer 2 ist die folgende Nummer 3 einzufügen:
‚3. § 130 Absatz 1 Satz 2 wird durch die folgenden Sätze ersetzt:
„Erforderlich sind solche Aufsichtsmaßnahmen, die unter Berücksichtigung
von Größe, Art und Organisation des Betriebes oder Unternehmens und der
von ihm ausgehenden Gefahren geeignet und zumutbar sind. Geeignete
Maßnahmen sind insbesondere
1. die sorgfältige Auswahl, Unterweisung und Überwachung von
Mitarbeitern und Aufsichtspersonen,
2. die regelmäßige Ermittlung und Bewertung vom Betrieb oder
Unternehmen ausgehender Gefahren der Begehung von Straftaten und
Ordnungswidrigkeiten,
3. der Erlass und die Fortentwicklung von Richtlinien und Weisungen
sowie die Schulung der Mitarbeiter zum Zweck der Verhinderung von
unternehmensbezogenen Straftaten und Ordnungswidrigkeiten,
4. ein Verfahren, das es den Mitarbeitern unter Wahrung von
Vertraulichkeit ermöglicht, Hinweise auf mögliche unternehmensbezogene
Straftaten oder Ordnungswidrigkeiten an eine geeignete Stelle zu
geben, und
5. die Aufklärung von Verdachtsmomenten, die auf
unternehmensbezogene Straftaten oder Ordnungswidrigkeiten hindeuten, sowie die
Ahndung entsprechenden Fehlverhaltens.“‘
Begründung:
Die vorgeschlagene Änderung dient dazu, für Unternehmen (Verbände) und
andere Rechtsanwender einen gesetzlichen Referenzmaßstab für die
Anforderungen an eine ordnungsgemäße Aufsicht und Organisation zu schaffen und
zugleich einen Anreiz für die Einrichtung und Fortentwicklung von
Compliance-Systemen zu bilden.
Im Einzelnen:
(1) „Compliance“ steht für die Gesamtheit der Bemühungen in einem Verband,
Fehlverhalten zu verhindern und aufzudecken sowie sicherzustellen, dass die
Verbandsaktivitäten in Übereinstimmung mit den geltenden Gesetzen,
Vorschriften und Regeln durchgeführt werden. Die Wurzel von Compliance liegt
in der Legalitätspflicht des Verbands in ihrer besonderen Ausprägung der
Legalitätskontrollpflicht. Rechtsgrundlage von Compliance ist damit das Gesetz
als Summe aller Normen des kodifizierten Rechts. Durch die hohe und weiter
anwachsende Regelungsdichte und die oftmals nur relativ unbestimmt
gehaltenen gesetzlichen Vorgaben stehen Verbände zum Teil vor der Schwierigkeit,
die für ihren Betrieb erforderlichen Maßnahmen zu bestimmen. Für Verbände
ist daher zum Teil auch nicht hinreichend vorhersehbar, ob ein Gericht ex post
die ergriffenen Maßnahmen als ausreichend ansehen wird.
Zugleich müssen Compliance-Maßnahmen auf den spezifischen Verband
ausgerichtet sein. Die primäre Compliance-Verpflichtung eines Verbands muss
also vor allem darauf abzielen, für seine konkrete Struktur und sein konkretes
Geschäftsfeld die spezifischen Risiken zu identifizieren und speziell
zugeschnittene Gegenmaßnahmen zu installieren. Diese Notwendigkeit zur
individualisierenden Einzelfallbeurteilung steht einer gesetzlichen Konkretisierung
bei der Formulierung von allgemeinen Anforderungen an Compliance-Systeme
aber nicht grundsätzlich entgegen. Vielmehr liegt es in der gesetzgeberischen
Gestaltungsmacht und auch Verantwortung, jedenfalls allgemeine Vorgaben zu
den Anforderungen an geeignete Compliance-Systeme zu normieren. Eine
solche gesetzgeberische Konkretisierung findet sich bereits in anderen
Rechtsordnungen. Sie gibt Verbänden zumindest eine Leitlinie an die Hand, bei
Einhaltung welcher Maßnahmen das Risiko von Verbandsgeldbußen nach §§ 30, 130
OWiG reduziert werden kann. Dadurch können die Rechtssicherheit gerade
auch in kleinen und mittleren Unternehmen (KMU) verbessert, die
Einschätzung des Umfangs notwendiger Compliance-Maßnahmen erleichtert und
Maßnahmen zu rechtstreuem Verhalten gefördert werden.
Als Anknüpfungspunkt für derartige Vorgaben bietet sich die
Bußgeldvorschrift zur Verletzung der Aufsichtspflicht in Betrieben und Unternehmen
(§ 130 OWiG) an. Die Regelung statuiert eine Verantwortlichkeit der
Unternehmensleitung, die durch unzureichende Aufsicht die Begehung
betriebsbezogener Straftaten und Ordnungswidrigkeiten erleichtert hat, und stellt die
praktisch wohl bedeutsamste Bezugstat für eine Verbandsgeldbuße nach § 30
OWiG dar. Zwischen der in § 130 OWiG in Bezug genommenen
Aufsichtspflicht und den vom Verband zu ergreifenden Compliance-Maßnahmen besteht
ein weitreichender Gleichlauf: Für beide geht es um die aus der
Legalitätspflicht des Verbands folgende Aufgabe, Mitarbeiter und Gefahrenquellen zu
beaufsichtigen und den Verband derart zu organisieren, dass kein Schaden für
die Rechtsgemeinschaft entsteht. § 130 OWiG ist daher der zentrale
positivrechtliche Anknüpfungspunkt für Compliance. Problematisch ist dabei, dass
die Voraussetzungen für die „erforderlichen Aufsichtsmaßnahmen“ (und damit
auch Compliance-Maßnahmen) aus dieser Vorschrift bislang nicht hinreichend
ersichtlich sind. Welche Aufsichtsmaßnahmen als erforderlich erachtet werden,
bleibt mit Ausnahme der in § 130 Absatz 1 Satz 2 OWiG beispielhaft
aufgezählten „Bestellung, sorgfältige[n] Auswahl und Überwachung von
Aufsichtspersonen“ nach geltender Rechtslage eher unklar. Um Rechtssicherheit und
Transparenz zu erhöhen, ist es daher geboten, diese Regelung zu
konkretisieren. Auch die von der EU bereits beschlossene Richtlinie des Europäischen
Parlaments und des Rates zur Bekämpfung der Korruption, zur Ersetzung des
Rahmenbeschlusses 2003/568/JI des Rates und des Übereinkommens über die
Bekämpfung der Bestechung, an der Beamte der Europäischen Gemeinschaften
oder der Mitgliedstaaten der Europäischen Union beteiligt sind, sowie zur
Änderung der Richtlinie (EU) 2017/1371 des Europäischen Parlaments und des
Rates hält die Mitgliedstaaten in Erwägungsgrund 5 dazu an, die Entwicklung
und Umsetzung robuster und wirksamer Compliance-Mechanismen in privaten
Unternehmen zu fördern.
(2) Die Grundelemente eines geeigneten Compliance-Systems werden – in
Anknüpfung und Anlehnung an frühere Vorschläge – kodifiziert, indem § 130
Absatz 1 Satz 2 OWiG durch die im Antrag genannte Regelung ersetzt wird.
Die Regelung formuliert allgemeine Grundsätze für geeignete
Aufsichtsmaßnahmen im Sinne des § 130 OWiG und für ein tragfähiges Compliance-
Konzept. Die hierzu genannten fünf Grundelemente orientieren sich an
anerkannten internationalen und nationalen Standards und lassen sich als
holzschnittartige Umschreibung der „Best Practices“ eines effektiven Compliance-
Managements charakterisieren, sind aber nicht als zwingend abschließender
Maßnahmen-Katalog zu verstehen („insbesondere“). Auf diese Weise schafft
die Regelung für Verbände und andere Rechtsanwender einen
Referenzmaßstab für die Anforderungen an eine ordnungsgemäße Aufsicht und
Organisation und bildet zugleich einen Anreiz für die Einrichtung und Fortentwicklung
von Compliance-Systemen. Sie stärkt die Akzeptanz der Wirtschaft und fördert
die Kalkulierbarkeit des Nutzens kostenintensiver Überwachungsmaßnahmen.
Die Regelung stellt einen Mittelweg dar zwischen der Regelungsarmut der
geltenden Regelung in § 130 Absatz 1 OWiG und zu detaillierten Vorgaben, die
zu Lasten der notwendigen Flexibilität bei der Ausgestaltung von Compliance-
Maßnahmen gehen und vor allem die KMU übermäßig belasten könnten.
Durch die Regelung in Satz 2 wird zunächst der Rahmen der erforderlichen
Aufsichtsmaßnahmen im Einklang mit der Rechtsprechung (grundlegend LG
München I, Urt. v. 10.12.2013 – 5 HKO 1387/10, 1. Leitsatz mit Rn. 89, zitiert
nach juris) und Literatur (vgl. nur BeckOK OWiG/Beck, 50. Ed. 1.4.2026,
OWiG § 130 Rn. 45-58; KK-OWiG/Rogall, 6. Aufl. 2025, OWiG § 130 Rn. 40
ff.) bestimmt. Auf die dort entwickelten Grundsätze kann zurückgegriffen
werden. Die Anknüpfung an Art, Größe, Organisation und von dem Unternehmen
oder Betrieb ausgehender Gefahren bringt zum Ausdruck, dass die geforderten
Aufsichtsmaßnahmen nur vor dem Hintergrund der konkreten Struktur, des
konkreten Geschäftsfelds und der jeweiligen Risiken beurteilt werden können.
Hierdurch und durch die Anbindung der Maßnahmen an das Kriterium der
Zumutbarkeit werden insbesondere die Belange der KMU sowie Start-Ups
bewusst in den Blick genommen. Gerade dort können auch einfache Maßnahmen
ausreichend sein, ohne dass es eines eigens entwickelten Compliance-
Programms oder gar einer Zertifizierung bedarf.
In Satz 3 werden zentrale Grundelemente geeigneter Aufsichtsmaßnahmen –
nicht abschließend – aufgelistet. Hervorzuheben ist dabei, dass die
Implementierung derartiger Maßnahmen für sich allein nicht ausreicht, um
kriminalpräventive Effekte zu erzielen. Die Maßnahmen müssen auch in ein
entsprechendes Wertemanagement und in eine ethische Unternehmenskultur eingebettet
sein (vergleiche etwa Bussmann/Niemeczek/Vockrodt, MSchrKrim 99 [2016],
23, 24 ff.). Eine gelebte Compliance-Kultur („tone from the top“ oder das
Bekenntnis der Unternehmensleitung zur Rechtstreue und zur aktiven
Unterstützung der Compliance-Maßnahmen) stellt ein wichtiges Grundelement guter
Compliance dar, das die Unternehmensleitung zur regelmäßigen
Kommunikation klarer Botschaften und zur Festlegung von bzw. Aktualisierung von
Standards im Unternehmen verpflichtet. Zu den Regelungen im Einzelnen:
– In Nummer 1 wird die sorgfältige Auswahl, Unterweisung und
Überwachung von Mitarbeitern und Aufsichtspersonen genannt. Dies erfasst die
bereits derzeit im Gesetz beispielhaft genannten Aufsichtsmaßnahmen und
erstreckt diese generell auf Mitarbeiter sowie auf die Unterweisung
(Instruktion) der genannten Personenkreise. Die Schulung zum Zweck der
Verhinderung von unternehmensbezogenen Straftaten und
Ordnungswidrigkeiten wird gesondert in Nummer 3 geregelt.
– Nummer 2 bringt die Bedeutung einer kriminalpräventiven Risikoanalyse
im Unternehmen zum Ausdruck. Sie trägt dem Umstand Rechnung, dass
effektive Aufsichts- und Organisationsmaßnahmen zur Verhinderung von
Fehlverhalten im Unternehmen nur auf Grundlage einer vorhergehenden
Risikoanalyse denkbar sind.
– Nach Nummer 3 stellen auch der Erlass und die Fortentwicklung von
Richtlinien und Weisungen sowie die Schulung der Mitarbeiter zum
Zweck der Verhinderung von unternehmensbezogenen Straftaten und
Ordnungswidrigkeiten ein wichtiges Beispiel geeigneter
Aufsichtsmaßnahmen dar. In derartigen Maßnahmen tritt auch die Haltung der
Unternehmensführung zu einer integritätsförderlichen Unternehmenskultur zum
Ausdruck („tone from the top“, siehe oben). Regelmäßige Schulungen
helfen, die Verhaltensleitlinien dauerhaft und somit nachhaltig der
Belegschaft zu verdeutlichen und so deren Akzeptanz im Sinne einer
präventiven Beratung zu fördern (Beulke/Moosmayer, CCZ 2014, 146, 152).
– Mit der Regelung in Nummer 4 kommt zum Ausdruck, dass in der
Einrichtung eines Hinweisgebersystems eine gebotene Aufsichtsmaßnahme
liegen kann. Für die unter das Hinweisgeberschutzgesetz (HinSchG)
fallenden Unternehmen sind die dortigen Maßgaben rechtlich bindend und
bieten eine klare Struktur, die es zu beachten gilt. Die „geeignete Stelle“
im Sinne von Nummer 4 ist dann auch die „interne Meldestelle“ im Sinne
des § 7 Absatz 1 Satz 1 HinSchG. Für nicht vom HinSchG erfasste
Unternehmen gibt die Regelung die Möglichkeit, den Vorgaben ohne
unverhältnismäßigen Aufwand gerecht zu werden, etwa durch die Benennung eines
vertrauenswürdigen internen Ansprechpartners (vergleiche
Beulke/Moosmayer, CCZ 2014, 146, 152).
Dort, wo präventive Maßnahmen nicht umfassend zum Erfolg führen und
Verdachtsmomente auf unternehmensbezogene Straftaten oder
Ordnungswidrigkeiten zutage treten, muss sichergestellt sein, dass einem derartigen
Verdacht nachgegangen wird und, bei Bestätigung des Verdachts,
angemessene Sanktionsmaßnahmen ergriffen werden. Nummer 5 bringt dies
zum Ausdruck. Zugleich gehört es zur Aufgabe des Unternehmens, im
Rahmen einer anlassbezogenen Risikoanalyse (Nummer 2) aus dem
Fehlverhalten Rückschlüsse zu ziehen und das Compliance-Programm dort, wo
geboten, entsprechend anzupassen.
Die in Satz 3 aufgeführten Grundelemente sind teilweise ineinander verwoben
und ergänzen sich im Einzelfall. Sie sind idealerweise in ein umfassendes
Gesamtkonzept eingebettet.
16. Zu Artikel 3 Nummer 1 Buchstabe b (§ 30 Absatz 2a Satz 3 Nummer 5, Satz 4
– neu –, 5 – neu – OWiG)
Artikel 3 Nummer 1 Buchstabe b § 30 Absatz 2a ist wie folgt zu ändern:
a) Satz 3 Nummer 5 ist zu streichen.
b) Nach Satz 3 sind die folgenden Sätze einzufügen:
„Zu Gunsten der juristischen Person oder Personenvereinigung zu
berücksichtigen sind insbesondere vor oder nach der Straftat oder
Ordnungswidrigkeit von ihr getroffene geeignete Vorkehrungen zur Vermeidung oder
Aufdeckung von Straftaten und Ordnungswidrigkeiten, für die sie
nach Absatz 1 verantwortlich wäre. Geeignete Vorkehrungen in diesem
Sinne können insbesondere Maßnahmen nach § 130 Absatz 1 Satz 3
Nummer 1 bis 5 sein.“
Begründung:
Die vorgeschlagenen Änderungen dienen dazu, den sanktionsmildernden
Charakter der Vornahme geeigneter Compliance-Maßnahmen noch klarer
herauszustellen und deren Bedeutung für Unternehmen (Verbände) und
Verfolgungspraxis zu unterstreichen. Im Einzelnen:
(1) Mit der Regelung in § 30 Absatz 2a Satz 3 Nummer 5 OWiG-E will der
Gesetzentwurf die Auswirkungen von Compliance-Maßnahmen für die
Bemessung der Verbandsgeldbuße regeln (vgl. BR-Drs. 266/26, S. 101). Die
vorgesehene Verortung von Compliance-Maßnahmen als bloßes Zumessungskriterium,
das heißt als „insbesondere in Betracht“ zu ziehender Umstand, wird der
Bedeutung dieser Maßnahmen für die Vermeidung von unternehmensbezogenem
Fehlverhalten allerdings nicht ausreichend gerecht. Es ist vielmehr geboten, die
Relevanz dieser Maßnahmen in einer von dem Beispielskatalog losgelösten,
eigenständigen Regelung in der im vorstehenden Antrag vorgeschlagenen
Ausgestaltung zu regeln. Dies geschieht zu dem Zweck, die Vornahme derartiger
(geeigneter) Maßnahmen zur Criminal Compliance besonders in den Blick von
Sanktions- und Unternehmenspraxis zu rücken und zugleich den
obligatorischen und sanktionsmildernden Einfluss auf die Sanktionsentscheidung zu
betonen. Dies trägt auch den Vorgaben der Richtlinie des Europäischen
Parlaments und des Rates zur Bekämpfung der Korruption, zur Ersetzung des
Rahmenbeschlusses 2003/568/JI des Rates und des Übereinkommens über die
Bekämpfung der Bestechung, an der Beamte der Europäischen Gemeinschaften
oder der Mitgliedstaaten der Europäischen Union beteiligt sind, sowie zur
Änderung der Richtlinie (EU) 2017/1371 des Europäischen Parlaments und des
Rates (fortan: Richtlinie [EU] zur Korruptionsbekämpfung von 2026) besser
Rechnung. Nach der Regelung in Artikel 16 Satz 1 Buchstabe c („Mildernde
Umstände“) haben die Mitgliedstaaten sicherzustellen, dass für die
Sanktionierung von Verbänden wegen Korruptionsstraftaten vor oder nach der Begehung
der Straftat durchgeführte wirksame Programme für interne Kontrollen,
Ethiksensibilisierungsprogramme und Compliance-Programme als mildernde
Umstände gelten können.
(2) Hiervon ausgehend wird vorgeschlagen, die Regelung in Satz 3 Nummer 5
von § 30 Absatz 2a OWiG-E zu streichen und stattdessen die im Antrag
aufgeführten Sätze 4 und 5 anzufügen. Die Neuregelung bringt den
sanktionsmildernden Charakter von Compliance-Maßnahmen, also Vorkehrungen zur
Vermeidung und Aufdeckung unternehmensbezogener Straftaten und
Ordnungswidrigkeiten, klarer zum Ausdruck. Voraussetzung hierfür ist nach Satz 1, dass
die Vorkehrungen sich als „geeignet“ darstellen müssen. Es muss vermieden
werden, dass Maßnahmen, die nur zum Schein ergriffen werden und das
Vorhandensein wirksamer Bemühungen nur vorgaukeln sollen (sogenanntes
window dressing), sanktionsmildernd auswirken können (vergleiche hierzu
auch Erwägungsgrund 29 der Richtlinie [EU] zur Korruptionsbekämpfung von
2026); für diesen Fall kommt auf der Grundlage der Zumessungskriterien in
Satz 3 Nummer 1 und 2 von § 30 Absatz 2a OWiG-E (Art der Ausführung,
Beweggründe und Ziele des Täters) sogar eine bußgelderhöhende
Berücksichtigung in Betracht (vergleiche auch BR-Drs. 266/26, S. 101). An einer
entsprechenden Eignung wird es auch fehlen, wenn eine von der Leitungsebene
getragene Compliance-Organisation nicht besteht (vergleiche auch BR-Drs. 266/26,
S. 101). Für die Frage, was geeignete Vorkehrungen sein können, wird in
Satz 5 beispielhaft auf die mit gesondertem Antrag gesetzlich neu
vorgeschlagenen Grundelemente geeigneter Compliance-Systeme in § 130 OWiG-E
verwiesen. Nicht geboten erscheint es im Übrigen, nur solche Vorkehrungen zu
honorieren, die darauf gerichtet sind beziehungsweise waren,
Zuwiderhandlungen gerade der eingetretenen Art zu verhüten. Bei entsprechenden, vor der Tat
ergriffenen Vorkehrungen wird es im Übrigen häufig bereits an einer
sanktionsbegründenden Aufsichtspflichtverletzung nach § 130 Absatz 1
Satz 1 OWiG fehlen. Dass die getroffenen Compliance-Maßnahmen bereits
aufgrund gesetzlicher Verpflichtung vorgenommen werden müssen oder dass
mit den getroffenen Compliance-Maßnahmen eine Verantwortlichkeit nach
§§ 30, 130 OWiG vermieden werden soll, steht einer bußgeldmindernden
Berücksichtigung ebenfalls nicht entgegen (vergleiche auch BR-Drs. 266/26,
S. 101).
(3) Die konkrete Festlegung der begünstigenden Auswirkungen auf die
Bemessung der Verbandsgeldbuße muss der Praxis überlassen bleiben. Eine nähere
gesetzliche Umschreibung ist aufgrund der Vielgestaltigkeit der
vorkommenden Fälle und des sehr unterschiedlichen Gewichts der von Verbänden
veranlassten (geeigneten) Präventionsbemühungen nicht möglich (dahingehend auch
Erwägungsgrund 29 der Richtlinie [EU] zur Korruptionsbekämpfung von
2026). Allgemein gilt, dass eine bußgeldmindernde Berücksichtigung umso
stärker sein wird, je ernsthafter, umfassender und wirksamer die Bemühungen
des Verbands sind, sich rechtskonform zu verhalten. Für die Nachtat-
Compliance wird die Bußgeldminderung insbesondere davon abhängen, wie
effektiv und spezifisch mit diesen Compliance-Maßnahmen auf die
vorangegangene Tat reagiert wird, um deren Wiederholung zu vermeiden oder
gleichartige Taten aufzudecken und zu beenden. Auch wird von Bedeutung sein, ob
die nach der Tat getroffenen Compliance-Maßnahmen bereits vor dem
Herantreten der Verfolgungsbehörden an den Verband getroffen bzw. angepasst
wurden oder ob dies erst unter dem Eindruck der bereits offen gegen den Verband
geführten Ermittlungen erfolgte.
17. Zu Artikel 3 Nummer 3 – neu – (§ 131 Absatz 3 Satz 2 – neu – OWiG)
Nach Artikel 3 Nummer 2 ist die folgende Nummer 3 einzufügen:
‚3. Nach § 131 Absatz 3 Satz 1 wird der folgende Satz eingefügt:
„Für eine Ordnungswidrigkeit nach § 130, für die bei einer mit Strafe
bedrohten Pflichtverletzung nach Satz 1 keine zuständige
Verwaltungsbehörde besteht, ist die Staatsanwaltschaft die für die Verfolgung zuständige
Verwaltungsbehörde.“‘
Begründung:
Hat eine Leitungsperson in einem Unternehmen ihre Aufsichtspflicht nach
§ 130 OWiG verletzt und dadurch eine unternehmensbezogene Straftat
gefördert, ist die Zuständigkeit für die Ahndung im Wege der Verbandsgeldbuße
bislang in § 131 Absatz 3 OWiG nicht klar geregelt. Nach dieser Regelung ist
zu prüfen, welche Zuständigkeitsvorschrift in der Fiktion, dass die Tat nicht
mit Strafe, sondern mit Geldbuße bedroht wäre, gelten würde. Die
entsprechende Zuständigkeitsvorschrift kann dann ohne größere Schwierigkeiten
ermittelt werden, wenn verwandte Bußgeldvorschriften bestehen, die in
Sachzusammenhang mit der verletzten Straftat stehen. Unproblematisch ist das bei
strafrechtlichen Nebengesetzen, die Straf- und Bußgeldvorschriften zum
Schutz des gleichen Rechtsguts enthalten. Problematisch ist die Bestimmung
aber dann, wenn zu den Strafvorschriften keine korrespondierenden
Bußgeldvorschriften bestehen, wie das bei den Vorschriften des Strafgesetzbuches der
Fall ist (KK-OWiG/Ellbogen, 6. Aufl. 2025, OWiG § 131 Rn. 27; näher
Endler, NZWiSt 2023, 416 ff.; Lauterwein/Vorländer, NJW 2024, 3260, 3264 f.).
Die Praxis verfährt daher nicht einheitlich. Häufig erlässt die
Staatsanwaltschaft, zum Teil aber auch das Gericht den Bußgeldbescheid. Der Gesetzgeber
sollte klarstellen, dass die Staatsanwaltschaft als Verfolgungsbehörde hierfür
zuständig ist. Hierfür bestehen bereits de lege lata überzeugende Gründe
(vergleiche nur Endler, NZWiSt 2023, 416 ff.). Die Möglichkeit gerichtlicher
Überprüfung durch Einlegung eines Einspruchs bleibt davon unberührt.
18. Zu Artikel 5 (Änderung des Bundesnaturschutzgesetzes)
Artikel 5 ist zu streichen.
Begründung:
Die vorgesehene Umstrukturierung der Bußgeld- und Strafvorschriften in
Artikel 5 des Gesetzentwurfes wird wegen der daraus resultierenden Rechtsfolgen
für die Ahndung von Ordnungswidrigkeiten abgelehnt.
Der Gesetzentwurf sieht vor, die Bußgeldvorschriften aus dem § 69 BNatSchG
in § 70 BNatSchG zu verschieben sowie innerhalb der Bußgeldvorschrift die
Struktur zu ändern, mit der Folge, dass sich die Paragraphen, Absätze und
Nummerierungen ändern.
Die Bußgeldvorschriften der Gesetze der Länder verweisen auf die
Bußgeldvorschriften des Bundes, also auf § 69 BNatSchG. Diese Verweise der Länder
laufen bei einer Verschiebung der Bußgeldvorschriften von § 69 BNatSchG in
§ 70 BNatSchG ins Leere mit der Folge, dass diese Ordnungswidrigkeiten
nicht mehr geahndet werden können, bis die Verweise in den Ländergesetzen
angepasst worden sind. Denn bei einer fehlerhaften Zitierung der
Bußgeldvorschrift fehlt es an der Bestimmtheit der Rechtsvorschrift und an der
Vorhersehbarkeit des Fehlverhaltens für den Betroffenen. Diese Anpassung müsste durch
alle Länder erfolgen. Dies erfordert einen erheblichen Einsatz an
Personalressourcen und steht in keinem Verhältnis zu dem angestrebten Ziel einer
strukturellen Vereinheitlichung der Bußgeld- und Strafvorschriften, zumal bis zur
Rechtswirksamkeit der Anpassungen eine Verfolgung der
Ordnungswidrigkeiten nicht möglich ist. In Niedersachsen erfolgt zudem die Sicherung der
Schutzgebiete über Rechtsverordnungen. Auch diese Rechtsverordnungen
nehmen Bezug auf die bundesrechtlichen und landesrechtlichen
Bußgeldvorschriften mit der Folge, dass diese Verweise ins Leere liefen und
Ordnungswidrigkeiten nicht mehr geahndet werden könnten. In Niedersachsen gibt es
mehr als 2 000 Naturschutz- und Landschaftsschutzgebiete, deren
Verordnungen bei einer derartigen Änderung überprüft und ggf. angepasst werden
müssten. Dieser erhebliche Verwaltungsaufwand ist zu vermeiden und die
grundsätzliche Struktur der Bußgeld- und Strafvorschriften des BNatSchG
beizubehalten. Die in den weiteren Artikeln vorgesehenen Änderungen der Struktur
der Bußgeld- und Strafvorschriften werden vermutlich denselben Bedenken
unterliegen.
Da der Gesetzentwurf mit Artikel 5 auf die Umstrukturierung des gesamten
Kapitels 10 des Bundesnaturschutzgesetzes abzielt, § 69 BNatSchG jedoch
unverändert bleiben muss, kann die Umstrukturierung nicht wie geplant
umgesetzt werden und ist insgesamt abzulehnen.
Hinweis: In Artikel 19 sind die Nummern 3 und 18 entsprechend anzupassen.
19. Zu Artikel 9 Nummer 5 (§ 68 Absatz 9 Satz 4 – neu – PflSchG)
Nach Artikel 9 Nummer 5 § 68 Absatz 9 Satz 3 ist der folgende Satz
einzufügen:
„§ 13 Absatz 2 Satz 3 und 4 bleibt unberührt.“
Begründung:
§ 68 PflSchG regelt die Strafbewehrung von Verstößen gegen die
Zugriffsverbote des § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3 PflSchG bei streng geschützten
Arten. Zwar enthält § 68 Absatz 9 PflSchG bereits eine Bagatellregelung,
wonach eine Strafbarkeit ausgeschlossen ist, wenn die Handlung lediglich eine
unerhebliche Menge von Tieren oder Pflanzen betrifft. Es fehlt jedoch an einer
ausdrücklichen Klarstellung zugunsten einer ordnungsgemäßen land- und
forstwirtschaftlichen Bewirtschaftung.
Gerade bei der Anwendung von Pflanzenschutzmaßnahmen im Rahmen der
guten fachlichen Praxis besteht andernfalls das Risiko von Rechtsunsicherheit
für die betroffenen Bewirtschafter. Die land-, forst- und
fischereiwirtschaftliche Bodennutzung ist regelmäßig mit unvermeidbaren Einwirkungen auf Natur
und Landschaft verbunden. Soweit diese Nutzungen jedoch den Anforderungen
des § 3 PflSchG, des § 5 Absatz 2 bis 4 BNatSchG, des § 17 Absatz 2
BBodSchG sowie den sonstigen Anforderungen an die gute fachliche Praxis
entsprechen, soll eine Strafbarkeit ausgeschlossen sein.
Dies entspricht auch der Begründung des Gesetzentwurfs. Dort wird
ausdrücklich ausgeführt, dass die Strafbewehrung akzessorisch an § 13 Absatz 2
PflSchG anknüpft. Daher soll keine Strafbarkeit bestehen, wenn
Pflanzenschutzmaßnahmen den Anforderungen an die gute fachliche Praxis entsprechen
und sich der Erhaltungszustand der lokalen Population einer Art in ihrem
natürlichen Verbreitungsgebiet durch die Anwendung von Pflanzenschutzmitteln
nicht verschlechtert (§ 13 Absatz 2 Satz 3 und 4 PflSchG).
Diese in der Gesetzesbegründung enthaltene Klarstellung sollte aus Gründen
der Rechtsklarheit und Rechtssicherheit ausdrücklich in den Gesetzestext
aufgenommen werden. Dadurch würde sichergestellt, dass ordnungsgemäße land-
und forstwirtschaftliche Bewirtschaftungsformen nicht dem Risiko einer
strafrechtlichen Ahndung ausgesetzt werden.
20. Zu Artikel 10 Nummer 9 (§ 27f Absatz 1, Absatz 1a – neu – ChemG)
Artikel 10 Nummer 9 § 27f ist wie folgt zu ändern:
a) In Absatz 1 ist nach der Angabe „verbunden hat,“ die Angabe „oder“
einzufügen.
b) Nach Absatz 1 ist der folgende Absatz 1a einzufügen:
„(1a) Mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren, in
minderschweren Fällen mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren,
wird bestraft, wer in den Fällen des § 27d Absatz 1 Nummer 2 bis 4, 10 bis
13 oder 14 als Mitglied einer Bande, die sich zur fortgesetzten Begehung
solcher Taten verbunden hat, gewerbsmäßig handelt.“
Folgeänderung:
In Artikel 2 Nummer 1 Buchstabe c § 100a Nummer 13 Absatz 2 Nummer 13
StPO ist nach der Angabe „§ 27f Absatz 1“ die Angabe „und 1a“ einzufügen.
Begründung:
Sowohl bei der Begehung als Mitglied einer Bande als auch bei der
gewerbsmäßigen Begehung handelt es sich regelmäßig um systematisch und organisiert
begangene Klimakriminalität. Die Merkmale der Bandenmitgliedschaft und der
gewerbsmäßigen Begehung sollten daher den Qualifikationstatbestand des
§ 27f Absatz 1 ChemG-E nicht kumulativ, sondern alternativ begründen.
Dies hatte der Bundesrat bereits in seinem Beschluss vom 19.12.2025
(Bundesratsdrucksache 645/25 (Beschluss), S. 9 Nummer 6 Buchstabe b), auf den sich
die Bundesregierung in ihrer Begründung (S. 123) ausdrücklich bezieht,
verlangt. Es bedürfe einer Regelung, so der Bundesrat, die besonders schwere
Fälle anhand „[…] der banden- oder gewerbsmäßigen Tatbegehung definiert.“
Ersetzt man die vom Bundesrat vorgeschlagene ‚oder‘-Verknüpfung durch eine
kombinierte banden- und gewerbsmäßige Begehungsweise erhöht dies die
Anforderungen an die Strafverfolgungsbehörden so sehr, dass § 27f Absatz 1
ChemG-E in der Mehrzahl der Fälle nicht anwendbar sein wird. Beide
Merkmale setzen in der Praxis schon für sich betrachtet sehr anspruchsvolle
Voraussetzungen – fest kombiniert führen sie dazu, dass der Qualifikationstatbestand
kaum noch nachweisbar sein wird. Dies liegt auch daran, dass die
Telekommunikationsüberwachung nach Artikel 2 Nummer 1 Buchstabe c ebenfalls nur
zulässig sein soll, wenn Tatsachen den Verdacht begründen, dass jemand als
Täter oder Teilnehmer einer schweren Straftat gemäß § 27f Absatz 1 ChemG-E in
Betracht kommt. Die zur Begründung des Verdachts notwendigen Tatsachen
können in der Praxis regelmäßig jedoch nur durch Einsatz der
Telekommunikationsüberwachung oder durch Online-Durch-suchungen erlangt werden.
Dort, wo das Kernstrafrecht eine kombinierte banden- und gewerbsmäßige
Begehungsweise vorsieht – etwa in § 260a Absatz 1, § 263 Absatz 5 und § 267
Absatz 4 StGB – führt dies, anders als in § 27f Absatz 1 ChemG-E vorgesehen,
zu einem deutlich höheren Strafmaß mit einer Freiheitsstrafe von mindestens
einem Jahr und damit zu einem Verbrechenstatbestand. Es ist nicht erkennbar,
warum bei besonders schweren Fällen einer Umweltstraftat höhere
Anforderungen an die Strafverfolgungsbehörden bzw. ein geringeres Strafmaß als bei
anderen Delikten, in denen Organisierte Kriminalität targetiert wird, gelten
sollen.
Der Antrag zu Buchstabe a orientiert sich daher an Tatbeständen des
Kernstrafrechts, wie § 260 Absatz 1, § 263 Absatz 3 Nummer 1 und § 267 Absatz 3
Nummer 1 StGB, wo die Merkmale ‚Bandenmitgliedschaft‘ und ‚
gewerbsmäßige Begehungsweise‘ ebenfalls nicht mit ‚und‘ sondern durch ‚oder‘
verknüpfen. Der Antrag zu Buchstabe b entspricht äquivalent den o. g. Regelungen des
Kernstrafrechts, etwa den § 260a Absatz 1, § 263 Absatz 5 und § 267 Absatz 4
StGB und stellt schwerwiegende Straftaten der Organisierten Klimakriminalität
anderen Deliktsbereichen, mit Bezug zur Organisierten Kriminalität, gleich.
21. Zu Artikel 10 Nummer 9 (§27f Absatz 1 ChemG)
In Artikel 10 Nummer 9 § 27f Absatz 1 ist nach der Angabe „gewerbsmäßig
handelt“ die Angabe „oder sich die Tat auf fluorierte Treibhausgase,
Einrichtungen oder Erzeugnisse in nicht geringer Menge bezieht“ einzufügen.
Begründung:
Außer der Gewerbsmäßigkeit oder der Bandenmäßigkeit ist – insbesondere zu
Beginn der Ermittlungsverfahren – in aller erster Linie die Menge der illegal
gehandelten Ware ein Indiz, das kriminalistisch auf Organisierte
Klimakriminalität hinweist. Als Tatbestandsqualifikation sollte daher orientiert an der
Formulierung der §§ 29a Absatz 1 Nummer 2, 30 Absatz 1 Nummer 4 BtMG
auch der Handel mit einer nicht geringen Menge gefasst werden. Nur dadurch
kann es gelingen, frühzeitig Hinweise auf organisierten F-Gase-Handel zu
erlangen und diesem dann mit den erforderlichen Ermittlungsinstrumenten (z. B.
§ 100a StPO) wirksam entgegentreten zu können. Der Handel mit einer nicht
geringen Menge stellt ein erheblich gesteigertes Unrecht im Vergleich zum
Grundtatbestand dar, denn die dem Tatbestand zugrundeliegenden Schutzgüter
– Wirtschaft, Wettbewerb, Umwelt und Klima – sind in erheblich größerem
Umfang betroffen. Aus der besonders großen Betroffenheit dieser Schutzgüter
rechtfertigt sich auch eine Strafandrohung in der gleichen Höhe, wie sie für die
Qualifikationen bei gewerbs- und bandenmäßiger Begehung vorgesehen ist.
Für den Begriff der „nicht geringen Menge“ gibt es auch im
Betäubungsmittelstrafrecht keine Legaldefinition: Der Gesetzgeber hat die Konkretisierung
dieses unbestimmten Rechtsbegriffs der Rechtswissenschaft und Justiz überlassen
(vgl. Oğlakcıoğlu, Vorbemerkungen zu § 29 BtMG, Münchener Kommentar
zum StGB, 4. Aufl. 2022, R. 173 ff.). Prägend ist nach dem Cannabisbeschluss
des BVerfG das Ausmaß einer Verletzung oder Gefährdung der geschützten
Rechtsgüter (BVerfGE 90, 145, 193 f.). Exemplarisch am Fall des im illegalen
Handel gängigen Kältemittels R134a sollte bei fachgerechter Betrachtung eine
nicht geringe Menge dann überschritten sein, wenn die CO2-Äquivalente einer
Palette R134a in 12,5-l-Flaschen überschritten (1 Palette mit 12 Flaschen und
einer Füllmenge von 10 kg, GWP 1.430, entspricht ca. 171 600 CO2-
Äquivalenten) oder wenn Erzeugnisse oder Einrichtungen mit einem
Gegenwert von mehr als 5 000 Euro gehandelt werden (10 R32-Splitklimageräte im
Bereich 2,5-3,5 kW mit einem Importpreis von ca. 500 Euro pro Stück).
Ob die Tat als Mitglied einer Bande oder gewerbsmäßig begangen wird oder
ob nicht geringe Mengen illegaler F-Gase bzw. Einrichtungen und Erzeugnisse,
die F-Gase enthalten, gehandelt werden – es wird sich in allen Fällen
regelmäßig um systematisch und organisiert begangene Klimakriminalität handeln. Die
Merkmale der Bandenmitgliedschaft, der gewerbsmäßigen Begehung und der
Bezug auf eine nicht geringe Menge sollten daher den Qualifikationstatbestand
des § 27f Absatz 1 ChemG-E jeweils alternativ begründen.
Dies hatte der Bundesrat bereits in seinem Beschluss vom 19.12.2025
(Bundesratsdrucksache 645/25 (Beschluss), S. 9 Nummer 6 Buchstabe b, auf den sich
die Bundesregierung in ihrer Begründung (S. 123) ausdrücklich bezieht,
verlangt. Es bedürfe einer Regelung, so der Bundesrat, die besonders schwere
Fälle anhand der Menge der illegal gehandelten Gase […] definiert.
Streicht man den vom Bundesrat vorgeschlagenen Bezug zur gehandelten
Menge, erhöht dies die Anforderungen an die Strafverfolgungsbehörden so
sehr, dass § 27f Absatz 1 ChemG-E in der Mehrzahl der Fälle nicht anwendbar
sein wird.
22. Zu Artikel 16 Nummer 1 – neu –, 2 Buchstabe b – neu – (§ 12 Absatz 1 Satz 1,
Absatz 3 Satz 1, 3, 4, Absatz 4 Satz 2, Anlage 1 (Kostenverzeichnis)
Nummer 9002 Satz 2 – neu – GKG), Artikel 17 Nummer 1 – neu –, 2 Buchstabe b –
neu – (§ 14 Absatz 1 Satz 1, Satz 3 – neu –, Anlage (Kostenverzeichnis)
Nummer 2002 Satz 2 – neu – Fam-GKG), Artikel 18 Nummer 1 – neu –, 2
Buchstabe b – neu – (§ 13 Satz 1, Anlage 1 Kostenverzeichnis) Nummer 31002 Satz 2 –
neu – GNotKG)
a) Artikel 16 ist durch den folgenden Artikel 16 zu ersetzen:
,Artikel 16
Änderung des Gerichtskostengesetzes
Das Gerichtskostengesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom
27. Februar 2014 (BGBl. I S. 154), das zuletzt durch Artikel 25 des
Gesetzes vom 22. Dezember 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 349) geändert worden ist,
wird wie folgt geändert:
1. § 12 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 1 wird nach der Angabe „erst nach Zahlung“
die Angabe „der um eine Zustellungspauschale nach Anlage 1
(Kostenverzeichnis) Nummer 9002 Satz 2 erhöhten“ eingefügt.
b) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 wird nach der Angabe „Zahlung der dafür
vorgesehenen“ die Angabe „und um eine
Zustellungspauschale nach Anlage 1 (Kostenverzeichnis) Nummer 9002
Satz 2 erhöhten“ eingefügt.
bb) In Satz 3 wird nach der Angabe „Gericht erst abgegeben
werden, wenn die“ die Angabe „um eine
Zustellungspauschale nach Anlage 1 (Kostenverzeichnis) Nummer 9002
Satz 2 erhöhte“ eingefügt.
cc) In Satz 4 wird nach der Angabe „Allgemeinen“ die
Angabe „; die die Gebühr für das Verfahren im Allgemeinen
erhöhende Zustellungspauschale bestimmt sich hier nach
dem Gesetz über Gerichtskosten in Familiensachen
Anlage 1 (zu § 3 Absatz 2) Nummer 2002 Satz 2“ eingefügt.
c) In Absatz 4 Satz 2 wird nach der Angabe „fortgeführt, soll vor
Zahlung der“ die Angabe „um eine Zustellungspauschale nach
Anlage 1 (Kostenverzeichnis) Nummer 9002 Satz 2 erhöhten“
eingefügt.
2. Anlage 1 (Kostenverzeichnis) Nummer 9002 wird wie folgt geändert:
a) In der Spalte Höhe <<… weiter wie Vorlage …>>.
b) Nach Satz 1 wird der folgende Satz eingefügt:
„In diesen streitwertabhängigen Verfahren, in denen eine
Zustellungspauschale für die ersten 10 Zustellungen nicht erhoben
wird, erhöht sich die Gebühr für das Verfahren im Allgemeinen
um eine Zustellungspauschale.“‘
b) Artikel 17 ist durch den folgenden Artikel 17 zu ersetzen:
,Artikel 17
Änderung des Gesetzes über die Gerichtskosten in Familiensachen
Das Gesetz über Gerichtskosten in Familiensachen vom 17. Dezember 2008
(BGBl. I S. 2586, 2666), das zuletzt durch Artikel 12 des Gesetzes vom
8. Dezember 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 318) geändert worden ist, wird wie
folgt geändert:
1. § 14 Absatz 1 ist wie folgt zu ändern:
a) In Satz 1 wird nach der Angabe „erst nach Zahlung der“ die
Angabe „um eine Zustellungspauschale nach Anlage 1
(Kostenverzeichnis) Nummer 2002 Satz 2 erhöhten“ eingefügt.
b) Nach Satz 2 wird der folgende Satz eingefügt:
„Im Übrigen soll in Verfahren, in denen der Antragsteller die
Kosten schuldet (§ 21), vor Zahlung der um eine
Zustellungspauschale nach Anlage 1 (Kostenverzeichnis) Nummer 2002
Satz 2 erhöhten Gebühr für das Verfahren im Allgemeinen keine
gerichtliche Handlung vorgenommen werden.“
2. Anlage 1 (Kostenverzeichnis) Nummer 2002 wird wie folgt geändert:
a) In der Spalte Höhe <<… weiter wie Vorlage …>>.
b) Nach Satz 1 wird der folgende Satz eingefügt:
„In diesen verfahrenswertabhängigen Verfahren, in denen eine
Zustellungspauschale für die ersten 10 Zustellungen nicht
erhoben wird, erhöht sich die Gebühr für das Verfahren im
Allgemeinen um eine Zustellungspauschale.“‘
c) Artikel 18 ist durch den folgenden Artikel 18 zu ersetzen:
,Artikel 18
Änderung des Gerichts- und Notarkostengesetzes
Das Gerichts- und Notarkostengesetz vom 23. Juli 2013 (BGBl. I S. 2586),
das zuletzt durch Artikel 6 des Gesetzes vom 10. Dezember 2025 (BGBl.
2025 I Nr. 320) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In § 13 Satz 1 wird nach der Angabe „für das Verfahren im
Allgemeinen bestimmten“ die Angabe „und um eine Zustellungspauschale nach
Anlage 1 (Kostenverzeichnis) Nummer 31002 Satz 2“ eingefügt.
2. Anlage 1 (Kostenverzeichnis) Nummer 31002 wird wie folgt
geändert:
a) In der Spalte Höhe wird die Angabe <<… weiter wie Vorlage
…>>.
b) Nach Satz 1 wird der folgende Satz eingefügt:
„In diesen geschäftswertabhängigen Verfahren, in denen eine
Zustellungspauschale für die ersten 10 Zustellungen nicht
erhoben wird, erhöht sich die Gebühr für das Verfahren im
Allgemeinen um eine Zustellungspauschale.“‘
Begründung:
Durch die Erhöhung der Auslagenpauschalen wird im Bereich der
Justizkostengesetze nur ein kleiner Teil der tatsächlich erfolgenden Zustellungen
abgedeckt. Dies findet seine Ursache darin, dass die Pauschale bei wertgebundenen
Gebühren erst bei mehr als 10 Zustellungen in einem Rechtszug erhoben wird
(vgl. GKG Anlage 1 (Kostenverzeichnis) Nummer 9002, FamGKG Anlage 1
(Kostenverzeichnis) Nummer 2002, GNotKG Anlage 1 (Kostenverzeichnis)
Nummer 31002). So konnten im Geschäftsbereich des Bayerischen
Staatsministeriums der Justiz im Jahr 2024 lediglich in 284.158 Fällen Pauschalen für
Zustellungen nach den einzelnen Kostengesetzen in Ansatz gebracht werden.
Gleichzeitig stellt sich in Bayern die Situation so dar, dass durch die
Preiserhöhungen der Deutschen Post AG für Zustellungen mit Zustellungsurkunde mit
einer jährlichen Gesamtmehrbelastung für den Justizhaushalt von 6 Millionen
Euro kalkuliert wird. Daraus wird deutlich, dass durch die im Gesetzentwurf
vorgesehene Erhöhung der Auslagenpauschalen um jeweils 2,00 Euro nur ein
sehr kleiner Teil der Mehrbelastung ausgeglichen werden kann.
Sachgerecht ist es daher, auch für die Zustellungen, bei denen die
Auslagenpauschale bei wertgebundenen Gebühren erst bei mehr als 10 Zustellungen
erhoben wird, einen Ausgleich zu schaffen. Einen solchen angemessenen
Ausgleich schafft die Erhöhung der Verfahrensgebühr in Höhe einer
Zustellungspauschale.
Um hierbei einen durch Kleinbetragsregelungen und erforderlich zusätzliche
Sollstellungen entstehenden zusätzlichen bürokratischen Aufwand zu
vermeiden, werden auch die bestehenden Vorschusspflichten um die entsprechend
erhöhte Gebühr für das Verfahren im Allgemeinen erweitert. Dadurch dass es
sich um eine Erhöhung der Gebühr für das Verfahren im Allgemeinen handelt,
wird auch sichergestellt, dass auch in – den sehr wenigen – Verfahren, in denen
überhaupt keine Zustellung erfolgt, der entsprechende Betrag einer
Zustellungspauschale nicht zurückerstattet werden muss. Mit Blick auf die wenigen
betroffenen Fälle, die damit verbundene Verwaltungsvereinfachung und den
Umstand, dass es auch Verfahren mit wertgebundener Gebühr mit weit mehr
als einer Zustellung gibt und insoweit eine Mischkalkulation vorliegt, ist dies
hinnehmbar.
Relationen
- part_of_vorgang → Gesetz zur Änderung des Strafrechts - Umsetzung der Richtlinie (EU) 2024/1203 über den strafrechtlichen Schutz der Umwelt sowie zur Änderung (Beschlussdrucksache)