Entwurf eines Zweiten Gesetzes zur Änderung des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes
Text
Entwurf eines Zweiten Gesetzes zur Änderung des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes
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ISSN 0720-2946
Bundesrat Drucksache 282/1/26
29.05.26
E m p f e h l u n g e n
der Ausschüsse
FSFJ - AIS - R
zu Punkt ... der 1066. Sitzung des Bundesrates am 12. Juni 2026
Entwurf eines Zweiten Gesetzes zur Änderung des Allgemeinen
Gleichbehandlungsgesetzes
Der federführende Ausschuss für Familie, Senioren, Frauen und Jugend (FSFJ),
der Ausschuss für Arbeit, Integration und Sozialpolitik (AIS) und
der Rechtsausschuss (R),
empfehlen dem Bundesrat, zu dem Gesetzentwurf gemäß Artikel 76 Absatz 2 des
Grundgesetzes wie folgt Stellung zu nehmen:
1. Zu Artikel 1 Nummer 1 (§ 1 AGG), Nummer 6 Buchstabe a (§ 19 Absatz 1
Angabe vor Nummer 1 AGG), Nummer 7 (§ 20 Absatz 1 Satz 1, Absatz 2 Satz 2
AGG), Nummer 15 – neu – (§ 33 Absatz 3 Satz 1 AGG)
Artikel 1 ist wie folgt zu ändern:
a) Nummer 1 ist durch die folgende Nummer 1 zu ersetzen:
‚1. In § 1 wird nach der Angabe „ist“ die Angabe „es“ eingefügt und die
Angabe „des Alters“ wird durch die Angabe „einer familiären
Fürsorgeverantwortung, des Lebensalters“ ersetzt.‘
b) Nummer 6 Buchstabe a ist durch den folgenden Buchstaben a zu ersetzen:
‚a) In Absatz 1 in der Angabe vor Nummer 1 wird die Angabe „des
Alters“ durch die Angabe „einer familiären Fürsorgeverantwortung, des
Lebensalters“ ersetzt.‘
c) Nummer 7 ist durch die folgende Nummer 7 zu ersetzen:
FSFJ
...
‚7. § 20 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe „des Alters“ durch die
Angabe „einer familiären Fürsorgeverantwortung, des Lebensalters“
ersetzt.
b) In Absatz 2 Satz 2 wird die Angabe „Alters“ durch die Angabe
„Lebensalters“ ersetzt.‘
d) Nach Nummer 14 ist die folgende Nummer 15 einzufügen:
‚15. In § 33 Absatz 3 Satz 1 wird nach der Angabe „einer Behinderung,“
die Angabe „einer familiären Fürsorgeverantwortung,“ eingefügt.‘
Begründung:
Für betreuende und pflegende Menschen im familiären Umfeld soll durch die
Aufnahme des neuen Merkmals einer familiären Fürsorgeverantwortung in § 1
AGG eine Regelungslücke geschlossen werden.
Diese Personen werden in hohem Maße am Arbeitsmarkt benachteiligt. Das
belegt u.a. eine von der Antidiskriminierungsstelle des Bundes beauftragte
Studie1. Betroffene Beschäftigte können sich zwecks Information und Beratung
an die Gleichbehandlungsstellen wenden, wenn sie Diskriminierung erfahren
(Artikel 15 Vereinbarkeitsrichtlinie (EU) 2019/1158, umgesetzt in § 27 AGG).
Unterstützung finden bei der Antidiskriminierungsstelle des Bundes daher
schon jetzt Eltern, pflegende Angehörige nach dem Bundeselterngeld- und
Elternzeitgesetz, dem Pflegezeitgesetz oder dem Familienpflegezeitgesetz sowie
Beschäftigte, die aus dringenden familiären Gründen bei Erkrankungen oder
Unfällen nach § 275 Absatz 3 BGB ihre persönlich zu erbringende
Arbeitsleitung vorübergehend verweigern müssen.
Die familiäre Fürsorgeverantwortung ist jedoch bislang kein Merkmal im
Katalog des § 1 AGG, der eine Benachteiligung dieser Personen im
Anwendungsbereich des AGG verbietet. Sofern Frauen aufgrund ihrer
Fürsorgeverantwortung benachteiligt werden, kann es sich um eine mittelbare Benachteiligung
aufgrund des Geschlechts handeln. Bei Männern greift das AGG an dieser
Stelle allerdings nicht. Das allgemeine arbeitsrechtliche Maßregelungsverbot
(§ 612a BGB) hat ein niedrigeres Schutzniveau als das AGG, weil es an
Regelungen zur Beweiserleichterung fehlt und nur ein Anspruch auf Schadensersatz,
aber nicht auf Entschädigung besteht.
Mit der Aufnahme des neuen Merkmals in § 1 AGG würde ein
Benachteiligungsverbot von Beschäftigten durch den Arbeitgeber nach § 7 AGG gelten.
1 Mohr et al. (2022). Diskriminierungserfahrungen von fürsorgenden Erwerbstätigen, Studie im Auftrag
der Antidiskriminierungsstelle des Bundes,
www.antidiskriminierungsstelle.de/SharedDocs/forschungsprojekte/DE/Studie_DiskErf_fuersorgender_
Erwerbstaetigert.html
...
Gleichzeitig würde die Ausnahmevorschrift zu unterschiedlicher Behandlung
wegen beruflicher Anforderungen nach § 8 AGG greifen. Hinsichtlich des
Schutzes vor Benachteiligung im Zivilrechtsverkehr wäre das
Benachteiligungsverbot bei Massegeschäften und bei privatrechtlichen Versicherungen
nach § 19 Absatz 1 AGG mit der entsprechenden Ausnahmevorschrift des § 20
Absatz 1 AGG auch auf diese Personengruppe anzuwenden.
2. Zu Artikel 1 Nummer 1 (§ 1 AGG), Nummer 6 Buchstabe a, b (§ 19 Absatz 1
Angabe vor Nummer 1, Absatz 2 AGG), Nummer 15 – neu – (§ 33 Absatz 2
Satz 1 AGG)
Artikel 1 ist wie folgt zu ändern:
a) Nummer 1 ist durch die folgende Nummer 1 zu ersetzen:
‚1. In § 1 wird die Angabe „aus Gründen der Rasse“ durch die Angabe
„aufgrund von rassistischen, antisemitischen oder antiziganistischen
Zuschreibungen“ und die Angabe „Alters“ <…weiter wie Vorlage>‘
b) Nummer 6 ist wie folgt zu ändern:
aa) Buchstabe a ist durch den folgenden Buchstaben a zu ersetzen:
‚a) In Absatz 1 in der Angabe vor Nummer 1 wird die Angabe „aus
Gründen der Rasse“ durch die Angabe „aufgrund von
rassistischen, antisemitischen oder antiziganistischen Zuschreibungen“
und die Angabe „Alters“ <…weiter wie Vorlage…>‘
bb) In Buchstabe b ist die Angabe „aus Gründen der Rasse“ durch die
Angabe „aufgrund von rassistischen, antisemitischen oder
antiziganistischen Zuschreibungen“ zu ersetzen.
c) Nach Nummer 14 ist die folgende Nummer 15 einzufügen:
‚15. In § 33 Absatz 2 Satz 1 wird die Angabe „aus Gründen der Rasse“
durch die Angabe „aufgrund von rassistischen, antisemitischen oder
antiziganistischen Zuschreibungen“ ersetzt.‘
Begründung:
Im Rahmen der Auflistung der Diskriminierungsgründe werden bislang
Diskriminierungen „aus Gründen der Rasse“ aufgeführt. Die Verwendung des
Begriffs der "Rasse" steht seit Langem in der Kritik. Dieser knüpft sprachlich an
historisch belastete und wissenschaftlich widerlegte Vorstellungen von
menschlichen Rassen an und reproduziert dadurch diskriminierende Katego-
FSFJ
...
rien. Gleichzeitig verfolgt das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz das Ziel,
Menschen wirksam vor rassistischer Diskriminierung zu schützen. Dieser
Schutzbedarf besteht unabhängig davon, dass menschliche Rassen im
biologischen Sinne nicht existieren. Maßgeblich sind vielmehr rassistische
Zuschreibungen, aufgrund derer Menschen benachteiligt werden.
Eine ersatzlose Streichung des Begriffs "Rasse" ohne funktionalen Ersatz wäre
daher nicht sachgerecht. Sie ließe die spezifische Dimension rassistischer
Diskriminierung begrifflich unbenannt und könnte zu Rechtsunsicherheiten
hinsichtlich des Schutzumfangs führen. Der Rechtsbegriff der „rassistischen
Zuschreibung“ verdeutlicht demgegenüber, dass nicht vermeintliche
Eigenschaften oder Merkmale betroffener Personen geschützt werden, sondern die
diskriminierende Praxis der rassistischen Einordnung und Ungleichbehandlung
erfasst wird.
Die vorgeschlagene Neufassung wahrt damit das bisherige Schutzniveau des
Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes und vermeidet zugleich die
sprachliche Reproduktion eines überholten und naturwissenschaftlich widerlegten
Rassebegriffs.
Darüber hinaus sollen die Formulierungen „aufgrund von antisemitischen
Zuschreibungen“ sowie „aufgrund von antiziganistischen Zuschreibungen“
ausdrücklich in den Katalog der Diskriminierungsgründe aufgenommen werden.
Antisemitische und antiziganistische Diskriminierungen werden bislang unter
Benachteiligungen aus Gründen der Rasse, der ethnischen Herkunft oder der
Religion subsumiert. Es handelt sich jedoch um eigenständige Formen von
Diskriminierungen, die auch ausdrücklich als solche benannt werden sollten.
Die ausdrückliche Benennung dient dabei der Klarstellung und zugleich der
Sensibilisierung. Sie trägt dazu bei, bestehende Diskriminierungsformen
präziser zu erfassen und Betroffenen einen erkennbaren gesetzlichen Schutz zu
gewährleisten. Zugleich wird verdeutlicht, dass sich die Diskriminierung nicht an
tatsächlichen Eigenschaften orientiert, sondern an gesellschaftlich erzeugten
und tradierten Zuschreibungen.
Für den Begriff der antisemitischen Zuschreibung soll auf die Arbeitsdefinition
Antisemitismus der Internationalen Allianz für Holocaustgedenken (IHRA) in
der durch die Bundesregierung erweiterten Form Bezug genommen werden:
„Antisemitismus ist eine bestimmte Wahrnehmung von Jüdinnen und Juden,
die sich als Hass gegenüber Jüdinnen und Juden ausdrücken kann. Der
Antisemitismus richtet sich in Wort oder Tat gegen jüdische oder nichtjüdische
Einzelpersonen und/oder deren Eigentum sowie gegen jüdische
Gemeindeinstitutionen oder religiöse Einrichtungen. Darüber hinaus kann auch der Staat Israel,
der dabei als jüdisches Kollektiv verstanden wird, Ziel solcher Angriffe sein.“
Für den Begriff der antiziganistischen Zuschreibung soll auf die
Arbeitsdefinition Antiziganismus der Internationalen Allianz für Holocaustgedenken
(IHRA) Bezug genommen werden: „Antiziganismus manifestiert sich in
individuellen Äußerungen und Handlungen sowie institutionellen Politiken und
Praktiken der Marginalisierung, Ausgrenzung, physischen Gewalt,
Herabwürdigung von Kulturen und Lebensweisen von Sinti und Roma sowie Hassreden,
die gegen Sinti und Roma sowie andere Einzelpersonen oder Gruppen gerichtet
sind, die zur Zeit des Nationalsozialismus und noch heute als ‚Z*‘ wahrge-
...
nommen, stigmatisiert oder verfolgt wurden bzw. werden. Dies führt dazu, dass
Sinti und Roma als eine Gruppe vermeintlich Fremder behandelt werden, und
ihnen eine Reihe negativer Stereotypen und verzerrter Darstellungen
zugeordnet wird, die eine bestimmte Form des Rassismus darstellen.“
3. Zu Artikel 1 Nummer 1 (§ 1 AGG), Nummer 6 Buchstabe a (§ 19 Absatz 1
Angabe vor Nummer 1 AGG), Nummer 15 – neu – (§ 33 Absatz 3 Satz 1 AGG)
Artikel 1 ist wie folgt zu ändern:
a) Nummer 1 ist durch die folgende Nummer 1 zu ersetzen:
‚1. In § 1 wird nach der Angabe „wegen der ethnischen Herkunft,“ die
Angabe „des sozialen Status,“ eingefügt und die Angabe „Alters“
<…weiter wie Vorlage …>.“
b) Nummer 6 Buchstabe a ist durch den folgenden Buchstaben a zu ersetzen:
‚a) In Absatz 1 in der Angabe vor Nummer 1 wird nach der Angabe
„wegen der ethnischen Herkunft,“ die Angabe „des sozialen Status,“
eingefügt und die Angabe „Alters“ <…weiter wie Vorlage…>.‘
c) Nach Nummer 14 ist die folgende Nummer 15 einzufügen:
‚15. In § 33 Absatz 3 Satz 1 wird nach der Angabe „Bei Benachteiligungen
wegen“ die Angabe „des sozialen Status,“ eingefügt.‘
Begründung:
Menschen erleben aufgrund ihres sozialen Status unterschiedliche Formen von
Diskriminierung. Sozialer Status bezeichnet die gesellschaftliche Zuordnung
einer Person innerhalb sozialer Hierarchien. Diese Zuordnung erfolgt
insbesondere anhand sozioökonomischer Merkmale wie Einkommen, Vermögen,
Bildung und Beruf. Der soziale Status kann dabei sowohl die eigene soziale
Position einer Person als auch ihre soziale Herkunft betreffen, etwa durch die
wirtschaftlichen und bildungsbezogenen Verhältnisse der Herkunftsfamilie.
Diskriminierungen aufgrund des sozialen Status betreffen insbesondere
Menschen mit geringem Erwerbseinkommen, Leistungsbeziehende,
Erwerbssuchende oder wohnungslose Menschen.
Bislang ist der soziale Status im Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz (AGG)
nicht als eigenständiger Diskriminierungsgrund aufgeführt. Dadurch besteht
derzeit kein gesetzlicher Schutz vor Benachteiligungen, die an
sozioökonomische Merkmale wie Bildung, Beruf oder Einkommen einer Person bzw. ihrer
Herkunftsfamilie anknüpfen.
FSFJ
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4. Zu Artikel 1 Nummer 1 (§ 1 AGG), Nummer 6 Buchstabe a (§ 19 Absatz 1
Angabe vor Nummer 1 AGG), Nummer 7 (§ 20 Absatz 1 Satz 1, Absatz 2 Satz 2
AGG)
Artikel 1 ist wie folgt zu ändern:
a) Nummer 1 ist durch die folgende Nummer 1 zu ersetzen:
‚1. In § 1 wird die Angabe „Alters oder der sexuellen“ durch die Angabe
„Lebensalters oder der sexuellen und geschlechtlichen“ ersetzt.‘
b) Nummer 6 Buchstabe a ist durch den folgenden Buchstaben a zu ersetzen:
‚a) In Absatz 1 in der Angabe vor Nummer 1 wird die Angabe „Alters
oder der sexuellen“ durch die Angabe „Lebensalters oder der
sexuellen und geschlechtlichen“ ersetzt.‘
c) Nummer 7 ist durch die folgende Nummer 7 zu ersetzen:
‚7. In § 20 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 Satz 2 wird die Angabe „Alters“
jeweils durch die Angabe „Lebensalters“ ersetzt und nach der Angabe
„sexuellen“ jeweils die Angabe „und geschlechtlichen“ eingefügt.‘
Begründung:
Mit der Ergänzung des Merkmalkatalogs um die geschlechtliche Identität wird
eine Schutzlücke geschlossen, die sich der Unabhängigen Bundesbeauftragten
für Antidiskriminierung zufolge in der praktischen Anwendung gezeigt hat.
Nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung wird die Benachteiligung von
transgeschlechtlichen, intergeschlechtlichen oder nicht binären Menschen zwar
vom vorhandenen Diskriminierungsmerkmal des Geschlechts umfasst (vgl.
Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 10. Oktober 2017, 1 BvR 2019/16).
Die ausdrückliche Aufnahme der geschlechtlichen Identität in den Katalog der
Diskriminierungsgründe des AGG dient jedoch der sprachlichen Klarstellung
für Personen außerhalb des Justizwesens, dass Benachteiligungen sowohl
aufgrund körperlicher Merkmale als auch aufgrund geschlechtlicher Identität
gemeint sind. Die Ergänzung soll künftig Missverständnisse auf Seiten von
Arbeitgebenden, Unternehmen und Dienstleistenden ausschließen und zugleich
zugunsten der von Diskriminierung betroffenen Gruppen Rechtssicherheit
vermitteln. Die Ergänzung in § 1 AGG führt zu Folgeänderungen in den §§ 19
Absatz 1 und 20 Absatz 1 und 2 AGG.
5. Zu Artikel 1 Nummer 2 Buchstabe b – neu – (§ 3 Absatz 6 – neu – AGG)
Artikel 1 Nummer 2 ist durch die folgende Nummer 2 zu ersetzen:
FSFJ, AIS
FSFJ
...
‚2. § 3 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 2 und Absatz 4 <… weiter wie Vorlage…>
b) Nach Absatz 5 wird der folgende Absatz 6 eingefügt:
„(6) Eine Benachteiligung ist mehrdimensional, wenn einer
betroffenen Person mehrere Merkmale im Sinne des § 1 zugleich
zugeschrieben werden (Mehrfachbenachteiligung) oder wenn sich aus dem
Zusammenwirken mehrerer solcher Merkmale eine spezifische
Benachteiligung eigener Art ergibt, die sich nicht auf die einzelnen
Merkmale zurückführen lässt (intersektionale Benachteiligung). Für
die Beurteilung, ob eine Benachteiligung vorliegt, sind die Merkmale
in ihrer Wechselwirkung zu berücksichtigen.“ ‘
Begründung:
Das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz betrachtet bislang überwiegend
einzelne Diskriminierungsmerkmale isoliert. Viele Betroffene erleben
Diskriminierung jedoch nicht getrennt nach einzelnen Merkmalen, sondern aufgrund
des Zusammenwirkens mehrerer Merkmale. Hierdurch entstehen eigenständige
und verstärkte Benachteiligungen, die durch eine isolierte Betrachtung
einzelner Merkmale nicht hinreichend erfasst werden. Die ausdrückliche Aufnahme
von Mehrfachdiskriminierung und intersektionaler Diskriminierung trägt dieser
Lebensrealität Rechnung. Sie verbessert den Rechtsschutz für Betroffene und
schafft Rechtsklarheit.
6. Zum Gesetzentwurf insgesamt
Der Bundesrat weist darauf hin, dass in vielen diskriminierungssensiblen
Bereichen Künstliche Intelligenz und automatisierte Entscheidungssysteme
eingesetzt werden. Der Bundesrat bittet im weiteren Gesetzgebungsverfahren zu
prüfen, wie ein wirksamer Schutz vor algorithmischer Diskriminierung
sichergestellt werden kann. Derzeit fehlt eine Begriffsbestimmung zu dieser
Diskriminierungsform in § 3 AGG. In der Folge wäre zu prüfen, welche Anpassungen
und Ergänzungen des Gesetzestextes darüber hinaus erforderlich sind,
beispielsweise mit Blick auf die Beweiserleichterung.
Begründung:
Künstliche Intelligenz und automatisierte Entscheidungssysteme werden in vie-
FSFJ, AIS
...
len diskriminierungssensiblen Bereichen eingesetzt, unter anderem bei der
Jobsuche, bei Wohnungs- und Kreditvergaben oder
Versicherungsdienstleistungen. Die Systeme arbeiten auf Grundlage von Statistiken und Daten, die
diskriminierungsbedingte Verzerrungen beinhalten können. Zudem können
Vorurteile oder ein fehlendes Bewusstsein für Diskriminierung die
Programmierung der Modelle beeinflussen, ohne dass dies für Anwendende oder für
betroffene Personen erkennbar ist. Dieses Problem wird vom AGG in der
aktuellen Fassung nur unzureichend erfasst (vgl. Spiecker gen. Döhmann & Towfigh
(2023): Automatisch benachteiligt. Das AGG und der Schutz vor
Diskriminierung durch algorithmische Entscheidungssysteme. Rechtsgutachten im Auftrag
der Antidiskriminierungsstelle des Bundes, abgerufen am 19.05.2026 unter:
www.antidiskriminierungsstelle.de/SharedDocs/downloads/DE/publikationen/
Rechtsgutachten/schutz_vor_diskriminierung_durch_KI.pdf).
7. Zu Artikel 1 Nummer 2a – neu – (§ 6 Absatz 3 AGG)
Nach Artikel 1 Nummer 2 ist die folgende Nummer 2a einzufügen:
‚2a. In § 6 Absatz 3 wird die Angabe „Soweit es die Bedingungen für den
Zugang zur Erwerbstätigkeit sowie den beruflichen Aufstieg betrifft,“ durch
die Angabe „Bei einer dem Arbeitnehmerverhältnis vergleichbaren
Schutzwürdigkeit“ ersetzt.‘
Begründung:
Der Änderungsvorschlag verfolgt zwei Anliegen:
a) Sie schließt eine Schutzlücke für Selbständige und Organmitglieder, etwa
Geschäftsführende und Vorstände, die bislang nur beim Zugang zur
Erwerbstätigkeit und beim beruflichen Aufstieg durch Abschnitt 2 des
Gesetzes geschützt wurden. Die berufliche Tätigkeit selbst war
ausgenommen, ohne dass es hierfür überzeugende sachliche Gründe gibt. Es ist nicht
einleuchtend, dass freiberuflich tätige Frauen oder Frauen in den männlich
dominierten Vorstandsetagen keinen Schutz vor sexueller Belästigung
während ihrer beruflichen Tätigkeit erhalten sollen.
b) Der Nachweis einer arbeitnehmerähnlichen Stellung, die zu einer dem
Arbeitnehmerverhältnis vergleichbaren Schutzwürdigkeit führt, hat nach der
Rechtsprechung bei Freiberuflern schon bislang zum Schutz durch das
AGG geführt. Die Einbeziehung war aber wegen der gesetzlichen
Formulierung des § 6 Absatz 3 AGG nicht ohne weiteres erkennbar. Mit der
Änderung wird klargestellt, dass Selbständige und Organmitglieder nicht
grundsätzlich vom Schutz durch Abschnitt 2 ausgeschlossen und auf den
engen Anwendungsbereich ihres Zugangs zur Erwerbstätigkeit und ihres
beruflichen Aufstiegs beschränkt sind.
FSFJ
...
8. Zu Artikel 1 Nummer 5, 8 (§ 15 Absatz 4 Satz 1, § 21 Absatz 5 Satz 1 AGG)
Artikel 1 Nummer 5 und 8 ist zu streichen.
Begründung:
Der Antrag streicht die vorgesehene Verlängerung der Präklusionsfrist in § 15
Absatz 4 AGG-E und § 21 Absatz 5 AGG-E von zwei auf vier Monate. Es
besteht kein unionsrechtliches Bedürfnis für die Änderung. Der EuGH hat die
aktuelle Frist des § 15 Absatz 4 AGG für mit dem Unionsrecht vereinbar erklärt
(Urteil vom 8. Juli 2010 – C-246/09). Für die Frist nach § 21 Absatz 5 AGG
kann nichts anderes gelten (vgl. BeckOGK/Mörsdorf, 15. August 2025, AGG
§ 21 Rn. 83, 83.1; MüKoBGB/Thüsing, 10. Aufl. 2025, AGG § 21 Rn. 66;
Staudinger/Serr, 2020 § 21 AGG Rn. 81). Nach der ständigen Rechtsprechung
des Bundesarbeitsgerichts (vgl. etwa BAG, Urteil vom 18. Mai 2017 – 8 AZR
74/16) entspricht die Frist des § 15 Absatz 4 AGG dem unionsrechtlichen
Effektivitäts- und Äquivalenzerfordernis.
Der Gesetzentwurf begründet die Fristverdoppelung mit einer Forderung des
Ausschusses der Vereinten Nationen gegen rassistische Diskriminierung und
mehrerer Organisationen der Zivilgesellschaften. Die praktischen Erfahrungen
seit Inkrafttreten des AGG, würden zeigen, dass Opfer einer Benachteiligung
im Sinne des AGG ihre Ansprüche „noch zu oft nicht geltend machen“
würden. Es sei daher sinnvoll, den Opfern einer Benachteiligung im Sinne des
AGG mehr Zeit einzuräumen. Hierbei ist jedoch rechtstatsächlich vollständig
unklar, ob die festgestellten Durchsetzungshemmnisse tatsächlich auf einer zu
kurzen Frist beruhen oder andere Gründe haben. Diese dürften v.a. im Bereich
von Arbeitsverhältnissen aber auch in den unterschiedlichen Bereichen des
Zivilrechtsverkehrs vielschichtig sein und nicht zwingend mit einer (bloßen)
Verlängerung der Präklusionsfrist beseitigt werden können.
Ohne rechtstatsächliche Ursachenklärung sprechen insbesondere Gründe der
schnellen Rechtssicherheit und Vermeidung einer zusätzlichen wirtschaftlichen
sowie Bürokratiebelastung der Wirtschaft gegen eine Verlängerung der Fristen
für die Geltendmachung von Beseitigungs-, Entschädigungs- und
Schadensersatzansprüchen. Hier ist auch der Umstand zu berücksichtigen, dass für
Ansprüche aufgrund von Diskriminierung im Zivilrechtsverkehr nach § 21
Absatz 5 Satz 2 AGG eine weitergehende Geltendmachung für den Fall
vorgesehen ist, dass der Benachteiligte ohne Verschulden an der Einhaltung der Frist
verhindert war. Für Arbeitsrechtsverhältnisse als Dauerschuldverhältnisse
scheint eine zügige Klärung zudem interessengerecht für beide Seiten.
R
bei
Annahme
entfällt
Ziffer 9
...
9. Zu Artikel 1 Nummer 5 (§ 15 Absatz 4 Satz 1 AGG), Nummer 8 (§ 21 Absatz 5
Satz 1 AGG)
Artikel 1 ist wie folgt zu ändern:
a) In Nummer 5 ist die Angabe „vier“ durch die Angabe „zwölf“ zu ersetzen.
b) In Nummer 8 ist die Angabe „vier“ durch die Angabe „zwölf“ zu ersetzen.
Begründung:
Die im Gesetzentwurf vorgesehene Verlängerung der Präklusionsfristen in § 15
Absatz 4 Satz 1 AGG-E sowie in § 21 Absatz 5 Satz 1 AGG-E von bislang
zwei auf künftig vier Monate ist grundsätzlich zu begrüßen. Dennoch ist die
viermonatige Frist weiterhin deutlich zu kurz bemessen. Eine Frist von zwölf
Monaten hingegen trägt den praktischen Bedarfen von Betroffenen, aber auch
den Interessen von Antragsgegnern, in angemessener Weise Rechnung.
Die kurzen Präklusionsfristen berücksichtigen die tatsächlichen
Belastungssituationen von Menschen, die Diskriminierung erleben, nicht hinreichend.
Diskriminierungserfahrungen verletzen das Selbstwertgefühl und die persönliche
Würde von Betroffenen und bedürfen regelmäßig zunächst einer persönlichen
Verarbeitung. Auch ist für Betroffene nicht immer unmittelbar erkennbar, dass
das Erlebte eine Diskriminierung darstellt. Regelmäßig haben Betroffene auch
zunächst keine Kenntnis darüber, welche rechtlichen Folgen mit einer
Diskriminierung verbunden sind. Hinzu kommt, dass Betroffene vielfach
Hemmungen haben, ihre Ansprüche geltend zu machen. Dies gilt insbesondere in
fortbestehenden Abhängigkeitsverhältnissen, wie beispielsweise in bestehenden
Arbeitsverhältnissen. Die Einholung einer psychosozialen und rechtlichen
Beratung ist daher oftmals geboten. Die viermonatige Frist eröffnet Betroffenen
keinen hinreichenden zeitlichen Rahmen für die zuvor beschriebenen
Verarbeitungs- und Beratungsprozesse.
Des Weiteren trägt die kurze Frist von vier Monaten nicht in ausreichendem
Maße zur Deeskalation und zur Vermeidung von Rechtsstreitigkeiten bei.
Anstatt den Beteiligten Raum für Konfliktbeilegung und konsensuale Lösungen
zu eröffnen, erzeugt die Präklusionsfrist von vier Monaten einen erheblichen
Druck zur kurzfristigen Anspruchsgeltendmachung. Praxiserfahrungen zeigen
jedoch, dass die Entwicklung einvernehmlicher Lösungen ein längerer Prozess
ist. Es braucht Zeit für die Sachverhaltsermittlung, für Reflexion und
Austausch. Vermittlungs- und Einigungsversuche können dazu beitragen,
verhärtete Fronten zu vermeiden, bestehende (Arbeits-)Beziehungen zu stabilisieren
und gerichtliche Verfahren zu verhindern. Durch die enge zeitliche Begrenzung
verlagert sich der Schwerpunkt frühzeitig auf eine streitige
Anspruchsgeltendmachung, die eine einvernehmliche Lösungsfindung in der Praxis erheblich
erschwert.
Schließlich bleibt die Frist auch in ihrer neuen Ausgestaltung im Vergleich
weiterhin auffallend kurz. So unterliegt beispielsweise die Verletzung des
Allgemeinen Persönlichkeitsrechts im Rahmen des Deliktsrechts der regelmäßigen
FSFJ, AIS
entfällt bei
Annahme
von
Ziffer 8
...
Verjährungsfrist von drei Jahren. Diese Norm steht in einem engen
inhaltlichen Zusammenhang zu den Diskriminierungstatbeständen nach dem AGG.
Die deutlich kürzere Frist im AGG erscheint an dieser Stelle nicht kohärent.
Auch der europäische Vergleich zeigt, dass die Frist im AGG ungewöhnlich
kurz bemessen ist. So gelten in den meisten europäischen Ländern – wie etwa
in Frankreich, Dänemark, Tschechien und Norwegen – deutlich längere
Fristen, teilweise von mehreren Jahren.
10. Zu Artikel 1 Nummer 5 Buchstabe b – neu – (§ 15 Absatz 4 Satz 2 AGG)
Artikel 1 Nummer 5 ist durch die folgende Nummer 5 zu ersetzen:
‚5. § 15 Absatz 4 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 1 wird die Angabe <…weiter wie Vorlage…>
b) In Satz 2 wird die Angabe „im Falle einer Bewerbung oder eines
beruflichen Aufstiegs mit dem Zugang der Ablehnung und in den
sonstigen Fällen einer Benachteiligung“ gestrichen.‘
Begründung:
Die Differenzierung zum Fristbeginn in § 15 Absatz 4 Satz 2 AGG zwischen
Diskriminierungen im Zusammenhang mit einer Bewerbung oder eines
beruflichen Aufstiegs einerseits und sonstigen Fällen einer Benachteiligung
andererseits sollte aufgegeben werden. Es erscheint sachgerecht, die Frist im ersteren
Fall nicht mit dem Zugang der Ablehnung beginnen zu lassen, sondern in allen
Fällen auf den Zeitpunkt der Kenntnis der Benachteiligung durch den
Betroffenen abzustellen. Auf diese Weise wird sichergestellt, dass Betroffenen die Frist
vollumfänglich zur Verfügung steht. Denn der wirksame Zugang der
Ablehnung setzt nicht die tatsächliche Kenntnisnahme von der Erklärung voraus (vgl.
BGH NJW 2014, 1010 Rn. 8 m. w. N.). Ausreichend ist, dass die Erklärung so
in den Machtbereich des Empfängers gelangt, dass dieser die Möglichkeit der
Kenntnisnahme hat (BGH a.a.O.), was im Einzelfall für die Betroffenen
faktisch zu einer erheblichen Verkürzung der Frist führen kann. Zwar bietet das
Abstellen auf den Zugang für den Erklärenden einen klaren und rechtssicheren
Anhaltspunkt für den Fristbeginn, das Interesse des diskriminierenden
Erklärenden ist jedoch in der Abwägung geringer zu bewerten als das Bedürfnis des
Diskriminierten an einer vollständig ausschöpfbaren Frist. Darüber hinaus hat
der Erklärende es selbst in der Hand, hinreichende Maßnahmen zu ergreifen,
um den Adressaten von seiner Erklärung in Kenntnis und den Fristlauf in Gang
zu setzen.
FSFJ
...
11. Zum Gesetzentwurf insgesamt
a) Der Bundesrat begrüßt das Anliegen der Bundesregierung, mit dem
vorliegen Gesetzentwurf den Diskriminierungsschutz zu verbessern, Lücken bei
der Umsetzung der Richtlinie 2004/113/EG vom 13. Dezember 2004 zur
Verwirklichung des Grundsatzes der Gleichbehandlung von Männern und
Frauen beim Zugang zu und bei der Versorgung mit Gütern und
Dienstleistungen zu beheben, und die Richtlinien über Standards für
Gleichbehandlungsstellen vom 7. Mai 2024 (Richtlinie 2024/1499/EU) und vom
14. Mai 2024 (Richtlinie 2024/1500/EU) umzusetzen.
b) Der Bundesrat stellt fest, dass der Gesetzentwurf weiterhin einen nach
Diskriminierungsgründen abgestuften Diskriminierungsschutz bei der
Begründung, Durchführung und Beendigung zivilrechtlicher Schuldverhältnisse
[(§ 19 Absatz 1, Absatz 2 AGG-E)] statuiert. Der Bundesrat bittet im
weiteren Gesetzgebungsverfahren zu prüfen, ob in Abschnitt 3 des AGG ein
einheitlicher Anwendungsbereich aller Diskriminierungsverbote {auf
zivilrechtliche Schuldverhältnisse} geschaffen werden kann, indem
beispielsweise die Beschränkung auf sogenannte Massengeschäfte (§ 19 Absatz 1
AGG) für alle Diskriminierungsgründe gleichermaßen aufgegeben wird.
Begründung:
Zu Buchstabe b:
Die bisherige Abstufung des Diskriminierungsschutzes im AGG bleibt mit dem
Gesetzentwurf weitgehend erhalten und erhält nur zwischen dem umfassenden
Schutz hinsichtlich Rasse und ethnischer Herkunft und dem engen Schutz bei
den anderen Merkmalen eine neue Zwischenstufe für das Merkmal Geschlecht.
- Das Diskriminierungsverbot aus Gründen der Rasse oder wegen der
ethnischen Herkunft hat wie zuvor den breitesten Anwendungsbereich. Es gilt
gemäß § 19 Absatz 2 AGG für alle zivilrechtlichen Schuldverhältnisse im
Sinne von § 2 Absatz 1 Nummer 5 bis 8 AGG, das heißt für den
Sozialschutz, für die sozialen Vergünstigungen, für die Bildung und für den
Zugang zu und die Versorgung mit allen Gütern und Dienstleistungen
einschließlich des Wohnraums.
- Danach folgt das Diskriminierungsverbot wegen des Geschlechts, das
einen deutlich engeren Anwendungsbereich erfährt. Es galt bisher nur für
zivilrechtliche Schuldverhältnisse im Sinne von § 19 Absatz 1 AGG, das
heißt, es war beschränkt auf Massengeschäfte und Schuldverhältnisse ohne
Ansehen der Person sowie auf privatrechtliche Versicherungen. Nur diese
Beschränkung auf Massengeschäfte und Schuldverhältnisse ohne Ansehen
der Person wird nun aufgehoben mit der Folge, dass auch eine Wohnungs-
FSFJ, AIS
bei
Annahme
entfallen
Ziffern 12,
13, 14
[nur AIS]
{nur
FSFJ}
...
vermietung mit 50 oder weniger Wohnungen erfasst sein kann. Die
gesetzlichen Ausnahmen für ein besonderes Nähe- und Vertrauensverhältnis der
Parteien nach § 19 Absatz 5 Satz 1 AGG oder für ein Mietverhältnis der
Parteien auf demselben Grundstück nach § 19 Absatz 5 Satz 2 AGG gelten
hier aber fort.
- Das Diskriminierungsverbot wegen aller anderen Gründe hat wie zuvor
den kleinsten Anwendungsbereich. Es gilt nur für zivilrechtliche
Schuldverhältnisse im Sinne von § 19 Absatz 1 AGG, das heißt nur für
Massengeschäfte und Schuldverhältnisse ohne Ansehen der Person sowie für
privatrechtliche Versicherungen.
Die Abstufung des Schutzniveaus für unterschiedliche Gruppen erscheint
insbesondere mit Blick auf die in Artikel 3 des Grundgesetzes zum Ausdruck
kommenden Schutzstandard für alle Diskriminierungsgründe nicht
gerechtfertigt. So ist – gerade unter Berücksichtigung der UN-
Behindertenrechtskonvention – nicht erklärbar, warum nach dem AGG bei
zivilrechtlichen Schuldverhältnissen, die ohne Ansehen der Person geschlossen
werden, aber keine Massengeschäfte darstellen, zwar eine Benachteiligung aus
rassistischen Gründen und aufgrund des Geschlechts, nicht aber
Benachteiligungen aufgrund einer Behinderung verboten sein sollen. Dabei ist zu
beachten, dass die parallel geplante Änderung des
Behindertengleichstellungsgesetzes (BGG) kein vom AGG abweichendes Schutzniveau etablieren sollte, um
bei zivilrechtlichen Schuldverhältnissen für Menschen mit Behinderungen
nicht einen Flickenteppich zu schaffen. Mit Beschluss vom 27. März 2026
(BR-Drs. 96/26) wurde die im BGG geplante Aufnahme von privaten und
öffentlichen Unternehmen, die Güter und Dienstleistungen für Endkundinnen
und Endkunden anbieten, in den Kreis der Normadressaten des
Benachteiligungsverbotes vom Bundesrat begrüßt und zugleich der begrenzte Schutz von
Menschen mit Behinderungen im AGG moniert. Hier wären Abhilfe und
Angleichung möglich, indem ein einheitlicher Anwendungsbereich für alle
Diskriminierungsgründe statuiert würde, der den Anforderungen der
Antirassismusrichtlinie 2000/43/EG genügt. Dadurch würde auch die Rechtsanwendung
für Unternehmen erleichtert, die der Öffentlichkeit Güter und Dienstleistungen
zur Verfügung stellen.
12. Zu Artikel 1 Nummer 6 Buchstabe a (§ 19 Absatz 1 Nummer 1 AGG)*
Der Bundesrat bittet, im weiteren Gesetzgebungsverfahren zu prüfen, ob
medizinische Behandlungsverträge ausdrücklich als massengeschäftsähnliche
Schuldverhältnisse in den Anwendungsbereich des § 19 Absatz 1 Nummer 1
AGG einbezogen werden sollten.
* Hilfsempfehlung zu Ziffer 11
FSFJ
entfällt bei
Annahme
von
Ziffer 11
...
Begründung:
Das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz gewährt bei privatrechtlichen
Schuldverhältnissen einen unterschiedlichen Schutzumfang. Während
Benachteiligungen aus Gründen der Rasse oder wegen der ethnischen Herkunft nach
§ 19 Absatz 2 AGG auch bei weiteren zivilrechtlichen Schuldverhältnissen
untersagt sind, setzt der Schutz bei Benachteiligungen wegen des Geschlechts,
der Religion oder Weltanschauung, einer Behinderung, des Alters oder der
sexuellen Identität voraus, dass ein Massengeschäft oder ein vergleichbares
Schuldverhältnis bzw. ein Schuldverhältnis, das eine privatrechtliche
Versicherung zum Gegenstand hat, im Sinne des § 19 Absatz 1 Nummer 1 oder 2 AGG
vorliegt.
Die Frage, ob medizinische Behandlungsverträge hiervon erfasst werden, ist
bislang gesetzlich nicht ausdrücklich geregelt. Dies kann zu Unsicherheiten bei
der Anwendung des AGG führen.
Für eine Einbeziehung spricht, dass medizinische Behandlungsverträge
typischerweise zu vergleichbaren Bedingungen und grundsätzlich ohne Ansehen
der Person geschlossen werden. Die Behandlung richtet sich regelmäßig nach
allgemeinen fachlichen Standards. Individuelle medizinische Erfordernisse
stehen einer Einordnung als massengeschäftsähnliches Schuldverhältnis nicht
zwingend entgegen.
Vor diesem Hintergrund erscheint eine Prüfung angezeigt, ob zur Vermeidung
von Rechtsunsicherheiten und möglichen Schutzlücken eine ausdrückliche
gesetzliche Klarstellung erfolgen sollte.
13. Zu Artikel 1 Nummer 6 Buchstabe c – neu – (§ 19 Absatz 3 AGG)*
Nach Artikel 1 Nummer 6 Buchstabe b ist der folgende Buchstabe c
einzufügen:
„c) Absatz 3 wird gestrichen.“
Begründung:
§ 19 Absatz 3 AGG findet keine Grundlage in EU-
Antidiskriminierungsrichtlinien. Mit Blick auf Benachteiligungen aus rassistischen Gründen, wegen
der ethnischen Herkunft und aufgrund des Geschlechts kann die Regelung
daher richtlinienkonform nur als Spezialregelung für positive Maßnahmen im
Sinne von § 5 AGG ausgelegt werden – was sich aber nicht aus dem Wortlaut
der Norm ergibt. Stattdessen haben Gerichtsentscheidungen und Erfahrungen
aus der Antidiskriminierungsberatung gezeigt, dass diese Regelung
herangezogen wird, um bestimmte Gruppen insbesondere aufgrund ihrer ethnischen
Herkunft zu diskriminieren. Um Diskriminierung auf dem Wohnungsmarkt zu ver-
* Hilfsempfehlung zu Ziffer 11
AIS
entfällt bei
Annahme
von
Ziffer 11
...
hindern, ist die Regelung schon aus diesem Grund zumindest anzupassen.
Darüber hinaus ist aber nicht verständlich, warum Vermietende beurteilen
sollten, welche Bewohnerstrukturen sozial stabil, welche Siedlungsstruktur
ausgewogen und welche wirtschaftlichen, sozialen und kulturellen Verhältnisse
ausgeglichen sein sollen. Jedenfalls müsste klargestellt werden, nach welchen
Maßstäben diese Einschätzungen zu treffen sind und nach welchen Maßstäben
Vermieterinnen und Vermieter Abhilfe schaffen dürften. In der aktuellen
Fassung stellt die Regelung ein Einfallstor für die Benachteiligung marginalisierter
Gruppen auf dem Wohnungsmarkt dar, die selbst bei einem später
festgestellten möglichen AGG-Verstoß keinen Anspruch auf den Abschluss eines
Mietvertrages geltend machen können. Damit § 5 AGG eine hinreichende Regelung
für positive Maßnahmen besteht, ist die Regelung ersatzlos zu streichen.
14. Zu Artikel 1 Nummer 6 Buchstabe c – neu – (§ 19 Absatz 5 Satz 3 AGG)**
Nach Artikel 1 Nummer 6 Buchstabe b ist der folgende Buchstabe c
einzufügen:
„c) Absatz 5 Satz 3 wird gestrichen.“
Begründung:
Die Regelvermutung, dass bei einer Wohnraumvermietung kein Geschäft im
Sinne von § 19 Absatz 1 Nummer 1 AGG vorliegt, wenn der Vermieter
insgesamt bis zu 50 Wohnungen vermietet, führt dazu, dass das
Diskriminierungsverbot des AGG auf zahlreiche Wohnraummietverhältnisse und die Auswahl
der Mieterinnen und Mieter nicht angewendet wird. Für das Verbot der
Diskriminierung aus rassistischen Gründen oder wegen der ethnischen Herkunft
gilt die Beschränkung auf Massengeschäfte gemäß § 19 Absatz 2 AGG nicht,
weshalb auch die Regelungswirkung von § 19 Absatz 5 Satz 3 hier entfällt.
Dasselbe soll nach der Begründung zum Gesetzentwurf durch die Änderung
von § 19 Absatz 2 AGG mit Blick auf Diskriminierung wegen des Geschlechts
bewirkt werden.
Für die übrigen Diskriminierungsgründe lässt der Gesetzentwurf die
Regelvermutung bestehen (vgl. Begründung zu Nummer 6 Buchstabe a des
Gesetzentwurfes). Die festgelegte Grenze von 50 vermieteten Wohnung als Indiz für
die Vermutung, dass kein Massengeschäft vorliegt, ist jedoch sachlich nicht
gerechtfertigt. Schon bei einer deutlich geringeren Anzahl vermieteter
Wohnungen dürfte in der Regel das Ansehen der Person der Vertragspartei tatsächlich
eine nachrangige Bedeutung haben. Zudem ist kein Grund ersichtlich, warum
den Mieterinnen und Mietern die Darlegungslast zur Widerlegung einer
Vermutung auferlegt werden sollte. Darüber hinaus bedarf es im Bereich des
Wohnungsmarktes gerade aufgrund der angespannten Lage und der negativen
** Hilfsempfehlung zu Ziffer 11
AIS
entfällt bei
Annahme
von
Ziffer 11
...
Auswirkungen struktureller Diskriminierung klarer Regelungen, die
Diskriminierungen entgegenwirken. Daher ist es dringend geboten, den
Diskriminierungsschutz auf dem Wohnungsmarkt zu stärken und Benachteiligungen
aufgrund der Zugehörigkeit zu jeder von § 1 AGG geschützten Gruppe unter einen
Rechtfertigungsvorbehalt zu stellen – und zwar unabhängig davon, wie viele
Wohnungen durch die Vermietenden vermietet werden. Eine Ausnahme z.B.
für private Vermietende, die eine Wohnung in ihrem direkten privaten Umfeld
vermieten, findet sich bereits in §19 Absatz 5 Satz 1 und 2, sodass § 19
Absatz 5 Satz 3 AGG ersatzlos gestrichen werden kann.
15. Zum Gesetzentwurf allgemein
a) Der Bundesrat bittet, im weiteren Gesetzgebungsverfahren zu prüfen, wie
die UN-Behindertenrechtskonvention im Anwendungsbereich des AGG
vollständig umgesetzt werden kann. Erforderlich ist insbesondere die
Aufnahme einer Legaldefinition von angemessenen Vorkehrungen sowie einer
ausdrücklichen Regelung, dass die Versagung angemessener Vorkehrungen
im gesamten Anwendungsbereich des AGG einen Verstoß gegen das
Diskriminierungsverbot darstellt.
b) Der Bundesrat begrüßt, dass durch den Gesetzentwurf der
Anwendungsbereich des Verbots sexueller Belästigung als Benachteiligung im Sinne des
AGG auf zivilrechtliche Schuldverhältnisse im Sinne von § 2 Absatz 1
Nummer 5 bis 8 AGG ausgeweitet wird. Der Bundesrat stellt jedoch fest,
dass im Arbeitsleben aufgrund des Anwendungsbereiches des
Diskriminierungsverbotes (§ 7 Absatz 1 i.V.m. § 6 Absatz 1 AGG) mit Blick auf den
Schutz vor sexueller Belästigung eine Lücke fortbesteht. Der Bundesrat
bittet, im weiteren Gesetzgebungsverfahren zu prüfen, wie Selbstständige und
Organmitglieder, insbesondere Geschäftsführer und -innen und Vorstände,
in den Schutzbereich des Verbotes sexueller Belästigung im AGG
einbezogen werden können.
c) Der Bundesrat bittet, im weiteren Gesetzgebungsverfahren zu prüfen, ob die
Vorgaben der Richtlinien über Standards für Gleichbehandlungsstellen vom
7. Mai 2024 (Richtlinie 2024/1499/EU) und vom 14. Mai 2024 (Richtlinie
2024/1500/EU) mit dem Gesetzentwurf vollständig umgesetzt werden,
insbesondere hinsichtlich der Untersuchungsrechte gemäß Artikel 8 sowie der
Befugnis gemäß Artikel 9 der Richtlinien, eine Feststellung des
Sachverhalts und einer begründeten Schlussfolgerung zum Vorliegen von
Diskriminierung abzugeben.
AIS
...
Begründung:
Zu Buchstabe a:
Gemäß Artikel 2 Unterabsatz 4 i.V.m Artikel 5 Absatz 2 UN-
Behindertenrechtskonvention stellt die Versagung angemessener
Vorkehrungen zur gleichberechtigten Teilnahme am gesellschaftlichen Leben eine
Diskriminierung dar. Daher bedarf es im Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz
einer entsprechenden ausdrücklichen Regelung. Durch eine klare Regelung
wird die Wirksamkeit des Diskriminierungsverbots aufgrund von
Behinderungen im gesamten Anwendungsbereich des AGG gestärkt. Durch die Aufnahme
einer ausdrücklichen der UN-Behindertenrechtskonvention entsprechenden
Definition angemessener Vorkehrungen wird zudem die Rechtsanwendung für
Unternehmen erleichtert.
Zu Buchstabe b:
Im Bereich der Beschäftigungsverhältnisse gilt das Verbot sexueller
Belästigung nur zugunsten von Beschäftigten im Sinne von § 6 Absatz 1 i.V.m.
Absatz 3 AGG und daher für Selbstständige und Organmitglieder nur beim
Zugang zur Erwerbstätigkeit und zum beruflichen Aufstieg. Während der
Erwerbstätigkeit, im Zusammenhang mit den Bedingungen ihrer Ausübung und
am Arbeitsplatz sind daher Selbstständige, Geschäftsführer und
Geschäftsführerinnen und Vorstände nicht vom Schutz vor sexueller Belästigung im AGG
umfasst. Um einen umfassenden und konsequenten Schutz vor sexueller
Belästigung im gesamten Erwerbsleben zu gewährleisten, muss diese Schutzlücke
geschlossen werden.
Zu Buchstabe c:
Gemäß Artikel 8 der Richtlinien über Standards für Gleichbehandlungsstellen
vom 7. Mai 2024 (Richtlinie 2024/1499/EU) und vom 14. Mai 2024 (Richtlinie
2024/1500/EU) schaffen die Mitgliedstaaten einen Rahmen zur Durchführung
von Untersuchungen, die eine Aufklärung des Sachverhalts ermöglichen,
wobei der Rahmen den Stellen wirksame Rechte auf Zugang zu Informationen
und Dokumenten einräumen muss, damit diese feststellen können, ob eine
Diskriminierung vorliegt. Darauf aufbauend sollen die Gleichbehandlungsstellen
gemäß Artikel 9 der Richtlinien mindestens in Form einer unverbindlichen
Stellungnahme ihre Einschätzung des Falls abgeben können. Der vorliegende
Gesetzentwurf sieht in § 27 AGG-E aber lediglich für das
Schlichtungsverfahren vor, dass die schlichtende Person die Beteiligten zur Bereitstellung von
Informationen und Dokumenten auffordern kann und zudem von zuständigen
öffentlichen Stellen Auskunft verlangen kann. An einer Regelung zur
Durchsetzung der Aufforderung insbesondere an die Antragsgegner fehlt es jedoch.
Vielmehr dürfte die Folge einer fehlenden Mitwirkung am
Schlichtungsverfahren einschließlich der Sachverhaltsfeststellung ein Scheitern des
Schlichtungsverfahrens sein. Insoweit fehlt es an der wirksamen Möglichkeit, den
Sachverhalt aufzuklären und Feststellungen zur Einschätzung des Falls zu treffen.
...
16. Zum Gesetzentwurf allgemein
Der Bundesrat bittet, im weiteren Gesetzgebungsverfahren die Einbeziehung
staatlicher Stellen in den Anwendungsbereich des Allgemeinen
Gleichbehandlungsgesetzes zu prüfen. Der Bundesrat begrüßt die Bemühungen mehrerer
Länder, den rechtlichen Schutz vor Diskriminierung durch staatliche Stellen
durch die Erarbeitung von Landesantidiskriminierungsgesetzen zu stärken. Um
die bestehende Schutzlücke im Hinblick auf Bundesbehörden zu schließen und
um die Einbeziehung gemeinsamer Einrichtungen des Bundes und der Länder
zu ermöglichen, bedarf es einer entsprechenden bundesrechtlichen Regelung.
Begründung:
Bei Diskriminierung durch öffentliche Stellen fehlte es lange bundesweit an
einem verschuldensunabhängigen Schadensersatzanspruch sowie Maßnahmen
zur Verhinderung von Diskriminierung im Einzelfall und zum Abbau
struktureller Diskriminierung. Durch entsprechende Landesgesetze haben Berlin und
Rheinland-Pfalz den rechtlichen Schutz vor Diskriminierung durch die
Landesverwaltung gestärkt und Schadensersatzansprüche geschaffen. Weitere
Länder arbeiten ebenfalls an Landesantidiskriminierungsgesetzen. Für die
Bundesbehörden und zur Einbeziehung insbesondere der Jobcenter bedarf es
einer entsprechenden bundesgesetzlichen Regelung.
17. Zu Artikel 1 – Allgemein
Der Bundesrat bittet, im weiteren Gesetzgebungsverfahren zu prüfen, ob der
Anwendungsbereich des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes auf
öffentlich-rechtliches Handeln der Verwaltung erstreckt werden kann.
Begründung:
Das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG) sollte auf
öffentlichrechtliches Handeln von staatlichen Stellen ausgeweitet werden. Die
Nichtanwendbarkeit auf öffentlich-rechtliches Handeln führt zu einer Schutzlücke.
Bürgerinnen und Bürgern kommt im Kontakt mit staatlichen Institutionen kein
dem AGG vergleichbarer einfachgesetzlicher Diskriminierungsschutz zu.
Zwar ist der Staat als direkter Grundrechtsadressat an das
Diskriminierungsverbot gemäß Artikel 3 Absatz 1 und Absatz 3 des Grundgesetzes unmittelbar
gebunden. Auch ist diskriminierendes Handeln verwaltungsrechtlich
überprüfbar. Ein effektiver Diskriminierungsschutz setzt jedoch nicht allein die
Möglichkeit gerichtlicher Kontrolle voraus, sondern erfordert zusätzlich wirksame
Sanktions- und Ausgleichsmechanismen. Insbesondere ist es erforderlich,
AIS
bei
Annahme
entfällt
Ziffer 17
FSFJ
entfällt bei
Annahme
von
Ziffer 16
...
wirksame Schadensersatz- und Entschädigungsansprüchen gegenüber
staatlichen Stellen zu etablieren. Dadurch wird sowohl eine angemessene
Wiedergutmachung bei der durch die Diskriminierung erlittenen
Persönlichkeitsrechtsverletzung sichergestellt als auch eine präventive Wirkung erzielt. Der
bestehende Amtshaftungsanspruch bei diskriminierenden Amtshandlungen
bietet kein vergleichbares Schutzniveau, da dieser Anspruch
verschuldensabhängig ausgestaltet ist und keine Beweiserleichterung vorsieht. Auch in der Praxis
kommt dem Amtshaftungsanspruch bei Diskriminierungen keine Bedeutung
zu.
Ferner ist zu berücksichtigen, dass Diskriminierungen durch staatliche Stellen
von Betroffenen regelmäßig als besonders schwerwiegend wahrgenommen
werden, da sie im staatlichen Wirkungskreis erfolgen und typischerweise in
einem durch ein erhebliches Machtgefälle sowie strukturelle
Abhängigkeitsverhältnisse geprägten Kontext stattfinden.
Die praktische Relevanz dieser Schutzlücke wird unter anderem durch die
anhaltend hohen Fallzahlen von Diskriminierungen durch Behörden bei der
Antidiskriminierungsstelle des Bundes belegt (vgl. S. 13 des Jahresberichts 2024).
Empirische Untersuchungen – zuletzt die Studie „Rassismus in deutschen
Institutionen und institutioneller Rassismus in Deutschland“ des
Forschungsinstituts Gesellschaftlicher Zusammenhalt an der Universität Leipzig – bestätigen
zudem, dass im Bereich des Verwaltungshandelns ein erhebliches
Diskriminierungsrisiko besteht, dem keine adäquaten rechtlichen Mittel gegenüberstehen.
Auch für die Verwaltung bieten praxistaugliche Anspruchsgrundlagen und
geregelte Verfahren erhebliche Vorteile. Sie fördern Rechtssicherheit bei allen
Beteiligten und ermöglichen im Sinne einer lernenden Verwaltung die
systematische Aufarbeitung von Diskriminierungsfällen. Dadurch können
strukturelle Defizite identifiziert und Verwaltungsabläufe fortlaufend optimiert
werden.
18. Zum Gesetzentwurf allgemein
Der Bundesrat bittet, im weiteren Gesetzgebungsverfahren zu prüfen, ob zur
Verbesserung der kollektiven Rechtsdurchsetzung Verbandsklage- und
Vertretungsbefugnisse nach dem Vorbild bestehender Regelungen des
Behindertengleichstellungsrechts auf sämtliche vom Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz
geschützten Diskriminierungsmerkmale ausgeweitet werden können.
Begründung:
Die Rechtsdurchsetzung im Antidiskriminierungsrecht erfolgt bislang weit
überwiegend individuell. Dies stellt für Betroffene häufig eine erhebliche
Hürde dar. Erfahrungen aus dem Behindertengleichstellungsrecht oder dem
Landesantidiskriminierungsgesetz Berlin zeigen, dass kollektive
Rechtsdurchsetzungsinstrumente geeignet sind, strukturelle Benachteiligungen effektiver zu
AIS
...
adressieren und den Zugang zum Recht zu verbessern. Eine Übertragung
entsprechender Instrumente auf sämtliche vom AGG geschützten
Diskriminierungsmerkmale sollte daher geprüft werden.
19. Zu Artikel 1 Nummer 10 (§ 27 AGG)
Der Bundesrat bittet, im weiteren Gesetzgebungsverfahren zu prüfen, ob für die
Antidiskriminierungsstelle des Bundes und Antidiskriminierungsverbände im
Sinne des § 23 AGG ein Recht zur Prozessstandschaft und ein Recht, ein
Gerichtsverfahren im eigenen Namen einzuleiten, um das öffentliche Interesse zu
schützen, eingeführt werden können.
Begründung:
Im Gesetzentwurf ist in Umsetzung der Richtlinien (EU) 2024/1499 und (EU)
2024/1500 bislang lediglich die Möglichkeit für die Antidiskriminierungsstelle
des Bundes (ADS) vorgesehen, in Rechtsstreitigkeiten als sog. Beistandschaft
der Betroffenen aufzutreten, um diese in Gerichtsverfahren zu unterstützen.
Gleiches gilt bereits für Antidiskriminierungsverbände im Sinne des § 23
Absatz 1 Allgemeines Gleichbehandlungsgesetzes (AGG).
Um die Rechtsdurchsetzung für Betroffene spürbar zu erleichtern und den
Regelungen des AGG zu einer größeren praktischen Wirksamkeit zu verhelfen,
sollten die durch die vorgenannten Richtlinien eröffneten Möglichkeiten
ausgeschöpft werden. Dazu sollten für die ADS ein Recht zur Prozessstandschaft
und sowie ein Recht, ein Gerichtsverfahren im eigenen Namen einzuleiten, um
das öffentliche Interesse zu schützen, implementiert werden. Um gleichsam
bürokratiearm und bürgernah die Zivilgesellschaft für die Belange der
Gleichbehandlung zu aktivieren, ist es darüber hinaus unerlässlich, dass diese
erweiterten prozessualen Rechte durch eine Änderung des § 23 AGG auch
Antidiskriminierungsverbänden im Sinne des § 23 Absatz 1 AGG gewährt werden.
Die Einführung einer Prozessstandschaft würde die tatsächliche
Rechtsdurchsetzung des AGG stärken, weil viele Betroffene aus Angst vor Stigmatisierung,
Kostenrisiken oder beruflichen Nachteilen von einer Klage Abstand nehmen.
Gerade bei struktureller oder institutioneller Diskriminierung besteht ein
erhebliches Vollzugsdefizit, da individuelle Rechtsdurchsetzung häufig an
asymmetrischen Machtverhältnissen scheitert.
Ein Klagerecht im eigenen Namen zur Wahrung des öffentlichen Interesses ist
ebenfalls sachgerecht, weil Diskriminierung regelmäßig nicht nur
Individualrechtsgüter betrifft, sondern zugleich die verfassungsrechtlich geschützten
Prinzipien der Gleichbehandlung und Teilhabe berührt.
Antidiskriminierungsrecht dient daher nicht allein dem Individualschutz, sondern hat eine
objektivrechtliche Dimension, deren Durchsetzung nicht ausschließlich vom
Prozessrisiko einzelner Betroffener abhängen sollte.
Eine solche Erweiterung würde sachgerecht die bereits bestehenden gesetzli-
FSFJ
...
chen Bestimmungen zu Antidiskriminierungsverbänden ergänzen, da diese
bereits jetzt die Möglichkeit haben, Rechtsangelegenheiten Benachteiligter in
Form von Rechtsberatung und außergerichtlicher Vertretung zu besorgen
(BeckOGK/Benecke, AGG § 23 Rn. 21).
20. Zu Artikel 1 – Allgemein
Der Bundesrat bittet, im weiteren Gesetzgebungsverfahren zu prüfen, ob eine
nachhaltige Bundesfinanzierung von unabhängiger, zivilgesellschaftlicher
Antidiskriminierungsberatung im Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz verankert
werden kann.
Begründung:
Unabhängige zivilgesellschaftliche Beratungsstellen haben sich als wichtiger
Baustein eines wirksamen Schutzes von Betroffenen von Diskriminierung
erwiesen, der jedoch in vielen Ländern nicht ausreichend gegeben und zum Teil
zunehmend bedroht ist.
Die Beratungsanfragen bei der Antidiskriminierungsstelle des Bundes haben
2024 einen neuen Höchstwert erreicht und zeigen damit nicht nur, dass
Diskriminierung weiterhin in den unterschiedlichsten Lebensbereichen stattfindet.
Sie verdeutlichen auch die Bedeutung von Antidiskriminierungsberatung für
Betroffene. Dies spiegelt sich auch in den Anfragen bei zivilgesellschaftlichen
Beratungsstellen wider. Unabhängige zivilgesellschaftliche Beratungsstellen
genießen bei Betroffenen gegenüber staatlichen Angeboten oftmals ein
besonderes Vertrauen. Dies kann für Betroffene, insbesondere bei Diskriminierung,
die in Macht- und Abhängigkeitsverhältnissen stattfindet, die Hemmschwelle
senken, die benötigte Unterstützung in Anspruch zu nehmen. Die
Beratungsstellen bieten zudem häufig ein breites Unterstützungsangebot an, das neben
Unterstützung bei rechtlichen Schritten auch psychosoziale Beratung und die
Entwicklung verschiedener Handlungsoptionen einschließt.
Die zivilgesellschaftliche Beratungsinfrastruktur in den Ländern ist äußerst
heterogen. Ungeachtet des Bedarfs stehen in vielen Ländern nur unzureichende
Strukturen zur Verfügung. Über das Förderprogramm „respekt*land“ wurden
zwischen 2023 und 2026 über Modellprojekte Beratungsangebote in
zahlreichen Ländern aus- und aufgebaut. In manchen Ländern wurden die
Beratungsstellen nach Ende der Förderung jedoch wieder vollständig zurückgebaut. Es
gilt zu befürchten, dass angesichts der bundesweit angespannten Haushaltslage
die Antidiskriminierungsberatung gerade in bereits unterversorgten Gebieten
nicht weiter ausgebaut oder sogar zurückgebaut wird. Dies führt zu einer
bedeutenden Lücke für Betroffene, die wie oben beschrieben,
zivilgesellschaftliche Beratung benötigen.
Eine gesetzliche Verankerung der nachhaltigen Finanzierung
zivilgesellschaftlicher Beratungsinfrastruktur stellt sicher, dass auch in angespannten Haus-
FSFJ
haltslagen und ungeachtet politischer Entwicklungen in den Ländern der
Antidiskriminierungsberatung die notwendige Priorität beigemessen wird.
Relationen
- part_of_vorgang → Zweites Gesetz zur Änderung des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes (Empfehlungen der Ausschüsse)