Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes und weiterer umweltrechtlicher Vorschriften
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Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes und weiterer umweltrechtlicher Vorschriften
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ISSN 0720-2946
Bundesrat Drucksache 43/26 (Beschluss)
06.03.26
Stellungnahme
des Bundesrates
Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Umwelt-
Rechtsbehelfsgesetzes und weiterer umweltrechtlicher
Vorschriften
Der Bundesrat hat in seiner 1062. Sitzung am 6. März 2026 beschlossen, zu dem
Gesetzentwurf gemäß Artikel 76 Absatz 2 des Grundgesetzes wie folgt Stellung zu
nehmen:
1. Zum Gesetzentwurf allgemein
Der Bundesrat sieht mit Sorge, dass der Gesetzentwurf zu einem Aufwuchs von
Bürokratie in der Verwaltung, aber auch in der Zivilgesellschaft führt. Dieser
ergibt sich beispielsweise durch die im Gesetzentwurf vorgesehene Befristung
der Anerkennung von Umweltvereinigungen, weil in der Folge eine
regelmäßige Wiederholung der Anerkennung notwendig wäre – mit entsprechend großem
Bearbeitungsaufwand bei den Anerkennungsstellen und den Vereinigungen.
Gleichzeitig stellt der Bundesrat fest, dass u. a. die Förderale
Modernisierungsagenda und die Modernisierungsagenda des Bundes das Instrument der
Genehmigungsfiktion als Chance sieht, um Genehmigungsverfahren und andere
Verwaltungsverfahren zu beschleunigen und zu vereinfachen. Der Bundesrat
erkennt somit einen Widerspruch zwischen der angestrebten
Verfahrensbeschleunigung und -vereinfachung auf der einen Seite und den tatsächlichen
Regelungen in diesem Gesetzentwurf auf der anderen Seite. Er bittet darum, im weiteren
Gesetzgebungsverfahren zu prüfen, wie die Potenziale von Genehmigungs- und
Vollständigkeitsfiktionen in diesem Gesetzesvorhaben z. B. im Rahmen der
vorgeschlagenen Wiederanerkennungsverfahren gehoben werden können.
2. Zu Artikel 1 Nummer 3 (§ 3 Absatz 2 Satz 1 und Absatz 3 UmwRG)
Artikel 1 Nummer 3 ist durch die folgende Nummer 3 zu ersetzen:
‚3. § 3 Absatz 1 bis 3 wird durch die folgenden Absätze 1 bis 3 ersetzt:
„(1) Auf Antrag < … weiter wie Vorlage Absatz 1 … >.
(2) Zuständig für die erstmalige Erteilung einer Anerkennung oder die
Verlängerung von Anerkennungen, die vom Bund oder den Ländern erteilt
wurden, ist das Umweltbundesamt. Die Anerkennung einer Vereinigung
nach < … weiter wie Vorlage Absatz 2 … >.
(3) Die erstmalige < … weiter wie Vorlage Absatz 4 … >.“ ‘
Folgeänderungen:
Vor Artikel 2 Nummer 1 ist die folgende Nummer 01 einzufügen:
‚01. § 63 wird wie folgt geändert:
a) In § 63 Absatz 1 wird die Angabe „vom Bund“ gestrichen und nach
der Angabe „Aufgabenbereich“ die Angabe „bundesweit tätig ist und“
eingefügt.
b) In § 63 Absatz 2 wird die Angabe „von einem Land“ gestrichen.‘
Begründung:
In Deutschland werden 17 Anerkennungsstellen (Umweltbundesamt und
16 Landesanerkennungsstellen) vorgehalten, was unnötige Doppelstrukturen
und hohe Bürokratiekosten mit sich bringt. Auch bestehen Unklarheiten
hinsichtlich der Zuständigkeiten für Anerkennungsverfahren, u. a. bei
Vereinigungen, die in mehreren Bundesländern, aber nicht bundesweit tätig sind. Die
Folge sind zeitaufwändige Zuständigkeitsklärungen zwischen Bund und Ländern
vor der Durchführung dieser Anerkennungsverfahren. Darüber hinaus bestehen
offene Rechtsfragen nicht nur bei den Zuständigkeiten, sondern auch
hinsichtlich der Rechtswirkungen der Anerkennungen, z. B. des Umfangs von
naturschutzrechtlichen Mitwirkungsrechten (vgl. Klinger, UBA-Rechtsgutachten zu
Fragen der Anerkennung von Umweltvereinigungen, S. 23 ff. sowie Burger,
Die föderale Zuständigkeitsordnung für die Anerkennung von
Umweltvereinigungen, Aufsatz in Vorbereitung).
Für das Anerkennungsverfahren sollte künftig in allen Fällen das
Umweltbundesamt zuständig sein. Die Konzentrierung der Zuständigkeit bei einer Behörde
ist ein Beitrag zur Verschlankung des Staates, zur Reduzierung der
Bürokratiekosten sowie zur Verfahrensvereinfachung und mehr Rechtssicherheit.
3. Zu Artikel 1 Nummer 5 (§ 6 Absatz 3 Nummer 2 UmwRG)
Der Bundesrat weist darauf hin, dass § 6 Absatz 3 UmwRG-E vollumfänglich
auf § 6 Absatz 1 UmwRG-E verweist, so dass in Bezug auf § 6 Absatz 3
Nummer 2 UmwRG-E nicht nur die Klagebegründungsfrist, sondern auch die darin
normierte innerprozessuale Präklusionswirkung für Normenkontrollanträge
gemäß § 47 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) entsprechend gilt und damit
der objektive Prüfungsmaßstab der abstrakten Normenkontrolle eingeschränkt
wird.
Dies deckt sich mit der Entwurfsbegründung auch insoweit, als dass mit der
Neufassung des § 6 Absatz 3 Nummer 2 UmwRG-E der Stellungnahme des
Bundesrats vom 18. Oktober 2024 (BT-Drucksache 20/13642) Rechnung
getragen werden soll, und damit ein Beitrag zur Beschleunigung von
Normenkontrollverfahren und somit zur beschleunigten Realisierung von
Infrastrukturprojekten geleistet werde. Der Bundesrat hatte in seiner vorgenannten
Stellungnahme ausdrücklich gefordert, die Begründungsfrist des § 6 Absatz 1 UmwRG
auf Normenkontrollanträge nach § 47 VwGO zu erstrecken und den dortigen
Prüfungsmaßstab insoweit entsprechend zurückzunehmen. Die
Entwurfsbegründung führt demgegenüber jedoch weiter aus, dass die Änderung nicht zu
einer Beschränkung des Prüfmaßstabs der abstrakten Normenkontrolle, deren
Funktion als objektives Beanstandungsverfahren erhalten bleiben soll, führe.
Dieser Widerspruch ist im Sinne des Gesetzestextes aufzulösen.
4. Zu Artikel 1 Nummer 6 Buchstabe d (§ 7 Absatz 4 Satz 1 UmwRG)
In Artikel 1 Nummer 6 Buchstabe d § 7 Absatz 4 Satz 1 ist nach der Angabe
„Verwaltungsverfahrensgesetzes“ die Angabe „bei Einwendungen, die
umweltbezogene Rechtsvorschriften betreffen,“ einzufügen.
Begründung:
Durch die Ergänzung soll eine Regelungslücke geschlossen werden, die nicht
von der Missbrauchsklausel (§ 5 UmwRG-E) abgedeckt ist. Gemäß § 7
Absatz 4 UmwRG-E findet im Rechtsbehelfsverfahren gegen eine Entscheidung
nach § 1 Absatz 1 Satz 1 UmwRG-E die Regelung nach § 73 Absatz 2 Satz 4
und 5 sowie § 73c Absatz 1 Satz 2 VwVfG keine Anwendung. Das heißt,
Einwände, die im Anhörungsverfahren nicht vorgebracht wurden, können
trotzdem im Rechtsbehelfsverfahren erhoben werden (Ausschluss der materiellen
Präklusion). Voraussetzung für den Ausschluss der materiellen Präklusion ist
lediglich, dass der prozessuale Streitgegenstand in den Anwendungsbereich des
UmwRG fällt. Dafür ist schon eine UVP-Vorprüfungspflicht ausreichend.
Keine Voraussetzung ist, dass die Einwendung, die erstmals im
verwaltungsgerichtlichen Verfahren erhoben wird, einen Bezug zu nationalen oder
europäischen Vorschriften des Umweltrechts hat oder ein solcher Bezug denkbar ist
(vgl. SächsOVG, Urteil vom 27. November 2018 – 4 C 22/17 –, juris Rn. 30).
In der Konsequenz kann die Planfeststellungsbehörde in Verfahren, die in den
Anwendungsbereich des UmwRG fallen, den Verfahrensstoff nicht
dahingehend bearbeiten, dass sie Betroffenheiten nach deren Prüfung wegen
Nichtvorliegens einer Einwendung als “erledigt“ ansehen können.
Es besteht dadurch stets die Befürchtung, dass auch ohne die Erhebung von
Einwendungen Einwände jeder Art erstmals im Klageverfahren vorgetragen
werden und das Gericht darüber zu entscheiden hat.
Bei der regelmäßig gegebenen Komplexität der Vorhaben führt dies zu
erheblichen rechtlichen Unsicherheiten – und zeitlichen Verzögerungen, da ohne eine
bestandskräftige Entscheidung i. d. R. kein Baubeginn erfolgen kann. Es wird
als europarechtlich vertretbar eingeschätzt, dass der Ausschluss der materiellen
Präklusion auf Einwendungen des Umweltrechts eingegrenzt werden kann.
Ziel der Klagerechte aus der Aarhus-Konvention sowie der EuGH-
Rechtsprechung ist der Rechtsschutz in Angelegenheiten mit Bezug auf
Umweltbelange. Damit soll die Durchsetzung des Umweltrechts im Interesse der
Allgemeinheit geschützt und ermöglicht werden.
Nicht nachvollziehbar ist es jedoch, warum Einwendungen ohne Bezug zur
Umwelt gleichermaßen durch den Ausschluss der materiellen Präklusion
geschützt werden sollen. Der Schutzbereich des Umweltrechts umfasst eben nicht
grundsätzlich eigentumsrechtliche Einwendungen oder Einwendungen aus der
wirtschaftlichen Betroffenheit.
Es muss verhindert werden, dass der Klageweg über das UmwRG ausgenutzt
wird, um Einwendungen vorzubringen, die nicht das Umweltrecht berühren
und damit eigentlich nicht durch das UmwRG geschützt werden sollen. Durch
das verspätete Vorbringen solcher Einwendungen kann kein Interesse am
Schutz der Umwelt geltend gemacht werden.
Es sollte im künftigen § 7 Absatz 4 UmwRG von „Einwendungen, die
umweltbezogene Rechtsvorschriften betreffen“ gesprochen werden, da das UmwRG
den Begriff der „umweltbezogenen Rechtsvorschriften“ kennt und in § 1
Absatz 4 UmwRG definiert.
5. Zu Artikel 1 Nummer 7 (§ 7a UmwRG)
Der Bundesrat bittet, insbesondere auch im Hinblick auf die bestehenden
Bemühungen zur Beschleunigung von Planungs- und Genehmigungsverfahren, im
weiteren Gesetzgebungsverfahren um Klarstellung des Zusammenspiels von
§ 7a UmwRG-E mit der bereits gemäß § 6 Absatz 1 UmwRG-E bestehenden
Einschränkung des Amtsermittlungsgrundsatzes.
Begründung:
Ausweislich der Gesetzesbegründung dient die Regelung in § 7a
Umweltrechtsbehelfsgesetz (UmwRG) der Begrenzung des
Amtsermittlungsgrundsatzes. Bereits nach aktueller Rechtslage schränkt § 6 UmwRG den
Amtsermittlungsgrundsatz nach § 86 Absatz 1 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) ein,
siehe dazu u. a. Fellenberg/Schiller, in: Landmann/Rohmer, Umweltrecht, § 6
UmwRG, Rn. 53).
Die Gerichte sind somit bereits nach geltender Rechtslage grundsätzlich an die
von Klägerseite rechtzeitig vorgebrachten Tatsachen und Beweismittel
gebunden. Ausnahmen von der Präklusionswirkung sollen künftig nur für Fälle der
genügend entschuldigten Verspätung des Vorbringens, siehe § 6 Absatz 1
Satz 2 UmwRG, und Fälle, in denen es den Verwaltungsgerichten möglich ist,
den Sachverhalt auch ohne Mitwirkung des Klägers mit geringem Aufwand zu
ermitteln, siehe § 6 Absatz 1 Satz 4 UmwRG, gelten.
Unklar ist demgegenüber das Verhältnis des § 7a UmwRG zur Einschränkung
des Amtsermittlungsgrundsatzes nach § 6 Absatz 1 Satz 2 und 4 UmwRG.
Gemäß § 7a UmwRG erforscht das Gericht den Sachverhalt von Amts wegen
nur, soweit dies durch ein entsprechendes Vorbringen der Beteiligten
(Alternative 1) oder durch andere konkrete Anhaltspunkte (Alternative 2) veranlasst ist.
Für die Alternative 1 greifen zur Beschränkung des
Amtsermittlungsgrundsatzes auf das Klägervorbringen bereits die Regelungen des § 6 Absatz 1 Satz 1
und 2 UmwRG.
Für die Alternative 2 ist nicht ersichtlich, ob hier auch Konstellationen erfasst
sein sollen, die nach § 6 Absatz 1 Satz 2 UmwRG präkludiert sind und nicht
mit geringem Aufwand gemäß § 6 Absatz 1 Satz 4 UmwRG ermittelt werden
können, für die es aber konkrete Anhaltspunkte gibt. In diesen Fällen könnte
§ 7a UmwRG sogar eine Aufweichung von § 6 Absatz 1 Satz 2 und 4 UmwRG
zur Folge haben.
6. Zu Artikel 2 Nummer 01 – neu – (§ 63 Absatz 1 Nummer 2 und Absatz 2
Nummer 5 BNatSchG)
Vor Artikel 2 Nummer 1 ist die folgende Nummer 01 einzufügen:
‚01. § 63 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Nummer 2 wird vor der Angabe „sowie“ die Angabe
„ , Entscheidung über Pläne und Projekte, die nach § 34 Absatz 1 oder
§ 36 auf ihre Verträglichkeit mit den Erhaltungszielen eines Natura
2000-Gebietes zu überprüfen sind“ eingefügt.
b) In Absatz 2 Nummer 5 wird vor der Angabe „sowie“ die Angabe
„ , Entscheidung über Pläne und Projekte, die nach § 34 Absatz 1 oder
§ 36 auf ihre Verträglichkeit mit den Erhaltungszielen eines Natura
2000-Gebietes zu überprüfen sind“ eingefügt.‘
Begründung:
Die angestrebte Anpassung deutscher Gesetze an die Vorgaben der Aarhus-
Konvention sollte nicht nur die Regelungen zum Gerichts- und
Informationszugang, sondern auch die Anforderungen der Aarhus-Konvention an die
Öffentlichkeitsbeteiligung erfassen. Nach der Rechtsprechung des EuGH besteht
insoweit ein eigenständiges Mitwirkungsrecht an Entscheidungen über Pläne
und Projekte, die auf ihre Verträglichkeit mit den Erhaltungszielen eines
Natura 2000-Gebietes zu überprüfen sind (vgl. EuGH, Urt. v. 8.11.2016, Rs. C-
243/15, Rdn. 45 ff.; ebenso die EU-Kommission, ABl. EU vom 25.1.2019,
C/33/S. 37). Bislang ist im BNatSchG nur eine Beteiligung an
Abweichungsentscheidungen vorgesehen. Zur Vermeidung einer europarechtswidrigen
Regelungslücke sollte daher ein entsprechendes Mitwirkungsrecht für anerkannte
Naturschutzvereinigungen an FFH-Verträglichkeitsprüfungen durch
entsprechende Änderung des § 63 Absatz 1 Nummer 2 sowie in § 63 Absatz 2
Nummer 5 BNatSchG aufgenommen werden.
Die vorgesehene Änderung korrespondiert mit der Änderung in Artikel 1 § 1
Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 UmwRG, der ein Klagerecht bei Entscheidungen
über Projekte oder Pläne, die nach § 34 Absatz 1 oder § 36 des
Bundesnaturschutzgesetzes auf ihre Verträglichkeit mit den Erhaltungszielen eines Natura
2000-Gebiets zu überprüfen sind, sofern sie nicht bereits den Nummern 1 bis 4
unterfallen.
7. Zu Artikel 3 Nummer 2 (§ 48 Satz 2 UVPG)
In Artikel 3 Nummer 2 § 48 Satz 2 ist nach der Angabe „Abbau von
Rohstoffen“ die Angabe „ausweist, sowie einen Plan, der Beschleunigungsgebiete für
die Windenergie an Land nach § 28 Raumordnungsgesetz“ einzufügen.
Begründung:
Mit der vorgeschlagenen Ergänzung soll der Ausschluss der Rechtsbehelfe
nach UmwRG auf Pläne nach § 28 ROG, die Beschleunigungsgebiete für die
Windenergie an Land ausweisen, erweitert werden. Die Ergänzung ist
notwendig, da die Ausweisung als Beschleunigungsgebiet zusätzlich zur Ausweisung
als Windenergiegebiet erfolgt und es sich jedenfalls bei zeitlich nachfolgenden
Plänen im Sinne des § 28 Absatz 5 Satz 2 ROG nach dem Willen des
Bundesgesetzgebers nicht um Raumordnungspläne, sondern um Pläne sui generis
handelt.
§ 48 Satz 2 UVPG in seiner geltenden Fassung verfolgt vor allem das Ziel,
durch den Ausschluss der prinzipalen Normenkontrolle nach § 7 Absatz 2
UmwRG die Umsetzung der Raumordnungspläne für die Windenergienutzung
und den Rohstoffabbau zu erleichtern und Verzögerungen durch die
betreffenden gerichtlichen Verfahren zu vermeiden. Dieses Ziel muss erst recht für die
Ausweisung von Beschleunigungsgebieten für die Windenergie gelten.
Mit dem geltenden § 48 Satz 2 UVPG wollte der Gesetzgeber ferner der
Mehrstufigkeit des deutschen Systems der Raumordnungs- und Bauleitplanung
Rechnung tragen und etwaige Rechtsschutzmöglichkeiten auf die der
Raumordnungsplanung nachfolgenden Bauleitpläne und Zulassungsentscheidungen
beschränken (vgl. BT-Drucksache 18/9526, S. 49). Auch dieses
Gesetzgebungsmotiv ist für die Pläne zur Ausweisung von Beschleunigungsgebieten in
gleicher Weise heranzuziehen. Über die Neufassung des § 1 Absatz 1 Satz 1
Nummer 6 UmweltRG soll der Anwendungsbereich des UmwRG explizit für
Entscheidungen über die Zulassung von Windenergieanlagen an Land in
Beschleunigungsgebieten eröffnet werden. Diese Rechtsschutzmöglichkeit auf
Zulassungsebene ist ausreichend, zumal im Rahmen eines Rechtsbehelfs gegen
die betreffende Zulassungsentscheidung wiederum eine Inzidentüberprüfung
des Plans nach § 28 ROG möglich ist.
Relationen
- part_of_vorgang → Gesetz zur Änderung des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes und weiterer umweltrechtlicher Vorschriften (Beschlussdrucksache)