Entwurf eines Gesetzes zur Regelung der Förderung des Spitzensports und weiterer Maßnahmen gesamtstaatlicher Bedeutung im Sport sowie zur Errichtung der Spitzensport-Agentur (Sportfördergesetz - SpoFöG) (Beschlussempfehlung und Bericht zu Drs. 21/5921)
Text
Entwurf eines Gesetzes zur Regelung der Förderung des Spitzensports und weiterer Maßnahmen gesamtstaatlicher Bedeutung im Sport sowie zur Errichtung der Spitzensport-Agentur (Sportfördergesetz - SpoFöG) (Beschlussempfehlung und Bericht zu Drs. 21/5921)
Deutscher Bundestag Drucksache 21/7006
21. Wahlperiode 08.07.2026
Beschlussempfehlung und Bericht
des Ausschusses für Sport und Ehrenamt (5. Ausschuss)
zu dem Gesetzentwurf der Bundesregierung
– Drucksache 21/5921 –
Entwurf eines Gesetzes zur Regelung der Förderung des Spitzensports
und weiterer Maßnahmen gesamtstaatlicher Bedeutung im Sport
sowie zur Errichtung der Spitzensport-Agentur
(Sportfördergesetz – SpoFöG)
A. Problem
Die Förderung des Spitzensports aus öffentlichen Bundesmitteln ist in den
vergangenen Jahren deutlich gestiegen. Dennoch konnten die sportlichen Erfolge
deutscher Athletinnen und Athleten – insbesondere bei Olympischen und
Paralympischen Spielen sowie bei Welt- und Europameisterschaften – im Verhältnis
zum Mitteleinsatz nicht entsprechend gesteigert werden. Bereits 2016
beschlossen das Bundesministerium des Innern (BMI) und der Deutsche Olympische
Sportbund (DOSB) zusammen mit der Sportministerkonferenz der Länder ein
Reformkonzept zur Neustrukturierung des Leistungssports. Allerdings hat sich in
den vergangenen Jahren gezeigt, dass die Änderungen bei einzelnen
Strukturelementen nicht ausreichen, um bessere Rahmenbedingungen für die Athletinnen
und Athleten, die notwendige Weiterentwicklung des Leistungssports und vor
allem größere sportliche Erfolge sicherzustellen. Mit dem Gesetz sollen die
Spitzensportförderung und die Mittelvergabe dafür grundlegend neu aufgestellt
werden, um Deutschlands Chancen auf erfolgreiche Teilnahme an internationalen
Wettkämpfen – auch im Hinblick auf eine Bewerbung um Olympische und
Paralympische Spiele – deutlich zu erhöhen.
B. Lösung
Der Gesetzentwurf wurde durch einen Änderungsantrag der Fraktionen der
CDU/CSU und SPD auf Ausschussdrucksache 21(5)127 geändert und ergänzt und
stellt die Förderung des Spitzensports nun auf eine spezialgesetzliche Grundlage
und schafft ein ganzheitliches System für die Spitzensportförderung in
Deutschland.
Annahme des Gesetzentwurfs in geänderter Fassung mit den Stimmen der
Fraktionen CDU/CSU, AfD, SPD und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN gegen die
Stimmen der Fraktion Die Linke.
C. Alternativen
Ablehnung des Gesetzentwurfs.
D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
Mit der Einrichtung der Spitzensport-Agentur und deren vollständiger
Aufgabenwahrnehmung entstehen ab 2031 dauerhaft jährliche Mehrausgaben in Höhe von
insgesamt 8,4 Mio. Euro. Davon entfallen auf die Personalkosten circa 5,5 Mio.
Euro. Hinzu kommen Sachkosten in Höhe von 2,4 Mio. Euro sowie
Investitionskosten in Höhe von 448 000 Euro. Mit der vollständigen Aufgabenwahrnehmung
in der Spitzensport-Agentur fallen nach dem Jahr 2029 nach Schätzung der
Bundesregierung bis zu 14 Planstellen in der Bundesverwaltung weg. Für die
Kommunen sind Mehrausgaben nicht zu erwarten. Für die Länder entstehen
Mehrausgaben für die Wahrnehmung der Tätigkeiten in den Gremien der Spitzensport-
Agentur. Die Höhe dieser Ausgaben wird nicht quantifiziert.
E. Erfüllungsaufwand
E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger
Keiner.
E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
Für die Wirtschaft reduziert sich der jährliche Erfüllungsaufwand um rund
1,36 Mio. Euro, die auf Bürokratiekosten aus Informationspflichten entfallen.
Davon Bürokratiekosten aus Informationspflichten
Die Bürokratiekosten reduzieren sich um 1,36 Millionen Euro.
E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung
Für die Bundesverwaltung erhöht sich der jährliche Erfüllungsaufwand um rund
6,26 Mio. Euro. Soweit der Erfüllungsaufwand des Bundes haushaltswirksam
wird und nicht unter „D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand“ dargestellt
ist, wird er im Einzelplan 04 gegenfinanziert.
F. Weitere Kosten
Keine.
Beschlussempfehlung
Der Bundestag wolle beschließen,
den Gesetzentwurf auf Drucksache 21/5921 mit folgenden Maßgaben, im Übrigen
unverändert anzunehmen:
1. § 1 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 1 wird nach der Angabe „Deutschland“ die Angabe
„und achtet dabei die verfassungsrechtlich verankerte Autonomie des
Sports“ eingefügt.
b) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
aa) In der Angabe vor Nummer 1 wird die Angabe „, achtet die
Eigenständigkeit des Sports“ gestrichen.
bb) In Nummer 2 wird nach der Angabe „Trainer“ die Angabe „sowie
ihrer angemessenen Vergütung“ eingefügt.
cc) Nummer 3 wird durch die folgende Nummer 3 ersetzt:
„3. dem Aufbau, Erhalt und Betrieb leistungsfähiger,
professioneller und nach den Grundsätzen guter Verbandsführung
organisierter Verbandsstrukturen im Spitzensportbereich,“.
dd) In Nummer 4 wird nach der Angabe „Spitzenathleten,“ die
Angabe „hierzu zählt auch der Aufbau und Betrieb eines
wirkungsorientierten Zentrums für Safe Sport e. V.,“ eingefügt.
2. In § 4 Absatz 2 Nummer 2 wird nach der Angabe „vorgeht“ die Angabe
„, dazu insbesondere den Safe Sport Code für den organisierten Sport
umsetzt“ eingefügt.
3. In § 13 Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe „systematische Entwicklung“ durch
die Angabe „Steuerung“ ersetzt.
4. §19 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 vor der Angabe zu Nummer 1 wird die Angabe „neun“
durch die Angabe „zehn“ ersetzt.
bb) Nummer 1 wird durch die folgende Nummer 1 ersetzt:
„1. fünf Mitglieder vom Bund entsendet werden, wobei davon
drei Mitglieder dem Deutschen Bundestag und hiervon
jeweils ein Mitglied des Haushaltsausschusses, des
Ausschusses für Sport und Ehrenamt und des
Verteidigungsausschusses, die von ihren Ausschüssen benannt werden, ein
Mitglied dem Bundeskanzleramt und ein Mitglied dem
Bundesministerium der Finanzen angehören,“.
cc) Nummer 2 wird durch die folgende Nummer 2 ersetzt:
„2. vier Mitglieder vom Deutschen Olympischen Sportbund
entsendet werden, wovon ein Mitglied der
Athletenkommission des Deutschen Olympischen Sportbundes angehört,
und“.
b) In Absatz 2 wird die Angabe „Mitglieder des Stiftungsrats“ durch die
Angabe „entsendenden Stellen“ ersetzt und wird nach der Angabe
„benennen“ die Angabe „für jedes Mitglied“ eingefügt.
c) In Absatz 3 wird die Angabe „für eine Amtszeit von vier Jahren“
gestrichen.
d) In Absatz 4 wird die Angabe „Ein Mitglied des Bundeskanzleramtes“
durch die Angabe „Das Mitglied des Stiftungsrats, das dem
Bundeskanzleramt angehört,“ ersetzt.
5. § 20 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 2 wird vor Satz 1 der folgende Satz eingefügt:
„Der Stiftungsrat wird von dem Vorsitz mindestens zweimal im
Kalenderjahr zu einer Sitzung einberufen.“
b) Absatz 6 wird gestrichen.
c) Die Absätze 7 und 8 werden zu den Absätzen 6 und 7.
6. § 21 Absatz 2 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 1 wird die Angabe „einfacher Mehrheit“ durch die Angabe
„zwei Dritteln der Stimmen seiner gesetzlichen Mitglieder“ ersetzt.
b) In Satz 2 wird die Angabe „Stimmen“ durch die Angabe „Stimme“
ersetzt und wird die Angabe „sowie der Mitglieder nach § 19
Absatz 1 Nummer 2“ gestrichen.
7. In § 23 Absatz 2 wird die Angabe „Bundeskanzleramt entsendet“ durch die
Angabe „Bundeskanzleramt und die Sportministerkonferenz der Länder
entsenden jeweils“ ersetzt.
8. § 24 Absatz 1 wird durch den folgenden Absatz 1 ersetzt:
„(1) Der Sportfachbeirat berät den Stiftungsrat und den Vorstand bei
der Planung und Wahrnehmung ihrer jeweiligen Aufgaben. Der
Sportfachbeirat wird von seinem Vorsitz oder auf Antrag des Vorstandes zu einer
Sitzung einberufen. Der Vorstand tagt mindestens zweimal im Kalenderjahr
gemeinsam mit dem Sportfachbeirat.“
9. § 28 Absatz 1 Satz 2 wird durch den folgenden Satz ersetzt:
„Der Bericht schließt eine Evaluation des freiwilligen Beitritts der
Zuwendungsempfänger zum Zentrum für Safe Sport e. V. im Rahmen des gemäß
§ 4 Absatz 2 Nummer 2 erster Halbsatz geforderten entschiedenen
Vorgehens gegen jede Form physischer, psychischer oder sexualisierter Gewalt
sowie der Festbetragsfinanzierung nach § 13 Absatz 4 Satz 1 ein.“
10. § 29 wird durch den folgenden § 29 ersetzt:
„§ 29
Inkrafttreten
§ 4 Absatz 2 Nummer 2 zweiter Halbsatz tritt am 1. Januar 2029 in
Kraft. Im Übrigen tritt dieses Gesetz am Tag nach der Verkündung in Kraft.“
Berlin, den 8. Juli 2026
Der Ausschuss für Sport und Ehrenamt
Aydan Özoğuz
Vorsitzende
Artur Auernhammer
Berichterstatter
Lars Schieske
Berichterstatter
Bettina Lugk
Berichterstatterin
Tina Winklmann
Berichterstatterin
Christian Görke
Berichterstatter
Bericht der Abgeordneten Artur Auernhammer, Lars Schieske, Bettina Lugk, Tina
Winklmann und Christian Görke
A. Allgemeiner Teil
I. Überweisung
Der Gesetzentwurf auf Drucksache 21/5921 wurde in der 80. Sitzung des Deutschen Bundestags am 21. Mai
2026 an den Ausschuss für Sport und Ehrenamt zur federführenden Beratung sowie an den Haushaltsausschuss
und an den Verteidigungsausschuss zur Mitberatung überwiesen. Der Parlamentarische Beirat für nachhaltige
Entwicklung und Zukunftsfragen hat sich gutachtlich beteiligt.
II. Wesentlicher Inhalt der Vorlage
Mit dem Gesetzentwurf soll die Förderung des Spitzensports in Deutschland erstmals in einem eigenen
Sportfördergesetz geregelt werden und dadurch künftig effizienter, transparenter und erfolgsorientierter erfolgen. Der
Gesetzentwurf sieht u. a. vor:
– Kernelement ist die Gründung einer unabhängigen Spitzensport-Agentur für die Mittelvergabe als
rechtsfähige Stiftung des öffentlichen Rechts mit Sitz in Leipzig. Sie soll die Förderung klar am internationalen
Leistungsziel ausrichten und diese potenzial- und erfolgsorientiert strukturieren. Dabei soll sie unabhängig
entscheiden, zugleich aber durch die relevanten Akteure des Spitzensports in einem Sportfachbeirat beraten
werden.
– Der Spitzensport-Agentur sollen zentrale Förderbereiche übertragen werden, darunter die
Verbandsförderung, bestimmte Athletenförderungen, sportwissenschaftliche Förderungen und die Förderungen von
Einrichtungen des Stützpunktsystems und internationaler Sportgroßveranstaltungen.
– Außerdem soll die Agentur für die internationalen Sportbeziehungen und Maßnahmen zur Stärkung der
Repräsentanz Deutschlands im internationalen Sport zuständig sein.
– Die Rahmenbedingungen für Athletinnen und Athleten sollen mit Blick auf die Potential- und
Leistungsorientierung optimiert werden.
– Die Förderung des Sports von Menschen mit Behinderungen und ihre Teilnahme an internationalen
Wettkämpfen, etwa an den Olympischen, Paralympischen oder Deaflympischen Spielen soll gefördert werden,
insbesondere auch mit Blick auf Sichtbarkeit und Akzeptanz des inklusiven Sports.
– Zuwendungen sind u. a. vorgesehen für die Umsetzung des Nationalen Anti-Doping Codes und für den
entschiedenen Schutz vor physischer, psychischer und sexualisierter Gewalt.
– Nach zehn Jahren ist eine Gesamtevaluation des Gesetzes vorgesehen.
III. Stellungnahmen der mitberatenden Ausschüsse
Der Haushaltsausschuss hat den Gesetzentwurf auf Drucksache 21/5921 in seiner 44. Sitzung am 8. Juli 2026
beraten und empfiehlt mit den Stimmen der Fraktionen CDU/CSU, SPD und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN gegen
die Stimmen der Fraktion Die Linke bei Stimmenthaltung der Fraktion der AfD dessen Annahme in der durch
den Änderungsantrag der Fraktionen der CDU/CSU und SPD auf Ausschussdrucksache 21(5)127 geänderten
Fassung.
Der Verteidigungsausschuss hat den Gesetzentwurf auf Drucksache 21/5921 in seiner 31. Sitzung am 8. Juli
2026 beraten und empfiehlt mit den Stimmen der Fraktionen CDU/CSU, AfD, SPD und BÜNDNIS 90/DIE GRÜ-
NEN gegen die Stimmen der Fraktion Die Linke dessen Annahme in der durch den Änderungsantrag der
Fraktionen der CDU/CSU und SPD auf Ausschussdrucksache 21(5)127 geänderten Fassung.
Der Parlamentarische Beirat für nachhaltige Entwicklung und Zukunftsfragen hat sich gemäß
Einsetzungsantrag (Drucksache 21/571) in seiner 19. Sitzung am 10. Juni 2026 gutachtlich beteiligt und festgestellt, dass die
Ausführungen der Bundesregierung im Rahmen der Nachhaltigkeitsprüfung nicht zu beanstanden sind, und damit
auf eine Prüfbitte verzichtet.
IV. Beratungsverlauf und Beratungsergebnisse im federführenden Ausschuss
Der Ausschuss für Sport und Ehrenamt hat in seiner 24. Sitzung am 20. Mai 2026 die Durchführung einer
öffentlichen Anhörung zu dem Gesetzentwurf beschlossen, die in der 26. Sitzung am 24. Juni 2026 stattfand. Daran
haben sich folgende Sachverständige beteiligt:
– Athleten Deutschland
– Deutscher Behindertensportverband
– Deutscher Olympischer Sportbund
– Prof. Dr. Urs Granacher, Vorsitzender der PotAS-Kommission
– Dr. Alfons Hölzl, Sprecher der Ständigen Konferenz der Spitzenverbände im Deutschen Olympischen
Sportbund
– Jürgen Scholz, Sprecher der Konferenz der Landessportbünde
– Charlotte Stapenhorst (Athletin)
– Gerd Zender, Präsident des Berufsverbands der Trainerinnen und Trainer im deutschen Sport e. V.
Die Ergebnisse der öffentlichen Anhörung sind in die weitere Ausschussberatung eingegangen. Das Protokoll und
die Aufzeichnung der Anhörung sowie die eingereichten schriftlichen Stellungnahmen wurden der Öffentlichkeit
über die Homepage des Deutschen Bundestages zugänglich gemacht. Zum Inhalt der öffentlichen Anhörung wird
auf das Sitzungsprotokoll verwiesen.
Die Petition (Pet 3-21-04-228-014713) vom 9. April 2026, übersandt vom Petitionsausschuss am 26. Mai 2026,
wurde sowohl in die Anhörung als auch in die abschließende Beratung des Gesetzentwurfs im Ausschuss für
Sport und Ehrenamt am 8. Juli 2026 einbezogen. Die Petition (Pet 3-21-04-228-019354) vom 30. Juni 2026,
übersandt vom Petitionsausschuss am 2. Juli 2026, wurde in die abschließende Beratung des Gesetzentwurfs im
Ausschuss für Sport und Ehrenamt am 8. Juli 2026 einbezogen
Der Ausschuss für Sport und Ehrenamt hat den Gesetzentwurf auf Drucksache 21/5921 in seiner 28. Sitzung am
8. Juli 206 abschließend beraten. Die Fraktionen der CDU/CSU und der SPD brachten auf Ausschussdrucksache
21(5)127 einen Änderungsantrag zum Gesetzentwurf ein. Des Weiteren legte die Fraktion BÜNDNIS 90/DIE
GRÜNEN einen Änderungsantrag auf Ausschussdrucksache 21(5)128 vor.
Die Fraktion der CDU/CSU erklärte, dass mit dem Sportfördergesetz die Förderung des Spitzensports erstmals
auf eine spezialgesetzliche Grundlage gestellt werden solle. So werde ein gesamtheitliches und transparentes
System für die zukünftige Förderung des Spitzensports in Deutschland geschaffen. Die Stellung der Athletinnen und
Athleten werde gestärkt und ihre Bedürfnisse würden im Rahmen der potenzial- und erfolgsorientierten Förderung
stärker in den Blick genommen. Es würden Grundsteine für einen effizienteren Einsatz der Bundesmittel gelegt.
Als zentrale Stelle für die Spitzensportförderung des Bundes werde die Spitzensport-Agentur als öffentlich-
rechtliche Stiftung gegründet. Die Spitzensport-Agentur solle über eigene sportfachliche Expertise verfügen sowie die
Förderung und sportfachliche Steuerung in den Kernbereichen des Spitzensports unabhängig und aus einer Hand
gewährleisten. Hierzu werde sie von den relevanten Akteuren des Spitzensports sportfachlich beraten. Der
Änderungsantrag der Koalitionsfraktionen sorge dafür, dass nunmehr auch die Athleten im Stiftungsrat der Agentur
mit der Folge vertreten seien, dass nicht nur über die Athleten, sondern auch mit ihnen entschieden werde. Mit
dieser Veränderung werde dem Umstand Rechnung getragen, dass nicht nur die Sportler selbst hier
Verbesserungen zurecht einforderten. Dem Änderungsantrag der Koalitionsfraktionen und dem Gesetzentwurf sei daher
zuzustimmen.
Die Fraktion der AfD erklärte, sie stimme dem Sportfördergesetz zu. Seit der Wiedervereinigung sehe man einen
dramatischen Niedergang des deutschen Spitzensports. Bei Olympischen Sommerspielen sei Deutschland von
vormals 80 Medaillen auf 33 zurückgefallen und nur noch Zehnter, bei den Winterspielen nur noch Fünfter.
Bereits vor 10 Jahren sei ein Reformkonzept beschlossen worden und jetzt nach langen zehn Jahren sei man bei der
Strukturreform angekommen. Daher begrüße die Fraktion der AfD ausdrücklich das neue Sportfördergesetz, da
es die Spitzensportförderung erstmals auf eine gesetzliche Grundlage stelle. Allerdings bleibe der Gesetzentwurf
gerade im Hinblick auf die Förderzusagen zu unverbindlich. Athleten und Trainer müssten ein wirksames
Mitspracherecht haben. Die vorgesehenen Strukturen müssten daher nachgeschärft werden, indem der Stiftungsrat
zwei Athletenvertreter (paritätisch ein Olympia- und ein Para-Athlet) sowie einen Trainervertreter erhalte. Im
Sportfachbeirat müsse die Vertretung von Athleten und Trainern verdreifacht werden. Zudem sollten die
Vorschläge der Sachverständigen weitgehend aufgegriffen und eingearbeitet werden.
Die Fraktion der SPD erklärte, dass mit dem Sportfördergesetz eine überfällige Reform der
Spitzensportförderung auf den Weg gebracht werde. Erstmals würden klare gesetzliche Grundlagen, mehr Transparenz und
moderne Steuerungsstrukturen für den deutschen Spitzensport geschaffen. Im parlamentarischen Verfahren seien
zudem eine stärkere Beteiligung der Athletinnen und Athleten, verbindliche Standards guter Verbandsführung
sowie die Verankerung von Safe-Sport-Grundsätzen durchgesetzt worden. Nach Auffassung der SPD-Fraktion
müssten Transparenz, Mitbestimmung und Verantwortung feste Voraussetzungen für den Erhalt öffentlicher
Fördermittel sein. Aktuelle Entwicklungen in einzelnen Sportverbänden zeigten, wie wichtig nachvollziehbare
Entscheidungen und die frühzeitige Einbindung der Betroffenen seien. Das Gesetz stärke daher das Vertrauen in die
Strukturen des Spitzensports und schaffe die Voraussetzungen für eine zukunftsfähige und leistungsorientierte
Förderung. Die SPD-Fraktion begrüßte den Gesetzentwurf daher ausdrücklich und stimmte ihm in der geänderten
Fassung zu.
Die Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN hob hervor, dass das Sportfördergesetz einen wichtigen Schritt in
der Sportpolitik auf Bundesebene darstelle. Die Grundstruktur des Gesetzes sei bereits in der Zeit der grünen
Regierungsverantwortung 2021 bis 2025 entstanden. Die Einrichtung einer unabhängigen Spitzensport-Agentur
könne man als Meilenstein in der Sportförderung bezeichnen. Zunehmend hätte die Spitzensportförderung des
Bundes in den letzten Jahren im Fokus der Kritik gestanden. Zu nennen seien hier insbesondere die mehrfache
Kritik des Bundesrechnungshofes, die im Vergleich zu Spitzensportsystemen anderer Staaten eher ineffiziente
Sportförderung, aber auch die an einigen Beispielen festzumachende Intransparenz der Sportverbände. Daher
setze man von Seite der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN auch einen besonderen Schwerpunkt bei der
Integrität der Verbände und einer klaren Koppelung an den Safe-Sport-Code, die sich in einer
Verbandsmitgliedschaft im neuen Zentrum für Safe Sport manifestieren müsse. Die Athletinnen und Athleten müssten stets im
Mittelpunkt stehen, denn nur einen glaubwürdigen und sauberen Sport sehe man als förderungswürdig an. Vor
allem bei Athletinnen und Athleten im paralympischen Sport gebe es weiter einem enormen Nachholbedarf. Im
parlamentarischen Verfahren habe man sich daher mit eigenständigen Bundestagsanträgen und
Änderungsanträgen zum Gesetzentwurf eingebracht und positive Resonanz bei vielen Gesprächen mit Athletinnen und Athleten
sowie bei Personen aus den Verbänden und organisiertem Sport sowie der Wissenschaft erhalten. Man zeige sich
hier schon enttäuscht, dass diese vorgelegten Vorschläge für mehr Transparenz sowie glaubwürdige und
überzeugende Good-Governance-Maßnahmen in den Verbänden von der Koalition nicht genügend aufgegriffen worden
seien. Letztlich habe man sich für eine Zustimmung zum vorliegenden Gesetzentwurf entschieden.
Die Fraktion Die Linke stellte fest, dass die Änderungen bei weitem nicht ausreichten, um aus dem
Gesetzentwurf ein gutes Gesetz zu machen. So fehlten im Stiftungsrat ein verbindlicher Sitz für den Sport der Menschen
mit Behinderungen und für eine unabhängige Athletenvertretung wie Athleten Deutschland. Das Hauptproblem,
also die Arbeitsbedingungen der Athletinnen und Athleten, aber auch des gesamten Leistungssportpersonals,
werde überhaupt nicht berücksichtigt. Ebenso fehle eine Gleichstellung des Sports der Menschen mit
Behinderungen mit dem olympischen Sport. Vor allem aber müsse die Sportförderung und insbesondere die
Spitzensportförderung zur Pflichtaufgabe des Bundes werden. Für den versprochenen Paradigmenwechsel reiche dieses
Gesetz nicht aus. Daher lehnte die Fraktion Die Linke den Gesetzentwurf ab.
Der Ausschuss für Sport und Ehrenamt beschloss mit den Stimmen der Fraktionen CDU/CSU, SPD und BÜND-
NIS 90/DIE GRÜNEN gegen die Stimmen der Fraktionen AfD und Die Linke die Annahme des
Änderungsantrags auf Ausschussdrucksache 21(5)127.
Der Ausschuss für Sport und Ehrenamt beschloss mit den Stimmen der Fraktionen der CDU/CSU, AfD und SPD
gegen die Stimmen der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN bei Stimmenthaltung der Fraktion Die Linke die
Ablehnung des Änderungsantrags auf Ausschussdrucksache 21(5)128.
Der Ausschuss für Sport und Ehrenamt beschloss mit den Stimmen der Fraktionen CDU/CSU, AfD, SPD und
BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN gegen die Stimmen der Fraktion Die Linke, die Annahme des Gesetzentwurfs auf
Drucksache 21/5921 in der geänderten Fassung zu empfehlen.
B. Besonderer Teil
Im Folgenden werden lediglich die vom Ausschuss für Sport und Ehrenamt empfohlenen Änderungen gegenüber
der ursprünglichen Fassung des Gesetzentwurfs erläutert.
Zu Nummer 1
Zu Buchstabe a
Die Autonomie des Sports ist verfassungsrechtlich verankert und wird mit dieser Regelung einfachgesetzlich
wiedergegeben. Sie beschreibt das Recht der Sportverbände und -vereine, ihre Angelegenheiten weitgehend
unabhängig von staatlicher Einflussnahme zu verwalten. Der Bund achtet diese strukturelle Eigenständigkeit des
Sports bei seiner Förderung. Mit ihrer Eigenständigkeit geht die Pflicht zu einer nachhaltigen und
verantwortungsvollen Selbstregulierung der Verbände Hand in Hand.
Zu Buchstabe b
Zu Doppelbuchstabe aa
Die Streichung ist eine Folgeänderung zu Nummer 1 Buchstabe a.
Zu Doppelbuchstabe bb
Qualifizierte und hoch motivierte Trainerinnen und Trainer sind für den Erfolg unserer Spitzenathletinnen
und -athleten essentiell. Angesichts der hohen Anforderungen und Arbeitsbelastungen sowie steigender
Lebenshaltungskosten ist es ein wichtiges Ziel, eine angemessene Vergütung für die mit Bundesmitteln bezuschussten
Trainerinnen und Trainer im Rahmen dieses Gesetzes sowie der begleitenden Traineroffensive sicherzustellen.
Zu Doppelbuchstabe cc
Eine gute und professionelle Verbandsführung zahlt auf sportlichen Erfolg der Athletinnen und Athleten ein. Die
mit dem vorliegenden Gesetz bezweckte Entbürokratisierung und Flexibilisierung im Fördersystem kann nur dort
ihre volle Wirkung entfalten, wo sie auf funktionierende und professionelle Verbandsstrukturen trifft. Hierzu
zählen auch die Einrichtung und die wirksame Beteiligung der Vertretung von Athletinnen und Athleten. Ziel dieses
Gesetzes soll es daher sein, die Verbände bei dem Aufbau oder Erhalt dieser Strukturen zu fordern und zu fördern.
Zu Doppelbuchstabe dd
Zu den optimalen Trainings- und Umfeldbedingungen für Spitzenathletinnen und Spitzenathleten zählt auch ein
sicheres Umfeld ohne interpersonale Gewalt und Machtmissbrauch. Mit dem Zentrum für Safe Sport e. V. entsteht
erstmals eine unabhängige Institution, die Fälle von interpersonaler Gewalt unabhängig von bestehenden
Sportstrukturen untersucht, aufarbeitet, sanktioniert und diesen auch vorbeugt. Um Wirksamkeit zu entfalten, ist
das Zentrum für Safe Sport e. V. auf den Beitritt der Sportorganisationen angewiesen. Deshalb bedeutet
wirkungsorientiert im Sinne dieser Regelung Aktivitäten, die nachweisbar positive Veränderungen im Rahmen des
Vorgehens des Bundes gegen interpersonale Gewalt bewirken. Hierzu zählt auch das entschiedene Vorantreiben des
Beitritts der Zuwendungsnehmer zum Zentrum für Safe Sport e. V. durch den Bund.
Zu Nummer 2
Gewalt und Machtmissbrauch sind besondere Risiken im Spitzensportsystem. Mit dem vom DOSB zur Verfügung
gestellten Safe Sport Code für den organisierten Sport („Safe Sport Code für den organisierten Sport – Ein Muster-
Regelwerk gegen interpersonale Gewalt im Sport“ – SSC) liegt nun ein Regelwerk vor, das interpersonale Gewalt
definiert, Verfahren zu deren Untersuchung ermöglicht und Sanktionen auch unterhalb der strafrechtlichen
Schwelle schafft. Mit dem Beschluss der Mitgliederversammlung des DOSB vom 07.12.2024 wurde der SSC als
verbindliches Regelwerk verabschiedet. Die Mitgliedsorganisationen des DOSB haben sich zugleich in einer
verbindlichen Selbstverpflichtung dazu bekannt, den SSC bis spätestens Ende 2028 zu implementieren. Daher soll
diese Fördervoraussetzung erst nachgelagert am 01.01.2029 in Kraft treten. Dies wird in § 29 Satz 1 geregelt. Sie
gilt ausschließlich für die Spitzenverbände selbst als direkte Zuwendungsnehmer, nicht jedoch für weitere
Strukturen innerhalb des Fördersystems, für die zum Teil abweichende Übergangsregelungen gelten.
Zu Nummer 3
Als Zweck der Spitzensport-Agentur soll die Steuerung explizit benannt werden.
Der Begriff der „Steuerung“ verdeutlicht, dass die Spitzensport-Agentur Ziele setzen, Entwicklungen überprüfen
und Fehlentwicklungen adressieren kann.
Die Verankerung von Steuerung und Förderung im Zweiklang als Zwecke der Spitzensport-Agentur wurde schon
im „Feinkonzept zur Nachsteuerung und Optimierung der Förderung des Leistungs- und Spitzensports in
Deutschland“ der Bund-Länder-Sport-AG vereinbart.
Zu Nummer 4
Zu Buchstabe a
Zu Doppelbuchstabe aa
Der Stiftungsrat besteht aus zehn Mitgliedern.
Zu Doppelbuchstabe bb
Von den zehn Mitgliedern des Stiftungsrats werden fünf Mitglieder vom Bund entsendet. Drei Mitglieder hiervon
entsendet der Deutsche Bundestag. Hiervon sollen jeweils ein Mitglied vom Haushaltsausschuss, vom Ausschuss
für Sport und Ehrenamt und vom Verteidigungsausschuss benannt werden. Das Bundeskanzleramt und das
Bundesministerium der Finanzen entsenden für die Bundesregierung jeweils ein Mitglied in den Stiftungsrat.
Zu Doppelbuchstabe cc
Der Deutsche Olympische Sportbund entsendet vier Mitglieder in den Stiftungsrat, wovon ein Mitglied seiner
Athletenkommission angehört, um die unmittelbare Vertretung der Athleten im Stiftungsrat zu gewährleisten.
Zu Buchstabe b
Die Vertreterinnen und Vertreter der Mitglieder des Stiftungsrats sollen von den entsendenden Stellen direkt
benannt werden. Die Regelung soll eine sachgerechte und unbürokratische Benennung ermöglichen und findet sich
auch in anderen Errichtungsgesetzen für öffentlich-rechtliche Stiftungen.
Zu Buchstabe c
Die Regelung soll in der Satzung konkretisiert werden. Dies gilt insbesondere für die Fragen der Dauer des
Stiftungsratsmandats und der Möglichkeit der Stimmrechtsübertragung.
Zu Buchstabe d
Der Absatz war sprachlich missverständlich formuliert und soll klarer gefasst werden.
Zu Nummer 5
Zu Buchstabe a
Der Stiftungsrat soll mindestens zweimal im Jahr tagen. Darüber hinaus steht es ihm frei, jederzeit und
anlassbezogen zu tagen. Er wird von seinem Vorsitz einberufen. Alles Weitere regelt die Satzung.
Zu Buchstabe b
Der Zustimmungsvorbehalt des Vorsitzes für Entscheidungen über Haushaltsangelegenheiten nach Absatz 2
Satz 2 Nummer 6 wurde gestrichen. Das Bundeskanzleramt prüft die Einhaltung geltenden Rechts, insbesondere
der Bundeshaushaltsordnung und des Haushaltsgesetzes des Bundes, bereits im Rahmen seiner Rechtsaufsicht
über die öffentlich-rechtliche Stiftung. Zudem unterliegt die Stiftung der externen Finanzkontrolle.
Zu Nummer 6
Der Stiftungsrat wählt den Vorstand mit zwei Dritteln der Stimmen seiner gesetzlichen Mitglieder. Der Vorstand
soll so einen möglichst breiten Rückhalt im Stiftungsrat haben. Außerdem ist der Vorstand nur dann gewählt,
wenn er die Stimme des Vorsitzes des Stiftungsrats erhält. Der Zustimmungsvorbehalt ist der Tatsache geschuldet,
dass die Stiftung ausschließlich Bundesmittel verausgabt. Ein Vertrauensverhältnis zwischen Bundeskanzleramt
und Vorstand ist, gerade vor dem Hintergrund seiner weitgehenden Unabhängigkeit, daher in besonderem Maße
essentiell.
Zu Nummer 7
Das Bundeskanzleramt und die Sportministerkonferenz der Länder entsenden je ein Mitglied als ständigen Gast
ohne Stimmrecht in den Sportfachbeirat, um den Informationsfluss zwischen dem Stiftungsrat und dem
Sportfachbeirat zu gewährleisten und teilzuhaben an den Diskussionen des Gremiums. So soll eine effizientere
Arbeitsweise der Gremien ermöglicht werden.
Zu Nummer 8
Die Vorschrift regelt die Arbeitsweise des Sportfachbeirates im Zusammenspiel mit dem Vorstand. Der
Sportfachbeirat wird von seinem Vorsitz oder auf Antrag des Vorstandes zu einer Sitzung einberufen. Dies kann
jederzeit und anlassbezogen erfolgen. Dem Vorstand steht es zudem frei, sich auch von einzelnen Mitgliedern des
Sportfachbeirates beraten zu lassen. Der Vorstand tagt aber jedenfalls mindestens zweimal im Kalenderjahr
gemeinsam mit dem gesamten Sportfachbeirat.
Zu Nummer 9
Gemäß § 1 Absatz 3 Nummer 4 verfolgt der Bund das Ziel der Ermöglichung optimaler Trainings- und
Umfeldbedingungen für Spitzenathletinnen und Spitzenathleten, wozu auch der Aufbau und Betrieb eines
wirkungsorientierten Zentrums für Safe Sport e. V. zählt. Das Zentrum für Safe Sport e. V. ist hierfür auf den Beitritt der
Sportorganisationen angewiesen. Die Bundesregierung wirbt für diesen Beitritt und verfolgt dabei zunächst einen
freiwilligen Ansatz. Dieser freiwillige Ansatz soll evaluiert werden, um zu prüfen, ob eine gesetzliche Anpassung
im Sinne einer verpflichtenden Regelung notwendig erscheint.
Zu Nummer 10
Dieses Gesetz tritt am Tag nach seiner Verkündung in Kraft. Ausgenommen hiervon ist die Fördervoraussetzung
nach § 4 Absatz 2 Nummer 2 zweiter Halbsatz. Diese Regelung soll erst am 1. Januar 2029 in Kraft treten, um
den Zuwendungsnehmern eine angemessene Übergangsfrist zu verschaffen, die es ihnen ermöglicht, den SSC
fristgerecht umzusetzen.
Berlin, den 8. Juli 2026
Artur Auernhammer
Berichterstatter
Lars Schieske
Berichterstatter
Bettina Lugk
Berichterstatterin
Tina Winklmann
Berichterstatterin
Christian Görke
Berichterstatter
Gesamtherstellung: H. Heenemann GmbH & Co. KG, Buch- und Offsetdruckerei, Bessemerstraße 83–91, 12103 Berlin, www.heenemann-druck.de
Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.bundesanzeiger-verlag.de
ISSN 0722-8333
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