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Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Aussetzung der Anwendung der Vorschriften über die Benennung eines Bevollmächtigten für die erweiterte Herstellerverantwortung für Batterien und Altbatterien sowie Verpackungen und Verpackungsabfälle

dip / drucksache 27.03.2026 · WP 21 · 56/26(B) · Beschluss · Original ↗

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Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Aussetzung der Anwendung der Vorschriften über die Benennung eines Bevollmächtigten für die erweiterte Herstellerverantwortung für Batterien und Altbatterien sowie Verpackungen und Verpackungsabfälle Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.bundesanzeiger-verlag.de ISSN 0720-2946 Bundesrat Drucksache 56/26 (Beschluss) 27.03.26 Beschluss des Bundesrates Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Aussetzung der Anwendung der Vorschriften über die Benennung eines Bevollmächtigten für die erweiterte Herstellerverantwortung für Batterien und Altbatterien sowie Verpackungen und Verpackungsabfälle COM(2025) 982 final; Ratsdok. 16753/25 Der Bundesrat hat in seiner 1063. Sitzung am 27. März 2026 gemäß §§ 3 und 5 EUZBLG die folgende Stellungnahme beschlossen: 1. Der Bundesrat unterstützt die Initiative der Kommission zur Überprüfung regulatorischer Hürden für Unternehmen, welche ihre Produkte innerhalb des EU- Binnenmarkts in Verkehr bringen. Ziel sollte es dabei sein, bestehende Anforderungen dahingehend auszugestalten, dass der bereits erreichte Standard für den Umwelt- und Ressourcenschutz noch effizienter umgesetzt werden kann. Hierbei sollte unter anderem geprüft werden, wie bestimmte Pflichten für Hersteller aus verschiedenen Rechtsbereichen harmonisiert und dadurch vereinfacht werden können. 2. Der Bundesrat stellt fest, dass mit der Änderung der Richtlinie 2008/98/EG durch die Richtlinie des Europäischen Parlamentes und des Rates vom 10. September 2025 (Richtlinie (EU) 2025/1892) mittlerweile das fünfte Regime der erweiterten Herstellerverantwortung eingeführt werden soll. Er stellt zudem fest, dass sich die Anforderungen aus den jeweiligen Regelungen zwar wiederholen, aber anstatt der Nutzung von Synergien mitunter aufwendige und kostenintensive Parallelstrukturen aufgebaut werden (zum Beispiel Betrieb mehrerer Herstellerregister zur Wahrnehmung der erweiterten Herstellerverantwortung). Während diese Parallelstrukturen geeignet sind, aufgrund einer weniger aber dennoch weiterhin komplexen Materie für die jeweils zuständigen Verwaltungsbehörden den Vollzug der jeweiligen Regelungen zur erweiterten Herstellerverantwortung vollziehen zu können, führt dies für Unternehmen zu zusätzlichem Verwaltungsaufwand aufgrund der ggf. erforderlichen Doppel- und Dreifachregistrierung sowie der Meldung von Daten an unterschiedliche Stellen. Der Bundesrat bittet daher die Bundesregierung, bei der Weiterentwicklung der nationalen Umsetzung der Regelungen zu den Regimen der erweiterten Herstellerverantwortung Effizienzgewinne zu erzielen – zum Beispiel durch eine verbesserte Interoperabilität der verschiedenen Register und eine Stärkung der Zusammenarbeit der bestehenden Register.

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