Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates zur Aussetzung der Anwendung der Vorschriften über die Benennung von Bevollmächtigten für die erweiterte Herstellerverantwortung für Abfälle, Elektro- und Elektronik-Altgeräte und Einwegkunststoffabfälle
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Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates zur Aussetzung der Anwendung der Vorschriften über die Benennung von Bevollmächtigten für die erweiterte Herstellerverantwortung für Abfälle, Elektro- und Elektronik-Altgeräte und Einwegkunststoffabfälle
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ISSN 0720-2946
Bundesrat Drucksache 59/26 (Beschluss)
27.03.26
Beschluss
des Bundesrates
Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und
des Rates zur Aussetzung der Anwendung der Vorschriften über
die Benennung von Bevollmächtigten für die erweiterte
Herstellerverantwortung für Abfälle, Elektro- und Elektronik-Altgeräte
und Einwegkunststoffabfälle
COM(2025) 983 final; Ratsdok. 16754/25
Der Bundesrat hat in seiner 1063. Sitzung am 27. März 2026 gemäß
§§ 3 und 5 EUZBLG die folgende Stellungnahme beschlossen:
1. Der Bundesrat unterstützt die Initiative der Kommission zur Überprüfung
regulatorischer Hürden für Unternehmen, welche ihre Produkte innerhalb des EU-
Binnenmarktes in Verkehr bringen. Ziel sollte es dabei sein, bestehende
Anforderungen dahingehend auszugestalten, dass der bereits erreichte Standard für
den Umwelt- und Ressourcenschutz noch effizienter umgesetzt werden kann.
Hierbei sollte unter anderem geprüft werden, wie bestimmte Pflichten für
Hersteller aus verschiedenen Rechtsbereichen harmonisiert und dadurch vereinfacht
werden können.
2. Der Bundesrat stellt fest, dass mit der Änderung der Richtlinie 2008/98/EG
durch die Richtlinie des Europäischen Parlamentes und des Rates vom
10. September 2025 (Richtlinie (EU) 2025/1892) mittlerweile das fünfte
Regime der erweiterten Herstellerverantwortung eingeführt werden soll. Er stellt
zudem fest, dass sich die Anforderungen aus den jeweiligen Regelungen zwar
wiederholen, aber anstatt der Nutzung von Synergien zu dienen mitunter
aufwendige und kostenintensive Parallelstrukturen aufgebaut werden (zum
Beispiel Betrieb mehrerer Herstellerregister zur Wahrnehmung der erweiterten
Herstellerverantwortung). Während diese Parallelstrukturen geeignet sind,
aufgrund einer weniger aber dennoch weiterhin komplexen Materie für die jeweils
zuständigen Verwaltungsbehörden den Vollzug der jeweiligen Regelungen zur
erweiterten Herstellerverantwortung vollziehen zu können, führt dies für
Unternehmen zu zusätzlichem Verwaltungsaufwand aufgrund der ggf. erforderlichen
Doppel- und Dreifachregistrierung sowie der Meldung von Daten an
unterschiedliche Stellen. Der Bundesrat bittet daher die Bundesregierung, bei der
Weiterentwicklung der nationalen Umsetzung der Regelungen zu den Regimen
der erweiterten Herstellerverantwortung Effizienzgewinne zu erzielen – zum
Beispiel durch eine verbesserte Interoperabilität der verschiedenen Register und
eine Stärkung der Zusammenarbeit der bestehenden Register.
Relationen
- part_of_vorgang → Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates zur Aussetzung der Anwendung der Vorschriften über die Benennung von (Beschlussdrucksache)