Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Richtlinien 2008/98/EG, 2010/75/EU, (EU) 2015/2193 und (EU) 2024/1785 des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf die Vereinfachung bestimmter Anforderungen und die Verringerung des Verwaltungsaufwands
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Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Richtlinien 2008/98/EG, 2010/75/EU, (EU) 2015/2193 und (EU) 2024/1785 des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf die Vereinfachung bestimmter Anforderungen und die Verringerung des Verwaltungsaufwands
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ISSN 0720-2946
Bundesrat Drucksache 62/1/26
16.03.26
E m p f e h l u n g e n
der Ausschüsse
EU - AV - In - U - Wi
zu Punkt ... der 1063. Sitzung des Bundesrates am 27. März 2026
Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und
des Rates zur Änderung der Richtlinien 2008/98/EG, 2010/75/EU,
(EU) 2015/2193 und (EU) 2024/1785 des Europäischen Parlaments
und des Rates im Hinblick auf die Vereinfachung bestimmter
Anforderungen und die Verringerung des Verwaltungsaufwands
COM(2025) 986 final; Ratsdok. 16771/25
A
Der Ausschuss für Agrarpolitik und Verbraucherschutz (AV),
der Ausschuss für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit (U) und
der Wirtschaftsausschuss (Wi)
empfehlen dem Bundesrat, zu der Vorlage gemäß §§ 3 und 5 EUZBLG wie folgt
Stellung zu nehmen:
Der Bundesrat begrüßt den vorliegenden EU-Richtlinienvorschlag, der darauf
abzielt, bestimmte Umweltanforderungen zu vereinfachen, den
Verwaltungsaufwand für Wirtschaftsteilnehmer und Behörden zu verringern und dabei hohe
Schutzstandards beizubehalten sowie die Wettbewerbsfähigkeit der
Unternehmen zu fördern.
AV
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Zu Artikel 1 des Richtlinienvorschlags
Der Bundesrat teilt die Auffassung der Kommission, dass die Datenbank zu
Informationen über besonders besorgniserregende Stoffe in Erzeugnissen oder
in komplexen Gegenständen (SCIP-Datenbank) überflüssig ist. Er begrüßt
daher, dass sie die SCIP-Datenbank abschaffen möchte. Dazu sollten aber
konsequent alle Vorschriften zur SCIP-Datenbank im Verordnungstext gestrichen
werden.
Der Bundesrat bittet die Bundesregierung, parallel schnellstmöglich die
nationale Umsetzung der SCIP-Datenbank in § 16f ChemG zu streichen.
Der Bundesrat weist darauf hin, dass die SCIP-Datenbank den ihr gesetzten
Zweck nicht erfüllt, gleichzeitig aber nach Schätzung der Kommission jährliche
Kosten von mindestens 225 Millionen Euro bei den betroffenen Unternehmen
ausgelöst hat. Sie stellt eine Doppelung der nach Artikel 33 Absatz 1 der
Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 zur Registrierung, Bewertung, Zulassung und
Beschränkung von Chemikalien (REACH-Verordnung) bestehenden Pflicht zur
Weitergabe von Informationen in der Lieferkette dar.
Der Bundesrat hält zudem den Aussagewert der vorhandenen Datensätze für zu
gering. Fehlende Korrekturmöglichkeiten bei der Eingabe und zum Teil
rufschädigende Falscheinträge schränken die Verlässlichkeit der Datenbasis ein.
Entlang komplexer Lieferketten kam es zu zahlreichen Mehrfachmeldungen,
die zu überhöhten Trefferzahlen führen. Technische Defizite wie unzureichende
Filter- und Suchfunktionen schränken die Datennutzbarkeit zusätzlich ein.
Der Bundesrat fordert darüber hinaus die Streichung der Pflicht der
Europäischen Chemikalienagentur (ECHA), die bisher zu übermittelnden Datensätze
weiter zu pflegen. Es ist unvertretbar, bei der ECHA weiterhin zeitlich
unbegrenzt Kosten und Aufwand für die Pflege der Datenbank auszulösen. Im Laufe
der Zeit wird sich der ohnehin geringe Informationswert der vorhandenen
Datensätze immer weiter reduzieren.
Wi
(bei
Annahme
entfallen
Ziffer 8
und
Ziffer 9)
Wi
Wi
Wi
(bei
Annahme
entfällt
Ziffer 8
und
Ziffer 9)
Wi
(bei
Annahme
entfällt
Ziffer 8
und
Ziffer 9)
...
Der Bundesrat hält es mit Blick auf die aufgezeigten Mängel der Datensätze
außerdem für problematisch, wenn die ECHA die in der SCIP-Datenbank
enthaltenen Daten weiterhin externen Nutzern zur Verfügung stellt. Insoweit
bedarf es einer Klarstellung, dass die Daten nicht mehr öffentlich verfügbar sein
werden. Der Vorschlag streicht zwar die Pflicht der ECHA,
Abfallbehandlungseinrichtungen und Verbrauchern Zugang zu der Datenbank zu gewähren. Im
Finanz- und Digitalbogen des Vorschlags ist aber als „wichtigste vorgeschriebene
Funktion“ eines „Archivs der SCIP-Datenbank“ neben der Speicherung und
Pflege bestehender übermittelter Daten auch ein „sicherer öffentlicher Zugang“
vorgesehen.
Der Bundesrat bittet um Prüfung, ob die SCIP-Datenbank zu Informationen
über besorgniserregende Stoffe in Produkten erhalten oder zumindest in
vereinfachter Form fortgeführt werden kann. Die Erfassung der Informationen über
Artikel 33 der REACH-Verordnung ist weder hinsichtlich des
Informationsumfangs noch hinsichtlich des Kreises der zu Informierenden gleichwertig. Die
Ausschleusung von Schadstoffen aus den Produktkreisläufen ist ein zentraler
Bestandteil der Kreislaufwirtschaft und erfordert eine hinreichende
Datengrundlage. Zudem birgt die Anwendung von KI für die automatische Auswertung von
Datensätzen das Potenzial für eine erhebliche Steigerung der Nutzung der
SCIP-Datenbank.
Zumindest wird um Prüfung gebeten, ob der vorhandene Datenbestand im Falle
einer Abschaffung der SCIP-Datenbank für eine etwaige spätere Nutzung
erhalten werden kann.
Zu den Artikeln Ziffer 2 bis 4 des Richtlinienvorschlags
Der Bundesrat begrüßt den Vorschlag als wichtigen Schritt zur Anpassung
umweltrechtlicher Anforderungen und zur Reduzierung unnötiger administrativer
Belastungen. Die vorgeschlagenen Änderungen zur Industrieemissionsrichtlinie
(IED), insbesondere die Vereinfachungen beim Umweltmanagementsystem so-
Wi
(bei
Annahme
entfällt
Ziffer 8
und
Ziffer 9)
U
(entfällt
bei
Annahme
von
Ziffer 2
oder
Ziffer 5
oder
Ziffer 6
oder
Ziffer 7)
U
(entfällt
bei
Annahme
von
Ziffer 2
oder
Ziffer 5
oder
Ziffer 6
oder
Ziffer 7))
U
...
wie die Flexibilisierungen für Dekarbonisierungstechnologien, werden
unterstützt.
Der Bundesrat stellt fest, dass das europäische und deutsche
Anlagenzulassungsrecht mit seinen detaillierten und strengen Vorschriften bereits ein hohes
Umweltschutzniveau gewährleistet und dabei auch den Schutz der
menschlichen Gesundheit im Fokus hat.
Die mit der Novelle der Industrieemissionsrichtlinie (IED-Novelle)
vorgesehene Vielzahl von Verschärfungen und neuen Anforderungen an Betreiber von
Industrieanlagen sowie die zusätzlichen Dokumentations- und
Überwachungspflichten führen zu noch komplexeren und längeren Genehmigungsverfahren
und damit international zu Wettbewerbsnachteilen. Insbesondere kleine und
mittlere Unternehmen sind mit den aktuellen materiellen Anforderungen, der
Bürokratie und den Verfahren schon jetzt häufig überfordert. Dies verschärft
sich weiter durch die IED-Novelle. Bei ihrer Umsetzung werden unzählige
Genehmigungen, Verfahren und Anlagen anzupassen sein.
Der Bundesrat begrüßt daher den vorliegenden Vorschlag, der zahlreiche und
wesentliche Änderungen und Erleichterungen auch für die Wirtschaft vorsieht.
Die Entlastungs- und Vereinfachungsvorschläge reichen jedoch bei weitem
noch nicht aus, um die zusätzlichen Belastungen der mehr als 75.000
betroffenen Industrieanlagen und Intensivtierhaltungsbetriebe in der EU auszugleichen.
Der Bundesrat hält daher grundlegendere, auch strukturelle Änderungen an der
IED-Richtlinie für notwendig, um deren Praktikabilität und bessere
Verständlichkeit zu erreichen. Außerdem sind weitergehende Vereinfachungen und eine
deutliche Reduzierung der bürokratischen Anforderungen erforderlich,
insbesondere bei Berichts- und Dokumentationspflichten.
Der Bundesrat bittet daher im Rahmen des Maßnahmenpaketes zur
Vereinfachung der Umweltvorschriften in den Bereichen Industrieemissionen,
Kreislaufwirtschaft, Umweltprüfungen und Geodaten (sog. Umwelt-Omnibus) im
Hinblick auf Entbürokratisierung und Cyber- und Geschäftsrisiken um eine
umfassende Überprüfung von Dokumentations- und Veröffentlichungspflichten. Er
bittet außerdem, auf weitere Maßnahmen und Rahmenbedingungen
hinzuwirken, durch die Genehmigungsverfahren gestrafft und beschleunigt und
Vorgaben vereinfacht und verschlankt werden, um unter angemessener Wahrung von
Wi
Wi
Wi
Wi
...
Umweltschutzbelangen die internationale Wettbewerbsfähigkeit und Resilienz
zu stärken.
Der Bundesrat stellt jedoch fest, dass der Vorschlag die mit der Richtlinie (EU)
2024/1785 eingeführten weitreichenden Veröffentlichungs- und
Berichtspflichten sowie ungeklärte Vollzugsfragen bei den Umweltleistungsgrenzwerten und
der Disproportionalitätsprüfung nur partiell adressiert.
Der Bundesrat fordert die Bundesregierung auf, sich bei den weiteren
Verhandlungen im Rat dafür einzusetzen, dass der Vorschlag der Kommission um eine
weitergehende sowie praxistaugliche Vereinfachung und Reduzierung der
Veröffentlichungs- und Berichtspflichten der IED 2.0 ergänzt wird. Dies betrifft
insbesondere die konsolidierte Veröffentlichung von Genehmigungsauflagen
und Überwachungsergebnissen. Dabei sind Doppelstrukturen zu vermeiden.
Hintergrund ist, dass die mit der Richtlinie (EU) 2024/1785 eingeführten
umfangreichen Veröffentlichungspflichten einen erheblichen Personal- und IT-
Aufwand für die Vollzugsbehörden der Länder bedeuten, ein nachgewiesener
Mehrwert für den Umweltschutz bislang nicht erkennbar ist und das
tatsächliche Informationsinteresse der Öffentlichkeit – gemessen an der Vollzugspraxis
der Länder – gering ist. Zudem ist zu prüfen, welche Informationspflichten
bereits durch andere unionsrechtliche Instrumente abgedeckt sind und daher
entfallen, zusammengeführt oder in ihrer Ausgestaltung vereinfacht werden
können.
Der Bundesrat begrüßt den mit Artikel 15 Absatz 4 IED verfolgten Ansatz einer
ganzheitlichen Bewertung der Umweltleistung industrieller Anlagen. Er stellt
jedoch fest, dass die derzeit vorliegenden Schlussfolgerungen zu den besten
verfügbaren Techniken (BVT-Schlussfolgerungen) die hierfür erforderlichen
methodischen Voraussetzungen – insbesondere einen klar definierten
Bezugsrahmen, eine verlässliche und vergleichbare Datengrundlage sowie einheitliche
Mess- und Bewertungsstandards – noch nicht ausreichend berücksichtigen und
daher keine ausreichende Grundlage für einen rechtssicheren, überprüfbaren
und vollzugstauglichen Vollzug bieten. Der Bundesrat fordert die
Bundesregierung daher auf, sich bei den weiteren Verhandlungen im Rat dafür einzusetzen,
dass der Vorschlag der Kommission um eine Regelung ergänzt wird, nach der
die Anforderungen an die Umweltleistungsgrenzwerte und -richtwerte gemäß
Artikel 15 Absatz 4 IED bis zur Schaffung dieser methodischen Voraussetzun-
U
U
U
...
gen ausgesetzt, überarbeitet oder zumindest mit einer angemessenen
Übergangsregelung versehen werden. Dies soll geschehen, bis die notwendigen
methodischen Voraussetzungen geschaffen sind. Dazu zählen insbesondere ein
ausreichend definierter Bezugsraum, eine verlässliche Datengrundlage sowie
einheitliche Mess- und Bewertungsstandards, um eine rechtssichere,
überprüfbare und vollzugstaugliche Anwendung zu ermöglichen.
Der Bundesrat fordert die Bundesregierung auf, bei den weiteren
Verhandlungen im Rat darauf hinzuwirken, dass der Vorschlag der Kommission um eine
Regelung zur Disproportionalitätsprüfung ergänzt wird. Diese soll die
Kommission veranlassen, zeitnah einen EU-Durchführungsbeschluss zur Festlegung
einer harmonisierten Methodik für die Disproportionalitätsprüfung gemäß
Anhang II IED bei Ausnahmen nach Artikel 15 Absatz 5 IED zu veröffentlichen.
Dieser Durchführungsbeschluss sollte einheitliche Bewertungsmaßstäbe und
Verfahrensschritte vorgeben. Dadurch würde ein gleichmäßiger Vollzug in
allen Mitgliedstaaten sowie Rechts- und Planungssicherheit für
Genehmigungsbehörden und Anlagenbetreiber gewährleistet. Bis zur Verabschiedung und
Anwendbarkeit des Durchführungsbeschlusses soll die Anwendung der
Disproportionalitätsprüfung nach Artikel 15 Absatz 5 IED ausgesetzt werden. Die
Gewährung von Ausnahmen soll in dieser Zeit weiterhin nach den Kriterien und
Verfahren erfolgen, die vor Inkrafttreten der Richtlinie (EU) 2024/1785 galten.
Der Bundesrat nimmt zur Kenntnis, dass die Vereinfachungen zur Richtlinie
über Emissionen aus Industrie und Tierhaltung (RL 2010/75/EU) vorsehen, dass
neben der ökologischen/biologischen Schweinehaltung auch ökologische/
biologische Geflügelhaltungsbetriebe vom Anwendungsbereich der Richtlinie
ausgenommen werden. Diese Ausnahmen sind anerkannt und berechtigt, da
aufgrund der besonderen Haltungsverfahren (wie unter anderem Auslauf und
Außenklima) Filteranlagen oder geschlossene Systeme zur Emissionsminderung
nicht möglich sind.
Dieser Zielkonflikt besteht jedoch auch bei Verfahren der Schweinehaltung, die
nachweislich dem Tierwohl dienen. Der Bundesrat ist daher der Auffassung,
dass im Sinne von Vereinfachung und Bürokratieabbau die geplanten
Änderungen der Richtlinie nicht weit genug gehen. Zusätzlich sollte aufgenommen
werden, dass auch Haltungsverfahren, die nachweislich dem Tierwohl dienen, vom
Anwendungsbereich der Richtlinie über Industrieemissionen ausgenommen
U
AV
AV
...
werden. Eine solche Ausnahme ist sachgerecht, da bei dieser Art der
Tierhaltung Maßnahmen zur Emissionsminderung nicht im gleichen Umfang wie bei
herkömmlichen Haltungsverfahren umgesetzt werden können beziehungsweise
technisch nicht realisierbar sind.
Der Bundesrat fordert die Bundesregierung auf, sich auf EU-Ebene dafür
einzusetzen, dass in dem Richtlinienvorschlag in Nummer 1 Satz 1 nach „gemäß der
Verordnung (EU) 2018/848“ der Wortlaut „oder in einem Haltungsverfahren,
das nachweislich dem Tierwohl dient,“ und in Nummer 3 Satz 1 nach „gemäß
der Verordnung (EU) 2018/848“ der Wortlaut „oder in einem
Haltungsverfahren, das nachweislich dem Tierwohl dient,“ eingefügt wird.
Der Bundesrat sieht insbesondere auch bei Bestandsanlagen Konflikte zwischen
Tierhaltung und Umsetzung von Maßnahmen zur Emissionsminderung. Er
fordert die Bunderegierung auf, sich auf EU-Ebene dafür einzusetzen, Altanlagen
von Nachrüstpflichten, die sich aus der RL 2010/75/EU ergeben, zu befreien.
Zur EU-Kommunalabwasserrichtlinie
Der Bundesrat bedauert, dass die EU-Kommunalabwasserrichtlinie (Richtlinie
(EU) 2024/3019) nicht Bestandteil des vorgelegten Richtlinienvorschlags ist.
Der Bundesrat hält eine grundlegende Überarbeitung der EU-
Kommunalabwasserrichtlinie für erforderlich.
Nach Ansicht des Bundesrates gefährden die Regelungen die Versorgung der
Bevölkerung mit Arzneimitteln und die Wettbewerbsfähigkeit der europäischen
Pharmaindustrie. Nach der Richtlinie sollen die Pharma- und Kosmetikindustrie
im Rahmen der erweiterten Herstellerverantwortung die bundesweite
Einführung der vierten Reinigungsstufe weitgehend finanzieren. Die EU-
Kommunalabwasserrichtlinie steht außerdem den Zielen des EU-Pharmapakets und des
EU-Critical Medicines Acts diametral entgegen. Zudem steht sie im
Widerspruch zur Erklärung von Budapest, in der die Europäische Union betont, die
Wettbewerbsfähigkeit der europäischen Unternehmen zu stärken.
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AV
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Der Bundesrat verweist auf die gefassten Beschlüsse der
Wirtschaftsministerkonferenz vom 26. November 2025 zu TOP 4.4 „Sicherstellung der
Wettbewerbsfähigkeit der pharmazeutischen Industrie – EU-
Kommunalabwasserrichtlinie überarbeiten“ und der 98. Gesundheitsministerkonferenz vom 11. und
12. Juni 2025 zu TOP 7.2 „Sicherstellung der Arzneimittelversorgung – EU-
Kommunalabwasserrichtlinie überarbeiten“. Der Bundesrat fordert die
Bundesregierung auf, die darin enthaltenen Forderungen zur Überarbeitung der EU-
Kommunalabwasserrichtlinie an die Kommission weiterzugeben und die
Kommission explizit zur Vereinfachung der EU-Kommunalabwasserrichtlinie
aufzurufen.
Der Bundesrat bittet die Bundesregierung, sich auf EU-Ebene für ein Stop-
theclock-Verfahren einzusetzen, um ausreichend Zeit für eine grundlegende
Überarbeitung der EU-Kommunalabwasserrichtlinie zu schaffen sowie einen
Einklang mit den Zielen des EU-Pharmapakets, des EU-Critical Medicines Acts
und der Erklärung von Budapest herzustellen.
Begründung zu Ziffern 23 bis 26 (nur gegenüber dem Plenum):
Auf EU-Ebene ist eine Neufassung der EU-Kommunalabwasserrichtlinie
erfolgt. Diese ist am 1. Januar 2025 in Kraft getreten. Die EU-Mitgliedstaaten
haben bis zum 31. Juli 2027 Zeit, die Richtlinie in nationales Recht
umzusetzen. Für die erweiterte Herstellerverantwortung gilt eine längere Frist bis zum
31. Dezember 2028.
Die Einführung der vierten Reinigungsstufe in Kläranlagen, um die
Wasserressourcen zu schützen, stellt dabei eine wesentliche Änderung dar. Mit der
vierten Reinigungsstufe sollen vor allem Arzneimittelrückstände aus den
Abwässern privater Haushalte herausgefiltert werden. Eine vierte Reinigungsstufe ist
somit weitgehend flächendeckend in Kläranlagen erforderlich. Die
Finanzierung dieser Reinigungsstufe soll über die erweiterte Herstellerverantwortung
erfolgen. Demnach müssen Hersteller von Pharmazeutika sowie von
Kosmetika mindestens 80 Prozent der Kosten für die neue vierte Reinigungsstufe in
Kläranlagen tragen. Der Grund sind hierbei jedoch nicht Industrieabwässer der
herstellenden Industrie. Es handelt sich vielmehr hauptsächlich um aus privaten
Haushalten stammende Abwässer, da diese oft im Nachgang zur Einnahme
oder Anwendung von Arzneimitteln oder auch durch die nicht sachgerechte
Entsorgung von verfallenen oder nicht eingenommenen Arzneimitteln durch
die Patienten mit Arzneimittelrückständen belastet sind.
Die Einführung der erweiterten Herstellerverantwortung wird zu einer
erheblichen finanziellen Mehrbelastung der pharmazeutischen Industrie in
Deutschland führen. Anders als andere Wirtschaftszweige hat die Pharmabranche
jedoch kaum Möglichkeiten, Kostensteigerungen angemessen weiterzugeben.
Wi
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...
Die erweiterte Herstellerverantwortung soll Unternehmen dazu anreizen,
umweltfreundliche Arzneimittel zu entwickeln. Fraglich bleibt, ob die angestrebte
Lenkungswirkung erreichbar ist, da den speziellen Gegebenheiten des
Arzneimittelmarktes bei der Reform der kommunalen Abwasserrichtlinie nicht
ausreichend Rechnung getragen wurde. So besteht der einzige Grund für den
Einsatz von Medikamenten darin, Heilung oder zumindest Linderung zu erzielen.
Über die Verschreibung des jeweiligen Medikaments entscheiden dabei weder
das herstellende Unternehmen noch die betroffenen Patientinnen und Patienten.
Zudem sind Medikamente schwer substituierbare Güter. Die Zulassung eines
Arzneimittels ist unter anderem direkt mit der chemischen Struktur des
jeweiligen Wirkstoffs verknüpft. Jegliche Änderung an dem Wirkstoff, die ihn
abwasserfreundlicher werden ließe, wäre direkt mit einem neuen Zulassungsprozess,
inklusive teurer präklinischer und klinischer Studien verbunden, da jede
Änderung an der Struktur eines Wirkstoffs sich auch auf die Wirkung im Körper
auswirkt und somit erst in Studien erforscht werden muss. Dementsprechend
ist der Weg bis zur Zulassung eines neuen Medikamentes lang und
kostenintensiv. In der Konsequenz wird die erweiterte Herstellerverantwortung in erster
Linie zu einer Verknappung von Medikamenten in der EU führen. Dies
widerspricht der Europäischen Arzneimittelreform, deren Ziel eine bessere
Versorgung der Bevölkerung mit Arzneimitteln ist und die diese leichter zugänglich
und erschwinglicher machen soll. Ein Widerspruch besteht auch zu den
Bestrebungen der EU, die Wettbewerbsfähigkeit der Unternehmen in der
europäischen Union zu stärken. Aus diesen Gründen ist eine sachgerechte
Überarbeitung der EU-Kommunalabwasserrichtlinie erforderlich.
Dabei sollte auch eine gesamtgesellschaftliche Finanzierung der vierten
Reinigungsstufe in Erwägung gezogen werden, welche ohne bürokratischen
Aufwuchs zu einem deutlich schnelleren Ausbau der vierten Reinigungsstufe und
damit einem deutlich schnelleren Effekt für Mensch und Umwelt führen
würde.
Die Umsetzung der erweiterten Herstellerverantwortung würde nach aktuellem
Wissensstand mit einem erheblichen Verwaltungsaufwand verbunden sein, der
durch eine abgestimmte Vorgehensweise zwischen den EU-Mitgliedstaaten
gemindert werden könnte. Darüber hinaus können durch eine harmonisierte
Umsetzung Wettbewerbsverzerrungen zwischen Unternehmen verschiedener
Mitgliedstaaten verhindert werden.
Der Bundesrat bittet die Bundesregierung, sich bei den Verhandlungen auf EU-
Ebene für die oben aufgeführten Anliegen einzusetzen.
Der Bundesrat übermittelt diese Stellungnahme direkt an die Kommission.
Wi
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B
Der federführende Ausschuss für Fragen der Europäischen Union und
der Ausschuss für Innere Angelegenheiten
empfehlen dem Bundesrat, von der Vorlage gemäß §§ 3 und 5 EUZBLG
Kenntnis zu nehmen.
Relationen
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