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Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Richtlinien 2008/98/EG, 2010/75/EU, (EU) 2015/2193 und (EU) 2024/1785 des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf die Vereinfachung bestimmter Anforderungen und die Verringerung des Verwaltungsaufwands

dip / drucksache 16.03.2026 · WP 21 · 62/1/26 · Empfehlungen · Original ↗

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Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Richtlinien 2008/98/EG, 2010/75/EU, (EU) 2015/2193 und (EU) 2024/1785 des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf die Vereinfachung bestimmter Anforderungen und die Verringerung des Verwaltungsaufwands ... Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.bundesanzeiger-verlag.de ISSN 0720-2946 Bundesrat Drucksache 62/1/26 16.03.26 E m p f e h l u n g e n der Ausschüsse EU - AV - In - U - Wi zu Punkt ... der 1063. Sitzung des Bundesrates am 27. März 2026 Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Richtlinien 2008/98/EG, 2010/75/EU, (EU) 2015/2193 und (EU) 2024/1785 des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf die Vereinfachung bestimmter Anforderungen und die Verringerung des Verwaltungsaufwands COM(2025) 986 final; Ratsdok. 16771/25 A Der Ausschuss für Agrarpolitik und Verbraucherschutz (AV), der Ausschuss für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit (U) und der Wirtschaftsausschuss (Wi) empfehlen dem Bundesrat, zu der Vorlage gemäß §§ 3 und 5 EUZBLG wie folgt Stellung zu nehmen: Der Bundesrat begrüßt den vorliegenden EU-Richtlinienvorschlag, der darauf abzielt, bestimmte Umweltanforderungen zu vereinfachen, den Verwaltungsaufwand für Wirtschaftsteilnehmer und Behörden zu verringern und dabei hohe Schutzstandards beizubehalten sowie die Wettbewerbsfähigkeit der Unternehmen zu fördern. AV ... Zu Artikel 1 des Richtlinienvorschlags Der Bundesrat teilt die Auffassung der Kommission, dass die Datenbank zu Informationen über besonders besorgniserregende Stoffe in Erzeugnissen oder in komplexen Gegenständen (SCIP-Datenbank) überflüssig ist. Er begrüßt daher, dass sie die SCIP-Datenbank abschaffen möchte. Dazu sollten aber konsequent alle Vorschriften zur SCIP-Datenbank im Verordnungstext gestrichen werden. Der Bundesrat bittet die Bundesregierung, parallel schnellstmöglich die nationale Umsetzung der SCIP-Datenbank in § 16f ChemG zu streichen. Der Bundesrat weist darauf hin, dass die SCIP-Datenbank den ihr gesetzten Zweck nicht erfüllt, gleichzeitig aber nach Schätzung der Kommission jährliche Kosten von mindestens 225 Millionen Euro bei den betroffenen Unternehmen ausgelöst hat. Sie stellt eine Doppelung der nach Artikel 33 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 zur Registrierung, Bewertung, Zulassung und Beschränkung von Chemikalien (REACH-Verordnung) bestehenden Pflicht zur Weitergabe von Informationen in der Lieferkette dar. Der Bundesrat hält zudem den Aussagewert der vorhandenen Datensätze für zu gering. Fehlende Korrekturmöglichkeiten bei der Eingabe und zum Teil rufschädigende Falscheinträge schränken die Verlässlichkeit der Datenbasis ein. Entlang komplexer Lieferketten kam es zu zahlreichen Mehrfachmeldungen, die zu überhöhten Trefferzahlen führen. Technische Defizite wie unzureichende Filter- und Suchfunktionen schränken die Datennutzbarkeit zusätzlich ein. Der Bundesrat fordert darüber hinaus die Streichung der Pflicht der Europäischen Chemikalienagentur (ECHA), die bisher zu übermittelnden Datensätze weiter zu pflegen. Es ist unvertretbar, bei der ECHA weiterhin zeitlich unbegrenzt Kosten und Aufwand für die Pflege der Datenbank auszulösen. Im Laufe der Zeit wird sich der ohnehin geringe Informationswert der vorhandenen Datensätze immer weiter reduzieren. Wi (bei Annahme entfallen Ziffer 8 und Ziffer 9) Wi Wi Wi (bei Annahme entfällt Ziffer 8 und Ziffer 9) Wi (bei Annahme entfällt Ziffer 8 und Ziffer 9) ... Der Bundesrat hält es mit Blick auf die aufgezeigten Mängel der Datensätze außerdem für problematisch, wenn die ECHA die in der SCIP-Datenbank enthaltenen Daten weiterhin externen Nutzern zur Verfügung stellt. Insoweit bedarf es einer Klarstellung, dass die Daten nicht mehr öffentlich verfügbar sein werden. Der Vorschlag streicht zwar die Pflicht der ECHA, Abfallbehandlungseinrichtungen und Verbrauchern Zugang zu der Datenbank zu gewähren. Im Finanz- und Digitalbogen des Vorschlags ist aber als „wichtigste vorgeschriebene Funktion“ eines „Archivs der SCIP-Datenbank“ neben der Speicherung und Pflege bestehender übermittelter Daten auch ein „sicherer öffentlicher Zugang“ vorgesehen. Der Bundesrat bittet um Prüfung, ob die SCIP-Datenbank zu Informationen über besorgniserregende Stoffe in Produkten erhalten oder zumindest in vereinfachter Form fortgeführt werden kann. Die Erfassung der Informationen über Artikel 33 der REACH-Verordnung ist weder hinsichtlich des Informationsumfangs noch hinsichtlich des Kreises der zu Informierenden gleichwertig. Die Ausschleusung von Schadstoffen aus den Produktkreisläufen ist ein zentraler Bestandteil der Kreislaufwirtschaft und erfordert eine hinreichende Datengrundlage. Zudem birgt die Anwendung von KI für die automatische Auswertung von Datensätzen das Potenzial für eine erhebliche Steigerung der Nutzung der SCIP-Datenbank. Zumindest wird um Prüfung gebeten, ob der vorhandene Datenbestand im Falle einer Abschaffung der SCIP-Datenbank für eine etwaige spätere Nutzung erhalten werden kann. Zu den Artikeln Ziffer 2 bis 4 des Richtlinienvorschlags Der Bundesrat begrüßt den Vorschlag als wichtigen Schritt zur Anpassung umweltrechtlicher Anforderungen und zur Reduzierung unnötiger administrativer Belastungen. Die vorgeschlagenen Änderungen zur Industrieemissionsrichtlinie (IED), insbesondere die Vereinfachungen beim Umweltmanagementsystem so- Wi (bei Annahme entfällt Ziffer 8 und Ziffer 9) U (entfällt bei Annahme von Ziffer 2 oder Ziffer 5 oder Ziffer 6 oder Ziffer 7) U (entfällt bei Annahme von Ziffer 2 oder Ziffer 5 oder Ziffer 6 oder Ziffer 7)) U ... wie die Flexibilisierungen für Dekarbonisierungstechnologien, werden unterstützt. Der Bundesrat stellt fest, dass das europäische und deutsche Anlagenzulassungsrecht mit seinen detaillierten und strengen Vorschriften bereits ein hohes Umweltschutzniveau gewährleistet und dabei auch den Schutz der menschlichen Gesundheit im Fokus hat. Die mit der Novelle der Industrieemissionsrichtlinie (IED-Novelle) vorgesehene Vielzahl von Verschärfungen und neuen Anforderungen an Betreiber von Industrieanlagen sowie die zusätzlichen Dokumentations- und Überwachungspflichten führen zu noch komplexeren und längeren Genehmigungsverfahren und damit international zu Wettbewerbsnachteilen. Insbesondere kleine und mittlere Unternehmen sind mit den aktuellen materiellen Anforderungen, der Bürokratie und den Verfahren schon jetzt häufig überfordert. Dies verschärft sich weiter durch die IED-Novelle. Bei ihrer Umsetzung werden unzählige Genehmigungen, Verfahren und Anlagen anzupassen sein. Der Bundesrat begrüßt daher den vorliegenden Vorschlag, der zahlreiche und wesentliche Änderungen und Erleichterungen auch für die Wirtschaft vorsieht. Die Entlastungs- und Vereinfachungsvorschläge reichen jedoch bei weitem noch nicht aus, um die zusätzlichen Belastungen der mehr als 75.000 betroffenen Industrieanlagen und Intensivtierhaltungsbetriebe in der EU auszugleichen. Der Bundesrat hält daher grundlegendere, auch strukturelle Änderungen an der IED-Richtlinie für notwendig, um deren Praktikabilität und bessere Verständlichkeit zu erreichen. Außerdem sind weitergehende Vereinfachungen und eine deutliche Reduzierung der bürokratischen Anforderungen erforderlich, insbesondere bei Berichts- und Dokumentationspflichten. Der Bundesrat bittet daher im Rahmen des Maßnahmenpaketes zur Vereinfachung der Umweltvorschriften in den Bereichen Industrieemissionen, Kreislaufwirtschaft, Umweltprüfungen und Geodaten (sog. Umwelt-Omnibus) im Hinblick auf Entbürokratisierung und Cyber- und Geschäftsrisiken um eine umfassende Überprüfung von Dokumentations- und Veröffentlichungspflichten. Er bittet außerdem, auf weitere Maßnahmen und Rahmenbedingungen hinzuwirken, durch die Genehmigungsverfahren gestrafft und beschleunigt und Vorgaben vereinfacht und verschlankt werden, um unter angemessener Wahrung von Wi Wi Wi Wi ... Umweltschutzbelangen die internationale Wettbewerbsfähigkeit und Resilienz zu stärken. Der Bundesrat stellt jedoch fest, dass der Vorschlag die mit der Richtlinie (EU) 2024/1785 eingeführten weitreichenden Veröffentlichungs- und Berichtspflichten sowie ungeklärte Vollzugsfragen bei den Umweltleistungsgrenzwerten und der Disproportionalitätsprüfung nur partiell adressiert. Der Bundesrat fordert die Bundesregierung auf, sich bei den weiteren Verhandlungen im Rat dafür einzusetzen, dass der Vorschlag der Kommission um eine weitergehende sowie praxistaugliche Vereinfachung und Reduzierung der Veröffentlichungs- und Berichtspflichten der IED 2.0 ergänzt wird. Dies betrifft insbesondere die konsolidierte Veröffentlichung von Genehmigungsauflagen und Überwachungsergebnissen. Dabei sind Doppelstrukturen zu vermeiden. Hintergrund ist, dass die mit der Richtlinie (EU) 2024/1785 eingeführten umfangreichen Veröffentlichungspflichten einen erheblichen Personal- und IT- Aufwand für die Vollzugsbehörden der Länder bedeuten, ein nachgewiesener Mehrwert für den Umweltschutz bislang nicht erkennbar ist und das tatsächliche Informationsinteresse der Öffentlichkeit – gemessen an der Vollzugspraxis der Länder – gering ist. Zudem ist zu prüfen, welche Informationspflichten bereits durch andere unionsrechtliche Instrumente abgedeckt sind und daher entfallen, zusammengeführt oder in ihrer Ausgestaltung vereinfacht werden können. Der Bundesrat begrüßt den mit Artikel 15 Absatz 4 IED verfolgten Ansatz einer ganzheitlichen Bewertung der Umweltleistung industrieller Anlagen. Er stellt jedoch fest, dass die derzeit vorliegenden Schlussfolgerungen zu den besten verfügbaren Techniken (BVT-Schlussfolgerungen) die hierfür erforderlichen methodischen Voraussetzungen – insbesondere einen klar definierten Bezugsrahmen, eine verlässliche und vergleichbare Datengrundlage sowie einheitliche Mess- und Bewertungsstandards – noch nicht ausreichend berücksichtigen und daher keine ausreichende Grundlage für einen rechtssicheren, überprüfbaren und vollzugstauglichen Vollzug bieten. Der Bundesrat fordert die Bundesregierung daher auf, sich bei den weiteren Verhandlungen im Rat dafür einzusetzen, dass der Vorschlag der Kommission um eine Regelung ergänzt wird, nach der die Anforderungen an die Umweltleistungsgrenzwerte und -richtwerte gemäß Artikel 15 Absatz 4 IED bis zur Schaffung dieser methodischen Voraussetzun- U U U ... gen ausgesetzt, überarbeitet oder zumindest mit einer angemessenen Übergangsregelung versehen werden. Dies soll geschehen, bis die notwendigen methodischen Voraussetzungen geschaffen sind. Dazu zählen insbesondere ein ausreichend definierter Bezugsraum, eine verlässliche Datengrundlage sowie einheitliche Mess- und Bewertungsstandards, um eine rechtssichere, überprüfbare und vollzugstaugliche Anwendung zu ermöglichen. Der Bundesrat fordert die Bundesregierung auf, bei den weiteren Verhandlungen im Rat darauf hinzuwirken, dass der Vorschlag der Kommission um eine Regelung zur Disproportionalitätsprüfung ergänzt wird. Diese soll die Kommission veranlassen, zeitnah einen EU-Durchführungsbeschluss zur Festlegung einer harmonisierten Methodik für die Disproportionalitätsprüfung gemäß Anhang II IED bei Ausnahmen nach Artikel 15 Absatz 5 IED zu veröffentlichen. Dieser Durchführungsbeschluss sollte einheitliche Bewertungsmaßstäbe und Verfahrensschritte vorgeben. Dadurch würde ein gleichmäßiger Vollzug in allen Mitgliedstaaten sowie Rechts- und Planungssicherheit für Genehmigungsbehörden und Anlagenbetreiber gewährleistet. Bis zur Verabschiedung und Anwendbarkeit des Durchführungsbeschlusses soll die Anwendung der Disproportionalitätsprüfung nach Artikel 15 Absatz 5 IED ausgesetzt werden. Die Gewährung von Ausnahmen soll in dieser Zeit weiterhin nach den Kriterien und Verfahren erfolgen, die vor Inkrafttreten der Richtlinie (EU) 2024/1785 galten. Der Bundesrat nimmt zur Kenntnis, dass die Vereinfachungen zur Richtlinie über Emissionen aus Industrie und Tierhaltung (RL 2010/75/EU) vorsehen, dass neben der ökologischen/biologischen Schweinehaltung auch ökologische/ biologische Geflügelhaltungsbetriebe vom Anwendungsbereich der Richtlinie ausgenommen werden. Diese Ausnahmen sind anerkannt und berechtigt, da aufgrund der besonderen Haltungsverfahren (wie unter anderem Auslauf und Außenklima) Filteranlagen oder geschlossene Systeme zur Emissionsminderung nicht möglich sind. Dieser Zielkonflikt besteht jedoch auch bei Verfahren der Schweinehaltung, die nachweislich dem Tierwohl dienen. Der Bundesrat ist daher der Auffassung, dass im Sinne von Vereinfachung und Bürokratieabbau die geplanten Änderungen der Richtlinie nicht weit genug gehen. Zusätzlich sollte aufgenommen werden, dass auch Haltungsverfahren, die nachweislich dem Tierwohl dienen, vom Anwendungsbereich der Richtlinie über Industrieemissionen ausgenommen U AV AV ... werden. Eine solche Ausnahme ist sachgerecht, da bei dieser Art der Tierhaltung Maßnahmen zur Emissionsminderung nicht im gleichen Umfang wie bei herkömmlichen Haltungsverfahren umgesetzt werden können beziehungsweise technisch nicht realisierbar sind. Der Bundesrat fordert die Bundesregierung auf, sich auf EU-Ebene dafür einzusetzen, dass in dem Richtlinienvorschlag in Nummer 1 Satz 1 nach „gemäß der Verordnung (EU) 2018/848“ der Wortlaut „oder in einem Haltungsverfahren, das nachweislich dem Tierwohl dient,“ und in Nummer 3 Satz 1 nach „gemäß der Verordnung (EU) 2018/848“ der Wortlaut „oder in einem Haltungsverfahren, das nachweislich dem Tierwohl dient,“ eingefügt wird. Der Bundesrat sieht insbesondere auch bei Bestandsanlagen Konflikte zwischen Tierhaltung und Umsetzung von Maßnahmen zur Emissionsminderung. Er fordert die Bunderegierung auf, sich auf EU-Ebene dafür einzusetzen, Altanlagen von Nachrüstpflichten, die sich aus der RL 2010/75/EU ergeben, zu befreien. Zur EU-Kommunalabwasserrichtlinie Der Bundesrat bedauert, dass die EU-Kommunalabwasserrichtlinie (Richtlinie (EU) 2024/3019) nicht Bestandteil des vorgelegten Richtlinienvorschlags ist. Der Bundesrat hält eine grundlegende Überarbeitung der EU- Kommunalabwasserrichtlinie für erforderlich. Nach Ansicht des Bundesrates gefährden die Regelungen die Versorgung der Bevölkerung mit Arzneimitteln und die Wettbewerbsfähigkeit der europäischen Pharmaindustrie. Nach der Richtlinie sollen die Pharma- und Kosmetikindustrie im Rahmen der erweiterten Herstellerverantwortung die bundesweite Einführung der vierten Reinigungsstufe weitgehend finanzieren. Die EU- Kommunalabwasserrichtlinie steht außerdem den Zielen des EU-Pharmapakets und des EU-Critical Medicines Acts diametral entgegen. Zudem steht sie im Widerspruch zur Erklärung von Budapest, in der die Europäische Union betont, die Wettbewerbsfähigkeit der europäischen Unternehmen zu stärken. AV AV Wi Wi ... Der Bundesrat verweist auf die gefassten Beschlüsse der Wirtschaftsministerkonferenz vom 26. November 2025 zu TOP 4.4 „Sicherstellung der Wettbewerbsfähigkeit der pharmazeutischen Industrie – EU- Kommunalabwasserrichtlinie überarbeiten“ und der 98. Gesundheitsministerkonferenz vom 11. und 12. Juni 2025 zu TOP 7.2 „Sicherstellung der Arzneimittelversorgung – EU- Kommunalabwasserrichtlinie überarbeiten“. Der Bundesrat fordert die Bundesregierung auf, die darin enthaltenen Forderungen zur Überarbeitung der EU- Kommunalabwasserrichtlinie an die Kommission weiterzugeben und die Kommission explizit zur Vereinfachung der EU-Kommunalabwasserrichtlinie aufzurufen. Der Bundesrat bittet die Bundesregierung, sich auf EU-Ebene für ein Stop- theclock-Verfahren einzusetzen, um ausreichend Zeit für eine grundlegende Überarbeitung der EU-Kommunalabwasserrichtlinie zu schaffen sowie einen Einklang mit den Zielen des EU-Pharmapakets, des EU-Critical Medicines Acts und der Erklärung von Budapest herzustellen. Begründung zu Ziffern 23 bis 26 (nur gegenüber dem Plenum): Auf EU-Ebene ist eine Neufassung der EU-Kommunalabwasserrichtlinie erfolgt. Diese ist am 1. Januar 2025 in Kraft getreten. Die EU-Mitgliedstaaten haben bis zum 31. Juli 2027 Zeit, die Richtlinie in nationales Recht umzusetzen. Für die erweiterte Herstellerverantwortung gilt eine längere Frist bis zum 31. Dezember 2028. Die Einführung der vierten Reinigungsstufe in Kläranlagen, um die Wasserressourcen zu schützen, stellt dabei eine wesentliche Änderung dar. Mit der vierten Reinigungsstufe sollen vor allem Arzneimittelrückstände aus den Abwässern privater Haushalte herausgefiltert werden. Eine vierte Reinigungsstufe ist somit weitgehend flächendeckend in Kläranlagen erforderlich. Die Finanzierung dieser Reinigungsstufe soll über die erweiterte Herstellerverantwortung erfolgen. Demnach müssen Hersteller von Pharmazeutika sowie von Kosmetika mindestens 80 Prozent der Kosten für die neue vierte Reinigungsstufe in Kläranlagen tragen. Der Grund sind hierbei jedoch nicht Industrieabwässer der herstellenden Industrie. Es handelt sich vielmehr hauptsächlich um aus privaten Haushalten stammende Abwässer, da diese oft im Nachgang zur Einnahme oder Anwendung von Arzneimitteln oder auch durch die nicht sachgerechte Entsorgung von verfallenen oder nicht eingenommenen Arzneimitteln durch die Patienten mit Arzneimittelrückständen belastet sind. Die Einführung der erweiterten Herstellerverantwortung wird zu einer erheblichen finanziellen Mehrbelastung der pharmazeutischen Industrie in Deutschland führen. Anders als andere Wirtschaftszweige hat die Pharmabranche jedoch kaum Möglichkeiten, Kostensteigerungen angemessen weiterzugeben. Wi Wi ... Die erweiterte Herstellerverantwortung soll Unternehmen dazu anreizen, umweltfreundliche Arzneimittel zu entwickeln. Fraglich bleibt, ob die angestrebte Lenkungswirkung erreichbar ist, da den speziellen Gegebenheiten des Arzneimittelmarktes bei der Reform der kommunalen Abwasserrichtlinie nicht ausreichend Rechnung getragen wurde. So besteht der einzige Grund für den Einsatz von Medikamenten darin, Heilung oder zumindest Linderung zu erzielen. Über die Verschreibung des jeweiligen Medikaments entscheiden dabei weder das herstellende Unternehmen noch die betroffenen Patientinnen und Patienten. Zudem sind Medikamente schwer substituierbare Güter. Die Zulassung eines Arzneimittels ist unter anderem direkt mit der chemischen Struktur des jeweiligen Wirkstoffs verknüpft. Jegliche Änderung an dem Wirkstoff, die ihn abwasserfreundlicher werden ließe, wäre direkt mit einem neuen Zulassungsprozess, inklusive teurer präklinischer und klinischer Studien verbunden, da jede Änderung an der Struktur eines Wirkstoffs sich auch auf die Wirkung im Körper auswirkt und somit erst in Studien erforscht werden muss. Dementsprechend ist der Weg bis zur Zulassung eines neuen Medikamentes lang und kostenintensiv. In der Konsequenz wird die erweiterte Herstellerverantwortung in erster Linie zu einer Verknappung von Medikamenten in der EU führen. Dies widerspricht der Europäischen Arzneimittelreform, deren Ziel eine bessere Versorgung der Bevölkerung mit Arzneimitteln ist und die diese leichter zugänglich und erschwinglicher machen soll. Ein Widerspruch besteht auch zu den Bestrebungen der EU, die Wettbewerbsfähigkeit der Unternehmen in der europäischen Union zu stärken. Aus diesen Gründen ist eine sachgerechte Überarbeitung der EU-Kommunalabwasserrichtlinie erforderlich. Dabei sollte auch eine gesamtgesellschaftliche Finanzierung der vierten Reinigungsstufe in Erwägung gezogen werden, welche ohne bürokratischen Aufwuchs zu einem deutlich schnelleren Ausbau der vierten Reinigungsstufe und damit einem deutlich schnelleren Effekt für Mensch und Umwelt führen würde. Die Umsetzung der erweiterten Herstellerverantwortung würde nach aktuellem Wissensstand mit einem erheblichen Verwaltungsaufwand verbunden sein, der durch eine abgestimmte Vorgehensweise zwischen den EU-Mitgliedstaaten gemindert werden könnte. Darüber hinaus können durch eine harmonisierte Umsetzung Wettbewerbsverzerrungen zwischen Unternehmen verschiedener Mitgliedstaaten verhindert werden. Der Bundesrat bittet die Bundesregierung, sich bei den Verhandlungen auf EU- Ebene für die oben aufgeführten Anliegen einzusetzen. Der Bundesrat übermittelt diese Stellungnahme direkt an die Kommission. Wi U Wi B Der federführende Ausschuss für Fragen der Europäischen Union und der Ausschuss für Innere Angelegenheiten empfehlen dem Bundesrat, von der Vorlage gemäß §§ 3 und 5 EUZBLG Kenntnis zu nehmen.

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