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Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Aussetzung der Anwendung der Vorschriften über die Benennung eines Bevollmächtigten für die erweiterte Herstellerverantwortung für Batterien und Altbatterien sowie Verpackungen und Verpackungsabfälle

dip / drucksache 16.03.2026 · WP 21 · 56/1/26 · Empfehlungen · Original ↗

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Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Aussetzung der Anwendung der Vorschriften über die Benennung eines Bevollmächtigten für die erweiterte Herstellerverantwortung für Batterien und Altbatterien sowie Verpackungen und Verpackungsabfälle ... Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.bundesanzeiger-verlag.de ISSN 0720-2946 Bundesrat Drucksache 56/1/26 16.03.26 E m p f e h l u n g e n der Ausschüsse EU - U - Wi zu Punkt ... der 1063. Sitzung des Bundesrates am 27. März 2026 Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Aussetzung der Anwendung der Vorschriften über die Benennung eines Bevollmächtigten für die erweiterte Herstellerverantwortung für Batterien und Altbatterien sowie Verpackungen und Verpackungsabfälle COM(2025) 982 final; Ratsdok. 16753/25 A Der Ausschuss für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit empfiehlt dem Bundesrat, zu der Vorlage gemäß §§ 3 und 5 EUZBLG wie folgt Stellung zu nehmen: Der Bundesrat unterstützt die Initiative der Kommission zur Überprüfung regulatorischer Hürden für Unternehmen, welche ihre Produkte innerhalb des EU- Binnenmarkts in Verkehr bringen. Ziel sollte es dabei sein, bestehende Anforderungen dahingehend auszugestalten, dass der bereits erreichte Standard für den Umwelt- und Ressourcenschutz noch effizienter umgesetzt werden kann. Hierbei sollte unter anderem geprüft werden, wie bestimmte Pflichten für Hersteller aus verschiedenen Rechtsbereichen harmonisiert und dadurch vereinfacht werden können. ... Der Bundesrat sieht jedoch in dem Vorschlag der Kommission keine relevante Erleichterung für die Wirtschaft, da entsprechende Verpflichtungen zur Benennung von Bevollmächtigten schon seit mehreren Jahren in Kraft sind und die eigentlichen Bürokratiekosten weniger aus der Verpflichtung zur Bestellung eines Bevollmächtigten stammen, sondern aus den Registrierungs-, Melde- und Prüfpflichten. Derartige Pflichten sind jedoch auch weiterhin erforderlich, wenn die Regime der erweiterten Herstellerverantwortung bestehen bleiben sollen und deren Funktionsfähigkeit unter fairen Wettbewerbsbedingungen nicht beeinträchtigt werden soll. Der Bundesrat begrüßt den Vorschlag der Kommission insoweit grundsätzlich. Er weist gleichzeitig darauf hin, dass die von der Kommission angeführte Komplexität der unterschiedlichen nationalen Vorgaben zur erweiterten Herstellerverantwortung („Extended Producer Responsibility“, EPR) gerade für kleine und mittlere Unternehmen (KMU) ein wesentliches Argument für die Beibehaltung der Verpflichtung zur Benennung eines Bevollmächtigten darstellt. Die eigenständige Wahrnehmung der EPR-Pflichten in bis zu 26 Mitgliedstaaten erscheint insbesondere für KMU kaum umsetzbar. Ohne Bevollmächtigten müssten sich die Unternehmen selbst mit den verschiedenen nationalen Regelungen vertraut machen mit entsprechendem Personal- und Kostenaufwand. Der Bundesrat befürchtet, dass die Aussetzung der Verpflichtung zur Benennung eines Bevollmächtigten in den Mitgliedstaaten ohne Niederlassung dazu führen wird, dass die EPR-Pflichten von Herstellern nur unzureichend wahrgenommen werden. Dies könnte zu einer ungleichen Lastenverteilung führen und insbesondere in Deutschland als größtem Markt der Union zu Mehrbelastungen für ansässige, rechtskonform handelnde Unternehmen führen. Der Bundesrat sieht die Gefahr, dass durch die Aussetzung der Bevollmächtigtenpflicht lokale Unternehmen, die Compliance-Dienstleistungen für Hersteller anbieten, wirtschaftlich geschwächt werden. ... Der Bundesrat weist darauf hin, dass die geteilte Zuständigkeit bei der Umsetzung der EPR-Regelungen in Deutschland – zwischen Bundesbehörden, Ländern und Kommunen – einen wirksamen Vollzug gegenüber Herstellern ohne Sitz in Deutschland erheblich erschwert, wenn keine Bevollmächtigten benannt werden müssen. Ohne Bevollmächtigte als feste Ansprechpartner für EPR- Organisationen und Entsorger wäre die Gewährleistung korrekter Registrierung, von Mengenmeldungen und Finanzierungsbeiträgen sowie die Einhaltung technischer und organisatorischer Pflichten nicht mehr gegeben. Für die Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten in diesem Zusammenhang ist lediglich eine Behörde in Deutschland zuständig, was unter Umständen zu großen Verzögerungen bei der Verfolgung und somit zu Wettbewerbsverzerrungen und Ungleichbehandlungen führen kann. Gerade bei (ausschließlichen) Online-Händlern besteht die Gefahr von Trittbrettfahrern, wodurch eine Unterfinanzierung in der Entsorgungsstruktur entstehen und somit für rechtskonforme Hersteller beziehungsweise Organisationen/Systeme für Herstellerverantwortung zu einer Verteuerung der Marktsituation führen. Darüber hinaus ist in Deutschland die Regelung eines verpflichtenden Bevollmächtigten in den Regelwerken verankert. Im Hinblick auf die unterschiedlichen Regelungen für die Umsetzung der EPR in den Mitgliedstaaten ist die Benennung eines Bevollmächtigten sinnvoll – insbesondere für größere Unternehmen, die ihre Produkte in mehreren oder allen Mitgliedsstaaten der EU in Verkehr bringen. Der Bundesrat begrüßt, dass die in Drittländern niedergelassenen Hersteller weiterhin die Rückverfolgbarkeit und Durchsetzung der Pflichten gewährleisten müssen. Hier wäre jedoch weiterhin die Benennung eines Bevollmächtigten als bewährtes Instrument gegenüber nicht näher beschriebenen alternativen Mitteln vorzuziehen. ... Der Bundesrat kritisiert, dass die Kommission die Verpflichtung zur Benennung von Bevollmächtigten bereits vor Abschluss der angekündigten Überprüfung und ohne Darstellung wirksamer Alternativen aussetzen will. Die beabsichtigte Harmonisierung der nationalen Vorgaben wird durch die Möglichkeit alternativer, nicht näher definierter Kontrollmechanismen für Hersteller aus Drittländern nicht erreicht. Der Bundesrat bittet die Bundesregierung, sich im weiteren Gesetzgebungsverfahren auf EU-Ebene dafür einzusetzen, dass die Verpflichtung zur Benennung von Bevollmächtigten bis zur Vorlage und Umsetzung einer umfassenden Reform der EPR-Regelungen, wie sie im Rahmen des geplanten Rechtsakts über die Kreislaufwirtschaft angekündigt wurde, beibehalten wird, um die Einhaltung des Verursacherprinzips, die Rechtssicherheit und einen wirksamen Vollzug sowie um eine gesamtheitliche Reform sicherzustellen. Der Bundesrat stellt fest, dass mit der Änderung der Richtlinie 2008/98/EG durch die Richtlinie des Europäischen Parlamentes und des Rates vom 10. September 2025 (Richtlinie (EU) 2025/1892) mittlerweile das fünfte Regime der erweiterten Herstellerverantwortung eingeführt werden soll. Er stellt zudem fest, dass sich die Anforderungen aus den jeweiligen Regelungen zwar wiederholen, aber anstatt der Nutzung von Synergien mitunter aufwendige und kostenintensive Parallelstrukturen aufgebaut werden (zum Beispiel Betrieb mehrerer Herstellerregister zur Wahrnehmung der erweiterten Herstellerverantwortung). Während diese Parallelstrukturen geeignet sind, aufgrund einer weniger aber dennoch weiterhin komplexen Materie für die jeweils zuständigen Verwaltungsbehörden den Vollzug der jeweiligen Regelungen zur erweiterten Herstellerverantwortung vollziehen zu können, führt dies für Unternehmen zu zusätzlichem Verwaltungsaufwand aufgrund der ggf. erforderlichen Doppel- und Dreifachregistrierung sowie der Meldung von Daten an unterschiedliche Stellen. Der Bundesrat bittet daher die Bundesregierung, bei der Weiterentwicklung der nationalen Umsetzung der Regelungen zu den Regimen der erweiterten Herstellerverantwortung Effizienzgewinne zu erzielen – zum Beispiel durch eine verbesserte Interoperabilität der verschiedenen Register und eine Stärkung der Zusammenarbeit der bestehenden Register. B Der federführende Ausschuss für Fragen der Europäischen Union und der Wirtschaftsausschuss empfehlen dem Bundesrat, von der Vorlage gemäß §§ 3 und 5 EUZBLG Kenntnis zu nehmen.

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