Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Aussetzung der Anwendung der Vorschriften über die Benennung eines Bevollmächtigten für die erweiterte Herstellerverantwortung für Batterien und Altbatterien sowie Verpackungen und Verpackungsabfälle
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Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Aussetzung der Anwendung der Vorschriften über die Benennung eines Bevollmächtigten für die erweiterte Herstellerverantwortung für Batterien und Altbatterien sowie Verpackungen und Verpackungsabfälle
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ISSN 0720-2946
Bundesrat Drucksache 56/1/26
16.03.26
E m p f e h l u n g e n
der Ausschüsse
EU - U - Wi
zu Punkt ... der 1063. Sitzung des Bundesrates am 27. März 2026
Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und
des Rates zur Aussetzung der Anwendung der Vorschriften über
die Benennung eines Bevollmächtigten für die erweiterte
Herstellerverantwortung für Batterien und Altbatterien sowie
Verpackungen und Verpackungsabfälle
COM(2025) 982 final; Ratsdok. 16753/25
A
Der Ausschuss für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit
empfiehlt dem Bundesrat, zu der Vorlage gemäß §§ 3 und 5 EUZBLG wie folgt
Stellung zu nehmen:
Der Bundesrat unterstützt die Initiative der Kommission zur Überprüfung
regulatorischer Hürden für Unternehmen, welche ihre Produkte innerhalb des EU-
Binnenmarkts in Verkehr bringen. Ziel sollte es dabei sein, bestehende
Anforderungen dahingehend auszugestalten, dass der bereits erreichte Standard für
den Umwelt- und Ressourcenschutz noch effizienter umgesetzt werden kann.
Hierbei sollte unter anderem geprüft werden, wie bestimmte Pflichten für
Hersteller aus verschiedenen Rechtsbereichen harmonisiert und dadurch vereinfacht
werden können.
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Der Bundesrat sieht jedoch in dem Vorschlag der Kommission keine relevante
Erleichterung für die Wirtschaft, da entsprechende Verpflichtungen zur
Benennung von Bevollmächtigten schon seit mehreren Jahren in Kraft sind und die
eigentlichen Bürokratiekosten weniger aus der Verpflichtung zur Bestellung
eines Bevollmächtigten stammen, sondern aus den Registrierungs-, Melde- und
Prüfpflichten. Derartige Pflichten sind jedoch auch weiterhin erforderlich, wenn
die Regime der erweiterten Herstellerverantwortung bestehen bleiben sollen
und deren Funktionsfähigkeit unter fairen Wettbewerbsbedingungen nicht
beeinträchtigt werden soll.
Der Bundesrat begrüßt den Vorschlag der Kommission insoweit grundsätzlich.
Er weist gleichzeitig darauf hin, dass die von der Kommission angeführte
Komplexität der unterschiedlichen nationalen Vorgaben zur erweiterten
Herstellerverantwortung („Extended Producer Responsibility“, EPR) gerade für kleine
und mittlere Unternehmen (KMU) ein wesentliches Argument für die
Beibehaltung der Verpflichtung zur Benennung eines Bevollmächtigten darstellt. Die
eigenständige Wahrnehmung der EPR-Pflichten in bis zu 26 Mitgliedstaaten
erscheint insbesondere für KMU kaum umsetzbar. Ohne Bevollmächtigten
müssten sich die Unternehmen selbst mit den verschiedenen nationalen Regelungen
vertraut machen mit entsprechendem Personal- und Kostenaufwand.
Der Bundesrat befürchtet, dass die Aussetzung der Verpflichtung zur
Benennung eines Bevollmächtigten in den Mitgliedstaaten ohne Niederlassung dazu
führen wird, dass die EPR-Pflichten von Herstellern nur unzureichend
wahrgenommen werden. Dies könnte zu einer ungleichen Lastenverteilung führen und
insbesondere in Deutschland als größtem Markt der Union zu Mehrbelastungen
für ansässige, rechtskonform handelnde Unternehmen führen.
Der Bundesrat sieht die Gefahr, dass durch die Aussetzung der
Bevollmächtigtenpflicht lokale Unternehmen, die Compliance-Dienstleistungen für Hersteller
anbieten, wirtschaftlich geschwächt werden.
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Der Bundesrat weist darauf hin, dass die geteilte Zuständigkeit bei der
Umsetzung der EPR-Regelungen in Deutschland – zwischen Bundesbehörden,
Ländern und Kommunen – einen wirksamen Vollzug gegenüber Herstellern ohne
Sitz in Deutschland erheblich erschwert, wenn keine Bevollmächtigten benannt
werden müssen. Ohne Bevollmächtigte als feste Ansprechpartner für EPR-
Organisationen und Entsorger wäre die Gewährleistung korrekter Registrierung,
von Mengenmeldungen und Finanzierungsbeiträgen sowie die Einhaltung
technischer und organisatorischer Pflichten nicht mehr gegeben.
Für die Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten in diesem Zusammenhang ist
lediglich eine Behörde in Deutschland zuständig, was unter Umständen zu
großen Verzögerungen bei der Verfolgung und somit zu Wettbewerbsverzerrungen
und Ungleichbehandlungen führen kann.
Gerade bei (ausschließlichen) Online-Händlern besteht die Gefahr von
Trittbrettfahrern, wodurch eine Unterfinanzierung in der Entsorgungsstruktur
entstehen und somit für rechtskonforme Hersteller beziehungsweise
Organisationen/Systeme für Herstellerverantwortung zu einer Verteuerung der
Marktsituation führen.
Darüber hinaus ist in Deutschland die Regelung eines verpflichtenden
Bevollmächtigten in den Regelwerken verankert. Im Hinblick auf die
unterschiedlichen Regelungen für die Umsetzung der EPR in den Mitgliedstaaten ist die
Benennung eines Bevollmächtigten sinnvoll – insbesondere für größere
Unternehmen, die ihre Produkte in mehreren oder allen Mitgliedsstaaten der EU in
Verkehr bringen.
Der Bundesrat begrüßt, dass die in Drittländern niedergelassenen Hersteller
weiterhin die Rückverfolgbarkeit und Durchsetzung der Pflichten gewährleisten
müssen. Hier wäre jedoch weiterhin die Benennung eines Bevollmächtigten als
bewährtes Instrument gegenüber nicht näher beschriebenen alternativen Mitteln
vorzuziehen.
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Der Bundesrat kritisiert, dass die Kommission die Verpflichtung zur Benennung
von Bevollmächtigten bereits vor Abschluss der angekündigten Überprüfung
und ohne Darstellung wirksamer Alternativen aussetzen will. Die beabsichtigte
Harmonisierung der nationalen Vorgaben wird durch die Möglichkeit
alternativer, nicht näher definierter Kontrollmechanismen für Hersteller aus Drittländern
nicht erreicht.
Der Bundesrat bittet die Bundesregierung, sich im weiteren
Gesetzgebungsverfahren auf EU-Ebene dafür einzusetzen, dass die Verpflichtung zur Benennung
von Bevollmächtigten bis zur Vorlage und Umsetzung einer umfassenden
Reform der EPR-Regelungen, wie sie im Rahmen des geplanten Rechtsakts über
die Kreislaufwirtschaft angekündigt wurde, beibehalten wird, um die
Einhaltung des Verursacherprinzips, die Rechtssicherheit und einen wirksamen
Vollzug sowie um eine gesamtheitliche Reform sicherzustellen.
Der Bundesrat stellt fest, dass mit der Änderung der Richtlinie 2008/98/EG
durch die Richtlinie des Europäischen Parlamentes und des Rates vom
10. September 2025 (Richtlinie (EU) 2025/1892) mittlerweile das fünfte
Regime der erweiterten Herstellerverantwortung eingeführt werden soll. Er stellt
zudem fest, dass sich die Anforderungen aus den jeweiligen Regelungen zwar
wiederholen, aber anstatt der Nutzung von Synergien mitunter aufwendige und
kostenintensive Parallelstrukturen aufgebaut werden (zum Beispiel Betrieb
mehrerer Herstellerregister zur Wahrnehmung der erweiterten
Herstellerverantwortung). Während diese Parallelstrukturen geeignet sind, aufgrund einer
weniger aber dennoch weiterhin komplexen Materie für die jeweils zuständigen
Verwaltungsbehörden den Vollzug der jeweiligen Regelungen zur erweiterten
Herstellerverantwortung vollziehen zu können, führt dies für Unternehmen zu
zusätzlichem Verwaltungsaufwand aufgrund der ggf. erforderlichen Doppel-
und Dreifachregistrierung sowie der Meldung von Daten an unterschiedliche
Stellen. Der Bundesrat bittet daher die Bundesregierung, bei der
Weiterentwicklung der nationalen Umsetzung der Regelungen zu den Regimen der erweiterten
Herstellerverantwortung Effizienzgewinne zu erzielen – zum Beispiel durch
eine verbesserte Interoperabilität der verschiedenen Register und eine Stärkung
der Zusammenarbeit der bestehenden Register.
B
Der federführende Ausschuss für Fragen der Europäischen Union und
der Wirtschaftsausschuss
empfehlen dem Bundesrat, von der Vorlage gemäß §§ 3 und 5 EUZBLG
Kenntnis zu nehmen.
Relationen
- part_of_vorgang → Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Aussetzung der Anwendung der Vorschriften über die Benennung ein (Empfehlungen der Ausschüsse)