Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Verordnung (EU) 2019/2088 über nachhaltigkeitsbezogene Offenlegungspflichten im Finanzdienstleistungssektor und der Verordnung (EU) Nr. 1286/2014 über Basisinformationsblätter für verpackte Anlageprodukte für Kleinanleger und Versicherungsanlageprodukte (PRIIP) sowie zur Aufhebung der Delegierten Verordnung (EU) 2022/1288 der Kommission
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Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Verordnung (EU) 2019/2088 über nachhaltigkeitsbezogene Offenlegungspflichten im Finanzdienstleistungssektor und der Verordnung (EU) Nr. 1286/2014 über Basisinformationsblätter für verpackte Anlageprodukte für Kleinanleger und Versicherungsanlageprodukte (PRIIP) sowie zur Aufhebung der Delegierten Verordnung (EU) 2022/1288 der Kommission
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ISSN 0720-2946
Bundesrat Drucksache 69/26 (Beschluss)
27.03.26
Beschluss
des Bundesrates
Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und
des Rates zur Änderung der Verordnung (EU) 2019/2088 über
nachhaltigkeitsbezogene Offenlegungspflichten im
Finanzdienstleistungssektor und der Verordnung (EU) Nr. 1286/2014 über
Basisinformationsblätter für verpackte Anlageprodukte für
Kleinanleger und Versicherungsanlageprodukte (PRIIP) sowie zur
Aufhebung der Delegierten Verordnung (EU) 2022/1288 der
Kommission
COM(2025) 841 final; Ratsdok. 15751/25
Der Bundesrat hat in seiner 1063. Sitzung am 27. März 2026 gemäß
§§ 3 und 5 EUZBLG die folgende Stellungnahme beschlossen:
1. Der Bundesrat begrüßt das Ziel der Kommission, mit den vorgeschlagenen
Änderungen an der Verordnung über nachhaltigkeitsbezogene
Offenlegungspflichten im Finanzdienstleistungssektor (Sustainable Finance Disclosure Regulation,
„SFDR“) die Rolle der EU im Bereich des nachhaltigen Finanzwesens und die
Wettbewerbsfähigkeit des EU-Finanzsektors zu stärken. Außerdem könnten die
vorgeschlagenen Änderungen eine stärkere Beteiligung von Kleinanlegenden an
den EU-Kapitalmärkten fördern und dazu beitragen, dass mehr Mittel in die
Verwirklichung von Nachhaltigkeitszielen fließen.
2. Als die SFDR-Verordnung (Verordnung (EU) 2019/2088) in Kraft trat, war sie
als Transparenzinitiative gedacht, wurde aber hauptsächlich als
Kennzeichnungs- und Marketinginstrument genutzt. Der Bundesrat befürwortet, dass die
Kommission diesem Marktansatz nun folgen und von einem Offenlegungs- zu
einem Produktkategorisierungssystem wechseln will. Der Bundesrat bittet die
Bundesregierung, sich bei den neuen Produktkategorien dafür einzusetzen, dass
sie mit klaren, praxistauglichen Kriterien unterlegt werden, damit es nicht
erneut zu Verwirrung bei den (Klein-)Anlegenden oder Fällen von
„Greenwashing“ („Grünfärberei“) kommt.
3. Die Kommission hat angekündigt, dass der SFDR-Verordnungsvorschlag durch
Level-2-Gesetzgebung komplementiert werden müsse. Der Bundesrat bittet die
Bundesregierung sicherzustellen, dass alle wesentlichen Entscheidungen vom
europäischen Gesetzgeber als Level-1-Maßnahme getroffen werden, damit die
Regelungen künftig effektiv und übersichtlich sind.
4. Der Bundesrat setzt sich seit Beginn der Regulierung nachhaltiger
Finanzprodukte (Sustainable-Finance-Regulierung) für ein EU-weit einheitliches
Klassifikationssystem für nachhaltige Wirtschaftstätigkeiten ein, das für
Finanzmarktteilnehmende und Anlegende Klarheit und Sicherheit darüber schafft, welche
Wirtschaftstätigkeiten und Finanzprodukte als nachhaltig einzustufen sind und
das vor der missbräuchlichen Verwendung von „Green Labeln“ schützt
(vergleiche BR-Drucksachen 67/18 (Beschluss), 289/18 (Beschuss) und 63/19
(Beschluss)). Der Bundesrat bekräftigt seine Bitte an die Bundesregierung, sich auf
europäischer Ebene aktiv dafür einzusetzen, dass nun so schnell wie möglich
ein echtes EU-weit einheitliches Kennzeichnungssystem („EU-Label“) für
nachhaltige Finanzprodukte auf der Grundlage klar definierter Kriterien
fertiggestellt wird, damit sowohl professionelle Investoren als auch Kleinanlegende
bei ihrer Investitionsentscheidung zum Beispiel Informationen zu
Umweltauswirkungen und Emissionen eines Produkts besser einschätzen, bewerten und
vergleichen können. Das wird zu mehr Transparenz und Kundenvertrauen im
Markt führen und verhindert „Greenwashing“ von vermeintlich nachhaltigen
Finanzprodukten. Der Bundesrat wiederholt die Bitte an die Bundesregierung,
dass es keine „Schwarz-Weiß-Klassifizierung“, sondern graduelle Abstufungen
geben sollte (vergleiche BR-Drucksache 289/18 (Beschluss)).
5. Der Bundesrat begrüßt grundsätzlich die Vorschläge zur Überarbeitung der
SFDR-Verordnung als Beitrag zur Reduktion von Komplexität und zur
Verbesserung von Orientierung und Vergleichbarkeit bei nachhaltigen
Finanzprodukten.
6. Aus Sicht des Bundesrates sollte die SFDR nicht die einzige Grundlage für
Finanzinstrumente sein, die Nachhaltigkeitskriterien berücksichtigen. Neben
Fonds können auch Finanzinstrumente oder Wertpapierdienstleistungen im
Sinne der Europäischen Finanzmarktrichtlinie (Richtlinie 2014/65/EU - MiFID II)
(zum Beispiel strukturierte Produkte, Anleihen,
Portfoliomanagementdienstleistungen) an relevanten Nachhaltigkeitskriterien ausgerichtet sein. Der Bundesrat
spricht sich daher für eine entsprechende Klarstellung etwa in den
Erwägungsgründen des vorliegenden Verordnungsvorschlags aus. Außerdem regt der
Bundesrat an, zeitnah neben der vorgesehenen Anpassung der SFDR-Verordnung
auch die MiFID-Vorschriften zur Bewertung von Nachhaltigkeitspräferenzen
und Nachhaltigkeitsfaktoren auf mögliche Potenziale zur Vereinfachung und
besseren Verständlichkeit zu prüfen, entsprechend anzupassen und dafür zu
sorgen, dass das gesamte Spektrum an nachhaltigen Finanzinstrumenten über
die Vorgaben abgebildet werden kann.
7. Der Legislativvorschlag sieht zudem Änderungen der Verordnung (EU)
1286/2014 (PRIIPs-Verordnung) vor, die unter anderem eine Verknüpfung der
Nachhaltigkeitsinformationen im Basisinformationsblatt der PRIIPs-
Verordnung mit dem neuen Kategorisierungssystem der SFDR-Verordnung beinhalten.
Der Bundesrat spricht sich in diesem Zusammenhang dafür aus, auch für
Finanzinstrumente mit Nachhaltigkeitsfaktoren, die nicht unter die SFDR-
Verordnung fallen, Möglichkeiten vorzusehen, entsprechende
Nachhaltigkeitsinformationen in vergleichbarer Weise offenzulegen. Dies ist erforderlich, um
Anlegende über Nachhaltigkeitsmerkmale sowohl von SFDR-Finanzprodukten als
auch von Nicht-SFDR-Finanzprodukten zu informieren.
8. Der Bundesrat bittet die Bundesregierung erneut darum, darauf hinzuwirken,
dass durch handhabbare, nicht komplexe und verhältnismäßige Transparenz-
und Offenlegungsbestimmungen nun ein System geschaffen wird, damit
Anlegende fundierte Entscheidungen auf einer belastbaren Informationsgrundlage
mit EU-weiter Vergleichbarkeit treffen können. Er ist weiterhin der Auffassung,
dass für nachhaltige Finanzprodukte Transparenz- und Offenlegungspflichten
richtig und notwendig sind, damit Anlegende auf deren Integrität vertrauen
können.
Relationen
- part_of_vorgang → Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Verordnung (EU) 2019/2088 über nachhaltigkeitsbezog (Beschlussdrucksache)