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Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Verordnung (EU) 2019/2088 über nachhaltigkeitsbezogene Offenlegungspflichten im Finanzdienstleistungssektor und der Verordnung (EU) Nr. 1286/2014 über Basisinformationsblätter für verpackte Anlageprodukte für Kleinanleger und Versicherungsanlageprodukte (PRIIP) sowie zur Aufhebung der Delegierten Verordnung (EU) 2022/1288 der Kommission

dip / drucksache 27.03.2026 · WP 21 · 69/26(B) · Beschluss · Original ↗

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Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Verordnung (EU) 2019/2088 über nachhaltigkeitsbezogene Offenlegungspflichten im Finanzdienstleistungssektor und der Verordnung (EU) Nr. 1286/2014 über Basisinformationsblätter für verpackte Anlageprodukte für Kleinanleger und Versicherungsanlageprodukte (PRIIP) sowie zur Aufhebung der Delegierten Verordnung (EU) 2022/1288 der Kommission Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.bundesanzeiger-verlag.de ISSN 0720-2946 Bundesrat Drucksache 69/26 (Beschluss) 27.03.26 Beschluss des Bundesrates Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Verordnung (EU) 2019/2088 über nachhaltigkeitsbezogene Offenlegungspflichten im Finanzdienstleistungssektor und der Verordnung (EU) Nr. 1286/2014 über Basisinformationsblätter für verpackte Anlageprodukte für Kleinanleger und Versicherungsanlageprodukte (PRIIP) sowie zur Aufhebung der Delegierten Verordnung (EU) 2022/1288 der Kommission COM(2025) 841 final; Ratsdok. 15751/25 Der Bundesrat hat in seiner 1063. Sitzung am 27. März 2026 gemäß §§ 3 und 5 EUZBLG die folgende Stellungnahme beschlossen: 1. Der Bundesrat begrüßt das Ziel der Kommission, mit den vorgeschlagenen Änderungen an der Verordnung über nachhaltigkeitsbezogene Offenlegungspflichten im Finanzdienstleistungssektor (Sustainable Finance Disclosure Regulation, „SFDR“) die Rolle der EU im Bereich des nachhaltigen Finanzwesens und die Wettbewerbsfähigkeit des EU-Finanzsektors zu stärken. Außerdem könnten die vorgeschlagenen Änderungen eine stärkere Beteiligung von Kleinanlegenden an den EU-Kapitalmärkten fördern und dazu beitragen, dass mehr Mittel in die Verwirklichung von Nachhaltigkeitszielen fließen. 2. Als die SFDR-Verordnung (Verordnung (EU) 2019/2088) in Kraft trat, war sie als Transparenzinitiative gedacht, wurde aber hauptsächlich als Kennzeichnungs- und Marketinginstrument genutzt. Der Bundesrat befürwortet, dass die Kommission diesem Marktansatz nun folgen und von einem Offenlegungs- zu einem Produktkategorisierungssystem wechseln will. Der Bundesrat bittet die Bundesregierung, sich bei den neuen Produktkategorien dafür einzusetzen, dass sie mit klaren, praxistauglichen Kriterien unterlegt werden, damit es nicht erneut zu Verwirrung bei den (Klein-)Anlegenden oder Fällen von „Greenwashing“ („Grünfärberei“) kommt. 3. Die Kommission hat angekündigt, dass der SFDR-Verordnungsvorschlag durch Level-2-Gesetzgebung komplementiert werden müsse. Der Bundesrat bittet die Bundesregierung sicherzustellen, dass alle wesentlichen Entscheidungen vom europäischen Gesetzgeber als Level-1-Maßnahme getroffen werden, damit die Regelungen künftig effektiv und übersichtlich sind. 4. Der Bundesrat setzt sich seit Beginn der Regulierung nachhaltiger Finanzprodukte (Sustainable-Finance-Regulierung) für ein EU-weit einheitliches Klassifikationssystem für nachhaltige Wirtschaftstätigkeiten ein, das für Finanzmarktteilnehmende und Anlegende Klarheit und Sicherheit darüber schafft, welche Wirtschaftstätigkeiten und Finanzprodukte als nachhaltig einzustufen sind und das vor der missbräuchlichen Verwendung von „Green Labeln“ schützt (vergleiche BR-Drucksachen 67/18 (Beschluss), 289/18 (Beschuss) und 63/19 (Beschluss)). Der Bundesrat bekräftigt seine Bitte an die Bundesregierung, sich auf europäischer Ebene aktiv dafür einzusetzen, dass nun so schnell wie möglich ein echtes EU-weit einheitliches Kennzeichnungssystem („EU-Label“) für nachhaltige Finanzprodukte auf der Grundlage klar definierter Kriterien fertiggestellt wird, damit sowohl professionelle Investoren als auch Kleinanlegende bei ihrer Investitionsentscheidung zum Beispiel Informationen zu Umweltauswirkungen und Emissionen eines Produkts besser einschätzen, bewerten und vergleichen können. Das wird zu mehr Transparenz und Kundenvertrauen im Markt führen und verhindert „Greenwashing“ von vermeintlich nachhaltigen Finanzprodukten. Der Bundesrat wiederholt die Bitte an die Bundesregierung, dass es keine „Schwarz-Weiß-Klassifizierung“, sondern graduelle Abstufungen geben sollte (vergleiche BR-Drucksache 289/18 (Beschluss)). 5. Der Bundesrat begrüßt grundsätzlich die Vorschläge zur Überarbeitung der SFDR-Verordnung als Beitrag zur Reduktion von Komplexität und zur Verbesserung von Orientierung und Vergleichbarkeit bei nachhaltigen Finanzprodukten. 6. Aus Sicht des Bundesrates sollte die SFDR nicht die einzige Grundlage für Finanzinstrumente sein, die Nachhaltigkeitskriterien berücksichtigen. Neben Fonds können auch Finanzinstrumente oder Wertpapierdienstleistungen im Sinne der Europäischen Finanzmarktrichtlinie (Richtlinie 2014/65/EU - MiFID II) (zum Beispiel strukturierte Produkte, Anleihen, Portfoliomanagementdienstleistungen) an relevanten Nachhaltigkeitskriterien ausgerichtet sein. Der Bundesrat spricht sich daher für eine entsprechende Klarstellung etwa in den Erwägungsgründen des vorliegenden Verordnungsvorschlags aus. Außerdem regt der Bundesrat an, zeitnah neben der vorgesehenen Anpassung der SFDR-Verordnung auch die MiFID-Vorschriften zur Bewertung von Nachhaltigkeitspräferenzen und Nachhaltigkeitsfaktoren auf mögliche Potenziale zur Vereinfachung und besseren Verständlichkeit zu prüfen, entsprechend anzupassen und dafür zu sorgen, dass das gesamte Spektrum an nachhaltigen Finanzinstrumenten über die Vorgaben abgebildet werden kann. 7. Der Legislativvorschlag sieht zudem Änderungen der Verordnung (EU) 1286/2014 (PRIIPs-Verordnung) vor, die unter anderem eine Verknüpfung der Nachhaltigkeitsinformationen im Basisinformationsblatt der PRIIPs- Verordnung mit dem neuen Kategorisierungssystem der SFDR-Verordnung beinhalten. Der Bundesrat spricht sich in diesem Zusammenhang dafür aus, auch für Finanzinstrumente mit Nachhaltigkeitsfaktoren, die nicht unter die SFDR- Verordnung fallen, Möglichkeiten vorzusehen, entsprechende Nachhaltigkeitsinformationen in vergleichbarer Weise offenzulegen. Dies ist erforderlich, um Anlegende über Nachhaltigkeitsmerkmale sowohl von SFDR-Finanzprodukten als auch von Nicht-SFDR-Finanzprodukten zu informieren. 8. Der Bundesrat bittet die Bundesregierung erneut darum, darauf hinzuwirken, dass durch handhabbare, nicht komplexe und verhältnismäßige Transparenz- und Offenlegungsbestimmungen nun ein System geschaffen wird, damit Anlegende fundierte Entscheidungen auf einer belastbaren Informationsgrundlage mit EU-weiter Vergleichbarkeit treffen können. Er ist weiterhin der Auffassung, dass für nachhaltige Finanzprodukte Transparenz- und Offenlegungspflichten richtig und notwendig sind, damit Anlegende auf deren Integrität vertrauen können.

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