Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Verordnung (EU) 2019/2088 über nachhaltigkeitsbezogene Offenlegungspflichten im Finanzdienstleistungssektor und der Verordnung (EU) Nr. 1286/2014 über Basisinformationsblätter für verpackte Anlageprodukte für Kleinanleger und Versicherungsanlageprodukte (PRIIP) sowie zur Aufhebung der Delegierten Verordnung (EU) 2022/1288 der Kommission
Text
Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Verordnung (EU) 2019/2088 über nachhaltigkeitsbezogene Offenlegungspflichten im Finanzdienstleistungssektor und der Verordnung (EU) Nr. 1286/2014 über Basisinformationsblätter für verpackte Anlageprodukte für Kleinanleger und Versicherungsanlageprodukte (PRIIP) sowie zur Aufhebung der Delegierten Verordnung (EU) 2022/1288 der Kommission
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ISSN 0720-2946
Bundesrat Drucksache 69/26
09.02.26
EU - Fz - R - Wi
Unterrichtung
durch die Europäische Kommission
Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der
Verordnung (EU) 2019/2088 über nachhaltigkeitsbezogene Offenlegungspflichten im
Finanzdienstleistungssektor und der Verordnung (EU) Nr. 1286/2014 über
Basisinformationsblätter für verpackte Anlageprodukte für Kleinanleger und
Versicherungsanlageprodukte (PRIIP) sowie zur Aufhebung der Delegierten Verordnung
(EU) 2022/1288 der Kommission
COM(2025) 841 final
Der Bundesrat wird über die Vorlage gemäß § 2 EUZBLG auch durch die Bundesregierung
unterrichtet.
Der Europäische Wirtschafts- und Sozialausschuss wird an den Beratungen beteiligt.
Hinweis: Drucksache 388/12 = AE-Nr. 120507;
Drucksache 67/18 = AE-Nr. 180216;
Drucksache 290/18 = AE-Nr. 180635;
Drucksache 93/25 = AE-Nr. 250166;
AE-Nr. 220385
DE DE
EUROPÄISCHE
KOMMISSION
Brüssel, den 20.11.2025
COM(2025) 841 final
2025/0361 (COD)
Vorschlag für eine
VERORDNUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES
zur Änderung der Verordnung (EU) 2019/2088 über nachhaltigkeitsbezogene
Offenlegungspflichten im Finanzdienstleistungssektor und der Verordnung (EU)
Nr. 1286/2014 über Basisinformationsblätter für verpackte Anlageprodukte für
Kleinanleger und Versicherungsanlageprodukte (PRIIP) sowie zur Aufhebung der
Delegierten Verordnung (EU) 2022/1288 der Kommission
{SEC(2025) 841 final} - {SWD(2025) 838 final} - {SWD(2025) 839 final}
(Text von Bedeutung für den EWR)
BEGRÜNDUNG
1. KONTEXT DES VORSCHLAGS
• Gründe und Ziele des Vorschlags
Mit diesem Gesetzgebungsvorschlag werden Änderungen an der Verordnung über
nachhaltigkeitsbezogene Offenlegungspflichten im Finanzdienstleistungssektor (Sustainable
Finance Disclosure Regulation, SFDR – Verordnung (EU) 2019/2088)1 vorgeschlagen. Die
SFDR wurde am 27. November 2019 angenommen und gilt seit März 2021. Sie stellt eines
der ersten Elemente des EU-Rahmens für ein nachhaltiges Finanzwesen dar und ist Teil eines
umfassenderen Pakets von Vorschriften, Instrumenten und Standards für die Offenlegung von
Angaben zur Nachhaltigkeit durch Nichtfinanz- und Finanzunternehmen, das gemäß dem
Aktionsplan der Kommission zur Finanzierung nachhaltigen Wachstums von 20182
angenommen wurde.
Die SFDR ist ein Offenlegungsrahmen, mit dem detaillierte nachhaltigkeitsbezogene
Angaben für Finanzintermediäre und Finanzprodukte hinsichtlich der Berücksichtigung
verschiedener Umwelt-, Sozial- und Unternehmensführungsfaktoren (ESG-Faktoren)
festgelegt werden. Ziel ist es, die Transparenz zu erhöhen, Greenwashing zu bekämpfen und
Anleger zu schützen, indem sichergestellt wird, dass Finanzmarktteilnehmer wie
Vermögensverwalter oder Anbieter von Altersvorsorgeprodukten sowie Finanzberater die
diesbezüglichen Informationen den Anlegern gegenüber offenlegen. Im weiteren Sinne trägt
die SFDR somit zu dem Ziel bei, i) einen Beitrag zur Mobilisierung privater Mittel zu leisten,
um den Wandel hin zu mehr Nachhaltigkeit voranzutreiben, und ii) europäische Unternehmen
bei der Erschließung von Wettbewerbsvorteilen in diesem Bereich zu unterstützen.
Die SFDR wird durch eine delegierte Verordnung der Kommission3 ergänzt, in der detaillierte
Offenlegungsvorschriften für die Art und Weise festgelegt werden, wie
Finanzmarktteilnehmer und Finanzberater Nachhaltigkeitsinformationen über ihre
Anlagetätigkeiten und Finanzprodukte gegenüber Anlegern offenlegen müssen, sodass diese
fundierte Entscheidungen treffen können. In der delegierten Verordnung werden insbesondere
die Einzelheiten der Informationen festgelegt, die in vorvertraglichen Dokumenten, auf
Websites und in regelmäßigen Berichten sowohl in Bezug auf die Finanzmarktteilnehmer als
Unternehmen als auch in Bezug auf die von ihnen bereitgestellten Finanzprodukte den
Anlegern gegenüber offenzulegen sind.
Bei Offenlegungen auf Unternehmensebene müssen Finanzmarktteilnehmer und
Finanzberater erläutern, wie sie ESG-Aspekten in ihren internen Verfahren Rechnung tragen,
einschließlich ihrer Verfahren zur Erfüllung der Sorgfaltspflicht (Due-Diligence-Prozesse)
und der Berücksichtigung verantwortungsvoller Geschäftspraktiken. Bei Offenlegungen auf
Produktebene, auch für Investmentfonds, Versicherungsanlageprodukte und
Altersvorsorgeprodukte, müssen sie deren Nachhaltigkeitsmerkmale und -ziele offenlegen.
1 Verordnung (EU) 2019/2088 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. November 2019 über
nachhaltigkeitsbezogene Offenlegungspflichten im Finanzdienstleistungssektor (ABl. L 317 vom
9.12.2019, S. 1).
2 Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und
Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen: Aktionsplan zur Finanzierung nachhaltigen
Wachstums (COM (2018) 97 final).
3 Delegierte Verordnung (EU) 2022/1288 der Kommission (ABl. L 196 vom 25.7.2022, S. 1).
Nach Artikel 8 der SFDR müssen die Finanzmarktteilnehmer bei Produkten, mit denen
ökologische oder soziale Merkmale beworben werden, darlegen, wie sie diese ökologischen
und sozialen Merkmale fördern. In Artikel 9 der SFDR ist festgelegt, dass
Finanzmarktteilnehmer bei Produkten, mit denen eine nachhaltige Investition angestrebt wird,
das Nachhaltigkeitsziel erläutern und darlegen müssen, wie das Ziel erreicht wird. Schließlich
unterliegen alle Produkte, die in den Anwendungsbereich der SFDR fallen, den
Offenlegungen gemäß Artikel 6 der SFDR, wonach Finanzmarktteilnehmer offenlegen
müssen, wie Nachhaltigkeitsrisiken gegebenenfalls bei ihren Investitionsentscheidungen
einbezogen werden, sowie die Ergebnisse der Bewertung der zu erwartenden Auswirkungen
von Nachhaltigkeitsrisiken auf die Rendite der Produkte.
Seit ihrer Einführung hat die SFDR einen weitreichenden Einfluss auf den Markt und geht mit
einer stetigen Nachfrage nach Finanzprodukten mit ESG-Merkmalen einher. Produkte, die
nach den Artikeln 8 und 9 der SFDR offengelegt werden, machen fast 50 % der verwalteten
EU-Vermögenswerte aus, was mehr als 60 % der EU-Fonds entspricht4. Europa ist mit einem
Anteil von bis zu 84 % an den weltweiten Vermögenswerten nachhaltiger Fonds der mit
Abstand größte Markt für solche Fonds5.
Die umfassende Bewertung der SFDR, die die Kommission seit 2023 gemäß Artikel 19 der
Verordnung durchführt, hat jedoch mehrere Mängel aufgezeigt, die seit ihrem Inkrafttreten
aufgetreten sind. Die gesammelten Erkenntnisse zeigten, dass die Ziele der SFDR zwar nach
wie vor weitgehend unterstützt werden, mehrere Aspekte der Vorschriften jedoch als
komplex, schwer umzusetzen und unwirksam angesehen werden. Probleme der Diskrepanz
zwischen Konzepten und Definitionen in der SFDR und in anderen EU-Rechtsvorschriften für
ein nachhaltiges Finanzwesen in Verbindung mit den Herausforderungen für die
Finanzmarktteilnehmer beim Zugang zu zuverlässigen und umfassenden ESG-Daten haben
zur Komplexität des Rahmens beigetragen. Es hat sich gezeigt, dass das Ziel des
Anlegerschutzes nicht ausreichend erreicht wurde, was durch den Missbrauch der Artikel 8
und 9 als eine Art Gütesiegel und die Unklarheit bestimmter Konzepte und Verpflichtungen
noch verstärkt wurde.
Die Überarbeitung der SFDR ist Teil der Vereinfachungsinitiativen im Arbeitsprogramm der
Kommission für 20256. Im Einklang mit den politischen Leitlinien für 2024-20297 besteht das
Ziel darin, die im europäischen Grünen Deal festgelegten Ziele beizubehalten, jedoch mit
einfacheren Vorschriften, einem geringeren Verwaltungsaufwand und einer besseren
Durchsetzung. Die Notwendigkeit einer Vereinfachung des Rahmens für ein nachhaltiges
Finanzwesen, um die Befolgungskosten für Unternehmen in der EU zu senken, wurde auch
im Bericht von Mario Draghi über die Zukunft der Wettbewerbsfähigkeit8 hervorgehoben.
Vor diesem Hintergrund schlägt die Kommission vor, die SFDR zu überarbeiten, um sie
effizienter, einfacher und verhältnismäßiger zu gestalten. Entscheidend bei diesen
4 Die Berechnungen der Kommission basieren auf Daten von weltweiten Datenanbietern.
5 Siehe Daten der Plattform für ein nachhaltiges Finanzwesen (PSF):
https://finance.ec.europa.eu/sustainable-finance/overview-sustainable-finance/platform-sustainable-
finance_de.
6 Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und
Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen: Arbeitsprogramm der Kommission für 2025.
Gemeinsam voranschreiten: eine mutigere, unkompliziertere und schnellere Union (COM
(2025) 45 final).
7 Prioritäten der EU-Kommission für die Jahre 2024-2029.
8 Draghi-Bericht über die Wettbewerbsfähigkeit der EU.
Bemühungen ist die Gewährleistung der Integrität des EU-Binnenmarkts für ein nachhaltiges
Finanzwesen, indem der Schwerpunkt auf Anforderungen gelegt wird, die die Risiken von
Greenwashing mindern und Anlegern dabei helfen, Chancen im Zusammenhang mit
nachhaltigkeitsbezogenen Finanzprodukten zu nutzen und zu vergleichen. Gleichzeitig zielt
die Überarbeitung darauf ab, die Wettbewerbsfähigkeit des europäischen Finanzsektors zu
stärken, indem Bedingungen geschaffen werden, die die Geschäftstätigkeit erleichtern, und
indem zur Vertiefung des Binnenmarktes für nachhaltigkeitsbezogene Finanzprodukte
beigetragen wird, um so eine Kapitalallokation für einen nachhaltigen Wohlstand in Europa
zu fördern.
Mit den vorgeschlagenen Änderungen werden zwei Ziele verfolgt. Das erste Ziel besteht
darin, die nachhaltigkeitsbezogenen Verwaltungs- und Offenlegungspflichten für
Finanzmarktteilnehmer und Finanzberater zu vereinfachen und zu verringern sowie die
Kohärenz des Rahmens für die operativen Erfordernisse der Finanzmarktteilnehmer zu
verbessern. Das zweite Ziel besteht darin, die Fähigkeit der Endanleger,
nachhaltigkeitsbezogene Finanzprodukte zu verstehen und zu vergleichen, zu verbessern und
sie vor möglichen irreführenden ESG-Angaben zu schützen.
In diesem Vorschlag sind daher eine erhebliche Vereinfachung der Berichtspflichten sowie
eine dreistufige Einstufung von Finanzprodukten mit ESG-Merkmalen vorgesehen, wobei
umfassende Rückmeldungen von Interessengruppen berücksichtigt werden und auf den
aktuellen Marktpraktiken aufgebaut wird. Mit dem Vorschlag werden auch gezielte
Folgeänderungen an der Verordnung (EU) Nr. 1286/2014 über verpackte Anlageprodukte für
Kleinanleger und Versicherungsanlageprodukte (PRIIP)9 vorgenommen und die Delegierte
Verordnung (EU) 2022/1288 der Kommission10 zur Durchführung der derzeitigen SFDR ab
dem Geltungsbeginn des neuen Rahmens aufgehoben.
• Kohärenz mit den bestehenden Vorschriften in diesem Bereich
Die SFDR steht in engem Zusammenhang mit anderen Elementen des Rahmens für ein
nachhaltiges Finanzwesen, darunter die EU-Taxonomie11, die Benchmark-Verordnung der
EU12, die Richtlinie über die Nachhaltigkeitsberichterstattung von Unternehmen (CSRD)13,
die Richtlinie über die Sorgfaltspflichten von Unternehmen im Hinblick auf Nachhaltigkeit
(CSDDD)14 sowie einschlägige Teile der Richtlinie über Märkte für Finanzinstrumente
9 Verordnung (EU) Nr. 1286/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. November 2014
über Basisinformationsblätter für verpackte Anlageprodukte für Kleinanleger und
Versicherungsanlageprodukte (PRIIP).
10 Delegierte Verordnung (EU) 2022/1288 der Kommission vom 6. April 2022 zur Ergänzung der
Verordnung (EU) 2019/2088 des Europäischen Parlaments und des Rates.
11 Verordnung (EU) 2020/852 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Juni 2020 über die
Einrichtung eines Rahmens zur Erleichterung nachhaltiger Investitionen und zur Änderung der
Verordnung (EU) 2019/2088.
12 Verordnung (EU) 2016/1011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Juni 2016 über
Indizes, die bei Finanzinstrumenten und Finanzkontrakten als Referenzwert oder zur Messung der
Wertentwicklung eines Investmentfonds verwendet werden, und zur Änderung der
Richtlinien 2008/48/EG und 2014/17/EU sowie der Verordnung (EU) Nr. 596/2014.
13 Richtlinie (EU) 2022/2464 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Dezember 2022 zur
Änderung der Verordnung (EU) Nr. 537/2014 und der Richtlinien 2004/109/EG, 2006/43/EG und
2013/34/EU hinsichtlich der Nachhaltigkeitsberichterstattung von Unternehmen.
14 Richtlinie (EU) 2024/1760 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juni 2024 über die
Sorgfaltspflichten von Unternehmen im Hinblick auf Nachhaltigkeit und zur Änderung der Richtlinie
(EU) 2019/1937 und der Verordnung (EU) 2023/2859 (gilt ab Juli 2028).
(MiFID II)15, der Versicherungsvertriebsrichtlinie (IDD)16 und der Richtlinie über
Aktionärsrechte (SRD)17. Zusammen unterstützen sie Unternehmen und den Finanzsektor bei
der Mobilisierung privater Mittel für nachhaltige Projekte und Technologien. Insbesondere
bauen die Berichtspflichten für Finanzmarktteilnehmer im Rahmen der SFDR auf den
Berichtspflichten für Unternehmen gemäß der CSRD und der Taxonomie-Verordnung auf.
Die Überarbeitung der SFDR ist daher erforderlich, um den durch die vorgeschlagenen
„Omnibus“-Vereinfachungen18 eingeführten Änderungen hinsichtlich der
Nachhaltigkeitsinformationen von Unternehmen Rechnung zu tragen, insbesondere dem
künftigen Umfang der Offenlegungen von Unternehmen im Rahmen der CSRD.
Die Überarbeitung orientiert sich auch an den Leitlinien der Europäischen Wertpapier- und
Marktaufsichtsbehörde (ESMA) zur Verwendung von ESG- oder nachhaltigkeitsbezogenen
Begriffen in Fondsnamen19. Um sicherzustellen, dass ESG-Angaben gemäß der überarbeiteten
SFDR eindeutig, redlich und nicht irreführend sind, sollten Finanzmarktteilnehmer auch die
von den Europäischen Aufsichtsbehörden erstellten aufsichtsrechtlichen Leitlinien20 zurate
ziehen. Darüber hinaus steht das Konzept der ESG-bezogenen Aussagen von Finanzprodukten
darüber, wie und in welchem Umfang eingestufte Produkte in Übergangs- oder
Nachhaltigkeitsziele investieren oder zu diesen beitragen oder Nachhaltigkeitsfaktoren über
die Erwägungen zum Nachhaltigkeitsrisikomanagement hinaus in ihre Anlagestrategie
einbeziehen, im Einklang mit dem Begriff der „Umweltaussagen“ gemäß Artikel 2 Absatz 1
Buchstabe o der Richtlinie 2005/29/EG (Richtlinie über unlautere Geschäftspraktiken,
geändert durch die Richtlinie (EU) 2024/825 hinsichtlich der Stärkung der Verbraucher für
den ökologischen Wandel21). Im Einklang mit Artikel 3 Absatz 4 der Richtlinie 2005/29/EG
würden die Anforderungen dieser Richtlinie durch eine ordnungsgemäße Anwendung der
Anforderungen dieser Verordnung erfüllt.
Da mit dieser Verordnung schließlich die Informationspflichten in Bezug auf den Umfang
angepasst werden, in dem Finanzprodukte in nachhaltigkeitsbezogene Tätigkeiten investieren,
einschließlich der Tätigkeiten, die zu einem Umweltziel gemäß Artikel 9 der Taxonomie-
Verordnung beitragen, ist die Verpflichtung der Finanzmarktteilnehmer zur Offenlegung der
15 Delegierte Verordnung (EU) 2021/1253 der Kommission vom 21. April 2021 zur Änderung der
Delegierten Verordnung (EU) 2017/565 im Hinblick auf die Einbeziehung von Nachhaltigkeitsfaktoren,
-risiken und -präferenzen in bestimmte organisatorische Anforderungen und Bedingungen für die
Ausübung der Tätigkeit von Wertpapierfirmen.
16 Delegierte Verordnung (EU) 2021/1257 der Kommission vom 21. April 2021 zur Änderung der
Delegierten Verordnungen (EU) 2017/2358 und (EU) 2017/2359 im Hinblick auf die Einbeziehung von
Nachhaltigkeitsfaktoren, -risiken und -präferenzen in die Aufsichts- und Lenkungsanforderungen an
Versicherungsunternehmen und Versicherungsvertreiber sowie in die für den Vertrieb von
Versicherungsanlageprodukten geltenden Informationspflichten und Wohlverhaltensregeln.
17 Richtlinie 2007/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Juli 2007 über die
Ausübung bestimmter Rechte von Aktionären in börsennotierten Gesellschaften, in der Fassung von
2017, insbesondere Kapitel Ib.
18 Omnibus I – Europäische Kommission.
19 Leitlinien der ESMA zu den Namen von Fonds, die ESG-bezogene oder nachhaltigkeitsbezogene
Begriffe verwenden (ESMA34-1592494965-657), August 2024.
20 ESMA36-429234738-154 – Thematic notes on clear, fair & not misleading sustainability-related
claims; (Thematische Vermerke zu eindeutigen, redlichen und nicht irreführenden
nachhaltigkeitsbezogenen Aussagen),EIOPA-BoS-24-160- Opinion on sustainability claims and
greenwashing (Stellungnahme zu Nachhaltigkeitsaussagen und Greenwashing).
21 Richtlinie (EU) 2024/825 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. Februar 2024 zur
Änderung der Richtlinien 2005/29/EG und 2011/83/EU hinsichtlich der Stärkung der Verbraucher für
den ökologischen Wandel durch besseren Schutz gegen unlautere Praktiken und durch bessere
Informationen.
Informationen gemäß den Artikeln 5 bis 7 der Taxonomie-Verordnung nunmehr keine
generelle Verpflichtung mehr, sondern würde sich daraus ergeben, ob und in welchem
Umfang sie sich dafür entscheiden, die Taxonomie-Verordnung in dieser Hinsicht
anzuwenden. Darüber hinaus würden sich die Verweise in diesen Artikeln der Taxonomie-
Verordnung nicht mehr auf Absätze beziehen, die Offenlegungen gemäß den Artikeln 8 und 9
der SFDR beinhalten, sondern auf Kriterien für nachhaltigkeitsbezogene Produktkategorien,
und sind daher ebenfalls hinfällig. Ebenso besteht keine Verpflichtung mehr, in diesen
Offenlegungen die in den Artikeln 6 und 7 der Taxonomie-Verordnung genannten Angaben
zu den Anteilen von Finanzprodukten zu machen, die die EU-Kriterien für ökologisch
nachhaltige Wirtschaftstätigkeiten gemäß dieser Verordnung berücksichtigen bzw. nicht
berücksichtigen.
• Kohärenz mit der Politik der Union in anderen Bereichen
Wie bereits erwähnt, ist die Überarbeitung der SFDR eine Vereinfachungsinitiative im
Arbeitsprogramm der Kommission für 2025 und Teil der Folgemaßnahmen zum Draghi-
Bericht. Die vorgeschlagenen Änderungen zielen darauf ab, die Umsetzung des Rahmens für
ein nachhaltiges Finanzwesen zu erleichtern. Im Einklang mit der breiter angelegten Agenda
zur Vereinfachung und dem Ziel, durch eine bessere Umsetzung im Rahmen der Spar- und
Investitionsunion einfachere Vorschriften zu schaffen, hat die Kommission eine Liste nicht
wesentlicher Maßnahmen der Stufe 2 veröffentlicht, die die Aufhebung mehrerer Maßnahmen
der Stufe 2 aus der SFDR umfasst22.
Mit den aktualisierten Vorschriften werden auch die derzeitigen Hindernisse für den
grenzüberschreitenden Vertrieb von Finanzprodukten mit Nachhaltigkeitsmerkmalen
angegangen, die das Potenzial des Binnenmarkts für ein nachhaltiges Finanzwesen,
Ersparnisse wirksam für den nachhaltigen Wohlstand Europas zu mobilisieren, einschränken.
Die neuen Vorschriften sollten daher ein wirksameres Funktionieren des Binnenmarkts für ein
nachhaltiges Finanzwesen fördern, unter anderem durch mehr Transparenz und die
Befähigung von Anlegern in der gesamten Union, im Einklang mit den Zielen der Spar- und
Investitionsunion an den EU-Kapitalmärkten aktiv zu werden23.
Im Sinne der kürzlich veröffentlichten Initiativen zur Förderung der Spar- und
Investitionsunion, wie beispielsweise den Empfehlungen zu Spar- und Anlagekonten24, zielt
auch die SFDR darauf ab, Maßnahmen zu unterstützen, die bessere finanzielle Möglichkeiten
und Ergebnisse für Bürgerinnen und Bürger schaffen, die investieren möchten. Sie wurde
speziell für Personen entwickelt, die ihre Ersparnisse durch Investitionen in Finanzmärkte im
Einklang mit ihren Nachhaltigkeitspräferenzen vermehren möchten. Darüber hinaus wird die
Strategie der Kommission zur Förderung der Finanzkompetenz, die darauf abzielt, den
Bürgerinnen und Bürgern ein besseres Verständnis der Grundsätze, Chancen und Risiken von
22 De-prioritisation of Level 2 acts in financial services legislation - Finance (Aufhebung der
Prioritätensetzung bei Rechtsakten der Stufe 2 in den Rechtsvorschriften über Finanzdienstleistungen –
Finanzen).
23 Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und
Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen: Spar- und Investitionsunion: Eine Strategie zur
Förderung von Wohlstand und wirtschaftlicher Wettbewerbsfähigkeit in der EU (COM(2025) 124
final).
24 Empfehlung der Kommission zur Verbesserung der Verfügbarkeit von Spar- und Anlagekonten mit
vereinfachter und vorteilhafter steuerlicher Behandlung (C(2025) 6800 final).
Investitionen zu vermitteln25, es den Bürgerinnen und Bürgern sowie den Investoren
ermöglichen, ein besseres Verständnis für die wirtschaftlichen Auswirkungen der
Entscheidung zur Finanzierung bestimmter Tätigkeiten sowie deren Auswirkungen und
Folgen für die Beschäftigung, die Nachhaltigkeit, die sozialen Belange und die Resilienz zu
erlangen.
Die Überarbeitung wird einen effizienteren Beitrag zur Erreichung der Ziele des europäischen
Grünen Deals leisten, darunter die Klimaneutralität gemäß dem Klimagesetz26, der durch eine
innovative und kreislauforientierte Wirtschaft unterstützte ökologische Wandel und die
Verwirklichung der Ziele der Vereinten Nationen für nachhaltige Entwicklung (SDG).
Schließlich baut die Überarbeitung der SFDR auf den Leitlinien der Kommission für die
Anwendung des EU-Rahmens für ein nachhaltiges Finanzwesen auf den Verteidigungssektor
auf, die in der Mitteilung über eine europäische Industriestrategie für den
Verteidigungsbereich27 vorgestellt und durch das Omnibus-Paket zur
Verteidigungsbereitschaft vom Juni 202528 umgesetzt wurden, wie im Gemeinsamen
Weißbuch zur europäischen Verteidigung – Bereitschaft 2030 vom März 202529 angekündigt.
Sie steht daher voll und ganz im Einklang mit den Zielen des Gemeinsamen Weißbuchs und
des Fahrplans für die Verteidigungsbereitschaft 203030, den Zugang zu Finanzmitteln für den
Verteidigungs- und Raumfahrtsektor weiter zu verbessern.
2. RECHTSGRUNDLAGE, SUBSIDIARITÄT UND VERHÄLTNISMÄẞIGKEIT
• Rechtsgrundlage
Die Rechtsgrundlage für die Überarbeitung entspricht der bestehenden Verordnung (EU)
2019/2088, d. h. Artikel 114 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union
(AEUV), der den Erlass von Maßnahmen zur Angleichung nationaler Bestimmungen
ermöglicht, die die Errichtung und das Funktionieren des Binnenmarktes zum Gegenstand
haben. Die überarbeiteten Vorschriften tragen dazu bei, das wirksame und effiziente
Funktionieren des Binnenmarkts für ein nachhaltiges Finanzwesen zu unterstützen, den
Wettbewerb zwischen verschiedenen Finanzmarktteilnehmern zu gewährleisten und Anreize
für Verhaltensänderungen hin zu mehr Innovation zu schaffen.
• Subsidiarität (bei nicht ausschließlicher Zuständigkeit)
Der Vorschlag steht mit dem in Artikel 5 des Vertrags über die Europäische Union (EUV)
verankerten Subsidiaritätsprinzip im Einklang. Die Notwendigkeit eines EU-weiten
kohärenten gemeinsamen Rahmens für nachhaltigkeitsbezogene Offenlegungspflichten für
Finanzprodukte wurde in der ursprünglichen SFDR festgestellt. Die Ziele sind nach wie vor
25 Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und
Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen – EU-Strategie zur Förderung der Finanzkompetenz
(COM(2025) 681 final).
26 Verordnung (EU) 2021/1119 vom 30. Juni 2021 zur Schaffung des Rahmens für die Verwirklichung der
Klimaneutralität (Europäisches Klimagesetz).
27 Gemeinsame Mitteilung an das Europäische Parlament, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und
Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen – Eine neue europäische Industriestrategie für den
Verteidigungsbereich: Erreichen der Verteidigungsbereitschaft der EU durch eine reaktionsfähige und
resiliente europäische Verteidigungsindustrie (JOIN(2024) 10 final).
28 Omnibus-Paket zur Verteidigungsbereitschaft – Europäische Kommission.
29 Gemeinsames Weißbuch zur europäischen Verteidigung – Bereitschaft 2030 (JOIN(2025) 12 final).
30 Fahrplan für die Verteidigungsbereitschaft 2030 – Europäische Kommission.
uneingeschränkt gültig und werden von den Interessenträgern auf breiter Basis unterstützt.
Ohne wirksame Maßnahmen auf Unionsebene würden die seit Inkrafttreten der Verordnung
festgestellten Probleme fortbestehen und nicht auf wirksame, effiziente und kohärente Weise
angegangen. Finanzmarktteilnehmer und Anleger wären bei der Anwendung der Vorschriften
weiterhin mit übermäßiger Komplexität konfrontiert. Allzu umfangreiche
Offenlegungsvorschriften und Vorlagen, die Nachhaltigkeitsmerkmale in den
Geschäftspraktiken der Finanzmarktteilnehmer sowie in den Finanzprodukten, die sie
Anlegern anbieten, betreffen, würden bestehen bleiben. Unsicherheit und mangelnde
Vergleichbarkeit würden weiterhin die Verfügbarkeit von ESG-Finanzprodukten prägen und
sich negativ auf deren Glaubwürdigkeit und Akzeptanz auswirken.
Angesichts der oben dargelegten Probleme kann die notwendige Vereinfachung und
Anpassung des bestehenden SFDR-Rahmens nur in kohärenter und wirksamer Weise auf EU-
Ebene umgesetzt werden. Diese wirksamen Maßnahmen auf EU-Ebene würden auch dazu
beitragen, im Einklang mit den Zielen der Spar- und Investitionsunion private nachhaltige
Finanzierungen in der gesamten Union auszuweiten, das reibungslose Funktionieren des
Binnenmarkts für ein nachhaltiges Finanzwesen zu fördern und letztlich zu mehr Transparenz
für Anleger beizutragen, damit sie sich an den EU-Kapitalmärkten beteiligen können.
• Verhältnismäßigkeit
Bei den vorgeschlagenen Änderungen wird der in Artikel 5 des Vertrags über die Europäische
Union (EUV) dargelegte Grundsatz der Verhältnismäßigkeit geachtet. Sie gehen nicht über
das hinaus, was erforderlich ist, um die Ziele der Vereinfachung, der Transparenz und des
Anlegerschutzes zu erreichen und gleichzeitig die Ausweitung privater nachhaltiger
Finanzierungen zur Unterstützung der Nachhaltigkeits- und Wettbewerbsziele Europas zu
erreichen. Darüber hinaus stützt sich der vorliegende Vorschlag entsprechend dem Grundsatz
der Verhältnismäßigkeit auf Marktpraktiken.
• Wahl des Instruments
Mit diesem Vorschlag wird die Verordnung (EU) 2019/2088 durch eine
Änderungsverordnung geändert. Es bedarf einer unmittelbar anwendbaren Verordnung, die
für eine vollständige Harmonisierung sorgt, um der Marktfragmentierung entgegenzuwirken
und den Spielraum für zusätzliche nationale Vorschriften zu verringern, um wahrgenommene
Mängel zu beheben und die gewünschte Vereinfachung der Anforderungen und
Offenlegungen sowohl zum Nutzen der Finanzmarktteilnehmer als auch der Anleger auf
harmonisierte Weise in der gesamten Union sicherzustellen.
3. ERGEBNISSE DER EX-POST-BEWERTUNG, DER KONSULTATION DER
INTERESSENTRÄGER UND DER FOLGENABSCHÄTZUNG
• Ex-post-Bewertung/Eignungsprüfungen bestehender Rechtsvorschriften
Im Dezember 2022 kündigte die Kommission eine umfassende Bewertung des SFDR-
Rahmens an. Von September bis Dezember 2023 wurden zwei Konsultationen (eine
öffentliche und eine gezielte Konsultation) durchgeführt.
Die Bewertung diente dazu, Rückmeldungen zur Funktionsweise des Rahmens zu sammeln
und etwaige Mängel hinsichtlich der Erreichung seiner endgültigen Ziele zu bewerten.
Insbesondere ging es darum, wie die Vorschriften dazu beitragen, private Finanzmittel zu
mobilisieren, um den Übergang der europäischen Wirtschaft zu mehr Nachhaltigkeit zu
erleichtern und in diesem Zusammenhang Investoren in die Lage zu versetzen, die
angebotenen Produkte besser zu verstehen und zu vergleichen.
Die Bewertung und ihre verschiedenen Schritte, die im nächsten Abschnitt beschrieben
werden, wurden in einer Bewertung der SFDR zusammengefasst, die im Rahmen der diesem
Vorschlag beigefügten Folgenabschätzung durchgeführt wurde (siehe unten unter
„Folgenabschätzung“). Die Ergebnisse der Bewertung tragen dazu bei, die zentralen
Problemursachen zu ermitteln und zu bestätigen, und liefern wichtige Erkenntnisse für die
Überarbeitung.
• Konsultation der Interessenträger
Der folgende Abschnitt gibt einen Überblick über die Konsultationen der Interessenträger, die
für die Überarbeitung durchgeführt wurden:
– Gezielte und offene öffentliche Konsultationen
– Fachworkshops und Rundtischgespräche
– Stellungnahmen der Sachverständigengruppe der Kommission (Plattform für ein
nachhaltiges Finanzwesen – PSF)
– Beiträge der Europäischen Aufsichtsbehörden (ESA)
– Zusammenarbeit mit den Mitgliedstaaten
– Kontinuierliche Zusammenarbeit mit Sachverständigen
– Aufforderung zur Stellungnahme
Gezielte und offene öffentliche Konsultationen
Von September bis Dezember 2023 liefen zwei öffentliche Konsultationen (eine gezielte31
und eine offene Konsultation32). Im Mai 2024 wurde ein zusammenfassender Bericht33
veröffentlicht.
An der gezielten Konsultation nahmen 324 Organisationen und Einzelpersonen teil.
Finanzmarktteilnehmer und Finanzberater stellten die größte Gruppe von Befragten dar,
gefolgt von nichtstaatlichen Organisationen. Die Befragten stammten überwiegend aus EU-
Ländern. Die Befragten aus Nicht-EU-Ländern stammten überwiegend aus dem Vereinigten
Königreich und den USA.
Die Antworten zeigten eine deutliche Unterstützung für die politischen Ziele der SFDR,
jedoch unterschiedliche Ansichten darüber, inwieweit im Zuge der Durchführung der
Verordnung ihre spezifischen Ziele erreicht wurden. Die Mehrheit der Befragten stimmte zu,
dass die SFDR derzeit nicht ausschließlich als Offenlegungsrahmen wie beabsichtigt genutzt
31 Targeted consultation document: Implementation of the Sustainable Finance Disclosures Regulation
(SFDR) (Dokument zur gezielten Konsultation: Durchführung der Verordnung über
nachhaltigkeitsbezogene Offenlegungspflichten im Finanzdienstleistungssektor (SFDR)).
32 Verordnung über nachhaltigkeitsbezogene Offenlegungspflichten im Finanzdienstleistungssektor –
Bewertung.
33 Summary report of the open and targeted consultations on the implementation of the Sustainable
Finance Disclosures Regulation (SFDR) (Zusammenfassender Bericht über die offenen und gezielten
Konsultationen zur Umsetzung der Verordnung über nachhaltigkeitsbezogene Offenlegungspflichten im
Finanzdienstleistungssektor (SFDR)).
wird, sondern auch als Kennzeichnungs- und Marketinginstrument (insbesondere die
Offenlegungen gemäß Artikel 8 und 9). Viele betonten auch, dass Unstimmigkeiten zwischen
verschiedenen Teilen des Rahmens für ein nachhaltiges Finanzwesen sowohl für
Finanzmarktteilnehmer als auch für Endanleger Herausforderungen mit sich bringen, und
hinterfragten, ob die SFDR das richtige Instrument ist, um Offenlegungspflichten auf
Unternehmensebene festzulegen, mit denen Anleger informiert werden sollen. Die meisten
Befragten forderten, die Offenlegungen und nachhaltigkeitsbezogenen Konzepte zu
vereinfachen und für Anleger aussagekräftiger zu gestalten.
Die Mehrheit der Befragten befürwortete die Einrichtung eines EU-Systems zur Einstufung
von ESG-Finanzprodukten, das sich auf Privatanleger konzentriert, die internationale
Investitionen von EU-Finanzprodukten berücksichtigt und bestehende Marktpraktiken nutzt.
Fachworkshops und Rundtischgespräche
Ergänzend zu den Antworten auf die gezielte und die offene Konsultation veranstaltete die
Kommission vier Fachworkshops, um weitere fachspezifische Stellungnahmen einzuholen.
Die Workshops fanden im Oktober und Dezember 2023 sowie im Januar 2024 statt. Im
Dezember 2024 wurde ein zusätzliches fachliches Rundtischgespräch mit
Verbraucherverbänden durchgeführt, um die bestehenden EU-Verbraucherteststudien zu den
Nachhaltigkeitspräferenzen und dem Nachhaltigkeitsverständnis von Kleinanlegern zu
analysieren.
Stellungnahmen der PSF
Die Plattform für ein nachhaltiges Finanzwesen (PSF), eine Sachverständigengruppe der
Kommission, hat in zwei Stellungnahmen Beiträge eingereicht. Die erste Stellungnahme vom
Dezember 202334 befasst sich mit den wichtigsten Fragen, die die Kommission in der
gezielten Konsultation aufgeworfen hat. Im Dezember 2024 veröffentlichte die PSF eine
zweite Stellungnahme35, in der sie darlegte, wie ein System zur Einstufung nachhaltiger
Finanzprodukte eingerichtet und kalibriert werden könnte. Dabei schlug sie vor, drei
Kategorien einzurichten („Nachhaltigkeit“, „Übergang“ und „ESG-bezogene Produkte“). In
der Stellungnahme ging es um den aktuellen Stand der ESG-Finanzmärkte und die möglichen
Auswirkungen, die die Festlegung bestimmter Schwellenwerte auf aktuelle Produkte haben
könnte, die unter die Artikel 8 und 9 der SFDR fallen.
Beiträge der ESA
Die Europäischen Aufsichtsbehörden gaben im Juni 2024 eine gemeinsame Stellungnahme
zur Bewertung der SFDR ab36, in der sie die Schaffung neuer Kategorien vorschlugen,
nämlich einer Kategorie für „nachhaltige Produkte“ und einer Kategorie für
„Übergangsprodukte“. Die ESMA veröffentlichte im Juli 2024 eine eigene weitere
Stellungnahme mit dem Titel „Sustainable investments: facilitating the investor journey“
34 Platform Briefing on EC targeted consultation regarding SFDR Implementation, December 2023
(Plattform-Briefing zur gezielten Konsultation der Europäischen Kommission hinsichtlich der
Umsetzung der SFDR, Dezember 2023).
35 Categorisation of Products under the SFDR: Proposal of the Platform on Sustainable Finance,
December 2024 (Kategorisierung von Produkten im Rahmen der SFDR: Vorschlag der Plattform für ein
nachhaltiges Finanzwesen, Dezember 2024).
36 Joint ESAs Opinion on the assessment of the SFDR (Gemeinsame Stellungnahme der ESA zur
Bewertung der SFDR) (JC 2024 06), Juni 2024.
(Nachhaltige Investitionen: Erleichterung des Zugangs für Anleger), in der sie unter anderem
nachdrücklich die Einrichtung eines Einstufungssystems empfahl37.
Zusammenarbeit mit den Mitgliedstaaten
Die Europäische Kommission hat die Mitgliedstaaten im Rahmen der
Sachverständigengruppe der Mitgliedstaaten38 in zwei Sitzungen (Dezember 202439 und Juni
202540) um Rückmeldungen und Stellungnahmen gebeten. Darüber hinaus erhielt die
Kommission zahlreiche Schreiben und Positionspapiere von den Behörden der
Mitgliedstaaten und den zuständigen nationalen Behörden, in denen diese ihre Ansichten zur
Überarbeitung der SFDR darlegten.
Kontinuierliche Zusammenarbeit mit Sachverständigen
Die Europäische Kommission arbeitete kontinuierlich mit Sachverständigen wie
Finanzmarktteilnehmern, Investoren, nichtstaatlichen Organisationen, Verbraucherverbänden,
Wirtschaftsverbänden, Wissenschaftlern und anderen Interessenträgern zusammen, um die
wichtigsten Herausforderungen im Zusammenhang mit der derzeitigen SFDR und die
Schaffung von Kategorien zu erörtern.
Aufforderung zur Stellungnahme
Schließlich holte die Kommission während der Aufforderung zur Stellungnahme, die vom
2. Mai bis zum 30. Mai 2025 lief, Rückmeldungen ein41. 195 Interessenträger übermittelten
ihre Stellungnahmen. Die größte Gruppe von Befragten waren Unternehmensverbände und
Unternehmen, gefolgt von nichtstaatlichen Organisationen und in geringerem Maße
nationalen Behörden. Die Befragten stammten überwiegend aus EU-Ländern, wobei
Frankreich, Deutschland, Belgien, Italien und die Niederlande am stärksten vertreten waren.
• Einholung und Nutzung von Expertenwissen
Zusätzlich zu den oben genannten Rückmeldungen hat die Kommission mehrere Studien und
weitere Datenquellen sowohl von Interessengruppen als auch aus akademischen Kreisen
geprüft, darunter die vom ECON-Ausschuss des Europäischen Parlaments in Auftrag
gegebene Studie zur aktuellen Durchführung der SFDR42, die in der dem Vorschlag
beigefügten Folgenabschätzung zitiert wird.
37 ESMA Opinion on sustainable investments: Facilitating the investor journey (ESMA-Stellungnahme zu
nachhaltigen Investitionen: Erleichterung des Zugangs für Anleger) (ESMA36-1079078717-2587),
Juli 2024.
38 Member States expert group on sustainable finance (E03603) (Sachverständigengruppe der
Mitgliedstaaten für ein nachhaltiges Finanzwesen (E03603).
39 34th Meeting of the Member State Expert Group on Sustainable Finance (34. Sitzung der
Sachverständigengruppe der Mitgliedstaaten für ein nachhaltiges Finanzwesen).
40 39th Meeting of the Member States Expert Group on Sustainable Finance (39. Sitzung der
Sachverständigengruppe der Mitgliedstaaten für ein nachhaltiges Finanzwesen).
41 Revision of EU rules on sustainable finance disclosure (Überarbeitung der EU-Vorschriften für
nachhaltigkeitsbezogene Offenlegungspflichten im Finanzdienstleistungssektor).
42 Vom ECON-Ausschuss angeforderte Studie: Die derzeitige Durchführung der Verordnung über
nachhaltigkeitsbezogene Offenlegungspflichten im Finanzdienstleistungssektor (SFDR); mit einer
Bewertung der Funktionsweise des derzeitigen Rahmens für Kleinanleger, Juli 2024.
Die zur Erstellung der Folgenabschätzung und zur Untermauerung politischer Entscheidungen
verwendeten Materialien stammen von verschiedenen Marktteilnehmern und
Interessengruppen sowie aus anderen seriösen und anerkannten Quellen. Die Ergebnisse
wurden anhand verschiedener Informationsquellen gegengeprüft, um Verzerrungen durch
Ausreißer oder Eigeninteressen zu vermeiden.
• Folgenabschätzung
Im Rahmen der Vorbereitung dieses Gesetzgebungsvorschlags wurde eine Folgenabschätzung
vorgenommen. Am 2. Juli 2025 wurde der Bericht über die Folgenabschätzung vom
Ausschuss für Regulierungskontrolle geprüft. Nach einer ersten ablehnenden Stellungnahme
gab der Ausschuss am 8. Oktober 2025 eine befürwortende Stellungnahme mit Vorbehalten
ab.
In seinen Stellungnahmen forderte der Ausschuss für Regulierungskontrolle insbesondere,
dass die politischen Optionen besser spezifiziert werden sollten, um eine angemessene
Beurteilung und einen angemessenen Vergleich zu ermöglichen, dass die Option der
Aufhebung der SFDR zusammen mit anderen Optionen umfassend bewertet werden sollte,
dass die Kohärenz mit den Vereinfachungen im Rahmen der Omnibus-Vorschläge verbessert
werden sollte und dass die Durchführbarkeit der Schaffung zuverlässiger Kategorien besser
nachgewiesen werden sollte, auch angesichts der Herausforderungen im Zusammenhang mit
der Verfügbarkeit von ESG-Daten, die von der Omnibus-Verordnung betroffen sind. Es
wurde daher eine detailliertere Beschreibung der konkreten Ausgestaltung der politischen
Optionen hinzugefügt, wobei vor allem anschauliche Einzelheiten zu den künftigen
vereinfachten Offenlegungen, die in Durchführungsmaßnahmen näher festgelegt werden
sollen, sowie detailliertere Kriterien für die drei vorgeschlagenen Kategorien angegeben
wurden. Eine umfassende Analyse der Aufhebungsoption wurde hinzugefügt, zusammen mit
einer weiteren Analyse, um die erforderlichen Schritte der Überarbeitung aufzuzeigen, die zur
Gewährleistung der Kohärenz mit dem Omnibus-Paket erforderlich sind. Es wurden weitere
Belege für die Machbarkeit der Festlegung von ESG-Offenlegungspflichten vorgelegt, die
aussagekräftig wären und auf allgemein verfügbaren, vergleichbaren und glaubwürdigen
Nachhaltigkeitsinformationen beruhen würden, die den Anforderungen der Anleger
entsprechen. Abschließend wurde die Analyse der Kosten, Vorteile und Einsparungen auf der
Grundlage verfügbarer und zuverlässiger Daten weiter untermauert, um die oben genannten
Punkte zu unterstreichen. Die in der Folgenabschätzung untersuchten politischen Optionen
zielen darauf ab, die wesentlichen Merkmale der Offenlegungspflichten und Kategorien für
die überarbeitete Verordnung festzulegen und die begrenzten Bereiche, in denen ergänzende
Vorschriften für künftige Durchführungsmaßnahmen erforderlich sind, klar zu definieren.
Neben der Kohärenz zwischen der SFDR und dem übrigen Rahmen für ein nachhaltiges
Finanzwesen, einschließlich der Änderungen, die mit der Omnibus-Verordnung in Bezug auf
die Offenlegung der Nachhaltigkeit für Unternehmen verbunden sind, bestand ein wichtiger
Gesichtspunkt darin, die aktuellen Marktpraktiken anzuerkennen und darauf aufzubauen, um
ein ausreichendes Maß an Kontinuität mit geeigneten Kriterien für die Einstufung von
Produkten zu gewährleisten, die bereits von den Märkten angewendet werden, insbesondere
aufbauend auf den ESMA-Leitlinien für Fonds-Bezeichnungen43.
43 Mit den Leitlinien der ESMA wurden Mindestkriterien für die Verwendung bestimmter zentraler ESG-
Begriffe in Fondsbezeichnungen eingeführt. Sie stellen die jüngsten regulatorischen Leitlinien dar,
insbesondere nach einer vorherigen Neueinstufung von Fonds nach Artikel 9 im vierten Quartal 2022,
Um die für die Überarbeitung festgelegten Ziele zu erreichen, wurden die folgenden Optionen
als besonders geeignet bewertet:
i) Streichung der Offenlegungspflichten auf Unternehmensebene in Bezug auf die wichtigsten
nachteiligen Auswirkungen, wodurch die mit der Offenlegung auf Unternehmensebene
verbundenen Kosten weitgehend entfallen (25 % der Gesamtkosten im Zusammenhang mit
der Offenlegung, wodurch jährlich insgesamt 56 Mio. EUR an wiederkehrenden Kosten
eingespart werden), und Abschaffung von Überschneidungen zwischen der SFDR und der
CSRD;
ii) erhebliche Reduzierung der Offenlegungspflichten auf Produktebene, eine Neuausrichtung
auf Vorlagen für eingestufte Produkte mit weniger Nachhaltigkeitsindikatoren, um die
Vergleichbarkeit und Entscheidungen der Anleger zu erleichtern, sowie eine erhebliche
Senkung der wiederkehrenden Kosten im Zusammenhang mit der Offenlegung von
Produktinformationen;
iii) Einführung von drei Produktkategorien („Nachhaltigkeit“, „Übergang“ und „ESG-
Grundlagen“)44, die einen beträchtlichen Teil der heutigen ESG-Finanzprodukte abdecken
und ein kohärentes Regelwerk der EU für alle ESG-orientierten Produkte gewährleisten, auf
die Endanleger, die an Nachhaltigkeit interessiert sind, von den Vertreibern im Rahmen
späterer Änderungen der delegierten Rechtsakte (gemäß MiFID und IDD hingewiesen werden
könnten). Zwar sind anfänglich einmalige Kosten für die Erstellung von Produktkategorien zu
erwarten, doch dürften die wiederkehrenden Kosten langfristig niedriger ausfallen als die der
aktuellen SFDR und insgesamt durch die Einsparungen ausgeglichen werden, die durch die
anderen Elemente der Überarbeitung erzielt werden.
• Effizienz der Rechtsetzung und Vereinfachung
Die Kombination der als besonders geeignet erachteten Optionen hat das Potenzial, die
Gesetzgebung erheblich zu vereinfachen und ihre Effizienz zu verbessern. Der Vorschlag ist
unmittelbar für KMU relevant, die die Mehrheit der in den Anwendungsbereich fallenden
Finanzmarktteilnehmer ausmachen. Weit über 25 % der geschätzten Kosten für KMU nach
den derzeitigen Vorschriften (etwa 163 Mio. EUR an jährlich wiederkehrenden Kosten, davon
etwa 43 Mio. EUR für Offenlegungspflichten auf Unternehmensebene und 120 Mio. EUR für
Offenlegungspflichten auf Produktebene) dürften eingespart werden. Die Senkung der Kosten
auf Unternehmensebene im vorliegenden Vorschlag ist mit nur minimalen einmaligen Kosten
verbunden. Zwar konnten keine ausreichenden Daten zu den Kosten im Zusammenhang mit
der Schaffung von Produktkategorien erhoben werden, doch ist davon auszugehen, dass dank
der erheblichen Reduzierung der Offenlegungspflichten auf Produktebene mehr als 50 % der
Kosten auf Produktebene eingespart werden können. Darüber hinaus würden KMU
überproportional von einer Vereinfachung profitieren, da deutliche Kostendegressionseffekte
zu beobachten sind, d. h., relativ gesehen entstehen KMU aufgrund bestimmter
Mindestanforderungen, die für die Erstellung und Pflege von nachhaltigkeitsbezogenen
Offenlegungen erforderlich sind, wesentlich höhere Kosten als größeren Unternehmen.
die zu einer gewissen Neukennzeichnung und Umbenennung von EU-Fonds für ein nachhaltiges
Finanzwesen geführt haben.
44 Im Gegensatz zu den Vorarbeiten im Rahmen der Folgenabschätzung wurde beschlossen, die
Bezeichnungen der Kategorien in die Verordnung aufzunehmen und dies nicht den
Durchführungsmaßnahmen zu überlassen. Dennoch sind weitere Verbrauchertests vorgesehen,
insbesondere hinsichtlich der Wechselwirkung mit den einschlägigen Vertriebsvorschriften.
Indirekt sind KMU auch als Beteiligungsnehmer betroffen, da sie zusammen mit den
Schutzmaßnahmen der Omnibus-Verordnung (Obergrenze für die Wertschöpfungskette) vom
Kapitalfluss profitieren und unter einem einfachen Einstufungssystem in Produkte einbezogen
werden können.
Zusammenfassend lässt sich feststellen, dass durch die Verringerung der
Verwaltungsanforderungen im Zusammenhang mit der Abschaffung der
Offenlegungspflichten auf Unternehmensebene Belastungen entfallen, die Schätzungen
zufolge 25 % der Kosten nach den derzeitigen Vorschriften ausmachen und größtenteils von
den Finanzmarktteilnehmern, bei denen es sich um KMU handelt, getragen werden. Darüber
hinaus wird davon ausgegangen, dass die Vereinfachung der Offenlegungspflichten auf
Produktebene und die Einführung von Produktkategorien auf der Grundlage von
Marktpraktiken, die insgesamt zu Kosteneinsparungen führen dürften, eine weitere allgemeine
Entlastung für KMU in Richtung des 35-Prozent-Ziels ermöglichen werden.
• Grundrechte
Der Vorschlag stärkt die in der EU-Grundrechtecharta (im Folgenden „Charta“) verankerten
Rechte. Er sieht eine gebührende Berücksichtigung der Menschenrechte, der Gleichstellung
der Geschlechter, der Vorgabe gerechter und angemessener Arbeitsbedingungen und des
Verbots der Kinderarbeit in Unternehmen (Artikel 5, 23, 31 und 32 der Charta), ein hohes
Umweltschutzniveau (Artikel 37 der Charta) sowie sozialen Zusammenhalt (Artikel 36 der
Charta) und Verbraucherschutz (Artikel 38 der Charta) vor, da er in erster Linie darauf
abzielt, die Integrität des EU-Binnenmarktes für ein nachhaltiges Finanzwesen zu schützen
und zu diesem Zweck Anforderungen festzulegen, die das Risiko von Greenwashing mindern,
und Investoren besser dabei zu unterstützen, Chancen im Bereich nachhaltiger
Finanzprodukte zu nutzen.
4. AUSWIRKUNGEN AUF DEN HAUSHALT
Der Vorschlag hat für die Kommission keine unmittelbaren Auswirkungen auf den Haushalt.
5. WEITERE ANGABEN
• Durchführungspläne sowie Monitoring-, Bewertungs- und
Berichterstattungsmodalitäten
Die Kommission wird die Umsetzung der in der Verordnung vorgeschlagenen Änderungen im
Rahmen der etablierten Verfahren überwachen, insbesondere in Zusammenarbeit mit den
Europäischen Aufsichtsbehörden (ESA) und der Plattform für ein nachhaltiges Finanzwesen
(PSF).
Drei Jahre nach Geltungsbeginn der Verordnung würden die ESA und die zuständigen
nationalen Behörden damit beauftragt, die mit dem neuen Einstufungssystem verbundenen
Umsetzungskosten zu untersuchen und zu bewerten. Die Kommission könnte auch mit den
ESA zusammenarbeiten, um regelmäßige Bewertungen von Greenwashing-Vorfällen
durchzuführen und nachhaltigkeitsbezogene Aussagen zu überwachen, sowie mit der PSF, um
eine gezielte Analyse der Regelung durchzuführen und den Grad der Akzeptanz des
Einstufungssystems und die Umsetzung vereinfachter Offenlegungspflichten zu bewerten.
Schließlich würde die Kommission mit den ESA und Verbraucherverbänden
zusammenarbeiten, um die Zufriedenheit der Verbraucher einige Jahre nach der Umsetzung
der Regelung zu ermitteln.
• Ausführliche Erläuterung einzelner Bestimmungen des Vorschlags
Mit Artikel 1 werden folgende Änderungen an der Verordnung (EU) 2019/2088
vorgenommen:
1) Änderungen des Gegenstands (Artikel 1 SFDR), um dem überarbeiteten
Anwendungsbereich Rechnung zu tragen, der auf Finanzmarktteilnehmer
ausgerichtet ist, die Finanzprodukte herstellen, bereitstellen oder verwalten (d. h. die
Streichung von Finanzberatern aus dem Anwendungsbereich, die diese Tätigkeit
nicht ausüben), einschließlich der Schaffung von Kategorien für
nachhaltigkeitsbezogene Finanzprodukte;
2) Folgeänderungen an einigen Begriffsbestimmungen, darunter insbesondere die
Streichung von Finanzberatern und die Hinzufügung von Begriffsbestimmungen für
Produkte, die in die Kategorie „nachhaltigkeitsbezogene“ Produkte eingestuft
wurden, sowie für Produkte, bei denen im Rahmen ihrer Strategie behauptet wird,
dass sie „Auswirkungen“ erzielen (Artikel 2 SFDR);
3) Streichung von Artikel 2a SFDR über die Befugnis der Europäischen
Aufsichtsbehörden, technische Regulierungsstandards auszuarbeiten, die von der
Kommission in Bezug auf den Grundsatz der Vermeidung erheblicher
Beeinträchtigungen im Einklang mit der von der Kommission veröffentlichten Liste
der als nicht wesentlich erachteten Durchführungsmaßnahmen (im Folgenden
„Depriorisierungsliste“) zu erlassen sind45;
4) Änderung von Artikel 3, um der Streichung von Finanzberatern aus dem
Anwendungsbereich Rechnung zu tragen;
5) Streichung der Offenlegungspflichten auf Unternehmensebene in den Artikeln 4 und
5 in Bezug auf die wichtigsten nachteiligen Auswirkungen bzw. die
Vergütungspolitik, auch im Einklang mit der Depriorisierungsliste;
6) Änderung von Artikel 6, um der Streichung von Finanzberatern aus dem
Anwendungsbereich Rechnung zu tragen;
7) Aufnahme des neuen Artikels 6a über spezifische Transparenzbeschränkungen für
nicht eingestufte Produkte infolge der Schaffung von Kategorien für
„nachhaltigkeitsbezogene Finanzprodukte“. Um die Anleger zu schützen, dürfen
Produkte, die in keine Kategorie eingestuft sind, zwar in ihren vorvertraglichen und
regelmäßigen Offenlegungen Angaben darüber machen, ob und wie sie
Nachhaltigkeitsfaktoren berücksichtigen, doch müssen sie sicherstellen, dass diese
Angaben kein zentraler Bestandteil dieser Offenlegungen sind und keine
Nachhaltigkeitsaussagen darstellen, die eingestuften Produkten vorbehalten sind;
8) Schaffung von Kategorien für Finanzprodukte mit Merkmalen im Zusammenhang
mit dem Übergang (Artikel 7), ESG-Grundlagen (Artikel 8) oder Nachhaltigkeit
(Artikel 9), einschließlich der Hauptkriterien, die Finanzprodukte erfüllen müssen,
um in die jeweilige Kategorie aufgenommen zu werden, der Ausschlüsse, in die
Produkte der jeweiligen Kategorie nicht investieren dürfen, und der Informationen,
die den Anlegern offengelegt werden müssen. Mit den überarbeiteten Artikeln
werden im Einklang mit der Depriorisierungsliste auch die früheren
45 De-prioritisation of Level 2 acts in financial services legislation - Finance (Aufhebung der
Prioritätensetzung bei Rechtsakten der Stufe 2 in den Rechtsvorschriften über Finanzdienstleistungen –
Finanzen).
Befugnisübertragungen aufgehoben. Die Reihenfolge der überarbeiteten Artikel
spiegelt die Kontinuität mit der bestehenden Verwendung insbesondere der Artikel 8
und 9 als Kurzbezeichnung für Produkte mit unterschiedlichen ökologischen und
sozialen Merkmalen wider;
9) Aufnahme des neuen Artikels 9a über Finanzprodukte, die in eingestufte Produkte
investieren oder diese kombinieren, um klarzustellen, wann diese Produkte die
Kriterien einer bestimmten Kategorie erfüllen können, und um
Transparenzvorschriften festzulegen, wie nicht eingestufte Finanzprodukte, die in
eingestufte Finanzprodukte investieren, jedoch nicht in einem Umfang, der diese
Produkte selbst als eingestuft qualifizieren würde, Informationen über diese
Investitionen offenlegen sollten. Insbesondere sollte für solche Produkte dargelegt
werden, welcher Anteil ihrer Anlagen in eingestufte Finanzprodukte fließt, wobei sie
sich auf die Informationen zu letzteren stützen sollten, die von den
Finanzmarktteilnehmern in der Anlagekette bereitgestellt werden;
10) Änderung von Artikel 10 über die Offenlegung auf Internetseiten durch
Finanzmarktteilnehmer unter Berücksichtigung des überarbeiteten
Anwendungsbereichs, der Schaffung von Kategorien für „nachhaltigkeitsbezogene
Finanzprodukte“ und im Einklang mit der Depriorisierungsliste;
11) Änderung von Artikel 11 über die regelmäßige jährliche Offenlegung durch
Finanzmarktteilnehmer unter Berücksichtigung des überarbeiteten
Anwendungsbereichs, der Schaffung von Kategorien für „nachhaltigkeitsbezogene
Finanzprodukte“ und im Einklang mit der Depriorisierungsliste;
12) Änderung von Artikel 12, um der Streichung von Finanzberatern aus dem
Anwendungsbereich Rechnung zu tragen;
13) Aufnahme des neuen Artikels 12a mit Grundsätzen für Finanzmarktteilnehmer zur
Verwendung von Daten und Schätzungen für die Zwecke dieser Verordnung sowie
Vorschriften zu den Informationen, die Anlegern auf Anfrage über relevante
Datenquellen und Annahmen, auf denen die Schätzungen beruhen, zur Verfügung zu
stellen sind;
14) Änderungen von Artikel 13 über Marketingmitteilungen und
Benennungsvorschriften, die insbesondere dem überarbeiteten Anwendungsbereich
und der Schaffung von Kategorien für „nachhaltigkeitsbezogene Finanzprodukte“
Rechnung tragen und mit der Depriorisierungsliste im Einklang stehen. Insbesondere
wären nachhaltigkeitsbezogene Angaben in Namen und Marketingmitteilungen
demnach nur für eingestufte Produkte zulässig, mit Ausnahme nicht eingestufter
Produkte gemäß Artikel 9a, die solche Angaben in Marketingmitteilungen machen
könnten, jedoch nicht in ihren Namen. Darüber hinaus enthalten die Änderungen von
Artikel 13 Offenlegungspflichten aus der Verordnung (EU) 2024/3005 für
Finanzmarktteilnehmer, die ESG-Ratings in ihre Marketingunterlagen aufnehmen.
Damit wird sichergestellt, dass Informationen zu solchen Ratings als Teil der
Offenlegungen auf der Website verfügbar sind;
15) Änderung von Artikel 14, um dem überarbeiteten Anwendungsbereich Rechnung zu
tragen und zusätzliche Anforderungen auf nationaler Ebene auszuschließen, damit
diese nicht über die Informationspflichten und Kriterien für
„nachhaltigkeitsbezogene Finanzprodukte“ in der überarbeiteten Verordnung
hinausgehen und zu einer Fragmentierung des Binnenmarkts führen;
16) Änderung von Artikel 15, um dem überarbeiteten Anwendungsbereich Rechnung zu
tragen;
17) Aufnahme fakultativer Ausnahmen in Artikel 17 für bestimmte Arten von Produkten,
insbesondere für Produkte des geschlossenen Typs, die vor Inkrafttreten der
überarbeiteten Verordnung aufgelegt wurden, sowie Klarstellung, dass die Schaffung
von Kategorien für „nachhaltigkeitsbezogene Finanzprodukte“
Kennzeichnungssysteme mit zusätzlichen Merkmalen in Bezug auf Transparenz,
Unternehmensführung und andere Anforderungen unberührt lässt;
18) Überarbeitung von Artikel 18 (Berichterstattung durch die Europäischen
Aufsichtsbehörden), um dem überarbeiteten Gegenstand und Anwendungsbereich
der Verordnung Rechnung zu tragen;
19) gezielte Folgeänderungen von Artikel 18a (zentrales europäisches Zugangsportal);
20) Änderungen der Überprüfungsklausel (Artikel 19), um dem überarbeiteten
Gegenstand und Anwendungsbereich der Verordnung Rechnung zu tragen;
21) Aufnahme der neuen Artikel 19a, 19b und 19c (Übergangsbestimmungen für
Versicherungs- und Altersvorsorgeprodukte, die nicht von den ESMA-Leitlinien zu
den Namen von Fonds betroffen sind, sowie Befugnisse der Kommission zur
Festlegung der Bedingungen für Investitionen, die zu bestimmten Übergangs- oder
Nachhaltigkeitszielen beitragen, oder zur Einbeziehung von Nachhaltigkeitsfaktoren
für die Einstufung von Finanzprodukten als nachhaltigkeitsbezogene Produkte sowie
von Offenlegungspflichten für diese eingestuften Finanzprodukte im Wege von
delegierten Rechtsakten).
Mit Artikel 2 wird die Verordnung (EU) Nr. 1286/2014 insbesondere durch die Festlegung
der Offenlegungen geändert, die in das Basisinformationsblatt für nachhaltigkeitsbezogene
Produkte aufzunehmen sind, um anzugeben, zu welcher Kategorie sie gehören.
Mit Artikel 3 wird die Delegierte Verordnung (EU) 2022/1288 der Kommission, die
Durchführungsmaßnahmen enthält, die gemäß der aktuellen SFDR erlassen wurden, ab dem
Geltungsbeginn der überarbeiteten Verordnung aufgehoben.
2025/0361 (COD)
Vorschlag für eine
VERORDNUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES
zur Änderung der Verordnung (EU) 2019/2088 über nachhaltigkeitsbezogene
Offenlegungspflichten im Finanzdienstleistungssektor und der Verordnung (EU)
Nr. 1286/2014 über Basisinformationsblätter für verpackte Anlageprodukte für
Kleinanleger und Versicherungsanlageprodukte (PRIIP) sowie zur Aufhebung der
Delegierten Verordnung (EU) 2022/1288 der Kommission
(Text von Bedeutung für den EWR)
DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf
Artikel 114,
auf Vorschlag der Europäischen Kommission,
nach Zuleitung des Entwurfs des Gesetzgebungsakts an die nationalen Parlamente,
nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses46,
gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) Im Aktionsplan zur Finanzierung nachhaltigen Wachstums vom März 201847 werden
eine Reihe von Maßnahmen dargelegt, die insbesondere nach Annahme des
Übereinkommens von Paris48 und der Agenda 2030 der Vereinten Nationen für
nachhaltige Entwicklung49 dazu beitragen sollen, privates Kapital in nachhaltigere
Wirtschaftstätigkeiten und ein verbessertes Risikomanagement im Finanzsektor zu
lenken. Im Rahmen der darauf folgenden Maßnahmen schlug die Kommission die
Verordnung (EU) 2019/2088 des Europäischen Parlaments und des Rates50 vor, die
von den beiden gesetzgebenden Organen verabschiedet wurde, um die Transparenz im
Hinblick darauf zu verbessern, inwieweit Nachhaltigkeitsrisiken und -faktoren von
Finanzmarktteilnehmer bei den Finanzdienstleistungen und Finanzprodukten, die sie
Anlegern anbieten, berücksichtigt werden.
46 ABl. C vom , S. .
47 Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Europäischen Rat, den Rat, die
Europäische Zentralbank, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der
Regionen vom 8. März 2018, „Aktionsplan: Finanzierung nachhaltigen Wachstums“ (COM(2018) 97
final).
48 Übereinkommen von Paris, ABl. L 282 vom 19.10.2016, S. 4.
49 Transformation unserer Welt: Agenda 2030 für nachhaltige Entwicklung | Abteilung für wirtschaftliche
und soziale Angelegenheiten.
50 Verordnung (EU) 2019/2088 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. November 2019 über
nachhaltigkeitsbezogene Offenlegungspflichten im Finanzdienstleistungssektor (ABl. L 317 vom
9.12.2019, S. 1, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2019/2088/oj).
(2) In der Mitteilung zum europäischen Grünen Deal51 wurde erneut darauf hingewiesen,
wie wichtig es ist, private Finanzmittel zu mobilisieren, da „die EU zu einer fairen und
wohlhabenden Gesellschaft mit einer modernen, ressourceneffizienten und
wettbewerbsfähigen Wirtschaft werden soll, in der im Jahr 2050 keine Netto-
Treibhausgasemissionen mehr freigesetzt werden und das Wirtschaftswachstum von
der Ressourcennutzung abgekoppelt ist“. Bei den im Rahmen des Grünen Deals
ergriffenen Maßnahmen wurde stets bekräftigt, welchen wichtigen Beitrag private
Finanzierungen dazu leisten können, gemäß der Verordnung (EU) 2021/1119 des
Europäischen Parlaments und des Rates52 bis 2050 Klimaneutralität zu erreichen sowie
spezifische sektorale Nachhaltigkeitsziele in diesem Zusammenhang53 und die Ziele
des REPowerEU-Plans54 zur Beschleunigung der Entwicklung sicherer und
nachhaltiger Energie in der Union und zur Verringerung der Abhängigkeit von
importierten fossilen Brennstoffen zu verwirklichen. In Analysen der Kommission
wurde stets das Ausmaß der Investitionen hervorgehoben, die erforderlich sind, um die
Klimaziele der EU zu erreichen: Im Zeitraum von 2030 bis 2050 müssen jährlich etwa
650 Mrd. EUR (in Werten von 2023) allein für die Umstellung des Energiesystems in
verschiedenen Szenarien bereitgestellt werden. In diesem Zusammenhang ist es für die
Union von entscheidender Bedeutung, nachhaltigkeitsorientierte private
Finanzierungsquellen zu erschließen und zu fördern, um einen angemessenen
finanziellen Beitrag zum neuen gemeinsamen quantifizierten Ziel der COP 29 und
zum zusätzlichen Ziel für die Finanzierung von Klimamaßnahmen zu leisten, ab 2035
jährlich 1,3 Billionen USD zu mobilisieren, seine Widerstandsfähigkeit gegenüber
dem Klimawandel zu stärken55 und den Plan für die Wettbewerbsfähigkeit und
Dekarbonisierung der EU (Deal für eine saubere Industrie)56 zu unterstützen. Er steht
auch im Einklang mit den Bemühungen zur Stärkung der Verteidigungsindustrie der
Union57, indem sichergestellt wird, dass der Rahmen für ein nachhaltiges Finanzwesen
nicht verhindert, dass Kapital in verteidigungsbezogene Tätigkeiten fließt; außerdem
trägt er zur Schaffung eines stärker integrierten Binnenmarktes für Spar- und
51 Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Europäischen Rat, den Rat, den
Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen vom 11. Dezember
2019 — Der europäische Grüne Deal (COM(2019) 640 final).
52 Verordnung (EU) 2021/1119 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Juni 2021 zur
Schaffung des Rahmens für die Verwirklichung der Klimaneutralität und zur Änderung der
Verordnungen (EG) Nr. 401/2009 und (EU) 2018/1999 („Europäisches Klimagesetz“), ABl. L 243 vom
9.7.2021, S. 1, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2021/1119/oj).
53 Folgenabschätzung zur Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Rat, den
Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen vom 14. Juli 2021 –
„Fit für 55“: auf dem Weg zur Klimaneutralität – Umsetzung des EU-Klimaziels für 2030,
(COM(2021) 550 final).
54 Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Europäischen Rat, den Rat, den
Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen vom 18. Mai 2022,
REPowerEU-Plan (COM(2022) 230 final).
55 Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und
Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen vom 12. März 2024, „Bewältigung von
Klimarisiken – Schutz der Menschen und des Wohlstands“ (COM(2024) 91 final).
56 Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und
Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen, „Der Deal für eine saubere Industrie: Ein
gemeinsamer Fahrplan für Wettbewerbsfähigkeit und Dekarbonisierung“ (COM(2025) 85 final).
57 Gemeinsame Mitteilung an das Europäische Parlament, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und
Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen vom 5. März 2024 – Eine neue europäische
Industriestrategie für den Verteidigungsbereich: Erreichen der Verteidigungsbereitschaft der EU durch
eine reaktionsfähige und resiliente europäische Verteidigungsindustrie, JOIN(2024) 10 final.
Anlageprodukte bei, um das Wirtschaftswachstum, die Innovation und die
Wettbewerbsfähigkeit in der Union zu fördern58.
(3) Die Verordnung (EU) 2019/2088 hat maßgeblich zur Verbesserung der Transparenz
hinsichtlich der Chancen und Risiken von Investitionen beigetragen, die verschiedene
nachhaltigkeitsorientierte Ziele und Aspekte unterstützen oder integrieren. Für die
Finanzmarktteilnehmer gelten gemeinsame Grundsätze und Anforderungen für die
Bereitstellung nachhaltigkeitsbezogener Informationen zu den von ihnen angebotenen
Finanzprodukten und -dienstleistungen. Die Verordnung (EU) 2019/2088 kam den
Anlegern insofern zugute, als sie einen strukturierteren Rahmen für die Darstellung
dieser Informationen schuf und damit den Wettbewerb, die Auswahl und die
Vergleichbarkeit zwischen Finanzprodukten und -dienstleistungen mit
Nachhaltigkeitsmerkmalen und -zielen förderte, wenngleich auch nicht das volle
Potenzial der Verordnung genutzt wurde. Die für die Überwachung der Einhaltung der
Anforderungen der Verordnung (EU) 2019/2088 durch die Finanzmarktteilnehmer
zuständigen nationalen Behörden haben Verfahren in Bezug auf Greenwashing-
Risiken eingeführt und einen einheitlicheren Aufsichtsrahmen für ihre Überwachung
entwickelt.
(4) Die Verordnung (EU) 2019/2088 war jedoch sowohl für Finanzmarktteilnehmer als
auch für Anleger mit Herausforderungen bei der Umsetzung verbunden. Eine
umfassende Bewertung gemäß Artikel 19 der Verordnung hat ergeben, dass die Ziele
der Verordnung zwar nach wie vor weitgehend unterstützt werden, ihre Durchführung
jedoch mit erheblicher Komplexität und Kosten für die Finanzmarktteilnehmer
verbunden ist. Darüber hinaus waren die Informationen, die den Endanlegern zur
Verfügung gestellt wurden, insgesamt nicht klar und wirksam genug, um ihnen zu
helfen, die verschiedenen nachhaltigkeitsbezogenen Finanzprodukte und -
dienstleistungen, die ihnen angeboten wurden, zu verstehen und zu vergleichen. Die
Offenlegungen gegenüber Anlegern gemäß den Artikeln 8 und 9 der Verordnung (EU)
2019/2088 wurden vom Markt auch in irreführender Weise genutzt, um
Finanzprodukte trotz fehlender Kriterien, die diesem Zweck entsprechen könnten, als
nachhaltig einzustufen. Die Offenlegungen gemäß diesen Artikeln sind zudem durch
unterschiedliche Auslegungen und Umsetzungspraktiken gekennzeichnet, was zu einer
unzureichenden Übersichtlichkeit für Endanleger führte. Darüber hinaus ergaben sich
auch unterschiedliche Auslegungen durch die zuständigen nationalen Behörden, und
die Aufsichtspraktiken und -erwartungen wurden durch die Notwendigkeit beeinflusst,
sich an die Einführung neuer gemeinsamer Leitlinien für die Verwendung von
Begriffen in den Bereichen Umwelt, Soziales und Unternehmensführung bei den
Namen von Investmentfonds anzupassen („Leitlinien der ESMA zu den Namen von
Fonds“)59. Diese Herausforderungen bei der Umsetzung haben zu unangemessenen
Kosten und Belastungen für den Finanzsektor der Union im Vergleich zu
internationalen Wettbewerbern, mangelndem Anlegerschutz und Risiken des
Greenwashing sowie unterschiedlichen nationalen Anforderungen und
Aufsichtspraktiken geführt, die im Widerspruch zur Integrität des Binnenmarktes
stehen. Insgesamt wird davon ausgegangen, dass die Herausforderungen die
58 Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Europäischen Rat, den Rat, die
Europäische Zentralbank, den europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der
Regionen, Spar- und Investitionsunion – Eine Strategie zur Förderung von Wohlstand und
wirtschaftlicher Wettbewerbsfähigkeit in der EU, COM(2025) 124 final und
59 ESMA, Leitlinien vom 21. August 2024 zu den Namen von Fonds, die ESG-bezogene oder
nachhaltigkeitsbezogene Begriffe verwenden, ESMA34-1592494965-657.
Wirksamkeit der Verordnung (EU) 2019/2088 einschränken, wenn es darum geht, das
Potenzial des Binnenmarkts zur Mobilisierung und Zuweisung privater Finanzierung
für den nachhaltigen Wohlstand der Union auszuschöpfen.
(5) Die Verordnung (EU) 2019/2088 ist Teil des umfassenderen Rahmens für ein
nachhaltiges Finanzwesen, dessen Elemente derzeit gezielt geändert werden, um
nachhaltigkeitsbezogene Offenlegungen und Anforderungen für Unternehmen in der
Union zu vereinfachen, zu straffen und zu verringern. Diese Änderungen sollten eine
kosteneffizientere Verwirklichung der allgemeinen Ziele des europäischen Grünen
Deals gewährleisten, ohne die vereinbarten politischen Ziele zu untergraben60. Als Teil
dieses umfassenderen Rahmens für ein nachhaltiges Finanzwesen sollte auch die
Verordnung (EU) 2019/2088 entsprechend überprüft werden. Aus diesem Grund
wurde ihre Überarbeitung in die Vereinfachungsinitiativen der Kommission im
Mandatsschreiben an das Kommissionsmitglied für Finanzdienstleistungen und die
Spar- und Investitionsunion61 sowie in das Arbeitsprogramm der Kommission für
202562 aufgenommen. Ziel der Überarbeitung ist es, die Mängel im Zusammenhang
mit der Durchführung der Verordnung (EU) 2019/2088 zu beheben, den
Verwaltungsaufwand in kohärenter Weise mit dem übrigen Unionsrahmen für ein
nachhaltiges Finanzwesen erheblich zu vereinfachen und Anlegern dabei zu helfen,
nachhaltigkeitsbezogene Finanzprodukte effizient zu verstehen und zu vergleichen.
(6) In diesem Zusammenhang ist es sowohl für Endanleger als auch für
Finanzmarktteilnehmer von Vorteil, wenn die spezifischen Belastungen, die sich aus
der Verordnung (EU) 2019/2088 für Finanzmarktteilnehmer ergeben, verringert
werden und eine umfassende Regelung zur Einstufung von Finanzprodukten, die
Nachhaltigkeitsansprüche geltend machen, formalisiert wird. Diese Kategorien sollen
ein klares System schaffen, nach dem nachhaltigkeitsbezogene Finanzprodukte
entsprechend der Art und Weise, wie diese Produkte gegenüber Endanlegern
behaupten, bestimmte nachhaltigkeitsbezogene Ziele zu verfolgen oder zu erreichen
oder die Berücksichtigung bestimmter nachhaltigkeitsbezogener Faktoren zu
integrieren, gruppiert werden sollten. Um die Umsetzungs- und Aufsichtspraktiken zu
harmonisieren und die Endanleger weiter vor Greenwashing und irreführenden
Angaben zu schützen, sollten diese Kategorien auf klaren Kriterien beruhen.
(7) Der Anwendungsbereich der Verordnung (EU) 2019/2088 und bestimmte darin
enthaltene Begriffsbestimmungen müssen angepasst werden, um diesen Zielen
Rechnung zu tragen. In der Verordnung (EU) 2019/2088 sollte von den
Finanzmarktteilnehmern weiterhin die Angabe verlangt werden, wie sie die
Auswirkungen von Nachhaltigkeitsrisiken auf die Finanzprodukte, die sie Anlegern
anbieten, berücksichtigen. Über diese Elemente hinaus sollten in der Verordnung (EU)
2019/2088 jedoch ausschließlich die spezifischen Anforderungen und die damit
verbundenen Offenlegungen thematisiert werden, die für Finanzmarktteilnehmer
60 Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Richtlinien
(EU) 2022/2464 und (EU) 2024/1760 vom 26. Februar 2025 bezüglich der Termine, ab denen die
Mitgliedstaaten bestimmte Anforderungen an die Nachhaltigkeitsberichterstattung und die
Sorgfaltspflichten von Unternehmen erfüllen müssen (COM(2025) 80 final).
61 Mandatsschreiben der Präsidentin der Europäischen Kommission vom 17. September 2024, ac06a896-
2645-4857-9958-467d2ce6f221_de.
62 Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und
Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen vom 11. Februar 2025, Arbeitsprogramm der
Kommission 2025 – Gemeinsam voran: Eine mutigere, unkompliziertere und schnellere Union,
(COM(2025) 45 final).
gelten, die nachhaltigkeitsbezogene Finanzprodukte herstellen, verwalten oder
bereitstellen, insbesondere solche, die in ihren Namen oder in ihren
Marketingunterlagen auf nachhaltigkeitsbezogene Elemente verweisen. Finanzberater,
die Anlageberatung anbieten, erstellen oder verwalten weder nachhaltigkeitsbezogene
Finanzprodukte noch stellen sie Anlegern solche Produkte zur Verfügung. Aus diesem
Grund sollten Finanzberater, die Anlageberatung anbieten, vollständig aus dem
Anwendungsbereich der Verordnung (EU) 2019/2088 ausgenommen werden. Ihre
Rolle besteht vielmehr darin, als Vertreiber die von den Finanzmarktteilnehmern
angebotenen Produkte zu suchen, die den Nachhaltigkeitspräferenzen ihrer Kunden
entsprechen. Die Vorschriften für Vertreiber sollten daher den mit dieser Verordnung
eingeführten Änderungen, insbesondere der Regelung für die Einstufung von
Finanzprodukten, die nachhaltigkeitsbezogene Aussagen enthalten, gebührend
Rechnung tragen. Gleiches gilt für die Dienstleistung der Portfolioverwaltung, die
darin besteht, Portfolios von Finanzinstrumenten gemäß den Aufträgen der Kunden
auf diskretionärer Einzelkundenbasis zu verwalten, und die daher nicht auf die gleiche
Weise konzipiert und vermarktet wird wie Produkte für bestimmte Zielmärkte.
(8) Die Begriffsbestimmung „nachhaltige Investition“ in Artikel 2 Nummer 17 der
Verordnung (EU) 2019/2088 hat zu einer beträchtlichen Anzahl praktischer
Herausforderungen und Bedenken bei der Durchführung, zu Anfragen an die
Aufsichtsbehörden hinsichtlich der Auslegung und ihrer Erwartungen sowie zu großen
Unterschieden bei der praktischen Anwendung geführt. Die Anwender stellen
außerdem Überschneidungen und Kohärenzprobleme mit vergleichbaren Konzepten
fest, die an anderer Stelle im Rahmen für ein nachhaltiges Finanzwesen festgelegt
sind, allerdings mit einer leicht abweichenden Bedeutung verwendet werden, darunter
auch solche gemäß der Verordnung (EU) 2020/852 des Europäischen Parlaments und
des Rates63, sowie unangemessene Beschränkungen für Investitionen, die auf die
Umstellung der Unternehmen oder Wirtschaftstätigkeit auf Nachhaltigkeit gemäß der
in der Empfehlung der Kommission (EU) 2023/1435 aus dem Jahr 202364 dargelegten
Politik abzielen. Gleichzeitig wird die Definition des Begriffs „nachhaltige
Investition“ in der Verordnung (EU) 2019/2088 von Finanzmarktteilnehmern bei der
Gestaltung von Finanzprodukten und der Kommunikation mit Endanlegern verwendet.
Die praktische Anwendung des Begriffs sollte daher erleichtert werden, indem die
Begriffsbestimmung „nachhaltige Investition“ gestrichen wird, wodurch die
Unsicherheit bei der Ausrichtung der Praktiken auf sie beseitigt wird, und stattdessen
die zugrunde liegenden Konzepte in vereinfachter Form in die konkreten
Anforderungen für die zugehörige Kategorie nachhaltigkeitsbezogener Finanzprodukte
eingebettet werden. Dies würde Kontinuität, vereinfachte Anwendung und mehr
Sicherheit für die Finanzmarktteilnehmer gewährleisten. Daher sollten die Begriffe
„Beitrag zu einem Umwelt- und sozialen Ziel“, „Vermeidung erheblicher
Beeinträchtigungen“ und „Verfahrensweisen einer guten Unternehmensführung“
weiterhin in den Kriterien der einschlägigen Kategorien berücksichtigt werden.
(9) Um Investitionen zu fördern, die zum Klimaschutz und zur Anpassung an den
Klimawandel, zur nachhaltigen Nutzung und zum Schutz von Wasser- und
63 Verordnung (EU) 2020/852 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Juni 2020 über die
Einrichtung eines Rahmens zur Erleichterung nachhaltiger Investitionen und zur Änderung der
Verordnung (EU) 2019/2088 (ABl. L 198 vom 22.6.2020, S. 13,
ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2020/852/oj).
64 Empfehlung (EU) 2023/1425 der Kommission vom 27. Juni 2023 zur Vereinfachung der Finanzierung
für die Umstellung auf eine nachhaltige Wirtschaft, C/2023/3844 (ABl. L 174 vom 7.7.2023, S. 19).
Meeresressourcen, zum Übergang zu einer Kreislaufwirtschaft, zur Vermeidung und
Verminderung der Umweltverschmutzung sowie zum Schutz und zur
Wiederherstellung der Biodiversität und der Ökosysteme beitragen, sollten
Umweltziele für nachhaltigkeitsbezogene Finanzprodukte gemäß Artikel 9 der
Verordnung (EU) 2020/852 festgelegt werden. Die sozialen Ziele
nachhaltigkeitsbezogener Finanzprodukte sollten so verstanden werden, dass sie die
Grundsätze der europäischen Säule sozialer Rechte65 und die Ziele für nachhaltige
Entwicklung umfassen.
(10) Der Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates zur
Änderung der Richtlinien (EU) 2022/2464 und (EU) 2024/176066 zielt auf eine
allgemeine Vereinfachung und Verringerung des Aufwands bei den
nachhaltigkeitsbezogenen Offenlegungen ab, wobei sich die Anforderungen auf die
größten Unternehmen konzentrieren. Dieses Ziel rechtfertigt es, den
Anwendungsbereich der Verordnung (EU) 2019/2088 auf nachhaltigkeitsbezogene
Finanzprodukte und auf die Finanzmarktteilnehmer auszurichten, die diese Produkte
herstellen, verwalten oder Anlegern zur Verfügung stellen. Darüber hinaus sind in der
Richtlinie (EU) 2022/2464 bereits horizontale Offenlegungen von
Nachhaltigkeitsinformationen auf Unternehmensebene für alle Sektoren festgelegt.
Daher wird durch die Streichung der spezifischen Anforderungen an
Finanzmarktteilnehmer, Angaben zu ihrer Berücksichtigung nachteiliger
Auswirkungen in ihren Anlageentscheidungen auf Ebene des Unternehmens zu
machen, sichergestellt, dass es bei den Offenlegungspflichten für Unternehmen, die
auch in den Anwendungsbereich der Richtlinie (EU) 2022/2464 fallen, nicht zu
Überschneidungen kommt.
(11) Finanzmarktteilnehmern sollte es nicht untersagt sein, in den aufsichtsrechtlichen
Offenlegungen im Zusammenhang mit Finanzprodukten auf ergänzende Informationen
über Nachhaltigkeitsaspekte Bezug zu nehmen, auch wenn sie nicht als
nachhaltigkeitsbezogene Finanzprodukte eingestuft werden. Diese Informationen
sollten redlich, eindeutig und nicht irreführend sein. Zum Schutz der Anleger und zur
klaren Unterscheidung zwischen nicht kategorisierten und kategorisierten
Finanzprodukten sollten diese Informationen jedoch keinen wesentlichen Bestandteil
dieser Offenlegungen darstellen und nicht im Namen oder in Marketingmitteilungen
dieser Finanzprodukte enthalten sein. Darüber hinaus sollten Finanzmarktteilnehmer
bei Finanzprodukten, die als nachhaltigkeitsbezogene Finanzprodukte eingestuft sind,
sicherstellen, dass die Angaben in den regulatorischen Unterlagen, den
Marketingunterlagen und den Bezeichnungen ihrer nachhaltigkeitsbezogenen
Finanzprodukte mit der Kategorie, zu der sie gehören, und ihren Strategien
übereinstimmen.
(12) Die Rückmeldungen auf die gezielte und die öffentliche Konsultation, auf die
Fachworkshops und Rundtischgespräche, auf die Berichte der Sachverständigengruppe
der Kommission und auf die Aufforderung zur Stellungnahme sowie die Erkenntnisse,
die bei verschiedenen Verbraucherstudien hinsichtlich der Anlegerpräferenzen
65 The European Pillar of Social Rights in 20 principles - Employment, Social Affairs and Inclusion (Die
europäische Säule sozialer Rechte in 20 Grundsätzen – Beschäftigung, Soziales und Integration).
66 Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Richtlinien
(EU) 2022/2464 und (EU) 2024/1760 bezüglich der Termine, ab denen die Mitgliedstaaten bestimmte
Anforderungen an die Nachhaltigkeitsberichterstattung und die Sorgfaltspflichten von Unternehmen
erfüllen müssen (COM(2025) 80 final).
gewonnen wurden, haben gezeigt, dass für Produkte, die mit Nachhaltigkeitsangaben
beworben werden, EU-Kategorien festgelegt werden sollten. Solche Kategorien sind
erforderlich, um den derzeitigen Falschangaben im Rahmen der Artikel 8 und 9 ein
Ende zu setzen und die Umsetzung und Aufsichtspraktiken für Produkte, die mit
Nachhaltigkeitsangaben beworben werden, auf EU-Ebene zu harmonisieren. Solche
Kategorien sollten sich auf klare Kriterien stützen, um Greenwashing zu bekämpfen,
den Endanlegern das Verständnis der Nachhaltigkeitsstrategien und -ziele der
Produkte zu erleichtern und ein effizientes Vertriebssystem auf der Grundlage der
Nachhaltigkeitspräferenzen der Anleger zu ermöglichen. Die Rückmeldungen
sprechen für die Schaffung von drei Kategorien, die hinsichtlich ihrer Aussagen
unterschieden werden sollten. Die Kategorie „Nachhaltigkeit“ sollte Produkte
umfassen, die für sich beanspruchen, in Unternehmen, Vermögenswerte, Tätigkeiten
oder Projekte zu investieren, die bereits nachhaltig sind oder ein bestimmtes Ziel im
Zusammenhang mit Nachhaltigkeitsfaktoren, einschließlich ökologischer oder sozialer
Ziele, verfolgen. Die Kategorie „Übergang“ sollte Produkte umfassen, die für sich
beanspruchen, in Unternehmen, Vermögenswerte, Tätigkeiten oder Projekte zu
investieren, die sich auf einem glaubwürdigen Weg zur Nachhaltigkeit befinden oder
mit denen bestimmte Umwelt- oder soziale Ziele im Zusammenhang mit dem
Übergang verfolgt werden. Die Kategorie der „ESG-Grundlagen“ sollte Produkte
umfassen, die für sich beanspruchen, neben Nachhaltigkeitsrisiken auch andere
Nachhaltigkeitsaspekte in ihre Anlagestrategie zu integrieren. Dieser Ansatz stünde
auch im Einklang mit den jüngsten regulatorischen Leitlinien der Europäischen
Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde67. Diese Aussagen von Finanzprodukten
stehen im Einklang mit dem Begriff „Umweltaussagen“ gemäß der
Richtlinie 2005/29/EG68 (Richtlinie über unlautere Geschäftspraktiken in der durch die
Richtlinie (EU) 2024/825 geänderten Fassung im Hinblick auf die Stärkung der
Verbraucher für den ökologischen Wandel69). Im Einklang mit Artikel 3 Absatz 4 der
Richtlinie 2005/29/EG werden die Anforderungen dieser Richtlinie durch eine
ordnungsgemäße Anwendung der Anforderungen dieser Verordnung erfüllt.
(13) Solche Kategorien sollten den Vertreibern dabei helfen, die den
Nachhaltigkeitspräferenzen ihrer Kunden entsprechenden Produkte zu identifizieren
und ihre Zielmarktbewertung durchzuführen; sie sollten sich daher in den Vorschriften
widerspiegeln, die gemäß der Delegierten Verordnung (EU) 2017/56570 der
67 ESMA, Leitlinien vom 21. August 2024 zu den Namen von Fonds, die ESG-bezogene oder
nachhaltigkeitsbezogene Begriffe verwenden, ESMA34-1592494965-657.
68 Richtlinie 2005/29/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Mai 2005 über unlautere
Geschäftspraktiken im binnenmarktinternen Geschäftsverkehr zwischen Unternehmen und
Verbrauchern und zur Änderung der Richtlinie 84/450/EWG des Rates, der Richtlinien 97/7/EG,
98/27/EG und 2002/65/EG des Europäischen Parlaments und des Rates sowie der Verordnung (EG)
Nr. 2006/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates (Richtlinie über unlautere
Geschäftspraktiken) (ABl. L 149 vom 11.6.2005, ELI: http://data.europa.eu/eli/dir/2005/29/oj).
69 Richtlinie (EU) 2024/825 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. Februar 2024 zur
Änderung der Richtlinien 2005/29/EG und 2011/83/EU hinsichtlich der Stärkung der Verbraucher für
den ökologischen Wandel durch besseren Schutz gegen unlautere Praktiken und durch bessere
Informationen (ABl. L, 2024/825 vom 6.3.2024, ELI: http://data.europa.eu/eli/dir/2024/825/oj).
70 Delegierte Verordnung (EU) 2017/565 der Kommission vom 25. April 2016 zur Ergänzung der
Richtlinie 2014/65/EU des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf die organisatorischen
Anforderungen an Wertpapierfirmen und die Bedingungen für die Ausübung ihrer Tätigkeit sowie in
Bezug auf die Definition bestimmter Begriffe für die Zwecke der genannten Richtlinie (ABl. L 87 vom
31.3.2017, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_del/2017/565/oj).
Kommission, der Delegierten Richtlinie (EU) 2017/59371 der Kommission und den
Delegierten Verordnungen (EU) 2017/235872 und (EU) 2017/235973 der Kommission
gelten. Dies würde den Endanlegern ein klares Verständnis der wichtigsten Merkmale
und Ambitionen nachhaltigkeitsbezogener Produkte vermitteln.
(14) Um die Vergleichbarkeit zu verbessern und die Integrität zu stärken, sollte ein
Mindestanteil von 70 % der Investitionen von Finanzprodukten jeder Kategorie in
Übereinstimmung mit der nachhaltigkeitsbezogenen Aussage getätigt werden, d. h.
dem verfolgten Ziel oder den angewandten Nachhaltigkeitsaspekten.
Finanzmarktteilnehmern sollte es gestattet sein, die verbleibenden Investitionen auf
der Grundlage von Diversifizierungs-, Absicherungs- oder Liquiditätserfordernissen
frei zuzuweisen. Diese verbleibenden Investitionen sollten nicht im Widerspruch zu
den nachhaltigkeitsbezogenen Aussagen des Finanzprodukts stehen. Die vollständige
Umsetzung einer Anlagestrategie für ein bestimmtes Finanzprodukt kann eine gewisse
Zeit in Anspruch nehmen, insbesondere bei alternativen oder privaten
Vermögenswerten. Diese Frist wird in vorvertraglichen Dokumenten mitgeteilt. Der
Prozentsatz der Investitionen, die erforderlich sind, um die Ziele des Produkts zu
erreichen, kann während dieser Übergangszeit möglicherweise nicht sofort erreicht
werden. Der Prozentsatz sollte spätestens bei Ablauf der Übergangszeit erreicht
werden. Der Schwellenwert von 70 % würde eine ehrgeizigere Zielsetzung gegenüber
dem Mindestanteil von 50 % an „nachhaltigen Investitionen“ bedeuten, der gemäß den
ESMA-Leitlinien zu den Namen von Fonds für Fonds erforderlich ist, die einen
Begriff mit Bezug zur Nachhaltigkeit in ihrem Namen verwenden. Es wird auch
erwogen, die Kontinuität in Bezug auf die Regel zu gewährleisten, dass 80 % der
Investitionen gemäß den ESG-Kriterien getätigt werden, die mit dem Fondsnamen im
Rahmen dieser Leitlinien verfolgt werden, da die Bedingungen für den Schwellenwert
von 70 % strenger wären als die derzeitigen 80 % gemäß den ESMA-Leitlinien (d. h.
neue Bedingungen für Investitionen, bei denen davon ausgegangen wird, dass sie zu
Nachhaltigkeits- oder Übergangszielen beitragen oder Nachhaltigkeitsaspekte
einbeziehen). Schließlich bietet dieses Konzept ausreichend Spielraum für
Absicherungsinvestitionen und ist auf andere internationale Gütesiegel für
Investitionen abgestimmt, was die internationale Konvergenz erleichtern würde. Um
den Finanzmarktteilnehmern Orientierung zu geben und ihnen Sicherheit zu bieten,
sollten für jede Kategorie spezifische Anlagekonzepte für Finanzprodukte festgelegt
werden, ohne jedoch in jedem Fall andere mögliche Ansätze auszuschließen, sofern
diese dasselbe Maß an nachhaltigkeitsbezogenen Zielen vorsehen. Die Ergebnisse
aktueller Auswertungen zeigen, dass es keine allgemeingültige Lösung gibt, um
71 Delegierte Verordnung (EU) 2017/593 der Kommission vom 7. April 2016 zur Ergänzung der
Richtlinie 2014/65/EU des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf den Schutz der
Finanzinstrumente und Gelder von Kunden, Produktüberwachungspflichten und Vorschriften für die
Entrichtung beziehungsweise Gewährung oder Entgegennahme von Gebühren, Provisionen oder
anderen monetären oder nicht-monetären Vorteilen (ABl. L 87 vom 31.3.2017,
ELI: http://data.europa.eu/eli/dir_del/2017/593/oj).
72 Delegierte Verordnung (EU) 2017/2358 der Kommission vom 21. September 2017 zur Ergänzung der
Richtlinie (EU) 2016/97 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf die Aufsichts- und
Lenkungsanforderungen für Versicherungsunternehmen und Versicherungsvertreiber (ABl. L 341 vom
20.12.2017, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_del/2017/2358/oj).
73 Delegierte Verordnung (EU) 2017/2359 der Kommission vom 21. September 2017 zur Ergänzung der
Richtlinie (EU) 2016/97 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf die für den Vertrieb
von Versicherungsanlageprodukten geltenden Informationspflichten und Wohlverhaltensregeln (ABl.
L 341 vom 20.12.2017, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_del/2017/2359/oj).
detailliert festzulegen, was ein positiver Beitrag zu einem Nachhaltigkeitsziel oder
einem Übergang sein sollte. Dies ist vor allem auf die große Vielfalt an
Vermögenswerten, Strategien, Nachhaltigkeitszielen oder Faktoren auf dem
derzeitigen Markt zurückzuführen. Eine geschlossene Liste mit genauen Kriterien für
Beiträge würde daher das Anlageuniversum zu sehr einschränken und könnte
innovative Praktiken behindern. Stattdessen sollte die Liste der möglichen Ansätze
darauf abzielen, solide bestehende Nachhaltigkeitsstandards zu ermitteln und deren
Anwendung zu fördern. Der Schwellenwert von 70 % sollte darauf ausgerichtet sein,
harmonisierte Beitragsniveaus sicherzustellen, anstatt die Art des Beitrags für jede
Kategorie genau festzulegen. Den Endanlegern sollten spezifische Informationen über
den gewählten Ansatz für den Beitrag zur Verfügung gestellt werden.
Finanzmarktteilnehmer sollten ihren Beitrag, die Einhaltung der Strategie und die
Fortschritte bei der Verwirklichung des Nachhaltigkeitsziels anhand geeigneter
nachhaltigkeitsbezogener Indikatoren messen und diese Indikatoren offenlegen. Zu
diesem Zweck sollte eine Liste freiwilliger Indikatoren erstellt werden. Diese
Indikatoren sollten auf den in Anhang I der Delegierten Verordnung (EU) 2022/1288
der Kommission und der Delegierten Verordnung (EU) 2023/2772 der Kommission
genannten Indikatoren sowie auf den von den Unternehmen offengelegten
Informationen aufbauen, um, soweit angemessen, die Kontinuität mit den derzeitigen
Marktpraktiken im Rahmen dieser Verordnung sicherzustellen. Dies würde die
Harmonisierung und Vergleichbarkeit der Art und Weise fördern, wie
Finanzmarktteilnehmer ihren Beitrag zu einem Ziel messen und offenlegen.
(15) Die Kriterien für diese Kategorien sollten auch die Art und Weise vereinfachen, wie
Finanzprodukte, die heute die Definition für nachhaltige Investitionen verwenden, mit
den wichtigsten nachteiligen Auswirkungen auf Umwelt- oder soziale Ziele umgehen
müssen. Der derzeitige Ansatz verpflichtet die Finanzmarktteilnehmer, die wichtigsten
Indikatoren für nachteilige Auswirkungen auf Nachhaltigkeitsfaktoren zu
berücksichtigen, was derzeit in der Delegierten Verordnung (EU) 2022/1288 der
Kommission74 festgelegt ist. Aus den Rückmeldungen der Interessenträger geht
hervor, dass dieser Ansatz nicht zu einem zuverlässigen oder vergleichbaren
Mechanismus zur Vermeidung von Beeinträchtigungen geführt hat. Daher sollte der
derzeitige Ansatz durch eine Verpflichtung der Finanzmarktteilnehmer ersetzt werden,
eine Reihe klarer Ausschlusskriterien anzuwenden, die Praktiken und Sektoren
abdecken, die allgemein als besonders schädlich angesehen werden, und die
wichtigsten nachteiligen Auswirkungen ihrer Investitionen auf
Nachhaltigkeitsfaktoren zu ermitteln und offenzulegen. Dazu gehören gegebenenfalls
nachteilige Auswirkungen auf den Klimaschutz und die Anpassung an den
Klimawandel, die nachhaltige Nutzung und den Schutz von Wasser- und
Meeresressourcen, den Übergang zu einer Kreislaufwirtschaft, die Vermeidung und
Verminderung der Umweltverschmutzung und den Schutz und die Wiederherstellung
74 Delegierte Verordnung (EU) 2022/1288 der Kommission vom 6. April 2022 zur Ergänzung der
Verordnung (EU) 2019/2088 des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf technische
Regulierungsstandards zur Festlegung der Einzelheiten des Inhalts und der Darstellung von
Informationen in Zusammenhang mit dem Grundsatz der Vermeidung erheblicher Beeinträchtigungen,
des Inhalts, der Methoden und der Darstellung von Informationen in Zusammenhang mit
Nachhaltigkeitsindikatoren und nachteiligen Nachhaltigkeitsauswirkungen sowie des Inhalts und der
Darstellung von Informationen in Zusammenhang mit der Bewerbung ökologischer oder sozialer
Merkmale und nachhaltiger Investitionsziele in vorvertraglichen Dokumenten, auf Internetseiten und in
regelmäßigen Berichten (ABl. L 332 vom 27.12.2022, S. 1.
ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_del/2022/1288/oj).
der Biodiversität und der Ökosysteme. Finanzmarktteilnehmer sollten auch alle
Maßnahmen offenlegen, die zur Bewältigung der ermittelten wichtigsten nachteiligen
Auswirkungen ergriffen wurden. Im spezifischen Kontext dieses Rahmens würde dies
einen vergleichbaren und klaren Ansatz gewährleisten, um Beeinträchtigungen zu
vermeiden. Ein derartiger Ansatz wurde im Rahmen der Durchführung der Delegierten
Verordnung (EU) 2020/1818 der Kommission als erfolgreich und wirksam angesehen.
Durch solche Ausschlüsse sollte auch so weit wie möglich die Kontinuität mit dem
bestehenden Rechtsrahmen gewährleistet werden, einschließlich der Ausschlüsse, die
in der Delegierten Verordnung (EU) 2020/1818 der Kommission und in den ESMA-
Leitlinien zu den Namen von Fonds festgelegt sind, und sich außerdem auf Daten
stützen, die von den Unternehmen, in die investiert wird, verfügbar sind oder von
Finanzmarktteilnehmern sinnvoll abgeschätzt werden können. Derartige Ausschlüsse
sollten politisch vereinbarte ökologische und soziale Ziele widerspiegeln.
(16) Die Kategorie „Übergang“ sollte Finanzprodukte umfassen, die darauf abzielen, den
Übergang von Unternehmen, der Wirtschaftstätigkeit und anderer Vermögenswerte
zur Nachhaltigkeit zu unterstützen oder zu diesem Übergang beizutragen. Diese
Kategorie zielt darauf ab, diesen Produkten Offenlegungen und Kriterien zur
Verfügung zu stellen, die die Übergangsstrategien genau widerspiegeln und die
aktuellen Herausforderungen bei der Umsetzung angehen, die sich aus der mangelnden
Anerkennung von Übergangsfinanzierungen in der Definition nachhaltiger
Investitionen in Artikel 2 Nummer 17 der Verordnung (EU) 2019/2088 ergeben. Zu
diesen Herausforderungen zählen Schwierigkeiten für Finanzmarktteilnehmer, die
übergangsbezogene Strategien verfolgen und offenlegen möchten, sowie Verwirrung
und ein Mangel an angemessenen Offenlegungen für Endanleger, die an Produkten mit
Übergangszielen interessiert sind. Diese Kategorie sollte daher die Sichtbarkeit,
Transparenz und Integrität von Finanzprodukten fördern, die in den Übergang von
Unternehmen, Wirtschaftstätigkeiten oder anderen Vermögenswerten hin zu einer
besseren ökologischen oder sozialen Leistung investieren oder die zur ökologischen
oder sozialen Wende beitragen. In diese Kategorie sollten aus diesem Grund
Finanzprodukte mit einem hohen Ambitionsniveau im Hinblick auf den Übergang
einbezogen werden, wobei insbesondere Investitionen auf der Grundlage bewährter
Standards und Instrumente ausgewählt werden sollten, einschließlich Produkte, die auf
Strategien zur Verfolgung oder Nachbildung von EU-Referenzwerten für den
klimabedingten Wandel (CTB) oder auf Paris abgestimmten EU-Referenzwerten
(PAP) gemäß der Verordnung (EU) 2016/1011 des Europäischen Parlaments und des
Rates75, auf Investitionen in Übergangstätigkeiten oder in Unternehmen mit
Investitionsausgaben gemäß der Verordnung (EU) 2020/852 oder auf Investitionen in
Unternehmen oder Wirtschaftstätigkeiten, die sich durch glaubwürdige
Übergangspläne oder wissenschaftlich fundierte Ziele zu künftigen Verbesserungen
verpflichten, ausgerichtet sind. Diese Kategorie sollte auch Finanzprodukte umfassen,
deren übergangsbezogene Leistung auf Portfolioebene festgelegt ist, beispielsweise die
Reduzierung der durch das Portfolio finanzierten Emissionen im Laufe der Zeit, unter
der Voraussetzung, dass die zugrunde liegenden Investitionen mit dem
übergangsbezogenen Ziel der Produkte im Einklang stehen. Um einen sinnvollen
75 Verordnung (EU) 2016/1011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Juni 2016 über
Indizes, die bei Finanzinstrumenten und Finanzkontrakten als Referenzwert oder zur Messung der
Wertentwicklung eines Investmentfonds verwendet werden, und zur Änderung der
Richtlinien 2008/48/EG und 2014/17/EU sowie der Verordnung (EU) Nr. 596/2014 (ABl. L 171 vom
29.6.2016, S. 1, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2016/1011/oj).
Beitrag zu den internationalen und europäischen Klimazielen zu gewährleisten, sollten
Finanzprodukte, mit denen ein Klimaschutzziel verfolgt wird, ihre Ambition an den
Zielen des Übereinkommens von Paris und der Verordnung (EU) 2021/1119
ausrichten; dies gilt insbesondere für Finanzmarktteilnehmer, die sich auf
Übergangspläne und wissenschaftlich fundierte Ziele von Unternehmen oder Projekten
stützen oder eine nachhaltigkeitsbezogene Beteiligungsstrategie bei den Unternehmen
verfolgen, in die sie investieren. Diese Kategorie sollte auch Tätigkeiten ausschließen,
die allgemein als schädlich für die Umwelt und die Gesellschaft angesehen werden,
und gleichzeitig Anlegern die Möglichkeit bieten, in Unternehmen zu investieren, die
sich in unterschiedlichen Phasen ihrer Umstellung befinden. Bei diesen Ausschlüssen
sollte eine ausreichende Angleichung an die in den EU-Referenzwerten für den
Klimaschutz festgelegten Ausschlüsse gewährleistet sein, die durch die ESMA-
Leitlinien zu den Namen von Fonds für alle Fonds eingeführt wurden, deren Namen
bestimmte ESG-Begriffe enthalten, darunter auch Begriffe im Zusammenhang mit
dem Übergang. Sie sollten Tätigkeiten im Zusammenhang mit verbotenen Waffen im
Sinne der anstehenden Änderung der Verordnung (EU) 2020/181876, dem Anbau und
der Produktion von Tabak, Verstößen gegen die Grundsätze des Globalen Pakts der
Vereinten Nationen (UNGC) oder die Leitsätze der Organisation für wirtschaftliche
Zusammenarbeit und Entwicklung (OECD) für multinationale Unternehmen (OECD
MNE) sowie Tätigkeiten im Zusammenhang mit Stein- und Braunkohle umfassen.
Diese Kategorie sollte auch Unternehmen ausschließen, die neue Projekte im
Zusammenhang mit Öl oder gasförmigen Brennstoffen entwickeln, sowie
Unternehmen, die neue Projekte mit der Nutzung von Stein- oder Braunkohle
entwickeln oder keinen Ausstieg aus der Nutzung von Stein- oder Braunkohle zur
Stromerzeugung planen. Darüber hinaus sollten Produkte, die unter die Kategorie
„Übergang“ fallen, ebenso wie Produkte, die unter die Kategorie „Nachhaltigkeit“
fallen, die wichtigsten nachteiligen Auswirkungen ihrer Investitionen auf
Nachhaltigkeitsfaktoren ermitteln und offenlegen und alle Maßnahmen erläutern, die
zur Bewältigung dieser Auswirkungen ergriffen wurden.
(17) Die Kategorie „ESG-Grundlagen“ sollte aus Finanzprodukten bestehen, deren
Strategie oder Gestaltung auf ausgewählten Nachhaltigkeitsfaktoren beruht. Die
Rückmeldungen auf die gezielte und die öffentliche Konsultation, auf die
Fachworkshops und Rundtischgespräche, auf die Berichte der Sachverständigengruppe
der Kommission und auf die Aufforderung zur Stellungnahme sowie die Erkenntnisse,
die bei verschiedenen Verbraucherstudien hinsichtlich der Anlegerpräferenzen
gewonnen wurden, unterstreichen die Notwendigkeit, solche Finanzprodukte
anzubieten, um innovative Nachhaltigkeitsansätze und die Präferenzen der Endanleger
zu berücksichtigen, zu denen auch Produkte gehören, die schädliche Investitionen
vermeiden. Die Kriterien sollten auch Investitionen ermöglichen, die nicht speziell auf
ein Nachhaltigkeits- oder Übergangsziel ausgerichtet sind, sondern durch
glaubwürdige Nachhaltigkeitsansätze Nachhaltigkeitsfaktoren in ihre Anlagestrategien
einbeziehen. In den Kriterien sollten mehrere Ansätze aufgeführt werden, die von
Finanzmarktteilnehmern verfolgt werden könnten, z. B. die durch ein ESG-Rating
oder einen Nachhaltigkeitsindikator gemessene Outperformance des
Anlageuniversums von Referenzwerten, eine Kombination von Nachhaltigkeits- oder
Übergangsstandards sowie Investitionen, die Unternehmen oder Wirtschaftstätigkeiten
76 Delegierte Verordnung (EU) …/… der Kommission zur Änderung der Delegierten Verordnung (EU)
2020/1818 in Bezug auf die Definition verbotener Waffen C(2025) 3801 Einzelheiten zum delegierten
Rechtsakt – Register der delegierten Rechtsakte und Durchführungsrechtsakte.
begünstigen, die nachweislich positive Ergebnisse in Bezug auf bestimmte
Nachhaltigkeitsfaktoren erzielt haben. Diese Kategorie sollte auch Tätigkeiten
ausschließen, die allgemein als schädlich für die Umwelt und die Gesellschaft
angesehen werden, in Übereinstimmung mit den unter den EU-Referenzwerten für den
Klimaschutz definierten und in den ESMA-Leitlinien zu den Namen von Fonds
eingeführten Tätigkeiten für alle Fonds, die ESG-Begriffe verwenden, mit Ausnahme
von „nachhaltigkeitsbezogenen Begriffen“ oder „auswirkungsbezogenen Begriffen“.
Sie sollten Tätigkeiten im Zusammenhang mit verbotenen Waffen im Sinne der
anstehenden Änderung der Verordnung (EU) 2020/1818, dem Anbau und der
Produktion von Tabak, Verstößen gegen die UNGC-Grundsätze oder OECD MNE
sowie im Zusammenhang mit Stein- und Braunkohle umfassen.
(18) Die Kategorie „Nachhaltigkeit“ sollte Finanzprodukte umfassen, die in Unternehmen,
Vermögenswerte oder Tätigkeiten investieren, die nachhaltig sind oder
Umweltund/oder soziale Ziele verfolgen oder positiv zu diesen beitragen. In diese Kategorie
sollten Finanzprodukte mit hohen diesbezüglichen Ambitionen einbezogen werden,
wobei insbesondere Investitionen auf der Grundlage bewährter Standards und
Instrumente ausgewählt werden sollten, einschließlich Produkte, die auf Strategien zur
Verfolgung oder Replikation von auf Paris abgestimmten EU-Referenzwerten gemäß
der Verordnung (EU) 2016/1011 des Europäischen Parlaments und des Rates77, auf
Investitionen in nachhaltige Wirtschaftstätigkeiten gemäß der Verordnung (EU)
2020/852, auf Investitionen in Instrumente, die gemäß der Verordnung (EU)
2023/2631 des Europäischen Parlaments und des Rates begeben wurden78, und auf
Investitionen im Zusammenhang mit Vorhaben, für die eine Haushaltsgarantie der
Union oder Finanzierungsinstrumente im Rahmen von Unionsprogrammen mit
Umwelt- oder sozialen Zielen gewährt werden, ausgerichtet sind. Dementsprechend
sollten die Ausschlüsse für Finanzprodukte in dieser Kategorie über die Ausschlüsse
für die beiden anderen Kategorien hinausgehen und Tätigkeiten umfassen, bei denen
die Wertschöpfungskette mit fossilen Brennstoffen verbunden ist, einschließlich des
Ausbaus fossiler Brennstoffe. Die Ausschlüsse sollten insbesondere diejenigen der
Kategorien „Übergang“ und „ESG-Grundlagen“ umfassen, zusätzlich zu Tätigkeiten
im Zusammenhang mit ölhaltigen Brennstoffen, gasförmigen Brennstoffen und der
Stromerzeugung mit einer THG-Emissionsintensität von mehr als 100 g CO2 e/kWh.
Diese Kategorie sollte auch Unternehmen ausschließen, die neue Projekte im
Zusammenhang mit Öl oder gasförmigen Brennstoffen entwickeln, sowie
Unternehmen, die neue Projekte mit der Nutzung von Stein- oder Braunkohle
entwickeln oder keinen Ausstieg aus der Nutzung von Stein- oder Braunkohle zur
Stromerzeugung planen. Darüber hinaus sollten Produkte, die unter die Kategorie
„Nachhaltigkeit“ fallen, über diese Ausschlüsse hinaus die wichtigsten nachteiligen
Auswirkungen ihrer Investitionen auf Nachhaltigkeitsfaktoren ermitteln und
offenlegen und alle Maßnahmen erläutern, die zur Bewältigung dieser Auswirkungen
ergriffen wurden. Diese Anforderung würde die allgemeinen binären Ausschlüsse
77 Verordnung (EU) 2016/1011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Juni 2016 über
Indizes, die bei Finanzinstrumenten und Finanzkontrakten als Referenzwert oder zur Messung der
Wertentwicklung eines Investmentfonds verwendet werden, und zur Änderung der
Richtlinien 2008/48/EG und 2014/17/EU sowie der Verordnung (EU) Nr. 596/2014 (ABl. L 171 vom
29.6.2016, S. 1, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2016/1011/oj).
78 Verordnung (EU) 2023/2631 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. November 2023 über
europäische grüne Anleihen sowie fakultative Offenlegungen zu als ökologisch nachhaltig vermarkteten
Anleihen und zu an Nachhaltigkeitsziele geknüpften Anleihen (ABl. L, 2023/2631 vom 30.11.2023,
ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2023/2631/oj).
ergänzen und sicherstellen, dass alle anderen wichtigsten nachteiligen Auswirkungen
auf Nachhaltigkeitsfaktoren ermittelt, offengelegt und möglicherweise angegangen
werden. Dies würde eine genaue Transparenz in Bezug auf nachteilige Auswirkungen
gewährleisten und es den Endanlegern ermöglichen, die potenziellen schädlichen
Auswirkungen solcher Produkte zu verstehen; gleichzeitig würde dies mehr
Rechtssicherheit hinsichtlich der Verpflichtungen der Finanzmarktteilnehmer schaffen
als der derzeitige Grundsatz der „Berücksichtigung“ der Indikatoren für die
wichtigsten nachteiligen Auswirkungen. Es sollten Indikatoren entwickelt werden, die
auf den derzeitigen Indikatoren für die wichtigsten nachteiligen Auswirkungen gemäß
Anhang I der Delegierten Verordnung (EU) 2022/1888 der Kommission und der
Delegierten Verordnung (EU) 2023/2772 der Kommission aufbauen und von den
Finanzmarktteilnehmern freiwillig bei der Ermittlung und Offenlegung der wichtigsten
nachteiligen Auswirkungen verwendet werden können. Die Finanzmarktteilnehmer
sollten jedoch die Flexibilität haben, diese wichtigsten nachteiligen Auswirkungen
unter Verwendung eines anderen Ansatzes offenzulegen, beispielsweise durch andere
Indikatoren oder eine qualitative Erläuterung dieser Auswirkungen und Maßnahmen,
wenn dies der Art der festgestellten oder bekämpften Auswirkungen besser entspricht.
Diese Flexibilität bei der Ermittlung der Auswirkungen sollte es ihnen ermöglichen,
sich auf die Auswirkungen zu konzentrieren, die für ihre Produkte je nach den
angestrebten Vermögenswerten, Strategien und Zielen tatsächlich relevant sind. Diese
Anforderung würde bis zu einem gewissen Grad mit bestehenden Kriterien in anderen
internationalen Rahmen in Einklang stehen und gleichzeitig sicherstellen, dass die EU-
Vorschriften ehrgeiziger bleiben, unter anderem durch die Umsetzung allgemeiner
binärer Ausschlüsse.
(19) Um die Verwendung bewährter EU-Standards zu fördern, sollten die Kategorien
„Nachhaltigkeit“ und „Übergang“ eine angemessene Behandlung und Rechtssicherheit
für Produkte bieten, die sich auf die EU-Taxonomie und die EU-Referenzwerte für den
Klimaschutz stützen. Produkte, die einen auf das Übereinkommen von Paris
abgestimmten EU-Referenzwert nachbilden oder in Bezug auf einen solchen
Referenzwert verwaltet werden, sollten als Produkte betrachtet werden, die unter die
Kategorien „Nachhaltigkeit“ und „Übergang“ fallen. Analog hierzu sollten Produkte,
die einen EU-Referenzwert für den Klimaschutz nachbilden oder in Bezug auf einen
solchen Referenzwert verwaltet werden, als Produkte betrachtet werden, die unter die
Kategorie „Übergang“ fallen. Darüber hinaus sollten Produkte mit einem Anteil an
taxonomiekonformen Investitionen von mindestens 15 % als Produkte betrachtet
werden, die die Beitragskriterien der Kategorien „Nachhaltigkeit“ und „Übergang“
erfüllen. Letztere müssten weiterhin die Ausschlüsse anwenden, die für die Kategorie,
die sie einhalten möchten, vorgeschrieben sind, und zwar auf den Teil des Portfolios,
der nicht mit der EU-Taxonomie in Einklang steht. Auf der Grundlage der
Stellungnahme der Plattform für ein nachhaltiges Finanzwesen bietet der
Schwellenwert von 15 % einen ausreichenden Anreiz für Produkte, einen
ambitionierten Teil ihrer Investitionen in taxonomiekonformen Wirtschaftstätigkeiten
zu tätigen, und entspricht gleichzeitig der aktuellen Marktlage. Konkret sollte dieser
Schwellenwert für etwa die Hälfte der derzeitigen Investmentfonds erreichbar sein, die
gemäß Artikel 9 der Verordnung (EU) 2019/2088 Informationen offenlegen. Der
Schwellenwert sollte 36 Monate nach dem Geltungsbeginn überprüft werden, um
sicherzustellen, dass er weiterhin der allgemeinen Wirtschaftslage entspricht, und
etwaige Entwicklungen im Rahmen der EU-Taxonomie zu berücksichtigen, damit er
den richtigen Anreiz bietet. Diese Bestimmungen zielen darauf ab, die Umsetzung der
Kategorien zu vereinfachen, die Kohärenz des EU-Rahmens für ein nachhaltiges
Finanzwesen zu verbessern und die Verwendung dieser EU-Kennzeichnungen und -
Standards zu fördern, indem ihren Nutzern Sicherheit geboten wird.
(20) Innerhalb der Kategorien von Produkten mit nachhaltigkeits- und übergangsbezogenen
Zielen sollte die Praxis des Impact Investing anerkannt werden. Die Anerkennung der
spezifischen Merkmale von Impact Investing, einschließlich des Ziels der
Intentionalität und der Ausrichtung auf messbare Veränderungen in bestimmten vorab
definierten ökologischen oder sozialen Bereichen mit einer vorab festgelegten Theorie
des Wandels und einer Berichterstattung über die Ergebnisse, trägt dazu bei, den
Beitrag zu fördern, den Impact Investing zur Bewältigung verschiedener ökologischer
und sozialer Herausforderungen leisten kann. Spezifische Offenlegungen sollten daher
für Finanzprodukte gelten, die als nachhaltigkeitsbezogene Finanzprodukte mit
nachhaltigkeits- oder übergangsbezogenen Zielen eingestuft werden und die
spezifische Auswirkungen im Sinne dieser Arten von Anlagepraktiken anstreben. Die
Verwendung der Begriffe „Auswirkung“, „Wirkung“ oder „Impact“ in den
Bezeichnungen von Finanzprodukten sollte entsprechend eingeschränkt werden.
(21) Vorvertragliche und regelmäßige Offenlegungen für Finanzprodukte, die als
nachhaltigkeitsbezogene Produkte eingestuft werden, sollten alle einschlägigen
Informationen über das Ziel, die Strategie und die Investitionsansätze zur Erfüllung
der 70-%-Anforderung, die gewählten Indikatoren für die Messung der Leistung, die
Einhaltung der geltenden Ausschlüsse und einschlägige Datenquellen enthalten, die als
Grundlage für die Gestaltung, Einhaltung und Messung der für das Finanzprodukt
geltenden Kriterien verwendet werden. Finanzprodukte, die unter die Kategorie
„Nachhaltigkeit“ und „Übergang“ fallen und ein Umweltziel verfolgen, sollten
offenlegen, ob und in welchem Umfang sie die EU-Taxonomie als einen ihrer
Investitionsansätze nutzen, um die 70 %-Anforderung zu erfüllen. Diese
Offenlegungspflicht hinsichtlich der Anwendung der EU-Taxonomie wird die
Vergleichbarkeit zwischen Finanzprodukten mit Umweltzielen verbessern. Darüber
hinaus sollten Offenlegungen zu ESG-Ratings, die in den Marktdokumentationen für
nachhaltigkeitsbezogene Produkte enthalten sind, gemäß den Anforderungen der
Verordnung (EU) 2024/3005 in die Offenlegungen auf Websites aufgenommen
werden. Diese Offenlegungen sollten es Endanlegern ermöglichen, die spezifischen
Merkmale der einzelnen nachhaltigkeitsbezogenen Finanzprodukte zu verstehen, sie
zu vergleichen und zu beurteilen, ob sie ihren Nachhaltigkeitspräferenzen entsprechen,
und die Erbringung von Finanz- und Versicherungsberatung erleichtern.
(22) Derzeit gibt es keine umfassenden Parameter zur Bewertung der Nachhaltigkeit von
staatlichen, subnationalen und supranationalen Anleiheemissionen für allgemeine
Zwecke. Investitionen in solche Schuldtitelemissionen sollten daher nicht auf den
Beitrag von Finanzprodukten zu nachhaltigkeits- oder übergangsbezogenen Zielen
angerechnet werden. Ohne die Behandlung oder Einbeziehung dieser
Schuldtitelemissionen in die Investitionen von Finanzprodukten im Allgemeinen zu
beeinträchtigen, sollten Investitionen in solche Schuldtitelemissionen von der
Berechnung des Zählers des Investitionsanteils ausgeschlossen werden, der von
Finanzprodukten erreicht werden muss, die unter die Kategorien „Nachhaltigkeit“ und
„Übergang“ fallen. Den Finanzmarktteilnehmern sollte es jedoch gestattet sein, diese
Emissionen von Schuldtiteln in den Zähler von Finanzprodukten einzubeziehen, die
unter die Kategorie „ESG-Grundlagen“ fallen, wobei sie auf verfügbare Methoden
zurückgreifen können, die für die Bewertung der Nachhaltigkeit dieser Investitionen
für diesen Zweck geeignet sind. Darüber hinaus gelten die Ausschlüsse hinsichtlich
Investitionen, die Finanzprodukte, welche als nachhaltigkeitsbezogene Finanzprodukte
eingestuft sind, nicht tätigen dürfen, für Unternehmen und nicht für Staaten sowie
subnationale und supranationale Organisationen. Diese Ausschlüsse schränken daher
Investitionen in Schuldtitel von Staaten sowie von subnationalen und supranationalen
Organisationen nicht ein, die somit im Nenner dieser Finanzprodukte enthalten sein
können, darunter insbesondere Schuldtitel von Mitgliedstaaten der Union,
Einrichtungen auf Unionsebene und anderen öffentlichen Stellen, die keinen geltenden
Finanzsanktionen auf Unionsebene unterliegen. Im Gegensatz dazu können
Investitionen in Finanzinstrumente, die von Staaten sowie von subnationalen und
supranationalen Organisationen mit bekannter Verwendung der Erlöse begeben
werden, in den Zähler aller kategorisierten Finanzprodukte einbezogen werden, sofern
diese Instrumente bestimmte Nachhaltigkeitsziele unterstützen und sofern diese
Finanzinstrumente nicht direkt oder indirekt Aktivitäten finanzieren, die von
Investitionen durch Finanzprodukte, die als nachhaltigkeitsbezogene Finanzprodukte
eingestuft sind, ausgeschlossen sind. Dieser ausgewogene Ansatz sollte es
ermöglichen, dass nachhaltige Finanzprodukte weiterhin öffentliche Projekte und
Tätigkeiten im Bereich der Nachhaltigkeit finanzieren, während gleichzeitig
Schutzmaßnahmen gegen potenzielle Greenwashing-Risiken getroffen werden.
Finanzmarktteilnehmer sollten sicherstellen, dass Investitionen in öffentliche
Schuldtitel durch kategorisierte Finanzprodukte mit dem angegebenen
nachhaltigkeitsbezogenen Ziel oder der nachhaltigkeitsbezogenen Strategie dieser
Produkte im Einklang stehen, um Greenwashing-Risiken zu vermeiden und den
Erwartungen der Endanleger gerecht zu werden.
(23) Die Schaffung von Kategorien für nachhaltigkeitsbezogene Finanzprodukte erfordert
Bestimmungen, die festlegen, wie Produkte, die eine Risikoposition gegenüber
eingestuften Produkten haben, ihre Eignung für eine Kategorie bewerten sollten und
wie solche nicht eingestuften Finanzprodukte, die in eingestufte Finanzprodukte
investieren, Informationen über diese Investitionen offenlegen sollten, wenn sie sich
nicht für eine Kategorie qualifizieren. Bei der Beurteilung der Eignung für eine
Kategorie sollten sich Finanzmarktteilnehmer auf die offengelegten Informationen zu
den eingestuften Finanzprodukten berufen und diese mit den Informationen zu ihren
anderen Investitionen kombinieren können. In Fällen, in denen ein
Finanzmarktteilnehmer die Dienstleistungen eines regulierten Unternehmens in
Anspruch nimmt, das Dienstleistungen der Portfolioverwaltung anbietet, sollte der
Finanzmarktteilnehmer sich auf die Informationen dieses Unternehmens stützen
können, das beauftragt werden kann, gemäß den Kriterien für eingestufte Produkte
seines Kunden zu investieren. Falls die Investitionen dieser Produkte in eingestufte
Produkte den Schwellenwert von 70 % für ihr Portfolio erreichen und die Einhaltung
anderer Kriterien, insbesondere der Ausschlusskriterien, ebenfalls gewährleistet ist,
könnten diese Produkte selbst als eingestufte Produkte eingestuft werden. Diese
Beurteilung sollte sich auf Informationen über die zugrunde liegenden eingestuften
Produkte (z. B. entweder die für eingestufte Produkte gemäß dieser Verordnung
erforderliche Mindestinvestition oder, falls verfügbar, die tatsächliche Investition) und
die von Portfoliomanagern offengelegten Informationen stützen. Sofern die
entsprechenden Ausschlüsse in jedem Fall erfüllt sind, könnten nur Produkte, die
durch ausschließliche Investitionen in nachhaltige Produkte den Schwellenwert von
70 Prozent erreichen, als nachhaltig betrachtet werden, während Produkte, die in
verschiedene Kategorien investieren, entweder in die Kategorie „Übergang“ (bei einer
Mischung aus nachhaltigen und Übergangsprodukten) oder „ESG-Grundlagen“ (bei
einer Mischung aus Produkten aus einer der drei Kategorien) fallen würden. Bei
Finanzprodukten, die nicht für eine Kategorie infrage kommen, aber in eingestufte
Finanzprodukte investieren, sollten die Angaben zur Gewährleistung der
Vergleichbarkeit um folgende Informationen ergänzt werden: Der Anteil dieser
Finanzprodukte, der in Finanzprodukte investiert wurde, die als
nachhaltigkeitsbezogene Finanzprodukte eingestuft wurden, sowie in Portfolios, die
für Kunden auf diskretionärer Basis gemäß den Kriterien für eingestufte Produkte
verwaltet werden, und der Anteil, der in nicht eingestufte Produkte investiert wurde.
Zu diesem Zweck sollten sich die Finanzmarktteilnehmer auf die offengelegten
Informationen zu den eingestuften Finanzprodukten sowie auf die Informationen
stützen können, die von dem befugten Unternehmen bei einem Wechsel oder der
Erbringung der Dienstleistung der Portfolioverwaltung offengelegt werden. Dies sollte
den Finanzmarktteilnehmern, die solche Produkte verwalten, herstellen oder zur
Verfügung stellen, dabei helfen, ihre Kunden auf einheitlichere Weise über die
nachhaltigkeitsbezogenen Aspekte dieser Produkte zu informieren, wobei sie sich auf
die für die zugrunde liegenden eingestuften Produkte bereitgestellten Informationen
stützen können, ohne diese Informationen separat überprüfen zu müssen. Diese nicht
eingestuften Produkte sollten jedoch keine nachhaltigkeitsbezogenen Begriffe in ihren
Namen verwenden dürfen, die eingestuften Produkten vorbehalten sind. Sie sollten
jedoch nachhaltigkeitsbezogene Angaben in ihren Marketingmitteilungen verwenden
dürfen, sofern diese eindeutig, redlich und nicht irreführend sind und die von ihnen
offengelegten Informationen über die relativen Anteile der Investitionen in eingestufte
Produkte und in andere Vermögenswerte korrekt wiedergeben.
(24) Die breite Palette potenzieller Anlagewerte für Finanzprodukte, die als
nachhaltigkeitsbezogene Finanzprodukte eingestuft werden können, bedeutet, dass es
weiterhin gewisse Datenlücken in Bezug auf Nachhaltigkeitsdaten von
Beteiligungsnehmern und anderen Vermögenswerten geben wird. Es ist daher
angezeigt, die Transparenz in Bezug auf die Verwendung von Schätzungen durch
Finanzmarktteilnehmer zu formalisieren und zu verbessern, ohne jedoch Drittanbietern
von Nachhaltigkeitsdaten neue Anforderungen aufzuerlegen. Insbesondere sollten
angemessene Maßnahmen eingeführt werden, wonach Finanzmarktteilnehmer die
Verwendung von Datenquellen sowie die Verwendung externer und interner
Schätzungen dokumentieren und ihren Kunden auf Anfrage Informationen über diese
Verwendung zur Verfügung stellen müssen.
(25) Um das Funktionieren des Binnenmarkts für nachhaltigkeitsbezogene Finanzprodukte
im Rahmen tieferer und stärker integrierter Finanzmärkte zur Mobilisierung von
Ersparnissen und Investitionen in der gesamten Union zur Unterstützung der
Wettbewerbsfähigkeit sowie der ökologischen und sozialen Ziele zu fördern, sollten
die Mitgliedstaaten und die zuständigen nationalen Behörden keine zusätzlichen
Anforderungen in Bezug auf die Berücksichtigung und Offenlegung von
Nachhaltigkeitsrisiken oder in Bezug auf die Kriterien, Verfahren und Offenlegungen
für die Kategorisierung von nachhaltigkeitsbezogenen Finanzprodukten festlegen oder
anwenden.
(26) Wenn bestehende Finanzprodukte für neue Anleger geschlossen sind und nach dem
Geltungsbeginn dieser Verordnung nicht mehr angeboten werden, sollten
Finanzmarktteilnehmer aus Gründen der Verhältnismäßigkeit die Möglichkeit haben,
diese Verordnung für diese Finanzprodukte nicht anzuwenden.
(27) Der Kommission sollte die Befugnis übertragen werden, gemäß Artikel 290 des
Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union Rechtsakte zu erlassen, um
die Festlegung der Bedingungen für Investitionen, die zu bestimmten übergangs- oder
nachhaltigkeitsbezogenen Zielen beitragen, oder die Einbeziehung von
Nachhaltigkeitsfaktoren für die Einstufung von Finanzprodukten als
nachhaltigkeitsbezogene Produkte sowie der Meldebögen für solche Finanzprodukte
zu ermöglichen. Es ist von besonderer Bedeutung, dass die Kommission im Zuge ihrer
Vorbereitungsarbeit angemessene Konsultationen durchführt, unter anderem mit den
mit der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 des Europäischen Parlaments und des
Rates79, der Verordnung (EU) Nr. 1094/2010 des Europäischen Parlaments und des
Rates80 und der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 des Europäischen Parlaments und
des Rates81 eingerichteten Europäischen Aufsichtsbehörden und mit der
Sachverständigengruppe der Mitgliedstaaten für ein nachhaltiges Finanzwesen, sofern
angemessen. Die Europäischen Aufsichtsbehörden sollten die Kommission auch bei
der Durchführung geeigneter Tests von Verbrauchern und Anlegern unterstützen, um
auf der Grundlage der Einstufung darüber zu informieren, wie Produktvertriebsstellen
die Produkte bestmöglich ermitteln, die den Nachhaltigkeitspräferenzen der Kunden
gemäß der Delegierten Verordnung (EU) 2017/565 der Kommission, der Delegierten
Richtlinie (EU) 2017/593 und den Delegierten Verordnungen (EU) 2017/2358 und
(EU) 2017/2359 der Kommission entsprechen, und sicherstellen, dass die
entsprechenden für Anleger bestimmten Angaben in allen Amtssprachen der Union
leicht verständlich sind. Diese Konsultationen sollten im Einklang mit den
Grundsätzen durchgeführt werden, die in der Interinstitutionellen Vereinbarung vom
13. April 2016 über die bessere Rechtsetzung82 niedergelegt wurden. Um insbesondere
für eine gleichberechtigte Beteiligung an der Vorbereitung delegierter Rechtsakte zu
sorgen, sollten das Europäische Parlament und der Rat alle Dokumente zur gleichen
Zeit wie die Sachverständigen der Mitgliedstaaten erhalten, und ihre Sachverständigen
sollten systematisch Zugang zu den Sitzungen der Sachverständigengruppen der
Kommission haben, die mit der Vorbereitung der delegierten Rechtsakte befasst sind.
(28) Zur Sicherstellung einheitlicher Bedingungen für die Durchführung der Verordnung
(EU) 2019/2088 in der durch diese Verordnung geänderten Fassung sollten der
Kommission Durchführungsbefugnisse übertragen werden. Diese Befugnisse sollten
im Einklang mit der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und
des Rates83 wahrgenommen werden.
79 Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2010
zur Errichtung einer Europäischen Aufsichtsbehörde (Europäische Bankenaufsichtsbehörde), zur
Änderung des Beschlusses Nr. 716/2009/EG und zur Aufhebung des Beschlusses 2009/78/EG der
Kommission (ABl. L 331 vom 15.12.2010, S. 12, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2010/1093/oj).
80 Verordnung (EU) Nr. 1094/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2010
zur Errichtung einer Europäischen Aufsichtsbehörde (Europäische Aufsichtsbehörde für das
Versicherungswesen und die betriebliche Altersversorgung), zur Änderung des Beschlusses
Nr. 716/2009/EG und zur Aufhebung des Beschlusses 2009/79/EG der Kommission (ABl. L 331 vom
15.12.2010, S. 48, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2010/1094/oj).
81 Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2010
zur Errichtung einer Europäischen Aufsichtsbehörde (Europäische Wertpapier- und
Marktaufsichtsbehörde), zur Änderung des Beschlusses Nr. 716/2009/EG und zur Aufhebung des
Beschlusses 2009/77/EG der Kommission (ABl. L 331 vom 15.12.2010, S. 84,
ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2010/1095/oj).
82 Interinstitutionelle Vereinbarung zwischen dem Europäischen Parlament, dem Rat der Europäischen
Union und der Europäischen Kommission über bessere Rechtsetzung (ABl. L 123 vom 12.5.2016, S. 1,
ELI: http://data.europa.eu/eli/agree_interinstit/2016/512/oj).
83 Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 2011 zur
Festlegung der allgemeinen Regeln und Grundsätze, nach denen die Mitgliedstaaten die Wahrnehmung
der Durchführungsbefugnisse durch die Kommission kontrollieren (ABl. L 55 vom 28.2.2011, S. 13,
ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2011/182/oj).
(29) Die Änderungen an der Verordnung (EU) 2019/2088 sollten sich in der Verordnung
(EU) Nr. 1286/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates84 widerspiegeln.
Insbesondere sollte das Basisinformationsblatt, das Produkten beiliegt, die gemäß der
Verordnung (EU) 2019/2088 in der geänderten Fassung in Kategorien eingestuft
wurden, Informationen über die Kategorie, eine Beschreibung ihres Ziels und
einschlägige Indikatoren enthalten.
(30) Mit dieser Verordnung werden die Informationspflichten in Bezug auf den Umfang, in
dem Finanzprodukte in nachhaltigkeitsbezogene Tätigkeiten investieren, einschließlich
Tätigkeiten, die zu einem Umweltziel gemäß Artikel 9 der Verordnung (EU) 2020/852
beitragen, vor dem Hintergrund des überarbeiteten Anwendungsbereichs und
Gegenstands angepasst. Angesichts der Tatsache, dass die Definition des Begriffs
„nachhaltige Investition“ gestrichen werden sollte, und angesichts der durch diese
Verordnung eingeführten Änderungen der Offenlegungspflichten werden die in den
Artikeln 5 bis 7 der Verordnung (EU) 2020/852 festgelegten detaillierten
Offenlegungspflichten hinfällig.
(31) Um die Durchführung dieser Verordnung zu überwachen sowie die Marktentwicklung
und Innovationen zu beobachten und gegebenenfalls darauf zu reagieren, sollten die
Europäischen Aufsichtsbehörden den Markt für nachhaltigkeitsbezogene
Finanzprodukte analysieren und der Kommission alle zwei Jahre einen Bericht über
bewährte Vorgehensweisen vorlegen. Dies würde es ermöglichen, bewährte
Vorgehensweisen zu fördern und die Notwendigkeit einer Anpassung der den
Nachhaltigkeitskategorien zugrunde liegenden Kriterien zu überwachen.
(32) Die Finanzmarktteilnehmer beginnen zwölf Monate nach dem Geltungsbeginn dieser
Verordnung mit der Anwendung dieser Verordnung auf IBIP, Altersvorsorgeprodukte,
Altersversorgungssysteme und PEPP. Diese Produkte unterliegen nicht den ESMA-
Leitlinien zu den Namen von Fonds und benötigen daher mehr Zeit für die Umsetzung
der neuen zugrunde liegenden Kriterien, insbesondere für die Umsetzung der
Ausschlüsse.
(33) Da die Ziele dieser Verordnung, nämlich die Verbesserung des Schutzes und der
Information von Endanlegern, unter anderem in Fällen grenzüberschreitender Käufe
durch Endanleger von den Mitgliedstaaten nicht ausreichend verwirklicht werden
können, sondern vielmehr wegen der Notwendigkeit, einheitliche
Offenlegungsanforderungen festzulegen, auf Unionsebene besser zu verwirklichen
sind, kann die Union im Einklang mit dem in Artikel 5 des Vertrags über die
Europäische Union verankerten Subsidiaritätsprinzip tätig werden. Entsprechend dem
in demselben Artikel genannten Grundsatz der Verhältnismäßigkeit geht diese
Verordnung nicht über das für die Verwirklichung dieser Ziele erforderliche Maß
hinaus.
(34) Die Verordnungen (EU) 2019/2088 und (EU) Nr. 1286/2014 sollten daher
entsprechend geändert werden —
84 Verordnung (EU) Nr. 1286/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. November 2014
über Basisinformationsblätter für verpackte Anlageprodukte für Kleinanleger und
Versicherungsanlageprodukte (PRIIP) (ABl. L 352 vom 9.12.2014, S. 1,
ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2014/1286/oj).
HABEN FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Änderung der Verordnung (EU) 2019/2088
Die Verordnung (EU) 2019/2088 wird wie folgt geändert:
1. Artikel 1 erhält folgende Fassung:
„Artikel 1
Gegenstand
Mit dieser Verordnung werden harmonisierte Vorschriften für Finanzmarktteilnehmer in
Bezug auf Folgendes festgelegt:
a) Transparenz bei der Bereitstellung nachhaltigkeitsbezogener Informationen,
u. a. auch im Hinblick auf die Einbeziehung von Nachhaltigkeitsrisiken in den
Investitionsscheidungsprozess dieser Finanzmarktteilnehmer und die
Finanzprodukte, die sie Anlegern anbieten;
b) die Einstufung von Finanzprodukten als nachhaltigkeitsbezogene
Finanzprodukte und die Transparenz im Hinblick auf diese Produkte.“
2. Artikel 2 wird wie folgt geändert:
a) Nummer 1 wird wie folgt geändert:
i) Buchstabe b wird gestrichen.
ii) Buchstabe j wird gestrichen.
b) Die Nummern 5 und 6 werden gestrichen.
c) Nummer 11 wird gestrichen.
d) Nummer 12 Buchstabe a wird gestrichen.
e) Die Nummern 16 und 17 werden gestrichen.
f) Die Nummern 20 und 21 werden gestrichen.
g) Die folgenden Nummern 25 bis 28 werden angefügt:
„25. ,nachhaltigkeitsbezogenes Finanzprodukt‘ ein gemäß Artikel 7, 8
oder 9 eingestuftes Finanzprodukt;
26. ,nachhaltigkeitsbezogenes Finanzprodukt mit Wirkung‘ ein gemäß
Artikel 7 oder 9 eingestuftes Finanzprodukt, mit dem eine vorab festgelegte,
positive und messbare soziale oder ökologische Wirkung erzielt werden soll;
27. ,öffentliche Stellen‘ Zentralregierungen oder Zentralbanken, regionale
oder lokale Gebietskörperschaften, multilaterale Entwicklungsbanken im Sinne
des Artikels 117 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen
Parlaments und des Rates*1 und internationale Organisationen im Sinne des
Artikels 118 der genannten Verordnung; und
28. ,Umweltziele‘ die in Artikel 9 der Verordnung (EU) 2020/852*2
genannten Ziele, nämlich Klimaschutz, Anpassung an den Klimawandel,
nachhaltige Nutzung und Schutz von Wasser- und Meeresressourcen,
Übergang zu einer Kreislaufwirtschaft, Vermeidung und Verminderung der
Umweltverschmutzung sowie Schutz und Wiederherstellung der Biodiversität
und der Ökosysteme.“
_________________________________________________________
*1 Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 über
Aufsichtsanforderungen an Kreditinstitute und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 (ABl. L 176
vom 27.6.2013, S. 1, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2013/575/oj).
*2 Verordnung (EU) 2020/852 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Juni 2020 über die
Einrichtung eines Rahmens zur Erleichterung nachhaltiger Investitionen und zur Änderung der Verordnung
(EU) 2019/2088 (ABl. L 198 vom 22.6.2020, S. 13, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2020/852/oj). “
3. Artikel 2a wird gestrichen.
4. Artikel 3 erhält folgende Fassung:
„Artikel 3
Transparenz bei den Strategien für den Umgang mit Nachhaltigkeitsrisiken in Bezug auf die
Einbeziehung von Nachhaltigkeitsrisiken
Finanzmarktteilnehmer veröffentlichen auf ihrer Internetseite Informationen zu ihren
Strategien zur Einbeziehung von Nachhaltigkeitsrisiken bei ihren
Investitionsentscheidungsprozessen.
5. Die Artikel 4 und 5 werden gestrichen.
6. Artikel 6 wird wie folgt geändert:
a) Die Überschrift erhält folgende Fassung:
„Transparenz bei der Einbeziehung von Nachhaltigkeitsrisiken in die vorvertraglichen
Informationen aller Finanzprodukte“
b) Absatz 2 wird gestrichen.
c) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
i) Der einleitende Teil erhält folgende Fassung:
„Die in Absatz 1 genannten Informationen werden wie folgt
offengelegt:“
ii) Die Buchstaben h, i und j werden gestrichen.
7. Der folgende Artikel 6a wird eingefügt:
„Artikel 6a
Freiwillige Transparenz bei der Einbeziehung von Nachhaltigkeitsfaktoren in die
vorvertraglichen Informationen von Produkten, die nicht als nachhaltigkeitsbezogene
Finanzprodukte eingestuft sind
(1) Finanzmarktteilnehmer dürfen nicht daran gehindert werden, in die vorvertraglichen
Informationen von Finanzprodukten, die keine nachhaltigkeitsbezogenen
Finanzprodukte im Sinne der Artikel 7, 8 oder 9 sind, Informationen darüber
aufzunehmen, ob und wie bei diesen Finanzprodukten Nachhaltigkeitsfaktoren
berücksichtigt werden, sofern diese Informationen
a) kein zentrales Element der vorvertraglichen Informationen zu dem
Finanzprodukt sind,
b) nicht in dem in Artikel 78 der Richtlinie 2009/65/EG genannten Dokument mit
wesentlichen Informationen für den Anleger oder dem in Kapitel II der
Verordnung (EU) Nr. 1286/2014*3 genannten Basisinformationsblatt enthalten
sind,
c) keine Angaben im Sinne von Artikel 7 Absatz 1, Artikel 8 Absatz 1 oder
Artikel 9 Absatz 1 darstellen.
Für die Zwecke von Unterabsatz 1 Buchstabe a gelten Informationen nicht als
zentrales Element, wenn sie sowohl in Bezug auf ihren Umfang als auch die
Platzierung im Dokument der Darstellung der Produktmerkmale untergeordnet,
neutral und auf weniger als 10 % des Umfangs der Darstellung der
Investitionsstrategie des Finanzprodukts begrenzt sind.
(2) Die in Absatz 1 genannten Informationen werden gemäß Artikel 6 Absatz 3
offengelegt.
(3) Finanzmarktteilnehmer, die Informationen gemäß Absatz 1 offenlegen, nehmen in
ihren regelmäßigen Bericht alljährlich eine Beschreibung auf, ob und wie sie
Nachhaltigkeitsfaktoren berücksichtigt haben. Die in Absatz 1 Buchstaben a bis c
aufgeführten Bedingungen gelten entsprechend für alle in diesem regelmäßigen
Bericht enthaltenen nachhaltigkeitsbezogenen Informationen.
(4) Die in Absatz 3 genannten Informationen werden gemäß Artikel 11 Absatz 2
offengelegt.
_____________________________________
*3 Verordnung (EU) Nr. 1286/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom
26. November 2014 über Basisinformationsblätter für verpackte Anlageprodukte für Kleinanleger und
Versicherungsanlageprodukte (PRIIP) (ABl. L 352 vom 9.12.2014, S. 1, ELI:
http://data.europa.eu/eli/reg/2014/1286/2024-01-09).“
8. Die Artikel 7, 8 und 9 erhalten folgende Fassung:
„Artikel 7
Kategorie ,Übergang‘: Kriterien und Offenlegungen
(1) Finanzmarktteilnehmer dürfen nur angeben, dass mit ihren Finanzprodukten in den
Übergang zur Nachhaltigkeit von Unternehmen, Wirtschaftstätigkeiten oder anderen
Vermögenswerten investiert oder zu einem solchen Übergang beigetragen wird,
wenn diese Finanzprodukte die folgenden Bedingungen erfüllen:
a) Mindestens 70 % der Investitionen müssen gemäß den verbindlichen
Elementen der Investitionsstrategie des Finanzprodukts, deren Einhaltung
anhand geeigneter nachhaltigkeitsbezogener Indikatoren gemessen wird, ein
klares, messbares Übergangsziel in Bezug auf Nachhaltigkeitsfaktoren
verfolgen, darunter auch Ziele für den ökologischen und den sozialen Wandel.
b) Sie schließen Investitionen in die in Artikel 12 Absatz 1 Buchstaben a, b, c und
d der Delegierten Verordnung (EU) 2020/1818 der Kommission*4 genannten
Unternehmen aus, mit Ausnahme von Investitionen in Use-of-Proceeds-
Instrumente (Instrumente, deren Erlöse für bestimmte Zwecke bestimmt sind),
die von Unternehmen begeben werden
i) gemäß Artikel 3 der Verordnung (EU) 2023/2631 des Europäischen
Parlaments und des Rates*5 oder
ii) wenn mit den Erlösen keine der in Artikel 12 Absatz 1 Buchstaben a, b
und d der Delegierten Verordnung (EU) 2020/1818 genannten zugrunde
liegenden Tätigkeiten finanziert werden, sofern der Emittent der Use-of-
Proceeds-Instrumente nicht gemäß Artikel 12 Absatz 1 Buchstabe c der
genannten Verordnung ausgeschlossen ist.
c) Sie schließen Investitionen in folgende Unternehmen aus:
i) Unternehmen, die neue Projekte für die Exploration, die Förderung, den
Vertrieb oder die Raffination von Stein- und Braunkohle, Erdöl oder
gasförmigen Brennstoffen entwickeln, oder
ii) Unternehmen, die neue Projekte für die Exploration, den Abbau, die
Förderung, den Vertrieb, die Raffination oder die Nutzung von
Steinoder Braunkohle für die Stromerzeugung entwickeln bzw. nicht planen,
aus diesen Tätigkeiten auszusteigen.
d) Die wichtigsten nachteiligen Auswirkungen der Investitionen auf
Nachhaltigkeitsfaktoren werden darin ermittelt und offengelegt, und es werden
sämtliche Maßnahmen erläutert, die ergriffen wurden, um diese Auswirkungen
abzumildern.
Finanzmarktteilnehmer können wählen, ob sie die in Unterabsatz 1 Buchstabe d
beschriebene Offenlegungspflicht ganz oder teilweise anhand geeigneter
nachhaltigkeitsbezogener Indikatoren erfüllen wollen.
Bei Finanzprodukten, die einen EU-Referenzwert für den klimabedingten Wandel,
der die Anforderungen von Abschnitt 2 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/1818
erfüllt, oder einen Paris-abgestimmten EU-Referenzwert, der die Anforderungen von
Kapitel II Abschnitt 3 der genannten Delegierten Verordnung erfüllt, nachbilden oder
unter Bezugnahme auf einen solchen Referenzwert verwaltet werden, gelten die in
Unterabsatz 1 genannten Bedingungen als erfüllt.
Bei Finanzprodukten, bei denen der Anteil der Investitionen in taxonomiekonforme
Wirtschaftstätigkeiten im Sinne von Artikel 1 Nummer 2 der Delegierten
Verordnung (EU) 2021/2178*6 mindestens 15 % beträgt, gelten die in Unterabsatz 1
Buchstabe a genannten Bedingungen als erfüllt.
Unterabsatz 1 Buchstabe a umfasst keine Investitionen in Emissionen öffentlicher
Stellen, mit Ausnahme der Use-of-Proceeds-Instrumente, die von öffentlichen
Stellen begeben werden
a) gemäß Artikel 3 der Verordnung (EU) 2023/2631 oder
b) wenn mit den Erlösen keine der gemäß Artikel 12 Absatz 1 Buchstaben a, b
und d der Delegierten Verordnung (EU) 2020/1818 ausgeschlossenen zugrunde
liegenden Tätigkeiten oder der gemäß Artikel 12 Absatz 1 Buchstabe c der
genannten Verordnung ausgeschlossenen Unternehmen finanziert werden.
(2) Investitionen über die in Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe a genannten
Finanzprodukte umfassen
a) Investitionen in Portfolios, die einen EU-Referenzwert für den klimabedingten
Wandel oder einen Paris-abgestimmten EU-Referenzwert (im Folgenden „EU-
Klima-Referenzwerte“) nachbilden oder unter Bezugnahme auf einen solchen
Referenzwert verwaltet werden,
b) Investitionen in taxonomiekonforme Wirtschaftstätigkeiten im Sinne von
Artikel 1 Nummer 2 der Delegierten Verordnung (EU) 2021/2178 der
Kommission, einschließlich:
i) Übergangswirtschaftstätigkeiten nach Artikel 10 Absatz 2 der
Verordnung (EU) 2020/852,
ii) taxonomiefähiger Wirtschaftstätigkeiten, die gemäß Anhang I
Abschnitt 1.1.2.2 Unterabsatz 1 Buchstabe b der Delegierten Verordnung
(EU) 2021/2178 in taxonomiekonforme Wirtschaftstätigkeiten
umgewandelt werden.
c) Investitionen in Unternehmen oder Wirtschaftstätigkeiten mit einem
glaubwürdigen Übergangsplan in Bezug auf mindestens einen
Nachhaltigkeitsfaktor auf Ebene des Unternehmens bzw. der Tätigkeit, der in
einem angemessenen Verhältnis zur Größe des Unternehmens steht,
d) Investitionen in Unternehmen oder Wirtschaftstätigkeiten mit glaubwürdigen
wissenschaftsbasierten Zielvorgaben, die durch Informationen, welche
Integrität, Transparenz und Rechenschaftspflicht gewährleisten, untermauert
werden,
e) Investitionen mit einer glaubwürdigen Strategie für ein
nachhaltigkeitsbezogenes Engagement, die auf spezifische Änderungen mit
festgelegten Etappenzielen abzielt und unter Bezugnahme auf diese Zielwerte
und Etappenziele gemessen wird, und Eskalationsmaßnahmen für den Fall
umfasst, dass die erwarteten Änderungen nicht eintreten, in Kombination mit
sämtlichen der in den Buchstaben a bis d oder h genannten Investitionen,
f) Investitionen gemäß Artikel 9 Absatz 2 in Kombination mit sämtlichen der in
den Buchstaben a bis e genannten Investitionen,
g) Investitionen mit einem glaubwürdigen Übergangsziel auf Ebene des
Portfolios, wie die Verringerung der Portfolio-Emissionen im Laufe der Zeit,
h) sonstige Investitionen in Unternehmen, Wirtschaftstätigkeiten oder andere
Vermögenswerte, die glaubwürdig zum Übergang beitragen, sofern in die in
Absatz 3 verlangten Offenlegungen eine angemessene Begründung
aufgenommen wird.
Zielt das Finanzprodukt auf einen klaren und messbaren Übergang zum
Klimaschutzziel ab, so müssen die glaubwürdigen Übergangspläne, die
wissenschaftsbasierten Zielvorgaben und die Strategie für ein
nachhaltigkeitsbezogenes Engagement gemäß Unterabsatz 1 Buchstaben c bis e, das
glaubwürdige Übergangsziel auf Ebene des Portfolios gemäß Buchstabe g und der
glaubwürdige Beitrag gemäß Buchstabe h mit dem Übergang zu einer nachhaltigen
Wirtschaft und mit der Begrenzung der Erderwärmung im Einklang mit dem
Übereinkommen von Paris sowie dem in der Verordnung (EU) 2021/1119
festgelegten Ziel der Klimaneutralität vereinbar sein.
(3) In Bezug auf die in Absatz 1 Unterabsatz 1 genannten Finanzprodukte legen die
Finanzmarktteilnehmer folgende Informationen offen:
a) eine Erklärung, dass das Finanzprodukt die in Absatz 1 festgelegten
Bedingungen erfüllt,
b) eine Beschreibung des Übergangsziels bzw. der Übergangsziele, zu dem/denen
das Finanzprodukt beiträgt,
c) eine Beschreibung
i) der Übergangsstrategie des Finanzprodukts, die die Einhaltung von
Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe a gewährleisten soll,
ii) der entsprechenden Auswahl und des relativen Anteils der in Absatz 2
genannten Investitionen,
iii) jedes etwaigen Übergangszeitraums, in dem das Produkt den in Absatz 1
Unterabsatz 1 Buchstabe a genannten Schwellenwert erreichen soll, im
Anschluss an den erforderlichen Zeitraum für die Umsetzung der
Investitionsstrategie, im Einklang mit den vorvertraglichen
Informationen.
d) wird mit dem Produkt ein Umweltziel verfolgt, eine Erklärung, ob und in
welchem Umfang der Finanzmarktteilnehmer die in Absatz 1 Unterabsatz 1
Buchstabe a genannte Anforderung erfüllt, indem er Investitionen gemäß
Absatz 2 Unterabsatz 1 Buchstabe b tätigt,
e) den/die in Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe a genannten
nachhaltigkeitsbezogenen Indikator(en), anhand dessen/deren der
Finanzmarktteilnehmer die Einhaltung der Strategie und die Fortschritte bei der
Verwirklichung des Ziels misst, zusammen mit Informationen darüber, welche
Maßnahmen im Hinblick auf Vermögenswerte getroffen wurden, die gemessen
am Ziel und am/an den gewählten Indikator(en) hinter der gewünschten
Entwicklung zurückbleiben,
f) eine Erklärung, dass der Finanzmarktteilnehmer Absatz 1 Unterabsatz 1
Buchstabe b und sämtliche zusätzlichen von ihm für das Finanzprodukt
festgelegten Ausschlüsse von Investitionen einhält,
g) die Datenquellen, die für die unter den Buchstaben b bis e verlangten Angaben
herangezogen wurden.
Die in Unterabsatz 1 genannten Informationen werden gemäß Artikel 6 Absatz 3
offengelegt.
(4) Bei Finanzprodukten mit einem Übergangsziel im Sinne von Artikel 2 Nummer 26
werden auch folgende Informationen offengelegt:
a) die beabsichtigte Wirkung im Hinblick auf festgelegte ökologische oder soziale
Ziele, gestützt auf eine vorab festgelegte Wirkungs-Theorie, und
b) Bestimmungen zur Messung und Steuerung der gewünschten Wirkung gemäß
Buchstabe a und zur Berichterstattung darüber, auch in Bezug auf die mit dem
Finanzprodukt getätigten Investitionen und den Beitrag der Anleger zum
Finanzprodukt.
Artikel 8
Kategorie ,ESG-Grundlagen‘: Kriterien und Offenlegungen
(1) Finanzmarktteilnehmer dürfen nur angeben, dass sie in die Investitionsstrategien
ihrer Finanzprodukte (außer den in den Artikeln 7 und 9 genannten) über die
Berücksichtigung von Nachhaltigkeitsrisiken hinaus auch Nachhaltigkeitsfaktoren
einbeziehen, wenn diese Finanzprodukte die folgenden Bedingungen erfüllen:
a) Bei mindestens 70 % der Investitionen müssen gemäß den verbindlichen
Elementen der Investitionsstrategie des Finanzprodukts, deren Einhaltung
anhand geeigneter nachhaltigkeitsbezogener Indikatoren gemessen wird,
Nachhaltigkeitsfaktoren einbezogen werden.
b) Sie schließen Investitionen in die in Artikel 12 Absatz 1 Buchstaben a, b, c und
d der Delegierten Verordnung (EU) 2020/1818 genannten Unternehmen aus,
mit Ausnahme von Investitionen in Use-of-Proceeds-Instrumente, die von
Unternehmen begeben werden
i) gemäß Artikel 3 der Verordnung (EU) 2023/2631 oder
ii) wenn mit den Erlösen keine der gemäß Artikel 12 Absatz 1
Buchstaben a, b und d der Delegierten Verordnung (EU) 2020/1818
ausgeschlossenen zugrunde liegenden Tätigkeiten finanziert werden,
sofern der Emittent der Use-of-Proceeds-Instrumente nicht gemäß
Artikel 12 Absatz 1 Buchstabe c der genannten Delegierten Verordnung
ausgeschlossen ist.
(2) Investitionen über die in Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe a genannten
Finanzprodukte umfassen die folgenden Investitionen oder eine Kombination daraus:
a) Investitionen mit einem ESG-Rating im Sinne der Verordnung
(EU) 2024/3005, das das durchschnittliche Rating der Grundgesamtheit der
Anlagen oder den Referenzwert übertrifft,
b) Investitionen, die in Bezug auf einen bestimmten geeigneten
Nachhaltigkeitsindikator den Durchschnitt der Grundgesamtheit der Anlagen
oder den Referenzwert übertreffen,
c) Investitionen, bei denen Unternehmen oder Wirtschaftstätigkeiten vorgezogen
werden, die in Bezug auf Prozesse, Wertentwicklung oder Ergebnisse im
Zusammenhang mit Nachhaltigkeitsfaktoren nachweislich eine positive
Erfolgsbilanz aufweisen,
d) eine Kombination aus Investitionen gemäß Artikel 7 Absatz 2 oder Artikel 9
Absatz 2 und den unter den Buchstaben a, b und c des vorliegenden Absatzes
genannten Investitionen,
e) sonstige Investitionen, bei denen über die Berücksichtigung von
Nachhaltigkeitsrisiken hinaus auch Nachhaltigkeitsfaktoren einbezogen
werden, sofern in die in Absatz 3 verlangten Offenlegungen eine angemessene
Begründung aufgenommen wird.
(3) In Bezug auf die in Absatz 1 genannten Finanzprodukte legen die
Finanzmarktteilnehmer folgende Informationen offen:
a) eine Erklärung, dass das Finanzprodukt die in Absatz 1 festgelegten
Bedingungen erfüllt,
b) eine Beschreibung der in das Produkt einbezogenen Nachhaltigkeitsfaktoren,
c) eine Beschreibung
i) der Strategie des Finanzprodukts, die die Einhaltung von Absatz 1
Unterabsatz 1 Buchstabe a gewährleisten soll,
ii) der entsprechenden Auswahl und des relativen Anteils der in Absatz 2
genannten Investitionen,
iii) jedes etwaigen Übergangszeitraums, in dem das Produkt den in Absatz 1
Unterabsatz 1 Buchstabe a genannten Schwellenwert erreichen soll, im
Anschluss an den Zeitraum, der für die Umsetzung der
Investitionsstrategie erforderlich ist, im Einklang mit den
vorvertraglichen Informationen.
d) den/die in Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe a genannten
nachhaltigkeitsbezogenen Indikator(en), anhand dessen/deren der
Finanzmarktteilnehmer die Einhaltung der Strategie und die Fortschritte bei der
Verwirklichung des Ziels misst, zusammen mit Informationen darüber, welche
Maßnahmen im Hinblick auf Vermögenswerte getroffen wurden, die gemessen
am Ziel und am/an den gewählten Indikator(en) hinter der gewünschten
Entwicklung zurückbleiben,
e) eine Erklärung, dass das Finanzprodukt Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe b
entspricht und jeder zusätzliche Ausschluss von Investitionen, den der
Finanzmarktteilnehmer für das Finanzprodukt festgelegt hat, eingehalten wird,
f) die Datenquellen, die für die unter den Buchstaben b bis e verlangten Angaben
herangezogen wurden.
Die in Unterabsatz 1 genannten Informationen werden gemäß Artikel 6 Absatz 3
offengelegt.
Artikel 9
Kategorie ,Nachhaltigkeit‘: Kriterien und Offenlegungen
(1) Finanzmarktteilnehmer dürfen nur angeben, dass mit ihren Finanzprodukten in
nachhaltige Unternehmen, nachhaltige Wirtschaftstätigkeiten oder andere
nachhaltige Vermögenswerte investiert oder zur Nachhaltigkeit beitragen wird, wenn
diese Finanzprodukte die folgenden Bedingungen erfüllen:
a) Mindestens 70 % der Investitionen müssen gemäß den verbindlichen
Elementen der Investitionsstrategie des Finanzprodukts, deren Einhaltung
anhand geeigneter nachhaltigkeitsbezogener Indikatoren gemessen wird, ein
klares, messbares Ziel in Bezug auf Nachhaltigkeitsfaktoren verfolgen,
insbesondere auch ökologische und soziale Ziele.
b) Sie schließen Investitionen in die in Artikel 12 Absatz 1 der Delegierten
Verordnung (EU) 2020/1818 genannten Unternehmen aus.
c) Sie schließen Investitionen in folgende Unternehmen aus:
i) Unternehmen, die neue Projekte für die Exploration, die Förderung, den
Vertrieb oder die Raffination von Stein- und Braunkohle, Erdöl oder
gasförmigen Brennstoffen entwickeln, oder
ii) Unternehmen, die neue Projekte für die Exploration, den Abbau, die
Förderung, den Vertrieb, die Raffination oder die Nutzung von
Steinoder Braunkohle für die Stromerzeugung entwickeln bzw. nicht planen,
aus diesen Tätigkeiten auszusteigen.
d) Die wichtigsten nachteiligen Auswirkungen der Investitionen auf
Nachhaltigkeitsfaktoren werden darin ermittelt und offengelegt, und es werden
sämtliche Maßnahmen erläutert, die ergriffen wurden, um diese Auswirkungen
abzumildern.
Finanzmarktteilnehmer können wählen, ob sie die in Unterabsatz 1 Buchstabe d
beschriebene Offenlegungspflicht ganz oder teilweise anhand geeigneter
nachhaltigkeitsbezogener Indikatoren erfüllen wollen.
Bei Finanzprodukten, die einen Paris-abgestimmten Referenzwert, der die
Anforderungen nach Abschnitt 3 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/1818
erfüllt, nachbilden oder unter Bezugnahme auf einen solchen Referenzwert verwaltet
werden, gelten die in Unterabsatz 1 genannten Bedingungen als erfüllt.
Bei Finanzprodukten, bei denen der Anteil der Investitionen in taxonomiekonforme
Wirtschaftstätigkeiten im Sinne von Artikel 1 Nummer 2 der Delegierten
Verordnung (EU) 2021/2178 mindestens 15 % beträgt, gelten die in Unterabsatz 1
Buchstabe a genannten Bedingungen als erfüllt.
Die in Unterabsatz 1 Buchstabe a genannten Finanzprodukte umfassen keine
Investitionen in Emissionen öffentlicher Stellen, mit Ausnahme von Use-of-
Proceeds-Instrumenten, die von öffentlichen Stellen begeben werden
a) gemäß Artikel 3 der Verordnung (EU) 2023/2631
b) wenn mit den Erlösen
i) keine zugrunde liegenden Tätigkeiten, die gemäß Artikel 12 Absatz 1
Buchstaben a und b sowie d bis g der Delegierten Verordnung
(EU) 2020/1818 oder gemäß Unterabsatz 1 Buchstabe c ausgeschlossen
sind, finanziert werden, oder
ii) keine Unternehmen, die gemäß Artikel 12 Absatz 1 Buchstabe c der
Delegierten Verordnung (EU) 2020/1818 ausgeschlossen sind, finanziert
werden.
Unterabsatz 1 Buchstaben b und c gelten nicht für Investitionen in Use-of-Proceeds-
Instrumente, die von Unternehmen begeben werden
a) gemäß Artikel 3 der Verordnung (EU) 2023/2631 oder
b) wenn mit den Erlösen keine der in Artikel 12 Absatz 1 Buchstaben a und b
sowie d bis g der Delegierten Verordnung (EU) 2020/1818 oder in
Unterabsatz 1 Buchstabe c genannten zugrunde liegenden Tätigkeiten
finanziert werden, sofern der Emittent der Use-of-Proceeds-Instrumente nicht
gemäß Artikel 12 Absatz 1 Buchstabe c der genannten Delegierten Verordnung
ausgeschlossen ist.
(2) Investitionen über die in Absatz 1 Buchstabe a genannten Finanzprodukte umfassen
die folgenden Investitionen oder eine Kombination daraus:
a) Investitionen in Portfolios, die einen Paris-abgestimmten EU-Referenzwert
nachbilden oder unter Bezugnahme auf einen solchen Referenzwert verwaltet
werden,
b) Investitionen in taxonomiekonforme Wirtschaftstätigkeiten im Sinne von
Artikel 1 Nummer 2 der Delegierten Verordnung (EU) 2021/2178,
c) Investitionen in Instrumente, die gemäß Artikel 3 der Verordnung
(EU) 2023/2631 ausgegeben werden,
d) Investitionen, einschließlich Ko-Investitionen, zur Finanzierung desselben
Unternehmens, Projekts oder Portfolios, das im Rahmen von Finanzierungs-
und Investitionsmaßnahmen ermittelt wurde, für die eine Haushaltsgarantie der
Union oder Finanzierungsinstrumente im Rahmen von Unionsprogrammen, mit
denen ökologische oder soziale Ziele verfolgt werden, ber
Anzeige gekürzt – vollständiger Text im Original.
Relationen
- authored ← Europäische Kommission
- part_of_vorgang → Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Verordnung (EU) 2019/2088 über nachhaltigkeitsbezog (Unterrichtung)