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Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Verordnung (EU) 2019/2088 über nachhaltigkeitsbezogene Offenlegungspflichten im Finanzdienstleistungssektor und der Verordnung (EU) Nr. 1286/2014 über Basisinformationsblätter für verpackte Anlageprodukte für Kleinanleger und Versicherungsanlageprodukte (PRIIP) sowie zur Aufhebung der Delegierten Verordnung (EU) 2022/1288 der Kommission

dip / drucksache 09.02.2026 · WP 21 · 69/26 · Unterrichtung · Original ↗

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Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Verordnung (EU) 2019/2088 über nachhaltigkeitsbezogene Offenlegungspflichten im Finanzdienstleistungssektor und der Verordnung (EU) Nr. 1286/2014 über Basisinformationsblätter für verpackte Anlageprodukte für Kleinanleger und Versicherungsanlageprodukte (PRIIP) sowie zur Aufhebung der Delegierten Verordnung (EU) 2022/1288 der Kommission [Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.bundesanzeiger-verlag.de ISSN 0720-2946 Bundesrat Drucksache 69/26 09.02.26 EU - Fz - R - Wi Unterrichtung durch die Europäische Kommission Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Verordnung (EU) 2019/2088 über nachhaltigkeitsbezogene Offenlegungspflichten im Finanzdienstleistungssektor und der Verordnung (EU) Nr. 1286/2014 über Basisinformationsblätter für verpackte Anlageprodukte für Kleinanleger und Versicherungsanlageprodukte (PRIIP) sowie zur Aufhebung der Delegierten Verordnung (EU) 2022/1288 der Kommission COM(2025) 841 final Der Bundesrat wird über die Vorlage gemäß § 2 EUZBLG auch durch die Bundesregierung unterrichtet. Der Europäische Wirtschafts- und Sozialausschuss wird an den Beratungen beteiligt. Hinweis: Drucksache 388/12 = AE-Nr. 120507; Drucksache 67/18 = AE-Nr. 180216; Drucksache 290/18 = AE-Nr. 180635; Drucksache 93/25 = AE-Nr. 250166; AE-Nr. 220385 DE DE EUROPÄISCHE KOMMISSION Brüssel, den 20.11.2025 COM(2025) 841 final 2025/0361 (COD) Vorschlag für eine VERORDNUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES zur Änderung der Verordnung (EU) 2019/2088 über nachhaltigkeitsbezogene Offenlegungspflichten im Finanzdienstleistungssektor und der Verordnung (EU) Nr. 1286/2014 über Basisinformationsblätter für verpackte Anlageprodukte für Kleinanleger und Versicherungsanlageprodukte (PRIIP) sowie zur Aufhebung der Delegierten Verordnung (EU) 2022/1288 der Kommission {SEC(2025) 841 final} - {SWD(2025) 838 final} - {SWD(2025) 839 final} (Text von Bedeutung für den EWR) BEGRÜNDUNG 1. KONTEXT DES VORSCHLAGS • Gründe und Ziele des Vorschlags Mit diesem Gesetzgebungsvorschlag werden Änderungen an der Verordnung über nachhaltigkeitsbezogene Offenlegungspflichten im Finanzdienstleistungssektor (Sustainable Finance Disclosure Regulation, SFDR – Verordnung (EU) 2019/2088)1 vorgeschlagen. Die SFDR wurde am 27. November 2019 angenommen und gilt seit März 2021. Sie stellt eines der ersten Elemente des EU-Rahmens für ein nachhaltiges Finanzwesen dar und ist Teil eines umfassenderen Pakets von Vorschriften, Instrumenten und Standards für die Offenlegung von Angaben zur Nachhaltigkeit durch Nichtfinanz- und Finanzunternehmen, das gemäß dem Aktionsplan der Kommission zur Finanzierung nachhaltigen Wachstums von 20182 angenommen wurde. Die SFDR ist ein Offenlegungsrahmen, mit dem detaillierte nachhaltigkeitsbezogene Angaben für Finanzintermediäre und Finanzprodukte hinsichtlich der Berücksichtigung verschiedener Umwelt-, Sozial- und Unternehmensführungsfaktoren (ESG-Faktoren) festgelegt werden. Ziel ist es, die Transparenz zu erhöhen, Greenwashing zu bekämpfen und Anleger zu schützen, indem sichergestellt wird, dass Finanzmarktteilnehmer wie Vermögensverwalter oder Anbieter von Altersvorsorgeprodukten sowie Finanzberater die diesbezüglichen Informationen den Anlegern gegenüber offenlegen. Im weiteren Sinne trägt die SFDR somit zu dem Ziel bei, i) einen Beitrag zur Mobilisierung privater Mittel zu leisten, um den Wandel hin zu mehr Nachhaltigkeit voranzutreiben, und ii) europäische Unternehmen bei der Erschließung von Wettbewerbsvorteilen in diesem Bereich zu unterstützen. Die SFDR wird durch eine delegierte Verordnung der Kommission3 ergänzt, in der detaillierte Offenlegungsvorschriften für die Art und Weise festgelegt werden, wie Finanzmarktteilnehmer und Finanzberater Nachhaltigkeitsinformationen über ihre Anlagetätigkeiten und Finanzprodukte gegenüber Anlegern offenlegen müssen, sodass diese fundierte Entscheidungen treffen können. In der delegierten Verordnung werden insbesondere die Einzelheiten der Informationen festgelegt, die in vorvertraglichen Dokumenten, auf Websites und in regelmäßigen Berichten sowohl in Bezug auf die Finanzmarktteilnehmer als Unternehmen als auch in Bezug auf die von ihnen bereitgestellten Finanzprodukte den Anlegern gegenüber offenzulegen sind. Bei Offenlegungen auf Unternehmensebene müssen Finanzmarktteilnehmer und Finanzberater erläutern, wie sie ESG-Aspekten in ihren internen Verfahren Rechnung tragen, einschließlich ihrer Verfahren zur Erfüllung der Sorgfaltspflicht (Due-Diligence-Prozesse) und der Berücksichtigung verantwortungsvoller Geschäftspraktiken. Bei Offenlegungen auf Produktebene, auch für Investmentfonds, Versicherungsanlageprodukte und Altersvorsorgeprodukte, müssen sie deren Nachhaltigkeitsmerkmale und -ziele offenlegen. 1 Verordnung (EU) 2019/2088 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. November 2019 über nachhaltigkeitsbezogene Offenlegungspflichten im Finanzdienstleistungssektor (ABl. L 317 vom 9.12.2019, S. 1). 2 Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen: Aktionsplan zur Finanzierung nachhaltigen Wachstums (COM (2018) 97 final). 3 Delegierte Verordnung (EU) 2022/1288 der Kommission (ABl. L 196 vom 25.7.2022, S. 1). Nach Artikel 8 der SFDR müssen die Finanzmarktteilnehmer bei Produkten, mit denen ökologische oder soziale Merkmale beworben werden, darlegen, wie sie diese ökologischen und sozialen Merkmale fördern. In Artikel 9 der SFDR ist festgelegt, dass Finanzmarktteilnehmer bei Produkten, mit denen eine nachhaltige Investition angestrebt wird, das Nachhaltigkeitsziel erläutern und darlegen müssen, wie das Ziel erreicht wird. Schließlich unterliegen alle Produkte, die in den Anwendungsbereich der SFDR fallen, den Offenlegungen gemäß Artikel 6 der SFDR, wonach Finanzmarktteilnehmer offenlegen müssen, wie Nachhaltigkeitsrisiken gegebenenfalls bei ihren Investitionsentscheidungen einbezogen werden, sowie die Ergebnisse der Bewertung der zu erwartenden Auswirkungen von Nachhaltigkeitsrisiken auf die Rendite der Produkte. Seit ihrer Einführung hat die SFDR einen weitreichenden Einfluss auf den Markt und geht mit einer stetigen Nachfrage nach Finanzprodukten mit ESG-Merkmalen einher. Produkte, die nach den Artikeln 8 und 9 der SFDR offengelegt werden, machen fast 50 % der verwalteten EU-Vermögenswerte aus, was mehr als 60 % der EU-Fonds entspricht4. Europa ist mit einem Anteil von bis zu 84 % an den weltweiten Vermögenswerten nachhaltiger Fonds der mit Abstand größte Markt für solche Fonds5. Die umfassende Bewertung der SFDR, die die Kommission seit 2023 gemäß Artikel 19 der Verordnung durchführt, hat jedoch mehrere Mängel aufgezeigt, die seit ihrem Inkrafttreten aufgetreten sind. Die gesammelten Erkenntnisse zeigten, dass die Ziele der SFDR zwar nach wie vor weitgehend unterstützt werden, mehrere Aspekte der Vorschriften jedoch als komplex, schwer umzusetzen und unwirksam angesehen werden. Probleme der Diskrepanz zwischen Konzepten und Definitionen in der SFDR und in anderen EU-Rechtsvorschriften für ein nachhaltiges Finanzwesen in Verbindung mit den Herausforderungen für die Finanzmarktteilnehmer beim Zugang zu zuverlässigen und umfassenden ESG-Daten haben zur Komplexität des Rahmens beigetragen. Es hat sich gezeigt, dass das Ziel des Anlegerschutzes nicht ausreichend erreicht wurde, was durch den Missbrauch der Artikel 8 und 9 als eine Art Gütesiegel und die Unklarheit bestimmter Konzepte und Verpflichtungen noch verstärkt wurde. Die Überarbeitung der SFDR ist Teil der Vereinfachungsinitiativen im Arbeitsprogramm der Kommission für 20256. Im Einklang mit den politischen Leitlinien für 2024-20297 besteht das Ziel darin, die im europäischen Grünen Deal festgelegten Ziele beizubehalten, jedoch mit einfacheren Vorschriften, einem geringeren Verwaltungsaufwand und einer besseren Durchsetzung. Die Notwendigkeit einer Vereinfachung des Rahmens für ein nachhaltiges Finanzwesen, um die Befolgungskosten für Unternehmen in der EU zu senken, wurde auch im Bericht von Mario Draghi über die Zukunft der Wettbewerbsfähigkeit8 hervorgehoben. Vor diesem Hintergrund schlägt die Kommission vor, die SFDR zu überarbeiten, um sie effizienter, einfacher und verhältnismäßiger zu gestalten. Entscheidend bei diesen 4 Die Berechnungen der Kommission basieren auf Daten von weltweiten Datenanbietern. 5 Siehe Daten der Plattform für ein nachhaltiges Finanzwesen (PSF): https://finance.ec.europa.eu/sustainable-finance/overview-sustainable-finance/platform-sustainable- finance_de. 6 Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen: Arbeitsprogramm der Kommission für 2025. Gemeinsam voranschreiten: eine mutigere, unkompliziertere und schnellere Union (COM (2025) 45 final). 7 Prioritäten der EU-Kommission für die Jahre 2024-2029. 8 Draghi-Bericht über die Wettbewerbsfähigkeit der EU. Bemühungen ist die Gewährleistung der Integrität des EU-Binnenmarkts für ein nachhaltiges Finanzwesen, indem der Schwerpunkt auf Anforderungen gelegt wird, die die Risiken von Greenwashing mindern und Anlegern dabei helfen, Chancen im Zusammenhang mit nachhaltigkeitsbezogenen Finanzprodukten zu nutzen und zu vergleichen. Gleichzeitig zielt die Überarbeitung darauf ab, die Wettbewerbsfähigkeit des europäischen Finanzsektors zu stärken, indem Bedingungen geschaffen werden, die die Geschäftstätigkeit erleichtern, und indem zur Vertiefung des Binnenmarktes für nachhaltigkeitsbezogene Finanzprodukte beigetragen wird, um so eine Kapitalallokation für einen nachhaltigen Wohlstand in Europa zu fördern. Mit den vorgeschlagenen Änderungen werden zwei Ziele verfolgt. Das erste Ziel besteht darin, die nachhaltigkeitsbezogenen Verwaltungs- und Offenlegungspflichten für Finanzmarktteilnehmer und Finanzberater zu vereinfachen und zu verringern sowie die Kohärenz des Rahmens für die operativen Erfordernisse der Finanzmarktteilnehmer zu verbessern. Das zweite Ziel besteht darin, die Fähigkeit der Endanleger, nachhaltigkeitsbezogene Finanzprodukte zu verstehen und zu vergleichen, zu verbessern und sie vor möglichen irreführenden ESG-Angaben zu schützen. In diesem Vorschlag sind daher eine erhebliche Vereinfachung der Berichtspflichten sowie eine dreistufige Einstufung von Finanzprodukten mit ESG-Merkmalen vorgesehen, wobei umfassende Rückmeldungen von Interessengruppen berücksichtigt werden und auf den aktuellen Marktpraktiken aufgebaut wird. Mit dem Vorschlag werden auch gezielte Folgeänderungen an der Verordnung (EU) Nr. 1286/2014 über verpackte Anlageprodukte für Kleinanleger und Versicherungsanlageprodukte (PRIIP)9 vorgenommen und die Delegierte Verordnung (EU) 2022/1288 der Kommission10 zur Durchführung der derzeitigen SFDR ab dem Geltungsbeginn des neuen Rahmens aufgehoben. • Kohärenz mit den bestehenden Vorschriften in diesem Bereich Die SFDR steht in engem Zusammenhang mit anderen Elementen des Rahmens für ein nachhaltiges Finanzwesen, darunter die EU-Taxonomie11, die Benchmark-Verordnung der EU12, die Richtlinie über die Nachhaltigkeitsberichterstattung von Unternehmen (CSRD)13, die Richtlinie über die Sorgfaltspflichten von Unternehmen im Hinblick auf Nachhaltigkeit (CSDDD)14 sowie einschlägige Teile der Richtlinie über Märkte für Finanzinstrumente 9 Verordnung (EU) Nr. 1286/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. November 2014 über Basisinformationsblätter für verpackte Anlageprodukte für Kleinanleger und Versicherungsanlageprodukte (PRIIP). 10 Delegierte Verordnung (EU) 2022/1288 der Kommission vom 6. April 2022 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2019/2088 des Europäischen Parlaments und des Rates. 11 Verordnung (EU) 2020/852 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Juni 2020 über die Einrichtung eines Rahmens zur Erleichterung nachhaltiger Investitionen und zur Änderung der Verordnung (EU) 2019/2088. 12 Verordnung (EU) 2016/1011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Juni 2016 über Indizes, die bei Finanzinstrumenten und Finanzkontrakten als Referenzwert oder zur Messung der Wertentwicklung eines Investmentfonds verwendet werden, und zur Änderung der Richtlinien 2008/48/EG und 2014/17/EU sowie der Verordnung (EU) Nr. 596/2014. 13 Richtlinie (EU) 2022/2464 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Dezember 2022 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 537/2014 und der Richtlinien 2004/109/EG, 2006/43/EG und 2013/34/EU hinsichtlich der Nachhaltigkeitsberichterstattung von Unternehmen. 14 Richtlinie (EU) 2024/1760 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juni 2024 über die Sorgfaltspflichten von Unternehmen im Hinblick auf Nachhaltigkeit und zur Änderung der Richtlinie (EU) 2019/1937 und der Verordnung (EU) 2023/2859 (gilt ab Juli 2028). (MiFID II)15, der Versicherungsvertriebsrichtlinie (IDD)16 und der Richtlinie über Aktionärsrechte (SRD)17. Zusammen unterstützen sie Unternehmen und den Finanzsektor bei der Mobilisierung privater Mittel für nachhaltige Projekte und Technologien. Insbesondere bauen die Berichtspflichten für Finanzmarktteilnehmer im Rahmen der SFDR auf den Berichtspflichten für Unternehmen gemäß der CSRD und der Taxonomie-Verordnung auf. Die Überarbeitung der SFDR ist daher erforderlich, um den durch die vorgeschlagenen „Omnibus“-Vereinfachungen18 eingeführten Änderungen hinsichtlich der Nachhaltigkeitsinformationen von Unternehmen Rechnung zu tragen, insbesondere dem künftigen Umfang der Offenlegungen von Unternehmen im Rahmen der CSRD. Die Überarbeitung orientiert sich auch an den Leitlinien der Europäischen Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde (ESMA) zur Verwendung von ESG- oder nachhaltigkeitsbezogenen Begriffen in Fondsnamen19. Um sicherzustellen, dass ESG-Angaben gemäß der überarbeiteten SFDR eindeutig, redlich und nicht irreführend sind, sollten Finanzmarktteilnehmer auch die von den Europäischen Aufsichtsbehörden erstellten aufsichtsrechtlichen Leitlinien20 zurate ziehen. Darüber hinaus steht das Konzept der ESG-bezogenen Aussagen von Finanzprodukten darüber, wie und in welchem Umfang eingestufte Produkte in Übergangs- oder Nachhaltigkeitsziele investieren oder zu diesen beitragen oder Nachhaltigkeitsfaktoren über die Erwägungen zum Nachhaltigkeitsrisikomanagement hinaus in ihre Anlagestrategie einbeziehen, im Einklang mit dem Begriff der „Umweltaussagen“ gemäß Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe o der Richtlinie 2005/29/EG (Richtlinie über unlautere Geschäftspraktiken, geändert durch die Richtlinie (EU) 2024/825 hinsichtlich der Stärkung der Verbraucher für den ökologischen Wandel21). Im Einklang mit Artikel 3 Absatz 4 der Richtlinie 2005/29/EG würden die Anforderungen dieser Richtlinie durch eine ordnungsgemäße Anwendung der Anforderungen dieser Verordnung erfüllt. Da mit dieser Verordnung schließlich die Informationspflichten in Bezug auf den Umfang angepasst werden, in dem Finanzprodukte in nachhaltigkeitsbezogene Tätigkeiten investieren, einschließlich der Tätigkeiten, die zu einem Umweltziel gemäß Artikel 9 der Taxonomie- Verordnung beitragen, ist die Verpflichtung der Finanzmarktteilnehmer zur Offenlegung der 15 Delegierte Verordnung (EU) 2021/1253 der Kommission vom 21. April 2021 zur Änderung der Delegierten Verordnung (EU) 2017/565 im Hinblick auf die Einbeziehung von Nachhaltigkeitsfaktoren, -risiken und -präferenzen in bestimmte organisatorische Anforderungen und Bedingungen für die Ausübung der Tätigkeit von Wertpapierfirmen. 16 Delegierte Verordnung (EU) 2021/1257 der Kommission vom 21. April 2021 zur Änderung der Delegierten Verordnungen (EU) 2017/2358 und (EU) 2017/2359 im Hinblick auf die Einbeziehung von Nachhaltigkeitsfaktoren, -risiken und -präferenzen in die Aufsichts- und Lenkungsanforderungen an Versicherungsunternehmen und Versicherungsvertreiber sowie in die für den Vertrieb von Versicherungsanlageprodukten geltenden Informationspflichten und Wohlverhaltensregeln. 17 Richtlinie 2007/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Juli 2007 über die Ausübung bestimmter Rechte von Aktionären in börsennotierten Gesellschaften, in der Fassung von 2017, insbesondere Kapitel Ib. 18 Omnibus I – Europäische Kommission. 19 Leitlinien der ESMA zu den Namen von Fonds, die ESG-bezogene oder nachhaltigkeitsbezogene Begriffe verwenden (ESMA34-1592494965-657), August 2024. 20 ESMA36-429234738-154 – Thematic notes on clear, fair & not misleading sustainability-related claims; (Thematische Vermerke zu eindeutigen, redlichen und nicht irreführenden nachhaltigkeitsbezogenen Aussagen),EIOPA-BoS-24-160- Opinion on sustainability claims and greenwashing (Stellungnahme zu Nachhaltigkeitsaussagen und Greenwashing). 21 Richtlinie (EU) 2024/825 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. Februar 2024 zur Änderung der Richtlinien 2005/29/EG und 2011/83/EU hinsichtlich der Stärkung der Verbraucher für den ökologischen Wandel durch besseren Schutz gegen unlautere Praktiken und durch bessere Informationen. Informationen gemäß den Artikeln 5 bis 7 der Taxonomie-Verordnung nunmehr keine generelle Verpflichtung mehr, sondern würde sich daraus ergeben, ob und in welchem Umfang sie sich dafür entscheiden, die Taxonomie-Verordnung in dieser Hinsicht anzuwenden. Darüber hinaus würden sich die Verweise in diesen Artikeln der Taxonomie- Verordnung nicht mehr auf Absätze beziehen, die Offenlegungen gemäß den Artikeln 8 und 9 der SFDR beinhalten, sondern auf Kriterien für nachhaltigkeitsbezogene Produktkategorien, und sind daher ebenfalls hinfällig. Ebenso besteht keine Verpflichtung mehr, in diesen Offenlegungen die in den Artikeln 6 und 7 der Taxonomie-Verordnung genannten Angaben zu den Anteilen von Finanzprodukten zu machen, die die EU-Kriterien für ökologisch nachhaltige Wirtschaftstätigkeiten gemäß dieser Verordnung berücksichtigen bzw. nicht berücksichtigen. • Kohärenz mit der Politik der Union in anderen Bereichen Wie bereits erwähnt, ist die Überarbeitung der SFDR eine Vereinfachungsinitiative im Arbeitsprogramm der Kommission für 2025 und Teil der Folgemaßnahmen zum Draghi- Bericht. Die vorgeschlagenen Änderungen zielen darauf ab, die Umsetzung des Rahmens für ein nachhaltiges Finanzwesen zu erleichtern. Im Einklang mit der breiter angelegten Agenda zur Vereinfachung und dem Ziel, durch eine bessere Umsetzung im Rahmen der Spar- und Investitionsunion einfachere Vorschriften zu schaffen, hat die Kommission eine Liste nicht wesentlicher Maßnahmen der Stufe 2 veröffentlicht, die die Aufhebung mehrerer Maßnahmen der Stufe 2 aus der SFDR umfasst22. Mit den aktualisierten Vorschriften werden auch die derzeitigen Hindernisse für den grenzüberschreitenden Vertrieb von Finanzprodukten mit Nachhaltigkeitsmerkmalen angegangen, die das Potenzial des Binnenmarkts für ein nachhaltiges Finanzwesen, Ersparnisse wirksam für den nachhaltigen Wohlstand Europas zu mobilisieren, einschränken. Die neuen Vorschriften sollten daher ein wirksameres Funktionieren des Binnenmarkts für ein nachhaltiges Finanzwesen fördern, unter anderem durch mehr Transparenz und die Befähigung von Anlegern in der gesamten Union, im Einklang mit den Zielen der Spar- und Investitionsunion an den EU-Kapitalmärkten aktiv zu werden23. Im Sinne der kürzlich veröffentlichten Initiativen zur Förderung der Spar- und Investitionsunion, wie beispielsweise den Empfehlungen zu Spar- und Anlagekonten24, zielt auch die SFDR darauf ab, Maßnahmen zu unterstützen, die bessere finanzielle Möglichkeiten und Ergebnisse für Bürgerinnen und Bürger schaffen, die investieren möchten. Sie wurde speziell für Personen entwickelt, die ihre Ersparnisse durch Investitionen in Finanzmärkte im Einklang mit ihren Nachhaltigkeitspräferenzen vermehren möchten. Darüber hinaus wird die Strategie der Kommission zur Förderung der Finanzkompetenz, die darauf abzielt, den Bürgerinnen und Bürgern ein besseres Verständnis der Grundsätze, Chancen und Risiken von 22 De-prioritisation of Level 2 acts in financial services legislation - Finance (Aufhebung der Prioritätensetzung bei Rechtsakten der Stufe 2 in den Rechtsvorschriften über Finanzdienstleistungen – Finanzen). 23 Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen: Spar- und Investitionsunion: Eine Strategie zur Förderung von Wohlstand und wirtschaftlicher Wettbewerbsfähigkeit in der EU (COM(2025) 124 final). 24 Empfehlung der Kommission zur Verbesserung der Verfügbarkeit von Spar- und Anlagekonten mit vereinfachter und vorteilhafter steuerlicher Behandlung (C(2025) 6800 final). Investitionen zu vermitteln25, es den Bürgerinnen und Bürgern sowie den Investoren ermöglichen, ein besseres Verständnis für die wirtschaftlichen Auswirkungen der Entscheidung zur Finanzierung bestimmter Tätigkeiten sowie deren Auswirkungen und Folgen für die Beschäftigung, die Nachhaltigkeit, die sozialen Belange und die Resilienz zu erlangen. Die Überarbeitung wird einen effizienteren Beitrag zur Erreichung der Ziele des europäischen Grünen Deals leisten, darunter die Klimaneutralität gemäß dem Klimagesetz26, der durch eine innovative und kreislauforientierte Wirtschaft unterstützte ökologische Wandel und die Verwirklichung der Ziele der Vereinten Nationen für nachhaltige Entwicklung (SDG). Schließlich baut die Überarbeitung der SFDR auf den Leitlinien der Kommission für die Anwendung des EU-Rahmens für ein nachhaltiges Finanzwesen auf den Verteidigungssektor auf, die in der Mitteilung über eine europäische Industriestrategie für den Verteidigungsbereich27 vorgestellt und durch das Omnibus-Paket zur Verteidigungsbereitschaft vom Juni 202528 umgesetzt wurden, wie im Gemeinsamen Weißbuch zur europäischen Verteidigung – Bereitschaft 2030 vom März 202529 angekündigt. Sie steht daher voll und ganz im Einklang mit den Zielen des Gemeinsamen Weißbuchs und des Fahrplans für die Verteidigungsbereitschaft 203030, den Zugang zu Finanzmitteln für den Verteidigungs- und Raumfahrtsektor weiter zu verbessern. 2. RECHTSGRUNDLAGE, SUBSIDIARITÄT UND VERHÄLTNISMÄẞIGKEIT • Rechtsgrundlage Die Rechtsgrundlage für die Überarbeitung entspricht der bestehenden Verordnung (EU) 2019/2088, d. h. Artikel 114 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV), der den Erlass von Maßnahmen zur Angleichung nationaler Bestimmungen ermöglicht, die die Errichtung und das Funktionieren des Binnenmarktes zum Gegenstand haben. Die überarbeiteten Vorschriften tragen dazu bei, das wirksame und effiziente Funktionieren des Binnenmarkts für ein nachhaltiges Finanzwesen zu unterstützen, den Wettbewerb zwischen verschiedenen Finanzmarktteilnehmern zu gewährleisten und Anreize für Verhaltensänderungen hin zu mehr Innovation zu schaffen. • Subsidiarität (bei nicht ausschließlicher Zuständigkeit) Der Vorschlag steht mit dem in Artikel 5 des Vertrags über die Europäische Union (EUV) verankerten Subsidiaritätsprinzip im Einklang. Die Notwendigkeit eines EU-weiten kohärenten gemeinsamen Rahmens für nachhaltigkeitsbezogene Offenlegungspflichten für Finanzprodukte wurde in der ursprünglichen SFDR festgestellt. Die Ziele sind nach wie vor 25 Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen – EU-Strategie zur Förderung der Finanzkompetenz (COM(2025) 681 final). 26 Verordnung (EU) 2021/1119 vom 30. Juni 2021 zur Schaffung des Rahmens für die Verwirklichung der Klimaneutralität (Europäisches Klimagesetz). 27 Gemeinsame Mitteilung an das Europäische Parlament, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen – Eine neue europäische Industriestrategie für den Verteidigungsbereich: Erreichen der Verteidigungsbereitschaft der EU durch eine reaktionsfähige und resiliente europäische Verteidigungsindustrie (JOIN(2024) 10 final). 28 Omnibus-Paket zur Verteidigungsbereitschaft – Europäische Kommission. 29 Gemeinsames Weißbuch zur europäischen Verteidigung – Bereitschaft 2030 (JOIN(2025) 12 final). 30 Fahrplan für die Verteidigungsbereitschaft 2030 – Europäische Kommission. uneingeschränkt gültig und werden von den Interessenträgern auf breiter Basis unterstützt. Ohne wirksame Maßnahmen auf Unionsebene würden die seit Inkrafttreten der Verordnung festgestellten Probleme fortbestehen und nicht auf wirksame, effiziente und kohärente Weise angegangen. Finanzmarktteilnehmer und Anleger wären bei der Anwendung der Vorschriften weiterhin mit übermäßiger Komplexität konfrontiert. Allzu umfangreiche Offenlegungsvorschriften und Vorlagen, die Nachhaltigkeitsmerkmale in den Geschäftspraktiken der Finanzmarktteilnehmer sowie in den Finanzprodukten, die sie Anlegern anbieten, betreffen, würden bestehen bleiben. Unsicherheit und mangelnde Vergleichbarkeit würden weiterhin die Verfügbarkeit von ESG-Finanzprodukten prägen und sich negativ auf deren Glaubwürdigkeit und Akzeptanz auswirken. Angesichts der oben dargelegten Probleme kann die notwendige Vereinfachung und Anpassung des bestehenden SFDR-Rahmens nur in kohärenter und wirksamer Weise auf EU- Ebene umgesetzt werden. Diese wirksamen Maßnahmen auf EU-Ebene würden auch dazu beitragen, im Einklang mit den Zielen der Spar- und Investitionsunion private nachhaltige Finanzierungen in der gesamten Union auszuweiten, das reibungslose Funktionieren des Binnenmarkts für ein nachhaltiges Finanzwesen zu fördern und letztlich zu mehr Transparenz für Anleger beizutragen, damit sie sich an den EU-Kapitalmärkten beteiligen können. • Verhältnismäßigkeit Bei den vorgeschlagenen Änderungen wird der in Artikel 5 des Vertrags über die Europäische Union (EUV) dargelegte Grundsatz der Verhältnismäßigkeit geachtet. Sie gehen nicht über das hinaus, was erforderlich ist, um die Ziele der Vereinfachung, der Transparenz und des Anlegerschutzes zu erreichen und gleichzeitig die Ausweitung privater nachhaltiger Finanzierungen zur Unterstützung der Nachhaltigkeits- und Wettbewerbsziele Europas zu erreichen. Darüber hinaus stützt sich der vorliegende Vorschlag entsprechend dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit auf Marktpraktiken. • Wahl des Instruments Mit diesem Vorschlag wird die Verordnung (EU) 2019/2088 durch eine Änderungsverordnung geändert. Es bedarf einer unmittelbar anwendbaren Verordnung, die für eine vollständige Harmonisierung sorgt, um der Marktfragmentierung entgegenzuwirken und den Spielraum für zusätzliche nationale Vorschriften zu verringern, um wahrgenommene Mängel zu beheben und die gewünschte Vereinfachung der Anforderungen und Offenlegungen sowohl zum Nutzen der Finanzmarktteilnehmer als auch der Anleger auf harmonisierte Weise in der gesamten Union sicherzustellen. 3. ERGEBNISSE DER EX-POST-BEWERTUNG, DER KONSULTATION DER INTERESSENTRÄGER UND DER FOLGENABSCHÄTZUNG • Ex-post-Bewertung/Eignungsprüfungen bestehender Rechtsvorschriften Im Dezember 2022 kündigte die Kommission eine umfassende Bewertung des SFDR- Rahmens an. Von September bis Dezember 2023 wurden zwei Konsultationen (eine öffentliche und eine gezielte Konsultation) durchgeführt. Die Bewertung diente dazu, Rückmeldungen zur Funktionsweise des Rahmens zu sammeln und etwaige Mängel hinsichtlich der Erreichung seiner endgültigen Ziele zu bewerten. Insbesondere ging es darum, wie die Vorschriften dazu beitragen, private Finanzmittel zu mobilisieren, um den Übergang der europäischen Wirtschaft zu mehr Nachhaltigkeit zu erleichtern und in diesem Zusammenhang Investoren in die Lage zu versetzen, die angebotenen Produkte besser zu verstehen und zu vergleichen. Die Bewertung und ihre verschiedenen Schritte, die im nächsten Abschnitt beschrieben werden, wurden in einer Bewertung der SFDR zusammengefasst, die im Rahmen der diesem Vorschlag beigefügten Folgenabschätzung durchgeführt wurde (siehe unten unter „Folgenabschätzung“). Die Ergebnisse der Bewertung tragen dazu bei, die zentralen Problemursachen zu ermitteln und zu bestätigen, und liefern wichtige Erkenntnisse für die Überarbeitung. • Konsultation der Interessenträger Der folgende Abschnitt gibt einen Überblick über die Konsultationen der Interessenträger, die für die Überarbeitung durchgeführt wurden: – Gezielte und offene öffentliche Konsultationen – Fachworkshops und Rundtischgespräche – Stellungnahmen der Sachverständigengruppe der Kommission (Plattform für ein nachhaltiges Finanzwesen – PSF) – Beiträge der Europäischen Aufsichtsbehörden (ESA) – Zusammenarbeit mit den Mitgliedstaaten – Kontinuierliche Zusammenarbeit mit Sachverständigen – Aufforderung zur Stellungnahme Gezielte und offene öffentliche Konsultationen Von September bis Dezember 2023 liefen zwei öffentliche Konsultationen (eine gezielte31 und eine offene Konsultation32). Im Mai 2024 wurde ein zusammenfassender Bericht33 veröffentlicht. An der gezielten Konsultation nahmen 324 Organisationen und Einzelpersonen teil. Finanzmarktteilnehmer und Finanzberater stellten die größte Gruppe von Befragten dar, gefolgt von nichtstaatlichen Organisationen. Die Befragten stammten überwiegend aus EU- Ländern. Die Befragten aus Nicht-EU-Ländern stammten überwiegend aus dem Vereinigten Königreich und den USA. Die Antworten zeigten eine deutliche Unterstützung für die politischen Ziele der SFDR, jedoch unterschiedliche Ansichten darüber, inwieweit im Zuge der Durchführung der Verordnung ihre spezifischen Ziele erreicht wurden. Die Mehrheit der Befragten stimmte zu, dass die SFDR derzeit nicht ausschließlich als Offenlegungsrahmen wie beabsichtigt genutzt 31 Targeted consultation document: Implementation of the Sustainable Finance Disclosures Regulation (SFDR) (Dokument zur gezielten Konsultation: Durchführung der Verordnung über nachhaltigkeitsbezogene Offenlegungspflichten im Finanzdienstleistungssektor (SFDR)). 32 Verordnung über nachhaltigkeitsbezogene Offenlegungspflichten im Finanzdienstleistungssektor – Bewertung. 33 Summary report of the open and targeted consultations on the implementation of the Sustainable Finance Disclosures Regulation (SFDR) (Zusammenfassender Bericht über die offenen und gezielten Konsultationen zur Umsetzung der Verordnung über nachhaltigkeitsbezogene Offenlegungspflichten im Finanzdienstleistungssektor (SFDR)). wird, sondern auch als Kennzeichnungs- und Marketinginstrument (insbesondere die Offenlegungen gemäß Artikel 8 und 9). Viele betonten auch, dass Unstimmigkeiten zwischen verschiedenen Teilen des Rahmens für ein nachhaltiges Finanzwesen sowohl für Finanzmarktteilnehmer als auch für Endanleger Herausforderungen mit sich bringen, und hinterfragten, ob die SFDR das richtige Instrument ist, um Offenlegungspflichten auf Unternehmensebene festzulegen, mit denen Anleger informiert werden sollen. Die meisten Befragten forderten, die Offenlegungen und nachhaltigkeitsbezogenen Konzepte zu vereinfachen und für Anleger aussagekräftiger zu gestalten. Die Mehrheit der Befragten befürwortete die Einrichtung eines EU-Systems zur Einstufung von ESG-Finanzprodukten, das sich auf Privatanleger konzentriert, die internationale Investitionen von EU-Finanzprodukten berücksichtigt und bestehende Marktpraktiken nutzt. Fachworkshops und Rundtischgespräche Ergänzend zu den Antworten auf die gezielte und die offene Konsultation veranstaltete die Kommission vier Fachworkshops, um weitere fachspezifische Stellungnahmen einzuholen. Die Workshops fanden im Oktober und Dezember 2023 sowie im Januar 2024 statt. Im Dezember 2024 wurde ein zusätzliches fachliches Rundtischgespräch mit Verbraucherverbänden durchgeführt, um die bestehenden EU-Verbraucherteststudien zu den Nachhaltigkeitspräferenzen und dem Nachhaltigkeitsverständnis von Kleinanlegern zu analysieren. Stellungnahmen der PSF Die Plattform für ein nachhaltiges Finanzwesen (PSF), eine Sachverständigengruppe der Kommission, hat in zwei Stellungnahmen Beiträge eingereicht. Die erste Stellungnahme vom Dezember 202334 befasst sich mit den wichtigsten Fragen, die die Kommission in der gezielten Konsultation aufgeworfen hat. Im Dezember 2024 veröffentlichte die PSF eine zweite Stellungnahme35, in der sie darlegte, wie ein System zur Einstufung nachhaltiger Finanzprodukte eingerichtet und kalibriert werden könnte. Dabei schlug sie vor, drei Kategorien einzurichten („Nachhaltigkeit“, „Übergang“ und „ESG-bezogene Produkte“). In der Stellungnahme ging es um den aktuellen Stand der ESG-Finanzmärkte und die möglichen Auswirkungen, die die Festlegung bestimmter Schwellenwerte auf aktuelle Produkte haben könnte, die unter die Artikel 8 und 9 der SFDR fallen. Beiträge der ESA Die Europäischen Aufsichtsbehörden gaben im Juni 2024 eine gemeinsame Stellungnahme zur Bewertung der SFDR ab36, in der sie die Schaffung neuer Kategorien vorschlugen, nämlich einer Kategorie für „nachhaltige Produkte“ und einer Kategorie für „Übergangsprodukte“. Die ESMA veröffentlichte im Juli 2024 eine eigene weitere Stellungnahme mit dem Titel „Sustainable investments: facilitating the investor journey“ 34 Platform Briefing on EC targeted consultation regarding SFDR Implementation, December 2023 (Plattform-Briefing zur gezielten Konsultation der Europäischen Kommission hinsichtlich der Umsetzung der SFDR, Dezember 2023). 35 Categorisation of Products under the SFDR: Proposal of the Platform on Sustainable Finance, December 2024 (Kategorisierung von Produkten im Rahmen der SFDR: Vorschlag der Plattform für ein nachhaltiges Finanzwesen, Dezember 2024). 36 Joint ESAs Opinion on the assessment of the SFDR (Gemeinsame Stellungnahme der ESA zur Bewertung der SFDR) (JC 2024 06), Juni 2024. (Nachhaltige Investitionen: Erleichterung des Zugangs für Anleger), in der sie unter anderem nachdrücklich die Einrichtung eines Einstufungssystems empfahl37. Zusammenarbeit mit den Mitgliedstaaten Die Europäische Kommission hat die Mitgliedstaaten im Rahmen der Sachverständigengruppe der Mitgliedstaaten38 in zwei Sitzungen (Dezember 202439 und Juni 202540) um Rückmeldungen und Stellungnahmen gebeten. Darüber hinaus erhielt die Kommission zahlreiche Schreiben und Positionspapiere von den Behörden der Mitgliedstaaten und den zuständigen nationalen Behörden, in denen diese ihre Ansichten zur Überarbeitung der SFDR darlegten. Kontinuierliche Zusammenarbeit mit Sachverständigen Die Europäische Kommission arbeitete kontinuierlich mit Sachverständigen wie Finanzmarktteilnehmern, Investoren, nichtstaatlichen Organisationen, Verbraucherverbänden, Wirtschaftsverbänden, Wissenschaftlern und anderen Interessenträgern zusammen, um die wichtigsten Herausforderungen im Zusammenhang mit der derzeitigen SFDR und die Schaffung von Kategorien zu erörtern. Aufforderung zur Stellungnahme Schließlich holte die Kommission während der Aufforderung zur Stellungnahme, die vom 2. Mai bis zum 30. Mai 2025 lief, Rückmeldungen ein41. 195 Interessenträger übermittelten ihre Stellungnahmen. Die größte Gruppe von Befragten waren Unternehmensverbände und Unternehmen, gefolgt von nichtstaatlichen Organisationen und in geringerem Maße nationalen Behörden. Die Befragten stammten überwiegend aus EU-Ländern, wobei Frankreich, Deutschland, Belgien, Italien und die Niederlande am stärksten vertreten waren. • Einholung und Nutzung von Expertenwissen Zusätzlich zu den oben genannten Rückmeldungen hat die Kommission mehrere Studien und weitere Datenquellen sowohl von Interessengruppen als auch aus akademischen Kreisen geprüft, darunter die vom ECON-Ausschuss des Europäischen Parlaments in Auftrag gegebene Studie zur aktuellen Durchführung der SFDR42, die in der dem Vorschlag beigefügten Folgenabschätzung zitiert wird. 37 ESMA Opinion on sustainable investments: Facilitating the investor journey (ESMA-Stellungnahme zu nachhaltigen Investitionen: Erleichterung des Zugangs für Anleger) (ESMA36-1079078717-2587), Juli 2024. 38 Member States expert group on sustainable finance (E03603) (Sachverständigengruppe der Mitgliedstaaten für ein nachhaltiges Finanzwesen (E03603). 39 34th Meeting of the Member State Expert Group on Sustainable Finance (34. Sitzung der Sachverständigengruppe der Mitgliedstaaten für ein nachhaltiges Finanzwesen). 40 39th Meeting of the Member States Expert Group on Sustainable Finance (39. Sitzung der Sachverständigengruppe der Mitgliedstaaten für ein nachhaltiges Finanzwesen). 41 Revision of EU rules on sustainable finance disclosure (Überarbeitung der EU-Vorschriften für nachhaltigkeitsbezogene Offenlegungspflichten im Finanzdienstleistungssektor). 42 Vom ECON-Ausschuss angeforderte Studie: Die derzeitige Durchführung der Verordnung über nachhaltigkeitsbezogene Offenlegungspflichten im Finanzdienstleistungssektor (SFDR); mit einer Bewertung der Funktionsweise des derzeitigen Rahmens für Kleinanleger, Juli 2024. Die zur Erstellung der Folgenabschätzung und zur Untermauerung politischer Entscheidungen verwendeten Materialien stammen von verschiedenen Marktteilnehmern und Interessengruppen sowie aus anderen seriösen und anerkannten Quellen. Die Ergebnisse wurden anhand verschiedener Informationsquellen gegengeprüft, um Verzerrungen durch Ausreißer oder Eigeninteressen zu vermeiden. • Folgenabschätzung Im Rahmen der Vorbereitung dieses Gesetzgebungsvorschlags wurde eine Folgenabschätzung vorgenommen. Am 2. Juli 2025 wurde der Bericht über die Folgenabschätzung vom Ausschuss für Regulierungskontrolle geprüft. Nach einer ersten ablehnenden Stellungnahme gab der Ausschuss am 8. Oktober 2025 eine befürwortende Stellungnahme mit Vorbehalten ab. In seinen Stellungnahmen forderte der Ausschuss für Regulierungskontrolle insbesondere, dass die politischen Optionen besser spezifiziert werden sollten, um eine angemessene Beurteilung und einen angemessenen Vergleich zu ermöglichen, dass die Option der Aufhebung der SFDR zusammen mit anderen Optionen umfassend bewertet werden sollte, dass die Kohärenz mit den Vereinfachungen im Rahmen der Omnibus-Vorschläge verbessert werden sollte und dass die Durchführbarkeit der Schaffung zuverlässiger Kategorien besser nachgewiesen werden sollte, auch angesichts der Herausforderungen im Zusammenhang mit der Verfügbarkeit von ESG-Daten, die von der Omnibus-Verordnung betroffen sind. Es wurde daher eine detailliertere Beschreibung der konkreten Ausgestaltung der politischen Optionen hinzugefügt, wobei vor allem anschauliche Einzelheiten zu den künftigen vereinfachten Offenlegungen, die in Durchführungsmaßnahmen näher festgelegt werden sollen, sowie detailliertere Kriterien für die drei vorgeschlagenen Kategorien angegeben wurden. Eine umfassende Analyse der Aufhebungsoption wurde hinzugefügt, zusammen mit einer weiteren Analyse, um die erforderlichen Schritte der Überarbeitung aufzuzeigen, die zur Gewährleistung der Kohärenz mit dem Omnibus-Paket erforderlich sind. Es wurden weitere Belege für die Machbarkeit der Festlegung von ESG-Offenlegungspflichten vorgelegt, die aussagekräftig wären und auf allgemein verfügbaren, vergleichbaren und glaubwürdigen Nachhaltigkeitsinformationen beruhen würden, die den Anforderungen der Anleger entsprechen. Abschließend wurde die Analyse der Kosten, Vorteile und Einsparungen auf der Grundlage verfügbarer und zuverlässiger Daten weiter untermauert, um die oben genannten Punkte zu unterstreichen. Die in der Folgenabschätzung untersuchten politischen Optionen zielen darauf ab, die wesentlichen Merkmale der Offenlegungspflichten und Kategorien für die überarbeitete Verordnung festzulegen und die begrenzten Bereiche, in denen ergänzende Vorschriften für künftige Durchführungsmaßnahmen erforderlich sind, klar zu definieren. Neben der Kohärenz zwischen der SFDR und dem übrigen Rahmen für ein nachhaltiges Finanzwesen, einschließlich der Änderungen, die mit der Omnibus-Verordnung in Bezug auf die Offenlegung der Nachhaltigkeit für Unternehmen verbunden sind, bestand ein wichtiger Gesichtspunkt darin, die aktuellen Marktpraktiken anzuerkennen und darauf aufzubauen, um ein ausreichendes Maß an Kontinuität mit geeigneten Kriterien für die Einstufung von Produkten zu gewährleisten, die bereits von den Märkten angewendet werden, insbesondere aufbauend auf den ESMA-Leitlinien für Fonds-Bezeichnungen43. 43 Mit den Leitlinien der ESMA wurden Mindestkriterien für die Verwendung bestimmter zentraler ESG- Begriffe in Fondsbezeichnungen eingeführt. Sie stellen die jüngsten regulatorischen Leitlinien dar, insbesondere nach einer vorherigen Neueinstufung von Fonds nach Artikel 9 im vierten Quartal 2022, Um die für die Überarbeitung festgelegten Ziele zu erreichen, wurden die folgenden Optionen als besonders geeignet bewertet: i) Streichung der Offenlegungspflichten auf Unternehmensebene in Bezug auf die wichtigsten nachteiligen Auswirkungen, wodurch die mit der Offenlegung auf Unternehmensebene verbundenen Kosten weitgehend entfallen (25 % der Gesamtkosten im Zusammenhang mit der Offenlegung, wodurch jährlich insgesamt 56 Mio. EUR an wiederkehrenden Kosten eingespart werden), und Abschaffung von Überschneidungen zwischen der SFDR und der CSRD; ii) erhebliche Reduzierung der Offenlegungspflichten auf Produktebene, eine Neuausrichtung auf Vorlagen für eingestufte Produkte mit weniger Nachhaltigkeitsindikatoren, um die Vergleichbarkeit und Entscheidungen der Anleger zu erleichtern, sowie eine erhebliche Senkung der wiederkehrenden Kosten im Zusammenhang mit der Offenlegung von Produktinformationen; iii) Einführung von drei Produktkategorien („Nachhaltigkeit“, „Übergang“ und „ESG- Grundlagen“)44, die einen beträchtlichen Teil der heutigen ESG-Finanzprodukte abdecken und ein kohärentes Regelwerk der EU für alle ESG-orientierten Produkte gewährleisten, auf die Endanleger, die an Nachhaltigkeit interessiert sind, von den Vertreibern im Rahmen späterer Änderungen der delegierten Rechtsakte (gemäß MiFID und IDD hingewiesen werden könnten). Zwar sind anfänglich einmalige Kosten für die Erstellung von Produktkategorien zu erwarten, doch dürften die wiederkehrenden Kosten langfristig niedriger ausfallen als die der aktuellen SFDR und insgesamt durch die Einsparungen ausgeglichen werden, die durch die anderen Elemente der Überarbeitung erzielt werden. • Effizienz der Rechtsetzung und Vereinfachung Die Kombination der als besonders geeignet erachteten Optionen hat das Potenzial, die Gesetzgebung erheblich zu vereinfachen und ihre Effizienz zu verbessern. Der Vorschlag ist unmittelbar für KMU relevant, die die Mehrheit der in den Anwendungsbereich fallenden Finanzmarktteilnehmer ausmachen. Weit über 25 % der geschätzten Kosten für KMU nach den derzeitigen Vorschriften (etwa 163 Mio. EUR an jährlich wiederkehrenden Kosten, davon etwa 43 Mio. EUR für Offenlegungspflichten auf Unternehmensebene und 120 Mio. EUR für Offenlegungspflichten auf Produktebene) dürften eingespart werden. Die Senkung der Kosten auf Unternehmensebene im vorliegenden Vorschlag ist mit nur minimalen einmaligen Kosten verbunden. Zwar konnten keine ausreichenden Daten zu den Kosten im Zusammenhang mit der Schaffung von Produktkategorien erhoben werden, doch ist davon auszugehen, dass dank der erheblichen Reduzierung der Offenlegungspflichten auf Produktebene mehr als 50 % der Kosten auf Produktebene eingespart werden können. Darüber hinaus würden KMU überproportional von einer Vereinfachung profitieren, da deutliche Kostendegressionseffekte zu beobachten sind, d. h., relativ gesehen entstehen KMU aufgrund bestimmter Mindestanforderungen, die für die Erstellung und Pflege von nachhaltigkeitsbezogenen Offenlegungen erforderlich sind, wesentlich höhere Kosten als größeren Unternehmen. die zu einer gewissen Neukennzeichnung und Umbenennung von EU-Fonds für ein nachhaltiges Finanzwesen geführt haben. 44 Im Gegensatz zu den Vorarbeiten im Rahmen der Folgenabschätzung wurde beschlossen, die Bezeichnungen der Kategorien in die Verordnung aufzunehmen und dies nicht den Durchführungsmaßnahmen zu überlassen. Dennoch sind weitere Verbrauchertests vorgesehen, insbesondere hinsichtlich der Wechselwirkung mit den einschlägigen Vertriebsvorschriften. Indirekt sind KMU auch als Beteiligungsnehmer betroffen, da sie zusammen mit den Schutzmaßnahmen der Omnibus-Verordnung (Obergrenze für die Wertschöpfungskette) vom Kapitalfluss profitieren und unter einem einfachen Einstufungssystem in Produkte einbezogen werden können. Zusammenfassend lässt sich feststellen, dass durch die Verringerung der Verwaltungsanforderungen im Zusammenhang mit der Abschaffung der Offenlegungspflichten auf Unternehmensebene Belastungen entfallen, die Schätzungen zufolge 25 % der Kosten nach den derzeitigen Vorschriften ausmachen und größtenteils von den Finanzmarktteilnehmern, bei denen es sich um KMU handelt, getragen werden. Darüber hinaus wird davon ausgegangen, dass die Vereinfachung der Offenlegungspflichten auf Produktebene und die Einführung von Produktkategorien auf der Grundlage von Marktpraktiken, die insgesamt zu Kosteneinsparungen führen dürften, eine weitere allgemeine Entlastung für KMU in Richtung des 35-Prozent-Ziels ermöglichen werden. • Grundrechte Der Vorschlag stärkt die in der EU-Grundrechtecharta (im Folgenden „Charta“) verankerten Rechte. Er sieht eine gebührende Berücksichtigung der Menschenrechte, der Gleichstellung der Geschlechter, der Vorgabe gerechter und angemessener Arbeitsbedingungen und des Verbots der Kinderarbeit in Unternehmen (Artikel 5, 23, 31 und 32 der Charta), ein hohes Umweltschutzniveau (Artikel 37 der Charta) sowie sozialen Zusammenhalt (Artikel 36 der Charta) und Verbraucherschutz (Artikel 38 der Charta) vor, da er in erster Linie darauf abzielt, die Integrität des EU-Binnenmarktes für ein nachhaltiges Finanzwesen zu schützen und zu diesem Zweck Anforderungen festzulegen, die das Risiko von Greenwashing mindern, und Investoren besser dabei zu unterstützen, Chancen im Bereich nachhaltiger Finanzprodukte zu nutzen. 4. AUSWIRKUNGEN AUF DEN HAUSHALT Der Vorschlag hat für die Kommission keine unmittelbaren Auswirkungen auf den Haushalt. 5. WEITERE ANGABEN • Durchführungspläne sowie Monitoring-, Bewertungs- und Berichterstattungsmodalitäten Die Kommission wird die Umsetzung der in der Verordnung vorgeschlagenen Änderungen im Rahmen der etablierten Verfahren überwachen, insbesondere in Zusammenarbeit mit den Europäischen Aufsichtsbehörden (ESA) und der Plattform für ein nachhaltiges Finanzwesen (PSF). Drei Jahre nach Geltungsbeginn der Verordnung würden die ESA und die zuständigen nationalen Behörden damit beauftragt, die mit dem neuen Einstufungssystem verbundenen Umsetzungskosten zu untersuchen und zu bewerten. Die Kommission könnte auch mit den ESA zusammenarbeiten, um regelmäßige Bewertungen von Greenwashing-Vorfällen durchzuführen und nachhaltigkeitsbezogene Aussagen zu überwachen, sowie mit der PSF, um eine gezielte Analyse der Regelung durchzuführen und den Grad der Akzeptanz des Einstufungssystems und die Umsetzung vereinfachter Offenlegungspflichten zu bewerten. Schließlich würde die Kommission mit den ESA und Verbraucherverbänden zusammenarbeiten, um die Zufriedenheit der Verbraucher einige Jahre nach der Umsetzung der Regelung zu ermitteln. • Ausführliche Erläuterung einzelner Bestimmungen des Vorschlags Mit Artikel 1 werden folgende Änderungen an der Verordnung (EU) 2019/2088 vorgenommen: 1) Änderungen des Gegenstands (Artikel 1 SFDR), um dem überarbeiteten Anwendungsbereich Rechnung zu tragen, der auf Finanzmarktteilnehmer ausgerichtet ist, die Finanzprodukte herstellen, bereitstellen oder verwalten (d. h. die Streichung von Finanzberatern aus dem Anwendungsbereich, die diese Tätigkeit nicht ausüben), einschließlich der Schaffung von Kategorien für nachhaltigkeitsbezogene Finanzprodukte; 2) Folgeänderungen an einigen Begriffsbestimmungen, darunter insbesondere die Streichung von Finanzberatern und die Hinzufügung von Begriffsbestimmungen für Produkte, die in die Kategorie „nachhaltigkeitsbezogene“ Produkte eingestuft wurden, sowie für Produkte, bei denen im Rahmen ihrer Strategie behauptet wird, dass sie „Auswirkungen“ erzielen (Artikel 2 SFDR); 3) Streichung von Artikel 2a SFDR über die Befugnis der Europäischen Aufsichtsbehörden, technische Regulierungsstandards auszuarbeiten, die von der Kommission in Bezug auf den Grundsatz der Vermeidung erheblicher Beeinträchtigungen im Einklang mit der von der Kommission veröffentlichten Liste der als nicht wesentlich erachteten Durchführungsmaßnahmen (im Folgenden „Depriorisierungsliste“) zu erlassen sind45; 4) Änderung von Artikel 3, um der Streichung von Finanzberatern aus dem Anwendungsbereich Rechnung zu tragen; 5) Streichung der Offenlegungspflichten auf Unternehmensebene in den Artikeln 4 und 5 in Bezug auf die wichtigsten nachteiligen Auswirkungen bzw. die Vergütungspolitik, auch im Einklang mit der Depriorisierungsliste; 6) Änderung von Artikel 6, um der Streichung von Finanzberatern aus dem Anwendungsbereich Rechnung zu tragen; 7) Aufnahme des neuen Artikels 6a über spezifische Transparenzbeschränkungen für nicht eingestufte Produkte infolge der Schaffung von Kategorien für „nachhaltigkeitsbezogene Finanzprodukte“. Um die Anleger zu schützen, dürfen Produkte, die in keine Kategorie eingestuft sind, zwar in ihren vorvertraglichen und regelmäßigen Offenlegungen Angaben darüber machen, ob und wie sie Nachhaltigkeitsfaktoren berücksichtigen, doch müssen sie sicherstellen, dass diese Angaben kein zentraler Bestandteil dieser Offenlegungen sind und keine Nachhaltigkeitsaussagen darstellen, die eingestuften Produkten vorbehalten sind; 8) Schaffung von Kategorien für Finanzprodukte mit Merkmalen im Zusammenhang mit dem Übergang (Artikel 7), ESG-Grundlagen (Artikel 8) oder Nachhaltigkeit (Artikel 9), einschließlich der Hauptkriterien, die Finanzprodukte erfüllen müssen, um in die jeweilige Kategorie aufgenommen zu werden, der Ausschlüsse, in die Produkte der jeweiligen Kategorie nicht investieren dürfen, und der Informationen, die den Anlegern offengelegt werden müssen. Mit den überarbeiteten Artikeln werden im Einklang mit der Depriorisierungsliste auch die früheren 45 De-prioritisation of Level 2 acts in financial services legislation - Finance (Aufhebung der Prioritätensetzung bei Rechtsakten der Stufe 2 in den Rechtsvorschriften über Finanzdienstleistungen – Finanzen). Befugnisübertragungen aufgehoben. Die Reihenfolge der überarbeiteten Artikel spiegelt die Kontinuität mit der bestehenden Verwendung insbesondere der Artikel 8 und 9 als Kurzbezeichnung für Produkte mit unterschiedlichen ökologischen und sozialen Merkmalen wider; 9) Aufnahme des neuen Artikels 9a über Finanzprodukte, die in eingestufte Produkte investieren oder diese kombinieren, um klarzustellen, wann diese Produkte die Kriterien einer bestimmten Kategorie erfüllen können, und um Transparenzvorschriften festzulegen, wie nicht eingestufte Finanzprodukte, die in eingestufte Finanzprodukte investieren, jedoch nicht in einem Umfang, der diese Produkte selbst als eingestuft qualifizieren würde, Informationen über diese Investitionen offenlegen sollten. Insbesondere sollte für solche Produkte dargelegt werden, welcher Anteil ihrer Anlagen in eingestufte Finanzprodukte fließt, wobei sie sich auf die Informationen zu letzteren stützen sollten, die von den Finanzmarktteilnehmern in der Anlagekette bereitgestellt werden; 10) Änderung von Artikel 10 über die Offenlegung auf Internetseiten durch Finanzmarktteilnehmer unter Berücksichtigung des überarbeiteten Anwendungsbereichs, der Schaffung von Kategorien für „nachhaltigkeitsbezogene Finanzprodukte“ und im Einklang mit der Depriorisierungsliste; 11) Änderung von Artikel 11 über die regelmäßige jährliche Offenlegung durch Finanzmarktteilnehmer unter Berücksichtigung des überarbeiteten Anwendungsbereichs, der Schaffung von Kategorien für „nachhaltigkeitsbezogene Finanzprodukte“ und im Einklang mit der Depriorisierungsliste; 12) Änderung von Artikel 12, um der Streichung von Finanzberatern aus dem Anwendungsbereich Rechnung zu tragen; 13) Aufnahme des neuen Artikels 12a mit Grundsätzen für Finanzmarktteilnehmer zur Verwendung von Daten und Schätzungen für die Zwecke dieser Verordnung sowie Vorschriften zu den Informationen, die Anlegern auf Anfrage über relevante Datenquellen und Annahmen, auf denen die Schätzungen beruhen, zur Verfügung zu stellen sind; 14) Änderungen von Artikel 13 über Marketingmitteilungen und Benennungsvorschriften, die insbesondere dem überarbeiteten Anwendungsbereich und der Schaffung von Kategorien für „nachhaltigkeitsbezogene Finanzprodukte“ Rechnung tragen und mit der Depriorisierungsliste im Einklang stehen. Insbesondere wären nachhaltigkeitsbezogene Angaben in Namen und Marketingmitteilungen demnach nur für eingestufte Produkte zulässig, mit Ausnahme nicht eingestufter Produkte gemäß Artikel 9a, die solche Angaben in Marketingmitteilungen machen könnten, jedoch nicht in ihren Namen. Darüber hinaus enthalten die Änderungen von Artikel 13 Offenlegungspflichten aus der Verordnung (EU) 2024/3005 für Finanzmarktteilnehmer, die ESG-Ratings in ihre Marketingunterlagen aufnehmen. Damit wird sichergestellt, dass Informationen zu solchen Ratings als Teil der Offenlegungen auf der Website verfügbar sind; 15) Änderung von Artikel 14, um dem überarbeiteten Anwendungsbereich Rechnung zu tragen und zusätzliche Anforderungen auf nationaler Ebene auszuschließen, damit diese nicht über die Informationspflichten und Kriterien für „nachhaltigkeitsbezogene Finanzprodukte“ in der überarbeiteten Verordnung hinausgehen und zu einer Fragmentierung des Binnenmarkts führen; 16) Änderung von Artikel 15, um dem überarbeiteten Anwendungsbereich Rechnung zu tragen; 17) Aufnahme fakultativer Ausnahmen in Artikel 17 für bestimmte Arten von Produkten, insbesondere für Produkte des geschlossenen Typs, die vor Inkrafttreten der überarbeiteten Verordnung aufgelegt wurden, sowie Klarstellung, dass die Schaffung von Kategorien für „nachhaltigkeitsbezogene Finanzprodukte“ Kennzeichnungssysteme mit zusätzlichen Merkmalen in Bezug auf Transparenz, Unternehmensführung und andere Anforderungen unberührt lässt; 18) Überarbeitung von Artikel 18 (Berichterstattung durch die Europäischen Aufsichtsbehörden), um dem überarbeiteten Gegenstand und Anwendungsbereich der Verordnung Rechnung zu tragen; 19) gezielte Folgeänderungen von Artikel 18a (zentrales europäisches Zugangsportal); 20) Änderungen der Überprüfungsklausel (Artikel 19), um dem überarbeiteten Gegenstand und Anwendungsbereich der Verordnung Rechnung zu tragen; 21) Aufnahme der neuen Artikel 19a, 19b und 19c (Übergangsbestimmungen für Versicherungs- und Altersvorsorgeprodukte, die nicht von den ESMA-Leitlinien zu den Namen von Fonds betroffen sind, sowie Befugnisse der Kommission zur Festlegung der Bedingungen für Investitionen, die zu bestimmten Übergangs- oder Nachhaltigkeitszielen beitragen, oder zur Einbeziehung von Nachhaltigkeitsfaktoren für die Einstufung von Finanzprodukten als nachhaltigkeitsbezogene Produkte sowie von Offenlegungspflichten für diese eingestuften Finanzprodukte im Wege von delegierten Rechtsakten). Mit Artikel 2 wird die Verordnung (EU) Nr. 1286/2014 insbesondere durch die Festlegung der Offenlegungen geändert, die in das Basisinformationsblatt für nachhaltigkeitsbezogene Produkte aufzunehmen sind, um anzugeben, zu welcher Kategorie sie gehören. Mit Artikel 3 wird die Delegierte Verordnung (EU) 2022/1288 der Kommission, die Durchführungsmaßnahmen enthält, die gemäß der aktuellen SFDR erlassen wurden, ab dem Geltungsbeginn der überarbeiteten Verordnung aufgehoben. 2025/0361 (COD) Vorschlag für eine VERORDNUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES zur Änderung der Verordnung (EU) 2019/2088 über nachhaltigkeitsbezogene Offenlegungspflichten im Finanzdienstleistungssektor und der Verordnung (EU) Nr. 1286/2014 über Basisinformationsblätter für verpackte Anlageprodukte für Kleinanleger und Versicherungsanlageprodukte (PRIIP) sowie zur Aufhebung der Delegierten Verordnung (EU) 2022/1288 der Kommission (Text von Bedeutung für den EWR) DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION — gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 114, auf Vorschlag der Europäischen Kommission, nach Zuleitung des Entwurfs des Gesetzgebungsakts an die nationalen Parlamente, nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses46, gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren, in Erwägung nachstehender Gründe: (1) Im Aktionsplan zur Finanzierung nachhaltigen Wachstums vom März 201847 werden eine Reihe von Maßnahmen dargelegt, die insbesondere nach Annahme des Übereinkommens von Paris48 und der Agenda 2030 der Vereinten Nationen für nachhaltige Entwicklung49 dazu beitragen sollen, privates Kapital in nachhaltigere Wirtschaftstätigkeiten und ein verbessertes Risikomanagement im Finanzsektor zu lenken. Im Rahmen der darauf folgenden Maßnahmen schlug die Kommission die Verordnung (EU) 2019/2088 des Europäischen Parlaments und des Rates50 vor, die von den beiden gesetzgebenden Organen verabschiedet wurde, um die Transparenz im Hinblick darauf zu verbessern, inwieweit Nachhaltigkeitsrisiken und -faktoren von Finanzmarktteilnehmer bei den Finanzdienstleistungen und Finanzprodukten, die sie Anlegern anbieten, berücksichtigt werden. 46 ABl. C vom , S. . 47 Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Europäischen Rat, den Rat, die Europäische Zentralbank, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen vom 8. März 2018, „Aktionsplan: Finanzierung nachhaltigen Wachstums“ (COM(2018) 97 final). 48 Übereinkommen von Paris, ABl. L 282 vom 19.10.2016, S. 4. 49 Transformation unserer Welt: Agenda 2030 für nachhaltige Entwicklung | Abteilung für wirtschaftliche und soziale Angelegenheiten. 50 Verordnung (EU) 2019/2088 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. November 2019 über nachhaltigkeitsbezogene Offenlegungspflichten im Finanzdienstleistungssektor (ABl. L 317 vom 9.12.2019, S. 1, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2019/2088/oj). (2) In der Mitteilung zum europäischen Grünen Deal51 wurde erneut darauf hingewiesen, wie wichtig es ist, private Finanzmittel zu mobilisieren, da „die EU zu einer fairen und wohlhabenden Gesellschaft mit einer modernen, ressourceneffizienten und wettbewerbsfähigen Wirtschaft werden soll, in der im Jahr 2050 keine Netto- Treibhausgasemissionen mehr freigesetzt werden und das Wirtschaftswachstum von der Ressourcennutzung abgekoppelt ist“. Bei den im Rahmen des Grünen Deals ergriffenen Maßnahmen wurde stets bekräftigt, welchen wichtigen Beitrag private Finanzierungen dazu leisten können, gemäß der Verordnung (EU) 2021/1119 des Europäischen Parlaments und des Rates52 bis 2050 Klimaneutralität zu erreichen sowie spezifische sektorale Nachhaltigkeitsziele in diesem Zusammenhang53 und die Ziele des REPowerEU-Plans54 zur Beschleunigung der Entwicklung sicherer und nachhaltiger Energie in der Union und zur Verringerung der Abhängigkeit von importierten fossilen Brennstoffen zu verwirklichen. In Analysen der Kommission wurde stets das Ausmaß der Investitionen hervorgehoben, die erforderlich sind, um die Klimaziele der EU zu erreichen: Im Zeitraum von 2030 bis 2050 müssen jährlich etwa 650 Mrd. EUR (in Werten von 2023) allein für die Umstellung des Energiesystems in verschiedenen Szenarien bereitgestellt werden. In diesem Zusammenhang ist es für die Union von entscheidender Bedeutung, nachhaltigkeitsorientierte private Finanzierungsquellen zu erschließen und zu fördern, um einen angemessenen finanziellen Beitrag zum neuen gemeinsamen quantifizierten Ziel der COP 29 und zum zusätzlichen Ziel für die Finanzierung von Klimamaßnahmen zu leisten, ab 2035 jährlich 1,3 Billionen USD zu mobilisieren, seine Widerstandsfähigkeit gegenüber dem Klimawandel zu stärken55 und den Plan für die Wettbewerbsfähigkeit und Dekarbonisierung der EU (Deal für eine saubere Industrie)56 zu unterstützen. Er steht auch im Einklang mit den Bemühungen zur Stärkung der Verteidigungsindustrie der Union57, indem sichergestellt wird, dass der Rahmen für ein nachhaltiges Finanzwesen nicht verhindert, dass Kapital in verteidigungsbezogene Tätigkeiten fließt; außerdem trägt er zur Schaffung eines stärker integrierten Binnenmarktes für Spar- und 51 Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Europäischen Rat, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen vom 11. Dezember 2019 — Der europäische Grüne Deal (COM(2019) 640 final). 52 Verordnung (EU) 2021/1119 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Juni 2021 zur Schaffung des Rahmens für die Verwirklichung der Klimaneutralität und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 401/2009 und (EU) 2018/1999 („Europäisches Klimagesetz“), ABl. L 243 vom 9.7.2021, S. 1, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2021/1119/oj). 53 Folgenabschätzung zur Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen vom 14. Juli 2021 – „Fit für 55“: auf dem Weg zur Klimaneutralität – Umsetzung des EU-Klimaziels für 2030, (COM(2021) 550 final). 54 Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Europäischen Rat, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen vom 18. Mai 2022, REPowerEU-Plan (COM(2022) 230 final). 55 Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen vom 12. März 2024, „Bewältigung von Klimarisiken – Schutz der Menschen und des Wohlstands“ (COM(2024) 91 final). 56 Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen, „Der Deal für eine saubere Industrie: Ein gemeinsamer Fahrplan für Wettbewerbsfähigkeit und Dekarbonisierung“ (COM(2025) 85 final). 57 Gemeinsame Mitteilung an das Europäische Parlament, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen vom 5. März 2024 – Eine neue europäische Industriestrategie für den Verteidigungsbereich: Erreichen der Verteidigungsbereitschaft der EU durch eine reaktionsfähige und resiliente europäische Verteidigungsindustrie, JOIN(2024) 10 final. Anlageprodukte bei, um das Wirtschaftswachstum, die Innovation und die Wettbewerbsfähigkeit in der Union zu fördern58. (3) Die Verordnung (EU) 2019/2088 hat maßgeblich zur Verbesserung der Transparenz hinsichtlich der Chancen und Risiken von Investitionen beigetragen, die verschiedene nachhaltigkeitsorientierte Ziele und Aspekte unterstützen oder integrieren. Für die Finanzmarktteilnehmer gelten gemeinsame Grundsätze und Anforderungen für die Bereitstellung nachhaltigkeitsbezogener Informationen zu den von ihnen angebotenen Finanzprodukten und -dienstleistungen. Die Verordnung (EU) 2019/2088 kam den Anlegern insofern zugute, als sie einen strukturierteren Rahmen für die Darstellung dieser Informationen schuf und damit den Wettbewerb, die Auswahl und die Vergleichbarkeit zwischen Finanzprodukten und -dienstleistungen mit Nachhaltigkeitsmerkmalen und -zielen förderte, wenngleich auch nicht das volle Potenzial der Verordnung genutzt wurde. Die für die Überwachung der Einhaltung der Anforderungen der Verordnung (EU) 2019/2088 durch die Finanzmarktteilnehmer zuständigen nationalen Behörden haben Verfahren in Bezug auf Greenwashing- Risiken eingeführt und einen einheitlicheren Aufsichtsrahmen für ihre Überwachung entwickelt. (4) Die Verordnung (EU) 2019/2088 war jedoch sowohl für Finanzmarktteilnehmer als auch für Anleger mit Herausforderungen bei der Umsetzung verbunden. Eine umfassende Bewertung gemäß Artikel 19 der Verordnung hat ergeben, dass die Ziele der Verordnung zwar nach wie vor weitgehend unterstützt werden, ihre Durchführung jedoch mit erheblicher Komplexität und Kosten für die Finanzmarktteilnehmer verbunden ist. Darüber hinaus waren die Informationen, die den Endanlegern zur Verfügung gestellt wurden, insgesamt nicht klar und wirksam genug, um ihnen zu helfen, die verschiedenen nachhaltigkeitsbezogenen Finanzprodukte und - dienstleistungen, die ihnen angeboten wurden, zu verstehen und zu vergleichen. Die Offenlegungen gegenüber Anlegern gemäß den Artikeln 8 und 9 der Verordnung (EU) 2019/2088 wurden vom Markt auch in irreführender Weise genutzt, um Finanzprodukte trotz fehlender Kriterien, die diesem Zweck entsprechen könnten, als nachhaltig einzustufen. Die Offenlegungen gemäß diesen Artikeln sind zudem durch unterschiedliche Auslegungen und Umsetzungspraktiken gekennzeichnet, was zu einer unzureichenden Übersichtlichkeit für Endanleger führte. Darüber hinaus ergaben sich auch unterschiedliche Auslegungen durch die zuständigen nationalen Behörden, und die Aufsichtspraktiken und -erwartungen wurden durch die Notwendigkeit beeinflusst, sich an die Einführung neuer gemeinsamer Leitlinien für die Verwendung von Begriffen in den Bereichen Umwelt, Soziales und Unternehmensführung bei den Namen von Investmentfonds anzupassen („Leitlinien der ESMA zu den Namen von Fonds“)59. Diese Herausforderungen bei der Umsetzung haben zu unangemessenen Kosten und Belastungen für den Finanzsektor der Union im Vergleich zu internationalen Wettbewerbern, mangelndem Anlegerschutz und Risiken des Greenwashing sowie unterschiedlichen nationalen Anforderungen und Aufsichtspraktiken geführt, die im Widerspruch zur Integrität des Binnenmarktes stehen. Insgesamt wird davon ausgegangen, dass die Herausforderungen die 58 Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Europäischen Rat, den Rat, die Europäische Zentralbank, den europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen, Spar- und Investitionsunion – Eine Strategie zur Förderung von Wohlstand und wirtschaftlicher Wettbewerbsfähigkeit in der EU, COM(2025) 124 final und 59 ESMA, Leitlinien vom 21. August 2024 zu den Namen von Fonds, die ESG-bezogene oder nachhaltigkeitsbezogene Begriffe verwenden, ESMA34-1592494965-657. Wirksamkeit der Verordnung (EU) 2019/2088 einschränken, wenn es darum geht, das Potenzial des Binnenmarkts zur Mobilisierung und Zuweisung privater Finanzierung für den nachhaltigen Wohlstand der Union auszuschöpfen. (5) Die Verordnung (EU) 2019/2088 ist Teil des umfassenderen Rahmens für ein nachhaltiges Finanzwesen, dessen Elemente derzeit gezielt geändert werden, um nachhaltigkeitsbezogene Offenlegungen und Anforderungen für Unternehmen in der Union zu vereinfachen, zu straffen und zu verringern. Diese Änderungen sollten eine kosteneffizientere Verwirklichung der allgemeinen Ziele des europäischen Grünen Deals gewährleisten, ohne die vereinbarten politischen Ziele zu untergraben60. Als Teil dieses umfassenderen Rahmens für ein nachhaltiges Finanzwesen sollte auch die Verordnung (EU) 2019/2088 entsprechend überprüft werden. Aus diesem Grund wurde ihre Überarbeitung in die Vereinfachungsinitiativen der Kommission im Mandatsschreiben an das Kommissionsmitglied für Finanzdienstleistungen und die Spar- und Investitionsunion61 sowie in das Arbeitsprogramm der Kommission für 202562 aufgenommen. Ziel der Überarbeitung ist es, die Mängel im Zusammenhang mit der Durchführung der Verordnung (EU) 2019/2088 zu beheben, den Verwaltungsaufwand in kohärenter Weise mit dem übrigen Unionsrahmen für ein nachhaltiges Finanzwesen erheblich zu vereinfachen und Anlegern dabei zu helfen, nachhaltigkeitsbezogene Finanzprodukte effizient zu verstehen und zu vergleichen. (6) In diesem Zusammenhang ist es sowohl für Endanleger als auch für Finanzmarktteilnehmer von Vorteil, wenn die spezifischen Belastungen, die sich aus der Verordnung (EU) 2019/2088 für Finanzmarktteilnehmer ergeben, verringert werden und eine umfassende Regelung zur Einstufung von Finanzprodukten, die Nachhaltigkeitsansprüche geltend machen, formalisiert wird. Diese Kategorien sollen ein klares System schaffen, nach dem nachhaltigkeitsbezogene Finanzprodukte entsprechend der Art und Weise, wie diese Produkte gegenüber Endanlegern behaupten, bestimmte nachhaltigkeitsbezogene Ziele zu verfolgen oder zu erreichen oder die Berücksichtigung bestimmter nachhaltigkeitsbezogener Faktoren zu integrieren, gruppiert werden sollten. Um die Umsetzungs- und Aufsichtspraktiken zu harmonisieren und die Endanleger weiter vor Greenwashing und irreführenden Angaben zu schützen, sollten diese Kategorien auf klaren Kriterien beruhen. (7) Der Anwendungsbereich der Verordnung (EU) 2019/2088 und bestimmte darin enthaltene Begriffsbestimmungen müssen angepasst werden, um diesen Zielen Rechnung zu tragen. In der Verordnung (EU) 2019/2088 sollte von den Finanzmarktteilnehmern weiterhin die Angabe verlangt werden, wie sie die Auswirkungen von Nachhaltigkeitsrisiken auf die Finanzprodukte, die sie Anlegern anbieten, berücksichtigen. Über diese Elemente hinaus sollten in der Verordnung (EU) 2019/2088 jedoch ausschließlich die spezifischen Anforderungen und die damit verbundenen Offenlegungen thematisiert werden, die für Finanzmarktteilnehmer 60 Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Richtlinien (EU) 2022/2464 und (EU) 2024/1760 vom 26. Februar 2025 bezüglich der Termine, ab denen die Mitgliedstaaten bestimmte Anforderungen an die Nachhaltigkeitsberichterstattung und die Sorgfaltspflichten von Unternehmen erfüllen müssen (COM(2025) 80 final). 61 Mandatsschreiben der Präsidentin der Europäischen Kommission vom 17. September 2024, ac06a896- 2645-4857-9958-467d2ce6f221_de. 62 Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen vom 11. Februar 2025, Arbeitsprogramm der Kommission 2025 – Gemeinsam voran: Eine mutigere, unkompliziertere und schnellere Union, (COM(2025) 45 final). gelten, die nachhaltigkeitsbezogene Finanzprodukte herstellen, verwalten oder bereitstellen, insbesondere solche, die in ihren Namen oder in ihren Marketingunterlagen auf nachhaltigkeitsbezogene Elemente verweisen. Finanzberater, die Anlageberatung anbieten, erstellen oder verwalten weder nachhaltigkeitsbezogene Finanzprodukte noch stellen sie Anlegern solche Produkte zur Verfügung. Aus diesem Grund sollten Finanzberater, die Anlageberatung anbieten, vollständig aus dem Anwendungsbereich der Verordnung (EU) 2019/2088 ausgenommen werden. Ihre Rolle besteht vielmehr darin, als Vertreiber die von den Finanzmarktteilnehmern angebotenen Produkte zu suchen, die den Nachhaltigkeitspräferenzen ihrer Kunden entsprechen. Die Vorschriften für Vertreiber sollten daher den mit dieser Verordnung eingeführten Änderungen, insbesondere der Regelung für die Einstufung von Finanzprodukten, die nachhaltigkeitsbezogene Aussagen enthalten, gebührend Rechnung tragen. Gleiches gilt für die Dienstleistung der Portfolioverwaltung, die darin besteht, Portfolios von Finanzinstrumenten gemäß den Aufträgen der Kunden auf diskretionärer Einzelkundenbasis zu verwalten, und die daher nicht auf die gleiche Weise konzipiert und vermarktet wird wie Produkte für bestimmte Zielmärkte. (8) Die Begriffsbestimmung „nachhaltige Investition“ in Artikel 2 Nummer 17 der Verordnung (EU) 2019/2088 hat zu einer beträchtlichen Anzahl praktischer Herausforderungen und Bedenken bei der Durchführung, zu Anfragen an die Aufsichtsbehörden hinsichtlich der Auslegung und ihrer Erwartungen sowie zu großen Unterschieden bei der praktischen Anwendung geführt. Die Anwender stellen außerdem Überschneidungen und Kohärenzprobleme mit vergleichbaren Konzepten fest, die an anderer Stelle im Rahmen für ein nachhaltiges Finanzwesen festgelegt sind, allerdings mit einer leicht abweichenden Bedeutung verwendet werden, darunter auch solche gemäß der Verordnung (EU) 2020/852 des Europäischen Parlaments und des Rates63, sowie unangemessene Beschränkungen für Investitionen, die auf die Umstellung der Unternehmen oder Wirtschaftstätigkeit auf Nachhaltigkeit gemäß der in der Empfehlung der Kommission (EU) 2023/1435 aus dem Jahr 202364 dargelegten Politik abzielen. Gleichzeitig wird die Definition des Begriffs „nachhaltige Investition“ in der Verordnung (EU) 2019/2088 von Finanzmarktteilnehmern bei der Gestaltung von Finanzprodukten und der Kommunikation mit Endanlegern verwendet. Die praktische Anwendung des Begriffs sollte daher erleichtert werden, indem die Begriffsbestimmung „nachhaltige Investition“ gestrichen wird, wodurch die Unsicherheit bei der Ausrichtung der Praktiken auf sie beseitigt wird, und stattdessen die zugrunde liegenden Konzepte in vereinfachter Form in die konkreten Anforderungen für die zugehörige Kategorie nachhaltigkeitsbezogener Finanzprodukte eingebettet werden. Dies würde Kontinuität, vereinfachte Anwendung und mehr Sicherheit für die Finanzmarktteilnehmer gewährleisten. Daher sollten die Begriffe „Beitrag zu einem Umwelt- und sozialen Ziel“, „Vermeidung erheblicher Beeinträchtigungen“ und „Verfahrensweisen einer guten Unternehmensführung“ weiterhin in den Kriterien der einschlägigen Kategorien berücksichtigt werden. (9) Um Investitionen zu fördern, die zum Klimaschutz und zur Anpassung an den Klimawandel, zur nachhaltigen Nutzung und zum Schutz von Wasser- und 63 Verordnung (EU) 2020/852 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Juni 2020 über die Einrichtung eines Rahmens zur Erleichterung nachhaltiger Investitionen und zur Änderung der Verordnung (EU) 2019/2088 (ABl. L 198 vom 22.6.2020, S. 13, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2020/852/oj). 64 Empfehlung (EU) 2023/1425 der Kommission vom 27. Juni 2023 zur Vereinfachung der Finanzierung für die Umstellung auf eine nachhaltige Wirtschaft, C/2023/3844 (ABl. L 174 vom 7.7.2023, S. 19). Meeresressourcen, zum Übergang zu einer Kreislaufwirtschaft, zur Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung sowie zum Schutz und zur Wiederherstellung der Biodiversität und der Ökosysteme beitragen, sollten Umweltziele für nachhaltigkeitsbezogene Finanzprodukte gemäß Artikel 9 der Verordnung (EU) 2020/852 festgelegt werden. Die sozialen Ziele nachhaltigkeitsbezogener Finanzprodukte sollten so verstanden werden, dass sie die Grundsätze der europäischen Säule sozialer Rechte65 und die Ziele für nachhaltige Entwicklung umfassen. (10) Der Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Richtlinien (EU) 2022/2464 und (EU) 2024/176066 zielt auf eine allgemeine Vereinfachung und Verringerung des Aufwands bei den nachhaltigkeitsbezogenen Offenlegungen ab, wobei sich die Anforderungen auf die größten Unternehmen konzentrieren. Dieses Ziel rechtfertigt es, den Anwendungsbereich der Verordnung (EU) 2019/2088 auf nachhaltigkeitsbezogene Finanzprodukte und auf die Finanzmarktteilnehmer auszurichten, die diese Produkte herstellen, verwalten oder Anlegern zur Verfügung stellen. Darüber hinaus sind in der Richtlinie (EU) 2022/2464 bereits horizontale Offenlegungen von Nachhaltigkeitsinformationen auf Unternehmensebene für alle Sektoren festgelegt. Daher wird durch die Streichung der spezifischen Anforderungen an Finanzmarktteilnehmer, Angaben zu ihrer Berücksichtigung nachteiliger Auswirkungen in ihren Anlageentscheidungen auf Ebene des Unternehmens zu machen, sichergestellt, dass es bei den Offenlegungspflichten für Unternehmen, die auch in den Anwendungsbereich der Richtlinie (EU) 2022/2464 fallen, nicht zu Überschneidungen kommt. (11) Finanzmarktteilnehmern sollte es nicht untersagt sein, in den aufsichtsrechtlichen Offenlegungen im Zusammenhang mit Finanzprodukten auf ergänzende Informationen über Nachhaltigkeitsaspekte Bezug zu nehmen, auch wenn sie nicht als nachhaltigkeitsbezogene Finanzprodukte eingestuft werden. Diese Informationen sollten redlich, eindeutig und nicht irreführend sein. Zum Schutz der Anleger und zur klaren Unterscheidung zwischen nicht kategorisierten und kategorisierten Finanzprodukten sollten diese Informationen jedoch keinen wesentlichen Bestandteil dieser Offenlegungen darstellen und nicht im Namen oder in Marketingmitteilungen dieser Finanzprodukte enthalten sein. Darüber hinaus sollten Finanzmarktteilnehmer bei Finanzprodukten, die als nachhaltigkeitsbezogene Finanzprodukte eingestuft sind, sicherstellen, dass die Angaben in den regulatorischen Unterlagen, den Marketingunterlagen und den Bezeichnungen ihrer nachhaltigkeitsbezogenen Finanzprodukte mit der Kategorie, zu der sie gehören, und ihren Strategien übereinstimmen. (12) Die Rückmeldungen auf die gezielte und die öffentliche Konsultation, auf die Fachworkshops und Rundtischgespräche, auf die Berichte der Sachverständigengruppe der Kommission und auf die Aufforderung zur Stellungnahme sowie die Erkenntnisse, die bei verschiedenen Verbraucherstudien hinsichtlich der Anlegerpräferenzen 65 The European Pillar of Social Rights in 20 principles - Employment, Social Affairs and Inclusion (Die europäische Säule sozialer Rechte in 20 Grundsätzen – Beschäftigung, Soziales und Integration). 66 Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Richtlinien (EU) 2022/2464 und (EU) 2024/1760 bezüglich der Termine, ab denen die Mitgliedstaaten bestimmte Anforderungen an die Nachhaltigkeitsberichterstattung und die Sorgfaltspflichten von Unternehmen erfüllen müssen (COM(2025) 80 final). gewonnen wurden, haben gezeigt, dass für Produkte, die mit Nachhaltigkeitsangaben beworben werden, EU-Kategorien festgelegt werden sollten. Solche Kategorien sind erforderlich, um den derzeitigen Falschangaben im Rahmen der Artikel 8 und 9 ein Ende zu setzen und die Umsetzung und Aufsichtspraktiken für Produkte, die mit Nachhaltigkeitsangaben beworben werden, auf EU-Ebene zu harmonisieren. Solche Kategorien sollten sich auf klare Kriterien stützen, um Greenwashing zu bekämpfen, den Endanlegern das Verständnis der Nachhaltigkeitsstrategien und -ziele der Produkte zu erleichtern und ein effizientes Vertriebssystem auf der Grundlage der Nachhaltigkeitspräferenzen der Anleger zu ermöglichen. Die Rückmeldungen sprechen für die Schaffung von drei Kategorien, die hinsichtlich ihrer Aussagen unterschieden werden sollten. Die Kategorie „Nachhaltigkeit“ sollte Produkte umfassen, die für sich beanspruchen, in Unternehmen, Vermögenswerte, Tätigkeiten oder Projekte zu investieren, die bereits nachhaltig sind oder ein bestimmtes Ziel im Zusammenhang mit Nachhaltigkeitsfaktoren, einschließlich ökologischer oder sozialer Ziele, verfolgen. Die Kategorie „Übergang“ sollte Produkte umfassen, die für sich beanspruchen, in Unternehmen, Vermögenswerte, Tätigkeiten oder Projekte zu investieren, die sich auf einem glaubwürdigen Weg zur Nachhaltigkeit befinden oder mit denen bestimmte Umwelt- oder soziale Ziele im Zusammenhang mit dem Übergang verfolgt werden. Die Kategorie der „ESG-Grundlagen“ sollte Produkte umfassen, die für sich beanspruchen, neben Nachhaltigkeitsrisiken auch andere Nachhaltigkeitsaspekte in ihre Anlagestrategie zu integrieren. Dieser Ansatz stünde auch im Einklang mit den jüngsten regulatorischen Leitlinien der Europäischen Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde67. Diese Aussagen von Finanzprodukten stehen im Einklang mit dem Begriff „Umweltaussagen“ gemäß der Richtlinie 2005/29/EG68 (Richtlinie über unlautere Geschäftspraktiken in der durch die Richtlinie (EU) 2024/825 geänderten Fassung im Hinblick auf die Stärkung der Verbraucher für den ökologischen Wandel69). Im Einklang mit Artikel 3 Absatz 4 der Richtlinie 2005/29/EG werden die Anforderungen dieser Richtlinie durch eine ordnungsgemäße Anwendung der Anforderungen dieser Verordnung erfüllt. (13) Solche Kategorien sollten den Vertreibern dabei helfen, die den Nachhaltigkeitspräferenzen ihrer Kunden entsprechenden Produkte zu identifizieren und ihre Zielmarktbewertung durchzuführen; sie sollten sich daher in den Vorschriften widerspiegeln, die gemäß der Delegierten Verordnung (EU) 2017/56570 der 67 ESMA, Leitlinien vom 21. August 2024 zu den Namen von Fonds, die ESG-bezogene oder nachhaltigkeitsbezogene Begriffe verwenden, ESMA34-1592494965-657. 68 Richtlinie 2005/29/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Mai 2005 über unlautere Geschäftspraktiken im binnenmarktinternen Geschäftsverkehr zwischen Unternehmen und Verbrauchern und zur Änderung der Richtlinie 84/450/EWG des Rates, der Richtlinien 97/7/EG, 98/27/EG und 2002/65/EG des Europäischen Parlaments und des Rates sowie der Verordnung (EG) Nr. 2006/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates (Richtlinie über unlautere Geschäftspraktiken) (ABl. L 149 vom 11.6.2005, ELI: http://data.europa.eu/eli/dir/2005/29/oj). 69 Richtlinie (EU) 2024/825 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. Februar 2024 zur Änderung der Richtlinien 2005/29/EG und 2011/83/EU hinsichtlich der Stärkung der Verbraucher für den ökologischen Wandel durch besseren Schutz gegen unlautere Praktiken und durch bessere Informationen (ABl. L, 2024/825 vom 6.3.2024, ELI: http://data.europa.eu/eli/dir/2024/825/oj). 70 Delegierte Verordnung (EU) 2017/565 der Kommission vom 25. April 2016 zur Ergänzung der Richtlinie 2014/65/EU des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf die organisatorischen Anforderungen an Wertpapierfirmen und die Bedingungen für die Ausübung ihrer Tätigkeit sowie in Bezug auf die Definition bestimmter Begriffe für die Zwecke der genannten Richtlinie (ABl. L 87 vom 31.3.2017, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_del/2017/565/oj). Kommission, der Delegierten Richtlinie (EU) 2017/59371 der Kommission und den Delegierten Verordnungen (EU) 2017/235872 und (EU) 2017/235973 der Kommission gelten. Dies würde den Endanlegern ein klares Verständnis der wichtigsten Merkmale und Ambitionen nachhaltigkeitsbezogener Produkte vermitteln. (14) Um die Vergleichbarkeit zu verbessern und die Integrität zu stärken, sollte ein Mindestanteil von 70 % der Investitionen von Finanzprodukten jeder Kategorie in Übereinstimmung mit der nachhaltigkeitsbezogenen Aussage getätigt werden, d. h. dem verfolgten Ziel oder den angewandten Nachhaltigkeitsaspekten. Finanzmarktteilnehmern sollte es gestattet sein, die verbleibenden Investitionen auf der Grundlage von Diversifizierungs-, Absicherungs- oder Liquiditätserfordernissen frei zuzuweisen. Diese verbleibenden Investitionen sollten nicht im Widerspruch zu den nachhaltigkeitsbezogenen Aussagen des Finanzprodukts stehen. Die vollständige Umsetzung einer Anlagestrategie für ein bestimmtes Finanzprodukt kann eine gewisse Zeit in Anspruch nehmen, insbesondere bei alternativen oder privaten Vermögenswerten. Diese Frist wird in vorvertraglichen Dokumenten mitgeteilt. Der Prozentsatz der Investitionen, die erforderlich sind, um die Ziele des Produkts zu erreichen, kann während dieser Übergangszeit möglicherweise nicht sofort erreicht werden. Der Prozentsatz sollte spätestens bei Ablauf der Übergangszeit erreicht werden. Der Schwellenwert von 70 % würde eine ehrgeizigere Zielsetzung gegenüber dem Mindestanteil von 50 % an „nachhaltigen Investitionen“ bedeuten, der gemäß den ESMA-Leitlinien zu den Namen von Fonds für Fonds erforderlich ist, die einen Begriff mit Bezug zur Nachhaltigkeit in ihrem Namen verwenden. Es wird auch erwogen, die Kontinuität in Bezug auf die Regel zu gewährleisten, dass 80 % der Investitionen gemäß den ESG-Kriterien getätigt werden, die mit dem Fondsnamen im Rahmen dieser Leitlinien verfolgt werden, da die Bedingungen für den Schwellenwert von 70 % strenger wären als die derzeitigen 80 % gemäß den ESMA-Leitlinien (d. h. neue Bedingungen für Investitionen, bei denen davon ausgegangen wird, dass sie zu Nachhaltigkeits- oder Übergangszielen beitragen oder Nachhaltigkeitsaspekte einbeziehen). Schließlich bietet dieses Konzept ausreichend Spielraum für Absicherungsinvestitionen und ist auf andere internationale Gütesiegel für Investitionen abgestimmt, was die internationale Konvergenz erleichtern würde. Um den Finanzmarktteilnehmern Orientierung zu geben und ihnen Sicherheit zu bieten, sollten für jede Kategorie spezifische Anlagekonzepte für Finanzprodukte festgelegt werden, ohne jedoch in jedem Fall andere mögliche Ansätze auszuschließen, sofern diese dasselbe Maß an nachhaltigkeitsbezogenen Zielen vorsehen. Die Ergebnisse aktueller Auswertungen zeigen, dass es keine allgemeingültige Lösung gibt, um 71 Delegierte Verordnung (EU) 2017/593 der Kommission vom 7. April 2016 zur Ergänzung der Richtlinie 2014/65/EU des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf den Schutz der Finanzinstrumente und Gelder von Kunden, Produktüberwachungspflichten und Vorschriften für die Entrichtung beziehungsweise Gewährung oder Entgegennahme von Gebühren, Provisionen oder anderen monetären oder nicht-monetären Vorteilen (ABl. L 87 vom 31.3.2017, ELI: http://data.europa.eu/eli/dir_del/2017/593/oj). 72 Delegierte Verordnung (EU) 2017/2358 der Kommission vom 21. September 2017 zur Ergänzung der Richtlinie (EU) 2016/97 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf die Aufsichts- und Lenkungsanforderungen für Versicherungsunternehmen und Versicherungsvertreiber (ABl. L 341 vom 20.12.2017, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_del/2017/2358/oj). 73 Delegierte Verordnung (EU) 2017/2359 der Kommission vom 21. September 2017 zur Ergänzung der Richtlinie (EU) 2016/97 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf die für den Vertrieb von Versicherungsanlageprodukten geltenden Informationspflichten und Wohlverhaltensregeln (ABl. L 341 vom 20.12.2017, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_del/2017/2359/oj). detailliert festzulegen, was ein positiver Beitrag zu einem Nachhaltigkeitsziel oder einem Übergang sein sollte. Dies ist vor allem auf die große Vielfalt an Vermögenswerten, Strategien, Nachhaltigkeitszielen oder Faktoren auf dem derzeitigen Markt zurückzuführen. Eine geschlossene Liste mit genauen Kriterien für Beiträge würde daher das Anlageuniversum zu sehr einschränken und könnte innovative Praktiken behindern. Stattdessen sollte die Liste der möglichen Ansätze darauf abzielen, solide bestehende Nachhaltigkeitsstandards zu ermitteln und deren Anwendung zu fördern. Der Schwellenwert von 70 % sollte darauf ausgerichtet sein, harmonisierte Beitragsniveaus sicherzustellen, anstatt die Art des Beitrags für jede Kategorie genau festzulegen. Den Endanlegern sollten spezifische Informationen über den gewählten Ansatz für den Beitrag zur Verfügung gestellt werden. Finanzmarktteilnehmer sollten ihren Beitrag, die Einhaltung der Strategie und die Fortschritte bei der Verwirklichung des Nachhaltigkeitsziels anhand geeigneter nachhaltigkeitsbezogener Indikatoren messen und diese Indikatoren offenlegen. Zu diesem Zweck sollte eine Liste freiwilliger Indikatoren erstellt werden. Diese Indikatoren sollten auf den in Anhang I der Delegierten Verordnung (EU) 2022/1288 der Kommission und der Delegierten Verordnung (EU) 2023/2772 der Kommission genannten Indikatoren sowie auf den von den Unternehmen offengelegten Informationen aufbauen, um, soweit angemessen, die Kontinuität mit den derzeitigen Marktpraktiken im Rahmen dieser Verordnung sicherzustellen. Dies würde die Harmonisierung und Vergleichbarkeit der Art und Weise fördern, wie Finanzmarktteilnehmer ihren Beitrag zu einem Ziel messen und offenlegen. (15) Die Kriterien für diese Kategorien sollten auch die Art und Weise vereinfachen, wie Finanzprodukte, die heute die Definition für nachhaltige Investitionen verwenden, mit den wichtigsten nachteiligen Auswirkungen auf Umwelt- oder soziale Ziele umgehen müssen. Der derzeitige Ansatz verpflichtet die Finanzmarktteilnehmer, die wichtigsten Indikatoren für nachteilige Auswirkungen auf Nachhaltigkeitsfaktoren zu berücksichtigen, was derzeit in der Delegierten Verordnung (EU) 2022/1288 der Kommission74 festgelegt ist. Aus den Rückmeldungen der Interessenträger geht hervor, dass dieser Ansatz nicht zu einem zuverlässigen oder vergleichbaren Mechanismus zur Vermeidung von Beeinträchtigungen geführt hat. Daher sollte der derzeitige Ansatz durch eine Verpflichtung der Finanzmarktteilnehmer ersetzt werden, eine Reihe klarer Ausschlusskriterien anzuwenden, die Praktiken und Sektoren abdecken, die allgemein als besonders schädlich angesehen werden, und die wichtigsten nachteiligen Auswirkungen ihrer Investitionen auf Nachhaltigkeitsfaktoren zu ermitteln und offenzulegen. Dazu gehören gegebenenfalls nachteilige Auswirkungen auf den Klimaschutz und die Anpassung an den Klimawandel, die nachhaltige Nutzung und den Schutz von Wasser- und Meeresressourcen, den Übergang zu einer Kreislaufwirtschaft, die Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung und den Schutz und die Wiederherstellung 74 Delegierte Verordnung (EU) 2022/1288 der Kommission vom 6. April 2022 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2019/2088 des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf technische Regulierungsstandards zur Festlegung der Einzelheiten des Inhalts und der Darstellung von Informationen in Zusammenhang mit dem Grundsatz der Vermeidung erheblicher Beeinträchtigungen, des Inhalts, der Methoden und der Darstellung von Informationen in Zusammenhang mit Nachhaltigkeitsindikatoren und nachteiligen Nachhaltigkeitsauswirkungen sowie des Inhalts und der Darstellung von Informationen in Zusammenhang mit der Bewerbung ökologischer oder sozialer Merkmale und nachhaltiger Investitionsziele in vorvertraglichen Dokumenten, auf Internetseiten und in regelmäßigen Berichten (ABl. L 332 vom 27.12.2022, S. 1. ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_del/2022/1288/oj). der Biodiversität und der Ökosysteme. Finanzmarktteilnehmer sollten auch alle Maßnahmen offenlegen, die zur Bewältigung der ermittelten wichtigsten nachteiligen Auswirkungen ergriffen wurden. Im spezifischen Kontext dieses Rahmens würde dies einen vergleichbaren und klaren Ansatz gewährleisten, um Beeinträchtigungen zu vermeiden. Ein derartiger Ansatz wurde im Rahmen der Durchführung der Delegierten Verordnung (EU) 2020/1818 der Kommission als erfolgreich und wirksam angesehen. Durch solche Ausschlüsse sollte auch so weit wie möglich die Kontinuität mit dem bestehenden Rechtsrahmen gewährleistet werden, einschließlich der Ausschlüsse, die in der Delegierten Verordnung (EU) 2020/1818 der Kommission und in den ESMA- Leitlinien zu den Namen von Fonds festgelegt sind, und sich außerdem auf Daten stützen, die von den Unternehmen, in die investiert wird, verfügbar sind oder von Finanzmarktteilnehmern sinnvoll abgeschätzt werden können. Derartige Ausschlüsse sollten politisch vereinbarte ökologische und soziale Ziele widerspiegeln. (16) Die Kategorie „Übergang“ sollte Finanzprodukte umfassen, die darauf abzielen, den Übergang von Unternehmen, der Wirtschaftstätigkeit und anderer Vermögenswerte zur Nachhaltigkeit zu unterstützen oder zu diesem Übergang beizutragen. Diese Kategorie zielt darauf ab, diesen Produkten Offenlegungen und Kriterien zur Verfügung zu stellen, die die Übergangsstrategien genau widerspiegeln und die aktuellen Herausforderungen bei der Umsetzung angehen, die sich aus der mangelnden Anerkennung von Übergangsfinanzierungen in der Definition nachhaltiger Investitionen in Artikel 2 Nummer 17 der Verordnung (EU) 2019/2088 ergeben. Zu diesen Herausforderungen zählen Schwierigkeiten für Finanzmarktteilnehmer, die übergangsbezogene Strategien verfolgen und offenlegen möchten, sowie Verwirrung und ein Mangel an angemessenen Offenlegungen für Endanleger, die an Produkten mit Übergangszielen interessiert sind. Diese Kategorie sollte daher die Sichtbarkeit, Transparenz und Integrität von Finanzprodukten fördern, die in den Übergang von Unternehmen, Wirtschaftstätigkeiten oder anderen Vermögenswerten hin zu einer besseren ökologischen oder sozialen Leistung investieren oder die zur ökologischen oder sozialen Wende beitragen. In diese Kategorie sollten aus diesem Grund Finanzprodukte mit einem hohen Ambitionsniveau im Hinblick auf den Übergang einbezogen werden, wobei insbesondere Investitionen auf der Grundlage bewährter Standards und Instrumente ausgewählt werden sollten, einschließlich Produkte, die auf Strategien zur Verfolgung oder Nachbildung von EU-Referenzwerten für den klimabedingten Wandel (CTB) oder auf Paris abgestimmten EU-Referenzwerten (PAP) gemäß der Verordnung (EU) 2016/1011 des Europäischen Parlaments und des Rates75, auf Investitionen in Übergangstätigkeiten oder in Unternehmen mit Investitionsausgaben gemäß der Verordnung (EU) 2020/852 oder auf Investitionen in Unternehmen oder Wirtschaftstätigkeiten, die sich durch glaubwürdige Übergangspläne oder wissenschaftlich fundierte Ziele zu künftigen Verbesserungen verpflichten, ausgerichtet sind. Diese Kategorie sollte auch Finanzprodukte umfassen, deren übergangsbezogene Leistung auf Portfolioebene festgelegt ist, beispielsweise die Reduzierung der durch das Portfolio finanzierten Emissionen im Laufe der Zeit, unter der Voraussetzung, dass die zugrunde liegenden Investitionen mit dem übergangsbezogenen Ziel der Produkte im Einklang stehen. Um einen sinnvollen 75 Verordnung (EU) 2016/1011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Juni 2016 über Indizes, die bei Finanzinstrumenten und Finanzkontrakten als Referenzwert oder zur Messung der Wertentwicklung eines Investmentfonds verwendet werden, und zur Änderung der Richtlinien 2008/48/EG und 2014/17/EU sowie der Verordnung (EU) Nr. 596/2014 (ABl. L 171 vom 29.6.2016, S. 1, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2016/1011/oj). Beitrag zu den internationalen und europäischen Klimazielen zu gewährleisten, sollten Finanzprodukte, mit denen ein Klimaschutzziel verfolgt wird, ihre Ambition an den Zielen des Übereinkommens von Paris und der Verordnung (EU) 2021/1119 ausrichten; dies gilt insbesondere für Finanzmarktteilnehmer, die sich auf Übergangspläne und wissenschaftlich fundierte Ziele von Unternehmen oder Projekten stützen oder eine nachhaltigkeitsbezogene Beteiligungsstrategie bei den Unternehmen verfolgen, in die sie investieren. Diese Kategorie sollte auch Tätigkeiten ausschließen, die allgemein als schädlich für die Umwelt und die Gesellschaft angesehen werden, und gleichzeitig Anlegern die Möglichkeit bieten, in Unternehmen zu investieren, die sich in unterschiedlichen Phasen ihrer Umstellung befinden. Bei diesen Ausschlüssen sollte eine ausreichende Angleichung an die in den EU-Referenzwerten für den Klimaschutz festgelegten Ausschlüsse gewährleistet sein, die durch die ESMA- Leitlinien zu den Namen von Fonds für alle Fonds eingeführt wurden, deren Namen bestimmte ESG-Begriffe enthalten, darunter auch Begriffe im Zusammenhang mit dem Übergang. Sie sollten Tätigkeiten im Zusammenhang mit verbotenen Waffen im Sinne der anstehenden Änderung der Verordnung (EU) 2020/181876, dem Anbau und der Produktion von Tabak, Verstößen gegen die Grundsätze des Globalen Pakts der Vereinten Nationen (UNGC) oder die Leitsätze der Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung (OECD) für multinationale Unternehmen (OECD MNE) sowie Tätigkeiten im Zusammenhang mit Stein- und Braunkohle umfassen. Diese Kategorie sollte auch Unternehmen ausschließen, die neue Projekte im Zusammenhang mit Öl oder gasförmigen Brennstoffen entwickeln, sowie Unternehmen, die neue Projekte mit der Nutzung von Stein- oder Braunkohle entwickeln oder keinen Ausstieg aus der Nutzung von Stein- oder Braunkohle zur Stromerzeugung planen. Darüber hinaus sollten Produkte, die unter die Kategorie „Übergang“ fallen, ebenso wie Produkte, die unter die Kategorie „Nachhaltigkeit“ fallen, die wichtigsten nachteiligen Auswirkungen ihrer Investitionen auf Nachhaltigkeitsfaktoren ermitteln und offenlegen und alle Maßnahmen erläutern, die zur Bewältigung dieser Auswirkungen ergriffen wurden. (17) Die Kategorie „ESG-Grundlagen“ sollte aus Finanzprodukten bestehen, deren Strategie oder Gestaltung auf ausgewählten Nachhaltigkeitsfaktoren beruht. Die Rückmeldungen auf die gezielte und die öffentliche Konsultation, auf die Fachworkshops und Rundtischgespräche, auf die Berichte der Sachverständigengruppe der Kommission und auf die Aufforderung zur Stellungnahme sowie die Erkenntnisse, die bei verschiedenen Verbraucherstudien hinsichtlich der Anlegerpräferenzen gewonnen wurden, unterstreichen die Notwendigkeit, solche Finanzprodukte anzubieten, um innovative Nachhaltigkeitsansätze und die Präferenzen der Endanleger zu berücksichtigen, zu denen auch Produkte gehören, die schädliche Investitionen vermeiden. Die Kriterien sollten auch Investitionen ermöglichen, die nicht speziell auf ein Nachhaltigkeits- oder Übergangsziel ausgerichtet sind, sondern durch glaubwürdige Nachhaltigkeitsansätze Nachhaltigkeitsfaktoren in ihre Anlagestrategien einbeziehen. In den Kriterien sollten mehrere Ansätze aufgeführt werden, die von Finanzmarktteilnehmern verfolgt werden könnten, z. B. die durch ein ESG-Rating oder einen Nachhaltigkeitsindikator gemessene Outperformance des Anlageuniversums von Referenzwerten, eine Kombination von Nachhaltigkeits- oder Übergangsstandards sowie Investitionen, die Unternehmen oder Wirtschaftstätigkeiten 76 Delegierte Verordnung (EU) …/… der Kommission zur Änderung der Delegierten Verordnung (EU) 2020/1818 in Bezug auf die Definition verbotener Waffen C(2025) 3801 Einzelheiten zum delegierten Rechtsakt – Register der delegierten Rechtsakte und Durchführungsrechtsakte. begünstigen, die nachweislich positive Ergebnisse in Bezug auf bestimmte Nachhaltigkeitsfaktoren erzielt haben. Diese Kategorie sollte auch Tätigkeiten ausschließen, die allgemein als schädlich für die Umwelt und die Gesellschaft angesehen werden, in Übereinstimmung mit den unter den EU-Referenzwerten für den Klimaschutz definierten und in den ESMA-Leitlinien zu den Namen von Fonds eingeführten Tätigkeiten für alle Fonds, die ESG-Begriffe verwenden, mit Ausnahme von „nachhaltigkeitsbezogenen Begriffen“ oder „auswirkungsbezogenen Begriffen“. Sie sollten Tätigkeiten im Zusammenhang mit verbotenen Waffen im Sinne der anstehenden Änderung der Verordnung (EU) 2020/1818, dem Anbau und der Produktion von Tabak, Verstößen gegen die UNGC-Grundsätze oder OECD MNE sowie im Zusammenhang mit Stein- und Braunkohle umfassen. (18) Die Kategorie „Nachhaltigkeit“ sollte Finanzprodukte umfassen, die in Unternehmen, Vermögenswerte oder Tätigkeiten investieren, die nachhaltig sind oder Umweltund/oder soziale Ziele verfolgen oder positiv zu diesen beitragen. In diese Kategorie sollten Finanzprodukte mit hohen diesbezüglichen Ambitionen einbezogen werden, wobei insbesondere Investitionen auf der Grundlage bewährter Standards und Instrumente ausgewählt werden sollten, einschließlich Produkte, die auf Strategien zur Verfolgung oder Replikation von auf Paris abgestimmten EU-Referenzwerten gemäß der Verordnung (EU) 2016/1011 des Europäischen Parlaments und des Rates77, auf Investitionen in nachhaltige Wirtschaftstätigkeiten gemäß der Verordnung (EU) 2020/852, auf Investitionen in Instrumente, die gemäß der Verordnung (EU) 2023/2631 des Europäischen Parlaments und des Rates begeben wurden78, und auf Investitionen im Zusammenhang mit Vorhaben, für die eine Haushaltsgarantie der Union oder Finanzierungsinstrumente im Rahmen von Unionsprogrammen mit Umwelt- oder sozialen Zielen gewährt werden, ausgerichtet sind. Dementsprechend sollten die Ausschlüsse für Finanzprodukte in dieser Kategorie über die Ausschlüsse für die beiden anderen Kategorien hinausgehen und Tätigkeiten umfassen, bei denen die Wertschöpfungskette mit fossilen Brennstoffen verbunden ist, einschließlich des Ausbaus fossiler Brennstoffe. Die Ausschlüsse sollten insbesondere diejenigen der Kategorien „Übergang“ und „ESG-Grundlagen“ umfassen, zusätzlich zu Tätigkeiten im Zusammenhang mit ölhaltigen Brennstoffen, gasförmigen Brennstoffen und der Stromerzeugung mit einer THG-Emissionsintensität von mehr als 100 g CO2 e/kWh. Diese Kategorie sollte auch Unternehmen ausschließen, die neue Projekte im Zusammenhang mit Öl oder gasförmigen Brennstoffen entwickeln, sowie Unternehmen, die neue Projekte mit der Nutzung von Stein- oder Braunkohle entwickeln oder keinen Ausstieg aus der Nutzung von Stein- oder Braunkohle zur Stromerzeugung planen. Darüber hinaus sollten Produkte, die unter die Kategorie „Nachhaltigkeit“ fallen, über diese Ausschlüsse hinaus die wichtigsten nachteiligen Auswirkungen ihrer Investitionen auf Nachhaltigkeitsfaktoren ermitteln und offenlegen und alle Maßnahmen erläutern, die zur Bewältigung dieser Auswirkungen ergriffen wurden. Diese Anforderung würde die allgemeinen binären Ausschlüsse 77 Verordnung (EU) 2016/1011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Juni 2016 über Indizes, die bei Finanzinstrumenten und Finanzkontrakten als Referenzwert oder zur Messung der Wertentwicklung eines Investmentfonds verwendet werden, und zur Änderung der Richtlinien 2008/48/EG und 2014/17/EU sowie der Verordnung (EU) Nr. 596/2014 (ABl. L 171 vom 29.6.2016, S. 1, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2016/1011/oj). 78 Verordnung (EU) 2023/2631 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. November 2023 über europäische grüne Anleihen sowie fakultative Offenlegungen zu als ökologisch nachhaltig vermarkteten Anleihen und zu an Nachhaltigkeitsziele geknüpften Anleihen (ABl. L, 2023/2631 vom 30.11.2023, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2023/2631/oj). ergänzen und sicherstellen, dass alle anderen wichtigsten nachteiligen Auswirkungen auf Nachhaltigkeitsfaktoren ermittelt, offengelegt und möglicherweise angegangen werden. Dies würde eine genaue Transparenz in Bezug auf nachteilige Auswirkungen gewährleisten und es den Endanlegern ermöglichen, die potenziellen schädlichen Auswirkungen solcher Produkte zu verstehen; gleichzeitig würde dies mehr Rechtssicherheit hinsichtlich der Verpflichtungen der Finanzmarktteilnehmer schaffen als der derzeitige Grundsatz der „Berücksichtigung“ der Indikatoren für die wichtigsten nachteiligen Auswirkungen. Es sollten Indikatoren entwickelt werden, die auf den derzeitigen Indikatoren für die wichtigsten nachteiligen Auswirkungen gemäß Anhang I der Delegierten Verordnung (EU) 2022/1888 der Kommission und der Delegierten Verordnung (EU) 2023/2772 der Kommission aufbauen und von den Finanzmarktteilnehmern freiwillig bei der Ermittlung und Offenlegung der wichtigsten nachteiligen Auswirkungen verwendet werden können. Die Finanzmarktteilnehmer sollten jedoch die Flexibilität haben, diese wichtigsten nachteiligen Auswirkungen unter Verwendung eines anderen Ansatzes offenzulegen, beispielsweise durch andere Indikatoren oder eine qualitative Erläuterung dieser Auswirkungen und Maßnahmen, wenn dies der Art der festgestellten oder bekämpften Auswirkungen besser entspricht. Diese Flexibilität bei der Ermittlung der Auswirkungen sollte es ihnen ermöglichen, sich auf die Auswirkungen zu konzentrieren, die für ihre Produkte je nach den angestrebten Vermögenswerten, Strategien und Zielen tatsächlich relevant sind. Diese Anforderung würde bis zu einem gewissen Grad mit bestehenden Kriterien in anderen internationalen Rahmen in Einklang stehen und gleichzeitig sicherstellen, dass die EU- Vorschriften ehrgeiziger bleiben, unter anderem durch die Umsetzung allgemeiner binärer Ausschlüsse. (19) Um die Verwendung bewährter EU-Standards zu fördern, sollten die Kategorien „Nachhaltigkeit“ und „Übergang“ eine angemessene Behandlung und Rechtssicherheit für Produkte bieten, die sich auf die EU-Taxonomie und die EU-Referenzwerte für den Klimaschutz stützen. Produkte, die einen auf das Übereinkommen von Paris abgestimmten EU-Referenzwert nachbilden oder in Bezug auf einen solchen Referenzwert verwaltet werden, sollten als Produkte betrachtet werden, die unter die Kategorien „Nachhaltigkeit“ und „Übergang“ fallen. Analog hierzu sollten Produkte, die einen EU-Referenzwert für den Klimaschutz nachbilden oder in Bezug auf einen solchen Referenzwert verwaltet werden, als Produkte betrachtet werden, die unter die Kategorie „Übergang“ fallen. Darüber hinaus sollten Produkte mit einem Anteil an taxonomiekonformen Investitionen von mindestens 15 % als Produkte betrachtet werden, die die Beitragskriterien der Kategorien „Nachhaltigkeit“ und „Übergang“ erfüllen. Letztere müssten weiterhin die Ausschlüsse anwenden, die für die Kategorie, die sie einhalten möchten, vorgeschrieben sind, und zwar auf den Teil des Portfolios, der nicht mit der EU-Taxonomie in Einklang steht. Auf der Grundlage der Stellungnahme der Plattform für ein nachhaltiges Finanzwesen bietet der Schwellenwert von 15 % einen ausreichenden Anreiz für Produkte, einen ambitionierten Teil ihrer Investitionen in taxonomiekonformen Wirtschaftstätigkeiten zu tätigen, und entspricht gleichzeitig der aktuellen Marktlage. Konkret sollte dieser Schwellenwert für etwa die Hälfte der derzeitigen Investmentfonds erreichbar sein, die gemäß Artikel 9 der Verordnung (EU) 2019/2088 Informationen offenlegen. Der Schwellenwert sollte 36 Monate nach dem Geltungsbeginn überprüft werden, um sicherzustellen, dass er weiterhin der allgemeinen Wirtschaftslage entspricht, und etwaige Entwicklungen im Rahmen der EU-Taxonomie zu berücksichtigen, damit er den richtigen Anreiz bietet. Diese Bestimmungen zielen darauf ab, die Umsetzung der Kategorien zu vereinfachen, die Kohärenz des EU-Rahmens für ein nachhaltiges Finanzwesen zu verbessern und die Verwendung dieser EU-Kennzeichnungen und - Standards zu fördern, indem ihren Nutzern Sicherheit geboten wird. (20) Innerhalb der Kategorien von Produkten mit nachhaltigkeits- und übergangsbezogenen Zielen sollte die Praxis des Impact Investing anerkannt werden. Die Anerkennung der spezifischen Merkmale von Impact Investing, einschließlich des Ziels der Intentionalität und der Ausrichtung auf messbare Veränderungen in bestimmten vorab definierten ökologischen oder sozialen Bereichen mit einer vorab festgelegten Theorie des Wandels und einer Berichterstattung über die Ergebnisse, trägt dazu bei, den Beitrag zu fördern, den Impact Investing zur Bewältigung verschiedener ökologischer und sozialer Herausforderungen leisten kann. Spezifische Offenlegungen sollten daher für Finanzprodukte gelten, die als nachhaltigkeitsbezogene Finanzprodukte mit nachhaltigkeits- oder übergangsbezogenen Zielen eingestuft werden und die spezifische Auswirkungen im Sinne dieser Arten von Anlagepraktiken anstreben. Die Verwendung der Begriffe „Auswirkung“, „Wirkung“ oder „Impact“ in den Bezeichnungen von Finanzprodukten sollte entsprechend eingeschränkt werden. (21) Vorvertragliche und regelmäßige Offenlegungen für Finanzprodukte, die als nachhaltigkeitsbezogene Produkte eingestuft werden, sollten alle einschlägigen Informationen über das Ziel, die Strategie und die Investitionsansätze zur Erfüllung der 70-%-Anforderung, die gewählten Indikatoren für die Messung der Leistung, die Einhaltung der geltenden Ausschlüsse und einschlägige Datenquellen enthalten, die als Grundlage für die Gestaltung, Einhaltung und Messung der für das Finanzprodukt geltenden Kriterien verwendet werden. Finanzprodukte, die unter die Kategorie „Nachhaltigkeit“ und „Übergang“ fallen und ein Umweltziel verfolgen, sollten offenlegen, ob und in welchem Umfang sie die EU-Taxonomie als einen ihrer Investitionsansätze nutzen, um die 70 %-Anforderung zu erfüllen. Diese Offenlegungspflicht hinsichtlich der Anwendung der EU-Taxonomie wird die Vergleichbarkeit zwischen Finanzprodukten mit Umweltzielen verbessern. Darüber hinaus sollten Offenlegungen zu ESG-Ratings, die in den Marktdokumentationen für nachhaltigkeitsbezogene Produkte enthalten sind, gemäß den Anforderungen der Verordnung (EU) 2024/3005 in die Offenlegungen auf Websites aufgenommen werden. Diese Offenlegungen sollten es Endanlegern ermöglichen, die spezifischen Merkmale der einzelnen nachhaltigkeitsbezogenen Finanzprodukte zu verstehen, sie zu vergleichen und zu beurteilen, ob sie ihren Nachhaltigkeitspräferenzen entsprechen, und die Erbringung von Finanz- und Versicherungsberatung erleichtern. (22) Derzeit gibt es keine umfassenden Parameter zur Bewertung der Nachhaltigkeit von staatlichen, subnationalen und supranationalen Anleiheemissionen für allgemeine Zwecke. Investitionen in solche Schuldtitelemissionen sollten daher nicht auf den Beitrag von Finanzprodukten zu nachhaltigkeits- oder übergangsbezogenen Zielen angerechnet werden. Ohne die Behandlung oder Einbeziehung dieser Schuldtitelemissionen in die Investitionen von Finanzprodukten im Allgemeinen zu beeinträchtigen, sollten Investitionen in solche Schuldtitelemissionen von der Berechnung des Zählers des Investitionsanteils ausgeschlossen werden, der von Finanzprodukten erreicht werden muss, die unter die Kategorien „Nachhaltigkeit“ und „Übergang“ fallen. Den Finanzmarktteilnehmern sollte es jedoch gestattet sein, diese Emissionen von Schuldtiteln in den Zähler von Finanzprodukten einzubeziehen, die unter die Kategorie „ESG-Grundlagen“ fallen, wobei sie auf verfügbare Methoden zurückgreifen können, die für die Bewertung der Nachhaltigkeit dieser Investitionen für diesen Zweck geeignet sind. Darüber hinaus gelten die Ausschlüsse hinsichtlich Investitionen, die Finanzprodukte, welche als nachhaltigkeitsbezogene Finanzprodukte eingestuft sind, nicht tätigen dürfen, für Unternehmen und nicht für Staaten sowie subnationale und supranationale Organisationen. Diese Ausschlüsse schränken daher Investitionen in Schuldtitel von Staaten sowie von subnationalen und supranationalen Organisationen nicht ein, die somit im Nenner dieser Finanzprodukte enthalten sein können, darunter insbesondere Schuldtitel von Mitgliedstaaten der Union, Einrichtungen auf Unionsebene und anderen öffentlichen Stellen, die keinen geltenden Finanzsanktionen auf Unionsebene unterliegen. Im Gegensatz dazu können Investitionen in Finanzinstrumente, die von Staaten sowie von subnationalen und supranationalen Organisationen mit bekannter Verwendung der Erlöse begeben werden, in den Zähler aller kategorisierten Finanzprodukte einbezogen werden, sofern diese Instrumente bestimmte Nachhaltigkeitsziele unterstützen und sofern diese Finanzinstrumente nicht direkt oder indirekt Aktivitäten finanzieren, die von Investitionen durch Finanzprodukte, die als nachhaltigkeitsbezogene Finanzprodukte eingestuft sind, ausgeschlossen sind. Dieser ausgewogene Ansatz sollte es ermöglichen, dass nachhaltige Finanzprodukte weiterhin öffentliche Projekte und Tätigkeiten im Bereich der Nachhaltigkeit finanzieren, während gleichzeitig Schutzmaßnahmen gegen potenzielle Greenwashing-Risiken getroffen werden. Finanzmarktteilnehmer sollten sicherstellen, dass Investitionen in öffentliche Schuldtitel durch kategorisierte Finanzprodukte mit dem angegebenen nachhaltigkeitsbezogenen Ziel oder der nachhaltigkeitsbezogenen Strategie dieser Produkte im Einklang stehen, um Greenwashing-Risiken zu vermeiden und den Erwartungen der Endanleger gerecht zu werden. (23) Die Schaffung von Kategorien für nachhaltigkeitsbezogene Finanzprodukte erfordert Bestimmungen, die festlegen, wie Produkte, die eine Risikoposition gegenüber eingestuften Produkten haben, ihre Eignung für eine Kategorie bewerten sollten und wie solche nicht eingestuften Finanzprodukte, die in eingestufte Finanzprodukte investieren, Informationen über diese Investitionen offenlegen sollten, wenn sie sich nicht für eine Kategorie qualifizieren. Bei der Beurteilung der Eignung für eine Kategorie sollten sich Finanzmarktteilnehmer auf die offengelegten Informationen zu den eingestuften Finanzprodukten berufen und diese mit den Informationen zu ihren anderen Investitionen kombinieren können. In Fällen, in denen ein Finanzmarktteilnehmer die Dienstleistungen eines regulierten Unternehmens in Anspruch nimmt, das Dienstleistungen der Portfolioverwaltung anbietet, sollte der Finanzmarktteilnehmer sich auf die Informationen dieses Unternehmens stützen können, das beauftragt werden kann, gemäß den Kriterien für eingestufte Produkte seines Kunden zu investieren. Falls die Investitionen dieser Produkte in eingestufte Produkte den Schwellenwert von 70 % für ihr Portfolio erreichen und die Einhaltung anderer Kriterien, insbesondere der Ausschlusskriterien, ebenfalls gewährleistet ist, könnten diese Produkte selbst als eingestufte Produkte eingestuft werden. Diese Beurteilung sollte sich auf Informationen über die zugrunde liegenden eingestuften Produkte (z. B. entweder die für eingestufte Produkte gemäß dieser Verordnung erforderliche Mindestinvestition oder, falls verfügbar, die tatsächliche Investition) und die von Portfoliomanagern offengelegten Informationen stützen. Sofern die entsprechenden Ausschlüsse in jedem Fall erfüllt sind, könnten nur Produkte, die durch ausschließliche Investitionen in nachhaltige Produkte den Schwellenwert von 70 Prozent erreichen, als nachhaltig betrachtet werden, während Produkte, die in verschiedene Kategorien investieren, entweder in die Kategorie „Übergang“ (bei einer Mischung aus nachhaltigen und Übergangsprodukten) oder „ESG-Grundlagen“ (bei einer Mischung aus Produkten aus einer der drei Kategorien) fallen würden. Bei Finanzprodukten, die nicht für eine Kategorie infrage kommen, aber in eingestufte Finanzprodukte investieren, sollten die Angaben zur Gewährleistung der Vergleichbarkeit um folgende Informationen ergänzt werden: Der Anteil dieser Finanzprodukte, der in Finanzprodukte investiert wurde, die als nachhaltigkeitsbezogene Finanzprodukte eingestuft wurden, sowie in Portfolios, die für Kunden auf diskretionärer Basis gemäß den Kriterien für eingestufte Produkte verwaltet werden, und der Anteil, der in nicht eingestufte Produkte investiert wurde. Zu diesem Zweck sollten sich die Finanzmarktteilnehmer auf die offengelegten Informationen zu den eingestuften Finanzprodukten sowie auf die Informationen stützen können, die von dem befugten Unternehmen bei einem Wechsel oder der Erbringung der Dienstleistung der Portfolioverwaltung offengelegt werden. Dies sollte den Finanzmarktteilnehmern, die solche Produkte verwalten, herstellen oder zur Verfügung stellen, dabei helfen, ihre Kunden auf einheitlichere Weise über die nachhaltigkeitsbezogenen Aspekte dieser Produkte zu informieren, wobei sie sich auf die für die zugrunde liegenden eingestuften Produkte bereitgestellten Informationen stützen können, ohne diese Informationen separat überprüfen zu müssen. Diese nicht eingestuften Produkte sollten jedoch keine nachhaltigkeitsbezogenen Begriffe in ihren Namen verwenden dürfen, die eingestuften Produkten vorbehalten sind. Sie sollten jedoch nachhaltigkeitsbezogene Angaben in ihren Marketingmitteilungen verwenden dürfen, sofern diese eindeutig, redlich und nicht irreführend sind und die von ihnen offengelegten Informationen über die relativen Anteile der Investitionen in eingestufte Produkte und in andere Vermögenswerte korrekt wiedergeben. (24) Die breite Palette potenzieller Anlagewerte für Finanzprodukte, die als nachhaltigkeitsbezogene Finanzprodukte eingestuft werden können, bedeutet, dass es weiterhin gewisse Datenlücken in Bezug auf Nachhaltigkeitsdaten von Beteiligungsnehmern und anderen Vermögenswerten geben wird. Es ist daher angezeigt, die Transparenz in Bezug auf die Verwendung von Schätzungen durch Finanzmarktteilnehmer zu formalisieren und zu verbessern, ohne jedoch Drittanbietern von Nachhaltigkeitsdaten neue Anforderungen aufzuerlegen. Insbesondere sollten angemessene Maßnahmen eingeführt werden, wonach Finanzmarktteilnehmer die Verwendung von Datenquellen sowie die Verwendung externer und interner Schätzungen dokumentieren und ihren Kunden auf Anfrage Informationen über diese Verwendung zur Verfügung stellen müssen. (25) Um das Funktionieren des Binnenmarkts für nachhaltigkeitsbezogene Finanzprodukte im Rahmen tieferer und stärker integrierter Finanzmärkte zur Mobilisierung von Ersparnissen und Investitionen in der gesamten Union zur Unterstützung der Wettbewerbsfähigkeit sowie der ökologischen und sozialen Ziele zu fördern, sollten die Mitgliedstaaten und die zuständigen nationalen Behörden keine zusätzlichen Anforderungen in Bezug auf die Berücksichtigung und Offenlegung von Nachhaltigkeitsrisiken oder in Bezug auf die Kriterien, Verfahren und Offenlegungen für die Kategorisierung von nachhaltigkeitsbezogenen Finanzprodukten festlegen oder anwenden. (26) Wenn bestehende Finanzprodukte für neue Anleger geschlossen sind und nach dem Geltungsbeginn dieser Verordnung nicht mehr angeboten werden, sollten Finanzmarktteilnehmer aus Gründen der Verhältnismäßigkeit die Möglichkeit haben, diese Verordnung für diese Finanzprodukte nicht anzuwenden. (27) Der Kommission sollte die Befugnis übertragen werden, gemäß Artikel 290 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union Rechtsakte zu erlassen, um die Festlegung der Bedingungen für Investitionen, die zu bestimmten übergangs- oder nachhaltigkeitsbezogenen Zielen beitragen, oder die Einbeziehung von Nachhaltigkeitsfaktoren für die Einstufung von Finanzprodukten als nachhaltigkeitsbezogene Produkte sowie der Meldebögen für solche Finanzprodukte zu ermöglichen. Es ist von besonderer Bedeutung, dass die Kommission im Zuge ihrer Vorbereitungsarbeit angemessene Konsultationen durchführt, unter anderem mit den mit der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates79, der Verordnung (EU) Nr. 1094/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates80 und der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates81 eingerichteten Europäischen Aufsichtsbehörden und mit der Sachverständigengruppe der Mitgliedstaaten für ein nachhaltiges Finanzwesen, sofern angemessen. Die Europäischen Aufsichtsbehörden sollten die Kommission auch bei der Durchführung geeigneter Tests von Verbrauchern und Anlegern unterstützen, um auf der Grundlage der Einstufung darüber zu informieren, wie Produktvertriebsstellen die Produkte bestmöglich ermitteln, die den Nachhaltigkeitspräferenzen der Kunden gemäß der Delegierten Verordnung (EU) 2017/565 der Kommission, der Delegierten Richtlinie (EU) 2017/593 und den Delegierten Verordnungen (EU) 2017/2358 und (EU) 2017/2359 der Kommission entsprechen, und sicherstellen, dass die entsprechenden für Anleger bestimmten Angaben in allen Amtssprachen der Union leicht verständlich sind. Diese Konsultationen sollten im Einklang mit den Grundsätzen durchgeführt werden, die in der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 13. April 2016 über die bessere Rechtsetzung82 niedergelegt wurden. Um insbesondere für eine gleichberechtigte Beteiligung an der Vorbereitung delegierter Rechtsakte zu sorgen, sollten das Europäische Parlament und der Rat alle Dokumente zur gleichen Zeit wie die Sachverständigen der Mitgliedstaaten erhalten, und ihre Sachverständigen sollten systematisch Zugang zu den Sitzungen der Sachverständigengruppen der Kommission haben, die mit der Vorbereitung der delegierten Rechtsakte befasst sind. (28) Zur Sicherstellung einheitlicher Bedingungen für die Durchführung der Verordnung (EU) 2019/2088 in der durch diese Verordnung geänderten Fassung sollten der Kommission Durchführungsbefugnisse übertragen werden. Diese Befugnisse sollten im Einklang mit der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates83 wahrgenommen werden. 79 Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2010 zur Errichtung einer Europäischen Aufsichtsbehörde (Europäische Bankenaufsichtsbehörde), zur Änderung des Beschlusses Nr. 716/2009/EG und zur Aufhebung des Beschlusses 2009/78/EG der Kommission (ABl. L 331 vom 15.12.2010, S. 12, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2010/1093/oj). 80 Verordnung (EU) Nr. 1094/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2010 zur Errichtung einer Europäischen Aufsichtsbehörde (Europäische Aufsichtsbehörde für das Versicherungswesen und die betriebliche Altersversorgung), zur Änderung des Beschlusses Nr. 716/2009/EG und zur Aufhebung des Beschlusses 2009/79/EG der Kommission (ABl. L 331 vom 15.12.2010, S. 48, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2010/1094/oj). 81 Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2010 zur Errichtung einer Europäischen Aufsichtsbehörde (Europäische Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde), zur Änderung des Beschlusses Nr. 716/2009/EG und zur Aufhebung des Beschlusses 2009/77/EG der Kommission (ABl. L 331 vom 15.12.2010, S. 84, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2010/1095/oj). 82 Interinstitutionelle Vereinbarung zwischen dem Europäischen Parlament, dem Rat der Europäischen Union und der Europäischen Kommission über bessere Rechtsetzung (ABl. L 123 vom 12.5.2016, S. 1, ELI: http://data.europa.eu/eli/agree_interinstit/2016/512/oj). 83 Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 2011 zur Festlegung der allgemeinen Regeln und Grundsätze, nach denen die Mitgliedstaaten die Wahrnehmung der Durchführungsbefugnisse durch die Kommission kontrollieren (ABl. L 55 vom 28.2.2011, S. 13, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2011/182/oj). (29) Die Änderungen an der Verordnung (EU) 2019/2088 sollten sich in der Verordnung (EU) Nr. 1286/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates84 widerspiegeln. Insbesondere sollte das Basisinformationsblatt, das Produkten beiliegt, die gemäß der Verordnung (EU) 2019/2088 in der geänderten Fassung in Kategorien eingestuft wurden, Informationen über die Kategorie, eine Beschreibung ihres Ziels und einschlägige Indikatoren enthalten. (30) Mit dieser Verordnung werden die Informationspflichten in Bezug auf den Umfang, in dem Finanzprodukte in nachhaltigkeitsbezogene Tätigkeiten investieren, einschließlich Tätigkeiten, die zu einem Umweltziel gemäß Artikel 9 der Verordnung (EU) 2020/852 beitragen, vor dem Hintergrund des überarbeiteten Anwendungsbereichs und Gegenstands angepasst. Angesichts der Tatsache, dass die Definition des Begriffs „nachhaltige Investition“ gestrichen werden sollte, und angesichts der durch diese Verordnung eingeführten Änderungen der Offenlegungspflichten werden die in den Artikeln 5 bis 7 der Verordnung (EU) 2020/852 festgelegten detaillierten Offenlegungspflichten hinfällig. (31) Um die Durchführung dieser Verordnung zu überwachen sowie die Marktentwicklung und Innovationen zu beobachten und gegebenenfalls darauf zu reagieren, sollten die Europäischen Aufsichtsbehörden den Markt für nachhaltigkeitsbezogene Finanzprodukte analysieren und der Kommission alle zwei Jahre einen Bericht über bewährte Vorgehensweisen vorlegen. Dies würde es ermöglichen, bewährte Vorgehensweisen zu fördern und die Notwendigkeit einer Anpassung der den Nachhaltigkeitskategorien zugrunde liegenden Kriterien zu überwachen. (32) Die Finanzmarktteilnehmer beginnen zwölf Monate nach dem Geltungsbeginn dieser Verordnung mit der Anwendung dieser Verordnung auf IBIP, Altersvorsorgeprodukte, Altersversorgungssysteme und PEPP. Diese Produkte unterliegen nicht den ESMA- Leitlinien zu den Namen von Fonds und benötigen daher mehr Zeit für die Umsetzung der neuen zugrunde liegenden Kriterien, insbesondere für die Umsetzung der Ausschlüsse. (33) Da die Ziele dieser Verordnung, nämlich die Verbesserung des Schutzes und der Information von Endanlegern, unter anderem in Fällen grenzüberschreitender Käufe durch Endanleger von den Mitgliedstaaten nicht ausreichend verwirklicht werden können, sondern vielmehr wegen der Notwendigkeit, einheitliche Offenlegungsanforderungen festzulegen, auf Unionsebene besser zu verwirklichen sind, kann die Union im Einklang mit dem in Artikel 5 des Vertrags über die Europäische Union verankerten Subsidiaritätsprinzip tätig werden. Entsprechend dem in demselben Artikel genannten Grundsatz der Verhältnismäßigkeit geht diese Verordnung nicht über das für die Verwirklichung dieser Ziele erforderliche Maß hinaus. (34) Die Verordnungen (EU) 2019/2088 und (EU) Nr. 1286/2014 sollten daher entsprechend geändert werden — 84 Verordnung (EU) Nr. 1286/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. November 2014 über Basisinformationsblätter für verpackte Anlageprodukte für Kleinanleger und Versicherungsanlageprodukte (PRIIP) (ABl. L 352 vom 9.12.2014, S. 1, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2014/1286/oj). HABEN FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN: Artikel 1 Änderung der Verordnung (EU) 2019/2088 Die Verordnung (EU) 2019/2088 wird wie folgt geändert: 1. Artikel 1 erhält folgende Fassung: „Artikel 1 Gegenstand Mit dieser Verordnung werden harmonisierte Vorschriften für Finanzmarktteilnehmer in Bezug auf Folgendes festgelegt: a) Transparenz bei der Bereitstellung nachhaltigkeitsbezogener Informationen, u. a. auch im Hinblick auf die Einbeziehung von Nachhaltigkeitsrisiken in den Investitionsscheidungsprozess dieser Finanzmarktteilnehmer und die Finanzprodukte, die sie Anlegern anbieten; b) die Einstufung von Finanzprodukten als nachhaltigkeitsbezogene Finanzprodukte und die Transparenz im Hinblick auf diese Produkte.“ 2. Artikel 2 wird wie folgt geändert: a) Nummer 1 wird wie folgt geändert: i) Buchstabe b wird gestrichen. ii) Buchstabe j wird gestrichen. b) Die Nummern 5 und 6 werden gestrichen. c) Nummer 11 wird gestrichen. d) Nummer 12 Buchstabe a wird gestrichen. e) Die Nummern 16 und 17 werden gestrichen. f) Die Nummern 20 und 21 werden gestrichen. g) Die folgenden Nummern 25 bis 28 werden angefügt: „25. ,nachhaltigkeitsbezogenes Finanzprodukt‘ ein gemäß Artikel 7, 8 oder 9 eingestuftes Finanzprodukt; 26. ,nachhaltigkeitsbezogenes Finanzprodukt mit Wirkung‘ ein gemäß Artikel 7 oder 9 eingestuftes Finanzprodukt, mit dem eine vorab festgelegte, positive und messbare soziale oder ökologische Wirkung erzielt werden soll; 27. ,öffentliche Stellen‘ Zentralregierungen oder Zentralbanken, regionale oder lokale Gebietskörperschaften, multilaterale Entwicklungsbanken im Sinne des Artikels 117 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates*1 und internationale Organisationen im Sinne des Artikels 118 der genannten Verordnung; und 28. ,Umweltziele‘ die in Artikel 9 der Verordnung (EU) 2020/852*2 genannten Ziele, nämlich Klimaschutz, Anpassung an den Klimawandel, nachhaltige Nutzung und Schutz von Wasser- und Meeresressourcen, Übergang zu einer Kreislaufwirtschaft, Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung sowie Schutz und Wiederherstellung der Biodiversität und der Ökosysteme.“ _________________________________________________________ *1 Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 über Aufsichtsanforderungen an Kreditinstitute und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 (ABl. L 176 vom 27.6.2013, S. 1, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2013/575/oj). *2 Verordnung (EU) 2020/852 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Juni 2020 über die Einrichtung eines Rahmens zur Erleichterung nachhaltiger Investitionen und zur Änderung der Verordnung (EU) 2019/2088 (ABl. L 198 vom 22.6.2020, S. 13, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2020/852/oj). “ 3. Artikel 2a wird gestrichen. 4. Artikel 3 erhält folgende Fassung: „Artikel 3 Transparenz bei den Strategien für den Umgang mit Nachhaltigkeitsrisiken in Bezug auf die Einbeziehung von Nachhaltigkeitsrisiken Finanzmarktteilnehmer veröffentlichen auf ihrer Internetseite Informationen zu ihren Strategien zur Einbeziehung von Nachhaltigkeitsrisiken bei ihren Investitionsentscheidungsprozessen. 5. Die Artikel 4 und 5 werden gestrichen. 6. Artikel 6 wird wie folgt geändert: a) Die Überschrift erhält folgende Fassung: „Transparenz bei der Einbeziehung von Nachhaltigkeitsrisiken in die vorvertraglichen Informationen aller Finanzprodukte“ b) Absatz 2 wird gestrichen. c) Absatz 3 wird wie folgt geändert: i) Der einleitende Teil erhält folgende Fassung: „Die in Absatz 1 genannten Informationen werden wie folgt offengelegt:“ ii) Die Buchstaben h, i und j werden gestrichen. 7. Der folgende Artikel 6a wird eingefügt: „Artikel 6a Freiwillige Transparenz bei der Einbeziehung von Nachhaltigkeitsfaktoren in die vorvertraglichen Informationen von Produkten, die nicht als nachhaltigkeitsbezogene Finanzprodukte eingestuft sind (1) Finanzmarktteilnehmer dürfen nicht daran gehindert werden, in die vorvertraglichen Informationen von Finanzprodukten, die keine nachhaltigkeitsbezogenen Finanzprodukte im Sinne der Artikel 7, 8 oder 9 sind, Informationen darüber aufzunehmen, ob und wie bei diesen Finanzprodukten Nachhaltigkeitsfaktoren berücksichtigt werden, sofern diese Informationen a) kein zentrales Element der vorvertraglichen Informationen zu dem Finanzprodukt sind, b) nicht in dem in Artikel 78 der Richtlinie 2009/65/EG genannten Dokument mit wesentlichen Informationen für den Anleger oder dem in Kapitel II der Verordnung (EU) Nr. 1286/2014*3 genannten Basisinformationsblatt enthalten sind, c) keine Angaben im Sinne von Artikel 7 Absatz 1, Artikel 8 Absatz 1 oder Artikel 9 Absatz 1 darstellen. Für die Zwecke von Unterabsatz 1 Buchstabe a gelten Informationen nicht als zentrales Element, wenn sie sowohl in Bezug auf ihren Umfang als auch die Platzierung im Dokument der Darstellung der Produktmerkmale untergeordnet, neutral und auf weniger als 10 % des Umfangs der Darstellung der Investitionsstrategie des Finanzprodukts begrenzt sind. (2) Die in Absatz 1 genannten Informationen werden gemäß Artikel 6 Absatz 3 offengelegt. (3) Finanzmarktteilnehmer, die Informationen gemäß Absatz 1 offenlegen, nehmen in ihren regelmäßigen Bericht alljährlich eine Beschreibung auf, ob und wie sie Nachhaltigkeitsfaktoren berücksichtigt haben. Die in Absatz 1 Buchstaben a bis c aufgeführten Bedingungen gelten entsprechend für alle in diesem regelmäßigen Bericht enthaltenen nachhaltigkeitsbezogenen Informationen. (4) Die in Absatz 3 genannten Informationen werden gemäß Artikel 11 Absatz 2 offengelegt. _____________________________________ *3 Verordnung (EU) Nr. 1286/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. November 2014 über Basisinformationsblätter für verpackte Anlageprodukte für Kleinanleger und Versicherungsanlageprodukte (PRIIP) (ABl. L 352 vom 9.12.2014, S. 1, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2014/1286/2024-01-09).“ 8. Die Artikel 7, 8 und 9 erhalten folgende Fassung: „Artikel 7 Kategorie ,Übergang‘: Kriterien und Offenlegungen (1) Finanzmarktteilnehmer dürfen nur angeben, dass mit ihren Finanzprodukten in den Übergang zur Nachhaltigkeit von Unternehmen, Wirtschaftstätigkeiten oder anderen Vermögenswerten investiert oder zu einem solchen Übergang beigetragen wird, wenn diese Finanzprodukte die folgenden Bedingungen erfüllen: a) Mindestens 70 % der Investitionen müssen gemäß den verbindlichen Elementen der Investitionsstrategie des Finanzprodukts, deren Einhaltung anhand geeigneter nachhaltigkeitsbezogener Indikatoren gemessen wird, ein klares, messbares Übergangsziel in Bezug auf Nachhaltigkeitsfaktoren verfolgen, darunter auch Ziele für den ökologischen und den sozialen Wandel. b) Sie schließen Investitionen in die in Artikel 12 Absatz 1 Buchstaben a, b, c und d der Delegierten Verordnung (EU) 2020/1818 der Kommission*4 genannten Unternehmen aus, mit Ausnahme von Investitionen in Use-of-Proceeds- Instrumente (Instrumente, deren Erlöse für bestimmte Zwecke bestimmt sind), die von Unternehmen begeben werden i) gemäß Artikel 3 der Verordnung (EU) 2023/2631 des Europäischen Parlaments und des Rates*5 oder ii) wenn mit den Erlösen keine der in Artikel 12 Absatz 1 Buchstaben a, b und d der Delegierten Verordnung (EU) 2020/1818 genannten zugrunde liegenden Tätigkeiten finanziert werden, sofern der Emittent der Use-of- Proceeds-Instrumente nicht gemäß Artikel 12 Absatz 1 Buchstabe c der genannten Verordnung ausgeschlossen ist. c) Sie schließen Investitionen in folgende Unternehmen aus: i) Unternehmen, die neue Projekte für die Exploration, die Förderung, den Vertrieb oder die Raffination von Stein- und Braunkohle, Erdöl oder gasförmigen Brennstoffen entwickeln, oder ii) Unternehmen, die neue Projekte für die Exploration, den Abbau, die Förderung, den Vertrieb, die Raffination oder die Nutzung von Steinoder Braunkohle für die Stromerzeugung entwickeln bzw. nicht planen, aus diesen Tätigkeiten auszusteigen. d) Die wichtigsten nachteiligen Auswirkungen der Investitionen auf Nachhaltigkeitsfaktoren werden darin ermittelt und offengelegt, und es werden sämtliche Maßnahmen erläutert, die ergriffen wurden, um diese Auswirkungen abzumildern. Finanzmarktteilnehmer können wählen, ob sie die in Unterabsatz 1 Buchstabe d beschriebene Offenlegungspflicht ganz oder teilweise anhand geeigneter nachhaltigkeitsbezogener Indikatoren erfüllen wollen. Bei Finanzprodukten, die einen EU-Referenzwert für den klimabedingten Wandel, der die Anforderungen von Abschnitt 2 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/1818 erfüllt, oder einen Paris-abgestimmten EU-Referenzwert, der die Anforderungen von Kapitel II Abschnitt 3 der genannten Delegierten Verordnung erfüllt, nachbilden oder unter Bezugnahme auf einen solchen Referenzwert verwaltet werden, gelten die in Unterabsatz 1 genannten Bedingungen als erfüllt. Bei Finanzprodukten, bei denen der Anteil der Investitionen in taxonomiekonforme Wirtschaftstätigkeiten im Sinne von Artikel 1 Nummer 2 der Delegierten Verordnung (EU) 2021/2178*6 mindestens 15 % beträgt, gelten die in Unterabsatz 1 Buchstabe a genannten Bedingungen als erfüllt. Unterabsatz 1 Buchstabe a umfasst keine Investitionen in Emissionen öffentlicher Stellen, mit Ausnahme der Use-of-Proceeds-Instrumente, die von öffentlichen Stellen begeben werden a) gemäß Artikel 3 der Verordnung (EU) 2023/2631 oder b) wenn mit den Erlösen keine der gemäß Artikel 12 Absatz 1 Buchstaben a, b und d der Delegierten Verordnung (EU) 2020/1818 ausgeschlossenen zugrunde liegenden Tätigkeiten oder der gemäß Artikel 12 Absatz 1 Buchstabe c der genannten Verordnung ausgeschlossenen Unternehmen finanziert werden. (2) Investitionen über die in Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe a genannten Finanzprodukte umfassen a) Investitionen in Portfolios, die einen EU-Referenzwert für den klimabedingten Wandel oder einen Paris-abgestimmten EU-Referenzwert (im Folgenden „EU- Klima-Referenzwerte“) nachbilden oder unter Bezugnahme auf einen solchen Referenzwert verwaltet werden, b) Investitionen in taxonomiekonforme Wirtschaftstätigkeiten im Sinne von Artikel 1 Nummer 2 der Delegierten Verordnung (EU) 2021/2178 der Kommission, einschließlich: i) Übergangswirtschaftstätigkeiten nach Artikel 10 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2020/852, ii) taxonomiefähiger Wirtschaftstätigkeiten, die gemäß Anhang I Abschnitt 1.1.2.2 Unterabsatz 1 Buchstabe b der Delegierten Verordnung (EU) 2021/2178 in taxonomiekonforme Wirtschaftstätigkeiten umgewandelt werden. c) Investitionen in Unternehmen oder Wirtschaftstätigkeiten mit einem glaubwürdigen Übergangsplan in Bezug auf mindestens einen Nachhaltigkeitsfaktor auf Ebene des Unternehmens bzw. der Tätigkeit, der in einem angemessenen Verhältnis zur Größe des Unternehmens steht, d) Investitionen in Unternehmen oder Wirtschaftstätigkeiten mit glaubwürdigen wissenschaftsbasierten Zielvorgaben, die durch Informationen, welche Integrität, Transparenz und Rechenschaftspflicht gewährleisten, untermauert werden, e) Investitionen mit einer glaubwürdigen Strategie für ein nachhaltigkeitsbezogenes Engagement, die auf spezifische Änderungen mit festgelegten Etappenzielen abzielt und unter Bezugnahme auf diese Zielwerte und Etappenziele gemessen wird, und Eskalationsmaßnahmen für den Fall umfasst, dass die erwarteten Änderungen nicht eintreten, in Kombination mit sämtlichen der in den Buchstaben a bis d oder h genannten Investitionen, f) Investitionen gemäß Artikel 9 Absatz 2 in Kombination mit sämtlichen der in den Buchstaben a bis e genannten Investitionen, g) Investitionen mit einem glaubwürdigen Übergangsziel auf Ebene des Portfolios, wie die Verringerung der Portfolio-Emissionen im Laufe der Zeit, h) sonstige Investitionen in Unternehmen, Wirtschaftstätigkeiten oder andere Vermögenswerte, die glaubwürdig zum Übergang beitragen, sofern in die in Absatz 3 verlangten Offenlegungen eine angemessene Begründung aufgenommen wird. Zielt das Finanzprodukt auf einen klaren und messbaren Übergang zum Klimaschutzziel ab, so müssen die glaubwürdigen Übergangspläne, die wissenschaftsbasierten Zielvorgaben und die Strategie für ein nachhaltigkeitsbezogenes Engagement gemäß Unterabsatz 1 Buchstaben c bis e, das glaubwürdige Übergangsziel auf Ebene des Portfolios gemäß Buchstabe g und der glaubwürdige Beitrag gemäß Buchstabe h mit dem Übergang zu einer nachhaltigen Wirtschaft und mit der Begrenzung der Erderwärmung im Einklang mit dem Übereinkommen von Paris sowie dem in der Verordnung (EU) 2021/1119 festgelegten Ziel der Klimaneutralität vereinbar sein. (3) In Bezug auf die in Absatz 1 Unterabsatz 1 genannten Finanzprodukte legen die Finanzmarktteilnehmer folgende Informationen offen: a) eine Erklärung, dass das Finanzprodukt die in Absatz 1 festgelegten Bedingungen erfüllt, b) eine Beschreibung des Übergangsziels bzw. der Übergangsziele, zu dem/denen das Finanzprodukt beiträgt, c) eine Beschreibung i) der Übergangsstrategie des Finanzprodukts, die die Einhaltung von Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe a gewährleisten soll, ii) der entsprechenden Auswahl und des relativen Anteils der in Absatz 2 genannten Investitionen, iii) jedes etwaigen Übergangszeitraums, in dem das Produkt den in Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe a genannten Schwellenwert erreichen soll, im Anschluss an den erforderlichen Zeitraum für die Umsetzung der Investitionsstrategie, im Einklang mit den vorvertraglichen Informationen. d) wird mit dem Produkt ein Umweltziel verfolgt, eine Erklärung, ob und in welchem Umfang der Finanzmarktteilnehmer die in Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe a genannte Anforderung erfüllt, indem er Investitionen gemäß Absatz 2 Unterabsatz 1 Buchstabe b tätigt, e) den/die in Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe a genannten nachhaltigkeitsbezogenen Indikator(en), anhand dessen/deren der Finanzmarktteilnehmer die Einhaltung der Strategie und die Fortschritte bei der Verwirklichung des Ziels misst, zusammen mit Informationen darüber, welche Maßnahmen im Hinblick auf Vermögenswerte getroffen wurden, die gemessen am Ziel und am/an den gewählten Indikator(en) hinter der gewünschten Entwicklung zurückbleiben, f) eine Erklärung, dass der Finanzmarktteilnehmer Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe b und sämtliche zusätzlichen von ihm für das Finanzprodukt festgelegten Ausschlüsse von Investitionen einhält, g) die Datenquellen, die für die unter den Buchstaben b bis e verlangten Angaben herangezogen wurden. Die in Unterabsatz 1 genannten Informationen werden gemäß Artikel 6 Absatz 3 offengelegt. (4) Bei Finanzprodukten mit einem Übergangsziel im Sinne von Artikel 2 Nummer 26 werden auch folgende Informationen offengelegt: a) die beabsichtigte Wirkung im Hinblick auf festgelegte ökologische oder soziale Ziele, gestützt auf eine vorab festgelegte Wirkungs-Theorie, und b) Bestimmungen zur Messung und Steuerung der gewünschten Wirkung gemäß Buchstabe a und zur Berichterstattung darüber, auch in Bezug auf die mit dem Finanzprodukt getätigten Investitionen und den Beitrag der Anleger zum Finanzprodukt. Artikel 8 Kategorie ,ESG-Grundlagen‘: Kriterien und Offenlegungen (1) Finanzmarktteilnehmer dürfen nur angeben, dass sie in die Investitionsstrategien ihrer Finanzprodukte (außer den in den Artikeln 7 und 9 genannten) über die Berücksichtigung von Nachhaltigkeitsrisiken hinaus auch Nachhaltigkeitsfaktoren einbeziehen, wenn diese Finanzprodukte die folgenden Bedingungen erfüllen: a) Bei mindestens 70 % der Investitionen müssen gemäß den verbindlichen Elementen der Investitionsstrategie des Finanzprodukts, deren Einhaltung anhand geeigneter nachhaltigkeitsbezogener Indikatoren gemessen wird, Nachhaltigkeitsfaktoren einbezogen werden. b) Sie schließen Investitionen in die in Artikel 12 Absatz 1 Buchstaben a, b, c und d der Delegierten Verordnung (EU) 2020/1818 genannten Unternehmen aus, mit Ausnahme von Investitionen in Use-of-Proceeds-Instrumente, die von Unternehmen begeben werden i) gemäß Artikel 3 der Verordnung (EU) 2023/2631 oder ii) wenn mit den Erlösen keine der gemäß Artikel 12 Absatz 1 Buchstaben a, b und d der Delegierten Verordnung (EU) 2020/1818 ausgeschlossenen zugrunde liegenden Tätigkeiten finanziert werden, sofern der Emittent der Use-of-Proceeds-Instrumente nicht gemäß Artikel 12 Absatz 1 Buchstabe c der genannten Delegierten Verordnung ausgeschlossen ist. (2) Investitionen über die in Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe a genannten Finanzprodukte umfassen die folgenden Investitionen oder eine Kombination daraus: a) Investitionen mit einem ESG-Rating im Sinne der Verordnung (EU) 2024/3005, das das durchschnittliche Rating der Grundgesamtheit der Anlagen oder den Referenzwert übertrifft, b) Investitionen, die in Bezug auf einen bestimmten geeigneten Nachhaltigkeitsindikator den Durchschnitt der Grundgesamtheit der Anlagen oder den Referenzwert übertreffen, c) Investitionen, bei denen Unternehmen oder Wirtschaftstätigkeiten vorgezogen werden, die in Bezug auf Prozesse, Wertentwicklung oder Ergebnisse im Zusammenhang mit Nachhaltigkeitsfaktoren nachweislich eine positive Erfolgsbilanz aufweisen, d) eine Kombination aus Investitionen gemäß Artikel 7 Absatz 2 oder Artikel 9 Absatz 2 und den unter den Buchstaben a, b und c des vorliegenden Absatzes genannten Investitionen, e) sonstige Investitionen, bei denen über die Berücksichtigung von Nachhaltigkeitsrisiken hinaus auch Nachhaltigkeitsfaktoren einbezogen werden, sofern in die in Absatz 3 verlangten Offenlegungen eine angemessene Begründung aufgenommen wird. (3) In Bezug auf die in Absatz 1 genannten Finanzprodukte legen die Finanzmarktteilnehmer folgende Informationen offen: a) eine Erklärung, dass das Finanzprodukt die in Absatz 1 festgelegten Bedingungen erfüllt, b) eine Beschreibung der in das Produkt einbezogenen Nachhaltigkeitsfaktoren, c) eine Beschreibung i) der Strategie des Finanzprodukts, die die Einhaltung von Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe a gewährleisten soll, ii) der entsprechenden Auswahl und des relativen Anteils der in Absatz 2 genannten Investitionen, iii) jedes etwaigen Übergangszeitraums, in dem das Produkt den in Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe a genannten Schwellenwert erreichen soll, im Anschluss an den Zeitraum, der für die Umsetzung der Investitionsstrategie erforderlich ist, im Einklang mit den vorvertraglichen Informationen. d) den/die in Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe a genannten nachhaltigkeitsbezogenen Indikator(en), anhand dessen/deren der Finanzmarktteilnehmer die Einhaltung der Strategie und die Fortschritte bei der Verwirklichung des Ziels misst, zusammen mit Informationen darüber, welche Maßnahmen im Hinblick auf Vermögenswerte getroffen wurden, die gemessen am Ziel und am/an den gewählten Indikator(en) hinter der gewünschten Entwicklung zurückbleiben, e) eine Erklärung, dass das Finanzprodukt Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe b entspricht und jeder zusätzliche Ausschluss von Investitionen, den der Finanzmarktteilnehmer für das Finanzprodukt festgelegt hat, eingehalten wird, f) die Datenquellen, die für die unter den Buchstaben b bis e verlangten Angaben herangezogen wurden. Die in Unterabsatz 1 genannten Informationen werden gemäß Artikel 6 Absatz 3 offengelegt. Artikel 9 Kategorie ,Nachhaltigkeit‘: Kriterien und Offenlegungen (1) Finanzmarktteilnehmer dürfen nur angeben, dass mit ihren Finanzprodukten in nachhaltige Unternehmen, nachhaltige Wirtschaftstätigkeiten oder andere nachhaltige Vermögenswerte investiert oder zur Nachhaltigkeit beitragen wird, wenn diese Finanzprodukte die folgenden Bedingungen erfüllen: a) Mindestens 70 % der Investitionen müssen gemäß den verbindlichen Elementen der Investitionsstrategie des Finanzprodukts, deren Einhaltung anhand geeigneter nachhaltigkeitsbezogener Indikatoren gemessen wird, ein klares, messbares Ziel in Bezug auf Nachhaltigkeitsfaktoren verfolgen, insbesondere auch ökologische und soziale Ziele. b) Sie schließen Investitionen in die in Artikel 12 Absatz 1 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/1818 genannten Unternehmen aus. c) Sie schließen Investitionen in folgende Unternehmen aus: i) Unternehmen, die neue Projekte für die Exploration, die Förderung, den Vertrieb oder die Raffination von Stein- und Braunkohle, Erdöl oder gasförmigen Brennstoffen entwickeln, oder ii) Unternehmen, die neue Projekte für die Exploration, den Abbau, die Förderung, den Vertrieb, die Raffination oder die Nutzung von Steinoder Braunkohle für die Stromerzeugung entwickeln bzw. nicht planen, aus diesen Tätigkeiten auszusteigen. d) Die wichtigsten nachteiligen Auswirkungen der Investitionen auf Nachhaltigkeitsfaktoren werden darin ermittelt und offengelegt, und es werden sämtliche Maßnahmen erläutert, die ergriffen wurden, um diese Auswirkungen abzumildern. Finanzmarktteilnehmer können wählen, ob sie die in Unterabsatz 1 Buchstabe d beschriebene Offenlegungspflicht ganz oder teilweise anhand geeigneter nachhaltigkeitsbezogener Indikatoren erfüllen wollen. Bei Finanzprodukten, die einen Paris-abgestimmten Referenzwert, der die Anforderungen nach Abschnitt 3 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/1818 erfüllt, nachbilden oder unter Bezugnahme auf einen solchen Referenzwert verwaltet werden, gelten die in Unterabsatz 1 genannten Bedingungen als erfüllt. Bei Finanzprodukten, bei denen der Anteil der Investitionen in taxonomiekonforme Wirtschaftstätigkeiten im Sinne von Artikel 1 Nummer 2 der Delegierten Verordnung (EU) 2021/2178 mindestens 15 % beträgt, gelten die in Unterabsatz 1 Buchstabe a genannten Bedingungen als erfüllt. Die in Unterabsatz 1 Buchstabe a genannten Finanzprodukte umfassen keine Investitionen in Emissionen öffentlicher Stellen, mit Ausnahme von Use-of- Proceeds-Instrumenten, die von öffentlichen Stellen begeben werden a) gemäß Artikel 3 der Verordnung (EU) 2023/2631 b) wenn mit den Erlösen i) keine zugrunde liegenden Tätigkeiten, die gemäß Artikel 12 Absatz 1 Buchstaben a und b sowie d bis g der Delegierten Verordnung (EU) 2020/1818 oder gemäß Unterabsatz 1 Buchstabe c ausgeschlossen sind, finanziert werden, oder ii) keine Unternehmen, die gemäß Artikel 12 Absatz 1 Buchstabe c der Delegierten Verordnung (EU) 2020/1818 ausgeschlossen sind, finanziert werden. Unterabsatz 1 Buchstaben b und c gelten nicht für Investitionen in Use-of-Proceeds- Instrumente, die von Unternehmen begeben werden a) gemäß Artikel 3 der Verordnung (EU) 2023/2631 oder b) wenn mit den Erlösen keine der in Artikel 12 Absatz 1 Buchstaben a und b sowie d bis g der Delegierten Verordnung (EU) 2020/1818 oder in Unterabsatz 1 Buchstabe c genannten zugrunde liegenden Tätigkeiten finanziert werden, sofern der Emittent der Use-of-Proceeds-Instrumente nicht gemäß Artikel 12 Absatz 1 Buchstabe c der genannten Delegierten Verordnung ausgeschlossen ist. (2) Investitionen über die in Absatz 1 Buchstabe a genannten Finanzprodukte umfassen die folgenden Investitionen oder eine Kombination daraus: a) Investitionen in Portfolios, die einen Paris-abgestimmten EU-Referenzwert nachbilden oder unter Bezugnahme auf einen solchen Referenzwert verwaltet werden, b) Investitionen in taxonomiekonforme Wirtschaftstätigkeiten im Sinne von Artikel 1 Nummer 2 der Delegierten Verordnung (EU) 2021/2178, c) Investitionen in Instrumente, die gemäß Artikel 3 der Verordnung (EU) 2023/2631 ausgegeben werden, d) Investitionen, einschließlich Ko-Investitionen, zur Finanzierung desselben Unternehmens, Projekts oder Portfolios, das im Rahmen von Finanzierungs- und Investitionsmaßnahmen ermittelt wurde, für die eine Haushaltsgarantie der Union oder Finanzierungsinstrumente im Rahmen von Unionsprogrammen, mit denen ökologische oder soziale Ziele verfolgt werden, ber

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