Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Richtlinien (EU) 2022/2464 und (EU) 2024/1760 bezüglich der Termine, ab denen die Mitgliedstaaten bestimmte Anforderungen an die Nachhaltigkeitsberichterstattung und die Sorgfaltspflichten von Unternehmen erfüllen müssen
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Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Richtlinien (EU) 2022/2464 und (EU) 2024/1760 bezüglich der Termine, ab denen die Mitgliedstaaten bestimmte Anforderungen an die Nachhaltigkeitsberichterstattung und die Sorgfaltspflichten von Unternehmen erfüllen müssen
[Bundesrat Drucksache 111/1/25
01.04.25
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ISSN 0720-2946
E m p f e h l u n g e n
der Ausschüsse
EU - AIS - Fz - R - U - Wi
zu Punkt 10 der 1053. Sitzung des Bundesrates am 11. April 2025
Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und
des Rates zur Änderung der Richtlinien (EU) 2022/2464 und (EU)
2024/1760 bezüglich der Termine, ab denen die Mitgliedstaaten
bestimmte Anforderungen an die
Nachhaltigkeitsberichterstattung und die Sorgfaltspflichten von Unternehmen erfüllen
müssen
COM(2025) 80 final; Ratsdok. 6595/25
Der federführende Ausschuss für Fragen der Europäischen Union (EU),
der Ausschuss für Arbeit, Integration und Sozialpolitik (AIS),
der Finanzausschuss (Fz),
der Rechtsausschuss (R),
der Ausschuss für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit (U) und
der Wirtschaftsausschuss (Wi)
empfehlen dem Bundesrat, zu der Vorlage gemäß §§ 3 und 5 EUZBLG wie folgt
Stellung zu nehmen:
1. Der Bundesrat begrüßt ausdrücklich, dass die Kommission im Bereich der
Green-Deal-Gesetzgebung das dringende Bedürfnis nach Bürokratieabbau
erkennt und in Angriff nimmt. Es ist besonders positiv hervorzuheben, dass für
die nächsten Monate bereits umfangreiche weitere Schritte zum
Bürokratieabbau angekündigt worden sind. Der Bundesrat möchte die Kommission dazu
ermuntern, auf diesem Weg mutig voranzuschreiten, und wird entsprechende
Bemühungen gerne unterstützen.
EU
R
Wi
...
2. Der Bundesrat begrüßt die Bemühungen der Kommission, mit dem
vorliegenden Richtlinienvorschlag bürokratische Lasten für Unternehmen zu reduzieren.
Ein spürbarer Bürokratieabbau stärkt sowohl die EU als auch Deutschland als
Wirtschaftsstandort sowie die Wettbewerbsfähigkeit und trägt zur Sicherung
von Arbeitsplätzen bei.
3. Der Bundesrat stellt fest, dass die Kommission mit ihrem Vorschlag eines
ersten Omnibus-Vereinfachungspakets (Omnibus-Paket I) die Dringlichkeit einer
umfangreichen Reduzierung der bürokratischen Belastungen von Unternehmen
anerkennt und diesem Thema eine hohe Priorität einräumt.
4. Der Bundesrat begrüßt die von der Kommission im Rahmen des Omnibus-
Pakets I vorgenommene Trennung zeitlicher (COM(2025) 80 final) und
inhaltlicher Änderungsvorschläge (COM(2025) 81 final) zur Richtlinie zur
Nachhaltigkeitsberichterstattung von Unternehmen (CSRD) und zur Richtlinie über
Sorgfaltspflichten von Unternehmen zur Nachhaltigkeit (CSDDD). Die
vorgenommene Trennung gewährleistet eine zeitnahe Verabschiedung der zeitlichen
Änderungen und schafft gleichzeitig Raum für eine vertiefte Erörterung und
umfassende Abstimmung der inhaltlichen Änderungen.
5. Der Bundesrat begrüßt das Ziel der Kommission, für Unternehmen, die heute
noch nicht berichtspflichtig sind, die Anwendung der Richtlinien
(EU) 2022/2464 (CSRD) und (EU) 2024/1760 (CSDDD) zeitlich zu
verschieben, um Zeit für eine grundlegende Überarbeitung des Rahmenwerks der
Nachhaltigkeitsberichterstattung zu haben. Er hält die mit der vorgesehenen
Verschiebung um ein beziehungsweise zwei Jahre gewonnene Zeitspanne
allerdings nur dann für sinnvoll genutzt, wenn die Unternehmen auch ausreichend
zeitlichen Vorlauf haben, um sich auf die vorgenommenen Änderungen in den
Richtlinien einzustellen.
AIS
EU
Wi
EU
Wi
EU
Fz
...
6. Der Bundesrat fordert die Bundesregierung auf, sich für eine zügige
Verabschiedung der vorliegenden Änderungsrichtlinie („Stop-the-clock“-Vorschlag)
einzusetzen. Insbesondere die Unternehmen der zweiten Welle der CSRD sehen
sich mit einem dringenden Erfordernis an Planungs- und Rechtssicherheit
konfrontiert, um eine rechtskonforme und fristgerechte Umsetzung der
erforderlichen Maßnahmen gewährleisten zu können.
7. Aus Sicht des Bundesrates wurden die beiden Richtlinien (CSRD und CSDDD)
in einem sorgfältigen Gesetzgebungsverfahren nach Einbeziehung zahlreicher
externer Sachverständiger, Konsultierung der Wirtschaft und mit Zustimmung
des Europäischen Parlamentes und des Rats der Europäischen Union
ausgearbeitet und beschlossen. Eine übereilte Veränderung und kurzfristige
Verschiebung gefährdet das wichtige Vertrauen in die Verlässlichkeit getroffener
Entscheidungen.
8. Der Bundesrat verweist darauf, dass eine signifikante Anzahl an Unternehmen
bereits Maßnahmen ergriffen hat, um die beiden Richtlinien (CSRD und
CSDDD) zu den bisher avisierten Fristen umzusetzen. Erste Erfolge für die
Unternehmen und in anderen Staaten sind bereits zu erkennen. Der Bundesrat
weist hierbei darauf hin, dass keine der Richtlinien darauf abzielt, zum ersten
Inkrafttreten vollständig nachhaltige Lieferketten nachweisen zu müssen,
sondern vor allem ein erster Einstieg in die Analysen bezüglich der Nachhaltigkeit
der unternehmerischen Tätigkeiten angestoßen wird, falls dies nicht ohnehin
bereits geschehen ist.
9. Der Bundesrat weist darauf hin, dass sich viele Unternehmen bereits auf den
Weg gemacht haben, die Ziele der beiden Richtlinien (CSRD und CSDDD) zu
erreichen, und in eine nachhaltigere Unternehmensführung investiert haben.
Eine zuverlässige Prüfung und Evaluierung der Anwendungen durch eine erste
Welle von Unternehmen konnte laut Kommission zum jetzigen Zeitpunkt aber
noch nicht abgeschlossen werden. Somit konnten kaum konkrete Erfahrungen
von Unternehmen in eine fundierte Abwägung der Kommission als fachliche
Basis für eine Diskussion über die Verschiebung und Änderung dieser
Richtlinien einfließen. Die Europäische Union könnte dadurch ihre ökonomisch
relevante, internationale Glaubwürdigkeit einer sorgfältigen Arbeit bei der Gesetz-
EU
Wi
(bei
Annahme
entfallen
Ziffer 7,
Ziffer 8,
Ziffer 9,
Ziffer 10,
Ziffer 11
und
Ziffer 12)
U
U
(bei
Annahme
entfallen
Ziffer 11
und
Ziffer 12)
U
...
gebung und als verlässlicher Partner bei Umweltstandards und dem Schutz von
Menschenrechten gefährden.
10. Der Bundesrat sieht zudem die Gefahr, dass durch eine kurzfristige zeitliche
Verschiebung der Richtlinien Planungs- und Investitionssicherheit in Gefahr
gebracht wird. Unternehmen, die bereits Maßnahmen ergriffen und
Kompetenzen aufgebaut haben, würden im Vergleich benachteiligt.
11. Der Bundesrat nimmt zur Kenntnis, dass einige Mitgliedstaaten die Richtlinie
bereits umgesetzt haben. Ein Aufschub könnte daher zu einer Verzerrung des
Binnenmarktes führen.
12. Der Bundesrat verweist darauf, dass einige Unternehmen sich bereits auf den
Weg gemacht haben, die Richtlinie umzusetzen. Eine Verschiebung des
Zeitrahmens würde getätigte Investitionen gefährden und Vorreiter schlechter
stellen.
13. Bis zum Abschluss der durch das erste Omnibus-Paket begonnenen
Überarbeitung sollten aus Sicht des Bundesrates die Umsetzung und Anwendung der
Nachhaltigkeitsberichterstattung insgesamt ausgesetzt werden, um mehrfachen
Umstellungsaufwand für Mitgliedstaaten und Unternehmen zu verhindern und
Rechtsunsicherheiten bei der Umsetzung auszuschließen.
14. Vor diesem Hintergrund lehnt der Bundesrat die undifferenzierte Verschiebung
der Umsetzungsfrist für die Mitgliedstaaten sowie der Anwendung auf
Unternehmen um ein Jahr ab. Während die geplante Verschiebung der
Berichtspflichten nach Richtlinie (EU) 2022/2464 sinnvoll sein kann, um eine Vorbereitung
auf die umfangreichen Neuerungen zu ermöglichen, ist eine weitere
Aufschiebung der Prüfung von Arbeits- und Sozialrechtsverletzungen entlang der
Lieferkette nicht hinnehmbar.
U
(entfällt
bei
Annahme
von
Ziffer 6)
AIS
(entfällt
bei
Annahme
von
Ziffer 6
oder
Ziffer 8)
AIS
(entfällt
bei
Annahme
von
Ziffer 6
oder
Ziffer 8)
EU
R
Wi
(bei
Annahme
entfallen
Ziffer 14,
Ziffer 15
und
Ziffer 16)
AIS
(bei
Annahme
entfällt
Ziffer 16
und
Ziffer 17)
...
15. Der Bundesrat bittet die Bundesregierung daher, im weiteren
Gesetzgebungsverfahren auf EU-Ebene auf eine Beibehaltung der Richtlinie (EU) 2024/1760
inklusive des in der Richtlinie vorgesehenen Zeitplans hinzuwirken.
16. Der Bundesrat fordert die Bundesregierung auf, darauf hinzuwirken, dass im
Gesetzgebungsprozess zu den Omnibuspaketen auf EU-Ebene die
Anwendungsfrist korrespondierend angepasst wird. Solange die Omnibuspakete nicht
verabschiedet sind, besteht für die Unternehmen die Unsicherheit, welche
Regeln für sie im Einzelnen ab 1. Januar 2027 Anwendung finden. Diese
Rechtsunsicherheit beruht auf der Neuausrichtung, Komplexität und Verwobenheit der
Omnibuspakete. Eine zeitliche Verzögerung in Gesetzgebungsverfahren zu den
Omnibuspaketen darf nicht zu Lasten der Implementierungszeit bei den
Unternehmen gehen.
17. Soweit keine umfassende Aussetzung erfolgt, sollte aus Sicht des Bundesrates
die mit dem vorliegenden Vorschlag einhergehende Verschiebung der
Umsetzung und Anwendung der Richtlinie (EU) 2022/2464 (CRSD) auf sämtliche
Fristen – einschließlich der ursprünglichen Umsetzungsfrist und der für die
„erste Welle“ der Unternehmen geltenden Anwendungsfrist – erstreckt werden,
um Ungleichbehandlungen zu vermeiden.
18. Alternativ kommt aus Sicht des Bundesrates in Betracht, jedenfalls auf die
Durchsetzung von Sanktionen für die Nichtumsetzung oder Nichtanwendung
der CSRD gegenüber Mitgliedstaaten und Unternehmen bis zum Abschluss der
laufenden Überarbeitung zu verzichten.
19. Anders als die Vorgaben für die Nachhaltigkeitsberichterstattung von
Unternehmen (CSRD und CSDDD) werden die entsprechenden Berichtspflichten für
Finanzinstitute (SFDR) zeitlich und inhaltlich nicht angepasst. Nach ihrem
Arbeitsprogramm 2025 wird die Kommission erst im vierten Quartal eine
Anpassung der SFDR vorschlagen. Die Finanzinstitute sind aber zur Erfüllung ihrer
AIS
(entfällt
bei
Annahme
von
Ziffer 13;
bei
Annahme
entfällt
Ziffer 16
und
Ziffer 17)
Fz
(entfällt
bei
Annahme
von
Ziffer 13,
Ziffer 14
oder
Ziffer 15)
EU
R
Wi
EU
R
Wi
EU
Fz
...
Berichtspflichten auf die Informationen aus den Unternehmen angewiesen. Vor
diesem Hintergrund fordert der Bundesrat, dass die Kommission zeitnah einen
Vorschlag zur Anpassung der SFDR macht, um ein inhaltlich abgestimmtes
Nebeneinander weiterhin sicherzustellen.
20. Im Bereich der Nachhaltigkeitsberichterstattung bedarf es aus Sicht des
Bundesrates allerdings eines noch weitergehenden, grundlegenden
Paradigmenwechsels und eines Rückbaus überflüssiger Regulierung.
21. Daher bittet der Bundesrat die Kommission, über die bisher beschlossenen
Regelungsvorschläge hinaus, sämtliche Rechtsakte zur
Nachhaltigkeitsberichterstattung einer grundlegenden und umfassenden Überarbeitung beziehungsweise
Neuerarbeitung zu unterziehen.
22. Der Bundesrat bekräftigt seine grundsätzliche Zustimmung zu den Zielen der
Richtlinie über die Nachhaltigkeitsberichterstattung von Unternehmen und der
Richtlinie über die Sorgfaltspflichten von Unternehmen im Hinblick auf
Nachhaltigkeit. Die mittel- bis langfristige Wettbewerbsfähigkeit Europas hängt auch
davon ab, dass Unternehmen Nachhaltigkeitsaspekte wie den Schutz der
Umwelt und Menschenrechte bei ihren Geschäftstätigkeiten hinreichend und
glaubhaft berücksichtigen und entsprechend höhere Standards eingehalten werden.
23. Aus Sicht des Bundesrates sollten die positiven Effekte der beiden Richtlinien
nicht verkannt werden. Durch den angestoßenen Prozess, bessere Kenntnisse
der Lieferketten zu erlangen und diesbezügliche Risiken zu analysieren,
erkennen Unternehmen auch darüber hinaus unterschiedlichste Gefahren besser und
EU
R
Wi
(bei
Annahme
entfallen
Ziffer 22,
Ziffer 23;
Ziffer 24,
Ziffer 25,
Ziffer 26
und
Ziffer 27)
EU
R
Wi
(bei
Annahme
entfallen
Ziffer 22,
Ziffer 23;
Ziffer 24,
Ziffer 25,
Ziffer 26
und
Ziffer 27)
U
U
...
früher, vor allem in Bezug auf die längerfristige und planbare Versorgung mit
Rohstoffen und Vorprodukten. Dies beugt in vielen Fällen Unterbrechungen der
Lieferketten vor und stärkt die Widerstandsfähigkeit, Wettbewerbsfähigkeit und
Diversifizierung unserer Wirtschaft insgesamt.
24. Der Bundesrat würde grundsätzlich eine Entbürokratisierung beider Richtlinien
(CSRD und CSDDD) begrüßen, durch die Prozesse vereinfacht und die
geteilten Ziele mit weniger Aufwand für alle Beteiligten erreicht werden. Eine
darüber hinausgehende Absenkung von Standards würde hingegen mittel- und
langfristig zu deutlich größeren Risiken für die Umwelt und auch für Menschen
führen, zum Beispiel durch einen weltweit erhöhten Ausstoß an Treibhausgasen
und durch weiter verstärkten Klimawandel oder durch einen zunehmenden
Verlust an Biodiversität mit den entsprechenden ökonomischen, ökologischen und
sozialen Folgen. Diese Folgen werden auch von vielen Unternehmen als
signifikantes Risiko für ihre Geschäftstätigkeiten angesehen.
25. Nicht zu unterstützen sind Rückschritte im Bereich der international
geschützten Arbeits- und Sozialrechte, die insbesondere mit der
Lieferkettensorgfaltspflicht gemäß Richtlinie (EU) 2024/1760 auf europäischer Ebene verankert
sind.
26. Auch wenn der Bundesrat das Anliegen der Kommission, Bürokratie
abzubauen, ausdrücklich unterstützt, sollten Schritte zur Entlastung von Unternehmen
nicht auf Kosten der Rechte von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern, von
Kindern und Jugendlichen und der sozialen Rechte allgemein geschehen. Diese
Rechte gilt es in künftigen Vorhaben zur Entbürokratisierung
aufrechtzuerhalten und weiter zu stärken.
27. Ferner fordert der Bundesrat die Bundesregierung auf, sich im weiteren
Gesetzgebungsverfahren zu dem vorliegenden Richtlinienvorschlag zur Änderung der
Richtlinien (EU) 2022/2464 und (EU) 2024/1760 für eine Wahrung und
Stärkung der bestehenden Arbeits- und Sozialrechte einzusetzen, die von der EU-
Richtlinie zur Lieferkettensorgfaltspflicht geschützt werden. Zur Sicherstellung
eines starken Schutzes sollten insbesondere der Anwendungsbereich inklusive
U
(entfällt
bei
Annahme
von
Ziffer 20
oder
Ziffer 21)
AIS
(entfällt
bei
Annahme
von
Ziffer 20
oder
Ziffer 21)
AIS
(entfällt
bei
Annahme
von
Ziffer 20
oder
Ziffer 21)
AIS
(entfällt
bei
Annahme
von
Ziffer 20
oder
Ziffer 21)
der Finanzdienstleistungen, die Stakeholder-Beteiligung, Mindeststandards für
Sanktionen und die zivilrechtliche Haftung beibehalten werden.
28. Der Bundesrat fordert die Bundesregierung auf, die vorliegende
Änderungsrichtlinie nach Inkrafttreten zeitnah in nationales Recht umzusetzen. Dies ist
eine unabdingbare Voraussetzung dafür, dass die einschlägigen EU-Richtlinien
ihre beabsichtigte Wirksamkeit in der unternehmerischen Praxis entfalten
können.
29. Der Bundesrat übermittelt diese Stellungnahme direkt an die Kommission.
EU
Wi
EU
R
Wi]
Relationen
- part_of_vorgang → Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Richtlinien (EU) 2022/2464 und (EU) 2024/1760 bezüg (Empfehlungen der Ausschüsse)