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Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Richtlinien (EU) 2022/2464 und (EU) 2024/1760 bezüglich der Termine, ab denen die Mitgliedstaaten bestimmte Anforderungen an die Nachhaltigkeitsberichterstattung und die Sorgfaltspflichten von Unternehmen erfüllen müssen

dip / drucksache 01.04.2025 · WP 21 · 111/1/25 · Empfehlungen · Original ↗

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Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Richtlinien (EU) 2022/2464 und (EU) 2024/1760 bezüglich der Termine, ab denen die Mitgliedstaaten bestimmte Anforderungen an die Nachhaltigkeitsberichterstattung und die Sorgfaltspflichten von Unternehmen erfüllen müssen [Bundesrat Drucksache 111/1/25 01.04.25 ... Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.betrifft-gesetze.de ISSN 0720-2946 E m p f e h l u n g e n der Ausschüsse EU - AIS - Fz - R - U - Wi zu Punkt 10 der 1053. Sitzung des Bundesrates am 11. April 2025 Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Richtlinien (EU) 2022/2464 und (EU) 2024/1760 bezüglich der Termine, ab denen die Mitgliedstaaten bestimmte Anforderungen an die Nachhaltigkeitsberichterstattung und die Sorgfaltspflichten von Unternehmen erfüllen müssen COM(2025) 80 final; Ratsdok. 6595/25 Der federführende Ausschuss für Fragen der Europäischen Union (EU), der Ausschuss für Arbeit, Integration und Sozialpolitik (AIS), der Finanzausschuss (Fz), der Rechtsausschuss (R), der Ausschuss für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit (U) und der Wirtschaftsausschuss (Wi) empfehlen dem Bundesrat, zu der Vorlage gemäß §§ 3 und 5 EUZBLG wie folgt Stellung zu nehmen: 1. Der Bundesrat begrüßt ausdrücklich, dass die Kommission im Bereich der Green-Deal-Gesetzgebung das dringende Bedürfnis nach Bürokratieabbau erkennt und in Angriff nimmt. Es ist besonders positiv hervorzuheben, dass für die nächsten Monate bereits umfangreiche weitere Schritte zum Bürokratieabbau angekündigt worden sind. Der Bundesrat möchte die Kommission dazu ermuntern, auf diesem Weg mutig voranzuschreiten, und wird entsprechende Bemühungen gerne unterstützen. EU R Wi ... 2. Der Bundesrat begrüßt die Bemühungen der Kommission, mit dem vorliegenden Richtlinienvorschlag bürokratische Lasten für Unternehmen zu reduzieren. Ein spürbarer Bürokratieabbau stärkt sowohl die EU als auch Deutschland als Wirtschaftsstandort sowie die Wettbewerbsfähigkeit und trägt zur Sicherung von Arbeitsplätzen bei. 3. Der Bundesrat stellt fest, dass die Kommission mit ihrem Vorschlag eines ersten Omnibus-Vereinfachungspakets (Omnibus-Paket I) die Dringlichkeit einer umfangreichen Reduzierung der bürokratischen Belastungen von Unternehmen anerkennt und diesem Thema eine hohe Priorität einräumt. 4. Der Bundesrat begrüßt die von der Kommission im Rahmen des Omnibus- Pakets I vorgenommene Trennung zeitlicher (COM(2025) 80 final) und inhaltlicher Änderungsvorschläge (COM(2025) 81 final) zur Richtlinie zur Nachhaltigkeitsberichterstattung von Unternehmen (CSRD) und zur Richtlinie über Sorgfaltspflichten von Unternehmen zur Nachhaltigkeit (CSDDD). Die vorgenommene Trennung gewährleistet eine zeitnahe Verabschiedung der zeitlichen Änderungen und schafft gleichzeitig Raum für eine vertiefte Erörterung und umfassende Abstimmung der inhaltlichen Änderungen. 5. Der Bundesrat begrüßt das Ziel der Kommission, für Unternehmen, die heute noch nicht berichtspflichtig sind, die Anwendung der Richtlinien (EU) 2022/2464 (CSRD) und (EU) 2024/1760 (CSDDD) zeitlich zu verschieben, um Zeit für eine grundlegende Überarbeitung des Rahmenwerks der Nachhaltigkeitsberichterstattung zu haben. Er hält die mit der vorgesehenen Verschiebung um ein beziehungsweise zwei Jahre gewonnene Zeitspanne allerdings nur dann für sinnvoll genutzt, wenn die Unternehmen auch ausreichend zeitlichen Vorlauf haben, um sich auf die vorgenommenen Änderungen in den Richtlinien einzustellen. AIS EU Wi EU Wi EU Fz ... 6. Der Bundesrat fordert die Bundesregierung auf, sich für eine zügige Verabschiedung der vorliegenden Änderungsrichtlinie („Stop-the-clock“-Vorschlag) einzusetzen. Insbesondere die Unternehmen der zweiten Welle der CSRD sehen sich mit einem dringenden Erfordernis an Planungs- und Rechtssicherheit konfrontiert, um eine rechtskonforme und fristgerechte Umsetzung der erforderlichen Maßnahmen gewährleisten zu können. 7. Aus Sicht des Bundesrates wurden die beiden Richtlinien (CSRD und CSDDD) in einem sorgfältigen Gesetzgebungsverfahren nach Einbeziehung zahlreicher externer Sachverständiger, Konsultierung der Wirtschaft und mit Zustimmung des Europäischen Parlamentes und des Rats der Europäischen Union ausgearbeitet und beschlossen. Eine übereilte Veränderung und kurzfristige Verschiebung gefährdet das wichtige Vertrauen in die Verlässlichkeit getroffener Entscheidungen. 8. Der Bundesrat verweist darauf, dass eine signifikante Anzahl an Unternehmen bereits Maßnahmen ergriffen hat, um die beiden Richtlinien (CSRD und CSDDD) zu den bisher avisierten Fristen umzusetzen. Erste Erfolge für die Unternehmen und in anderen Staaten sind bereits zu erkennen. Der Bundesrat weist hierbei darauf hin, dass keine der Richtlinien darauf abzielt, zum ersten Inkrafttreten vollständig nachhaltige Lieferketten nachweisen zu müssen, sondern vor allem ein erster Einstieg in die Analysen bezüglich der Nachhaltigkeit der unternehmerischen Tätigkeiten angestoßen wird, falls dies nicht ohnehin bereits geschehen ist. 9. Der Bundesrat weist darauf hin, dass sich viele Unternehmen bereits auf den Weg gemacht haben, die Ziele der beiden Richtlinien (CSRD und CSDDD) zu erreichen, und in eine nachhaltigere Unternehmensführung investiert haben. Eine zuverlässige Prüfung und Evaluierung der Anwendungen durch eine erste Welle von Unternehmen konnte laut Kommission zum jetzigen Zeitpunkt aber noch nicht abgeschlossen werden. Somit konnten kaum konkrete Erfahrungen von Unternehmen in eine fundierte Abwägung der Kommission als fachliche Basis für eine Diskussion über die Verschiebung und Änderung dieser Richtlinien einfließen. Die Europäische Union könnte dadurch ihre ökonomisch relevante, internationale Glaubwürdigkeit einer sorgfältigen Arbeit bei der Gesetz- EU Wi (bei Annahme entfallen Ziffer 7, Ziffer 8, Ziffer 9, Ziffer 10, Ziffer 11 und Ziffer 12) U U (bei Annahme entfallen Ziffer 11 und Ziffer 12) U ... gebung und als verlässlicher Partner bei Umweltstandards und dem Schutz von Menschenrechten gefährden. 10. Der Bundesrat sieht zudem die Gefahr, dass durch eine kurzfristige zeitliche Verschiebung der Richtlinien Planungs- und Investitionssicherheit in Gefahr gebracht wird. Unternehmen, die bereits Maßnahmen ergriffen und Kompetenzen aufgebaut haben, würden im Vergleich benachteiligt. 11. Der Bundesrat nimmt zur Kenntnis, dass einige Mitgliedstaaten die Richtlinie bereits umgesetzt haben. Ein Aufschub könnte daher zu einer Verzerrung des Binnenmarktes führen. 12. Der Bundesrat verweist darauf, dass einige Unternehmen sich bereits auf den Weg gemacht haben, die Richtlinie umzusetzen. Eine Verschiebung des Zeitrahmens würde getätigte Investitionen gefährden und Vorreiter schlechter stellen. 13. Bis zum Abschluss der durch das erste Omnibus-Paket begonnenen Überarbeitung sollten aus Sicht des Bundesrates die Umsetzung und Anwendung der Nachhaltigkeitsberichterstattung insgesamt ausgesetzt werden, um mehrfachen Umstellungsaufwand für Mitgliedstaaten und Unternehmen zu verhindern und Rechtsunsicherheiten bei der Umsetzung auszuschließen. 14. Vor diesem Hintergrund lehnt der Bundesrat die undifferenzierte Verschiebung der Umsetzungsfrist für die Mitgliedstaaten sowie der Anwendung auf Unternehmen um ein Jahr ab. Während die geplante Verschiebung der Berichtspflichten nach Richtlinie (EU) 2022/2464 sinnvoll sein kann, um eine Vorbereitung auf die umfangreichen Neuerungen zu ermöglichen, ist eine weitere Aufschiebung der Prüfung von Arbeits- und Sozialrechtsverletzungen entlang der Lieferkette nicht hinnehmbar. U (entfällt bei Annahme von Ziffer 6) AIS (entfällt bei Annahme von Ziffer 6 oder Ziffer 8) AIS (entfällt bei Annahme von Ziffer 6 oder Ziffer 8) EU R Wi (bei Annahme entfallen Ziffer 14, Ziffer 15 und Ziffer 16) AIS (bei Annahme entfällt Ziffer 16 und Ziffer 17) ... 15. Der Bundesrat bittet die Bundesregierung daher, im weiteren Gesetzgebungsverfahren auf EU-Ebene auf eine Beibehaltung der Richtlinie (EU) 2024/1760 inklusive des in der Richtlinie vorgesehenen Zeitplans hinzuwirken. 16. Der Bundesrat fordert die Bundesregierung auf, darauf hinzuwirken, dass im Gesetzgebungsprozess zu den Omnibuspaketen auf EU-Ebene die Anwendungsfrist korrespondierend angepasst wird. Solange die Omnibuspakete nicht verabschiedet sind, besteht für die Unternehmen die Unsicherheit, welche Regeln für sie im Einzelnen ab 1. Januar 2027 Anwendung finden. Diese Rechtsunsicherheit beruht auf der Neuausrichtung, Komplexität und Verwobenheit der Omnibuspakete. Eine zeitliche Verzögerung in Gesetzgebungsverfahren zu den Omnibuspaketen darf nicht zu Lasten der Implementierungszeit bei den Unternehmen gehen. 17. Soweit keine umfassende Aussetzung erfolgt, sollte aus Sicht des Bundesrates die mit dem vorliegenden Vorschlag einhergehende Verschiebung der Umsetzung und Anwendung der Richtlinie (EU) 2022/2464 (CRSD) auf sämtliche Fristen – einschließlich der ursprünglichen Umsetzungsfrist und der für die „erste Welle“ der Unternehmen geltenden Anwendungsfrist – erstreckt werden, um Ungleichbehandlungen zu vermeiden. 18. Alternativ kommt aus Sicht des Bundesrates in Betracht, jedenfalls auf die Durchsetzung von Sanktionen für die Nichtumsetzung oder Nichtanwendung der CSRD gegenüber Mitgliedstaaten und Unternehmen bis zum Abschluss der laufenden Überarbeitung zu verzichten. 19. Anders als die Vorgaben für die Nachhaltigkeitsberichterstattung von Unternehmen (CSRD und CSDDD) werden die entsprechenden Berichtspflichten für Finanzinstitute (SFDR) zeitlich und inhaltlich nicht angepasst. Nach ihrem Arbeitsprogramm 2025 wird die Kommission erst im vierten Quartal eine Anpassung der SFDR vorschlagen. Die Finanzinstitute sind aber zur Erfüllung ihrer AIS (entfällt bei Annahme von Ziffer 13; bei Annahme entfällt Ziffer 16 und Ziffer 17) Fz (entfällt bei Annahme von Ziffer 13, Ziffer 14 oder Ziffer 15) EU R Wi EU R Wi EU Fz ... Berichtspflichten auf die Informationen aus den Unternehmen angewiesen. Vor diesem Hintergrund fordert der Bundesrat, dass die Kommission zeitnah einen Vorschlag zur Anpassung der SFDR macht, um ein inhaltlich abgestimmtes Nebeneinander weiterhin sicherzustellen. 20. Im Bereich der Nachhaltigkeitsberichterstattung bedarf es aus Sicht des Bundesrates allerdings eines noch weitergehenden, grundlegenden Paradigmenwechsels und eines Rückbaus überflüssiger Regulierung. 21. Daher bittet der Bundesrat die Kommission, über die bisher beschlossenen Regelungsvorschläge hinaus, sämtliche Rechtsakte zur Nachhaltigkeitsberichterstattung einer grundlegenden und umfassenden Überarbeitung beziehungsweise Neuerarbeitung zu unterziehen. 22. Der Bundesrat bekräftigt seine grundsätzliche Zustimmung zu den Zielen der Richtlinie über die Nachhaltigkeitsberichterstattung von Unternehmen und der Richtlinie über die Sorgfaltspflichten von Unternehmen im Hinblick auf Nachhaltigkeit. Die mittel- bis langfristige Wettbewerbsfähigkeit Europas hängt auch davon ab, dass Unternehmen Nachhaltigkeitsaspekte wie den Schutz der Umwelt und Menschenrechte bei ihren Geschäftstätigkeiten hinreichend und glaubhaft berücksichtigen und entsprechend höhere Standards eingehalten werden. 23. Aus Sicht des Bundesrates sollten die positiven Effekte der beiden Richtlinien nicht verkannt werden. Durch den angestoßenen Prozess, bessere Kenntnisse der Lieferketten zu erlangen und diesbezügliche Risiken zu analysieren, erkennen Unternehmen auch darüber hinaus unterschiedlichste Gefahren besser und EU R Wi (bei Annahme entfallen Ziffer 22, Ziffer 23; Ziffer 24, Ziffer 25, Ziffer 26 und Ziffer 27) EU R Wi (bei Annahme entfallen Ziffer 22, Ziffer 23; Ziffer 24, Ziffer 25, Ziffer 26 und Ziffer 27) U U ... früher, vor allem in Bezug auf die längerfristige und planbare Versorgung mit Rohstoffen und Vorprodukten. Dies beugt in vielen Fällen Unterbrechungen der Lieferketten vor und stärkt die Widerstandsfähigkeit, Wettbewerbsfähigkeit und Diversifizierung unserer Wirtschaft insgesamt. 24. Der Bundesrat würde grundsätzlich eine Entbürokratisierung beider Richtlinien (CSRD und CSDDD) begrüßen, durch die Prozesse vereinfacht und die geteilten Ziele mit weniger Aufwand für alle Beteiligten erreicht werden. Eine darüber hinausgehende Absenkung von Standards würde hingegen mittel- und langfristig zu deutlich größeren Risiken für die Umwelt und auch für Menschen führen, zum Beispiel durch einen weltweit erhöhten Ausstoß an Treibhausgasen und durch weiter verstärkten Klimawandel oder durch einen zunehmenden Verlust an Biodiversität mit den entsprechenden ökonomischen, ökologischen und sozialen Folgen. Diese Folgen werden auch von vielen Unternehmen als signifikantes Risiko für ihre Geschäftstätigkeiten angesehen. 25. Nicht zu unterstützen sind Rückschritte im Bereich der international geschützten Arbeits- und Sozialrechte, die insbesondere mit der Lieferkettensorgfaltspflicht gemäß Richtlinie (EU) 2024/1760 auf europäischer Ebene verankert sind. 26. Auch wenn der Bundesrat das Anliegen der Kommission, Bürokratie abzubauen, ausdrücklich unterstützt, sollten Schritte zur Entlastung von Unternehmen nicht auf Kosten der Rechte von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern, von Kindern und Jugendlichen und der sozialen Rechte allgemein geschehen. Diese Rechte gilt es in künftigen Vorhaben zur Entbürokratisierung aufrechtzuerhalten und weiter zu stärken. 27. Ferner fordert der Bundesrat die Bundesregierung auf, sich im weiteren Gesetzgebungsverfahren zu dem vorliegenden Richtlinienvorschlag zur Änderung der Richtlinien (EU) 2022/2464 und (EU) 2024/1760 für eine Wahrung und Stärkung der bestehenden Arbeits- und Sozialrechte einzusetzen, die von der EU- Richtlinie zur Lieferkettensorgfaltspflicht geschützt werden. Zur Sicherstellung eines starken Schutzes sollten insbesondere der Anwendungsbereich inklusive U (entfällt bei Annahme von Ziffer 20 oder Ziffer 21) AIS (entfällt bei Annahme von Ziffer 20 oder Ziffer 21) AIS (entfällt bei Annahme von Ziffer 20 oder Ziffer 21) AIS (entfällt bei Annahme von Ziffer 20 oder Ziffer 21) der Finanzdienstleistungen, die Stakeholder-Beteiligung, Mindeststandards für Sanktionen und die zivilrechtliche Haftung beibehalten werden. 28. Der Bundesrat fordert die Bundesregierung auf, die vorliegende Änderungsrichtlinie nach Inkrafttreten zeitnah in nationales Recht umzusetzen. Dies ist eine unabdingbare Voraussetzung dafür, dass die einschlägigen EU-Richtlinien ihre beabsichtigte Wirksamkeit in der unternehmerischen Praxis entfalten können. 29. Der Bundesrat übermittelt diese Stellungnahme direkt an die Kommission. EU Wi EU R Wi]

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