Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2022/2464 hinsichtlich der Nachhaltigkeitsberichterstattung von Unternehmen in der durch die Richtlinie (EU) 2025/794 geänderten Fassung
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Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2022/2464 hinsichtlich der Nachhaltigkeitsberichterstattung von Unternehmen in der durch die Richtlinie (EU) 2025/794 geänderten Fassung
[Bundesrat Drucksache 435/1/25
07.10.25
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ISSN 0720-2946
E m p f e h l u n g e n
der Ausschüsse
R - AIS - Fz - U - Wi
zu Punkt 25 der 1058. Sitzung des Bundesrates am 17. Oktober 2025
Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung der Richtlinie (EU)
2022/2464 hinsichtlich der Nachhaltigkeitsberichterstattung von
Unternehmen in der durch die Richtlinie (EU) 2025/794
geänderten Fassung
A.
Der federführende Rechtsausschuss (R),
der Ausschuss für Arbeit, Integration und Sozialpolitik (AIS),
der Finanzausschuss (Fz) und
der Wirtschaftsausschuss (Wi)
empfehlen dem Bundesrat,
zu dem Gesetzentwurf gemäß Artikel 76 Absatz 2 des Grundgesetzes wie folgt
Stellung zu nehmen:
1. Zu Artikel 1 Nummer 6 (§ 289b HGB), Nummer 16 (§ 315b HGB)
Der Bundesrat bittet, im weiteren Gesetzgebungsverfahren zu prüfen, ob im Fall
der freiwilligen konsolidierten Nachhaltigkeitsberichterstattung von
Genossenschaften auch die einbezogenen berichtspflichtigen Tochterunternehmen von
der Erstellung eines Nachhaltigkeitsberichts befreit werden können. Dabei
sollte insbesondere geprüft werden, ob in das Handelsgesetzbuch eine Regelung
aufgenommen werden kann, wonach die Befreiungen in § 289b Absatz 2 bis 4
des Handelsgesetzbuchs sowie in § 315b Absatz 2 bis 4 des
Handelsgesetzbuchs auch für die freiwillige Konzernnachhaltigkeitsberichterstattung einer
Genossenschaft gelten.
Wi
...
Begründung:
Die Rechtslage ist unklar. Ob die Absätze 2 bis 4 des § 289b HGB
beziehungsweise § 315b HGB für die freiwillige
Konzernnachhaltigkeitsberichterstattung einer Genossenschaft gelten, ist nicht eindeutig geregelt. Auch die
im Regierungsentwurf in Artikel 1 Nummer 47 geänderten beziehungsweise
neu eingefügten § 336 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 HGB-E und § 336 Absatz 2
Satz 1 Nummer 2a HGB-E verweisen nicht auf die genannten Regelungen. Es
muss sichergestellt werden, dass einbezogene Tochterunternehmen auch bei
Genossenschaften von der Pflicht zur Erstellung eines eigenen
Nachhaltigkeitsberichts befreit werden können.
2. Zu Artikel 1 Nummer 9 (§ 289g Satz 1 Nummer 1), 18 (§ 315e Satz 1
Nummer 1 HGB)
Artikel 1 ist wie folgt zu ändern:
a) In Nummer 9 § 289g Satz 1 Nummer 1 ist die Angabe „aufzustellen“ durch
die Angabe „offenzulegen“ zu ersetzen.
b) In Nummer 18 § 315e Satz 1 Nummer 1 ist die Angabe „aufzustellen“
durch die Angabe „offenzulegen“ zu ersetzen.
Begründung:
§§ 289g Satz 1 und 315e Satz 1 HGB-E sollen die Formatvorgaben für die
Veröffentlichung von Lagebericht und Konzernlagebericht nach Artikel 29d
Absatz 1 der Bilanzrichtlinie in der durch die CSRD eingefügten Fassung
umsetzen. Ausweislich der Entwurfsbegründung zu § 289g HGB-E spricht sich
die Bundesregierung zur Implementierung der EU-Vorschriften in nationales
Recht für die sogenannte „Aufstellungslösung“ aus.
Die in der Entwurfsbegründung geäußerten Rechtsbedenken werden durch die
entsprechenden Umsetzungen in anderen EU-Ländern (zum Beispiel
Frankreich, Niederlande, Spanien) nicht geteilt. Ebenso geht die Kommission in
einem FAQ-Papier (Bekanntmachung der Kommission über die Auslegung
bestimmter Rechtsvorschriften in der Richtlinie 2013/34/EU
(Rechnungslegungsrichtlinie), der Richtlinie 2006/43/EG (Abschlussprüfungsrichtlinie), der
Verordnung (EU) Nr. 537/2014 (Abschlussprüfungsverordnung), der Richtlinie
2004/109/EG (Transparenzrichtlinie), der Delegierten Verordnung (EU)
2023/2772 (erste Europäische Standards für die
Nachhaltigkeitsberichterstattung, erster delegierter ESRS-Rechtsakt) und der Verordnung (EU) 2019/2088
(Verordnung über nachhaltigkeitsbezogene Offenlegungspflichten im
Finanzdienstleistungssektor — SFDR) in Bezug auf die
Nachhaltigkeitsberichterstattung - C/2024/6792) offenbar auch von diesem Verständnis aus und spricht nur
von „vorgelegt“.
Die Verpflichtung zur zeitgleichen Erstellung, Prüfung und Veröffentlichung
Wi
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von Lage- und (Konzern-)Nachhaltigkeitsbericht bedeutet in der
Unternehmenspraxis einen erheblichen organisatorischen und zeitlichen Mehraufwand. Mit
der sogenannten „Offenlegungslösung“, bei der der Nachhaltigkeitsbericht
separat und zeitlich versetzt veröffentlicht werden könnte, würden viele
Unternehmen organisatorisch entlastet. Dies würde zu mehr Flexibilität und
Proportionalität bei der Umsetzung der CSRD-Richtlinie führen.
3. Artikel 1 Nummer 9 (§ 289g HGB), 18 (§ 315e HGB)
a) Der Bundesrat stellt fest, dass die Umstellung im Berichtsformat von der
bislang geltenden sogenannten „Offenlegungslösung“ auf die sogenannte
„Aufstellungslösung“, wonach der rechtlich verbindliche Berichtstext
unmittelbar im elektronischen Format aufgestellt werden muss, erheblichen
zusätzlichen bürokratischen Aufwand für die Unternehmen zur Folge hat.
Ferner bezweifelt er aufgrund der Umsetzung in anderen Mitgliedstaaten,
eines Sprachvergleichs sowie zwischenzeitlich erschienenen Erläuterungen
der Kommission, dass die Umstellung auf die Aufstellungslösung
europarechtlich zwingend ist. Er fordert daher, im weiteren
Gesetzgebungsverfahren durch geeignete Änderungen in §§ 289g, 315e HGB sicherzustellen,
dass die Nachhaltigkeitsberichterstattung im Wege der
„Offenlegungslösung“ erfolgen kann.
b) Soweit die Offenlegungslösung weiterhin aufgrund Bedenken zur
Richtlinienkonformität abgelehnt werden sollte, fordert der Bundesrat die
Bundesregierung auf, sich auf Unionsebene unverzüglich – möglichst noch in den
laufenden Verhandlungen zum Omnibus-Rechtsakt – für eine Änderung der
Regelung in Artikel 29d Absatz 1 der Bilanzrichtlinie in der durch die
Richtlinie (EU) 2022/2464 geänderten Fassung dahingehend einzusetzen,
dass eine Berichterstattung in Form der Offenlegungslösung
richtlinienkonform möglich ist.
c) Der Bundesrat fordert die Bundesregierung ferner auf, sich für einen
Verzicht auf zwischenzeitlich aufgrund des technischen Fortschritts im Bereich
Künstlicher Intelligenz, insbesondere bei der Auswertung umfangreicher
Texte in natürlicher Sprache, überflüssig gewordenen bürokratischen
Vorgaben zur Herstellung von „Maschinenlesbarkeit“ einzusetzen.
Begründung:
Die Umsetzung der Offenlegung des Nachhaltigkeitsberichts anhand der soge-
R
Wi
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nannten „Aufstellungslösung“ im ESEF-Format wird nach wie vor
insbesondere durch die betroffenen Unternehmen verbreitet kritisch gesehen.
Änderungen bei der Auszeichnung ziehen die Notwendigkeit der erneuten
Aufstellung durch Vorstand beziehungsweise Geschäftsführung und Prüfung durch
den Aufsichtsrat und Nachtragsprüfung nach § 316 Absatz 3 Satz 1 HGB nach
sich. Fehler oder sonstiger Änderungsbedarf nach der Erstellung des
elektronischen Berichts führen damit zu einer aufwändigen erneuten Aufstellung mit
einer Wiederholung langwieriger Verfahrensschritte. Auch bestehen ganz
allgemein Zweifel an der Eignung des Formats für eine sinnvolle Befassung durch
die Unternehmensorgane im Rahmen der Beschlussfassung. Der mit der
Aufstellung im einheitlichen Format einhergehende Aufwand stellt eine Belastung
der betroffenen Unternehmen dar, die für die Erreichung des Zwecks der
Abrufbarkeit der Berichte in dem vorgegebenen Format für die interessierten
Kreise nicht erforderlich ist.
Die im Entwurf enthaltene Übergangsfrist für die Aufstellung von Lagebericht
und Konzernlagebericht im ESEF-Format hilft zwar bei der Bewältigung der
Umstellung. Die grundsätzlichen Bedenken gegen die Aufstellungslösung
werden dadurch jedoch nicht ausgeräumt. Der Wortlaut der Richtlinie ist auch
nicht dahingehend eindeutig, dass eine Interpretation, die die
Offenlegungslösung weiter zulässt, völlig ausgeschlossen wäre. Es sollte daher eine Trennung
zwischen Aufstellung und der Einhaltung der (elektronischen) Formatvorgaben
vorgenommen werden.
Angesichts der verbesserten Möglichkeiten zur Auswertung großer
Datenmengen durch künstliche Intelligenz ist es bereits heute, jedenfalls aber
perspektivisch, nicht mehr erforderlich, den berichtspflichtigen Unternehmen
aufwändige Formvorgaben zur Herstellung der Maschinenlesbarkeit des
Nachhaltigkeitsberichts aufzuerlegen.
4. Zu Artikel 1 Nummer 16 (§ 315b HGB)
Der Bundesrat weist darauf hin, dass beim Konsolidierungskreis weiterhin
Unsicherheiten bestehen. Um weiteren bürokratischen Aufwand zu vermeiden,
bittet der Bundesrat, im weiteren Gesetzgebungsverfahren klarzustellen, dass der
Konsolidierungskreis der Nachhaltigkeitsberichterstattung jenem der
finanziellen Berichterstattung entspricht beziehungsweise die Erleichterungen in § 296
des Handelsgesetzbuchs auch für die Nachhaltigkeitsberichterstattung
Anwendung finden.
Begründung:
§ 315b Absatz 1 HGB-E bezieht sich ausschließlich auf die Größenkriterien des
§ 293 Absatz 1, 2 und 4 HGB. Unklar ist, ob die Regelung des § 296 HGB auch
auf den Nachhaltigkeitsbericht Anwendung findet. Es sollte klargestellt wer-
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den, dass Tochtergesellschaften, die gemäß § 296 HGB nicht konsolidiert
werden müssen, ebenfalls nicht in den Konzernnachhaltigkeitsbericht
aufgenommen werden müssen.
5. Zu Artikel 1 Nummer 32 (§ 324b bis § 324m HGB)
Der Bundesrat gibt zu bedenken, dass die zugrundeliegende CSRD-Richtlinie
den Mitgliedstaaten die Möglichkeit offenlässt, auch „unabhängige Erbringer
von Bestätigungsleistungen“ für eine Prüfung zuzulassen. Die Öffnung des
Prüfermarkts der Nachhaltigkeitsberichte erscheint speziell für direkt und indirekt
verpflichtete KMU aus Kapazitäts-, Knowhow- und Kostengründen eine
Möglichkeit, die Akzeptanz und praxisgerechte Anwendbarkeit der
Nachhaltigkeitsberichtserstattung zu steigern. Der Bundesrat fordert die Bundesregierung daher
auf, den Prüferkreis für den Nachhaltigkeitsbericht im Gesetzgebungsverfahren
um unabhängige Erbringer von Bestätigungsleistungen zu erweitern, wenn und
soweit diese gleichwertigen fachlichen und rechtlichen Anforderungen wie
Wirtschaftsprüfer unterliegen.
6. Zu Artikel 1 Nummer 32 (§ 324e HGB)
Der Bundesrat fordert, den Prüferkreis in § 324e HGB auf Grundlage des
Artikels 34 Absatz 4 der Richtlinie 2013/34/EU in der durch die Richtlinie (EU)
2022/2464 geänderten Fassung um unabhängige Erbringer von
Bestätigungsleistungen zu erweitern, sofern diese gleichwertigen fachlichen und rechtlichen
Anforderungen wie die Wirtschaftsprüfer unterliegen.
Begründung:
Im Gesetzentwurf wird davon abgesehen, von der durch Artikel 34 Absatz 4
der Richtlinie 2013/34/EU in der durch die Richtlinie (EU) 2022/2464
geänderten Fassung ermöglichten Öffnung für die Prüfung des Nachhaltigkeitsberichts
durch sogenannte unabhängige Erbringer von Bestätigungsleistungen Gebrauch
zu machen.
Eine Zulassung auch von unabhängigen Erbringern von Bestätigungsleistungen
vergrößert die Auswahlfreiheit für die zur Nachhaltigkeitsberichterstattung
verpflichteten Unternehmen, stärkt den Wettbewerb auf dem Markt für
Prüfungsleistungen und wirkt zu erwartenden Engpässen entgegen. Von der
Öffnungsmöglichkeit sollte daher möglichst bereits mit dem vorliegenden geplan-
R
bei
Annahme
entfällt
Ziffer 6
Wi
entfällt bei
Annahme
von Ziffer
Empfehlungen, 435/1/25 - 6 -
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ten Umsetzungsgesetz Gebrauch gemacht werden.
7. Zu Artikel 1 Nummern 41 bis 46 (§§ 331 bis 335 HGB)
Der Bundesrat bittet darum, im weiteren Gesetzgebungsverfahren einen
Zeitraum zu bestimmen, in dem die Sanktionsvorschriften hinsichtlich der
Nachhaltigkeitsberichterstattung nicht oder nur in abgeschwächtem Maße zur
Anwendung kommen.
Begründung:
Aus den Reihen der Wirtschaft werden vielfältige Rechtsunsicherheiten bei der
erstmaligen Anwendung der Regelungen zur Nachhaltigkeitsberichterstattung,
aufgrund ihrer stark interpretationsbedürftigen Fassung, insbesondere
hinsichtlich der Wesentlichkeitsprüfung und weiterer Detailvorgaben der ESRS sowie
angesichts der zwischenzeitlich hierzu schon veröffentlichten Erläuterungen
durch EFRAG und Kommission beklagt. Ebenso werden Schwierigkeiten bei
der Erlangung der erforderlichen Informationen, beispielsweise von
Lieferanten aus Drittstaaten betont. Unsicherheiten bestünden etwa auch hinsichtlich
der zu erwartenden künftigen Praxis des Bundesamts für Justiz beim Umgang
mit den Vorgaben zur Nachhaltigkeitsberichterstattung. Bei der erstmaligen
Einführung eines völlig neuen Berichtswesens mit mannigfaltigen
Umsetzungsschwierigkeiten dient eine vorübergehende Abschwächung der
vorgesehenen Sanktionen der Wahrung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes.
8. Zu Artikel 2 (Artikel 100 EGHGB)
In Artikel 2 ist Artikel 100 durch den folgenden Artikel 100 zu ersetzen:
„Artikel 100
Soweit in anderen Gesetzen als dem Handelsgesetzbuch, sonstigen
Rechtsvorschriften, Satzungen, Gesellschaftsverträgen oder sonstigen nichtstaatlichen
Regelungen auf die Vorschriften des Dritten Buches des Handelsgesetzbuches
verwiesen wird, gelten dessen Regelungen zur Nachhaltigkeitsberichterstattung
nicht, es sei denn, sie sind unmittelbar anwendbar oder es wird ausdrücklich auf
die Regelungen zur Nachhaltigkeitsberichterstattung verwiesen.“
Begründung:
Der Vorschlag bringt den Beschluss des Bundesrates (Drucksache 385/24 (Be-
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Wi
R
AIS
Wi
bei
Annahme
entfällt
Ziffer 9
...
schluss) Nummer 14) in das neue Gesetzgebungsverfahren ein, weil die
seinerzeit bestandene Problematik unverändert auch beim neuen Gesetzentwurf
fortbesteht.
Die Richtlinie (EU) 2022/2464 des Europäischen Parlaments und des Rates
vom 14.12.2022 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 537/2014 und der
Richtlinien 2004/109/EG, 2006/43/EG und 2013/34/EU hinsichtlich der
Nachhaltigkeitsberichterstattung von Unternehmen (ABl. L 322 vom 16.12.2022,
Seite 15; Corporate Sustainability Reporting Directive, CSRD) zur Einführung
einer Nachhaltigkeitsberichterstattung verpflichtet nur nach dem Bilanzrecht
als große sowie als kleine oder mittelgroße kapitalmarktorientierte definierte
Unternehmen.
Jedoch führt die Umsetzung dieser Richtlinie im Dritten Buch des
Handelsgesetzbuches (HGB) in Verbindung mit den Verweisen hierauf in der
Bundeshaushaltsordnung (BHO), den Landeshaushaltsordnungen (LHO) und vielen
Gemeindeordnungen dazu, dass über den von der Richtlinie vorgesehenen
Kreis der Unternehmen hinaus auch jedes noch so kleine Unternehmen einer
Kommune beziehungsweise eines Landes erfasst wird. Dies betrifft nicht nur
die Beteiligungen der Länder und Kommunen an privatrechtlichen
Unternehmen, sondern oftmals auch landesunmittelbare juristischen Personen des
öffentlichen Rechts, Landes- oder Kommunalbetriebe, Sondervermögen,
Stiftungen und gegebenenfalls auch Hochschulen. Allein in Hamburg wären über die
entsprechenden Verweise in Errichtungsgesetzen, Gesellschaftsverträgen und
Satzungen über zweihundert Organisationen mittelbar betroffen.
Darüber hinaus könnten auch weitere privat getragene Organisationen mittelbar
betroffen sein, die entsprechende Verweise in ihren Statuten haben.
Zu den Referentenentwürfen des Bundesministeriums der Justiz eines CSRD-
Umsetzungsgesetzes vom 22. März 2024 und vom 10. Juli 2025 haben der
Deutsche Städtetag, der Deutsche Landkreistag, der Deutsche Städte- und
Gemeindebund sowie der Verband kommunaler Unternehmen e. V. in ihren
gemeinsamen Stellungnahmen vom 19. April 2024 und vom 21. Juli 2025 darauf
hingewiesen, dass aus der gemäß den LHOs standardmäßig verwendeten
Formulierung, „Jahresabschluss und der Lagebericht in entsprechender
Anwendung der Vorschriften des Dritten Buchs des Handelsgesetzbuchs für große
Kapitalgesellschaften aufgestellt und geprüft werden“ Wirtschaftsprüfer
ableiten dürften, dass die Regelung über die Erweiterung des Lageberichts um einen
Nachhaltigkeitsbericht anzuwenden ist. Die jeweiligen gemeinsamen
Stellungnahmen wurden jedoch weder im alten noch im neuen Gesetzentwurf
berücksichtigt.
Auch das Institut der Wirtschaftsprüfer in Deutschland e. V. (IDW) hat in
seiner Stellungnahme vom 19. April 2024 zum alten Gesetzentwurf auf die
Rechtsunsicherheiten bezüglich des Umfangs der anzuwendenden Vorschriften
bei mittelbarer Anwendung der CSRD hingewiesen.
Lediglich für Beteiligungen des Bundes an privatrechtlichen Unternehmen
wird in Artikel 20 (Änderung BHO) durch die neue Formulierung im zweiten
Halbsatz „wobei für die Nachhaltigkeitsberichterstattung die unmittelbar
geltenden gesetzlichen Vorschriften anzuwenden sind“ klargestellt, dass
hinsichtlich der Nachhaltigkeitsberichterstattung allein die künftigen gesetzlichen Re-
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gelungen des Handelsgesetzbuchs und des EU-Rechts einschließlich der
gesetzlich vorgesehenen Abstufung nach der für die künftige
Nachhaltigkeitsberichterstattung definierten Unternehmensgröße gelten. Die Änderung der BHO
hat jedoch keine Wirkung für die Beteiligungen der Kommunen oder der
Länder.
Für die Länder und Kommunen bedeutet das, dass zum Ausschluss der seitens
der EU nicht vorgesehenen weiten Anwendung der
Nachhaltigkeitsberichterstattung zunächst jedes Land seine LHO beziehungsweise Gemeindeordnung
mit einer Öffnungsklausel versehen und anschließend alle
Gesellschaftsverträge unter Inanspruchnahme von Notaren und Registergerichten geändert werden
müssten. Laut oben genannter gemeinsamer Stellungnahme sind vermutlich
kommunale (und andere öffentliche) kleine und mittlere Unternehmen in
fünfstelliger Zahl betroffen. Um diese von der nicht beabsichtigten CSRD-Pflicht
auszunehmen, entstehen erheblicher Aufwand (Änderung
Gesellschaftsverträge) und erhebliche Kosten (Notar- und Registergerichtskosten) sowie eine
erhebliche Belastung der sowieso schon sehr belasteten Registergerichte. Hinzu
kommen die entsprechenden Änderungen von Staatsverträgen bezüglich
länderübergreifender Anstalten oder sonstigen Kooperationen.
Die Umsetzung dieses Antrags vermeidet einen enormen Gesetzgebungs- und
Bürokratieaufwand für die Legislative und Exekutive der Länder und
Kommunen, da die oben genannten aufwändigen Änderungen der LHO et cetera nicht
notwendig wären. Wenn wie hier vorgeschlagen auf Bundesebene, die auf
Grund der LHO eingeführten dynamischen Verweise auf das Dritte Buch des
HGB bezüglich der neuen Nachhaltigkeitsberichtspflichten ausgeschlossen
werden, kann dieser Aufwand vermieden werden. Der vorgeschlagene
Ausschluss gilt jedoch dann nicht, wenn die Regelungen zur
Nachhaltigkeitsberichterstattung wegen der Größe des Unternehmens direkt anzuwenden sind
oder wenn in dem Verweis auf das Dritte Buch des HGB ausdrücklich auch auf
die Nachhaltigkeitsberichterstattung Bezug genommen wird.
Ein Eingriff in die Rechte der Länder findet hierdurch nicht statt, weil es zum
Zeitpunkt der Einrichtung der dynamischen Verweise in den LHO und
Gesellschaftsverträgen auf das Dritte Buch des HGB die
Nachhaltigkeitsberichterstattung noch nicht gab. Oder deutlicher: Hätte der Bund die Umsetzung der
Richtlinie in einem eigenen Gesetz oder sogar nur in einem eigenen Buch des HGB
geregelt, gäbe es die oben genannte Problematik nicht, weil der dynamische
Verweis diese Regelungen dann nicht erfassen würde.
Der Vorschlag dient dazu, zum einen überflüssige Bürokratie zu vermeiden
und zum anderen die vom Bund beabsichtigte 1 : 1-Umsetzung der Richtlinie
auch tatsächlich zu erreichen. Zudem werden so Geldausgaben für Notare und
Registergerichte vermieden, also finanzielle Mittel, die dann für die
eigentlichen Zwecke der nur mittelbar betroffenen Unternehmen und Organisationen
fehlen würden.
...
9. Zu Artikel 2 (Artikel 100 EGHGB)
In Artikel 2 ist Artikel 100 wie folgt zu ändern:
a) Die Angabe „in dem in § 53 des Haushaltsgrundsätzegesetzes bezeichneten
Umfang“ ist durch die Angabe „oder an einer rechtlich selbstständigen
öffentlich-rechtlichen Organisation“ zu ersetzen.
b) Die Angabe „des Gesellschaftsvertrags die gesetzlichen Vertreter der
Kapitalgesellschaft“ ist durch die Angabe „der zugrundeliegenden
Organisationsstatuten die gesetzlichen Vertreter der Organisation“ zu ersetzen.
c) Die Angabe „der Gesellschaftsvertrag für Geschäftsjahre, die vor dem
1. Januar 2027 beginnen,“ ist durch die Angabe „diese Regelung“ zu
ersetzen.
Begründung:
Der Antrag greift den Vorschlag von Deutscher Städtetag, Deutscher
Landkreistag, Deutscher Städte- und Gemeindebund sowie Verband kommunaler
Unternehmen e. V. in seiner gemeinsamen Stellungnahme vom 21. Juli 2025
(„Stellungnahme zum Referentenentwurf des Bundesministeriums der Justiz
eines CSRD-Umsetzungsgesetzes vom 10.07.2025“) auf und erweitert ihn um
rechtlich selbstständige öffentlich-rechtliche Organisationsformen wie
Anstalten oder Körperschaften, auf die die Nachhaltigkeitsberichterstattungspflicht
inhaltlich ebenfalls nicht anwendbar ist, sowie Minderheitsbeteiligungen, weil
es solche Verweise auf das Dritte Buch des Handelsgesetzbuches auch dort
geben kann.
Die Bundesregierung hat im vorliegenden Gesetzentwurf in Artikel 100
Einführungsgesetz zum Handelsgesetzbuch (EGHGB) eine klarstellende Regelung
für kommunale Unternehmen vorgeschlagen. Danach sollen Vorgaben über die
Lageberichterstattung in den Gesellschaftsverträgen von
Kleinstkapitalgesellschaften und kleinen oder mittelgroßen Kapitalgesellschaften mit kommunaler
Mehrheitsbeteiligung, die vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes wirksam
geworden sind, weiterhin auf die bisherige Fassung des Handelsgesetzbuches
Bezug nehmen. Mit dieser Regelung soll rechtssicher ausgeschlossen werden,
dass die genannten Gesellschaften ohne Übergangszeit unverzüglich nach
Inkrafttreten des Umsetzungsgesetzes zur Nachhaltigkeitsberichterstattung
verpflichtet werden.
Diese – die erstmalige Anwendbarkeit der CSRD-Vorgaben
hinausschiebende – Regelung soll allerdings nur für einen Übergangszeitraum gelten, der die
Geschäftsjahre 2025 und 2026 umfasst. Damit geht die Regelung nicht über
das hinaus, was bereits über das Omnibus-Paket („stop the clock“) auf EU-
Ebene beschlossen wurde. Eine tatsächliche Entlastung für die betroffenen
Unternehmen – und genau dafür spricht sich der Koalitionsvertrag von CDU, CSU
und SPD für die 21. Legislaturperiode klar und wiederholt
Fz
entfällt bei
Annahme
von Ziffer
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aus – wäre es aber, die Anwendungsregelung des Artikels 100 EGHGB nicht
auf zwei Geschäftsjahre zu beschränken, sondern diese Regelung dauerhaft
beizubehalten. Auf diese Weise könnte eine umfassende Bestandsschutzklausel
aufgenommen werden.
Zum Gesetzentwurf allgemein
a) Der Bundesrat sieht die Umsetzung der Corporate Sustainability Reporting
Directive (CSRD) kritisch. Die Kommission hat bereits vor Monaten
erkannt, dass die derzeitigen Regelungen und Anforderungen der CSRD in
der Praxis teilweise kritisch zu bewerten sind und die daraus resultierenden
bürokratischen Belastungen reduziert werden müssen. Die Umsetzung der
durch die Stop-the-Clock-Richtlinie geänderten Fassung führt zwar dazu,
dass neue Berichtspflichten bis auf Weiteres vermieden werden, doch
gerade deshalb erscheint eine Umsetzung zum jetzigen Zeitpunkt weder
zwingend erforderlich, noch sachgerecht. Vielmehr sendet die Umsetzung ein
falsches Signal im Hinblick auf den von der Bundesregierung angestrebten
Bürokratieabbau.
b) Die Bundesregierung hat angekündigt, Änderungen der CSRD zur
Reduzierung von Anforderungen und Berichtspflichten eins zu eins umsetzen zu
wollen. Der Bundesrat unterstützt dies, weist jedoch darauf hin, dass die
aktuelle LkSG-Änderung verdeutlicht, wie schwierig es in Deutschland ist,
geltende Berichts- und Dokumentationspflichten auf ein angemessenes und
EU-konformes Niveau zurückzuführen.
c) Der Bundesrat macht darauf aufmerksam, dass die zahlreichen
Anforderungen und Berichtspflichten der CSRD für die Wirtschaft zukünftig mit
erheblichem Aufwand und hohen Kosten verbunden sein werden. Selbst
wenn sich alle Entlastungsvorschläge der Kommission durchsetzen können
und eins zu eins in deutsches Recht umgesetzt werden, bleibt die
zusätzliche Bürokratiebelastung hoch. Aus diesem Grund betont der Bundesrat
ausdrücklich, dass alle nach EU-Recht möglichen Entlastungen genutzt
werden müssen, um die neuen Bürokratielasten auf ein Mindestmaß zu
begrenzen.
d) Der Bundesrat begrüßt die Ankündigung der Bundesregierung, das deutsche
Lieferkettengesetz abzuschaffen. Mit der CSRD und der CSDDD wird ein
EU-weit geltender Rechtsrahmen mit einheitlichen Anforderungen und
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Pflichten geschaffen. Das trägt zu Rechtssicherheit bei und hilft, nicht
wachstumsförderliche nationale Alleingänge zu vermeiden, die den
Wettbewerb auf dem Binnenmarkt beeinträchtigen können.
14. Zum Gesetzentwurf allgemein
a) Der Bundesrat begrüßt die grundsätzliche 1 : 1-Umsetzung der Richtlinie
(EU) 2022/2464 (Corporate Sustainability Reporting Directive (CSRD)) in
der durch die Richtlinie (EU) 2025/794 geänderten Fassung sowie den
Versuch, die im Rahmen der Omnibus-I-Initiative in Aussicht gestellten, aber
noch nicht beschlossenen Entlastungen für Unternehmen der ersten Welle
mit weniger als 1 000 Mitarbeitern bereits zu berücksichtigen. Dass auf
diese Weise verhindert wird, dass Unternehmen mit 500 bis 1 000 Mitarbeitern
unter Umständen nur für einen sehr kurzen Zeitraum vollumfänglich
berichtspflichtig werden, unterstützt der Bundesrat ausdrücklich.
b) Der Bundesrat erkennt, dass die Bundesregierung angesichts des laufenden
Vertragsverletzungsverfahrens der EU gegen die Bundesrepublik
Deutschland unter Druck steht, die CSRD zügig in nationales Recht umzusetzen.
Zugleich fordert er die Bundesregierung auf, sich auf europäischer Ebene
nachdrücklich dafür einzusetzen, dass die im Rahmen des Omnibus-I-
Vorschlags diskutierten Entlastungen für die Wirtschaft zeitnah beschlossen
und nach Möglichkeit bereits im deutschen Umsetzungsgesetz
berücksichtigt werden. Der Bundesrat weist darauf hin, dass Unternehmen andernfalls
für das Geschäftsjahr 2025 vollumfänglich nach den European
Sustainability Reporting Standards (ESRS) berichten müssen, während diese derzeit auf
EU-Ebene grundlegend überarbeitet und vereinfacht werden. Auch die von
der Kommission vorgeschlagene Obergrenze in der Wertschöpfungskette
könnte für Entlastung sorgen. Bei der Berücksichtigung etwaiger
Änderungen der CSRD und ESRS sollte der Tatsache Rechnung getragen werden,
dass dadurch eine erneute Anpassung der Prozesse in den Unternehmen
erforderlich ist. Dies gilt es zu berücksichtigen.
c) Der Bundesrat weist darauf hin, dass der laut Regierungsentwurf
ausgewiesene Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft lediglich die direkt
berichtspflichtigen Unternehmen berücksichtigt. In der Praxis dürfte der
tatsächliche Erfüllungsaufwand aufgrund der zahlreichen mittelbar betroffenen
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Unternehmen um ein Vielfaches höher ausfallen. Insbesondere in kleinen
und mittleren Unternehmen werden durch die umfangreichen
Berichtspflichten erhebliche Ressourcen gebunden, die ihnen gerade in der aktuell
wirtschaftlich angespannten Lage für dringend benötigte Investitionen, etwa
in Innovation, Forschung und Entwicklung, nicht mehr zur Verfügung
stehen.
Begründung:
Mit dem Gesetzentwurf zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2022/2464
hinsichtlich der Nachhaltigkeitsberichterstattung in der durch die Richtlinie (EU)
2025/794 geänderten Fassung kommt die Bundesregierung ihrer Pflicht nach,
die CSRD in nationales Recht umzusetzen. Die CSRD ist am 5. Januar 2023 in
Kraft getreten und hätte bis spätestens 6. Juli 2024 in nationales Recht
umgesetzt werden müssen.
Nach einer längeren Phase der Rechtsunsicherheit bringt das CSRD-
Umsetzungsgesetz der Wirtschaft zwar einerseits endlich Klarheit. Gleichzeitig
entsteht jedoch neue Unsicherheit, da auf EU-Ebene im Rahmen des Omnibus-
I-Verfahrens weitreichende Entlastungen und Vereinfachungen in Aussicht
gestellt werden, die in der nationalen Umsetzung bislang unberücksichtigt
bleiben. Daher wäre es wünschenswert, wenn diese bürokratischen
Erleichterungen, die sowohl unmittelbar berichtspflichtige als auch mittelbar betroffene
Unternehmen aus den Wertschöpfungsketten betreffen, im weiteren Verlauf
des Gesetzgebungsverfahrens aufgegriffen würden.
15. Zum Gesetzentwurf allgemein
Der Bundesrat bittet, im weiteren Gesetzgebungsverfahren zu prüfen, inwieweit
zusätzlich zu Wirtschaftsprüfern auch sogenannte unabhängige Erbringer von
Bestätigungsleistungen Nachhaltigkeitsberichte prüfen dürfen, wie dies in
anderen Mitgliedstaaten bereits umgesetzt wurde. Mit einer Öffnung des
Prüfermarkts würde der Wettbewerb gestärkt und es könnten geringere Kosten für die
Unternehmen anfallen.
Begründung:
Die Mitgliedstaaten können gemäß Artikel 1 Nummer 13 Buchstabe b, c
CSRD-Richtlinie zulassen, dass die Prüfung der
Nachhaltigkeitsberichterstattung im Einklang mit den Anforderungen der Bilanzrichtlinie und dem ESRS
durch einen vom Abschlussprüfer abweichenden Nachhaltigkeitsprüfer, eine
andere Prüfungsgesellschaft oder einen unabhängigen Erbringer von
Bestätigungsleistungen erfolgt. Der Gesetzentwurf übt das Wahlrecht der Richtlinie
Wi
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dahingehend aus, dass neben dem Abschlussprüfer des Jahres-
beziehungsweise Konzernabschlusses eines Unternehmens andere Wirtschaftsprüfer
beziehungsweise Wirtschaftsprüfungsgesellschaften, nicht jedoch andere
unabhängige Erbringer von Bestätigungsleistungen als Prüfer des
Nachhaltigkeitsberichts zugelassen werden (§ 324e HGB-E). Damit muss der Prüfer des
Nachhaltigkeitsberichts ein Wirtschaftsprüfer oder eine
Wirtschaftsprüfungsgesellschaft sein.
Die nationalen Spielräume der europäischen Vorgaben sollten genutzt werden,
um praxistaugliche Lösungen zu ermöglichen. Mit einer Öffnung des
Prüfermarkts würde der Wettbewerb gestärkt und es könnten geringere Kosten für die
Unternehmen anfallen. Weitere Konzentrationseffekte auf dem Prüfermarkt
könnten vermieden werden. Zudem verfügen beispielweise akkreditierte
Validierungs-/Verifizierungsstellen als ESG-Experten bereits über entsprechende
Fachexpertise und Erfahrung, die für die Nachhaltigkeitsberichterstattung
fruchtbar gemacht werden könnten. Auch in anderen Mitgliedstaaten wird eine
Ausübung des Wahlrechts zugunsten der unabhängigen Erbringer von
Bestätigungsleistungen erwogen oder umgesetzt. Der Bundesrat spricht sich daher für
die Öffnung des Prüfermarkts aus.
16. Zum Gesetzentwurf allgemein
a) Der Bundesrat begrüßt die in dem Entwurf und seiner Begründung generell
zum Ausdruck kommende Absicht einer 1:1 Umsetzung der Richtlinie (EU)
2022/2464 (Corporate Sustainability Reporting Directive, CSRD).
b) Der Bundesrat bekräftigt, dass durch die Umsetzung der EU-Richtlinie
2022/2464 unbeschadet laufender Reformvorhaben auf EU-Ebene weiterhin
eine erhebliche Mehrbelastung für die Unternehmen entsteht. Um die
Berichtspflichten der CSRD zu erfüllen, müssen sowohl die direkt als auch die
indirekt betroffenen Unternehmen neue Strukturen aufbauen, enorme
Ressourcen aufwenden und Bürokratiekosten tragen.
c) Er betont, dass angesichts der sehr angespannten wirtschaftlichen Situation
und des zunehmenden Verlusts internationaler Wettbewerbsfähigkeit dem
Bürokratieabbau höchste Priorität eingeräumt werden muss. Jede politische
Anstrengung zur Entlastung für Unternehmen geht ins Leere, wenn diesen
gleichzeitig immer neue Berichtspflichten aufgebürdet werden.
d) Aus Sicht des Bundesrates sollte die EU-Bürokratieregulierung der
vergangenen Jahre generell überprüft werden mit dem Ziel praxistauglicher und
mehrwertorientierter Lösungen, die neben der Zukunftsfähigkeit und
Nachhaltigkeit auch die Wettbewerbsfähigkeit der europäischen Wirtschaft im
Blick haben.
R
...
e) Der Bundesrat lehnt daher die Gesamtregelung zur
Nachhaltigkeitsberichterstattung ab und bittet die Bundesregierung, sich auf EU-Ebene für eine
vollständige Aussetzung der Umsetzung und Anwendung der CSRD bis
zum Abschluss einer umfassenden, auf den Abbau übermäßiger
Belastungen zielenden Überarbeitung einzusetzen.
f) In jedem Fall bedarf es einer umfassenden Überarbeitung und Reduktion
der Anforderungen der Nachhaltigkeitsberichtsstandards (ESRS). Die
Ankündigung eines entsprechenden kraftvollen Einsatzes der Bundesregierung
in der Entwurfsbegründung ist daher ausdrücklich zu begrüßen. Der
Bundesrat fordert die Bundesregierung auf, sich auf EU-Ebene weiter mit
Nachdruck und über die bislang vorliegenden Vorschläge hinaus für eine
umfassende Überarbeitung der Richtlinie sowie der Berichtsstandards
einzusetzen, um insbesondere die nötigen Angaben im Nachhaltigkeitsbericht
zu reduzieren und Kaskadeneffekte für kleine und mittlere Unternehmen
durch einen wirksamen Value-Chain-Cap auszuschließen.
g) Darüber hinaus bittet der Bundesrat auch im weiteren Verfahren der
Richtlinienumsetzung alle Möglichkeiten zu prüfen und alle Spielräume
auszunutzen, um die mit ihr verbundenen Belastungen für die Unternehmen im
Rahmen des europarechtlich Zulässigen zu begrenzen oder zu reduzieren.
Begründung:
Die im Gesetzentwurf und seiner Begründung zum Ausdruck kommende
Absicht, die Richtlinie (EU) 2022/246 1:1 umzusetzen und auf über das
unionsrechtlich zwingende Maß hinausgehende Belastungen für die Wirtschaft zu
verzichten, ist ausdrücklich zu begrüßen.
Der Gesetzentwurf schätzt den für die Wirtschaft entstehenden
Erfüllungsaufwand (ohne auf der EU-Ebene noch im Rechtssetzungsverfahren befindliche
mögliche weitere Entlastungen) auf jährlich über 1,6 Mrd. Euro, wobei
mittelbare Belastungen für nicht berichtspflichtige Unternehmen durch sog.
Kaskadeneffekte nicht berücksichtigt sind. Hierbei handelt es sich um eine massive
Zusatzbelastung der Wirtschaft, die dem allgemeinen Bemühen um
Bürokratieentlastung zuwiderläuft.
Die Bundesregierung muss sich deshalb parallel zur Richtlinienumsetzung im
Rahmen der auf europäischer Ebene laufenden Verfahren für eine umfassende
Überarbeitung und Reduktion der Berichtspflichten einsetzen. Zudem sollten
auch im Rahmen der weiteren Richtlinienumsetzung alle Spielräume zur
Begrenzung der für die Unternehmen entstehenden Belastungen ausgeschöpft
...
17. Zum Gesetzentwurf allgemein
Der Bundesrat fordert die Bundesregierung auf, auf EU-Ebene darauf
hinzuwirken, dass die Anliegen des Bundesrates zur CSRD-Überarbeitung (Corporate
Sustainability Reporting Directive - CSRD) im Rahmen des Omnibuspakets
(BR-Drucksache 144/25 (Beschluss)) aufgegriffen werden und die entsprechend
überarbeitete CSRD im Rahmen dieses Gesetzgebungsverfahrens
länderfreundlich umgesetzt wird.
Begründung:
Die Bundesregierung hat den vorliegenden Gesetzentwurf zur Umsetzung der
Corporate Sustainability Reporting Directive (CSRD) zu einem Zeitpunkt
eingebracht, zu dem auf EU-Ebene bereits auf Basis der Vorschläge der
Kommission (Omnibus-Paket) eine CSRD-Überarbeitung verhandelt wird.
Die Frage, warum die Bundesregierung nicht erst den Abschluss der aktuellen
EU-Verhandlungen abgewartet hat, beantwortet die Bundesregierung in einem
Informationsblatt des Bundesministeriums der Justiz und für
Verbraucherschutz mit dem Ziel, schnellstmöglich Rechtssicherheit für die Wirtschaft und
die Unternehmen schaffen zu wollen. Daher strebt die Bundesregierung an, die
Ergebnisse der Verhandlungen zur CSRD-Überarbeitung nach Möglichkeit
noch im laufenden Gesetzgebungsverfahren einzubringen.
Die spätere Einbringung, z. B. im Deutschen Bundestag, ist allerdings mit dem
Wegfall der Beratungen im ersten BR-Durchgang inklusive der
Ausschussberatungen verbunden. Dem Bundesrat bleibt dann nur die Möglichkeit der
Anrufung des Vermittlungsausschusses. Dabei hat der Bundesrat gewichtige
Länderanliegen zur CSRD-Überarbeitung
(BR-Drucksache 144/25 (Beschluss)) eingebracht, u. a.
- Krankenhäuser aus dem Anwendungsbereich auszunehmen bzw. den
Mitgliedstaaten ein Wahlrecht hierzu einzuräumen (Ziffer 6),
- die geplanten freiwilligen Standards nicht für alle Unternehmen bis 1 000
Mitarbeiter einheitlich zu gestalten, sondern zu differenzieren, um der Balance
zwischen Aufwand und Daten der kleinen und mittleren Unternehmen
hinreichend Rechnung zu tragen und damit die Unternehmen nicht überzubelasten
(Ziffer 9) und
- den Value-Chain-Cap klar zu regeln bzw. unbestimmte Rechtsbegriffe zu
vermeiden, um Umgehungen in der Wertschöpfungskette zu verhindern
(Ziffer 13).
Der Bundesrat erwartet, dass die Bundesregierung diese Anliegen auf
EU-Ebene aktiv vertritt und bei der Einbringung der Ergebnisse der
Verhandlungen zur CSRD-Überarbeitung im Rahmen des vorliegenden
Gesetzgebungsverfahrens eine Umsetzung im Sinne der Länder wählt.
FZ
B.
18. Der Umweltausschuss empfiehlt dem Bundesrat, gegen den Gesetzentwurf
gemäß Artikel 76 Absatz 2 des Grundgesetzes keine Einwendungen zu erheben.]
Relationen
- part_of_vorgang → Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2022/2464 hinsichtlich der Nachhaltigkeitsberichterstattung von Unternehmen in der durch die Richtl (Empfehlungen der Ausschüsse)