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Greenwashing-Risiken bei steuerlich geförderten Altersvorsorgeverträgen (Antwort zu Drs. 21/6413)

dip / drucksache 25.06.2026 · WP 21 · 21/6729 · Antwort · Original ↗

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Greenwashing-Risiken bei steuerlich geförderten Altersvorsorgeverträgen (Antwort zu Drs. 21/6413) Deutscher Bundestag Drucksache 21/6729 21. Wahlperiode 25.06.2026 Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Katharina Beck, Stefan Schmidt, Dr. Moritz Heuberger, weiterer Abgeordneter und der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN – Drucksache 21/6413 – Greenwashing-Risiken bei steuerlich geförderten Altersvorsorgeverträgen V o r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r Am 27. März 2026 hat der Deutsche Bundestag die Reform der steuerlich geförderten privaten Altersvorsorge beschlossen. Ab 2027 wird die Riester- Rente durch neue Produktformen ersetzt, darunter erstmalig staatlich geförderte Altersvorsorgedepots ohne Beitragsgarantie. Viele Anlegerinnen und Anleger wünschen sich, dass ihre Kapitalanlage Aspekte der Nachhaltigkeit und des Klimaschutzes berücksichtigt. Der Bundesrat forderte die Bundesregierung deshalb in seiner Stellungnahme auf, zu prüfen, ob das öffentliche Standardprodukt so ausgestaltet werden kann, dass die Anlegerinnen und Anleger auch eine Variante wählen können, welche Nachhaltigkeitskriterien berücksichtigt (vgl. 1065. Sitzung des Bundesrates am 8. Mai 2026 – Beschluss – Bundesratsdrucksache 206/26; www.bundesra t.de/SharedDocs/drucksachen/2026/0201-0300/206-26(B).pdf?__blob=publica tionFile&v=1). Auch bei Altersvorsorgeverträgen privater Anbieter sollte es möglich sein, nachhaltige Optionen zu wählen. Die Erfahrung zeigt allerdings, dass nicht alle als nachhaltig beworbenen Finanzprodukte halten, was sie versprechen – es besteht die Gefahr von Greenwashing. Der europäische Regulator und die europäischen Aufsichtsbehörden haben es sich zum Ziel gesetzt, Greenwashing einzudämmen und gegen irreführende Nachhaltigkeits- und Wirkungsversprechen vorzugehen. Voraussetzung dafür sind klare Kriterien und Definitionen für nachhaltige und wirkungsorientierte Finanzprodukte. Die EU-Finanzmarktaufsicht ESMA (European Securities and Markets Authority) hat dafür im Mai 2025 Leitlinien erlassen, die genau vorgeben, welche Kriterien Fonds erfüllen müssen und dass sie fossile Unternehmen aus ihrem Portfolio ausschließen müssen, wenn sie in ihrem Namen mit Begriffen wie „nachhaltig“, „grün“ oder „klimafreundlich“ werben. In einer Studie von Finanzwende konnte gezeigt werden, dass die ESMA-Namensleitlinien die Orientierung für Verbraucherinnen und Verbrauchern verbessert haben: Bei einem Teil der Fonds kam es nach deren Einführung zu einem Verkauf von fossilen Wertpapieren, andere haben sich umbenannt. Sie zeigt aber auch, dass Fondsanbieter bestehende Lücken, die Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen vom 25. Juni 2026 übermittelt. Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext. weiteres Greenwashing ermöglichen, ausnutzen, und heben die Bedeutung der von der Kommission vorgeschlagene Überarbeitung der EU- Offenlegungsverordnung hervor. Fonds mit nachhaltigem Anspruch müssten sich künftig in eine von drei neuen Fondskategorien einsortieren („ESG(Environmental, Social und Governance)-Grundlagen“, „Transition“, „Nachhaltigkeit“), mit entsprechenden Vorgaben für Investitionen im fossilen Bereich (vgl. Finanzwende 2025 – Endlich Fossilfrei?; www.finanzwende.de/fileadmin/user_upload/p df/Endlich_fossilfrei_DE.pdf). Auch Bafin(Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht)-Präsident Mark Branson fordert wirksame Regelungen, die Greenwashing effektiv bekämpfen, und hebt die Bedeutung klarer, verständlicher Produktkategorien hervor, die im Rahmen der Überarbeitung der Offenlegungsverordnung geschaffen werden sollen. Grundsätzlich begrüßt er die Vorschläge der Kommission. Allerdings sieht er aus Aufsichtssicht Nachbesserungsbedarf bei der Kategorie „ESG-Grundlagen“. Sie biete „zu viele Möglichkeiten, Investitionen aufzunehmen, deren tatsächlicher Nachhaltigkeitswert zweifelhaft ist“, es bestehe die Gefahr, dass die angesprochenen wenig ambitionierten Produkte nach der Überarbeitung als „ESG basic Produkt“ weiterexistieren können und eine gewünschte Marktbereinigung ausbleibe (vgl. www.bafin.de/SharedDocs/Veroef fentlichungen/DE/Reden/re_260520_gsn-summit_p.html?nn=150410#table_1 50400). Im Altersvorsorgeverträge-Zertifizierungsgesetz (AltZertG) findet sich nach Kenntnissen der Fragestellenden kein Bezug auf die EU-Regulierung zur Transparenz bei Nachhaltigkeitsinformationen oder zur Eindämmung von Greenwashing. Es ist lediglich geregelt, dass der Anbieter eines Altersvorsorge- oder Basisrentenvertrags im Rahmen der jährlichen Informationspflicht auch schriftlich darüber schriftlich informieren muss, ob und wie ethische, soziale und ökologische Belange bei der Verwendung der eingezahlten Beiträge berücksichtigt werden.  1. Welche Bedeutung misst die Bundesregierung dem Ziel bei, dass Anlegerinnen und Anlegern beim Kauf eines Finanzprodukts vor unzuverlässigen oder falschen Nachhaltigkeits- und Wirkungsaussagen geschützt werden, und warum? Die Bundesregierung betrachtet den Schutz von Anlegerinnen und Anlegern vor sogenanntem Greenwashing als einen zentralen Teil der Sustainable- Finance-Regulierung. Unzuverlässige oder falsche Aussagen können das Vertrauen von Anlegerinnen und Anlegern in Produkte mit Nachhaltigkeitsbezug insgesamt beschädigen. Dadurch kann die Beteiligung von Kleinanlegern an nachhaltiger Finanzierung und eine effizientere Bereitstellung von Kapital für den nachhaltigen Wohlstand in Europa gestört werden. Das gilt es zu verhindern.  2. Wie bewerten Bundesregierung und Bafin die Bedeutung der von der Europäischen Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde (ESMA) veröffentlichten Leitlinien zu Fondsnamen, die Nachhaltigkeit im Namen tragen, im Hinblick auf die Bemühungen zur Eindämmung von Greenwashing, und auf welche Erkenntnisse stützen sie ihre Bewertung? Die ESMA-Leitlinien zu Fondsnamen hat die Konsistenz in der Nutzung von ESG-bezogenen Begriffen in Namen von Investmentfonds erhöht und den Anlegerschutz im Hinblick auf irreführende Fondsnamen verbessert. Zu den konkreten Auswirkungen wird auf die ESMA-Studie zur Bewertung der Auswirkungen der Leitlinien verwiesen: www.esma.europa.eu/press-news/esma-news/ esma-reviews-impact-guidelines-esg-or-sustainability-related-terms-fund-n ames  3. Wie bewerten Bundesregierung und Bafin die Bedeutung der Offenlegungsverordnung in ihrer aktuellen Fassung im Hinblick auf die Bemühungen zur Eindämmung von Greenwashing, und auf welche Erkenntnisse stützen sie ihre Bewertung? In der Anwendung der Offenlegungsverordnung hat sich gezeigt, dass die Informationen insbesondere für Kleinanleger zu komplex sind, um ihnen wirklich informierte Entscheidungen bei der Kapitalanlage zu ermöglichen. Daher hat sich die Bundesregierung für eine Überarbeitung der Offenlegungsverordnung eingesetzt.  4. Welche Hoffnungen setzt die Bundesregierung in eine Überarbeitung der EU-Offenlegungsverordnung und die Einführung von Produktkategorien mit klaren Vorgaben für die jeweilige Produktkategorie, um künftig besser gegen Greenwashing und falsche Wirkungsversprechen vorzugehen, und warum? Durch die Überarbeitung der Offenlegungsverordnung soll der Anlegerschutz verbessert und die Investition in nachhaltige Finanzprodukte vereinfacht werden. Die Einführung von verständlichen Produktkategorien kann zu diesen Zielen beitragen.  5. Inwiefern ist die Bafin in die Abstimmungen innerhalb der Bundesregierung zur Überarbeitung der EU-Offenlegungsverordnung eingebunden, und welche Bedeutung misst die Bundesregierung der Position der Bafin zu, die mit der Aufsicht über die Anwendung der Offenlegungsverordnung betraut ist? Gemäß den Grundsätzen der Zusammenarbeit zwischen dem Bundesministerium der Finanzen (BMF) und der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (Bafin) (www.bafin.de/SharedDocs/Veroeffentlichungen/DE/Aufsichtsrec ht/Satzung/aufsicht_bmf_bafin.html) unterstützt die Bafin auf Grundlage ihrer Expertise das BMF bei der Analyse und Bewertung europäischer Regelungsvorschläge sowie bei der Vorbereitung von Positionen der Bundesregierung in den EU-Verhandlungen. Die Aufsichtsperspektive der Bafin hat für die Bundesregierung eine große Bedeutung.  6. Teilt die Bundesregierung die Einschätzung des Präsidenten der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht, Mark Branson, wonach die Kategorie „ESG-Grundlagen“ die Gefahr birgt, wenig ambitionierten Nachhaltigkeitsprodukten weiterhin eine Vermarktung als nachhaltigkeitsbezogene Produkte zu ermöglichen (wenn nein, bitte begründen)? Die Einschätzung von Bafin-Präsident Branson bezog sich auf den Vorschlag der Europäischen Kommission. Im Rat wurden zwischenzeitlich Vorschläge zur Konkretisierung der Kategorie gemacht, denen die Bundesregierung zugestimmt hat.  7. Inwiefern setzt sich die Bundesregierung auf EU-Ebene für eine Verschärfung der Vorgaben für die Produktkategorie „ESG-Grundlagen“ ein? a) Für welche Anpassungen bezüglich der Vorgaben bei dieser Produktkategorie setzt sie sich konkret ein, und inwiefern deckt sich das mit den Vorstellungen der Bafin? b) Wenn nein, warum nicht? Die Fragen 7 bis 7b werden zusammen beantwortet. Die Bundesregierung hat im Rahmen der Ratsverhandlungen Konkretisierungen in Artikel 8 unterstützt. Das Anliegen wird von der Bafin geteilt.  8. Wie bewertet die Bundesregierung die Gefahr, dass Anbieter Anlageprodukte innerhalb staatlich geförderter Altersvorsorgeverträge als nachhaltig bewerben, ohne dass die zugrunde liegenden Investitionen den Erwartungen der Verbraucherinnen und Verbraucher an Nachhaltigkeit entsprechen? Die Erwartungen von Verbraucherinnen und Verbrauchern an die Nachhaltigkeit von Anlageprodukten sehr individuell und können voneinander abweichen. Eine allgemeingültige Bewertung ist daher nicht möglich.  9. Wie bewertet die Bundesregierung die Gefahr, dass Anbieter Anlageprodukte innerhalb staatlich geförderter Altersvorsorgeverträge als wirkungsorientiert bewerben, ohne dass die zugrunde liegenden Investitionen den Erwartungen der Verbraucherinnen und Verbraucher an einer positiven ökologischen oder sozialen Wirkung entsprechen? Die Erwartungen von Verbraucherinnen und Verbrauchern an eine positive ökologische oder soziale Wirkung von Anlageprodukten sind sehr individuell und voneinander abweichen. Eine allgemeingültige Bewertung ist daher nicht möglich. 10. Inwieweit (für welche Produkte und auf welchen Ebenen) sind die von der Europäischen Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde veröffentlichten Leitlinien zu Fondsnamen, die Nachhaltigkeit im Namen tragen, auf Produkte anwendbar, die im Rahmen der neuen staatlich geförderten Altersvorsorgeverträge angeboten werden? a) Plant die Bundesregierung diesbezüglich noch gesetzliche Anpassungen oder Anpassungen auf dem Verordnungswege? b) Wenn ja, wann? c) Wenn nein, warum nicht? Die Fragen 10 bis 10c werden zusammen beantwortet. Die ESMA-Fondsnamenleitlinie ist auf die in § 1 Absatz 1b Satz 2 Nummer 2 Buchstabe a bis c des Altersvorsorgeverträge-Zertifizierungsgesetzes (Alt- ZertG), welcher am 1. Januar 2027 in Kraft tritt, genannten Arten von Investmentfonds, die im Rahmen eines Altersvorsorgedepot-Vertrags (einschließlich Standarddepot-Vertrag) erworben werden können, anwendbar. Eine Anwendbarkeitserklärung der Fondsnamenleitlinie auf andere Produkte ist aufgrund unterschiedlicher Produktmerkmale nicht zielführend. Hinzu kommt, dass die überarbeitete Offenlegungsverordnung die nachhaltigkeitsbezogene Namensgebung der in ihren Anwendungsbereich fallenden Finanzprodukte, darunter Investmentfonds, mitregelt. 11. Inwieweit (für welche Produkte und auf welchen Ebenen) ist die EU- Offenlegungsverordnung auf Produkte anwendbar, die im Rahmen der neuen staatlich geförderten Altersvorsorgeverträge angeboten werden? a) Plant die Bundesregierung diesbezüglich noch gesetzliche Anpassungen oder Anpassungen auf dem Verordnungswege? b) Wenn ja, wann? c) Wenn nein, warum nicht? Die Fragen 11 bis 11c werden zusammen beantwortet. Die Offenlegungsverordnung ist auf Altersvorsorgeverträge im Sinne von § 1 Absatz 1 AltZertG in der ab 1. Januar 2027 geltenden Fassung und auf die in § 1 Absatz 1b Satz 2 Nummer 2 Buchstabe a bis c AltZertG, welcher am 1. Januar 2027 in Kraft tritt, genannten Arten von Investmentfonds, die im Rahmen eines Altersvorsorgedepot-Vertrags erworben werden können, anwendbar. 12. Welche Vorgaben gibt es, wie die Anbieter eines Altersvorsorgevertrags künftig ihren jährlichen Informationspflichten gemäß § 7a nachkommen müssen, ob und wie ethische, soziale und ökologische Belange bei der Verwendung der eingezahlten Beiträge berücksichtigt werden? a) Sind weitere Vorgaben seitens der Bundesregierung geplant, wenn ja, welche, und bis wann, und wenn nein, bitte begründen. b) In welchem Zusammenhang stehen diese Vorgaben mit denen der Offenlegungsverordnung (SFDR)? 13. Plant die Bundesregierung, für staatlich geförderte Altersvorsorgeverträge zusätzliche Anforderungen hinsichtlich Nachhaltigkeit und zur Vermeidung von Greenwashing und falschen Wirkungsversprechen vorzusehen, und wenn ja, welche, und auf welchem Wege und bis wann sollen diese umgesetzt werden? Die Fragen 12 bis 13 werden zusammen beantwortet. Im Interesse des Anlegerschutzes besteht die gesetzliche Verpflichtung, dass Anbieter im Rahmen der jährlichen Informationspflicht darüber informieren müssen, ob und wie ethische, soziale und ökologische Belange bei der Verwendung der eingezahlten Beiträge und Altersvorsorgezulagen berücksichtigt werden. Nähere Bestimmungen auf Verordnungsebene sind derzeit nicht geplant. Im Übrigen wird auf die Antwort zu Frage 11 hingewiesen. 14. Wie bewertet es die Bundesregierung aus Sicht des Verbraucherschutzes, dass das PRIIPs(Packaged Retail and Insurance-based Investment Products)-Basisinformationsblatt aktuell keine Nachhaltigkeitsinformationen aus der Offenlegungsverordnung enthält? 15. Inwiefern setzt sich die Bundesregierung im Rahmen der aktuellen Überarbeitung der Offenlegungsverordnung für eine Verknüpfung der Nachhaltigkeits- und Wirkungsinformationen im Basisinformationsblatt der PRIIPs-Verordnung mit dem neuen Kategorisierungssystem der SFDR- Verordnung ein, und wann würde diese frühestens umgesetzt werden (wenn nicht, bitte begründen)? Die Fragen 14 und 15 werden zusammen beantwortet. Bei Einführung der PRIIPs-Verordnung gab es die Offenlegungsverordnung noch nicht. Im Basisinformationsblatt sind aber auch derzeit Informationen über Nachhaltigkeitsaspekte möglich. Ebenfalls möglich sind Verweise auf Dokumente mit den Nachhaltigkeitsinformationen nach der Offenlegungsverordnung. Da dies für Kleinanlegerinnen und -anleger aber eher umständlich ist, unterstützt die Bundesregierung im Rahmen der Überarbeitung der Offenlegungsverordnung auch die damit verbundene Änderung der PRIIPs- Verordnung. Zukünftig sollte im PRIIPs-Basisinformationsblatt eines der Offenlegungsverordnung unterfallenden Finanzprodukts einfach erkennbar sein, welcher der neuen Kategorien der Offenlegungsverordnung das Produkt entspricht. Die Änderungen der PRIIPs-Verordnung sind mit den Änderungen in der Offenlegungsverordnung verbunden, sodass sie nur zusammen in Kraft treten können. Über den Zeitpunkt des Inkrafttretens kann derzeit noch keine Aussage getroffen werden, da die europäischen Verhandlungen zur Überarbeitung der Offenlegungsverordnung noch andauern. 16. Wird das individuelle Produktinformationsblatt für die Altersvorsorgedepots nach § 7 AltZertG ebenfalls Nachhaltigkeitsinformationen enthalten? a) Wenn ja, welche Vorgaben gibt es diesbezüglich, bzw. welche sind geplant? b) Wenn nein, warum nicht, und wie ist das vereinbar mit dem Ziel, Transparenz bei Nachhaltigkeitsinformationen zu schaffen und Anlegerinnen und Anlegern vor Greenwashing zu schützen? 17. Plant die Bundesregierung, die Nachhaltigkeitsinformationen im individuellen Produktinformationsblatt für die Altersvorsorgedepots nach § 7 AltZertG mit dem neuen Kategorisierungssystem der SFDR-Verordnung zu verknüpfen und in das Produktinformationsblatt aufzunehmen? a) Wenn ja, kann dies schon zum Start der staatlich geförderten Altersvorsorgeverträge 2027 umgesetzt werden? b) Wenn nein, bitte begründen Die Fragen 16 und 17 werden zusammen beantwortet. Die Nachhaltigkeitsinformationen sind bereits Bestandteil der jährlichen Informationspflicht nach § 7a AltZertG. Die Bundesregierung plant darüber hinaus keine zusätzlichen Informationspflichten auf dem individuellen Produktinformationsblatt, die die Offenlegungspflichten nach der SFDR-Verordnung betreffen. 18. Wird das individuelle Produktinformationsblatt für die Altersvorsorgedepots nach § 7 AltZertG das PRIIPs-Basisinformationsblatt ersetzen und die einzige Informationsquelle sein, die die Anbieter eines Altersvorsorgevertrags den Vertragspartnern zur Verfügung stellen müssen, und wenn nein, wie unterscheiden sich die Vorgaben, in welcher Form und zu welchem Zeitpunkt die Informationsblätter den VertragspartnerInnen zur Verfügung gestellt werden müssen Das individuelle Produktinformationsblatt bezieht sich auf den angebotenen Altersvorsorgevertrag. Altersvorsorgeverträge sind vom Anwendungsbereich der PRIIPs-Verordnung ausgenommen, so dass beispielsweise für einen Altersvorsorgedepot-Vertrag kein Basisinformationsblatt zu erstellen ist. Die einzelnen Fonds, in die der Vertrag investiert ist, sind dagegen PRIIPs. Dem Vertragspartner müssen die PRIIPs-Basisinformationsblätter für diese Fonds rechtzeitig vor der Transaktion zur Verfügung gestellt werden. Für die anfängliche Zusammensetzung des Anlageportfolios werden sie typischerweise zusammen mit dem individuellen Produktinformationsblatt zur Verfügung gestellt, weil bestimmte Angaben im Produktinformationsblatt auf die anfängliche Zusammensetzung bezogen sind. 19. Plant die Bundesregierung, Nachhaltigkeitsinformationen gemäß der Offenlegungsverordnung und vor allem die geplante Einordnung in Produktkategorien („ESG-Grundlagen“, „Transition“, „Nachhaltigkeit“) samt Indikatoren sowie die Indikatoren für die Wirkungsorientierung von Finanzprodukten in etwaige unabhängige Beratungsangebote, Vergleichsangebote oder ähnliche Tools aufzunehmen, die sie bereitstellt, um die Entscheidung für Verbraucherinnen und Verbraucher hinsichtlich ihrer Riester-Bestandsverträge oder des neuen Produktangebots zu erleichtern (wenn ja, in welcher Form und wenn nein, bitte begründen)? Um für Verbraucherinnen und Verbraucher die Transparenz zu erhöhen, sollen die Muster-Produktinformationen der am Markt angebotenen Altersvorsorgeverträge standardisiert Dritten zu Verfügung gestellt werden, damit diese Produktvergleiche anbieten können. Dazu müssen Anbieter dem Bundeszentralamt für Steuern die Muster-Produktinformationen elektronisch übermitteln. Vor diesem Hintergrund plant die Bundesregierung nicht, selbst Produktvergleiche bereitzustellen. Da die europäischen Verhandlungen zur Überarbeitung der Offenlegungsverordnung noch andauern, lässt sich nicht abschätzen, ob und inwieweit die künftigen europäischen Transparenzpflichten in die Muster-Produktinformationen integriert werden können. 20. Setzt sich die Bundesregierung, wie vom Bundesrat gefordert, aktiv für ein EU-weit einheitliches Klassifikationssystem für nachhaltige Wirtschaftstätigkeiten ein, das für Finanzmarktteilnehmende und Anlegende Klarheit und Sicherheit darüber schafft, welche Wirtschaftstätigkeiten und Finanzprodukte als nachhaltig einzustufen sind und das vor der missbräuchlichen Verwendung von „Green Labeln“ schützt (vergleiche Bundesratsdrucksachen 67/18 (Beschluss), 289/18 (Beschuss) und 63/19 (Beschluss))? a) Wenn ja, in welchen europäischen Verhandlungszusammenhängen setzt sie sich wie konkret für die Einführung eines solchen Klassifizierungssystems ein, und wann ist mit einem Abschluss der Verhandlungen und dessen perspektivische Einführung zu rechnen? b) Welche Anforderungen muss ein solches EU-weit einheitliches Klassifikationssystem nach Ansicht der Bundesregierung mindestens erfüllen, um sicherzustellen, dass es für Verbraucherinnen und Verbraucher klar, verständlich und aussagekräftig ist? c) Soll ein solches Klassifikationssystem nach den Plänen der Bundesregierung perspektivisch auch Bestandteil des individuellen Produktinformationsblatts gemäß § 7 AltZertG werden (wenn nein, bitte begründen), und wann ist damit frühestens zu rechnen? d) Hält die Bundesregierung an Maßnahme neun der Sustainable- Finance-Strategie fest, nach der mit Unterstützung des Umweltbundesamtes (UBA) Optionen für die Einführung einer „Nachhaltigkeitsampel“ für Anlageprodukte auf nationaler Ebene erarbeitet werden soll, sollte es nicht zur Einführung eines Klassifikationssystems auf europäischer Ebene kommen (vgl. Deutsche Sustainable Finance Strategie 2021; www.bundesfinanzministerium.de/Content/DE/Download s/Broschueren_Bestellservice/deutsche-sustainable-finance-strategie. pdf?__blob=publicationFile&v=6)? Die Fragen 20 bis 20d werden zusammen beantwortet. Die Bundesregierung hat sich aktiv für ein einheitliches Klassifikationssystem in Bezug auf die Nachhaltigkeit von Finanzprodukten eingesetzt. Im Rahmen der Verhandlungen zur Retail Investment Strategy hat die Bundesregierung im Rat die Einführung einer sog. „ESG-Skala“ in das PRIIPs- Basisinformationsblatt vorgeschlagen und dabei einen Vorschlag des damaligen Sustainable- Finance-Beirats der Bundesregierung aufgegriffen (vgl. DKOR BRUEEU_2023-09-20-73158). Die Europäische Kommission hat den Gedanken eines Klassifizierungssystems aufgenommen und in ihrem Vorschlag für die neuen Kategorien der Offenlegungsverordnung in anderer Form umgesetzt. Diesen Vorschlag hat die Bundesregierung im Sinne des Beschlusses des Bundesrats vom 27. März 2026 (BR-Drucksache 69/26 (Beschluss)) von Anfang an grundsätzlich unterstützt. Da die Offenlegungsverordnung auch auf Altersvorsorgeverträge und Investmentfonds, die im Rahmen von Altersvorsorgedepot- Verträgen erwerbbar sind, anwendbar ist (siehe Antwort zu Frage 11), erübrigen sich weitere nationale Maßnahmen in diesem Bereich. 21. Welche Zertifizierungskriterien im Hinblick auf Nachhaltigkeit sind für von privatwirtschaftlichen Anbietern vertriebene Produkte gesetzlich verankert, und welche zusätzlichen Kriterien plant die Bundesregierung per Verordnung einzuführen? Die Zertifizierungskriterien für Altersvorsorgeverträge betreffen das vertragliche Grundgerüst, insbesondere die Leistungsvoraussetzungen und -arten sowie vertragliche Rechte wie zum Beispiel die Übertragung des gebildeten Kapitals auf einen anderen Altersvorsorgevertrag. Darüber hinausgehende Vorgaben, beispielsweise zur Art der Kapitalanlage, sind nicht Gegenstand der Zertifizierung. Die Zertifizierungskriterien sind abschließend gesetzlich geregelt. 22. Welche Rolle wird die Bafin bei der Überwachung nachhaltigkeits- und wirkungsbezogener Werbeaussagen und Produktbezeichnungen im Zusammenhang mit staatlich geförderten Altersvorsorgeverträgen übernehmen, und auf welcher Rechtsgrundlage? Die Bafin berücksichtigt Nachhaltigkeitsaspekte systematisch bei ihrer Aufsicht. Entsprechend ihrem Mandat richtet sie ihren Fokus vor allem auf die damit verbundenen Finanzrisiken und auf Fragen des kollektiven Verbraucherschutzes, also vor allem auf die Prävention von Greenwashing. Die Bafin ist in Deutschland die zuständige Aufsichtsbehörde für die Anwendung und Durchsetzung der EU-Offenlegungsverordnung bei Finanzmarktteilnehmern und Finanzprodukten, die ihrer Aufsicht unterfallen. Sie überwacht, ob beaufsichtigte Unternehmen ihre Offenlegungspflichten gemäß der EU- Offenlegungsverordnung erfüllen und ob ihre Marketingmitteilungen den offengelegten Informationen widersprechen. Damit trägt sie dazu bei, Greenwashing bei der Produktwerbung zu unterbinden. Die Bafin intensiviert im Jahr 2026 die Prävention von Greenwashing bei auffälligen Produkten. Sie kontrolliert in Stichproben, wie die Unternehmen die Vorgaben der EU-Offenlegungsverordnung sowie weiterer Regeln mit Nachhaltigkeitsbezug erfüllen. Dazu zählen zum Beispiel auch die ESMA-Leitlinien zu Fondsnamen. Die Bafin prüft stichprobenhaft, ob Publikumsfonds die von ihnen zugesagte Investition in ESG-konforme Anlagen einhalten. Damit will die Bafin Greenwashing verhindern und sicherstellen, dass die Kapitalverwaltungsgesellschaften die vertraglichen Zusagen gegenüber Anlegerinnen und Anlegern einhalten. 23. Welche Möglichkeiten sollen Verbraucherinnen und Verbraucher nach den Plänen der Bundesregierung bekommen, um gegen irreführende Nachhaltigkeits- und Wirkungsversprechen bei Anlageprodukten innerhalb staatlich geförderter Altersvorsorgeverträge vorzugehen? Verbraucherinnen und Verbraucher können die bestehenden Möglichkeiten für Finanzprodukte nutzen. 24. Beabsichtigt die Bundesregierung, die Entwicklung des Marktes für staatlich geförderte Altersvorsorgeverträge hinsichtlich Nachhaltigkeitsmerkmalen, Greenwashing-Risiken und Verbraucherverständnis wissenschaftlich begleiten oder evaluieren zu lassen (wenn nein, bitte begründen), und wenn ja, welche Institutionen sollen mit einer solchen Evaluation beauftragt werden, und welche Fragestellungen sollen dabei untersucht werden? Bei der Evaluierung der Reform der steuerlich geförderten Altersvorsorge wird sich die Bundesregierung darauf konzentrieren, ob die Ziele der Reform erreicht wurden. Im Jahr 2031 wird das BMF prüfen, ob die Verbreitung der privaten Altersvorsorge gesteigert werden konnte und die Eigenbeiträge zur Altersvorsorge gestiegen sind, inwieweit die neuen Produkte der Altersvorsorge und insbesondere das Standarddepot von den Altersvorsorgenden angenommen wurden und ob durch weitere Veränderungen der rechtlichen Vorgaben und der steuerlichen Förderung ein stärkerer Anstieg der Verbreitung privater Altersvorsorge erreicht werden kann. Im Zuge dieser Evaluierung soll auch eine mögliche Ausweitung des Kreises der Förderberechtigten untersucht werden. 25. Plant die Bundesregierung, dem Deutschen Bundestag regelmäßig über die Entwicklung nachhaltigkeitsbezogener Angebote und Greenwashing- Risiken im Bereich der staatlich geförderten Altersvorsorgedepots zu berichten (wenn nein, bitte begründen)? In Bezug auf staatlich geförderte Altersvorsorgedepots gibt es keine Anhaltspunkte, dass sich die Entwicklung nachhaltigkeitsbezogener Angebote und Greenwashing-Risiken anders als bei Spardepots insgesamt darstellt. Gesamtherstellung: H. Heenemann GmbH & Co. KG, Buch- und Offsetdruckerei, Bessemerstraße 83–91, 12103 Berlin, www.heenemann-druck.de Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.bundesanzeiger-verlag.de ISSN 0722-8333

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