Greenwashing-Risiken bei steuerlich geförderten Altersvorsorgeverträgen (Antwort zu Drs. 21/6413)
Text
Greenwashing-Risiken bei steuerlich geförderten Altersvorsorgeverträgen (Antwort zu Drs. 21/6413)
Deutscher Bundestag Drucksache 21/6729
21. Wahlperiode 25.06.2026
Antwort
der Bundesregierung
auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Katharina Beck,
Stefan Schmidt, Dr. Moritz Heuberger, weiterer Abgeordneter und der Fraktion
BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN
– Drucksache 21/6413 –
Greenwashing-Risiken bei steuerlich geförderten Altersvorsorgeverträgen
V o r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r
Am 27. März 2026 hat der Deutsche Bundestag die Reform der steuerlich
geförderten privaten Altersvorsorge beschlossen. Ab 2027 wird die Riester-
Rente durch neue Produktformen ersetzt, darunter erstmalig staatlich geförderte
Altersvorsorgedepots ohne Beitragsgarantie.
Viele Anlegerinnen und Anleger wünschen sich, dass ihre Kapitalanlage
Aspekte der Nachhaltigkeit und des Klimaschutzes berücksichtigt. Der
Bundesrat forderte die Bundesregierung deshalb in seiner Stellungnahme auf, zu
prüfen, ob das öffentliche Standardprodukt so ausgestaltet werden kann, dass
die Anlegerinnen und Anleger auch eine Variante wählen können, welche
Nachhaltigkeitskriterien berücksichtigt (vgl. 1065. Sitzung des Bundesrates
am 8. Mai 2026 – Beschluss – Bundesratsdrucksache 206/26; www.bundesra
t.de/SharedDocs/drucksachen/2026/0201-0300/206-26(B).pdf?__blob=publica
tionFile&v=1).
Auch bei Altersvorsorgeverträgen privater Anbieter sollte es möglich sein,
nachhaltige Optionen zu wählen. Die Erfahrung zeigt allerdings, dass nicht
alle als nachhaltig beworbenen Finanzprodukte halten, was sie versprechen –
es besteht die Gefahr von Greenwashing. Der europäische Regulator und die
europäischen Aufsichtsbehörden haben es sich zum Ziel gesetzt,
Greenwashing einzudämmen und gegen irreführende Nachhaltigkeits- und
Wirkungsversprechen vorzugehen.
Voraussetzung dafür sind klare Kriterien und Definitionen für nachhaltige und
wirkungsorientierte Finanzprodukte. Die EU-Finanzmarktaufsicht ESMA
(European Securities and Markets Authority) hat dafür im Mai 2025 Leitlinien
erlassen, die genau vorgeben, welche Kriterien Fonds erfüllen müssen und
dass sie fossile Unternehmen aus ihrem Portfolio ausschließen müssen, wenn
sie in ihrem Namen mit Begriffen wie „nachhaltig“, „grün“ oder
„klimafreundlich“ werben. In einer Studie von Finanzwende konnte gezeigt werden,
dass die ESMA-Namensleitlinien die Orientierung für Verbraucherinnen und
Verbrauchern verbessert haben: Bei einem Teil der Fonds kam es nach deren
Einführung zu einem Verkauf von fossilen Wertpapieren, andere haben sich
umbenannt. Sie zeigt aber auch, dass Fondsanbieter bestehende Lücken, die
Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen vom 25. Juni 2026
übermittelt.
Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext.
weiteres Greenwashing ermöglichen, ausnutzen, und heben die Bedeutung der
von der Kommission vorgeschlagene Überarbeitung der EU-
Offenlegungsverordnung hervor. Fonds mit nachhaltigem Anspruch müssten sich künftig in
eine von drei neuen Fondskategorien einsortieren („ESG(Environmental,
Social und Governance)-Grundlagen“, „Transition“, „Nachhaltigkeit“), mit
entsprechenden Vorgaben für Investitionen im fossilen Bereich (vgl.
Finanzwende 2025 – Endlich Fossilfrei?; www.finanzwende.de/fileadmin/user_upload/p
df/Endlich_fossilfrei_DE.pdf).
Auch Bafin(Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht)-Präsident Mark
Branson fordert wirksame Regelungen, die Greenwashing effektiv bekämpfen,
und hebt die Bedeutung klarer, verständlicher Produktkategorien hervor, die
im Rahmen der Überarbeitung der Offenlegungsverordnung geschaffen
werden sollen. Grundsätzlich begrüßt er die Vorschläge der Kommission.
Allerdings sieht er aus Aufsichtssicht Nachbesserungsbedarf bei der Kategorie
„ESG-Grundlagen“. Sie biete „zu viele Möglichkeiten, Investitionen
aufzunehmen, deren tatsächlicher Nachhaltigkeitswert zweifelhaft ist“, es bestehe
die Gefahr, dass die angesprochenen wenig ambitionierten Produkte nach der
Überarbeitung als „ESG basic Produkt“ weiterexistieren können und eine
gewünschte Marktbereinigung ausbleibe (vgl. www.bafin.de/SharedDocs/Veroef
fentlichungen/DE/Reden/re_260520_gsn-summit_p.html?nn=150410#table_1
50400).
Im Altersvorsorgeverträge-Zertifizierungsgesetz (AltZertG) findet sich nach
Kenntnissen der Fragestellenden kein Bezug auf die EU-Regulierung zur
Transparenz bei Nachhaltigkeitsinformationen oder zur Eindämmung von
Greenwashing. Es ist lediglich geregelt, dass der Anbieter eines
Altersvorsorge- oder Basisrentenvertrags im Rahmen der jährlichen Informationspflicht
auch schriftlich darüber schriftlich informieren muss, ob und wie ethische,
soziale und ökologische Belange bei der Verwendung der eingezahlten Beiträge
berücksichtigt werden.
1. Welche Bedeutung misst die Bundesregierung dem Ziel bei, dass
Anlegerinnen und Anlegern beim Kauf eines Finanzprodukts vor
unzuverlässigen oder falschen Nachhaltigkeits- und Wirkungsaussagen geschützt
werden, und warum?
Die Bundesregierung betrachtet den Schutz von Anlegerinnen und Anlegern
vor sogenanntem Greenwashing als einen zentralen Teil der Sustainable-
Finance-Regulierung. Unzuverlässige oder falsche Aussagen können das
Vertrauen von Anlegerinnen und Anlegern in Produkte mit Nachhaltigkeitsbezug
insgesamt beschädigen. Dadurch kann die Beteiligung von Kleinanlegern an
nachhaltiger Finanzierung und eine effizientere Bereitstellung von Kapital für den
nachhaltigen Wohlstand in Europa gestört werden. Das gilt es zu verhindern.
2. Wie bewerten Bundesregierung und Bafin die Bedeutung der von der
Europäischen Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde (ESMA)
veröffentlichten Leitlinien zu Fondsnamen, die Nachhaltigkeit im Namen
tragen, im Hinblick auf die Bemühungen zur Eindämmung von
Greenwashing, und auf welche Erkenntnisse stützen sie ihre Bewertung?
Die ESMA-Leitlinien zu Fondsnamen hat die Konsistenz in der Nutzung von
ESG-bezogenen Begriffen in Namen von Investmentfonds erhöht und den
Anlegerschutz im Hinblick auf irreführende Fondsnamen verbessert. Zu den
konkreten Auswirkungen wird auf die ESMA-Studie zur Bewertung der
Auswirkungen der Leitlinien verwiesen: www.esma.europa.eu/press-news/esma-news/
esma-reviews-impact-guidelines-esg-or-sustainability-related-terms-fund-n
ames
3. Wie bewerten Bundesregierung und Bafin die Bedeutung der
Offenlegungsverordnung in ihrer aktuellen Fassung im Hinblick auf die
Bemühungen zur Eindämmung von Greenwashing, und auf welche
Erkenntnisse stützen sie ihre Bewertung?
In der Anwendung der Offenlegungsverordnung hat sich gezeigt, dass die
Informationen insbesondere für Kleinanleger zu komplex sind, um ihnen wirklich
informierte Entscheidungen bei der Kapitalanlage zu ermöglichen. Daher hat
sich die Bundesregierung für eine Überarbeitung der Offenlegungsverordnung
eingesetzt.
4. Welche Hoffnungen setzt die Bundesregierung in eine Überarbeitung der
EU-Offenlegungsverordnung und die Einführung von Produktkategorien
mit klaren Vorgaben für die jeweilige Produktkategorie, um künftig
besser gegen Greenwashing und falsche Wirkungsversprechen vorzugehen,
und warum?
Durch die Überarbeitung der Offenlegungsverordnung soll der Anlegerschutz
verbessert und die Investition in nachhaltige Finanzprodukte vereinfacht
werden. Die Einführung von verständlichen Produktkategorien kann zu diesen
Zielen beitragen.
5. Inwiefern ist die Bafin in die Abstimmungen innerhalb der
Bundesregierung zur Überarbeitung der EU-Offenlegungsverordnung eingebunden,
und welche Bedeutung misst die Bundesregierung der Position der Bafin
zu, die mit der Aufsicht über die Anwendung der
Offenlegungsverordnung betraut ist?
Gemäß den Grundsätzen der Zusammenarbeit zwischen dem
Bundesministerium der Finanzen (BMF) und der Bundesanstalt für
Finanzdienstleistungsaufsicht (Bafin) (www.bafin.de/SharedDocs/Veroeffentlichungen/DE/Aufsichtsrec
ht/Satzung/aufsicht_bmf_bafin.html) unterstützt die Bafin auf Grundlage ihrer
Expertise das BMF bei der Analyse und Bewertung europäischer
Regelungsvorschläge sowie bei der Vorbereitung von Positionen der Bundesregierung in
den EU-Verhandlungen. Die Aufsichtsperspektive der Bafin hat für die
Bundesregierung eine große Bedeutung.
6. Teilt die Bundesregierung die Einschätzung des Präsidenten der
Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht, Mark Branson, wonach die
Kategorie „ESG-Grundlagen“ die Gefahr birgt, wenig ambitionierten
Nachhaltigkeitsprodukten weiterhin eine Vermarktung als
nachhaltigkeitsbezogene Produkte zu ermöglichen (wenn nein, bitte begründen)?
Die Einschätzung von Bafin-Präsident Branson bezog sich auf den Vorschlag
der Europäischen Kommission. Im Rat wurden zwischenzeitlich Vorschläge zur
Konkretisierung der Kategorie gemacht, denen die Bundesregierung
zugestimmt hat.
7. Inwiefern setzt sich die Bundesregierung auf EU-Ebene für eine
Verschärfung der Vorgaben für die Produktkategorie „ESG-Grundlagen“
ein?
a) Für welche Anpassungen bezüglich der Vorgaben bei dieser
Produktkategorie setzt sie sich konkret ein, und inwiefern deckt sich das mit
den Vorstellungen der Bafin?
b) Wenn nein, warum nicht?
Die Fragen 7 bis 7b werden zusammen beantwortet.
Die Bundesregierung hat im Rahmen der Ratsverhandlungen
Konkretisierungen in Artikel 8 unterstützt. Das Anliegen wird von der Bafin geteilt.
8. Wie bewertet die Bundesregierung die Gefahr, dass Anbieter
Anlageprodukte innerhalb staatlich geförderter Altersvorsorgeverträge als
nachhaltig bewerben, ohne dass die zugrunde liegenden Investitionen den
Erwartungen der Verbraucherinnen und Verbraucher an Nachhaltigkeit
entsprechen?
Die Erwartungen von Verbraucherinnen und Verbrauchern an die
Nachhaltigkeit von Anlageprodukten sehr individuell und können voneinander abweichen.
Eine allgemeingültige Bewertung ist daher nicht möglich.
9. Wie bewertet die Bundesregierung die Gefahr, dass Anbieter
Anlageprodukte innerhalb staatlich geförderter Altersvorsorgeverträge als
wirkungsorientiert bewerben, ohne dass die zugrunde liegenden
Investitionen den Erwartungen der Verbraucherinnen und Verbraucher an einer
positiven ökologischen oder sozialen Wirkung entsprechen?
Die Erwartungen von Verbraucherinnen und Verbrauchern an eine positive
ökologische oder soziale Wirkung von Anlageprodukten sind sehr individuell und
voneinander abweichen. Eine allgemeingültige Bewertung ist daher nicht
möglich.
10. Inwieweit (für welche Produkte und auf welchen Ebenen) sind die von
der Europäischen Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde
veröffentlichten Leitlinien zu Fondsnamen, die Nachhaltigkeit im Namen tragen, auf
Produkte anwendbar, die im Rahmen der neuen staatlich geförderten
Altersvorsorgeverträge angeboten werden?
a) Plant die Bundesregierung diesbezüglich noch gesetzliche
Anpassungen oder Anpassungen auf dem Verordnungswege?
b) Wenn ja, wann?
c) Wenn nein, warum nicht?
Die Fragen 10 bis 10c werden zusammen beantwortet.
Die ESMA-Fondsnamenleitlinie ist auf die in § 1 Absatz 1b Satz 2 Nummer 2
Buchstabe a bis c des Altersvorsorgeverträge-Zertifizierungsgesetzes (Alt-
ZertG), welcher am 1. Januar 2027 in Kraft tritt, genannten Arten von
Investmentfonds, die im Rahmen eines Altersvorsorgedepot-Vertrags (einschließlich
Standarddepot-Vertrag) erworben werden können, anwendbar. Eine
Anwendbarkeitserklärung der Fondsnamenleitlinie auf andere Produkte ist aufgrund
unterschiedlicher Produktmerkmale nicht zielführend. Hinzu kommt, dass die
überarbeitete Offenlegungsverordnung die nachhaltigkeitsbezogene
Namensgebung der in ihren Anwendungsbereich fallenden Finanzprodukte, darunter
Investmentfonds, mitregelt.
11. Inwieweit (für welche Produkte und auf welchen Ebenen) ist die EU-
Offenlegungsverordnung auf Produkte anwendbar, die im Rahmen der
neuen staatlich geförderten Altersvorsorgeverträge angeboten werden?
a) Plant die Bundesregierung diesbezüglich noch gesetzliche
Anpassungen oder Anpassungen auf dem Verordnungswege?
b) Wenn ja, wann?
c) Wenn nein, warum nicht?
Die Fragen 11 bis 11c werden zusammen beantwortet.
Die Offenlegungsverordnung ist auf Altersvorsorgeverträge im Sinne von § 1
Absatz 1 AltZertG in der ab 1. Januar 2027 geltenden Fassung und auf die in
§ 1 Absatz 1b Satz 2 Nummer 2 Buchstabe a bis c AltZertG, welcher am 1.
Januar 2027 in Kraft tritt, genannten Arten von Investmentfonds, die im Rahmen
eines Altersvorsorgedepot-Vertrags erworben werden können, anwendbar.
12. Welche Vorgaben gibt es, wie die Anbieter eines Altersvorsorgevertrags
künftig ihren jährlichen Informationspflichten gemäß § 7a nachkommen
müssen, ob und wie ethische, soziale und ökologische Belange bei der
Verwendung der eingezahlten Beiträge berücksichtigt werden?
a) Sind weitere Vorgaben seitens der Bundesregierung geplant, wenn ja,
welche, und bis wann, und wenn nein, bitte begründen.
b) In welchem Zusammenhang stehen diese Vorgaben mit denen der
Offenlegungsverordnung (SFDR)?
13. Plant die Bundesregierung, für staatlich geförderte
Altersvorsorgeverträge zusätzliche Anforderungen hinsichtlich Nachhaltigkeit und zur
Vermeidung von Greenwashing und falschen Wirkungsversprechen
vorzusehen, und wenn ja, welche, und auf welchem Wege und bis wann sollen
diese umgesetzt werden?
Die Fragen 12 bis 13 werden zusammen beantwortet.
Im Interesse des Anlegerschutzes besteht die gesetzliche Verpflichtung, dass
Anbieter im Rahmen der jährlichen Informationspflicht darüber informieren
müssen, ob und wie ethische, soziale und ökologische Belange bei der
Verwendung der eingezahlten Beiträge und Altersvorsorgezulagen berücksichtigt
werden. Nähere Bestimmungen auf Verordnungsebene sind derzeit nicht geplant.
Im Übrigen wird auf die Antwort zu Frage 11 hingewiesen.
14. Wie bewertet es die Bundesregierung aus Sicht des Verbraucherschutzes,
dass das PRIIPs(Packaged Retail and Insurance-based Investment
Products)-Basisinformationsblatt aktuell keine Nachhaltigkeitsinformationen
aus der Offenlegungsverordnung enthält?
15. Inwiefern setzt sich die Bundesregierung im Rahmen der aktuellen
Überarbeitung der Offenlegungsverordnung für eine Verknüpfung der
Nachhaltigkeits- und Wirkungsinformationen im Basisinformationsblatt der
PRIIPs-Verordnung mit dem neuen Kategorisierungssystem der SFDR-
Verordnung ein, und wann würde diese frühestens umgesetzt werden
(wenn nicht, bitte begründen)?
Die Fragen 14 und 15 werden zusammen beantwortet.
Bei Einführung der PRIIPs-Verordnung gab es die Offenlegungsverordnung
noch nicht. Im Basisinformationsblatt sind aber auch derzeit Informationen
über Nachhaltigkeitsaspekte möglich. Ebenfalls möglich sind Verweise auf
Dokumente mit den Nachhaltigkeitsinformationen nach der
Offenlegungsverordnung. Da dies für Kleinanlegerinnen und -anleger aber eher umständlich ist,
unterstützt die Bundesregierung im Rahmen der Überarbeitung der
Offenlegungsverordnung auch die damit verbundene Änderung der PRIIPs-
Verordnung. Zukünftig sollte im PRIIPs-Basisinformationsblatt eines der
Offenlegungsverordnung unterfallenden Finanzprodukts einfach erkennbar sein,
welcher der neuen Kategorien der Offenlegungsverordnung das Produkt entspricht.
Die Änderungen der PRIIPs-Verordnung sind mit den Änderungen in der
Offenlegungsverordnung verbunden, sodass sie nur zusammen in Kraft treten
können. Über den Zeitpunkt des Inkrafttretens kann derzeit noch keine Aussage
getroffen werden, da die europäischen Verhandlungen zur Überarbeitung der
Offenlegungsverordnung noch andauern.
16. Wird das individuelle Produktinformationsblatt für die
Altersvorsorgedepots nach § 7 AltZertG ebenfalls Nachhaltigkeitsinformationen
enthalten?
a) Wenn ja, welche Vorgaben gibt es diesbezüglich, bzw. welche sind
geplant?
b) Wenn nein, warum nicht, und wie ist das vereinbar mit dem Ziel,
Transparenz bei Nachhaltigkeitsinformationen zu schaffen und
Anlegerinnen und Anlegern vor Greenwashing zu schützen?
17. Plant die Bundesregierung, die Nachhaltigkeitsinformationen im
individuellen Produktinformationsblatt für die Altersvorsorgedepots nach § 7
AltZertG mit dem neuen Kategorisierungssystem der SFDR-Verordnung
zu verknüpfen und in das Produktinformationsblatt aufzunehmen?
a) Wenn ja, kann dies schon zum Start der staatlich geförderten
Altersvorsorgeverträge 2027 umgesetzt werden?
b) Wenn nein, bitte begründen
Die Fragen 16 und 17 werden zusammen beantwortet.
Die Nachhaltigkeitsinformationen sind bereits Bestandteil der jährlichen
Informationspflicht nach § 7a AltZertG. Die Bundesregierung plant darüber hinaus
keine zusätzlichen Informationspflichten auf dem individuellen
Produktinformationsblatt, die die Offenlegungspflichten nach der SFDR-Verordnung
betreffen.
18. Wird das individuelle Produktinformationsblatt für die
Altersvorsorgedepots nach § 7 AltZertG das PRIIPs-Basisinformationsblatt ersetzen und
die einzige Informationsquelle sein, die die Anbieter eines
Altersvorsorgevertrags den Vertragspartnern zur Verfügung stellen müssen, und wenn
nein, wie unterscheiden sich die Vorgaben, in welcher Form und zu
welchem Zeitpunkt die Informationsblätter den VertragspartnerInnen zur
Verfügung gestellt werden müssen
Das individuelle Produktinformationsblatt bezieht sich auf den angebotenen
Altersvorsorgevertrag. Altersvorsorgeverträge sind vom Anwendungsbereich
der PRIIPs-Verordnung ausgenommen, so dass beispielsweise für einen
Altersvorsorgedepot-Vertrag kein Basisinformationsblatt zu erstellen ist. Die
einzelnen Fonds, in die der Vertrag investiert ist, sind dagegen PRIIPs. Dem
Vertragspartner müssen die PRIIPs-Basisinformationsblätter für diese Fonds rechtzeitig
vor der Transaktion zur Verfügung gestellt werden. Für die anfängliche
Zusammensetzung des Anlageportfolios werden sie typischerweise zusammen mit
dem individuellen Produktinformationsblatt zur Verfügung gestellt, weil
bestimmte Angaben im Produktinformationsblatt auf die anfängliche
Zusammensetzung bezogen sind.
19. Plant die Bundesregierung, Nachhaltigkeitsinformationen gemäß der
Offenlegungsverordnung und vor allem die geplante Einordnung in
Produktkategorien („ESG-Grundlagen“, „Transition“, „Nachhaltigkeit“)
samt Indikatoren sowie die Indikatoren für die Wirkungsorientierung von
Finanzprodukten in etwaige unabhängige Beratungsangebote,
Vergleichsangebote oder ähnliche Tools aufzunehmen, die sie bereitstellt,
um die Entscheidung für Verbraucherinnen und Verbraucher hinsichtlich
ihrer Riester-Bestandsverträge oder des neuen Produktangebots zu
erleichtern (wenn ja, in welcher Form und wenn nein, bitte begründen)?
Um für Verbraucherinnen und Verbraucher die Transparenz zu erhöhen, sollen
die Muster-Produktinformationen der am Markt angebotenen
Altersvorsorgeverträge standardisiert Dritten zu Verfügung gestellt werden, damit diese
Produktvergleiche anbieten können. Dazu müssen Anbieter dem Bundeszentralamt
für Steuern die Muster-Produktinformationen elektronisch übermitteln. Vor
diesem Hintergrund plant die Bundesregierung nicht, selbst Produktvergleiche
bereitzustellen.
Da die europäischen Verhandlungen zur Überarbeitung der
Offenlegungsverordnung noch andauern, lässt sich nicht abschätzen, ob und inwieweit die
künftigen europäischen Transparenzpflichten in die Muster-Produktinformationen
integriert werden können.
20. Setzt sich die Bundesregierung, wie vom Bundesrat gefordert, aktiv für
ein EU-weit einheitliches Klassifikationssystem für nachhaltige
Wirtschaftstätigkeiten ein, das für Finanzmarktteilnehmende und Anlegende
Klarheit und Sicherheit darüber schafft, welche Wirtschaftstätigkeiten
und Finanzprodukte als nachhaltig einzustufen sind und das vor der
missbräuchlichen Verwendung von „Green Labeln“ schützt (vergleiche
Bundesratsdrucksachen 67/18 (Beschluss), 289/18 (Beschuss) und 63/19
(Beschluss))?
a) Wenn ja, in welchen europäischen Verhandlungszusammenhängen
setzt sie sich wie konkret für die Einführung eines solchen
Klassifizierungssystems ein, und wann ist mit einem Abschluss der
Verhandlungen und dessen perspektivische Einführung zu rechnen?
b) Welche Anforderungen muss ein solches EU-weit einheitliches
Klassifikationssystem nach Ansicht der Bundesregierung mindestens
erfüllen, um sicherzustellen, dass es für Verbraucherinnen und
Verbraucher klar, verständlich und aussagekräftig ist?
c) Soll ein solches Klassifikationssystem nach den Plänen der
Bundesregierung perspektivisch auch Bestandteil des individuellen
Produktinformationsblatts gemäß § 7 AltZertG werden (wenn nein, bitte
begründen), und wann ist damit frühestens zu rechnen?
d) Hält die Bundesregierung an Maßnahme neun der Sustainable-
Finance-Strategie fest, nach der mit Unterstützung des
Umweltbundesamtes (UBA) Optionen für die Einführung einer
„Nachhaltigkeitsampel“ für Anlageprodukte auf nationaler Ebene erarbeitet werden soll,
sollte es nicht zur Einführung eines Klassifikationssystems auf
europäischer Ebene kommen (vgl. Deutsche Sustainable Finance
Strategie 2021; www.bundesfinanzministerium.de/Content/DE/Download
s/Broschueren_Bestellservice/deutsche-sustainable-finance-strategie.
pdf?__blob=publicationFile&v=6)?
Die Fragen 20 bis 20d werden zusammen beantwortet.
Die Bundesregierung hat sich aktiv für ein einheitliches Klassifikationssystem
in Bezug auf die Nachhaltigkeit von Finanzprodukten eingesetzt. Im Rahmen
der Verhandlungen zur Retail Investment Strategy hat die Bundesregierung im
Rat die Einführung einer sog. „ESG-Skala“ in das PRIIPs-
Basisinformationsblatt vorgeschlagen und dabei einen Vorschlag des damaligen Sustainable-
Finance-Beirats der Bundesregierung aufgegriffen (vgl. DKOR
BRUEEU_2023-09-20-73158). Die Europäische Kommission hat den
Gedanken eines Klassifizierungssystems aufgenommen und in ihrem Vorschlag für
die neuen Kategorien der Offenlegungsverordnung in anderer Form umgesetzt.
Diesen Vorschlag hat die Bundesregierung im Sinne des Beschlusses des
Bundesrats vom 27. März 2026 (BR-Drucksache 69/26 (Beschluss)) von Anfang an
grundsätzlich unterstützt. Da die Offenlegungsverordnung auch auf
Altersvorsorgeverträge und Investmentfonds, die im Rahmen von Altersvorsorgedepot-
Verträgen erwerbbar sind, anwendbar ist (siehe Antwort zu Frage 11),
erübrigen sich weitere nationale Maßnahmen in diesem Bereich.
21. Welche Zertifizierungskriterien im Hinblick auf Nachhaltigkeit sind für
von privatwirtschaftlichen Anbietern vertriebene Produkte gesetzlich
verankert, und welche zusätzlichen Kriterien plant die Bundesregierung
per Verordnung einzuführen?
Die Zertifizierungskriterien für Altersvorsorgeverträge betreffen das
vertragliche Grundgerüst, insbesondere die Leistungsvoraussetzungen und -arten sowie
vertragliche Rechte wie zum Beispiel die Übertragung des gebildeten Kapitals
auf einen anderen Altersvorsorgevertrag. Darüber hinausgehende Vorgaben,
beispielsweise zur Art der Kapitalanlage, sind nicht Gegenstand der
Zertifizierung. Die Zertifizierungskriterien sind abschließend gesetzlich geregelt.
22. Welche Rolle wird die Bafin bei der Überwachung nachhaltigkeits- und
wirkungsbezogener Werbeaussagen und Produktbezeichnungen im
Zusammenhang mit staatlich geförderten Altersvorsorgeverträgen
übernehmen, und auf welcher Rechtsgrundlage?
Die Bafin berücksichtigt Nachhaltigkeitsaspekte systematisch bei ihrer
Aufsicht. Entsprechend ihrem Mandat richtet sie ihren Fokus vor allem auf die
damit verbundenen Finanzrisiken und auf Fragen des kollektiven
Verbraucherschutzes, also vor allem auf die Prävention von Greenwashing.
Die Bafin ist in Deutschland die zuständige Aufsichtsbehörde für die
Anwendung und Durchsetzung der EU-Offenlegungsverordnung bei
Finanzmarktteilnehmern und Finanzprodukten, die ihrer Aufsicht unterfallen. Sie überwacht,
ob beaufsichtigte Unternehmen ihre Offenlegungspflichten gemäß der EU-
Offenlegungsverordnung erfüllen und ob ihre Marketingmitteilungen den
offengelegten Informationen widersprechen. Damit trägt sie dazu bei, Greenwashing
bei der Produktwerbung zu unterbinden.
Die Bafin intensiviert im Jahr 2026 die Prävention von Greenwashing bei
auffälligen Produkten. Sie kontrolliert in Stichproben, wie die Unternehmen die
Vorgaben der EU-Offenlegungsverordnung sowie weiterer Regeln mit
Nachhaltigkeitsbezug erfüllen. Dazu zählen zum Beispiel auch die ESMA-Leitlinien zu
Fondsnamen. Die Bafin prüft stichprobenhaft, ob Publikumsfonds die von
ihnen zugesagte Investition in ESG-konforme Anlagen einhalten. Damit will
die Bafin Greenwashing verhindern und sicherstellen, dass die
Kapitalverwaltungsgesellschaften die vertraglichen Zusagen gegenüber Anlegerinnen und
Anlegern einhalten.
23. Welche Möglichkeiten sollen Verbraucherinnen und Verbraucher nach
den Plänen der Bundesregierung bekommen, um gegen irreführende
Nachhaltigkeits- und Wirkungsversprechen bei Anlageprodukten
innerhalb staatlich geförderter Altersvorsorgeverträge vorzugehen?
Verbraucherinnen und Verbraucher können die bestehenden Möglichkeiten für
Finanzprodukte nutzen.
24. Beabsichtigt die Bundesregierung, die Entwicklung des Marktes für
staatlich geförderte Altersvorsorgeverträge hinsichtlich
Nachhaltigkeitsmerkmalen, Greenwashing-Risiken und Verbraucherverständnis
wissenschaftlich begleiten oder evaluieren zu lassen (wenn nein, bitte
begründen), und wenn ja, welche Institutionen sollen mit einer solchen
Evaluation beauftragt werden, und welche Fragestellungen sollen dabei
untersucht werden?
Bei der Evaluierung der Reform der steuerlich geförderten Altersvorsorge wird
sich die Bundesregierung darauf konzentrieren, ob die Ziele der Reform
erreicht wurden. Im Jahr 2031 wird das BMF prüfen, ob die Verbreitung der
privaten Altersvorsorge gesteigert werden konnte und die Eigenbeiträge zur
Altersvorsorge gestiegen sind, inwieweit die neuen Produkte der Altersvorsorge
und insbesondere das Standarddepot von den Altersvorsorgenden angenommen
wurden und ob durch weitere Veränderungen der rechtlichen Vorgaben und der
steuerlichen Förderung ein stärkerer Anstieg der Verbreitung privater
Altersvorsorge erreicht werden kann. Im Zuge dieser Evaluierung soll auch eine
mögliche Ausweitung des Kreises der Förderberechtigten untersucht werden.
25. Plant die Bundesregierung, dem Deutschen Bundestag regelmäßig über
die Entwicklung nachhaltigkeitsbezogener Angebote und Greenwashing-
Risiken im Bereich der staatlich geförderten Altersvorsorgedepots zu
berichten (wenn nein, bitte begründen)?
In Bezug auf staatlich geförderte Altersvorsorgedepots gibt es keine
Anhaltspunkte, dass sich die Entwicklung nachhaltigkeitsbezogener Angebote und
Greenwashing-Risiken anders als bei Spardepots insgesamt darstellt.
Gesamtherstellung: H. Heenemann GmbH & Co. KG, Buch- und Offsetdruckerei, Bessemerstraße 83–91, 12103 Berlin, www.heenemann-druck.de
Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.bundesanzeiger-verlag.de
ISSN 0722-8333
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