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Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Einrichtung des Temporären Dekarbonisierungsfonds

dip / drucksache 27.03.2026 · WP 21 · 94/26(B) · Beschluss · Original ↗

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Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Einrichtung des Temporären Dekarbonisierungsfonds Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.bundesanzeiger-verlag.de ISSN 0720-2946 Bundesrat Drucksache 94/26 (Beschluss) 27.03.26 Beschluss des Bundesrates Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Einrichtung des Temporären Dekarbonisierungsfonds COM(2025) 990 final; Ratsdok. 17043/25 Der Bundesrat hat in seiner 1063. Sitzung am 27. März 2026 gemäß §§ 3 und 5 EUZBLG die folgende Stellungnahme beschlossen: 1. Der Bundesrat nimmt den Vorschlag der Kommission zur Kenntnis, stellt jedoch grundsätzlich fest, dass für die wirtschaftlichen Akteure gegenwärtig in besonderem Maße gewährleistet werden muss, dass ambitionierte europäische Klimaschutzmaßnahmen nicht zu Wettbewerbsnachteilen im internationalen Vergleich führen. Die bisherigen Überlegungen zum CO₂- Grenzausgleichsmechanismus (Carbon Border Adjustment Mechanism, CBAM) richten sich überwiegend auf die Importseite. Gleichwohl ist zu berücksichtigen, dass auch die internationale Wettbewerbsfähigkeit der exportorientierten deutschen Wirtschaft durch eine hohe CO₂-Bepreisung importierter Vorleistungen beeinträchtigt werden kann. 2. Der CO₂-Grenzausgleichsmechanismus muss so weiterentwickelt werden, dass Wettbewerbsnachteile für exportorientierte Unternehmen der Europäischen Union entlang der gesamten Wertschöpfungskette vermieden werden, um Verlagerungsanreize für Produktion und Wertschöpfung in Drittstaaten zu verhindern. Dabei ist sicherzustellen, dass insbesondere Exporte von in der EU hergestellten Produkten, die auf CO₂-bepreiste Vorleistungen angewiesen sind, im internationalen Wettbewerb nicht benachteiligt werden. Ziel muss es sein, die industrielle Basis sowie die Wettbewerbsfähigkeit der europäischen Wirtschaft nachhaltig zu sichern. 3. Der Bundesrat fordert dazu auf, das System zur Verhinderung von Carbon- Leakage insgesamt so auszugestalten, dass kein zusätzlicher Verwaltungsaufwand für die öffentlichen sowie wirtschaftlichen Akteure entsteht und die Wettbewerbsfähigkeit der europäischen Unternehmen und Investitionsentscheidungen im Vordergrund stehen. 4. Der Bundesrat begrüßt den Temporären Dekarbonisierungsfonds, der für besonders von Abwanderung betroffene Industriebereiche eine notwendige Transformationsunterstützung bieten kann. 5. Er begrüßt, dass die Kommission mit dem Verordnungsvorschlag zur Einrichtung eines Temporären Dekarbonisierungsfonds beabsichtigt, den Carbon- Leakage-Schutz für Industrieunternehmen in der Europäischen Union zu stärken. Wie auch mit dem Deal für eine saubere Industrie festgehalten, müssen notwendiger Klimaschutz und industrielle Wettbewerbsfähigkeit gemeinsam gedacht werden. 6. Der Dekarbonisierungsfonds soll eine Übergangslösung für den fehlenden Carbon-Leakage-Schutz durch das europäische CO2-Grenzausgleichssystem für Exporte aus der EU in den Weltmarkt darstellen. Nach Auffassung des Bundesrates ist jedoch nicht klar, dass die vorübergehende Einrichtung eines solchen Fonds einer Änderung oder Aussetzung der Abschmelzung der kostenlosen Zuteilung von Emissionsberechtigungen im Rahmen des Europäischen Emissionshandelssystem 1 (EU-EHS 1) für den Zeitraum 2026 bis 2027 vorzuziehen ist. Daher bittet der Bundesrat die Bundesregierung um eine entsprechende Prüfung. 7. Der Bundesrat weist darauf hin, dass die Inanspruchnahme des Fonds eine zusätzliche Antragstellung bedeutet und damit die Bürokratiebelastung der betreffenden Unternehmen sowie der Verwaltung erhöht. 8. Der Bundesrat ist der Auffassung, dass die Einrichtung des Fonds für zwei Jahre angesichts der deutlichen längeren Investitionszyklen in Unternehmen zu kurz ist. Für die betroffenen Unternehmen bedeutet dies eine erhebliche Rechtsunsicherheit, da unklar ist, wie danach fortbestehende Nachteile ausgeglichen werden sollen. Der Bundesrat fordert daher einen dauerhaften wirksamen Carbon-Leakage-Schutz. 9. Er kritisiert, dass die finanzielle Entlastung erst mit deutlichem zeitlichen Verzug in den Jahren 2028 und 2029 wirksam werden wird sowie aufgrund der Begrenzung auf 25 Prozent der nationalen CBAM-Einnahmen mit Unsicherheiten für die Unternehmen verbunden ist. 10. Der Bundesrat fordert die Kommission auf, eine frühzeitige Auszahlung der Mittel aus dem Fonds sicherzustellen. Nach der derzeitigen Regelung in Artikel 11 Absatz 2 des Verordnungsvorschlags können Auszahlungen für Kosten, die bereits in den Jahren 2026 und 2027 entstehen, erst mit erheblichem zeitlichem Verzug und spätestens bis zum 31. Dezember 2029 erfolgen. In der industriellen Praxis werden Preisverhandlungen entlang der Wertschöpfungsketten jedoch frühzeitig und häufig vor dem Verkauf der betreffenden Produkte abgeschlossen. Eine verzögerte Auszahlung kann daher die intendierte Schutzwirkung gegenüber zusätzlichen Kostenbelastungen nicht wirksam entfalten. 11. Der Bundesrat bittet die Bundesregierung daher, sich bei der Kommission für eine kürzere Auszahlungszeitspanne einzusetzen. 12. Für den Fall, dass der Carbon-Leakage-Schutz dennoch durch den Temporären Dekarbonisierungsfonds erreicht werden soll, bittet der Bundesrat dringend um Prüfung des Kreises der förderfähigen Waren beziehungsweise Anlagen auf Ergänzungsbedarf durch die Kommission, alternativ durch die Bundesregierung auf Grundlage von Artikel 6 Absatz 2 des Verordnungsvorschlags. Dies betrifft unter anderem Ammoniak sowie weitere als die bisher vorgesehenen mineralischen und chemischen Düngemittel. 13. Der Bundesrat spricht sich unter anderem für die Aufnahme von Ammoniak in den Anhang der förderfähigen Waren aus. Ammoniak gehört zu den besonders energie- und emissionsintensiv hergestellten Grundstoffen der chemischen Industrie und weist aufgrund seiner hohen internationalen Handelsintensität ein erhebliches Carbon-Leakage-Risiko auf. Zugleich ist Ammoniak ein zentraler Ausgangsstoff für zahlreiche industrielle Wertschöpfungsketten, beispielsweise als Vorprodukt in der Düngemittelproduktion. Die Aufnahme in den Anhang der förderfähigen Waren ist daher erforderlich, um das Abwanderungsrisiko zu minimieren, die Dekarbonisierung der Produktion zu unterstützen und Wettbewerbsnachteile für den Industriestandort zu vermeiden. 14. Der Bundesrat hält außerdem eine Anpassung des in Artikel 10 des Verordnungsvorschlags vorgesehenen Fördermechanismus für sinnvoll, um eine hinreichende Planungs- und Rechtssicherheit für antragstellende Unternehmen sicherzustellen. Gemäß Artikel 10 Absatz 2 kürzt die Kommission anteilig den Unterstützungsbetrag, der den Endbegünstigten zu gewähren ist, wenn dies zur Einhaltung des Gesamtbetrages (Artikel 9 Absatz 2) erforderlich ist. Diese im Verordnungsvorschlag vorgesehene Möglichkeit einer anteiligen Kürzung führt dazu, dass die endgültige Höhe der Förderung bis zum Abschluss des Verfahrens ungewiss bleibt. Für Unternehmen mit langfristigen Investitions- und Produktionsentscheidungen und hohen Carbon-Leakage-Risiken stellt dies eine erhebliche Unsicherheit dar. 15. Der Bundesrat hat Bedenken, ob ein wirksamer Carbon-Leakage-Schutz bei gleichzeitiger Abschmelzung der kostenlosen Zuteilung von Emissionszertifikaten im Rahmen des EU-EHS 1 möglich ist. Der Bundesrat ist daher der Ansicht, dass die längere Beibehaltung der kostenlosen Zuteilung von Zertifikaten zumindest als Rückfalloption erhalten bleiben sollte. 16. Der Bundesrat fordert daher eine dauerhafte und adäquate Berücksichtigung des fehlenden-Carbon Leakage-Schutzes bei Exporten durch das CBAM bei der gegenwärtigen Überarbeitung des EU-EHS 1.

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