Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Einrichtung des Temporären Dekarbonisierungsfonds
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Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Einrichtung des Temporären Dekarbonisierungsfonds
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ISSN 0720-2946
Bundesrat Drucksache 94/26 (Beschluss)
27.03.26
Beschluss
des Bundesrates
Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und
des Rates zur Einrichtung des Temporären
Dekarbonisierungsfonds
COM(2025) 990 final; Ratsdok. 17043/25
Der Bundesrat hat in seiner 1063. Sitzung am 27. März 2026 gemäß
§§ 3 und 5 EUZBLG die folgende Stellungnahme beschlossen:
1. Der Bundesrat nimmt den Vorschlag der Kommission zur Kenntnis, stellt
jedoch grundsätzlich fest, dass für die wirtschaftlichen Akteure gegenwärtig in
besonderem Maße gewährleistet werden muss, dass ambitionierte europäische
Klimaschutzmaßnahmen nicht zu Wettbewerbsnachteilen im internationalen
Vergleich führen. Die bisherigen Überlegungen zum CO₂-
Grenzausgleichsmechanismus (Carbon Border Adjustment Mechanism, CBAM) richten sich
überwiegend auf die Importseite. Gleichwohl ist zu berücksichtigen, dass auch
die internationale Wettbewerbsfähigkeit der exportorientierten deutschen
Wirtschaft durch eine hohe CO₂-Bepreisung importierter Vorleistungen
beeinträchtigt werden kann.
2. Der CO₂-Grenzausgleichsmechanismus muss so weiterentwickelt werden, dass
Wettbewerbsnachteile für exportorientierte Unternehmen der Europäischen
Union entlang der gesamten Wertschöpfungskette vermieden werden, um
Verlagerungsanreize für Produktion und Wertschöpfung in Drittstaaten zu
verhindern. Dabei ist sicherzustellen, dass insbesondere Exporte von in der EU
hergestellten Produkten, die auf CO₂-bepreiste Vorleistungen angewiesen sind, im
internationalen Wettbewerb nicht benachteiligt werden. Ziel muss es sein, die
industrielle Basis sowie die Wettbewerbsfähigkeit der europäischen Wirtschaft
nachhaltig zu sichern.
3. Der Bundesrat fordert dazu auf, das System zur Verhinderung von Carbon-
Leakage insgesamt so auszugestalten, dass kein zusätzlicher
Verwaltungsaufwand für die öffentlichen sowie wirtschaftlichen Akteure entsteht und die
Wettbewerbsfähigkeit der europäischen Unternehmen und
Investitionsentscheidungen im Vordergrund stehen.
4. Der Bundesrat begrüßt den Temporären Dekarbonisierungsfonds, der für
besonders von Abwanderung betroffene Industriebereiche eine notwendige
Transformationsunterstützung bieten kann.
5. Er begrüßt, dass die Kommission mit dem Verordnungsvorschlag zur
Einrichtung eines Temporären Dekarbonisierungsfonds beabsichtigt, den Carbon-
Leakage-Schutz für Industrieunternehmen in der Europäischen Union zu
stärken. Wie auch mit dem Deal für eine saubere Industrie festgehalten, müssen
notwendiger Klimaschutz und industrielle Wettbewerbsfähigkeit gemeinsam
gedacht werden.
6. Der Dekarbonisierungsfonds soll eine Übergangslösung für den fehlenden
Carbon-Leakage-Schutz durch das europäische CO2-Grenzausgleichssystem für
Exporte aus der EU in den Weltmarkt darstellen. Nach Auffassung des
Bundesrates ist jedoch nicht klar, dass die vorübergehende Einrichtung eines solchen
Fonds einer Änderung oder Aussetzung der Abschmelzung der kostenlosen
Zuteilung von Emissionsberechtigungen im Rahmen des Europäischen
Emissionshandelssystem 1 (EU-EHS 1) für den Zeitraum 2026 bis 2027 vorzuziehen ist.
Daher bittet der Bundesrat die Bundesregierung um eine entsprechende
Prüfung.
7. Der Bundesrat weist darauf hin, dass die Inanspruchnahme des Fonds eine
zusätzliche Antragstellung bedeutet und damit die Bürokratiebelastung der
betreffenden Unternehmen sowie der Verwaltung erhöht.
8. Der Bundesrat ist der Auffassung, dass die Einrichtung des Fonds für zwei
Jahre angesichts der deutlichen längeren Investitionszyklen in Unternehmen zu
kurz ist. Für die betroffenen Unternehmen bedeutet dies eine erhebliche
Rechtsunsicherheit, da unklar ist, wie danach fortbestehende Nachteile
ausgeglichen werden sollen. Der Bundesrat fordert daher einen dauerhaften
wirksamen Carbon-Leakage-Schutz.
9. Er kritisiert, dass die finanzielle Entlastung erst mit deutlichem zeitlichen
Verzug in den Jahren 2028 und 2029 wirksam werden wird sowie aufgrund der
Begrenzung auf 25 Prozent der nationalen CBAM-Einnahmen mit Unsicherheiten
für die Unternehmen verbunden ist.
10. Der Bundesrat fordert die Kommission auf, eine frühzeitige Auszahlung der
Mittel aus dem Fonds sicherzustellen. Nach der derzeitigen Regelung in
Artikel 11 Absatz 2 des Verordnungsvorschlags können Auszahlungen für Kosten,
die bereits in den Jahren 2026 und 2027 entstehen, erst mit erheblichem
zeitlichem Verzug und spätestens bis zum 31. Dezember 2029 erfolgen. In der
industriellen Praxis werden Preisverhandlungen entlang der
Wertschöpfungsketten jedoch frühzeitig und häufig vor dem Verkauf der betreffenden Produkte
abgeschlossen. Eine verzögerte Auszahlung kann daher die intendierte
Schutzwirkung gegenüber zusätzlichen Kostenbelastungen nicht wirksam entfalten.
11. Der Bundesrat bittet die Bundesregierung daher, sich bei der Kommission für
eine kürzere Auszahlungszeitspanne einzusetzen.
12. Für den Fall, dass der Carbon-Leakage-Schutz dennoch durch den Temporären
Dekarbonisierungsfonds erreicht werden soll, bittet der Bundesrat dringend um
Prüfung des Kreises der förderfähigen Waren beziehungsweise Anlagen auf
Ergänzungsbedarf durch die Kommission, alternativ durch die Bundesregierung
auf Grundlage von Artikel 6 Absatz 2 des Verordnungsvorschlags. Dies betrifft
unter anderem Ammoniak sowie weitere als die bisher vorgesehenen
mineralischen und chemischen Düngemittel.
13. Der Bundesrat spricht sich unter anderem für die Aufnahme von Ammoniak in
den Anhang der förderfähigen Waren aus. Ammoniak gehört zu den besonders
energie- und emissionsintensiv hergestellten Grundstoffen der chemischen
Industrie und weist aufgrund seiner hohen internationalen Handelsintensität ein
erhebliches Carbon-Leakage-Risiko auf. Zugleich ist Ammoniak ein zentraler
Ausgangsstoff für zahlreiche industrielle Wertschöpfungsketten, beispielsweise
als Vorprodukt in der Düngemittelproduktion. Die Aufnahme in den Anhang
der förderfähigen Waren ist daher erforderlich, um das Abwanderungsrisiko zu
minimieren, die Dekarbonisierung der Produktion zu unterstützen und
Wettbewerbsnachteile für den Industriestandort zu vermeiden.
14. Der Bundesrat hält außerdem eine Anpassung des in Artikel 10 des
Verordnungsvorschlags vorgesehenen Fördermechanismus für sinnvoll, um eine
hinreichende Planungs- und Rechtssicherheit für antragstellende Unternehmen
sicherzustellen. Gemäß Artikel 10 Absatz 2 kürzt die Kommission anteilig den
Unterstützungsbetrag, der den Endbegünstigten zu gewähren ist, wenn dies zur
Einhaltung des Gesamtbetrages (Artikel 9 Absatz 2) erforderlich ist. Diese im
Verordnungsvorschlag vorgesehene Möglichkeit einer anteiligen Kürzung führt
dazu, dass die endgültige Höhe der Förderung bis zum Abschluss des
Verfahrens ungewiss bleibt. Für Unternehmen mit langfristigen Investitions- und
Produktionsentscheidungen und hohen Carbon-Leakage-Risiken stellt dies eine
erhebliche Unsicherheit dar.
15. Der Bundesrat hat Bedenken, ob ein wirksamer Carbon-Leakage-Schutz bei
gleichzeitiger Abschmelzung der kostenlosen Zuteilung von
Emissionszertifikaten im Rahmen des EU-EHS 1 möglich ist. Der Bundesrat ist daher der
Ansicht, dass die längere Beibehaltung der kostenlosen Zuteilung von
Zertifikaten zumindest als Rückfalloption erhalten bleiben sollte.
16. Der Bundesrat fordert daher eine dauerhafte und adäquate Berücksichtigung des
fehlenden-Carbon Leakage-Schutzes bei Exporten durch das CBAM bei der
gegenwärtigen Überarbeitung des EU-EHS 1.
Relationen
- part_of_vorgang → Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Einrichtung des Temporären Dekarbonisierungsfonds KOM(2025) 990 (Beschlussdrucksache)