Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Verordnung (EU) 2023/956 hinsichtlich einer Vereinfachung und Stärkung des CO2-Grenzausgleichssystems
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Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Verordnung (EU) 2023/956 hinsichtlich einer Vereinfachung und Stärkung des CO2-Grenzausgleichssystems
[Bundesrat Drucksache 142/1/25
12.05.25
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ISSN 0720-2946
E m p f e h l u n g e n
der Ausschüsse
EU - Fz - U - Wi
zu Punkt ... der 1054. Sitzung des Bundesrates am 23. Mai 2025
Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und
des Rates zur Änderung der Verordnung (EU) 2023/956
hinsichtlich einer Vereinfachung und Stärkung des CO2-
Grenzausgleichssystems
COM(2025) 87 final; Ratsdok. 6609/25
A
Der federführende Ausschuss für Fragen der Europäischen Union (EU),
der Ausschuss für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit (U) und
der Wirtschaftsausschuss (Wi)
empfehlen dem Bundesrat, zu der Vorlage gemäß §§ 3 und 5 EUZBLG wie folgt
Stellung zu nehmen:
1. Der Bundesrat begrüßt [grundsätzlich] den Verordnungsvorschlag der
Kommission [und das damit verbundene Ziel], den CO2-
Grenzausgleichsmechanismus CBAM zu vereinfachen [und Bürokratie abzubauen].
2. Die bisherigen Erfahrungen aus der Übergangsphase des CBAM zeigen, dass
die aktuelle Gestaltung zu komplex ist und eine übermäßige administrative Last
für die Wirtschaft darstellt.
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3. Der Bundesrat sieht einer zügigen Umsetzung des Verordnungsvorschlags auf
EU-Ebene entgegen, um die notwendige Rechtssicherheit im Hinblick auf das
Anmeldezulassungsverfahren gewährleisten zu können. Hierfür ist es
unerlässlich, dass die Änderungen rechtzeitig vor der vollumfänglichen Anwendung des
CBAM am 1. Januar 2026 in Kraft treten.
4. Der Bundesrat begrüßt die Neugestaltung der CBAM-Freigrenze mit einem
mengenbasierten jährlichen Schwellenwert. Diese soll eine wesentliche
Entlastung für kleine und mittlere europäische Unternehmen bringen.
5. Aus Sicht des Bundesrates sollte allerdings stets sichergestellt sein, dass die
geplanten Maßnahmen zum Bürokratieabbau keine Umgehungstatbestände
ermöglichen, die den übergeordneten klima- und umweltpolitischen Zielen des
CBAM entgegenstehen. Eine besondere Bedeutung kommt dabei aus Sicht des
Bundesrates dem Schwellenwert zu, ab dem ein Import unter den
Anwendungsbereich des CBAM fällt. Für die Bemessung dieses Schwellenwerts nennt die
Kommission das Ziel, dauerhaft 99 Prozent der grauen Emission von Importen
im CBAM erfassen zu wollen. Die Umsetzung dieses Zielwertes sollte aus Sicht
des Bundesrates fortlaufend und engmaschig überprüft werden. Für den Fall,
dass der Zielwert unterschritten wird, ist zudem ein Automatismus zu
verankern, der eine sofortige Nachjustierung des Schwellenwerts vorsieht.
6. Die neue Freigrenze könnte einen Raum für CBAM-Umgehungen öffnen, vor
allem bei nachgelagerten Produkten aus Eisen, Stahl und Aluminium, die einen
signifikant höheren Warenwert pro 50 Tonnen haben, als Grundstoffe. Vor
diesem Hintergrund bittet der Bundesrat die Bundesregierung, sich bei der
Vorbereitung der Ratsposition für die Aufnahme einer Berichtspflicht für die
Kommission zur Bewertung der Auswirkungen der neuen Freigrenze auf das
Carbon-Leakage-Risiko und Umgehungsrisiken einzusetzen.
7. Der Bundesrat erwartet weitere Anpassungen des CBAM, damit dieser seine
Carbon-Leakage-Schutz-Funktion wirksam erfüllen kann, und begrüßt die
Ankündigungen der Kommission, weitere Nachbesserungsvorschläge vorzulegen.
Der Bundesrat bittet die Bundesregierung, sich bei der Verhandlung zu den
Nachbesserungen dafür einzusetzen, dass Lösungen für die Schließung von
Umgehungsmöglichkeiten, wie sogenanntes resource shuffling, die Aufnahme
weiterer nachgelagerter Produkte, zur Verbesserung der Wettbewerbsfähigkeit
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europäischer Exporte sowie zur weiteren Vereinfachung beispielsweise durch
Automatisierung anhand der Zolldaten gefunden werden.
8. Die eingeräumte Möglichkeit für Unternehmen, zukünftig entscheiden zu
können, ob sie die Erklärungen und Berichtspflichten im Zusammenhang mit dem
CBAM selbst durchführen oder dafür einen Dienstleister beauftragen möchten,
ist grundsätzlich zu begrüßen. Der Bundesrat ist zugleich der Auffassung, dass
über entsprechende Vorgaben sichergestellt werden muss, dass nur ausreichend
qualifizierte Dienstleister berechtigt sind, die CBAM-Erklärungen zu
übernehmen.
9. Der Bundesrat begrüßt ausdrücklich, dass die Kommission in Folge der
Unsicherheiten hinsichtlich der technischen und prozessualen Umsetzung des
CBAM lediglich den Kauf der Zertifikate und nicht den eigentlichen
Mechanismus um ein Jahr auf 2027 verschoben hat. Aus Sicht des Bundesrates ist
zugleich sicherzustellen, dass weitere Verzögerungen vermieden werden.
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10. Der Finanzausschuss
empfiehlt dem Bundesrat, von der Vorlage gemäß §§ 3 und 5 EUZBLG
Kenntnis zu nehmen.
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Relationen
- part_of_vorgang → Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Verordnung (EU) 2023/956 hinsichtlich einer Vereinf (Empfehlungen der Ausschüsse)