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Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Verordnung (EU) 2023/956 hinsichtlich einer Vereinfachung und Stärkung des CO2-Grenzausgleichssystems

dip / drucksache 12.05.2025 · WP 21 · 142/1/25 · Empfehlungen · Original ↗

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Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Verordnung (EU) 2023/956 hinsichtlich einer Vereinfachung und Stärkung des CO2-Grenzausgleichssystems [Bundesrat Drucksache 142/1/25 12.05.25 ... Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.betrifft-gesetze.de ISSN 0720-2946 E m p f e h l u n g e n der Ausschüsse EU - Fz - U - Wi zu Punkt ... der 1054. Sitzung des Bundesrates am 23. Mai 2025 Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Verordnung (EU) 2023/956 hinsichtlich einer Vereinfachung und Stärkung des CO2- Grenzausgleichssystems COM(2025) 87 final; Ratsdok. 6609/25 A Der federführende Ausschuss für Fragen der Europäischen Union (EU), der Ausschuss für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit (U) und der Wirtschaftsausschuss (Wi) empfehlen dem Bundesrat, zu der Vorlage gemäß §§ 3 und 5 EUZBLG wie folgt Stellung zu nehmen: 1. Der Bundesrat begrüßt [grundsätzlich] den Verordnungsvorschlag der Kommission [und das damit verbundene Ziel], den CO2- Grenzausgleichsmechanismus CBAM zu vereinfachen [und Bürokratie abzubauen]. 2. Die bisherigen Erfahrungen aus der Übergangsphase des CBAM zeigen, dass die aktuelle Gestaltung zu komplex ist und eine übermäßige administrative Last für die Wirtschaft darstellt. EU U Wi [EU U] EU Wi ... 3. Der Bundesrat sieht einer zügigen Umsetzung des Verordnungsvorschlags auf EU-Ebene entgegen, um die notwendige Rechtssicherheit im Hinblick auf das Anmeldezulassungsverfahren gewährleisten zu können. Hierfür ist es unerlässlich, dass die Änderungen rechtzeitig vor der vollumfänglichen Anwendung des CBAM am 1. Januar 2026 in Kraft treten. 4. Der Bundesrat begrüßt die Neugestaltung der CBAM-Freigrenze mit einem mengenbasierten jährlichen Schwellenwert. Diese soll eine wesentliche Entlastung für kleine und mittlere europäische Unternehmen bringen. 5. Aus Sicht des Bundesrates sollte allerdings stets sichergestellt sein, dass die geplanten Maßnahmen zum Bürokratieabbau keine Umgehungstatbestände ermöglichen, die den übergeordneten klima- und umweltpolitischen Zielen des CBAM entgegenstehen. Eine besondere Bedeutung kommt dabei aus Sicht des Bundesrates dem Schwellenwert zu, ab dem ein Import unter den Anwendungsbereich des CBAM fällt. Für die Bemessung dieses Schwellenwerts nennt die Kommission das Ziel, dauerhaft 99 Prozent der grauen Emission von Importen im CBAM erfassen zu wollen. Die Umsetzung dieses Zielwertes sollte aus Sicht des Bundesrates fortlaufend und engmaschig überprüft werden. Für den Fall, dass der Zielwert unterschritten wird, ist zudem ein Automatismus zu verankern, der eine sofortige Nachjustierung des Schwellenwerts vorsieht. 6. Die neue Freigrenze könnte einen Raum für CBAM-Umgehungen öffnen, vor allem bei nachgelagerten Produkten aus Eisen, Stahl und Aluminium, die einen signifikant höheren Warenwert pro 50 Tonnen haben, als Grundstoffe. Vor diesem Hintergrund bittet der Bundesrat die Bundesregierung, sich bei der Vorbereitung der Ratsposition für die Aufnahme einer Berichtspflicht für die Kommission zur Bewertung der Auswirkungen der neuen Freigrenze auf das Carbon-Leakage-Risiko und Umgehungsrisiken einzusetzen. 7. Der Bundesrat erwartet weitere Anpassungen des CBAM, damit dieser seine Carbon-Leakage-Schutz-Funktion wirksam erfüllen kann, und begrüßt die Ankündigungen der Kommission, weitere Nachbesserungsvorschläge vorzulegen. Der Bundesrat bittet die Bundesregierung, sich bei der Verhandlung zu den Nachbesserungen dafür einzusetzen, dass Lösungen für die Schließung von Umgehungsmöglichkeiten, wie sogenanntes resource shuffling, die Aufnahme weiterer nachgelagerter Produkte, zur Verbesserung der Wettbewerbsfähigkeit EU Wi EU Wi EU U EU Wi EU Wi europäischer Exporte sowie zur weiteren Vereinfachung beispielsweise durch Automatisierung anhand der Zolldaten gefunden werden. 8. Die eingeräumte Möglichkeit für Unternehmen, zukünftig entscheiden zu können, ob sie die Erklärungen und Berichtspflichten im Zusammenhang mit dem CBAM selbst durchführen oder dafür einen Dienstleister beauftragen möchten, ist grundsätzlich zu begrüßen. Der Bundesrat ist zugleich der Auffassung, dass über entsprechende Vorgaben sichergestellt werden muss, dass nur ausreichend qualifizierte Dienstleister berechtigt sind, die CBAM-Erklärungen zu übernehmen. 9. Der Bundesrat begrüßt ausdrücklich, dass die Kommission in Folge der Unsicherheiten hinsichtlich der technischen und prozessualen Umsetzung des CBAM lediglich den Kauf der Zertifikate und nicht den eigentlichen Mechanismus um ein Jahr auf 2027 verschoben hat. Aus Sicht des Bundesrates ist zugleich sicherzustellen, dass weitere Verzögerungen vermieden werden. B 10. Der Finanzausschuss empfiehlt dem Bundesrat, von der Vorlage gemäß §§ 3 und 5 EUZBLG Kenntnis zu nehmen. EU U EU U]

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