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Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Verordnung (EU) 2023/956 im Hinblick auf die Ausweitung des Anwendungsbereichs auf nachgelagerte Waren sowie auf Maßnahmen zur Bekämpfung von Umgehungspraktiken

dip / drucksache 27.03.2026 · WP 21 · 79/26(B) · Beschluss · Original ↗

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Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Verordnung (EU) 2023/956 im Hinblick auf die Ausweitung des Anwendungsbereichs auf nachgelagerte Waren sowie auf Maßnahmen zur Bekämpfung von Umgehungspraktiken Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.bundesanzeiger-verlag.de ISSN 0720-2946 Bundesrat Drucksache 79/26 (Beschluss) 27.03.26 Beschluss des Bundesrates Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Verordnung (EU) 2023/956 im Hinblick auf die Ausweitung des Anwendungsbereichs auf nachgelagerte Waren sowie auf Maßnahmen zur Bekämpfung von Umgehungspraktiken COM(2025) 989 final; Ratsdok. 16973/25 Der Bundesrat hat in seiner 1063. Sitzung am 27. März 2026 gemäß §§ 3 und 5 EUZBLG die folgende Stellungnahme beschlossen: 1. Der Bundesrat begrüßt, dass die Kommission mit diesem Vorschlag die Ausweitung des Europäischen CO2-Grenzausgleichssystems (Carbon Border Adjusment Mechanism, CBAM) auf ausgewählte nachgelagerte Erzeugnisse in den Blick nimmt und damit Carbon-Leakage-Risiken entlang der Wertschöpfungsketten, insbesondere in stahl- und aluminiumintensiven Branchen, reduzieren will. 2. Der Bundesrat begrüßt, dass die Kommission mit dem Verordnungsvorschlag beabsichtigt, den Carbon Leakage-Schutz für Industrieunternehmen in der Europäischen Union zu stärken. Wie auch mit dem Deal für eine saubere Industrie festgehalten, müssen notwendiger Klimaschutz und industrielle Wettbewerbsfähigkeit gemeinsam gedacht werden. 3. Der Bundesrat kritisiert allerdings, dass die Auswahl der nachgelagerten Produkte deutlich zu eng gefasst ist. 4. Dies gilt insbesondere auch für energieintensive und im internationalen Wettbewerb stehende Gießereien und Schmieden, deren Erzeugnisse im erweiterten Anhang I des Verordnungsvorschlags der Kommission nicht oder nur teilweise aufgeführt sind. 5. Die vorgesehene Ausweitung auf nachgelagerte Produkttypen im Bereich Stahl und Aluminium wird durch den Bundesrat als grundsätzlich geeignete Maßnahme zur Reduktion des mit dem CBAM verbundenen Carbon Leakage- Risikos bewertet. Die Wirkungsstärke dieser Maßnahme ist jedoch unter anderem vom Umfang der Ausweitung abhängig, da ansonsten die Umgehung durch Umdeklaration zu ähnlichen, jedoch nicht vom CBAM umfassten Produkttypen erleichtert wird. Der Bundesrat bittet daher um Prüfung, ob eine Erweiterung der im Verordnungsvorschlag vorgesehenen nachgelagerten Produkttypen im Stahl- und Aluminiumbereich erfolgen kann. 6. Darüber hinaus hält der Bundesrat einen flexiblen Anpassungsmechanismus für erforderlich, der bei kurzfristigen Veränderungen von Handelsströmen schnell für weitere Produktgruppen greift. 7. Der Bundesrat weist darauf hin, dass weiterhin erhebliche Risiken durch Umlenkung CO₂-intensiverer Produkte in andere Märkte, Lieferung vergleichsweise CO₂-ärmerer Produkte in die EU („Resource Shuffling“) und vergleichbare Umgehungsstrategien bestehen und dass der vorliegende Vorschlag diese Problematik nicht hinreichend berücksichtigt. 8. Mit Änderung vom 17. Oktober 2025 sind die mit dem CBAM verbundenen Bürokratiebelastungen der Unternehmen erheblich gesenkt worden, indem ein Schwellenwert von zunächst 50 Tonnen für die Gesamteigenmasse aller CBAM-Waren, aggregiert pro Einführer und Kalenderjahr, gesetzt wurde. Der Bundesrat bittet, bei der turnusmäßigen Bewertung der Höhe des Schwellenwertes nicht nur zu berücksichtigen, ob damit höchstens ein Prozent der mit den eingeführten CBAM-Waren verbundenen grauen Emissionen ausgenommen wird, sondern auch, ob die Höhe aufgrund der Ausweitung auf nachgelagerte Produkttypen ein hohes Umgehungspotenzial birgt. 9. Zur Verringerung des Umgehungspotenzials enthält der Verordnungsvorschlag unter anderem eine Befugnis der Kommission, bei schwerem Schaden für den EU-Binnenmarkt durch schwerwiegende und unvorhergesehene Umstände Waren vorübergehend aus dem Anwendungsbereich des CBAM zu nehmen, sowie bessere Prüfmöglichkeiten bei Angaben auf Grundlage der tatsächlichen Emissionen. Der Bundesrat bittet zudem um Prüfung, ob weitere Maßnahmen wie beispielsweise eine Befugnis der Kommission für delegierte Rechtsakte zur schnellen Erweiterung des Anwendungsbereiches um einzelne nachgelagerte Produkttypen im Stahl- und Aluminiumbereich, geeignet sein können. 10. Der Bundesrat bittet darum zu prüfen, ob die Berücksichtigung der grauen Emissionen, die mit als Vormaterial (Vorläuferstoffe) verwendeten Aluminium- und Stahlproduktionsabfällen einhergehen, durch Überwachung und Überprüfung gewährleistet werden kann, oder andere Maßnahmen angezeigt sind. So könnte eine Umgehung durch die Deklaration von Produktionsabfällen als Verbraucherabfälle gegebenenfalls vermieden werden, indem auch Aluminium- und Stahlverbraucherabfälle einbezogen werden. 11. Mit Blick auf die Standardwerte für Aluminium weist der Bundesrat darauf hin, dass Umgehungspotenzial durch die nur schwer überprüfbare Deklaration von Aluminium aus Primärproduktion als Aluminium aus der deutlich emissionsärmeren Sekundärproduktion besteht. Der Bundesrat bittet dringend um Prüfung, wie dieses Umgehungspotenzial wirkungsvoll vermieden werden kann. 12. Der Bundesrat fordert die Bundesregierung auf, sich gegenüber der Kommission und im Rat für eine Form der Weiterentwicklung einzusetzen, die Wettbewerbsfähigkeit und Klimaschutz gleichermaßen sichert, die die Integrität des CBAM stärkt und die die Transformationsfähigkeit der energieintensiven Industrien gewährleistet. 13. Hierzu sollte die Bundesregierung insbesondere auf folgende Punkte hinwirken: a) Stabile und verlässliche Rahmenbedingungen erhöhen Planungs- und Investitionssicherheit und sind die Grundvoraussetzung für Standort- und Dekarbonisierungsinvestitionen. Nachträgliche Regeländerungen oder Entlastungen dürfen Pionierunternehmen nicht benachteiligen und keine Fehlanreize zum Abwarten setzen. b) Die Kommission sollte aufgefordert werden, Optionen zur Vermeidung von Wettbewerbsnachteilen von EU-Produzenten auf Märkten außerhalb der EU zu prüfen und diese gezielt voranzutreiben. Dabei ist insbesondere auch ein zeitlich befristeter und degressiver Exportausgleichsmechanismus zu prüfen, der an Benchmarks des EU-Emissionshandelssystems und konditional an nachweisbar erfolgte und künftige Transformationsfortschritte anknüpft. Alternativ oder ergänzend ist eine herkunftsunabhängige verbrauchsbezogene Klimaabgabe als Übergangsansatz zu prüfen. Die Kommission sollte bei der Entwicklung eines geeigneten, möglichst aufwandsarmen Instruments die klimapolitische Wirksamkeit, den möglichen Verwaltungsaufwand und die WHO-Robustheit transparent abwägen. c) Um Emissionsminderungen zu beschleunigen, Dominoeffekte in Wertschöpfungsclustern zu begrenzen sowie die Dekarbonisierung zu unterstützen und gleichzeitig die Wettbewerbsfähigkeit der energieintensiven Industrien zu erhalten, müssen die Erlöse stärker in Transformationsinvestitionen emissionsintensiver Unternehmen und in verlässliche Entlastungsmechanismen für transformierende Industrien fließen. Innovations- und Investitionsförderung dienen dabei als geeignete Steuerungsinstrumente für eine erfolgreiche Transformation. d) Die Ausrichtung nationaler und europäischer Förderinstrumente muss den Markthochlauf von kohlenstoffarmem Wasserstoff zu international wettbewerbsfähigen Preisen in der Breite unterstützen und industrielle Umstellungen beschleunigen. e) Die schnelle und verlässliche Bereitstellung einer belastbaren Netzinfrastruktur sowie praktikable Möglichkeiten der Direkt- und Eigenversorgung mit erneuerbaren Energien minimieren das wirtschaftliche Risiko für Investitionen und bieten neben der langfristigen Versorgungssicherheit auch Planungssicherheit. Weiterhin braucht es verbesserte Rahmenbedingungen für langfristige Stromlieferverträge zwischen Industrieunternehmen und Erzeugern erneuerbarer Energien („Power Purchase Agreements“). f) Ziel der EU sollte es sein, bilaterale und multilaterale Klima- und Handelskooperationen zur Annäherung von Standards und Bepreisung von Treibhausgasen voranzubringen, zum Beispiel auch im Rahmen des Vorschlags eines multinationalen Handelsabkommens in der Klimapolitik. Dabei müssen die Begrenzung von Wettbewerbsverzerrungen und eine steigende Wirksamkeit marktbasierten Klimaschutzes global im Fokus stehen. 14. Der Bundesrat bittet im Rahmen der zeitnah erwarteten Überarbeitung des Europäischen Emissionshandelssystems 1 (EU-EHS 1) um ausreichende Berücksichtigung der CBAM-Regelungen und ihrer tatsächlichen Effektivität beim Carbon Leakage-Schutz, unter anderem hinsichtlich eines dauerhaften und adäquaten Carbon Leakage-Schutzes bei Exporten. Erst wenn sichergestellt ist, dass CBAM ausreichenden Carbon Leakage-Schutz gewährleistet, können in den Folgejahren weitere Schritte zur Abschmelzung der kostenlosen Zuteilung von Emissionsberechtigungen erfolgen.

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