Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Verordnung (EU) 2023/956 im Hinblick auf die Ausweitung des Anwendungsbereichs auf nachgelagerte Waren sowie auf Maßnahmen zur Bekämpfung von Umgehungspraktiken
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Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Verordnung (EU) 2023/956 im Hinblick auf die Ausweitung des Anwendungsbereichs auf nachgelagerte Waren sowie auf Maßnahmen zur Bekämpfung von Umgehungspraktiken
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ISSN 0720-2946
Bundesrat Drucksache 79/26 (Beschluss)
27.03.26
Beschluss
des Bundesrates
Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und
des Rates zur Änderung der Verordnung (EU) 2023/956 im
Hinblick auf die Ausweitung des Anwendungsbereichs auf
nachgelagerte Waren sowie auf Maßnahmen zur Bekämpfung von
Umgehungspraktiken
COM(2025) 989 final; Ratsdok. 16973/25
Der Bundesrat hat in seiner 1063. Sitzung am 27. März 2026 gemäß
§§ 3 und 5 EUZBLG die folgende Stellungnahme beschlossen:
1. Der Bundesrat begrüßt, dass die Kommission mit diesem Vorschlag die
Ausweitung des Europäischen CO2-Grenzausgleichssystems (Carbon Border
Adjusment Mechanism, CBAM) auf ausgewählte nachgelagerte Erzeugnisse in
den Blick nimmt und damit Carbon-Leakage-Risiken entlang der
Wertschöpfungsketten, insbesondere in stahl- und aluminiumintensiven Branchen,
reduzieren will.
2. Der Bundesrat begrüßt, dass die Kommission mit dem Verordnungsvorschlag
beabsichtigt, den Carbon Leakage-Schutz für Industrieunternehmen in der
Europäischen Union zu stärken. Wie auch mit dem Deal für eine saubere Industrie
festgehalten, müssen notwendiger Klimaschutz und industrielle
Wettbewerbsfähigkeit gemeinsam gedacht werden.
3. Der Bundesrat kritisiert allerdings, dass die Auswahl der nachgelagerten
Produkte deutlich zu eng gefasst ist.
4. Dies gilt insbesondere auch für energieintensive und im internationalen
Wettbewerb stehende Gießereien und Schmieden, deren Erzeugnisse im erweiterten
Anhang I des Verordnungsvorschlags der Kommission nicht oder nur teilweise
aufgeführt sind.
5. Die vorgesehene Ausweitung auf nachgelagerte Produkttypen im Bereich Stahl
und Aluminium wird durch den Bundesrat als grundsätzlich geeignete
Maßnahme zur Reduktion des mit dem CBAM verbundenen Carbon Leakage-
Risikos bewertet. Die Wirkungsstärke dieser Maßnahme ist jedoch unter
anderem vom Umfang der Ausweitung abhängig, da ansonsten die Umgehung durch
Umdeklaration zu ähnlichen, jedoch nicht vom CBAM umfassten Produkttypen
erleichtert wird. Der Bundesrat bittet daher um Prüfung, ob eine Erweiterung
der im Verordnungsvorschlag vorgesehenen nachgelagerten Produkttypen im
Stahl- und Aluminiumbereich erfolgen kann.
6. Darüber hinaus hält der Bundesrat einen flexiblen Anpassungsmechanismus für
erforderlich, der bei kurzfristigen Veränderungen von Handelsströmen schnell
für weitere Produktgruppen greift.
7. Der Bundesrat weist darauf hin, dass weiterhin erhebliche Risiken durch
Umlenkung CO₂-intensiverer Produkte in andere Märkte, Lieferung
vergleichsweise CO₂-ärmerer Produkte in die EU („Resource Shuffling“) und vergleichbare
Umgehungsstrategien bestehen und dass der vorliegende Vorschlag diese
Problematik nicht hinreichend berücksichtigt.
8. Mit Änderung vom 17. Oktober 2025 sind die mit dem CBAM verbundenen
Bürokratiebelastungen der Unternehmen erheblich gesenkt worden, indem ein
Schwellenwert von zunächst 50 Tonnen für die Gesamteigenmasse aller
CBAM-Waren, aggregiert pro Einführer und Kalenderjahr, gesetzt wurde. Der
Bundesrat bittet, bei der turnusmäßigen Bewertung der Höhe des
Schwellenwertes nicht nur zu berücksichtigen, ob damit höchstens ein Prozent der mit den
eingeführten CBAM-Waren verbundenen grauen Emissionen ausgenommen
wird, sondern auch, ob die Höhe aufgrund der Ausweitung auf nachgelagerte
Produkttypen ein hohes Umgehungspotenzial birgt.
9. Zur Verringerung des Umgehungspotenzials enthält der Verordnungsvorschlag
unter anderem eine Befugnis der Kommission, bei schwerem Schaden für den
EU-Binnenmarkt durch schwerwiegende und unvorhergesehene Umstände
Waren vorübergehend aus dem Anwendungsbereich des CBAM zu nehmen, sowie
bessere Prüfmöglichkeiten bei Angaben auf Grundlage der tatsächlichen
Emissionen. Der Bundesrat bittet zudem um Prüfung, ob weitere Maßnahmen wie
beispielsweise eine Befugnis der Kommission für delegierte Rechtsakte zur
schnellen Erweiterung des Anwendungsbereiches um einzelne nachgelagerte
Produkttypen im Stahl- und Aluminiumbereich, geeignet sein können.
10. Der Bundesrat bittet darum zu prüfen, ob die Berücksichtigung der grauen
Emissionen, die mit als Vormaterial (Vorläuferstoffe) verwendeten Aluminium-
und Stahlproduktionsabfällen einhergehen, durch Überwachung und
Überprüfung gewährleistet werden kann, oder andere Maßnahmen angezeigt sind. So
könnte eine Umgehung durch die Deklaration von Produktionsabfällen als
Verbraucherabfälle gegebenenfalls vermieden werden, indem auch Aluminium-
und Stahlverbraucherabfälle einbezogen werden.
11. Mit Blick auf die Standardwerte für Aluminium weist der Bundesrat darauf hin,
dass Umgehungspotenzial durch die nur schwer überprüfbare Deklaration von
Aluminium aus Primärproduktion als Aluminium aus der deutlich
emissionsärmeren Sekundärproduktion besteht. Der Bundesrat bittet dringend um Prüfung,
wie dieses Umgehungspotenzial wirkungsvoll vermieden werden kann.
12. Der Bundesrat fordert die Bundesregierung auf, sich gegenüber der
Kommission und im Rat für eine Form der Weiterentwicklung einzusetzen, die
Wettbewerbsfähigkeit und Klimaschutz gleichermaßen sichert, die die Integrität des
CBAM stärkt und die die Transformationsfähigkeit der energieintensiven
Industrien gewährleistet.
13. Hierzu sollte die Bundesregierung insbesondere auf folgende Punkte hinwirken:
a) Stabile und verlässliche Rahmenbedingungen erhöhen Planungs- und
Investitionssicherheit und sind die Grundvoraussetzung für Standort- und
Dekarbonisierungsinvestitionen. Nachträgliche Regeländerungen oder
Entlastungen dürfen Pionierunternehmen nicht benachteiligen und keine Fehlanreize
zum Abwarten setzen.
b) Die Kommission sollte aufgefordert werden, Optionen zur Vermeidung von
Wettbewerbsnachteilen von EU-Produzenten auf Märkten außerhalb der EU
zu prüfen und diese gezielt voranzutreiben. Dabei ist insbesondere auch ein
zeitlich befristeter und degressiver Exportausgleichsmechanismus zu
prüfen, der an Benchmarks des EU-Emissionshandelssystems und konditional
an nachweisbar erfolgte und künftige Transformationsfortschritte anknüpft.
Alternativ oder ergänzend ist eine herkunftsunabhängige
verbrauchsbezogene Klimaabgabe als Übergangsansatz zu prüfen. Die Kommission sollte
bei der Entwicklung eines geeigneten, möglichst aufwandsarmen
Instruments die klimapolitische Wirksamkeit, den möglichen
Verwaltungsaufwand und die WHO-Robustheit transparent abwägen.
c) Um Emissionsminderungen zu beschleunigen, Dominoeffekte in
Wertschöpfungsclustern zu begrenzen sowie die Dekarbonisierung zu
unterstützen und gleichzeitig die Wettbewerbsfähigkeit der energieintensiven
Industrien zu erhalten, müssen die Erlöse stärker in Transformationsinvestitionen
emissionsintensiver Unternehmen und in verlässliche
Entlastungsmechanismen für transformierende Industrien fließen. Innovations- und
Investitionsförderung dienen dabei als geeignete Steuerungsinstrumente für eine
erfolgreiche Transformation.
d) Die Ausrichtung nationaler und europäischer Förderinstrumente muss den
Markthochlauf von kohlenstoffarmem Wasserstoff zu international
wettbewerbsfähigen Preisen in der Breite unterstützen und industrielle
Umstellungen beschleunigen.
e) Die schnelle und verlässliche Bereitstellung einer belastbaren
Netzinfrastruktur sowie praktikable Möglichkeiten der Direkt- und Eigenversorgung
mit erneuerbaren Energien minimieren das wirtschaftliche Risiko für
Investitionen und bieten neben der langfristigen Versorgungssicherheit auch
Planungssicherheit. Weiterhin braucht es verbesserte Rahmenbedingungen für
langfristige Stromlieferverträge zwischen Industrieunternehmen und
Erzeugern erneuerbarer Energien („Power Purchase Agreements“).
f) Ziel der EU sollte es sein, bilaterale und multilaterale Klima- und
Handelskooperationen zur Annäherung von Standards und Bepreisung von
Treibhausgasen voranzubringen, zum Beispiel auch im Rahmen des Vorschlags
eines multinationalen Handelsabkommens in der Klimapolitik. Dabei
müssen die Begrenzung von Wettbewerbsverzerrungen und eine steigende
Wirksamkeit marktbasierten Klimaschutzes global im Fokus stehen.
14. Der Bundesrat bittet im Rahmen der zeitnah erwarteten Überarbeitung des
Europäischen Emissionshandelssystems 1 (EU-EHS 1) um ausreichende
Berücksichtigung der CBAM-Regelungen und ihrer tatsächlichen Effektivität beim
Carbon Leakage-Schutz, unter anderem hinsichtlich eines dauerhaften und
adäquaten Carbon Leakage-Schutzes bei Exporten. Erst wenn sichergestellt ist,
dass CBAM ausreichenden Carbon Leakage-Schutz gewährleistet, können in
den Folgejahren weitere Schritte zur Abschmelzung der kostenlosen Zuteilung
von Emissionsberechtigungen erfolgen.
Relationen
- part_of_vorgang → Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Verordnung (EU) 2023/956 im Hinblick auf die Auswei (Beschlussdrucksache)