Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Verordnung (EU) 2019/631 in Bezug auf CO2-Emissionsnormen für neue leichte Nutzfahrzeuge und die Fahrzeugkennzeichnung sowie zur Aufhebung der Richtlinie 1999/94/EG
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Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Verordnung (EU) 2019/631 in Bezug auf CO2-Emissionsnormen für neue leichte Nutzfahrzeuge und die Fahrzeugkennzeichnung sowie zur Aufhebung der Richtlinie 1999/94/EG
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ISSN 0720-2946
Bundesrat Drucksache 68/2/26
24.03.26
Antrag
des Freistaates Bayern
Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und
des Rates zur Änderung der Verordnung (EU) 2019/631 in Bezug
auf CO2-Emissionsnormen für neue leichte Nutzfahrzeuge und
die Fahrzeugkennzeichnung sowie zur Aufhebung der Richtlinie
1999/94/EG
COM(2025) 995 final; Ratsdok. 17010/25
Punkt 36 der 1063. Sitzung des Bundesrates am 27. März 2026
Der Bundesrat möge zu der Vorlage gemäß Artikel 12 Buchstabe b EUV wie folgt
Stellung zu nehmen:
1. Der Verordnungsvorschlag widerspricht dem Grundsatz der
Verhältnismäßigkeit gemäß Artikel 5 Absatz 4 EUV, weshalb gegen ihn Subsidiaritätsrüge
erhoben wird. Die Grundsätze der Subsidiarität und der Verhältnismäßigkeit sind
eng miteinander verwoben. Ein Verstoß gegen das Prinzip der
Verhältnismäßigkeit geht mit der Feststellung einher, dass ein Rechtsetzungsvorschlag über
das zur Erreichung der Ziele der Verträge erforderliche Maß hinaus geht. Damit
verletzt er gleichzeitig die Bedingung des Subsidiaritätsprinzips, wonach ein
Vorschlag auf Unionsebene besser verwirklicht werden können muss, was nicht
der Fall ist, wenn dabei das erforderliche Maß überschritten wird.
2. Der vorliegende Vorschlag wahrt das Prinzip der Verhältnismäßigkeit gemäß
Artikel 5 Absatz 4 EUV nicht, da er zur Erreichung der in der Begründung des
Verordnungsvorschlags genannten Ziele nicht geeignet ist.
3. Zur Sicherung der globalen Wettbewerbsfähigkeit der europäischen
Automobilindustrie und zum Erhalt von Arbeitsplätzen in der EU sowie zur
Aufrechterhaltung einer starken europäischen Produktionsbasis ist eine weitergehende
Herabsetzung der CO2-Minderungsziele notwendig.
4. Der Ausgleich verbliebener Emissionen im Automobil- und Kraftstoffsektor in
der bislang vorgesehenen restriktiven Form ist ebenfalls unverhältnismäßig. Der
Ausgleich durch klimaneutrale Kraftstoffe kann weiterhin nicht über die
Hersteller (Original Equipment Manufacturer - OEMs) allein erfolgen, sondern ist
von externen Faktoren abhängig (Angebot/Nutzung entsprechender Kraftstoffe)
und legt daher unzulässige Verantwortlichkeiten fest. Die Regulierung hat in
anderen Rechtsakten zu erfolgen.
5. Die gesteigerte Berücksichtigung kleiner Elektrofahrzeuge in Artikel 1 Absatz 5
(Änderung von Artikel 5 der aktuellen Verordnung (EU) 2019/631) ist ebenfalls
unverhältnismäßig. Sie ist nicht geeignet, die Ziele der Nutzung sauberer und
erschwinglicher Mobilität durch den Verbraucher und der Steigerung der
Wettbewerbsfähigkeit und Nachhaltigkeit der europäischen Automobilindustrie zu
erreichen. Die Länge eines PKW lässt keine Rückschlüsse auf dessen
Erschwinglichkeit, Klimafreundlichkeit oder Nachhaltigkeit zu. Angesichts der
traditionellen Modellgestaltung der Hersteller bevorteilt sie zudem einseitig
bestimmte Hersteller. Sie lässt außer Acht, dass die Hersteller damit gezwungen
werden, kleinere (nicht günstigere oder nachhaltigere) Modelle anzubieten. Die
Kundennachfrage wird sich aber nach deren Bedürfnissen und dem Preis (nicht
der Länge) orientieren.
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